VB.2009.00111
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00111
29. April 2009Deutsch21 min
(URT.2009.11363)
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
VB.2009.00111
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 29.04.2009
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 25.08.2010 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Ablehnung Einbürgerung
Der Beschwerdeführerin (geb. 1990) wurde die Einbürgerung mangels wirtschaftlicher Selbsterhaltungsfähigkeit verweigert. Die Eltern der Beschwerdeführerin werden durch die Asylfürsorge unterstützt. Die Beschwerdeführerin hat im August 2008 eine Lehre als Detailhandelsfachfrau begonnen. Vor Verwaltungsgericht verlangt sie, der zuständige Gemeinderat sei anzuweisen, sie ins Bürgerrecht aufzunehmen. Ferner beantragt sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Da die Beschwerdeführerin eine nicht in der Schweiz geborene Ausländerin zwischen 16 und 25 Jahren ist und während rund acht Jahren den Volksschulunterricht in der Schweiz besuchte, hat sie grundsätzlich Anspruch auf Erteilung des Gemeindebürgerrechts. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten (E. 1).
Die Einbürgerungsvoraussetzung der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit begründet keine Diskriminierung Fürsorgeabhängiger (E. 2.2.2). Sie kann mit Blick auf das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot grundsätzlich durch das finanzielle Interesse der fürsorgepflichtigen Gemeinde oder des Kantons gerechtfertigt werden (E. 2.2.3). Die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern verstösst nicht gegen das Rechtsgleichheitsgebot, soweit diese Verhältnisse in analogen Verhältnissen bei anderen Jugendlichen gleichermassen herangezogen werden (E. 2.2.4).
Das Erfordernis der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit begründet vorliegend weder eine Diskriminierung der Beschwerdeführerin noch einen Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot (E. 4.1). Mit Blick auf die Fürsorgeleistungen, welche die Familie der Beschwerdeführerin bezieht, und auf deren Lehrlingslohn ist die wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit zu verneinen (E. 4.3). Die Ablehnung der Einbürgerung ist deshalb zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. Gutheissung des Gesuchs um Erlass der Verfahrenskosten.
Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer.
Stichworte:
DISKRIMINIERUNG
DISKRIMINIERUNGSVERBOT
FÜRSORGEABHÄNGIGKEIT
LEHRLINGSAUSBILDUNG
RECHTSGLEICHHEIT
RECHTSGLEICHHEITSGEBOT
SELBSTERHALTUNGSFÄHIGKEIT
STIPENDIEN
WIRTSCHAFTLICHE ERHALTUNGSFÄHIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 86 Abs. 3 BGG
Art. 8 Abs. 1 BV
Art. 8 Abs. 2 BV
Art. 15 Abs. 2 BÜG
§ 5 BÜRGERRV
§ 7 BÜRGERRV
§ 21 BÜRGERRV
§ 21 Abs. 3 GemeindeG
§ 43 Abs. 1 lit. l VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2009.00111
Entscheid
der 4. Kammer
vom 29. April 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Verwaltungsrichter
Peter Sprenger, Gerichtssekretär
Beat König.
In Sachen
A,
vertreten durch B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde Z,
vertreten durch den
Gemeinderat Z,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Ablehnung
Einbürgerung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1990, Staatsangehörige von Kosovo, wohnt in Z.
Mit Beschluss vom 20. August 2008 wies der Gemeinderat Z das Gesuch von A
um Einbürgerung mit der Begründung ab, sie sei von ihren Eltern abhängig und
werde gemäss Auskunft der Asylkoordination nach wie vor unterstützt, weshalb
die Fähigkeit zur wirtschaftlichen Erhaltung nicht gegeben sei.
Erwägungen
II.
Dagegen liess A "Beschwerde" (recte: Rekurs) an
den Bezirksrat K erheben. Dieser wies das Rechtsmittel mit Beschluss vom 30. Januar
2009.
ab.
III.
Gegen diesen Beschluss liess A am 5. März 2009
"Verwaltungsbeschwerde" (recte: Beschwerde ans Verwaltungsgericht)
erheben und beantragen, der Beschluss des Bezirksrats K vom 30. Januar
2009.
sei aufzuheben und der Gemeinderat Z sei anzuweisen, A ins Bürgerrecht
aufzunehmen. Zudem verlangte A die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und eine Parteientschädigung.
Der Bezirksrat K verwies in seiner Vernehmlassung auf die
Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung.
Der Gemeinderat Z beantragte in der Beschwerdeantwort die Abweisung der
Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Die
Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen Anordnungen im Bereich des Bürgerrechtserwerbs
war bislang nur insofern zulässig, als ein Anspruch auf Einbürgerung bestand (§ 43
Abs. 1 lit. l des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG] e contrario). Allerdings greift vorliegend grundsätzlich die
eidgenössische Rechtsweggarantie gemäss Art. 86 Abs. 2 und 3 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG), weil der angefochtene
Entscheid nach dem 31. Dezember 2008 erging (vgl. zum Ausländerrecht VGr, 27. Februar
2009, VB.2009.00045, E. 2.2, mit zahlreichen Zitaten, www.vgrzh.ch). Nach Art. 82
Abs. 2 BGG haben die Kantone obere Gerichte als unmittelbare Vorinstanzen
des Bundesgerichts bei der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
einzusetzen. Anstelle eines oberen Gerichts können die Kantone für Entscheide
mit vorwiegend politischem Charakter andere Behörden als unmittelbare Vorinstanzen
des Bundesgerichts einsetzen (Art. 86 Abs. 3 BGG).
Es kann hier offen
bleiben, ob Einbürgerungsentscheide im Sinn von Art. 86 Abs. 3 BGG
vorwiegend politischen Charakter aufweisen und damit bei Fällen ohne
Einbürgerungsanspruch im Sinn von § 43 Abs. 1 lit. l VRG
weiterhin am Beschwerdeausschluss festgehalten werden kann. Denn die
Beschwerdeführerin hat, wie im Folgenden aufgezeigt wird, grundsätzlich
Anspruch auf Einbürgerung.
1.2
In der Schweiz
geborene Personen ausländischer Staatsangehörigkeit werden im Recht auf
kommunale Einbürgerung den Schweizer Bürgern und Bürgerinnen gleichgestellt (§ 21
Abs. 2 Satz 1 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 [GemeindeG];
vgl. auch § 22 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über das Gemeinde-
und das Kantonsbürgerrecht vom 25. Oktober 1978 [Bürgerrechtsverordnung,
BürgerrechtsV]). Danach sind die politischen Gemeinden verpflichtet, jede
mindestens seit zwei Jahren in der Gemeinde wohnende gesuchstellende Person (bzw.
ebenso lang im Kanton wohnende Person, wenn sie zwischen 16 und 25 Jahre alt
ist) auf ihr Verlangen in das Bürgerrecht der Gemeinde aufzunehmen, sofern sie
sich und ihre Familie selber zu erhalten vermag, genügende Ausweise über ihre
bisherigen Heimat- und Familienverhältnisse und über einen unbescholtenen Ruf beibringt
und eine Einkaufsgebühr entrichtet (§ 21 Abs. 1 GemeindeG).
Nach § 21 Abs. 3
GemeindeG werden nicht in der Schweiz geborene Ausländer zwischen 16 und
25.
Jahren den in der Schweiz Geborenen in diesem Alter gleichgestellt, sofern
sie nachweisen können, dass sie in der Schweiz während mindestens fünf Jahren
den Unterricht auf Volks- oder Mittelschulstufe in einer der Landessprachen
besucht haben (vgl. auch § 22 Abs. 1 Satz 2 BürgerrechtsV).
Unter den in § 21
Abs. 2 und 3 GemeindeG bzw. § 22 Abs. 1 Satz 1 BürgerrechtsV genannten
Voraussetzungen haben ausländische Personen einen Rechtsanspruch auf Erteilung
des Gemeindebürgerrechts (VGr, 8. November 2000, VB.2000.00330, E. 1 Abs. 3,
mit Hinweis, www.vgrzh.ch).
1.3
Die
Beschwerdeführerin ist eine nicht in der Schweiz geborene Ausländerin zwischen
16.
und 25 Jahren. Sie besuchte von 1999 bis 2007 unbestrittenermassen den
Unterricht der Primar- und Sekundarschule in Z und hat damit aufgrund des
vorstehend Gesagten grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung des Gemeindebürgerrechts.
Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
Der Einbürgerungsanspruch im Sinn von § 21 GemeindeG
ist unter anderem davon abhängig, dass sich der Gesuchstellende wirtschaftlich
"selber zu erhalten vermag" (Abs. 1).
2.1
2.1.1
Gemäss § 5 BürgerrechtsV gilt die Fähigkeit zur wirtschaftlichen
Erhaltung als gegeben, wenn die Lebenskosten und Unterhaltsverpflichtungen des
Bewerbers oder der Bewerberin voraussichtlich in angemessenem Umfang durch Einkommen,
Vermögen und Rechtsansprüche gegen Dritte gedeckt sind. Zu den Ansprüchen
gegenüber Dritten gehören insbesondere Forderungen gegenüber privaten und
öffentlichen Versicherungs- und Vorsorgeeinrichtungen, also insbesondere
Forderungen aus den Sozialversicherungen wie Unfall- und Krankenversicherung,
Alters- und Hinterbliebenenversicherung sowie Invalidenversicherung,
Arbeitslosenversicherung (VGr, 11. Juli 2007, VB.2007.00113, E. 2.2, www.vgrzh.ch,
auch zum Folgenden). Zu berücksichtigen sind auch intakte soziale Netze, die
selbst ungeachtet familienrechtlicher Unterstützungspflichten auch in
finanzieller Hinsicht tragen werden (vgl. Handbuch Einbürgerungen,
herausgegeben vom Amt für Gemeinden und berufliche Vorsorge des Kantons Zürich,
Zürich 2002, Kap. 3.3). Im Weiteren können prinzipiell auch Stipendien
zugunsten des Gesuchsstellers herangezogen werden (vgl. VGr, 28. Juni
2006, VB.2006.00158, E. 3.2 f., www.vgrzh.ch). Als anrechenbare Einkünfte
grundsätzlich nicht mit einzubeziehen sind dagegen Leistungen der öffentlichen
Sozialhilfe oder Fürsorge (VGr, 28. Juni 2006, VB.2006.00158, E. 3.1
– 11. Januar 2006, VB.2005.00360, E. 4.2 – 15. Dezember 2004,
VB.2003.00450, E. 6.2 – 11. April 2001, VB.2001.00003, E. 2b
[alle unter www.vgrzh.ch, im letzten Fall bestätigt durch BGr, 27. August
2001,1P.340/2001, www.bger.ch]); der bloss vorübergehende Bezug von
Sozialleistungen während der Dauer eines fremdenpolizeilichen Arbeitsverbotes
spricht allerdings noch nicht gegen die Annahme der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit
(vgl. BGr, 27. August 2001,1P.340/2001, E. 3b/dd, www.bger.ch).
Für die Beurteilung der ökonomischen Situation eines
Bewerbers sind sowohl die gegenwärtigen finanziellen Verhältnisse als auch die
Aussichten für die Zukunft massgebend. Daher können grundsätzlich auch
Lehrlinge oder Studierende, die das berufliche Rüstzeug für den späteren
Broterwerb haben, in das Bürgerrecht aufgenommen werden (VGr, 11. Juli
2007, VB.2007.00145, E. 3.2, und 11. Juli 2007, VB.2007.00113,
E. 3 Abs. 1, beides unter www.vgrzh.ch; Max Mettler, Das Zürcher
Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil 1977, S. 68).
2.1.2
Bei in der Schweiz geborenen ausländischen Personen (und ihnen
gleichgestellten im Ausland geborenen Personen) ist es den Gemeinden untersagt,
an die wirtschaftlichen Verhältnisse strengere Anforderungen zu stellen. Aus
besonderen Gründen können sie jedoch von der Erfüllung der Voraussetzung der
wirtschaftlichen Erhaltungsfähigkeit absehen (vgl. § 22 Abs. 2
GemeindeG). Gemäss § 7 Satz 1 BürgerrechtsV, der auf den genannten Personenkreis
gemäss § 19 und § 22 Abs. 1 BürgerrechtsV anwendbar ist, kann auf
die Erfüllung der Einbürgerungsvoraussetzungen im Einzelfall ganz oder
teilweise verzichtet werden. Die Gemeinde kann diese Möglichkeit durch
Verordnung einschränken oder ausschliessen (Satz 2). Den Gemeinden ist es nach
dieser Regelung insbesondere verwehrt, durch generell-abstrakte Regelungen in
Ausbildung stehende Minderjährige und junge Erwachsene generell von der
Voraussetzung der wirtschaftlichen Erhaltungsfähigkeit auszunehmen (VGr, 11. Juli
2007, VB.2007.00145, E. 3.1, www.vgrzh.ch, mit Hinweis auf eine abweichende
frühere Praxis).
2.1.3
Die Verwaltungsbehörden verfügen bei der Frage nach der wirtschaftlichen
Erhaltungsfähigkeit offensichtlich über einen gewissen Ermessens- bzw.
Beurteilungsspielraum, wo das Gericht gemäss § 50 Abs. 3 VRG nicht
einschreiten darf (VGr, 11. Juli 2007, VB.2007.00145, E. 3.2, www.vgrzh.ch,
mit Hinweis).
2.2
Mit Bezug
auf die Verfassungsmässigkeit des Kriteriums der wirtschaftlichen Erhaltungsfähigkeit
stellt sich die Frage der Vereinbarkeit mit dem Gleichbehandlungsgebot und dem
Diskriminierungsverbot von Art. 8 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
(BV).
2.2.1
Nach Art. 8 Abs. 1 BV sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich.
Laut Abs. 2 darf niemand diskriminiert werden, unter anderem nicht wegen
der Herkunft, der sozialen Stellung oder wegen einer körperlichen, geistigen
oder psychischen Behinderung. Im Unterschied zur Rechtfertigung einer nur unter
dem Aspekt von Art. 8 Abs. 1 BV ungleichen Behandlung unterliegen
Regelungen, die an ein Merkmal im Anwendungsbereich Art. 8 Abs. 2 BV
anknüpfen, einer strengeren Prüfung (Bernhard Waldmann, Das Diskriminierungsverbot
von Art. 8 Abs. 2 BV als besonderer Gleichheitssatz, Bern 2003, S. 315 ff.).
2.2.2
Ob der Kreis der Fürsorgeabhängigen eine von Art. 8 Abs. 2 BV in
spezifischer Weise geschützte Gruppe bildet, hat das Bundesgericht in einem
neulich gefällten, den Kanton Zürich betreffenden Entscheid offen gelassen (BGE
135.
I 49 E. 5; dazu Yvo Hangartner, AJP 2009, S. 505 ff.). Es hat dabei aber
Folgendes ausgeführt:
" […]
Zum
Merkmal der sozialen Stellung gehört neben andern Elementen auch die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, welcher für Ansehen bzw. Missachtung von
Personen Bedeutung zukommen mag (vgl. MÜLLER/SCHEFER, a.a.O., S. 727;
PETERS, a.a.O., Rz. 42). In diesem Sinne kann Armut und wirtschaftliche
Abhängigkeit insoweit zu Herabminderung und Stigmatisierung führen, als diese
oftmals auf stereotyper Auffassung beruhen, die Lage der Betroffenen sei Ausdruck
persönlichen Versagens oder gründe auf selbstverschuldetem Scheitern oder gar
moralischer Schwäche (vgl. KATHRIN AMSTUTZ, Das Grundrecht auf
Existenzsicherung, 2002, S. 76 f.). Die Betroffenen werden bisweilen als
"Sozial- und Fürsorgefälle" bezeichnet, welche auf Kosten des Staates
leben und sowohl Fürsorge als auch sozialversicherungsrechtliche Leistungen
beziehen. Insofern wird vereinzelt angenommen, die Betroffenen seien einer
erhöhten Gefahr der Ausgrenzung ausgesetzt und bildeten unter dem Merkmal der
sozialen Stellung gemäss Art. 8 Abs. 2 BV eine Gruppe, die des verfassungsmässigen
Diskriminierungsschutzes bedürfe (in diesem Sinne AMSTUTZ, a.a.O., S. 350 f.).
[…]
Nach § 21 Abs. 1 GemeindeG können von der Aufnahme ins Bürgerrecht
Personen ausgeschlossen werden, welche Fürsorgeleistungen beziehen. Diese
Personen können gleichwohl kaum als Gruppe verstanden werden, die im
vorliegenden Zusammenhang gemäss Art. 8 Abs. 2 BV spezifisch gegen
Diskriminierung geschützt wird. Die wirtschaftliche Lage dieser Personen bildet
vorab einen Umstand, der Ausgangspunkt für Hilfeleistungen etwa in Form von
Sozialhilfe bildet und letztlich im Sinne von Art. 12 BV zum Anspruch auf
Hilfe und Betreuung sowie auf die Mittel führt, die für ein menschenwürdiges
Dasein unerlässlich sind. Es sind in erster Linie solche Förderungsmassnahmen,
welche der möglichen Diskriminierung von Personen in entsprechender
finanzieller Lage begegnen sollen (vgl. MÜLLER/SCHEFER, a.a.O., S. 701 ff.).
Von Bedeutung ist ferner, dass die Fürsorgeabhängigkeit auf unterschiedlichsten
Faktoren und Gegebenheiten beruhen kann. Ausgangspunkt können etwa bilden
Langzeitarbeitslosigkeit nach Beendigung der Arbeitslosenunterstützung,
Arbeitsscheu und Liederlichkeit, mangelnde Fähigkeiten zu einer Berufsausübung,
Ungenügen des wirtschaftlichen Einkommens trotz Arbeitstätigkeit (working
poor), anhaltende Krankheit, verschiedenste Formen der Invalidität und anderes
mehr. Bei dieser Sachlage kann nicht gesagt werden, die Sozialhilfeabhängigkeit
stelle zwingend einen wesentlichen Bestandteil der Identität und ein
eigentliches Merkmal der Persönlichkeit der betroffenen Personen dar. Sie kann
nur vorübergehend bestehen und unter Umständen wieder abgelegt werden, wenn
beispielsweise eine arbeitslose und ausgesteuerte Person erneut zu einem Erwerbseinkommen
gelangt.
Der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung können keine Anzeichen entnommen werden,
dass der Kreis der Fürsorgeabhängigen eine vom Diskriminierungsverbot
geschützte Gruppe darstellen könnte. Insbesondere ist eine entsprechende Frage
auch im Zusammenhang mit Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG (bzw. Art. 62
lit. e und Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG) – ungeachtet der
Bestimmung von Art. 190 BV und der Möglichkeit einer hinreichenden
qualifizierten Rechtfertigung – nie aufgeworfen oder auch nur angedeutet worden
(vgl. BGE 126 II 377 E. 6b S. 393). Im Ausländerrecht im Allgemeinen wie
auch vor dem Hintergrund des Freizügigkeitsabkommens mit der EU wird das Kriterium
der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit als Erfordernis einer
Aufenthaltsberechtigung allgemein anerkannt (vgl. unter dem Blickwinkel des
Diskriminierungsverbotes ausdrücklich PETERS, a.a.O., Rz. 42). Demgegenüber
wird die genannte ANAG-Bestimmung in der Literatur vereinzelt als im Gegensatz
zu Art. 8 Abs. 2 BV stehend kritisiert (vgl. AMSTUTZ, a.a.O., S. 352;
ferner BERNHARD PULVER, L'interdiction de la discrimination, 2003, S. 262).
[…]"
Im Licht der genannten Erwägungen nicht mehr festgehalten
werden kann an der vom Verwaltungsgericht am 24. Oktober 2007 (VB.2006.00459,
E. 3.2.1, www.vgrzh.ch) geäusserten Auffassung, fürsorgeabhängige Personen
bildeten eine dem Schutzbereich von Art. 8 Abs. 2 BV zuzurechnende Gruppe
(anderer Meinung Hangartner, S. 507 f.). Die mit dem Kriterium der
wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit statuierte Unterscheidung muss daher
unter Gleichheitsaspekten nur mit Blick auf das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot
von Art. 8 Abs. 1 BV gerechtfertigt werden.
2.2.3
Nach der in ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts verwendeten Formel
verstösst ein Erlass gegen das Rechtsgleichheitsgebot im Sinn von Art. 8 Abs. 1
BV, "wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger
Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder
Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen, wenn
also Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht
nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird" (BGE 131 I
1.
E. 4.2 S. 6 f.).
Die Regelung von § 21 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2
und 3 GemeindeG, welche für die Einbürgerung die wirtschaftliche
Selbsterhaltungsfähigkeit voraussetzt, bezweckt offensichtlich, die in Frage
stehende Gemeinde vor Fürsorgeverpflichtungen zu schützen. Ob die mit dem
Einbürgerungsgesuch befasste Gemeinde oder eine andere Gemeinde innerhalb des
Kantons von solchen finanziellen Lasten verschont bleiben soll, ist
unerheblich, handelt es sich doch um ein kantonales Gesetz (VGr, 24. Oktober
2007, VB.2006.00459, E. 3.4, www.vgrzh.ch). Gleichermassen ist davon
auszugehen, dass die Regelung (auch) den Kanton davor schützen soll, aus
Fürsorgeverpflichtungen infolge Einbürgerungen entstehende Kosten tragen zu
müssen. Die genannten finanziellen Interessen sind grundsätzlich legitim und
können prinzipiell eine Ungleichbehandlung der Einbürgerungswilligen je nach
wirtschaftlicher Selbsterhaltungsfähigkeit rechtfertigen (vgl. – zum Diskriminierungsverbot
– BGE 135 I 49 E. 6.3).
2.2.4
Eine Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern verstösst,
soweit diese Verhältnisse in analogen Verhältnissen gleichermassen
berücksichtigt werden, nicht gegen das Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8
BV. Wenn bei Jugendlichen nicht alle möglichen Einkommensquellen berücksichtigt
werden dürften, würde das Kriterium der wirtschaftlichen Erhaltungsfähigkeit
keinen rechten Sinn ergeben, insbesondere da die Eltern gemäss Art. 277 Abs. 2
des Zivilgesetzbuchs auch nach dem Erreichen des Mündigkeitsalters des Kindes bis
zum Abschluss einer Ausbildung im Rahmen des Zumutbaren unterhaltspflichtig
sind (VGr, 11. Juli 2007, VB.2007.00145, E. 3.4, mit Hinweis,
www.vgrzh.ch).
3.
3.1
Die
Vorinstanz hat den Rekurs mit der Begründung abgewiesen, der Beschwerdeführerin
fehle es an der wirtschaftlichen Erhaltungsfähigkeit. Aufgrund der von den
Eltern im Jahr 2007 bezogenen Sozialhilfeleistungen sei davon auszugehen, dass
die Beschwerdeführerin sozialhilfeabhängig sei. Die Beschwerdeführerin habe
denn auch zu Recht nicht bestritten, nicht selbst für ihren Lebensunterhalt
aufkommen zu können. Weil Jugendliche, deren Eltern nicht selbst für den
eigenen und den Lebensunterhalt ihrer Kinder aufkommen könnten, alle nicht
einbürgert würden, bis sie in der Lage seien, sich wirtschaftlich selbst zu
erhalten, begründe diese Einbürgerungsvoraussetzung keinen Verstoss gegen das
Rechtsgleichheitsgebot. Auch könne weder aus dem Gesetzestext noch aus der
Rechtsprechung abgeleitet werden, dass der Gesetzgeber mit Bezug auf die
wirtschaftliche Erhaltungsfähigkeit als Voraussetzung für die Einbürgerung bei
Jugendlichen eine Ausnahme habe machen wollen.
3.2
Die
Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, bei einbürgerungswilligen Kindern
und Jugendlichen könne keine wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit verlangt
werden. Die Voraussetzung der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit führe
dazu, dass einbürgerungswillige Jugendliche nach Abschluss der obligatorischen
Schulzeit von einer – in schweizerischen Verhältnissen in dieser Altersphase
üblichen – Ausbildung abgehalten würden. Zudem würde Art. 15 Abs. 2
des Bundesgesetzes vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des
Schweizer Bürgerrechts (BüG), der eine selbständige und beschleunigte
Einbürgerung Jugendlicher vorsehe, seines Sinnes entleert, wenn von diesen
wirtschaftliche Eigenständigkeit erwartet werde. § 7 BürgerrechtsV belasse
den Behörden einen Spielraum, indem Ausnahmen bei der wirtschaftlichen
Erhaltungsfähigkeit ausdrücklich zulässig seien. Ferner würden für Kinder
gemäss § 21 BürgerrechtsV "diese Anforderungen in jeweils zumutbarem
Ausmass" gelten. Die Einbürgerungsvoraussetzung der wirtschaftlichen
Selbsterhaltungsfähigkeit führe bei Kindern und Jugendlichen – insbesondere,
wenn auch auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern abgestellt werde
– zu einer Diskriminierung bzw. zu einem Verstoss gegen das
Rechtsgleichheitsgebot. Damit würden nämlich Kinder und Jugendliche aus
einkommensschwachen Familien als Angehörige der gesellschaftlichen Gruppe der
"working poor" gegenüber solchen aus reichem Haus benachteiligt. Die
Vorinstanz habe dies – zu Unrecht nur die Gleichbehandlung Angehöriger der
gleichen diskriminierten Gruppe prüfend – verkannt.
Im Übrigen würden der
Gemeinde Z durch eine Einbürgerung gemäss dem Vorschlag zur Revision des
Zürcher Sozialhilfegesetzes selbst dann keine Mehrkosten entstehen, wenn die
Beschwerdeführerin fürsorgeabhängig wäre. Denn gemäss dem Vorschlag zur
Revision des Zürcher Sozialhilfegesetzes würden die Sozialhilfekosten den
Gemeinden entsprechend deren finanzieller Leistungsfähigkeit vom Kanton zurückerstattet.
Schliesslich bringt
die Beschwerdeführerin vor, sie werde "die Fähigkeit zur wirtschaftlichen
Erhaltung voraussichtlich in Bälde erreichen", da sie im zweiten Lehrjahr
Fr. 800.- verdiene und die Einreichung eines Gesuchs beim Kanton um Ausrichtung
eines Stipendiums beabsichtige.
4.
4.1
Wie
ausgeführt begründet das Kriterium der wirtschaftlichen Erhaltungsfähigkeit als
solches keine Diskriminierung Sozialhilfeabhängiger (vorn 2.2.2). Vorliegend
ist eine Ungleichbehandlung verschiedener minderbemittelter Kinder und Jugendlicher
bei der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern weder
erstellt noch behauptet, so dass das Abstellen auf die wirtschaftliche
Erhaltungsfähigkeit bei der Beschwerdeführerin nicht gegen das Rechtsgleichheitsgebot
oder das Diskriminierungsverbot verstösst (vgl. vorn 2). Daran ändert sich
auch durch die bei Jugendlichen hierzulande übliche Ausbildungssituation
nichts.
4.2
Nicht
erkennbar ist, weshalb das Erfordernis der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit
Art. 15 Abs. 2 BüG seines Sinnes entleeren würde. Zwar wird nach
dieser Bestimmung die Dauer, während der ein Bewerber um das
eidgenössische Bürgerrecht zwischen seinem vollendeten 10. und 20. Lebensjahr
in der Schweiz gelebt hat, bei der Frist von zwölf Jahren, während welcher der
Betroffene grundsätzlich in der Schweiz gewohnt haben muss, doppelt gerechnet.
Das Wohnsitzerfordernis beim eidgenössischen Bürgerrecht hat aber mit dem hier
strittigen Kriterium der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit nichts zu
tun. Ebenso wenig greift vorliegend § 21 BürgerrechtsV, der das
Erfordernis der Eignung des Gesuchstellers regelt.
4.3
Die
Beschwerdeführerin bestreitet selbst nicht, dass sie sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung
wirtschaftlich nicht zu erhalten vermochte. Auch wenn sie gemäss dem erst im
Beschwerdeverfahren ins Recht gelegten Lehrvertrag ab dem 11. August 2008
monatlich Fr. 650.- (im ersten Lehrjahr), Fr. 800.- (im zweiten Lehrjahr) bzw.
Fr. 1000.- (im dritten Lehrjahr) verdient, muss die wirtschaftliche
Selbsterhaltungsfähigkeit verneint werden: Die Beschwerdeführerin macht selbst
nicht geltend, dass diese Beträge allein genügen, um für die von ihr nicht
näher bezifferten Lebenshaltungskosten aufzukommen. Vielmehr stützt sie sich
auf den für das zweite Lehrjahr vorgesehenen Monatslohn von Fr. 800.- und
hält fest, Lohn und Stipendium sollten ausreichen, um die Lebenshaltungskosten
zu finanzieren. Die blosse, erst in der Beschwerde bekundete Absicht, Stipendien
zu beantragen, kann nicht zu einer Mitberücksichtigung noch nicht
zugesprochener Stipendienbeträge führen (vgl. demgegenüber VGr, 28. Juni
2006, VB.2006.00158, E. 3.2, www.vgrzh.ch, wo der betroffene Jugendliche
bereits ein Stipendium erhalten hatte). Mit Blick auf die von der mehrköpfigen
Familie der Beschwerdeführerin bezogenen Fürsorgeleistungen von Fr. 55'043.95
im Jahr 2007 muss davon ausgegangen werden, dass der Lehrlingslohn für sich
allein die Lebenshaltungskosten der Beschwerdeführerin nicht deckt. Dies gilt
umso mehr, als der vom 1. August bis zum 7. Oktober 2008 von der Familie
bezogene Betrag an Fürsorgeleistungen von Fr. 36'688.35 darauf hindeutet,
dass der jährliche Fürsorgebedarf gestiegen ist. Da ohnehin anzunehmen ist,
dass die Lebenshaltungskosten der Beschwerdeführerin mit zunehmendem Alter
steigen, fällt die jährliche Erhöhung des Lehrlingslohnes nicht entscheidend
ins Gewicht.
4.4
Weil § 7
Satz 1 BürgerrechtsV als Kann-Vorschrift den Verwaltungsbehörden bei der Frage,
ob im Einzelfall auf die Erfüllung der Einbürgerungsvoraussetzungen ganz oder
teilweise zu verzichten ist, Ermessen einräumt, und keine Hinweise dafür
bestehen, dass dieses Ermessen vorliegend in rechtsverletzender Weise ausgeübt
wurde, kann die Beschwerdeführerin aus dieser Bestimmung nichts zu ihren
Gunsten ableiten (vgl. zur beschränkten Überprüfung des Ermessens durch das Verwaltungsgericht
§ 50 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).
4.5
Nach dem Gesagten haben die Vorinstanzen das Einbürgerungsgesuch
mangels wirtschaftlicher Selbsterhaltungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu
Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
5.
Als unterliegende
Partei wird die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig und hat sie von
vornherein keinen Anspruch auf Parteientschädigung (§ 13 Abs. 2 Satz
1.
in Verbindung mit § 70 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).
Laut § 70 in
Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, denen die nötigen Mittel
fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf
entsprechendes Ersuchen hin die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Das Gesuch der Beschwerdeführerin
um unentgeltliche Rechtspflege bzw. Erlass der Verfahrenskosten ist deshalb
gutzuheissen.
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
Das
Gesuch um Gewährung von Kostenfreiheit wird gutgeheissen;
und entscheidet:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …
Abweichende
Meinung einer Minderheit der Kammer
(§ 71 VRG in
Verbindung mit § 138 Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes
vom 13. Juni
1976)
Eine Minderheit der Kammer ist der Auffassung, die Beschwerde
sei gutzuheissen. Die Kammermehrheit geht zu Unrecht davon aus, es bestehe
vorliegend keine unzulässige Diskriminierung, wenn die Beschwerdeführerin wegen
fehlender wirtschaftlicher Selbsterhaltungsfähigkeit nicht eingebürgert wird.
1.
Kinder und noch in der Ausbildung stehende Jugendliche
verfügen in der Regel nicht oder kaum über eigene ausreichende Mittel zur
wirtschaftlichen Selbsterhaltung. Ihre finanzielle Stellung ist in der Regel
von der ihrer Eltern abhängig, das heisst, sie wird von ihrer familiären
Abstammung bestimmt. So resultiert denn auch vorliegend die Sozialhilfeabhängigkeit
der Beschwerdeführerin aus der materiellen Bedürftigkeit ihrer Eltern und nicht
aus ihrem eigenen Unvermögen in schulischen oder Ausbildungsbelangen.
2.
Art. 8 Abs. 2 BV verbietet die Diskriminierung
namentlich (unter anderem) wegen der sozialen Stellung, wozu auch die Abstammung
zählt (Waldmann, S. 548). Wird sozialhilfeabhängigen Kindern und
Jugendlichen die Einbürgerung deswegen verweigert, so liegt dies letztlich
darin begründet, dass sie von materiell schlecht gestellten Eltern abstammen,
welche nicht in der Lage sind, den Unterhaltsbedarf ihrer Kinder zu decken.
Somit knüpft das Erfordernis der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit
nach § 21 Abs. 1 GemeindeG bei Kindern und noch in Ausbildung
stehenden Jugendlichen während des für die Beendigung der Ausbildung üblichen
Zeitraumes zumindest indirekt an das verpönte Merkmal der Abstammung an. Gleich
wie bei der wegen ihrer Behinderung sozialhilfeabhängigen, abgewiesenen
Bürgerrechtsbewerberin ist letztlich nicht das Merkmal der Sozialhilfeabhängigkeit
(die sehr verschiedene Ursachen aufweisen kann und deshalb nicht unter
Art. 8 Abs. 2 BV fällt [BGE 135 I 49 E. 5; kritisch dazu Hangartner,
508]) zentral, sondern der Umstand, dass die Sozialhilfeabhängigkeit wegen
eines verpönten Merkmals besteht. Dies erweckt den Verdacht der unzulässigen
Differenzierung, und diese ungleiche Behandlung bedarf einer qualifizierten
Rechtfertigung.
3.
Das Interesse der Beschwerdegegnerin an der
Nichteinbürgerung der Beschwerdeführerin besteht darin, nicht für die von
dieser in Anspruch genommene Sozialhilfe aufkommen zu müssen.
Die Beschwerdeführerin hat eine Berufslehre angefangen,
und es ist deshalb davon auszugehen, dass ihre berufliche Integration
erfolgreich verläuft. Somit beschränkt sich die Belastung der Gemeinde im Falle
der Einbürgerung von vornherein auf einen beschränkten Zeitraum, nämlich bis
zum Ende der Berufsausbildung, wobei der ansteigende Lehrlingslohn
kontinuierlich zur Entlastung beiträgt. Eine Einbürgerung wirkt sich
erfahrungsgemäss weiter positiv auf die beruflichen Perspektiven aus. Zudem
handelt es sich um eine berufliche Grundausbildung, wofür die
Beschwerdeführerin stipendienberechtigt ist (vgl. § 8 Abs. 1
lit. c der Stipendienverordnung vom 15. September 2004 [LS 416.1]).
Damit ist keine lange und/oder intensive Belastung absehbar. Das öffentliche
Interesse der Gemeinde ist als gering zu veranschlagen und vermag die Ungleichbehandlung
in Bezug auf die Einbürgerung und damit den Zugang zu einem zentralen Status
und (mit Erreichen des politischen Mündigkeitsalters) auch zum Stimm- und
Wahlrecht aufgrund der familiären Abstammung nicht zu rechtfertigen.
Die Verweigerung der Einbürgerung der Beschwerdeführerin
erweist sich damit als diskriminierend.
Für
richtiges Protokoll,
Der Gerichtssekretär: