VB.2009.00110
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00110
9. April 2009Deutsch14 min
(URT.2009.11342)
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
VB.2009.00110
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 09.04.2009
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Gesundheitswesen
Betreff:
Zulassung als Leistungserbringer nach KVG
Direktbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Zulassungsstopps (Art. 55a KVG)
Rechtsgrundlagen des Zulassungsstopps von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sowie der 90 Tage-Dienstleistungsfreiheit nach Art. 5 FZA (E. 1.1). Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich betreffend Zulassungsstopp mangels Zuständigkeit nicht ein und überwies die Sache dem Bundesverwaltungsgericht (BGE 134 V 45 E. 1). Nach diesem Entscheid sind Beschlüsse der Gesundheitsdirektion betreffend den Zulassungsstopp gestützt auf Art. 53 Abs. 1 KVG direkt beim Bundesverwaltungsgericht anzufechten. Der Direktbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegt indessen lediglich der sozialversicherungsrechtliche Aspekt der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Grundversicherung), nicht jedoch die gesundheitspolizeiliche Berufsausübungsbewilligung (Praxisbewilligung) oder die ebenfalls gesundheitspolizeilich motivierte Meldung einer 90 Tages-Dienstleistung gestützt auf Art. 5 FZA oder Art. 35 Abs. 2 MedBG, welche gemäss § 19a Abs. 2 Ziff. 2 VRG nach wie vor mit Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht gegen den Entscheid der Gesundheitsdirektion anzufechten sind (E. 1.2 und 1.3).
Die Beschwerdeanträge beziehen sich nicht auf die Meldung einer 90 Tages-Dienstleistung gestützt auf Art. 5 FZA, sondern auf die Frage der Zulassung des Beschwerdeführers als Leistungserbringer nach KVG (E. 2).
Nichteintreten auf die Beschwerde und Überweisung der Sache an das Bundesverwaltungsgericht
Stichworte:
BERUFSAUSÜBUNG
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
DIENSTLEISTER
DIREKTBESCHWERDE
KRANKENVERSICHERUNG
LEISTUNGSERBRINGER (KVG)
NICHTEINTRETEN
ÜBERWEISUNG
ZULASSUNG
ZULASSUNGSSTOPP
Rechtsnormen:
Art. 5 Abs. I FZA
Art. 53 Abs. I KVG
Art. 55a KVG
§ 35 Abs. II MEDBG
§ 5 Abs. II VRG
§ 19a Abs. II Ziff. 2 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2009.00110
Beschluss
der 3. Kammer
vom 9. April 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach
Tomschin, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär Andreas Conne.
In Sachen
A, vertreten durch B GmbH,
Beschwerdeführer,
gegen
Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Zulassung als Leistungserbringer nach KVG,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A reichte der Gesundheitsdirektion
des Kantons Zürich am 19. August 2008 ein Gesuch um eine Bewilligung zur selbständigen
ärztlichen Tätigkeit (Praxisbewilligung) ein. Die Gesundheitsdirektion wies A
am 6. Oktober 2008 darauf hin, dass zur selbständigen ärztlichen Tätigkeit
eine Berufsausübungsbewilligung der Gesundheitsdirektion erforderlich sei; zur
Erbringung von Leistungen zu Lasten der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung benötige der selbständige Arzt zudem eine
entsprechende Zulassung, ausser er verzichte schriftlich darauf. Daraufhin
ersuchte A die Gesundheitsdirektion um erneute Prüfung des Gesuchs und um
Erteilung der Berufsausübungsbewilligung "unter besonderer Berücksichtigung
der 90-Tage-Klausel". Eventualiter und für die Zeit bis zum Vorliegen der
rechtskräftigen Bewilligung ersuchte er um Erteilung der Berufsbewilligung zur selbständigen
ärztlichen Tätigkeit mit gleichzeitigem Ausstand. Am 24. Oktober 2008
stellte die Gesundheitsdirektion klar, dass sich die eingereichten Unterlagen
auf eine vollumfängliche Praxistätigkeit bezögen, und liess A die Gesuchsunterlagen
für einen 90-Tage-Dienstleister zukommen. Dieser reichte das Formular
"Meldung über die beabsichtigte Aufnahme einer auf 90 Arbeitstage pro
Kalenderjahr begrenzten selbständigen ärztlichen Tätigkeit
(90-Tage-Dienstleister)" am 13. Januar 2009 der Gesundheitsdirektion
ein.
B. Die Gesundheitsdirektion bestätigte
mit Verfügung vom 29. Januar 2009, dass A, Facharzt Chirurgie und Facharzt
für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, von und
wohnhaft in Deutschland, die Voraussetzungen für die auf 90 Arbeitstage pro
Kalenderjahr begrenzte selbständige Berufsausübung als Arzt im Kanton Zürich
erfülle und daher ab sofort berechtigt sei, die ärztliche Tätigkeit während
max. 90 Arbeitstagen im Jahr 2009 in der Klinik E in Zürich auszuüben, wobei
Änderungen des Standorts der Berufsausübung der Gesundheitsdirektion zu melden
seien (Disp.-Ziff. I). Für eine weitere Tätigkeit nach Ablauf des
laufenden Kalenderjahrs habe rechtzeitig eine neue Meldung zu erfolgen (Disp.-Ziff. II).
D sei nicht als Leistungserbringer zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung zugelassen und habe die Patientinnen und Patienten
vor Aufnahme der Behandlung darüber zu informieren (Disp.-Ziff. III). In
der Rechtsmittelbelehrung bezeichnete die Gesundheitsdirektion die Beschwerde
an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich als zulässig (Disp.-Ziff. V).
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 26. Februar 2009 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte, es seien die Ziffer III der angefochtenen
Verfügung vom 29. Januar 2009 aufzuheben und ihm die
Berufsausübungsbewilligung ohne Einschränkung zu erteilen (Beschwerdeantrag 1).
Eventualiter sei ihm die Zulassungsbewilligung zu erteilen (während längstens
90.
Tagen pro Kalenderjahr), als angestellter Arzt der Klinik E zu Lasten der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung tätig zu sein (Antrag 2). Die
Verfügung sei dahingehend zu berichtigen, dass es sich um die Person von A und
nicht um D handle (Antrag 3).
Die Gesundheitsdirektion beantragte am 19. März 2009
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; unter Kostenfolge zu
Lasten des Beschwerdeführers.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Nach dem
Wortlaut von § 19a Abs. 2 Ziff. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (Fassung vom 30. August 2004; VRG) können
erstinstanzliche Anordnungen der Direktionen und Ämter betreffend Bewilligungen
zur Ausübung der Berufe der Gesundheitspflege und Zulassungsbeschränkungen
gemäss Art. 55a des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die
Krankenversicherung (KVG) unmittelbar beim Verwaltungsgericht angefochten
werden.
Laut Abs. 1 der
letzteren Bestimmung kann der Bundesrat die Zulassung von selbständig und unselbständig
tätigen Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung nach den Artikeln 36–38 KVG für eine befristete Zeit
von einem Bedürfnis abhängig machen; er legt die entsprechenden Kriterien fest.
Gemäss Art. 1 der gestützt darauf vom Bundesrat erlassenen Verordnung vom
3.
Juli 2002 über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern
zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
(ZulassungsV; SR 832.103) wird die Zahl der Leistungserbringer in jedem Kanton
für jede Kategorie auf die im Anhang 1 festgelegte Höchstzahl beschränkt. Art. 3
ZulassungsV sieht für die Kantone die Möglichkeit der Gewährung von
Ausnahmezulassungen im Fall der Unterversorgung in einer bestimmten Kategorie
von Leistungserbringern vor. Die Zulassungsverordnung trat am 4. Juli 2002
in Kraft und wurde letztmals bis zum 31. Dezember 2009 verlängert (Art. 6
Abs. 1 und 3). Der Regierungsrat des Kantons Zürich erliess am 23. Oktober
2002.
die kantonale Einführungsverordnung zum Zulassungsstopp (EinführungsV; LS
832.
), die rückwirkend auf 4. Juli 2002 in Kraft trat. Danach gilt die
bundesrätliche Verordnung für alle Ärztinnen und Ärzte unbesehen ihrer Spezialisierung
und Fachausrichtung (§ 1). Während der Geltungsdauer der Verordnung werden
keine neuen Ärztinnen und Ärzte als Leistungserbringer zu Lasten der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassen (§ 2). Gewisse Ausnahmen
sind für Ärztinnen und Ärzte in Chefarztspitälern und HMO-Praxen vorgesehen (§ 4).
Gestützt auf Art. 5
Abs. 1 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits
über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, FZA)
können Ärztinnen und Ärzte aus den Vertragsstaaten in einem anderen
Vertragsstaat während 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr ihre Dienstleistungen
erbringen. Dazu benötigen sie keine Bewilligung, haben sich aber bei der
zuständigen kantonalen Behörde zu melden (Art. 35 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe,
Medizinalberufegesetz, MedBG). Dasselbe gilt für Inhaber einer ausserkantonalen
Berufsausübungsbewilligung (vgl. Art. 35 Abs. 2 MedBG).
1.2
In
Anwendung der seit 1. Januar 2005 geltenden und seither unveränderten Fassung
des § 19a Abs. 2 Ziff. 2 VRG erachtete sich das
Verwaltungsgericht zuletzt in einem Entscheid vom 23. August 2007
betreffend Zulassungsstopp für zuständig (VGr, 23. August 2007,
VB.2007.00232, E. 1, www.vgrzh.ch). Die Beschwerde gegen die Verfügung der
Gesundheitsdirektion, in welcher eine Ausnahmebewilligung nach Art. 3
ZulassungsV verweigert wurde, wies das Verwaltungsgericht ab und bezeichnete in
der Rechtsmittelbelehrung die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) als
zulässiges Rechtsmittel.
Das Bundesgericht
trat auf die Beschwerde gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid am 12. Dezember
2007.
mangels Zuständigkeit nicht ein und überwies die Sache dem Bundesverwaltungsgericht,
das nach Art. 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG) unter anderem für die Beurteilung von Beschwerden
gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach Art. 55a KVG zuständig sei.
Die Regelung von Art. 34 VGG sei eine Abweichung vom Modellinstanzenzug,
wonach Entscheide eidgenössischer Behörden beim Bundesverwaltungsgericht und
anschliessend beim Bundesgericht angefochten werden können, Entscheide
kantonaler Behörden jedoch bei kantonalen Verwaltungsgerichten und anschliessend
beim Bundesgericht. Diese Abweichung sei (im Rahmen der Totalrevision der
Bundesrechtspflege) damit begründet worden, dass Entscheide der
Kantonsregierungen in gesundheitspolitischen Fragen wie Spitallisten, Tarifverträge
usw. früher ohne Weiterzugsmöglichkeit an ein Gericht beim Bundesrat anfechtbar
gewesen seien; es sollte eine gerichtliche Überprüfung auf eidgenössischer
Ebene eingeführt werden, wobei eine Öffnung des Beschwerdewegs an das
Bundesgericht aus Gründen der Überlastung nicht in Frage komme. Dass über die
bis dahin in den Zuständigkeitsbereich des Bundesrats fallenden Materien hinaus
auch die Beschlüsse nach Art. 55a KVG in diese Aufzählung aufgenommen
worden seien, sei in der Botschaft nicht besonders begründet worden, entspreche
aber der gesundheitspolitischen Bedeutung dieser Beschlüsse. Es wäre nicht zu
rechtfertigen, wenn der Instanzenzug davon abhinge, ob die Zulassungen gemäss
kantonaler Zuständigkeitsordnung durch die Kantonsregierung selber erteilt würden
oder ob dieser Entscheid an eine Direktion delegiert worden sei. Art. 34
VGG sei daher so auszulegen, dass auch Beschlüsse kantonaler Direktionen oder
Departemente nach Art. 55a KVG mit Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können (BGE 134 V 45 E. 1, mit
Hinweisen, insbesondere auf die Botschaft zur Totalrevision der
Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001 in BBl 2001 S. 4207 ff.,
S. 4390 f.).
Darauf ersuchte das
Bundesverwaltungsgericht das Bundesgericht um Erläuterung des erwähnten
bundesgerichtlichen Urteils, da für eine Beurteilung der Beschwerde durch das
Bundesverwaltungsgericht keine gesetzliche Grundlage bestehe. Das Bundesgericht
wies das Erläuterungsbegehren ab und hielt fest, es sei Sache des
Bundesverwaltungsgerichts zu entscheiden, ob es zunächst den Entscheid des
nicht zuständigen kantonalen Gerichts aufhebe oder direkt die überwiesene
Beschwerde gegen diesen Entscheid als Beschwerde gegen die Verfügung der
kantonalen Gesundheitsdirektion beurteile (BGr, 11. Dezember 2008,
9G_2/2008, E. 2, www.bger.ch).
1.3
Auf den 1. Januar
2009.
wurde Art. 34 VGG aufgehoben und durch den inhaltlich weitestgehend
identischen Art. 53 Abs. 1 KVG ersetzt. Gestützt auf diesen kann
unter anderem gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach Art. 55a KVG
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. Im Kanton Zürich ist
der Entscheid über die Einschränkung der Zulassung zur Tätigkeit zu Lasten der
Krankenversicherung (Zulassungsstopp, Art. 55a KVG) an die
Gesundheitsdirektion delegiert. Nach den Ausführungen des Bundesgerichts in BGE
134.
V 45 und in der Erläuterung zu diesem Urteil ist gegen solche Verfügungen
der kantonalen Gesundheitsdirektion betreffend den Zulassungsstopp direkt
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Dies betrifft jedoch nur
den sozialversicherungsrechtlichen Aspekt der Zulassung selbständig und unselbständig
tätiger Leistungserbringer nach Art. 36–38 KVG zur Tätigkeit zu Lasten der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Grundversicherung), nicht jedoch die
gesundheitspolizeiliche Berufsausübungsbewilligung (Praxisbewilligung) oder die
ebenfalls gesundheitspolizeilich motivierte Meldung einer 90-Tages-Dienstleistung
gestützt auf Art. 5 FZA oder Art. 35 Abs. 2 MedBG, welche gemäss
§ 19a Abs. 2 Ziff. 2 VRG nach wie vor mit Beschwerde an das
kantonale Verwaltungsgericht gegen den Entscheid der Gesundheitsdirektion anzufechten
sind (zur Unterscheidung zwischen der gesundheitspolizeilichen Berufsausübungsbewilligung
und der sozialversicherungsrechtlichen Zulassungsbewilligung vgl. Moritz W.
Kuhn/Tomas Poledna [Hrsg.], Arztrecht in der Praxis, 2. A., Zürich 2007,
S. 305 f.; vgl. sodann zur Rechtsnatur der Berufsausübungsbewilligung
Boris Etter, Handkommentar zum Medizinalberufegesetz, Bern 2006, Art. 34
N. 19 f.). Der Zulassungsstopp nach Art. 55a KVG bezweckt im
Unterschied zur Praxisbewilligung nicht den Schutz des Patienten, sondern die
Eindämmung der Kostenentwicklung im Bereich der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung (vgl. dazu die Überschrift des 5. Abschnitts vor
Art. 54 KVG).
2.
Der Beschwerdeführer
hatte ursprünglich eine Bewilligung zur selbständigen ärztlichen Tätigkeit
beantragt und danach die beabsichtigte Aufnahme einer auf 90 Arbeitstage pro
Kalenderjahr begrenzten selbständigen ärztlichen Tätigkeit (90-Tage-Dienstleister
gemäss Art. 5 FZA) gemeldet. Demnach strebte er eine ärztliche Tätigkeit
an, welche nach Art. 55a Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36 KVG
grundsätzlich dem Zulassungsstopp unterliegt. Die Klinik E befindet sich auf
der Spitalliste B des Kantons Zürich und ist demnach zur Versorgung von
Patientinnen und Patienten in der Halbprivat- und Privatabteilung zu Lasten der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassen. Es ist daher im Folgenden
zu unterscheiden, inwieweit sich die Anträge des Beschwerdeführers auf die
Meldung der 90-Tages-Dienstleistung beziehen und inwiefern sie sich gegen die
Verweigerung der Zulassungsbewilligung richten.
2.1
Die
Berechtigung zur selbständigen ärztlichen Tätigkeit in der Klinik E in Zürich
für 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr wurde dem Beschwerdeführer wie beantragt
bestätigt (Disp.-Ziff. I der angefochtenen Verfügung). Die Angabe des Hauptstandortes
der Berufsausübung durch den Beschwerdeführer in der Klinik E wurde von diesem
entgegen den Ausführungen der Gesundheitsdirektion in ihrer Beschwerdeantwort
vom 19. März 2009 nicht bemängelt. Im Beschwerdeantrag 1 auf Erteilung
einer Berufsausübungsbewilligung ohne Einschränkung bezog er sich vielmehr auf
die Verweigerung der Zulassungsbewilligung in Dispositiv-Ziffer III der
angefochtenen Verfügung, welche gemäss Hauptantrag des Beschwerdeführers
aufzuheben sei. Im Übrigen verunmöglicht die Nennung des Standorts der
Berufsausübung eine solche an einem anderen Ort im Kanton Zürich nicht, weshalb
darin keine Einschränkung zu sehen ist. Beschwerdeantrag 1 betrifft mithin ausschliesslich
die Verweigerung der Zulassungsbewilligung, welche auf den Zulassungsstopp
gemäss Art. 55a KVG zurückzuführen ist und somit in die direkte
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts fällt, weshalb auf diesen Antrag
nicht einzutreten ist.
2.2
Eventualiter
beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung einer Zulassungsbewilligung als
angestellter Arzt der Klinik E für 90 Tage pro Kalenderjahr (Antrag 2). Damit
bezweckt er zweierlei: einerseits die Erteilung einer Bewilligung als unselbständiger
90-Tage-Dienstleister, anderseits (und in erster Linie) die Zulassung als
Leistungserbringer zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung. Der erste Teil dieses Antrags, zu dessen Beurteilung
das Verwaltungsgericht zuständig ist, erweist sich als gegenstandslos, da die
angefochtene Verfügung den Beschwerdeführer bereits zur ärztlichen Tätigkeit in
der Klinik E während 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr berechtigt. Dazu bedarf
er gar keiner Bewilligung im eigentlichen Sinn, sondern muss dies lediglich
(wie bereits geschehen) der Gesundheitsdirektion melden. Zudem würde eine unselbständige
Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der Klinik E wohl gar nicht unter Art. 5
FZA fallen, denn dieser betrifft die befristete Ausübung einer selbständigen
Erwerbstätigkeit ohne Niederlassung im Aufnahmestaat sowie die Entsendung von
Arbeitnehmern in einen der Vertragsstaaten zur Erbringung von Dienstleistungen
(Andreas Kellerhals/Tobias Baumgartner, Freizügigkeitsabkommen Schweiz-EG,
Textsammlung und Einführung, Zürich/St. Gallen 2007, S. 4 f.; vgl.
auch Tobias Jaag, Europarecht, Zürich 2003, Rz. 3221).
Eine allfällige unselbständige
Tätigkeit des Beschwerdeführers steht im Zusammenhang mit einer
Zulassungsbewilligung für in Chefarztspitälern angestellte Ärztinnen und Ärzte,
für welche gemäss § 4 EinführungsV eine Ausnahme vom Zulassungsstopp
gemacht werden kann (vgl. zur Unterscheidung zwischen Chefarzt- und
Belegarztspitälern Thomas Gächter/Irene Vollenweider, Gesundheitsrecht, Ein
Kurzlehrbuch, Basel 2008, S. 123; Tomas Poledna/Brigitte Berger,
Öffentliches Gesundheitsrecht, Bern 2002, Rz. 105 ff.). Auf eine solche
Ausnahmebewilligung gemäss § 4 EinführungsV zielte der Beschwerdeführer
mit seinem Antrag 2 offensichtlich ab. Dies geht aus seinem Schreiben vom 24. Oktober
2008.
an die Gesundheitsdirektion hervor, auf welches er in der Beschwerdeschrift
Bezug nahm. Beschwerdeantrag 2 betrifft demnach ebenfalls den Zulassungsstopp
nach Art. 55a KVG und der kantonalen Einführungsverordnung, weshalb auch
auf diesen Antrag mangels Zuständigkeit nicht einzutreten ist.
2.3
Aus den
bisherigen Erwägungen geht hervor, dass sich die Beschwerdeanträge nicht auf
die gesundheitspolizeilich motivierte Meldung einer
90-Tages-Dienstleistung gestützt auf Art. 5 FZA, sondern auf die
Frage der Zulassung des Beschwerdeführers als Leistungserbringer nach KVG
beziehen, weshalb das Rubrum entsprechend zu berichtigen ist.
3.
Laut Antrag 3 will der Beschwerdeführer die angefochtene
Verfügung dahingehend berichtigt haben, dass es sich bei ihm um A (und nicht D)
handle. Der falsche Vorname in den Ziffern III und IV beruht offensichtlich auf
einem Versehen der Gesundheitsdirektion und birgt angesichts der korrekten
Namensnennung im Titel sowie in Dispositiv-Ziffer I entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers keinerlei Verwechslungsgefahr.
4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die Beschwerde
mangels Zuständigkeit nicht einzutreten ist. Die Sache ist an das
Bundesverwaltungsgericht zu überweisen (§ 5 Abs. 2 VRG). Da die
Rechtslage nicht ohne Weiteres aus dem blossen Gesetzestext ersichtlich war,
sind dem Beschwerdeführer, der die Beschwerde entsprechend der Rechtsmittelbelehrung
erhoben hat, keine Kosten aufzuerlegen.
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1.
Auf die Beschwerde wird
nicht eingetreten; die Sache wird dem Bundesverwaltungsgericht überwiesen.
2.
Es werden keine
Gerichtskosten erhoben.
3.
Gegen diesen Beschluss kann
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von
der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004
Luzern, einzureichen.
4.
Mitteilung
an…