VB.2009.00116
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00116
5. Mai 2009Deutsch12 min
(URT.2009.11373)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00116
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 05.05.2009
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilfe: Kürzung des Grundbedarfs um 15 % für die Dauer von zwölf Monaten wegen zu geringer Arbeitsbemühungen.
Zuständigkeit der Einzelrichterin (E. 1.2).
Rechtsgrundlagen bezüglich Kürzungen der wirtschaftlichen Hilfe (E. 2).
Aus einem Schreiben, welches nicht durch die zuständige Sozialkommission verfasst wurde und welchem eine Rechtsmittelbelehrung fehlt, lassen sich mangels Verfügungsqualität keine Pflichten ableiten (E. 4.1). Die Sozialbehörde hat bei einem Kürzungsentscheid einen gewissen Ermessensspielraum, sie muss jedoch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachten (E. 4.3). Es verstösst gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip, wenn die Beschwerdeführerin mit der höchst möglichen Sanktion belegt wird, ohne dass die besonderen Umstände des vorliegenden Falls berücksichtigt werden (E. 4.4). Das Verwaltungsgericht verfügt beim Neuentscheid über die Kompetenz zur Entscheidung von Ermessensfragen, weshalb von einer Rückweisung der Sache abgesehen werden kann (E. 4.5).
Teilweise Gutheissung der Beschwerde; Kürzung des Grundbedarfs nur für die Dauer von drei Monaten.
Stichworte:
ARBEITSSUCHE
BEWERBUNG
ERMESSEN
GRUNDBEDARF
KÜRZUNG
NEUENTSCHEIDUNG
RECHTSMITTELBELEHRUNG
SOZIALHILFE
SOZIALHILFERECHT
VERFÜGUNG
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 21 SHG
§ 24 Abs. I lit. a SHG
§ 24 Abs. I lit. b SHG
§ 38 Abs. II VRG
§ 63 Abs. I VRG
§ 64 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2009.00116
Entscheid
der Einzelrichterin
vom 5. Mai 2009
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Gerichtssekretär Markus
Heer.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde E,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Sozialhilfe,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A und ihr Sohn B werden seit dem 1. Juli 1995
(abgesehen von einem kurzen Unterbruch) durch die Sozialkommission E mit
wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. In ihrem Beschluss vom 5. Februar 2008
sprach die Sozialkommission A wirtschaftliche Hilfe ab dem 1. Februar 2008
zu. Sie hielt A dazu an, sich unverzüglich im Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum
(RAV) in F zu melden, um einen allfälligen Anspruch auf Arbeitslosen-Taggelder
abklären und sich eine Arbeitsstelle vermitteln zu lassen (Disp.-Ziff. 4).
Daneben wurde A auferlegt, monatlich zehn schriftliche Bewerbungen vorzulegen
(Disp.-Ziff. 5). Sollte sie sich nicht an die Anweisungen des
Sozialsekretariats halten, werde der Grundbedarf für die Dauer von zwölf
Monaten um 15 % gekürzt. Am 26. August 2008 beschloss die
Sozialkommission, den Grundbedarf ab 1. Oktober 2008 für die Dauer von
zwölf Monaten um 15 % zu kürzen. Gleichzeitig wurde A angewiesen, dem RAV alle
angeforderten Unterlagen einzureichen und sich an sämtliche Vereinbarungen zu
halten. Sie habe alle Anstrengungen zu unternehmen, um im freien Arbeitsmarkt
eine berufliche Reintegration zu erlangen. Sollte sie die Vorgaben nicht
erfüllen, werde die wirtschaftliche Unterstützung unverzüglich eingestellt.
Erwägungen
II.
Gegen den Beschluss der Sozialkommission vom
26.
August 2008 erhob A am 11. September 2008 Rekurs an den Bezirksrat
G. Sie beantragte sinngemäss, dass die Kürzung des Grundbedarfs aufzuheben sei.
Der Bezirksrat wies den Rekurs am 9. Februar 2009 ab.
III.
Dagegen gelangte A am 3. März 2009 mit Beschwerde ans
Verwaltungsgericht. Sie beantragt, dass von der Kürzung des Grundbedarfs
abzusehen sei.
Der Bezirksrat verzichtete am 20. März 2009 auf
Vernehmlassung, während die Beschwerdegegnerin sich innert Frist nicht
vernehmen liess.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
1.2
Strittig
ist die Kürzung des Grundbedarfs um 15 % (Fr. 220.35 pro Monat) für den
Zeitraum vom 1. Oktober 2008 bis 30. September 2009. Der Streitwert
liegt folglich unter Fr. 20'000.-, weshalb die Einzelrichterin zum
Entscheid berufen ist (§ 38 Abs. 2 VRG).
2.
Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner
Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln
aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni
1981.
(SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale
Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den
Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt
(§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die Bemessung bilden gemäss
§ 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV)
die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien
in der Fassung vom Dezember 2004), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall
vorbehalten bleiben.
Die wirtschaftliche Hilfe darf gemäss § 21 SHG mit
Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung
der Beträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und
seiner Angehörigen zu verbessern. § 24 Abs. 1 lit. a in
Verbindung mit § 24 Abs. 1 lit. b SHG (in Kraft getreten am
1.
Januar 2008) sieht vor, dass bei Missachtung solcher Auflagen und
Weisungen die Leistungen angemessen zu kürzen sind, sofern auf die Möglichkeit
einer Leistungskürzung schriftlich hingewiesen worden ist.
3.
3.1
Die
Beschwerdegegnerin begründete ihren Beschluss damit, dass der
Beschwerdeführerin bereits mehrmals die Kürzung des Grundbedarfs angedroht
worden sei. Mit Beschluss vom 23. August 2005 sei er während eines Jahres
um 15 % gekürzt worden. Gemäss Mitteilung des RAV in F vom 22. August 2008
halte sich die Beschwerdeführerin nicht an die zwischen ihr und ihrer
Betreuerin des RAV in F getroffenen Vereinbarungen. Arbeitsbemühungen reiche
sie ohne Datum ein und Bewerbungen erstelle sie keine.
3.2
Der
Bezirksrat führte aus, dass die Beschwerdeführerin der Auflage, sich beim RAV
in F zu melden, nachgekommen sei. Ob sie einen Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung habe, sei abgeklärt worden. Es sei zudem davon
auszugehen, dass Arbeitsvermittlungsbemühungen unternommen worden seien. Die
Tatsache, dass sie sich nicht an die Vereinbarungen zwischen ihr und ihrer
Personalberaterin des RAV gehalten haben soll, könne noch nicht zu einer
Kürzung der Sozialhilfeleistungen führen, da ihr eine solche Auflage erstmals
mit dem angefochtenen Beschluss vom 26. August 2008 gemacht worden sei.
Das Schreiben der Sozialabteilung vom 14. Mai 2008 stelle keine Auflage
bzw. Weisung dar, da es nicht mit einer Begründung und Rechtsmittelbelehrung
versehen worden sei. Die Beschwerdeführerin sei jedoch der Auflage, monatlich
zehn schriftliche Bewerbungen vorzulegen, offensichtlich nicht nachgekommen.
Die mangelnden Arbeitsbemühungen der Beschwerdeführerin würden schon seit
Jahren ein Problem darstellen. Insgesamt erweise sich die Kürzung des
Grundbedarfs um 15 % für die Dauer von zwölf Monaten zwar als eher streng, aber
unter den gegebenen Umständen noch als verhältnismässig.
3.3
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie sich um eine Integration in den
Arbeitsmarkt bemühe. Dies belege ihre aktuelle Tätigkeit an zwei Tagen pro
Woche im Alters- und Pflegeheim C in D im Rahmen des Beschäftigungsprogramms
Patchwork. Der Bezirksrat habe ihre besondere Situation in den Monaten April
und Mai 2008 nicht berücksichtigt. Sie sei am 17. April 2008 nach Italien
gereist, da ihre Mutter schwer erkrankt gewesen sei. Am 26. Mai 2008 sei
ihre Mutter verstorben. Sie habe das RAV in F telefonisch über ihre
bevorstehende Abreise informiert. Noch am Todestag habe sie das RAV über den
Tod ihrer Mutter informiert. Den Todesschein habe sie, gleich nachdem er
verfügbar gewesen sei, dem RAV direkt zugestellt. Daraus erkläre sich, dass sie
in den Monaten April und Mai 2008 nicht die geforderte Anzahl Bewerbungen
geschrieben habe.
4.
4.1
Die
Beschwerdegegnerin machte der Beschwerdeführerin in ihrem Beschluss vom
5.
Februar 2008 zwei Auflagen. Zum einen wurde die Beschwerdeführerin dazu
angehalten, sich unverzüglich beim RAV in F zur Abklärung, ob sie zum Bezug von
Arbeitslosen-Taggelder berechtigt ist, sowie zur Arbeitsvermittlung zu melden.
Zum andern wurde sie verpflichtet, monatlich zehn schriftliche Bewerbungen
vorzulegen.
Am 14. Mai 2008 schrieb die Sozialabteilung der Gemeinde
E der Beschwerdeführerin, dass ihr Grundbedarf während sechs Monaten um 15 %
gekürzt werde, falls sie ihren Verpflichtungen gegenüber dem RAV in F nicht
fristgerecht nachkomme oder sie wiederholt Termine unentschuldigt nicht
wahrnehme. Wie der Bezirksrat richtig ausgeführt hat, weist das Schreiben keine
Verfügungsqualität auf, da die Auflage weder durch die zuständige
Sozialkommission angeordnet noch dem Schreiben eine Rechtsmittelbelehrung
angefügt wurde (vgl. Sozialhilfe-Behördenhandbuch, hrsg. von der Abteilung
Öffentliche Sozialhilfe des Sozialamts des Kantons Zürich, Fassung vom April
2007, Ziff. 2.5.2/§ 21 SHG S. 2; zum Verfügungsbegriff im
Allgemeinen: Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
Vorbem. zu §§ 4–19 N. 11 ff.). Demnach lassen sich daraus keine
Pflichten der Beschwerdeführerin ableiten.
Die Auflage, sich ab sofort an alle mit dem RAV getroffenen
Vereinbarungen zu halten, wurde der Beschwerdeführerin erstmals zusammen mit
dem vorliegend strittigen Kürzungsentscheid vom 26. August 2008 in
gültiger Form gemacht, weshalb ein allfälliges Nichteinhalten der genannten
Vereinbarungen nicht Grundlage für den strittigen Kürzungsentscheid bilden
konnte.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass für die Frage, ob die
Kürzung des Grundbedarfs zu Recht erfolgt ist, einzig die der
Beschwerdeführerin am 5. Februar 2008 gemachten Auflagen massgebend sind.
4.2
Die
Beschwerdeführerin ist der Auflage, sich beim RAV in F zu melden, nachgekommen.
Ihr Anspruch auf Arbeitslosentschädigung wurde abgeklärt. Dass ihr Kontakt mit
dem RAV in F darüber hinaus ging, zeigt sich daran, dass sie auch nach der
Abklärung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung mit dem RAV in Kontakt
blieb. Damit kam sie der Auflage gemäss Disp.-Ziff. 4 des Beschlusses der
Beschwerdegegnerin vom 5. Februar 2008 auch insoweit nach, als sie verpflichtet
wurde, sich beim RAV in F zur Arbeitsvermittlung zu melden.
Hingegen erfüllte die Beschwerdeführerin die Auflage,
monatlich zehn schriftliche Bewerbungen vorzulegen, nicht. Im März 2008 bewarb
sie sich zwei Mal schriftlich, zwei Mal sprach sie persönlich vor und sechs Mal
bewarb sie sich telefonisch. Im April 2008 sprach sie einmal persönlich vor und
bewarb sich drei Mal telefonisch. Im Mai 2008 bewarb sie sich gar nicht. Im
Juni 2008 bewarb sie sich einmal schriftlich, sprach zwei Mal persönlich vor
und bewarb sich vier Mal telefonisch. Im Juli 2008 bewarb sie sich schliesslich
vier Mal schriftlich und drei Mal telefonisch. Bei sämtlichen
Bewerbungsnachweisen fehlt eine Datumsangabe.
4.3
Die
SKOS-Richtlinien sehen in Kap. A.8.3 vor, dass der Grundbedarf für maximal zwölf
Monate um höchstens 15 % gekürzt werden kann. Die Sozialbehörde hat bei
einem Kürzungsentscheid zwar einen gewissen Ermessensspielraum, sie muss dabei
jedoch stets den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachten. Angemessen zu
berücksichtigen sind dabei insbesondere die Schwere der Missachtung der
Auflagen und das Verschulden der fehlbaren Person (VGr, 6. Juni 2008,
VB.2008.00105, E. 4.3, www.vgrzh.ch). Daneben sind auch die besonderen
Umstände des Einzelfalls zu beachten.
4.4
Vorliegend
ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die Auflage gemäss Disp.-Ziff. 4
des Beschlusses der Beschwerdegegnerin von 5. April 2008 erfüllt hat.
Ungeachtet dessen, dass die geforderte Anzahl von zehn schriftlichen
Bewerbungen pro Monat als eher hoch erscheint, hat sie hingegen durch die zu
geringe Anzahl schriftlicher Bewerbungen gegen die Auflage gemäss
Disp.-Ziff. 5 des Beschlusses verstossen, was eine Kürzung des
Grundbedarfs grundsätzlich rechtfertigt.
Zu prüfen bleibt jedoch, ob sich die Kürzung im Umfang von
15.
% für die Dauer von zwölf Monaten im Rahmen des Verhältnismässigkeitsprinzips
bewegt. Dabei ist vorerst zu beachten, dass die Beschwerdeführerin vom
17.
April 2008 bis 6. Mai 2008 und vom 9. Mai 2008 bis
6.
Juni 2008 wegen der schweren Erkrankung ihrer Mutter, welche am
26.
Mai 2008 zu deren Tod führte, in Italien weilte. Zumindest dem RAV in
F war die Landesabwesenheit der Beschwerdeführerin bekannt. Die
Beschwerdeführerin hätte zwar nicht nur das RAV, sondern auch die
Beschwerdegegnerin über ihre Abwesenheit informieren müssen. Dass sie dies
offenbar unterliess, kann ihr aber aufgrund der Ausnahmesituation nicht allzu
stark zur Last gelegt werden. Die Landesabwesenheit der Beschwerdeführerin war
angesichts der Umstände im Übrigen auch begründet. Insofern kann ihr nicht
vorgeworfen werden, dass sie in den Monaten April und Mai 2008 nicht auf die
geforderte Anzahl von Bewerbungen gekommen ist. Im Gegensatz dazu fällt ins
Gewicht, dass sie dieses Ziel auch in den Monaten März, Juni und Juli 2008
ziemlich deutlich verfehlt hat. Dass ihre mangelnden Arbeitsbemühungen bereits
in der Vergangenheit verschiedene Kürzungsandrohungen zur Folge hatten und ihr
im Jahr 2005 wegen fehlender Arbeitsbemühungen die minimale Integrationszulage
für zwei Monate gestrichen wurde sowie im Jahr 1999 der Grundbedarf gekürzt
wurde, darf hingegen nur am Rande berücksichtigt werden, liegen doch die damals
beanstandeten Vorfälle grösstenteils zumindest drei Jahre zurück und wurden sie
doch soweit nötig bereits damals sanktioniert.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin
gegen eine der beiden Auflagen der Beschwerdegegnerin verstossen hat. Letztere
hat in ihrem Kürzungsentscheid jedoch die besonderen Umstände des vorliegenden
Falls (Krankheit und Tod der Mutter) nicht berücksichtigt. Ebenso hat sie nicht
gewürdigt, dass die Beschwerdeführerin einen Teil der Auflagen erfüllt hat und
sich immerhin durch einige Bewerbungen um eine Stelle bemüht hat. Dass die
Beschwerdeführerin mit der höchstmöglichen Sanktion belegt wurde, verstösst
gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip, geht es doch nicht an, sie gleich zu
behandeln, wie wenn sie ohne jeden Grund sich nicht beim RAV gemeldet und
überhaupt keine Bewerbung geschrieben hätte.
4.5
Demgemäss
ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Grundsätzlich ist eine Rückweisung
der Sache geboten, wenn wie vorliegend für den zu treffenden Neuentscheid
Ermessen auszuüben ist. Eine Rückweisung ist jedoch nicht zwingend, denn das
Verwaltungsgericht verfügt im Fall des Neuentscheids ausnahmsweise über die
Kompetenz zur Entscheidung von Ermessensfragen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 63
N. 11; RB 1987 Nr. 12). Im Interesse einer speditiven
Streiterledigung bietet sich eine Rückweisung nur an, wenn schwierige und
voraussichtlich umstrittene Ermessensfragen zu entscheiden sind. Ein solcher
Fall liegt nicht vor, weshalb der Neuentscheid in der Sache direkt durch das
Verwaltungsgericht zu treffen ist. Demnach ist der Rekursentscheid des
Bezirksrats vom 9. Februar 2009 aufzuheben. Disp.-Ziff. 1 des
Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 26. August 2008 ist dahingehend zu
ändern, dass der Grundbedarf ab 1. Oktober 2008 für die Dauer von drei
Monaten um 15 % gekürzt wird.
5.
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss zu einem Viertel
der Beschwerdeführerin und zu drei Vierteln der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen
(§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Rekursentscheid des Bezirksrats G
vom 9. Februar 2009 wird aufgehoben. Disp.-Ziff. 1 des Beschlusses
der Beschwerdegegnerin vom 26. August 2008 wird wie folgt geändert:
"Der Grundbedarf der wirtschaftlichen Unterstützung für Frau A wird ab
1.
Oktober 2008 für die Dauer von drei Monaten um 15 %
gekürzt."
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 700.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 760.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden zu einem Viertel der Beschwerdeführerin und zu drei
Vierteln der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung
an…