VB.2009.00107
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00107
6. Mai 2009Deutsch13 min
(URT.2009.11439)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00107
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 06.05.2009
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 08.12.2009 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Arealüberbauung in Uetikon am See: Rechtsmittellegitimation des Nachbarn; vorinstanzliche Kostenfestsetzung.
Aufgrund der örtlichen Verhältnisse liegt eine besondere Betroffenheit des Beschwerdeführers durch das geplante Bauvorhaben nicht auf der Hand. Insbesondere vermag allein das Vorhandensein einer Sichtverbindung zum Baugrundstück die erforderliche nahe Raumbeziehung nicht zu begründen (E. 2.3).
Auch eine Betroffenheit durch den vom Bauvorhaben ausgelösten Mehrverkehr ist angesichts der Erschliessungsverhältnisse nicht ersichtlich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass Zu- und Wegfahrten zur geplanten Arealüberbauung in aller Regel über das gut ausgebaute östliche Strassenstück erfolgen, während die ausgesprochen unattraktive Zufahrtsmöglichkeit von Westen her bei der Liegenschaft des Beschwerdeführers eher selten benützt wird. Dass diese gelegentliche Benützung der westlichen Zufahrt zu einem objektiv als Nachteil erscheinenden Mehrverkehr führt, kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden (E. 2.3)
Indem die Rekurskommission zu Unrecht auf die Rekurse eingetreten ist, hat sie einen unnötig grossen Aufwand betrieben. Insofern erweist sich der Einwand der Unangemessenheit der vorinstanzlichen Kostenfestsetzung als begründet. Die Spruchgebühr ist entsprechend herabzusetzen (E. 3.2.2).
Teilweise Gutheissung.
Stichworte:
ÄQUIVALENZPRINZIP
BETROFFENHEIT
ERSCHLIESSUNGSSTRASSE
HERABSETZUNG
LÄRMIMMISSION
LEGITIMATION
NACHBARLEGITIMATION
SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE
SPRUCHGEBÜHR
STRASSENLÄRM
VERKEHRSAUFKOMMEN
VERKEHRSIMMISSION
Rechtsnormen:
§ 35 OV BRK
§ 338a Abs. I PBG
§ 17 Abs. II VRG
§ 21 lit. a VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2009.00107
Entscheid
der 1. Kammer
vom 6. Mai 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtssekretär
Martin Knüsel.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B AG,
vertreten durch RA
C,
2. Baukommission Uetikon
am See,
3. Baudirektion Kanton
Zürich,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend
Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 28. Januar 2008 erteilte die Baukommission
Uetikon am See der B AG unter Nebenbestimmungen die baurechtliche Bewilligung
für die Arealüberbauung „D“ auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 01 und 02. Auf dem
östlichen Teil des Grundstücks Kat.-Nr. 01 steht bereits die mehrere ältere
Gebäude umfassende Altersklinik „E“; westlich daran anschliessend sollen 6
Reiheneinfamilienhäuser und 7 Mehrfamilienhäuser mit insgesamt 40 Wohnungen
sowie eine Tiefgarage gebaut werden. Insgesamt wurden 178 Abstellplätze
bewilligt, die je etwa zur Hälfte der Klinik und den neuen Wohnliegenschaften
dienen sollen. Mit der Baubewilligung wurde auch die strassenpolizeiliche
Bewilligung der Baudirektion vom 28. Januar 2008 eröffnet. Am 11. und
15. August 2008 bewilligte die Baukommission sodann eine Projektänderung
sowie eine Erweiterung der bestehenden Parkfläche; bereits am 28. Juli
2008 hatte die Baudirektion die forst- und wasserpolizeiliche Bewilligung für
die Projektänderung erteilt.
Erwägungen
II.
Die gegen diese Bewilligungen von A erhobenen Rekurse vereinigte
die Baurekurskommission II und hiess sie am 27. Januar 2009 insoweit
teilweise gut, als sie die dem Rekurrenten für die Zustellung der
baurechtlichen Entscheide auferlegten Gebühren aufhob; im Übrigen wies sie die
Rekurse ab, soweit sie darauf eintrat.
III.
Mit Beschwerde vom 2. März 2009 beantragte A dem
Verwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung des Rekursentscheids und der
angefochtenen Bewilligungen; zusätzlich stellte er zahlreiche Eventualanträge
und beantragte in verfahrensmässiger Hinsicht unter anderem die Durchführung
eines Augenscheins.
Die Vorinstanz am 31. März und die Baudirektion am 2. April
2009.
beantragten Abweisung der Beschwerde. Die Bauherrschaft liess am 7. April
2009.
beantragen, die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Baukommission Uetikon liess sich
nicht vernehmen.
Mit Eingabe vom 2. Mai 2009 nahm der Beschwerdeführer
zu den Vernehmlassungen der Bauherrschaft und der Vorinstanz Stellung.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Gemäss § 55 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG) kommt der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu, wenn mit der angefochtenen
Anordnung nicht aus besonderen Gründen etwas anderes bestimmt wurde, was hier
nicht zutrifft. Deshalb und weil keine Anzeigen für einen verfrühten Baubeginn
geltend gemacht wurden, kann auf den beantragten Hinweis an die Bauherrschaft,
mit den Bauarbeiten nicht zu beginnen, verzichtet werden.
1.2
Da aus den nachfolgend genannten Gründen weitere Sachverhaltsabklärungen nicht
erforderlich sind, erübrigt sich der beantragte Augenschein.
1.3
Der Eventualantrag, bei Abweisung der Beschwerde den Beschwerdegegner zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer sämtliche noch nachzureichenden Unterlagen
und Pläne umgehend und unaufgefordert zuzustellen, ist abzuweisen. Gemäss § 316
Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 sind dem
Beschwerdeführer die baurechtlichen Entscheide über das Bauvorhaben
zuzustellen, das heisst die Genehmigungen der allenfalls nachzureichenden Unterlagen
und Pläne. Diese selber sind dem Beschwerdeführer lediglich im Rahmen seines
Akteneinsichtsrechts zugänglich zu machen (§ 8 Abs. 1 VRG); ein Anspruch
auf Zustellung besteht nicht (RB 1991 Nr. 11).
2.
Die private
Beschwerdegegnerin stellt die Anfechtungsbefugnis des Beschwerdeführers in
Frage, welche von der Vorinstanz mit der Begründung bejaht worden ist, es sei
nicht auszuschliessen, dass auch der westliche Teil der F-Strasse, an welchen
die Liegenschaft des Beschwerdeführers anstösst, durch das Bauvorhaben
Mehrverkehr erfahre, was seine besondere Betroffenheit zu begründen vermöge.
2.1
Die Baurekurskommission I hat die zu § 338a Abs. 1 PBG
betreffend die Rekurs- und Beschwerdelegitimation entwickelten Grundsätze
zutreffend wiedergegeben. Auf diese Erwägungen ist gemäss § 71 VRG in
Verbindung mit § 161 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni
1976.
zu verweisen (vgl. dazu auch RB 1980 Nr. 8; RB 1982 Nr. 19 = BEZ
1982.
Nr. 40; RB 1989 Nr. 10; Ruckstuhl, Der Rechtsschutz im
zürcherischen Planungs‑ und Baurecht, ZBl 86/1985, S. 297).
Ergänzend ist anzufügen, dass die Legitimationsvoraussetzungen nicht schon dann
erfüllt sind, wenn irgendwelche negativen Folgen des Bauvorhabens möglich und
erkennbar sind. Ein schutzwürdiges Anfechtungsinteresse hat der Einsprecher nur
dann, wenn die Auswirkungen auf seine Liegenschaft nach Art und Intensität so
beschaffen sind, dass sie auch bei objektivierter Betrachtungsweise als
Nachteil empfunden werden müssen; eine besondere (subjektive) Empfindlichkeit
des Betroffenen verdient keinen Rechtsschutz (RB 1985 Nr. 8 und 9 =
BEZ 1985 Nr. 47; BGr, 2. November 1983, ZBl 85/1984, S. 378 ff.).
Sodann hat der Nachbar neben der behaupteten Normverletzung sowohl die
nachbarliche Beziehung wie auch die qualifizierte Beeinträchtigung eigener
Interessen, die seine Legitimation begründen sollen, unter Hinweis auf den
Sachverhalt schon im Rekurs an die erste Rechtsmittelinstanz darzutun. Er kann
dies vor Verwaltungsgericht nicht mehr nachholen (vgl. RB 1965 Nr. 4 = ZBl
66, 506 = ZR 64 Nr. 187). An diese Darlegung dürfen indessen dann
keine hohen Anforderungen gestellt werden, wenn aufgrund der bestehenden Sach-
und Rechtslage ohne Weiteres ersichtlich ist, dass die Bewilligung der
streitigen Baute in ihrer konkreten Ausgestaltung die Interessen des Nachbarn
unmittelbar berührt (RB 1980 Nr. 8; RB 1982 Nr. 19 = BEZ 1982
Nr. 40).
2.2
Die Liegenschaft F-Strasse 03 des Beschwerdeführers liegt in westlicher
Richtung 200 m vom Baugrundstück entfernt. Nach den Feststellungen der
Rekurskommission besteht Sichtverbindung, wobei gemäss GIS-Browser die Distanz
zur nächstgelegenen der geplanten Bauten rund 280 m beträgt. Die
Erschliessung des Baugrundstücks erfolgt über den gut ausgebauten östlichen
Teil der F-Strasse, welche nach knapp 300 Metern in die übergeordnete G-Strasse
mündet. Aus westlicher Richtung kann das Baugrundstück ebenfalls erreicht
werden, doch ist diese Verbindung zur G-Strasse über den westlichen Teil der F-Strasse
und die H-Strasse nach den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz rund
fünf Mal länger und ist wegen des ungenügenden Ausbaus ein Kreuzen zweier
Fahrzeuge vielerorts nur knapp möglich.
Im Rekursverfahren hat der Beschwerdeführer sein
Anfechtungsinteresse mit der Sichtverbindung zum Baugrundstück und damit
begründet, dass die von der Baudirektion festgelegte rückwärtige Erschliessung
(inkl. Bauzufahrt) der projektierten Arealüberbauung und des Es ausschliesslich
westlich über die F-Strasse, das heisst direkt an seinem Grundstück vorbei führen
werde; er weise damit die erforderliche enge nachbarliche Raumbeziehung auf und
sei durch die sowohl in ästhetischer als auch in verkehrstechnischer Hinsicht
weiterreichende Wirkung dieses Bauvorhabens in seinen rechtlich geschützten Interessen
berührt.
2.3
Aufgrund der dargestellten örtlichen Verhältnisse liegt eine besondere
Betroffenheit des Beschwerdeführers durch das geplante Bauvorhaben nicht auf
der Hand. Insbesondere vermag allein das Vorhandensein einer Sichtverbindung
zum Baugrundstück die erforderliche nahe Raumbeziehung nicht zu begründen. So
hat das Verwaltungsgericht die Legitimation von Eigentümern verneint, welche
die Baubewilligung für ein Hochhaus anfochten, welches in rund 1 km Entfernung
von ihren Liegenschaften eine markante Veränderung des Ortsbilds mit sich
brachte (RB 1995 Nr. 9). Hier liegt die nächstgelegene der geplanten
Bauten zwar nur knapp 300 m von der Liegenschaft des Beschwerdeführers
entfernt; angesichts der Topografie ist aber offenkundig, dass die Überbauung
nur am Rande seines Blickfelds in Erscheinung treten wird. Es ist deshalb nicht
ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan, inwiefern unter
diesen Umständen die blosse Sichtbarkeit der teilweise durch ein Waldstück
verdeckten und keine aussergewöhnliche Dimensionen aufweisenden Neubauten die
Interessen des Beschwerdeführers in ästhetischer Hinsicht beeinträchtigen
könnten.
Auch eine Betroffenheit durch den vom Bauvorhaben ausgelösten
Mehrverkehr ist angesichts der vorerwähnten Erschliessungsverhältnisse nicht
ersichtlich. Vielmehr ist, wie die Vorinstanz in ihren materiellen Ausführungen
zutreffend erwogen hat, davon auszugehen, dass Zu- und Wegfahrten zur Klinik
und der geplanten Arealüberbauung in aller Regel über das gut ausgebaute
östliche Stück der F-Strasse zur G-Strasse erfolgen, während die ausgesprochen
unattraktive Zufahrtsmöglichkeit von Westen her eher selten benützt wird. Dass
diese gelegentliche Benützung der westlichen Zufahrt bei der Liegenschaft des
Beschwerdeführers zu einem objektiv als Nachteil erscheinenden Mehrverkehr
führt, kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen
werden und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Praxisgemäss
wird als Richtwert für die Rekurs- bzw. Beschwerdelegitimation eine Zunahme des
durchschnittlichen täglichen Verkehrsaufkommens von 10 % angenommen (RB 1985
Nr. 9 = BEZ 1985 Nr. 47; RB 2003 Nr. 13; BGr, 20. Dezember
2005,1A.148/2005, E. 3.5 f. und BGr, 9. November 2004,
1A.227/2003, E. 3, jeweils unter www.bger.ch), was durch gelegentliche Zu-
und Wegfahrten zur neuen Arealüberbauung Richtung Westen kaum erreicht wird.
Sodann wird in der Praxis in Bezug auf die Lärmbelastung regelmässig darauf
hingewiesen, dass erst eine Erhöhung des Verkehrslärmpegels um
1.
db (A), was einer Verkehrszunahme um 25 % entspricht,
wahrnehmbar stärkere Verkehrslärmimmissionen verursache (Robert Wolf,
Auswirkungen des Lärmschutzrechts auf Nutzungsplanung und Baubewilligung, AJP
1999, S. 1067, mit Hinweisen; BGr, 20. Dezember 2005,1A.148/2005,
E. 3.5 f., mit Hinweisen, www.bger.ch).
Wenn der Beschwerdeführer in seiner Rekursschrift eine
grössere Verkehrsbelastung und entsprechende Nachteile daraus abgeleitet hat,
dass gemäss Verfügung der Baudirektion die Erschliessung westlich über die F-Strasse
und damit direkt an seinem Grundstück vorbei erfolgen müsste, beruht dies auf
einem falschen Verständnis dieser Verfügung. Diese untersagt lediglich, dass
das auch an die G-Strasse angrenzende Baugrundstück direkt über diese
erschlossen wird, nicht jedoch dass der Verkehr über den östlichen Teil der F-Strasse
zur G-Strasse geleitet wird.
2.4
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz insoweit auf den Rekurs
des Beschwerdeführers nicht hätte eintreten dürfen, als dieser die Aufhebung
der Baubewilligung beantragt hat. Offenkundig ist dagegen seine Betroffenheit
insofern, als er sich gegen die ihm für die Zustellung der baurechtlichen
Entscheide auferlegte Gebühr gewandt und insofern obsiegt hat.
3.
3.1
Damit erweist sich die Beschwerde in der Sache im Ergebnis als unbegründet
und ist insofern abzuweisen. Das gilt ebenfalls für die Eventualanträge Ziffern
9.
und 10.
3.2
In einem weiteren Eventualantrag verlangt der Beschwerdeführer Herabsetzung
bzw. Aufhebung der vorinstanzlichen Spruchgebühr und der Verpflichtung zu einer
Parteientschädigung. Zur Begründung macht er geltend, die Spruchgebühr von
Fr. 9'000.- und die Umtriebsentschädigung von Fr. 3'000.- seien
willkürlich und ohne entsprechende Begründung festgesetzt worden; sie ständen
in einem Missverhältnis zur Baubewilligungsgebühr der Gemeinde Uetikon von
Fr. 3'500.- und verletzten mithin das Äquivalenzprinzip.
3.2.1
Nicht zutreffend ist der Einwand, die
Festsetzung von Spruchgebühr und Umtriebsentschädigung seien nicht begründet
worden. Die Vorinstanz hat die Rechtsgrundlagen sowie die massgeblichen Bemessungsgrundsätze
genannt, was hinreichend ist.
3.2.2
Die Spruchgebühr der
Rekurskommission beträgt gemäss § 35 der Verordnung über die Organisation
und den Geschäftsgang der Baurekurskommissionen vom 20. Juli 1977 (OV BRK;
LS 700.7) je nach dem Zeitaufwand sowie der finanziellen und rechtlichen
Tragweite, die dem Entscheid im Einzelfall zukommt, Fr. 100.- bis
Fr. 12'000.- (Abs. 1); in besonders aufwändigen Verfahren kann sie
unter Angabe der Gründe bis auf Fr. 24'000.- erhöht werden (Abs. 2).
In diesem Rahmen von regelmässig Fr. 12'000.- müssen Rekursfälle über
grössere Bauvorhaben mit Bausummen im zweistelligen Millionenbereich Platz
haben, bei denen oft mehr als eine einzige Frage streitig ist und sich
schwierige Sach- und Rechtsfragen stellen können. Zwar darf mit einer im
unteren Bereich steiler verlaufenden Gebührenkurve der Tatsache Rechnung
getragen werden, dass ein Verfahren unabhängig von seiner finanziellen und
rechtlichen Tragweite einen bestimmten administrativen Mindestaufwand
erfordert, der sich erhöht, wenn wie hier ein Augenschein vorzunehmen ist.
Mit seinem
Einwand, die Spruchgebühr der Rekurskommission stehe in einem Missverhältnis
zur Baubewilligungsgebühr der Gemeinde, verkennt der Beschwerdeführer, dass die
beiden Gebühren auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhen und sie nicht
für dieselben Leistungen erhoben werden. Aus dem Vergleich der beiden Gebühren
lässt sich deshalb kein Verstoss gegen das Äquivalenzprinzip ableiten. Hingegen
hat die Rekurskommission, indem sie zu Unrecht auf die Rekurse eingetreten ist,
einen unnötig grossen Aufwand betrieben. Insofern erweist sich der Einwand der
Unangemessenheit als begründet und ist deshalb in Gutheissung der Beschwerde
die Spruchgebühr der Vorinstanz auf Fr. 5'000.- herabzusetzen.
3.2.3
Gemäss § 17 Abs. 2
VRG kann unter näher umschriebenen Voraussetzungen die unterliegende Partei zu
einer „angemessenen Parteientschädigung“ verpflichtet werden, was bedeutet,
dass auch die notwendigen Rechtsverfolgungskosten meistens nur teilweise
gedeckt werden. Bei der Festsetzung nach freiem, jedoch pflichtschuldigem
Ermessen gilt es auf die Bedeutung der Streitsache, die Schwierigkeit des
Prozesses, den Zeitaufwand sowie die Barauslagen zu achten. Stets müssen die
besonderen Verhältnisse des Einzelfalls berücksichtigt werden: namentlich Zahl,
Umfang und Inhalt der erforderlichen Rechtsschriften; aber etwa auch, ob
lediglich Rechtsfragen zu beantworten sind oder zusätzlich der Sachverhalt
umstritten ist und ob sich in einem Rechtsmittelverfahren die gleichen
Rechtsfragen wie im vorinstanzlichen stellen (zum Ganzen Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A. Zürich 1999, § 17 N. 36 f., 39 und 41; VGr, 17. März
2000, PB.1999.00026, E. 3a Abs. 3, www.vgrzh.ch).
Die private Beschwerdegegnerin hatte zu vier umfangreichen
Rekursschriften mit zahlreichen Verfahrens- und materiellen Anträgen Stellung
zu nehmen, die Dupliken in den vom Beschwerdeführer beantragten zweiten
Schriftenwechseln zu verfassen sowie am Augenschein teilzunehmen. Angesichts
dieses Aufwands ist eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.-
offenkundig nicht unangemessen hoch.
4.
Angesichts seines nur geringfügigen Obsiegens bezüglich
der Spruchgebühr im Rekursverfahren sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens
vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG).
Überdies ist er zu einer Parteientschädigung von Fr. 1'000.- an die
private Beschwerdegegnerin zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. a
VRG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Spruchgebühr im Rekursverfahren
von Fr. 9'000.- auf Fr. 5'000.- herabgesetzt. Im Übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellungskosten,
Fr. 5'120.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Der
Beschwerdeführer wird zu einer Parteientschädigung von Fr. 1'000.- an die
private Beschwerdegegnerin verpflichtet, zahlbar innert 30 Tagen nach
Rechtskraft des Entscheids.
5.
Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82
ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung
an…