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Entscheid

VB.2009.00084

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00084

25. März 2009Deutsch11 min

(URT.2009.11308)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A (geb. 1985) stammt aus Nigeria. Er wurde am 2. März

2007 im Asylverfahren rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen. Die

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat verurteilte ihn am 17. April 2007 unter

anderem wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer

bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.- und zu einer Busse von

Fr. 3'000.-. Vom 19. Juli bis zum 17. August 2007 befand sich A

wegen des Verdachts des Handels mit Betäubungsmitteln in Untersuchungshaft. Auf

die Entlassung hin nahm ihn die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,

Migrationsamt, am 17. August 2007 in Ausschaffungshaft, welche bis zum 16. Mai

2008 verlängert wurde.

Am 8. Mai 2008 ordnete die Sicherheitsdirektion des

Kantons Zürich, Migrationsamt, gegen A die Durchsetzungshaft an, welche der

Haftrichter am Bezirksgericht Zürich am 16. Mai 2008 bis zum 16. Juni

2008 genehmigte. Die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten beim Bundesgericht schrieb dieses mit Entscheid vom 24. Juni

2008 infolge Gegenstandslosigkeit ab. Die Durchsetzungshaft wurde in der Folge

jeweils um zwei Monate verlängert, zuletzt mit haftrichterlicher Verfügung vom

12. Februar 2009 bis zum 16. April 2009.

II.

Gegen diese Verfügung liess A am 23. Februar 2009

Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und zur Hauptsache beantragen, er

sei umgehend aus der Durchsetzungshaft zu entlassen, ihm sei ein

unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen und die Kosten seien auf die

Staatskasse zu nehmen.

Der Haftrichter am Bezirksgericht Zürich verzichtete am 28. Februar

2009 auf eine Vernehmlassung. Die Sicherheitsdirektion beantragte am 2. März

2009 die Abweisung der Beschwerde, gegebenenfalls sei darauf nicht einzutreten.

Mit Beschluss vom 11. März 2009 wurde ein Gutachten

der EMPA zur Lärmbelastung im Flughafengefängnis eingeholt. Das Gutachten vom

17. März 2009 ging am 19. März 2009 beim Verwaltungsgericht ein.

Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung der

Sicherheitsdirektion vom 17. März 2009 per 19. März 2009 aus der Haft

entlassen.

Die Kammer zieht in

Erwägungen

1.

Gemäss § 21 lit. a in Verbindung mit § 70

VRG ist zum Rekurs und zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene

Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder

Aufhebung hat. Fällt das aktuelle Rechtsschutzinteresse während der Hängigkeit

des Verfahrens dahin, so ist dieses als gegenstandslos abzuschreiben (Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 25, § 28 N. 13,

§ 63 N. 3). Das aktuelle Rechtsschutzinteresse ist mit der Entlassung

des Beschwerdeführers dahingefallen. Es rechtfertigt sich auch nicht,

ausnahmsweise vom Erfordernis des aktuellen Interesses abzusehen, da das Verwaltungsgericht

in der Lage ist, die vom Beschwerdeführer gerügten Haftbedingungen rechtzeitig

zu beurteilen (RB 2007 Nr. 10).

2.

2.1

Bei

Gegenstandslosigkeit entscheidet das Gericht nach Ermessen über die

Kostenfolge, wobei es in Betracht zieht, wer die Gegenstandslosigkeit bzw. das

gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat oder welche Partei vermutlich

obsiegt hätte. Die Kosten können aber auch – besonders wenn die erwähnten

Kriterien versagen – anderweitig nach Billigkeit verlegt werden (RB 1977

Nr. 6; Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 19). Gemäss § 16 Abs. 1

und 2 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren

nicht als offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf ein

unentgeltliches Verfahren und die Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistandes. Die Erfolgsaussichten eines Begehrens sind im Zeitpunkt von

dessen Einreichung und unter summarischer Prüfung der Angelegenheit zu

beurteilen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 34).

2.2

Der

Beschwerdeführer beanstandete ausschliesslich die Haftbedingungen im Flughafengefängnis

Zürich-Kloten, welche seiner Meinung nach Folter oder eine erniedrigende oder

unmenschliche Behandlung darstellten und damit gegen Art. 7 und Art. 10

Abs. 2 und 3 BV sowie die Folterkonvention verstiessen.

2.2.1

Gemäss Art. 80 Abs. 4 AuG berücksichtigt die richterliche Behörde

bei der Überprüfung des Entscheids über Anordnung, Fortsetzung oder Aufhebung

der Haft unter anderem die Umstände des Haftvollzugs. Nach Art. 81 Abs. 2

AuG ist die Haft in geeigneten Räumlichkeiten zu vollziehen. Dabei sind die

Anforderungen des Verfassungs- und Völkerrechts, insbesondere die europäischen

und internationalen Mindestgrundsätze für die Behandlung von Gefangenen, zu

beachten. Im Wesentlichen ist eine menschenwürdige Unterbringung zu garantieren

(BGr, 18. März 2008,2C_169/2008, E. 4.3, www.bger.ch).

Das Bundesgericht hat die Haftbedingungen im

Flughafengefängnis Zürich-Kloten in den Entscheiden vom 18. März bzw. 24. Juni

2008.

für die "erste Hälfte der maximal zulässigen Haftdauer"

grundsätzlich als bundesrechts- und konventionsrechtskonform beurteilt. Für

längere Aufenthalte empfahl es den Zürcher Behörden mit Blick auf künftige

Verfahren, objektive Grundlagen für eine definitive Beurteilung der Lärm- und

Luftsituation im Flughafengefängnis zu schaffen, wobei einzig fachkundige

Messungen über längere Dauer aufschlussreich wären. Dabei sei zu prüfen, ob die

Haftbedingungen geradezu als gesundheitsschädigend einzustufen seien bzw. ob

auf Seiten des Beschwerdeführers von einem so erheblichen Leiden auszugehen sei,

das einer unmenschlichen Behandlung bzw. einem Verstoss gegen die Menschenwürde

gleichkäme (BGr, 18. März 2008,2C_169/2008, E. 4.3; 24. Juni

2008,2C_413/2008, E. 2.2.1, beide unter www.bger.ch).

2.2.2

Die von der Vorinstanz herangezogenen

Lärmwerte aus dem Protokollauszug des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 9. Juli

2008.

vermögen diesen Anforderungen nicht zu genügen, da sie einerseits auf

Berechnungen und nicht auf konkreten Messungen beruhen und andererseits die

Lärmbelastung nicht unter dem Gesichtspunkt der unmenschlichen Behandlung,

sondern der für Gebäude geltenden Lärmwerte beurteilen (vgl. Entscheid der

Vorinstanz, S. 6 und act. 9/4). Die Grenzwerte der Lärmschutzverordnung

sind für die hier zu beurteilende Frage nicht unmittelbar anwendbar; sie können

lediglich als ein Indiz berücksichtigt werden. Es rechtfertigt sich deshalb

auch, von der Konzeption der Lärmschutzverordnung, wonach Lärmimmissionen in

der Mitte der offenen Fenster lärmempfindlicher Räume ermittelt werden (Art. 39

Abs. 1 der Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 [LSV]) und

Fluglärmimmissionen grundsätzlich zu berechnen und nicht zu messen sind (Art. 38

Abs. 2 LSV), abzuweichen. Die Lärmimmissionen können vielmehr auch bei

spaltweise geöffnetem oder unter Umständen sogar bei geschlossenem Fenster gemessen

werden. Diesbezüglich kann auf die Empfehlung (2006) 2 des

Ministerkomitees des Europarats betreffend die "Bestimmungen des

Europäischen Strafvollzugs" vom 11. Januar 2006 (BES, abrufbar unter

http://www.ejpd.admin.ch oder https://wcd.coe.int) verwiesen werden, die für

jeglichen Freiheitsentzug in einem Gefängnis gilt (Ziff. 10.3 lit. a

BES). Gemäss Ziff. 18.2 lit. a BES müssen die Fenster aller Räume, in

denen die Gefangenen leben oder arbeiten müssen, genügend gross sein, damit

diese unter normalen Bedingungen im natürlichen Licht lesen und arbeiten

können, und es muss der Einlass von frischer Luft möglich sein, ausser es

bestünde eine angemessene Klimatisierung der Luft.

Aus diesen Gründen hat das Verwaltungsgericht mit

Beschluss vom 11. März 2009 ein Gutachten der EMPA in Auftrag gegeben, das

die durch den Fluglärm verursachte Schallbelastung in einer Gefängniszelle des

Flughafengefängnisses festzustellen und die Messergebnisse im Hinblick auf

Beeinträchtigungen des Wohlbefindens zu interpretieren hatte.

2.2.3

Das Gutachten der EMPA vom 17. März 2009 (act. 16) stützt sich auf

Lärmmessungen, die am 12. März 2009 während 24 Stunden in drei Zellen des

Flughafengefängnisses durchgeführt wurden. Aufgrund eines technischen Defekts

der Messgeräte liegen nur für eine Zelle, die auf der der angrenzenden Piste

16/34 abgewandten Seite liegt, Messdaten über die gesamte Zeitdauer vor. Da der

Beschwerdeführer in diesem Bereich des Flughafengefängnisses untergebracht war,

können die Ergebnisse des Gutachtens hier ohne Weiteres berücksichtigt werden. Die

Lärmmessungen wurden bei spaltweise geöffnetem Fenster durchgeführt; der

Einlass von Frischluft ist damit gewährleistet, womit die oben beschriebenen

Minimalbedingungen an Haftanstalten eingehalten sind.

Die Messungen haben ergeben, dass in der Tagesperiode von

6.

Uhr bis 22 Uhr in der untersuchten Zelle Maximalpegel von über

60.

dB selten sind. In der Morgenstunde von 6 Uhr bis 7 Uhr wird

ein Maximalpegel von 50 dB selten erreicht. Von 12.40 Uhr bis 14 Uhr

wurde ein Pegel von 65 dB zweimal knapp erreicht; im Übrigen blieben die

Pegel auch in dieser Zeitperiode zum Teil deutlich unter 60 dB. In der

Nachtperiode von 22 Uhr bis 6 Uhr wurden nur selten Pegelspitzen bis

50.

dB gemessen. Wegen der Nachtflugsperre wurde in dieser Zeit jedoch

praktisch kein Fluglärm dokumentiert; es handelt sich demnach um Umgebungsgeräusche

oder Geräusche aus dem Gebäude.

Im Gutachten wird für die Beurteilung des Lärms während

der Tagesperiode darauf hingewiesen, dass die zur Lärmschutzverordnung

vorliegenden Studien zur Störungswirkung von Lärm nicht ohne Weiteres auf

Innenraumpegel übertragen werden könnten. Es könne jedoch die

Kommunikationsgüte, die einen wichtigen Teilaspekt darstelle, beurteilt werden.

Der Gutachter geht davon aus, dass die Kommunikationsstörungen durch Fluglärm

in der untersuchten Zelle bei spaltweise geöffnetem Fenster gering seien

(act. 16 S. 21). In Bezug auf die Nachtperiode von 22 Uhr bis

6.

Uhr kommt das Gutachten zum Schluss, der Schlaf werde durch den Fluglärm

kaum beeinträchtigt (act. 16 S. 22).

2.2.4

Auf die Erkenntnisse des

Gutachtens, das für die vorliegende Beurteilung vollständig und schlüssig

erscheint, kann ohne Weiteres abgestellt werden, zumal die Prozessaussichten

lediglich anhand einer knappen Prüfung der Aktenlage zu beurteilen sind. Eine

summarische Würdigung der Streitsache ergibt, dass die Lärmbelastung für den

Beschwerdeführer keineswegs als gesundheitsschädigend erscheint bzw. auf Seiten

des Beschwerdeführers von einem so erheblichen Leiden auszugehen wäre, das

einer unmenschlichen Behandlung bzw. einem Verstoss gegen die Menschenwürde

gleichkäme. Angesichts dessen, dass er sich weit gehend abstrakt gegen die

Haftbedingungen wehrte und nicht darlegte, wie er selber durch diese in einer

Art und Weise beeinträchtigt wurde, welche mit den angerufenen Bestimmungen

nicht vereinbar wäre (BGr, 24. Juni 2008,2C_413/2008, E. 2.2.2 f.,

www.bger.ch), erscheint auch die über neun Monate dauernde Festhaltung des

Beschwerdeführers im Flughafengefängnis als zulässig. Die

Haftbedingungen in den Zellen, die auf der der Piste 16/34 zugewandten Seite

liegen, müssen hier nicht beurteilt werden.

2.3

Demnach hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des

Beschwerdeverfahrens zu tragen. Da seine Beschwerde angesichts der offenen

Fragen und der hierzu notwendigen Sachverhaltsermittlungen nicht als geradezu

aussichtslos bezeichnet werden kann, sind ihm die unentgeltliche Rechtspflege

und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen.

Demgemäss

beschliesst die Kammer:

1.

Dem Beschwerdeführer wird

die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.

2.

Dem Beschwerdeführer wird

in der Person von Rechtsanwalt Q ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

Dieser wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht binnen einer nicht

erstreckbaren Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Beschlusses eine

detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen,

ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 13 Abs. 2

GebV VGr).

3.

Das Beschwerdeverfahren

wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

4.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 5'390.-- Gutachten

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 5'950.-- Total der Kosten.

5.

Die Gerichtskosten werden

auf die Gerichtskasse genommen.

6.

Gegen diesen Beschluss kann

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von

der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung an…