VB.2009.00073
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00073
26. August 2009Deutsch14 min
(URT.2009.11635)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00073
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 26.08.2009
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Aufenthaltsbewilligung
Aufenthaltsbewilligung
Aufgrund der Aussagen der Ehefrau des Beschwerdeführers und zugestellten Dokumenten kann das Trennungsdatum der Eheleute festgestellt werden. Demgemäss hat die eheliche Gemeinschaft über drei Jahre angedauert, weshalb als zweite Voraussetzung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss AuG 50 I lit. a die erfolgreiche Integration des Beschwerdeführers zu prüfen ist. Auslegungshilfen zur erforderlichen "erfolgreichen Integration" bilden VZAE 77, AuG 4, Art. 4 der Integrationsverordnung sowie die Weisung des BFM zur vorzeitigen Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Der Regierungsrat hat diese Prüfung nicht vorgenommen, weshalb hierzu zurückgewiesen wird.
Teilweise Rückweisung.
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
EHELICHE GEMEINSCHAFT
ERFOLGREICHE INTEGRATION
INTEGRATION
NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
WEISUNG
Rechtsnormen:
Art. 42 Ziff. I AuG
Art. 49 AuG
Art. 50 Abs. I lit. a AuG
Art. 13 Abs. I BV
Art. 8 Abs. I EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2009.00073
Entscheid
der 2. Kammer
vom 26. August 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sträuli, Verwaltungsrichterin
Leana Isler, Gerichtssekretärin
Jasmin Malla.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons
Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1979 geborene A reiste am 14. August 2002 in die
Schweiz ein. Am 25. März 2003 heiratete er die Schweizerin C, worauf ihm eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau, letztmals verlängert
bis am 24. März 2008, erteilt wurde. Im September 2006 zog A aus der
ehelichen Wohnung aus.
Am 28. April 2008 verfügte das Migrationsamt des Kantons
Zürich, dass die Aufenthaltsbewilligung von A nicht verlängert werde, und
setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 30. Juni 2008. Es erwog im
Wesentlichen, die eheliche Gemeinschaft sei bereits im Mai 2005 aufgelöst
worden, weshalb kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
bestehe. Auch habe sich A nicht massgeblich integriert, die Ehe sei kurz gewesen,
er sei erst vor fünfeinhalb Jahren im Alter von 23 in die Schweiz eingereist,
sodass eine Rückreise in die Heimat zumutbar sei.
Mit Verfügung vom 22. Mai 2008 nahm der Einzelrichter des
Bezirksgerichts Zürich im Eheschutzverfahren davon Vormerk, dass die Eheleute A
und C seit September 2006 getrennt lebten.
Erwägungen
II.
Den gegen die Verfügung des Migrationsamts erhobenen
Rekurs wies der Regierungsrat mit Beschluss vom 6. Januar 2009 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 12. Februar 2009 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei ihm die beantragte Bewilligung zu
erteilen. Weiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu erhalten.
Ausserdem verlangte er die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Während sich die Sicherheitsdirektion nicht vernehmen
liess, schloss die Staatskanzlei namens des Regierungsrats auf Abweisung der
Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerde an das Verwaltungsgericht
kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, wenn mit der angefochtenen
Anordnung nicht aus besonderen Gründen etwas anderes bestimmt wurde oder das
Verwaltungsgericht und dessen Vorsitzender keine gegenteiligen Verfügungen
treffen (§ 55 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG]). Da im vorliegenden Fall der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht
entzogen und im vorinstanzlichen Entscheid nichts Gegenteiliges bestimmt wurde,
erweist sich der Antrag des Beschwerdeführers, die aufschiebende Wirkung der
Beschwerde sei zu erhalten, als gegenstandslos.
2.
2.1
Gemäss der
am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen und von den Kantonen gemäss
Art. 130 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz; BGG) nach Ablauf einer Frist von zwei
Jahren nach deren Inkrafttreten, also ab 1. Januar 2009, zu
gewährleistenden Rechtsweggarantie von Art. 29a der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 (BV) hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf
Beurteilung durch eine richterliche Behörde, welche die Streitigkeit unter
rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten umfassend überprüfen können muss.
Da der Regierungsrat als verwaltungsinterne Rechtsmittelinstanz die
Anforderungen an eine richterliche Behörde im Sinn von Art. 29a BV nicht
erfüllt, hat das Verwaltungsgericht – nach Ablauf der erwähnten Übergangsfrist
– ungeachtet des Bestehens eines Rechtsanspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
oder Niederlassungsbewilligung auf die Beschwerde einzutreten. Die Frage, ob
ein Rechtsanspruch besteht, ist somit nicht mehr Eintretensvoraussetzung,
sondern Gegenstand der materiellen Erwägungen.
2.2
Innerhalb
der bundesrechtlichen Übergangsfrist hat der Kanton Zürich keine
Ausführungsbestimmungen über die Zuständigkeit, die Organisation und das
Verfahren der (bundesgerichtlichen) Vorinstanzen erlassen, sodass das
Verwaltungsgericht lückenfüllend eine Übergangsregelung zu treffen hat. Diese
erfolgt sinnvollerweise in Anlehnung an den Beschluss des Regierungsrats vom
9.
Dezember 2008 "Verwirklichung der Rechtsweggarantie (Art. 291
BV) im Verwaltungsverfahren per 1. Januar 2009, Weisung an die Behörden",
womit die Verwaltungsbehörden ersucht werden, ihre Verfügungen ab
1.
Januar 2009 mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen, die den
Vorgaben des übergeordneten Rechts (Rechtsweggarantie; Vorinstanzenregelung des
Bundesgerichtsgesetzes) entspricht sowie den Erwägungen des Regierungsrats
(unter Abs. B, Ziff. 2, lit. h zum Verfahren im Ausländerrecht,
Ausnahmekatalog), wonach gegen Entscheide über Aufenthalt und Niederlassung von
Ausländerinnen und Ausländern die Beschwerde an das Verwaltungsgericht
grundsätzlich möglich sein müsse und die Beschränkung von § 43
Abs. 1 lit. h VRG – Beschränkung auf Aufenthalts- und
Niederlassungsbewilligungen, die sich auf einen Rechtsanspruch zu stützen
vermögen – "nicht mehr anwendbar" sei.
In Übereinstimmung mit
diesen Weisungen, welche das verwaltungsinterne Rechtsmittelverfahren
betreffen, tritt das Verwaltungsgericht auf alle Beschwerden im Bereich des
Fremdenpolizeirechts ein, welche vom Regierungsrat nach dem 1. Januar 2009
beurteilt worden sind – was vorliegend der Fall ist – unbesehen, ob die im
Streit stehenden Bewilligungen auf einem Rechtsanspruch beruhen oder nicht.
Somit ist auf die
Beschwerde einzutreten.
3.
3.1
Nachdem
die Ehegatten heute unbestrittenermassen getrennt wohnen, gewährt der hier bereits
anwendbare Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ausländerinnen und Ausländer
vom 16. Dezember 2005 (AuG) dem Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Ebenso wenig kann er einen solchen auf
Art. 49 AuG stützen, zumal nach dieser Bestimmung auf das Erfordernis
des Zusammenlebens verzichtet werden kann, sofern für die getrennten Wohnorte
wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft
fortbesteht. Da C ihren Scheidungswillen unmissverständlich kundgeben hat, bestehen
keine Hinweise auf einen Fortbestand oder eine mögliche Wiederaufnahme der
Ehegemeinschaft. Aus demselben Grund ist auch eine Berufung auf die den Schutz
des Familienlebens garantierenden Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) oder – den diesbezüglich nicht weiter gehenden
– Art. 13 Abs. 1 BV ausgeschlossen.
Zu prüfen bleibt Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG. Nach dieser
Vorschrift besteht nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft ein
Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die
Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration
besteht.
3.2
Der
Beschwerdeführer macht geltend, er und C hätten während mehr als drei Jahren
eine eheliche Gemeinschaft geführt. Zwar habe diese gegenüber dem Migrationsamt
ausgesagt, die eheliche Gemeinschaft sei bereits im Mai 2005 aufgegeben worden.
Anlässlich einer Befragung durch die Rekursbehörde habe sie dann jedoch
angegeben, die Ehe habe sich wegen einer betriebenen Steuerrechnung, die sie in
der Folge bezahlt habe, getrübt. Es sei deswegen im Januar oder Februar 2006 zu
einem Streit gekommen, in dessen Verlauf der Beschwerdeführer sie geohrfeigt
habe, was dieser indessen bestreitet. C habe den Zeitpunkt des massgeblichen
Streits auf den Tag datiert, an dem sie die Steuerrechnung bezahlt habe. Aus
den Akten der Steuerbehörde ergebe sich jedoch, dass die Mahnung zur Zahlung
der Steuerrechnung – und nicht eine Betreibung – am 20. März 2006 (richtig: 16. Mai 2006)
zugestellt und die Rechnung am 2. Juni 2006 bezahlt worden sei. Daraus folge,
dass C sich hinsichtlich des Datums des massgeblichen Streits nicht sicher
gewesen sei. Abgesehen von einem Erinnerungsfehler könne das Beharren Cs
gegenüber dem Migrationsamt auf das Trennungsdatum Mai 2005 auch dadurch zu begründen
sein, dass sie am 14. April 2008 die Ehescheidung verlangt habe und
daher die zweijährige Trennungsdauer vor Anhängigmachung der Klage geltend habe
machen müssen. Nach alldem stehe fest, dass der Streit der Gatten, zu dem es
wegen der Steuerrechnung gekommen sei, entweder nach dem 20. März 2006
(richtig: 16. Mai 2006) (Zustellung der Mahnung) oder Anfang Juni 2006
(Bezahlung der Rechnung) stattgefunden habe. Hinweise darauf, dass die Ehe
bereits vor diesem schweren Streit zerrüttet gewesen sei, bestünden nicht. Der
Schluss der Rekursbehörde, es sei auf die ursprünglichen Zeitangaben von C
abzustellen, sei daher nicht nur willkürlich, sondern auch aktenwidrig. Darüber
hinaus sei der Beschwerdeführer in der Schweiz gut bis sehr gut integriert.
Unabhängig davon, dass der Beschwerdeführer mehr als drei
Jahre in einer Ehegemeinschaft gelebt habe, müsste ihm in pflichtgemässer
Ermessensentscheidung der weitere Aufenthalt gestattet werden. So sei er seit
mehr als sechs Jahren in der Schweiz, seine Ehe habe mehr als zwei Jahre
gedauert und er habe sich im Beruf eine leitende Position aufbauen können, wo
er sich praktisch unersetzlich gemacht habe. Aufgrund seiner langfristigen
wirtschaftlichen Aussichten werde er der öffentlichen Hand nie zur Last fallen.
3.3
Der
Regierungsrat geht jedoch davon aus, die Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers
habe vom 25. März 2005 bis zum Mai 2005 gedauert. Die Heirat habe mehrere
Monate, nachdem das Besuchervisum des Beschwerdeführers abgelaufen sei, stattgefunden.
Die kurze Bekanntschaftszeit der Ehegatten vor der Heirat, die Arbeitslosigkeit
Cs während des ersten halben Jahres nach der Heirat wie auch die im späteren Verlauf
der Ehe weiterhin stark angespannte finanzielle Situation der Ehegatten liessen
darauf schliessen, dass deren bis anhin lose Beziehung sich auch während des
ehelichen Zusammenlebens kaum habe festigen können. Bezeichnend scheine, dass
die Ehefrau des Beschwerdeführers nach der Heirat weiterhin für den gesamten
Mietzins aufgekommen sei, ebenso wie das befremdliche Verhalten des Beschwerdeführers,
seiner Gattin auch auf deren Drängen hin weder seine Arbeitstätigkeit noch
seinen Arbeitsort kundzutun. Unter diesen Umständen seien die Aussagen von C,
die Gatten hätten aufgrund des erlittenen Vertrauensverlusts bereits ab Mai
2005.
keine ehelichen Beziehungen mehr gepflegt, durchaus nachvollziehbar und
plausibel. Die Ehegatten hätten in der besagten Zeit vollkommen getrennt
gelebt, sich in verschiedenen Zimmern aufgehalten, ihre Mahlzeiten separat
eingenommen und für ihre eigene Wäsche gesorgt. Dass der Beschwerdeführer nach
der Trennung noch während 16 Monaten in der ehelichen Wohnung verblieben sei,
sei darauf zurückzuführen, dass C sich erst zu diesem Zeitpunkt dazu habe
durchringen können, ihn aus der Wohnung zu verweisen. Demgemäss erübrige es
sich, die kumulative Voraussetzung einer erfolgreichen Integration zu prüfen.
Auch eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des
Beschwerdeführers im pflichtgemässen Ermessen rechtfertige sich nach Würdigung
aller Umstände nicht; seine Wegweisung sei zumutbar.
3.4
3.4.1
Was die Dauer der Ehegemeinschaft betrifft, kann der Darstellung des
Beschwerdeführers gefolgt werden. So stellt bereits das Zusammenleben in der
ehelichen Wohnung bis September 2006 ein deutliches Indiz für den Bestand einer
gelebten Ehe dar (vgl. Marc Spescha, in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht,
Zürich 2008, Art. 50 AuG N. 4). Ferner sind die Aussagen Cs zum Zeitpunkt, an
dem die Ehegemeinschaft aufgelöst worden sei, wie der Beschwerdeführer richtig
dargelegt hat, widersprüchlich. Wenn mit dem Regierungsrat angenommen würde,
die Ehe sei bereits im Mai 2005 endgültig gescheitert, erscheine nicht
nachvollziehbar, weshalb C, die allein für den Mietzins aufkam und die Wohnung
bereits vor Einzug des Beschwerdeführers allein bewohnt hatte, dessen
Anwesenheit in dieser Wohnung während weiterer 16 Monaten hätte dulden sollen.
Dies leuchtet umso weniger ein, nachdem bekannt ist, dass der Beschwerdeführer
sich eine eigene Wohnung durchaus hätte leisten können. Wie es möglich sein
soll, in einer 2½-Zimmer-Wohnung während fast anderthalb Jahren ungestört
aneinander vorbeizuleben, bleibt ebenso im Dunkeln. Das Argument Cs, ihre
Schichtarbeit habe diese Lebensweise ermöglicht, wird durch die Tatsache, dass
sie von April 2006 an arbeitslos war, entkräftet. Anlässlich der Befragung
durch die Rekursbehörde gab C schliesslich selbst an, den Auflösungszeitpunkt
der Ehegemeinschaft bei der migrationsamtlichen Einvernahme verwechselt zu haben.
Allerdings scheint die Erinnerung Cs an den Umstand, aufgrund
dessen der Streit, der gleichzeitig zur Auflösung der Ehegemeinschaft führte, zwischen
den Eheleuten stattfand, stets deutlich zu sein. So sagte sie gegenüber der
Rekursbehörde aus, wegen einer Mahnung bzw. Betreibung der Steuerbehörde habe
sie den Beschwerdeführer – wie es sich auch schon in der Vergangenheit
zugetragen habe – nach seiner Arbeitsstelle gefragt, woraufhin er ausgerastet
sei. Sie versicherte, dass die Eskalation des Streits wegen der Steuerrechnung
und die Ohrfeige ihres Ehemannes sich an demjenigen Tag zugetragen hätten, an
dem sie die Rechnung bezahlt habe. Ob der Beschwerdeführer sie während dieses
Streits geohrfeigt hat oder nicht, ist nicht Gegenstand der vorliegenden Prüfung
und kann daher offen bleiben. Dennoch wirkt die Darstellung Cs diesbezüglich
authentisch, in sich stimmig und glaubhaft. Auch ihre früheren Aussagen
widersprechen dieser Schilderung des Ereignisses keineswegs, wenn sie auch
hinsichtlich der Datierung abweichen. So sagte sie sowohl gegenüber dem
Migrationsamt wie auch vor Rekursbehörde aus, ein Streit, bei dem es um die
Arbeitsstelle des Beschwerdeführers gegangen sei, habe die Trennung bewirkt.
Nachdem erstellt ist, was sich am Trennungsdatum ereignete,
ist das betreffende Datum zu bestimmen. Aus den Akten der Steuerbehörden
erhellt, dass die fragliche Mahnung am 16. Mai 2006 zugestellt und die
Rechnung am 2. Juni 2006 beglichen wurde. Daraus folgt, dass das Trennungsdatum
auf den 2. Juni 2006 fällt. Dies deckt sich auch mit den Aussagen des Beschwerdeführers,
wonach die Trennung im Frühjahr 2006 stattfand. Somit steht fest, dass die
Ehegemeinschaft mehr als drei Jahre angedauert hat.
3.4.2
Aus diesem Grund kann nicht auf die Prüfung der erfolgreichen Integration
des Beschwerdeführers verzichtet werden. Zwar hat der Regierungsrat im Rahmen
seiner Ermessensprüfung festgehalten, der Beschwerdeführer könne nichts Wesentliches
zu seinen Gunsten aus dem Umstand ableiten, dass er sich mittlerweile
ordentlich auf Deutsch verständigen könne und seine Sprachkenntnisse weiter
verbessern wolle, keine Betreibungen aufweise, nie Leistungen der
Arbeitslosenkasse oder der Sozialhilfe in Anspruch genommen habe und nicht
vorbestraft sei. Zur Beurteilung der Frage, ob die Integrationsvoraussetzung im
Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG hinreichend erfüllt ist oder nicht, genügt
diese blosse Nennung der Integrationsfaktoren jedoch nicht. Vielmehr ist hierzu
zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte
der Bundesverfassung respektiert und ob er den Willen zur Teilnahme am
Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache
bekundet (Art. 77 Abs. 4 der Verordnung über die Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
vom 24. Oktober 2007 [VZAE] in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG). Zur
Auslegung dieser Integrationskriterien sind auch der in Art. 4 AuG definierte
Integrationsbegriff sowie der in Art. 4 der Verordnung über die Integration von
Ausländerinnen und Ausländern vom 24. Oktober 2007 (VIntA)
niedergeschriebene Beitrag, der von ausländischen Personen zur Integration
verlangt wird, zu berücksichtigen. Was den Erfüllungsgrad der
Integrationsmerkmale betrifft, hat das Bundesamt für Migration (BFM) zur
vorzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach Art. 62 VZAE eine
Weisung erlassen, welche ebenfalls zur Auslegung heranzuziehen ist (http://www.bfm.admin.ch/etc/medialib/data/migration/rechtsgrundlagen/weisun-gen_und_kreisschreiben/weisungen_integration.Par.0003.File.tmp/Anhang1-d.pdf [Stand 14. August 2009]). Art. 62 VZAE fordert,
dass die ausländische Person die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der
Bundesverfassung respektieren, in der am Wohnort gesprochenen Landessprache
mindestens das Referenzniveau A2 des Europäischen Sprachenportfolios erreichen
und den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung
bekunden soll. Im Unterschied dazu verzichtet Art. 77 Abs. 4 VZAE auf
die Willensbekundung zum Bildungserwerb. Ausserdem verlangt Letzterer
lediglich, dass die ausländische Person den Willen bekundet, die am Wohnort
gesprochene Landessprache zu erlernen. Abgesehen von diesen Abweichungen
stimmen die beiden einander hier gegenübergestellten Rechtsnormen in ihrem
Wortlaut überein. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Grad der
geforderten Integration für den Erwerb einer Aufenthaltsbewilligung gestützt
auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG tiefer anzusetzen ist als derjenige, der für eine
Niederlassungsbewilligung gilt, kann auf die in der genannten Weisung
herausgearbeiteten Kriterien und zugehörigen Ermittlungshilfen zurückgegriffen
werden.
4.
Da der Regierungsrat zu Unrecht von einer Prüfung der
Integration des Beschwerdeführers im Licht des Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG
abgesehen hat, ist die Sache zur entsprechenden weiteren Sachverhaltsabklärung
und zum Neuentscheid zurückzuweisen. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der
Beschwerde.
5.
Bei diesem unentschiedenen Verfahrensausgang sind die
Gerichtskosten den Parteien je zu Hälfte aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in
Verbindung mit § 70 VRG) und steht dem Beschwerdeführer keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren
Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an den Regierungsrat
zurückgewiesen.
2.
Über
die Rekurskosten hat der Regierungsrat im Neuentscheid zu befinden.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7.
Mitteilung
an…