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Entscheid

VB.2009.00107

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00107

6. Mai 2009Deutsch13 min

(URT.2009.11439)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 28. Januar 2008 erteilte die Baukommission

Uetikon am See der B AG unter Nebenbestimmungen die baurechtliche Bewilligung

für die Arealüberbauung „D“ auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 01 und 02. Auf dem

östlichen Teil des Grundstücks Kat.-Nr. 01 steht bereits die mehrere ältere

Gebäude umfassende Altersklinik „E“; westlich daran anschliessend sollen 6

Reiheneinfamilienhäuser und 7 Mehrfamilienhäuser mit insgesamt 40 Wohnungen

sowie eine Tiefgarage gebaut werden. Insgesamt wurden 178 Abstellplätze

bewilligt, die je etwa zur Hälfte der Klinik und den neuen Wohnliegenschaften

dienen sollen. Mit der Baubewilligung wurde auch die strassenpolizeiliche

Bewilligung der Baudirektion vom 28. Januar 2008 eröffnet. Am 11. und

15. August 2008 bewilligte die Baukommission sodann eine Projektänderung

sowie eine Erweiterung der bestehenden Parkfläche; bereits am 28. Juli

2008 hatte die Baudirektion die forst- und wasserpolizeiliche Bewilligung für

die Projektänderung erteilt.

Erwägungen

II.

Die gegen diese Bewilligungen von A erhobenen Rekurse vereinigte

die Baurekurskommission II und hiess sie am 27. Januar 2009 insoweit

teilweise gut, als sie die dem Rekurrenten für die Zustellung der

baurechtlichen Entscheide auferlegten Gebühren aufhob; im Übrigen wies sie die

Rekurse ab, soweit sie darauf eintrat.

III.

Mit Beschwerde vom 2. März 2009 beantragte A dem

Verwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung des Rekursentscheids und der

angefochtenen Bewilligungen; zusätzlich stellte er zahlreiche Eventualanträge

und beantragte in verfahrensmässiger Hinsicht unter anderem die Durchführung

eines Augenscheins.

Die Vorinstanz am 31. März und die Baudirektion am 2. April

2009.

beantragten Abweisung der Beschwerde. Die Bauherrschaft liess am 7. April

2009.

beantragen, die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Baukommission Uetikon liess sich

nicht vernehmen.

Mit Eingabe vom 2. Mai 2009 nahm der Beschwerdeführer

zu den Vernehmlassungen der Bauherrschaft und der Vorinstanz Stellung.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Gemäss § 55 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG) kommt der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu, wenn mit der angefochtenen

Anordnung nicht aus besonderen Gründen etwas anderes bestimmt wurde, was hier

nicht zutrifft. Deshalb und weil keine Anzeigen für einen verfrühten Baubeginn

geltend gemacht wurden, kann auf den beantragten Hinweis an die Bauherrschaft,

mit den Bauarbeiten nicht zu beginnen, verzichtet werden.

1.2

Da aus den nachfolgend genannten Gründen weitere Sachverhaltsabklärungen nicht

erforderlich sind, erübrigt sich der beantragte Augenschein.

1.3

Der Eventualantrag, bei Abweisung der Beschwerde den Beschwerdegegner zu

verpflichten, dem Beschwerdeführer sämtliche noch nachzureichenden Unterlagen

und Pläne umgehend und unaufgefordert zuzustellen, ist abzuweisen. Gemäss § 316

Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 sind dem

Beschwerdeführer die baurechtlichen Entscheide über das Bauvorhaben

zuzustellen, das heisst die Genehmigungen der allenfalls nachzureichenden Unterlagen

und Pläne. Diese selber sind dem Beschwerdeführer lediglich im Rahmen seines

Akteneinsichtsrechts zugänglich zu machen (§ 8 Abs. 1 VRG); ein Anspruch

auf Zustellung besteht nicht (RB 1991 Nr. 11).

2.

Die private

Beschwerdegegnerin stellt die Anfechtungsbefugnis des Beschwerdeführers in

Frage, welche von der Vorinstanz mit der Begründung bejaht worden ist, es sei

nicht auszuschliessen, dass auch der westliche Teil der F-Strasse, an welchen

die Liegenschaft des Beschwerdeführers anstösst, durch das Bauvorhaben

Mehrverkehr erfahre, was seine besondere Betroffenheit zu begründen vermöge.

2.1

Die Baurekurskommission I hat die zu § 338a Abs. 1 PBG

betreffend die Rekurs- und Beschwerdelegitimation entwickelten Grundsätze

zutreffend wiedergegeben. Auf diese Erwägungen ist gemäss § 71 VRG in

Verbindung mit § 161 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni

1976.

zu verweisen (vgl. dazu auch RB 1980 Nr. 8; RB 1982 Nr. 19 = BEZ

1982.

Nr. 40; RB 1989 Nr. 10; Ruckstuhl, Der Rechtsschutz im

zürcherischen Planungs‑ und Baurecht, ZBl 86/1985, S. 297).

Ergänzend ist anzufügen, dass die Legitimationsvoraussetzungen nicht schon dann

erfüllt sind, wenn irgendwelche negativen Folgen des Bauvorhabens möglich und

erkennbar sind. Ein schutzwürdiges Anfechtungsinteresse hat der Einsprecher nur

dann, wenn die Auswirkungen auf seine Liegenschaft nach Art und Intensität so

beschaffen sind, dass sie auch bei objektivierter Betrachtungsweise als

Nachteil empfunden werden müssen; eine besondere (subjektive) Empfindlichkeit

des Betroffenen verdient keinen Rechtsschutz (RB 1985 Nr. 8 und 9 =

BEZ 1985 Nr. 47; BGr, 2. November 1983, ZBl 85/1984, S. 378 ff.).

Sodann hat der Nachbar neben der behaup­teten Normverletzung sowohl die

nachbarliche Beziehung wie auch die qua­lifizierte Beeinträchtigung eigener

Interessen, die seine Legitimation begründen sollen, unter Hinweis auf den

Sachverhalt schon im Rekurs an die erste Rechtsmittelin­stanz darzutun. Er kann

dies vor Verwaltungsgericht nicht mehr nachholen (vgl. RB 1965 Nr. 4 = ZBl

66, 506 = ZR 64 Nr. 187). An diese Darlegung dürfen indessen dann

keine hohen Anforderungen gestellt werden, wenn aufgrund der bestehenden Sach-

und Rechtslage ohne Weiteres ersichtlich ist, dass die Bewilligung der

streitigen Baute in ihrer konkreten Ausgestaltung die Interessen des Nachbarn

unmittelbar berührt (RB 1980 Nr. 8; RB 1982 Nr. 19 = BEZ 1982

Nr. 40).

2.2

Die Liegenschaft F-Strasse 03 des Beschwerdeführers liegt in westlicher

Richtung 200 m vom Baugrundstück entfernt. Nach den Feststellungen der

Rekurskommission besteht Sichtverbindung, wobei gemäss GIS-Browser die Distanz

zur nächstgelegenen der geplanten Bauten rund 280 m beträgt. Die

Erschliessung des Baugrundstücks erfolgt über den gut ausgebauten östlichen

Teil der F-Strasse, welche nach knapp 300 Metern in die übergeordnete G-Strasse

mündet. Aus westlicher Richtung kann das Baugrundstück ebenfalls erreicht

werden, doch ist diese Verbindung zur G-Strasse über den westlichen Teil der F-Strasse

und die H-Strasse nach den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz rund

fünf Mal länger und ist wegen des ungenügenden Ausbaus ein Kreuzen zweier

Fahrzeuge vielerorts nur knapp möglich.

Im Rekursverfahren hat der Beschwerdeführer sein

Anfechtungsinteresse mit der Sichtverbindung zum Baugrundstück und damit

begründet, dass die von der Baudirektion festgelegte rückwärtige Erschliessung

(inkl. Bauzufahrt) der projektierten Arealüberbauung und des Es ausschliesslich

westlich über die F-Strasse, das heisst direkt an seinem Grundstück vorbei führen

werde; er weise damit die erforderliche enge nachbarliche Raumbeziehung auf und

sei durch die sowohl in ästhetischer als auch in verkehrstechnischer Hinsicht

weiterreichende Wirkung dieses Bauvorhabens in seinen rechtlich geschützten Interessen

berührt.

2.3

Aufgrund der dargestellten örtlichen Verhältnisse liegt eine besondere

Betroffenheit des Beschwerdeführers durch das geplante Bauvorhaben nicht auf

der Hand. Insbesondere vermag allein das Vorhandensein einer Sichtverbindung

zum Baugrundstück die erforderliche nahe Raumbeziehung nicht zu begründen. So

hat das Verwaltungsgericht die Legitimation von Eigentümern verneint, welche

die Baubewilligung für ein Hochhaus anfochten, welches in rund 1 km Entfernung

von ihren Liegenschaften eine markante Veränderung des Ortsbilds mit sich

brachte (RB 1995 Nr. 9). Hier liegt die nächstgelegene der geplanten

Bauten zwar nur knapp 300 m von der Liegenschaft des Beschwerdeführers

entfernt; angesichts der Topografie ist aber offenkundig, dass die Überbauung

nur am Rande seines Blickfelds in Erscheinung treten wird. Es ist deshalb nicht

ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan, inwiefern unter

diesen Umständen die blosse Sichtbarkeit der teilweise durch ein Waldstück

verdeckten und keine aussergewöhnliche Dimensionen aufweisenden Neubauten die

Interessen des Beschwerdeführers in ästhetischer Hinsicht beeinträchtigen

könnten.

Auch eine Betroffenheit durch den vom Bauvorhaben ausgelösten

Mehrverkehr ist angesichts der vorerwähnten Erschliessungsverhältnisse nicht

ersichtlich. Vielmehr ist, wie die Vorinstanz in ihren materiellen Ausführungen

zutreffend erwogen hat, davon auszugehen, dass Zu- und Wegfahrten zur Klinik

und der geplanten Arealüberbauung in aller Regel über das gut ausgebaute

östliche Stück der F-Strasse zur G-Strasse erfolgen, während die ausgesprochen

unattraktive Zufahrtsmöglichkeit von Westen her eher selten benützt wird. Dass

diese gelegentliche Benützung der westlichen Zufahrt bei der Liegenschaft des

Beschwerdeführers zu einem objektiv als Nachteil erscheinenden Mehrverkehr

führt, kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen

werden und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Praxisgemäss

wird als Richtwert für die Rekurs- bzw. Beschwerdelegitimation eine Zunahme des

durchschnittlichen täglichen Verkehrsaufkommens von 10 % angenommen (RB 1985

Nr. 9 = BEZ 1985 Nr. 47; RB 2003 Nr. 13; BGr, 20. Dezember

2005,1A.148/2005, E. 3.5 f. und BGr, 9. November 2004,

1A.227/2003, E. 3, jeweils unter www.bger.ch), was durch gelegentliche Zu-

und Wegfahrten zur neuen Arealüberbauung Richtung Westen kaum erreicht wird.

Sodann wird in der Praxis in Bezug auf die Lärmbelastung regelmässig darauf

hingewiesen, dass erst eine Erhöhung des Verkehrslärmpegels um

1.

db (A), was einer Verkehrszunahme um 25 % entspricht,

wahrnehmbar stärkere Verkehrslärmimmissionen verursache (Robert Wolf,

Auswirkungen des Lärmschutzrechts auf Nutzungsplanung und Baubewilligung, AJP

1999, S. 1067, mit Hinweisen; BGr, 20. Dezember 2005,1A.148/2005,

E. 3.5 f., mit Hinweisen, www.bger.ch).

Wenn der Beschwerdeführer in seiner Rekursschrift eine

grössere Verkehrsbelastung und entsprechende Nachteile daraus abgeleitet hat,

dass gemäss Verfügung der Baudirektion die Erschliessung westlich über die F-Strasse

und damit direkt an seinem Grundstück vorbei erfolgen müsste, beruht dies auf

einem falschen Verständnis dieser Verfügung. Diese untersagt lediglich, dass

das auch an die G-Strasse angrenzende Baugrundstück direkt über diese

erschlossen wird, nicht jedoch dass der Verkehr über den östlichen Teil der F-Strasse

zur G-Strasse geleitet wird.

2.4

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz insoweit auf den Rekurs

des Beschwerdeführers nicht hätte eintreten dürfen, als dieser die Aufhebung

der Baubewilligung beantragt hat. Offenkundig ist dagegen seine Betroffenheit

insofern, als er sich gegen die ihm für die Zustellung der baurechtlichen

Entscheide auferlegte Gebühr gewandt und insofern obsiegt hat.

3.

3.1

Damit erweist sich die Beschwerde in der Sache im Ergebnis als unbegründet

und ist insofern abzuweisen. Das gilt ebenfalls für die Eventualanträge Ziffern

9.

und 10.

3.2

In einem weiteren Eventualantrag verlangt der Beschwerdeführer Herabsetzung

bzw. Aufhebung der vorinstanzlichen Spruchgebühr und der Verpflichtung zu einer

Parteientschädigung. Zur Begründung macht er geltend, die Spruchgebühr von

Fr. 9'000.- und die Umtriebsentschädigung von Fr. 3'000.- seien

willkürlich und ohne entsprechende Begründung festgesetzt worden; sie ständen

in einem Missverhältnis zur Baubewilligungsgebühr der Gemeinde Uetikon von

Fr. 3'500.- und verletzten mithin das Äquivalenzprinzip.

3.2.1

Nicht zutreffend ist der Einwand, die

Festsetzung von Spruchgebühr und Umtriebsentschädigung seien nicht begründet

worden. Die Vorinstanz hat die Rechtsgrundlagen sowie die massgeblichen Bemessungsgrundsätze

genannt, was hinreichend ist.

3.2.2

Die Spruchgebühr der

Rekurskommission beträgt gemäss § 35 der Verordnung über die Organisation

und den Geschäftsgang der Baurekurskommissionen vom 20. Juli 1977 (OV BRK;

LS 700.7) je nach dem Zeitaufwand sowie der finanziellen und rechtlichen

Tragweite, die dem Entscheid im Einzelfall zukommt, Fr. 100.- bis

Fr. 12'000.- (Abs. 1); in besonders aufwändigen Verfahren kann sie

unter Angabe der Gründe bis auf Fr. 24'000.- erhöht werden (Abs. 2).

In diesem Rahmen von regelmässig Fr. 12'000.- müssen Rekursfälle über

grössere Bauvorhaben mit Bausummen im zweistelligen Millionenbereich Platz

haben, bei denen oft mehr als eine einzige Frage streitig ist und sich

schwierige Sach- und Rechtsfragen stellen können. Zwar darf mit einer im

unteren Bereich steiler verlaufenden Gebührenkurve der Tatsache Rechnung

getragen werden, dass ein Verfahren unabhängig von seiner finanziellen und

rechtlichen Tragweite einen bestimmten administrativen Mindestaufwand

erfordert, der sich erhöht, wenn wie hier ein Augenschein vorzunehmen ist.

Mit seinem

Einwand, die Spruchgebühr der Rekurskommission stehe in einem Missverhältnis

zur Baubewilligungsgebühr der Gemeinde, verkennt der Beschwerdeführer, dass die

beiden Gebühren auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhen und sie nicht

für dieselben Leistungen erhoben werden. Aus dem Vergleich der beiden Gebühren

lässt sich deshalb kein Verstoss gegen das Äquivalenzprinzip ableiten. Hingegen

hat die Rekurskommission, indem sie zu Unrecht auf die Rekurse eingetreten ist,

einen unnötig grossen Aufwand betrieben. Insofern erweist sich der Einwand der

Unangemessenheit als begründet und ist deshalb in Gutheissung der Beschwerde

die Spruchgebühr der Vorinstanz auf Fr. 5'000.- herabzusetzen.

3.2.3

Gemäss § 17 Abs. 2

VRG kann unter näher umschriebenen Voraussetzungen die unterliegende Partei zu

einer „angemessenen Parteientschädigung“ verpflichtet werden, was bedeutet,

dass auch die notwendigen Rechtsverfolgungskosten meistens nur teilweise

gedeckt werden. Bei der Festsetzung nach freiem, jedoch pflichtschuldigem

Ermessen gilt es auf die Bedeutung der Streitsache, die Schwierigkeit des

Prozesses, den Zeitaufwand sowie die Barauslagen zu achten. Stets müssen die

besonderen Verhältnisse des Einzelfalls berücksichtigt werden: namentlich Zahl,

Umfang und Inhalt der erforderlichen Rechtsschriften; aber etwa auch, ob

lediglich Rechtsfragen zu beantworten sind oder zusätzlich der Sachverhalt

umstritten ist und ob sich in einem Rechtsmittelverfahren die gleichen

Rechtsfragen wie im vorinstanzlichen stellen (zum Ganzen Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A. Zürich 1999, § 17 N. 36 f., 39 und 41; VGr, 17. März

2000, PB.1999.00026, E. 3a Abs. 3, www.vgrzh.ch).

Die private Beschwerdegegnerin hatte zu vier umfangreichen

Rekursschriften mit zahlreichen Verfahrens- und materiellen Anträgen Stellung

zu nehmen, die Dupliken in den vom Beschwerdeführer beantragten zweiten

Schriftenwechseln zu verfassen sowie am Augenschein teilzunehmen. Angesichts

dieses Aufwands ist eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.-

offenkundig nicht unangemessen hoch.

4.

Angesichts seines nur geringfügigen Obsiegens bezüglich

der Spruchgebühr im Rekursverfahren sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens

vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG).

Überdies ist er zu einer Parteientschädigung von Fr. 1'000.- an die

private Beschwerdegegnerin zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. a

VRG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Spruchgebühr im Rekursverfahren

von Fr. 9'000.- auf Fr. 5'000.- herabgesetzt. Im Übrigen wird die

Beschwerde abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellungskosten,

Fr. 5'120.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Der

Beschwerdeführer wird zu einer Parteientschädigung von Fr. 1'000.- an die

private Beschwerdegegnerin verpflichtet, zahlbar innert 30 Tagen nach

Rechtskraft des Entscheids.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82

ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung

an…