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Entscheid

VB.2009.00111

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00111

29. April 2009Deutsch21 min

(URT.2009.11363)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1990, Staatsangehörige von Kosovo, wohnt in Z.

Mit Beschluss vom 20. August 2008 wies der Gemeinderat Z das Gesuch von A

um Einbürgerung mit der Begründung ab, sie sei von ihren Eltern abhängig und

werde gemäss Auskunft der Asylkoordination nach wie vor unterstützt, weshalb

die Fähigkeit zur wirtschaftlichen Erhaltung nicht gegeben sei.

Erwägungen

II.

Dagegen liess A "Beschwerde" (recte: Rekurs) an

den Bezirksrat K erheben. Dieser wies das Rechtsmittel mit Beschluss vom 30. Januar

2009.

ab.

III.

Gegen diesen Beschluss liess A am 5. März 2009

"Verwaltungsbeschwerde" (recte: Beschwerde ans Verwaltungsgericht)

erheben und beantragen, der Beschluss des Bezirksrats K vom 30. Januar

2009.

sei aufzuheben und der Gemeinderat Z sei anzuweisen, A ins Bürgerrecht

aufzunehmen. Zudem verlangte A die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

und eine Parteientschädigung.

Der Bezirksrat K verwies in seiner Vernehmlassung auf die

Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung.

Der Gemeinderat Z beantragte in der Beschwerdeantwort die Abweisung der

Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Die

Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen Anordnungen im Bereich des Bürgerrechtserwerbs

war bislang nur insofern zulässig, als ein Anspruch auf Einbürgerung bestand (§ 43

Abs. 1 lit. l des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG] e contrario). Allerdings greift vorliegend grundsätzlich die

eidgenössische Rechtsweggarantie gemäss Art. 86 Abs. 2 und 3 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG), weil der angefochtene

Entscheid nach dem 31. Dezember 2008 erging (vgl. zum Ausländerrecht VGr, 27. Februar

2009, VB.2009.00045, E. 2.2, mit zahlreichen Zitaten, www.vgrzh.ch). Nach Art. 82

Abs. 2 BGG haben die Kantone obere Gerichte als unmittelbare Vorinstanzen

des Bundesgerichts bei der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

einzusetzen. Anstelle eines oberen Gerichts können die Kantone für Entscheide

mit vorwiegend politischem Charakter andere Behörden als unmittelbare Vorinstanzen

des Bundesgerichts einsetzen (Art. 86 Abs. 3 BGG).

Es kann hier offen

bleiben, ob Einbürgerungsentscheide im Sinn von Art. 86 Abs. 3 BGG

vorwiegend politischen Charakter aufweisen und damit bei Fällen ohne

Einbürgerungsanspruch im Sinn von § 43 Abs. 1 lit. l VRG

weiterhin am Beschwerdeausschluss festgehalten werden kann. Denn die

Beschwerdeführerin hat, wie im Folgenden aufgezeigt wird, grundsätzlich

Anspruch auf Einbürgerung.

1.2

In der Schweiz

geborene Personen ausländischer Staatsangehörigkeit werden im Recht auf

kommunale Einbürgerung den Schweizer Bürgern und Bürgerinnen gleichge­stellt (§ 21

Abs. 2 Satz 1 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 [GemeindeG];

vgl. auch § 22 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über das Gemeinde-

und das Kantonsbürgerrecht vom 25. Oktober 1978 [Bürgerrechtsverordnung,

BürgerrechtsV]). Danach sind die politischen Gemeinden verpflichtet, jede

mindestens seit zwei Jahren in der Gemeinde wohnende gesuchstellende Person (bzw.

ebenso lang im Kanton wohnende Person, wenn sie zwischen 16 und 25 Jahre alt

ist) auf ihr Verlangen in das Bürgerrecht der Gemeinde aufzunehmen, sofern sie

sich und ihre Familie selber zu erhalten vermag, genügende Ausweise über ihre

bisherigen Heimat- und Familienverhältnisse und über einen unbescholtenen Ruf beibringt

und eine Einkaufsgebühr entrichtet (§ 21 Abs. 1 GemeindeG).

Nach § 21 Abs. 3

GemeindeG werden nicht in der Schweiz geborene Ausländer zwischen 16 und

25.

Jahren den in der Schweiz Geborenen in diesem Alter gleichgestellt, sofern

sie nachweisen können, dass sie in der Schweiz während mindestens fünf Jahren

den Unterricht auf Volks- oder Mittelschulstufe in einer der Landessprachen

besucht haben (vgl. auch § 22 Abs. 1 Satz 2 BürgerrechtsV).

Unter den in § 21

Abs. 2 und 3 GemeindeG bzw. § 22 Abs. 1 Satz 1 BürgerrechtsV genannten

Voraussetzungen haben ausländische Personen einen Rechtsanspruch auf Erteilung

des Gemeindebürgerrechts (VGr, 8. November 2000, VB.2000.00330, E. 1 Abs. 3,

mit Hinweis, www.vgrzh.ch).

1.3

Die

Beschwerdeführerin ist eine nicht in der Schweiz geborene Ausländerin zwischen

16.

und 25 Jahren. Sie besuchte von 1999 bis 2007 unbestrittenermassen den

Unterricht der Primar- und Sekundarschule in Z und hat damit aufgrund des

vorstehend Gesagten grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung des Gemeindebürgerrechts.

Da auch die weiteren Prozess­voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

Der Einbürgerungsanspruch im Sinn von § 21 GemeindeG

ist unter anderem davon abhängig, dass sich der Gesuchstellende wirtschaftlich

"selber zu erhalten vermag" (Abs. 1).

2.1

2.1.1

Gemäss § 5 BürgerrechtsV gilt die Fähigkeit zur wirtschaftlichen

Erhaltung als gegeben, wenn die Lebenskosten und Unterhaltsverpflichtungen des

Bewerbers oder der Bewerberin voraussichtlich in angemessenem Umfang durch Einkommen,

Vermögen und Rechtsansprüche gegen Dritte gedeckt sind. Zu den Ansprüchen

gegenüber Dritten gehören insbesondere Forderungen gegenüber privaten und

öffentlichen Versicherungs- und Vorsorgeeinrichtungen, also insbesondere

Forderungen aus den Sozialversicherungen wie Unfall- und Krankenversicherung,

Alters- und Hinterbliebenenversicherung sowie Invalidenversicherung,

Arbeitslosenversicherung (VGr, 11. Juli 2007, VB.2007.00113, E. 2.2, www.vgrzh.ch,

auch zum Folgenden). Zu berücksichtigen sind auch intakte soziale Netze, die

selbst ungeachtet familienrechtlicher Unterstützungspflichten auch in

finanzieller Hinsicht tragen werden (vgl. Handbuch Einbürgerungen,

herausgegeben vom Amt für Gemeinden und berufliche Vorsorge des Kantons Zürich,

Zürich 2002, Kap. 3.3). Im Weiteren können prinzipiell auch Stipendien

zugunsten des Gesuchsstellers herangezogen werden (vgl. VGr, 28. Juni

2006, VB.2006.00158, E. 3.2 f., www.vgrzh.ch). Als anrechenbare Einkünfte

grundsätzlich nicht mit einzubeziehen sind dagegen Leistungen der öffentlichen

Sozialhilfe oder Fürsorge (VGr, 28. Juni 2006, VB.2006.00158, E. 3.1

– 11. Januar 2006, VB.2005.00360, E. 4.2 – 15. Dezember 2004,

VB.2003.00450, E. 6.2 – 11. April 2001, VB.2001.00003, E. 2b

[alle unter www.vgrzh.ch, im letzten Fall bestätigt durch BGr, 27. August

2001,1P.340/2001, www.bger.ch]); der bloss vorübergehende Bezug von

Sozialleistungen während der Dauer eines fremdenpolizeilichen Arbeitsverbotes

spricht allerdings noch nicht gegen die Annahme der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit

(vgl. BGr, 27. August 2001,1P.340/2001, E. 3b/dd, www.bger.ch).

Für die Beurteilung der ökonomischen Situation eines

Bewerbers sind sowohl die gegenwärtigen finanziellen Verhältnisse als auch die

Aussichten für die Zukunft massgebend. Daher können grundsätzlich auch

Lehrlinge oder Studierende, die das berufliche Rüstzeug für den späteren

Broterwerb haben, in das Bürgerrecht aufgenommen werden (VGr, 11. Juli

2007, VB.2007.00145, E. 3.2, und 11. Juli 2007, VB.2007.00113,

E. 3 Abs. 1, beides unter www.vgrzh.ch; Max Mettler, Das Zürcher

Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil 1977, S. 68).

2.1.2

Bei in der Schweiz geborenen ausländischen Personen (und ihnen

gleichgestellten im Ausland geborenen Personen) ist es den Gemeinden untersagt,

an die wirtschaftlichen Verhältnisse strengere Anforderungen zu stellen. Aus

besonderen Gründen können sie jedoch von der Erfüllung der Voraussetzung der

wirtschaftlichen Erhaltungsfähigkeit absehen (vgl. § 22 Abs. 2

GemeindeG). Gemäss § 7 Satz 1 BürgerrechtsV, der auf den genannten Personenkreis

gemäss § 19 und § 22 Abs. 1 BürgerrechtsV anwendbar ist, kann auf

die Erfüllung der Einbürgerungsvoraussetzungen im Einzelfall ganz oder

teilweise verzichtet werden. Die Gemeinde kann diese Möglichkeit durch

Verordnung einschränken oder ausschliessen (Satz 2). Den Gemeinden ist es nach

dieser Regelung insbesondere verwehrt, durch generell-abstrakte Regelungen in

Ausbildung stehende Minderjährige und junge Erwachsene generell von der

Voraussetzung der wirtschaftlichen Erhaltungsfähigkeit auszunehmen (VGr, 11. Juli

2007, VB.2007.00145, E. 3.1, www.vgrzh.ch, mit Hinweis auf eine abweichende

frühere Praxis).

2.1.3

Die Verwaltungsbehörden verfügen bei der Frage nach der wirtschaftlichen

Erhaltungsfähigkeit offensichtlich über einen gewissen Ermessens- bzw.

Beurteilungsspielraum, wo das Gericht gemäss § 50 Abs. 3 VRG nicht

einschreiten darf (VGr, 11. Juli 2007, VB.2007.00145, E. 3.2, www.vgrzh.ch,

mit Hinweis).

2.2

Mit Bezug

auf die Verfassungsmässigkeit des Kriteriums der wirtschaftlichen Erhaltungsfähigkeit

stellt sich die Frage der Vereinbarkeit mit dem Gleichbehandlungsgebot und dem

Diskriminierungsverbot von Art. 8 der Bundesverfassung vom 18. April 1999

(BV).

2.2.1

Nach Art. 8 Abs. 1 BV sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich.

Laut Abs. 2 darf niemand diskriminiert werden, unter anderem nicht wegen

der Herkunft, der sozialen Stellung oder wegen einer körperlichen, geistigen

oder psychischen Behinderung. Im Unterschied zur Rechtfertigung einer nur unter

dem Aspekt von Art. 8 Abs. 1 BV ungleichen Behandlung unterliegen

Regelungen, die an ein Merkmal im Anwendungsbereich Art. 8 Abs. 2 BV

anknüpfen, einer strengeren Prüfung (Bernhard Waldmann, Das Diskriminierungsverbot

von Art. 8 Abs. 2 BV als besonderer Gleichheitssatz, Bern 2003, S. 315 ff.).

2.2.2

Ob der Kreis der Fürsorgeabhängigen eine von Art. 8 Abs. 2 BV in

spezifischer Weise geschützte Gruppe bildet, hat das Bundesgericht in einem

neulich gefällten, den Kanton Zürich betreffenden Entscheid offen gelassen (BGE

135.

I 49 E. 5; dazu Yvo Hangartner, AJP 2009, S. 505 ff.). Es hat dabei aber

Folgendes ausgeführt:

" […]

Zum

Merkmal der sozialen Stellung gehört neben andern Elementen auch die

wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, welcher für Ansehen bzw. Missachtung von

Personen Bedeutung zukommen mag (vgl. MÜLLER/SCHEFER, a.a.O., S. 727;

PETERS, a.a.O., Rz. 42). In diesem Sinne kann Armut und wirtschaftliche

Abhängigkeit insoweit zu Herabminderung und Stigmatisierung führen, als diese

oftmals auf stereotyper Auffassung beruhen, die Lage der Betroffenen sei Ausdruck

persönlichen Versagens oder gründe auf selbstverschuldetem Scheitern oder gar

moralischer Schwäche (vgl. KATHRIN AMSTUTZ, Das Grundrecht auf

Existenzsicherung, 2002, S. 76 f.). Die Betroffenen werden bisweilen als

"Sozial- und Fürsorgefälle" bezeichnet, welche auf Kosten des Staates

leben und sowohl Fürsorge als auch sozialversicherungsrechtliche Leistungen

beziehen. Insofern wird vereinzelt angenommen, die Betroffenen seien einer

erhöhten Gefahr der Ausgrenzung ausgesetzt und bildeten unter dem Merkmal der

sozialen Stellung gemäss Art. 8 Abs. 2 BV eine Gruppe, die des verfassungsmässigen

Diskriminierungsschutzes bedürfe (in diesem Sinne AMSTUTZ, a.a.O., S. 350 f.).

[…]

Nach § 21 Abs. 1 GemeindeG können von der Aufnahme ins Bürgerrecht

Personen ausgeschlossen werden, welche Fürsorgeleistungen beziehen. Diese

Personen können gleichwohl kaum als Gruppe verstanden werden, die im

vorliegenden Zusammenhang gemäss Art. 8 Abs. 2 BV spezifisch gegen

Diskriminierung geschützt wird. Die wirtschaftliche Lage dieser Personen bildet

vorab einen Umstand, der Ausgangspunkt für Hilfeleistungen etwa in Form von

Sozialhilfe bildet und letztlich im Sinne von Art. 12 BV zum Anspruch auf

Hilfe und Betreuung sowie auf die Mittel führt, die für ein menschenwürdiges

Dasein unerlässlich sind. Es sind in erster Linie solche Förderungsmassnahmen,

welche der möglichen Diskriminierung von Personen in entsprechender

finanzieller Lage begegnen sollen (vgl. MÜLLER/SCHEFER, a.a.O., S. 701 ff.).

Von Bedeutung ist ferner, dass die Fürsorgeabhängigkeit auf unterschiedlichsten

Faktoren und Gegebenheiten beruhen kann. Ausgangspunkt können etwa bilden

Langzeitarbeitslosigkeit nach Beendigung der Arbeitslosenunterstützung,

Arbeitsscheu und Liederlichkeit, mangelnde Fähigkeiten zu einer Berufsausübung,

Ungenügen des wirtschaftlichen Einkommens trotz Arbeitstätigkeit (working

poor), anhaltende Krankheit, verschiedenste Formen der Invalidität und anderes

mehr. Bei dieser Sachlage kann nicht gesagt werden, die Sozialhilfeabhängigkeit

stelle zwingend einen wesentlichen Bestandteil der Identität und ein

eigentliches Merkmal der Persönlichkeit der betroffenen Personen dar. Sie kann

nur vorübergehend bestehen und unter Umständen wieder abgelegt werden, wenn

beispielsweise eine arbeitslose und ausgesteuerte Person erneut zu einem Erwerbseinkommen

gelangt.

Der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung können keine Anzeichen entnommen werden,

dass der Kreis der Fürsorgeabhängigen eine vom Diskriminierungsverbot

geschützte Gruppe darstellen könnte. Insbesondere ist eine entsprechende Frage

auch im Zusammenhang mit Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG (bzw. Art. 62

lit. e und Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG) – ungeachtet der

Bestimmung von Art. 190 BV und der Möglichkeit einer hinreichenden

qualifizierten Rechtfertigung – nie aufgeworfen oder auch nur angedeutet worden

(vgl. BGE 126 II 377 E. 6b S. 393). Im Ausländerrecht im Allgemeinen wie

auch vor dem Hintergrund des Freizügigkeitsabkommens mit der EU wird das Kriterium

der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit als Erfordernis einer

Aufenthaltsberechtigung allgemein anerkannt (vgl. unter dem Blickwinkel des

Diskriminierungsverbotes ausdrücklich PETERS, a.a.O., Rz. 42). Demgegenüber

wird die genannte ANAG-Bestimmung in der Literatur vereinzelt als im Gegensatz

zu Art. 8 Abs. 2 BV stehend kritisiert (vgl. AMSTUTZ, a.a.O., S. 352;

ferner BERNHARD PULVER, L'interdiction de la discrimination, 2003, S. 262).

[…]"

Im Licht der genannten Erwägungen nicht mehr festgehalten

werden kann an der vom Verwaltungsgericht am 24. Oktober 2007 (VB.2006.00459,

E. 3.2.1, www.vgrzh.ch) geäusserten Auffassung, fürsorgeabhängige Personen

bildeten eine dem Schutzbereich von Art. 8 Abs. 2 BV zuzurechnende Gruppe

(anderer Meinung Hangartner, S. 507 f.). Die mit dem Kriterium der

wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit statuierte Unterscheidung muss daher

unter Gleichheitsaspekten nur mit Blick auf das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot

von Art. 8 Abs. 1 BV gerechtfertigt werden.

2.2.3

Nach der in ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts verwendeten Formel

verstösst ein Erlass gegen das Rechtsgleichheitsgebot im Sinn von Art. 8 Abs. 1

BV, "wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger

Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder

Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen, wenn

also Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht

nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird" (BGE 131 I

1.

E. 4.2 S. 6 f.).

Die Regelung von § 21 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2

und 3 GemeindeG, welche für die Einbürgerung die wirtschaftliche

Selbsterhaltungsfähigkeit voraussetzt, bezweckt offensichtlich, die in Frage

stehende Gemeinde vor Fürsorgeverpflichtungen zu schützen. Ob die mit dem

Einbürgerungsgesuch befasste Gemeinde oder eine andere Gemeinde innerhalb des

Kantons von solchen finanziellen Lasten verschont bleiben soll, ist

unerheblich, handelt es sich doch um ein kantonales Gesetz (VGr, 24. Oktober

2007, VB.2006.00459, E. 3.4, www.vgrzh.ch). Gleichermassen ist davon

auszugehen, dass die Regelung (auch) den Kanton davor schützen soll, aus

Fürsorgeverpflichtungen infolge Einbürgerungen entstehende Kosten tragen zu

müssen. Die genannten finanziellen Interessen sind grundsätzlich legitim und

können prinzipiell eine Ungleichbehandlung der Einbürgerungswilligen je nach

wirtschaftlicher Selbsterhaltungsfähigkeit rechtfertigen (vgl. – zum Diskriminierungsverbot

BGE 135 I 49 E. 6.3).

2.2.4

Eine Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern verstösst,

soweit diese Verhältnisse in analogen Verhältnissen gleichermassen

berücksichtigt werden, nicht gegen das Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8

BV. Wenn bei Jugendlichen nicht alle möglichen Einkommensquellen berücksichtigt

werden dürften, würde das Kriterium der wirtschaftlichen Erhaltungsfähigkeit

keinen rechten Sinn ergeben, insbesondere da die Eltern gemäss Art. 277 Abs. 2

des Zivilgesetzbuchs auch nach dem Erreichen des Mündigkeitsalters des Kindes bis

zum Abschluss einer Ausbildung im Rahmen des Zumutbaren unterhaltspflichtig

sind (VGr, 11. Juli 2007, VB.2007.00145, E. 3.4, mit Hinweis,

www.vgrzh.ch).

3.

3.1

Die

Vorinstanz hat den Rekurs mit der Begründung abgewiesen, der Beschwerdeführerin

fehle es an der wirtschaftlichen Erhaltungsfähigkeit. Aufgrund der von den

Eltern im Jahr 2007 bezogenen Sozialhilfeleistungen sei davon auszugehen, dass

die Beschwerdeführerin sozialhilfeabhängig sei. Die Beschwerdeführerin habe

denn auch zu Recht nicht bestritten, nicht selbst für ihren Lebensunterhalt

aufkommen zu können. Weil Jugendliche, deren Eltern nicht selbst für den

eigenen und den Lebensunterhalt ihrer Kinder aufkommen könnten, alle nicht

einbürgert würden, bis sie in der Lage seien, sich wirtschaftlich selbst zu

erhalten, begründe diese Einbürgerungsvoraussetzung keinen Verstoss gegen das

Rechtsgleichheitsgebot. Auch könne weder aus dem Gesetzestext noch aus der

Rechtsprechung abgeleitet werden, dass der Gesetzgeber mit Bezug auf die

wirtschaftliche Erhaltungsfähigkeit als Voraussetzung für die Einbürgerung bei

Jugendlichen eine Ausnahme habe machen wollen.

3.2

Die

Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, bei einbürgerungswilligen Kindern

und Jugendlichen könne keine wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit verlangt

werden. Die Voraussetzung der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit führe

dazu, dass einbürgerungswillige Jugendliche nach Abschluss der obligatorischen

Schulzeit von einer – in schweizerischen Verhältnissen in dieser Altersphase

üblichen – Ausbildung abgehalten würden. Zudem würde Art. 15 Abs. 2

des Bundesgesetzes vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des

Schweizer Bürgerrechts (BüG), der eine selbständige und beschleunigte

Einbürgerung Jugendlicher vorsehe, seines Sinnes entleert, wenn von diesen

wirtschaftliche Eigenständigkeit erwartet werde. § 7 BürgerrechtsV belasse

den Behörden einen Spielraum, indem Ausnahmen bei der wirtschaftlichen

Erhaltungsfähigkeit ausdrücklich zulässig seien. Ferner würden für Kinder

gemäss § 21 BürgerrechtsV "diese Anforderungen in jeweils zumutbarem

Ausmass" gelten. Die Einbürgerungsvoraussetzung der wirtschaftlichen

Selbsterhaltungsfähigkeit führe bei Kindern und Jugendlichen – insbesondere,

wenn auch auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern abgestellt werde

– zu einer Diskriminierung bzw. zu einem Verstoss gegen das

Rechtsgleichheitsgebot. Damit würden nämlich Kinder und Jugendliche aus

einkommensschwachen Familien als Angehörige der gesellschaftlichen Gruppe der

"working poor" gegenüber solchen aus reichem Haus benachteiligt. Die

Vorinstanz habe dies – zu Unrecht nur die Gleichbehandlung Angehöriger der

gleichen diskriminierten Gruppe prüfend – verkannt.

Im Übrigen würden der

Gemeinde Z durch eine Einbürgerung gemäss dem Vorschlag zur Revision des

Zürcher Sozialhilfegesetzes selbst dann keine Mehrkosten entstehen, wenn die

Beschwerdeführerin fürsorgeabhängig wäre. Denn gemäss dem Vorschlag zur

Revision des Zürcher Sozialhilfegesetzes würden die Sozialhilfekosten den

Gemeinden entsprechend deren finanzieller Leistungsfähigkeit vom Kanton zurückerstattet.

Schliesslich bringt

die Beschwerdeführerin vor, sie werde "die Fähigkeit zur wirtschaftlichen

Erhaltung voraussichtlich in Bälde erreichen", da sie im zweiten Lehrjahr

Fr. 800.- verdiene und die Einreichung eines Gesuchs beim Kanton um Ausrichtung

eines Stipendiums beabsichtige.

4.

4.1

Wie

ausgeführt begründet das Kriterium der wirtschaftlichen Erhaltungsfähigkeit als

solches keine Diskriminierung Sozialhilfeabhängiger (vorn 2.2.2). Vorliegend

ist eine Ungleichbehandlung verschiedener minderbemittelter Kinder und Jugendlicher

bei der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern weder

erstellt noch behauptet, so dass das Abstellen auf die wirtschaftliche

Erhaltungsfähigkeit bei der Beschwerdeführerin nicht gegen das Rechtsgleichheitsgebot

oder das Diskriminierungsverbot verstösst (vgl. vorn 2). Daran ändert sich

auch durch die bei Jugendlichen hierzulande übliche Ausbildungssituation

nichts.

4.2

Nicht

erkennbar ist, weshalb das Erfordernis der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit

Art. 15 Abs. 2 BüG seines Sinnes entleeren würde. Zwar wird nach

dieser Bestimmung die Dauer, während der ein Bewerber um das

eidgenössische Bürgerrecht zwischen seinem vollendeten 10. und 20. Lebensjahr

in der Schweiz gelebt hat, bei der Frist von zwölf Jahren, während welcher der

Betroffene grundsätzlich in der Schweiz gewohnt haben muss, doppelt gerechnet.

Das Wohnsitzerfordernis beim eidgenössischen Bürgerrecht hat aber mit dem hier

strittigen Kriterium der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit nichts zu

tun. Ebenso wenig greift vorliegend § 21 BürgerrechtsV, der das

Erfordernis der Eignung des Gesuchstellers regelt.

4.3

Die

Beschwerdeführerin bestreitet selbst nicht, dass sie sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung

wirtschaftlich nicht zu erhalten vermochte. Auch wenn sie gemäss dem erst im

Beschwerdeverfahren ins Recht gelegten Lehrvertrag ab dem 11. August 2008

monatlich Fr. 650.- (im ersten Lehrjahr), Fr. 800.- (im zweiten Lehrjahr) bzw.

Fr. 1000.- (im dritten Lehrjahr) verdient, muss die wirtschaftliche

Selbsterhaltungsfähigkeit verneint werden: Die Beschwerdeführerin macht selbst

nicht geltend, dass diese Beträge allein genügen, um für die von ihr nicht

näher bezifferten Lebenshaltungskosten aufzukommen. Vielmehr stützt sie sich

auf den für das zweite Lehrjahr vorgesehenen Monatslohn von Fr. 800.- und

hält fest, Lohn und Stipendium sollten ausreichen, um die Lebenshaltungskosten

zu finanzieren. Die blosse, erst in der Beschwerde bekundete Absicht, Stipendien

zu beantragen, kann nicht zu einer Mitberücksichtigung noch nicht

zugesprochener Stipendienbeträge führen (vgl. demgegenüber VGr, 28. Juni

2006, VB.2006.00158, E. 3.2, www.vgrzh.ch, wo der betroffene Jugendliche

bereits ein Stipendium erhalten hatte). Mit Blick auf die von der mehrköpfigen

Familie der Beschwerdeführerin bezogenen Fürsorgeleistungen von Fr. 55'043.95

im Jahr 2007 muss davon ausgegangen werden, dass der Lehrlingslohn für sich

allein die Lebenshaltungskosten der Beschwerdeführerin nicht deckt. Dies gilt

umso mehr, als der vom 1. August bis zum 7. Oktober 2008 von der Familie

bezogene Betrag an Fürsorgeleistungen von Fr. 36'688.35 darauf hindeutet,

dass der jährliche Fürsorgebedarf gestiegen ist. Da ohnehin anzunehmen ist,

dass die Lebenshaltungskosten der Beschwerdeführerin mit zunehmendem Alter

steigen, fällt die jährliche Erhöhung des Lehrlingslohnes nicht entscheidend

ins Gewicht.

4.4

Weil § 7

Satz 1 BürgerrechtsV als Kann-Vorschrift den Verwaltungsbehörden bei der Frage,

ob im Einzelfall auf die Erfüllung der Einbürgerungsvoraussetzungen ganz oder

teilweise zu verzichten ist, Ermessen einräumt, und keine Hinweise dafür

bestehen, dass dieses Ermessen vorliegend in rechtsverletzender Weise ausgeübt

wurde, kann die Beschwerdeführerin aus dieser Bestimmung nichts zu ihren

Gunsten ableiten (vgl. zur beschränkten Überprüfung des Ermessens durch das Verwaltungsgericht

§ 50 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

4.5

Nach dem Gesagten haben die Vorinstanzen das Einbürgerungsgesuch

mangels wirtschaftlicher Selbsterhaltungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu

Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

5.

Als unterliegende

Partei wird die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig und hat sie von

vornherein keinen Anspruch auf Parteientschädigung (§ 13 Abs. 2 Satz

1.

in Verbindung mit § 70 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).

Laut § 70 in

Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, denen die nötigen Mittel

fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf

entsprechendes Ersuchen hin die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Das Gesuch der Beschwerdeführerin

um unentgeltliche Rechtspflege bzw. Erlass der Verfahrenskosten ist deshalb

gutzuheissen.

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

Das

Gesuch um Gewährung von Kostenfreiheit wird gutgeheissen;

und entscheidet:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …

Abweichende

Meinung einer Minderheit der Kammer

(§ 71 VRG in

Verbindung mit § 138 Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes

vom 13. Juni

1976)

Eine Minderheit der Kammer ist der Auffassung, die Beschwerde

sei gutzuheissen. Die Kammermehrheit geht zu Unrecht davon aus, es bestehe

vorliegend keine unzulässige Diskriminierung, wenn die Beschwerdeführerin wegen

fehlender wirtschaftlicher Selbsterhaltungsfähigkeit nicht eingebürgert wird.

1.

Kinder und noch in der Ausbildung stehende Jugendliche

verfügen in der Regel nicht oder kaum über eigene ausreichende Mittel zur

wirtschaftlichen Selbsterhaltung. Ihre finanzielle Stellung ist in der Regel

von der ihrer Eltern abhängig, das heisst, sie wird von ihrer familiären

Abstammung bestimmt. So resultiert denn auch vorliegend die Sozialhilfeabhängigkeit

der Beschwerdeführerin aus der materiellen Bedürftigkeit ihrer Eltern und nicht

aus ihrem eigenen Unvermögen in schulischen oder Ausbildungsbelangen.

2.

Art. 8 Abs. 2 BV verbietet die Diskriminierung

namentlich (unter anderem) wegen der sozialen Stellung, wozu auch die Abstammung

zählt (Waldmann, S. 548). Wird sozialhilfeabhängigen Kindern und

Jugendlichen die Einbürgerung deswegen verweigert, so liegt dies letztlich

darin begründet, dass sie von materiell schlecht gestellten Eltern abstammen,

welche nicht in der Lage sind, den Unterhaltsbedarf ihrer Kinder zu decken.

Somit knüpft das Erfordernis der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit

nach § 21 Abs. 1 GemeindeG bei Kindern und noch in Ausbildung

stehenden Jugendlichen während des für die Beendigung der Ausbildung üblichen

Zeitraumes zumindest indirekt an das verpönte Merkmal der Abstammung an. Gleich

wie bei der wegen ihrer Behinderung sozialhilfeabhängigen, abgewiesenen

Bürgerrechtsbewerberin ist letztlich nicht das Merkmal der Sozialhilfeabhängigkeit

(die sehr verschiedene Ursachen aufweisen kann und deshalb nicht unter

Art. 8 Abs. 2 BV fällt [BGE 135 I 49 E. 5; kritisch dazu Hangartner,

508]) zentral, sondern der Umstand, dass die Sozialhilfeabhängigkeit wegen

eines verpönten Merkmals besteht. Dies erweckt den Verdacht der unzulässigen

Differenzierung, und diese ungleiche Behandlung bedarf einer qualifizierten

Rechtfertigung.

3.

Das Interesse der Beschwerdegegnerin an der

Nichteinbürgerung der Beschwerdeführerin besteht darin, nicht für die von

dieser in Anspruch genommene Sozialhilfe aufkommen zu müssen.

Die Beschwerdeführerin hat eine Berufslehre angefangen,

und es ist deshalb davon auszugehen, dass ihre berufliche Integration

erfolgreich verläuft. Somit beschränkt sich die Belastung der Gemeinde im Falle

der Einbürgerung von vornherein auf einen beschränkten Zeitraum, nämlich bis

zum Ende der Berufsausbildung, wobei der ansteigende Lehrlingslohn

kontinuierlich zur Entlastung beiträgt. Eine Einbürgerung wirkt sich

erfahrungsgemäss weiter positiv auf die beruflichen Perspektiven aus. Zudem

handelt es sich um eine berufliche Grundausbildung, wofür die

Beschwerdeführerin stipendien­berechtigt ist (vgl. § 8 Abs. 1

lit. c der Stipendienverordnung vom 15. September 2004 [LS 416.1]).

Da­mit ist keine lange und/oder intensive Belastung absehbar. Das öffentliche

Interesse der Gemeinde ist als gering zu veranschlagen und vermag die Ungleich­behandlung

in Bezug auf die Einbürgerung und damit den Zugang zu einem zentralen Status

und (mit Erreichen des politischen Mündigkeitsalters) auch zum Stimm- und

Wahlrecht aufgrund der familiären Abstammung nicht zu rechtfertigen.

Die Verweigerung der Einbürgerung der Beschwerdeführerin

erweist sich damit als diskri­minierend.

Für

richtiges Protokoll,

Der Gerichtssekretär: