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Entscheid

VB.2009.00112

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00112

20. Mai 2009Deutsch20 min

(URT.2009.11431)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A.

A ist im Besitz eines Diploms aus dem Staat D als Tierpfleger

für Kleintiere und Pferde. 2001 erteilten ihm die Zürcher Behörden eine

Bewilligung für die gewerbsmässige Haltung von Hunden und diversen weiteren

Heimtieren. Bis Februar 2008 hielten A, seine Lebenspartnerin B und die

13-jährige gemeinsame Tochter E auf einer Liegenschaft in F zahlreiche Hunde.

Darunter befanden sich auch einige Zuchttiere, die an mehreren Hundeausstellungen

Auszeichnungen gewannen. Tagsüber wurden die Hunde von B gepflegt, da A einer

auswärtigen Arbeit nachging.

B.

Am 19. Februar 2008 ersuchte die Gemeindepolizei G

das Veterinäramt des Kantons Zürich, auf der Liegenschaft von A und B eine

unangemeldete Kontrolle durchzuführen, da der Verdacht auf mangelhafte

Tierhaltung und Hundezucht bestehe. Am 8. April 2008 führte das Veterinäramt

zusammen mit dem zuständigen Bezirkstierarzt und Vertretern der Kantonspolizei

eine Kontrolle vor Ort durch und fand innerhalb und ausserhalb der Liegenschaft

insgesamt 80 Hunde, eine Ratte und ein Streifenhörnchen. Zwei Hunde wurden aus

Sicherheits- und Tierschutzgründen sofort euthanasiert. Alle übrigen Tiere

wurden aufgrund der ungenügenden hygienischen Verhältnisse im Innen- und

Aussenbereich der Liegenschaft vorsorglich beschlagnahmt. Gemäss den

tierärztlichen Befunden waren die meisten Hunde krass vernachlässigt worden und

befanden sich in einem massiv verwahrlosten Zustand. Ferner wurde in Bezug auf

mehrere Tiere eine unerlaubte Haltung im Dunkeln oder auf zu kleinen Flächen

festgestellt. Wenige Tage nach der Beschlagnahmung starben zwei weitere Hunde,

und ein drittes Tier musste euthanasiert werden.

Am 9. April 2008 teilte A, auf den 36

der 80 Tiere registriert waren, dem Veterinäramt die Namen von 16 Hunden mit,

die er zu behalten wünsche. Ferner bezeichnete H, die im Kanton I wohnhafte

Mutter von B, in einem Schreiben vom 14. April 2008 14 Hunde, die ihr

gehörten und auf die sie nicht verzichten wolle.

C.

Am 19. Mai 2008 verfügte das Veterinäramt

gegenüber A und B aufgrund der festgestellten massiven Tierschutzmängel ein

Hundezuchtverbot, eine Beschränkung auf die Haltung von maximal zwei Tieren pro

erwachsene Person, die definitive Beschlagnahmung der Hunde (abgesehen von den

vier herauszugebenden Tieren) sowie die Herausgabe der Ratte und des

Streifenhörnchens. Das Amt hielt ferner fest, dass über jene 14 Hunde, deren

Herausgabe H verlangt habe, in einem separaten Verfahren entschieden werde.

Am 20. bzw. 25. Juni 2008 gab das

Veterinäramt A und B vier Schwarze Terrier (J, K, L, M), die Ratte und das

Streifenhörnchen zurück. Am 5. November 2008 verstarb nach einer

Notoperation ein weiterer der beschlagnahmten Hunde.

Erwägungen

II.

Am 29. Januar 2009 wies die

Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich einen gegen die Anordnungen des

Veterinäramtes vom 19. Mai 2008 gerichteten Rekurs von A und B ab.

Ergänzend hielt die Gesundheitsdirektion fest, dass die verfügten

Tierhaltemassnahmen sowie das Züchtungsverbot in der ganzen Schweiz Geltung

hätten. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

III.

Am 2. März 2009 erhoben A und B beim

Verwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom

29.

Januar 2009. Sie beantragten die Aufhebung der angeordneten Halte- und

Zuchtverbote, die Zulassung der Haltung von insgesamt zehn Hunden, die

Herausgabe von sechs beschlagnahmten Hunden (N, O, P, Q, R, S), die Erklärung,

dass die Mitbesitzer dreier beschlagnahmter Tiere (T, U, V) zu deren direkter

Abholung berechtigt seien, sowie die Überwälzung der Rekurskosten auf die

Staatskasse (alles unter gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen). In

prozessualer Hinsicht verlangten die Beschwerdeführenden die Wiederherstellung

der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die Einvernahme diverser Zeugen

sowie die Durchführung eines Augenscheins auf ihrer Liegenschaft in F.

Mit Schreiben vom 24. März 2009

verzichtete die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung und schloss auf Abweisung

der Beschwerde. Das Veterinäramt beantragte im Rahmen der Beschwerdeantwort vom

2.

April 2009 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde und wies ergänzend

auf mehrere bei den Akten liegende Dokumente hin.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19b Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

grundsätzlich einzutreten.

1.2

Nicht

einzugehen ist auf die Rüge der Beschwerdeführenden, die beschlagnahmten Hunde

seien nicht mit der nötigen Sorgfalt gepflegt worden, sodass sich die vier im

Juni 2008 zurückgegebenen Hunde in einem schlechten Zustand befunden hätten und

ein beschlagnahmtes Tier im November 2008 verstorben sei. Das

Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung dieser Vorbringen nicht zuständig, denn

es hat gegenüber den Verwaltungsbehörden keine Aufsichtsfunktion (Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 VRG N. 16) und

entscheidet auch nicht über allfällige Schadenersatzansprüche Privater gegen

den Staat (§ 2 VRG).

1.3

Weil hiermit ein Entscheid in der Sache gefällt wird,

erweist sich das Begehren der Beschwerdeführenden auf Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als gegenstandslos.

2.

2.1

Am 1. September

2008.

sind das neue Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG) sowie

die Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV) in Kraft getreten. Der

vorliegend massgebende Sachverhalt hat sich jedoch vor dem 1. September

2008.

ereignet, weshalb das bis am 31. August 2008 geltende

Tierschutzgesetz vom 9. März 1978 (aTSchG; AS 1981 562 ff.) und die ebenso

lange geltende Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981 (aTSchV; AS 1981 572

ff.) anzuwenden sind.

2.2

Gemäss Art. 2

Abs. 1 aTSchG (= Art. 4 Abs. 1 lit. a TSchG) sind Tiere so

zu behandeln, dass ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung getragen

wird. Wer mit Tieren umgeht, hat, soweit es der Verwendungszweck zulässt, für

deren Wohlbefinden zu sorgen (Art. 2 Abs. 2 aTSchG = Art. 4 Abs. 1

lit. b TSchG). Wer ein Tier hält oder betreut, muss es angemessen nähren,

pflegen und ihm soweit nötig Unterkunft gewähren (Art. 3 Abs. 1

aTSchG = Art. 6 Abs. 1 TSchG). Fütterung, Pflege und Unterkunft sind

angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie,

Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen (Art. 1

Abs. 1 und 2 aTSchV = Art. 3 Abs. 3 TSchV). Die Behörde

schreitet unverzüglich ein, wenn feststeht, dass Tiere stark vernachlässigt

oder völlig unrichtig gehalten werden. Sie kann die Tiere vorsorglich

beschlagnahmen und sie auf Kosten des Halters an einem geeigneten Ort

unterbringen; wenn nötig, lässt sie die Tiere verkaufen oder töten (Art. 25

Abs. 1 aTSchG = Art. 24 Abs. 1 TSchG). Ein Hundehaltungsverbot

wird gemäss Art. 24 aTSchG (= Art. 23 Abs. 1 TSchG) dann

angeordnet, wenn der Betroffene wegen wiederholter oder schwerer

Zuwiderhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung bestraft worden ist oder

wenn er unfähig ist, ein Tier zu halten. Unfähigkeit der Tierhaltung ist

gegeben, wenn sich der Halter nicht an die grundsätzlichen Verhaltensgebote und

-verbote des Tierschutzgesetzes zu halten vermag (BGr, 12. Oktober 2007,

2C_79/2007, E. 4.2.2, www.bger.ch).

3.

3.1

Die Gesundheitsdirektion war zum Schluss gekommen, dass die vom

Veterinäramt gegenüber den Beschwerdeführenden verfügten Zuchtverbots-

und Haltebeschränkungsmassnahmen nicht zu beanstanden seien. Diese Anordnungen

seien zum Schutz der öffentlichen Ordnung und der beschlagnahmten Hunde

erforderlich. Nur so könnten ein unkontrolliertes Züchten und ein erneuter

Auswuchs des Hundebestandes der Beschwerdeführenden verhindert werden. Der

Ablauf der Ereignisse zeige, dass die Beschwerdeführenden keine Gewähr für eine

tierschutzgerechte gewerbsmässige Hundehaltung bieten könnten. Sie seien mit

der Hundehaltung immer wieder überfordert gewesen und hätten keine ausreichende

Betreuung und Pflege der Tiere garantieren können. Im Rahmen der am 8. April

2008.

durchgeführten unangekündigten Kontrolle auf der Liegenschaft der

Beschwerdeführenden habe sich gezeigt, dass die überwiegende Mehrheit der Tiere

massiv vernachlässigt worden sei und sich in einem ausgeprägt verwahrlosten

Zustand befunden habe. Einzig die Ausstellungshunde hätten sich am Kontrolltag

in einem guten und gepflegten Zustand befunden. Aufgrund der objektiven

tierärztlichen Befunde sei erstellt, dass den Beschwerdeführenden gravierende

tierschutzrechtliche Verletzungen vorzuwerfen seien im Zusammenhang mit der

Haltung, Fütterung, Pflege und Unterkunft der Hunde. In Anbetracht der Vorgeschichte

sei davon auszugehen, dass am 8. April 2008 nicht eine einmalige,

vorübergehende Ausnahmesituation vorgelegen habe, sondern dass die

Beschwerdeführenden mit der Hundehaltung dauerhaft überfordert gewesen seien.

Gegenüber der Beschwerdeführerin 2 hätten die St. Galler Behörden bereits 1995

eine Beschränkung der Hundehaltung auf maximal zwei Tiere verfügt, und seither

hätten die Tierschutzvollzugsbehörden zweier Kantone mehrfach wegen Vernachlässigung

und Verwahrlosung von Tieren einschreiten und teilweise auch Strafbefehle erteilen

müssen. Der Beschwerdeführer 1 trage dabei eine Mitverantwortung, denn er habe

regelmässig versichert, Eigentümer der Tiere zu sein und als Inhaber eines

Tierpflegerdiploms und einer Bewilligung zur gewerbsmässigen Tierhaltung eine

tierschutzgerechte Hundehaltung zu gewährleisten. Weil er die Betreuung der

Tiere jeweils trotzdem der überforderten Beschwerdeführerin 2 überlassen habe,

habe er seine Instruktions- und Aufsichtsfunktion nicht wahrgenommen. Aufgrund

der in den letzten Jahren immer wieder erfolgten Verwarnungen hätten die

Beschwerdeführenden die tierschutzrechtlichen Mängel und die drohenden

Konsequenzen gekannt. Dass sie ihr Verhalten trotzdem nicht geändert hätten,

indiziere mangelndes Verantwortungsbewusstsein und fehlende Einsicht. Unter

diesen Umständen erwiesen sich das angeordnete Zuchtverbot, die Beschränkung

auf das Halten von maximal vier Hunden und die definitive Beschlagnahmung der

übrigen Tiere als mildeste Massnahme, um Überforderungssituationen künftig zu

verhindern und eine gesetzeskonforme Tierhaltung zu gewährleisten. Die privaten

Interessen der Beschwerdeführenden seien aufgrund der weiterhin zulässigen

Haltung von vier Hunden angemessen berücksichtigt worden. Der Antrag der

Beschwerdeführenden auf Haltung von maximal zehn Hunden bzw. auf Herausgabe

weiterer sechs Hunde sei demnach abzuweisen. Ebenso wenig sei dem Begehren der

Beschwerdeführenden auf Herausgabe dreier Hunde an angebliche Miteigentümer zu

folgen: Zum einen seien keine Anzeichen für Fremdbesitz ersichtlich, zumal sich

bei den Behörden keine Miteigentümer gemeldet hätten und in der

Heimtierdatenbank ANIS keine entsprechenden Registrierungen verzeichnet seien.

Zum anderen richteten sich tierschutzrechtliche Massnahmen stets gegen die verantwortlichen

Halter und würden unabhängig von den zivilen Eigentumsverhältnissen angeordnet.

3.2

Die

Beschwerdeführenden machen geltend, das angeordnete Zuchtverbot sowie die

Beschränkung auf das Halten von maximal vier Hunden seien unverhältnismässig.

Die Beschwerdeführenden seien durchaus in der Lage, zehn Hunde auf tiergerechte

Weise zu Zuchtzwecken zu halten, zumal auch die Behörden ihre

Hundehaltetauglichkeit in Bezug auf vier Tiere anerkannt hätten. Beleg für die

korrekte Hundehaltung der Beschwerdeführenden seien zum einen die zahlreichen

Preise, die mehrere Tiere an Ausstellungen gewonnen hätten. Zum anderen würden

die als Zeugen angerufenen Personen bestätigen, dass die Beschwerdeführenden

Tierschutzanliegen stets sehr ernst genommen hätten. Im Rahmen eines

Augenscheins werde sich ferner erweisen, dass die Liegenschaft der Beschwerdeführenden

dank kürzlich erfolgten baulichen Massnahmen ohne Weiteres für die Haltung und

Unterbringung von zehn Hunden geeignet sei. Die Behörden hätten die am 8. April

2008.

auf der Liegenschaft vorgefundene Situation überbewertet und daraus

unzulässige und pauschalisierende Schlüsse gezogen. Am Tag der Kontrolle hätten

zwar effektiv inakzeptable Zustände geherrscht. Dabei habe es sich jedoch nicht

um einen Dauerzustand gehandelt, sondern um eine einmalige Ausnahmesituation,

die mit der Akkumulation unglücklicher Umstände zu erklären sei: a) Die

Beschwerdeführenden hätten damals mehrere Ferienhunde gehalten, b) die

Liegenschaft sei gerade umgebaut worden, c) die Hunde hätten aufgrund der

nasskalten Witterung nicht im Freien untergebracht werden können und d) die

Beschwerdeführerin 2 sei gesundheitlich angeschlagen gewesen. Die

Beschwerdeführenden hätten aus ihren Fehlern gelernt und beharrten deshalb

nicht auf die Herausgabe sämtlicher beschlagnahmter Tiere, sondern bloss auf die

Rückgabe jener sechs Tiere, an denen ihnen besonders viel liege und deren

Absenz sie stark belaste. Zu bemängeln sei ferner, dass die Vorinstanz in Bezug

auf die beiden Beschwerdeführenden die gleichen Massnahmen angeordnet habe,

statt zu differenzieren. Insbesondere hätte berücksichtigt werden müssen, dass

gegenüber dem Beschwerdeführer 1 in der Vergangenheit nie tierschutzrechtlich

relevante Vorwürfe erhoben worden seien. Im Übrigen sei der angefochtene

Entscheid auch in Bezug auf Sachverhaltsfeststellungen fehlerhaft. Falsch seien

insbesondere die Angaben, dass diverse Hunde Flöhe und Läuse gehabt hätten,

mager gewesen seien, gelahmt hätten oder im Dunklen gehalten worden seien.

Ausserdem habe die Vorinstanz zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass sich zum

Zeitpunkt der Beschlagnahmung zahlreiche Tiere in gutem und gepflegtem Zustand

befunden hätten, worauf auch die kurz zuvor gewonnenen Ausstellungspreise

hindeuteten.

4.

4.1

Zu prüfen

ist zunächst die Rüge der Beschwerdeführenden, der Sachverhalt sei in Bezug auf

die Schilderung der am Kontrolltag vorgefundenen Verhältnisse unrichtig

festgestellt worden. Aus der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass die

Vorinstanz bei der Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhalts auf

Berichte mehrerer bei der Kontrolle anwesender Personen, detaillierte

tierärztliche Befunde sowie eine umfassende Fotodokumentation abgestellt hat.

Das Veterinäramt führte in der Verfügung vom 19. Mai 2008 aus, am

Kontrolltag hätten innerhalb und ausserhalb des Hauses der Beschwerdeführenden

katastrophale hygienische Verhältnisse geherrscht. Es habe massiv nach Urin und

Kot gestunken; die Böden, Wände und Fenster seien stark verschmutzt gewesen,

und überall habe sich Abfall und anderes Material gestapelt. Zahlreiche Hunde

seien massiv verwahrlost gewesen, hätten nicht genügend Auslauf gehabt oder

hätten nicht die nötige tierärztliche Behandlung erhalten. Einige Tiere seien

im Dunkeln gehalten worden oder auf Flächen, die den Mindestanforderungen

gemäss Anhang 1 Tab. 15 aTSchV (Boxenhaltung) nicht genügten. Aus den

tierärztlichen Befunden ergibt sich, dass sich am Kontrolltag ein Grossteil der

Tiere in einem schlechten Pflegezustand befand; unter anderem waren die Hunde

stark verfilzt, wiesen Schuppenbildung auf, waren von Läusen, Flöhen und Pilzen

befallen, hatten Ohrmilben oder waren extrem abgemagert. Die Beschreibungen der

am Kontrolltag vorgefundenen Verhältnisse, insbesondere des Zustands der Tiere

sowie der Platz- und Lichtverhältnisse, beruhen auf Einschätzungen von

Fachpersonen und stützen sich auf umfassende Abklärungen. Die gegenteiligen

Behauptungen der Beschwerdeführenden vermögen die Objektivität dieser

Darstellungen, die dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegen, nicht in

Zweifel zu ziehen. Demnach sind der Vorinstanz bei der Feststellung des

entscheidrelevanten Sachverhalts keine Fehler vorzuwerfen.

4.2

Die

Beschwerdeführenden räumen selber ein, dass die am Kontrolltag auf ihrer

Liegenschaft herrschenden Verhältnisse nicht akzeptabel gewesen seien

(Beschwerdeschrift S. 9). Sie machen indessen geltend, dass es sich um

eine einmalige, überforderungsbedingte Ausnahme gehandelt habe, aus der nicht

auf dauerhafte Missstände geschlossen werden dürfe. Dieses Vorbringen der

Beschwerdeführenden wirkt angesichts der in den letzten 15 Jahren immer wieder

erhobenen tierschutzrechtlichen Beanstandungen wenig glaubhaft. Erstellt sind

insbesondere folgende Vorkommnisse:

·

1995.

beschlagnahmte das Veterinäramt des Kantons I sieben Tiere

der Beschwerdeführerin 2 und verfügte ein Hundehalte- und -betreuungsverbot bis

auf zwei Schäferhunde;

·

am 21. Mai 1996 erliess das Bezirksamt W einen Strafbefehl

wegen mangelhafter Hundehaltung und Missachtung des Hundehalteverbotes; die

Beschwerdeführerin 2 wurde zu 10 Tagen Haft (bedingt) und 300 Franken Busse verurteilt;

·

am 29. Juni 1999 erliess das Statthalter­amt des Bezirks Z

gegen die Beschwerdeführerin 2 eine Strafverfügung wegen nicht angemessener

Fütterung der Pferde und verfügte eine Busse über Fr. 1'500.-;

·

am 22. September 2000 stellte das Veterinäramt des Kantons

Zürich auf der Liegenschaft der Beschwerdeführenden mangelhafte hygienische

Verhältnisse betreffend Hundehaltung fest;

·

am 21. Februar 2003 stellte das Veterinäramt des Kantons

Zürich bei einer Kontrolle auf der Liegenschaft der Beschwerdeführenden diverse

Verstösse gegen das Tierschutzrecht fest, insbesondere wegen mangelhafter

Hufpflege, ungenügender Fütterung mit Raufutter und ungenügendem Entfernen des

Mistes.

Angesichts dieser unbestrittenen und über lange Zeit hinweg

erhobenen Vorwürfe durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass es sich bei der

am Kontrolltag angetroffenen Situation nicht um einen Ausnahmezustand handelte,

sondern dass zahlreiche Tiere der Beschwerdeführenden dauerhaft vernachlässigt

wurden. Den Beschwerdeführenden, die eine einmalige Akkumulation unglücklicher

Zufälle geltend machen, ist demnach nicht zu folgen. Anzumerken ist, dass die

von den Beschwerdeführenden angeführten Erklärungsgründe (Halten von

Ferienhunden; Umbau der Liegenschaft; schlechte Witterung; gesundheitliche

Probleme) ohnehin weder eine einmalige noch eine dauerhafte

Überforderungssituation zu rechtfertigen vermögen. Die Beschwerdeführenden

hätten ihren Betrieb vielmehr so organisieren müssen, dass eine tierschutzkonforme

Hundehaltung jederzeit gewährleistet gewesen wäre.

4.3

Aus den

wiederholten tierschutzrechtlichen Verstössen in der Vergangenheit (E. 4.2) und

den am Kontrolltag vorgefundenen Missständen (E. 4.1) schloss die Vorinstanz zu

Recht auf eine dauerhafte starke Vernachlässigung eines Grossteils der Hunde

der Beschwerdeführenden. Was die Beschwerdeführenden dagegen vorbringen, vermag

nicht zu überzeugen: Dass einzelne Tiere Ausstellungspreise gewannen, steht

nicht im Widerspruch dazu, dass eine grosse Zahl von Hunden während längerer

Zeit auf nicht tierschutzkonforme Weise gehalten wurde. Auch aus den zwei

eingereichten Schreiben befreundeter Personen, die den Beschwerdeführenden und

ihrer Tochter ein tierschutzkonformes Verhalten attestieren (Beschwerdebeilagen

4.

und 5), können die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten: Der

Beweiswert dieser im Februar 2009 verfassten Schreiben ist in Anbetracht der in

zahlreichen Fällen nachgewiesenen tierschutzrechtlichen Mängel gering, zumal

die Verfasser dieser Schreiben mit den Beschwerdeführenden offenbar nur

sporadisch Kontakt pflegten und nicht anzunehmen ist, dass sie über

detaillierte Kenntnisse der tierschutzrechtlich relevanten Verhältnisse auf der

Liegenschaft der Beschwerdeführenden verfügten. Vor dem Hintergrund des

vorliegend erstellten Sachverhalts kann ferner auch auf die von den

Beschwerdeführenden beantragte Befragung weiterer Zeugen verzichtet werden. Die Zeugenaussagen vermöchten nichts daran zu ändern, dass in

zahlreichen Fällen erstellt ist, dass die Beschwerdeführenden ihre Hunde nicht

auf tierschutzkonforme Weise gehalten haben. Somit ist nicht zu

erwarten, dass die Abnahme weiterer Beweise zu einem anderen Beweisergebnis

führen würde (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3).

4.4

Demnach ist erstellt, dass zahlreiche Hunde der Beschwerdeführenden

während längerer Zeit stark vernachlässigt wurden, was gemäss Art. 25 Abs. 1

aTSchG ein unverzügliches behördliches Einschreiten erforderlich machte. Die

Beschwerdeführenden haben wiederholt gegen Art. 3 Abs. 1 aTSchG

verstossen, indem sie einem Grossteil der Tiere nicht die nötige Pflege

zukommen liessen. Gestützt auf Art. 24 aTSchG waren

die Tierschutzbehörden deshalb dazu befugt, den Beschwerdeführenden das

Halten von Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zu verbieten.

4.5

Die

Beschwerdeführenden machen freilich geltend, die vom Veterinäramt angeordneten

Massnahmen seien unverhältnismässig: Da die Beschwerdeführenden aus vergangenen

Fehlern gelernt hätten, seien sie heute durchaus in der Lage, zehn Hunde zu

halten und mit ihnen Zucht zu betreiben. Dagegen ist allerdings einzuwenden,

dass die Beschwerdeführenden während der letzten 15 Jahre

regelmässig auf tierschutzrechtliche Mängel aufmerksam gemacht und immer wieder

mit gravierenden, teilweise auch strafrechtlich relevanten Vorwürfen

konfrontiert wurden, ohne dass dies einen Wandel ihres Verhaltens bewirkt

hätte. Unter diesen Umständen ist nicht anzunehmen, dass

sie künftig eine grössere Anzahl Hunde artgerecht zu halten und mit ihnen auf

tierschutzkonforme Weise Zucht zu betreiben vermögen. Auch der Umstand, dass

die Beschwerdeführenden ihre Liegenschaft inzwischen umgebaut haben, lässt

keine Änderung ihres Verhaltens erwarten, weshalb sich die Durchführung eines

Augenscheins erübrigt. Die angeordneten Massnahmen erweisen sich als

geeignet und erforderlich, um das im öffentlichen Interesse stehende Ziel einer

tierschutzkonformen Hundehaltung zu erreichen und drohenden tierschutzwidrigen

Zuständen zuvorzukommen. Indem die Vorinstanz die Haltung von maximal vier

Hunden weiterhin zuliess, berücksichtigte sie die privaten (wirtschaftlichen

und persönlichen) Interessen der Beschwerdeführenden in angemessener Weise und

trug ausserdem dem Umstand Rechnung, dass sich am Kontrolltag einzelne Hunde –

die Ausstellungstiere – in gepflegten Zustand befanden. Die von den

Beschwerdeführenden beantragte Anordnung milderer Massnahmen ist nicht in

gleicher Weise geeignet, die im öffentlichen Interesse stehenden Ziele zu

erreichen: Die Aufhebung des Zuchtverbots und die Zulassung der Haltung von

maximal zehn Hunden wären mit dem erheblichen Risiko einer nicht gesetzeskonformen

Tierhaltung sowie einer unkontrollierten Hundezucht verbunden. Im Rahmen der

auf Rechtskontrolle beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts (§ 50

VRG) sind die angeordneten Massnahmen demnach als verhältnismässig zu

beurteilen.

4.6

Die

Beschwerdeführenden rügen sodann, die Vorinstanz habe zu Unrecht keine

Differenzierung zwischen dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2

vorgenommen. Aus den Akten geht zwar hervor, dass sich die in der Vergangenheit

erhobenen Vorwürfe mehrheitlich gegen die Beschwerdeführerin 2 richteten (vgl.

E. 4.2). Daraus kann der Beschwerdeführer 1 indessen nichts zu seinen

Gunsten ableiten. Vielmehr trägt der Beschwerdeführer 1 eine Mitverantwortung

sowohl für die früheren als auch für die am Kontrolltag festgestellten

tierschutzrechtlichen Missstände. Zum einen überliess der Beschwerdeführer 1

die Betreuung der Tiere stets weitgehend der überforderten Beschwerdeführerin 2

und unternahm keine Anstrengungen, um eine tierschutzkonforme Hundehaltung

herbeizuführen; dies, obwohl er als Inhaber eines Tierpflegerdiploms und einer

Bewilligung zur gewerbsmässigen Tierhaltung die tierschutzrechtlichen

Anforderungen an die Hundehaltung kennen musste. Zum anderen sind in der

Datenbank ANIS 36 Tiere auf den Namen des Beschwerdeführers 1 registriert.

Demnach ist nicht zu beanstanden, dass gegenüber dem Beschwerdeführer 1 die

gleichen Massnahmen angeordnet wurden wie gegenüber der Beschwerdeführerin 2.

4.7

Schliesslich

beantragen die Beschwerdeführenden, die Mitbesitzerinnen der beschlagnahmten

Hunde T, U und V seien für berechtigt zu erklären, ihre Tiere abzuholen. Die

Vorinstanz wendet allerdings zu Recht ein, dass kein Fremdbesitz an den betreffenden

Hunden nachgewiesen wurde. Die angeblichen Miteigentümerinnen – gemäss

Rekursschrift soll es sich um X und Y handeln (Beschwerdebeilage 3, S. 13)

– haben sich bei den Behörden bisher nicht gemeldet. Sie sind in der Datenbank

ANIS denn auch nicht eingetragen. Vielmehr sind die betreffenden Hunde auf den

Namen des Beschwerdeführers 1 bzw. auf jenen der Tochter registriert. Mit

Schreiben vom 9. April 2008 haben die Beschwerdeführenden auf die Herausgabe

dieser Hunde verzichtet. Das Begehren ist demnach abzuweisen.

5.

Zusammenfassend

erweisen sich die Einwendungen der Beschwerdeführenden als unbegründet. Die

Vorinstanz hat den Rekurs somit zu Recht abgewiesen. Dem Antrag der Beschwerdeführenden,

die auferlegten Rekurskosten in der Höhe von Fr. 1'200.- seien auf die

Staatskasse zu nehmen, ist demnach nicht zu folgen (vgl. § 13 Abs. 2

VRG).

6.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des

Verfahrens den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG). Die Beschwerdeführenden haben keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte und unter

solidarischer Haftung füreinander auferlegt.

4.

Es wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an…