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Entscheid

VB.2009.00113

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00113

4. Juni 2009Deutsch19 min

(URT.2009.11469)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A war ab 1. Mai 2007 als Assistentin in der Praxis

von C tätig; diesem wurde hierfür am 1. November 2006 gestützt auf die

(damals geltende) Ärzteverordnung vom 6. Mai 1998 eine entsprechende

Bewilligung der Gesundheitsdirektion erteilt. D war ab Dezember 2005 als

nichtärztliche Psychotherapeutin ebenfalls in der Praxis von C als Assistentin

tätig; hierfür hatte dieser am 7. Dezember 2005 gestützt auf § 17 in

Verbindung mit § 26 Abs. 2 der Verordnung über die nichtärztlichen Psychotherapeuten

und Psychotherapeutinnen vom 1. Dezember 2004 (PsyV; LS 811.61) eine

Bewilligung der Gesundheitsdirektion erhalten.

Seit 1. Januar 2009 führt A die genannte Praxis

gemeinsam mit C; im Hinblick darauf erteilte ihr die Gesundheitsdirektion am 5. November

2008 gestützt auf Art. 34, 36 und 37 des Bundesgesetzes über die

universitären Medizinalberufe vom 23. Juni 2006 (Medizinalberufegesetz,

MedBG; SR 811.11), §§ 3, 4 und 25 des kantonalen Gesundheitsgesetzes vom 2. April

2007 (GesundheitsG, LS 810.1) sowie §§ 2, 3 28 und 29 der kantonalen Verordnung

über die universitären Medizinalberufe vom 28. Mai 2008 (LS 811.1) die

Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung als Ärztin.

Im Hinblick auf ihre selbständige ärztliche Tätigkeit

ersuchte A sodann die Gesundheitsdirektion am 17. Dezember 2008 ebenfalls

um Bewilligung zur Beschäftigung von D als nichtärztliche Psychotherapeutin.

Die Gesundheitsdirektion lehnte dieses Gesuch am 2. Februar 2009 ab. Zur

Begründung führte sie an, D verfüge nicht über die erforderliche Erstausbildung

gemäss § 2 PsyV, weshalb die Bewilligungsvoraussetzung von § 17 Abs. 2

lit. b Ziff. 1 PsyV für die Gesuchstellerin nicht erfüllt sei. Die

Bewilligung, die C am 7. Dezember 2005 zur Beschäftigung von D als

Assistentin erteilt worden sei, habe sich auf die Übergangsbestimmung von § 26

Abs. 2 PsyV gestützt. Auf diese Übergangsbestimmung könne sich die

Gesuchstellerin nicht mehr berufen.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhob A am 3. März 2009 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht mit dem Antrag, ihr die nachgesuchte Bewilligung zur

Beschäftigung von D als nichtärztliche Psychotherapeutin zu erteilen, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Die

Gesundheitsdirektion ersuchte am 8. April 2008 um Abweisung der Beschwerde,

soweit darauf einzutreten sei.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Nach § 41 Abs. 1

in Verbindung mit § 19a Abs. 2 Ziff. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) können

erstinstanzliche Anordnungen der Direktionen und Ämter betreffend Zulassung zur

Ausübung der Berufe der Gesundheitspflege – wozu auch die Bewilligung an den

Inhaber einer ärztlichen Praxis zur Beschäftigung unselbständig tätiger

Psychotherapeuten/-innen im Sinn von § 17 PsyV gehört (vgl. VGr, 31. Mai

2007, VB.2007.00143) – unmittelbar (mit sogenannter Direktbeschwerde) beim

Verwaltungsgericht angefochten werden. Weil auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Ob

sich die Beschwerdeführerin auf die Wirtschaftsfreiheit nicht nur hinsichtlich

ihrer eigenen beruflichen Tätigkeit bzw. ihrer Rolle als Beschäftigende,

sondern auch hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit von D als Beschäftigte

berufen kann, ist entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht im

Rahmen der Prozessvoraussetzungen, sondern der materiellen Erwägungen zu prüfen

(vgl. dazu E. 4.5).

2.

2.1

Die

zürcherische Gesundheitsgesetzgebung regelt in §§ 27 ff. GesundheitsG die

Zulassung zur selbständigen nichtärztlichen psychotherapeutischen

Berufstätigkeit (zur Entstehungsgeschichte dieser Ordnung aufgrund des früheren

Gesundheitsgesetzes in der Fassung vom 21. August 2000 vgl. RB 1991

Nr. 81 = ZBl 93/1992, S. 74; RB 1998 Nr. 79 = ZBl 100/1999,

S. 592; BGE 128 I 92). Sodann wird in §§ 17–20 PsyV die

unselbständige psychotherapeutische Berufsausübung geregelt, wobei diese

Regelung zumindest teilweise auf die praktische Ausbildung und Tätigkeit von

Personen ausgerichtet ist, welche die Zulassung zur selbständigen

nichtärztlichen psychotherapeutischen Berufsausübung erlangen wollen. Wer

unselbständige Psychotherapeuten/-innen anstellen will, bedarf gemäss § 17

Abs. 1 PsyV einer Bewilligung der Gesundheitsdirektion. Die Bewilligung

wird gemäss § 17 Abs. 2 lit. a PsyV nur solchen Personen

erteilt, welche gemäss § 22a lit. a–c des früheren GesundheitsG bzw. § 28

GesundheitsG auch zur praktischen Ausbildung für die selbständige psychotherapeutische

Tätigkeit (das heisst für Selbsterfahrung, Supervision und klinische Tätigkeit)

befugt sind. Die anzustellende Person muss (sofern sie nicht ohnehin die Zulassungsvoraussetzungen

zur selbständigen psychotherapeutischen Tätigkeit erfüllt) über eine Ausbildung

gemäss § 17 Abs. 2 lit. b PsyV verfügen, nämlich eine Erstausbildung

gemäss § 2, mindestens 50 Lektionen Theorie gemäss § 4 und mindestens

50.

Sitzungen Selbsterfahrung gemäss § 5.

§ 26 PsyV enthält eine

Übergangsregelung für Personen mit Bewilligung zur selbständigen

psychotherapeutischen Berufsausübung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieser Verordnung am 1. Juni 2005 bereits unselbständig tätige

Psychotherapeuten/-innen beschäftigten, ohne die Voraussetzungen von § 17 Abs. 2

lit. a zu erfüllen (Abs. 1) bzw. Personen, die im Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieser Verordnung unselbständig tätig waren, ohne die

Voraussetzungen von § 17 Abs. 2 lit. b zu erfüllen (Abs. 2):

Die Beschäftigenden dürfen die in jenem Zeitpunkt Beschäftigten noch bis zum

Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin

beschäftigen (Abs. 1). Die in jenem Zeitpunkt unselbständig Beschäftigten

dürfen die unselbständige Tätigkeit weiterhin ausüben (Abs. 2). Gemäss § 26

Abs. 3 PsyV bleibt die Bewilligungspflicht nach § 17 weiterhin

bestehen.

2.2

Die durch Art. 27

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) garantierte

Wirtschaftsfreiheit schützt alle auf Erwerb gerichteten Tätigkeiten (Ulrich

Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. A.,

Zürich etc. 2008, Rz. 632 ff.), namentlich auch die selbstständige

Tätigkeit als Arzt und als Psychotherapeut (vgl. BGE 125 I 322 E. 2a; 128

I 92 E. 2a). Wie bei allen Freiheitsrechten bedarf deren Einschränkung

einer gesetzlichen Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV) und muss durch ein

öffentliches Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt

(Art. 36 Abs. 2 BV) sowie verhältnismässig (Art. 36 Abs. 3

BV) sein.

3.

Die Gesundheitsdirektion begründete die Verweigerung des

Gesuchs damit, dass sich die Beschwerdeführerin zur Beschäftigung von D (welche

die Voraussetzungen von § 17 Abs. 2 lit. b PsyV unstreitig nicht

erfüllt) nicht auf § 26 Abs. 2 PsyV berufen könne. Denn diese zugunsten

der Weiterbeschäftigung bisher unselbständig tätiger Psychotherapeuten/-innen

erlassene Übergangsbestimmung, auf die sich noch die C am 7. Dezember 2005

erteilte Assistentenbewilligung für D habe stützen können, sei nunmehr, da es

um eine neue Assistentenbewilligung an die Beschwerdeführerin für D gehe, nicht

mehr wirksam. § 26 Abs. 2 PsyV gelte nur ihm Rahmen eines

Delegationsverhältnisses, welches im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung

bestanden habe.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Auffassung der

Gesundheitsdirektion beruhe auf einer unzutreffenden Auslegung von § 26 Abs. 2

PsyV. Es widerspreche Wortlaut und Zweck dieser Übergangsbestimmung, wenn ihr

Anwendungsbereich auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehende

Delegationsverhältnisse beschränkt werde. Selbst wenn aber die Auslegung der

Gesundheitsdirektion zutreffen sollte, liesse sich die Bewilligungsverweigerung

nicht halten, da eine so ausgelegte gesetzliche Regelung den verfassungsrechtlichen

Grundsatz der Verhältnismässigkeit und damit die Wirtschaftsfreiheit verletzen

würde.

Die Beschwerdegegnerin hält daran fest, dass der

Anwendungsbereich von § 26 Abs. 2 PsyV auf Anstellungsverhältnisse

beschränkt sei, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung am 1. Juni

2005.

bestanden hätten. Allerdings seien in der Praxis auch neue Gesuche um

Assistenzbeschäftigungen bewilligt worden, sofern sie innerhalb der

Dreijahresfrist von § 26 Abs. 1 PsyV gestellt worden seien. Damit sei

es Personen, denen die Bewilligung zur Ausübung der unselbständigen

psychotherapeutischen Tätigkeit aufgrund von § 26 Abs. 2 PsyV

zugekommen sei, innerhalb von drei Jahren seit Inkrafttreten der Verordnung ein

Stellenwechsel ermöglicht worden. Ein solcher Fall liege hier jedoch nicht vor,

gehe es doch um die Begründung eines neuen Delegationsverhältnisses mit der

Beschwerdeführerin, welche neu eine selbständige ärztliche Tätigkeit

aufgenommen und in diesem Zusammenhang um eine Assistentenbewilligung für D

ersucht habe. Unzutreffend sei sodann die von der Beschwerdeführerin als

Eventualstandpunkt vertretene Auffassung, wonach die Bewilligungsverweigerung

bzw. die ihr zugrunde liegende Regelung von § 26 Abs. 2 PsyV den

Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletze. Soweit die Beschwerdeführerin sich

damit auf die Wirtschaftsfreiheit berufe, frage es sich überhaupt, ob ihr

diesbezüglich ein schutzwürdiges Interesse zukomme. Die Beschwerdeführerin

selber erfülle nämlich die Bewilligungsvoraussetzungen gemäss § 17 Abs. 2

lit. a PsyV (Voraussetzungen auf Seiten der beschäftigenden Person). Es

sei ihr also nicht verwehrt, unselbständig tätige Psychotherapeuten/-innen

anzustellen, sofern diese ihrerseits die Beschäftigungsanforderungen von § 17

Abs. 2 lit. b PsyV erfüllten (Voraussetzungen auf Seiten der

beschäftigten Person). Die Verweigerung der streitbetroffenen Bewilligung könne

daher die Beschwerdeführerin nur unwesentlich in ihrer Wirtschaftsfreiheit

einschränken. Nicht zu folgen sei sodann deren Argument, die einschränkende

Auslegung von § 26 Abs. 2 PsyV verstosse angesichts dessen, dass die

beantragte Beschäftigung von D unter der Aufsicht einer zur selbständigen

ärztlichen Tätigkeit befugten Medizinalperson stehe, gegen den Grundsatz der

Verhältnismässigkeit. Diese Argumentation laufe letztlich darauf hinaus, dass

die Bewilligungsvoraussetzungen von § 17 Abs. 2 lit. b PsyV

überhaupt verfassungswidrig wären, was keinesfalls zutreffe. Nicht erheblich

sei entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin schliesslich, dass D, würde

der Beschwerdeführerin die streitige Bewilligung erteilt, in der gleichen

Praxis tätig bleiben würde. Ausschlaggebend sei vielmehr, dass die fachliche

Verantwortung für deren Tätigkeit neu bei der Beschwerdeführerin liegen und ein

neues Bewilligungsverhältnis entstehen würde.

4.

Die

Beschwerdeführerin erfüllt unstreitig die Voraussetzungen von § 17 Abs. 2

lit. a PsyV, die auf Seiten der gesuchstellenden (beschäftigenden)

Medizinalperson für die Erteilung einer Bewilligung zur Anstellung

unselbständig tätiger Psychotherapeuten/innen erforderlich sind. Ebenso

unbestritten ist, dass D, deren Anstellung der Beschwerdeführerin verwehrt

wurde, die Voraussetzungen, die laut § 17 Abs. 2 lit. b PsyV auf

Seiten der anzustellenden Person gegeben sein müssen, nicht erfüllt. Streitig

ist, ob eine solche Bewilligung gleichwohl gestützt auf die Übergangsbestimmung

von § 26 PsyV in Betracht falle, was von der Beschwerdeführerin geltend

gemacht und von der Beschwerdegegnerin abgelehnt wird.

4.1

Ausgangspunkt

jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Ist der Text nicht ganz

klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss unter

Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach seiner wahren Tragweite gesucht

werden. Abzustellen ist dabei namentlich auf die Entstehungsgeschichte der Norm

und ihren Zweck sowie auf die Bedeutung, die ihr im Kontext mit anderen

Bestimmungen zukommt. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht entscheidend,

dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Namentlich bei

neueren Texten kommt den Materialien eine besondere Stellung zu, weil hier

veränderte Umstände oder gewandelte Rechtsauffassungen eine andere Lösung

weniger nahelegen (BGE 131 II 697 E. 4.1 mit Hinweisen). Ist der Wortlaut

klar, bleibt er massgeblich, sofern nicht triftige Gründe dafür sprechen, dass

er nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Nach diesem sogenannten

Methodenpluralismus ist nur dann allein auf das grammatische Verständnis

abzustellen, wenn sich daraus zweifelsfrei die sachlich richtige Lösung ergibt

(Häfelin/Haller/Keller, Rz. 90 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix

Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich 2006, Rz. 216 ff.;

Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 50

N. 10 ff.). Sind mehrere Lösungen denkbar, die nicht alle gleichermassen

mit der Verfassung vereinbar sind, ist jene zu wählen, die der Verfassung

entspricht. Allerdings findet die verfassungskonforme Auslegung im klaren

Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung ihre Schranke: Ein eindeutiges

Auslegungsergebnis, das der (Bundes-)Verfassung widerspricht, kann nicht auf

dem Wege der Auslegung korrigiert werden; vielmehr ist diesfalls die

betreffende – kantonale – Norm nicht anwendbar (Art. 49 BV; BGE 130 II 65

E. 4.2; Häfelin/Haller/Keller, Rz. 155; Kölz/Bosshart/Röhl, § 50

N. 26).

4.2

Der

Wortlaut von § 26 Abs. 2 PsyV enthält keine ausdrückliche zeitliche

Beschränkung für Psychotherapeuten/-innen, die laut dieser Übergangsbestimmung nach

dem Inkrafttreten der Verordnung ihre bisherige unselbständige Tätigkeit trotz

Fehlens der Voraussetzungen von § 17 Abs. 2 lit. b PsyV

fortsetzen dürfen. Während die Beschwerdeführerin das als klare Umschreibung

einer zeitlich unbeschränkten Besitzstandsgarantie versteht, schliesst dieser

Wortlaut nach Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht aus, die

Besitzstandsgarantie nur im Rahmen des im Zeitpunkt des Inkrafttretens der

Verordnung bestehenden Anstellungsverhältnisses gelten zu lassen. Ob diesbezüglich

von einem klaren oder unklaren Wortlaut auszugehen ist, erscheint nicht

ausschlaggebend. Zu prüfen ist nach dem Gesagten, ob nicht gewichtige Gründe

für die von der Beschwerdegegnerin verfochtene Auslegung sprechen, obwohl der

Wortlaut der Bestimmung deren Anwendungsbereich nicht ausdrücklich in dieser

Weise beschränkt.

Die Beschwerdegegnerin macht geltend, mit § 26 Abs. 2

PsyV habe der Verordnungsgeber (es handelt sich um eine vom Kantonsrat

genehmigte Verordnung des Regierungsrats), nur einen Bestandesschutz "für

eine bestimmte Zeit" gewähren wollen, um den betroffenen

Psychotherapeuten/-innen eine Nachqualifikation hinsichtlich fehlender

Ausbildungsbestandteile zu ermöglichen. Die Beschwerdegegnerin stützt sich

damit auf eine subjektiv-historische und zugleich teleologische Auslegungsmethode,

die allerdings im Antrag des Regierungsrats vom 1. Dezember 2004 an den

Kantonsrat (ABl 2004 1491 ff., 1503) keinen ausdrücklichen Niederschlag

gefunden hat.

Die Beschwerdegegnerin beruft sich im Weiteren auf den

Gesamtzusammenhang der in §§ 25 und 26 PsyV getroffenen Übergangsregelung:

§ 25 nennt eine Frist von drei Jahren ab Inkrafttreten der Verordnung,

während welcher die dort umschriebenen erleichterten Voraussetzungen für die

selbständige nichtärztliche psychotherapeutische Berufsausübung gelten

(Herabsetzung der Anforderungen an die Spezialausbildung gemäss § 22 lit. b

aGesundheitsG bzw. § 27 Abs. 1 lit. b GesundheitsG). Desgleichen

nennt § 26 Abs. 1 PsyV eine Frist von drei Jahren ab Inkrafttreten

der Verordnung, während welcher Personen mit Bewilligung zur selbständigen

psychotherapeutischen Berufsausübung zur Weiterbeschäftigung unselbständig

tätiger Psychotherapeuten/.innen befugt waren, ohne die Voraussetzungen von § 17

Abs. 2 lit. a PsyV (das heisst von § 22 a aGesundheitsG bzw. § 28

GesundheitsG) erfüllen zu müssen. Die Beschwerdegegnerin will diese

Übergangsbestimmungen in ihrem Gesamtzusammenhang dahingehend verstanden haben,

dass der Verordnungsgeber auf eine zeitliche Befristung der Übergangsregelung

von § 26 Abs. 2 PsyV habe verzichten können, weil eine weitere

Tätigkeit unter diesem Titel ohnehin auf das bestehende

Beschäftigungsverhältnis beschränkt gewesen sei und weil für ein neues Gesuch,

wie § 26 Abs. 3 PsyV verdeutliche, die "unbeschränkte" Bewilligungspflicht

nach § 17 PsyV gelte. Diese – systematische – Auslegung ist aber nicht

zwingend. Dass sich die Übergangsregelung von § 26 Abs. 2 PsyV

tatsächlich nur auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehende

Anstellungsverhältnisse (im Sinn von § 26 Abs. 1 PsyV) beziehen soll,

steht in einem gewissen Widerspruch zur Praxis der Gesundheitsdirektion, binnen

drei Jahren nach dem (am 1. Januar 2005 erfolgten) Inkrafttreten der

Verordnung neue Gesuche für die Anstellung unselbständig tätiger

Psychotherapeuten/innen trotz Fehlens der Voraussetzungen von § 17 Abs. 2

lit. b gestützt auf § 26 Abs. 2 PsyV zu bewilligen, um den

Betroffenen so einen Stellenwechsel unter Inanspruchnahme der

Besitzstandsgarantie zu ermöglichen. Nicht zwingend ist in diesem Zusammenhang

auch die Berufung der Beschwerdegegnerin auf § 26 Abs. 3 PsyV. Diese

Bestimmung stellt vorab klar, dass auch die gestützt auf § 26 Abs. 2

PsyV erfolgende Beschäftigung oder Weiterbeschäftigung unselbständig tätiger

Psychotherapeuten/-innen bewilligungspflichtig ist. Dass bei Begründung eines

neuen Anstellungsverhältnisses die Bewilligung nur bei Vorliegen der Voraussetzungen

von § 17 Abs. 2 lit. b PsyV erteilt werde (mithin die

Besitzstandsgarantie von § 26 Abs. 2 PsyV dahinfalle), ergibt sich

daraus nicht ohne Weiteres und davon geht die Beschwerdegegnerin angesichts der

von ihr erwähnten Praxis selber nicht aus.

4.3

Es ergibt

sich demnach, dass aufgrund der herkömmlichen Interpretationsmethoden die von

der Beschwerdeführerin verfochtene Lösung eher den Vorzug gegenüber der von der

Beschwerdegegnerin vertretenen Auslegung verdient. Ein eindeutiges Auslegungsergebnis

liegt jedoch damit nicht vor, zumal die von der Beschwerdegegnerin verfochtene

einschränkende Auslegung von § 26 Abs. 2 PsyV (Besitzstandsgarantie

bezüglich der nach neuem Recht gemäss § 17 Abs. 2 lit. b PsyV

auf Seiten der Beschäftigten erforderlichen Voraussetzungen) durchaus als

sinnvolle Ergänzung zur zeitlichen Einschränkung in § 26 Abs. 1 PsyV

(Besitzstandsgarantie bezüglich der nach neuem Recht gemäss § 17 Abs. 2

lit. a PsyV auf Seiten der Beschäftigenden erforderlichen Voraussetzungen)

erscheint (vgl. auch nachfolgend E. 4.4). Beschäftigten (Auszubildenden)

und Beschäftigenden (Ausbildenden) würde damit gleichermassen im Rahmen einer

(beschränkten) Besitzstandsgarantie die Möglichkeit einer Nachqualifikation

geboten. Es ist daher zu prüfen, ob die von der Beschwerdegegnerin verfochtene

Auslegung mit der verfassungsrechtlichen Wirtschaftsfreiheit vereinbar ist.

4.4

Vorauszuschicken

ist dabei, dass § 26 Abs. 2 PsyV, wird diese Übergangsbestimmung im

Sinn der Beschwerdegegnerin einschränkend ausgelegt, sich auf ein öffentliches

Interesse stützen kann. Es besteht ein öffentliches Interesse daran, dass die

neuen Ausbildungsanforderungen, die für die Ausübung der nichtärztlichen

unselbständigen Psychotherapie nach § 17 Abs. 2 lit. b PsyV

erforderlich sind, möglichst umfassend und wirksam umgesetzt werden können;

dies auch mit Bezug auf Psychotherapeuten/-innen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens

der Verordnung diesen Beruf bereits ausübten und daher von einer gewissen

Besitzstandsgarantie profitieren sollen.

4.5

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, die Auslegung der Beschwerdegegnerin

verstosse gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit und damit gegen die

Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3

BV). Sie begründet dies jedoch einzig damit, dass die unselbständig tätige

Psychotherapeutin ohnehin unter der Aufsicht einer zur Ausübung der

selbständigen Tätigkeit zugelassenen Medizinalperson stehe (§ 11

GesundheitsG in Verbindung mit § 18 PsyV). Wie die Beschwerdegegnerin zu

Recht einwendet, läuft diese Argumentation darauf hinaus, dass die

Bewilligungsvoraussetzungen von § 17 Abs. 2 lit. b PsyV

überhaupt als unverhältnismässig und damit verfassungswidrig beurteilt werden

müssten, was klarerweise nicht zutrifft.

Ob die von der Beschwerdegegnerin verfochtene Auslegung von § 26

Abs. 2 PsyV (Beschränkung dieser Besitzstandsgarantie auf

Anstellungsverhältnisse, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung

bestanden bzw. innerhalb von drei Jahren nach diesem Zeitpunkt neu begründet

wurden) generell als unverhältnismässig und damit verfassungswidrig zu beurteilen

ist, braucht hier jedoch nicht abschliessend entschieden zu werden. Bei der

Prüfung der Verhältnismässigkeit sind auch die Umstände des vorliegenden Falles

zu berücksichtigen. Die unselbständig tätige nichtärztliche Psychotherapeutin,

um deren Anstellung die Beschwerdeführerin ersucht, war schon bisher in der Praxis

tätig, in welcher die Beschwerdeführerin bis anhin (ebenfalls in

unselbständiger Berufsausübung) tätig war und auch weiterhin (neu mit

Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung) tätig bleibt. Es geht einzig

darum, dass die Bewilligung für die Anstellung von D, die bisher auf C

ausgestellt war, auf die Beschwerdeführerin übergehen kann, welche mit C in

einer Praxisgemeinschaft verbunden bleibt.

Unter diesen Umständen wäre es unverhältnismässig, der

Beschwerdeführerin die nachgesuchte Bewilligung zur Anstellung von D zu

verweigern. Die Verfassungsmässigkeit der Bewilligungsverweigerung ist dabei

hier auch mit Blick auf die berufliche Tätigkeit von D zu beurteilen. Dies

ergibt sich daraus, dass nach dem System des Gesundheitsgesetzes (vgl.

insbesondere §§ 6 und 11 GesundheitsG) lediglich der Beschäftigende, nicht

auch der Beschäftigte einer Anstellungsbewilligung bedarf, zu deren Erteilung

aber auch gewisse Voraussetzungen auf Seiten des Beschäftigten statuiert werden

(§ 7 in Verbindung mit § 4 GesundheitsG in Verbindung mit § 17 Abs. 2

lit. b PsyV). Eine Verweigerung der Bewilligung würde im vorliegenden Fall

die durch Art. 27 BV garantierte Freiheit der beruflichen Tätigkeit sowohl

für die Beschwerdeführerin wie auch für D in einer Weise einschränken, welche

in keinem vernünftigen Verhältnis zum öffentlichen Interesse an einer

Beschränkung der Übergangsregelung von § 26 Abs. 2 PsyV steht.

5.

In Gutheissung

der Beschwerde ist demnach Dispositiv-Ziffer I der Verfügung vom 2. Februar

2009.

aufzuheben und die Beschwerdegegnerin einzuladen, der Beschwerdeführerin

die nachgesuchte Bewilligung zu erteilen. Die Kostenauflage in Dispositiv-Ziffer

II der Verfügung ist nicht aufzuheben, da die in Rechnung gestellte Gebühr von

Fr. 250.- auch bei einem positiven Bewilligungsentscheid hätte erhoben

werden können (§ 13 Abs. 1 VRG). Die Gerichtskosten sind der Beschwerdegegnerin

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG). Diese ist

zudem zur Zahlung einer Parteientschädigung von Fr. 2'000.- an die

Beschwerdeführerin zu verpflichten.

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

In

Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer I der Verfügung vom 2. Februar

2009.

aufgehoben und die Beschwerdegegnerin eingeladen, der Beschwerdeführerin

die nachgesuchte Bewilligung zu erteilen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin binnen dreissig

Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-

zu zahlen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an…