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Entscheid

VB.2009.00081

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00081

24. Juni 2009Deutsch20 min

(URT.2009.11503)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 29. Oktober 2008 bewilligte der Gemeinderat der

Stadt Zürich einen Objektkredit von Fr. 4'730'000.- für den Bau des

Seeuferwegs Wollishofen zwischen der Roten Fabrik und dem Hafen Wollishofen in

der Form eines Fussgängerstegs im See sowie für Aufwertungsmassnahmen an Land

im Anfangs- und Endbereich des Stegs. Dieser Beschluss wurde am 5. November

2008 im Amtsblatt der Stadt Zürich publiziert.

Erwägungen

II.

Dagegen gelangte A am 10. November 2008 an den

Bezirksrat Zürich. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, der

gemeinderätliche Beschluss vom 29. Oktober 2008 sei aufzuheben;

eventualiter sei der Gemeinderat anzuweisen, einen Neuentscheid aufgrund einer

vollständigen Weisung zu treffen. In der Weisung des Stadtrats an den Gemeinderat

vom 2. Juli 2008 seien – nach seinem Dafürhalten – mit Sicherheit

anfallende Kosten (Entschädigungen aus materieller Enteignung privater

Seeanstösser) in der Höhe mehrerer Millionen Franken nicht erwähnt worden, was

dem Gebot der Kostenwahrheit widerspreche. Deshalb habe der Gemeinderat in

Unkenntnis der effektiven Kosten auf der Basis einer "geschönten

Weisung" entschieden. Durch die unvollständige Information seitens des

Stadtrats würde ferner verhindert, dass gegen den gemeinderätlichen Beschluss

das Referendum ergriffen würde bzw. dass – sofern dies trotzdem

geschähe – die Stimmbürger ihren Willen klar kundtun könnten.

Der Bezirksrat fasste das Rechtsmittel als

Gemeindebeschwerde auf und wies dieses mit Beschluss vom 15. Januar 2009

kostenpflichtig ab.

III.

Dagegen erhob A am 19. Februar 2009 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des gemeinderätlichen und des

bezirksrätlichen Beschlusses und eventualiter – wie bereits im Verfahren

vor Bezirksrat – die Neuentscheidung durch den Gemeinderat gestützt auf

eine vollständige stadträtliche Weisung, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten "der Rekursgegner". Ferner macht er geltend, dass die Verfahrenskosten

im Sinn von § 152 Abs. 1 des Gesetzes über die politischen Rechte vom

1.

September 2003 (GPR, LS 161) – wonach bei Stimmrechtsrekursen keine

Verfahrenskosten erhoben werden – zu "verlegen" gewesen wären.

Der Bezirksrat Zürich verzichtete am 4. März 2009

unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid auf eine Vernehmlassung. Mit

Beschwerdeantwort vom 31. März 2009 liess die dafür zuständige

Departementsvorsteherin (Tiefbau- und Entsorgungsdepartement der Stadt Zürich)

die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten

des Beschwerdeführers beantragen und weitere Unterlagen einreichen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Gemäss § 43 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) war die Beschwerde

an das Verwaltungsgericht gegen Anordnungen auf dem Gebiet von Wahlen und

Abstimmungen unzulässig. Mit Inkrafttreten der Rechtsweggarantie per 1. Januar

2009.

ist das Verwaltungsgericht kantonal nunmehr jedoch als zweite und letzte

Rechtsmittelinstanz auch für Beschwerden gegen Anordnungen auf dem Gebiet von

Wahlen und Abstimmungen zuständig (vgl. Art. 86 Abs. 2 f. und Art. 88

Abs. 2 in Verbindung mit Art. 130 Abs. 3 des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; BGE 134 I 199 E. 1.2; BGr,

12.

März 2009,1C_467/2008, E. 1.3 mit Hinweisen, www.bger.ch; vgl.

zum Ganzen auch VGr, 30. April 2009, VB.2009.00055, E. 1.2 Abs. 2 f.,

und 10. Juni 2009, VB.2009.00165, E. 1.1, beides unter www.vgrzh.ch).

1.2

Der Bezirksrat hat das Rechtsmittel – wie sich alsbald zeigen wird (vgl.

hinten 3.1 Abs. 2) – zu Unrecht nur als Gemeindebeschwerde im Sinn von § 151

des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GemeindeG, LS 131.1) und nicht auch

als Stimmrechtsrekurs im Sinn von § 151a GemeindeG in Verbindung mit §§ 147

ff. GPR aufgefasst. Entsprechend hat er für den Weiterzug an das Verwaltungsgericht

lediglich eine dreissigtägige Frist angegeben, innert welcher der

Beschwerdeführer seine Beschwerde denn auch erhoben hat. Offen bleiben kann

vorliegend, ob die Beschwerde an das Verwaltungsgericht in Stimmrechtssachen

wie der Stimmrechtsrekurs (vgl. dazu § 150 Abs. 1 GPR) der fünftägigen

Rechtsmittelfrist unterliegt (so vorgesehen in § 70 in Verbindung mit § 22

Abs. 1 Satz 2 des Entwurfs zur Revision des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes). Jedenfalls darf dem Beschwerdeführer aus der

nur teilweise richtigen Rechtsmittelbelehrung des Bezirksrats kein Nachteil

erwachsen. Selbst wenn also davon ausgegangen würde, die kurze fünftägige Frist

gelte auch für das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht, wäre auf die

innert der angegebenen Rechtsmittelfrist erhobene Beschwerde auch insoweit

einzutreten, als sie die Verletzung politischer Rechte rügt (Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

2.

A., Zürich 1999, § 10 N. 54; VGr, 30. April 2009, VB.2009.00055,

E. 1.2 Abs. 4, und 10. Juni 2009, VB.2009.00165, E. 1.2, beides

unter www.vgrzh.ch).

1.3

Die Legitimation zur Gemeindebeschwerde und zum Stimmrechtsrekurs kommt

unter anderem Stimmberechtigten bzw. den Stimmberechtigten des betreffenden

Wahl- oder Abstimmungskreises zu, ohne dass diese – wie von § 21 lit. a

VRG gefordert – ein schutzwürdiges Interesse am Ausgang des Verfahrens geltend

machen müssten (vgl. § 148 lit. a GPR und § 151 Abs. 1

GemeindeG; vgl. dazu VGr, 30. April 2009, VB.2009.00055, E. 1.4, und 10. Juni

2009, VB.2009.00165, E. 1.3, beides unter www.vgrzh.ch). Vorliegend ist

davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Stimmberechtigter in der Stadt

Zürich ist. Als solcher scheint er legitimiert, Beschlüsse des Gemeinderats von

Zürich mit Stimmrechtsbeschwerde wegen Verletzung der politischen Rechte

– hier des Rechts auf unverfälschte Willenskundgabe – und aus den in § 151

Abs. 1 GemeindeG genannten Gründen mit Gemeindebeschwerde anzufechten.

Gleiches galt bereits vor der Revision des Gesetzes über die politischen Rechte

und der damit verbundenen Anpassung des Gemeindegesetzes (vgl. Hans Rudolf

Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil 2000,

[a]§ 151 N. 2 Ingress und N. 9.1; Antrag und Weisung des Regierungsrats

vom 28. August 2002 zum Gesetz über die politischen Rechte, ABl 2002, 1507

ff., 1649 [e contrario]).

Indessen kann man die Frage stellen, ob der Beschwerdeführer

– als Nicht-Mitglied des Gemeinderats – deshalb nicht zur Beschwerde

legitimiert ist, weil er in der betreffenden Abstimmung nicht stimmberechtigt

war und damit insbesondere auch nicht unmittelbar in der Ausübung seiner

politischen Rechte betroffen ist. Träfe dies zu, ginge insofern die Beschwerdelegitimation

im kantonalen Rechtsmittelverfahren nicht weiter als im Beschwerdeverfahren vor

Bundesgericht: Entsprechend der bisherigen Rechtsprechung zur Stimmrechtsbeschwerde

gemäss Art. 85 lit. a des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember

1943.

(aufgehoben per Anfang 2007 durch Art. 131 Abs. 1 BGG) lässt

sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 82 lit. c BGG schliessen, dass

vor Bundesgericht keine behördeninternen Wahlen oder Abstimmungen angefochten

werden können (vgl. Gerold Steinmann, Basler Kommentar, 2008, Art. 82 BGG

N. 82). Allerdings trat auch das Bundesgericht – noch unter Geltung des

Bundesrechtspflegegesetzes – auf Stimmrechtsbeschwerden gegen indirekte Wahlen

oder Abstimmungen dann ein, wenn ein Stimmberechtigter geltend machte, ein

behördeninterner Beschluss sei zu Unrecht dem obligatorischen bzw. dem

fakultativen Referendum entzogen worden (vgl. dazu Christoph Hiller, Die

Stimmrechtsbeschwerde, Zürich 1990, S. 182 ff.; Michel Besson, Behördliche

Information vor Volksabstimmungen, Bern 2003, S. 49, 53, 57 [die

Weitergeltung der Legitimationspraxis unter neuem Recht befürwortend], je mit

Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).

Wie es sich mit der Beschwerdelegitimation des

Beschwerdeführers genau verhält, braucht vorliegend nicht abschliessend

beantwortet zu werden, da die Beschwerde bei einem Eintreten ohnehin abzuweisen

ist (vgl. hinten 4 f.).

2.

2.1

Gemäss § 151 Abs. 1 GemeindeG können mit Gemeindebeschwerde

Beschlüsse der Gemeinde oder des Grossen Gemeinderates angefochten werden, wenn

sie gegen übergeordnetes Recht verstossen (Ziff. 1) oder offenbar über die

Zwecke der Gemeinde hinausgehen und zugleich eine erhebliche Belastung der

Steuerpflichtigen zur Folge haben oder wenn sie in ungebührlicher Weise gegen

Grundsätze der Billigkeit verstossen (Ziff. 2). Verletzungen von

politischen Rechten sind indessen stets mit Stimmrechtsrekurs bzw. -beschwerde

zu rügen; sie stellen keine Verletzungen von übergeordnetem Recht im Sinn von § 151

Abs. 1 Ziff. 1 GemeindeG dar. Vielmehr werden von diesem

Beschwerdegrund Fälle erfasst, wo der angefochtene Beschluss inhaltlich kantonales

Recht, Bundesrecht oder ihm übergeordnetes kommunales Recht verletzt (vgl. dazu

Vittorio Jenni, Rechtsschutz, Tagungsunterlagen zum Gemeindeforum 2004, Die

politischen Rechte – neue gesetzliche Vorgaben, S. 4, unter www.gaz.zh.ch/internet/ji/gz/de/Gemeindeamt/gdeforum/forum04.html;

ferner ABl 2002, 1647 ff.).

2.2

Mit Stimmrechtsrekurs bzw. Stimmrechtsbeschwerde kann die Verletzung der

politischen Rechte oder von Vorschriften über ihre Ausübung gerügt werden (§ 151a

Abs. 1 GemeindeG, § 147 Abs. 1 GPR). Die politischen Rechte sind

in §§ 2 ff. GPR definiert. Sie gewährleisten unter anderem das Stimm- sowie

das aktive und passive Wahlrecht sowie das Verfahren bei Abstimmungen und

Wahlen, das Initiativ- und Referendumsrecht, das Recht an Gemeindeversammlungen

teilzunehmen (§ 2 lit. a–d GPR) sowie die freie Willensbildung und

unverfälschte Stimmabgabe (§ 6 GPR; vgl. auch Art. 34 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]).

3.

3.1

Zum einen bringt der Beschwerdeführer vor, die stadträtliche Weisung vom 2. Juli

2008.

zum Beschluss über den Objektkredit für den Seesteg sei unvollständig und

habe damit zu einer Irreführung der darüber abstimmenden Gemeinderäte geführt.

Die Gemeinderäte seien nicht darüber informiert worden, dass aus verschiedenen

gegen das Projekt hängigen Einsprachen von Seeanstössern noch Entschädigungsforderungen

in der Höhe mehrerer Millionen Franken resultieren könnten. Durch diese

unvollständige Information habe der Stadtrat gegen das Gebot der Kostentransparenz

verstossen. Wären die Gemeinderäte indessen richtig und vollständig über die

möglicherweise anfallenden Kosten informiert worden, hätte das nicht nur zu

einem Umschwenken gewisser Gemeinderäte, sondern auch zur Ergreifung des (Behörden-)Referendums

gegen den Beschluss und letztlich zur Volksabstimmung führen können.

Diese Rügen des

Beschwerdeführers betreffen die Verletzung der politischen Rechte. Demnach

hätte die Vorinstanz das Rechtsmittel diesbezüglich als Stimmrechtsrekurs behandeln

müssen und zwar – gestützt auf den Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes

wegen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–29 N. 71 ff.) –

unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer es selber zutreffend bezeichnet hat

(anderer Ansicht der Beschwerdegegner). Dem Beschwerdeführer sind allerdings

aus dem Umstand, dass die Vorinstanz seine Beschwerde als Gemeindebeschwerde

behandelt hat, – abgesehen von der Kostenauflage (dazu hinten 6.1) –

keine Nachteile erwachsen. Die Vorinstanz hat sämtliche seiner Vorbringen auch

und besonders im Hinblick auf die Verletzung politischer Rechte geprüft. Damit

erübrigt sich eine Rückweisung an die Vorinstanz zur erneuten Beurteilung der Angelegenheit

schon aus prozessökonomischen Gründen. Ferner handelt es sich bei der Frage, ob

politische Rechte – hier das Recht auf freie und unverfälschte Willenskundgabe –

verletzt wurden, um eine Rechts- und nicht um eine Ermessensfrage. Vor diesem

Hintergrund ist es jedenfalls statthaft, dass das Verwaltungsgericht diesbezüglich

einen reformatorischen Entscheid (dazu hinten 4) fällt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 64

N. 2 und 5; VGr, 10. Juni 2009, VB.2009.00165, E. 2.3,

www.vgrzh.ch).

3.2

Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Stimmbürger hätten bereits vor

23.

Jahren und unter anderen verkehrstechnischen Gegebenheiten (Anlegeplatz der

Zürichsee-Schifffahrtsgesellschaft bei der Hafenmole Seerose) einem Seeuferweg

und nicht einem Seesteg zugestimmt. Im Jahr 1993 habe der Regierungsrat in

Kenntnis dieser Abstimmung entschieden, dass es zumutbar und verhältnismässig

sei, wenn der Seeuferweg auf dem hier in Frage stehenden Abschnitt entlang der

Kantonsstrasse und nicht unmittelbar dem Seeufer entlang führe. In diesem Sinn

sei das Postulat der Stimmbürger aus rechtlicher Sicht bereits erfüllt. Damit

rügt der Beschwerdeführer sinngemäss, das geplante Projekt überschreite die

Gemeindezwecke und belaste den Steuerpflichtigen in ungebührlicher Weise.

Dieses Vorbringen bildete – gestützt auf § 151 Abs. 1 Ziff. 2

GemeindeG – Gegenstand der Gemeindebeschwerde (dazu hinten 5).

3.3

Die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers, welche das Projekt selbst in

Frage stellen oder enteignungsrechtliche Forderungen beinhalten, beziehen sich

hingegen nur indirekt auf den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Sie sind

der Sache nach im dafür vorgesehenen Festsetzungs-, Schätzungs- und Enteignungsverfahren

zu behandeln. Demnach sind sie vorliegend weder unter dem Titel der

Stimmrechtsbeschwerde noch unter dem Titel der Gemeindebeschwerde relevant.

4.

4.1

Die durch die Bundesverfassung (Art. 34 Abs. 2 BV) und kantonales

Gesetzesrecht (§ 6 GPR) gewährleistete Wahl- und Abstimmungsfreiheit

schützt allgemein den Anspruch der Stimmberechtigten, dass kein Abstimmungs-

bzw. Wahlergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmbürger

zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Die Wahl- und

Abstimmungsfreiheit gilt für Wahlen und Abstimmungen in Bund, Kantonen und

Gemeinden. Sie stellt unter anderem Anforderungen an die Art und Weise

behördlicher Informationen vor Abstimmungen. Diesen darf insbesondere keine

irreführende Wirkung zukommen. Eine unerlaubte Beeinflussung kann etwa dann

vorliegen, wenn die Behörde in amtlichen Erläuterungen nicht objektiv

informiert und über den Zweck und die Tragweite der Vorlage falsch orientiert.

Die Behörden sind verpflichtet, sachlich, transparent und verhältnismässig zu

informieren (vgl. Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches

Bundesstaatsrecht, 7. A., Zürich etc. 2008, N. 1387; Jörg Paul

Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. A., Bern 2008, S. 611

f.; ausführlich Besson, S. 182 ff.; Jenni, S. 1 f.; vgl. auch Art. 2

Abs. 2 der Verordnung über die Weisungen an die Stimmberechtigten der

Stadt Zürich [AS 161.100]). Behördliche Informationen sind dann sachlich, wenn

sie inhaltlich korrekt, ausgewogen, kurz, nicht lückenhaft sowie klar und

verständlich sind (Besson, S. 183; Müller/Schefer, S. 627 f.). Als lückenhaft

kann eine behördliche Information dann gelten, wenn sie nicht alle Tatsachen

und Argumente enthält und insbesondere, wenn sie entscheidrelevante Tatsachen

verschweigt (vgl. etwa BGE 112 Ia 129 E. 3b). Dabei gelten für

Abstimmungserläuterungen relativ strenge Anforderungen. Allerdings müssen auch

sie nicht alle möglichen, sondern nur diejenigen Informationen enthalten,

welche entscheidwesentlich sind. Es ist demnach zulässig, wenn nicht auf

Details und Nebenpunkte oder alle möglichen Konsequenzen einer Vorlage

hingewiesen wird. Welche Elemente, Argumente und Informationen für den Entscheid

wesentlich sind, ist in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen (vgl. etwa BGE 130 I 290

E. 3.2, 119 Ia 271 E. 4a, 105 Ia 151 E. 3a; BGr, 18. Juli

2008,1C_412/2007, E. 5.1, und 14. Juli 2004,1P.131/2004, E. 2

[beides unter www.bger.ch] sowie 18. Juni 1997, ZBl 99/1998, S. 89

ff., E. 4b, je mit weiteren Hinweisen; zum Ganzen Besson, S. 193 f.

mit weiteren Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Die

Grundsätze der Transparenz und der Verhältnismässigkeit dagegen stellen keine

Anforderungen an den Inhalt der Behördenintervention, sondern an deren – vorliegend

nicht strittige – Art und Intensität, insbesondere betreffend den Einsatz

finanzieller Mittel (ausführlich dazu Besson, S. 200 ff., S. 208 ff.;

Müller/Schefer, S. 628 ff.).

4.2

Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Informationen des Stadtrates an den

Gemeinderat im Sinn des Gesagten das Gebot der Sachlichkeit und damit die

Abstimmungsfreiheit verletzt haben.

4.2.1

Der Beschwerdeführer rügt, der Stadtrat

habe den Gemeinderat insofern unvollständig über die gegen das Projekt hängigen

Einsprachen informiert, als er in der Abstimmungs­weisung vom 2. Juli 2008

nur die Einsprachen, nicht jedoch die daraus sich ergebenden

Entschädigungsforderungen erwähnt habe. Das trifft zu und wird vom Beschwerdegegner

auch nicht bestritten. In der Weisung wird erwähnt, dass gegen das Projekt insgesamt

sechs Einsprachen eingegangen seien, über welche der Stadtrat und die Baudirektion

(letztere im Konzessionsverfahren gemäss dem Wasserwirtschaftsgesetz vom 2. Juni

1991.

[LS 724.11]) separat zu entscheiden haben. Vorliegend kann offen

bleiben, ob diese Information als lückenhaft gelten müsse, weil sie

entscheidrelevante Informationen verschwiege, denn die Rügen des

Beschwerdeführers sind jedenfalls aus einem anderen Grund nicht stichhaltig

(dazu sogleich 4.2.2). Damit kann insbesondere auch offen bleiben, ob – wie

der Beschwerdegegner vorbringt – nur eine geringe Wahrscheinlichkeit besteht,

dass sich die enteignungsrechtlichen Forderungen der Einsprecher als berechtigt

erweisen, und ob es deshalb unnötig war, diese gegenüber dem Gemeinderat zu

erwähnen.

4.2.2

Aus dem im vorliegenden Verfahren

eingereichten Protokoll der Sitzung der Verkehrskommission vom 4. September

2008.

ergibt sich, dass deren Mitglieder über die Entschädigungsforderungen

privater Anlieger informiert worden waren: Auf Anfrage eines

Kommissionsmitglieds hat ein Vertreter des städtischen Tiefbau- und

Entsorgungsdepartements ausgeführt, bei den sechs eingegangen Einsprachen gehe

es hauptsächlich um Befürchtungen wegen Lärm und Verschmutzung. Zudem gebe es

private Anlieger, die eine finanzielle Entschädigung verlangten. Jedenfalls

diese Information ist inhaltlich korrekt und vollständig und konnte über die

informierten Kommissionsmitglieder in die Fraktionen und damit in den

Gemeinderat einfliessen. In diesem Sinn ist das Wissen der Kommissionsmitglieder

über die im Zusammenhang mit den Einsprachen geforderten Entschädigungen dem

Gemeinderat zuzurechnen. Damit erweist sich die sinngemässe Rüge des Beschwerdeführers,

die Stimmberechtigten seien durch unzureichende Informationen seitens des

Stadtrats in die Irre geführt worden, als unbegründet. Die Abstimmungsfreiheit

ist demnach nicht verletzt und die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

4.3

Ergänzend bleibt darauf hinzuweisen, dass die Abstimmung über den

Objektkredit vorliegend ohnehin – selbst wenn bezüglich der Information der

Stimmberechtigten ein Fehler festzustellen wäre – nicht aufgehoben bzw.

wiederholt würde. Da sich eine mögliche Auswirkung auf die Abstimmung

ziffernmässig nicht klar bestimmen liesse, wäre diese gemäss § 151 Abs. 3

GemeindeG – und im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung –

nur dann aufzuheben, wenn eine Beeinflussung des Abstimmungsergebnisses nach

den gesamten Umständen wahrscheinlich erschiene und die gerügten Mängel als

erheblich zu qualifizieren wären. Im Rahmen der Gesamtbetrachtung stellt das

Bundesgericht namentlich auf die Schwere des gerügten Mangels, dessen Bedeutung

im Rahmen der gesamten Abstimmung sowie auf die Grösse des Stimmenunterschieds

ab (vgl. etwa BGE 130 I 290 E. 3.4, 129 I 185 E. 8.1,

119.

Ia 271 E. 3b). Erscheint allerdings die Möglichkeit, dass die

Abstimmung ohne den Mangel anders ausgefallen wäre, nach den gesamten Umständen

als derart gering, dass sie nicht mehr ernsthaft in Betracht fällt, so kann von

der Aufhebung der Abstimmung abgesehen werden (vgl. zum Ganzen Besson, S. 394

ff.; Häfelin/Haller/Keller, N. 1400; Müller/Schefer, S. 634 ff. [je

mit Hinweisen auf die einschlägige Bundesgerichtspraxis]).

Vorliegend läge weder ein derart schwerer Mangel vor, dass

sich die Abstimmung ohne Rücksicht auf den Stimmunterschied aufheben liesse,

noch käme eine Aufhebung der Abstimmung infolge eines knappen

Abstimmungsresultats in Frage. Die Vorlage wurde vom Gemeinderat mit 76 zu 46

Stimmen (Stimmenunterschied von über 24 %) deutlich angenommen, so dass

die Beeinflussung des Abstimmungsergebnisses durch den gerügten Mangel

jedenfalls ausgeschlossen werden könnte (zur einschlägigen Bundesgerichtspraxis

ausführlich Besson, S. 396 ff.).

5.

Wie erwähnt (oben 3.2), ist die Rüge des

Beschwerdeführers, das Postulat der Stimmbürger nach einem durchgehenden

Seeuferweg sei bereits verwirklicht, als Gemeindebeschwerde zu behandeln. Diesbezüglich

lässt sich vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (§

70.

in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG) und des Beschwerdegegners

verweisen, wonach das öffentliche Interesse am durchgehenden Seeuferweg immer

noch besteht und dieses auch nicht durch die Aufhebung des ehemaligen

Schiffsanlegeplatzes der Zürichsee-Schifffahrtsgesellschaft bei der Seerose

hinfällig geworden ist. Ebenso zutreffend weist der Beschwerdegegner darauf

hin, dass dem projektierten Seesteg heute keine dem Regierungsratsbeschluss vom

17.

September 1993 entsprechenden Hindernisse mehr entgegenstehen. Demnach

lässt sich aus den Erwägungen des regierungsrätlichen Beschlusses für die hier

zu beurteilende Frage, ob das Seesteg-Projekt über die Zwecke der Gemeinde

hinausgehe und zu einer erheblichen Belastung der Steuerpflichtigen führe bzw. Grundsätze

der Billigkeit in ungebührlicher Weise missachte (vgl. § 151 Abs. 1 Ziff. 2),

nichts ableiten. Damit ist die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen.

6.

6.1

Gemäss § 152

Abs. 1 GPR werden im Verfahren des Stimmrechtsrekurses keine Kosten

erhoben. Ausgenommen sind rechtsmissbräuchliche Rekurse. Diese Regelung gilt sowohl

für das vorinstanzliche als auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren

(vgl. VGr, 10. Juni 2009, VB.2009.00165, E. 4.1, www.vgrzh.ch). Da

die Vorinstanz das Rechtsmittel des Beschwerdeführers zu Unrecht

ausschliesslich als Gemeindebeschwerde aufgefasst hat und weil er seine

Beschwerde nicht rechtsmissbräuchlich erhoben hat, ist Dispositiv-Ziff. II

des angefochtenen Entscheids abzuändern. Für beide Verfahren – das

vorinstanzliche und das verwaltungsgerichtliche – sind dem

Beschwerdeführer demnach nur wegen Unterliegens mit seiner Gemeindebeschwerde

Verfahrenskosten aufzuerlegen (§ 151 Abs. 3 GemeindeG in Verbindung

mit [§ 70 und] § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Es rechtfertigt

sich demnach, die Verfahrenskosten der Vorinstanz und die Gerichtskosten zur

Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Staats- bzw.

die Gerichtskasse zu nehmen.

6.2

Gemäss § 152 Abs. 2 GPR und § 151 Abs. 3 GemeindeG

richten sich die Entschädigungsfolgen nach den Vorschriften des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (vgl. § 17 Abs. 2 VRG). Der

obsiegende Beschwerdegegner beantragt die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Eine solche ist ihm indessen nicht zuzusprechen: Die Beantwortung von Rechtsmitteln

gehört mit zu seinem angestammten Aufgabenbereich, was eine Parteientschädigung

zu seinen Gunsten zwar nicht von vornherein ausschliesst, jedoch nur dann als gerechtfertigt

erscheinen lässt, wenn die Beschwerdeantwort mit einem ausserordentlichen

Aufwand verbunden war (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19). Diese

Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

7.

Da der Beschwerdeführer vorliegend nicht unmittelbar in

seinen politischen Rechten betroffen ist, ist es – wie erwähnt (vgl. vorne 1.3)

– fraglich, ob das Bundesgericht ein gegen diesen Entscheid ergriffenes

Rechtsmittel als ordentliche Beschwerde wegen Verletzung politischer Rechte im

Sinn von Art. 82 lit. c BGG an die Hand nehmen würde. Sollte dies

nicht der Fall sein, stünde dem Beschwerdeführer insofern vielleicht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen (vgl. freilich

Steinmann, Art. 82 BGG N. 81). Soweit sich allfällige Vorbringen des

Beschwerdeführers vor Bundesgericht allerdings gegen den Entscheid über seine

Gemeindebeschwerde richten, wäre jedenfalls die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 lit. a BGG zu ergreifen.

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. II

des Entscheids des Bezirksrats Zürich vom 15. Januar 2009 werden die

Verfahrenskosten zur Hälfte dem Beschwerdeführer auferlegt und zur Hälfte auf

die Staatskasse genommen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen und zur Hälfte

dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …