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Entscheid

VB.2009.00120

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00120

20. August 2009Deutsch29 min

(URT.2009.11688)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A befand sich bis am 1. Dezember 2008 in der

Strafanstalt C im Verwahrungsvollzug. Seither verbüsst er seine Strafe in der

Strafanstalt D in E. Die Abteilungsleiter und der Chef Vollzug der Strafanstalt

C beschlossen am 21. Oktober 2008, dass das sichtbare Tragen von langen

Unterhosen ab sofort sowohl auf dem Pausenhof als auch in den Gruppenräumlichkeiten

nicht mehr gestattet sei. Dies wurde A am 22. Oktober 2008 mündlich mitgeteilt.

Da er dennoch den Pavillon am 23. Oktober 2008 mit langen Unterhosen unter

der kurzen Trainerhose verliess, wurde er mit Disziplinarverfügung vom 23. Oktober

2008 durch den Abteilungsleiter mit Fr. 20.- gebüsst. Im Wiederholungsfall

wurde die Überprüfung der Normalvollzugstauglichkeit angedroht. Gleichentags

wurde er wegen erneuten Verlassens des Pavillons in der neuen Vorschrift nicht

entsprechender Kleidung durch den Chef Vollzug mit Fr. 50.- gebüsst.

Zugleich wurde ihm die Versetzung in den Eintrittspavillon angedroht, falls er

erneut gegen die Kleiderregel verstossen sollte. Aus demselben Grund erfolgte eine

weitere Busse von Fr. 50.- am 24. Oktober 2008, wobei zusätzlich die

Versetzung in den Eintrittspavillon angeordnet wurde. Da er am 27. Oktober

2008 wiederum gegen die Kleidervorschrift verstiess und sich weigerte, in den

Eintrittspavillon zu gehen, wurde er durch den Chef Vollzug am 28. Oktober

2008 mit sieben Tagen Arrest bestraft. Danach sollte er in den Eintrittspavillon

versetzt werden. Nachdem die Arreststrafe beendet war, weigerte sich A, in die

ihm zugewiesene Zelle im Eintrittspavillon zu gehen, weshalb ihn der Chef

Vollzug am 4. November 2008 wieder mit einer Arreststrafe von sieben Tagen

bestrafte. Da sich A auch in der Folge jeweils nach Ablauf der Arreststrafe

weigerte, sich in den Eintrittspavillon zu begeben, wurde er am 11., 18. und 25. November

2008 abermals durch den Chef Vollzug mit je sieben Tagen Arrest bestraft. In

sämtlichen Verfügungen wurde einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung

entzogen.

Erwägungen

II.

A.

Gegen die Verfügungen vom 23. Oktober 2008 und

diejenige vom 24. Oktober 2008 erhob A am 25. Oktober 2008 Rekurs an

die Direktion der Justiz und des Innern (hernach: Justizdirektion) und

beantragte sinngemäss, dass die betreffenden Verfügungen aufzuheben seien

(Verfahren Nr. 08 554). Am 29. Oktober 2008 liess er durch seinen

Rechtsvertreter ein Wiedererwägungsgesuch bei der Direktion der Strafanstalt C

stellen und beantragen, dass die Verfügung betreffend Anordnung des Arrests

aufzuheben und er unverzüglich aus dem Arrest zu entlassen und in den Normalvollzug

zurückzuversetzen sei. Mit Rekurs an die Justizdirektion vom 7. November

2008.

(Verfahren Nr. 08 584) liess er beantragen, dass die Verfügungen vom

28.

Oktober 2008 und vom 4. November 2008 aufzuheben seien. Er sei

unverzüglich aus dem Arrest zu entlassen und in den Normalvollzug zurückzuversetzen.

Dem Rekurs vom 25. Oktober 2008 sowie demjenigen vom 7. November 2008

sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Ihm sei die unentgeltliche

Prozessführung zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt B ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Die Justizdirektion wies das

Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung am 10. November

2008.

ab. Am 29. Januar 2009 vereinigte sie die Rekursverfahren und wies

die Rekurse und die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche

Rechtsverbeiständung ab.

B.

Gegen die Verfügungen vom 11., 18. und 25. November

2008.

liess A am 21. Januar 2009 Rekurs erheben und beantragen, dass die

Verfügungen aufzuheben seien und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu

gewähren und in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand zu bestellen sei. Die Justizdirektion trat am 26. Februar

2009.

auf den Rekurs mangels Einhaltung der Rekursfrist nicht ein und wies die

Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung

ab.

III.

A.

Gegen den Rekursentscheid vom 29. Januar

2009.

liess A am 5. März 2009 Beschwerde ans

Verwaltungsgericht erheben (Verfahren VB.2009.00120) und beantragen, dass der

Rekursentscheid aufzuheben sei. Es sei festzustellen, dass die Verfügungen vom

28.

Oktober 2008 und 4. November 2008 rechtswidrig seien; alles unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. Überdies sei ihm die

unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt B

ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

B.

Gleichentags liess A gegen den Rekursentscheid vom 26. Februar

2009.

Beschwerde ans Verwaltungsgericht erheben (Verfahren VB.2009.00119) und

beantragen, dass der Rekursentscheid aufzuheben und festzustellen sei, dass die

Verfügungen vom 11., 18. und 25. November 2008 rechtswidrig seien.

Eventualiter sei die Sache zur materiellen Behandlung an die Justizdirektion

zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Staatskasse. Ihm sei zudem die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in

der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

C.

Die Justizdirektion und der Beschwerdegegner

beantragten am 12. März 2009 bzw. 9. April 2009 in beiden Verfahren,

dass die jeweilige Beschwerde abzuweisen sei.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Die vom

Beschwerdeführer am 5. März 2009 erhobenen Beschwerden gegen die Rekursentscheide

vom 29. Januar 2009 und 26. Februar 2009 weisen einen engen Zusammenhang

auf, richten sie sich doch gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Disziplinarmassnahmen,

die ihren Ursprung in einer neuen Kleidervorschrift der Strafanstalt C haben.

Die Verfahren VB.2009.00119 und VB.2009.00120 sind deshalb zu vereinigen.

1.2

Das

Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen und nach dem bei

Anhängigmachung der Beschwerde geltenden Recht (§ 70 in Verbindung mit § 5

Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959, VRG; RB

2004.

Nr. 8). Die Beschwerden wurden am 5. März 2009 erhoben, weshalb

für die Bestimmung der Zuständigkeit das Anfang 2007 in Kraft getretene

Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG) zu berücksichtigen ist. Dieses

gestattet gegen ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens ergangene, kantonal

letztinstanzliche Entscheide über den Vollzug von Strafen und Massnahmen ganz

allgemein die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 Abs. 2 lit. b

in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 BGG). Laut § 5 der ebenfalls

auf 1. Januar 2007 in Kraft gesetzten regierungsrätlichen Verordnung über

die Anpassung des kantonalen Rechts an das Bundesgesetz über das Bundesgericht

vom 29. November 2006 (VO BGG) ist unter Verwaltungsgerichtsbeschwerde in § 43

Abs. 2 VRG die ordentliche Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Art. 72–89

BGG zu verstehen (ausdrücklich für die Beschwerde in Strafsachen vgl. BGr, 22. Dezember

2008,6B_707/2008, E. 2.2 und 2.4, www.bger.ch). Entsprechend ist die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zu bejahen.

1.3

Die

Beschwerdelegitimation setzt ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung

oder Änderung der angefochtenen Anordnung voraus. Auf dieses Erfordernis kann

ausnahmsweise verzichtet werden, sofern eine Anordnung zu beurteilen ist, die

sich nach ihrer Art und ihrem Gegenstand jederzeit wiederholen kann und die

sonst der behördlichen oder gerichtlichen Überprüfung regelmässig entzogen

bliebe, sodass die rechtliche Klärung einer Grundsatzfrage nie erfolgen könnte

(Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 25; RB 1998

Nr. 41 E. 2b, BGE 131 II 670, 674 E. 1.2). Mit zwei Verfügungen

vom 23. Oktober 2008 und einer vom 24. Oktober 2008 wurde der

Beschwerdeführer jeweils mit einer Busse bestraft. Bezüglich der Aufhebung

dieser Bussen ist sein Interesse aktuell, weshalb diesbezüglich ohne Weiteres

auf die Beschwerde einzutreten ist. Mit Verfügungen vom 27. Oktober 2008,

4.

November 2008, 11. November 2008, 18. November 2008 und 25. November

2008.

wurde er jeweils mit sieben Tagen Arrest bestraft. Da die Arreststrafe

jeweils unmittelbar vollzogen wurde, hat der Beschwerdeführer kein aktuelles

Interesse an deren Aufhebung mehr. Werden Arreststrafen aber unmittelbar nach

deren Anordnung vollzogen, blieben sie stets der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht

entzogen, wenn auf dem aktuellen Rechtsschutzinteresse beharrt würde. Da sich

die wiederholte Anordnung eines Arrests wegen eines Verstosses gegen Weisungen

jederzeit wiederholen könnte und da es sich bei der Frage, ob die Anordnung

eines Arrests in Situationen wie der vorliegenden zulässig ist, um eine

grundsätzliche handelt, ist auf die Beschwerde auch bezüglich der im Zeitraum

zwischen dem 27. Oktober 2008 und dem 25. November 2008 ausgesprochenen

Disziplinarstrafen einzutreten.

1.4

Beschwerden,

die Anordnungen aufgrund des kantonalen Straf- und Vollzugsgesetzes betreffen,

fallen in die einzelrichterliche Kompetenz, sofern nicht ein Fall von

grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen ist (§ 38 Abs. 2 lit. b

und Abs. 3 VRG). Das kantonale Straf- und Vollzugsgesetz vom 30. Juni

1974.

(StVG, GS II 687 ff.) wurde zwar Anfang 2007 aufgehoben, ohne dass § 38

Abs. 2 lit. b revidiert worden wäre (§ 42 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes

vom 19. Juni 2006, StJVG). Es gibt jedoch keine Hinweise darauf, dass der

Einzelrichter damit seine bisherige Zuständigkeit im Bereich des Straf- und

Massnahmevollzugs hätte verlieren sollen (zum Ganzen RB 2007 Nr. 21

E. 1). Da dem vorliegenden Fall aber eine grundsätzliche Bedeutung

zukommt, ist dennoch die Kammer zum Entscheid berufen (§ 38 Abs. 3

VRG).

2.

2.1

Auf den

Rekurs gegen die Verfügungen vom 11., 18. und 25. November 2008 ist die

Justizdirektion am 26. Februar 2009 mangels Einhaltung der Rekursfrist

nicht eingetreten. Sie führte dabei aus, dass die Verfügungen dem Beschwerdeführer

am 12., 18. und 25. November 2008 zur Kenntnis gebracht worden seien. Die

Rekursfristen von je 30 Tagen gemäss § 22 Abs. 1 VRG seien am 12.,

18.

und 29. Dezember 2008 abgelaufen, weshalb sich die Rekurseingabe vom

21.

Januar 2009 als verspätet erweise.

2.2

Der

Beschwerdeführer macht geltend, dass für die Berechnung der Rechtsmittelfrist

die Zustellung an den Rechtsvertreter massgebend sei, sofern der

Verfügungsadressat einen solchen habe. Ein Rechtsvertreter könne formlos (auch

stillschweigend) bevollmächtigt werden. Eine Vollmacht könne sich einerseits

aus den vom Vertreter geschaffenen oder gebilligten Umständen ergeben oder

andererseits, wenn die Behörde hätte erkennen müssen, dass ein Dritter als

Vertreter auftrete. Müsse die Behörde aus den gesamten Umständen auf ein Vertretungsverhältnis

schliessen, so habe sie darauf abzustellen, auch wenn keine schriftliche

Vollmacht vorliege. Im Wiedererwägungsgesuch vom 29. Oktober 2008 habe

sein Rechtsvertreter unter dem Rubrum "Anordnung von Arrest" der

Direktion der Strafanstalt C mitgeteilt, dass er die Interessen des Beschwerdeführers

vertrete. Sodann habe der Rechtsvertreter darüber informiert, dass er vom

Beschwerdeführer beauftragt worden sei, bezüglich der Anordnung von Arrest

dessen Interessen zu wahren. Er habe mündlich erfahren, dass der Beschwerdeführer

in Arrest versetzt worden sei, und darum ersucht, ihm die entsprechende

Verfügung umgehend zuzustellen. Die Direktion der Strafanstalt C habe ihm

jedoch weder die verlangte Verfügung noch die später erfolgten Disziplinarverfügungen

zugestellt. Die Verfügungen vom 11., 18. und 25. November 2008 habe er

durch den Beschwerdeführer zusammen mit einem Schreiben vom 28. Dezember

2008.

erhalten. Die Rekursfrist habe erst mit dem Eingang der Verfügungen beim

Rechtsvertreter zu laufen begonnen, weshalb der Rekurs innert der Rekursfrist

erhoben worden sei.

2.3

Der

Beschwerdegegner machte in seiner Rekursantwort vom 24. Februar 2009 geltend,

dass dem Wiedererwägungsgesuch vom 29. Oktober 2008 lediglich eine Kopie

einer Präsidialverfügung des Obergerichts vom 6. Mai 2008 betreffend

Verwahrungsüberprüfung beigelegen habe. Damit habe sich der Rechtsvertreter

nicht rechtsgenügend legitimiert. Eine Vollmacht liege der Strafanstalt bis

heute nicht vor. Sie sei deshalb nicht verpflichtet gewesen, die angefochtenen

Disziplinarverfügungen dem Rechtsvertreter mitzuteilen. Daneben würde es zu

weit führen, wenn die Strafanstalt von einem rechtsgültig eröffneten

Vertretungsverhältnis in früheren Disziplinierungen auf ein solches für zukünftige

Disziplinierungen schliessen müsste. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer seinen

Rechtsvertreter über die weiteren Disziplinarmassnahmen informieren müssen. In

seiner Beschwerdeantwort hält der Beschwerdegegner daran fest, dass sich der

Rechtsvertreter nicht rechtsgenügend legitimiert habe.

3.

3.1

Der Rekurs

ist gemäss § 22 Abs. 1 VRG innert 30 Tagen seit der Mitteilung oder,

mangels einer solchen, seit Kenntnisnahme der angefochtenen Anordnung bei der

Rekursinstanz schriftlich einzureichen. Hat ein Beteiligter einen

Rechtsvertreter bestellt, so ist die Verfügung an diesen zuzustellen. Demgemäss

ist für die Berechnung von Rechtsmittelfristen allein die Zustellung an den

Vertreter massgebend (Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 24).

3.2

Dem

Beschwerdeführer wurden die Verfügungen vom 11., 18. und 25. November 2008

am 12., 18. und 25. November 2008 kundgegeben. Unbestritten ist, dass

seinem Rechtsvertreter diese Verfügungen nicht zugestellt wurden, weshalb dieser

davon erst Kenntnis nehmen konnte, als der Beschwerdeführer sie ihm zusammen

mit einem Schreiben am 28. Dezember 2008 zustellte. Zu prüfen ist, ob die

Rekursfrist bereits zum Zeitpunkt der Kundgabe der Verfügungen an den Beschwerdeführer

zu laufen begann oder ob die Kenntnisnahme durch den Rechtsvertreter fristauslösend

war.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte am 29. Oktober

2009.

bei der Direktion der Strafanstalt C ein Wiedererwägungsgesuch bezüglich

der am 28. Oktober 2008 angeordneten Arreststrafe. Darin schrieb er, dass

der Beschwerdeführer ihn ersucht habe, seine Interessen bezüglich der

Disziplinarverfügungen vom 23./24. Oktober 2008 und der Anordnung des

Arrests zu vertreten. Sein Mandant habe ihm mitgeteilt, dass er inzwischen in

Arrest versetzt worden sei. Deshalb solle ihm (dem Rechtsvertreter) die

entsprechende Arrestverfügung zugestellt werden. Zur Legitimation verwies der

Rechtsvertreter auf einen Auszug der Präsidialverfügung des Obergerichts vom 6. Mai

2008.

betreffend Verwahrungsüberprüfung, in welcher er als amtlicher Verteidiger

des Beschwerdeführers bezeichnet war.

Aufgrund dieses Wiedererwägungsgesuchs musste es der

Direktion der Strafanstalt C klar sein, dass der Beschwerdeführer seinen

Rechtsvertreter kontaktiert hatte. Sie musste auch davon ausgehen, dass er

seinen Anwalt mit hoher Wahrscheinlichkeit zumindest konkludent zur Wahrung

seiner Interessen bezüglich der bereits ausgesprochenen Disziplinarmassnahmen

beauftragt hatte. Selbst wenn die Direktion zu Recht davon ausging, dass dem

Schreiben keine rechtsgenügende Vollmacht beigelegt war und sich eine solche

auch nicht aus der Präsidialverfügung des Obergerichts vom 6. Mai 2008

ableiten liess, gab mindestens Anhaltspunkte dafür, dass ein

Vertretungsverhältnis bestand. Darüber hätte die Direktion Klarheit schaffen

müssen. So hätte sie etwa den Rechtsvertreter zur nachträglichen Einreichung

einer Vollmacht auffordern können, was beispielsweise problemlos in den

unbestrittenen Telefongesprächen mit dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers

vom 29. und 30. Oktober 2008 möglich gewesen wäre. Indem sie erst

nachträglich in der Rekursantwort die ungenügende Legitimation des

Rechtsvertreters geltend machte, verstiess sie gegen das in Art. 5 Abs. 3

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verankerte Gebot von Treu und

Glauben. Damit kann dem Rechtsvertreter die fehlende Legitimation zur Vertretung

des Beschwerdeführers bezüglich der Disziplinarverfügungen vom 23.,

24.

und 28. Oktober 2008 nicht entgegengehalten werden.

Geht man aber davon aus, dass der Beschwerdeführer seinen

Rechtsvertreter zur Wahrung seiner Interessen hinsichtlich der erwähnten

Verfügungen bevollmächtigt hat, so muss dies auch für die nachfolgenden

Verfügungen vom 4., 11., 18. und 25. November 2008 gelten. In diesen wurde

jeweils eine Arreststrafe von sieben Tagen ausgesprochen, weil sich der Beschwerdeführer

wiederholt weigerte, sich in den Eintrittspavillon zu begeben. Damit stehen sie

in einem engen Zusammenhang zur Verfügung vom 24. Oktober 2008, mit welcher

erstmals die Versetzung des Beschwerdeführers in den Eintrittspavillon

angeordnet wurde, und mit derjenigen vom 28. Oktober 2008, mit welcher

gegen den Beschwerdeführer erstmals eine Arreststrafe angeordnet wurde und

welche nach Vollzug der Arreststrafe die Versetzung in den Eintrittspavillon

vorsah. Es ist nun überspitzt formalistisch und widerspricht damit Art. 9

BV, wenn der Beschwerdegegner sinngemäss geltend macht, dass er, da nicht für

jedes dieser Disziplinarverfahren eine neue Vollmacht eingereicht worden sei,

nicht verpflichtet gewesen sei, die Verfügungen dem Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers zuzustellen.

Damit ergibt sich, dass dem Beschwerdegegner ab dem 29. Oktober

2009.

bekannt war, dass der Beschwerdeführer seinen Rechtsvertreter mit der

Wahrung seiner Interessen in den Disziplinarverfahren beauftragt hatte. Der

Beschwerdegegner hätte demnach die nach dem 29. Oktober 2009

ausgesprochenen Disziplinarverfügungen dem Rechtsvertreter zustellen müssen.

Indem er dies unterliess, begann der Fristenlauf grundsätzlich erst mit der

Zustellung der Verfügungen an den Rechtsvertreter (Kölz/Bosshart/Röhl, § 10

N. 24). Dieser wäre befugt gewesen, nachdem er mittels Beilagen zum

Schreiben vom 28. Dezember 2008 von den Verfügungen durch den

Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt wurde, die ordnungsgemässe Zustellung an

ihn zu verlangen (vgl. ZBl 85/1984, S. 183 ff., 187). Er verzichtete

indes konkludent darauf und erhob am 21. Januar 2009, also innerhalb von

30.

Tagen nach Kenntnisnahme der Verfügungen, Rekurs. Damit wahrte er die

Rekursfrist von § 22 Abs. 1 VRG, weshalb die Justizdirektion auf den

Rekurs hätte eintreten müssen.

Da die Verfügungen vom 11., 18. und 25. November 2008

ohnehin aufzuheben sind (vgl. nachfolgend E. 5), kann von einer

Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abgesehen werden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 64

N. 5).

4.

4.1

Die

Justizdirektion führte in ihrem Rekursentscheid vom 29. Januar 2009 aus,

dass das durch die Abteilungsleiter und den Chef Vollzug der Strafanstalt C

beschlossene Verbot des sichtbaren Tragens langer Unterhosen auf einer

gesetzlichen Grundlage beruhe. Es liege im Interesse eines geordneten

Anstaltsbetriebs und damit im öffentlichen Interesse, dass die Insassen

einheitliche, von der Anstalt abgegebene Kleidung tragen würden. Nur so seien

die Anstaltsinsassen sofort erkennbar und von Besuchern und Mitarbeitern unterscheidbar.

Das Verbot erweise sich auch als verhältnismässig. Da der Beschwerdeführer

gegen die Weisung verstossen habe, sei er zu Recht diszipliniert worden. Die

Bussen vom 23. und 24. Oktober 2008 würden sich als angemessene Sanktionierung

erweisen, sei doch die Busse neben dem Verweis die leichteste Sanktion. Die

Versetzung des Beschwerdeführers in den Eintrittspavillon sei unumgänglich

gewesen, da er mehrmals gegen die neue Kleidervorschrift verstossen habe.

Nachdem er sich dieser Anordnung widersetzt habe, erscheine auch die Versetzung

in die Arrestabteilung als angemessen, um – auch im Hinblick auf die Sicherung

der Anstaltsordnung – die Verfügung durchzusetzen. Nachdem sich der Rekurrent

geweigert habe, die ihm zugewiesene Zelle zu beziehen, sei sein Verbleib in der

Arrestzelle die einzige Möglichkeit gewesen, um Ruhe und Ordnung zu gewährleisten.

4.2

Der

Beschwerdeführer macht geltend, dass kein Grund erkennbar sei, weshalb Insassen

von Strafanstalten nicht jene Kleider für den Sport tragen sollten, die

funktional am geeignetsten seien. Insgesamt sei kein öffentliches Interesse für

die neue Kleiderregelung erkennbar. Die Missachtung der Weisung, unter den

Turnhosen keine langen Unterhosen zu tragen, sei ein Verstoss von geringer Tragweite,

der höchstens die Ausfällung einer geringfügigen Busse rechtfertige. Die

Disziplinierungsspirale, die schliesslich in einen Arrest von 35 Tagen und die

Versetzung in eine andere Strafanstalt gemündet habe, habe Züge eines

Machtkampfs angenommen mit dem Ziel, den Willen des Beschwerdeführers zu

brechen. Eine sachliche Begründung für die Versetzung in den Eintrittpavillon

sei nicht geltend gemacht worden. Vielmehr habe die Versetzung ausschliesslich

der Disziplinierung des Beschwerdeführers gedient. Dafür bestehe jedoch keine

gesetzliche Grundlage, zähle doch § 154 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember

2006.

(JVV) die möglichen Disziplinarmassnahmen abschliessend auf. Damit erweise

sich die Versetzung als widerrechtlich, weshalb die Weigerung des

Beschwerdeführers, sich in den Eintrittspavillon zu begeben, disziplinarisch

nicht hätte geahndet werden dürfen. Die Aneinanderreihung von Arrest aufgrund

ein und desselben Willensentschlusses sei zudem nicht zulässig gewesen. So lasse

sich denn auch die Überschreitung der maximalen Arrestdauer von 20 Tagen

nicht rechtfertigen.

4.3

Der

Beschwerdegegner führt in der Beschwerdeantwort aus, dass eine Anstalt von der

Grösse der Strafanstalt C eine gute Organisation, rigorose Ordnung und klare

Regeln haben müsse. In diesem Kontext müsse auch die Kleiderordnung betrachtet

werden, die es sowohl Insassen als auch Mitarbeitenden jederzeit ermögliche,

Gefangene vom Personal zu unterscheiden. Die neue Vorschrift habe zudem nur

marginale Einschränkungen für die Betroffenen zur Folge, welche diese, insbesondere

da sie sich in einem Sonderstatusverhältnis befinden würden, hinzunehmen

hätten. Die Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers habe zur Untergrabung

der Weisungskompetenzen des Anstaltspersonals und dadurch zu Unruhe und

Nachahmungstätern auf der Gruppe geführt. Damit wieder ein ordentlicher

Vollzugsalltag habe hergestellt werden können, sei die Versetzung des Beschwerdeführers

in den Eintrittspavillon unumgänglich gewesen. Da er sich der Versetzung widersetzt

habe, sei einzig noch die Möglichkeit geblieben, ihn in den Arrest zu bringen.

Platzierungsentscheide innerhalb der Anstalt seien im Übrigen der Anstalt

überlassen. Der Arrest sei abermals neu angeordnet worden, wobei der

Beschwerdeführer jeweils nach Ablauf von sieben Tagen die Wahl gehabt habe, in

den Vollzugsalltag zurückzukehren. Insofern sei die maximale Arrestdauer von 20

Tagen nicht überschritten worden.

In der Rekursantwort vom 7. November 2008 hatte der

Beschwerdegegner die neue Kleidervorschrift noch damit begründet, dass der

Strafvollzug soweit als möglich den allgemeinen Lebensverhältnissen zu

entsprechen und die Resozialisierung zu fördern habe. Es sei weder üblich noch

entspreche es dem gebotenen Anstand, die langen Unterhosen so zu tragen, dass

sie sichtbar seien. Die Regelung trage dem Umstand Rechnung, dass die Gefangenen

auf ein Leben ausserhalb der Strafanstalt vorbereitet werden sollten und es ausserhalb

der Anstalt im beruflichen und sozialen Alltag überwiegend als nicht passend angesehen

werde, wenn man lange Unterhosen so trage, dass andere sie sehen könnten.

5.

Zu prüfen ist, ob die von den Abteilungsleitern und dem

Chef Vollzug am 21. Oktober 2008 beschlossene Kleiderregelung, wonach

lange Unterhosen weder auf dem Pausenhof noch in den Gruppenräumlichkeiten

sichtbar getragen werden dürfen, zulässig ist. Eine solche Regelung greift in

die durch Art. 10 Abs. 2 BV geschützte persönliche Freiheit ein,

weshalb sie nur rechtmässig ist, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage

beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist (Art. 36

BV; dazu auch BGE 123 I 221 E. 4a, S. 226).

5.1

Nach § 126

JVV steht der Anstaltsleitung die Befugnis zu, zusammen mit den Leitungen der

Vollzugseinrichtungen Betriebs- oder Hausordnungen zu erlassen. Diese sind

durch die Vorsteherin der Direktion der Justiz und des Innern zu genehmigen.

Nach § 127 lit. b JVV regelt die Hausordnung insbesondere die

Unterbringung und Bekleidung. Die Hausordnung der Strafanstalt C vom 6. Dezember

2006.

(HO, Ausgabe 2009) enthält in § 5 die Regelung, dass dem Gefangenen

beim Eintritt Kleider, Wäsche und Schuhe abgegeben werden (…), die er zu tragen

hat (§ 15 Abs. 1 HO). § 15 Abs. 3 HO (zuvor § 24 Abs. 3

HO) sieht vor, dass die Anstaltsdirektion ergänzende Vorschriften über Abgabe,

Verwendung und Austausch von Bekleidung und Schuhen sowie über Wäsche und

Reinigung erlassen kann.

Nach den von der Anstaltsleitung erlassenen Regeln über

Abgabe, Verwendung und Austausch von Bekleidung und Schuhen sowie Wäsche und

Reinigung vom 14. März 2003 (fortan Bekleidungsreglement) erhalten die

Gefangenen in der ersten und zweiten Woche des Strafantritts unter anderem

einen Trainingsanzug und zwei Turnhosen. Winterbekleidung (lange Unterhose,

Langarm-Leibchen und Wollmütze) wird auf Bestellung mittels Hausbrief abgegeben

(Ziff. 3). Der Trainingsanzug darf nur in der Freizeit und beim Sport

getragen werden, in keinem Fall jedoch im Besuchspavillon. Der Pyjama darf nur

im Wohnbereich getragen werden (Ziffern 4 und 5). Ein Verbot, die lange

Unterhose beim Sport zu tragen, geht daraus nicht hervor und kann auch nicht

daraus hergeleitet werden, dass der Trainingsanzug nur beim Sport und nicht

anderswo getragen werden darf.

Unbestrittenermassen bestand eine langjährige Praxis, die

Gefangenen bei kühler Witterung in den langen Unterhosen (unter den Turnhosen

und Socken) Sport treiben zu lassen. Wenn die Strafanstalt diese langjährige

Praxis nun unvermittelt aufheben wollte, genügte es nicht, dies mündlich über

einzelne Angestellte an einzelne Gefangene weiterzugeben, da ein schriftliches Bekleidungsreglement

besteht. Zudem erschien die sofortige Anwendung der Kleiderregel nicht als

zeitlich derart dringend, dass ein Verzicht auf eine schriftliche Regelung

ausnahmsweise gerechtfertigt gewesen wäre. Der Beschwerdegegner vermag nämlich

keinen Grund für die unverzügliche Einführung der neuen Regel ohne Übergangsfrist

anzugeben. Er hätte demnach die Hausordnung bzw. das Bekleidungsreglement ändern

oder die neue Weisung den Insassen in anderer Weise schriftlich so bekannt

geben müssen, dass sie von ihr in zumutbarer Weise hätten Kenntnis nehmen

können.

Kann demnach die Disziplinierung eines Verstosses gegen

die neue Kleiderregel ihre Grundlage nicht in der mündlichen Mitteilung haben,

erlangt die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mündlich über das Verbot, lange

Unterhosen beim Sport zu tragen, vor seinem Verstoss dagegen informiert war,

keine Bedeutung.

5.2

Die

materiellen Haftbedingungen sind im Bundesrecht nicht ausdrücklich geregelt.

Allerdings sind Art. 74 und Art. 75 des Strafgesetzbuchs (StGB) auch

auf die Ausgestaltung der materiellen Haftbedingungen anwendbar (Andrea

Baechtold, Strafvollzug, Bern 2005, S. 145). Während der allgemeine

Vollzugsgrundsatz von Art. 74 StGB ohnehin für den Straf- und den

Massnahmevollzug gilt (Benjamin F. Brägger, Basler Kommentar, Strafrecht I, 2.

A., Basel 2007, Art. 74 StGB N. 1), ist Art. 75 StGB

hinsichtlich der Art und Weise des Vollzugs zumindest analog auch auf die

Verwahrung anzuwenden (vgl. Baechtold, S. 289). Dabei konkretisiert Art. 75

Abs. 1 StGB das öffentliche Interesse betreffend Anordnungen im

Strafvollzug, indem er festhält, dass der Strafvollzug das soziale Verhalten

des Gefangenen zu fördern hat, den allgemeinen Lebensverhältnissen möglichst

entsprechen soll, schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs entgegenzuwirken und

dem Schutz der Allgemeinheit, des Vollzugspersonals und der Mitgefangenen

angemessen Rechnung zu tragen hat.

An das öffentliche Interesse einer Weisung dürfen im

Strafvollzug, in welchem der Alltag der Insassen mittels verschiedener

Vorschriften geregelt werden muss, allerdings keine übersteigerten

Anforderungen gestellt werden. Dennoch kann auf dieses Erfordernis nicht

verzichtet werden, bietet es doch Schutz vor einschränkenden Regelungen, an

denen keinerlei Interesse besteht. Daran ändert auch nichts, dass sich im

Strafvollzug befindende Personen in einem Sonderstatusverhältnis stehen,

welches eine stärkere Einschränkung der Freiheitsrechte zulässt (Ulrich

Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. A.,

Zürich etc. 2008, Rz. 328 ff.).

Der Beschwerdegegner begründete die neue Kleidervorschrift

zunächst damit, dass es auch im Alltag ausserhalb der Strafanstalt nicht üblich

sei, lange Unterhosen sichtbar zu tragen. Mit der Regelung werde dem Umstand

Rechnung getragen, dass die Insassen auf ein Leben in Freiheit vorbereitet werden

müssten. Wie schon bereits die Vorinstanz erkannte, kann das Tragen von langen

Unterhosen unter einer kurzen Turnhose nicht als anstössige Bekleidung betrachtet

werden. Der Beschwerdegegner verkennt, dass gerade im Freien Sport in sehr

unterschiedlicher Bekleidung, die nicht jedermann gefällt, getrieben wird. Das

Argument, dass die Insassen durch die Kleidervorschrift auf ein Leben in der

Freiheit vorbereitet würden, vermag demnach in keiner Weise zu überzeugen.

Die Begründung, dass die neue Regelung dem geordneten

Anstaltsbetrieb diene, da die Insassen nur so sofort von Besuchern und

Mitarbeitern unterscheidbar seien, wurde erstmals durch die Vorinstanz in ihrem

Rekursentscheid aufgebracht. Der Beschwerdegegner schloss sich in der

Beschwerdeantwort vom 9. April 2009 dieser Begründung an und machte geltend,

dass ohne die neue Kleiderordnung eine Unterscheidung der Insassen von

Mitarbeitenden, Psychiatern, Psychologen, Sozialarbeitern, Seelsorgern,

Bewährungshelfern und Einweisern nicht gewährleistet werden könne. Dabei gilt

es jedoch zu bedenken, dass ein grosser Teil der genannten Personengruppen mit

den Insassen nicht gerade dann in Kontakt treten dürfte, wenn diese im Freien

Sport treiben oder sich in den Gruppenräumlichkeiten befinden. Der Beschwerdegegner

vermag denn auch nicht einen Vorfall anzuführen, in welchem es aufgrund des

Tragens von langen Unterhosen unter der kurzen Trainerhose zu Problemen mit der

Unterscheidung von Insassen und Mitarbeitenden gekommen wäre. Vielmehr weist

der Umstand, dass er die neue Kleidervorschrift zunächst mit dem Argument

begründete, dass die Insassen dadurch besser auf die Freiheit vorbereitet

werden müssten, und er sich erst in der Beschwerdeantwort vom 9. April

2009.

der Argumentation der Vorinstanz anschloss, darauf hin, dass die

Unterscheidung von Insassen und Personal kein vorrangiges Problem und wohl auch

nicht der Hauptgrund für die neue Regelung war. Führte jedoch die frühere

liberalere Kleiderregel zu keinen Problemen, ist nicht ersichtlich, worin das

Interesse an deren Verschärfung bestehen sollte. Zusammenfassend ergibt sich

damit, dass ein öffentliches Interesse an der Verschärfung der Kleiderregel weder

überzeugend dargelegt wurde noch sonst wie ersichtlich ist, weshalb sich die

Vorschrift auch diesbezüglich als unzulässig erweist. Eine Überprüfung der

Verhältnismässigkeit der Weisung erübrigt sich damit.

5.3

Mit den

Disziplinarverfügungen vom 23. und 24. Oktober 2008 wurde der Beschwerdeführer

gebüsst, weil er gegen die neue Kleidervorschrift verstiess. Damit stützen sich

die Bussen auf eine als unzulässig erkannte Regelung (vgl. E. 5.1 und 5.2),

weshalb sie sich als nicht rechtmässig erweisen. Auch die Versetzung in den

Eintrittspavillon wurde am 24. bzw. 28. Oktober 2008 aufgrund des

Verstosses gegen die Kleidervorschrift angeordnet, weshalb die entsprechenden

Verfügungen unzulässig waren. Dasselbe gilt schliesslich bezüglich der

verschiedenen Arreststrafen. Sofern die erste Arreststrafe am 28. Oktober

2008.

angeordnet wurde, weil der Beschwerdeführer wiederholt gegen die

(unzulässige) Kleidervorschrift verstiess, hätte sie nach dem Gesagten ohne

Weiteres als rechtswidrig zu gelten. Ist sie aber wie die weiteren Arreststrafen

verfügt worden, weil der Beschwerdeführer sich weigerte, sich in den

Eintrittspavillon zu begeben, erscheint sie zusammen mit den weiteren

Arreststrafen als unzulässig, weil bereits die Versetzung in den

Eintrittspavillon rechtswidrig angeordnet wurde und das Nichtbefolgen einer

unrechtmässigen Verfügung disziplinarisch nicht geahndet werden darf.

Demzufolge muss nicht weiter geprüft werden, ob die

Disziplinarmassnahmen verhältnismässig waren. Ebenso wenig muss beurteilt

werden, ob eine Aneinanderreihung der Arreststrafen zu einer Gesamtdauer von 35

Tagen mit § 154 lit. i JVV vereinbar war.

5.4

Dies führt

zur Gutheissung der Beschwerde. Die Rekursentscheide der Justizdirektion vom 29. Januar

2009.

und vom 26. Februar 2009 sowie die Disziplinarverfügungen des

Beschwerdegegners vom 23. Oktober 2008, 24. Oktober 2008, 28. Oktober

2008, 4. November 2008, 11. November 2008, 18. November 2008 und

25.

November 2008 sind aufzuheben. Soweit die Bussen in der Höhe von

Fr. 20.- (Verfügung vom 23. Oktober 2008) und von je Fr. 50.-

(Verfügungen vom 23. und 24. Oktober 2008) bereits eingezogen wurden, hat

der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer den gesamten Betrag in der Höhe von

Fr. 120.- zurückzuerstatten.

Die Kosten des Rekursverfahrens Nr. 08 554/08 584 in

der Höhe von Fr. 236.- und des Rekursverfahrens Nr. 09 093 in der

Höhe von Fr. 78.- sind dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Er ist überdies

zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren Nr. 09 093

eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen, während für das Rekursverfahren

Nr. 08 554/08 584 mangels eines entsprechenden Antrags keine

Parteientschädigung auszurichten ist (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.

6.1

Der

Beschwerdeführer stellte in den Rekurs- und in den Beschwerdeverfahren ein Gesuch

um unentgeltliche Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands

in der Person von Rechtsanwalt B. Während sich mit dem vorliegenden Entscheid

das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist (vgl.

E. 5.4 und 7), ist über das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung

nachfolgend zu entscheiden.

6.2

Gemäss § 16

Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 VRG haben Private, welchen die nötigen

Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint,

Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht

in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbständig zu wahren.

6.3

Die

Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist ohne Weiteres erstellt (vgl. etwa

VGr, 24. November 2004, VB.2004.00332, E. 3.2, www.vgrzh.ch; BGr, 4. März

2008,6B.589/2007, E. 2, www.bger.ch). Wie die Gutheissung der Beschwerde

zeigt, waren die vom Beschwerdeführer ergriffenen Rechtsmittel nicht

offensichtlich aussichtslos. Da die sich stellenden Fragen zudem den Beizug

eines Rechtsanwalts rechtfertigten, ist dem Beschwerdeführer für die Rekurs-

und Beschwerdeverfahren Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu

bestellen. Insofern sind auch Disp.-Ziff.III des Rekursentscheids vom 29. Januar

2009.

und Disp.-Ziff. II des Rekursentscheids vom 26. Februar 2009 zu korrigieren.

7.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten

dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Er ist überdies zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene

Parteientschädigung für die Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2

VRG).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.

Die

Beschwerdeverfahren VB.2009.00119 und VB.2009.00120 werden vereinigt.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtsverbeiständung wird bewilligt. Dem Beschwerdeführer wird in der Person

von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Dieser wird

aufgefordert, dem Verwaltungsgericht innert einer nicht erstreckbaren Frist von

30.

Tagen nach Zustellung dieser Verfügung eine detaillierte Zusammenstellung

über den Zeitaufwand und die Barauslagen in den Beschwerdeverfahren

einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde;

und

entscheidet:

1.

Die

Beschwerden werden im Sinn der Erwägungen gutgeheissen. Die Rekursentscheide

der Direktion der Justiz und des Innern vom 29. Januar 2009 und vom 26. Februar

2009.

sowie die Disziplinarverfügungen des Beschwerdegegners vom 23. Oktober

2008, 24. Oktober 2008, 28. Oktober 2008, 4. November 2008, 11. November

2008, 18. November 2008 und 25. November 2008 werden aufgehoben.

2.

Dem

Beschwerdeführer wird für die Rekursverfahren Nr. 08 554/08 584 und

Nr. 09 093 in der Person von RA B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand

bestellt. Die Direktion der Justiz und des Innern wird eingeladen, Rechtsanwalt

B für seine Aufwendungen in den Rekursverfahren angemessen zu entschädigen.

3.

Die Kosten

des Rekursverfahrens Nr. 08 554/08 584 in der Höhe von Fr. 236.- und

des Rekursverfahrens Nr. 09 093 in der Höhe von Fr. 78.- werden dem

Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer innert 30 Tagen nach

Rechtskraft dieses Entscheids für das Rekursverfahren Nr. 09 093

eine Parteientschädigung von Fr. 700.- zu bezahlen. Diese wird angerechnet

an die Vergütung, welche dem Beschwerdeführer für die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung im Rekursverfahren Nr. 09 093 auszurichten ist.

5.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'100.-- Total der Kosten.

6.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

7.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer innert 30 Tagen nach

Rechtskraft dieses Entscheids für die Beschwerdeverfahren eine

Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.- zu bezahlen. Diese wird

angerechnet an die Vergütung, welche dem Beschwerdeführer für die

unentgeltliche Rechtsverbeiständung in den Beschwerdeverfahren auszurichten

ist.

8.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

9.

Mitteilung

an…