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Entscheid

VB.2009.00127

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00127

27. Mai 2009Deutsch8 min

(URT.2009.11484)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Die

Eheleute A und B wohnen mit ihren beiden volljährigen Kindern (Tochter C und

Sohn D) in E. A war als Folge eines Sturzes auf den Hinterkopf am 20. Mai

2003 (Arbeitsunfall) mehrere Monate arbeitsunfähig und erhielt zunächst

Taggelder der Unfallversicherung und danach eine bis Ende Januar 2005

befristete halbe Invalidenrente. Nach seiner Aussteuerung von der

Arbeitslosenversicherung im März 2008 sprach die Sozialbehörde E den Eheleuten A

und B am 20. Mai 2008 rückwirkend ab 1. Mai 2008 wirtschaftliche

Hilfe von Fr. 1'832.30 monatlich zu. Diese setzt sich aus Fr. 1'027.-

für den Grundbedarf (zwei Personen in Vierpersonenhaushalt), Fr. 567.- für

Wohnkosten (halbe Wohnungsmiete) und Fr. 238.30 für die

Krankenversicherung der beiden Beschwerdeführer zusammen. Im selben Beschluss

wurden den Eheleuten A und B zahlreiche Weisungen erteilt mit der Androhung,

die wirtschaftliche Hilfe werde gekürzt oder eingestellt, wenn sie den

Weisungen nicht nachkämen.

B. Die

Sozialbehörde E beschloss am 11. November 2008, die wirtschaftliche Hilfe

ab 1. November 2008 für längstens zwölf Monate um 15 % des Grundbedarfs zu

kürzen, so dass sie sich neu auf Fr. 1'678.25 belaufe (Fr. 1'832.30 –

15 % x Fr. 1'027.-); die Kürzung werde aufgehoben, sobald die Eheleute A

und B den Auflagen und Weisungen vollumfänglich und nachhaltig enstprächen. Die

Auflagen und Weisungen des Beschlusses vom 20. Mai 2008 wurden bestätigt. A

wurde aufgefordert, umgehend an einem von der Sozialabteilung zugewiesenen

Beschäftigungsprogramm teilzunehmen, welches seine gesundheitliche

Beeinträchtigung berücksichtige. Seine Ehefrau wurde aufgefordert, ab Januar

2009 an einem Deutschkurs teilzunehmen. Nach dessen Abschluss habe sie eine

Tätigkeit in einem von der Sozialabteilung zugewiesenen Beschäftigungsprogramm

aufzunehmen. Für den Fall der Nichteinhaltung der Auflagen und Weisungen wurde

die Kürzung oder Einstellung der wirtschaftlichen Hife angedroht. Einem

allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierten A und B an den Bezirksrat F und

beantragten sinngemäss Aufhebung des Beschlusses vom 11. November 2008. Am

16.

Dezember 2008 wurde die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt. Der

Bezirksrat wies den Rekurs am 9. Februar 2009 ab.

III.

Dagegen erhoben A und B am 6. März 2009 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragten Aufhebung des Entscheids vom 9. Februar

2009.

Der Bezirksrat verzichtete am 23. März 2009 auf

Vernehmlassung, während die Sozialbehörde E am 7. April 2009 Abweisung der

Beschwerde beantragte.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c

Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)

zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten. Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts

fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38

Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Familienangehörigen nicht

hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach

§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf

wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten,

das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle

Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage

für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom

21.

Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für

Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien in der Fassung von April 2005 mit den Ergänzungen

12/05 und 12/07), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten

bleiben. Nach den genannten Richtlinien enthält das individuelle Unterstützungsbudget

einerseits die sogenannte materielle Grundsicherung, bestehend aus dem Grundbedarf

für den Lebensunterhalt sowie den Wohnkosten und den Kosten für die medizinische

Grundversorgung, anderseits situationsbedingte Leistungen sowie allfällige

Integrationszulagen und/oder Einkommens-Freibeträge (SKOS-Richtlinien, Kap. A.6).

2.2

Die wirtschaftliche

Hilfe darf mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die

richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des

Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern (§ 21 SHG). Die

Sozialhilfeleistungen sind unter anderem dann angemessen zu kürzen, wenn der

Hilfesuchende gegen Anordnungen, Auflagen oder Weisungen der Fürsorgebehörde

verstösst und schriftlich auf die Möglichkeit der Leistungskürzung hingewiesen

worden ist (§ 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und lit. b SHG). Gemäss Kap. A.8.3

der SKOS-Richtlinien darf der Grundbedarf für den Lebensunterhalt für die Dauer

von maximal zwölf Monaten um höchstens 15 Prozent gekürzt werden.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführer machen geltend, sie hätten angesichts des Unfalls von A am 20. Mai

2003.

Anspruch auf die Hilfe des Sozialamts, und zwar nicht nur auf finanzielle

Hilfe, sondern auch auf persönliche Betreuung. Es bestünden zwischen ihnen und

dem Sozialamt erhebliche kommunikative Probleme, vor allem im sprachlichen

Bereich. Dies habe sich auf die Beschaffung der Unterlagen erheblich

ausgewirkt. Sie beantragen, es sei ihnen weiterhin Sozialhilfe zu leisten.

3.2

Zunächst

ist festzuhalten, dass die Sozialhilfe mit dem Beschluss der Sozialbehörde vom

11.

November 2008, welchen der Bezirksrat bestätigte, nicht eingestellt,

sondern lediglich um 15 % gekürzt wurde; insofern kann sich die Beschwerde

ohnehin nur gegen die Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe richten. Da sich die

Beschwerdeführenden mit der ausführlichen und überzeugenden Begründung des

Bezirksrats in keiner Weise auseinandersetzten, kann sich der vorliegende

Entscheid auf eine summarische Prüfung des bezirksrätlichen Entscheids

beschränken.

3.3

Der

Bezirksrat erwog, die Sozialbehörde sei zu Recht von einer familienähnlichen

Wohn- und Lebensgemeinschaft der Eltern mit den volljährigen Kindern und

folglich von zwei zu unterstützenden Personen in einem Vierpersonenhaushalt

ausgegangen. Sie habe daher zur Abklärung einer möglichen Entschädigung der

Kinder an die Eltern für die Haushaltsführung Unterlagen über die Einkünfte der

beiden Kinder verlangen müssen. Sollte der Sohn Sozialhilfe benötigen, so müsse

er ein selbständiges Gesuch einreichen.

Die Auflagen und Weisungen seien inhaltlich nicht

angefochten worden. Allfällige sprachliche Hindernisse hätten ausgeräumt werden

können, denn der Sohn der Beschwerdeführenden habe ab Mai 2008 an den

Besprechungen teilgenommen. Die ablehnende Haltung der Beschwerdeführenden,

etwas zu unterschreiben, habe sich bereits ab Mai 2008 abgezeichnet. Am 9.

Oktober 2008 seien sie unter Kürzungsandrohung nochmals schriftlich

aufgefordert worden, die fehlenden Unterlagen einzureichen. Indem sie den

Aufforderungen nicht nachgekommen seien, hätten sie ihre Mitwirkungspflicht in

krasser Weise verletzt. Die Leistungskürzung sei daher nicht zu beanstanden.

Die Auflage an A, unverzüglich an einem von der Gemeinde

zugewiesenen Beschäftigungsprogramm teilzunehmen, welches seine gesundheitliche

Beeinträchtigung berücksichtige, sei aufgrund des ärztlichen Gutachtens

ebenfalls nicht zu beanstanden.

Sodann sei B entgegen ihrer Behauptung bereits im

Beschluss vom 20. Mai 2008 aufgefordert worden, im Anschluss an den

Deutschkurs ebenfalls an einem Beschäftigungsprogramm teilzunehmen, weshalb

auch diese Auflage nicht zu beanstanden sei.

3.4

Es kann

vorab und weitestgehend auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen des

Bezirksrats verwiesen werden, mit welchen sich die Beschwerdeführenden – wie

bereits erwähnt – nicht auseinandergesetzt haben. Die einzelnen Auflagen und

Weisungen rügten die Beschwerdeführenden nicht, weshalb an dieser Stelle nicht

erneut darauf eingegangen werden muss.

Die zahlreichen Besprechungsnotizen und die übrigen Akten

lassen den Schluss der Beschwerdeführenden, die Sozialbehörde lasse ihnen nicht

genügend persönliche Betreuung zukommen, keineswegs zu. Aus den

Besprechungsnotizen der Sozialbehörde geht weiter hervor, dass am 12. und

26.

Juni 2008 sowie am 22. Oktober 2008 jeweils entweder der Sohn

oder die Tochter der Beschwerdeführenden an den Besprechungen mit der

Sozialbehörde teilnahmen. Dies wurde offenbar von der Sozialbehörde angeregt.

Demnach ist davon auszugehen, dass Kommunikationsschwierigkeiten weitgehend

gelöst werden konnten, denn aus einem Schreiben des Sohnes der Beschwerdeführenden

an den Hausarzt geht hervor, dass er sich mühelos auf Deutsch ausdrücken kann.

Im Übrigen bestätigen die Besprechungsnotizen der Sozialbehörde und das eingeholte

Arztzeugnis übereinstimmend eine Verweigerungshaltung von A, die teilweise gar

bis zu Drohungen führt. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die

Beschwerdeführenden um den Inhalt der rechtmässigen Auflagen und Weisungen

wussten und diese bewusst missachteten.

4.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind

die Kosten den Beschwerdeführenden je zur Hälfte, unter solidarischer Haftung

eines jeden für die ganzen Kosten, aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in

Verbindung mit § 70 VRG).

Demgemäss entscheidet der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 360.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte, unter

solidarischer Haftung eines jeden für die ganzen Kosten, auferlegt.

4.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.

82.

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung

an…