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Entscheid

VB.2009.00104

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00104

6. Mai 2009Deutsch16 min

(URT.2009.11382)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 22. Januar 2008 verweigerte die

Baukommission der Stadt Wädenswil A die baurechtliche Bewilligung für den

Neubau einer vorgefertigten eingeschossigen Doppelgarage mit Nutzung als

Werkstatt/Lager auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der C-Strasse 02 in

Wädenswil. Gleichzeitig mit der Bauverweigerung eröffnete die Baukommission Wädenswil

A die Bewilligung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 11. Dezember

2007 für dieses Bauvorhaben in Bezug auf den überkommunalen Ortsbildschutz.

Erwägungen

II.

Gegen die Bauverweigerung der örtlichen Baubehörde vom 22. Januar

2008.

erhob A am 28. Februar 2008 Rekurs an die Baurekurskommission II und

beantragte die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

Nach Durchführung eines Delegationsaugenscheins wies die

Baurekurskommission mit Verfügung vom 16. Juni 2008 die Parteien darauf

hin, dass allenfalls sowohl der Baukommissionsbeschluss als auch die Verfügung

der Baudirektion aufzuheben seien, und räumte den Verfahrensbeteiligten die

Möglichkeit ein, sich zu dieser reformatio in peius zuungunsten des Rekurrenten

zu äussern.

Mit Urteil vom 27. Januar 2009 hiess die

Rekurskommission den Rekurs im Sinne der Erwägungen teilweise gut und wies das

Rechtsmittel im Übrigen ab. Demgemäss hob sie den Beschluss der Baukommission

Wädenswil vom 22. Januar 2008 und die Verfügung der kantonalen Baudirektion

vom 11. Dezember 2007 auf (Dispositiv-Ziffer I). Die Kosten des Verfahrens

auferlegte die Baurekurskommission II zu einem Drittel dem Rekurrenten und zu

zwei Dritteln der Baukommission Wädenswil (Dispositiv-Ziffer II); im Weiteren

verpflichtete sie die Baukommission Wädenswil, dem Rekurrenten eine (reduzierte)

Umtriebsentschädigung von Fr. 600.- zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer III).

III.

Mit Beschwerde vom 2. März 2009 beantragte A dem

Verwaltungsgericht, Dispositiv-Ziffer I des Rekursentscheides insoweit

aufzuheben, als damit die Verfügung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 11. Dezember

2007.

aufgehoben worden war und demgemäss diese Verfügung zu bestätigen. Im Weiteren

beantragte der Beschwerdeführer, die Rekurskosten vollumfänglich dem

Beschwerdegegner oder der mitbeteiligten Baudirektion aufzuerlegen und ihm für

das Rekursverfahren eine nicht reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen,

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen bezüglich des Beschwerdeverfahrens.

Die Vorinstanz beantragte am 6. April 2009 Abweisung

der Beschwerde. Die Baukommission Wädenswil am 18. März 2009 und die

Baudirektion des Kantons Zürich am 2. April 2009 verzichteten auf eine Beschwerdeantwort.

Die Erwägungen des Rekursentscheides sowie die

Ausführungen in der Beschwerdeschrift werden, soweit rechtserheblich, in den

nachfolgenden Entscheidgründen wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide

der Baurekurskommissionen zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf das rechtzeitig erhobene Rechtsmittel einzutreten.

2.

2.1

Der Rekurs des heutigen Beschwerdeführers vom

28.

Februar 2008 richtete sich gegen die Bauverweigerung der Baukommission

Wädenswil vom 22. Januar 2008. Vor Verwaltungsgericht ist nunmehr im

Hauptpunkt (allein) die Aufhebung der Verfügung der Baudirektion des Kantons

Zürich vom 11. Dezember 2007 durch die Vorinstanz streitig, womit jene dem

Beschwerdeführer für sein Bauvorhaben die Bewilligung in Bezug auf den überkommunalen

Ortsbildschutz erteilte.

2.2

Die teilweise Gutheissung bzw. die Abweisung des Rekurses

und Aufhebung der beiden Beschlüsse der Baukommission Wädenswil vom 22. Januar

2008.

und der kantonalen Baudirektion vom 11. Dezember 2007 erfolgte gemäss

Dispositiv

Dispositiv-Ziffer I des Rekursentscheides "im Sinne der Erwägungen".

Diese Erwägungen halten hinsichtlich des vorliegenden Rechtsstreits

zusammengefasst Folgendes fest:

Das Baugrundstück Kat.-Nr. 01

bzw. das darauf befindliche Wohnhaus seien Teil einer im kommunalen Inventar

der Natur- und Heimatschutzobjekte verzeichneten, aus verschiedenen Gebäuden

zusammengesetzten, ehemaligen Arbeiterwohnsiedlung. Schutzzweck sei die

"Erhaltung der Struktur und der Einheit" der Siedlung. Die

Arbeiterwohnsiedlung liege in einem Ortsbild von überkommunaler Bedeutung.

Bauvorhaben innerhalb dieses Gebietes bedürften einer Beurteilung durch die

Baudirektion (§ 7 der Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997 [BVV]

und Ziffer 1.4.1.4 Anhang BVV). Das Baugrundstück gehöre nach der geltenden

Bau- und Zonenordnung (BZO) der Stadt Wädenswil der Kernzone B an. Die Stadt Wädenswil

habe gemäss Art. 14 Abs. 2 BZO im Kernzonenplan – ergänzend zum

Zonenplan – besondere Festlegungen getroffen. Im Kernzonenplan seien die

Bauten der fraglichen Siedlung als sogenannte "gelbe Gebäude" markiert,

was bedeute, dass bei Ersatzbauten grössere Abweichungen vom heutigen Zustand

bewilligt oder angeordnet werden könnten (Art. 15 Abs. 2 BZO) und

dass Anbauten an solche Bauten im Rahmen der Neubauvorschriften zulässig seien,

sofern dadurch der Charakter der Gebäude nicht beeinträchtigt werde (Art. 15

Abs. 4 BZO). Mit Bezug auf den Umschwung der fraglichen Gebäude sei im

Gegensatz zu anderen Parzellen in der Kernzone B darauf verzichtet worden,

diese als "speziell bezeichnete Aussenräume" im Sinn von Art. 17

Abs. 3 BZO zu markieren, welche in ihrem Charakter zu erhalten seien. Bezeichnenderweise

mache die Baukommission Wädenswil im angefochtenen Beschluss nicht geltend, das

streitige Bauvorhaben widerspreche irgendwelchen Kernzonenvorschriften. Es

werde auch nicht angeführt, es liege ein Verstoss gegen die Einordnungsvorschrift

von § 238 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September

1975 (PBG) vor. Begründet werde die Bauverweigerung im Wesentlichen damit, dass

durch das Bauprojekt die Struktur innerhalb der inventarisierten Arbeitersiedlung

massiv gestört werde. Faktisch habe die Vorinstanz mit ihrem

Verweigerungsbeschluss den im entsprechenden Inventarblatt umschriebenen

Schutzzielen zum Durchbruch verholfen und damit einen Schutzentscheid gefällt.

Hierzu sei sie nicht befugt gewesen, da über Schutzmassnahmen für Objekte von

kommunaler Bedeutung die Exekutive, d.h. der Stadtrat Wädenswil, zu befinden

habe. Gelange eine Baubewilligungsbehörde zum Schluss, dass ein Bauvorhaben ein

Schutzobjekt beeinträchtige, so habe sie das Verfahren auszusetzen, bis der

Entscheid der zuständigen Behörde über die Anordnung von Schutzmassnahmen oder

der Verzicht auf solche vorliege. Alternativ könnten die beiden Verfahren auch

koordiniert werden (RB 2000 Nr. 96 = BEZ 2000 Nr. 22). Das

Bewilligungsverfahren dürfte nur dann durchgeführt werden, wenn die Gefährdung

eines inventarisierten Objekts durch ein Bauvorhaben ausgeschlossen werden

könne. Der Augenschein der Rekurskommission habe gezeigt, dass dies nicht

zutreffe. Zudem sei eine präjudizielle Wirkung nicht von der Hand zu weisen.

Aus diesen Gründen sei der Beschluss der Baukommission Wädenswil vom 22. Januar

2008 aufzuheben. Die Gemeinde werde vorgängig einer erneuten Beschlussfassung

über das Baugesuch einen Schutzentscheid zu treffen haben, sei es, dass sie

Schutzmassnahmen anordnet oder aber auf solche ganz oder teilweise verzichtet.

Zu entscheiden bleibe, ob

und inwieweit mit Bezug auf die Verfügung der Baudirektion vom 11. Dezember

2007 eine Anordnung zu erfolgen habe. Die Verfügung der Baudirektion dürfe – aus

im Rekursentscheid näher dargelegten Gründen – im Sinn einer reformatio in

peius aufgehoben werden. Die Aufhebung dieser Verfügung sei notwendig, da sich

diese als mehrfach rechtsfehlerhaft erweise. Erstens komme der Baudirektion bei

Bauvorhaben in geschützten Ortsbildern von überkommunaler Bedeutung nur eine

Genehmigungs- und keine Bewilligungskompetenz zu. Zweitens hätte sie von dieser

nicht Gebrauch machen müssen und dürfen, da die örtliche Baubehörde eine

Bauverweigerung ausgesprochen habe. Und drittens sei die positive Beurteilung

durch die Baudirektion auch der Sache nach falsch und stelle einen unzulässigen

Eingriff in den qualifizierten Ermessensspielraum der kommunalen Baubehörde

dar. Würde – zu Unrecht – von einer Bewilligungskompetenz der Baudirektion

ausgegangen, so wären die Entscheide der kommunalen Baubehörde und der

Baudirektion materiell zu koordinieren gewesen, was eine vorgezogene Bewilligung

durch die Baudirektion ebenfalls ausgeschlossen hätte.

2.3 Diesen Ausführungen hält der Beschwerdeführer in

seiner Beschwerdeschrift vom 2. März 2009 entgegen, angefochten werde

nicht die Aufhebung des Beschlusses der Baukommission Wädenswil vom 22. Januar

2008, sondern (nur) die Aufhebung der Verfügung der Baudirektion vom 11. Dezember

2007. Die örtliche Baubehörde habe weder einen Einordnungsmangel noch eine

Verletzung der Kernzonenvorschriften geltend gemacht, sondern dem im Inventarblatt

umschriebenen Schutzziel zum Durchbruch verhelfen wollen. Bezüglich der

Einordnung in das überkommunale Ortsbild und der Einhaltung der Kernzonenvorschriften

bestünden – wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt habe –

zwischen der örtlichen Baubehörde und der Baudirektion keine Differenzen. Eine

Unterschutzstellung sei unabhängig davon zulässig, dass das konkrete Bauvorhaben

den Kernzonen- und den kantonalen Einordnungsvorschriften nicht widerspreche.

Demzufolge würden auch nicht zwei sich widersprechende und damit an einem

materiellen Koordinationsmangel leidende Entscheide vorliegen. Da kein inhaltlicher

Konflikt zwischen der Verfügung der Baudirektion und der Auffassung der

örtlichen Baubehörde betreffend Einhaltung der Kernzonenvorschriften und der

Einordnung in das Ortsbild bestehe, spiele es keine Rolle, ob der Entscheid der

Baudirektion verfrüht erfolgt sei oder nicht, ob der Baudirektion – wie

die Vorinstanz meine – nur eine Genehmigungskompetenz zukomme oder ob ein

Fall einer mit der kommunalen Baubehörde geteilten Bewilligungskompetenz

bestehe. Werde die fragliche Arbeitersiedlung samt Aussenräumen unter Schutz

gestellt, sodass in den Gärten generell keine Gebäude erstellt werden dürften,

werde die kommunale Baubehörde eine dannzumal begründete Bauverweigerung

erlassen dürfen und könne das Bauvorhaben trotz der Bewilligung der

Baudirektion nicht ausgeführt werden. Verzichte der Stadtrat aber auf eine Unterschutzstellung,

sei die Baubehörde verpflichtet, die Baubewilligung zu erteilen, wozu die

Baudirektion zu Recht ihre Zustimmung bereits erteilt habe. Dispositiv-Ziffer I

des Rekursentscheides sei daher insoweit aufzuheben, als die Verfügung der

Baudirektion vom 11. Dezember 2007 aufgehoben worden sei, und diese sei zu

bestätigen.

3.

Gemäss § 27 VRG kann

die Rekursinstanz zugunsten des Rekurrenten über die Rekursbegehren hinausgehen

oder die angefochtene Anordnung zu seinem Nachteil abändern. Dass die

Vorinstanz gestützt auf diese gesetzliche Bestimmung grundsätzlich zum Nachteil

des Rekurrenten (reformatio in peius) befugt war, die – an sich nicht

angefochtene aber mit der zu kassierenden Bauverweigerung der Baukommission

Wädenswil sachlich eng zusammenhängenden – Verfügung der Baudirektion vom

11. Dezember 2007 aufzuheben, ist vor Verwaltungsgericht nicht bestritten.

Streitig ist einzig, ob die Voraussetzungen hierzu vorgelegen haben.

3.1 Das Institut der reformatio in peius oder in melius

dient vorab der Verwirklichung des objektiven Rechts (Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 27 N. 12, auch zum Folgenden). Auch ist

den Gesichtspunkten der Rechtsgleichheit und des Vertrauensschutzes gebührend

Rechnung zu tragen. Die Rekursinstanz verfügt bei ihrem Entscheid, ob sie eine

Schlechterstellung des Rekurrenten vornehmen will, über Ermessen, darf aber

eine reformatio in peius gleichwohl nicht leichthin vornehmen. Vielmehr bedarf

es eines so gewichtigen Rechtsfehlers, dass die angefochtene Anordnung als

offensichtlich unrichtig erscheint und ihre Korrektur von erheblicher Bedeutung

ist, indem sie klares Recht oder wesentliche öffentliche Interessen verletzt.

Diese Kriterien entsprechen etwa denjenigen, welche eine aufsichtsführende

Behörde zu einer aufsichtsrechtlichen Aufhebung einer von der unteren Instanz

getroffenen Anordnung veranlassen könnte.

3.2 Gemäss § 318 PBG entscheidet die örtliche

Baubehörde über Baugesuche, soweit durch Verordnung nichts anderes bestimmt

ist. Nach § 7 BVV bedürfen die im Anhang zu dieser Verordnung genannten

Vorhaben "neben oder anstelle" der baurechtlichen Bewilligung der

örtlichen Baubehörde der Beurteilung (Bewilligung, Konzession oder Genehmigung)

anderer, namentlich kantonaler Stellen. Laut Ziffer 1.4.1.4 des Anhangs zur

Bauverfahrensverordnung bedürfen Bauvorhaben im Geltungsbereich eines – wie

hier vorliegenden – überkommunalen Inventars (Ortsbildschutz) einer

derartigen Beurteilung durch die Baudirektion.

Mit Urteil vom 6. April

2001 hat das Verwaltungsgericht festgehalten, dass trotz der Zuständigkeit der

Baudirektion zur Bewilligungserteilung für Bauvorhaben in einem überkommunal

geschützten Ortsbild die kommunale Bewilligungsbehörde zur Anwendung der

Kernzonenvorschriften ihrer Bau- und Zonenordnung zuständig bleibe (VGr, 6. April

2001, BEZ 2001 Nr. 19). Diese Rechtsprechung wurde mit Entscheid vom 9. November

2001 bestätigt (RB 2001 Nr. 66 =BEZ 2001 Nr. 51). Zur

Begründung führte das Gericht u.a. aus, die Rechtsauffassung der

Baurekurskommission, wonach die Beurteilungskompetenz der Baudirektion

umfassend sei und eine Zuständigkeit der örtlichen Bewilligungsbehörde

ausschliesse, hätte zur Folge, dass die Beurteilung von Bauprojekten selbst in

national geschützten Ortsbildern dadurch abgeschlossen werden könnte, dass nach

unbenütztem Ablauf der Behandlungsfrist – gestützt auf § 19 Abs. 3

BVV (in der damals geltenden Fassung) – die Bewilligung der Baudirektion

ohne Baugesuchsprüfung als "erteilt" zu gelten hätte. Ein solches

Bewilligungsverfahren widerspreche den bundesrechtlichen Anforderungen von Art. 22

des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG) und garantiere

insbesondere nicht die bundesrechtlich verlangte materielle Prüfung der

Baubewilligungsfähigkeit.

§ 19 Abs. 3 BVV

(in der Fassung vom 5. Mai 1999, OS 55, 238), wonach die Zustimmung als erteilt

gelte, sofern durch die zuständige kantonale Stelle innert der Behandlungsfrist

von 30 Tagen keine andere Anordnung getroffen worden war, wurde durch Änderung

der Bauverfahrensverordnung vom 14. Juni 2005 (OS 60, 232) aufgehoben. Mit

Urteil vom 15. Februar 2006 gelangte die Baurekurskommission III zum

Schluss, die der Baudirektion gemäss Ziffer 1.4.1.4 Anhang BVV zukommende

zusätzliche Entscheidungsbefugnis sei eine blosse Genehmigungskompetenz (BRK

III, 15. Februar 2006, BEZ 2006 Nr. 21). Diese Auffassung liegt auch

dem vorliegenden Rekursentscheid zugrunde.

3.3 Ob der Entscheid der kantonalen Baudirektion gemäss

Ziffer 1.4.1.4 Anhang BVV bei Baugesuchen in einem Ortsbild von überkommunaler

Bedeutung als eigenständige Bewilligung neben jener der örtlichen

Baubewilligungsbehörde oder nur als Genehmigungskompetenz zu qualifizieren sei,

kann vorliegend offen bleiben. Wird die Entscheidungsbefugnis der kantonalen

Baudirektion mit der Vorinstanz als blosse Genehmigungskompetenz qualifiziert,

so ist mit der – unbestrittenen – Aufhebung des Beschlusses der

Baukommission Wädenswil vom 22. Januar 2008 das Genehmigungsobjekt

entfallen und damit der Genehmigungsbeschluss der Baudirektion gegenstandslos.

Diesfalls ist die streitige Aufhebung der Verfügung der Baudirektion vom 11. Dezember

2007 (nur) der formelle Nachvollzug der materiellen Rechtslage und nicht zu

beanstanden.

Wird die erwähnte Entscheidungsbefugnis

der Baudirektion entsprechend den publizierten Entscheiden des Verwaltungsgerichts

vom 6. April 2001 und 9. November 2001 als konkurrierende

Entscheidkompetenz der Baudirektion zur Kompetenz der örtlichen Baubewilligungsbehörde

verstanden (VGr, 6. April 2001, BEZ 2001 Nr. 19; RB 2001 Nr. 66

= BEZ 2001 Nr. 51), so sind die sachlich eng zusammenhängenden

Beschlüsse des Kantons und der Gemeinde über das nämliche Baugesuch gemäss Art. 25a

RPG zwingend nicht nur formell, sondern auch materiell zu koordinieren. Die

Bauverweigerung durch die Baukommission Wädenswil vom 22. Januar 2008 und

die Bewilligung der Baudirektion vom 11. Dezember 2007 waren inhaltlich

nicht aufeinander abgestimmt und verstiessen gegen das Widerspruchsverbot von Art. 25a

Abs. 3 RPG. Die kantonalen Bestimmungen von § 7 ff. BVV über das

bei der Koordination anzuwendende Verfahren sehen denn auch vor, dass vorerst

nur der ablehnende Einzelentscheid eröffnet wird, wenn dem Bauvorhaben klare

Hindernisse entgegenstehen (§ 12 Abs. 3 BVV). Die Baurekurskommission

hat die Bauverweigerung der Baukommission Wädenswil vom 22. Januar 2008

aufgehoben, damit zuerst der Entscheid der zuständigen Behörde über die

Anordnung von Schutzmassnahmen oder der Verzicht auf solche ergeht und erst

anschliessend über die Baubewilligungsfähigkeit des Baugesuches entschieden

wird. Im späteren, nach dem Entscheid über Schutzmassnahmen neu

durchzuführenden Baubewilligungsverfahren werden die Bewilligungen der

Baudirektion und der Baukommission Wädenswil erneut zu koordinieren sein. Da

die Vorinstanz den Entscheid der örtlichen Baubehörde aufgehoben hat, hat sie

zu Recht auch den mit diesem Entscheid formell und materiell zu koordinierenden

Beschluss der kantonalen Stelle aufgehoben. Die Aufhebung der Verfügung der

kantonalen Baudirektion vom 11. Dezember 2007 ist auch unter diesem

Gesichtspunkt rechtens und entspricht der Koordinationspflicht und dem

Widerspruchsverbot von Art. 25a RPG.

4.

4.1 Streitig ist weiter die Verlegung der Rekurskosten,

welche dem Rekurrenten und heutigen Beschwerdeführer zu einem Drittel und im Übrigen

der Baukommission Wädenswil als Rekursgegnerin auferlegt wurden (Entscheid der

Vorinstanz, Disp.-Ziffer II). Die Vorinstanz begründete diese Kostenaufteilung

mit dem Umstand, dass der Rekurs hinsichtlich der Aufhebung des

Baukommissionsbeschlusses der Gemeinde Wädenswil vom 22. Januar 2008 gutzuheissen

sei. Das Rechtsmittel sei aber insoweit abzuweisen, als der Rekurrent "mit

seinem im Sinne der Begründung gestellten Rekursantrag" nicht nur die

Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, sondern darüber hinaus verlangt habe,

dass die Vorinstanz zur Bewilligungserteilung einzuladen sei (Entscheid der

Vorinstanz, E. 5.4, 7.1 und 7.2).

4.2 In seinem Rekurs vom 28. Februar 2008 an die

Baurekurskommission II liess der Beschwerdeführer beantragen, den angefochtenen

"Beschluss im Sinne der nachstehenden Erwägungen aufzuheben". Ein

ausdrücklicher Antrag, die Baukommission Wädenswil zur Bewilligungserteilung

einzuladen, erging nicht. In der Rekursbegründung legte der Rekurrent dar,

weshalb seiner Rechtsauffassung nach die Bauverweigerung nicht rechtens und

aufzuheben sei; ein Antrag, die Baubehörde zur Erteilung der Baubewilligung

einzuladen, lässt sich höchstens als rechtslogische Folge der Rekursbegründung

ableiten, erfolgte aber nicht ausdrücklich. Erst in der Stellungnahme vom 20. Oktober

2008 zur Möglichkeit einer reformatio in peius beantragte der Rekurrent, den

Rekurs gutzuheissen und die Baukommission Wädenswil anzuweisen, die

baurechtliche Bewilligung zu erteilen. In jenem Verfahrensstadium war indessen

eine Ausweitung des Rekursantrages nicht mehr zulässig (Kölz/Bosshart/Röhl, § 23

N. 15). Unter diesen Umständen obsiegte der Rekurrent mit seinen

Rekursanträgen vollständig und waren die Rekurskosten entsprechend § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG vollumfänglich der Rekursgegnerin aufzuerlegen. Gründe, welche

gemäss § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG ein Abweichen von dieser Regel

gerechtfertigt hätten, sind nicht ersichtlich. Aus den gleichen Gründen erweist

sich die Zusprechung einer lediglich reduzierten – und nicht vollen –

Umtriebsentschädigung im Rekursverfahren als nicht gerechtfertigt (§ 17 Abs. 2

VRG).

4.3 Zusammengefasst ergibt sich, dass die Beschwerde teilweise

gutzuheissen ist. Die Disp.-Ziffern II und III des Entscheides der Vorinstanz

vom 27. Januar 2009 sind dahingehend abzuändern, dass die Kosten des

Rekursverfahrens vollumfänglich der Rekursgegnerin auferlegt werden und diese

verpflichtet wird, dem Rekurrenten/Beschwerdeführer eine volle Umtriebsentschädigung

zu bezahlen; angemessen ist eine solche von Fr. 1'000.-. Im Übrigen ist

die Beschwerde abzuweisen.

5.

Gemäss § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen

mehrere am Verfahren Beteiligte die Verfahrenskosten entsprechend ihrem Unterliegen.

Da der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht zur Hauptsache unterliegt,

rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr zu reduzieren und die so reduzierten

Gerichtskosten ihm aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung steht ihm von vornherein

nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von Dispositiv-Ziffern II

und III des Entscheides der Vorinstanz vom 27. Januar 2009 werden die

Kosten des Rekursverfahrens der Baukommission Wädenswil auferlegt und wird

diese verpflichtet, dem Rekurrenten eine Umtriebsentschädigung von Fr. 1'000.-

zu bezahlen.

Im Übrigen

wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'090.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung

an…