VB.2009.00120
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00120
20. August 2009Deutsch29 min
(URT.2009.11688)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00120
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 20.08.2009
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:
Disziplinarstrafe
Strafvollzug: Disziplinarmassnahmen wegen wiederholten Verstossens gegen eine neue Kleidervorschrift (Verbot des sichtbaren Tragens langer Unterhosen).
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1.2). Eintreten auf die Beschwerde, obwohl bezüglich des bereits vollzogenen Arrests ein aktuelles Rechtsschutzinteresse fehlt (E. 1.3). Zuständigkeit der Kammer, da dem Fall eine grundsätzliche Bedeutung zukommt (E. 1.4).
Die ungenügende Vollmacht kann dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nicht entgegengehalten werden, da Anhaltspunkte für ein Vertretungsverhältnis bestanden, der Beschwerdegegner es jedoch unterliess, darüber Klarheit zu schaffen. Damit begann die Rekursfrist grundsätzlich erst mit der Zustellung der Verfügungen an den Rechtsvertreter zu laufen, weshalb die Justizdirektion auf den Rekurs hätte eintreten müssen (E. 3.2).
Da ein Bekleidungsreglement besteht, welches das Tragen langer Unterhosen unter der kurzen Trainerhose nicht untersagt, und dies auch in der Vergangenheit geduldet wurde, hätte die Aufhebung dieser Praxis mangels zeitlicher Dringlichkeit schriftlich erfolgen müssen. Die mündliche Bekanntgabe an einzelne Gefangene genügte jedenfalls nicht (E. 5.1). Art. 75 Abs. 1 StGB, der hinsichtlich der Art und Weise des Vollzugs zumindest analog auch auf die Verwahrung anzuwenden ist, konkretisiert das öffentliche Interesse betreffend Anordnungen im Strafvollzug. Ein öffentliches Interesse an der Verschärfung der Kleiderregel wurde weder überzeugend dargelegt noch ist es sonstwie ersichtlich (E. 5.2). Die gestützt auf die (unzulässige) neue Kleidervorschrift ergangen Verfügungen erweisen sich demnach als nicht rechtmässig (E. 5.3).
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für die Rekurs- und Beschwerdeverfahren (E. 6).
Gutheissung der Beschwerden.
Stichworte:
AKTUELLES INTERESSE
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
DISZIPLINARMASSNAHME
DRINGLICHKEIT
FRISTENLAUF
FRISTWAHRUNG
GESETZLICHE GRUNDLAGE
GRUNDSÄTZLICHE BEDEUTUNG
KENNTNISNAHME
ÖFFENTLICHE INTERESSEN
RECHTSSCHUTZINTERESSE
RECHTSVERTRETUNG
REKURSFRIST
SCHRIFTLICHKEIT
TREU UND GLAUBEN
ÜBERSPITZTER FORMALISMUS
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
VOLLMACHT
WEISUNG
ZUSTELLUNG
ZUSTELLUNGSZEITPUNKT
Rechtsnormen:
Art. 78 Abs. II lit. b BGG
§ 126 JVV
§ 127 lit. b JVV
§ 153 JVV
§ 154 JVV
Art. 75 Abs. I StGB
§ 16 Abs. II VRG
§ 22 Abs. I VRG
§ 38 Abs. III VRG
§ 43 Abs. I lit. g VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2009.00119
VB.2009.00120
Entscheid
der 3. Kammer
vom 20. August 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär Markus Heer.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Disziplinarstrafe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A befand sich bis am 1. Dezember 2008 in der
Strafanstalt C im Verwahrungsvollzug. Seither verbüsst er seine Strafe in der
Strafanstalt D in E. Die Abteilungsleiter und der Chef Vollzug der Strafanstalt
C beschlossen am 21. Oktober 2008, dass das sichtbare Tragen von langen
Unterhosen ab sofort sowohl auf dem Pausenhof als auch in den Gruppenräumlichkeiten
nicht mehr gestattet sei. Dies wurde A am 22. Oktober 2008 mündlich mitgeteilt.
Da er dennoch den Pavillon am 23. Oktober 2008 mit langen Unterhosen unter
der kurzen Trainerhose verliess, wurde er mit Disziplinarverfügung vom 23. Oktober
2008 durch den Abteilungsleiter mit Fr. 20.- gebüsst. Im Wiederholungsfall
wurde die Überprüfung der Normalvollzugstauglichkeit angedroht. Gleichentags
wurde er wegen erneuten Verlassens des Pavillons in der neuen Vorschrift nicht
entsprechender Kleidung durch den Chef Vollzug mit Fr. 50.- gebüsst.
Zugleich wurde ihm die Versetzung in den Eintrittspavillon angedroht, falls er
erneut gegen die Kleiderregel verstossen sollte. Aus demselben Grund erfolgte eine
weitere Busse von Fr. 50.- am 24. Oktober 2008, wobei zusätzlich die
Versetzung in den Eintrittspavillon angeordnet wurde. Da er am 27. Oktober
2008 wiederum gegen die Kleidervorschrift verstiess und sich weigerte, in den
Eintrittspavillon zu gehen, wurde er durch den Chef Vollzug am 28. Oktober
2008 mit sieben Tagen Arrest bestraft. Danach sollte er in den Eintrittspavillon
versetzt werden. Nachdem die Arreststrafe beendet war, weigerte sich A, in die
ihm zugewiesene Zelle im Eintrittspavillon zu gehen, weshalb ihn der Chef
Vollzug am 4. November 2008 wieder mit einer Arreststrafe von sieben Tagen
bestrafte. Da sich A auch in der Folge jeweils nach Ablauf der Arreststrafe
weigerte, sich in den Eintrittspavillon zu begeben, wurde er am 11., 18. und 25. November
2008 abermals durch den Chef Vollzug mit je sieben Tagen Arrest bestraft. In
sämtlichen Verfügungen wurde einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung
entzogen.
Erwägungen
II.
A.
Gegen die Verfügungen vom 23. Oktober 2008 und
diejenige vom 24. Oktober 2008 erhob A am 25. Oktober 2008 Rekurs an
die Direktion der Justiz und des Innern (hernach: Justizdirektion) und
beantragte sinngemäss, dass die betreffenden Verfügungen aufzuheben seien
(Verfahren Nr. 08 554). Am 29. Oktober 2008 liess er durch seinen
Rechtsvertreter ein Wiedererwägungsgesuch bei der Direktion der Strafanstalt C
stellen und beantragen, dass die Verfügung betreffend Anordnung des Arrests
aufzuheben und er unverzüglich aus dem Arrest zu entlassen und in den Normalvollzug
zurückzuversetzen sei. Mit Rekurs an die Justizdirektion vom 7. November
2008.
(Verfahren Nr. 08 584) liess er beantragen, dass die Verfügungen vom
28.
Oktober 2008 und vom 4. November 2008 aufzuheben seien. Er sei
unverzüglich aus dem Arrest zu entlassen und in den Normalvollzug zurückzuversetzen.
Dem Rekurs vom 25. Oktober 2008 sowie demjenigen vom 7. November 2008
sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Ihm sei die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt B ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Die Justizdirektion wies das
Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung am 10. November
2008.
ab. Am 29. Januar 2009 vereinigte sie die Rekursverfahren und wies
die Rekurse und die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche
Rechtsverbeiständung ab.
B.
Gegen die Verfügungen vom 11., 18. und 25. November
2008.
liess A am 21. Januar 2009 Rekurs erheben und beantragen, dass die
Verfügungen aufzuheben seien und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren und in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu bestellen sei. Die Justizdirektion trat am 26. Februar
2009.
auf den Rekurs mangels Einhaltung der Rekursfrist nicht ein und wies die
Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung
ab.
III.
A.
Gegen den Rekursentscheid vom 29. Januar
2009.
liess A am 5. März 2009 Beschwerde ans
Verwaltungsgericht erheben (Verfahren VB.2009.00120) und beantragen, dass der
Rekursentscheid aufzuheben sei. Es sei festzustellen, dass die Verfügungen vom
28.
Oktober 2008 und 4. November 2008 rechtswidrig seien; alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. Überdies sei ihm die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt B
ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
B.
Gleichentags liess A gegen den Rekursentscheid vom 26. Februar
2009.
Beschwerde ans Verwaltungsgericht erheben (Verfahren VB.2009.00119) und
beantragen, dass der Rekursentscheid aufzuheben und festzustellen sei, dass die
Verfügungen vom 11., 18. und 25. November 2008 rechtswidrig seien.
Eventualiter sei die Sache zur materiellen Behandlung an die Justizdirektion
zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Staatskasse. Ihm sei zudem die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in
der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
C.
Die Justizdirektion und der Beschwerdegegner
beantragten am 12. März 2009 bzw. 9. April 2009 in beiden Verfahren,
dass die jeweilige Beschwerde abzuweisen sei.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Die vom
Beschwerdeführer am 5. März 2009 erhobenen Beschwerden gegen die Rekursentscheide
vom 29. Januar 2009 und 26. Februar 2009 weisen einen engen Zusammenhang
auf, richten sie sich doch gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Disziplinarmassnahmen,
die ihren Ursprung in einer neuen Kleidervorschrift der Strafanstalt C haben.
Die Verfahren VB.2009.00119 und VB.2009.00120 sind deshalb zu vereinigen.
1.2
Das
Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen und nach dem bei
Anhängigmachung der Beschwerde geltenden Recht (§ 70 in Verbindung mit § 5
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959, VRG; RB
2004.
Nr. 8). Die Beschwerden wurden am 5. März 2009 erhoben, weshalb
für die Bestimmung der Zuständigkeit das Anfang 2007 in Kraft getretene
Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG) zu berücksichtigen ist. Dieses
gestattet gegen ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens ergangene, kantonal
letztinstanzliche Entscheide über den Vollzug von Strafen und Massnahmen ganz
allgemein die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 Abs. 2 lit. b
in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 BGG). Laut § 5 der ebenfalls
auf 1. Januar 2007 in Kraft gesetzten regierungsrätlichen Verordnung über
die Anpassung des kantonalen Rechts an das Bundesgesetz über das Bundesgericht
vom 29. November 2006 (VO BGG) ist unter Verwaltungsgerichtsbeschwerde in § 43
Abs. 2 VRG die ordentliche Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Art. 72–89
BGG zu verstehen (ausdrücklich für die Beschwerde in Strafsachen vgl. BGr, 22. Dezember
2008,6B_707/2008, E. 2.2 und 2.4, www.bger.ch). Entsprechend ist die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zu bejahen.
1.3
Die
Beschwerdelegitimation setzt ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung
oder Änderung der angefochtenen Anordnung voraus. Auf dieses Erfordernis kann
ausnahmsweise verzichtet werden, sofern eine Anordnung zu beurteilen ist, die
sich nach ihrer Art und ihrem Gegenstand jederzeit wiederholen kann und die
sonst der behördlichen oder gerichtlichen Überprüfung regelmässig entzogen
bliebe, sodass die rechtliche Klärung einer Grundsatzfrage nie erfolgen könnte
(Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 25; RB 1998
Nr. 41 E. 2b, BGE 131 II 670, 674 E. 1.2). Mit zwei Verfügungen
vom 23. Oktober 2008 und einer vom 24. Oktober 2008 wurde der
Beschwerdeführer jeweils mit einer Busse bestraft. Bezüglich der Aufhebung
dieser Bussen ist sein Interesse aktuell, weshalb diesbezüglich ohne Weiteres
auf die Beschwerde einzutreten ist. Mit Verfügungen vom 27. Oktober 2008,
4.
November 2008, 11. November 2008, 18. November 2008 und 25. November
2008.
wurde er jeweils mit sieben Tagen Arrest bestraft. Da die Arreststrafe
jeweils unmittelbar vollzogen wurde, hat der Beschwerdeführer kein aktuelles
Interesse an deren Aufhebung mehr. Werden Arreststrafen aber unmittelbar nach
deren Anordnung vollzogen, blieben sie stets der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht
entzogen, wenn auf dem aktuellen Rechtsschutzinteresse beharrt würde. Da sich
die wiederholte Anordnung eines Arrests wegen eines Verstosses gegen Weisungen
jederzeit wiederholen könnte und da es sich bei der Frage, ob die Anordnung
eines Arrests in Situationen wie der vorliegenden zulässig ist, um eine
grundsätzliche handelt, ist auf die Beschwerde auch bezüglich der im Zeitraum
zwischen dem 27. Oktober 2008 und dem 25. November 2008 ausgesprochenen
Disziplinarstrafen einzutreten.
1.4
Beschwerden,
die Anordnungen aufgrund des kantonalen Straf- und Vollzugsgesetzes betreffen,
fallen in die einzelrichterliche Kompetenz, sofern nicht ein Fall von
grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen ist (§ 38 Abs. 2 lit. b
und Abs. 3 VRG). Das kantonale Straf- und Vollzugsgesetz vom 30. Juni
1974.
(StVG, GS II 687 ff.) wurde zwar Anfang 2007 aufgehoben, ohne dass § 38
Abs. 2 lit. b revidiert worden wäre (§ 42 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes
vom 19. Juni 2006, StJVG). Es gibt jedoch keine Hinweise darauf, dass der
Einzelrichter damit seine bisherige Zuständigkeit im Bereich des Straf- und
Massnahmevollzugs hätte verlieren sollen (zum Ganzen RB 2007 Nr. 21
E. 1). Da dem vorliegenden Fall aber eine grundsätzliche Bedeutung
zukommt, ist dennoch die Kammer zum Entscheid berufen (§ 38 Abs. 3
VRG).
2.
2.1
Auf den
Rekurs gegen die Verfügungen vom 11., 18. und 25. November 2008 ist die
Justizdirektion am 26. Februar 2009 mangels Einhaltung der Rekursfrist
nicht eingetreten. Sie führte dabei aus, dass die Verfügungen dem Beschwerdeführer
am 12., 18. und 25. November 2008 zur Kenntnis gebracht worden seien. Die
Rekursfristen von je 30 Tagen gemäss § 22 Abs. 1 VRG seien am 12.,
18.
und 29. Dezember 2008 abgelaufen, weshalb sich die Rekurseingabe vom
21.
Januar 2009 als verspätet erweise.
2.2
Der
Beschwerdeführer macht geltend, dass für die Berechnung der Rechtsmittelfrist
die Zustellung an den Rechtsvertreter massgebend sei, sofern der
Verfügungsadressat einen solchen habe. Ein Rechtsvertreter könne formlos (auch
stillschweigend) bevollmächtigt werden. Eine Vollmacht könne sich einerseits
aus den vom Vertreter geschaffenen oder gebilligten Umständen ergeben oder
andererseits, wenn die Behörde hätte erkennen müssen, dass ein Dritter als
Vertreter auftrete. Müsse die Behörde aus den gesamten Umständen auf ein Vertretungsverhältnis
schliessen, so habe sie darauf abzustellen, auch wenn keine schriftliche
Vollmacht vorliege. Im Wiedererwägungsgesuch vom 29. Oktober 2008 habe
sein Rechtsvertreter unter dem Rubrum "Anordnung von Arrest" der
Direktion der Strafanstalt C mitgeteilt, dass er die Interessen des Beschwerdeführers
vertrete. Sodann habe der Rechtsvertreter darüber informiert, dass er vom
Beschwerdeführer beauftragt worden sei, bezüglich der Anordnung von Arrest
dessen Interessen zu wahren. Er habe mündlich erfahren, dass der Beschwerdeführer
in Arrest versetzt worden sei, und darum ersucht, ihm die entsprechende
Verfügung umgehend zuzustellen. Die Direktion der Strafanstalt C habe ihm
jedoch weder die verlangte Verfügung noch die später erfolgten Disziplinarverfügungen
zugestellt. Die Verfügungen vom 11., 18. und 25. November 2008 habe er
durch den Beschwerdeführer zusammen mit einem Schreiben vom 28. Dezember
2008.
erhalten. Die Rekursfrist habe erst mit dem Eingang der Verfügungen beim
Rechtsvertreter zu laufen begonnen, weshalb der Rekurs innert der Rekursfrist
erhoben worden sei.
2.3
Der
Beschwerdegegner machte in seiner Rekursantwort vom 24. Februar 2009 geltend,
dass dem Wiedererwägungsgesuch vom 29. Oktober 2008 lediglich eine Kopie
einer Präsidialverfügung des Obergerichts vom 6. Mai 2008 betreffend
Verwahrungsüberprüfung beigelegen habe. Damit habe sich der Rechtsvertreter
nicht rechtsgenügend legitimiert. Eine Vollmacht liege der Strafanstalt bis
heute nicht vor. Sie sei deshalb nicht verpflichtet gewesen, die angefochtenen
Disziplinarverfügungen dem Rechtsvertreter mitzuteilen. Daneben würde es zu
weit führen, wenn die Strafanstalt von einem rechtsgültig eröffneten
Vertretungsverhältnis in früheren Disziplinierungen auf ein solches für zukünftige
Disziplinierungen schliessen müsste. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer seinen
Rechtsvertreter über die weiteren Disziplinarmassnahmen informieren müssen. In
seiner Beschwerdeantwort hält der Beschwerdegegner daran fest, dass sich der
Rechtsvertreter nicht rechtsgenügend legitimiert habe.
3.
3.1
Der Rekurs
ist gemäss § 22 Abs. 1 VRG innert 30 Tagen seit der Mitteilung oder,
mangels einer solchen, seit Kenntnisnahme der angefochtenen Anordnung bei der
Rekursinstanz schriftlich einzureichen. Hat ein Beteiligter einen
Rechtsvertreter bestellt, so ist die Verfügung an diesen zuzustellen. Demgemäss
ist für die Berechnung von Rechtsmittelfristen allein die Zustellung an den
Vertreter massgebend (Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 24).
3.2
Dem
Beschwerdeführer wurden die Verfügungen vom 11., 18. und 25. November 2008
am 12., 18. und 25. November 2008 kundgegeben. Unbestritten ist, dass
seinem Rechtsvertreter diese Verfügungen nicht zugestellt wurden, weshalb dieser
davon erst Kenntnis nehmen konnte, als der Beschwerdeführer sie ihm zusammen
mit einem Schreiben am 28. Dezember 2008 zustellte. Zu prüfen ist, ob die
Rekursfrist bereits zum Zeitpunkt der Kundgabe der Verfügungen an den Beschwerdeführer
zu laufen begann oder ob die Kenntnisnahme durch den Rechtsvertreter fristauslösend
war.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte am 29. Oktober
2009.
bei der Direktion der Strafanstalt C ein Wiedererwägungsgesuch bezüglich
der am 28. Oktober 2008 angeordneten Arreststrafe. Darin schrieb er, dass
der Beschwerdeführer ihn ersucht habe, seine Interessen bezüglich der
Disziplinarverfügungen vom 23./24. Oktober 2008 und der Anordnung des
Arrests zu vertreten. Sein Mandant habe ihm mitgeteilt, dass er inzwischen in
Arrest versetzt worden sei. Deshalb solle ihm (dem Rechtsvertreter) die
entsprechende Arrestverfügung zugestellt werden. Zur Legitimation verwies der
Rechtsvertreter auf einen Auszug der Präsidialverfügung des Obergerichts vom 6. Mai
2008.
betreffend Verwahrungsüberprüfung, in welcher er als amtlicher Verteidiger
des Beschwerdeführers bezeichnet war.
Aufgrund dieses Wiedererwägungsgesuchs musste es der
Direktion der Strafanstalt C klar sein, dass der Beschwerdeführer seinen
Rechtsvertreter kontaktiert hatte. Sie musste auch davon ausgehen, dass er
seinen Anwalt mit hoher Wahrscheinlichkeit zumindest konkludent zur Wahrung
seiner Interessen bezüglich der bereits ausgesprochenen Disziplinarmassnahmen
beauftragt hatte. Selbst wenn die Direktion zu Recht davon ausging, dass dem
Schreiben keine rechtsgenügende Vollmacht beigelegt war und sich eine solche
auch nicht aus der Präsidialverfügung des Obergerichts vom 6. Mai 2008
ableiten liess, gab mindestens Anhaltspunkte dafür, dass ein
Vertretungsverhältnis bestand. Darüber hätte die Direktion Klarheit schaffen
müssen. So hätte sie etwa den Rechtsvertreter zur nachträglichen Einreichung
einer Vollmacht auffordern können, was beispielsweise problemlos in den
unbestrittenen Telefongesprächen mit dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
vom 29. und 30. Oktober 2008 möglich gewesen wäre. Indem sie erst
nachträglich in der Rekursantwort die ungenügende Legitimation des
Rechtsvertreters geltend machte, verstiess sie gegen das in Art. 5 Abs. 3
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verankerte Gebot von Treu und
Glauben. Damit kann dem Rechtsvertreter die fehlende Legitimation zur Vertretung
des Beschwerdeführers bezüglich der Disziplinarverfügungen vom 23.,
24.
und 28. Oktober 2008 nicht entgegengehalten werden.
Geht man aber davon aus, dass der Beschwerdeführer seinen
Rechtsvertreter zur Wahrung seiner Interessen hinsichtlich der erwähnten
Verfügungen bevollmächtigt hat, so muss dies auch für die nachfolgenden
Verfügungen vom 4., 11., 18. und 25. November 2008 gelten. In diesen wurde
jeweils eine Arreststrafe von sieben Tagen ausgesprochen, weil sich der Beschwerdeführer
wiederholt weigerte, sich in den Eintrittspavillon zu begeben. Damit stehen sie
in einem engen Zusammenhang zur Verfügung vom 24. Oktober 2008, mit welcher
erstmals die Versetzung des Beschwerdeführers in den Eintrittspavillon
angeordnet wurde, und mit derjenigen vom 28. Oktober 2008, mit welcher
gegen den Beschwerdeführer erstmals eine Arreststrafe angeordnet wurde und
welche nach Vollzug der Arreststrafe die Versetzung in den Eintrittspavillon
vorsah. Es ist nun überspitzt formalistisch und widerspricht damit Art. 9
BV, wenn der Beschwerdegegner sinngemäss geltend macht, dass er, da nicht für
jedes dieser Disziplinarverfahren eine neue Vollmacht eingereicht worden sei,
nicht verpflichtet gewesen sei, die Verfügungen dem Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers zuzustellen.
Damit ergibt sich, dass dem Beschwerdegegner ab dem 29. Oktober
2009.
bekannt war, dass der Beschwerdeführer seinen Rechtsvertreter mit der
Wahrung seiner Interessen in den Disziplinarverfahren beauftragt hatte. Der
Beschwerdegegner hätte demnach die nach dem 29. Oktober 2009
ausgesprochenen Disziplinarverfügungen dem Rechtsvertreter zustellen müssen.
Indem er dies unterliess, begann der Fristenlauf grundsätzlich erst mit der
Zustellung der Verfügungen an den Rechtsvertreter (Kölz/Bosshart/Röhl, § 10
N. 24). Dieser wäre befugt gewesen, nachdem er mittels Beilagen zum
Schreiben vom 28. Dezember 2008 von den Verfügungen durch den
Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt wurde, die ordnungsgemässe Zustellung an
ihn zu verlangen (vgl. ZBl 85/1984, S. 183 ff., 187). Er verzichtete
indes konkludent darauf und erhob am 21. Januar 2009, also innerhalb von
30.
Tagen nach Kenntnisnahme der Verfügungen, Rekurs. Damit wahrte er die
Rekursfrist von § 22 Abs. 1 VRG, weshalb die Justizdirektion auf den
Rekurs hätte eintreten müssen.
Da die Verfügungen vom 11., 18. und 25. November 2008
ohnehin aufzuheben sind (vgl. nachfolgend E. 5), kann von einer
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abgesehen werden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 64
N. 5).
4.
4.1
Die
Justizdirektion führte in ihrem Rekursentscheid vom 29. Januar 2009 aus,
dass das durch die Abteilungsleiter und den Chef Vollzug der Strafanstalt C
beschlossene Verbot des sichtbaren Tragens langer Unterhosen auf einer
gesetzlichen Grundlage beruhe. Es liege im Interesse eines geordneten
Anstaltsbetriebs und damit im öffentlichen Interesse, dass die Insassen
einheitliche, von der Anstalt abgegebene Kleidung tragen würden. Nur so seien
die Anstaltsinsassen sofort erkennbar und von Besuchern und Mitarbeitern unterscheidbar.
Das Verbot erweise sich auch als verhältnismässig. Da der Beschwerdeführer
gegen die Weisung verstossen habe, sei er zu Recht diszipliniert worden. Die
Bussen vom 23. und 24. Oktober 2008 würden sich als angemessene Sanktionierung
erweisen, sei doch die Busse neben dem Verweis die leichteste Sanktion. Die
Versetzung des Beschwerdeführers in den Eintrittspavillon sei unumgänglich
gewesen, da er mehrmals gegen die neue Kleidervorschrift verstossen habe.
Nachdem er sich dieser Anordnung widersetzt habe, erscheine auch die Versetzung
in die Arrestabteilung als angemessen, um – auch im Hinblick auf die Sicherung
der Anstaltsordnung – die Verfügung durchzusetzen. Nachdem sich der Rekurrent
geweigert habe, die ihm zugewiesene Zelle zu beziehen, sei sein Verbleib in der
Arrestzelle die einzige Möglichkeit gewesen, um Ruhe und Ordnung zu gewährleisten.
4.2
Der
Beschwerdeführer macht geltend, dass kein Grund erkennbar sei, weshalb Insassen
von Strafanstalten nicht jene Kleider für den Sport tragen sollten, die
funktional am geeignetsten seien. Insgesamt sei kein öffentliches Interesse für
die neue Kleiderregelung erkennbar. Die Missachtung der Weisung, unter den
Turnhosen keine langen Unterhosen zu tragen, sei ein Verstoss von geringer Tragweite,
der höchstens die Ausfällung einer geringfügigen Busse rechtfertige. Die
Disziplinierungsspirale, die schliesslich in einen Arrest von 35 Tagen und die
Versetzung in eine andere Strafanstalt gemündet habe, habe Züge eines
Machtkampfs angenommen mit dem Ziel, den Willen des Beschwerdeführers zu
brechen. Eine sachliche Begründung für die Versetzung in den Eintrittpavillon
sei nicht geltend gemacht worden. Vielmehr habe die Versetzung ausschliesslich
der Disziplinierung des Beschwerdeführers gedient. Dafür bestehe jedoch keine
gesetzliche Grundlage, zähle doch § 154 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember
2006.
(JVV) die möglichen Disziplinarmassnahmen abschliessend auf. Damit erweise
sich die Versetzung als widerrechtlich, weshalb die Weigerung des
Beschwerdeführers, sich in den Eintrittspavillon zu begeben, disziplinarisch
nicht hätte geahndet werden dürfen. Die Aneinanderreihung von Arrest aufgrund
ein und desselben Willensentschlusses sei zudem nicht zulässig gewesen. So lasse
sich denn auch die Überschreitung der maximalen Arrestdauer von 20 Tagen
nicht rechtfertigen.
4.3
Der
Beschwerdegegner führt in der Beschwerdeantwort aus, dass eine Anstalt von der
Grösse der Strafanstalt C eine gute Organisation, rigorose Ordnung und klare
Regeln haben müsse. In diesem Kontext müsse auch die Kleiderordnung betrachtet
werden, die es sowohl Insassen als auch Mitarbeitenden jederzeit ermögliche,
Gefangene vom Personal zu unterscheiden. Die neue Vorschrift habe zudem nur
marginale Einschränkungen für die Betroffenen zur Folge, welche diese, insbesondere
da sie sich in einem Sonderstatusverhältnis befinden würden, hinzunehmen
hätten. Die Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers habe zur Untergrabung
der Weisungskompetenzen des Anstaltspersonals und dadurch zu Unruhe und
Nachahmungstätern auf der Gruppe geführt. Damit wieder ein ordentlicher
Vollzugsalltag habe hergestellt werden können, sei die Versetzung des Beschwerdeführers
in den Eintrittspavillon unumgänglich gewesen. Da er sich der Versetzung widersetzt
habe, sei einzig noch die Möglichkeit geblieben, ihn in den Arrest zu bringen.
Platzierungsentscheide innerhalb der Anstalt seien im Übrigen der Anstalt
überlassen. Der Arrest sei abermals neu angeordnet worden, wobei der
Beschwerdeführer jeweils nach Ablauf von sieben Tagen die Wahl gehabt habe, in
den Vollzugsalltag zurückzukehren. Insofern sei die maximale Arrestdauer von 20
Tagen nicht überschritten worden.
In der Rekursantwort vom 7. November 2008 hatte der
Beschwerdegegner die neue Kleidervorschrift noch damit begründet, dass der
Strafvollzug soweit als möglich den allgemeinen Lebensverhältnissen zu
entsprechen und die Resozialisierung zu fördern habe. Es sei weder üblich noch
entspreche es dem gebotenen Anstand, die langen Unterhosen so zu tragen, dass
sie sichtbar seien. Die Regelung trage dem Umstand Rechnung, dass die Gefangenen
auf ein Leben ausserhalb der Strafanstalt vorbereitet werden sollten und es ausserhalb
der Anstalt im beruflichen und sozialen Alltag überwiegend als nicht passend angesehen
werde, wenn man lange Unterhosen so trage, dass andere sie sehen könnten.
5.
Zu prüfen ist, ob die von den Abteilungsleitern und dem
Chef Vollzug am 21. Oktober 2008 beschlossene Kleiderregelung, wonach
lange Unterhosen weder auf dem Pausenhof noch in den Gruppenräumlichkeiten
sichtbar getragen werden dürfen, zulässig ist. Eine solche Regelung greift in
die durch Art. 10 Abs. 2 BV geschützte persönliche Freiheit ein,
weshalb sie nur rechtmässig ist, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage
beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist (Art. 36
BV; dazu auch BGE 123 I 221 E. 4a, S. 226).
5.1
Nach § 126
JVV steht der Anstaltsleitung die Befugnis zu, zusammen mit den Leitungen der
Vollzugseinrichtungen Betriebs- oder Hausordnungen zu erlassen. Diese sind
durch die Vorsteherin der Direktion der Justiz und des Innern zu genehmigen.
Nach § 127 lit. b JVV regelt die Hausordnung insbesondere die
Unterbringung und Bekleidung. Die Hausordnung der Strafanstalt C vom 6. Dezember
2006.
(HO, Ausgabe 2009) enthält in § 5 die Regelung, dass dem Gefangenen
beim Eintritt Kleider, Wäsche und Schuhe abgegeben werden (…), die er zu tragen
hat (§ 15 Abs. 1 HO). § 15 Abs. 3 HO (zuvor § 24 Abs. 3
HO) sieht vor, dass die Anstaltsdirektion ergänzende Vorschriften über Abgabe,
Verwendung und Austausch von Bekleidung und Schuhen sowie über Wäsche und
Reinigung erlassen kann.
Nach den von der Anstaltsleitung erlassenen Regeln über
Abgabe, Verwendung und Austausch von Bekleidung und Schuhen sowie Wäsche und
Reinigung vom 14. März 2003 (fortan Bekleidungsreglement) erhalten die
Gefangenen in der ersten und zweiten Woche des Strafantritts unter anderem
einen Trainingsanzug und zwei Turnhosen. Winterbekleidung (lange Unterhose,
Langarm-Leibchen und Wollmütze) wird auf Bestellung mittels Hausbrief abgegeben
(Ziff. 3). Der Trainingsanzug darf nur in der Freizeit und beim Sport
getragen werden, in keinem Fall jedoch im Besuchspavillon. Der Pyjama darf nur
im Wohnbereich getragen werden (Ziffern 4 und 5). Ein Verbot, die lange
Unterhose beim Sport zu tragen, geht daraus nicht hervor und kann auch nicht
daraus hergeleitet werden, dass der Trainingsanzug nur beim Sport und nicht
anderswo getragen werden darf.
Unbestrittenermassen bestand eine langjährige Praxis, die
Gefangenen bei kühler Witterung in den langen Unterhosen (unter den Turnhosen
und Socken) Sport treiben zu lassen. Wenn die Strafanstalt diese langjährige
Praxis nun unvermittelt aufheben wollte, genügte es nicht, dies mündlich über
einzelne Angestellte an einzelne Gefangene weiterzugeben, da ein schriftliches Bekleidungsreglement
besteht. Zudem erschien die sofortige Anwendung der Kleiderregel nicht als
zeitlich derart dringend, dass ein Verzicht auf eine schriftliche Regelung
ausnahmsweise gerechtfertigt gewesen wäre. Der Beschwerdegegner vermag nämlich
keinen Grund für die unverzügliche Einführung der neuen Regel ohne Übergangsfrist
anzugeben. Er hätte demnach die Hausordnung bzw. das Bekleidungsreglement ändern
oder die neue Weisung den Insassen in anderer Weise schriftlich so bekannt
geben müssen, dass sie von ihr in zumutbarer Weise hätten Kenntnis nehmen
können.
Kann demnach die Disziplinierung eines Verstosses gegen
die neue Kleiderregel ihre Grundlage nicht in der mündlichen Mitteilung haben,
erlangt die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mündlich über das Verbot, lange
Unterhosen beim Sport zu tragen, vor seinem Verstoss dagegen informiert war,
keine Bedeutung.
5.2
Die
materiellen Haftbedingungen sind im Bundesrecht nicht ausdrücklich geregelt.
Allerdings sind Art. 74 und Art. 75 des Strafgesetzbuchs (StGB) auch
auf die Ausgestaltung der materiellen Haftbedingungen anwendbar (Andrea
Baechtold, Strafvollzug, Bern 2005, S. 145). Während der allgemeine
Vollzugsgrundsatz von Art. 74 StGB ohnehin für den Straf- und den
Massnahmevollzug gilt (Benjamin F. Brägger, Basler Kommentar, Strafrecht I, 2.
A., Basel 2007, Art. 74 StGB N. 1), ist Art. 75 StGB
hinsichtlich der Art und Weise des Vollzugs zumindest analog auch auf die
Verwahrung anzuwenden (vgl. Baechtold, S. 289). Dabei konkretisiert Art. 75
Abs. 1 StGB das öffentliche Interesse betreffend Anordnungen im
Strafvollzug, indem er festhält, dass der Strafvollzug das soziale Verhalten
des Gefangenen zu fördern hat, den allgemeinen Lebensverhältnissen möglichst
entsprechen soll, schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs entgegenzuwirken und
dem Schutz der Allgemeinheit, des Vollzugspersonals und der Mitgefangenen
angemessen Rechnung zu tragen hat.
An das öffentliche Interesse einer Weisung dürfen im
Strafvollzug, in welchem der Alltag der Insassen mittels verschiedener
Vorschriften geregelt werden muss, allerdings keine übersteigerten
Anforderungen gestellt werden. Dennoch kann auf dieses Erfordernis nicht
verzichtet werden, bietet es doch Schutz vor einschränkenden Regelungen, an
denen keinerlei Interesse besteht. Daran ändert auch nichts, dass sich im
Strafvollzug befindende Personen in einem Sonderstatusverhältnis stehen,
welches eine stärkere Einschränkung der Freiheitsrechte zulässt (Ulrich
Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. A.,
Zürich etc. 2008, Rz. 328 ff.).
Der Beschwerdegegner begründete die neue Kleidervorschrift
zunächst damit, dass es auch im Alltag ausserhalb der Strafanstalt nicht üblich
sei, lange Unterhosen sichtbar zu tragen. Mit der Regelung werde dem Umstand
Rechnung getragen, dass die Insassen auf ein Leben in Freiheit vorbereitet werden
müssten. Wie schon bereits die Vorinstanz erkannte, kann das Tragen von langen
Unterhosen unter einer kurzen Turnhose nicht als anstössige Bekleidung betrachtet
werden. Der Beschwerdegegner verkennt, dass gerade im Freien Sport in sehr
unterschiedlicher Bekleidung, die nicht jedermann gefällt, getrieben wird. Das
Argument, dass die Insassen durch die Kleidervorschrift auf ein Leben in der
Freiheit vorbereitet würden, vermag demnach in keiner Weise zu überzeugen.
Die Begründung, dass die neue Regelung dem geordneten
Anstaltsbetrieb diene, da die Insassen nur so sofort von Besuchern und
Mitarbeitern unterscheidbar seien, wurde erstmals durch die Vorinstanz in ihrem
Rekursentscheid aufgebracht. Der Beschwerdegegner schloss sich in der
Beschwerdeantwort vom 9. April 2009 dieser Begründung an und machte geltend,
dass ohne die neue Kleiderordnung eine Unterscheidung der Insassen von
Mitarbeitenden, Psychiatern, Psychologen, Sozialarbeitern, Seelsorgern,
Bewährungshelfern und Einweisern nicht gewährleistet werden könne. Dabei gilt
es jedoch zu bedenken, dass ein grosser Teil der genannten Personengruppen mit
den Insassen nicht gerade dann in Kontakt treten dürfte, wenn diese im Freien
Sport treiben oder sich in den Gruppenräumlichkeiten befinden. Der Beschwerdegegner
vermag denn auch nicht einen Vorfall anzuführen, in welchem es aufgrund des
Tragens von langen Unterhosen unter der kurzen Trainerhose zu Problemen mit der
Unterscheidung von Insassen und Mitarbeitenden gekommen wäre. Vielmehr weist
der Umstand, dass er die neue Kleidervorschrift zunächst mit dem Argument
begründete, dass die Insassen dadurch besser auf die Freiheit vorbereitet
werden müssten, und er sich erst in der Beschwerdeantwort vom 9. April
2009.
der Argumentation der Vorinstanz anschloss, darauf hin, dass die
Unterscheidung von Insassen und Personal kein vorrangiges Problem und wohl auch
nicht der Hauptgrund für die neue Regelung war. Führte jedoch die frühere
liberalere Kleiderregel zu keinen Problemen, ist nicht ersichtlich, worin das
Interesse an deren Verschärfung bestehen sollte. Zusammenfassend ergibt sich
damit, dass ein öffentliches Interesse an der Verschärfung der Kleiderregel weder
überzeugend dargelegt wurde noch sonst wie ersichtlich ist, weshalb sich die
Vorschrift auch diesbezüglich als unzulässig erweist. Eine Überprüfung der
Verhältnismässigkeit der Weisung erübrigt sich damit.
5.3
Mit den
Disziplinarverfügungen vom 23. und 24. Oktober 2008 wurde der Beschwerdeführer
gebüsst, weil er gegen die neue Kleidervorschrift verstiess. Damit stützen sich
die Bussen auf eine als unzulässig erkannte Regelung (vgl. E. 5.1 und 5.2),
weshalb sie sich als nicht rechtmässig erweisen. Auch die Versetzung in den
Eintrittspavillon wurde am 24. bzw. 28. Oktober 2008 aufgrund des
Verstosses gegen die Kleidervorschrift angeordnet, weshalb die entsprechenden
Verfügungen unzulässig waren. Dasselbe gilt schliesslich bezüglich der
verschiedenen Arreststrafen. Sofern die erste Arreststrafe am 28. Oktober
2008.
angeordnet wurde, weil der Beschwerdeführer wiederholt gegen die
(unzulässige) Kleidervorschrift verstiess, hätte sie nach dem Gesagten ohne
Weiteres als rechtswidrig zu gelten. Ist sie aber wie die weiteren Arreststrafen
verfügt worden, weil der Beschwerdeführer sich weigerte, sich in den
Eintrittspavillon zu begeben, erscheint sie zusammen mit den weiteren
Arreststrafen als unzulässig, weil bereits die Versetzung in den
Eintrittspavillon rechtswidrig angeordnet wurde und das Nichtbefolgen einer
unrechtmässigen Verfügung disziplinarisch nicht geahndet werden darf.
Demzufolge muss nicht weiter geprüft werden, ob die
Disziplinarmassnahmen verhältnismässig waren. Ebenso wenig muss beurteilt
werden, ob eine Aneinanderreihung der Arreststrafen zu einer Gesamtdauer von 35
Tagen mit § 154 lit. i JVV vereinbar war.
5.4
Dies führt
zur Gutheissung der Beschwerde. Die Rekursentscheide der Justizdirektion vom 29. Januar
2009.
und vom 26. Februar 2009 sowie die Disziplinarverfügungen des
Beschwerdegegners vom 23. Oktober 2008, 24. Oktober 2008, 28. Oktober
2008, 4. November 2008, 11. November 2008, 18. November 2008 und
25.
November 2008 sind aufzuheben. Soweit die Bussen in der Höhe von
Fr. 20.- (Verfügung vom 23. Oktober 2008) und von je Fr. 50.-
(Verfügungen vom 23. und 24. Oktober 2008) bereits eingezogen wurden, hat
der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer den gesamten Betrag in der Höhe von
Fr. 120.- zurückzuerstatten.
Die Kosten des Rekursverfahrens Nr. 08 554/08 584 in
der Höhe von Fr. 236.- und des Rekursverfahrens Nr. 09 093 in der
Höhe von Fr. 78.- sind dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Er ist überdies
zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren Nr. 09 093
eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen, während für das Rekursverfahren
Nr. 08 554/08 584 mangels eines entsprechenden Antrags keine
Parteientschädigung auszurichten ist (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
6.1
Der
Beschwerdeführer stellte in den Rekurs- und in den Beschwerdeverfahren ein Gesuch
um unentgeltliche Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands
in der Person von Rechtsanwalt B. Während sich mit dem vorliegenden Entscheid
das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist (vgl.
E. 5.4 und 7), ist über das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
nachfolgend zu entscheiden.
6.2
Gemäss § 16
Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 VRG haben Private, welchen die nötigen
Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint,
Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht
in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbständig zu wahren.
6.3
Die
Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist ohne Weiteres erstellt (vgl. etwa
VGr, 24. November 2004, VB.2004.00332, E. 3.2, www.vgrzh.ch; BGr, 4. März
2008,6B.589/2007, E. 2, www.bger.ch). Wie die Gutheissung der Beschwerde
zeigt, waren die vom Beschwerdeführer ergriffenen Rechtsmittel nicht
offensichtlich aussichtslos. Da die sich stellenden Fragen zudem den Beizug
eines Rechtsanwalts rechtfertigten, ist dem Beschwerdeführer für die Rekurs-
und Beschwerdeverfahren Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu
bestellen. Insofern sind auch Disp.-Ziff.III des Rekursentscheids vom 29. Januar
2009.
und Disp.-Ziff. II des Rekursentscheids vom 26. Februar 2009 zu korrigieren.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten
dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Er ist überdies zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene
Parteientschädigung für die Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2
VRG).
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1.
Die
Beschwerdeverfahren VB.2009.00119 und VB.2009.00120 werden vereinigt.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung wird bewilligt. Dem Beschwerdeführer wird in der Person
von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Dieser wird
aufgefordert, dem Verwaltungsgericht innert einer nicht erstreckbaren Frist von
30.
Tagen nach Zustellung dieser Verfügung eine detaillierte Zusammenstellung
über den Zeitaufwand und die Barauslagen in den Beschwerdeverfahren
einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde;
und
entscheidet:
1.
Die
Beschwerden werden im Sinn der Erwägungen gutgeheissen. Die Rekursentscheide
der Direktion der Justiz und des Innern vom 29. Januar 2009 und vom 26. Februar
2009.
sowie die Disziplinarverfügungen des Beschwerdegegners vom 23. Oktober
2008, 24. Oktober 2008, 28. Oktober 2008, 4. November 2008, 11. November
2008, 18. November 2008 und 25. November 2008 werden aufgehoben.
2.
Dem
Beschwerdeführer wird für die Rekursverfahren Nr. 08 554/08 584 und
Nr. 09 093 in der Person von RA B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand
bestellt. Die Direktion der Justiz und des Innern wird eingeladen, Rechtsanwalt
B für seine Aufwendungen in den Rekursverfahren angemessen zu entschädigen.
3.
Die Kosten
des Rekursverfahrens Nr. 08 554/08 584 in der Höhe von Fr. 236.- und
des Rekursverfahrens Nr. 09 093 in der Höhe von Fr. 78.- werden dem
Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer innert 30 Tagen nach
Rechtskraft dieses Entscheids für das Rekursverfahren Nr. 09 093
eine Parteientschädigung von Fr. 700.- zu bezahlen. Diese wird angerechnet
an die Vergütung, welche dem Beschwerdeführer für die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung im Rekursverfahren Nr. 09 093 auszurichten ist.
5.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'100.-- Total der Kosten.
6.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
7.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer innert 30 Tagen nach
Rechtskraft dieses Entscheids für die Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.- zu bezahlen. Diese wird
angerechnet an die Vergütung, welche dem Beschwerdeführer für die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung in den Beschwerdeverfahren auszurichten
ist.
8.
Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
9.
Mitteilung
an…