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Entscheid

VB.2009.00116

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00116

5. Mai 2009Deutsch12 min

(URT.2009.11373)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A und ihr Sohn B werden seit dem 1. Juli 1995

(abgesehen von einem kurzen Unterbruch) durch die Sozialkommission E mit

wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. In ihrem Beschluss vom 5. Februar 2008

sprach die Sozialkommission A wirtschaftliche Hilfe ab dem 1. Februar 2008

zu. Sie hielt A dazu an, sich unverzüglich im Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum

(RAV) in F zu melden, um einen allfälligen Anspruch auf Arbeitslosen-Taggelder

abklären und sich eine Arbeitsstelle vermitteln zu lassen (Disp.-Ziff. 4).

Daneben wurde A auferlegt, monatlich zehn schriftliche Bewerbungen vorzulegen

(Disp.-Ziff. 5). Sollte sie sich nicht an die Anweisungen des

Sozialsekretariats halten, werde der Grundbedarf für die Dauer von zwölf

Monaten um 15 % gekürzt. Am 26. August 2008 beschloss die

Sozialkommission, den Grundbedarf ab 1. Oktober 2008 für die Dauer von

zwölf Monaten um 15 % zu kürzen. Gleichzeitig wurde A angewiesen, dem RAV alle

angeforderten Unterlagen einzureichen und sich an sämtliche Vereinbarungen zu

halten. Sie habe alle Anstrengungen zu unternehmen, um im freien Arbeitsmarkt

eine berufliche Reintegration zu erlangen. Sollte sie die Vorgaben nicht

erfüllen, werde die wirtschaftliche Unterstützung unverzüglich eingestellt.

Erwägungen

II.

Gegen den Beschluss der Sozialkommission vom

26.

August 2008 erhob A am 11. September 2008 Rekurs an den Bezirksrat

G. Sie beantragte sinngemäss, dass die Kürzung des Grundbedarfs aufzuheben sei.

Der Bezirksrat wies den Rekurs am 9. Februar 2009 ab.

III.

Dagegen gelangte A am 3. März 2009 mit Beschwerde ans

Verwaltungsgericht. Sie beantragt, dass von der Kürzung des Grundbedarfs

abzusehen sei.

Der Bezirksrat verzichtete am 20. März 2009 auf

Vernehmlassung, während die Beschwerdegegnerin sich innert Frist nicht

vernehmen liess.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

1.2

Strittig

ist die Kürzung des Grundbedarfs um 15 % (Fr. 220.35 pro Monat) für den

Zeitraum vom 1. Oktober 2008 bis 30. September 2009. Der Streitwert

liegt folglich unter Fr. 20'000.-, weshalb die Einzelrichterin zum

Entscheid berufen ist (§ 38 Abs. 2 VRG).

2.

Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner

Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln

aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni

1981.

(SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale

Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den

Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt

(§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die Bemessung bilden gemäss

§ 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV)

die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien

in der Fassung vom Dezember 2004), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall

vorbehalten bleiben.

Die wirtschaftliche Hilfe darf gemäss § 21 SHG mit

Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung

der Beträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und

seiner Angehörigen zu verbessern. § 24 Abs. 1 lit. a in

Verbindung mit § 24 Abs. 1 lit. b SHG (in Kraft getreten am

1.

Januar 2008) sieht vor, dass bei Missachtung solcher Auflagen und

Weisungen die Leistungen angemessen zu kürzen sind, sofern auf die Möglichkeit

einer Leistungskürzung schriftlich hingewiesen worden ist.

3.

3.1

Die

Beschwerdegegnerin begründete ihren Beschluss damit, dass der

Beschwerdeführerin bereits mehrmals die Kürzung des Grundbedarfs angedroht

worden sei. Mit Beschluss vom 23. August 2005 sei er während eines Jahres

um 15 % gekürzt worden. Gemäss Mitteilung des RAV in F vom 22. August 2008

halte sich die Beschwerdeführerin nicht an die zwischen ihr und ihrer

Betreuerin des RAV in F getroffenen Vereinbarungen. Arbeitsbemühungen reiche

sie ohne Datum ein und Bewerbungen erstelle sie keine.

3.2

Der

Bezirksrat führte aus, dass die Beschwerdeführerin der Auflage, sich beim RAV

in F zu melden, nachgekommen sei. Ob sie einen Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung habe, sei abgeklärt worden. Es sei zudem davon

auszugehen, dass Arbeitsvermittlungsbemühungen unternommen worden seien. Die

Tatsache, dass sie sich nicht an die Vereinbarungen zwischen ihr und ihrer

Personalberaterin des RAV gehalten haben soll, könne noch nicht zu einer

Kürzung der Sozialhilfeleistungen führen, da ihr eine solche Auflage erstmals

mit dem angefochtenen Beschluss vom 26. August 2008 gemacht worden sei.

Das Schreiben der Sozialabteilung vom 14. Mai 2008 stelle keine Auflage

bzw. Weisung dar, da es nicht mit einer Begründung und Rechtsmittelbelehrung

versehen worden sei. Die Beschwerdeführerin sei jedoch der Auflage, monatlich

zehn schriftliche Bewerbungen vorzulegen, offensichtlich nicht nachgekommen.

Die mangelnden Arbeitsbemühungen der Beschwerdeführerin würden schon seit

Jahren ein Problem darstellen. Insgesamt erweise sich die Kürzung des

Grundbedarfs um 15 % für die Dauer von zwölf Monaten zwar als eher streng, aber

unter den gegebenen Umständen noch als verhältnismässig.

3.3

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie sich um eine Integration in den

Arbeitsmarkt bemühe. Dies belege ihre aktuelle Tätigkeit an zwei Tagen pro

Woche im Alters- und Pflegeheim C in D im Rahmen des Beschäftigungsprogramms

Patchwork. Der Bezirksrat habe ihre besondere Situation in den Monaten April

und Mai 2008 nicht berücksichtigt. Sie sei am 17. April 2008 nach Italien

gereist, da ihre Mutter schwer erkrankt gewesen sei. Am 26. Mai 2008 sei

ihre Mutter verstorben. Sie habe das RAV in F telefonisch über ihre

bevorstehende Abreise informiert. Noch am Todestag habe sie das RAV über den

Tod ihrer Mutter informiert. Den Todesschein habe sie, gleich nachdem er

verfügbar gewesen sei, dem RAV direkt zugestellt. Daraus erkläre sich, dass sie

in den Monaten April und Mai 2008 nicht die geforderte Anzahl Bewerbungen

geschrieben habe.

4.

4.1

Die

Beschwerdegegnerin machte der Beschwerdeführerin in ihrem Beschluss vom

5.

Februar 2008 zwei Auflagen. Zum einen wurde die Beschwerdeführerin dazu

angehalten, sich unverzüglich beim RAV in F zur Abklärung, ob sie zum Bezug von

Arbeitslosen-Taggelder berechtigt ist, sowie zur Arbeitsvermittlung zu melden.

Zum andern wurde sie verpflichtet, monatlich zehn schriftliche Bewerbungen

vorzulegen.

Am 14. Mai 2008 schrieb die Sozialabteilung der Gemeinde

E der Beschwerdeführerin, dass ihr Grundbedarf während sechs Monaten um 15 %

gekürzt werde, falls sie ihren Verpflichtungen gegenüber dem RAV in F nicht

fristgerecht nachkomme oder sie wiederholt Termine unentschuldigt nicht

wahrnehme. Wie der Bezirksrat richtig ausgeführt hat, weist das Schreiben keine

Verfügungsqualität auf, da die Auflage weder durch die zuständige

Sozialkommission angeordnet noch dem Schreiben eine Rechtsmittelbelehrung

angefügt wurde (vgl. Sozialhilfe-Behördenhandbuch, hrsg. von der Abteilung

Öffentliche Sozialhilfe des Sozialamts des Kantons Zürich, Fassung vom April

2007, Ziff. 2.5.2/§ 21 SHG S. 2; zum Verfügungsbegriff im

Allgemeinen: Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

Vorbem. zu §§ 4–19 N. 11 ff.). Demnach lassen sich daraus keine

Pflichten der Beschwerdeführerin ableiten.

Die Auflage, sich ab sofort an alle mit dem RAV getroffenen

Vereinbarungen zu halten, wurde der Beschwerdeführerin erstmals zusammen mit

dem vorliegend strittigen Kürzungsentscheid vom 26. August 2008 in

gültiger Form gemacht, weshalb ein allfälliges Nichteinhalten der genannten

Vereinbarungen nicht Grundlage für den strittigen Kürzungsentscheid bilden

konnte.

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass für die Frage, ob die

Kürzung des Grundbedarfs zu Recht erfolgt ist, einzig die der

Beschwerdeführerin am 5. Februar 2008 gemachten Auflagen massgebend sind.

4.2

Die

Beschwerdeführerin ist der Auflage, sich beim RAV in F zu melden, nachgekommen.

Ihr Anspruch auf Arbeitslosentschädigung wurde abgeklärt. Dass ihr Kontakt mit

dem RAV in F darüber hinaus ging, zeigt sich daran, dass sie auch nach der

Abklärung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung mit dem RAV in Kontakt

blieb. Damit kam sie der Auflage gemäss Disp.-Ziff. 4 des Beschlusses der

Beschwerdegegnerin vom 5. Februar 2008 auch insoweit nach, als sie verpflichtet

wurde, sich beim RAV in F zur Arbeitsvermittlung zu melden.

Hingegen erfüllte die Beschwerdeführerin die Auflage,

monatlich zehn schriftliche Bewerbungen vorzulegen, nicht. Im März 2008 bewarb

sie sich zwei Mal schriftlich, zwei Mal sprach sie persönlich vor und sechs Mal

bewarb sie sich telefonisch. Im April 2008 sprach sie einmal persönlich vor und

bewarb sich drei Mal telefonisch. Im Mai 2008 bewarb sie sich gar nicht. Im

Juni 2008 bewarb sie sich einmal schriftlich, sprach zwei Mal persönlich vor

und bewarb sich vier Mal telefonisch. Im Juli 2008 bewarb sie sich schliesslich

vier Mal schriftlich und drei Mal telefonisch. Bei sämtlichen

Bewerbungsnachweisen fehlt eine Datumsangabe.

4.3

Die

SKOS-Richtlinien sehen in Kap. A.8.3 vor, dass der Grundbedarf für maximal zwölf

Monate um höchstens 15 % gekürzt werden kann. Die Sozialbehörde hat bei

einem Kürzungsentscheid zwar einen gewissen Ermessensspielraum, sie muss dabei

jedoch stets den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachten. Angemessen zu

berücksichtigen sind dabei insbesondere die Schwere der Missachtung der

Auflagen und das Verschulden der fehlbaren Person (VGr, 6. Juni 2008,

VB.2008.00105, E. 4.3, www.vgrzh.ch). Daneben sind auch die besonderen

Umstände des Einzelfalls zu beachten.

4.4

Vorliegend

ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die Auflage gemäss Disp.-Ziff. 4

des Beschlusses der Beschwerdegegnerin von 5. April 2008 erfüllt hat.

Ungeachtet dessen, dass die geforderte Anzahl von zehn schriftlichen

Bewerbungen pro Monat als eher hoch erscheint, hat sie hingegen durch die zu

geringe Anzahl schriftlicher Bewerbungen gegen die Auflage gemäss

Disp.-Ziff. 5 des Beschlusses verstossen, was eine Kürzung des

Grundbedarfs grundsätzlich rechtfertigt.

Zu prüfen bleibt jedoch, ob sich die Kürzung im Umfang von

15.

% für die Dauer von zwölf Monaten im Rahmen des Verhältnismässigkeitsprinzips

bewegt. Dabei ist vorerst zu beachten, dass die Beschwerdeführerin vom

17.

April 2008 bis 6. Mai 2008 und vom 9. Mai 2008 bis

6.

Juni 2008 wegen der schweren Erkrankung ihrer Mutter, welche am

26.

Mai 2008 zu deren Tod führte, in Italien weilte. Zumindest dem RAV in

F war die Landesabwesenheit der Beschwerdeführerin bekannt. Die

Beschwerdeführerin hätte zwar nicht nur das RAV, sondern auch die

Beschwerdegegnerin über ihre Abwesenheit informieren müssen. Dass sie dies

offenbar unterliess, kann ihr aber aufgrund der Ausnahmesituation nicht allzu

stark zur Last gelegt werden. Die Landesabwesenheit der Beschwerdeführerin war

angesichts der Umstände im Übrigen auch begründet. Insofern kann ihr nicht

vorgeworfen werden, dass sie in den Monaten April und Mai 2008 nicht auf die

geforderte Anzahl von Bewerbungen gekommen ist. Im Gegensatz dazu fällt ins

Gewicht, dass sie dieses Ziel auch in den Monaten März, Juni und Juli 2008

ziemlich deutlich verfehlt hat. Dass ihre mangelnden Arbeitsbemühungen bereits

in der Vergangenheit verschiedene Kürzungsandrohungen zur Folge hatten und ihr

im Jahr 2005 wegen fehlender Arbeitsbemühungen die minimale Integrationszulage

für zwei Monate gestrichen wurde sowie im Jahr 1999 der Grundbedarf gekürzt

wurde, darf hingegen nur am Rande berücksichtigt werden, liegen doch die damals

beanstandeten Vorfälle grösstenteils zumindest drei Jahre zurück und wurden sie

doch soweit nötig bereits damals sanktioniert.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin

gegen eine der beiden Auflagen der Beschwerdegegnerin verstossen hat. Letztere

hat in ihrem Kürzungsentscheid jedoch die besonderen Umstände des vorliegenden

Falls (Krankheit und Tod der Mutter) nicht berücksichtigt. Ebenso hat sie nicht

gewürdigt, dass die Beschwerdeführerin einen Teil der Auflagen erfüllt hat und

sich immerhin durch einige Bewerbungen um eine Stelle bemüht hat. Dass die

Beschwerdeführerin mit der höchstmöglichen Sanktion belegt wurde, verstösst

gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip, geht es doch nicht an, sie gleich zu

behandeln, wie wenn sie ohne jeden Grund sich nicht beim RAV gemeldet und

überhaupt keine Bewerbung geschrieben hätte.

4.5

Demgemäss

ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Grundsätzlich ist eine Rückweisung

der Sache geboten, wenn wie vorliegend für den zu treffenden Neuentscheid

Ermessen auszuüben ist. Eine Rückweisung ist jedoch nicht zwingend, denn das

Verwaltungsgericht verfügt im Fall des Neuentscheids ausnahmsweise über die

Kompetenz zur Entscheidung von Ermessensfragen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 63

N. 11; RB 1987 Nr. 12). Im Interesse einer speditiven

Streiterledigung bietet sich eine Rückweisung nur an, wenn schwierige und

voraussichtlich umstrittene Ermessensfragen zu entscheiden sind. Ein solcher

Fall liegt nicht vor, weshalb der Neuentscheid in der Sache direkt durch das

Verwaltungsgericht zu treffen ist. Demnach ist der Rekursentscheid des

Bezirksrats vom 9. Februar 2009 aufzuheben. Disp.-Ziff. 1 des

Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 26. August 2008 ist dahingehend zu

ändern, dass der Grundbedarf ab 1. Oktober 2008 für die Dauer von drei

Monaten um 15 % gekürzt wird.

5.

Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss zu einem Viertel

der Beschwerdeführerin und zu drei Vierteln der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen

(§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Rekursentscheid des Bezirksrats G

vom 9. Februar 2009 wird aufgehoben. Disp.-Ziff. 1 des Beschlusses

der Beschwerdegegnerin vom 26. August 2008 wird wie folgt geändert:

"Der Grundbedarf der wirtschaftlichen Unterstützung für Frau A wird ab

1.

Oktober 2008 für die Dauer von drei Monaten um 15 %

gekürzt."

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 700.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 760.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden zu einem Viertel der Beschwerdeführerin und zu drei

Vierteln der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung

an…