Lexipedia

Entscheid

VB.2009.00093

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00093

12. August 2009Deutsch14 min

(URT.2009.11606)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A befindet sich in der Strafanstalt B im Strafvollzug.

Mit Disziplinarverfügung vom 27. Oktober 2008 büsste ihn der Abteilungsleiter

mit Fr. 20.-, da er am 25. Oktober 2008 mit langen Unterhosen unter seiner

gekürzten, privaten Trainerhose den Pavillon verlassen habe. Als Rechtsmittel

wurde die Beschwerde an die Direktion der Strafanstalt angegeben. Am 3. November

2008 beantragte A der Direktion die Aufhebung der Disziplinarmassnahme, was am

6. November 2008 abgewiesen wurde.

Erwägungen

II.

Gegen die Verfügung des Amts für Justizvollzug

(Strafanstalt B) vom 6. November 2008 erhob A am 17. November 2008 Rekurs an

die Direktion der Justiz und des Innern (hernach: Justizdirektion). Er

beantragte im Wesentlichen, dass die Disziplinarmassnahme vom 27. Oktober 2008

aufzuheben und in seinen Akten zu vermerken sei, dass die Disziplinarverfügung

externen Stellen nicht mitgeteilt werden dürfe. Die Strafanstalt B sei anzuweisen,

dass neue Weisungen schriftlich und sichtbar für alle Betroffenen zugänglich

gemacht oder persönlich vom Anstaltspersonal kommuniziert werden. Schliesslich

sei zu überprüfen und klarzustellen, wer Disziplinarverfügungen aussprechen

dürfe. Die Justizdirektion wies den Rekurs am 30. Januar 2009 ab, soweit sie

darauf eintrat.

III.

Dagegen erhob A am 23. Februar 2009 Beschwerde ans

Verwaltungsgericht. Er beantragt, dass der Rekursentscheid vom 30. Januar 2009

aufzuheben sei (Ziff. 1), ihm die Busse von Fr. 20.-, die trotz laufendem

Verfahren bereits von der Direktion der Strafanstalt B eingezogen worden sei,

zurückzuerstatten sei (Ziff. 2), ihm Kopien aller Rapporte, Stellungnahmen und

Schriftstücke betreffend das laufende Verfahren auszuhändigen seien (Ziff. 3),

bei Gutheissung des Rekurses die Anstaltsleitung anzuweisen sei, dass das

vorliegende Verfahren nicht bei externen Stellen (z.B. Vollzugsbehörden)

erwähnt werde (Ziff. 4) sowie der Direktion der Strafanstalt B der juristische

"Ratschlag" zu erteilen sei, ihre Informationspolitik gegenüber Strafgefangenen

zu überdenken und zu verbessern (Ziff. 5).

Die Justizdirektion und der Beschwerdegegner beantragten

am 3. März 2009 bzw. 27. März 2009 Abweisung der Beschwerde.

Der Beschwerdeführer reichte am 14. April 2009

unaufgefordert eine Stellungnahme ein.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen und nach dem bei

Anhängigmachung der Beschwerde geltenden Recht (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs.

1.

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959, VRG; RB 2004 Nr. 8).

Die Beschwerde wurde am 23. Februar 2009 erhoben, weshalb für die Bestimmung

der Zuständigkeit das Anfang 2007 in Kraft getretene Bundesgerichtsgesetz vom

17.

Juni 2005 (BGG) zu berücksichtigen ist. Bis Ende 2006 hatte Folgendes

gegolten: Gemäss § 43 Abs. 1 lit. g VRG war die Beschwerde an das

Verwaltungsgericht gegen Anordnungen betreffend den Vollzug von Strafen und

Massnahmen grundsätzlich ausgeschlossen. Sie war jedoch unter anderem zulässig,

wenn gegen solche Anordnungen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das

Bundesgericht offenstand (§ 43 Abs. 2 VRG). Das Anfang 2007 in Kraft getretene

Bundesgerichtsgesetz gestattet gegen ab diesem Zeitpunkt ergangene, kantonal

letztinstanzliche Entscheide über den Vollzug von Strafen und Massnahmen ganz

allgemein die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 Abs. 2 lit. b in Verbindung

mit Art. 80 Abs. 1 BGG). Laut § 5 der ebenfalls auf 1. Januar 2007 in

Kraft gesetzten regierungsrätlichen Verordnung über die Anpassung des

kantonalen Rechts an das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom

29.

November 2006 (VO BGG) ist unter Verwaltungsgerichtsbeschwerde in § 43

Abs. 2 VRG die ordentliche Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Art.

72–89 BGG zu verstehen (ausdrücklich für die Beschwerde in Strafsachen

vgl. BGr, 22. Dezember 2008,6B_707/2008, E. 2.2, 2.4, www.bger.ch).

Entsprechend ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zu bejahen. Da auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

grundsätzlich einzutreten.

1.2

Der

Beschwerdeführer beantragt in den Ziffn. 4 und 5 der Beschwerde, dass die Anstaltsleitung

anzuweisen sei, externen Stellen vom vorliegenden Verfahren keine Kenntnis zu

geben, und dass ihr der Ratschlag zu erteilen sei, ihre Informationspolitik gegenüber

Strafgefangenen zu verbessern. Dabei handelt es sich um aufsichtsrechtliche

Anordnungen, für die das Verwaltungsgericht, welches nicht Aufsichtsinstanz

über die Verwaltungsbehörden ist (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich

1999, § 41 N. 16), nicht zuständig ist. Auf die Beschwerde ist diesbezüglich

nicht einzutreten.

1.3

Beschwerden,

die Anordnungen aufgrund des kantonalen Straf- und Vollzugsgesetzes betreffen,

fallen in die einzelrichterliche Kompetenz, sofern nicht ein Fall von

grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen ist (§ 38 Abs. 2 lit. b und Abs. 3

VRG). Das kantonale Straf- und Vollzugsgesetz vom 30. Juni 1974 (StVG; GS II

687.

ff.) wurde zwar Anfang 2007 aufgehoben, ohne dass § 38 Abs. 2 lit. b

revidiert worden wäre (§ 42 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni

2006, StJVG). Es gibt aber keine Hinweise, dass der Einzelrichter damit seine

bisherige Zuständigkeit im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzugs hätte

verlieren sollen (zum Ganzen RB 2007 Nr. 21 E. 1). Da dem vorliegenden Fall

keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist demnach die Einzelrichterin zum

Entscheid berufen.

2.

Gemäss § 153 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung vom 6.

Dezember 2006 (JVV) werden Verstösse gegen diese Verordnung, die Hausordnung

und andere Regelungen der Vollzugseinrichtungen sowie Verstösse gegen den

Vollzugsplan als Disziplinarvergehen geahndet. In leichten Fällen kann von

Disziplinarmassnahmen abgesehen werden (§ 153 Abs. 2 JVV). § 153 Abs. 3

JVV listet auf, welche Disziplinarvergehen als schwer gelten. Folgende

Disziplinarmassnahmen sind gemäss § 154 JVV zulässig: Verweis (lit. a), Einschränkung

oder Entzug der Verfügung über Geldmittel bis zu drei Monaten (lit. b), Ausschluss

vom Gemeinschaftsbetrieb und von Veranstaltungen sowie von Schule (ausgenommen

Berufsschule), Freizeitkursen und Sport bis zu drei Monaten, im Wiederholungsfall

bis zu sechs Monaten (lit. c), Einschränkung oder Entzug schriftlicher oder

elektronischer Medien sowie des Besitzes von Ton- und Bildwiedergabegeräten bis

zu zwei Monaten, im Wiederholungsfall bis zu sechs Monaten (lit. d), Einschränkung

oder Entzug des Besuchs- und Korrespondenzrechts bis zu drei Monaten (lit. e),

Ausgangs- und Urlaubssperre bis zu sechs Monaten (lit. f), Busse bis Fr. 200.-

(lit. g), Zellen- oder Zimmereinschluss bis zu 14 Tagen (lit. h) sowie Arrest

bis zu 20 Tagen (lit. i). Für die Anordnung von Disziplinarmassnahmen sind

gemäss § 163 Abs. 1 JVV die Leitungen der Vollzugseinrichtungen zuständig.

Arrest von mehr als fünf Tagen und die vorsorgliche Versetzung gemäss § 159 JVV

werden von der für die Vollzugseinrichtung zuständigen Hauptabteilungsleitung

angeordnet (§ 163 Abs. 2 JVV).

3.

3.1

Die

Justizdirektion führt in ihrem Rekursentscheid aus, dass der Beschwerdeführer

die neue Vorschrift, dass unter einer kurzen Trainerhose nicht sichtbar eine

lange Unterhose getragen werden dürfe, gekannt habe. Angesichts dieses Umstands

hätte er sich – insbesondere aufgrund der ihm bekannten Disziplinierung eines

Mitinsassen – bei einem Betreuer versichern müssen, ob das Tragen der langen

Unterhose unter der gekürzten Trainerhose zulässig sei. Dass er dennoch die

lange Unterhose unter der gekürzten Trainerhose getragen habe, könne nur als

Provokation des Anstaltspersonals und damit als rechtsmissbräuchlich gewertet

werden. Damit habe ein Verstoss gegen Vollzugsvorschriften vorgelegen, welcher

disziplinarisch zu ahnden sei. Die ausgesprochene Busse von Fr. 20.- erweise

sich dabei als angemessen.

3.2

Der

Beschwerdeführer macht geltend, dass er vor dem Vorfall, der zu seiner Sanktionierung

geführt habe, durch das Anstaltspersonal weder schriftlich noch mündlich über

die neue Kleidervorschrift informiert worden sei. Es treffe zu, dass ihm ein

Mitinsasse mitgeteilt habe, dass das Tragen von langen Unterhosen unter den kurzen

Trainerhosen verboten sei. Es sei aber nicht darüber gesprochen worden, dass

entscheidend sei, dass man die langen Unterhosen nicht sichtbar trage. Er habe

während seines Aufenthalts in der Strafanstalt B ungefähr zwanzigmal die langen

Unterhosen unter seinen abgeschnittenen, dreiviertel langen Trainerhosen

getragen. Erst am 29. Oktober 2008, also vier Tage nach dem strittigen Vorfall,

sei die neue Regelung mittels schriftlichem Anschlag bekannt gemacht worden.

Stossend sei, dass er durch die Aufseher beim Verlassen des Pavillons nicht auf

die neue Regelung aufmerksam gemacht worden sei. Im Übrigen sei die Busse von

Fr. 20.- nicht verhältnismässig, wäre doch auch ein Verweis in Betracht

gekommen.

3.3

Der

Beschwerdegegner macht geltend, dass der Beschwerdeführer über die Disziplinierung

eines Mitinsassen, der sich der neuen Kleidervorschrift nicht habe fügen

wollen, informiert gewesen sei. So habe er sich mit einem Mitinsassen darüber

bzw. über die gegen den Mitinsassen ergriffenen Sanktionen unterhalten. Es sei

zudem davon auszugehen, dass auch bei anderen Gelegenheiten darüber gesprochen

worden sei. Weil den Aufsehern die Verbotskenntnis des Beschwerdeführers bekannt

gewesen sei, sei eine Mahnung nicht notwendige Voraussetzung für eine

Disziplinarmassnahme gewesen. Die Aufseher hätten das Verhalten des

Beschwerdeführers, der die langen Unterhosen unter seinen Dreiviertelhosen

getragen habe, zu Recht als Provokationsszenario erkannt.

4.

Die vorliegend strittige Busse wurde am 27. Oktober 2008

durch einen Abteilungsleiter ausgesprochen. Die Beschwerde an die

Anstaltsdirektion ist dann zulässig, wenn ein Gefangener der Ansicht ist, die

von einer oder einem Anstaltsangestellten erteilte Weisung überschreite deren

oder dessen Kompetenz (§ 76 der Hausordnung der Strafanstalt B in Verbindung

mit § 30 StJVG). Wie die Vorinstanz aber richtig ausführt, steht gegen Disziplinarstrafen

hingegen direkt der Rekurs an die Justizdirektion offen, weshalb bereits in der

Rechtsmittelbelehrung der Verfügung vom 27. Oktober 2008 der Rekurs hätte angegeben

werden müssen.

Fraglich ist allerdings, ob der Abteilungsleiter zum

Aussprechen der Disziplinarstrafe befugt war. Gemäss § 163 Abs. 1 JVV sind für

die Anordnung von Disziplinarmassnahmen die Leitungen der Vollzugseinrichtungen

zuständig. Die Justizdirektion führt aus, dass auch die Abteilungsleiter zur

Leitung der Strafanstalt B gehören würden. Dies ergibt sich jedoch nicht aus

dem Gesetzestext. Indes kann die Frage offen bleiben. Indem die Verfügung des

Abteilungsleiters vom 27. Oktober 2008 durch den Chef Vollzug am

6.

November 2008 bestätigt wurde, ist die Sanktionierung des

Beschwerdeführers nämlich zumindest am 6. November 2008 durch eine zuständige

Stelle erfolgt.

5.

5.1

Die

Abteilungsleiter und der Chef Vollzug der Strafanstalt B beschlossen die

Weisung, dass lange Unterhosen nicht mehr sichtbar unter den Turn- bzw.

Trainerhosen getragen werden dürfen. Der Beschwerdeführer verliess am 25. und

26.

Oktober 2008 dennoch den Pavillon mit langen Unterhosen unter seiner

gekürzten, privaten Trainerhose (vgl. die Rapporte vom 25. und 26. Oktober

2008, act. 9). Mit Disziplinarverfügung vom 27. Oktober 2008, bestätigt

durch den Chef Vollzug am 6. November 2008, wurde er für das Tragen der langen

Unterhosen am 25. Oktober 2008 mit einer Busse von Fr. 20.- bestraft.

Es ist unbestritten, dass die neue Kleidervorschrift dem

Beschwerdeführer bis am 25. bzw. 26. Oktober 2008 durch das Anstaltspersonal

noch nicht bekannt gegeben worden war. Weisungen erlangen jedoch erst ihre

Gültigkeit, wenn sie durch den Weisungsberechtigten dem Angewiesenen mitgeteilt

werden oder es ihm möglich war, sie in zumutbarer Weise zur Kenntnis zu nehmen.

Entgegen der Darstellung des Beschwerdegegners ist es dabei unerheblich, dass

der Beschwerdeführer mit einem Mitinsassen bei einem Mittagessen über die

Weisung gesprochen haben soll. Es kann nicht angehen, daraus zu schliessen,

dass damit die Weisung für den Beschwerdeführer verbindlich wurde. Zum einen

ist es nicht auszuschliessen, dass in einem solchen Gespräch der Wortlaut der

Weisung nur unzutreffend wiedergegeben wird. So macht denn auch der Beschwerdeführer

geltend, dass er nach dem Gespräch der Auffassung gewesen sei, die langen

Unterhosen dürften nur nicht unter kurzen Turnhosen getragen werden. Zum

andern wäre es auch bedenklich, die Gültigkeit einer Weisung davon abhängig zu

machen, ob jemand mit einem Mitinsassen, der wegen eines Verstosses gegen die

Weisung sanktioniert wurde, darüber gesprochen hat oder nicht. Dies würde zu

einer ungleichen Behandlung derjenigen, die mit dem betreffenden Mitinsassen

gesprochen haben, und solchen, die mit dem Mitinsassen nicht kommuniziert

haben, führen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz lässt sich daraus, dass

der Beschwerdeführer durch seinen Mitinsassen darüber in Kenntnis gesetzt

wurde, dass eine neue Weisung betreffend Tragen von langen Unterhosen besteht,

auch nicht eine Pflicht des Beschwerdeführers ableiten, den genauen Wortlaut

und Inhalt der Weisung bei den Betreuern zu erfragen. Anders als beispielsweise

im Arbeitsrecht, wo eine derartige Pflicht aufgrund der gesetzlich verankerten

Treuepflicht (Art. 321a Abs. 1 des Obligationenrechts) durchaus denkbar wäre,

besteht im Strafvollzugsrecht eine derartige Verpflichtung der Insassen nicht.

Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, hätten vielmehr die Aufseher

ihn auf die neue Kleidervorschrift hinweisen müssen, als sie bemerkten, dass er

den Pavillon in nicht der Vorschrift entsprechender Weise verliess. Im Übrigen

schien auch der Beschwerdegegner die ungenügende Kundgabe der Weisung

einzusehen, indem er diese offenbar am 29. Oktober 2008 durch einen schriftlichen

Anschlag bekannt gab.

Zusammenfassend ergibt sich, dass dadurch, dass der

Beschwerdeführer nicht durch eine zuständige Stelle über die neue

Kleidervorschrift informiert wurde, die Weisung für ihn noch keine Gültigkeit

erlangen konnte, weshalb sich die darauf gestützte Disziplinierung als

unrechtmässig erweist.

5.2

Damit muss

vorliegend – anders als in den ebenfalls durch das Verwaltungsgericht zu beurteilenden

Verfahren VB.2009.00119 und VB.2009.00120 – nicht entschieden werden, ob die

Vorschrift, dass lange Unterhosen nicht sichtbar getragen werden dürfen,

zulässig ist oder nicht.

5.3

Demgemäss

ist die Beschwerde hinsichtlich der Disziplinarmassnahme gutzuheissen. Der

Rekursentscheid der Direktion der Justiz und des Innern vom 30. Januar 2009,

die Verfügungen des Beschwerdegegners vom 6. November 2008 und vom 27. Oktober

2008.

sind aufzuheben. Die Kosten des Rekursverfahrens in der Höhe von Fr. 144.-

sind dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.

Soweit es zutrifft, dass die Busse von Fr. 20.- dem

Beschwerdeführer trotz der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittelverfahrens

bereits eingezogen wurde, ist ihm der entsprechende Betrag zurückzuerstatten.

6.

Wie dargelegt wurde (E. 1.2), kann auf den Antrag des

Beschwerdeführers nicht eingetreten werden, dass die Anstaltsleitung anzuweisen

sei, das vorliegende Verfahren bei externen Stellen nicht zu erwähnen. Sie ist

aber immerhin darauf hinzuweisen, dass durch den vorliegenden Entscheid die

Disziplinarmassnahme aufgehoben wurde. Damit besteht kein Interesse daran, die

Sanktionierung des Beschwerdeführers Dritten bekannt zu geben.

7.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten

dem in der Hauptsache unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 70 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet

die Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen, soweit darauf eingetreten

wird. Der Rekursentscheid der Direktion der Justiz und des Innern vom 30.

Januar 2009, die Verfügungen des Beschwerdegegners vom 6. November 2008 und vom

27.

Oktober 2008 werden aufgehoben.

Die Kosten

des Rekursverfahrens in der Höhe von Fr. 144.- werden dem Beschwerdegegner

auferlegt.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung

an…