VB.2009.00131
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00131
23. September 2009Deutsch11 min
(URT.2009.11715)
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00131
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 23.09.2009
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Aufenthaltsbewilligung
Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung / Erteilung einer Niederlassungsbewilligung
Die Eheleute haben die eheliche Wohngemeinschaft nach rund sechs Monaten aufgegeben und seit inzwischen über vier Jahren nicht wiederaufgenommen. Die Indizien lassen nur den Schluss zu, dass die Ehe schon lange vor der fünfjährigen Ehedauer endgültig gescheitert ist. Sowohl die Darstellung des Bf wie auch seiner Ehefrau, wonach die Trennung nur vorübergehend sei, sind nicht glaubhaft.
Abweisung
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
FORMELLE EHE
INDIZIEN
NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
Rechtsnormen:
Art. 4 ANAG
Art. 7 Abs. I ANAG
Art. 7 Abs. II ANAG
Art. 13 Abs. I BV
Art. 8 Abs. I EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2009.00131
Entscheid
der
2. Kammer
vom 23. September 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sträuli, Verwaltungsrichterin
Leana Isler, Gerichtssekretärin
Jasmin Malla.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
dieser substituiert durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Der
1978 geborene A, Staatsangehöriger von D, reiste am 26. Juli 2001 in die
Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 27. Februar
2003 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge sein Gesuch ab und wies ihn unter
Ansetzung einer Ausreisefrist bis am 24. April 2003 aus der Schweiz weg.
B. Am 11. April
2003 heiratete A die 1962 geborene Schweizerin E, worauf ihm am 1. April
2004 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt wurde.
Am 13. April 2005 wurde die Ehe A-E gerichtlich getrennt. Mit Urteil des
Bezirkgerichts Zürich vom 23. November 2007 wurde A wegen einfacher
Körperverletzung und versuchter Nötigung zu einer bedingt ausgesprochenen
Geldstrafe von 240 Tagessätzen verurteilt.
C. Am 4. Februar
2008 lehnte das Migrationsamt das am 13. April 2005 gestellte Gesuch von A
um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihm Frist zur Ausreise
aus dem Kanton Zürich bis am 30. April 2008 an. Es erwog im Wesentlichen,
die eheliche Gemeinschaft sei bereits im Oktober 2004 aufgegeben worden. Die
Angaben, wonach nach wie vor eheliche Beziehungen bestünden, seien nicht glaubhaft.
Weder sei die von der Ehefrau im November 2006 in Aussicht gestellte
Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft erfolgt noch sei eine Wiederannäherung
der Eheleute ersichtlich. Die Berufung auf die nur noch formell bestehende Ehe
sei rechtsmissbräuchlich und begründe keinen Anspruch auf die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung. Auch im Rahmen des freien Ermessens sei A der weitere
Aufenthalt nicht zu gewähren, da die eheliche Gemeinschaft nur kurz gedauert
habe und ihm eine Rückkehr nach D ohne Weiteres zuzumuten sei. Ferner sei er
nicht massgeblich integriert und habe Fürsorgegelder bezogen.
Erwägungen
II.
Den gegen diese Verfügung gerichteten Rekurs des Beschwerdeführers
wies der Regierungsrat am 4. Februar 2009 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 16. März 2009 liess A dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragen, es sei seine Aufenthaltsbewilligung
zu verlängern. Ausserdem verlangte er die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Während sich die Sicherheitsdirektion nicht vernehmen
liess, schloss die Staatskanzlei namens des Regierungsrats auf Abweisung der
Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Gemäss der am 1. Januar
2007.
in Kraft getretenen und von den Kantonen ab 1. Januar 2009 zu
gewährleistenden Rechtsweggarantie (Art. 29a der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
[BV]; Art. 130 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesgericht) hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf
Beurteilung durch eine richterliche Behörde, welche die Streitigkeit unter
rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten umfassend überprüfen kann. Da der
Regierungsrat als verwaltungsinterne Rechtsmittelinstanz die Anforderungen an
eine richterliche Behörde im Sinn von Art. 29a BV nicht erfüllt, tritt
das Verwaltungsgericht ungeachtet des Bestehens eines Rechtsanspruchs auf
Erteilung einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung auf die Beschwerde
ein (VGr, 12. März 2009, VB.2009.00067, E. 2.1, www.vgrzh.ch).
2.
2.1
Laut Art. 7
Abs. 1 Satz 1 des vorliegend noch anwendbaren Bundesgesetzes vom 26. März
1931.
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) (vgl. VGr, 7. Januar
2008, VB.2007.00556. E. 2) hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer
Bürgers einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung. Darüber hinaus verleiht ihm Art. 7 Abs. 1
Satz 2 einen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung,
sofern er sich während fünf Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der
Schweiz aufgehalten hat. Liegen die Voraussetzungen für eine Niederlassungsbewilligung
vor, was als Rechtsfrage von Amtes wegen zu prüfen ist, so darf ihm die Aufenthaltsbewilligung,
die ein weniger gefestigtes Anwesenheitsrecht gewährt, erst recht nicht
verweigert werden (vgl. BGr, 26. Oktober 2005,2A.547/2005, E. 1.2,
www.bger.ch)
2.2
Eine
Ausnahme von dem in Art. 7 Abs. 1 ANAG festgelegten Anspruch auf
Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung statuiert Art. 7 Abs. 2
ANAG. Dieser Bestimmung zufolge wird dem ausländischen Ehegatten eines
Schweizer Bürgers kein Anwesenheitsrecht zugestanden, wenn die Ehe eingegangen
worden ist, um fremdenpolizeiliche Vorschriften zu umgehen. Zwar erfasst diese Bestimmung
in erster Linie die sogenannte Scheinehe. Doch fallen auch weitere Fälle darunter,
bei denen sich die Berufung auf die Ehe, selbst wenn diese nicht bloss zum
Schein eingegangen worden ist, als rechtsmissbräuchlich erweist (BGE 130 II 133
E. 4.2).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt Rechtsmissbrauch
allgemein dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von
Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will. Im
Zusammenhang mit Art. 7 ANAG ist Rechtsmissbrauch anzunehmen, wenn sich
der ausländische Staatsangehörige im ausländerrechtlichen Verfahren auf eine
Ehe beruft, die nur noch formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw.
Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft besteht, mit dem alleinigen Ziel,
ihm eine Anwesenheitsberechtigung zu ermöglichen. Rechtsmissbrauch darf allerdings
nicht leichthin angenommen werden, namentlich nicht schon deshalb, weil die
Ehegatten nicht mehr zusammenleben oder ein Eheschutz- oder Scheidungsverfahren
eingeleitet worden ist (BGE 131 II 265 E. 4.2). Der Gesetzgeber
hat bewusst darauf verzichtet, die Erteilung der Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung vom ehelichen Zusammenleben abhängig zu machen, weil
die ausländischen Staatsangehörigen nicht von der Willkür ihrer schweizerischen
Ehegatten abhängen sollen (BGE 128 II 145 E. 2.2; BGr, 31. August 2006,
2A.245/2006, E. 2.2, www.bger.ch).
Die Tatsache, dass eine Ehe nur noch formell und ohne
Aussicht auf Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft besteht, entzieht sich
in der Regel einem direkten Beweis und kann daher bloss durch Indizien erstellt
werden. Feststellungen über das Bestehen solcher Indizien können sowohl äussere
Gegebenheiten als auch innere Vorgänge, insbesondere den Willen der Ehegatten, betreffen.
Erforderlich sind konkrete Hinweise darauf, dass die Führung einer
Lebensgemeinschaft nicht mehr beabsichtigt oder nicht mehr ernsthaft zu
erwarten ist (BGE 128 II 145 E. 2.2; BGr, 7. Oktober 2004,
2A.567/2004, E. 2.1, www.bger.ch). Dies ist etwa dann der Fall, wenn im
massgebenden Zeitpunkt zwischen den Eheleuten keinerlei Gemeinschaft mehr
besteht, Hoffnungen auf eine solche realistischerweise nicht mehr gehegt werden
können und der ausländische Ehegatte sich zudem über diesen Umstand im Klaren
ist. Dessen Ehewille allein ist insofern nicht ausschlaggebend (vgl.
BGE 128 II 145 E. 3.4; BGE 127 II 49 E. 5d; BGr, 20. September
2006,2P.223/2006, E. 2.2.1, www.bger.ch).
Bei der Würdigung der
Indizien ist zu berücksichtigen, dass sie gesamthaft zu beurteilen sind. Eine
Vielzahl einzelner Umstände, die für sich allein den Bestand einer echten Ehe
nicht infrage zu stellen vermöchten, kann in ihrer Summe den Schluss auf eine
nur noch formell bestehende Ehe rechtfertigen.
3.
3.1
Da der Beschwerdeführer
mehr als fünf Jahre mit einer Schweizerin verheiratet ist und sich seit dem 1. April
2004.
ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufgehalten hat, sind die
zeitlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung
grundsätzlich erfüllt.
3.2
Der
Beschwerdeführer anerkennt in seiner Beschwerdeschrift, dass die Eheleute seit
dem 1. Dezember 2004 nicht mehr zusammenleben und dass ihre Ehe im Februar
2005.
gerichtlich getrennt wurde. Er macht jedoch geltend, dass dies für die
Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens nicht genüge. Von einem solchen
könne nur gesprochen werden, wenn eine ausländische Person sich einzig wegen
einer Aufenthaltsbewilligung auf die Ehe mit einer Schweizerin berufen würde,
ohne eine Beziehung zu ihr zu unterhalten. Tatsächlich treffe er seine Ehefrau
aber sechs bis sieben Mal pro Monat und telefoniere täglich mit ihr. Das
Getrenntleben sei nach wie vor vorübergehender Natur. Die Wiederaufnahme der
ehelichen Gemeinschaft sei bisher ausschliesslich an der Suche nach einer
geeigneten Wohnung gescheitert. Diese Wohnungssuche werde insbesondere durch
die finanziellen Schwierigkeiten der Eheleute und aufgrund der früheren
Betreibungen des Beschwerdeführers erschwert. Weiter weist der Beschwerdeführer
darauf hin, dass bisher kein Scheidungsbegehren anhängig gemacht worden sei. Er
halte weiterhin an seiner Ehe fest. Jedenfalls habe es für ihn nicht erkennbar
sein müssen, dass keine Aussicht auf ein weiteres eheliches Zusammenleben bestehe.
Mit Schreiben vom 25. Oktober
2006.
sowie vom 3. März 2008 – beide Briefe tragen nebst der Unterschrift
des Beschwerdeführers auch diejenige seiner Ehefrau – beteuerte der Beschwerdeführer
gegenüber dem Migrationsamt, die Eheleute würden nach einer gemeinsamen Wohnung
suchen und eine gute Beziehung pflegen. Im zweiten dieser Schreiben teilte er
zudem mit, eine neue Arbeitsstelle gefunden zu haben, weshalb seine finanzielle
Situation sich bald verbessern werde. Mit Eingabe vom 16. März 2009
erklärte sodann E, die Eheleute stünden in regelmässigem Kontakt, obschon sie
seit Dezember 2004 getrennt lebten. Die bisher besichtigten und erhältlichen
Wohnungen seien unangemessen gewesen, doch würden die Eheleute die eheliche
Gemeinschaft wieder aufnehmen, sobald sie eine gemeinsame Wohnung gefunden
hätten.
3.3
Die
Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen das Gericht nicht zu überzeugen.
Beide Ehegatten haben nach ihrem Auszug aus der ehelichen Wohnung bereits
mindestens zwei neue Wohnungen – jeweils allein – bezogen. Wie die Vorinstanz
darüber hinaus zu Recht festgehalten hat, liegt der Mietzins für eine
Zweizimmerwohnung, in welcher die Gatten gemeinsam wohnen könnten,
durchschnittlich weit unter dem Mietzins für zwei Einzimmerwohnungen.
Namentlich hätte sich mit der Summe der von den Gatten nach eigenen Angaben im
Herbst 2005 bezahlten Mietzinsen in der Höhe von Fr. 1'790.– auch unter
Berücksichtigung des angespannten Wohnungsmarkts problemlos eine Zweizimmerwohnung
mieten lassen. Aus diesen Gründen erhellt, dass sich die mehrfach angekündigte,
indes bis heute ausgebliebene Wiederaufnahme der ehelichen Wohngemeinschaft
nicht einzig auf die angespannte finanzielle Lage der Gatten und auf allfällige
Betreibungen gegen den Beschwerdeführer zurückführen lässt.
Selbst wenn die
Ehegatten tatsächlich noch regelmässigen Kontakt pflegen sollten, kann nach inzwischen
über viereinhalbjährigem Getrenntleben nicht mehr mit einer Wiederaufnahme der
ehelichen Gemeinschaft gerechnet werden. Vielmehr lassen die Umstände darauf
schliessen, dass die Ehe mit Auszug des Beschwerdeführers aus der ehelichen Wohnung
am 1. Dezember 2004 endgültig aufgegeben und anschliessend auch nicht
wieder aufgenommen worden ist. Dieser Schluss wird auch durch die in sich
stimmige und glaubhafte Aussage anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom
6.
September 2005 bestärkt: Nachdem sie dem Beschwerdeführer gedroht habe,
sich von ihm scheiden zu lassen, wenn er sich weiterhin vor ihr verstecken
würde, habe dieser zu weinen begonnen und ihr gesagt, dass er nicht in seine
Heimat zurückkehren wolle. Nach diesem Gespräch sei er sehr nett gewesen und
habe begonnen, sich regelmässig bei ihr zu melden. Sie habe jedoch allmählich
den Eindruck gewonnen, dass er sie nur wegen der Aufenthaltsbewilligung geheiratet
habe. Vor diesem Hintergrund muss ihr Schreiben vom 16. März 2009 als
reine Gefälligkeitshandlung gewürdigt werden, weshalb sie unberücksichtigt
bleibt. Nicht zuletzt aufgrund dieser Aussage vermöchte eine Anhörung von E das
Gericht nicht von seiner geschilderten Überzeugung abzubringen, weshalb davon
abgesehen werden kann.
Aus den dargelegten
Gründen erweist sich die Berufung des Beschwerdeführers auf seine nur noch
formell bestehende Ehe als rechtsmissbräuchlich, weshalb ihm gestützt auf Art. 7
ANAG weder eine Aufenthalts- noch eine Niederlassungsbewilligung zusteht.
4.
4.1
Nachdem
feststeht, dass die Ehe A-E nicht mehr intakt ist, kann der Beschwerdeführer
auch keinen Anwesenheitsanspruch gestützt auf Art. 8 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und – den diesbezüglich nicht weitergehenden
– Art. 13 Abs. 1 BV geltend machen. Ebenso wenig gewährt ihm die
Garantie des Privatlebens einen entsprechenden Anspruch, weil keine besonders
intensiven, über eine normale Integration hinausgehenden privaten Bindungen gesellschaftlicher
oder beruflicher Natur bzw. entsprechend vertiefte soziale Beziehungen zum
ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich ersichtlich sind. Allein die
Tatsache, dass der Beschwerdeführer in ungekündigter Stellung beschäftigt ist,
reicht hierzu jedenfalls nicht aus.
4.2
Im
Weiteren bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Regierungsrat in seinem
nachvollziehbar begründeten Beschluss sein Ermessen im Sinn von Art. 4
ANAG in rechtsverletzender Weise angewendet hat. Hierzu kann auf die zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 28 in Verbindung mit § 70 VRG).
Nach alldem ist die
Beschwerde abzuweisen.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzu-erlegen (§ 13 Abs. 2
Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG) und steht ihm keine
Partei-entschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total
der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82
ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an…