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Entscheid

VB.2009.00122

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00122

26. März 2009Deutsch15 min

(URT.2009.11668)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1979, von Sri Lanka, heiratete am 10. März 2003 in B die Schweizer

Bürgerin C, reiste am 7. September 2003 in die Schweiz ein und erhielt

eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau.

B. Mit

Verfügung vom 20. Juli 2007 wies das Migrationsamt das Gesuch von A um Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung ab, verweigerte ihm den weiteren Aufenthalt und

setzte ihm Frist zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit und zum Verlassen des

zürcherischen Kantonsgebiets bis 14. September 2007. Es erwog im Wesentlichen,

die Berufung auf die nur noch formell bestehende Ehe sei rechtsmissbräuchlich

und begründe keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, da

die eheliche Gemeinschaft Anfang Juli 2005 aufgegeben worden war und sich die

Ehefrau so schnell wie möglich scheiden lassen wolle.

Erwägungen

II.

Den hiergegen gerichteten Rekurs wies der Regierungsrat

mit Beschluss vom 28. Januar 2009 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 5. März 2009 beantragte A dem

Verwaltungsgericht, es sei das Migrationsamt anzuweisen, ihm eine

Niederlassungsbewilligung zu erteilen; eventualiter sei die Aufenthaltsbewilligung

zu verlängern. Ausserdem verlangte er die Zusprechung einer

Parteientschädigung.

Während sich die Sicherheitsdirektion nicht vernehmen

liess, schloss die Staatskanzlei namens des Regierungsrats in ihrer

Vernehmlassung vom 19. März 2009 auf Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Gemäss der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen und von

den Kantonen ab 1. Januar 2009 zu gewährleistenden Rechtsweggarantie

(Art. 29a der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]; Art. 130

Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht)

hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine

richterliche Behörde, welche die Streitigkeit unter rechtlichen und

tatsächlichen Gesichtspunkten umfassend überprüfen kann. Da der Regierungsrat

als verwaltungsinterne Rechtsmittelinstanz die Anforderungen an eine richterliche

Behörde im Sinn von Art. 29a BV nicht erfüllt, hat das Verwaltungsgericht

ungeachtet des Bestehens eines Rechtsanspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

oder Niederlassungsbewilligung auf die Beschwerde einzutreten (VGr,

12.

März 2009, VB.2009.00067, E. 2.1, www.vgrzh.ch).

2.

Das Verwaltungsgericht wendet das

Recht von Amtes wegen an und überprüft die Anordnung der obersten Verwaltungsbehörde

– hier des Regierungsrats – auf Rechtsverletzungen, was auch die rechtmässige

Betätigung des Ermessens umfasst, eine eigene Ermessensbetätigung des Gerichts

jedoch ausschliesst (§§ 41 und 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959).

3.

3.1

Gemäss

Art. 7 Abs. 1 des vorliegend noch anwendbaren Bundesgesetzes vom

26.

März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer ([ANAG],

vgl. VGr, 7. Januar 2008, VB.2007.00556, E. 2), besitzt der

ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers einen Anspruch auf Erteilung und

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Nach einem ordnungsgemässen und

ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren hat er Anspruch auf Erteilung der

Niederlassungsbewilligung (Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ANAG). Da der

Beschwerdeführer mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet ist, kann er sich

grundsätzlich auf einen Anspruch nach Art. 7 Abs. 1 ANAG berufen.

3.2

Der Anspruch

ausländischer Ehegatten von Schweizer Bürgern auf Erteilung oder Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 7 Abs. 1 ANAG hängt im

Allgemeinen nicht davon ab, ob die Ehe intakt ist und tatsächlich gelebt wird.

Nach Art. 7 Abs. 2 ANAG besteht allerdings dann kein Anspruch, wenn

die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und

Niederlassung von Ausländern zu umgehen. Erfasst wird davon insbesondere die sogenannte

Scheinehe. Auch wenn die Ehe nicht bloss zum Schein eingegangen worden ist,

braucht ausländischen Staatsangehörigen, die nicht mehr mit ihrem

schweizerischen Ehegatten zusammenleben, der Aufenthalt nicht auf jeden Fall weiterhin

gestattet zu werden. Zu prüfen ist bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte,

ob sich die Berufung auf die Ehe als rechtsmissbräuchlich erweist

(BGE 130 II 113 E. 4.2; BGE 128 II 145 E. 2.1;

BGE 127 II 49 E. 5a mit weiteren Hinweisen).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt

Rechtsmissbrauch allgemein dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur

Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht

schützen will. Im Zusammenhang mit Art. 7 ANAG ist Rechtsmissbrauch

anzunehmen, wenn sich der ausländische Staatsangehörige im fremdenpolizeilichen

Verfahren auf eine Ehe beruft, die nur noch formell und ohne Aussicht auf

Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft besteht, mit dem

alleinigen Ziel, ihm eine Anwesenheitsberechtigung zu ermöglichen.

Rechtsmissbrauch darf allerdings nicht leichthin angenommen werden, namentlich

nicht schon deshalb, weil die Ehegatten nicht mehr zusammenleben oder ein

Eheschutz- oder Scheidungsverfahren eingeleitet worden ist (BGE

131.

II 265 E. 4.2). Der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet,

die Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung vom ehelichen

Zusammenleben abhängig zu machen, weil die ausländischen Staatsangehörigen

nicht von der Willkür ihrer schweizerischen Ehegatten abhängen sollen (BGE 128

II 145 E. 2.2; BGr, 31. August 2006,2A.245/2006, E. 2.2,

www.bger.ch).

Dass die Ehe nur noch formell und ohne Aussicht auf

Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft besteht, entzieht sich in der Regel

einem direkten Beweis und kann daher bloss durch Indizien erstellt werden.

Feststellungen über das Bestehen solcher Indizien können sowohl äussere

Gegebenheiten als auch innere Vorgänge, insbesondere den Willen der Ehegatten,

betreffen. Erforderlich sind konkrete Hinweise darauf, dass die Führung einer

Lebensgemeinschaft nicht mehr beabsichtigt bzw. auch aus der Sicht des

ausländischen Ehegatten nicht mehr ernsthaft zu erwarten ist (BGE 128 II

145.

E. 2.2; BGr, 7. Oktober 2004,2A.567/2004, E. 2.1,

www.bger.ch). Die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist

nicht schon dann zu verweigern, wenn der Ehewille des schweizerischen Ehegatten

erloschen ist. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass im massgebenden Zeitpunkt zwischen

den Eheleuten keinerlei Gemeinschaft mehr besteht,

Hoffnungen auf eine solche realistischerweise nicht mehr gehegt werden können

und der ausländische Ehegatte sich darüber im Klaren sein muss. Dessen Ehewille

kann nicht als ausschlaggebend betrachtet werden, wenn die eheliche

Gemeinschaft unwiderruflich beendet ist, d.h., wenn für ihn erkennbar keine

Aussicht auf ein weiteres eheliches Zusammenleben mit dem schweizerischen

Ehepartner mehr besteht, wobei es auf die Ursachen der Trennung nicht ankommt

(vgl. BGE 128 II 145 E. 3.4; BGE 127 II 49 E. 5d; BGr, 20. September

2006,2P.223/2006, E. 2.2.1, www.bger.ch).

3.3

Der Regierungsrat ist zu Recht davon

ausgegangen, dass sich der Beschwerdeführer rechtsmissbräuchlich auf eine nur

noch formell bestehende Ehe beruft. Auf seine Ausführungen kann verwiesen

werden (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Die Eheleute leben

seit Anfang Juli 2005 getrennt. Vonseiten der Ehefrau ist eine Wiederaufnahme

der ehelichen Beziehung ausgeschlossen. Sie fühlt sich vom Beschwerdeführer

bedroht und verheimlicht ihm ihren Wohnort und ihre Telefonnummer, um von ihm

nicht kontaktiert zu werden. Sie gibt an, sich gerne so schnell wie möglich

scheiden lassen zu wollen, was aber aufgrund ihrer finanziellen Situation

zurzeit nicht möglich sei. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, er

liebe seine Ehefrau noch immer und möchte wieder mit ihr zusammenleben. Die

Tatsache, dass seine Ehefrau jeglichen Kontakt zu ihm verweigere und eine

Aussöhnung verunmögliche, dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen, weil er sonst

von ihrer Willkür abhängig wäre. Seine Berufung auf die Ehe sei aus diesem

Grund nicht rechtsmissbräuchlich.

Wie der Beschwerdeführer zutreffend vorbringt, hängt die

Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung nicht allein von der

Tatsache ab, dass die Eheleute noch zusammenleben, und darf auch nicht

ausschliesslich auf den Willen des schweizerischen Ehegatten abgestellt werden,

da der ausländische Ehegatte sonst dessen Willkür ausgeliefert wäre. Der Beschwerdeführer

verkennt jedoch, dass die Berufung auf das formelle Bestehen einer Ehe auch

dann rechtsmissbräuchlich ist, wenn für ihn erkennbar ist, dass keine Aussicht

auf ein weiteres eheliches Zusammenleben mit dem Schweizer Ehegatten besteht.

Dies ist nach den geschilderten Umständen offensichtlich der Fall.

3.4

Der

Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil der Regierungsrat

nicht auf die Argumentation in seinem Rekurs vom 17. September 2007 und seiner

Stellungnahme vom 15. Dezember 2008 eingegangen sei. Dem ist nicht so. Der

Regierungsrat ist in seinem Beschluss auf die erheblichen Argumente des

Beschwerdeführers eingehend eingegangen. Die Vorinstanz muss sich nicht mit

allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen

ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen

Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 117 Ib 64 E. 4; BGE 121 I 54

E. 2c). Da im vorliegenden Fall auch der bestehende Ehewille des

Beschwerdeführers nichts daran ändert, dass objektiv keine Hoffnung auf eine Wiederaufnahme

der ehelichen Beziehung besteht, hatte der Regierungsrat keinen Anlass, auf

diejenigen Argumente des Beschwerdeführers ausführlicher einzugehen, die nicht

entscheidwesentlich waren. Die vom Regierungsrat nicht erwähnte Tatsache, dass

die Ehefrau des Beschwerdeführers nur gegen Bezahlung von Fr. 15'000.-

bereit gewesen wäre, eine Bestätigung betreffend ihren Ehewillen zu

unterzeichnen und nach Ablehnung des Angebots durch den Beschwerdeführer weitere

Vorwürfe gegen ihn erhoben hat, untermauert noch zusätzlich, dass jegliche

Hoffnung auf eine Wiedergutmachung illusorisch ist.

Im Übrigen hat der Regierungsrat entgegen der Behauptung des

Beschwerdeführers nicht einfach auf die Behauptung der Ehefrau abgestellt, der

Beschwerdeführer habe sie mit dem Tod bedroht. Vielmehr geht aus dem

angefochtenen Beschluss klar hervor, dass der Regierungsrat dabei nur den

persönlichen Standpunkt der Ehefrau dargelegt hat.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer beruft sich richtigerweise nicht auf eine Verletzung des

Rechts auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 BV,

da dieses Recht nur greift, wenn eine familiäre Beziehung zu in der Schweiz

lebenden nahen Verwandten gelebt wird und intakt ist.

4.2

Ein

Anwesenheitsrecht kann sich auch unabhängig vom Recht auf Achtung des Familienlebens

aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens, also wiederum aus Art. 8 EMRK

bzw. Art. 13 Abs. 1 BV, ergeben. Das Bundesgericht und der Europäische

Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) sind bei der Annahme eines derartigen

Anspruchs ausgesprochen zurückhaltend. Nach der Rechtsprechung bedarf es

hierfür besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender

privater Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw.

entsprechender vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen

Bereich (BGE 130 II 281 E. 3.2.1; EGMR, 18. Oktober 2006, Üner,

46410/99, §§ 54 ff., www.echr.coe.int). Im Anwendungsbereich von

Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ist nach der Rechtsprechung

jeweils aufgrund einer umfassenden Interessen- und Rechtsgüterabwägung zu

entscheiden (BGE 120 Ib 16 E. 3b), wobei die Anwesenheitsdauer ein Element

unter anderen bildet. Die üblichen privaten Beziehungen vermögen auch bei sehr

langen Aufenthalten in der Schweiz keinen Rechtsanspruch zu begründen (BGE 126

II 377 E. 2c/aa; BGE 130 II 281 E. 3.2.1; VGr, 7. Dezember 2005,

VB.2005.00307, E. 2.3.1, www.vgrzh.ch).

Der Beschwerdeführer ist im Alter von 24 Jahren in die

Schweiz gekommen. Er hält sich inzwischen seit sechs Jahren hier auf. Er

arbeitet im Gastgewerbe, spricht Deutsch und versteht Schweizerdeutsch, er hat

keine Delikte begangen und hat seine Schulden aus der Ehezeit beglichen. All

dies spricht dafür, dass sich der Beschwerdeführer gut in der Schweiz integriert

hat. Eine besonders intensive Integration, welche dazu führt, dass der

Beschwerdeführer praktisch nirgendwo anders als in der Schweiz in zumutbarer

Weise leben könnte, ist jedoch nicht gegeben. Eine derart intensive Integration

kommt zuweilen vor bei Ausländern der zweiten Generation oder solchen, die seit

frühester Kindheit im Gastland leben, hier ihre ganze Identität aufgebaut

haben, mit der Kultur ihres Herkunftslandes nicht vertraut sind und häufig

nicht einmal dessen Sprache sprechen (VGr, 8. Juli 2009, VB.2009.00167,

www.vgrzh.ch). Im Gegensatz dazu hat der Beschwerdeführer seine Kindheit und

Jugend in Sri Lanka verbracht und ist mit Sprache und Begebenheiten vor Ort

vertraut. Zudem ist er jung und gesund, weshalb die mit einem Wohnort- und

Kulturwechsel einhergehenden Schwierigkeiten keine unverhältnismässige

Belastung für ihn darstellen. Die Annahme des Regierungsrats, dass der

Beschwerdeführer weiterhin über ein soziales Beziehungsnetz in Sri Lanka

verfüge, erweist sich entgegen dessen Einwand nicht als aktenwidrig oder

willkürlich, enthalten doch die Akten mehrere Rückreisevisen mit

Flugbestätigungen nach Sri Lanka. Noch im Januar 2009 hat der Beschwerdeführer

in seinem Antrag auf Gewährung eines Rückreisevisums geltend gemacht, er wolle

seinen schwer kranken Vater besuchen.

5.

5.1

Wenn sich

eine ausländische Person nicht auf eine Sondernorm des Landesrechts oder eines

Staatsvertrags berufen kann, welche ihr einen Anspruch auf Erteilung oder

Verlängerung einer Anwesenheitsbewilligung vermittelt, entscheidet die Behörde

im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach

freiem Ermessen über die Bewilligung des Aufenthalts einer ausländischen Person

(Art. 4 ANAG). Dieses freie Ermessen hat die Behörde pflichtgemäss

auszuüben. Insbesondere ist sie an das Verbot des Ermessensmissbrauchs und der

Ermessensüber- bzw. -unterschreitung gebunden. Ferner hat sie sich an den

allgemeinen Rechtsgrundsätzen und den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien, namentlich

dem Rechtsgleichheitsgebot, dem Gebot von Treu und Glauben und dem

Verhältnismässigkeitsprinzip zu orientieren (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 50 N. 74, 80; vgl. ferner Ulrich Häfelin/Georg

Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc. 2006,

Rz. 441).

Soweit sich die Beschwerde – wie hier – gegen die

Verweigerung der Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung bzw. der Gewährung

der Niederlassungsbewilligung im freien Ermessen richtet, darf das

Verwaltungsgericht die vorinstanzliche Ermessensausübung nur auf Missbrauch,

Über- oder Unterschreitung hin prüfen (§ 50 Abs. 2 lit. c und

Abs. 3 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 70 ff.). Damit ist

insbesondere die Rüge der Unangemessenheit ausgeschlossen (vgl. § 50 Abs. 3

VRG).

5.2

Im

vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die nötigen Sachverhaltsabklärungen vorgenommen

und die Sachlage ausführlich dargestellt. Sie hat sich anschliessend eingehend

mit den einzelnen Anspruchsgrundlagen befasst und die einschlägigen Argumente

bei der Interessenabwägung berücksichtigt. Dabei ist sie zum Schluss gekommen,

dass dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 4 ANAG keine Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung bzw. Erteilung der Niederlassungsbewilligung zu gewähren

sei. Der Regierungsrat hat bei der Interessenabwägung zu Recht auf die

momentane Situation abgestellt. Die in frühestens drei Jahren geplante

Eröffnung eines Reisebüros und die allfällige Schaffung von Arbeitsplätzen sind

bei der Interessenabwägung zum heutigen Zeitpunkt nicht zu berücksichtigen. Die

Entscheidfindung der Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden. Eine rechtsverletzende

Ausübung des freien Ermessens durch die Vorinstanz liegt nicht vor.

6.

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Zumutbarkeit

seiner Rückkehr hätte vom Regierungsrat vertieft geprüft werden müssen. Im

Falle einer Rückkehr sei er einer erhöhten Gefahr von willkürlichen und

missbräuchlichen Polizeimassnahmen, Verfolgung, Entführung und eventuell sogar

Tötung ausgesetzt.

Der Beschwerdeführer weist zu Recht auf die kritische Lage

in seinem Heimatstaat hin. Dass Wegweisungen nach Sri Lanka

unter gewissen Umständen menschenrechtswidrig sein können, wurde auch von den

Gerichten anerkannt (BVGer, 14. Februar 2008, E-2775/2007,

www.bvger.ch; sowie EGMR, NA., 17. Juli 2008, 25904/07, www.echr.coe.int).

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist jedoch lediglich die Wegweisung des

Beschwerdeführers aus dem zürcherischen Kantonsgebiet (Art. 12 Abs. 3

Satz 3 ANAG). Der Entscheid über die Ausdehnung der Wegweisung auf das Gebiet

der Schweiz liegt in der Kompetenz des Bundesamts für Migration (Art. 12

Abs. 3 letzter Satz in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 ANAG).

Im Rahmen dieses Verfahrens ist zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung aus

der Schweiz sich als zumutbar, möglich und zulässig erweist (Art. 14a

Abs. 1 ANAG), wobei der Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme

erhält. Der Regierungsrat hat dementsprechend keine Gehörsverletzung begangen,

indem er die Zumutbarkeit des Vollzugs nicht geprüft hat.

7.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung

mit § 70 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17

Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an…