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Entscheid

VB.2009.00079

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00079

6. Mai 2009Deutsch12 min

(URT.2009.11379)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A.

Der aus B stammende A lebt als vorläufig aufgenommener

Flüchtling in der Schweiz. Seit 2005 wird er – zusätzlich zu seiner

100-prozentigen Invalidenrente – von der Asyl-Organisation Zürich (im

Folgenden: Asylorganisation) bzw. seit April 2008 von der

Sozialbehörde der Stadt Zürich finanziell unterstützt. A ist als freiwilliger

Helfer im Schulhaus C tätig; im Rahmen des Projekts „Freizeit im Schulhaus“

leitete er in den Jahren 2005 bis 2007 verschiedene Kurse für Kinder und half

in der Bibliothek aus. Als Entschädigung dafür erhielt er insgesamt Fr. 5'275.-

(für das Jahr 2005 Fr. 140.-, für das Jahr 2006 Fr. 3'135.- und für

das Jahr 2007 Fr. 2'000.-).

B.

Am 6. März 2008 verpflichtete die

Einzelfallkommission (EK) A dazu, die unter Verletzung der Meldepflicht

bezogenen Leistungen in der Höhe von Fr. 5'275.- zurückzuzahlen. Sie

ordnete an, ab dem 1. Mai 2008 15 Prozent des monatlichen Grundbedarfs mit

der Rückerstattungsforderung zu verrechnen. Eine gegen diesen Beschluss

erhobene Einsprache wies die Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission

(EGPK) mit Beschluss vom 22. Juli 2008 ab.

Erwägungen

II.

Am 15. Januar 2009 hiess der Bezirksrat

einen gegen den Abweisungsbeschluss der EGPK erhobenen Rekurs teilweise gut und

reduzierte die Rückerstattungssumme von Fr. 5'275.- auf Fr. 4'375.-.

Der Bezirksrat begründete die Reduktion damit, dass im Entschädigungsbetrag

Spesen in der Höhe von Fr. 900.- enthalten seien.

III.

Am 17. Februar 2009 erhob A beim

Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Bezirksratsbeschluss vom 15. Januar

2009.

und beantragte die Aufhebung der Rückerstattungsanordnung. Zur Begründung

führte er an, dass ihm keine Verletzung der Meldepflicht vorgeworfen werden

könne.

Mit Schreiben vom 27. Februar 2009

verzichtete die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung. Die Beschwerdegegnerin beantragte

in ihrer Beschwerdeantwort vom 26. März 2009 die Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur

Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 19c Abs. 2 in

Verbindung mit § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) funktionell und sachlich zuständig. Weil auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt die

Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38 Abs. 2

VRG).

2.

2.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend

oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14

des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf

wirtschaftliche Hilfe. Zu den eigenen Mitteln gehören nach § 16 Abs. 2 lit. a der Verordnung zum Sozialhilfegesetz

vom 21. Oktober 1981 (SHV) u.a. alle Einkünfte der

hilfesuchenden Person. Der bei der Sozialbehörde um Hilfe Ersuchende hat

über seine Verhältnisse wahrheitsgemäss Auskunft zu geben und Einsicht in seine

Unterlagen zu gewähren (§ 18 SHG). Unter unwahren oder unvollständigen

Angaben erwirkte wirtschaftliche Hilfe hat der Leistungsbezüger gemäss § 26

lit. a SHG zurückzuerstatten. Die Fürsorgebehörde ist verpflichtet, den

Hilfesuchenden auf die Pflicht aufmerksam zu machen, wahrheitsgemäss Auskunft

zu geben, Einsicht in die Unterlagen zu gewähren und Änderungen in seinen

Verhältnissen zu melden (§ 28 Abs. 1 SHV). Der Hilfesuchende muss

seine Angaben schriftlich bestätigen; er wird auf die Folgen falscher Auskunft

hingewiesen (§ 28 Abs. 2 SHV).

2.2

Gemäss der Rechtsprechung kann vor dem Hintergrund des offen

formulierten Art. 16 Abs. 2 SHV davon ausgegangen werden, dass eine

Meldepflicht für sämtliche nicht von der Sozialbehörde oder zumindest dem

Gemeinwesen selbst ausgerichteten Einkünfte besteht, ungeachtet deren

Zweckbestimmung und Verwendung (BGr, 12. November 2007,8C_408/2007,

E. 7.2, www.bger.ch). Im Rückerstattungsverfahren hat die die Meldepflicht

verletzende Person die behauptete Rechtmässigkeit des Bezugs vollumfänglich zu

beweisen (BGr, 12. November 2007,8C_408/2007, E. 6.2, www.bger.ch,

mit weiteren Hinweisen). Im Falle der Beweislosigkeit fällt ein

Entscheid zulasten derjenigen Partei aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen

Sachverhalt Rechte ableiten will. Dieser in Art. 8 des Zivilgesetzbuches

(ZGB) statuierte allgemeine Rechtsgrundsatz gilt auch im öffentlichen Recht

(BGr, 10. Mai 2006,2A.669/2005, E. 3.5.2,

www.bger.ch).

3.

3.1

Die

Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seine Meldepflicht

verletzt habe und deshalb zur Rückzahlung bezogener Leistungen zu verpflichten

sei. Die für den Beschwerdeführer zuständige Betreuerin habe erst im Sommer

2007.

erfahren, dass dieser für seine freiwillig ausgeübten Tätigkeiten

Entschädigungszahlungen erhalte. Der Asylorganisation sei zwar seit 2005

bekannt gewesen, dass der Beschwerdeführer einer Freiwilligenarbeit nachgehe.

Von einer Entgeltlichkeit dieser Tätigkeiten sei aber nie die Rede gewesen.

Deshalb sei nachvollziehbar, dass die Betreuerin von einer unbezahlten Tätigkeit

ausgegangen sei. Erst im Juni 2007 habe der Beschwerdeführer im Rahmen einer

Dossierkontrolle diverse Rechnungen vorgelegt, aus denen hervorgegangen sei,

dass er für die freiwillig geleistete Arbeit entschädigt werde. Die Schulsozialarbeiterin,

die für Freiwilligenprojekte im Schulhaus C zuständig sei, habe gegenüber der

Betreuerin am 7. Juni 2007 bestätigt, dass der Beschwerdeführer für seine

Tätigkeiten Entschädigungszahlungen erhalte, und dabei auch erwähnt, dass sie

den Beschwerdeführer auf die Meldepflicht aufmerksam gemacht habe. Indem der

Beschwerdeführer die Entschädigungszahlungen gegenüber der Asylorganisation bis

zum Juni 2007 nicht angegeben habe, habe er seine Meldepflicht verletzt und sei

deshalb zur Rückerstattung der bezogenen Gelder zu verpflichten. Allerdings

habe der Beschwerdeführer nicht die gesamte Entschädigungssumme (Fr. 5'275.-)

zurückzuerstatten, sondern nur den um die Spesenkosten verminderten Betrag.

Trotz fehlenden Spesenbelegen sei davon auszugehen, dass im Rahmen der Freiwilligenarbeit

Unkosten – etwa für den Kauf von Bastelmaterial – angefallen seien. Was die

Höhe der abzugsfähigen Spesen betreffe, sei auf die Spesenpauschalen gemäss dem

Merkblatt „Spesenreglement für die Freiwilligenarbeit“ abzustellen. Demnach sei

im Fall des Beschwerdeführers von Spesenkosten in der Höhe von Fr. 900.-

auszugehen, sodass sich der Rückforderungsbetrag auf Fr. 4'375.- belaufe.

3.2

Der

Beschwerdeführer macht geltend, er habe seine Meldepflicht nicht verletzt,

weshalb keine Sozialhilfeleistungen zurückgefordert werden dürften. Die

Asylorganisation habe stets gewusst, dass er Freiwilligenarbeit leiste und

dafür Entschädigungen erhalte. Er habe die zuständigen Betreuungspersonen

vollständig über die geleisteten Tätigkeiten informiert und ihnen jeweils auch

Entschädigungsabrechnungen vorgelegt. Dass die Asylorganisation die

eingereichten Abrechnungen offenbar nicht oder nur unvollständig dokumentiert

habe, dürfe nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden. Die ehemals zuständigen

Betreuungspersonen – die heute nicht mehr bei der Sozialbehörde arbeiteten –

hätten ihm versichert, dass Entschädigungszahlungen für Freiwilligenarbeit

nicht angerechnet würden, weil es sich nicht um regulären Lohn, sondern um die

Vergütung von Unkosten handle. Der Beschwerdeführer habe sich auf diese

Zusicherungen in guten Treuen verlassen dürfen. Falls die Aussagen der

Betreuungspersonen nicht korrekt gewesen sein sollten, dürfe dies dem

Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen. Die Betreuungspersonen hätten

ihre Sorgfaltspflicht verletzt, weil sie die offenbar auch innerhalb der

Fachbehörde umstrittene Frage nicht näher abgeklärt hätten, ob die für

Freiwilligenarbeit ausgerichtete Aufwand- und Unkostenentschädigung anrechenbar

sei oder nicht. Im Fall des Beschwerdeführers wären die Betreuungspersonen zu besonders

sorgfältigen Abklärungen verpflichtet gewesen, da er als Flüchtling aus einem

fremden Kulturkreis auf die Mitwirkung seiner Betreuungspersonen angewiesen sei

und weil er sich in einem schlechten Gesundheitszustand befinde. Im Übrigen

könne die Rückerstattung der bezogenen Gelder auch deshalb nicht verlangt

werden, weil die analog geltenden Voraussetzungen für eine ungerechtfertigte

Bereicherung (Art. 62 ff. des Obligationenrechts [OR]) nicht erfüllt

seien.

3.3

Die

Beschwerdegegnerin macht geltend, der Beschwerdeführer habe die

Asylorganisation nicht über die ausgerichteten Entschädigungszahlungen

informiert. In den 2006 und 2007 eingereichten Einkommens- und

Vermögensdeklarationen des Beschwerdeführers fehlten Hinweise auf entsprechende

Einkünfte. Die Lohnabrechnungen seien der Asylorganisation erst im August 2007

– nach entsprechender Aufforderung des zuständigen Beraters – eingereicht

worden. Demnach deute alles darauf hin, dass die Asylorganisation von einer Freiwilligenarbeit

ausgegangen sei, die – abgesehen von einer Spesenentschädigung – nicht

entschädigt worden sei. Dafür spreche auch der Umstand, dass im November 2006

rückwirkend Integrationszulagen für die Monate Februar bis März 2006 bewilligt

worden seien. Somit sei nicht anzunehmen, dass die zuständigen Personen dem

Beschwerdeführer zugesichert hätten, dass keine Deklarationspflicht für

Einkünfte aus Freiwilligenarbeit bestehe.

4.

Im Folgenden

ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zu Recht dazu verpflichtet wurde,

Leistungen in der Höhe von Fr. 4'375.- zurückzuerstatten.

4.1

Der

Beschwerdeführer scheint davon auszugehen, dass es sich bei den

Entschädigungszahlungen um blosse Unkostenbeiträge handle, die nicht als

Einkommen angegeben werden müssen. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass

der Beschwerdeführer in den Jahren 2005 bis 2007 insgesamt sechs vom

Elternverein C ausgestellte und mit „Lohnabrechnung“ betitelte

Entschädigungsbelege erhielt. Demnach musste der Beschwerdeführer davon

ausgehen, dass die Entschädigungszahlungen als meldepflichtige Einkünfte im

Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu qualifizieren sind (vgl.

E. 2.2) und nicht – oder höchstens zu einem geringen Teil – als Beiträge

zur Abgeltung von Aufwendungen. Auch die Höhe der im Spesenreglement

festgesetzten Pauschale, die im Fall des Beschwerdeführers Fr. 900.-

betrug, macht deutlich, dass es sich bei den ausbezahlten Entschädigungen in

der Höhe von Fr. 5'275.- nicht einzig um Unkostenbeiträge handeln konnte.

Demnach sind die für die Freiwilligenarbeit des Beschwerdeführers

ausgerichteten Entschädigungen – abzüglich der Spesenkosten in der Höhe von

Fr. 900.- – als Einkünfte im Sinne von § 16 Abs. 2 lit. a

SHV zu qualifizieren, die gemäss § 18 SHG der Meldepflicht unterliegen.

4.2

Der Beschwerdeführer

macht ferner geltend, dass er die zuständigen Behörden rechtzeitig – d.h.

bereits in den Jahren 2005 und 2006 – über die meldepflichtigen

Entschädigungszahlungen informiert habe. Die Vorinstanz weist demgegenüber

darauf hin, dass die Akten keine Hinweise auf entsprechende Eingaben enthalten.

Erstellt ist, dass die Asylorganisation bereits in den Jahren 2005 und 2006

darüber informiert war, dass der Beschwerdeführer einer Freiwilligenarbeit

nachging. Weil solche Arbeiten aber in der Regel unentgeltlich erfolgen, bestand

für die Behörden kein Anlass zur Prüfung, ob Entschädigungszahlungen

ausgerichtet wurden. In den am 9. Mai 2006 und am 31. Mai 2007

eingereichten Einkommens- und Vermögensdeklarationen unterliess es der

Beschwerdeführer, die Entschädigungszahlungen anzugeben. Demnach ist davon

auszugehen, dass die zuständigen Stellen erst im Sommer 2007 Kenntnis von den

Entschädigungszahlungen erhielten. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, der

für seine gegenteiligen Behauptungen die Beweislast trägt (E. 2.2), überzeugen

nicht. Insbesondere hat der Beschwerdeführer seinen Vorwurf nicht weiter

substanziiert, die Asylorganisation habe ihre Dokumentationspflicht verletzt,

indem sie seine 2005 und 2006 eingereichten Abrechnungsbelege nicht zu den

Akten genommen habe. Diese Behauptung wirkt umso weniger glaubhaft, als die

umfangreichen den Beschwerdeführer betreffenden Akten der Asylorganisation auf

eine präzise und vollständige Erfassung der relevanten Ereignisse schliessen lassen.

4.3

Der

Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, dass er in guten Treuen davon

ausgehen durfte, dass für die bezogenen Entschädigungszahlungen keine

Meldepflicht bestehe. Dazu ist zunächst zu bemerken, dass zweifelhaft

erscheint, ob der Beschwerdeführer effektiv von einer fehlenden

Deklarationspflicht ausging. Gegen eine solche Annahme sprechen die Angaben der

Schulsozialarbeiterin, die den Beschwerdeführer auf die Deklarationspflicht

aufmerksam gemacht hat, die zahlreichen Entschädigungsbelege, die mit

„Lohnabrechnung“ betitelt sind (vgl. E. 4.1) sowie die Einkommens- und

Vermögensdeklarationen der Jahre 2006 und 2007, mit denen der Beschwerdeführer

unterschriftlich bestätigte, dass er über keine weiteren eigenen Mittel verfüge

und Änderungen seiner Einkommensverhältnisse sofort und unaufgefordert melden

werde. Doch selbst wenn man annehmen wollte, dass der Beschwerdeführer

gutgläubig auf eine fehlende Meldepflicht vertraute, erwiese sich dieses

Vertrauen nicht als schützenswert. In den Akten findet sich kein Hinweis

darauf, dass der Beschwerdeführer von seinen damaligen Betreuungspersonen

effektiv entsprechende Zusicherungen erhalten hat. Dem Beschwerdeführer, der

diesbezüglich beweispflichtig ist (vgl. E. 2.2), ist daher nicht zu

folgen. Es wäre im Übrigen auch wenig lebensnah anzunehmen, dass eine für eine

solche Auskunft zuständige Person dem Beschwerdeführer in voller Kenntnis des

Sachverhalts vorbehaltlos garantiert hätte, die Entschädigungszahlungen seien

nicht meldepflichtig. Die Unrichtigkeit einer solchen Zusicherung wäre für den

Beschwerdeführer ohnehin ohne Weiteres erkennbar gewesen, da ihm die

Meldepflicht aufgrund der Formulare betreffend Einkommens- und

Vermögensdeklaration bekannt war. Somit kann der Beschwerdeführer auch aus dem

Grundsatz des Vertrauensschutzes nichts zu seinen Gunsten ableiten.

4.4

Demnach

hat der Beschwerdeführer seine Meldepflicht gemäss § 18 SHG verletzt,

indem er die Asylorganisation bis zum Sommer 2007 nicht über die

Entschädigungszahlungen informierte. Daraus schloss die Vorinstanz zu Recht auf

eine Rückerstattungspflicht im Umfang der Entschädigungszahlungen abzüglich

Spesenpauschalen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers stützt sich die

Rückzahlungsforderung nicht auf Art. 62 ff. OR, sondern auf § 26 lit. a

SHG.

5.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des

Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG), wobei entsprechend der Praxis des Verwaltungsgerichts den

bedrängten finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen

ist (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 13

N. 10).

Demgemäss entscheidet der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 360.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung

an…