Lexipedia

Entscheid

VB.2009.00097

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00097

21. April 2009Deutsch13 min

(URT.2009.11360)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A bezieht mit Unterbrüchen seit 2002 wirtschaftliche

Hilfe von der Stadt Zürich. Die Sozialbehörde setzte seinen monatlichen Bedarf

für den Zeitraum Juni 2005 bis Mai 2006 auf Fr. 2'412.- fest, für Juni

2006 bis Mai 2007 auf Fr. 2'370.50 und für Juni 2007 bis Mai 2008 auf

Fr. 2'360.50. Die Einzelfallkommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich

verpflichtete ihn am 31. Juli 2008, zwischen Juni 2005 und Juli 2008 zu

Unrecht bezogene wirtschaftliche Hilfe im Betrag von Fr. 12'950.-

(Fr. 350.- pro Monat) zurückzuerstatten; die Rückerstattungsschuld werde

während vorerst zwölf Monaten von August 2008 bis Juli 2009 mit dem Grundbedarf

für den Lebensunterhalt (Fr. 144.- bzw. 15 % des GBL) und der

Integrationszulage (Fr. 225.-) verrechnet, über die Tilgung der Restschuld

werde im Juni 2009 neu entschieden. A habe in der genannten Zeit Sozialhilfe

bezogen und nicht deklariert, dass er von seiner Mutter monatlich einen

Mietzinsanteil von Fr. 350.- erhalten habe. Mit Leistungsentscheid vom

14. August 2008 setzte die Sozialbehörde die monatliche wirtschaftliche

Hilfe für den Zeitraum Juli 2008 bis Juni 2009 unter Berücksichtigung eines

monatlichen Einkommens von Fr. 350.- auf Fr. 1'710.- fest.

A gelangte am 5. September 2008 mit Einsprache an

die Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission (EGPK) und beantragte

insbesondere, der Entscheid der Einzelfallkommission vom 31. Juli 2008 sei

aufzuheben und ihm seien weiterhin Sozialleistungen in der bisherigen Höhe

auszurichten. Die EGPK betrachtete den Leistungsentscheid vom 14. August

2008 als nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen, wies die Einsprache

gegen den Entscheid der Einzelfallkommission vom 31. Juli 2008 am

4. November 2008 ab und entzog einem allfälligen Rekurs die aufschiebende

Wirkung.

Erwägungen

II.

A erhob dagegen am 15. Dezember 2008 Rekurs an den

Bezirksrat Zürich und beantragte die Aufhebung des Entscheids der EGPK; es

seien ihm in Aufhebung des Leistungsentscheids des Sozialzentrums C vom

14.

August 2008 weiterhin Sozialleistungen in der bisherigen Höhe

auszurichten; sodann sei dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu erteilen und

die unentgeltliche Verfahrensführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Der

Bezirksrat wies den Rekurs und den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsvertretung am 29. Januar 2009 ab.

III.

In seiner am 27. Februar 2009 dagegen erhobenen

Beschwerde an das Verwaltungsgericht erneuerte A seine Rekursanträge. Der

Abteilungspräsident stellte mit Präsidialverfügung vom 13. März 2009 fest,

dass der Einreichung der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung

zukomme.

Der Bezirksrat verzichtete am 18. März 2009 auf

Stellungnahme, während die EGPK am 20. März 2009 Abweisung der Beschwerde

beantragte.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde

gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist grundsätzlich auf die

Beschwerde einzutreten. Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts

fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38

Abs. 2 VRG).

1.2

Zu prüfen ist, ob der Leistungsentscheid der Sozialbehörde vom

14.

August 2008, in welchem dem Beschwerdeführer ein monatliches Einkommen

von Fr. 350.- angerechnet wurde, Gegenstand des vorliegenden

Beschwerdeverfahrens ist bzw. ob auf diesbezügliche Anträge einzutreten ist.

Die EGPK betrachtete den Leistungsentscheid vom 14. August 2008 als nicht

angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen, während sich der Bezirksrat zu

dieser Frage nicht äusserte.

Der Beschwerdeführer hatte bereits in seiner Einsprache

vom 5. September 2008 unter anderem beantragt, es seien ihm weiterhin

Sozialleistungen in der bisherigen Höhe auszurichten; den entsprechenden

Leistungsentscheid legte er seiner Einsprache bei. Die Frist zur Anfechtung des

Leistungsentscheids war in diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen. Denselben

Antrag stellte er im Rekurs- und nun im Beschwerdeverfahren. Daraus ergibt

sich, dass er implizit auch den Leistungsentscheid vom 14. August 2008 anfocht.

Da sich dabei dieselbe Frage wie im Hauptantrag (Aufhebung des Entscheids der

Einzelfallkommission vom 31. Juli 2008) stellt, ist der Leistungsentscheid

diesbezüglich mit zu überprüfen und auf eine Rückweisung an die EGPK zu

verzichten.

2.

2.1

Wer für seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Familienangehörigen

nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann,

hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG)

Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum

gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch

individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG).

Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz

vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für

Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien in der Fassung von April 2005 mit den Ergänzungen

12/05 und 12/07), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten

bleiben. Nach den genannten Richtlinien enthält das individuelle Unterstützungsbudget

einerseits die sogenannte materielle Grundsicherung, bestehend aus dem Grundbedarf

für den Lebensunterhalt sowie den Wohnkosten und den Kosten für die medizinische

Grundversorgung, anderseits situationsbedingte Leistungen sowie allfällige

Integrationszulagen und/oder Einkommens-Freibeträge (SKOS-Richtlinien, Kap. A.6).

Zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe ist verpflichtet,

wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat (§ 26 lit.

a SHG). "Erwirken" deutet auf ein unlauteres Verhalten hin, durch das

der Hilfesuchende direkt bewirkt, dass ihm geleistet wird, ohne dass die

Voraussetzungen dazu bestehen. Der Hilfesuchende hat über seine Verhältnisse

wahrheitsgemäss Auskunft zu geben, Einsicht in die Unterlagen zu gewähren und

Änderungen in den Verhältnissen zu melden (§ 18 Abs. 1 SHG; § 28 Abs. 1

SHV). Die Mitwirkungspflichten erschöpfen sich nicht darin, lediglich Fragen zu

beantworten und unvollständige Unterlagen über die finanziellen Verhältnisse

vorzuweisen. Notwendig sind umfassende und genaue Angaben über Einkommen und

Vermögen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung wie auch bei später

eintretenden und festzustellenden Änderungen. Änderungen in den Einkommens- und

Familienverhältnissen, welche für die Leistungserbringung massgebend sind,

müssen sofort und unaufgefordert gemeldet werden (Sozialhilfe-Behördenhandbuch,

hrsg. vom Sozialamt des Kantons Zürich, Fassung von Januar 2005, Ziffer

2.1

/S. 13 f.).

2.2

Der Beschwerdeführer hatte bereits in der Einsprache geltend gemacht, er

habe die deklarierten Fr. 350.- nur einmalig von seiner Mutter erhalten

und niemals erklärt, das Geld seit 2005 bekommen zu haben. Seine Mutter habe

gar nicht die Mittel, ihn zu unterstützen. In der Rekursschrift führte er

zusätzlich aus, er habe übersehen, dass die Deklaration den Zweck habe,

monatliche Einkünfte zu erfassen. Von der Besprechung mit der Sozialbehörde vom

1.

Juli 2008 liege kein von ihm oder der Mitarbeiterin des Sozialamts

unterzeichnetes Protokoll vor. Er habe in der Einkommens- und Vermögensdeklaration

vom 1. Juli 2008 einen einmaligen Betrag von Fr. 325.- und nicht

Fr. 350.- angegeben; es bestehe ernsthaft der Verdacht, die Deklaration

sei im Nachhinein manipuliert worden. Er verwies sodann auf ein Schreiben

seiner Mutter an die EGPK vom 17. August 2008, wonach sie es sich nicht

leisten könne, ihren Sohn regelmässig zu unterstützen; bei der Unterstützung

von Fr. 350.- handle es sich um einen Einzelfall. Er habe von Oktober bis

Dezember 2005 gearbeitet, weshalb er während 34 und nicht 37 Monaten Sozialhilfe

bezogen habe.

2.3

Der Bezirksrat erwog, die zuständige Sachbearbeiterin habe entsprechend der

Usanz des Sozialamts der Stadt Zürich vom Gespräch vom 1. Juli 2008 kein

unterzeichnetes Gesprächsprotokoll erstellt, sondern folgende Aktennotiz im

Datenverarbeitungssystem erfasst: "Der KL hat einen viel zu hohen Mietzins

seit Juni 2005. Er gibt Frau D zu, dass er von seiner Mutter monatlich

Fr. 350.- an die Miete erhielt und deklariert dies anschliessend

schriftlich". Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer anlässlich

dieser Besprechung über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse befragt

worden sei und der Fr. 1'100.- übersteigende Mietzins ein Thema gewesen

sei. Der in Frage stehende Betrag von Fr. 350.- entspreche (aufgerundet) der

Differenz zwischen dem festgesetzten Mietzins von Fr. 1'100.- und dem

aktuellen Mietzins von Fr. 1'424.- pro Monat. Angesichts dieser Umstände

erscheine es wenig glaubhaft, wenn der Beschwerdeführer von einem einmaligen

Erhalt von Fr. 350.- gesprochen haben solle. Die Frage, wie er den

Fehlbetrag von Fr. 350.- habe begleichen können, wenn er von seiner Mutter

lediglich einen einmaligen Betrag von Fr. 350.- erhalten haben soll, sei denn

auch vom Beschwerdeführer unbeantwortet geblieben. Das Bestätigungsschreiben

seiner Mutter vom 17. August 2008 mache die Behauptung des Beschwerdeführers

nicht glaubwürdiger. Die monatlichen Einkünfte der Mutter von rund Fr. 3'100.-

lägen über dem Notbedarf gemäss SKOS-Richtlinien und liessen monatliche

Zahlungen von Fr. 350.- an den Beschwerdeführer zu. In der Einkommens- und

Vermögensdeklaration vom 1. Juli 2008, welche im Original vorliege, habe

der Beschwerdeführer unter der Position "andere Einkünfte" handschriftlich

"Mutter Fr. 350.-" ausgefüllt. Als langjähriger

Sozialhilfebezüger habe er Sinn und Zweck der jährlich auszufüllenden

Einkommens- und Vermögensdeklaration gekannt; zudem sei die Überschrift des

Formulars ("Einkommens- und Vermögensdeklaration – Monatliche Einkünfte /

Eigene Mittel und Vermögenswerte") unmissverständlich. Unter diesen

Umständen gehe die Sozialbehörde zu Recht von monatlichen Einkünften von

Fr. 350.- seit Juni 2005 aus. Sodann habe die Arbeitstätigkeit des

Beschwerdeführers von Oktober bis Dezember 2005 nicht zu einer Ablösung von der

Sozialhilfe geführt, weshalb entgegen seiner Ansicht nicht von 34, sondern mit

der Sozialbehörde von 37 Monaten auszugehen sei, während denen Fr. 350.-

zu viel ausbezahlt wurde.

2.4

Der Beschwerdeführer begnügte sich weitgehend damit, seine Ausführungen der

Rekursschrift zu wiederholen, ohne sich detailliert mit dem Rekursentscheid

auseinanderzusetzen, weshalb vorab und überwiegend auf die ausführlichen und

zutreffenden Erwägungen des Bezirksrats verwiesen werden kann. Er ergänzte, es

sei nicht nachvollziehbar, ob die Aktennotiz der Sozialarbeiterin vom

1.

Juli 2008 zeitgerecht nach der Besprechung erfasst und nicht allenfalls

nachträglich verändert worden sei; es sei daher im Sinn der Untersuchungsmaxime

abzuklären, wie und wann die Aktennotiz elektronisch verfasst und ob der

Eintrag in einem späteren Zeitpunkt verändert worden sei. Die Aktennotiz habe

einseitig zugunsten der Beschwerdegegnerin verfasst werden können, da der

Beschwerdeführer in der betreffenden Besprechung alleine zwei

Sachbearbeiterinnen gegenübergesessen sei. Ausserdem bezweifle er, in der

Deklaration Fr. 350.- angegeben zu haben; er sei sich nicht sicher, ob er

Fr. 325.- eingetragen habe. Der vorinstanzliche Entscheid äussere sich nicht

dazu, ob der Eintrag Korrekturmerkmale aufweise. Entgegen der hypothetischen

Annahme des Bezirksrats sei nicht anzunehmen, dass die Mutter des Beschwerdeführers

dauernd auf über 10 % ihres tiefen Renteneinkommens verzichten wolle. Aus der

Tatsache, dass der in Frage stehende Betrag ungefähr der Differenz zwischen dem

festgesetzten und dem tatsächlichen Mietzins entspreche, lasse sich nicht ableiten,

der Beschwerdeführer habe genau diesen Betrag regelmässig erhalten.

2.5

Entgegen den Unterstellungen des Beschwerdeführers bzw. seines

Rechtsvertreters ergeben sich keinerlei Hinweise auf Manipulationen

irgendwelcher Art an der Einkommens- und Vermögensdeklaration vom 1. Juli 2008

bzw. an der Gesprächsnotiz vom 1. Juli 2008. Erstere lag bereits im

Rekursverfahren im Original vor und enthält keinerlei Korrekturmerkmale.

Inwiefern die Gesprächsnotiz, welche mit der vom Beschwerdeführer unterzeichneten

Einkommens- und Vermögensdeklaration übereinstimmt, manipuliert worden sein

soll, macht der Beschwerdeführer nicht substanziiert geltend. Solche Anzeichen

sind nicht vorhanden und erscheinen genau so wie der Fälschungsverdacht in

Bezug auf die Einkommens- und Vermögensdeklaration abwegig; es entsteht der

Eindruck, der Beschwerdeführer habe versucht, seine korrekten Angaben, welche

er im Gespräch vom 1. Juli 2008 machte und deren Konsequenzen er

möglicherweise nicht bedacht hatte, mittels Fälschungsvorwürfe an die

Sozialbehörde in Zweifel zu ziehen. Angesichts der Höhe des angegebenen

Einkommens von Fr. 350.-, welches der Differenz zwischen dem angerechneten und

dem effektiven Mietzins ziemlich genau entspricht, liegt der Schluss der

Vorinstanzen nahe, dass die Mutter dem Beschwerdeführer den Differenzbetrag

zukommen liess, damit er in seiner bisherigen zu teuren Wohnung verbleiben

kann. Es ist denn auch nicht ersichtlich und wird von ihm nicht dargelegt, wie

er den beachtlichen Fehlbetrag von Fr. 350.- monatlich anderweitig ausgleichen

könnte. Dies erscheint wesentlich unwahrscheinlicher, als dass seine Mutter ihm

von Fr. 3'100.- Einkommen Fr. 350.- monatlich zukommen lässt.

2.6

Demgemäss

hat der Beschwerdeführer die ihm von Juni 2005 bis Juli 2008 ausgerichtete

Hilfe im Umfang von monatlich Fr. 350.- zufolge unvollständiger Angaben

erwirkt. Die Rückforderung des unrechtmässigen Leistungsbezugs erfolgte daher

zu Recht.

Die Argumentation der Vorinstanzen und die Ergänzungen des

Verwaltungsgerichts lassen sich auch auf die Beurteilung des mit angefochtenen

Leistungsentscheids vom 14. August 2008 übertragen, wurden dort doch aus

demselben Grund Fr. 350.- Einkommen angerechnet. Demnach ist die Beschwerde

auch in Bezug auf diesen Antrag und damit vollumfänglich abzuweisen.

3.

Zu prüfen bleibt das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und Vertretung bzw. die Rüge des Beschwerdeführers,

dass sein diesbezügliches Gesuch von der Vorinstanz abgelehnt worden sei.

3.1

Gemäss § 16 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und

deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes

Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem

Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie

nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2).

Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten

lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung

des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt. Die Bedürftigkeit ist

aufgrund der gesamten Verhältnisse, namentlich der Einkommenssituation, der

Vermögensverhältnisse und allenfalls der Kreditwürdigkeit zu beurteilen

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 26). Als aussichtslos sind Begehren

anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als

jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet

werden können (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 32). Im Bereich der

Sozialhilfe, in dem es regelmässig vorab um die Darlegung der persönlichen

Umstände geht, ist die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung nur mit

Zurückhaltung anzunehmen (BGr, 14. Dezember 2006,2P.234/2006,

E. 5.1, www.bger.ch).

3.2

Zwar kann aufgrund der Akten davon ausgegangen werden, dass der

Beschwerdeführer mittellos ist; sein Begehren ist jedoch als aussichtslos im

oben genannten Sinn zu werten. Sodann bot das vorliegende Verfahren vor

Bezirksrat und Verwaltungsgericht weder besondere rechtliche noch tatsächliche

Schwierigkeiten, welche einen Rechtsbeistand notwendig erscheinen liessen.

3.3

Demzufolge ist die Beschwerde auch insoweit abzuweisen, als sie sich gegen

die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im vorangehenden

Rekursverfahren richtet. Aus demselben Grund ist dem Beschwerdeführer auch für

das jetzige Beschwerdeverfahren kein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu

bestellen und keine unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

Demgemäss verfügt die

Einzelrichterin:

Das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands

für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen;

und entscheidet:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 360.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.

82.

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004

Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung

an…