VB.2009.00097
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00097
21. April 2009Deutsch13 min
(URT.2009.11360)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00097
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 21.04.2009
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilfe: Rückerstattung
Rechtsgrundlagen der wirtschaftlichen Hilfe im Allgemeinen und der Rückerstattung im Besonderen (E. 2.1). Der Beschwerdeführer gab in der Einkommens- und Vermögensdeklaration unter der Position "andere Einkünfte" "Mutter Fr. 350.-" an; er behauptet nun, er habe nur einmalig Fr. 325.- von seiner Mutter erhalten. Der Manipulationsverdacht des Beschwerdeführers gegenüber der Sozialbehörde bezüglich der Einkommens- und Vermögensdeklaration und der entsprechenden Gesprächsnotiz erscheinen abwegig. Angesichts der Höhe des angegebenen Einkommens von Fr. 350.-, welches der Differenz zwischen dem angerechneten und dem effektiven Mietzins ziemlich genau entspricht, liegt der Schluss der Vorinstanzen nahe, dass die Mutter dem Beschwerdeführer den Differenzbetrag zukommen liess, damit er in seiner bisherigen zu teuren Wohnung verbleiben kann (E. 2.5). Die Rückforderung des unrechtmässigen Leistungsbezugs erfolgte daher zu Recht (E. 2.6).
Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (E. 3).
Abweisung der Beschwerde
Stichworte:
ANRECHNUNG
EINKÜNFTE
RÜCKERSTATTUNG
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 14 SHG
§ 15 SHG
§ 26 lit. a SHG
§ 16 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2009.00097
Entscheid
der Einzelrichterin
vom 21. April 2009
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin
Bea Rotach Tomschin, Gerichtssekretär Andreas
Conne.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A bezieht mit Unterbrüchen seit 2002 wirtschaftliche
Hilfe von der Stadt Zürich. Die Sozialbehörde setzte seinen monatlichen Bedarf
für den Zeitraum Juni 2005 bis Mai 2006 auf Fr. 2'412.- fest, für Juni
2006 bis Mai 2007 auf Fr. 2'370.50 und für Juni 2007 bis Mai 2008 auf
Fr. 2'360.50. Die Einzelfallkommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich
verpflichtete ihn am 31. Juli 2008, zwischen Juni 2005 und Juli 2008 zu
Unrecht bezogene wirtschaftliche Hilfe im Betrag von Fr. 12'950.-
(Fr. 350.- pro Monat) zurückzuerstatten; die Rückerstattungsschuld werde
während vorerst zwölf Monaten von August 2008 bis Juli 2009 mit dem Grundbedarf
für den Lebensunterhalt (Fr. 144.- bzw. 15 % des GBL) und der
Integrationszulage (Fr. 225.-) verrechnet, über die Tilgung der Restschuld
werde im Juni 2009 neu entschieden. A habe in der genannten Zeit Sozialhilfe
bezogen und nicht deklariert, dass er von seiner Mutter monatlich einen
Mietzinsanteil von Fr. 350.- erhalten habe. Mit Leistungsentscheid vom
14. August 2008 setzte die Sozialbehörde die monatliche wirtschaftliche
Hilfe für den Zeitraum Juli 2008 bis Juni 2009 unter Berücksichtigung eines
monatlichen Einkommens von Fr. 350.- auf Fr. 1'710.- fest.
A gelangte am 5. September 2008 mit Einsprache an
die Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission (EGPK) und beantragte
insbesondere, der Entscheid der Einzelfallkommission vom 31. Juli 2008 sei
aufzuheben und ihm seien weiterhin Sozialleistungen in der bisherigen Höhe
auszurichten. Die EGPK betrachtete den Leistungsentscheid vom 14. August
2008 als nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen, wies die Einsprache
gegen den Entscheid der Einzelfallkommission vom 31. Juli 2008 am
4. November 2008 ab und entzog einem allfälligen Rekurs die aufschiebende
Wirkung.
Erwägungen
II.
A erhob dagegen am 15. Dezember 2008 Rekurs an den
Bezirksrat Zürich und beantragte die Aufhebung des Entscheids der EGPK; es
seien ihm in Aufhebung des Leistungsentscheids des Sozialzentrums C vom
14.
August 2008 weiterhin Sozialleistungen in der bisherigen Höhe
auszurichten; sodann sei dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu erteilen und
die unentgeltliche Verfahrensführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Der
Bezirksrat wies den Rekurs und den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsvertretung am 29. Januar 2009 ab.
III.
In seiner am 27. Februar 2009 dagegen erhobenen
Beschwerde an das Verwaltungsgericht erneuerte A seine Rekursanträge. Der
Abteilungspräsident stellte mit Präsidialverfügung vom 13. März 2009 fest,
dass der Einreichung der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung
zukomme.
Der Bezirksrat verzichtete am 18. März 2009 auf
Stellungnahme, während die EGPK am 20. März 2009 Abweisung der Beschwerde
beantragte.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist grundsätzlich auf die
Beschwerde einzutreten. Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts
fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38
Abs. 2 VRG).
1.2
Zu prüfen ist, ob der Leistungsentscheid der Sozialbehörde vom
14.
August 2008, in welchem dem Beschwerdeführer ein monatliches Einkommen
von Fr. 350.- angerechnet wurde, Gegenstand des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens ist bzw. ob auf diesbezügliche Anträge einzutreten ist.
Die EGPK betrachtete den Leistungsentscheid vom 14. August 2008 als nicht
angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen, während sich der Bezirksrat zu
dieser Frage nicht äusserte.
Der Beschwerdeführer hatte bereits in seiner Einsprache
vom 5. September 2008 unter anderem beantragt, es seien ihm weiterhin
Sozialleistungen in der bisherigen Höhe auszurichten; den entsprechenden
Leistungsentscheid legte er seiner Einsprache bei. Die Frist zur Anfechtung des
Leistungsentscheids war in diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen. Denselben
Antrag stellte er im Rekurs- und nun im Beschwerdeverfahren. Daraus ergibt
sich, dass er implizit auch den Leistungsentscheid vom 14. August 2008 anfocht.
Da sich dabei dieselbe Frage wie im Hauptantrag (Aufhebung des Entscheids der
Einzelfallkommission vom 31. Juli 2008) stellt, ist der Leistungsentscheid
diesbezüglich mit zu überprüfen und auf eine Rückweisung an die EGPK zu
verzichten.
2.
2.1
Wer für seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Familienangehörigen
nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann,
hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG)
Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum
gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch
individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG).
Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz
vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für
Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien in der Fassung von April 2005 mit den Ergänzungen
12/05 und 12/07), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten
bleiben. Nach den genannten Richtlinien enthält das individuelle Unterstützungsbudget
einerseits die sogenannte materielle Grundsicherung, bestehend aus dem Grundbedarf
für den Lebensunterhalt sowie den Wohnkosten und den Kosten für die medizinische
Grundversorgung, anderseits situationsbedingte Leistungen sowie allfällige
Integrationszulagen und/oder Einkommens-Freibeträge (SKOS-Richtlinien, Kap. A.6).
Zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe ist verpflichtet,
wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat (§ 26 lit.
a SHG). "Erwirken" deutet auf ein unlauteres Verhalten hin, durch das
der Hilfesuchende direkt bewirkt, dass ihm geleistet wird, ohne dass die
Voraussetzungen dazu bestehen. Der Hilfesuchende hat über seine Verhältnisse
wahrheitsgemäss Auskunft zu geben, Einsicht in die Unterlagen zu gewähren und
Änderungen in den Verhältnissen zu melden (§ 18 Abs. 1 SHG; § 28 Abs. 1
SHV). Die Mitwirkungspflichten erschöpfen sich nicht darin, lediglich Fragen zu
beantworten und unvollständige Unterlagen über die finanziellen Verhältnisse
vorzuweisen. Notwendig sind umfassende und genaue Angaben über Einkommen und
Vermögen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung wie auch bei später
eintretenden und festzustellenden Änderungen. Änderungen in den Einkommens- und
Familienverhältnissen, welche für die Leistungserbringung massgebend sind,
müssen sofort und unaufgefordert gemeldet werden (Sozialhilfe-Behördenhandbuch,
hrsg. vom Sozialamt des Kantons Zürich, Fassung von Januar 2005, Ziffer
2.1
/S. 13 f.).
2.2
Der Beschwerdeführer hatte bereits in der Einsprache geltend gemacht, er
habe die deklarierten Fr. 350.- nur einmalig von seiner Mutter erhalten
und niemals erklärt, das Geld seit 2005 bekommen zu haben. Seine Mutter habe
gar nicht die Mittel, ihn zu unterstützen. In der Rekursschrift führte er
zusätzlich aus, er habe übersehen, dass die Deklaration den Zweck habe,
monatliche Einkünfte zu erfassen. Von der Besprechung mit der Sozialbehörde vom
1.
Juli 2008 liege kein von ihm oder der Mitarbeiterin des Sozialamts
unterzeichnetes Protokoll vor. Er habe in der Einkommens- und Vermögensdeklaration
vom 1. Juli 2008 einen einmaligen Betrag von Fr. 325.- und nicht
Fr. 350.- angegeben; es bestehe ernsthaft der Verdacht, die Deklaration
sei im Nachhinein manipuliert worden. Er verwies sodann auf ein Schreiben
seiner Mutter an die EGPK vom 17. August 2008, wonach sie es sich nicht
leisten könne, ihren Sohn regelmässig zu unterstützen; bei der Unterstützung
von Fr. 350.- handle es sich um einen Einzelfall. Er habe von Oktober bis
Dezember 2005 gearbeitet, weshalb er während 34 und nicht 37 Monaten Sozialhilfe
bezogen habe.
2.3
Der Bezirksrat erwog, die zuständige Sachbearbeiterin habe entsprechend der
Usanz des Sozialamts der Stadt Zürich vom Gespräch vom 1. Juli 2008 kein
unterzeichnetes Gesprächsprotokoll erstellt, sondern folgende Aktennotiz im
Datenverarbeitungssystem erfasst: "Der KL hat einen viel zu hohen Mietzins
seit Juni 2005. Er gibt Frau D zu, dass er von seiner Mutter monatlich
Fr. 350.- an die Miete erhielt und deklariert dies anschliessend
schriftlich". Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer anlässlich
dieser Besprechung über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse befragt
worden sei und der Fr. 1'100.- übersteigende Mietzins ein Thema gewesen
sei. Der in Frage stehende Betrag von Fr. 350.- entspreche (aufgerundet) der
Differenz zwischen dem festgesetzten Mietzins von Fr. 1'100.- und dem
aktuellen Mietzins von Fr. 1'424.- pro Monat. Angesichts dieser Umstände
erscheine es wenig glaubhaft, wenn der Beschwerdeführer von einem einmaligen
Erhalt von Fr. 350.- gesprochen haben solle. Die Frage, wie er den
Fehlbetrag von Fr. 350.- habe begleichen können, wenn er von seiner Mutter
lediglich einen einmaligen Betrag von Fr. 350.- erhalten haben soll, sei denn
auch vom Beschwerdeführer unbeantwortet geblieben. Das Bestätigungsschreiben
seiner Mutter vom 17. August 2008 mache die Behauptung des Beschwerdeführers
nicht glaubwürdiger. Die monatlichen Einkünfte der Mutter von rund Fr. 3'100.-
lägen über dem Notbedarf gemäss SKOS-Richtlinien und liessen monatliche
Zahlungen von Fr. 350.- an den Beschwerdeführer zu. In der Einkommens- und
Vermögensdeklaration vom 1. Juli 2008, welche im Original vorliege, habe
der Beschwerdeführer unter der Position "andere Einkünfte" handschriftlich
"Mutter Fr. 350.-" ausgefüllt. Als langjähriger
Sozialhilfebezüger habe er Sinn und Zweck der jährlich auszufüllenden
Einkommens- und Vermögensdeklaration gekannt; zudem sei die Überschrift des
Formulars ("Einkommens- und Vermögensdeklaration – Monatliche Einkünfte /
Eigene Mittel und Vermögenswerte") unmissverständlich. Unter diesen
Umständen gehe die Sozialbehörde zu Recht von monatlichen Einkünften von
Fr. 350.- seit Juni 2005 aus. Sodann habe die Arbeitstätigkeit des
Beschwerdeführers von Oktober bis Dezember 2005 nicht zu einer Ablösung von der
Sozialhilfe geführt, weshalb entgegen seiner Ansicht nicht von 34, sondern mit
der Sozialbehörde von 37 Monaten auszugehen sei, während denen Fr. 350.-
zu viel ausbezahlt wurde.
2.4
Der Beschwerdeführer begnügte sich weitgehend damit, seine Ausführungen der
Rekursschrift zu wiederholen, ohne sich detailliert mit dem Rekursentscheid
auseinanderzusetzen, weshalb vorab und überwiegend auf die ausführlichen und
zutreffenden Erwägungen des Bezirksrats verwiesen werden kann. Er ergänzte, es
sei nicht nachvollziehbar, ob die Aktennotiz der Sozialarbeiterin vom
1.
Juli 2008 zeitgerecht nach der Besprechung erfasst und nicht allenfalls
nachträglich verändert worden sei; es sei daher im Sinn der Untersuchungsmaxime
abzuklären, wie und wann die Aktennotiz elektronisch verfasst und ob der
Eintrag in einem späteren Zeitpunkt verändert worden sei. Die Aktennotiz habe
einseitig zugunsten der Beschwerdegegnerin verfasst werden können, da der
Beschwerdeführer in der betreffenden Besprechung alleine zwei
Sachbearbeiterinnen gegenübergesessen sei. Ausserdem bezweifle er, in der
Deklaration Fr. 350.- angegeben zu haben; er sei sich nicht sicher, ob er
Fr. 325.- eingetragen habe. Der vorinstanzliche Entscheid äussere sich nicht
dazu, ob der Eintrag Korrekturmerkmale aufweise. Entgegen der hypothetischen
Annahme des Bezirksrats sei nicht anzunehmen, dass die Mutter des Beschwerdeführers
dauernd auf über 10 % ihres tiefen Renteneinkommens verzichten wolle. Aus der
Tatsache, dass der in Frage stehende Betrag ungefähr der Differenz zwischen dem
festgesetzten und dem tatsächlichen Mietzins entspreche, lasse sich nicht ableiten,
der Beschwerdeführer habe genau diesen Betrag regelmässig erhalten.
2.5
Entgegen den Unterstellungen des Beschwerdeführers bzw. seines
Rechtsvertreters ergeben sich keinerlei Hinweise auf Manipulationen
irgendwelcher Art an der Einkommens- und Vermögensdeklaration vom 1. Juli 2008
bzw. an der Gesprächsnotiz vom 1. Juli 2008. Erstere lag bereits im
Rekursverfahren im Original vor und enthält keinerlei Korrekturmerkmale.
Inwiefern die Gesprächsnotiz, welche mit der vom Beschwerdeführer unterzeichneten
Einkommens- und Vermögensdeklaration übereinstimmt, manipuliert worden sein
soll, macht der Beschwerdeführer nicht substanziiert geltend. Solche Anzeichen
sind nicht vorhanden und erscheinen genau so wie der Fälschungsverdacht in
Bezug auf die Einkommens- und Vermögensdeklaration abwegig; es entsteht der
Eindruck, der Beschwerdeführer habe versucht, seine korrekten Angaben, welche
er im Gespräch vom 1. Juli 2008 machte und deren Konsequenzen er
möglicherweise nicht bedacht hatte, mittels Fälschungsvorwürfe an die
Sozialbehörde in Zweifel zu ziehen. Angesichts der Höhe des angegebenen
Einkommens von Fr. 350.-, welches der Differenz zwischen dem angerechneten und
dem effektiven Mietzins ziemlich genau entspricht, liegt der Schluss der
Vorinstanzen nahe, dass die Mutter dem Beschwerdeführer den Differenzbetrag
zukommen liess, damit er in seiner bisherigen zu teuren Wohnung verbleiben
kann. Es ist denn auch nicht ersichtlich und wird von ihm nicht dargelegt, wie
er den beachtlichen Fehlbetrag von Fr. 350.- monatlich anderweitig ausgleichen
könnte. Dies erscheint wesentlich unwahrscheinlicher, als dass seine Mutter ihm
von Fr. 3'100.- Einkommen Fr. 350.- monatlich zukommen lässt.
2.6
Demgemäss
hat der Beschwerdeführer die ihm von Juni 2005 bis Juli 2008 ausgerichtete
Hilfe im Umfang von monatlich Fr. 350.- zufolge unvollständiger Angaben
erwirkt. Die Rückforderung des unrechtmässigen Leistungsbezugs erfolgte daher
zu Recht.
Die Argumentation der Vorinstanzen und die Ergänzungen des
Verwaltungsgerichts lassen sich auch auf die Beurteilung des mit angefochtenen
Leistungsentscheids vom 14. August 2008 übertragen, wurden dort doch aus
demselben Grund Fr. 350.- Einkommen angerechnet. Demnach ist die Beschwerde
auch in Bezug auf diesen Antrag und damit vollumfänglich abzuweisen.
3.
Zu prüfen bleibt das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Vertretung bzw. die Rüge des Beschwerdeführers,
dass sein diesbezügliches Gesuch von der Vorinstanz abgelehnt worden sei.
3.1
Gemäss § 16 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes
Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem
Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2).
Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten
lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung
des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt. Die Bedürftigkeit ist
aufgrund der gesamten Verhältnisse, namentlich der Einkommenssituation, der
Vermögensverhältnisse und allenfalls der Kreditwürdigkeit zu beurteilen
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 26). Als aussichtslos sind Begehren
anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als
jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet
werden können (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 32). Im Bereich der
Sozialhilfe, in dem es regelmässig vorab um die Darlegung der persönlichen
Umstände geht, ist die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung nur mit
Zurückhaltung anzunehmen (BGr, 14. Dezember 2006,2P.234/2006,
E. 5.1, www.bger.ch).
3.2
Zwar kann aufgrund der Akten davon ausgegangen werden, dass der
Beschwerdeführer mittellos ist; sein Begehren ist jedoch als aussichtslos im
oben genannten Sinn zu werten. Sodann bot das vorliegende Verfahren vor
Bezirksrat und Verwaltungsgericht weder besondere rechtliche noch tatsächliche
Schwierigkeiten, welche einen Rechtsbeistand notwendig erscheinen liessen.
3.3
Demzufolge ist die Beschwerde auch insoweit abzuweisen, als sie sich gegen
die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im vorangehenden
Rekursverfahren richtet. Aus demselben Grund ist dem Beschwerdeführer auch für
das jetzige Beschwerdeverfahren kein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu
bestellen und keine unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Demgemäss verfügt die
Einzelrichterin:
Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands
für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen;
und entscheidet:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 360.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.
82.
ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004
Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung
an…