VB.2009.00127
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00127
27. Mai 2009Deutsch8 min
(URT.2009.11484)
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00127
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 27.05.2009
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilfe: Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe
Rechtsgrundlagen der wirtschaftlichen Hilfe im Allgemeinen und der Kürzung derselben im Besonderen (E. 2).
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden liess ihnen die Sozialbehörde genügend persönliche Betreuung zukommen, und die Kommunikationsschwierigkeiten scheinen durch den Beizug des Sohnes der Beschwerdeführenden weitgehend gelöst worden zu sein.
Demnach ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden um den Inhalt der rechtmässigen Auflagen und Weisungen wussten und diese bewusst missachteten (E. 3.4).
Abweisung der Beschwerde
Stichworte:
AUFLAGE
BETREUUNG
KÜRZUNG
WEISUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 14 SHG
§ 15 SHG
§ 21 SHG
§ 24 Abs. I SHG
§ 24 Abs. I lit. a Ziff. 1 SHG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2009.00127
Entscheid
des Einzelrichters
vom 27. Mai 2009
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jürg Bosshart, Gerichtssekretär Andreas
Conne.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführende,
gegen
Gemeinde E,
vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Die
Eheleute A und B wohnen mit ihren beiden volljährigen Kindern (Tochter C und
Sohn D) in E. A war als Folge eines Sturzes auf den Hinterkopf am 20. Mai
2003 (Arbeitsunfall) mehrere Monate arbeitsunfähig und erhielt zunächst
Taggelder der Unfallversicherung und danach eine bis Ende Januar 2005
befristete halbe Invalidenrente. Nach seiner Aussteuerung von der
Arbeitslosenversicherung im März 2008 sprach die Sozialbehörde E den Eheleuten A
und B am 20. Mai 2008 rückwirkend ab 1. Mai 2008 wirtschaftliche
Hilfe von Fr. 1'832.30 monatlich zu. Diese setzt sich aus Fr. 1'027.-
für den Grundbedarf (zwei Personen in Vierpersonenhaushalt), Fr. 567.- für
Wohnkosten (halbe Wohnungsmiete) und Fr. 238.30 für die
Krankenversicherung der beiden Beschwerdeführer zusammen. Im selben Beschluss
wurden den Eheleuten A und B zahlreiche Weisungen erteilt mit der Androhung,
die wirtschaftliche Hilfe werde gekürzt oder eingestellt, wenn sie den
Weisungen nicht nachkämen.
B. Die
Sozialbehörde E beschloss am 11. November 2008, die wirtschaftliche Hilfe
ab 1. November 2008 für längstens zwölf Monate um 15 % des Grundbedarfs zu
kürzen, so dass sie sich neu auf Fr. 1'678.25 belaufe (Fr. 1'832.30 –
15 % x Fr. 1'027.-); die Kürzung werde aufgehoben, sobald die Eheleute A
und B den Auflagen und Weisungen vollumfänglich und nachhaltig enstprächen. Die
Auflagen und Weisungen des Beschlusses vom 20. Mai 2008 wurden bestätigt. A
wurde aufgefordert, umgehend an einem von der Sozialabteilung zugewiesenen
Beschäftigungsprogramm teilzunehmen, welches seine gesundheitliche
Beeinträchtigung berücksichtige. Seine Ehefrau wurde aufgefordert, ab Januar
2009 an einem Deutschkurs teilzunehmen. Nach dessen Abschluss habe sie eine
Tätigkeit in einem von der Sozialabteilung zugewiesenen Beschäftigungsprogramm
aufzunehmen. Für den Fall der Nichteinhaltung der Auflagen und Weisungen wurde
die Kürzung oder Einstellung der wirtschaftlichen Hife angedroht. Einem
allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierten A und B an den Bezirksrat F und
beantragten sinngemäss Aufhebung des Beschlusses vom 11. November 2008. Am
16.
Dezember 2008 wurde die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt. Der
Bezirksrat wies den Rekurs am 9. Februar 2009 ab.
III.
Dagegen erhoben A und B am 6. März 2009 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragten Aufhebung des Entscheids vom 9. Februar
2009.
Der Bezirksrat verzichtete am 23. März 2009 auf
Vernehmlassung, während die Sozialbehörde E am 7. April 2009 Abweisung der
Beschwerde beantragte.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c
Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)
zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten. Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts
fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38
Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Wer für
seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Familienangehörigen nicht
hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach
§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf
wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten,
das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle
Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage
für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom
21.
Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für
Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien in der Fassung von April 2005 mit den Ergänzungen
12/05 und 12/07), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten
bleiben. Nach den genannten Richtlinien enthält das individuelle Unterstützungsbudget
einerseits die sogenannte materielle Grundsicherung, bestehend aus dem Grundbedarf
für den Lebensunterhalt sowie den Wohnkosten und den Kosten für die medizinische
Grundversorgung, anderseits situationsbedingte Leistungen sowie allfällige
Integrationszulagen und/oder Einkommens-Freibeträge (SKOS-Richtlinien, Kap. A.6).
2.2
Die wirtschaftliche
Hilfe darf mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die
richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des
Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern (§ 21 SHG). Die
Sozialhilfeleistungen sind unter anderem dann angemessen zu kürzen, wenn der
Hilfesuchende gegen Anordnungen, Auflagen oder Weisungen der Fürsorgebehörde
verstösst und schriftlich auf die Möglichkeit der Leistungskürzung hingewiesen
worden ist (§ 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und lit. b SHG). Gemäss Kap. A.8.3
der SKOS-Richtlinien darf der Grundbedarf für den Lebensunterhalt für die Dauer
von maximal zwölf Monaten um höchstens 15 Prozent gekürzt werden.
3.
3.1
Die
Beschwerdeführer machen geltend, sie hätten angesichts des Unfalls von A am 20. Mai
2003.
Anspruch auf die Hilfe des Sozialamts, und zwar nicht nur auf finanzielle
Hilfe, sondern auch auf persönliche Betreuung. Es bestünden zwischen ihnen und
dem Sozialamt erhebliche kommunikative Probleme, vor allem im sprachlichen
Bereich. Dies habe sich auf die Beschaffung der Unterlagen erheblich
ausgewirkt. Sie beantragen, es sei ihnen weiterhin Sozialhilfe zu leisten.
3.2
Zunächst
ist festzuhalten, dass die Sozialhilfe mit dem Beschluss der Sozialbehörde vom
11.
November 2008, welchen der Bezirksrat bestätigte, nicht eingestellt,
sondern lediglich um 15 % gekürzt wurde; insofern kann sich die Beschwerde
ohnehin nur gegen die Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe richten. Da sich die
Beschwerdeführenden mit der ausführlichen und überzeugenden Begründung des
Bezirksrats in keiner Weise auseinandersetzten, kann sich der vorliegende
Entscheid auf eine summarische Prüfung des bezirksrätlichen Entscheids
beschränken.
3.3
Der
Bezirksrat erwog, die Sozialbehörde sei zu Recht von einer familienähnlichen
Wohn- und Lebensgemeinschaft der Eltern mit den volljährigen Kindern und
folglich von zwei zu unterstützenden Personen in einem Vierpersonenhaushalt
ausgegangen. Sie habe daher zur Abklärung einer möglichen Entschädigung der
Kinder an die Eltern für die Haushaltsführung Unterlagen über die Einkünfte der
beiden Kinder verlangen müssen. Sollte der Sohn Sozialhilfe benötigen, so müsse
er ein selbständiges Gesuch einreichen.
Die Auflagen und Weisungen seien inhaltlich nicht
angefochten worden. Allfällige sprachliche Hindernisse hätten ausgeräumt werden
können, denn der Sohn der Beschwerdeführenden habe ab Mai 2008 an den
Besprechungen teilgenommen. Die ablehnende Haltung der Beschwerdeführenden,
etwas zu unterschreiben, habe sich bereits ab Mai 2008 abgezeichnet. Am 9.
Oktober 2008 seien sie unter Kürzungsandrohung nochmals schriftlich
aufgefordert worden, die fehlenden Unterlagen einzureichen. Indem sie den
Aufforderungen nicht nachgekommen seien, hätten sie ihre Mitwirkungspflicht in
krasser Weise verletzt. Die Leistungskürzung sei daher nicht zu beanstanden.
Die Auflage an A, unverzüglich an einem von der Gemeinde
zugewiesenen Beschäftigungsprogramm teilzunehmen, welches seine gesundheitliche
Beeinträchtigung berücksichtige, sei aufgrund des ärztlichen Gutachtens
ebenfalls nicht zu beanstanden.
Sodann sei B entgegen ihrer Behauptung bereits im
Beschluss vom 20. Mai 2008 aufgefordert worden, im Anschluss an den
Deutschkurs ebenfalls an einem Beschäftigungsprogramm teilzunehmen, weshalb
auch diese Auflage nicht zu beanstanden sei.
3.4
Es kann
vorab und weitestgehend auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen des
Bezirksrats verwiesen werden, mit welchen sich die Beschwerdeführenden – wie
bereits erwähnt – nicht auseinandergesetzt haben. Die einzelnen Auflagen und
Weisungen rügten die Beschwerdeführenden nicht, weshalb an dieser Stelle nicht
erneut darauf eingegangen werden muss.
Die zahlreichen Besprechungsnotizen und die übrigen Akten
lassen den Schluss der Beschwerdeführenden, die Sozialbehörde lasse ihnen nicht
genügend persönliche Betreuung zukommen, keineswegs zu. Aus den
Besprechungsnotizen der Sozialbehörde geht weiter hervor, dass am 12. und
26.
Juni 2008 sowie am 22. Oktober 2008 jeweils entweder der Sohn
oder die Tochter der Beschwerdeführenden an den Besprechungen mit der
Sozialbehörde teilnahmen. Dies wurde offenbar von der Sozialbehörde angeregt.
Demnach ist davon auszugehen, dass Kommunikationsschwierigkeiten weitgehend
gelöst werden konnten, denn aus einem Schreiben des Sohnes der Beschwerdeführenden
an den Hausarzt geht hervor, dass er sich mühelos auf Deutsch ausdrücken kann.
Im Übrigen bestätigen die Besprechungsnotizen der Sozialbehörde und das eingeholte
Arztzeugnis übereinstimmend eine Verweigerungshaltung von A, die teilweise gar
bis zu Drohungen führt. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführenden um den Inhalt der rechtmässigen Auflagen und Weisungen
wussten und diese bewusst missachteten.
4.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind
die Kosten den Beschwerdeführenden je zur Hälfte, unter solidarischer Haftung
eines jeden für die ganzen Kosten, aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in
Verbindung mit § 70 VRG).
Demgemäss entscheidet der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 360.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte, unter
solidarischer Haftung eines jeden für die ganzen Kosten, auferlegt.
4.
Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.
82.
ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung
an…