VB.2009.00091
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00091
23. September 2009Deutsch15 min
(URT.2009.11716)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00091
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 23.09.2009
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Erweiterung des Parkhauses eines Einkaufszentrums: Reduktion der Parkplatzzahl bei bestehenden Anlagen.
Das im Jahre 1977 zusammen mit dem Einkaufszentrum erstellte Parkhaus soll um zwei zusätzliche Parkebenen erweitert werden, wobei die neu geschaffenen Parkplätze vorwiegend fremden Nutzungen dienen sollen. Die Vorinstanz hat die Erweiterung des Parkhauses zum Anlass genommen, die einstmals bewilligte Anzahl an Parkplätzen, die zum Einkaufszentrum gehören, zu reduzieren (E. 2.1).
Die Frage, ob Parkplatzbeschränkungen in lufthygienischen Sanierungsgebieten auch auf bestehende Anlagen ausgedehnt werden sollen, ist im kantonalen Massnahmenplan zu erörtern und bedarf der Umsetzung im kantonalen Recht. Da eine solche Umsetzung im Kanton Zürich fehlt, kann für die vorliegende Altanlage nur dann eine Beschränkung der Parkplatzzahl verfügt werden, wenn eine wesentliche Änderung im Sinn von Art. 2 Abs. 4 LRV vorliegt und demzufolge die Emissionsbegrenzungen für neue Anlagen Anwendung finden (E. 3.1).
Die infrage stehende Änderung im Sinn von Art. 18 Abs. 1 USG bzw. Art. 2 Abs. 4 LRV muss in einem engen räumlichen oder funktionalen Zusammenhang mit einer sanierungsbedürftigen Anlage stehen, damit eine gleichzeitige Sanierung verlangt werden kann. Zur Abgrenzung zwischen Anlageteilen, die einer Anlage zuzurechnen, und Einzelanlagen, die selbständig zu behandeln sind, ist ebenfalls das Kriterium des engen räumlichen oder funktionalen Zusammenhangs der einzelnen Anlageteile massgeblich (E. 3.3).
Vorliegend bilden das Parkhaus und das Einkaufszentrum eine einheitliche Anlage, womit alle wesentlichen Änderungen, die das Einkaufszentrum selbst oder das Parkhaus betreffen, unter die Bestimmungen von Art. 18 Abs. 1 USG bzw. Art. 2 Abs. 4 LRV fallen. Die geplante Erweiterung des Parkhauses um zwei zusätzliche Parkebenen stellt keine selbständige Neuanlage dar. Sie steht in einem derart engen räumlichen Zusammenhang mit der gesamten Altanlage, dass die gleichzeitige Sanierung unabhängig vom Vorliegen eines funktionalen Zusammenhangs gerechtfertigt ist. Die Vorinstanz durfte deshalb die Parkplatzzahl für das Einkaufszentrum neu überprüfen (E. 3.4).
Abweisung.
Stichworte:
ÄNDERUNG
ANLAGE
EINKAUFSZENTRUM
ERWEITERUNG
FUNKTIONALER ZUSAMMENHANG
LUFTREINHALTUNG
PARKHAUS
PARKIERUNGSANLAGE
PARKPLATZ
PARKPLATZBESCHRÄNKUNG
PARKPLATZZAHL
RÄUMLICHER ZUSAMMENHANG
SANIERUNG
Rechtsnormen:
Art. 2 Abs. IV LRV
Art. 7 Abs. VII USG
Art. 18 Abs. I USG
§ 52 Abs. II VRG
Publikationen:
BEZ 2009 Nr. 55 S. 10
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2009.00091
Entscheid
der 1. Kammer
vom 23. September 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtssekretärin
Tanja Kamber.
In Sachen
Genossenschaft
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Verkehrsclub der Schweiz (VCS),
vertreten durch RA C,
Beschwerdegegner,
und
Baukommission Wetzikon,
Mitbeteiligte,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 21. Mai 2008 erteilte die
Baukommission Wetzikon der Genossenschaft A die baurechtliche Bewilligung für
die Aufstockung des Parkhauses "D" an der E-Strasse 01 in Wetzikon um
zwei zusätzliche Parkebenen (Erhöhung der Parkplatzzahl von 450 auf 557).
Erwägungen
II.
Dagegen erhob der Verkehrsclub der Schweiz (VCS) am 24. Juni
2008.
Rekurs bei der Baurekurskommission III. Diese hiess den Rekurs mit
Entscheid vom 21. Januar 2009 teilweise gut. Sie hob den Beschluss der
Baukommission Wetzikon insoweit auf, als mit diesem die Erweiterung des
Parkhauses auf mehr als 452 Abstellplätze bewilligt worden ist. Überdies
ergänzte sie den Beschluss mit der Auflage, dass die zu erstellenden 32 Abstellplätze,
für die eine Ersatzabgabe erhoben wurde, in einem abgeschrankten Bereich zu
errichten sind, welcher mit entsprechenden Parkierungsbeschränkungen belegt
ist. Im Übrigen wies sie den Rekurs ab.
III.
Mit Eingabe vom 23. Februar 2009 erhob die Genossenschaft
A Beschwerde gegen den Entscheid der Baurekurskommission und beantragte zur
Hauptsache, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Baubewilligung vom
21.
Mai 2008 zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Die Baurekurskommission am 9. März 2009 und der VCS
am 8. Mai 2009 beantragten die Abweisung der Beschwerde, Letzterer zudem
die Zusprechung einer Parteientschädigung. Die Baukommission Wetzikon schloss
am 1. April 2009 auf Gutheissung der Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdegegner bringt zunächst vor, die
Beschwerdeführerin hätte ihre Sachverhaltsschilderung bereits vor der Vorinstanz
vortragen und die diesbezüglichen zahlreichen Beweismittel bereits dort
einreichen müssen. Die Vorbringen in der Beschwerde seien neu und dürften daher
nach § 52 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) nicht berücksichtigt werden.
Die Beschwerdeführerin befand sich im vorinstanzlichen
Verfahren nicht in der Rolle der Rekurrentin. Sie sah sich erst mit dem
Entscheid der Baurekurskommission, mit welchem die Anzahl bewilligter
Abstellplätze reduziert wurde, zur Beschwerde veranlasst. An die aus § 52 Abs. 2
VRG folgende Obliegenheit der beschwerdeführenden Partei, tatsächliche
Behauptungen vor einer als gerichtliche Instanz geltenden Rekursbehörde schon
im Rekursverfahren vorzubringen, sind in Fällen, in denen nach (teilweiser)
Gutheissung des Rekurses der frühere Rekursgegner Beschwerde erhebt, nicht die
gleichen strengen Massstäbe anzusetzen wie in Fällen, in denen ein erfolglos
gebliebener Rekurrent Beschwerde führt. Ob die Tatsache, dass die Rekursinstanz
einen "Neuentscheid" getroffen hat, dafür ausreicht, die
Novenbeschränkung von § 52 Abs. 2 VRG nicht mehr zulasten des neu beschwerdeführenden
Rekursgegners eingreifen zu lassen (vgl. Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 52 N. 13), braucht
hier nicht abschliessend beurteilt zu werden, denn die Beschwerdeführerin hat
bereits in ihrer Rekursvernehmlassung vom 25. August 2008 die wesentlichen
Einwände vorgebracht, welche sie im Beschwerdeverfahren lediglich präzisiert
und dafür neue Beweismittel einreicht. Dem Antrag des Beschwerdegegners, auf
die Vorbringen der Beschwerdeführerin sei nicht einzutreten, ist nicht zu
entsprechen.
2.
2.1
Am 22. Juni
1977.
wurde das Einkaufszentrum D mit insgesamt 450 Abstellplätzen bewilligt,
wovon 390 in einem Parkhaus und 60 im Freien realisiert wurden. In der Folge
mussten mehrere Abstellplätze im Parkhaus und im Freien wieder aufgehoben
werden. Das umstrittene Bauvorhaben der Beschwerdeführerin sieht gemäss
Baugesuch vor, das bestehende Parkhaus um zwei zusätzliche Parkebenen zu
erweitern, sodass auf dem ganzen Areal des Einkaufszentrums D 558 Parkplätze
vorhanden wären. Gemäss Umweltverträglichkeitsbericht vom 26. März 2007
sind 46 Parkplätze als Ersatz für auf Nachbargrundstücken entfallende
Abstellplätze vorgesehen; diese werden in einem abgeschrankten Bereich erstellt.
Die übrigen 62 Abstellplätze sollen als öffentliche Parkplätze der
Allgemeinheit zur Verfügung stehen.
Die Baukommission
bewilligte das Bauvorhaben unter gewissen Bedingungen und Auflagen. Sie
verfügte, der Parkplatz Nr. 170 auf der Ebene 2 dürfe nicht als solcher
bezeichnet werden, weil dieser im Fluchtwegbereich liege. Im Ergebnis bewilligte
sie damit insgesamt 557 Parkplätze.
Die Vorinstanz reduzierte
die Höchstzahl an Parkplätzen auf maximal 452. Davon wurden ebenfalls 46
Parkplätze für die Nachbargrundstücke zugestanden. Neu wurden 32 Abstellplätze
für die Realerfüllung von Pflichtparkplätzen, für die bisher eine Ersatzabgabe
erhoben wurde, und 80 Parkplätze zugunsten der Öffentlichkeit zugelassen. Die
Anzahl Abstellplätze für das Einkaufszentrum D wurde auf 294 festgelegt.
2.2
Die
Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz verlange zu Unrecht eine
Reduktion der einstmals bewilligten 450 Parkplätze bzw. der heute bestehenden
403.
Parkplätze für das Einkaufszentrum D. Wie schon im Rekursverfahren
bestreitet sie, dass die betroffene Anlage sanierungspflichtig sei und die
Anzahl Parkplätze des Einkaufszentrums D reduziert werden müsse. Sie bringt
vor, das Einkaufszentrum selbst werde weder erweitert noch umgebaut, es gehe
lediglich um die Aufstockung des Parkhauses, wobei keine zusätzlichen
Abstellflächen für das Einkaufszentrum D geplant seien. Die bestehenden
Abstellplätze des Einkaufszentrums D seien nicht Gegenstand des Baugesuchs und
müssten daher nicht angepasst werden.
Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid aus, die
Luftreinhalteverordnung unterscheide zwar zwischen Emissionsbegrenzungen bei
neuen und – wozu das infrage stehende Parkhaus zähle – bei bestehenden
stationären Anlagen. Andererseits werde in Art. 2 Abs. 4 der
Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV) jedoch bestimmt, dass
als neu auch (bestehende) Anlagen gelten, die umgebaut, erweitert oder instand
gestellt werden. Dies unter anderem dann, wenn dadurch höhere oder andere
Emissionen zu erwarten sind, was durch die merkliche Erweiterung eines zu einem
Einkaufszentrum gehörenden Parkhauses bzw. die damit verbundene erhöhte Zahl
von Fahrzeugbewegungen klarerweise der Fall sei. Die von der Beschwerdeführerin
vertretene Auffassung, wonach das Einkaufszentrum D weder erweitert noch
umgebaut oder umgenutzt, sondern lediglich die Parkierungsanlage angepasst
werde, und die bestehende Gesamtanlage die umweltrechtliche Bestandesgarantie
daher nicht verliere, sei unbegründet (Entscheid der Vorinstanz, E. 4.2 f.).
3.
3.1
Die
Emissionsbegrenzungen nach Art. 11 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober
1983.
über den Umweltschutz (USG) gelten sowohl für neue wie auch für bestehende
Anlagen. Gemäss Art. 16 Abs. 1 USG müssen Anlagen, die den Vorschriften
des Umweltschutzgesetzes oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze
nicht genügen, saniert werden. Insbesondere darf gemäss Art. 18 Abs. 1
USG eine sanierungsbedürftige Anlage nur umgebaut oder erweitert werden, wenn
sie gleichzeitig saniert wird. Der Grundsatz der Gleichbehandlung von neuen und
alten Anlagen bedarf jedoch der Umsetzung im Ausführungsrecht. So hat der
Bundesrat Vorschriften über die (zu sanierenden) Anlagen, den Umfang der zu
treffenden Massnahmen, die Fristen und das Verfahren zu erlassen (Art. 16 Abs. 2
USG). Soweit in der Luftreinhalteverordnung Emissionsbegrenzungen vorgesehen
sind, gelten diese somit auch für Altanlagen. Vorbehalten bleiben
Erleichterungen im Einzelfall und Fristerstreckungen für Sanierungen (Art. 7–11
und 18 f. LRV). Parkplatzbeschränkungen sind in der Luftreinhalteverordnung
allerdings nicht geregelt. Die Anordnung von Parkplatzbeschränkungen für
bestehende Einkaufszentren oder andere Anlagen mit grossem
Verkehrserzeugungspotenzial erscheinen nicht von vornherein als unzulässig.
Weder dem Umweltschutzgesetz noch der Luftreinhalteverordnung lässt sich jedoch
direkt entnehmen, ob Parkplatzbeschränkungen in lufthygienischen Sanierungsgebieten
auch auf bestehende Anlagen ausgedehnt werden sollen; diese Frage ist daher in
der kantonalen Massnahmenplanung zu erörtern und bedarf der Umsetzung im
kantonalen Recht (vgl. zum Ganzen BGE 131 II 103 E. 2.1.2, mit
weiteren Hinweisen).
Der kantonale Massnahmenplan Lufthygiene
(Regierungsratsbeschluss vom 19. Juni 1996, mit Ergänzung vom 30. April
2002; nachfolgend Massnahmenplan) sieht im Teilplan Personen- und Güterverkehr
unter "PV2 Parkraumbewirtschaftung" Massnahmen zur Beschränkung des
Parkplatzangebots vor. Diese Beschränkungen können die Gemeinden nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichts bei überdurchschnittlichen Emittenten als verschärfte
Emissionsbegrenzung im Sinn von Art. 11 Abs. 3 USG direkt im
Baubewilligungsverfahren anordnen. Eine nachträgliche Anordnung von
Parkplatzbeschränkungen für bereits errichtete Bauten ist im Massnahmenplan
jedoch nicht vorgesehen (vgl. BGE 124 II 272 E. 5d). Allerdings bestimmt Art. 2
Abs. 4 LRV als Ausführungsvorschrift zu Art. 18 Abs. 1 USG, dass
als neue Anlagen auch Anlagen gelten, die umgebaut, erweitert oder instand
gestellt werden, wenn dadurch höhere Emissionen zu erwarten sind (lit. a)
oder mehr als die Hälfte der Kosten aufgewendet wird, die eine neue Anlage
verursachen würde (lit. b).
Das Einkaufszentrum D mit Parkhaus wurde vor Inkrafttreten
des Umweltschutzgesetzes bewilligt und es ist unbestritten, dass er den heute
geltenden Umweltschutzvorschriften nicht entspricht. Damit handelt es sich um
eine Altanlage, für die eine Beschränkung der Parkplatzzahl nur verfügt werden
kann, wenn das strittige Bauvorhaben unter die Bestimmung von Art. 2 Abs. 4
LRV fällt und demzufolge die Emissionsbegrenzungen für neue Anlagen Anwendung
finden.
3.2
Die Beschwerdeführerin
lässt vorbringen, das Bauvorhaben sehe keine zusätzlichen Parkplätze für das
Einkaufszentrum D vor. Vielmehr solle die Zahl der für das Einkaufszentrum D
zur Verfügung stehenden Parkplätze – selbst unter Einbezug der für das Einkaufszentrum
D relevanten Parkplätze auf den neuen Ebenen – reduziert werden. Aus diesem
Grund seien mit der Erstellung von Parkplätzen für das Einkaufszentrum auch
keine höheren oder anderen Emissionen im Sinn von Art. 2 Abs. 4 lit. a
LRV verbunden. Mit dem Bauvorhaben würden die Nutzflächen im Einkaufszentrum D
weder erweitert noch umgebaut oder umgenutzt werden. Mit dem Wegfall von
Parkplätzen des Einkaufszentrums seien offenkundig nicht höhere Emissionen
verbunden, sondern geringere. Deshalb gelte das Vorhaben auch nicht als neue
Anlage mit der Folge, dass die umweltrechtliche Bestandesgarantie für die
Parkplätze des Einkaufszentrums auf den bestehenden Parkebenen und die Aussenplätze
wegfallen würden. Abgesehen davon seien diese Parkebenen und deren Nutzung gar
nicht Gegenstand des vorliegenden Baugesuchs.
Der Beschwerdegegner wendet demgegenüber ein, das
Einkaufszentrum D sei zusammen mit dem Parkhaus eine stationäre Anlage im Sinn
von Art. 2 Abs. 1 lit. a und b LRV. Insgesamt handle es sich
beim Einkaufszentrum mit Parkhaus, Parkplätzen im Freien und Zufahrten auf dem
Grundstück um eine einheitliche Anlage im Sinn von Art. 7 Abs. 7 USG,
deren Einwirkungen gesamthaft beurteilt werden müssten, wobei alle Emissionen
zu berücksichtigen seien, die durch die bestimmungsgemässe Nutzung der
Gesamtanlage verursacht werden. Mit der Erweiterung des Parkhauses werde die
Gesamtanlage gestützt auf Art. 2 Abs. 4 LRV umweltrechtlich zur
Neuanlage, welche die Bestandesgarantie verliere.
3.3
Die
infrage stehende Änderung im Sinn von Art. 18 Abs. 1 USG bzw. Art. 2
Abs. 4 LRV muss in einem engen räumlichen oder funktionalen Zusammenhang
mit einer sanierungsbedürftigen Anlage stehen, damit eine gleichzeitige
Sanierung verlangt werden kann. Nur wenn die Änderung nicht Teil einer
Altanlage, sondern eine selbständige Neuanlage ist, hat sie die Vorschriften
für Neuanlagen einzuhalten, ohne dass die Altanlage gleichzeitig saniert werden
muss (vgl. zum Ganzen André Schrade/Heidi Wiestner, Kommentar zum
Umweltschutzgesetz, 2001, Art. 18 N. 12).
Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass hier nur das
Einkaufszentrum allein, ohne das Parkhaus, eine Altanlage im oben dargestellten
Sinn darstellt, und damit nur Änderungen am Einkaufszentrum selbst eine
Beurteilung nach den Regeln für Neuanlagen rechtfertigen. Demgegenüber geht die
Beschwerdegegnerin von einem umfassenderen Anlagebegriff aus, und sieht das
Einkaufszentrum mit dem Parkhaus als eine Gesamtanlage an.
Anlagen sind gemäss der Legaldefinition von Art. 7 Abs. 7
USG Bauten, Verkehrswege und andere ortsfeste Einrichtungen sowie
Terrainveränderungen. In der Luftreinhalteverordnung wird zwischen stationären
Anlagen, Fahrzeugen und Verkehrsanlagen unterschieden (Art. 2 Abs. 1–3
LRV). Zur Abgrenzung zwischen Anlageteilen, die einer Anlage zuzurechnen, und
Einzelanlagen, die selbständig zu behandeln sind, ist ebenfalls das Kriterium
des engen räumlichen oder funktionalen Zusammenhangs der einzelnen Anlageteile
massgeblich (Schrade/Wiestner, Art. 16 N. 15).
3.4
Hier
bildet das Parkhaus aufgrund seines offensichtlich engen räumlichen und darüber
hinaus auch funktionalen Zusammenhangs zum Einkaufszentrum mit diesem eine
einheitliche Anlage im Sinn der erwähnten Bestimmungen. Somit fallen alle
wesentlichen Änderungen, die das Einkaufszentrum selbst oder das Parkhaus
betreffen, unter die Bestimmungen von Art. 18 Abs. 1 USG bzw. Art. 2
Abs. 4 LRV. Mit dem strittigen Bauvorhaben ist keine selbständige
Neuanlage geplant; vielmehr soll das bestehende Parkhaus mit zwei zusätzlichen
Parkebenen erweitert werden. Diese Erweiterung steht in einem derart engen
räumlichen Zusammenhang mit der bestehenden Altanlage, dass die gleichzeitige
Sanierung, d.h. die Überprüfung und Anpassung der zulässigen
Parkplatzzahl, gerechtfertigt ist, unabhängig davon, ob darüber hinaus auch ein
funktionaler Zusammenhang zwischen der Erweiterung und der Altanlage besteht.
Ob die neu geschaffenen Parkflächen dem Einkaufszentrum oder anderen Zwecken
dienen, ist somit entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht
entscheidend. Immerhin sei erwähnt, dass zumindest ein Teil der neuen
Parkplätze auch für Besucher des Einkaufszentrums zugänglich sein soll. Die Bestandesgarantie
steht einer Reduktion der Parkplatzzahl nicht entgegen, weil die Anlage als neu
anzusehen ist (BGE 131 II 103 E. 2.1.2). Die geplante Erweiterung führt –
wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat (Entscheid der Vorinstanz, E. 4.2)
– zu einer erhöhten Zahl von Fahrzeugbewegungen, womit höhere Emissionen zu erwarten
sind.
Insgesamt ergibt sich damit, dass die Vorinstanz zu Recht
auch in Bezug auf das bestehende Einkaufszentrum und die dazugehörigen
Abstellplätze im Parkhaus von einer Neuanlage im Sinne von Art. 2 Abs. 4
LRV ausging und die Anzahl der Parkplätze für das Einkaufszentrum überprüfte.
4.
Die Vorinstanz hat die zulässige Anzahl der Parkplätze für
das Einkaufszentrum D nach den geltenden Bestimmungen festgelegt. Sie hat es
abgelehnt, zur Ermittlung des Parkplatzbedarfs auf die kommunale
Parkplatzverordnung abzustellen, sondern hat die kantonale Wegleitung zur
Regelung des Parkplatzbedarfs in kommunalen Erlassen aus dem Jahr 1997 angewendet
(Entscheid der Vorinstanz, E. 6.2). Zunächst hat sie den Grenzbedarf
ermittelt (Entscheid der Vorinstanz, E. 6.3–6.6) und diesen entsprechend
der Qualität der Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr reduziert
(Entscheid der Vorinstanz, E. 8). Sie ist zum Schluss gekommen, dass für das
Einkaufszentrum D lediglich 294 Parkplätze zulässig sind. Diese Erwägungen hat
die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht nicht beanstandet. Da die
vorinstanzliche Berechnung nachvollziehbar und keineswegs rechtsverletzend
erscheint, ist sie ohne Weiteres zu bestätigen.
Die Beschwerdeführerin hat ihren Eventualantrag, es sei
die im vorinstanzlichen Entscheid verfügte Auflage aufzuheben, wonach die 32
Parkplätze, die aufgrund der früheren Erhebung der Ersatzabgabe erstellt
werden, in einem abgeschrankten Bereich zu errichten seien, in keiner Weise
begründet. Nachdem diese Auflage auch nicht offensichtlich unrechtmässig
erscheint, ist der entsprechende Antrag der Beschwerdeführerin ohne Weiteres abzuweisen.
Hingegen ist es nicht zulässig, die Anzahl der Parkplätze
im Beschwerdeverfahren weiter zu reduzieren (§ 63 Abs. 2 VRG). Die
vom Beschwerdegegner aufgeworfene Frage, ob die von der Vorinstanz zugebilligten
80.
Parkplätze für die Öffentlichkeit gerechtfertigt sind, kann daher offen
bleiben.
5.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist
abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70
VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Hingegen hat sie den obsiegenden Beschwerdegegner angemessen zu entschädigen.
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 7'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 7'090.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung
von Fr. 1'000.- zu entrichten, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft
des Entscheids.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an…