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Entscheid

VB.2009.00115

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00115

20. Mai 2009Deutsch20 min

(URT.2009.11441)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

grundsätzlich einzutreten.

1.2 Vorweg ist

festzuhalten, dass allein die Einstellung der wirtschaftlichen

Unterstützung per 15. Dezember 2007 Beschwerdegegenstand bildet, nicht

aber der Rückweisungsentscheid der Einspracheinstanz und

Geschäftsprüfungskommission vom 13. Dezember 2007 mit der Aufforderung an

das zuständige Quartierteam zur Neuberechnung der Rückerstattungsforderung

gegenüber der Beschwerdeführerin (Disp.-Ziff. 1 Abs. 2 des Beschlusses

vom 13. Dezember 2007). Dies aus folgenden Gründen:

Vor dem Bezirksrat hatte die Beschwerdeführerin unter anderem

die Sistierung des Rückerstattungsentscheids bis zum Abschluss des

Rekursverfahrens beantragt, andernfalls die vorzeitige (und überflüssige)

Neuberechnung einer Vorverurteilung gleichkäme. Mit dem Rekursentscheid vom 29. Januar

2009 schrieb der Bezirksrat das Sistierungsbegehren als gegenstandslos geworden

ab. Somit ist es bezüglich der Rückerstattungsfrage einstweilen beim erwähnten

Rückweisungsentscheid der Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission

geblieben.

Vor Verwaltungsgericht beantragt die Beschwerdeführerin nun,

es sei die Beweis- und Sachlage durch das Gericht zu prüfen. Damit will sie

wohl auch die Prüfung und Neuberechnung der Rückerstattungsforderung ihr

gegenüber durch das zuständige Quartierteam verhindern bzw. erachtet weitere

Abklärungen durch dieses als obsolet. Schon zwecks Wahrung der funktionellen

Zuständigkeit kann aber das Verwaltungsgericht dem diesbezüglichen Antrag der

Beschwerdeführerin nicht folgen, haben doch weder die Einspracheinstanz und

Geschäftsprüfungskommission noch der Bezirksrat materiell über die

Rückerstattung befunden (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 63

N. 11, § 64 N. 2). Ausserdem sind Rückweisungsentscheide nach

der verwaltungsgerichtlichen Praxis zu § 48 VRG nur dann anfechtbar, wenn

die Möglichkeit einer erheblichen Verfahrensverkürzung besteht (RB 2005

Nr. 82, 2002 Nr. 20). Wie sich noch zeigen wird, kann vorliegend

jedoch nicht von vornherein gesagt werden, die Beschwerdeführerin habe die

erhaltene Sozialhilfe nicht zurückzuerstatten. Daher besteht auch keine

Möglichkeit einer erheblichen Verfahrensverkürzung, indem das

Verwaltungsgericht etwa festhielte, die Beschwerdeführerin habe die erhaltenen

Leistungen nicht zu retournieren. Vielmehr bedarf es der von der

Geschäftsprüfungs- und Einzelfallkommission verlangten Abklärungen durch das

Quartierteam. Auch aus diesen Gründen ist auf das betreffende Begehren der

Beschwerdeführerin nicht einzutreten.

Erwägungen

2.

2.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend

oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14

des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf

wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten,

das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle

Bedürfnisse angemessen berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden

gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981

(SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe

(SKOS-Richtlinien in der Fassung vom Dezember 2004), wobei begründete Abweichungen

im Einzelfall vorbehalten bleiben.

2.2

Die

Sozialhilfeleistungen sind angemessen zu kürzen, wenn der Hilfesuchende

beispielsweise gegen Anordnungen, Auflagen und Weisungen der Fürsorgebehörde

verstösst, keine oder falsche Auskunft über seine Verhältnisse gibt oder die Einsichtnahme

in seine Unterlagen verweigert. Er muss vorgängig schriftlich auf die

Möglichkeit der Leistungskürzung hingewiesen worden sein (§ 24 Abs. 1

lit. a Ziff. 1–3 und lit. b SHG, in Kraft seit 1. Januar

2008). Entsprechendes galt schon nach der alten Fassung von § 24 aSHG. Vom

grundsätzlichen Rechtsanspruch auf Sozialhilfeleistungen kann ausnahmsweise und

unter Berücksichtigung von Art. 12 der Bundesverfassung vom 18. April 1999

(BV) abgewichen werden. So sind nach der neuen Fassung des Sozialhilfegesetzes

die Leistungen ganz oder teilweise einzustellen, wenn der Hilfesuchende

eine ihm zumutbare Arbeit oder die Geltendmachung eines Ersatzeinkommens

verweigert, ihm die Leistungen deswegen gekürzt worden sind und ihm schriftlich

und unter Androhung der Leistungseinstellung eine zweite Frist zur Annahme der

Arbeit bzw. zur Geltendmachung eines Ersatzeinkommens angesetzt worden ist (§ 24a

Abs. 1 SHG). Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang

festgehalten, zudem könne sich auch ohne ausdrückliche Erwähnung in § 24a

SHG die Leistungseinstellung rechtfertigen, wenn sich die ein Gesuch stellende

bzw. Hilfe empfangende Person weigere, bei der Abklärung der für die Gewährung

und Bemessung von Sozialhilfeleistungen massgebenden Verhältnisse mitzuwirken

(VGr, 22. Januar 2009, VB.2008.00474 mit Hinweis auf VGr, 7. Februar

2008, VB.2007.00465, E. 4.2, beide unter www.vgrzh.ch;

Sozialhilfe-Behördenhandbuch, hrsg. von der Abteilung Öffentliche Sozialhilfe

des Kantonalen Sozialamtes Zürich, Ziff. 2.5.2/§ 24a SHG/S. 2,

Fassung vom August 2008, mit Hinweisen).

3.

3.1

Die

Verwaltungsbehörde untersucht gemäss § 7 Abs. 1 VRG den Sachverhallt

von Amtes wegen durch Befragen der Beteiligten und von Auskunftspersonen, durch

Beizug von Amtsberichten, Urkunden und Sachverständigen, durch Augenschein oder

auf andere Weise. Die am Verfahren Beteiligten haben dabei nach § 7 Abs. 2

VRG mitzuwirken, soweit sie ein Begehren gestellt haben (lit. a) oder wenn

ihnen nach gesetzlicher Vorschrift eine Auskunfts- und Mitteilungspflicht

obliegt (lit. b).

3.2

Der durch Art. 29

Abs. 2 BV garantierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt unter

anderem, dass die Beteiligten bei Sachverhaltsermittlungen angehört werden.

Falls wie vorliegend ein Ermittlungsbericht erstellt wird, muss dieser nach der

neueren Praxis des Verwaltungsgerichts den Beteiligten bereits im

Verfügungsverfahren unaufgefordert zur Stellungnahme vorgelegt werden (VGr, 23. Oktober

2008, VB.2008.00386, E. 3.1, www.vgrzh.ch).

3.3

Die

Beschwerdegegnerin stellte die wirtschaftliche Hilfe ein, ohne der Beschwerdeführerin

Gelegenheit zur Stellungnahme zum Ermittlungsbericht zu geben. Vor der Einspracheinstanz

wurde ihr nur eine unvollständige Einsicht in den Bericht gewährt. Wie die

Beschwerdeführerin im Rekursverfahren zu Recht rügte, wurde dadurch ihr

rechtliches Gehör verletzt. Ausnahmsweise kann jedoch eine Heilung der

Gehörsverletzung eintreten, wenn die unterlassene Gehörsgewährung tatsächlich

unter Ausschöpfung der vollen Kognition in einem Rechtsmittelverfahren

nachgeholt wird, das eine Prüfung im gleichen Umfang wie die Vorinstanz

erlaubt. Die Gehörsverletzung wird im Allgemeinen mit verfahrensökonomischen

Überlegungen gerechtfertigt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 48).

Vorliegend stellte der Bezirksrat der Beschwerdeführerin

am 2. Dezember 2008 den Ermittlungsbericht vom 5. Dezember 2007

inklusive Nachtrag vom 21. Mai 2008 zu und gab ihr Gelegenheit zur

Stellungnahme, welche sie denn auch wahrnahm. Aufgrund der klaren Sach- und

Rechtslage (vgl. dazu E. 4) war es angezeigt, dass der Bezirksrat aus

prozessökonomischen Gründen nach der Heilung der Gehörsverletzung selber einen

materiellen Entscheid traf und nicht aufgrund der Verletzung des

Gehörsanspruchs durch die Beschwerdegegnerin die Sache an diese zurückwies. Die

Beschwerdeführerin rügt denn auch im vorliegenden Verfahren zu Recht nicht,

dass das diesbezügliche Vorgehen des Bezirksrats unrechtmässig gewesen sei.

4.

Vorliegend ist wie erwähnt zu prüfen, ob die

Voraussetzungen zur Einstellung der wirtschaftlichen Sozialhilfe gegenüber der

Beschwerdeführerin per 15. Dezember 2007 mangels Nachweis der

wirtschaftlichen Notlage, wie dies die Einzelfallkommission am 13. Dezember

2007.

beschlossen hat, erfüllt sind.

4.1

Die im

Sozialhilferecht geltende Untersuchungsmaxime (dazu Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem.

zu §§ 19–28 N. 69) entbindet die Parteien nicht von der Obliegenheit,

den massgebenden Sachverhalt in den Rechtsschriften darzustellen. Die objektive

Beweislast tragen die Parteien trotz Geltung der Untersuchungsmaxime. Sie sind

daher schon aus praktischen Gründen gehalten, die ihnen nützlich scheinenden

tatsächlichen Behauptungen aufzustellen und entsprechende Beweisbegehren zu stellen.

Dies gilt im Besonderen vor dem Verwaltungsgericht als zweite

Rechtsmittelinstanz. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, systematisch die für

die eine oder andere Partei günstigen Tatsachen zu erforschen

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 60 N. 1 mit Hinweisen).

4.2

Der

Bezirksrat verneinte das Vorliegen einer wirtschaftlichen Notlage der Beschwerdeführerin,

gestützt auf diverse Gegebenheiten: Aus dem Ermittlungsbericht vom 5. Dezember

2008.

gehe hervor, dass sie vom früheren Ehemann Zahlungen über Fr. 25'472.65

und Fr. 13'303.50 am 25. August 2005 bzw. am 16. Februar 2006

erhalten habe, was sie gegenüber den Sozialen Diensten nicht deklariert habe.

Dadurch habe sie ihre Mitwirkungspflicht verletzt. Daran ändere auch nichts,

dass sie mit diesem Geld Schulden bei ihren Verwandten, welche sie während der

Trennungszeit unterstützt hätten, beglichen haben soll. Schliesslich ergebe

sich aus dem Bericht, dass sie am 26. November 2005 Möbel für Fr. 69'929.-

sowie am 19. November 2005 einen Fernseher für Fr. 2'498.- gekauft

habe. Selbst wenn davon ausgegangen werden wollte, dass sie die Möbel im

Auftrag eines Bekannten namens E gekauft habe, welcher ihr dafür im November 2005

Fr. 20'000.- gegeben habe und die Möbel zufolge eines gewährten Rabatts

nur Fr. 39'000.- gekostet hätten, so stelle sich die Frage, woher sie die

restlichen Fr. 20'000.- sowie das Geld für den Fernseher gehabt habe. Zu

beachten sei, dass die Beschwerdeführerin anlässlich eines Gesprächs vom 11. Dezember

2007.

gegenüber der zuständigen Sozialarbeiterin behauptet habe, nie einen Möbelkauf

bei B AG getätigt zu haben. Jemand müsse ihren Namen verwendet haben. Auch habe

sie bestritten, einen Fernseher gekauft zu haben. Dies lasse sie jedenfalls

nicht in einem günstigen Licht erscheinen. Weiter gehe aus dem Ermittlungsbericht

hervor, dass der Vater ihres Sohnes am 27. Juni 2005 bei der Bank F ein

Konto lautend auf den Namen des Sohnes eröffnet und darauf Fr. 30'000.-

einbezahlt habe, obwohl der Kindsvater gemäss Unterhaltsvertrag nur über ein

geringes Einkommen und kein Vermögen verfüge. Die Beschwerdeführerin habe

anlässlich des Gesprächs mit der Sozialarbeiterin vom 11. Dezember 2007

behauptet, von diesem Konto nichts zu wissen. Es erscheine daher als

zweifelhaft, ob die mögliche Unterstützung durch den Vater seinen Umständen

entsprechend ausgeschöpft werde. Zu beachten sei aber auch, dass die Beschwerdeführerin

gemäss Nachtrag zum Ermittlungsbericht Eigentümerin einer Wohnung in Marokko

sei. Dabei handle es sich um eine Wohnung an exklusiver Lage mit einer Fläche

von über 373 m2, bestehend aus einem Flur oder einer Eingangshalle,

einem Salon, einem Wohnzimmer, vier Zimmern, drei Badezimmern, zwei Toiletten,

einer Küche, einer Sauna, einem Korridor, drei Balkons und einer Waschküche.

Zum Zeitpunkt des Erwerbs im März 2001 habe die Wohnung einem Wert von ca.

Fr. 386'000.- entsprochen. Es sei jedoch üblich, dass ein weiterer Teil

des Kaufpreises als eine Art Kommission aus steuerlichen Gründen zusätzlich

überreicht würde. Seit 2001 sei zudem in Marokko der Grundstückwert deutlich

angestiegen. Schliesslich sei dem Ermittlungsbericht noch zu entnehmen, dass

die Beschwerdeführerin im Jahr 2002 einen Mercedes gekauft und Ende September

2004.

für Fr. 38'000.- wieder verkauft habe. Somit habe sie kurz vor

Unterstützungsbeginn über diese Mittel verfügt. Die Beschwerdeführerin führe

zwar aus, den Wagen von einem saudiarabischen Bekannten erhalten zu haben, der

aus diesem Geschenk Rechte habe ableiten wollen. Das habe sie in ihrem Stolz

und ihrer Ehre getroffen, weshalb sie ihm den Verkaufserlös ausgehändigt habe.

Dies könne heute nicht mehr überprüft werden. Gesamthaft könne aber aus den

Feststellungen im Ermittlungsbericht geschlossen werden, dass die Notlage der Beschwerdeführerin

nicht nachgewiesen sei. Der Bericht sei nicht nur geeignet, berechtigte Zweifel

an der Bedürftigkeit entstehen zu lassen. Vielmehr sei die Vorinstanz zu Recht

davon ausgegangen, dass die Notlage nicht bestehe, was sie zur sofortigen

Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe berechtige. Die Beschwerdeführerin habe

die erwähnten beträchtlichen Einkommens- und Vermögenswerte verschwiegen. Es

müsse als Schutzbehauptung gewertet werden, wenn sie geltend mache, aus

verschiedenen Gründen nicht gewusst zu haben, dass sie diese hätte deklarieren

müssen. Wären alle im Ermittlungsbericht vorgebrachten Gegebenheiten lückenlos

bekannt gewesen, so hätte bereits früher davon ausgegangen werden müssen, dass

keine Notlage bestehe.

4.3

Die

Beschwerdeführerin weist die Schlussfolgerungen des Bezirksrats zurück.

4.3.1

So bringt sie erneut vor, nach der Trennung von ihren Verwandten

unterstützt worden zu sein. Nach ihrem Verständnis habe das von ihrem früheren

Ehemann bezahlte Geld daher ihrem Schwager gehört, weshalb sie keinen Grund

gesehen habe, dies bei der Sozialbehörde zu erwähnen. Sie habe also in gutem

Glauben gehandelt. Ausserdem sei die Sozialbehörde im Besitz des

Scheidungsurteils gewesen.

So oder so steht fest, dass die Beschwerdeführerin von

ihrem früheren Ehemann während der Unterstützungszeit insgesamt Fr. 38'776.15

nachbezahlt erhielt. Schon aufgrund der Hinweise in den von ihr unterschriebenen

Unterstützungsanträgen musste ihr unmissverständlich klar sein, dass sie die

effektiv erfolgte Überweisung dieser Gelder gegenüber der Sozialbehörde hätte

deklarieren müssen, erst recht, nachdem in den Antragsformularen ausdrücklich

die Rubriken "Ehegattenalimente, Kinderalimente, Kinderzulagen" und

"Alimentenbevorschussung, KKBB, Stipendien" aufgeführt waren. Daran

ändert selbstverständlich nichts, dass die Sozialbehörde im Besitz des

Scheidungsurteils war, lag es doch an der Beschwerdeführerin, über die

tatsächlich erfolgten Zahlungseingänge zu informieren.

4.3.2

Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, im Zusammenhang mit dem getätigten

Möbelkauf habe der Bezirksrat rhetorisch die Frage gestellt, woher sie die

fehlenden Fr. 20'000.- gehabt habe. Diese rhetorische Frage diene nur dem

Zweck, völlig zu Unrecht festzustellen, dass sie über beträchtliche Geldmittel

verfügen müsse. Sie habe schon früher dargelegt, dass sie zu keinem Zeitpunkt

einen Betrag, und schon gar nicht einen solchen über Fr. 20'000.-, selber

habe aufbringen müssen. Vielmehr habe ihr E auch dieses Geld für die

Ratenzahlungen später in Marokko ausgehändigt. Zudem habe sie den Fernseher im

Auftrag ihrer Schwester gekauft und mit deren Geld bezahlt. Sowohl die Sozialbehörde

als auch der Bezirksrat hätten diese Tatsache durch ein Telefongespräch oder

durch ein kurzes Schreiben an ihre Schwester ohne Mühe in Erfahrung bringen

können. Es sei richtig, dass sie bei der Befragung vor der Sozialbehörde

bestritten habe, die Möbel und den Fernseher für sich gekauft zu haben. Es habe

auch ein Sprachproblem bestanden, da die Befragung in einer Mischung aus

Deutsch und Französisch stattgefunden habe. Anlässlich der Befragung, welche in

einem aggressiven Ton stattgefunden habe, habe sie Angst gehabt, und die

ungerechtfertigten Anschuldigungen hätten sie sehr aufgeregt. Es sei möglich,

dass sie versucht habe, bezüglich der Möbel darzulegen, dass sie diese für

jemanden auf ihren Namen gekauft habe und sich in der Aufregung missverständlich

ausgedrückt habe.

Dass die Beschwerdeführerin für den Möbelkauf von E

weitere Fr. 20'000.- erhalten hat, ist nicht belegt, weshalb der Bezirksrat

zu Recht die Frage aufgeworfen hat, woher die Beschwerdeführerin das Geld für

den besagten Kauf hatte. Ebenso wäre es für die Beschwerdeführerin ein Leichtes

gewesen, selber eine Bestätigung ihrer Schwester im Zusammenhang mit der

angeblichen Kaufabwicklung des Fernsehgerätes zu beschaffen (siehe E. 4.1).

Jedenfalls hatte sie in ihrer Einsprache vom 27. Dezember 2007 noch

nichts davon erwähnt, das Fernsehgerät im Auftrag ihrer Schwester gekauft zu

haben. Ebenso wenig hatte sie dies an der Befragung vom 11. Dezember 2007

geltend gemacht, sondern vielmehr ausgesagt, den Kauf eines Fernsehgeräts Marke

Sony nie getätigt zu haben, und im Zusammenhang mit dem Möbelkauf ausgeführt,

eine unbekannte Person müsse ihren Namen benutzt haben. Somit ist nicht zu

beanstanden, wenn die Vorinstanz ausgeführt hat, das Aussageverhalten der

Beschwerdeführerin lasse sie in einem ungünstigen Licht erscheinen.

4.3.3

Hinsichtlich des auf den Namen des Sohnes vom Kindsvater eröffneten Kontos

bringt die Beschwerdeführerin lediglich vor, im Rekursentscheid werde ihr

indirekt der Vorwurf gemacht, dass sie bewusst unterlassen würde, den Vater

ihres Kindes auf irgendeine Weise dazu zu bringen, Unterhalt zu zahlen.

Anlässlich der Befragung vom 11. Dezember 2007 gab

die Beschwerdeführerin an, vom Konto auf den Namen ihres Sohnes nichts gewusst

zu haben. In der Rekurseingabe an den Bezirksrat vom 18. Dezember 2008

führte sie aber immerhin aus, ihr Freund und Vater ihres Sohnes halte sich

häufig bei ihr und dem Kind zu Besuch auf. Er habe ihr von seiner Absicht

erzählt, dass er für das Kind gerne ein Konto eröffnen wolle. Selbst wenn davon

ausgegangen würde, dass die Beschwerdeführerin nichts über das Konto auf den

Namen ihres Sohnes wusste, was allerdings als wenig glaubwürdig erscheint, so

hatte sie immerhin Kenntnis davon, dass ihr Freund in der Lage war, ein

Sparkonto zu eröffnen. Somit sind die Ausführungen der Vorinstanz, wonach es

zweifelhaft sei, ob die mögliche Unterstützung durch den Kindsvater den

Umständen entsprechend ausgeschöpft werde, nicht zu beanstanden.

4.3.4

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, Besitzerin einer grosszügigen

Wohnung in Marokko zu sein. Sie macht aber geltend, diese Wohnung diene ihrer

Alterssicherung.

Aufgrund des Subsidiaritätsprinzips gilt der Grundsatz,

dass die Verwertung von Liegenschaften und anderen Vermögenswerten des

Hilfeempfängers Voraussetzung für die Gewährung materieller Hilfe ist. Auch

besteht grundsätzlich kein Anspruch darauf, Grundeigentum zu erhalten.

Personen, die Liegenschaften besitzen, sollen nicht besser gestellt sein als

Personen, die Vermögenswerte in Form von Sparkonten oder Wertschriften angelegt

haben. Auf eine Verwertung ist aber zu verzichten, wenn der Immobilienbesitz

(bei selbständig Erwerbenden ohne berufliche Vorsorge) einer nötigen

Alterssicherung gleichkommt (SKOS-Richtlinien, Ziff. E.2.2).

Die 1974 geborene Beschwerdeführerin ist durchaus in der

Lage, sich die nötige Altersvorsorge noch aufzubauen. Zudem ist sie nicht selbständig

erwerbend. Somit kann ihr ohne Weiteres zugemutet werden, für die Deckung ihres

Unterhalts die Wohnung in Marokko zu veräussern. Jedenfalls kann sie angesichts

des erklecklichen Vermögenswerts in Form der besagten Wohnung nicht als

bedürftig gelten. Anzumerken ist, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin,

wonach sie nicht gewusst habe, dass sie die Wohnung gegenüber der Sozialbehörde

hätte deklarieren müssen, als Schutzbehauptung zu werten ist. Auf den von ihr unterzeichneten

Unterstützungsanträgen figuriert denn auch die Rubrik "Liegenschaft",

welche Position jeweils mit "0" deklariert wurde.

4.3.5

Ob die Beschwerdeführerin den Erlös in der Höhe von Fr. 38'000.- aus

dem Verkauf des Mercedes im Jahr 2004 dem saudischen Geschäftsmann ausgehändigt

hat, der ihr den Wagen vorgängig geschenkt haben soll, braucht an dieser Stelle

nicht weiter abgeklärt zu werden. Immerhin war die Beschwerdeführerin aber kurz

vor Beginn der wirtschaftlichen Unterstützung im Besitz von Fr. 38'000.-.

4.4

Zusammenfassend

ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin allein schon aufgrund ihres

Immobilienbesitzes in Marokko nicht bedürftig ist. Nachdem sie die Wohnung

schon seit 2001 besitzt, war sie weder zum Beginn der wirtschaftlichen Unterstützung

noch zum Zeitpunkt der Einstellung der Unterstützungsleistungen per 15. Dezember

2007.

bedürftig. Aber auch aufgrund der übrigen ausgeführten Umstände, wie die

nicht deklarierten nachbezahlten Unterhaltsbeiträge durch den früheren Ehemann,

ist die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin klar zu verneinen. Somit waren die

Voraussetzungen für die Einstellung der Unterstützungsleistungen gemäss

Entscheid der Einzelfallkommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich vom 13. Dezember 2007

erfüllt. Da sich der Leistungsentscheid vom 18. Juni 2007 für die

Zeit vom 13. April 2007 bis zum 12. April 2008 nachträglich als

falsch erwies, kam dessen Widerruf unter Vornahme einer Interessenabwägung zwischen

dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts und dem privaten

Interesse an der Rechtssicherheit in Betracht. Vorliegend überwiegt das

öffentliche Interesse an der richtigen Rechtsdurchsetzung gegenüber dem

privaten Interesse der Beschwerdeführerin, weshalb nicht zu beanstanden ist,

wenn der Leistungsentscheid vom 18. Juni 2007 in dem Sinne widerrufen

wurde, dass die Leistungen per 15. Dezember 2007 eingestellt wurden.

Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit auf sie

einzutreten ist.

5.

Die Beschwerdeführerin beantragt die Übernahme der Kosten-

und Entschädigungsfolge durch die Gerichtskasse, womit sie wohl um Gewährung

der unentgeltlichen Prozessführung sowie gegebenenfalls um Bestellung ihres

Schwagers als unentgeltlichen Rechtsbeistand ersucht.

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die

nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos

erscheint, auf ein entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten

und Kostenvorschüssen zu erlassen. Unter denselben Voraussetzungen ist ihnen

ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, wenn sie nicht in der Lage

sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Aufgrund der gemachten Ausführungen ist die

Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin zu verneinen. Demgemäss ist das Gesuch

um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines

Rechtsbeistands abzuweisen.

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten

der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und es ist ihr keine Prozessentschädigung

zuzusprechen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 17 Abs. 2

VRG).

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird

abgewiesen;

und entscheidet:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

5.

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,

beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an…