VB.2009.00084
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00084
25. März 2009Deutsch11 min
(URT.2009.11308)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00084
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 25.03.2009
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Durchsetzungshaft
Gegenstandslosigkeit wegen Entlassung des Beschwerdeführers; Lärmsituation im Flughafengefängnis.
Das aktuelle Rechtsschutzinteresse ist mit der Entlassung des Beschwerdeführers dahingefallen, weshalb das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (E. 1).
Über die Kostenfolge entscheidet das Gericht nach Ermessen, wobei es in Betracht zieht, wer die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat oder welche Partei vermutlich obsiegt hätte (E. 2.1).
Der Beschwerdeführer beanstandete ausschliesslich die Haftbedingungen im Flughafengefängnis Zürich-Kloten. Das Bundesgericht hat für die Beurteilung der Lärmsituation fachkundige Messungen über längere Dauer empfohlen (E. 2.2.1).
Die Grenzwerte der Lärmschutzverordnung sind für die hier zu beurteilende Frage, ob die Haftbedingungen im Flughafengefängnis eine unmenschliche Behandlung darstellen, nicht unmittelbar anwendbar. Es rechtfertigt sich deshalb auch, die Lärmimmissionen bei spaltweise geöffnetem, oder sogar bei geschlossenem Fenster zu messen, sofern eine angemessene Klimatisierung der Luft besteht. Das Verwaltungsgericht hat deshalb ein Gutachten der EMPA in Auftrag gegeben, das die durch den Fluglärm verursachte Schallbelastung festzustellen und die Messergebnisse zu interpretieren hatte (E. 2.2.2).
Eine summarische Würdigung der Streitsache ergibt, dass die Lärmbelastung für den Beschwerdeführer keineswegs als gesundheitsschädigend erscheint bzw. auf Seiten des Beschwerdeführers von einem so erheblichen Leiden auszugehen wäre, das einer unmenschlichen Behandlung gleichkäme (E. 2.2.4).
Da die Beschwerde nicht als geradezu aussichtslos bezeichnet werden kann, sind dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen (E. 2.3).
Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit.
Stichworte:
DURCHSETZUNGSHAFT
GEGENSTANDSLOSIGKEIT
HAFTBEDINGUNGEN
HAFTENTLASSUNG
LÄRMIMMISSION
LÄRMMESSUNG
UNMENSCHLICHE BEHANDLUNG
ZWANGSMASSNAHMEN AUG
Rechtsnormen:
Art. 80 Abs. IV AuG
Art. 81 Abs. II AuG
Art. 10 Abs. II BV
Art. 10 Abs. III BV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2009.00084
Beschluss
der 1. Kammer
vom 25. März 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtssekretärin
Tanja Pekeljevic.
In Sachen
A, vertreten durch RA Q
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Durchsetzungshaft,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A (geb. 1985) stammt aus Nigeria. Er wurde am 2. März
2007 im Asylverfahren rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen. Die
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat verurteilte ihn am 17. April 2007 unter
anderem wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer
bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.- und zu einer Busse von
Fr. 3'000.-. Vom 19. Juli bis zum 17. August 2007 befand sich A
wegen des Verdachts des Handels mit Betäubungsmitteln in Untersuchungshaft. Auf
die Entlassung hin nahm ihn die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Migrationsamt, am 17. August 2007 in Ausschaffungshaft, welche bis zum 16. Mai
2008 verlängert wurde.
Am 8. Mai 2008 ordnete die Sicherheitsdirektion des
Kantons Zürich, Migrationsamt, gegen A die Durchsetzungshaft an, welche der
Haftrichter am Bezirksgericht Zürich am 16. Mai 2008 bis zum 16. Juni
2008 genehmigte. Die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten beim Bundesgericht schrieb dieses mit Entscheid vom 24. Juni
2008 infolge Gegenstandslosigkeit ab. Die Durchsetzungshaft wurde in der Folge
jeweils um zwei Monate verlängert, zuletzt mit haftrichterlicher Verfügung vom
12. Februar 2009 bis zum 16. April 2009.
II.
Gegen diese Verfügung liess A am 23. Februar 2009
Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und zur Hauptsache beantragen, er
sei umgehend aus der Durchsetzungshaft zu entlassen, ihm sei ein
unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen und die Kosten seien auf die
Staatskasse zu nehmen.
Der Haftrichter am Bezirksgericht Zürich verzichtete am 28. Februar
2009 auf eine Vernehmlassung. Die Sicherheitsdirektion beantragte am 2. März
2009 die Abweisung der Beschwerde, gegebenenfalls sei darauf nicht einzutreten.
Mit Beschluss vom 11. März 2009 wurde ein Gutachten
der EMPA zur Lärmbelastung im Flughafengefängnis eingeholt. Das Gutachten vom
17. März 2009 ging am 19. März 2009 beim Verwaltungsgericht ein.
Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung der
Sicherheitsdirektion vom 17. März 2009 per 19. März 2009 aus der Haft
entlassen.
Die Kammer zieht in
Erwägungen
1.
Gemäss § 21 lit. a in Verbindung mit § 70
VRG ist zum Rekurs und zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene
Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder
Aufhebung hat. Fällt das aktuelle Rechtsschutzinteresse während der Hängigkeit
des Verfahrens dahin, so ist dieses als gegenstandslos abzuschreiben (Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 25, § 28 N. 13,
§ 63 N. 3). Das aktuelle Rechtsschutzinteresse ist mit der Entlassung
des Beschwerdeführers dahingefallen. Es rechtfertigt sich auch nicht,
ausnahmsweise vom Erfordernis des aktuellen Interesses abzusehen, da das Verwaltungsgericht
in der Lage ist, die vom Beschwerdeführer gerügten Haftbedingungen rechtzeitig
zu beurteilen (RB 2007 Nr. 10).
2.
2.1
Bei
Gegenstandslosigkeit entscheidet das Gericht nach Ermessen über die
Kostenfolge, wobei es in Betracht zieht, wer die Gegenstandslosigkeit bzw. das
gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat oder welche Partei vermutlich
obsiegt hätte. Die Kosten können aber auch – besonders wenn die erwähnten
Kriterien versagen – anderweitig nach Billigkeit verlegt werden (RB 1977
Nr. 6; Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 19). Gemäss § 16 Abs. 1
und 2 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren
nicht als offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf ein
unentgeltliches Verfahren und die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes. Die Erfolgsaussichten eines Begehrens sind im Zeitpunkt von
dessen Einreichung und unter summarischer Prüfung der Angelegenheit zu
beurteilen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 34).
2.2
Der
Beschwerdeführer beanstandete ausschliesslich die Haftbedingungen im Flughafengefängnis
Zürich-Kloten, welche seiner Meinung nach Folter oder eine erniedrigende oder
unmenschliche Behandlung darstellten und damit gegen Art. 7 und Art. 10
Abs. 2 und 3 BV sowie die Folterkonvention verstiessen.
2.2.1
Gemäss Art. 80 Abs. 4 AuG berücksichtigt die richterliche Behörde
bei der Überprüfung des Entscheids über Anordnung, Fortsetzung oder Aufhebung
der Haft unter anderem die Umstände des Haftvollzugs. Nach Art. 81 Abs. 2
AuG ist die Haft in geeigneten Räumlichkeiten zu vollziehen. Dabei sind die
Anforderungen des Verfassungs- und Völkerrechts, insbesondere die europäischen
und internationalen Mindestgrundsätze für die Behandlung von Gefangenen, zu
beachten. Im Wesentlichen ist eine menschenwürdige Unterbringung zu garantieren
(BGr, 18. März 2008,2C_169/2008, E. 4.3, www.bger.ch).
Das Bundesgericht hat die Haftbedingungen im
Flughafengefängnis Zürich-Kloten in den Entscheiden vom 18. März bzw. 24. Juni
2008.
für die "erste Hälfte der maximal zulässigen Haftdauer"
grundsätzlich als bundesrechts- und konventionsrechtskonform beurteilt. Für
längere Aufenthalte empfahl es den Zürcher Behörden mit Blick auf künftige
Verfahren, objektive Grundlagen für eine definitive Beurteilung der Lärm- und
Luftsituation im Flughafengefängnis zu schaffen, wobei einzig fachkundige
Messungen über längere Dauer aufschlussreich wären. Dabei sei zu prüfen, ob die
Haftbedingungen geradezu als gesundheitsschädigend einzustufen seien bzw. ob
auf Seiten des Beschwerdeführers von einem so erheblichen Leiden auszugehen sei,
das einer unmenschlichen Behandlung bzw. einem Verstoss gegen die Menschenwürde
gleichkäme (BGr, 18. März 2008,2C_169/2008, E. 4.3; 24. Juni
2008,2C_413/2008, E. 2.2.1, beide unter www.bger.ch).
2.2.2
Die von der Vorinstanz herangezogenen
Lärmwerte aus dem Protokollauszug des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 9. Juli
2008.
vermögen diesen Anforderungen nicht zu genügen, da sie einerseits auf
Berechnungen und nicht auf konkreten Messungen beruhen und andererseits die
Lärmbelastung nicht unter dem Gesichtspunkt der unmenschlichen Behandlung,
sondern der für Gebäude geltenden Lärmwerte beurteilen (vgl. Entscheid der
Vorinstanz, S. 6 und act. 9/4). Die Grenzwerte der Lärmschutzverordnung
sind für die hier zu beurteilende Frage nicht unmittelbar anwendbar; sie können
lediglich als ein Indiz berücksichtigt werden. Es rechtfertigt sich deshalb
auch, von der Konzeption der Lärmschutzverordnung, wonach Lärmimmissionen in
der Mitte der offenen Fenster lärmempfindlicher Räume ermittelt werden (Art. 39
Abs. 1 der Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 [LSV]) und
Fluglärmimmissionen grundsätzlich zu berechnen und nicht zu messen sind (Art. 38
Abs. 2 LSV), abzuweichen. Die Lärmimmissionen können vielmehr auch bei
spaltweise geöffnetem oder unter Umständen sogar bei geschlossenem Fenster gemessen
werden. Diesbezüglich kann auf die Empfehlung (2006) 2 des
Ministerkomitees des Europarats betreffend die "Bestimmungen des
Europäischen Strafvollzugs" vom 11. Januar 2006 (BES, abrufbar unter
http://www.ejpd.admin.ch oder https://wcd.coe.int) verwiesen werden, die für
jeglichen Freiheitsentzug in einem Gefängnis gilt (Ziff. 10.3 lit. a
BES). Gemäss Ziff. 18.2 lit. a BES müssen die Fenster aller Räume, in
denen die Gefangenen leben oder arbeiten müssen, genügend gross sein, damit
diese unter normalen Bedingungen im natürlichen Licht lesen und arbeiten
können, und es muss der Einlass von frischer Luft möglich sein, ausser es
bestünde eine angemessene Klimatisierung der Luft.
Aus diesen Gründen hat das Verwaltungsgericht mit
Beschluss vom 11. März 2009 ein Gutachten der EMPA in Auftrag gegeben, das
die durch den Fluglärm verursachte Schallbelastung in einer Gefängniszelle des
Flughafengefängnisses festzustellen und die Messergebnisse im Hinblick auf
Beeinträchtigungen des Wohlbefindens zu interpretieren hatte.
2.2.3
Das Gutachten der EMPA vom 17. März 2009 (act. 16) stützt sich auf
Lärmmessungen, die am 12. März 2009 während 24 Stunden in drei Zellen des
Flughafengefängnisses durchgeführt wurden. Aufgrund eines technischen Defekts
der Messgeräte liegen nur für eine Zelle, die auf der der angrenzenden Piste
16/34 abgewandten Seite liegt, Messdaten über die gesamte Zeitdauer vor. Da der
Beschwerdeführer in diesem Bereich des Flughafengefängnisses untergebracht war,
können die Ergebnisse des Gutachtens hier ohne Weiteres berücksichtigt werden. Die
Lärmmessungen wurden bei spaltweise geöffnetem Fenster durchgeführt; der
Einlass von Frischluft ist damit gewährleistet, womit die oben beschriebenen
Minimalbedingungen an Haftanstalten eingehalten sind.
Die Messungen haben ergeben, dass in der Tagesperiode von
6.
Uhr bis 22 Uhr in der untersuchten Zelle Maximalpegel von über
60.
dB selten sind. In der Morgenstunde von 6 Uhr bis 7 Uhr wird
ein Maximalpegel von 50 dB selten erreicht. Von 12.40 Uhr bis 14 Uhr
wurde ein Pegel von 65 dB zweimal knapp erreicht; im Übrigen blieben die
Pegel auch in dieser Zeitperiode zum Teil deutlich unter 60 dB. In der
Nachtperiode von 22 Uhr bis 6 Uhr wurden nur selten Pegelspitzen bis
50.
dB gemessen. Wegen der Nachtflugsperre wurde in dieser Zeit jedoch
praktisch kein Fluglärm dokumentiert; es handelt sich demnach um Umgebungsgeräusche
oder Geräusche aus dem Gebäude.
Im Gutachten wird für die Beurteilung des Lärms während
der Tagesperiode darauf hingewiesen, dass die zur Lärmschutzverordnung
vorliegenden Studien zur Störungswirkung von Lärm nicht ohne Weiteres auf
Innenraumpegel übertragen werden könnten. Es könne jedoch die
Kommunikationsgüte, die einen wichtigen Teilaspekt darstelle, beurteilt werden.
Der Gutachter geht davon aus, dass die Kommunikationsstörungen durch Fluglärm
in der untersuchten Zelle bei spaltweise geöffnetem Fenster gering seien
(act. 16 S. 21). In Bezug auf die Nachtperiode von 22 Uhr bis
6.
Uhr kommt das Gutachten zum Schluss, der Schlaf werde durch den Fluglärm
kaum beeinträchtigt (act. 16 S. 22).
2.2.4
Auf die Erkenntnisse des
Gutachtens, das für die vorliegende Beurteilung vollständig und schlüssig
erscheint, kann ohne Weiteres abgestellt werden, zumal die Prozessaussichten
lediglich anhand einer knappen Prüfung der Aktenlage zu beurteilen sind. Eine
summarische Würdigung der Streitsache ergibt, dass die Lärmbelastung für den
Beschwerdeführer keineswegs als gesundheitsschädigend erscheint bzw. auf Seiten
des Beschwerdeführers von einem so erheblichen Leiden auszugehen wäre, das
einer unmenschlichen Behandlung bzw. einem Verstoss gegen die Menschenwürde
gleichkäme. Angesichts dessen, dass er sich weit gehend abstrakt gegen die
Haftbedingungen wehrte und nicht darlegte, wie er selber durch diese in einer
Art und Weise beeinträchtigt wurde, welche mit den angerufenen Bestimmungen
nicht vereinbar wäre (BGr, 24. Juni 2008,2C_413/2008, E. 2.2.2 f.,
www.bger.ch), erscheint auch die über neun Monate dauernde Festhaltung des
Beschwerdeführers im Flughafengefängnis als zulässig. Die
Haftbedingungen in den Zellen, die auf der der Piste 16/34 zugewandten Seite
liegen, müssen hier nicht beurteilt werden.
2.3
Demnach hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des
Beschwerdeverfahrens zu tragen. Da seine Beschwerde angesichts der offenen
Fragen und der hierzu notwendigen Sachverhaltsermittlungen nicht als geradezu
aussichtslos bezeichnet werden kann, sind ihm die unentgeltliche Rechtspflege
und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen.
Demgemäss
beschliesst die Kammer:
1.
Dem Beschwerdeführer wird
die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.
2.
Dem Beschwerdeführer wird
in der Person von Rechtsanwalt Q ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
Dieser wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht binnen einer nicht
erstreckbaren Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Beschlusses eine
detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen,
ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 13 Abs. 2
GebV VGr).
3.
Das Beschwerdeverfahren
wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
4.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 5'390.-- Gutachten
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 5'950.-- Total der Kosten.
5.
Die Gerichtskosten werden
auf die Gerichtskasse genommen.
6.
Gegen diesen Beschluss kann
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von
der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7.
Mitteilung an…