VB.2009.00077
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00077
27. Mai 2009Deutsch14 min
(URT.2009.11449)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00077
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 27.05.2009
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Einbürgerung
Nichterteilung des Kantonsbürgerrechts
Mit Inkrafttreten der Rechtsweggarantie per 1. Januar 2009 ist das Verwaltungsgericht nunmehr auch für Beschwerden gegen Anordnungen im Bereich des Bürgerrechtserwerbs zuständig, wenn kein Anspruch auf Einbürgerung besteht (E. 1). Rechtliche Grundlagen des Bürgerrechtserwerbs (E. 2): Unter anderem müssen einbürgerungswillige Personen die schweizerische Rechtsordnung beachten bzw. über einen unbescholtenen Ruf verfügen (E. 2.1). Gemäss § 6 der kantonalen Bürgerrechtsverordnung ist der Ruf einer einbürgerungswilligen Person auf Grund des Strafregisters und des Betreibungsregisters zu beurteilen. Er gilt in der Regel als unbescholten, wenn die Registerauszüge für die letzten fünf Jahre keine Einträge von Bedeutung enthalten. Übertretungsstrafen sind nach ihrer Zahl und Schwere zu würdigen. Laufende Strafuntersuchungen werden wenn möglich auf Grund eines Zwischenberichts beurteilt (E. 4.1). Die durch die Vorinstanz vorgenommene Interessenabwägung erweist sich als vertretbar (E. 5.1): Die Beschwerdeführerin beging eine schwere Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Fahren in angetrunkenen Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration). Dieses Delikt findet seinen Unrechtsgehalt bereits in der abstrakten Gefährdung von Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer und stellt ein erhebliches Sicherheitsrisiko dar. Auch abgesehen davon weist die Beschwerdeführerin keinen tadellosen automobilistischen Leumund auf (E. 5.2). Eine verfassungswidrige Rechtsverzögerung lässt sich nicht feststellen (E. 5.3). Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 6).
Abweisung.
Stichworte:
ABSTRAKTE GEFÄHRDUNG
ALKOHOL
BÜRGERRECHT
EINBÜRGERUNG
FIAZ
GELDSTRAFE
INTERESSENABWÄGUNG
KANTONSBÜRGERRECHT
KEIN ANSPRUCH
LEUMUND, AUTOMOBILISTISCHER
RECHTSVERZÖGERUNG
RECHTSWEGGARANTIE
STRAFREGISTER
STRAFTAT
STRASSENVERKEHRSDELIKTE
UNBESCHOLTEN
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
ZUSTÄNDIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 83 Abs. 3 BGG
Art. 86 Abs. 2 BGG
Art. 130 Abs. 3 BGG
§ 6 BÜRGERRV
§ 21 Abs. 2 lit. c BÜRGERRV
§ 20 GemeindeG
§ 21 GemeindeG
§ 21 Abs. 1 GemeindeG
§ 22 GemeindeG
Art. 20 KV
Art. 20 Abs. 3 lit. d KV
§ 43 Abs. 1 lit. l VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2009.00077
Entscheid
der 4. Kammer
vom 27. Mai 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter
Rudolf Bodmer, Gerichtssekretärin
Eliane Schlatter.
In Sachen
A,
vertreten durch Rechtsanwalt B,
substituiert durch
C,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeindeamt des Kantons
Zürich,
Abteilung Einbürgerungen,
Feldstrasse 40, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Einbürgerung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, eine 1975 geborene Ausländerin, stellte im Jahr 2004
ein Gesuch um ordentliche Einbürgerung für sich selbst und ihre im Jahr 2002
geborene Tochter. Am 31. März 2008 beschloss der Gemeinderat von Z, A und
ihre Tochter unter Vorbehalt der Erteilung des Kantonsbürgerrechts und der
eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung in das Bürgerrecht der Gemeinde Z
aufzunehmen.
Mit Verfügung vom 3. November 2008 verweigerte das
Gemeindeamt des Kantons Zürich A die Erteilung des Kantonsbürgerrechts, weil
diese mit Strafbefehl vom 7. März 2008 wegen Fahrens in fahrunfähigem
Zustand zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen, davon 15 Tagessätze unter
Ansetzung einer vierjährigen Probezeit bedingt vollziehbar, verurteilt worden
war und damit einen Eintrag im Strafregister erwirkt hatte. Gemäss langjähriger
konstanter Praxis könne ein Einbürgerungsgesuch nicht gutgeheissen werden, wenn
ungelöschte Einträge im Strafregister bestünden.
Erwägungen
II.
Gegen diese Verfügung liess A Rekurs erheben, welchen die
Direktion der Justiz und des Innern am 21. Januar 2009 abwies.
III.
Mit Beschwerde vom 19. Februar 2009 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, die Verfügung des Gemeindeamtes vom 3. November
2008.
sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei das Bürgerrecht des Kantons
Zürich zu erteilen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des
Staates.
Mit Vernehmlassung vom 24./25. Februar 2009 beantragte die
Direktion der Justiz und des Innern die Abweisung der Beschwerde unter Verweis
auf ihre Verfügung vom 21. Januar 2009. Das Gemeindeamt verzichtete mit Eingabe
vom 24./26. Februar 2009 ausdrücklich auf Beschwerdeantwort.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Gemäss § 43 Abs. 1 lit. l des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) war die Beschwerde
an das Verwaltungsgericht gegen Anordnungen im Bereich des Bürgerrechtserwerbs
nur insofern zulässig, als ein Anspruch auf Einbürgerung bestand. Dies galt
jedenfalls, soweit der angefochtene Entscheid vor dem 1. Januar 2009
erging und damit die eidgenössische Rechtsweggarantie gemäss Art. 86 Abs. 2
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) noch nicht
griff (VGr, 1. April 2009, VB.2008.00578, E. 1.1; vgl. zum Ausländerrecht
VGr, 27. Februar 2009, VB.2009.00045, E. 2.2 mit zahlreichen Zitaten
[beides unter www.vgrzh.ch]).
Mit Inkrafttreten der Rechtsweggarantie per 1. Januar 2009
ist das Verwaltungsgericht nunmehr auch für Beschwerden gegen Anordnungen im
Bereich des Bürgerrechtserwerbs zuständig, wenn kein Anspruch auf Einbürgerung
besteht: Gemäss 86 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 130 Abs. 3 [und
in Verbindung mit Art. 114] BGG haben die Kantone per 1. Januar 2009
als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte einzusetzen,
soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden
der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen. Einbürgerungsentscheide gelten
nach der klaren Praxis des Bundesgerichts, der überwiegenden Lehre und nunmehr
auch dem Bundesgesetzgeber (vgl. Art. 50 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September
1952.
[BüG, SR 141.0] in der am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Fassung [AS
2008.
5911]) nicht als Entscheide "mit vorwiegend politischem Charakter"
im Sinn von Art. 86 Abs. 3 BGG (zum Ganzen Esther Tophinke, Bedeutung
der Rechtsweggarantie für die Anpassung der kantonalen Gesetzgebung, ZBl
107/2006, S. 88 ff., 101 f.). Daher müssen kantonale und kommunale
Einbürgerungsentscheide mit Beschwerde vor das Verwaltungsgericht gezogen
werden können, und zwar unabhängig davon, ob ein Anspruch auf Einbürgerung
besteht oder nicht. Im Einklang damit soll anlässlich der Revision des
kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts die Ausnahmebestimmung des § 43 Abs. 1
lit. l VRG gestrichen werden.
Die Beschwerdeführerin verfügt weder über einen Anspruch
auf Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht noch über einen solchen auf Aufnahme in
das Kantonsbürgerrecht (dazu sogleich 2.1.1 f.). Dennoch hat das
Verwaltungsgericht gestützt auf das soeben Gesagte und weil auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Erwerb und Verlust der Bürgerrechte des Kantons und der
Gemeinden sind derzeit in Art. 20 und 21 der Verfassung des Kantons Zürich
vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101]), §§ 20–31 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni
1926.
(GemeindeG, LS 131.1) und in der (kantonalen) Bürgerrechtsverordnung vom 15. Oktober 1978 (BüV, LS 141.11) geregelt.
2.1
Gemäss Art. 20
Abs. 1 KV beruht das Kantonsbürgerrecht auf dem Gemeindebürgerrecht (vgl.
auch § 20 Abs. 1 GemeindeG). Das einem Ausländer verliehene
Gemeindebürgerrecht bedarf zu seiner Gültigkeit der Erteilung des Kantonsbürgerrechts
durch den Regierungsrat oder die von diesem als zuständig bezeichnete Direktion
(§ 20 Abs. 3 GemeindeG, vgl. § 32 BüV). Gemäss Art. 20 Abs. 2
KV sind die Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust des Kantons- und des
Gemeindebürgerrechts durch Gesetz zu bestimmen. Nach der derzeitigen Regelung
gelten für Ausländer- und Ausländerinnen folgende Anforderungen: Sie müssen
nebst der Erfüllung der Wohnsitzerfordernisse genügende Ausweise über ihre
bisherigen Heimats- und Familienverhältnisse beibringen (§ 21 Abs. 1
in Verbindung mit § 22 Abs. 1 GemeindeG). Darüberhinaus müssen sie
über angemessene Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen (Art. 20 Abs. 3
lit. a KV), in der Lage sein, für sich und ihre Familien aufzukommen (Art. 20
Abs. 3 lit. b KV, § 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 22 Abs. 1
GemeindeG, § 5 BüV), mit den hiesigen Verhältnissen vertraut sein (Art. 20
Abs. 3 lit. c KV, vgl. auch § 21 Abs. 2 lit. b BüV)
und die schweizerische Rechtsordnung beachten (Art. 20 Abs. 3
lit. d KV, vgl. auch § 21 Abs. 2 lit. c BüV) bzw. – gemäss § 21
Abs. 1 GemeindeG und § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 BüV –
über einen unbescholtenen Ruf verfügen.
2.2
Das
Gemeindegesetz unterscheidet zwischen Personen, die einen Anspruch auf Erteilung
des Gemeindebürgerrechts haben, und solchen, denen kein Anspruch zusteht. Einen
Anspruch auf Einbürgerung haben Ausländer und Ausländerinnen, die in der
Schweiz geboren sind, sowie nicht in der Schweiz geborene Ausländer und
Ausländerinnen, wenn sie zwischen 16 und 25 Jahren alt sind und während
mindestens fünf Jahren in der Schweiz die Volks- oder Mittelschulstufe in einer
der Landessprachen – gemäss Art. 20 Abs. 3 lit. a KV wohl in
Deutsch (vgl. Tobias Jaag, Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich,
3.
A., Zürich 2005, Rz. 909; vgl. auch Peter Kottusch in: Isabelle
Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung,
Zürich etc. 2007, Art. 20 N. 7) – besucht haben (§ 21 Abs. 2 f.
GemeindeG, § 22 Abs. 1 BüV). Selbst wenn ein Anspruch auf Aufnahme in
das Gemeindebürgerrecht gemäss § 21 Abs. 2 f. GemeindeG besteht,
ergibt sich aus § 20 Abs. 3 GemeindeG kein Anspruch auf Erteilung des
Kantonsbürgerrechts (vgl. VGr, 26. März 2003, VB.2003.00059 [= RB 2003 Nr.
19], E. 2b, www.vgrzh.ch).
2.3
Zur
Aufnahme der nicht über einen Anspruch auf Einbürgerung verfügenden, aber die
in § 21 GemeindeG genannten Voraussetzungen erfüllenden Ausländer sind die
Gemeinden berechtigt, nicht aber verpflichtet (§ 22 Abs. 1
GemeindeG). An die wirtschaftlichen Verhältnisse und an den Wohnsitz
zugezogener Ausländer dürfen die Gemeinden strengere Anforderungen stellen als
bei Schweizerbürgern, nicht aber die Einbürgerung für bestimmte Bewerbergruppen
vollständig verunmöglichen (§ 22 Abs. 2 f. BüV). Diese Kompetenz der
Gemeinden wird mit der einheitlichen gesetzlichen Regelung gemäss Art. 20 Abs. 2
KV entfallen (Jaag, Rz. 910; ferner Erläuterungen zum Vernehmlassungsentwurf
des Gesetzes über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, S. 9, unter www.rr.zh.ch/internet/rr/de/grundseite/vorlagen_des_kantons/08-06.html).
3.
Vorliegend ist strittig, ob der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin
die Erteilung des Kantonsbürgerrechts gestützt auf Art. 20 Abs. 3
lit. d KV (bzw. § 21 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit § 6
BüV) zu Recht verweigert hat. Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, dass
der Beschwerdegegner ihr die Erteilung des Kantonsbürgerrechts nicht unter
Hinweis auf seine langjährige konstante Praxis, gemäss welcher die
Strafregisterauszüge einbürgerungswilliger Personen keine ungelöschten Einträge
enthalten dürfen, hätte verweigern dürfen. Zwar sei sie mit Strafbefehl vom 7. März
2008.
wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 des
Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01) zu einer
(teilbedingten) Geldstrafe unter Ansetzung einer vierjährigen Probezeit
verurteilt worden. Dabei handle es sich indessen nicht um einen Strafregistereintrag
"von Bedeutung" im Sinn von § 6 BüV. Diese Bestimmung räume dem
Beschwerdegegner Ermessen ein, welches er im Einzelfall unter Berücksichtigung
der konkreten Umstände auszuüben habe. Mit seiner "Nulltoleranzpraxis"
begehe der Beschwerdegegner eine Ermessensunterschreitung und damit eine
Rechtsverletzung. Eine Heilung dieser Rechtsverletzung durch die Vorinstanz,
welche eine konkrete Interessenabwägung vornehme, sei nicht möglich, weil das
Ziel der Interessenabwägung primär die Fortführung einer rechtswidrigen Entscheidpraxis
gewesen sein dürfte. Im Übrigen sei das Resultat der durch die Vorinstanz
vorgenommenen Interessenabwägung unverhältnismässig bzw. willkürlich; das
konkrete Vergehen der Beschwerdeführerin lasse keinesfalls den Schluss zu, sie
sei nicht gewillt, die schweizerische Rechtsordnung einzuhalten.
4.
4.1
Ein
Gesuchsteller oder eine Gesuchstellerin darf nur eingebürgert werden, wenn er
oder sie die schweizerische Rechtsordnung beachtet (vgl. Art. 20 Abs. 3
lit. d KV und § 21 Abs. 2 lit. c BüV) und insofern über
einen unbescholtenen Ruf verfügt (vgl. § 21 Abs. 1 GemeindeG und § 6
BüV). Gemäss § 6 BüV ist der Ruf einer einbürgerungswilligen Person auf
Grund des Strafregisters und des Betreibungsregisters zu beurteilen. Er gilt in
der Regel als unbescholten, wenn die Registerauszüge für die letzten fünf Jahre
keine Einträge von Bedeutung enthalten. Übertretungsstrafen sind nach ihrer
Zahl und Schwere zu würdigen. Laufende Strafuntersuchungen werden wenn möglich
auf Grund eines Zwischenberichts beurteilt.
4.2
Die
Vorinstanz hat in ihrem Entscheid zutreffende und einzelfallbezogene Erwägungen
angestellt, indem sie sich mit der Bedeutung des Vergehens der
Beschwerdeführerin im Hinblick auf die konkret in Frage stehenden Interessen
auseinandergesetzt hat. Wenn sie damit im Ergebnis zum gleichen Schluss gelangt
ist wie der Beschwerdegegner, welcher im Rahmen der verwaltungsinternen
Rechtspflege in eigenem Namen und selbständig entscheidet, so dass seine
Entscheide nicht der Vorinstanz zugerechnet werden können (vgl. § 66 Abs. 1
lit. b in Verbindung mit Anhang 3 Ziff. 1.2 lit. a der Verordnung
über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli
2007.
[LS 172.11], ist das – entgegen der in der Beschwerde vertretenen
Auffassung – nicht zu beanstanden.
5.
5.1
Die durch
die Vorinstanz vorgenommene Interessenabwägung erweist sich – insbesondere
unter Berücksichtigung der auf Rechtsverletzungen beschränkten Überprüfungsbefugnis
des Verwaltungsgerichts (vgl. § 50 Abs. 2 VRG) – als vertretbar. Sie
erwägt, dass das Vergehen der Beschwerdeführerin (Fahren in angetrunkenem
Zustand mit qualifizierter Fahrunfähigkeit [Blutalkoholgehalt von 1.1 ‰]) einen
erheblichen Verstoss gegen die Sicherheit im Strassenverkehr darstelle und
regelmässig schwere Gefahren für Leib und Leben sämtlicher Verkehrsteilnehmer
schaffe. Es könne keinesfalls als Bagatelldelikt bezeichnet werden. Die
Vorinstanz berücksichtigt überdies den Umstand, dass die Beschwerdeführerin
bereits eine einschlägige Vorstrafe aus dem Jahr 2005 aufweist. Sie habe sich
damit während des laufenden Einbürgerungsverfahrens zwei Mal desselben
Vergehens schuldig gemacht, obwohl das Gesuch um Erteilung der
Einbürgerungsbewilligung unmittelbar oberhalb der Unterschrift einen Hinweis
auf das Erfordernis der Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung enthalte.
Damit erfülle sie dieses Erfordernis nicht, weshalb ihr die Erteilung des
Kantonsbürgerrechts zu Recht verweigert worden sei.
5.2
Die
dagegen gerichteten Vorbringen der Beschwerdeführerin sind nicht stichhaltig:
Sie beging eine schwere Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, indem
sie mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.1 ‰ Auto
fuhr (Art. 91 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 16c Abs. 1
lit. b und Art. 55 Abs. 6 SVG, Art. 1 Abs. 2 der Verordnung
der Bundesversammlung vom 21. März 2003 über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr
[SR 741.13]). Sie wurde dafür zu einer teilbedingten Geldstrafe verurteilt, welche
als Vergehen rechtmässig ins schweizerische Strafregister eingetragen wurde (Art. 371
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 des Strafgesetzbuchs [SR
311.
]). Wenn die Beschwerdeführerin nun vorbringt, ihr Alkoholkonsum sei
moderat gewesen, weil sie als zierliche Frau den Blutalkoholwert von 1.1 ‰
schnell erreiche, mag dies mit ihrem subjektiven Empfinden übereinstimmen.
Nicht relevant ist dieses Vorbringen indessen für die Beurteilung der Schwere
ihres Verschuldens in objektiver Hinsicht. Zudem kann sie ihre Tat keineswegs
mit dem Einwand rechtfertigen bzw. bagatellisieren, sie habe nicht einschätzen
können, welche Alkoholmenge bei ihr einen über dem gesetzlichen Grenzwert
liegenden Blutalkoholwert hervorrufe. Zwar trifft es zu, dass die
Beschwerdeführerin weder einen Unfall verursacht noch die Tempolimite
überschritten hat. Das Fahren in angetrunkenem Zustand findet seinen
Unrechtsgehalt indessen bereits in der abstrakten Gefährdung von Leib und Leben
– also gewichtigen Rechtsgütern – anderer Verkehrsteilnehmer und stellt
jedenfalls ein erhebliches Sicherheitsrisiko dar.
Überdies weist die Beschwerdeführerin auch abgesehen vom
soeben erwähnten Vergehen keinen tadellosen automobilistischen Leumund auf.
Nicht nur weist sie eine einschlägige Vorstrafe aus dem Jahr 2005 auf, sondern
sie musste auch schon wegen Geschwindigkeitsübertretungen sanktioniert werden.
Hieraus ergibt sich, dass es sich bei dem von den Vorinstanzen als
Einbürgerungshindernis gewerteten Vergehen der Beschwerdeführerin keineswegs um
einen einmaligen Ausrutscher gehandelt hat.
Demnach kann vorliegend angesichts der Schwere des
begangenen Delikts und der Tatsache, dass es sich dabei um eine
Wiederholungstat gehandelt hat, nicht der Schluss gezogen werden, es liege
keine Straftat von Bedeutung im Sinn von § 6 BüV vor. Damit besteht
durchaus ein nicht unerhebliches öffentliches Interesse an der
Nichteinbürgerung der Beschwerdeführerin. In Bezug auf die Gewichtung ihres
privaten Interesses an der Einbürgerung ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass
es ihr nicht verwehrt ist, erneut ein Einbürgerungsgesuch zu stellen, sobald
das Strafurteil nicht mehr in ihrem Strafregisterauszug erscheint.
5.3
Ferner
kann die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass das Verfahren zur Erteilung
des Gemeindebürgerrechts bei der Gemeinde Z fast vier Jahre gedauert hat,
nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zum einen hätte ihr Strafregisterauszug auch
zu einem früheren Zeitpunkt (2005/2006) einen Eintrag wegen Fahrens in
angetrunkenem Zustand enthalten. Zum andern hat die Beschwerdeführerin die
beanstandete Verfahrensverzögerung wenigstens teilweise sich selber
zuzuschreiben: Im September 2007 stellte die Gemeinde Z das Einbürgerungsgesuch
der Beschwerdeführerin um ein halbes Jahr zurück, weil diese die an sie
gestellten Anforderungen hinsichtlich der Kenntnisse über die Schweiz nicht
erfüllte. Im Übrigen würde die Feststellung einer verfassungswidrigen
Rechtsverzögerung – soweit die Beschwerdeführerin eine solche überhaupt geltend
machen will – voraussetzen, dass diese die zuständige Instanz erfolglos um eine
raschere Abwicklung des Verfahrens ersucht und ihr entsprechendes Interesse
dargetan hätte (vgl. BGr, 16. Oktober 2008,2D_110/2008, E. 5,
www.bger.ch). Weder behauptet die Beschwerdeführerin indessen, so vorgegangen
zu sein, noch ergibt sich dies aus den dem Verwaltungsgericht vorliegenden
Akten.
5.4
Nachdem
sich der angefochtene Entscheid als rechtmässig erweist, ist die Beschwerde
unbegründet und abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Kosten der unterliegenden
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr nicht zu (§ 17 Abs. 2
VRG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen diesen Entscheid kann subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …