VB.2009.00126
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00126
8. Juli 2009Deutsch16 min
(URT.2009.11536)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00126
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 08.07.2009
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Gesundheitswesen
Betreff:
Parteientschädigung
Parteientschädigung für das Rekursverfahren, nachdem die Gesundheitsdirektion ihre Verfügung (Entzug eines Leistungsauftrags) in Wiedererwägung gezogen hat.
Rechtsgrundlagen für die Zusprechung einer Parteientschädigung (E. 2.1).
Die Wiedererwägung erfolgte nicht allein aufgrund geänderter rechtlicher Verhältnisse. Es ist demnach nicht zu beanstanden, wenn der Regierungsrat davon ausging, dass die Beschwerdeführer im Rekursverfahren im Ergebnis obsiegt hatten (E. 4.2).
Grundsätzlich ist gemäss § 17 Abs. 2 VRG nur eine angemessene Parteientschädigung geschuldet. Damit ist nur ein Teil des notwendigen Rechtsverfolgungsaufwands nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz zu entschädigen. Ausnahmsweise ergibt die pflichtgemässe Ermessensanwendung, dass sich einzig die Entschädigung des vollen - notwendigen - Rechtsverfolgungsaufwands als angemessen erweist (E. 5.1). Das Rekursverfahren war für die Beschwerdeführer zwar von erheblicher Bedeutung, ihre berufliche Existenz stand aber nicht in Frage. Demnach muss nicht der volle Rechtsverfolgungsaufwand entschädigt werden (E. 5.2.1). § 12 Abs. 1 GebV VGer ist vorliegend sinngemäss anzuwenden. Bei der Bemessung der Parteientschädigung muss dabei weder der Zeitaufwand noch der Stundenansatz genau beziffert werden. Sämtliche Kosten, die vor dem Erlass der Verfügung angefallen sind, sind gemäss § 17 Abs. 1 VRG nicht zu ersetzen. Darüber hinaus weisen zahlreiche Aufwendungen der Beschwerdeführer keinen direkten Zusammenhang zum Rekursverfahren auf bzw. gehen über das für die Rechtsverfolgung Notwendige hinaus. Auch wenn die Streitsache komplexe Rechts- und Sachfragen aufwarf, hat der Regierungsrat sein Ermessen nicht verletzt, wenn er die Parteientschädigung auf Fr. 8'500.- festgesetzt hat.
Abweisung der Beschwerde.
Stichworte:
AUFWAND
BEDEUTUNG
ERMESSEN
KOMPLEXITÄT
LEGITIMATION
NOTWENDIGE AUFWENDUNG
NOTWENDIGKEIT
OBSIEGEN
PARTEIENTSCHÄDIGUNG
RECHTSVERFOLGUNGSAUFWAND
ÜBRIGES FÜRSORGE UND GESUNDHEIT
WIEDERERWÄGUNG
Rechtsnormen:
§ 12 Abs. I GebV VGr
§ 17 Abs. I VRG
§ 17 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2009.00126
Entscheid
der 3. Kammer
vom 8. Juli 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär Markus Heer.
In Sachen
1. Dr. A,
2. Dr. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
Gesundheitsdirektion des Kantons
Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Parteientschädigung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Die Gesundheitsdirektion erteilte der Stiftung D erstmals
mit Rahmenkontrakt 1999 einen Leistungsauftrag im Bereich der
Wirbelsäulenchirurgie für Eingriffe bei Diskushernien und einfache
Spondylodesen. Dieser galt für die Periode vom 1. Januar 1999 bis
31. Dezember 1999. Im Rahmenkontrakt 2000/2001 wurde der Leistungsauftrag
bis 31. Dezember 2001 verlängert. In jenem von 2002/2003 wurde der
Leistungsauftrag erstmals als Ausnahmeregelung bezeichnet und ad personam Dr. A
und Dr. B befristet bis 31. Dezember 2005 erteilt. Dies wurde im
Rahmenkontrakt 2004 bestätigt. Im Rahmenkontrakt 2005/2006 wurde der
Leistungsauftrag bis 31. Dezember 2006 verlängert (vgl. zum Ganzen VGr,
1. März 2007, VB.2007.00048, www.vgrzh.ch).
B. Die Gesundheitsdirektion verfügte am 22. November
2006, dass der bis am 31. Dezember 2006 befristete Leistungsauftrag der
Stiftung D im Bereich der Wirbelsäulenchirurgie nicht verlängert werde. Einem
allfälligen Rekurs gegen die Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung
entzogen.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob die Stiftung D am 22. Dezember 2006
Rekurs beim Regierungsrat und beantragte, dass ihr der Leistungsauftrag für
Standard-Wirbelsäulenchirurgie weiter zu erteilen sei. Im Sinn einer
vorsorglichen Massnahme sei ihr zu bestätigen, dass sie für die Dauer des
Rekursverfahrens weiterhin Standard-Wirbelsäulenchirurgie betreiben könne. Mit
Rekurs an den Regierungsrat vom 27. Dezember 2006 beantragten Dr. A und
Dr. B dem Regierungsrat, dass die Verfügung der Gesundheitsdirektion aufzuheben
sei. Als vorsorgliche Massnahme sei anzuordnen, dass sie für die Dauer des
Rekursverfahrens weiterhin Wirbelsäulenchirurgie am Spital E anbieten und
betreiben könnten. Die Vizepräsidentin des Regierungsrats wies am
29.
Dezember 2006 das von der Stiftung D gestellte Begehren um Erlass
einer vorsorglichen Massnahme ab (act 9/I/8).
III.
Gegen die Abweisung des Gesuchs um Erlass einer
vorsorglichen Massnahme erhob die am 29. Januar 2007 Beschwerde an das Verwaltungsgericht
und beantragte, dass ihr für die Dauer des Rekursverfahrens zu erlauben sei,
weiterhin Standard-Wirbelsäulenchirurgie zu betreiben. Das Verwaltungsgericht
hiess die Beschwerde am 1. März 2007 gut und wies die Gesundheitsdirektion
in Sinne einer vorsorglichen Massnahme an, den der Beschwerdeführerin erteilten
Leistungsauftrag für die Dauer des Rekursverfahrens zu verlängern
(VB.2007.00048, www.vgrzh.ch). Gestützt auf den Verwaltungsgerichtsentscheid
verlängerten die Gesundheitsdirektion und die Stiftung D am 4./18. April
2007.
den gemäss Rahmenkontrakt 2005/2006 ad personam Dr. A und Dr. B erteilten
Leistungsauftrag im Bereich der Wirbelsäulenchirurgie bis Ende des sechsten
Monats nach jenem Monat, in welchem der Endentscheid im Rechtsmittelverfahren
betreffend Nichtverlängerung des Leistungsauftrags erwachsen ist.
IV.
Die Gesundheitsdirektion zog am 30. Juli 2008 ihre Verfügung
vom 22. November 2006 in Wiedererwägung. Der strittige Leistungsauftrag wurde
bis zum Inkrafttreten einer neuen, gestützt auf das revidierte
Krankenversicherungsgesetz vom 21. Dezember 2007 (KVG) erlassenen Spitalliste
verlängert. Die Verfügung wurde Dr. A und Dr. B am 23. September 2008
eröffnet. Diese hielten in ihrer Eingabe vom 9. Oktober 2008 an den
Regierungsrat am Begehren um eine Parteientschädigung fest und beantragten,
dass ihre Anwaltskosten von Fr. 101'864.90 vollumfänglich zu ersetzen
seien. Der Regierungsrat schrieb am 30. Januar 2009 die vereinigten
Rekursverfahren als in den Hauptpunkten erledigt ab. Er sprach der Stiftung D
eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- und Dr. A und Dr. B eine solche
von insgesamt Fr. 8'500.- zu.
V.
Dagegen erhoben Dr. A und Dr. B am 9. März 2009
Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragen, dass ihnen eine Parteientschädigung
von mindestens Fr. 30'000.- zuzusprechen sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Staatskasse.
Der Regierungsrat und die Beschwerdegegnerin beantragten
am 3. April 2009 bzw. 27. Mai 2009 Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Da eine Beschwerde gegen
den Rekursentscheid des Regierungsrats in der Hauptsache zulässig wäre
(§ 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959, VRG), ist das Verwaltungsgericht auch zur Behandlung der Beschwerde gegen
die vom Regierungsrat festgesetzten Entschädigungsfolgen zuständig (§ 43
Abs. 3 VRG e contrario). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Gemäss § 17 Abs. 1 VRG werden im Verfahren vor den
Verwaltungsbehörden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Im
Rekursverfahren und im Verfahren vor Verwaltungsgericht kann indessen gemäss
§ 17 Abs. 2 VRG die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer
angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden,
namentlich wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und
schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines
Rechtsbeistands rechtfertigte (lit. a) oder ihre Rechtsbegehren oder die
angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet waren (lit. b).
Kriterien für die Bemessung der Parteientschädigung finden sich in der
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997 (GebV VGr),
die für das vorinstanzliche Rekursverfahren sinngemäss anzuwenden ist (Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 17 N. 37). Gemäss § 12
Abs. 1 GebV VGr bemisst sich die Parteientschädigung nach der Bedeutung
der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den
Barauslagen.
2.2
Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht
werden (§ 50 Abs. 1, § 51 VRG). Dies schliesst eine Kontrolle
von Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung ein. Die Rüge der Unangemessenheit
ist hingegen unzulässig (§ 50 Abs. 2 lit. c und Abs. 3
VRG). Da die Bemessung der Parteientschädigung einen Ermessensentscheid
darstellt, ist die Befugnis des Verwaltungsgerichts, über deren Höhe zu befinden,
eingeschränkt. Dem Gericht steht keine freie Ermessensüberprüfung zu; es kann
nur bei rechtsverletzenden Ermessensfehlern eingreifen.
3.
3.1
Der Regierungsrat führte aus, dass die Beschwerdeführer infolge der
Wiederwägung der angefochtenen Verfügung durch die Beschwerdegegnerin im
Ergebnis obsiegt hätten. Der Beizug eines Rechtsbeistandes im Rekursverfahren
erscheine als gerechtfertigt, weshalb die Voraussetzungen für die Zusprechung
einer Parteientschädigung gemäss § 17 Abs. 2 lit. a VRG erfüllt
gewesen seien. Diese müsse jedoch nicht kostendeckend sein. Es sei nicht jeder
erdenkliche, sondern nur der objektiv notwendige Rechtsverfolgungsaufwand zu
entschädigen. Nicht entschädigungspflichtig sei gemäss § 17 Abs. 1
VRG der Aufwand, der im Verfahren vor der Beschwerdegegnerin erwachsen sei. Da
das Rekursverfahren bereits mit der aufgrund des Entscheids des
Verwaltungsgerichts vom 1. März 2007 erfolgten Verlängerung des
Rahmenkontrakts für 2007 materiell im Ergebnis gegenstandslos geworden sei,
erweise sich der nachher ergangene Aufwand für das Rekursverfahren als unnötig.
Nach der Rekurserhebung durch die Beschwerdeführer sei der Präsidialentscheid
vom 29. Dezember 2006 ergangen. Von diesem Zeitpunkt an bis zum Entscheid
des Verwaltungsgerichts habe die Verfahrensführung ausschliesslich bei Stiftung
D gelegen, was dazu führe, dass lediglich die in der Zeitspanne vom
24.
November 2006 (Empfang der angefochtenen Verfügung) bis
27.
Dezember 2006 (Einreichung der Rekursschrift) erfolgten Aufwendungen
zu entschädigen seien. Werde von einem Stundenansatz von Fr. 250.-
ausgegangen und würden 30 Arbeitsstunden für die Abfassung der 29-seitigen
Rekursschrift in Anschlag gebracht, entspreche dies einem Honorar von
Fr. 7'500.-. Daneben rechtfertige es sich, den Betrag für die Barauslagen
auf Fr. 1'000.- festzusetzen.
3.2
Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass sie durch die Verfügung der Beschwerdegegnerin
in ihrer beruflichen Existenz bedroht gewesen seien. Der Regierungsrat habe
ihnen am 29. Dezember 2006 mitgeteilt, dass ihr Begehren um vorsorgliche
Massnahmen nicht vor Ende Januar 2007 beurteilt werde. Dagegen hätten sie sich
gewehrt und weitere Beweismittel eingereicht. Am 2. Februar 2007 und am
16.
Februar 2007 habe die Beschwerdegegnerin zu den Rekursen der Stiftung
D und der Beschwerdeführer umfassend Stellung genommen. Letztere hätten am
20.
Februar 2007 eine erste Stellungnahme zu den wichtigsten Argumenten
der Beschwerdegegnerin abgegeben. Die Arbeit zur Beantwortung der Stellungnahmen
der Beschwerdegegnerin habe auch nach dem Entscheid des Verwaltungsgerichts
weitergeführt werden müssen. Nach Erhalt der Wiedererwägungsverfügung der
Beschwerdegegnerin habe ausserdem noch die Abschreibung des Verfahrens beantragt
werden müssen. Insgesamt bestehe für den Zeitraum vom 15. November 2006
bis 9. Oktober 2008 Anspruch auf Entschädigung. Der zeitliche Aufwand habe
dabei insgesamt 196.5 Stunden betragen, weshalb die vom Regierungsrat
zugebilligten 30 Arbeitsstunden offensichtlich unangemessen seien. Schliesslich
widerspreche auch der vom Regierungsrat angenommene Stundenansatz von
Fr. 250.- der Realität.
3.3
Die Beschwerdegegnerin bringt vor, dass die Beschwerdeführer zur Erhebung
des Rekurses nicht legitimiert gewesen seien. Die Tatsache, dass der
Leistungsauftrag nicht verlängert worden sei, beschlage einzig das Rechtsverhältnis
zwischen der Stiftung D und der Beschwerdegegnerin. Die Nichtverlängerung des
Leistungsauftrags habe nicht zu einem Berufsverbot geführt, vielmehr sei den
Beschwerdeführern die Behandlung von ambulanten Patienten und diejenige von
Patienten in der halbprivaten und privaten Abteilung weiterhin möglich gewesen.
Sie seien deshalb nicht in ihrer beruflichen Existenz bedroht gewesen. Die
angefochtene Verfügung sei nicht wegen einer negativen Beurteilung der Prozessaussichten
in Wiedererwägung gezogen worden, sondern aufgrund geänderter tatsächlicher und
rechtlicher Verhältnisse. Es könne daher nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführer
im Rekursverfahren im Ergebnis obsiegt hätten. Das Verfahren hätte deshalb als
gegenstandslos geworden abgeschrieben werden müssen, wobei die Verfahrenskosten
nach den Prozessaussichten vor der Gegenstandslosigkeit zu verlegen gewesen wären.
Es sei dabei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Rechtmässigkeit
des Konzepts festgestellt worden wäre. Für die Zeit nach dem 27. Dezember
2007.
sei im Übrigen kein objektiv notwendiger Aufwand ersichtlich, der bei der
Bemessung der Parteientschädigung zu berücksichtigen wäre.
4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass die Beschwerdeführer zur
Erhebung des Rekurses gegen die Verfügung vom 22. November 2006 nicht
legitimiert gewesen seien, da die Tatsache, dass der Leistungsauftrag nicht
verlängert worden sei, nur das Verhältnis zwischen der Stiftung D und der
Beschwerdegegnerin betroffen habe. Es könne nicht sein, dass jeder Arzt eines
Spitals, dessen Leistungsauftrag nicht erneuert wird, zum Rekurs im eigenen
Namen zugelassen werde. Der Regierungsrat ging in seinem Rekursentscheid hingegen
von der Rechtsmittelbefugnis der Beschwerdeführenden aus. Dies insbesondere
weil der Leistungsauftrag ausdrücklich auf ihren Namen ("ad
personam") gelautet habe.
Würde man der Ansicht der Beschwerdegegnerin folgen und den
Beschwerdeführern die Rekurslegitimation absprechen, wäre deren Beschwerde von
vornherein abzuweisen, da sie dann im Rekursverfahren keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung gehabt hätten.
Gemäss § 21 lit. a VRG ist zum Rekurs berechtigt,
wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat. Ob die Beschwerdeführer zum
Rekurs legitimiert waren, kann indes – wie nachfolgend zu zeigen ist – offen
gelassen werden. Dass die Stiftung D – nicht die Beschwerdeführer – Adressatin
der angefochtenen Verfügung war, da der Leistungsauftrag zwischen ihr und der
Beschwerdegegnerin bestand, ist hingegen bei der Beurteilung der Höhe der
Parteientschädigung zu berücksichtigen (vgl. dazu E. 5.2.2).
4.2
Die Anerkennung eines Begehrens ist gleich dem Rückzug als Unterliegen zu
werten. Zieht eine Behörde die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung, kann
dies als Anerkennung gelten, was zur Kosten- und Entschädigungspflicht der Behörde
führt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 17, § 17 N. 31). Die
Beschwerdegegnerin geht jedoch davon aus, dass die Verfahrenskosten so zu verlegen
seien, dass den Prozessaussichten nach dem Stand der Streitsache vor der
Gegenstandslosigkeit Rechnung getragen werde. Sie begründet dies damit, dass
nicht eine negative Beurteilung der Prozessaussichten, sondern die am
21.
Dezember 2007 erfolgte Verabschiedung der Änderungen des
Krankenversicherungsgesetzes Grund für die Wiedererwägung gewesen sei. Die
Botschaft des Bundesrats zu diesen Änderungen datiert indes vom
15.
September 2004 (BBl 2004 V 5551). Der Beschwerdegegnerin war demnach
bereits zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 22. November 2006
bekannt, dass das Krankenversicherungsgesetz in absehbarer Zeit geändert werde.
Die Wiedererwägung erfolgte folglich nicht allein aufgrund geänderter rechtlicher
Verhältnisse, vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin auch
aus anderen Gründen feststellte, dass die angefochtene Verfügung nicht aufrecht
erhalten werden kann. Es ist demnach nicht zu beanstanden, wenn der
Regierungsrat davon ausging, dass die Beschwerdeführer im Rekursverfahren im
Ergebnis obsiegt hatten, drangen sie doch aufgrund der Wiedererwägung der
Verfügung in der Sache mit ihren Rekursanträgen durch.
Unbestritten ist, dass aufgrund der Komplexität der
Streitsache der Beizug eines Rechtsanwalts gerechtfertigt war. Damit waren
gemäss § 17 Abs. 2 lit. a VRG die Voraussetzungen für die Zusprechung
einer Parteientschädigung grundsätzlich gegeben.
5.
Zu prüfen bleibt die Höhe der durch den Regierungsrat
festgesetzten Parteientschädigung.
5.1
§ 17 Abs. 2 VRG sieht lediglich eine "angemessene"
Entschädigung der Umtriebe vor. Das bedeutet, dass dem Berechtigten nicht jeder
erdenkliche, sondern grundsätzlich nur ein Teil des aufgrund der Umstände des
Falls notwendigen Rechtsverfolgungsaufwands nach freiem (aber pflichtgemässem)
Ermessen der Rechtsmittelinstanz zu entschädigen ist (Kölz/Bosshart Röhl,
§ 17 N. 36 f.; RB 1998 Nr. 8 = ZBl 99/1998, S. 524 ff.).
Das Verwaltungsgericht hat in einem Entscheid vom 24. Mai 2006 eine
Entschädigung von Fr. 4'500.-, welche 24.6 % des Aufwands von
Fr. 18'300.- abdeckte, als nicht rechtsverletzend erachtet (VB.2005.00351,
www.vgrzh.ch). Das Bundesgericht beurteilte am 7. Juli 1998 selbst eine Parteientschädigung
von Fr. 4'000.- (knapp 11 %) bei einem Aufwand von Fr. 37'000.- als
nicht willkürlich (URP 1998, S. 538 ff., 541). Eine Entschädigung von
Fr. 3'000.- (4.1 %) bei behaupteten Anwaltskosten von Fr. 73'000.- würdigte
das Bundesgericht am 23. Oktober 1998 zwar als am unteren Rand des
Vertretbaren liegend, nicht aber als willkürlich (1P.181/1998,
Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 43).
Ausnahmsweise ergibt die pflichtgemässe Ermessensanwendung
bei der Entschädigungsfestsetzung aber, dass sich einzig die Entschädigung des
vollen – notwendigen – Rechtsverfolgungsaufwands als angemessen im Sinn von
§ 17 Abs. 2 VRG erweist. Das gilt etwa dann, wenn ein Verfahren für
den Entschädigungsberechtigten in persönlicher und beruflicher Hinsicht von
grosser Tragweite ist (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17. N. 41; RB 1998
Nr. 8 = ZBl 99/1998, S. 524 ff.).
5.2
5.2.1
Es liegt auf der Hand, dass die Verfügung
der Beschwerdegegnerin vom 22. November 2006, mit welcher sie den
Leistungsauftrag der Stiftung D im Bereich der erwähnten
Wirbelsäulenbehandlungen nicht verlängerte, für die Beschwerdeführer
einschneidende Konsequenzen hatte. Ihnen waren jedoch Behandlungen von
Patienten in der halbprivaten und privaten Abteilung sowie sämtliche ambulanten
Behandlungen weiterhin möglich. Im Gegensatz etwa zu Verfahren, in denen es um
den Entzug einer Berufsausübungsbewilligung geht, stand die berufliche Existenz
der Beschwerdeführer entgegen ihrer Darlegung nicht in Frage. Damit kam dem
Rekursverfahren nicht eine derart grosse Tragweite zu, dass sich nur eine
Entschädigung des vollen Rechtsverfolgungsaufwands als angemessen erweisen würde.
5.2.2
Vorliegend ist strittig, welche
Bemühungen überhaupt entschädigungspflichtig sind. Der Regierungsrat und die Beschwerdegegnerin
gehen davon aus, dass nur Aufwendungen, die im Zeitraum vom 24. November
2006.
(Empfang der Verfügung vom 22. November 2006) bis 27. Dezember
2006.
(Einreichen der Rekursschrift) erfolgten, zu entschädigen sind. Dabei ging
der Regierungsrat von einem Aufwand von 30 Stunden bei einem Ansatz von
Fr. 250.- pro Stunde aus. Die Beschwerdeführer wollen hingegen die Aufwendungen
vom 15. November 2006 bis zum 9. Oktober 2008 ersetzt haben und
bezeichnen den Ansatz von Fr. 250.- pro Stunde als realitätsfremd.
Die Parteientschädigung wird gemäss dem vorliegend
sinngemäss anzuwendenden (vgl. dazu E. 2.2) § 12 Abs. 1 GebV
VGer nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem
Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen. Dabei müssen weder der Zeitaufwand
noch der Stundenansatz genau beziffert werden, sondern es genügt, wenn die Parteientschädigung
unter Berücksichtigung der genannten Kriterien in pflichtgemässer Ermessensausübung
festgesetzt wird.
Festzuhalten ist, dass der von den Beschwerdeführern
geltend gemachte zeitliche Aufwand deutlich übersetzt ist. Zunächst ist dabei
darauf hinzuweisen, dass gemäss § 17 Abs. 1 VRG sämtliche Kosten, die
vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung angefallen sind, nicht zu ersetzen
sind. Daneben weisen zahlreiche Aufwendungen, welche die Beschwerdeführer geltend
machen, keinen direkten Zusammenhang zum Rekursverfahren auf bzw. gehen über
das für die Rechtsverfolgung Notwendige hinaus. Schliesslich ist auch zu berücksichtigen,
dass die Stiftung D Adressatin der Verfügung vom 22. November 2006 und der
Präsidialverfügung des Regierungsrats vom 29. Dezember 2006 war. Sie war
selber Partei im Rekursverfahren, womit der Aufwand der Beschwerdeführer
erheblich vermindert war. Auf der anderen Seite ist hingegen zu berücksichtigen,
dass die Streitsache ziemlich komplexe Rechts- und Sachfragen aufwarf und ein
positiver Ausgang des Rekursverfahrens für die Beschwerdeführer von grossem
Interesse war.
Unter Würdigung all dieser Umstände und unter
Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts und des
Bundesgerichts (vgl. dazu E. 5.1) hat der Regierungsrat sein Ermessen
nicht verletzt, wenn er die Parteientschädigung auf Fr. 8'500.-
festsetzte.
6.
Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. Die
Gerichtskosten sind ausgangsgemäss den Beschwerdeführern aufzuerlegen
(§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung
ist ihnen nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter
solidarischer Haftung eines jeden für den Gesamtbetrag.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82
ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an…