VB.2009.00122
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00122
26. März 2009Deutsch15 min
(URT.2009.11668)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00122
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 26.03.2009
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Aufenthaltsbewilligung
Rechtsmissbräuchliche Berufung auf nur noch formell bestehende Ehe
Eintreten gestützt auf Rechtsweggarantie (E. 1). Die Ehe des Bf ist unwiderruflich beendet. Für seine Ehefrau ist eine Wiederaufnahme der Beziehung ausgeschlossen. Sie fühlt sich vom Beschwerdeführer bedroht und verheimlicht ihm ihren Wohnort und ihre Telefonnummer. Auf den Willen des Bfs, die Ehe weiterzuführen kommt es unter diesen Umständen nicht an (E. 3.3). Der Regierungsrat ist auf alle relevanten rechtlichen Argumente eingegangen, eine Gehörsverletzung liegt nicht vor (E. 3.4). Der Bf ist nicht derart intensiv in der Schweiz integriert, dass es nirgendwo sonst in zumutbarer Weise leben könnte (E. 4.2). Kein Ermessensmissbrauch bei der Anwendung von Art. 4 ANAG durch die Vorinstanz (E. 5.2). Es obliegt dem BFM zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka zumutbar, möglich und zulässig ist (E. 6). Abweisung.
Stichworte:
ANWESENHEITSDAUER
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
AUSDEHNUNG DER WEGWEISUNG
ERMESSEN
FREIES ERMESSEN
INTEGRATION
INTERESSENABWÄGUNG
RECHTLICHES GEHÖR
RECHTSMISSBRAUCH
RECHTSWEGGARANTIE
SCHEINEHE
SCHUTZ DES FAMILIENLEBENS
SCHUTZ DES PRIVATLEBENS
SCHWEIZER EHEFRAU
SRI LANKA
VORLÄUFIGE AUFNAHME
WEGWEISUNGSVOLLZUG
ZUMUTBARKEIT
ZUSAMMENLEBEN
Rechtsnormen:
Art. 4 ANAG
Art. 7 Abs. I ANAG
Art. 7 Abs. II ANAG
Art. 12 Abs. III ANAG
Art. 14a Abs. I ANAG
Art. 15 Abs. III ANAG
Art. 130 Abs. III BGG
Art. 13 Abs. I BV
Art. 29a BV
Art. 8 EMRK
Art. 8 Abs. I EMRK
§ 13 Abs. II VRG
§ 17 Abs. II VRG
§ 28 Abs. I VRG
§ 41 VRG
§ 50 VRG
§ 50 Abs. III VRG
§ 70 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2009.00122
Entscheid
der 2. Kammer
vom 9. September 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichter
Peter Sträuli, Gerichtssekretärin
Eliane Fischer.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons
Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren 1979, von Sri Lanka, heiratete am 10. März 2003 in B die Schweizer
Bürgerin C, reiste am 7. September 2003 in die Schweiz ein und erhielt
eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau.
B. Mit
Verfügung vom 20. Juli 2007 wies das Migrationsamt das Gesuch von A um Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung ab, verweigerte ihm den weiteren Aufenthalt und
setzte ihm Frist zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit und zum Verlassen des
zürcherischen Kantonsgebiets bis 14. September 2007. Es erwog im Wesentlichen,
die Berufung auf die nur noch formell bestehende Ehe sei rechtsmissbräuchlich
und begründe keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, da
die eheliche Gemeinschaft Anfang Juli 2005 aufgegeben worden war und sich die
Ehefrau so schnell wie möglich scheiden lassen wolle.
Erwägungen
II.
Den hiergegen gerichteten Rekurs wies der Regierungsrat
mit Beschluss vom 28. Januar 2009 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 5. März 2009 beantragte A dem
Verwaltungsgericht, es sei das Migrationsamt anzuweisen, ihm eine
Niederlassungsbewilligung zu erteilen; eventualiter sei die Aufenthaltsbewilligung
zu verlängern. Ausserdem verlangte er die Zusprechung einer
Parteientschädigung.
Während sich die Sicherheitsdirektion nicht vernehmen
liess, schloss die Staatskanzlei namens des Regierungsrats in ihrer
Vernehmlassung vom 19. März 2009 auf Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Gemäss der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen und von
den Kantonen ab 1. Januar 2009 zu gewährleistenden Rechtsweggarantie
(Art. 29a der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]; Art. 130
Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht)
hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine
richterliche Behörde, welche die Streitigkeit unter rechtlichen und
tatsächlichen Gesichtspunkten umfassend überprüfen kann. Da der Regierungsrat
als verwaltungsinterne Rechtsmittelinstanz die Anforderungen an eine richterliche
Behörde im Sinn von Art. 29a BV nicht erfüllt, hat das Verwaltungsgericht
ungeachtet des Bestehens eines Rechtsanspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
oder Niederlassungsbewilligung auf die Beschwerde einzutreten (VGr,
12.
März 2009, VB.2009.00067, E. 2.1, www.vgrzh.ch).
2.
Das Verwaltungsgericht wendet das
Recht von Amtes wegen an und überprüft die Anordnung der obersten Verwaltungsbehörde
– hier des Regierungsrats – auf Rechtsverletzungen, was auch die rechtmässige
Betätigung des Ermessens umfasst, eine eigene Ermessensbetätigung des Gerichts
jedoch ausschliesst (§§ 41 und 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959).
3.
3.1
Gemäss
Art. 7 Abs. 1 des vorliegend noch anwendbaren Bundesgesetzes vom
26.
März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer ([ANAG],
vgl. VGr, 7. Januar 2008, VB.2007.00556, E. 2), besitzt der
ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers einen Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Nach einem ordnungsgemässen und
ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren hat er Anspruch auf Erteilung der
Niederlassungsbewilligung (Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ANAG). Da der
Beschwerdeführer mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet ist, kann er sich
grundsätzlich auf einen Anspruch nach Art. 7 Abs. 1 ANAG berufen.
3.2
Der Anspruch
ausländischer Ehegatten von Schweizer Bürgern auf Erteilung oder Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 7 Abs. 1 ANAG hängt im
Allgemeinen nicht davon ab, ob die Ehe intakt ist und tatsächlich gelebt wird.
Nach Art. 7 Abs. 2 ANAG besteht allerdings dann kein Anspruch, wenn
die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und
Niederlassung von Ausländern zu umgehen. Erfasst wird davon insbesondere die sogenannte
Scheinehe. Auch wenn die Ehe nicht bloss zum Schein eingegangen worden ist,
braucht ausländischen Staatsangehörigen, die nicht mehr mit ihrem
schweizerischen Ehegatten zusammenleben, der Aufenthalt nicht auf jeden Fall weiterhin
gestattet zu werden. Zu prüfen ist bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte,
ob sich die Berufung auf die Ehe als rechtsmissbräuchlich erweist
(BGE 130 II 113 E. 4.2; BGE 128 II 145 E. 2.1;
BGE 127 II 49 E. 5a mit weiteren Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt
Rechtsmissbrauch allgemein dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur
Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht
schützen will. Im Zusammenhang mit Art. 7 ANAG ist Rechtsmissbrauch
anzunehmen, wenn sich der ausländische Staatsangehörige im fremdenpolizeilichen
Verfahren auf eine Ehe beruft, die nur noch formell und ohne Aussicht auf
Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft besteht, mit dem
alleinigen Ziel, ihm eine Anwesenheitsberechtigung zu ermöglichen.
Rechtsmissbrauch darf allerdings nicht leichthin angenommen werden, namentlich
nicht schon deshalb, weil die Ehegatten nicht mehr zusammenleben oder ein
Eheschutz- oder Scheidungsverfahren eingeleitet worden ist (BGE
131.
II 265 E. 4.2). Der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet,
die Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung vom ehelichen
Zusammenleben abhängig zu machen, weil die ausländischen Staatsangehörigen
nicht von der Willkür ihrer schweizerischen Ehegatten abhängen sollen (BGE 128
II 145 E. 2.2; BGr, 31. August 2006,2A.245/2006, E. 2.2,
www.bger.ch).
Dass die Ehe nur noch formell und ohne Aussicht auf
Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft besteht, entzieht sich in der Regel
einem direkten Beweis und kann daher bloss durch Indizien erstellt werden.
Feststellungen über das Bestehen solcher Indizien können sowohl äussere
Gegebenheiten als auch innere Vorgänge, insbesondere den Willen der Ehegatten,
betreffen. Erforderlich sind konkrete Hinweise darauf, dass die Führung einer
Lebensgemeinschaft nicht mehr beabsichtigt bzw. auch aus der Sicht des
ausländischen Ehegatten nicht mehr ernsthaft zu erwarten ist (BGE 128 II
145.
E. 2.2; BGr, 7. Oktober 2004,2A.567/2004, E. 2.1,
www.bger.ch). Die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist
nicht schon dann zu verweigern, wenn der Ehewille des schweizerischen Ehegatten
erloschen ist. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass im massgebenden Zeitpunkt zwischen
den Eheleuten keinerlei Gemeinschaft mehr besteht,
Hoffnungen auf eine solche realistischerweise nicht mehr gehegt werden können
und der ausländische Ehegatte sich darüber im Klaren sein muss. Dessen Ehewille
kann nicht als ausschlaggebend betrachtet werden, wenn die eheliche
Gemeinschaft unwiderruflich beendet ist, d.h., wenn für ihn erkennbar keine
Aussicht auf ein weiteres eheliches Zusammenleben mit dem schweizerischen
Ehepartner mehr besteht, wobei es auf die Ursachen der Trennung nicht ankommt
(vgl. BGE 128 II 145 E. 3.4; BGE 127 II 49 E. 5d; BGr, 20. September
2006,2P.223/2006, E. 2.2.1, www.bger.ch).
3.3
Der Regierungsrat ist zu Recht davon
ausgegangen, dass sich der Beschwerdeführer rechtsmissbräuchlich auf eine nur
noch formell bestehende Ehe beruft. Auf seine Ausführungen kann verwiesen
werden (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Die Eheleute leben
seit Anfang Juli 2005 getrennt. Vonseiten der Ehefrau ist eine Wiederaufnahme
der ehelichen Beziehung ausgeschlossen. Sie fühlt sich vom Beschwerdeführer
bedroht und verheimlicht ihm ihren Wohnort und ihre Telefonnummer, um von ihm
nicht kontaktiert zu werden. Sie gibt an, sich gerne so schnell wie möglich
scheiden lassen zu wollen, was aber aufgrund ihrer finanziellen Situation
zurzeit nicht möglich sei. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, er
liebe seine Ehefrau noch immer und möchte wieder mit ihr zusammenleben. Die
Tatsache, dass seine Ehefrau jeglichen Kontakt zu ihm verweigere und eine
Aussöhnung verunmögliche, dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen, weil er sonst
von ihrer Willkür abhängig wäre. Seine Berufung auf die Ehe sei aus diesem
Grund nicht rechtsmissbräuchlich.
Wie der Beschwerdeführer zutreffend vorbringt, hängt die
Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung nicht allein von der
Tatsache ab, dass die Eheleute noch zusammenleben, und darf auch nicht
ausschliesslich auf den Willen des schweizerischen Ehegatten abgestellt werden,
da der ausländische Ehegatte sonst dessen Willkür ausgeliefert wäre. Der Beschwerdeführer
verkennt jedoch, dass die Berufung auf das formelle Bestehen einer Ehe auch
dann rechtsmissbräuchlich ist, wenn für ihn erkennbar ist, dass keine Aussicht
auf ein weiteres eheliches Zusammenleben mit dem Schweizer Ehegatten besteht.
Dies ist nach den geschilderten Umständen offensichtlich der Fall.
3.4
Der
Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil der Regierungsrat
nicht auf die Argumentation in seinem Rekurs vom 17. September 2007 und seiner
Stellungnahme vom 15. Dezember 2008 eingegangen sei. Dem ist nicht so. Der
Regierungsrat ist in seinem Beschluss auf die erheblichen Argumente des
Beschwerdeführers eingehend eingegangen. Die Vorinstanz muss sich nicht mit
allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen
Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 117 Ib 64 E. 4; BGE 121 I 54
E. 2c). Da im vorliegenden Fall auch der bestehende Ehewille des
Beschwerdeführers nichts daran ändert, dass objektiv keine Hoffnung auf eine Wiederaufnahme
der ehelichen Beziehung besteht, hatte der Regierungsrat keinen Anlass, auf
diejenigen Argumente des Beschwerdeführers ausführlicher einzugehen, die nicht
entscheidwesentlich waren. Die vom Regierungsrat nicht erwähnte Tatsache, dass
die Ehefrau des Beschwerdeführers nur gegen Bezahlung von Fr. 15'000.-
bereit gewesen wäre, eine Bestätigung betreffend ihren Ehewillen zu
unterzeichnen und nach Ablehnung des Angebots durch den Beschwerdeführer weitere
Vorwürfe gegen ihn erhoben hat, untermauert noch zusätzlich, dass jegliche
Hoffnung auf eine Wiedergutmachung illusorisch ist.
Im Übrigen hat der Regierungsrat entgegen der Behauptung des
Beschwerdeführers nicht einfach auf die Behauptung der Ehefrau abgestellt, der
Beschwerdeführer habe sie mit dem Tod bedroht. Vielmehr geht aus dem
angefochtenen Beschluss klar hervor, dass der Regierungsrat dabei nur den
persönlichen Standpunkt der Ehefrau dargelegt hat.
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer beruft sich richtigerweise nicht auf eine Verletzung des
Rechts auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 BV,
da dieses Recht nur greift, wenn eine familiäre Beziehung zu in der Schweiz
lebenden nahen Verwandten gelebt wird und intakt ist.
4.2
Ein
Anwesenheitsrecht kann sich auch unabhängig vom Recht auf Achtung des Familienlebens
aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens, also wiederum aus Art. 8 EMRK
bzw. Art. 13 Abs. 1 BV, ergeben. Das Bundesgericht und der Europäische
Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) sind bei der Annahme eines derartigen
Anspruchs ausgesprochen zurückhaltend. Nach der Rechtsprechung bedarf es
hierfür besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender
privater Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw.
entsprechender vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen
Bereich (BGE 130 II 281 E. 3.2.1; EGMR, 18. Oktober 2006, Üner,
46410/99, §§ 54 ff., www.echr.coe.int). Im Anwendungsbereich von
Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ist nach der Rechtsprechung
jeweils aufgrund einer umfassenden Interessen- und Rechtsgüterabwägung zu
entscheiden (BGE 120 Ib 16 E. 3b), wobei die Anwesenheitsdauer ein Element
unter anderen bildet. Die üblichen privaten Beziehungen vermögen auch bei sehr
langen Aufenthalten in der Schweiz keinen Rechtsanspruch zu begründen (BGE 126
II 377 E. 2c/aa; BGE 130 II 281 E. 3.2.1; VGr, 7. Dezember 2005,
VB.2005.00307, E. 2.3.1, www.vgrzh.ch).
Der Beschwerdeführer ist im Alter von 24 Jahren in die
Schweiz gekommen. Er hält sich inzwischen seit sechs Jahren hier auf. Er
arbeitet im Gastgewerbe, spricht Deutsch und versteht Schweizerdeutsch, er hat
keine Delikte begangen und hat seine Schulden aus der Ehezeit beglichen. All
dies spricht dafür, dass sich der Beschwerdeführer gut in der Schweiz integriert
hat. Eine besonders intensive Integration, welche dazu führt, dass der
Beschwerdeführer praktisch nirgendwo anders als in der Schweiz in zumutbarer
Weise leben könnte, ist jedoch nicht gegeben. Eine derart intensive Integration
kommt zuweilen vor bei Ausländern der zweiten Generation oder solchen, die seit
frühester Kindheit im Gastland leben, hier ihre ganze Identität aufgebaut
haben, mit der Kultur ihres Herkunftslandes nicht vertraut sind und häufig
nicht einmal dessen Sprache sprechen (VGr, 8. Juli 2009, VB.2009.00167,
www.vgrzh.ch). Im Gegensatz dazu hat der Beschwerdeführer seine Kindheit und
Jugend in Sri Lanka verbracht und ist mit Sprache und Begebenheiten vor Ort
vertraut. Zudem ist er jung und gesund, weshalb die mit einem Wohnort- und
Kulturwechsel einhergehenden Schwierigkeiten keine unverhältnismässige
Belastung für ihn darstellen. Die Annahme des Regierungsrats, dass der
Beschwerdeführer weiterhin über ein soziales Beziehungsnetz in Sri Lanka
verfüge, erweist sich entgegen dessen Einwand nicht als aktenwidrig oder
willkürlich, enthalten doch die Akten mehrere Rückreisevisen mit
Flugbestätigungen nach Sri Lanka. Noch im Januar 2009 hat der Beschwerdeführer
in seinem Antrag auf Gewährung eines Rückreisevisums geltend gemacht, er wolle
seinen schwer kranken Vater besuchen.
5.
5.1
Wenn sich
eine ausländische Person nicht auf eine Sondernorm des Landesrechts oder eines
Staatsvertrags berufen kann, welche ihr einen Anspruch auf Erteilung oder
Verlängerung einer Anwesenheitsbewilligung vermittelt, entscheidet die Behörde
im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach
freiem Ermessen über die Bewilligung des Aufenthalts einer ausländischen Person
(Art. 4 ANAG). Dieses freie Ermessen hat die Behörde pflichtgemäss
auszuüben. Insbesondere ist sie an das Verbot des Ermessensmissbrauchs und der
Ermessensüber- bzw. -unterschreitung gebunden. Ferner hat sie sich an den
allgemeinen Rechtsgrundsätzen und den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien, namentlich
dem Rechtsgleichheitsgebot, dem Gebot von Treu und Glauben und dem
Verhältnismässigkeitsprinzip zu orientieren (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 50 N. 74, 80; vgl. ferner Ulrich Häfelin/Georg
Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc. 2006,
Rz. 441).
Soweit sich die Beschwerde – wie hier – gegen die
Verweigerung der Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung bzw. der Gewährung
der Niederlassungsbewilligung im freien Ermessen richtet, darf das
Verwaltungsgericht die vorinstanzliche Ermessensausübung nur auf Missbrauch,
Über- oder Unterschreitung hin prüfen (§ 50 Abs. 2 lit. c und
Abs. 3 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 70 ff.). Damit ist
insbesondere die Rüge der Unangemessenheit ausgeschlossen (vgl. § 50 Abs. 3
VRG).
5.2
Im
vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die nötigen Sachverhaltsabklärungen vorgenommen
und die Sachlage ausführlich dargestellt. Sie hat sich anschliessend eingehend
mit den einzelnen Anspruchsgrundlagen befasst und die einschlägigen Argumente
bei der Interessenabwägung berücksichtigt. Dabei ist sie zum Schluss gekommen,
dass dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 4 ANAG keine Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung bzw. Erteilung der Niederlassungsbewilligung zu gewähren
sei. Der Regierungsrat hat bei der Interessenabwägung zu Recht auf die
momentane Situation abgestellt. Die in frühestens drei Jahren geplante
Eröffnung eines Reisebüros und die allfällige Schaffung von Arbeitsplätzen sind
bei der Interessenabwägung zum heutigen Zeitpunkt nicht zu berücksichtigen. Die
Entscheidfindung der Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden. Eine rechtsverletzende
Ausübung des freien Ermessens durch die Vorinstanz liegt nicht vor.
6.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Zumutbarkeit
seiner Rückkehr hätte vom Regierungsrat vertieft geprüft werden müssen. Im
Falle einer Rückkehr sei er einer erhöhten Gefahr von willkürlichen und
missbräuchlichen Polizeimassnahmen, Verfolgung, Entführung und eventuell sogar
Tötung ausgesetzt.
Der Beschwerdeführer weist zu Recht auf die kritische Lage
in seinem Heimatstaat hin. Dass Wegweisungen nach Sri Lanka
unter gewissen Umständen menschenrechtswidrig sein können, wurde auch von den
Gerichten anerkannt (BVGer, 14. Februar 2008, E-2775/2007,
www.bvger.ch; sowie EGMR, NA., 17. Juli 2008, 25904/07, www.echr.coe.int).
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist jedoch lediglich die Wegweisung des
Beschwerdeführers aus dem zürcherischen Kantonsgebiet (Art. 12 Abs. 3
Satz 3 ANAG). Der Entscheid über die Ausdehnung der Wegweisung auf das Gebiet
der Schweiz liegt in der Kompetenz des Bundesamts für Migration (Art. 12
Abs. 3 letzter Satz in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 ANAG).
Im Rahmen dieses Verfahrens ist zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung aus
der Schweiz sich als zumutbar, möglich und zulässig erweist (Art. 14a
Abs. 1 ANAG), wobei der Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme
erhält. Der Regierungsrat hat dementsprechend keine Gehörsverletzung begangen,
indem er die Zumutbarkeit des Vollzugs nicht geprüft hat.
7.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung
mit § 70 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17
Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an…