VB.2009.00112
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00112
20. Mai 2009Deutsch20 min
(URT.2009.11431)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00112
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 20.05.2009
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Hundehaltung
Anordung eines Hundezuchtverbots und einer Haltebeschränkungsmassnahme
Die zwei Beschwerdeführenden hielten auf ihrer Liegenschaft 80 Hunde. Nach Durchführung einer unangemeldeten Kontrolle vor Ort beschlagnahmte das Veterinäramt sämtliche Tiere und verfügte in der Folge ein Hundezuchtverbot sowie die Beschränkung der Haltung auf maximal 4 Tiere. Vor Verwaltungsgericht beantragen die Beschwerdeführenden die Aufhebung des Zuchtverbots sowie die Zulassung der Haltung von 10 Hunden.
Das Verwaltungsgericht ist nicht zuständig zur Prüfung des Vorwurfs, die Hunde seien während der Beschlagnahmungszeit nicht mit der nötigen Sorgfalt gepflegt worden (E. 1.2). Die Rüge des unrichtig festgestellten Sachverhalts ist unbegründet, denn die Darstellung der am Kontrolltag vorgefundenen Verhältnisse beruht auf umfassenden Abklärungen und Einschätzungen mehrerer Fachpersonen (E. 4.1). Während den letzten 15 Jahren wurden immer wieder - teilweise auch strafrechtlich relevante - Mängel bei der Tierhaltung der Beschwerdeführenden festgestellt (E. 4.2). Deshalb kann der Behauptung der Beschwerdeführenden nicht gefolgt werden, am Kontrolltag habe eine einmalige Überforderungssituation vorgelegen. Vielmehr ist von einer dauerhaften starken Vernachlässigung eines Grossteils der Hunde auszugehen (E. 4.3), was die Anordnung tierschutzrechtlicher Massnahmen rechtfertigte (E. 4.4). Die verfügten Massnahmen erweisen sich als verhältnismässig, weil nicht anzunehmen ist, dass die Beschwerdeführenden ihr Verhalten künftig korrigieren werden, und da ihre privaten Interessen in angemessener Weise berücksichtigt wurden (E. 4.5). Beide Beschwerdeführenden tragen eine Mitverantwortung für die festgestellten tierschutzrechtlichen Mängel (E. 4.6). Der Antrag auf Herausgabe von drei Hunden an angebliche Miteigentümerinnen ist abzuweisen, da kein Fremdbesitz nachgewiesen wurde (E. 4.7). Die vorinstanzliche Verteilung der Verfahrenskosten ist nicht zu beanstanden (E. 5). Abweisung der Beschwerde (E. 6)
Stichworte:
BESCHLAGNAHME
HUNDEHALTUNGSVERBOT
HUNDEZUCHT
KOGNITIONSBESCHRÄNKUNG
MITEIGENTUM
PFLEGE- UND UNTERHALTSPFLICHT
PROGNOSE
TIERHALTUNG
TIERSCHUTZ
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
VERNACHLÄSSIGUNG
ZUCHTVERBOT
Rechtsnormen:
Art. 6 Abs. I TSchG
Art. 23 Abs. I TSchG
Art. 24 Abs. I TSchG
Art. 3 Abs. III TSchV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2009.00112
Entscheid
der 3. Kammer
vom 20. Mai 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Kaspar Plüss.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Veterinäramt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Hundehaltung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
A ist im Besitz eines Diploms aus dem Staat D als Tierpfleger
für Kleintiere und Pferde. 2001 erteilten ihm die Zürcher Behörden eine
Bewilligung für die gewerbsmässige Haltung von Hunden und diversen weiteren
Heimtieren. Bis Februar 2008 hielten A, seine Lebenspartnerin B und die
13-jährige gemeinsame Tochter E auf einer Liegenschaft in F zahlreiche Hunde.
Darunter befanden sich auch einige Zuchttiere, die an mehreren Hundeausstellungen
Auszeichnungen gewannen. Tagsüber wurden die Hunde von B gepflegt, da A einer
auswärtigen Arbeit nachging.
B.
Am 19. Februar 2008 ersuchte die Gemeindepolizei G
das Veterinäramt des Kantons Zürich, auf der Liegenschaft von A und B eine
unangemeldete Kontrolle durchzuführen, da der Verdacht auf mangelhafte
Tierhaltung und Hundezucht bestehe. Am 8. April 2008 führte das Veterinäramt
zusammen mit dem zuständigen Bezirkstierarzt und Vertretern der Kantonspolizei
eine Kontrolle vor Ort durch und fand innerhalb und ausserhalb der Liegenschaft
insgesamt 80 Hunde, eine Ratte und ein Streifenhörnchen. Zwei Hunde wurden aus
Sicherheits- und Tierschutzgründen sofort euthanasiert. Alle übrigen Tiere
wurden aufgrund der ungenügenden hygienischen Verhältnisse im Innen- und
Aussenbereich der Liegenschaft vorsorglich beschlagnahmt. Gemäss den
tierärztlichen Befunden waren die meisten Hunde krass vernachlässigt worden und
befanden sich in einem massiv verwahrlosten Zustand. Ferner wurde in Bezug auf
mehrere Tiere eine unerlaubte Haltung im Dunkeln oder auf zu kleinen Flächen
festgestellt. Wenige Tage nach der Beschlagnahmung starben zwei weitere Hunde,
und ein drittes Tier musste euthanasiert werden.
Am 9. April 2008 teilte A, auf den 36
der 80 Tiere registriert waren, dem Veterinäramt die Namen von 16 Hunden mit,
die er zu behalten wünsche. Ferner bezeichnete H, die im Kanton I wohnhafte
Mutter von B, in einem Schreiben vom 14. April 2008 14 Hunde, die ihr
gehörten und auf die sie nicht verzichten wolle.
C.
Am 19. Mai 2008 verfügte das Veterinäramt
gegenüber A und B aufgrund der festgestellten massiven Tierschutzmängel ein
Hundezuchtverbot, eine Beschränkung auf die Haltung von maximal zwei Tieren pro
erwachsene Person, die definitive Beschlagnahmung der Hunde (abgesehen von den
vier herauszugebenden Tieren) sowie die Herausgabe der Ratte und des
Streifenhörnchens. Das Amt hielt ferner fest, dass über jene 14 Hunde, deren
Herausgabe H verlangt habe, in einem separaten Verfahren entschieden werde.
Am 20. bzw. 25. Juni 2008 gab das
Veterinäramt A und B vier Schwarze Terrier (J, K, L, M), die Ratte und das
Streifenhörnchen zurück. Am 5. November 2008 verstarb nach einer
Notoperation ein weiterer der beschlagnahmten Hunde.
Erwägungen
II.
Am 29. Januar 2009 wies die
Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich einen gegen die Anordnungen des
Veterinäramtes vom 19. Mai 2008 gerichteten Rekurs von A und B ab.
Ergänzend hielt die Gesundheitsdirektion fest, dass die verfügten
Tierhaltemassnahmen sowie das Züchtungsverbot in der ganzen Schweiz Geltung
hätten. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
III.
Am 2. März 2009 erhoben A und B beim
Verwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom
29.
Januar 2009. Sie beantragten die Aufhebung der angeordneten Halte- und
Zuchtverbote, die Zulassung der Haltung von insgesamt zehn Hunden, die
Herausgabe von sechs beschlagnahmten Hunden (N, O, P, Q, R, S), die Erklärung,
dass die Mitbesitzer dreier beschlagnahmter Tiere (T, U, V) zu deren direkter
Abholung berechtigt seien, sowie die Überwälzung der Rekurskosten auf die
Staatskasse (alles unter gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen). In
prozessualer Hinsicht verlangten die Beschwerdeführenden die Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die Einvernahme diverser Zeugen
sowie die Durchführung eines Augenscheins auf ihrer Liegenschaft in F.
Mit Schreiben vom 24. März 2009
verzichtete die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung und schloss auf Abweisung
der Beschwerde. Das Veterinäramt beantragte im Rahmen der Beschwerdeantwort vom
2.
April 2009 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde und wies ergänzend
auf mehrere bei den Akten liegende Dokumente hin.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19b Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
grundsätzlich einzutreten.
1.2
Nicht
einzugehen ist auf die Rüge der Beschwerdeführenden, die beschlagnahmten Hunde
seien nicht mit der nötigen Sorgfalt gepflegt worden, sodass sich die vier im
Juni 2008 zurückgegebenen Hunde in einem schlechten Zustand befunden hätten und
ein beschlagnahmtes Tier im November 2008 verstorben sei. Das
Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung dieser Vorbringen nicht zuständig, denn
es hat gegenüber den Verwaltungsbehörden keine Aufsichtsfunktion (Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 VRG N. 16) und
entscheidet auch nicht über allfällige Schadenersatzansprüche Privater gegen
den Staat (§ 2 VRG).
1.3
Weil hiermit ein Entscheid in der Sache gefällt wird,
erweist sich das Begehren der Beschwerdeführenden auf Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als gegenstandslos.
2.
2.1
Am 1. September
2008.
sind das neue Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG) sowie
die Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV) in Kraft getreten. Der
vorliegend massgebende Sachverhalt hat sich jedoch vor dem 1. September
2008.
ereignet, weshalb das bis am 31. August 2008 geltende
Tierschutzgesetz vom 9. März 1978 (aTSchG; AS 1981 562 ff.) und die ebenso
lange geltende Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981 (aTSchV; AS 1981 572
ff.) anzuwenden sind.
2.2
Gemäss Art. 2
Abs. 1 aTSchG (= Art. 4 Abs. 1 lit. a TSchG) sind Tiere so
zu behandeln, dass ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung getragen
wird. Wer mit Tieren umgeht, hat, soweit es der Verwendungszweck zulässt, für
deren Wohlbefinden zu sorgen (Art. 2 Abs. 2 aTSchG = Art. 4 Abs. 1
lit. b TSchG). Wer ein Tier hält oder betreut, muss es angemessen nähren,
pflegen und ihm soweit nötig Unterkunft gewähren (Art. 3 Abs. 1
aTSchG = Art. 6 Abs. 1 TSchG). Fütterung, Pflege und Unterkunft sind
angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie,
Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen (Art. 1
Abs. 1 und 2 aTSchV = Art. 3 Abs. 3 TSchV). Die Behörde
schreitet unverzüglich ein, wenn feststeht, dass Tiere stark vernachlässigt
oder völlig unrichtig gehalten werden. Sie kann die Tiere vorsorglich
beschlagnahmen und sie auf Kosten des Halters an einem geeigneten Ort
unterbringen; wenn nötig, lässt sie die Tiere verkaufen oder töten (Art. 25
Abs. 1 aTSchG = Art. 24 Abs. 1 TSchG). Ein Hundehaltungsverbot
wird gemäss Art. 24 aTSchG (= Art. 23 Abs. 1 TSchG) dann
angeordnet, wenn der Betroffene wegen wiederholter oder schwerer
Zuwiderhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung bestraft worden ist oder
wenn er unfähig ist, ein Tier zu halten. Unfähigkeit der Tierhaltung ist
gegeben, wenn sich der Halter nicht an die grundsätzlichen Verhaltensgebote und
-verbote des Tierschutzgesetzes zu halten vermag (BGr, 12. Oktober 2007,
2C_79/2007, E. 4.2.2, www.bger.ch).
3.
3.1
Die Gesundheitsdirektion war zum Schluss gekommen, dass die vom
Veterinäramt gegenüber den Beschwerdeführenden verfügten Zuchtverbots-
und Haltebeschränkungsmassnahmen nicht zu beanstanden seien. Diese Anordnungen
seien zum Schutz der öffentlichen Ordnung und der beschlagnahmten Hunde
erforderlich. Nur so könnten ein unkontrolliertes Züchten und ein erneuter
Auswuchs des Hundebestandes der Beschwerdeführenden verhindert werden. Der
Ablauf der Ereignisse zeige, dass die Beschwerdeführenden keine Gewähr für eine
tierschutzgerechte gewerbsmässige Hundehaltung bieten könnten. Sie seien mit
der Hundehaltung immer wieder überfordert gewesen und hätten keine ausreichende
Betreuung und Pflege der Tiere garantieren können. Im Rahmen der am 8. April
2008.
durchgeführten unangekündigten Kontrolle auf der Liegenschaft der
Beschwerdeführenden habe sich gezeigt, dass die überwiegende Mehrheit der Tiere
massiv vernachlässigt worden sei und sich in einem ausgeprägt verwahrlosten
Zustand befunden habe. Einzig die Ausstellungshunde hätten sich am Kontrolltag
in einem guten und gepflegten Zustand befunden. Aufgrund der objektiven
tierärztlichen Befunde sei erstellt, dass den Beschwerdeführenden gravierende
tierschutzrechtliche Verletzungen vorzuwerfen seien im Zusammenhang mit der
Haltung, Fütterung, Pflege und Unterkunft der Hunde. In Anbetracht der Vorgeschichte
sei davon auszugehen, dass am 8. April 2008 nicht eine einmalige,
vorübergehende Ausnahmesituation vorgelegen habe, sondern dass die
Beschwerdeführenden mit der Hundehaltung dauerhaft überfordert gewesen seien.
Gegenüber der Beschwerdeführerin 2 hätten die St. Galler Behörden bereits 1995
eine Beschränkung der Hundehaltung auf maximal zwei Tiere verfügt, und seither
hätten die Tierschutzvollzugsbehörden zweier Kantone mehrfach wegen Vernachlässigung
und Verwahrlosung von Tieren einschreiten und teilweise auch Strafbefehle erteilen
müssen. Der Beschwerdeführer 1 trage dabei eine Mitverantwortung, denn er habe
regelmässig versichert, Eigentümer der Tiere zu sein und als Inhaber eines
Tierpflegerdiploms und einer Bewilligung zur gewerbsmässigen Tierhaltung eine
tierschutzgerechte Hundehaltung zu gewährleisten. Weil er die Betreuung der
Tiere jeweils trotzdem der überforderten Beschwerdeführerin 2 überlassen habe,
habe er seine Instruktions- und Aufsichtsfunktion nicht wahrgenommen. Aufgrund
der in den letzten Jahren immer wieder erfolgten Verwarnungen hätten die
Beschwerdeführenden die tierschutzrechtlichen Mängel und die drohenden
Konsequenzen gekannt. Dass sie ihr Verhalten trotzdem nicht geändert hätten,
indiziere mangelndes Verantwortungsbewusstsein und fehlende Einsicht. Unter
diesen Umständen erwiesen sich das angeordnete Zuchtverbot, die Beschränkung
auf das Halten von maximal vier Hunden und die definitive Beschlagnahmung der
übrigen Tiere als mildeste Massnahme, um Überforderungssituationen künftig zu
verhindern und eine gesetzeskonforme Tierhaltung zu gewährleisten. Die privaten
Interessen der Beschwerdeführenden seien aufgrund der weiterhin zulässigen
Haltung von vier Hunden angemessen berücksichtigt worden. Der Antrag der
Beschwerdeführenden auf Haltung von maximal zehn Hunden bzw. auf Herausgabe
weiterer sechs Hunde sei demnach abzuweisen. Ebenso wenig sei dem Begehren der
Beschwerdeführenden auf Herausgabe dreier Hunde an angebliche Miteigentümer zu
folgen: Zum einen seien keine Anzeichen für Fremdbesitz ersichtlich, zumal sich
bei den Behörden keine Miteigentümer gemeldet hätten und in der
Heimtierdatenbank ANIS keine entsprechenden Registrierungen verzeichnet seien.
Zum anderen richteten sich tierschutzrechtliche Massnahmen stets gegen die verantwortlichen
Halter und würden unabhängig von den zivilen Eigentumsverhältnissen angeordnet.
3.2
Die
Beschwerdeführenden machen geltend, das angeordnete Zuchtverbot sowie die
Beschränkung auf das Halten von maximal vier Hunden seien unverhältnismässig.
Die Beschwerdeführenden seien durchaus in der Lage, zehn Hunde auf tiergerechte
Weise zu Zuchtzwecken zu halten, zumal auch die Behörden ihre
Hundehaltetauglichkeit in Bezug auf vier Tiere anerkannt hätten. Beleg für die
korrekte Hundehaltung der Beschwerdeführenden seien zum einen die zahlreichen
Preise, die mehrere Tiere an Ausstellungen gewonnen hätten. Zum anderen würden
die als Zeugen angerufenen Personen bestätigen, dass die Beschwerdeführenden
Tierschutzanliegen stets sehr ernst genommen hätten. Im Rahmen eines
Augenscheins werde sich ferner erweisen, dass die Liegenschaft der Beschwerdeführenden
dank kürzlich erfolgten baulichen Massnahmen ohne Weiteres für die Haltung und
Unterbringung von zehn Hunden geeignet sei. Die Behörden hätten die am 8. April
2008.
auf der Liegenschaft vorgefundene Situation überbewertet und daraus
unzulässige und pauschalisierende Schlüsse gezogen. Am Tag der Kontrolle hätten
zwar effektiv inakzeptable Zustände geherrscht. Dabei habe es sich jedoch nicht
um einen Dauerzustand gehandelt, sondern um eine einmalige Ausnahmesituation,
die mit der Akkumulation unglücklicher Umstände zu erklären sei: a) Die
Beschwerdeführenden hätten damals mehrere Ferienhunde gehalten, b) die
Liegenschaft sei gerade umgebaut worden, c) die Hunde hätten aufgrund der
nasskalten Witterung nicht im Freien untergebracht werden können und d) die
Beschwerdeführerin 2 sei gesundheitlich angeschlagen gewesen. Die
Beschwerdeführenden hätten aus ihren Fehlern gelernt und beharrten deshalb
nicht auf die Herausgabe sämtlicher beschlagnahmter Tiere, sondern bloss auf die
Rückgabe jener sechs Tiere, an denen ihnen besonders viel liege und deren
Absenz sie stark belaste. Zu bemängeln sei ferner, dass die Vorinstanz in Bezug
auf die beiden Beschwerdeführenden die gleichen Massnahmen angeordnet habe,
statt zu differenzieren. Insbesondere hätte berücksichtigt werden müssen, dass
gegenüber dem Beschwerdeführer 1 in der Vergangenheit nie tierschutzrechtlich
relevante Vorwürfe erhoben worden seien. Im Übrigen sei der angefochtene
Entscheid auch in Bezug auf Sachverhaltsfeststellungen fehlerhaft. Falsch seien
insbesondere die Angaben, dass diverse Hunde Flöhe und Läuse gehabt hätten,
mager gewesen seien, gelahmt hätten oder im Dunklen gehalten worden seien.
Ausserdem habe die Vorinstanz zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass sich zum
Zeitpunkt der Beschlagnahmung zahlreiche Tiere in gutem und gepflegtem Zustand
befunden hätten, worauf auch die kurz zuvor gewonnenen Ausstellungspreise
hindeuteten.
4.
4.1
Zu prüfen
ist zunächst die Rüge der Beschwerdeführenden, der Sachverhalt sei in Bezug auf
die Schilderung der am Kontrolltag vorgefundenen Verhältnisse unrichtig
festgestellt worden. Aus der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass die
Vorinstanz bei der Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhalts auf
Berichte mehrerer bei der Kontrolle anwesender Personen, detaillierte
tierärztliche Befunde sowie eine umfassende Fotodokumentation abgestellt hat.
Das Veterinäramt führte in der Verfügung vom 19. Mai 2008 aus, am
Kontrolltag hätten innerhalb und ausserhalb des Hauses der Beschwerdeführenden
katastrophale hygienische Verhältnisse geherrscht. Es habe massiv nach Urin und
Kot gestunken; die Böden, Wände und Fenster seien stark verschmutzt gewesen,
und überall habe sich Abfall und anderes Material gestapelt. Zahlreiche Hunde
seien massiv verwahrlost gewesen, hätten nicht genügend Auslauf gehabt oder
hätten nicht die nötige tierärztliche Behandlung erhalten. Einige Tiere seien
im Dunkeln gehalten worden oder auf Flächen, die den Mindestanforderungen
gemäss Anhang 1 Tab. 15 aTSchV (Boxenhaltung) nicht genügten. Aus den
tierärztlichen Befunden ergibt sich, dass sich am Kontrolltag ein Grossteil der
Tiere in einem schlechten Pflegezustand befand; unter anderem waren die Hunde
stark verfilzt, wiesen Schuppenbildung auf, waren von Läusen, Flöhen und Pilzen
befallen, hatten Ohrmilben oder waren extrem abgemagert. Die Beschreibungen der
am Kontrolltag vorgefundenen Verhältnisse, insbesondere des Zustands der Tiere
sowie der Platz- und Lichtverhältnisse, beruhen auf Einschätzungen von
Fachpersonen und stützen sich auf umfassende Abklärungen. Die gegenteiligen
Behauptungen der Beschwerdeführenden vermögen die Objektivität dieser
Darstellungen, die dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegen, nicht in
Zweifel zu ziehen. Demnach sind der Vorinstanz bei der Feststellung des
entscheidrelevanten Sachverhalts keine Fehler vorzuwerfen.
4.2
Die
Beschwerdeführenden räumen selber ein, dass die am Kontrolltag auf ihrer
Liegenschaft herrschenden Verhältnisse nicht akzeptabel gewesen seien
(Beschwerdeschrift S. 9). Sie machen indessen geltend, dass es sich um
eine einmalige, überforderungsbedingte Ausnahme gehandelt habe, aus der nicht
auf dauerhafte Missstände geschlossen werden dürfe. Dieses Vorbringen der
Beschwerdeführenden wirkt angesichts der in den letzten 15 Jahren immer wieder
erhobenen tierschutzrechtlichen Beanstandungen wenig glaubhaft. Erstellt sind
insbesondere folgende Vorkommnisse:
·
1995.
beschlagnahmte das Veterinäramt des Kantons I sieben Tiere
der Beschwerdeführerin 2 und verfügte ein Hundehalte- und -betreuungsverbot bis
auf zwei Schäferhunde;
·
am 21. Mai 1996 erliess das Bezirksamt W einen Strafbefehl
wegen mangelhafter Hundehaltung und Missachtung des Hundehalteverbotes; die
Beschwerdeführerin 2 wurde zu 10 Tagen Haft (bedingt) und 300 Franken Busse verurteilt;
·
am 29. Juni 1999 erliess das Statthalteramt des Bezirks Z
gegen die Beschwerdeführerin 2 eine Strafverfügung wegen nicht angemessener
Fütterung der Pferde und verfügte eine Busse über Fr. 1'500.-;
·
am 22. September 2000 stellte das Veterinäramt des Kantons
Zürich auf der Liegenschaft der Beschwerdeführenden mangelhafte hygienische
Verhältnisse betreffend Hundehaltung fest;
·
am 21. Februar 2003 stellte das Veterinäramt des Kantons
Zürich bei einer Kontrolle auf der Liegenschaft der Beschwerdeführenden diverse
Verstösse gegen das Tierschutzrecht fest, insbesondere wegen mangelhafter
Hufpflege, ungenügender Fütterung mit Raufutter und ungenügendem Entfernen des
Mistes.
Angesichts dieser unbestrittenen und über lange Zeit hinweg
erhobenen Vorwürfe durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass es sich bei der
am Kontrolltag angetroffenen Situation nicht um einen Ausnahmezustand handelte,
sondern dass zahlreiche Tiere der Beschwerdeführenden dauerhaft vernachlässigt
wurden. Den Beschwerdeführenden, die eine einmalige Akkumulation unglücklicher
Zufälle geltend machen, ist demnach nicht zu folgen. Anzumerken ist, dass die
von den Beschwerdeführenden angeführten Erklärungsgründe (Halten von
Ferienhunden; Umbau der Liegenschaft; schlechte Witterung; gesundheitliche
Probleme) ohnehin weder eine einmalige noch eine dauerhafte
Überforderungssituation zu rechtfertigen vermögen. Die Beschwerdeführenden
hätten ihren Betrieb vielmehr so organisieren müssen, dass eine tierschutzkonforme
Hundehaltung jederzeit gewährleistet gewesen wäre.
4.3
Aus den
wiederholten tierschutzrechtlichen Verstössen in der Vergangenheit (E. 4.2) und
den am Kontrolltag vorgefundenen Missständen (E. 4.1) schloss die Vorinstanz zu
Recht auf eine dauerhafte starke Vernachlässigung eines Grossteils der Hunde
der Beschwerdeführenden. Was die Beschwerdeführenden dagegen vorbringen, vermag
nicht zu überzeugen: Dass einzelne Tiere Ausstellungspreise gewannen, steht
nicht im Widerspruch dazu, dass eine grosse Zahl von Hunden während längerer
Zeit auf nicht tierschutzkonforme Weise gehalten wurde. Auch aus den zwei
eingereichten Schreiben befreundeter Personen, die den Beschwerdeführenden und
ihrer Tochter ein tierschutzkonformes Verhalten attestieren (Beschwerdebeilagen
4.
und 5), können die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten: Der
Beweiswert dieser im Februar 2009 verfassten Schreiben ist in Anbetracht der in
zahlreichen Fällen nachgewiesenen tierschutzrechtlichen Mängel gering, zumal
die Verfasser dieser Schreiben mit den Beschwerdeführenden offenbar nur
sporadisch Kontakt pflegten und nicht anzunehmen ist, dass sie über
detaillierte Kenntnisse der tierschutzrechtlich relevanten Verhältnisse auf der
Liegenschaft der Beschwerdeführenden verfügten. Vor dem Hintergrund des
vorliegend erstellten Sachverhalts kann ferner auch auf die von den
Beschwerdeführenden beantragte Befragung weiterer Zeugen verzichtet werden. Die Zeugenaussagen vermöchten nichts daran zu ändern, dass in
zahlreichen Fällen erstellt ist, dass die Beschwerdeführenden ihre Hunde nicht
auf tierschutzkonforme Weise gehalten haben. Somit ist nicht zu
erwarten, dass die Abnahme weiterer Beweise zu einem anderen Beweisergebnis
führen würde (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3).
4.4
Demnach ist erstellt, dass zahlreiche Hunde der Beschwerdeführenden
während längerer Zeit stark vernachlässigt wurden, was gemäss Art. 25 Abs. 1
aTSchG ein unverzügliches behördliches Einschreiten erforderlich machte. Die
Beschwerdeführenden haben wiederholt gegen Art. 3 Abs. 1 aTSchG
verstossen, indem sie einem Grossteil der Tiere nicht die nötige Pflege
zukommen liessen. Gestützt auf Art. 24 aTSchG waren
die Tierschutzbehörden deshalb dazu befugt, den Beschwerdeführenden das
Halten von Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zu verbieten.
4.5
Die
Beschwerdeführenden machen freilich geltend, die vom Veterinäramt angeordneten
Massnahmen seien unverhältnismässig: Da die Beschwerdeführenden aus vergangenen
Fehlern gelernt hätten, seien sie heute durchaus in der Lage, zehn Hunde zu
halten und mit ihnen Zucht zu betreiben. Dagegen ist allerdings einzuwenden,
dass die Beschwerdeführenden während der letzten 15 Jahre
regelmässig auf tierschutzrechtliche Mängel aufmerksam gemacht und immer wieder
mit gravierenden, teilweise auch strafrechtlich relevanten Vorwürfen
konfrontiert wurden, ohne dass dies einen Wandel ihres Verhaltens bewirkt
hätte. Unter diesen Umständen ist nicht anzunehmen, dass
sie künftig eine grössere Anzahl Hunde artgerecht zu halten und mit ihnen auf
tierschutzkonforme Weise Zucht zu betreiben vermögen. Auch der Umstand, dass
die Beschwerdeführenden ihre Liegenschaft inzwischen umgebaut haben, lässt
keine Änderung ihres Verhaltens erwarten, weshalb sich die Durchführung eines
Augenscheins erübrigt. Die angeordneten Massnahmen erweisen sich als
geeignet und erforderlich, um das im öffentlichen Interesse stehende Ziel einer
tierschutzkonformen Hundehaltung zu erreichen und drohenden tierschutzwidrigen
Zuständen zuvorzukommen. Indem die Vorinstanz die Haltung von maximal vier
Hunden weiterhin zuliess, berücksichtigte sie die privaten (wirtschaftlichen
und persönlichen) Interessen der Beschwerdeführenden in angemessener Weise und
trug ausserdem dem Umstand Rechnung, dass sich am Kontrolltag einzelne Hunde –
die Ausstellungstiere – in gepflegten Zustand befanden. Die von den
Beschwerdeführenden beantragte Anordnung milderer Massnahmen ist nicht in
gleicher Weise geeignet, die im öffentlichen Interesse stehenden Ziele zu
erreichen: Die Aufhebung des Zuchtverbots und die Zulassung der Haltung von
maximal zehn Hunden wären mit dem erheblichen Risiko einer nicht gesetzeskonformen
Tierhaltung sowie einer unkontrollierten Hundezucht verbunden. Im Rahmen der
auf Rechtskontrolle beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts (§ 50
VRG) sind die angeordneten Massnahmen demnach als verhältnismässig zu
beurteilen.
4.6
Die
Beschwerdeführenden rügen sodann, die Vorinstanz habe zu Unrecht keine
Differenzierung zwischen dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2
vorgenommen. Aus den Akten geht zwar hervor, dass sich die in der Vergangenheit
erhobenen Vorwürfe mehrheitlich gegen die Beschwerdeführerin 2 richteten (vgl.
E. 4.2). Daraus kann der Beschwerdeführer 1 indessen nichts zu seinen
Gunsten ableiten. Vielmehr trägt der Beschwerdeführer 1 eine Mitverantwortung
sowohl für die früheren als auch für die am Kontrolltag festgestellten
tierschutzrechtlichen Missstände. Zum einen überliess der Beschwerdeführer 1
die Betreuung der Tiere stets weitgehend der überforderten Beschwerdeführerin 2
und unternahm keine Anstrengungen, um eine tierschutzkonforme Hundehaltung
herbeizuführen; dies, obwohl er als Inhaber eines Tierpflegerdiploms und einer
Bewilligung zur gewerbsmässigen Tierhaltung die tierschutzrechtlichen
Anforderungen an die Hundehaltung kennen musste. Zum anderen sind in der
Datenbank ANIS 36 Tiere auf den Namen des Beschwerdeführers 1 registriert.
Demnach ist nicht zu beanstanden, dass gegenüber dem Beschwerdeführer 1 die
gleichen Massnahmen angeordnet wurden wie gegenüber der Beschwerdeführerin 2.
4.7
Schliesslich
beantragen die Beschwerdeführenden, die Mitbesitzerinnen der beschlagnahmten
Hunde T, U und V seien für berechtigt zu erklären, ihre Tiere abzuholen. Die
Vorinstanz wendet allerdings zu Recht ein, dass kein Fremdbesitz an den betreffenden
Hunden nachgewiesen wurde. Die angeblichen Miteigentümerinnen – gemäss
Rekursschrift soll es sich um X und Y handeln (Beschwerdebeilage 3, S. 13)
– haben sich bei den Behörden bisher nicht gemeldet. Sie sind in der Datenbank
ANIS denn auch nicht eingetragen. Vielmehr sind die betreffenden Hunde auf den
Namen des Beschwerdeführers 1 bzw. auf jenen der Tochter registriert. Mit
Schreiben vom 9. April 2008 haben die Beschwerdeführenden auf die Herausgabe
dieser Hunde verzichtet. Das Begehren ist demnach abzuweisen.
5.
Zusammenfassend
erweisen sich die Einwendungen der Beschwerdeführenden als unbegründet. Die
Vorinstanz hat den Rekurs somit zu Recht abgewiesen. Dem Antrag der Beschwerdeführenden,
die auferlegten Rekurskosten in der Höhe von Fr. 1'200.- seien auf die
Staatskasse zu nehmen, ist demnach nicht zu folgen (vgl. § 13 Abs. 2
VRG).
6.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des
Verfahrens den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Die Beschwerdeführenden haben keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte und unter
solidarischer Haftung füreinander auferlegt.
4.
Es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an…