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Entscheid

VB.2009.00073

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00073

26. August 2009Deutsch14 min

(URT.2009.11635)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der 1979 geborene A reiste am 14. August 2002 in die

Schweiz ein. Am 25. März 2003 heiratete er die Schweizerin C, worauf ihm eine

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau, letztmals verlängert

bis am 24. März 2008, erteilt wurde. Im September 2006 zog A aus der

ehelichen Wohnung aus.

Am 28. April 2008 verfügte das Migrationsamt des Kantons

Zürich, dass die Aufenthaltsbewilligung von A nicht verlängert werde, und

setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 30. Juni 2008. Es erwog im

Wesentlichen, die eheliche Gemeinschaft sei bereits im Mai 2005 aufgelöst

worden, weshalb kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

bestehe. Auch habe sich A nicht massgeblich integriert, die Ehe sei kurz gewesen,

er sei erst vor fünfeinhalb Jahren im Alter von 23 in die Schweiz eingereist,

sodass eine Rückreise in die Heimat zumutbar sei.

Mit Verfügung vom 22. Mai 2008 nahm der Einzelrichter des

Bezirksgerichts Zürich im Eheschutzverfahren davon Vormerk, dass die Eheleute A

und C seit September 2006 getrennt lebten.

Erwägungen

II.

Den gegen die Verfügung des Migrationsamts erhobenen

Rekurs wies der Regierungsrat mit Beschluss vom 6. Januar 2009 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 12. Februar 2009 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, es sei ihm die beantragte Bewilligung zu

erteilen. Weiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu erhalten.

Ausserdem verlangte er die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Während sich die Sicherheitsdirektion nicht vernehmen

liess, schloss die Staatskanzlei namens des Regierungsrats auf Abweisung der

Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Der Beschwerde an das Verwaltungsgericht

kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, wenn mit der angefochtenen

Anordnung nicht aus besonderen Gründen etwas anderes bestimmt wurde oder das

Verwaltungsgericht und dessen Vorsitzender keine gegenteiligen Verfügungen

treffen (§ 55 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

[VRG]). Da im vorliegenden Fall der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht

entzogen und im vorinstanzlichen Entscheid nichts Gegenteiliges bestimmt wurde,

erweist sich der Antrag des Beschwerdeführers, die aufschiebende Wirkung der

Beschwerde sei zu erhalten, als gegenstandslos.

2.

2.1

Gemäss der

am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen und von den Kantonen gemäss

Art. 130 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das

Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz; BGG) nach Ablauf einer Frist von zwei

Jahren nach deren Inkrafttreten, also ab 1. Januar 2009, zu

gewährleistenden Rechtsweggarantie von Art. 29a der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 (BV) hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf

Beurteilung durch eine richterliche Behörde, welche die Streitigkeit unter

rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten umfassend überprüfen können muss.

Da der Regierungsrat als verwaltungsinterne Rechtsmittelinstanz die

Anforderungen an eine richterliche Behörde im Sinn von Art. 29a BV nicht

erfüllt, hat das Verwaltungsgericht – nach Ablauf der erwähnten Übergangsfrist

– ungeachtet des Bestehens eines Rechtsanspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

oder Niederlassungsbewilligung auf die Beschwerde einzutreten. Die Frage, ob

ein Rechtsanspruch besteht, ist somit nicht mehr Eintretensvoraussetzung,

sondern Gegenstand der materiellen Erwägungen.

2.2

Innerhalb

der bundesrechtlichen Übergangsfrist hat der Kanton Zürich keine

Ausführungsbestimmungen über die Zuständigkeit, die Organisation und das

Verfahren der (bundesgerichtlichen) Vorinstanzen erlassen, sodass das

Verwaltungsgericht lückenfüllend eine Übergangsregelung zu treffen hat. Diese

erfolgt sinnvollerweise in Anlehnung an den Beschluss des Regierungsrats vom

9.

Dezember 2008 "Verwirklichung der Rechtsweggarantie (Art. 291

BV) im Verwaltungsverfahren per 1. Januar 2009, Weisung an die Behörden",

womit die Verwaltungsbehörden ersucht werden, ihre Verfügungen ab

1.

Januar 2009 mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen, die den

Vorgaben des übergeordneten Rechts (Rechtsweggarantie; Vorinstanzenregelung des

Bundesgerichtsgesetzes) entspricht sowie den Erwägungen des Regierungsrats

(unter Abs. B, Ziff. 2, lit. h zum Verfahren im Ausländerrecht,

Ausnahmekatalog), wonach gegen Entscheide über Aufenthalt und Niederlassung von

Ausländerinnen und Ausländern die Beschwerde an das Verwaltungsgericht

grundsätzlich möglich sein müsse und die Beschränkung von § 43

Abs. 1 lit. h VRG – Beschränkung auf Aufenthalts- und

Niederlassungsbewilligungen, die sich auf einen Rechtsanspruch zu stützen

vermögen – "nicht mehr anwendbar" sei.

In Übereinstimmung mit

diesen Weisungen, welche das verwaltungsinterne Rechtsmittelverfahren

betreffen, tritt das Verwaltungsgericht auf alle Beschwerden im Bereich des

Fremdenpolizeirechts ein, welche vom Regierungsrat nach dem 1. Januar 2009

beurteilt worden sind – was vorliegend der Fall ist – unbesehen, ob die im

Streit stehenden Bewilligungen auf einem Rechtsanspruch beruhen oder nicht.

Somit ist auf die

Beschwerde einzutreten.

3.

3.1

Nachdem

die Ehegatten heute unbestrittenermassen getrennt wohnen, gewährt der hier bereits

anwendbare Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ausländerinnen und Ausländer

vom 16. Dezember 2005 (AuG) dem Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Ebenso wenig kann er einen solchen auf

Art. 49 AuG stützen, zumal nach dieser Bestimmung auf das Erfordernis

des Zusammenlebens verzichtet werden kann, sofern für die getrennten Wohnorte

wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft

fortbesteht. Da C ihren Scheidungswillen unmissverständlich kundgeben hat, bestehen

keine Hinweise auf einen Fortbestand oder eine mögliche Wiederaufnahme der

Ehegemeinschaft. Aus demselben Grund ist auch eine Berufung auf die den Schutz

des Familienlebens garantierenden Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) oder – den diesbezüglich nicht weiter gehenden

Art. 13 Abs. 1 BV ausgeschlossen.

Zu prüfen bleibt Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG. Nach dieser

Vorschrift besteht nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft ein

Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die

Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration

besteht.

3.2

Der

Beschwerdeführer macht geltend, er und C hätten während mehr als drei Jahren

eine eheliche Gemeinschaft geführt. Zwar habe diese gegenüber dem Migrationsamt

ausgesagt, die eheliche Gemeinschaft sei bereits im Mai 2005 aufgegeben worden.

Anlässlich einer Befragung durch die Rekursbehörde habe sie dann jedoch

angegeben, die Ehe habe sich wegen einer betriebenen Steuerrechnung, die sie in

der Folge bezahlt habe, getrübt. Es sei deswegen im Januar oder Februar 2006 zu

einem Streit gekommen, in dessen Verlauf der Beschwerdeführer sie geohrfeigt

habe, was dieser indessen bestreitet. C habe den Zeitpunkt des massgeblichen

Streits auf den Tag datiert, an dem sie die Steuerrechnung bezahlt habe. Aus

den Akten der Steuerbehörde ergebe sich jedoch, dass die Mahnung zur Zahlung

der Steuerrechnung – und nicht eine Betreibung – am 20. März 2006 (richtig: 16. Mai 2006)

zugestellt und die Rechnung am 2. Juni 2006 bezahlt worden sei. Daraus folge,

dass C sich hinsichtlich des Datums des massgeblichen Streits nicht sicher

gewesen sei. Abgesehen von einem Erinnerungsfehler könne das Beharren Cs

gegenüber dem Migrationsamt auf das Trennungsdatum Mai 2005 auch dadurch zu begründen

sein, dass sie am 14. April 2008 die Ehescheidung verlangt habe und

daher die zweijährige Trennungsdauer vor Anhängigmachung der Klage geltend habe

machen müssen. Nach alldem stehe fest, dass der Streit der Gatten, zu dem es

wegen der Steuerrechnung gekommen sei, entweder nach dem 20. März 2006

(richtig: 16. Mai 2006) (Zustellung der Mahnung) oder Anfang Juni 2006

(Bezahlung der Rechnung) stattgefunden habe. Hinweise darauf, dass die Ehe

bereits vor diesem schweren Streit zerrüttet gewesen sei, bestünden nicht. Der

Schluss der Rekursbehörde, es sei auf die ursprünglichen Zeitangaben von C

abzustellen, sei daher nicht nur willkürlich, sondern auch aktenwidrig. Darüber

hinaus sei der Beschwerdeführer in der Schweiz gut bis sehr gut integriert.

Unabhängig davon, dass der Beschwerdeführer mehr als drei

Jahre in einer Ehegemeinschaft gelebt habe, müsste ihm in pflichtgemässer

Ermessensentscheidung der weitere Aufenthalt gestattet werden. So sei er seit

mehr als sechs Jahren in der Schweiz, seine Ehe habe mehr als zwei Jahre

gedauert und er habe sich im Beruf eine leitende Position aufbauen können, wo

er sich praktisch unersetzlich gemacht habe. Aufgrund seiner langfristigen

wirtschaftlichen Aussichten werde er der öffentlichen Hand nie zur Last fallen.

3.3

Der

Regierungsrat geht jedoch davon aus, die Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers

habe vom 25. März 2005 bis zum Mai 2005 gedauert. Die Heirat habe mehrere

Monate, nachdem das Besuchervisum des Beschwerdeführers abgelaufen sei, stattgefunden.

Die kurze Bekanntschaftszeit der Ehegatten vor der Heirat, die Arbeitslosigkeit

Cs während des ersten halben Jahres nach der Heirat wie auch die im späteren Verlauf

der Ehe weiterhin stark angespannte finanzielle Situation der Ehegatten liessen

darauf schliessen, dass deren bis anhin lose Beziehung sich auch während des

ehelichen Zusammenlebens kaum habe festigen können. Bezeichnend scheine, dass

die Ehefrau des Beschwerdeführers nach der Heirat weiterhin für den gesamten

Mietzins aufgekommen sei, ebenso wie das befremdliche Verhalten des Beschwerdeführers,

seiner Gattin auch auf deren Drängen hin weder seine Arbeitstätigkeit noch

seinen Arbeitsort kundzutun. Unter diesen Umständen seien die Aussagen von C,

die Gatten hätten aufgrund des erlittenen Vertrauensverlusts bereits ab Mai

2005.

keine ehelichen Beziehungen mehr gepflegt, durchaus nachvollziehbar und

plausibel. Die Ehegatten hätten in der besagten Zeit vollkommen getrennt

gelebt, sich in verschiedenen Zimmern aufgehalten, ihre Mahlzeiten separat

eingenommen und für ihre eigene Wäsche gesorgt. Dass der Beschwerdeführer nach

der Trennung noch während 16 Monaten in der ehelichen Wohnung verblieben sei,

sei darauf zurückzuführen, dass C sich erst zu diesem Zeitpunkt dazu habe

durchringen können, ihn aus der Wohnung zu verweisen. Demgemäss erübrige es

sich, die kumulative Voraussetzung einer erfolgreichen Integration zu prüfen.

Auch eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des

Beschwerdeführers im pflichtgemässen Ermessen rechtfertige sich nach Würdigung

aller Umstände nicht; seine Wegweisung sei zumutbar.

3.4

3.4.1

Was die Dauer der Ehegemeinschaft betrifft, kann der Darstellung des

Beschwerdeführers gefolgt werden. So stellt bereits das Zusammenleben in der

ehelichen Wohnung bis September 2006 ein deutliches Indiz für den Bestand einer

gelebten Ehe dar (vgl. Marc Spescha, in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht,

Zürich 2008, Art. 50 AuG N. 4). Ferner sind die Aussagen Cs zum Zeitpunkt, an

dem die Ehegemeinschaft aufgelöst worden sei, wie der Beschwerdeführer richtig

dargelegt hat, widersprüchlich. Wenn mit dem Regierungsrat angenommen würde,

die Ehe sei bereits im Mai 2005 endgültig gescheitert, erscheine nicht

nachvollziehbar, weshalb C, die allein für den Mietzins aufkam und die Wohnung

bereits vor Einzug des Beschwerdeführers allein bewohnt hatte, dessen

Anwesenheit in dieser Wohnung während weiterer 16 Monaten hätte dulden sollen.

Dies leuchtet umso weniger ein, nachdem bekannt ist, dass der Beschwerdeführer

sich eine eigene Wohnung durchaus hätte leisten können. Wie es möglich sein

soll, in einer 2½-Zimmer-Wohnung während fast anderthalb Jahren ungestört

aneinander vorbeizuleben, bleibt ebenso im Dunkeln. Das Argument Cs, ihre

Schichtarbeit habe diese Lebensweise ermöglicht, wird durch die Tatsache, dass

sie von April 2006 an arbeitslos war, entkräftet. Anlässlich der Befragung

durch die Rekursbehörde gab C schliesslich selbst an, den Auflösungszeitpunkt

der Ehegemeinschaft bei der migrationsamtlichen Einvernahme verwechselt zu haben.

Allerdings scheint die Erinnerung Cs an den Umstand, aufgrund

dessen der Streit, der gleichzeitig zur Auflösung der Ehegemeinschaft führte, zwischen

den Eheleuten stattfand, stets deutlich zu sein. So sagte sie gegenüber der

Rekursbehörde aus, wegen einer Mahnung bzw. Betreibung der Steuerbehörde habe

sie den Beschwerdeführer – wie es sich auch schon in der Vergangenheit

zugetragen habe – nach seiner Arbeitsstelle gefragt, woraufhin er ausgerastet

sei. Sie versicherte, dass die Eskalation des Streits wegen der Steuerrechnung

und die Ohrfeige ihres Ehemannes sich an demjenigen Tag zugetragen hätten, an

dem sie die Rechnung bezahlt habe. Ob der Beschwerdeführer sie während dieses

Streits geohrfeigt hat oder nicht, ist nicht Gegenstand der vorliegenden Prüfung

und kann daher offen bleiben. Dennoch wirkt die Darstellung Cs diesbezüglich

authentisch, in sich stimmig und glaubhaft. Auch ihre früheren Aussagen

widersprechen dieser Schilderung des Ereignisses keineswegs, wenn sie auch

hinsichtlich der Datierung abweichen. So sagte sie sowohl gegenüber dem

Migrationsamt wie auch vor Rekursbehörde aus, ein Streit, bei dem es um die

Arbeitsstelle des Beschwerdeführers gegangen sei, habe die Trennung bewirkt.

Nachdem erstellt ist, was sich am Trennungsdatum ereignete,

ist das betreffende Datum zu bestimmen. Aus den Akten der Steuerbehörden

erhellt, dass die fragliche Mahnung am 16. Mai 2006 zugestellt und die

Rechnung am 2. Juni 2006 beglichen wurde. Daraus folgt, dass das Trennungsdatum

auf den 2. Juni 2006 fällt. Dies deckt sich auch mit den Aussagen des Beschwerdeführers,

wonach die Trennung im Frühjahr 2006 stattfand. Somit steht fest, dass die

Ehegemeinschaft mehr als drei Jahre angedauert hat.

3.4.2

Aus diesem Grund kann nicht auf die Prüfung der erfolgreichen Integration

des Beschwerdeführers verzichtet werden. Zwar hat der Regierungsrat im Rahmen

seiner Ermessensprüfung festgehalten, der Beschwerdeführer könne nichts Wesentliches

zu seinen Gunsten aus dem Umstand ableiten, dass er sich mittlerweile

ordentlich auf Deutsch verständigen könne und seine Sprachkenntnisse weiter

verbessern wolle, keine Betreibungen aufweise, nie Leistungen der

Arbeitslosenkasse oder der Sozialhilfe in Anspruch genommen habe und nicht

vorbestraft sei. Zur Beurteilung der Frage, ob die Integrationsvoraussetzung im

Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG hinreichend erfüllt ist oder nicht, genügt

diese blosse Nennung der Integrationsfaktoren jedoch nicht. Vielmehr ist hierzu

zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte

der Bundesverfassung respektiert und ob er den Willen zur Teilnahme am

Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache

bekundet (Art. 77 Abs. 4 der Verordnung über die Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit

vom 24. Oktober 2007 [VZAE] in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG). Zur

Auslegung dieser Integrationskriterien sind auch der in Art. 4 AuG definierte

Integrationsbegriff sowie der in Art. 4 der Verordnung über die Integration von

Ausländerinnen und Ausländern vom 24. Oktober 2007 (VIntA)

niedergeschriebene Beitrag, der von ausländischen Personen zur Integration

verlangt wird, zu berücksichtigen. Was den Erfüllungsgrad der

Integrationsmerkmale betrifft, hat das Bundesamt für Migration (BFM) zur

vorzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach Art. 62 VZAE eine

Weisung erlassen, welche ebenfalls zur Auslegung heranzuziehen ist (http://www.bfm.admin.ch/etc/medialib/data/migration/rechtsgrundlagen/weisun-gen_und_kreisschreiben/weisungen_integration.Par.0003.File.tmp/Anhang1-d.pdf [Stand 14. August 2009]). Art. 62 VZAE fordert,

dass die ausländische Person die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der

Bundesverfassung respektieren, in der am Wohnort gesprochenen Landessprache

mindestens das Referenzniveau A2 des Europäischen Sprachenportfolios erreichen

und den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung

bekunden soll. Im Unterschied dazu verzichtet Art. 77 Abs. 4 VZAE auf

die Willensbekundung zum Bildungserwerb. Ausserdem verlangt Letzterer

lediglich, dass die ausländische Person den Willen bekundet, die am Wohnort

gesprochene Landessprache zu erlernen. Abgesehen von diesen Abweichungen

stimmen die beiden einander hier gegenübergestellten Rechtsnormen in ihrem

Wortlaut überein. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Grad der

geforderten Integration für den Erwerb einer Aufenthaltsbewilligung gestützt

auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG tiefer anzusetzen ist als derjenige, der für eine

Niederlassungsbewilligung gilt, kann auf die in der genannten Weisung

herausgearbeiteten Kriterien und zugehörigen Ermittlungshilfen zurückgegriffen

werden.

4.

Da der Regierungsrat zu Unrecht von einer Prüfung der

Integration des Beschwerdeführers im Licht des Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG

abgesehen hat, ist die Sache zur entsprechenden weiteren Sachverhaltsabklärung

und zum Neuentscheid zurückzuweisen. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der

Beschwerde.

5.

Bei diesem unentschiedenen Verfahrensausgang sind die

Gerichtskosten den Parteien je zu Hälfte aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in

Verbindung mit § 70 VRG) und steht dem Beschwerdeführer keine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren

Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an den Regierungsrat

zurückgewiesen.

2.

Über

die Rekurskosten hat der Regierungsrat im Neuentscheid zu befinden.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung

an…