VB.2009.00093
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00093
12. August 2009Deutsch14 min
(URT.2009.11606)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00093
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 12.08.2009
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:
Disziplinarstrafe
Strafvollzug: Busse für das sichtbare Tragen von langen Unterhosen.
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts bei Anordnungen betreffend den Straf- und Massnahmevollzug (E. 1.1). Nichteintreten, soweit aufsichtsrechtliche Anordnungen beantragt werden (E. 1.2). Zuständigkeit der Einzelrichterin (E. 1.3).
Rechtsgrundlagen für die Anordnung von Disziplinarmassnahmen (E. 2).
Weisungen erlangen erst ihre Gültigkeit, wenn sie dem Angewiesenen mitgeteilt werden oder es ihm möglich war, sie in zumubarer Weise zur Kenntnis zu nehmen. Dass der Beschwerdeführer mit einem Mitinsassen über die neue Kleidervorschrift gesprochen hat, ändert nichts daran, dass sie ihm nicht durch eine zuständige Stelle mitgeteilt wurde. Er war auch nicht verpflichtet, den Inhalt der Weisung bei den Betreuern zu erfragen. Damit erlangte für ihn die Weisung noch keine Gültigkeit, weshalb sich die darauf gestützte Disziplinarmassnahme als unrechtmässig erweist (E. 5.1).
Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung der Busse.
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
BUSSE
DISZIPLINARMASSNAHME
EINZELRICHTER
KENNTNIS
KENNTNISNAHME
WEISUNG
ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS
Rechtsnormen:
Art. 78 Abs. II lit. b BGG
§ 153 Abs. I JVV
§ 153 Abs. II JVV
§ 153 Abs. III JVV
§ 154 lit. g JVV
§ 163 Abs. I JVV
§ 38 Abs. II lit. b VRG
§ 43 Abs. I lit. g VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2009.00093
Entscheid
der Einzelrichterin
vom 12. August 2009
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär Markus
Heer.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Justizvollzug Kanton
Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Disziplinarstrafe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A befindet sich in der Strafanstalt B im Strafvollzug.
Mit Disziplinarverfügung vom 27. Oktober 2008 büsste ihn der Abteilungsleiter
mit Fr. 20.-, da er am 25. Oktober 2008 mit langen Unterhosen unter seiner
gekürzten, privaten Trainerhose den Pavillon verlassen habe. Als Rechtsmittel
wurde die Beschwerde an die Direktion der Strafanstalt angegeben. Am 3. November
2008 beantragte A der Direktion die Aufhebung der Disziplinarmassnahme, was am
6. November 2008 abgewiesen wurde.
Erwägungen
II.
Gegen die Verfügung des Amts für Justizvollzug
(Strafanstalt B) vom 6. November 2008 erhob A am 17. November 2008 Rekurs an
die Direktion der Justiz und des Innern (hernach: Justizdirektion). Er
beantragte im Wesentlichen, dass die Disziplinarmassnahme vom 27. Oktober 2008
aufzuheben und in seinen Akten zu vermerken sei, dass die Disziplinarverfügung
externen Stellen nicht mitgeteilt werden dürfe. Die Strafanstalt B sei anzuweisen,
dass neue Weisungen schriftlich und sichtbar für alle Betroffenen zugänglich
gemacht oder persönlich vom Anstaltspersonal kommuniziert werden. Schliesslich
sei zu überprüfen und klarzustellen, wer Disziplinarverfügungen aussprechen
dürfe. Die Justizdirektion wies den Rekurs am 30. Januar 2009 ab, soweit sie
darauf eintrat.
III.
Dagegen erhob A am 23. Februar 2009 Beschwerde ans
Verwaltungsgericht. Er beantragt, dass der Rekursentscheid vom 30. Januar 2009
aufzuheben sei (Ziff. 1), ihm die Busse von Fr. 20.-, die trotz laufendem
Verfahren bereits von der Direktion der Strafanstalt B eingezogen worden sei,
zurückzuerstatten sei (Ziff. 2), ihm Kopien aller Rapporte, Stellungnahmen und
Schriftstücke betreffend das laufende Verfahren auszuhändigen seien (Ziff. 3),
bei Gutheissung des Rekurses die Anstaltsleitung anzuweisen sei, dass das
vorliegende Verfahren nicht bei externen Stellen (z.B. Vollzugsbehörden)
erwähnt werde (Ziff. 4) sowie der Direktion der Strafanstalt B der juristische
"Ratschlag" zu erteilen sei, ihre Informationspolitik gegenüber Strafgefangenen
zu überdenken und zu verbessern (Ziff. 5).
Die Justizdirektion und der Beschwerdegegner beantragten
am 3. März 2009 bzw. 27. März 2009 Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer reichte am 14. April 2009
unaufgefordert eine Stellungnahme ein.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen und nach dem bei
Anhängigmachung der Beschwerde geltenden Recht (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs.
1.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959, VRG; RB 2004 Nr. 8).
Die Beschwerde wurde am 23. Februar 2009 erhoben, weshalb für die Bestimmung
der Zuständigkeit das Anfang 2007 in Kraft getretene Bundesgerichtsgesetz vom
17.
Juni 2005 (BGG) zu berücksichtigen ist. Bis Ende 2006 hatte Folgendes
gegolten: Gemäss § 43 Abs. 1 lit. g VRG war die Beschwerde an das
Verwaltungsgericht gegen Anordnungen betreffend den Vollzug von Strafen und
Massnahmen grundsätzlich ausgeschlossen. Sie war jedoch unter anderem zulässig,
wenn gegen solche Anordnungen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das
Bundesgericht offenstand (§ 43 Abs. 2 VRG). Das Anfang 2007 in Kraft getretene
Bundesgerichtsgesetz gestattet gegen ab diesem Zeitpunkt ergangene, kantonal
letztinstanzliche Entscheide über den Vollzug von Strafen und Massnahmen ganz
allgemein die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 Abs. 2 lit. b in Verbindung
mit Art. 80 Abs. 1 BGG). Laut § 5 der ebenfalls auf 1. Januar 2007 in
Kraft gesetzten regierungsrätlichen Verordnung über die Anpassung des
kantonalen Rechts an das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom
29.
November 2006 (VO BGG) ist unter Verwaltungsgerichtsbeschwerde in § 43
Abs. 2 VRG die ordentliche Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Art.
72–89 BGG zu verstehen (ausdrücklich für die Beschwerde in Strafsachen
vgl. BGr, 22. Dezember 2008,6B_707/2008, E. 2.2, 2.4, www.bger.ch).
Entsprechend ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zu bejahen. Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
grundsätzlich einzutreten.
1.2
Der
Beschwerdeführer beantragt in den Ziffn. 4 und 5 der Beschwerde, dass die Anstaltsleitung
anzuweisen sei, externen Stellen vom vorliegenden Verfahren keine Kenntnis zu
geben, und dass ihr der Ratschlag zu erteilen sei, ihre Informationspolitik gegenüber
Strafgefangenen zu verbessern. Dabei handelt es sich um aufsichtsrechtliche
Anordnungen, für die das Verwaltungsgericht, welches nicht Aufsichtsinstanz
über die Verwaltungsbehörden ist (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich
1999, § 41 N. 16), nicht zuständig ist. Auf die Beschwerde ist diesbezüglich
nicht einzutreten.
1.3
Beschwerden,
die Anordnungen aufgrund des kantonalen Straf- und Vollzugsgesetzes betreffen,
fallen in die einzelrichterliche Kompetenz, sofern nicht ein Fall von
grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen ist (§ 38 Abs. 2 lit. b und Abs. 3
VRG). Das kantonale Straf- und Vollzugsgesetz vom 30. Juni 1974 (StVG; GS II
687.
ff.) wurde zwar Anfang 2007 aufgehoben, ohne dass § 38 Abs. 2 lit. b
revidiert worden wäre (§ 42 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni
2006, StJVG). Es gibt aber keine Hinweise, dass der Einzelrichter damit seine
bisherige Zuständigkeit im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzugs hätte
verlieren sollen (zum Ganzen RB 2007 Nr. 21 E. 1). Da dem vorliegenden Fall
keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist demnach die Einzelrichterin zum
Entscheid berufen.
2.
Gemäss § 153 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung vom 6.
Dezember 2006 (JVV) werden Verstösse gegen diese Verordnung, die Hausordnung
und andere Regelungen der Vollzugseinrichtungen sowie Verstösse gegen den
Vollzugsplan als Disziplinarvergehen geahndet. In leichten Fällen kann von
Disziplinarmassnahmen abgesehen werden (§ 153 Abs. 2 JVV). § 153 Abs. 3
JVV listet auf, welche Disziplinarvergehen als schwer gelten. Folgende
Disziplinarmassnahmen sind gemäss § 154 JVV zulässig: Verweis (lit. a), Einschränkung
oder Entzug der Verfügung über Geldmittel bis zu drei Monaten (lit. b), Ausschluss
vom Gemeinschaftsbetrieb und von Veranstaltungen sowie von Schule (ausgenommen
Berufsschule), Freizeitkursen und Sport bis zu drei Monaten, im Wiederholungsfall
bis zu sechs Monaten (lit. c), Einschränkung oder Entzug schriftlicher oder
elektronischer Medien sowie des Besitzes von Ton- und Bildwiedergabegeräten bis
zu zwei Monaten, im Wiederholungsfall bis zu sechs Monaten (lit. d), Einschränkung
oder Entzug des Besuchs- und Korrespondenzrechts bis zu drei Monaten (lit. e),
Ausgangs- und Urlaubssperre bis zu sechs Monaten (lit. f), Busse bis Fr. 200.-
(lit. g), Zellen- oder Zimmereinschluss bis zu 14 Tagen (lit. h) sowie Arrest
bis zu 20 Tagen (lit. i). Für die Anordnung von Disziplinarmassnahmen sind
gemäss § 163 Abs. 1 JVV die Leitungen der Vollzugseinrichtungen zuständig.
Arrest von mehr als fünf Tagen und die vorsorgliche Versetzung gemäss § 159 JVV
werden von der für die Vollzugseinrichtung zuständigen Hauptabteilungsleitung
angeordnet (§ 163 Abs. 2 JVV).
3.
3.1
Die
Justizdirektion führt in ihrem Rekursentscheid aus, dass der Beschwerdeführer
die neue Vorschrift, dass unter einer kurzen Trainerhose nicht sichtbar eine
lange Unterhose getragen werden dürfe, gekannt habe. Angesichts dieses Umstands
hätte er sich – insbesondere aufgrund der ihm bekannten Disziplinierung eines
Mitinsassen – bei einem Betreuer versichern müssen, ob das Tragen der langen
Unterhose unter der gekürzten Trainerhose zulässig sei. Dass er dennoch die
lange Unterhose unter der gekürzten Trainerhose getragen habe, könne nur als
Provokation des Anstaltspersonals und damit als rechtsmissbräuchlich gewertet
werden. Damit habe ein Verstoss gegen Vollzugsvorschriften vorgelegen, welcher
disziplinarisch zu ahnden sei. Die ausgesprochene Busse von Fr. 20.- erweise
sich dabei als angemessen.
3.2
Der
Beschwerdeführer macht geltend, dass er vor dem Vorfall, der zu seiner Sanktionierung
geführt habe, durch das Anstaltspersonal weder schriftlich noch mündlich über
die neue Kleidervorschrift informiert worden sei. Es treffe zu, dass ihm ein
Mitinsasse mitgeteilt habe, dass das Tragen von langen Unterhosen unter den kurzen
Trainerhosen verboten sei. Es sei aber nicht darüber gesprochen worden, dass
entscheidend sei, dass man die langen Unterhosen nicht sichtbar trage. Er habe
während seines Aufenthalts in der Strafanstalt B ungefähr zwanzigmal die langen
Unterhosen unter seinen abgeschnittenen, dreiviertel langen Trainerhosen
getragen. Erst am 29. Oktober 2008, also vier Tage nach dem strittigen Vorfall,
sei die neue Regelung mittels schriftlichem Anschlag bekannt gemacht worden.
Stossend sei, dass er durch die Aufseher beim Verlassen des Pavillons nicht auf
die neue Regelung aufmerksam gemacht worden sei. Im Übrigen sei die Busse von
Fr. 20.- nicht verhältnismässig, wäre doch auch ein Verweis in Betracht
gekommen.
3.3
Der
Beschwerdegegner macht geltend, dass der Beschwerdeführer über die Disziplinierung
eines Mitinsassen, der sich der neuen Kleidervorschrift nicht habe fügen
wollen, informiert gewesen sei. So habe er sich mit einem Mitinsassen darüber
bzw. über die gegen den Mitinsassen ergriffenen Sanktionen unterhalten. Es sei
zudem davon auszugehen, dass auch bei anderen Gelegenheiten darüber gesprochen
worden sei. Weil den Aufsehern die Verbotskenntnis des Beschwerdeführers bekannt
gewesen sei, sei eine Mahnung nicht notwendige Voraussetzung für eine
Disziplinarmassnahme gewesen. Die Aufseher hätten das Verhalten des
Beschwerdeführers, der die langen Unterhosen unter seinen Dreiviertelhosen
getragen habe, zu Recht als Provokationsszenario erkannt.
4.
Die vorliegend strittige Busse wurde am 27. Oktober 2008
durch einen Abteilungsleiter ausgesprochen. Die Beschwerde an die
Anstaltsdirektion ist dann zulässig, wenn ein Gefangener der Ansicht ist, die
von einer oder einem Anstaltsangestellten erteilte Weisung überschreite deren
oder dessen Kompetenz (§ 76 der Hausordnung der Strafanstalt B in Verbindung
mit § 30 StJVG). Wie die Vorinstanz aber richtig ausführt, steht gegen Disziplinarstrafen
hingegen direkt der Rekurs an die Justizdirektion offen, weshalb bereits in der
Rechtsmittelbelehrung der Verfügung vom 27. Oktober 2008 der Rekurs hätte angegeben
werden müssen.
Fraglich ist allerdings, ob der Abteilungsleiter zum
Aussprechen der Disziplinarstrafe befugt war. Gemäss § 163 Abs. 1 JVV sind für
die Anordnung von Disziplinarmassnahmen die Leitungen der Vollzugseinrichtungen
zuständig. Die Justizdirektion führt aus, dass auch die Abteilungsleiter zur
Leitung der Strafanstalt B gehören würden. Dies ergibt sich jedoch nicht aus
dem Gesetzestext. Indes kann die Frage offen bleiben. Indem die Verfügung des
Abteilungsleiters vom 27. Oktober 2008 durch den Chef Vollzug am
6.
November 2008 bestätigt wurde, ist die Sanktionierung des
Beschwerdeführers nämlich zumindest am 6. November 2008 durch eine zuständige
Stelle erfolgt.
5.
5.1
Die
Abteilungsleiter und der Chef Vollzug der Strafanstalt B beschlossen die
Weisung, dass lange Unterhosen nicht mehr sichtbar unter den Turn- bzw.
Trainerhosen getragen werden dürfen. Der Beschwerdeführer verliess am 25. und
26.
Oktober 2008 dennoch den Pavillon mit langen Unterhosen unter seiner
gekürzten, privaten Trainerhose (vgl. die Rapporte vom 25. und 26. Oktober
2008, act. 9). Mit Disziplinarverfügung vom 27. Oktober 2008, bestätigt
durch den Chef Vollzug am 6. November 2008, wurde er für das Tragen der langen
Unterhosen am 25. Oktober 2008 mit einer Busse von Fr. 20.- bestraft.
Es ist unbestritten, dass die neue Kleidervorschrift dem
Beschwerdeführer bis am 25. bzw. 26. Oktober 2008 durch das Anstaltspersonal
noch nicht bekannt gegeben worden war. Weisungen erlangen jedoch erst ihre
Gültigkeit, wenn sie durch den Weisungsberechtigten dem Angewiesenen mitgeteilt
werden oder es ihm möglich war, sie in zumutbarer Weise zur Kenntnis zu nehmen.
Entgegen der Darstellung des Beschwerdegegners ist es dabei unerheblich, dass
der Beschwerdeführer mit einem Mitinsassen bei einem Mittagessen über die
Weisung gesprochen haben soll. Es kann nicht angehen, daraus zu schliessen,
dass damit die Weisung für den Beschwerdeführer verbindlich wurde. Zum einen
ist es nicht auszuschliessen, dass in einem solchen Gespräch der Wortlaut der
Weisung nur unzutreffend wiedergegeben wird. So macht denn auch der Beschwerdeführer
geltend, dass er nach dem Gespräch der Auffassung gewesen sei, die langen
Unterhosen dürften nur nicht unter kurzen Turnhosen getragen werden. Zum
andern wäre es auch bedenklich, die Gültigkeit einer Weisung davon abhängig zu
machen, ob jemand mit einem Mitinsassen, der wegen eines Verstosses gegen die
Weisung sanktioniert wurde, darüber gesprochen hat oder nicht. Dies würde zu
einer ungleichen Behandlung derjenigen, die mit dem betreffenden Mitinsassen
gesprochen haben, und solchen, die mit dem Mitinsassen nicht kommuniziert
haben, führen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz lässt sich daraus, dass
der Beschwerdeführer durch seinen Mitinsassen darüber in Kenntnis gesetzt
wurde, dass eine neue Weisung betreffend Tragen von langen Unterhosen besteht,
auch nicht eine Pflicht des Beschwerdeführers ableiten, den genauen Wortlaut
und Inhalt der Weisung bei den Betreuern zu erfragen. Anders als beispielsweise
im Arbeitsrecht, wo eine derartige Pflicht aufgrund der gesetzlich verankerten
Treuepflicht (Art. 321a Abs. 1 des Obligationenrechts) durchaus denkbar wäre,
besteht im Strafvollzugsrecht eine derartige Verpflichtung der Insassen nicht.
Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, hätten vielmehr die Aufseher
ihn auf die neue Kleidervorschrift hinweisen müssen, als sie bemerkten, dass er
den Pavillon in nicht der Vorschrift entsprechender Weise verliess. Im Übrigen
schien auch der Beschwerdegegner die ungenügende Kundgabe der Weisung
einzusehen, indem er diese offenbar am 29. Oktober 2008 durch einen schriftlichen
Anschlag bekannt gab.
Zusammenfassend ergibt sich, dass dadurch, dass der
Beschwerdeführer nicht durch eine zuständige Stelle über die neue
Kleidervorschrift informiert wurde, die Weisung für ihn noch keine Gültigkeit
erlangen konnte, weshalb sich die darauf gestützte Disziplinierung als
unrechtmässig erweist.
5.2
Damit muss
vorliegend – anders als in den ebenfalls durch das Verwaltungsgericht zu beurteilenden
Verfahren VB.2009.00119 und VB.2009.00120 – nicht entschieden werden, ob die
Vorschrift, dass lange Unterhosen nicht sichtbar getragen werden dürfen,
zulässig ist oder nicht.
5.3
Demgemäss
ist die Beschwerde hinsichtlich der Disziplinarmassnahme gutzuheissen. Der
Rekursentscheid der Direktion der Justiz und des Innern vom 30. Januar 2009,
die Verfügungen des Beschwerdegegners vom 6. November 2008 und vom 27. Oktober
2008.
sind aufzuheben. Die Kosten des Rekursverfahrens in der Höhe von Fr. 144.-
sind dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.
Soweit es zutrifft, dass die Busse von Fr. 20.- dem
Beschwerdeführer trotz der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittelverfahrens
bereits eingezogen wurde, ist ihm der entsprechende Betrag zurückzuerstatten.
6.
Wie dargelegt wurde (E. 1.2), kann auf den Antrag des
Beschwerdeführers nicht eingetreten werden, dass die Anstaltsleitung anzuweisen
sei, das vorliegende Verfahren bei externen Stellen nicht zu erwähnen. Sie ist
aber immerhin darauf hinzuweisen, dass durch den vorliegenden Entscheid die
Disziplinarmassnahme aufgehoben wurde. Damit besteht kein Interesse daran, die
Sanktionierung des Beschwerdeführers Dritten bekannt zu geben.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten
dem in der Hauptsache unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 70 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet
die Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen, soweit darauf eingetreten
wird. Der Rekursentscheid der Direktion der Justiz und des Innern vom 30.
Januar 2009, die Verfügungen des Beschwerdegegners vom 6. November 2008 und vom
27.
Oktober 2008 werden aufgehoben.
Die Kosten
des Rekursverfahrens in der Höhe von Fr. 144.- werden dem Beschwerdegegner
auferlegt.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung
an…