VB.2009.00115
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00115
20. Mai 2009Deutsch20 min
(URT.2009.11441)
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
VB.2009.00115
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 20.05.2009
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilfe: Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe.
Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens bildet allein die Einstellung der wirtschaftlichen Unterstützung. Rückweisungsentscheide sind nur dann anfechtbar, wenn die Möglichkeit einer erheblichen Verfahrensverkürzung besteht, was vorliegend nicht der Fall ist (E. 1.2).
Auch ohne ausdrückliche Erwähnung in § 24a SHG kann sich die Leistungseinstellung rechtfertigen, wenn sich jemand weigert, bei der Abklärung der für die Gewährung und Bemessung von Sozialhilfeleistungen massgebenden Verhältnisse mitzuwirken (E. 2.2).
Wird wie vorliegend ein Ermittlungsbericht erstellt, muss dieser den Beteiligten bereits im Verfügungsverfahren unaufgefordert zur Stellungnahme vorgelegt werden (E. 3.2). Dies unterliess die Beschwerdegegnerin. Der Bezirksrat stellte den Ermittlungsbericht und dessen Nachtrag der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme zu, was zur Heilung der Gehörsverletzung führte (E. 3.3).
Die Beschwerdeführerin war weder bei Beginn der wirtschaftlichen Unterstützung noch zum Zeitpunkt der Einstellung der Unterstützungsleistungen bedürftig. Die Voraussetzungen für die Einstellung der Unterstützungsleistungen waren daher erfüllt (E. 4.4).
Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung (E. 5).
Abweisung der Beschwerde.
Stichworte:
EINSTELLUNG
ERMITTLUNGSBERICHT
HEILUNG
MITTELLOSIGKEIT
MITWIRKUNGSPFLICHT
RECHTLICHES GEHÖR
RÜCKWEISUNGSENTSCHEID
SOZIALHILFE
SOZIALHILFERECHT
STELLUNGNAHME
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. II BV
§ 24a Abs. I SHG
§ 7 Abs. II VRG
§ 16 Abs. I VRG
§ 16 Abs. II VRG
§ 48 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2009.00115
Entscheid
der 3. Kammer
vom 20. Mai 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg
Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth
Trachsel, Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Markus Heer.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich,
vertreten durch Stadt Zürich Support
Sozialdepartement, Recht,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
I.
Ab Dezember 2004 bezog die vom Ehemann
getrennt lebende A wirtschaftliche Hilfe von den Sozialen Diensten der Stadt
Zürich für sich und ihren Sohn. Am 5. Januar 2006 erfolgte die Scheidung.
Aufgrund eines Ermittlungsberichts vom 5. Dezember 2007, wonach der
Ex-Ehemann geschuldete Unterhaltsbeiträge beglichen und A im Geschäft B AG
Einrichtungsgegenstände für Fr. 69'929.- sowie im Geschäft C einen
Fernseher für Fr. 2'498.- erworben habe, beschloss die Einzelfallkommission
der Sozialbehörde der Stadt Zürich am 13. Dezember 2007 die Einstellung der
wirtschaftlichen Hilfe per 15. Dezember 2007 mangels Nachweises der
wirtschaftlichen Notlage. Zudem wurde A zur Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen
Leistungen in der Höhe von Fr. 55'849.70 an die Sozialen Dienste verpflichtet.
Die Sozialen Dienste erhoben am 21. Dezember 2007 bei der Staatsanwaltschaft
Strafanzeige gegen A wegen Betrugs.
II.
Gegen den Beschluss der Einzelfallkommission
vom 13. Dezember 2007 erhob A am 27. Dezember 2007 bei der Einspracheinstanz
und Geschäftsprüfungskommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich Einsprache.
Mit Beschluss vom 15. April 2008 wies diese die Einsprache hinsichtlich
der Einstellung der Unterstützungsleistungen ab und bezüglich der
Rückerstattungsforderung teilweise gut. Das zuständige Quartierteam wurde
aufgefordert, die Rückerstattungsforderung der Sozialen Dienste der Stadt
Zürich gegenüber A neu zu berechnen.
III.
Gegen den Entscheid der Einspracheinstanz
und Geschäftsprüfungskommission erhob A beim Bezirksrat Zürich am 30. April
2008 Rekurs und beantragte, es sei ihr weiterhin Sozialhilfe auszurichten, und
die Rückerstattungsforderung sei erst nach abgeschlossener Behandlung des
Rekurses neu zu berechnen. Zudem beanstandete sie diverse verfahrensrechtliche
Mängel. Am 21. Mai 2008 ging ein Nachtrag zum Ermittlungsbericht vom 5. Dezember
2007 ein, wonach A in Marokko an exklusiver Lage ein Stockwerkeigentum von
beträchtlichem Wert besitze. A nahm am 18. Dezember 2008 Stellung zum
Ermittlungsbericht und zu dessen Nachtrag. Der Bezirksrat wies am 29. Januar
2009 den Rekurs ab, soweit er darauf eintrat, und schrieb den Antrag auf
vollständige Akteneinsicht als gegenstandslos geworden ab. Ebenso wurde der
Antrag, die Rückweisung an das Quartierteam zur Neuberechnung habe erst nach
Erledigung des Rekurses zu erfolgen, als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
IV.
Am 2. März 2009 gelangte A mit
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Rekursentscheids
vom 29. Januar 2009. Zudem sei die Beweis- und Sachlage durch das
Verwaltungsgericht zu prüfen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten
der Gerichtskasse und Verzicht auf einen allfälligen Kostenvorschuss.
Der Bezirksrat verzichtete mit Schreiben vom
18. März 2009 auf eine Vernehmlassung, während die Beschwerdegegnerin am
16. April 2009 Abweisung der Beschwerde beantragte.
Sachverhalt
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
grundsätzlich einzutreten.
1.2 Vorweg ist
festzuhalten, dass allein die Einstellung der wirtschaftlichen
Unterstützung per 15. Dezember 2007 Beschwerdegegenstand bildet, nicht
aber der Rückweisungsentscheid der Einspracheinstanz und
Geschäftsprüfungskommission vom 13. Dezember 2007 mit der Aufforderung an
das zuständige Quartierteam zur Neuberechnung der Rückerstattungsforderung
gegenüber der Beschwerdeführerin (Disp.-Ziff. 1 Abs. 2 des Beschlusses
vom 13. Dezember 2007). Dies aus folgenden Gründen:
Vor dem Bezirksrat hatte die Beschwerdeführerin unter anderem
die Sistierung des Rückerstattungsentscheids bis zum Abschluss des
Rekursverfahrens beantragt, andernfalls die vorzeitige (und überflüssige)
Neuberechnung einer Vorverurteilung gleichkäme. Mit dem Rekursentscheid vom 29. Januar
2009 schrieb der Bezirksrat das Sistierungsbegehren als gegenstandslos geworden
ab. Somit ist es bezüglich der Rückerstattungsfrage einstweilen beim erwähnten
Rückweisungsentscheid der Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission
geblieben.
Vor Verwaltungsgericht beantragt die Beschwerdeführerin nun,
es sei die Beweis- und Sachlage durch das Gericht zu prüfen. Damit will sie
wohl auch die Prüfung und Neuberechnung der Rückerstattungsforderung ihr
gegenüber durch das zuständige Quartierteam verhindern bzw. erachtet weitere
Abklärungen durch dieses als obsolet. Schon zwecks Wahrung der funktionellen
Zuständigkeit kann aber das Verwaltungsgericht dem diesbezüglichen Antrag der
Beschwerdeführerin nicht folgen, haben doch weder die Einspracheinstanz und
Geschäftsprüfungskommission noch der Bezirksrat materiell über die
Rückerstattung befunden (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 63
N. 11, § 64 N. 2). Ausserdem sind Rückweisungsentscheide nach
der verwaltungsgerichtlichen Praxis zu § 48 VRG nur dann anfechtbar, wenn
die Möglichkeit einer erheblichen Verfahrensverkürzung besteht (RB 2005
Nr. 82, 2002 Nr. 20). Wie sich noch zeigen wird, kann vorliegend
jedoch nicht von vornherein gesagt werden, die Beschwerdeführerin habe die
erhaltene Sozialhilfe nicht zurückzuerstatten. Daher besteht auch keine
Möglichkeit einer erheblichen Verfahrensverkürzung, indem das
Verwaltungsgericht etwa festhielte, die Beschwerdeführerin habe die erhaltenen
Leistungen nicht zu retournieren. Vielmehr bedarf es der von der
Geschäftsprüfungs- und Einzelfallkommission verlangten Abklärungen durch das
Quartierteam. Auch aus diesen Gründen ist auf das betreffende Begehren der
Beschwerdeführerin nicht einzutreten.
Erwägungen
2.
2.1
Wer für
seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend
oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14
des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf
wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten,
das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle
Bedürfnisse angemessen berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden
gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981
(SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe
(SKOS-Richtlinien in der Fassung vom Dezember 2004), wobei begründete Abweichungen
im Einzelfall vorbehalten bleiben.
2.2
Die
Sozialhilfeleistungen sind angemessen zu kürzen, wenn der Hilfesuchende
beispielsweise gegen Anordnungen, Auflagen und Weisungen der Fürsorgebehörde
verstösst, keine oder falsche Auskunft über seine Verhältnisse gibt oder die Einsichtnahme
in seine Unterlagen verweigert. Er muss vorgängig schriftlich auf die
Möglichkeit der Leistungskürzung hingewiesen worden sein (§ 24 Abs. 1
lit. a Ziff. 1–3 und lit. b SHG, in Kraft seit 1. Januar
2008). Entsprechendes galt schon nach der alten Fassung von § 24 aSHG. Vom
grundsätzlichen Rechtsanspruch auf Sozialhilfeleistungen kann ausnahmsweise und
unter Berücksichtigung von Art. 12 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
(BV) abgewichen werden. So sind nach der neuen Fassung des Sozialhilfegesetzes
die Leistungen ganz oder teilweise einzustellen, wenn der Hilfesuchende
eine ihm zumutbare Arbeit oder die Geltendmachung eines Ersatzeinkommens
verweigert, ihm die Leistungen deswegen gekürzt worden sind und ihm schriftlich
und unter Androhung der Leistungseinstellung eine zweite Frist zur Annahme der
Arbeit bzw. zur Geltendmachung eines Ersatzeinkommens angesetzt worden ist (§ 24a
Abs. 1 SHG). Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang
festgehalten, zudem könne sich auch ohne ausdrückliche Erwähnung in § 24a
SHG die Leistungseinstellung rechtfertigen, wenn sich die ein Gesuch stellende
bzw. Hilfe empfangende Person weigere, bei der Abklärung der für die Gewährung
und Bemessung von Sozialhilfeleistungen massgebenden Verhältnisse mitzuwirken
(VGr, 22. Januar 2009, VB.2008.00474 mit Hinweis auf VGr, 7. Februar
2008, VB.2007.00465, E. 4.2, beide unter www.vgrzh.ch;
Sozialhilfe-Behördenhandbuch, hrsg. von der Abteilung Öffentliche Sozialhilfe
des Kantonalen Sozialamtes Zürich, Ziff. 2.5.2/§ 24a SHG/S. 2,
Fassung vom August 2008, mit Hinweisen).
3.
3.1
Die
Verwaltungsbehörde untersucht gemäss § 7 Abs. 1 VRG den Sachverhallt
von Amtes wegen durch Befragen der Beteiligten und von Auskunftspersonen, durch
Beizug von Amtsberichten, Urkunden und Sachverständigen, durch Augenschein oder
auf andere Weise. Die am Verfahren Beteiligten haben dabei nach § 7 Abs. 2
VRG mitzuwirken, soweit sie ein Begehren gestellt haben (lit. a) oder wenn
ihnen nach gesetzlicher Vorschrift eine Auskunfts- und Mitteilungspflicht
obliegt (lit. b).
3.2
Der durch Art. 29
Abs. 2 BV garantierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt unter
anderem, dass die Beteiligten bei Sachverhaltsermittlungen angehört werden.
Falls wie vorliegend ein Ermittlungsbericht erstellt wird, muss dieser nach der
neueren Praxis des Verwaltungsgerichts den Beteiligten bereits im
Verfügungsverfahren unaufgefordert zur Stellungnahme vorgelegt werden (VGr, 23. Oktober
2008, VB.2008.00386, E. 3.1, www.vgrzh.ch).
3.3
Die
Beschwerdegegnerin stellte die wirtschaftliche Hilfe ein, ohne der Beschwerdeführerin
Gelegenheit zur Stellungnahme zum Ermittlungsbericht zu geben. Vor der Einspracheinstanz
wurde ihr nur eine unvollständige Einsicht in den Bericht gewährt. Wie die
Beschwerdeführerin im Rekursverfahren zu Recht rügte, wurde dadurch ihr
rechtliches Gehör verletzt. Ausnahmsweise kann jedoch eine Heilung der
Gehörsverletzung eintreten, wenn die unterlassene Gehörsgewährung tatsächlich
unter Ausschöpfung der vollen Kognition in einem Rechtsmittelverfahren
nachgeholt wird, das eine Prüfung im gleichen Umfang wie die Vorinstanz
erlaubt. Die Gehörsverletzung wird im Allgemeinen mit verfahrensökonomischen
Überlegungen gerechtfertigt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 48).
Vorliegend stellte der Bezirksrat der Beschwerdeführerin
am 2. Dezember 2008 den Ermittlungsbericht vom 5. Dezember 2007
inklusive Nachtrag vom 21. Mai 2008 zu und gab ihr Gelegenheit zur
Stellungnahme, welche sie denn auch wahrnahm. Aufgrund der klaren Sach- und
Rechtslage (vgl. dazu E. 4) war es angezeigt, dass der Bezirksrat aus
prozessökonomischen Gründen nach der Heilung der Gehörsverletzung selber einen
materiellen Entscheid traf und nicht aufgrund der Verletzung des
Gehörsanspruchs durch die Beschwerdegegnerin die Sache an diese zurückwies. Die
Beschwerdeführerin rügt denn auch im vorliegenden Verfahren zu Recht nicht,
dass das diesbezügliche Vorgehen des Bezirksrats unrechtmässig gewesen sei.
4.
Vorliegend ist wie erwähnt zu prüfen, ob die
Voraussetzungen zur Einstellung der wirtschaftlichen Sozialhilfe gegenüber der
Beschwerdeführerin per 15. Dezember 2007 mangels Nachweis der
wirtschaftlichen Notlage, wie dies die Einzelfallkommission am 13. Dezember
2007.
beschlossen hat, erfüllt sind.
4.1
Die im
Sozialhilferecht geltende Untersuchungsmaxime (dazu Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem.
zu §§ 19–28 N. 69) entbindet die Parteien nicht von der Obliegenheit,
den massgebenden Sachverhalt in den Rechtsschriften darzustellen. Die objektive
Beweislast tragen die Parteien trotz Geltung der Untersuchungsmaxime. Sie sind
daher schon aus praktischen Gründen gehalten, die ihnen nützlich scheinenden
tatsächlichen Behauptungen aufzustellen und entsprechende Beweisbegehren zu stellen.
Dies gilt im Besonderen vor dem Verwaltungsgericht als zweite
Rechtsmittelinstanz. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, systematisch die für
die eine oder andere Partei günstigen Tatsachen zu erforschen
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 60 N. 1 mit Hinweisen).
4.2
Der
Bezirksrat verneinte das Vorliegen einer wirtschaftlichen Notlage der Beschwerdeführerin,
gestützt auf diverse Gegebenheiten: Aus dem Ermittlungsbericht vom 5. Dezember
2008.
gehe hervor, dass sie vom früheren Ehemann Zahlungen über Fr. 25'472.65
und Fr. 13'303.50 am 25. August 2005 bzw. am 16. Februar 2006
erhalten habe, was sie gegenüber den Sozialen Diensten nicht deklariert habe.
Dadurch habe sie ihre Mitwirkungspflicht verletzt. Daran ändere auch nichts,
dass sie mit diesem Geld Schulden bei ihren Verwandten, welche sie während der
Trennungszeit unterstützt hätten, beglichen haben soll. Schliesslich ergebe
sich aus dem Bericht, dass sie am 26. November 2005 Möbel für Fr. 69'929.-
sowie am 19. November 2005 einen Fernseher für Fr. 2'498.- gekauft
habe. Selbst wenn davon ausgegangen werden wollte, dass sie die Möbel im
Auftrag eines Bekannten namens E gekauft habe, welcher ihr dafür im November 2005
Fr. 20'000.- gegeben habe und die Möbel zufolge eines gewährten Rabatts
nur Fr. 39'000.- gekostet hätten, so stelle sich die Frage, woher sie die
restlichen Fr. 20'000.- sowie das Geld für den Fernseher gehabt habe. Zu
beachten sei, dass die Beschwerdeführerin anlässlich eines Gesprächs vom 11. Dezember
2007.
gegenüber der zuständigen Sozialarbeiterin behauptet habe, nie einen Möbelkauf
bei B AG getätigt zu haben. Jemand müsse ihren Namen verwendet haben. Auch habe
sie bestritten, einen Fernseher gekauft zu haben. Dies lasse sie jedenfalls
nicht in einem günstigen Licht erscheinen. Weiter gehe aus dem Ermittlungsbericht
hervor, dass der Vater ihres Sohnes am 27. Juni 2005 bei der Bank F ein
Konto lautend auf den Namen des Sohnes eröffnet und darauf Fr. 30'000.-
einbezahlt habe, obwohl der Kindsvater gemäss Unterhaltsvertrag nur über ein
geringes Einkommen und kein Vermögen verfüge. Die Beschwerdeführerin habe
anlässlich des Gesprächs mit der Sozialarbeiterin vom 11. Dezember 2007
behauptet, von diesem Konto nichts zu wissen. Es erscheine daher als
zweifelhaft, ob die mögliche Unterstützung durch den Vater seinen Umständen
entsprechend ausgeschöpft werde. Zu beachten sei aber auch, dass die Beschwerdeführerin
gemäss Nachtrag zum Ermittlungsbericht Eigentümerin einer Wohnung in Marokko
sei. Dabei handle es sich um eine Wohnung an exklusiver Lage mit einer Fläche
von über 373 m2, bestehend aus einem Flur oder einer Eingangshalle,
einem Salon, einem Wohnzimmer, vier Zimmern, drei Badezimmern, zwei Toiletten,
einer Küche, einer Sauna, einem Korridor, drei Balkons und einer Waschküche.
Zum Zeitpunkt des Erwerbs im März 2001 habe die Wohnung einem Wert von ca.
Fr. 386'000.- entsprochen. Es sei jedoch üblich, dass ein weiterer Teil
des Kaufpreises als eine Art Kommission aus steuerlichen Gründen zusätzlich
überreicht würde. Seit 2001 sei zudem in Marokko der Grundstückwert deutlich
angestiegen. Schliesslich sei dem Ermittlungsbericht noch zu entnehmen, dass
die Beschwerdeführerin im Jahr 2002 einen Mercedes gekauft und Ende September
2004.
für Fr. 38'000.- wieder verkauft habe. Somit habe sie kurz vor
Unterstützungsbeginn über diese Mittel verfügt. Die Beschwerdeführerin führe
zwar aus, den Wagen von einem saudiarabischen Bekannten erhalten zu haben, der
aus diesem Geschenk Rechte habe ableiten wollen. Das habe sie in ihrem Stolz
und ihrer Ehre getroffen, weshalb sie ihm den Verkaufserlös ausgehändigt habe.
Dies könne heute nicht mehr überprüft werden. Gesamthaft könne aber aus den
Feststellungen im Ermittlungsbericht geschlossen werden, dass die Notlage der Beschwerdeführerin
nicht nachgewiesen sei. Der Bericht sei nicht nur geeignet, berechtigte Zweifel
an der Bedürftigkeit entstehen zu lassen. Vielmehr sei die Vorinstanz zu Recht
davon ausgegangen, dass die Notlage nicht bestehe, was sie zur sofortigen
Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe berechtige. Die Beschwerdeführerin habe
die erwähnten beträchtlichen Einkommens- und Vermögenswerte verschwiegen. Es
müsse als Schutzbehauptung gewertet werden, wenn sie geltend mache, aus
verschiedenen Gründen nicht gewusst zu haben, dass sie diese hätte deklarieren
müssen. Wären alle im Ermittlungsbericht vorgebrachten Gegebenheiten lückenlos
bekannt gewesen, so hätte bereits früher davon ausgegangen werden müssen, dass
keine Notlage bestehe.
4.3
Die
Beschwerdeführerin weist die Schlussfolgerungen des Bezirksrats zurück.
4.3.1
So bringt sie erneut vor, nach der Trennung von ihren Verwandten
unterstützt worden zu sein. Nach ihrem Verständnis habe das von ihrem früheren
Ehemann bezahlte Geld daher ihrem Schwager gehört, weshalb sie keinen Grund
gesehen habe, dies bei der Sozialbehörde zu erwähnen. Sie habe also in gutem
Glauben gehandelt. Ausserdem sei die Sozialbehörde im Besitz des
Scheidungsurteils gewesen.
So oder so steht fest, dass die Beschwerdeführerin von
ihrem früheren Ehemann während der Unterstützungszeit insgesamt Fr. 38'776.15
nachbezahlt erhielt. Schon aufgrund der Hinweise in den von ihr unterschriebenen
Unterstützungsanträgen musste ihr unmissverständlich klar sein, dass sie die
effektiv erfolgte Überweisung dieser Gelder gegenüber der Sozialbehörde hätte
deklarieren müssen, erst recht, nachdem in den Antragsformularen ausdrücklich
die Rubriken "Ehegattenalimente, Kinderalimente, Kinderzulagen" und
"Alimentenbevorschussung, KKBB, Stipendien" aufgeführt waren. Daran
ändert selbstverständlich nichts, dass die Sozialbehörde im Besitz des
Scheidungsurteils war, lag es doch an der Beschwerdeführerin, über die
tatsächlich erfolgten Zahlungseingänge zu informieren.
4.3.2
Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, im Zusammenhang mit dem getätigten
Möbelkauf habe der Bezirksrat rhetorisch die Frage gestellt, woher sie die
fehlenden Fr. 20'000.- gehabt habe. Diese rhetorische Frage diene nur dem
Zweck, völlig zu Unrecht festzustellen, dass sie über beträchtliche Geldmittel
verfügen müsse. Sie habe schon früher dargelegt, dass sie zu keinem Zeitpunkt
einen Betrag, und schon gar nicht einen solchen über Fr. 20'000.-, selber
habe aufbringen müssen. Vielmehr habe ihr E auch dieses Geld für die
Ratenzahlungen später in Marokko ausgehändigt. Zudem habe sie den Fernseher im
Auftrag ihrer Schwester gekauft und mit deren Geld bezahlt. Sowohl die Sozialbehörde
als auch der Bezirksrat hätten diese Tatsache durch ein Telefongespräch oder
durch ein kurzes Schreiben an ihre Schwester ohne Mühe in Erfahrung bringen
können. Es sei richtig, dass sie bei der Befragung vor der Sozialbehörde
bestritten habe, die Möbel und den Fernseher für sich gekauft zu haben. Es habe
auch ein Sprachproblem bestanden, da die Befragung in einer Mischung aus
Deutsch und Französisch stattgefunden habe. Anlässlich der Befragung, welche in
einem aggressiven Ton stattgefunden habe, habe sie Angst gehabt, und die
ungerechtfertigten Anschuldigungen hätten sie sehr aufgeregt. Es sei möglich,
dass sie versucht habe, bezüglich der Möbel darzulegen, dass sie diese für
jemanden auf ihren Namen gekauft habe und sich in der Aufregung missverständlich
ausgedrückt habe.
Dass die Beschwerdeführerin für den Möbelkauf von E
weitere Fr. 20'000.- erhalten hat, ist nicht belegt, weshalb der Bezirksrat
zu Recht die Frage aufgeworfen hat, woher die Beschwerdeführerin das Geld für
den besagten Kauf hatte. Ebenso wäre es für die Beschwerdeführerin ein Leichtes
gewesen, selber eine Bestätigung ihrer Schwester im Zusammenhang mit der
angeblichen Kaufabwicklung des Fernsehgerätes zu beschaffen (siehe E. 4.1).
Jedenfalls hatte sie in ihrer Einsprache vom 27. Dezember 2007 noch
nichts davon erwähnt, das Fernsehgerät im Auftrag ihrer Schwester gekauft zu
haben. Ebenso wenig hatte sie dies an der Befragung vom 11. Dezember 2007
geltend gemacht, sondern vielmehr ausgesagt, den Kauf eines Fernsehgeräts Marke
Sony nie getätigt zu haben, und im Zusammenhang mit dem Möbelkauf ausgeführt,
eine unbekannte Person müsse ihren Namen benutzt haben. Somit ist nicht zu
beanstanden, wenn die Vorinstanz ausgeführt hat, das Aussageverhalten der
Beschwerdeführerin lasse sie in einem ungünstigen Licht erscheinen.
4.3.3
Hinsichtlich des auf den Namen des Sohnes vom Kindsvater eröffneten Kontos
bringt die Beschwerdeführerin lediglich vor, im Rekursentscheid werde ihr
indirekt der Vorwurf gemacht, dass sie bewusst unterlassen würde, den Vater
ihres Kindes auf irgendeine Weise dazu zu bringen, Unterhalt zu zahlen.
Anlässlich der Befragung vom 11. Dezember 2007 gab
die Beschwerdeführerin an, vom Konto auf den Namen ihres Sohnes nichts gewusst
zu haben. In der Rekurseingabe an den Bezirksrat vom 18. Dezember 2008
führte sie aber immerhin aus, ihr Freund und Vater ihres Sohnes halte sich
häufig bei ihr und dem Kind zu Besuch auf. Er habe ihr von seiner Absicht
erzählt, dass er für das Kind gerne ein Konto eröffnen wolle. Selbst wenn davon
ausgegangen würde, dass die Beschwerdeführerin nichts über das Konto auf den
Namen ihres Sohnes wusste, was allerdings als wenig glaubwürdig erscheint, so
hatte sie immerhin Kenntnis davon, dass ihr Freund in der Lage war, ein
Sparkonto zu eröffnen. Somit sind die Ausführungen der Vorinstanz, wonach es
zweifelhaft sei, ob die mögliche Unterstützung durch den Kindsvater den
Umständen entsprechend ausgeschöpft werde, nicht zu beanstanden.
4.3.4
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, Besitzerin einer grosszügigen
Wohnung in Marokko zu sein. Sie macht aber geltend, diese Wohnung diene ihrer
Alterssicherung.
Aufgrund des Subsidiaritätsprinzips gilt der Grundsatz,
dass die Verwertung von Liegenschaften und anderen Vermögenswerten des
Hilfeempfängers Voraussetzung für die Gewährung materieller Hilfe ist. Auch
besteht grundsätzlich kein Anspruch darauf, Grundeigentum zu erhalten.
Personen, die Liegenschaften besitzen, sollen nicht besser gestellt sein als
Personen, die Vermögenswerte in Form von Sparkonten oder Wertschriften angelegt
haben. Auf eine Verwertung ist aber zu verzichten, wenn der Immobilienbesitz
(bei selbständig Erwerbenden ohne berufliche Vorsorge) einer nötigen
Alterssicherung gleichkommt (SKOS-Richtlinien, Ziff. E.2.2).
Die 1974 geborene Beschwerdeführerin ist durchaus in der
Lage, sich die nötige Altersvorsorge noch aufzubauen. Zudem ist sie nicht selbständig
erwerbend. Somit kann ihr ohne Weiteres zugemutet werden, für die Deckung ihres
Unterhalts die Wohnung in Marokko zu veräussern. Jedenfalls kann sie angesichts
des erklecklichen Vermögenswerts in Form der besagten Wohnung nicht als
bedürftig gelten. Anzumerken ist, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin,
wonach sie nicht gewusst habe, dass sie die Wohnung gegenüber der Sozialbehörde
hätte deklarieren müssen, als Schutzbehauptung zu werten ist. Auf den von ihr unterzeichneten
Unterstützungsanträgen figuriert denn auch die Rubrik "Liegenschaft",
welche Position jeweils mit "0" deklariert wurde.
4.3.5
Ob die Beschwerdeführerin den Erlös in der Höhe von Fr. 38'000.- aus
dem Verkauf des Mercedes im Jahr 2004 dem saudischen Geschäftsmann ausgehändigt
hat, der ihr den Wagen vorgängig geschenkt haben soll, braucht an dieser Stelle
nicht weiter abgeklärt zu werden. Immerhin war die Beschwerdeführerin aber kurz
vor Beginn der wirtschaftlichen Unterstützung im Besitz von Fr. 38'000.-.
4.4
Zusammenfassend
ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin allein schon aufgrund ihres
Immobilienbesitzes in Marokko nicht bedürftig ist. Nachdem sie die Wohnung
schon seit 2001 besitzt, war sie weder zum Beginn der wirtschaftlichen Unterstützung
noch zum Zeitpunkt der Einstellung der Unterstützungsleistungen per 15. Dezember
2007.
bedürftig. Aber auch aufgrund der übrigen ausgeführten Umstände, wie die
nicht deklarierten nachbezahlten Unterhaltsbeiträge durch den früheren Ehemann,
ist die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin klar zu verneinen. Somit waren die
Voraussetzungen für die Einstellung der Unterstützungsleistungen gemäss
Entscheid der Einzelfallkommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich vom 13. Dezember 2007
erfüllt. Da sich der Leistungsentscheid vom 18. Juni 2007 für die
Zeit vom 13. April 2007 bis zum 12. April 2008 nachträglich als
falsch erwies, kam dessen Widerruf unter Vornahme einer Interessenabwägung zwischen
dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts und dem privaten
Interesse an der Rechtssicherheit in Betracht. Vorliegend überwiegt das
öffentliche Interesse an der richtigen Rechtsdurchsetzung gegenüber dem
privaten Interesse der Beschwerdeführerin, weshalb nicht zu beanstanden ist,
wenn der Leistungsentscheid vom 18. Juni 2007 in dem Sinne widerrufen
wurde, dass die Leistungen per 15. Dezember 2007 eingestellt wurden.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit auf sie
einzutreten ist.
5.
Die Beschwerdeführerin beantragt die Übernahme der Kosten-
und Entschädigungsfolge durch die Gerichtskasse, womit sie wohl um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung sowie gegebenenfalls um Bestellung ihres
Schwagers als unentgeltlichen Rechtsbeistand ersucht.
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die
nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos
erscheint, auf ein entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten
und Kostenvorschüssen zu erlassen. Unter denselben Voraussetzungen ist ihnen
ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, wenn sie nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Aufgrund der gemachten Ausführungen ist die
Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin zu verneinen. Demgemäss ist das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines
Rechtsbeistands abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und es ist ihr keine Prozessentschädigung
zuzusprechen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 17 Abs. 2
VRG).
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird
abgewiesen;
und entscheidet:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
5.
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an…