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Entscheid

VB.2009.00091

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00091

23. September 2009Deutsch15 min

(URT.2009.11716)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 21. Mai 2008 erteilte die

Baukommission Wetzikon der Genossenschaft A die baurechtliche Bewilligung für

die Aufstockung des Parkhauses "D" an der E-Strasse 01 in Wetzikon um

zwei zusätzliche Parkebenen (Erhöhung der Parkplatzzahl von 450 auf 557).

Erwägungen

II.

Dagegen erhob der Verkehrsclub der Schweiz (VCS) am 24. Juni

2008.

Rekurs bei der Baurekurskommission III. Diese hiess den Rekurs mit

Entscheid vom 21. Januar 2009 teilweise gut. Sie hob den Beschluss der

Baukommission Wetzikon insoweit auf, als mit diesem die Erweiterung des

Parkhauses auf mehr als 452 Abstellplätze bewilligt worden ist. Überdies

ergänzte sie den Beschluss mit der Auflage, dass die zu erstellenden 32 Abstellplätze,

für die eine Ersatzabgabe erhoben wurde, in einem abgeschrankten Bereich zu

errichten sind, welcher mit entsprechenden Parkierungsbeschränkungen belegt

ist. Im Übrigen wies sie den Rekurs ab.

III.

Mit Eingabe vom 23. Februar 2009 erhob die Genossenschaft

A Beschwerde gegen den Entscheid der Baurekurskommission und beantragte zur

Hauptsache, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Baubewilligung vom

21.

Mai 2008 zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die Baurekurskommission am 9. März 2009 und der VCS

am 8. Mai 2009 beantragten die Abweisung der Beschwerde, Letzterer zudem

die Zusprechung einer Parteientschädigung. Die Baukommission Wetzikon schloss

am 1. April 2009 auf Gutheissung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Der Beschwerdegegner bringt zunächst vor, die

Beschwerdeführerin hätte ihre Sachverhaltsschilderung bereits vor der Vorinstanz

vortragen und die diesbezüglichen zahlreichen Beweismittel bereits dort

einreichen müssen. Die Vorbringen in der Beschwerde seien neu und dürften daher

nach § 52 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) nicht berücksichtigt werden.

Die Beschwerdeführerin befand sich im vorinstanzlichen

Verfahren nicht in der Rolle der Rekurrentin. Sie sah sich erst mit dem

Entscheid der Baurekurskommission, mit welchem die Anzahl bewilligter

Abstellplätze reduziert wurde, zur Beschwerde veranlasst. An die aus § 52 Abs. 2

VRG folgende Obliegenheit der beschwerdeführenden Partei, tatsächliche

Behauptungen vor einer als gerichtliche Instanz geltenden Rekursbehörde schon

im Rekursverfahren vorzubringen, sind in Fällen, in denen nach (teilweiser)

Gutheissung des Rekurses der frühere Rekursgegner Beschwerde erhebt, nicht die

gleichen strengen Massstäbe anzusetzen wie in Fällen, in denen ein erfolglos

gebliebener Rekurrent Beschwerde führt. Ob die Tatsache, dass die Rekursinstanz

einen "Neuentscheid" getroffen hat, dafür ausreicht, die

Novenbeschränkung von § 52 Abs. 2 VRG nicht mehr zulasten des neu beschwerdeführenden

Rekursgegners eingreifen zu lassen (vgl. Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 52 N. 13), braucht

hier nicht abschliessend beurteilt zu werden, denn die Beschwerdeführerin hat

bereits in ihrer Rekursvernehmlassung vom 25. August 2008 die wesentlichen

Einwände vorgebracht, welche sie im Beschwerdeverfahren lediglich präzisiert

und dafür neue Beweismittel einreicht. Dem Antrag des Beschwerdegegners, auf

die Vorbringen der Beschwerdeführerin sei nicht einzutreten, ist nicht zu

entsprechen.

2.

2.1

Am 22. Juni

1977.

wurde das Einkaufszentrum D mit insgesamt 450 Abstellplätzen bewilligt,

wovon 390 in einem Parkhaus und 60 im Freien realisiert wurden. In der Folge

mussten mehrere Abstellplätze im Parkhaus und im Freien wieder aufgehoben

werden. Das umstrittene Bauvorhaben der Beschwerdeführerin sieht gemäss

Baugesuch vor, das bestehende Parkhaus um zwei zusätzliche Parkebenen zu

erweitern, sodass auf dem ganzen Areal des Einkaufszentrums D 558 Parkplätze

vorhanden wären. Gemäss Umweltverträglichkeitsbericht vom 26. März 2007

sind 46 Parkplätze als Ersatz für auf Nachbargrundstücken entfallende

Abstellplätze vorgesehen; diese werden in einem abgeschrankten Bereich erstellt.

Die übrigen 62 Abstellplätze sollen als öffentliche Parkplätze der

Allgemeinheit zur Verfügung stehen.

Die Baukommission

bewilligte das Bauvorhaben unter gewissen Bedingungen und Auflagen. Sie

verfügte, der Parkplatz Nr. 170 auf der Ebene 2 dürfe nicht als solcher

bezeichnet werden, weil dieser im Fluchtwegbereich liege. Im Ergebnis bewilligte

sie damit insgesamt 557 Parkplätze.

Die Vorinstanz reduzierte

die Höchstzahl an Parkplätzen auf maximal 452. Davon wurden ebenfalls 46

Parkplätze für die Nachbargrundstücke zugestanden. Neu wurden 32 Abstellplätze

für die Realerfüllung von Pflichtparkplätzen, für die bisher eine Ersatzabgabe

erhoben wurde, und 80 Parkplätze zugunsten der Öffentlichkeit zugelassen. Die

Anzahl Abstellplätze für das Einkaufszentrum D wurde auf 294 festgelegt.

2.2

Die

Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz verlange zu Unrecht eine

Reduktion der einstmals bewilligten 450 Parkplätze bzw. der heute bestehenden

403.

Parkplätze für das Einkaufszentrum D. Wie schon im Rekursverfahren

bestreitet sie, dass die betroffene Anlage sanierungspflichtig sei und die

Anzahl Parkplätze des Einkaufszentrums D reduziert werden müsse. Sie bringt

vor, das Einkaufszentrum selbst werde weder erweitert noch umgebaut, es gehe

lediglich um die Aufstockung des Parkhauses, wobei keine zusätzlichen

Abstellflächen für das Einkaufszentrum D geplant seien. Die bestehenden

Abstellplätze des Einkaufszentrums D seien nicht Gegenstand des Baugesuchs und

müssten daher nicht angepasst werden.

Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid aus, die

Luftreinhalteverordnung unterscheide zwar zwischen Emissionsbegrenzungen bei

neuen und – wozu das infrage stehende Parkhaus zähle – bei bestehenden

stationären Anlagen. Andererseits werde in Art. 2 Abs. 4 der

Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV) jedoch bestimmt, dass

als neu auch (bestehende) Anlagen gelten, die umgebaut, erweitert oder instand

gestellt werden. Dies unter anderem dann, wenn dadurch höhere oder andere

Emissionen zu erwarten sind, was durch die merkliche Erweiterung eines zu einem

Einkaufszentrum gehörenden Parkhauses bzw. die damit verbundene erhöhte Zahl

von Fahrzeugbewegungen klarerweise der Fall sei. Die von der Beschwerdeführerin

vertretene Auffassung, wonach das Einkaufszentrum D weder erweitert noch

umgebaut oder umgenutzt, sondern lediglich die Parkierungsanlage angepasst

werde, und die bestehende Gesamtanlage die umweltrechtliche Bestandesgarantie

daher nicht verliere, sei unbegründet (Entscheid der Vorinstanz, E. 4.2 f.).

3.

3.1

Die

Emissionsbegrenzungen nach Art. 11 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober

1983.

über den Umweltschutz (USG) gelten sowohl für neue wie auch für bestehende

Anlagen. Gemäss Art. 16 Abs. 1 USG müssen Anlagen, die den Vorschriften

des Umweltschutzgesetzes oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze

nicht genügen, saniert werden. Insbesondere darf gemäss Art. 18 Abs. 1

USG eine sanierungsbedürftige Anlage nur umgebaut oder erweitert werden, wenn

sie gleichzeitig saniert wird. Der Grundsatz der Gleichbehandlung von neuen und

alten Anlagen bedarf jedoch der Umsetzung im Ausführungsrecht. So hat der

Bundesrat Vorschriften über die (zu sanierenden) Anlagen, den Umfang der zu

treffenden Massnahmen, die Fristen und das Verfahren zu erlassen (Art. 16 Abs. 2

USG). Soweit in der Luftreinhalteverordnung Emissionsbegrenzungen vorgesehen

sind, gelten diese somit auch für Altanlagen. Vorbehalten bleiben

Erleichterungen im Einzelfall und Fristerstreckungen für Sanierungen (Art. 7–11

und 18 f. LRV). Parkplatzbeschränkungen sind in der Luftreinhalteverordnung

allerdings nicht geregelt. Die Anordnung von Parkplatzbeschränkungen für

bestehende Einkaufszentren oder andere Anlagen mit grossem

Verkehrserzeugungspotenzial erscheinen nicht von vornherein als unzulässig.

Weder dem Umweltschutzgesetz noch der Luftreinhalteverordnung lässt sich jedoch

direkt entnehmen, ob Parkplatzbeschränkungen in lufthygienischen Sanierungsgebieten

auch auf bestehende Anlagen ausgedehnt werden sollen; diese Frage ist daher in

der kantonalen Massnahmenplanung zu erörtern und bedarf der Umsetzung im

kantonalen Recht (vgl. zum Ganzen BGE 131 II 103 E. 2.1.2, mit

weiteren Hinweisen).

Der kantonale Massnahmenplan Lufthygiene

(Regierungsratsbeschluss vom 19. Juni 1996, mit Ergänzung vom 30. April

2002; nachfolgend Massnahmenplan) sieht im Teilplan Personen- und Güterverkehr

unter "PV2 Parkraumbewirtschaftung" Massnahmen zur Beschränkung des

Parkplatzangebots vor. Diese Beschränkungen können die Gemeinden nach der Rechtsprechung

des Bundesgerichts bei überdurchschnittlichen Emittenten als verschärfte

Emissionsbegrenzung im Sinn von Art. 11 Abs. 3 USG direkt im

Baubewilligungsverfahren anordnen. Eine nachträgliche Anordnung von

Parkplatzbeschränkungen für bereits errichtete Bauten ist im Massnahmenplan

jedoch nicht vorgesehen (vgl. BGE 124 II 272 E. 5d). Allerdings bestimmt Art. 2

Abs. 4 LRV als Ausführungsvorschrift zu Art. 18 Abs. 1 USG, dass

als neue Anlagen auch Anlagen gelten, die umgebaut, erweitert oder instand

gestellt werden, wenn dadurch höhere Emissionen zu erwarten sind (lit. a)

oder mehr als die Hälfte der Kosten aufgewendet wird, die eine neue Anlage

verursachen würde (lit. b).

Das Einkaufszentrum D mit Parkhaus wurde vor Inkrafttreten

des Umweltschutzgesetzes bewilligt und es ist unbestritten, dass er den heute

geltenden Umweltschutzvorschriften nicht entspricht. Damit handelt es sich um

eine Altanlage, für die eine Beschränkung der Parkplatzzahl nur verfügt werden

kann, wenn das strittige Bauvorhaben unter die Bestimmung von Art. 2 Abs. 4

LRV fällt und demzufolge die Emissionsbegrenzungen für neue Anlagen Anwendung

finden.

3.2

Die Beschwerdeführerin

lässt vorbringen, das Bauvorhaben sehe keine zusätzlichen Parkplätze für das

Einkaufszentrum D vor. Vielmehr solle die Zahl der für das Einkaufszentrum D

zur Verfügung stehenden Parkplätze – selbst unter Einbezug der für das Einkaufszentrum

D relevanten Parkplätze auf den neuen Ebenen – reduziert werden. Aus diesem

Grund seien mit der Erstellung von Parkplätzen für das Einkaufszentrum auch

keine höheren oder anderen Emissionen im Sinn von Art. 2 Abs. 4 lit. a

LRV verbunden. Mit dem Bauvorhaben würden die Nutzflächen im Einkaufszentrum D

weder erweitert noch umgebaut oder umgenutzt werden. Mit dem Wegfall von

Parkplätzen des Einkaufszentrums seien offenkundig nicht höhere Emissionen

verbunden, sondern geringere. Deshalb gelte das Vorhaben auch nicht als neue

Anlage mit der Folge, dass die umweltrechtliche Bestandesgarantie für die

Parkplätze des Einkaufszentrums auf den bestehenden Parkebenen und die Aussenplätze

wegfallen würden. Abgesehen davon seien diese Parkebenen und deren Nutzung gar

nicht Gegenstand des vorliegenden Baugesuchs.

Der Beschwerdegegner wendet demgegenüber ein, das

Einkaufszentrum D sei zusammen mit dem Parkhaus eine stationäre Anlage im Sinn

von Art. 2 Abs. 1 lit. a und b LRV. Insgesamt handle es sich

beim Einkaufszentrum mit Parkhaus, Parkplätzen im Freien und Zufahrten auf dem

Grundstück um eine einheitliche Anlage im Sinn von Art. 7 Abs. 7 USG,

deren Einwirkungen gesamthaft beurteilt werden müssten, wobei alle Emissionen

zu berücksichtigen seien, die durch die bestimmungsgemässe Nutzung der

Gesamtanlage verursacht werden. Mit der Erweiterung des Parkhauses werde die

Gesamtanlage gestützt auf Art. 2 Abs. 4 LRV umweltrechtlich zur

Neuanlage, welche die Bestandesgarantie verliere.

3.3

Die

infrage stehende Änderung im Sinn von Art. 18 Abs. 1 USG bzw. Art. 2

Abs. 4 LRV muss in einem engen räumlichen oder funktionalen Zusammenhang

mit einer sanierungsbedürftigen Anlage stehen, damit eine gleichzeitige

Sanierung verlangt werden kann. Nur wenn die Änderung nicht Teil einer

Altanlage, sondern eine selbständige Neuanlage ist, hat sie die Vorschriften

für Neuanlagen einzuhalten, ohne dass die Altanlage gleichzeitig saniert werden

muss (vgl. zum Ganzen André Schrade/Heidi Wiestner, Kommentar zum

Umweltschutzgesetz, 2001, Art. 18 N. 12).

Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass hier nur das

Einkaufszentrum allein, ohne das Parkhaus, eine Altanlage im oben dargestellten

Sinn darstellt, und damit nur Änderungen am Einkaufszentrum selbst eine

Beurteilung nach den Regeln für Neuanlagen rechtfertigen. Demgegenüber geht die

Beschwerdegegnerin von einem umfassenderen Anlagebegriff aus, und sieht das

Einkaufszentrum mit dem Parkhaus als eine Gesamtanlage an.

Anlagen sind gemäss der Legaldefinition von Art. 7 Abs. 7

USG Bauten, Verkehrswege und andere ortsfeste Einrichtungen sowie

Terrainveränderungen. In der Luftreinhalteverordnung wird zwischen stationären

Anlagen, Fahrzeugen und Verkehrsanlagen unterschieden (Art. 2 Abs. 1–3

LRV). Zur Abgrenzung zwischen Anlageteilen, die einer Anlage zuzurechnen, und

Einzelanlagen, die selbständig zu behandeln sind, ist ebenfalls das Kriterium

des engen räumlichen oder funktionalen Zusammenhangs der einzelnen Anlageteile

massgeblich (Schrade/Wiestner, Art. 16 N. 15).

3.4

Hier

bildet das Parkhaus aufgrund seines offensichtlich engen räumlichen und darüber

hinaus auch funktionalen Zusammenhangs zum Einkaufszentrum mit diesem eine

einheitliche Anlage im Sinn der erwähnten Bestimmungen. Somit fallen alle

wesentlichen Änderungen, die das Einkaufszentrum selbst oder das Parkhaus

betreffen, unter die Bestimmungen von Art. 18 Abs. 1 USG bzw. Art. 2

Abs. 4 LRV. Mit dem strittigen Bauvorhaben ist keine selbständige

Neuanlage geplant; vielmehr soll das bestehende Parkhaus mit zwei zusätzlichen

Parkebenen erweitert werden. Diese Erweiterung steht in einem derart engen

räumlichen Zusammenhang mit der bestehenden Altanlage, dass die gleichzeitige

Sanierung, d.h. die Überprüfung und Anpassung der zulässigen

Parkplatzzahl, gerechtfertigt ist, unabhängig davon, ob darüber hinaus auch ein

funktionaler Zusammenhang zwischen der Erweiterung und der Altanlage besteht.

Ob die neu geschaffenen Parkflächen dem Einkaufszentrum oder anderen Zwecken

dienen, ist somit entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht

entscheidend. Immerhin sei erwähnt, dass zumindest ein Teil der neuen

Parkplätze auch für Besucher des Einkaufszentrums zugänglich sein soll. Die Bestandesgarantie

steht einer Reduktion der Parkplatzzahl nicht entgegen, weil die Anlage als neu

anzusehen ist (BGE 131 II 103 E. 2.1.2). Die geplante Erweiterung führt –

wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat (Entscheid der Vorinstanz, E. 4.2)

– zu einer erhöhten Zahl von Fahrzeugbewegungen, womit höhere Emissionen zu erwarten

sind.

Insgesamt ergibt sich damit, dass die Vorinstanz zu Recht

auch in Bezug auf das bestehende Einkaufszentrum und die dazugehörigen

Abstellplätze im Parkhaus von einer Neuanlage im Sinne von Art. 2 Abs. 4

LRV ausging und die Anzahl der Parkplätze für das Einkaufszentrum überprüfte.

4.

Die Vorinstanz hat die zulässige Anzahl der Parkplätze für

das Einkaufszentrum D nach den geltenden Bestimmungen festgelegt. Sie hat es

abgelehnt, zur Ermittlung des Parkplatzbedarfs auf die kommunale

Parkplatzverordnung abzustellen, sondern hat die kantonale Wegleitung zur

Regelung des Parkplatzbedarfs in kommunalen Erlassen aus dem Jahr 1997 angewendet

(Entscheid der Vorinstanz, E. 6.2). Zunächst hat sie den Grenzbedarf

ermittelt (Entscheid der Vorinstanz, E. 6.3–6.6) und diesen entsprechend

der Qualität der Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr reduziert

(Entscheid der Vorinstanz, E. 8). Sie ist zum Schluss gekommen, dass für das

Einkaufszentrum D lediglich 294 Parkplätze zulässig sind. Diese Erwägungen hat

die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht nicht beanstandet. Da die

vorinstanzliche Berechnung nachvollziehbar und keineswegs rechtsverletzend

erscheint, ist sie ohne Weiteres zu bestätigen.

Die Beschwerdeführerin hat ihren Eventualantrag, es sei

die im vorinstanzlichen Entscheid verfügte Auflage aufzuheben, wonach die 32

Parkplätze, die aufgrund der früheren Erhebung der Ersatzabgabe erstellt

werden, in einem abgeschrankten Bereich zu errichten seien, in keiner Weise

begründet. Nachdem diese Auflage auch nicht offensichtlich unrechtmässig

erscheint, ist der entsprechende Antrag der Beschwerdeführerin ohne Weiteres abzuweisen.

Hingegen ist es nicht zulässig, die Anzahl der Parkplätze

im Beschwerdeverfahren weiter zu reduzieren (§ 63 Abs. 2 VRG). Die

vom Beschwerdegegner aufgeworfene Frage, ob die von der Vorinstanz zugebilligten

80.

Parkplätze für die Öffentlichkeit gerechtfertigt sind, kann daher offen

bleiben.

5.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist

abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70

VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Hingegen hat sie den obsiegenden Beschwerdegegner angemessen zu entschädigen.

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 7'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 7'090.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung

von Fr. 1'000.- zu entrichten, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft

des Entscheids.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an…