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Entscheid

VB.2009.00108

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00108

6. Mai 2009Deutsch5 min

(URT.2009.11380)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 10. September 2008 verweigerte die Bausektion der

Stadt Zürich A die Bewilligung für einen sexgewerblichen Salon bzw. einer damit

vergleichbaren Einrichtung im Erdgeschoss der Liegenschaft B-Strasse 01 und

befahl ihr als Mieterin sowie dem Eigentümer die Aufgabe der sexgewerblichen

Tätigkeiten und die Räumung der Wohnung innerhalb von 3 Monaten ab Rechtskraft

des Beschlusses, unter Androhung der Ersatzvornahme.

Erwägungen

II.

Den hiergegen von Eigentümer und Mieterin erhobenen Rekurs

vereinigte die Baurekurskommission I und wies sie am 23. Januar 2009 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 3. März 2009 beantragte A, der

Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und den Beschluss der

Bausektion sowie den Rekursentscheid aufzuheben.

Die Vorinstanz am 16. März und die Beschwerdegegnerin

am 7. April 2009 beantragten Abweisung der Beschwerde, Letztere zudem die

Zusprechung einer Parteientschädigung.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, entscheidet

das Gericht gemäss § 38 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) auf dem Zirkulationsweg und mit summarischer

Begründung.

1.2

Gemäss § 55 Abs. 1 VRG kommt der Beschwerde aufschiebende Wirkung

zu, wenn mit der angefochtenen Anordnung nicht aus besonderen Gründen etwas

anderes bestimmt wurde. Das ist hier nicht der Fall, obwohl die Baubehörde

gestützt auf die in RB 1981 Nr. 19 (BEZ 1981 Nr. 35 =

ZBl 82/1981, S. 474 = ZR 80/1981 Nr. 104) veröffentlichte

Rechtsprechung den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Rekurs und Beschwerde

durchaus hätte in Erwägung ziehen können. Der Antrag, der Beschwerde die

aufschiebende Wirkung zu erteilen, stösst mithin ins Leere.

2.

Es ist unbestritten und aufgrund der Akten erstellt, dass

die Beschwerdeführerin in der Erdgeschosswohnung der Liegenschaft B-Strasse 01

einen sexgewerblichen Betrieb unterhält. Diese Liegenschaft ist gemäss der

geltenden Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich (BZO) der

Quartiererhaltungszone QI5b mit einem vorgeschriebenen Wohnanteil von 60 %

zugewiesen. Das von der Beschwerdeführerin betriebene Gewerbe ist deshalb gemäss

Art. 24c Abs. 3 BZO, wonach in Gebieten mit einem vorgeschriebenen

Wohnanteil von mindestens 50 % sexgewerbliche Salons und vergleichbare

Einrichtungen nicht zulässig sind, in der von der Beschwerdeführerin gemieteten

Wohnung nicht bewilligungsfähig; die Aufgabe dieser Nutzung ist deshalb zu

Recht angeordnet worden.

Das Verwaltungsgericht hat das generelle Verbot von

sexgewerblichen Nutzungen in Gebieten, in denen ein Wohnanteil von mindestens

50.

% vorgeschrieben ist, in RB 1997 Nr. 65 [Leitsatz] = BEZ 1997

Nr. 1 [volle Begründung] geschützt, und das Bundesgericht hat diese

Rechtsprechung im Ergebnis bestätigt (BGr, 26. November 1997,1P.191/1997,

nicht publiziert; 5. Mai 2003,1P.771/2001, www.bger.ch). Auf die von der

Beschwerdeführerin geltend gemachten Umstände, dass wegen Art und Lage des

Etablissements die Nachbarschaft und die Wohnqualität in der Umgebung in keiner

Weise beeinträchtigt würden, kommt es deshalb von vornherein nicht an.

Sodann bringt die Beschwerdeführerin auch nichts vor, was

gegen die befohlene Räumung der Wohnung und die angedrohte Ersatzvornahme

spricht. Diese finden ihre Grundlage in § 341 des Planungs- und

Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) und sind ohne Weiteres

verhältnismässig.

Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich

unbegründet und ist abzuweisen.

3.

Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Da die Streitigkeit mehrere Massageräume betrifft und angesichts der

gerichtsnotorisch hohen Mieteinnahmen, die für sexgewerblich genutzte Räume

erzielt werden, rechtfertigt sich trotz der Erledigung im summarischen

Verfahren eine Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-.

Sodann ist die Beschwerdeführerin, deren Rechtsmittel

offenkundig unbegründet ist, gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. b VRG

zu einer Parteientschädigung von Fr. 1'500.- an die Beschwerdegegnerin zu

verpflichten.

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 4'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird zu einer Parteientschädigung von Fr. 1'500.- an

die Beschwerdegegnerin verpflichtet, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft

des Entscheids.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an…