VB.2009.00079
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00079
6. Mai 2009Deutsch12 min
(URT.2009.11379)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00079
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 06.05.2009
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Rückerstattung von Hilfeleistungen wegen Verletzung der Meldepflicht
Der Sozialhilfe beziehende Beschwerdeführer arbeitete von 2005 bis 2007 als freiwilliger Helfer in einem Schulhaus und erhielt dafür Entschädigungszahlungen in der Höhe von Fr. 5'275.-. Die Behörden gingen von einer Verletzung der Meldepflicht aus und verlangten vom Beschwerdeführer - unter Abzug einer Spesenpauschale von Fr. 900.- - die Rückerstattung von Fr. 4'375.-.
Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Meldepflicht von Einkünften und zur Beweislast (E. 2.2).
Im vorliegenden Fall sind die Entschädigungszahlungen in der Höhe von Fr. 4'375.- als meldepflichtige Einkünfte zu qualifizieren: Der Beschwerdeführer erhielt für diese Zahlungen mehrere Lohnabrechnungen, und angesichts der Höhe der ausbezahlten Beträge ist nicht von einem blossen Unkostenentgelt auszugehen (E. 4.1). Aufgrund der Beweislage ist anzunehmen, dass die Behörden zwar seit 2005 von den freiwilligen Tätigkeiten des Beschwerdeführers Kenntnis hatten, aber erst Mitte 2007 über deren Entgeltlichkeit informiert wurden. Die Behörden hatten keinen Anlass zu prüfen, ob für die als Freiwilligenarbeit bezeichnete Tätigkeit eine Entschädigung ausgerichtet wurde (E. 4.2). Der Beschwerdeführer vermag nicht zu belegen, dass er gestützt auf die Auskunft einer Betreuungsperson gutgläubig darauf vertraute, die Entschädigungszahlungen seien nicht meldepflichtig. Das Vertrauen in eine solche Zusicherung wäre ohnehin nicht schützenswert, da die Unrichtigkeit einer entsprechenden Auskunft für den Beschwerdeführer ohne Weiteres erkennbar gewesen wäre (E. 4.3).
Abweisung der Beschwerde (E. 5).
Stichworte:
AUSKUNFTSPFLICHT
BEWEISLAST
DEKLARATIONSPFLICHT
EINKOMMEN
EINKÜNFTE
ENTGELTLICHKEIT
ENTSCHÄDIGUNG
FREIWILLIGENARBEIT
MELDEPFLICHTVERLETZUNG
RÜCKERSTATTUNGSPFLICHT
SOZIALHILFE
SPESENABZUG
UNKOSTENPAUSCHALE
VERTRAUENSSCHUTZ
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
Art. 62 OR
§ 18 SHG
§ 26 lit. a SHG
§ 16 Abs. II lit. a SHV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2009.00079
Entscheid
des Einzelrichters
vom 6. Mai 2009
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jürg Bosshart, Gerichtssekretär Kaspar
Plüss.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
Der aus B stammende A lebt als vorläufig aufgenommener
Flüchtling in der Schweiz. Seit 2005 wird er – zusätzlich zu seiner
100-prozentigen Invalidenrente – von der Asyl-Organisation Zürich (im
Folgenden: Asylorganisation) bzw. seit April 2008 von der
Sozialbehörde der Stadt Zürich finanziell unterstützt. A ist als freiwilliger
Helfer im Schulhaus C tätig; im Rahmen des Projekts „Freizeit im Schulhaus“
leitete er in den Jahren 2005 bis 2007 verschiedene Kurse für Kinder und half
in der Bibliothek aus. Als Entschädigung dafür erhielt er insgesamt Fr. 5'275.-
(für das Jahr 2005 Fr. 140.-, für das Jahr 2006 Fr. 3'135.- und für
das Jahr 2007 Fr. 2'000.-).
B.
Am 6. März 2008 verpflichtete die
Einzelfallkommission (EK) A dazu, die unter Verletzung der Meldepflicht
bezogenen Leistungen in der Höhe von Fr. 5'275.- zurückzuzahlen. Sie
ordnete an, ab dem 1. Mai 2008 15 Prozent des monatlichen Grundbedarfs mit
der Rückerstattungsforderung zu verrechnen. Eine gegen diesen Beschluss
erhobene Einsprache wies die Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission
(EGPK) mit Beschluss vom 22. Juli 2008 ab.
Erwägungen
II.
Am 15. Januar 2009 hiess der Bezirksrat
einen gegen den Abweisungsbeschluss der EGPK erhobenen Rekurs teilweise gut und
reduzierte die Rückerstattungssumme von Fr. 5'275.- auf Fr. 4'375.-.
Der Bezirksrat begründete die Reduktion damit, dass im Entschädigungsbetrag
Spesen in der Höhe von Fr. 900.- enthalten seien.
III.
Am 17. Februar 2009 erhob A beim
Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Bezirksratsbeschluss vom 15. Januar
2009.
und beantragte die Aufhebung der Rückerstattungsanordnung. Zur Begründung
führte er an, dass ihm keine Verletzung der Meldepflicht vorgeworfen werden
könne.
Mit Schreiben vom 27. Februar 2009
verzichtete die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung. Die Beschwerdegegnerin beantragte
in ihrer Beschwerdeantwort vom 26. März 2009 die Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 19c Abs. 2 in
Verbindung mit § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) funktionell und sachlich zuständig. Weil auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt die
Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38 Abs. 2
VRG).
2.
2.1
Wer für
seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend
oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14
des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf
wirtschaftliche Hilfe. Zu den eigenen Mitteln gehören nach § 16 Abs. 2 lit. a der Verordnung zum Sozialhilfegesetz
vom 21. Oktober 1981 (SHV) u.a. alle Einkünfte der
hilfesuchenden Person. Der bei der Sozialbehörde um Hilfe Ersuchende hat
über seine Verhältnisse wahrheitsgemäss Auskunft zu geben und Einsicht in seine
Unterlagen zu gewähren (§ 18 SHG). Unter unwahren oder unvollständigen
Angaben erwirkte wirtschaftliche Hilfe hat der Leistungsbezüger gemäss § 26
lit. a SHG zurückzuerstatten. Die Fürsorgebehörde ist verpflichtet, den
Hilfesuchenden auf die Pflicht aufmerksam zu machen, wahrheitsgemäss Auskunft
zu geben, Einsicht in die Unterlagen zu gewähren und Änderungen in seinen
Verhältnissen zu melden (§ 28 Abs. 1 SHV). Der Hilfesuchende muss
seine Angaben schriftlich bestätigen; er wird auf die Folgen falscher Auskunft
hingewiesen (§ 28 Abs. 2 SHV).
2.2
Gemäss der Rechtsprechung kann vor dem Hintergrund des offen
formulierten Art. 16 Abs. 2 SHV davon ausgegangen werden, dass eine
Meldepflicht für sämtliche nicht von der Sozialbehörde oder zumindest dem
Gemeinwesen selbst ausgerichteten Einkünfte besteht, ungeachtet deren
Zweckbestimmung und Verwendung (BGr, 12. November 2007,8C_408/2007,
E. 7.2, www.bger.ch). Im Rückerstattungsverfahren hat die die Meldepflicht
verletzende Person die behauptete Rechtmässigkeit des Bezugs vollumfänglich zu
beweisen (BGr, 12. November 2007,8C_408/2007, E. 6.2, www.bger.ch,
mit weiteren Hinweisen). Im Falle der Beweislosigkeit fällt ein
Entscheid zulasten derjenigen Partei aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen
Sachverhalt Rechte ableiten will. Dieser in Art. 8 des Zivilgesetzbuches
(ZGB) statuierte allgemeine Rechtsgrundsatz gilt auch im öffentlichen Recht
(BGr, 10. Mai 2006,2A.669/2005, E. 3.5.2,
www.bger.ch).
3.
3.1
Die
Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seine Meldepflicht
verletzt habe und deshalb zur Rückzahlung bezogener Leistungen zu verpflichten
sei. Die für den Beschwerdeführer zuständige Betreuerin habe erst im Sommer
2007.
erfahren, dass dieser für seine freiwillig ausgeübten Tätigkeiten
Entschädigungszahlungen erhalte. Der Asylorganisation sei zwar seit 2005
bekannt gewesen, dass der Beschwerdeführer einer Freiwilligenarbeit nachgehe.
Von einer Entgeltlichkeit dieser Tätigkeiten sei aber nie die Rede gewesen.
Deshalb sei nachvollziehbar, dass die Betreuerin von einer unbezahlten Tätigkeit
ausgegangen sei. Erst im Juni 2007 habe der Beschwerdeführer im Rahmen einer
Dossierkontrolle diverse Rechnungen vorgelegt, aus denen hervorgegangen sei,
dass er für die freiwillig geleistete Arbeit entschädigt werde. Die Schulsozialarbeiterin,
die für Freiwilligenprojekte im Schulhaus C zuständig sei, habe gegenüber der
Betreuerin am 7. Juni 2007 bestätigt, dass der Beschwerdeführer für seine
Tätigkeiten Entschädigungszahlungen erhalte, und dabei auch erwähnt, dass sie
den Beschwerdeführer auf die Meldepflicht aufmerksam gemacht habe. Indem der
Beschwerdeführer die Entschädigungszahlungen gegenüber der Asylorganisation bis
zum Juni 2007 nicht angegeben habe, habe er seine Meldepflicht verletzt und sei
deshalb zur Rückerstattung der bezogenen Gelder zu verpflichten. Allerdings
habe der Beschwerdeführer nicht die gesamte Entschädigungssumme (Fr. 5'275.-)
zurückzuerstatten, sondern nur den um die Spesenkosten verminderten Betrag.
Trotz fehlenden Spesenbelegen sei davon auszugehen, dass im Rahmen der Freiwilligenarbeit
Unkosten – etwa für den Kauf von Bastelmaterial – angefallen seien. Was die
Höhe der abzugsfähigen Spesen betreffe, sei auf die Spesenpauschalen gemäss dem
Merkblatt „Spesenreglement für die Freiwilligenarbeit“ abzustellen. Demnach sei
im Fall des Beschwerdeführers von Spesenkosten in der Höhe von Fr. 900.-
auszugehen, sodass sich der Rückforderungsbetrag auf Fr. 4'375.- belaufe.
3.2
Der
Beschwerdeführer macht geltend, er habe seine Meldepflicht nicht verletzt,
weshalb keine Sozialhilfeleistungen zurückgefordert werden dürften. Die
Asylorganisation habe stets gewusst, dass er Freiwilligenarbeit leiste und
dafür Entschädigungen erhalte. Er habe die zuständigen Betreuungspersonen
vollständig über die geleisteten Tätigkeiten informiert und ihnen jeweils auch
Entschädigungsabrechnungen vorgelegt. Dass die Asylorganisation die
eingereichten Abrechnungen offenbar nicht oder nur unvollständig dokumentiert
habe, dürfe nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden. Die ehemals zuständigen
Betreuungspersonen – die heute nicht mehr bei der Sozialbehörde arbeiteten –
hätten ihm versichert, dass Entschädigungszahlungen für Freiwilligenarbeit
nicht angerechnet würden, weil es sich nicht um regulären Lohn, sondern um die
Vergütung von Unkosten handle. Der Beschwerdeführer habe sich auf diese
Zusicherungen in guten Treuen verlassen dürfen. Falls die Aussagen der
Betreuungspersonen nicht korrekt gewesen sein sollten, dürfe dies dem
Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen. Die Betreuungspersonen hätten
ihre Sorgfaltspflicht verletzt, weil sie die offenbar auch innerhalb der
Fachbehörde umstrittene Frage nicht näher abgeklärt hätten, ob die für
Freiwilligenarbeit ausgerichtete Aufwand- und Unkostenentschädigung anrechenbar
sei oder nicht. Im Fall des Beschwerdeführers wären die Betreuungspersonen zu besonders
sorgfältigen Abklärungen verpflichtet gewesen, da er als Flüchtling aus einem
fremden Kulturkreis auf die Mitwirkung seiner Betreuungspersonen angewiesen sei
und weil er sich in einem schlechten Gesundheitszustand befinde. Im Übrigen
könne die Rückerstattung der bezogenen Gelder auch deshalb nicht verlangt
werden, weil die analog geltenden Voraussetzungen für eine ungerechtfertigte
Bereicherung (Art. 62 ff. des Obligationenrechts [OR]) nicht erfüllt
seien.
3.3
Die
Beschwerdegegnerin macht geltend, der Beschwerdeführer habe die
Asylorganisation nicht über die ausgerichteten Entschädigungszahlungen
informiert. In den 2006 und 2007 eingereichten Einkommens- und
Vermögensdeklarationen des Beschwerdeführers fehlten Hinweise auf entsprechende
Einkünfte. Die Lohnabrechnungen seien der Asylorganisation erst im August 2007
– nach entsprechender Aufforderung des zuständigen Beraters – eingereicht
worden. Demnach deute alles darauf hin, dass die Asylorganisation von einer Freiwilligenarbeit
ausgegangen sei, die – abgesehen von einer Spesenentschädigung – nicht
entschädigt worden sei. Dafür spreche auch der Umstand, dass im November 2006
rückwirkend Integrationszulagen für die Monate Februar bis März 2006 bewilligt
worden seien. Somit sei nicht anzunehmen, dass die zuständigen Personen dem
Beschwerdeführer zugesichert hätten, dass keine Deklarationspflicht für
Einkünfte aus Freiwilligenarbeit bestehe.
4.
Im Folgenden
ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zu Recht dazu verpflichtet wurde,
Leistungen in der Höhe von Fr. 4'375.- zurückzuerstatten.
4.1
Der
Beschwerdeführer scheint davon auszugehen, dass es sich bei den
Entschädigungszahlungen um blosse Unkostenbeiträge handle, die nicht als
Einkommen angegeben werden müssen. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass
der Beschwerdeführer in den Jahren 2005 bis 2007 insgesamt sechs vom
Elternverein C ausgestellte und mit „Lohnabrechnung“ betitelte
Entschädigungsbelege erhielt. Demnach musste der Beschwerdeführer davon
ausgehen, dass die Entschädigungszahlungen als meldepflichtige Einkünfte im
Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu qualifizieren sind (vgl.
E. 2.2) und nicht – oder höchstens zu einem geringen Teil – als Beiträge
zur Abgeltung von Aufwendungen. Auch die Höhe der im Spesenreglement
festgesetzten Pauschale, die im Fall des Beschwerdeführers Fr. 900.-
betrug, macht deutlich, dass es sich bei den ausbezahlten Entschädigungen in
der Höhe von Fr. 5'275.- nicht einzig um Unkostenbeiträge handeln konnte.
Demnach sind die für die Freiwilligenarbeit des Beschwerdeführers
ausgerichteten Entschädigungen – abzüglich der Spesenkosten in der Höhe von
Fr. 900.- – als Einkünfte im Sinne von § 16 Abs. 2 lit. a
SHV zu qualifizieren, die gemäss § 18 SHG der Meldepflicht unterliegen.
4.2
Der Beschwerdeführer
macht ferner geltend, dass er die zuständigen Behörden rechtzeitig – d.h.
bereits in den Jahren 2005 und 2006 – über die meldepflichtigen
Entschädigungszahlungen informiert habe. Die Vorinstanz weist demgegenüber
darauf hin, dass die Akten keine Hinweise auf entsprechende Eingaben enthalten.
Erstellt ist, dass die Asylorganisation bereits in den Jahren 2005 und 2006
darüber informiert war, dass der Beschwerdeführer einer Freiwilligenarbeit
nachging. Weil solche Arbeiten aber in der Regel unentgeltlich erfolgen, bestand
für die Behörden kein Anlass zur Prüfung, ob Entschädigungszahlungen
ausgerichtet wurden. In den am 9. Mai 2006 und am 31. Mai 2007
eingereichten Einkommens- und Vermögensdeklarationen unterliess es der
Beschwerdeführer, die Entschädigungszahlungen anzugeben. Demnach ist davon
auszugehen, dass die zuständigen Stellen erst im Sommer 2007 Kenntnis von den
Entschädigungszahlungen erhielten. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, der
für seine gegenteiligen Behauptungen die Beweislast trägt (E. 2.2), überzeugen
nicht. Insbesondere hat der Beschwerdeführer seinen Vorwurf nicht weiter
substanziiert, die Asylorganisation habe ihre Dokumentationspflicht verletzt,
indem sie seine 2005 und 2006 eingereichten Abrechnungsbelege nicht zu den
Akten genommen habe. Diese Behauptung wirkt umso weniger glaubhaft, als die
umfangreichen den Beschwerdeführer betreffenden Akten der Asylorganisation auf
eine präzise und vollständige Erfassung der relevanten Ereignisse schliessen lassen.
4.3
Der
Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, dass er in guten Treuen davon
ausgehen durfte, dass für die bezogenen Entschädigungszahlungen keine
Meldepflicht bestehe. Dazu ist zunächst zu bemerken, dass zweifelhaft
erscheint, ob der Beschwerdeführer effektiv von einer fehlenden
Deklarationspflicht ausging. Gegen eine solche Annahme sprechen die Angaben der
Schulsozialarbeiterin, die den Beschwerdeführer auf die Deklarationspflicht
aufmerksam gemacht hat, die zahlreichen Entschädigungsbelege, die mit
„Lohnabrechnung“ betitelt sind (vgl. E. 4.1) sowie die Einkommens- und
Vermögensdeklarationen der Jahre 2006 und 2007, mit denen der Beschwerdeführer
unterschriftlich bestätigte, dass er über keine weiteren eigenen Mittel verfüge
und Änderungen seiner Einkommensverhältnisse sofort und unaufgefordert melden
werde. Doch selbst wenn man annehmen wollte, dass der Beschwerdeführer
gutgläubig auf eine fehlende Meldepflicht vertraute, erwiese sich dieses
Vertrauen nicht als schützenswert. In den Akten findet sich kein Hinweis
darauf, dass der Beschwerdeführer von seinen damaligen Betreuungspersonen
effektiv entsprechende Zusicherungen erhalten hat. Dem Beschwerdeführer, der
diesbezüglich beweispflichtig ist (vgl. E. 2.2), ist daher nicht zu
folgen. Es wäre im Übrigen auch wenig lebensnah anzunehmen, dass eine für eine
solche Auskunft zuständige Person dem Beschwerdeführer in voller Kenntnis des
Sachverhalts vorbehaltlos garantiert hätte, die Entschädigungszahlungen seien
nicht meldepflichtig. Die Unrichtigkeit einer solchen Zusicherung wäre für den
Beschwerdeführer ohnehin ohne Weiteres erkennbar gewesen, da ihm die
Meldepflicht aufgrund der Formulare betreffend Einkommens- und
Vermögensdeklaration bekannt war. Somit kann der Beschwerdeführer auch aus dem
Grundsatz des Vertrauensschutzes nichts zu seinen Gunsten ableiten.
4.4
Demnach
hat der Beschwerdeführer seine Meldepflicht gemäss § 18 SHG verletzt,
indem er die Asylorganisation bis zum Sommer 2007 nicht über die
Entschädigungszahlungen informierte. Daraus schloss die Vorinstanz zu Recht auf
eine Rückerstattungspflicht im Umfang der Entschädigungszahlungen abzüglich
Spesenpauschalen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers stützt sich die
Rückzahlungsforderung nicht auf Art. 62 ff. OR, sondern auf § 26 lit. a
SHG.
5.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des
Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG), wobei entsprechend der Praxis des Verwaltungsgerichts den
bedrängten finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen
ist (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 13
N. 10).
Demgemäss entscheidet der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 360.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung
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