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Entscheid

VB.2009.00131

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00131

23. September 2009Deutsch11 min

(URT.2009.11715)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Der

1978 geborene A, Staatsangehöriger von D, reiste am 26. Juli 2001 in die

Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 27. Februar

2003 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge sein Gesuch ab und wies ihn unter

Ansetzung einer Ausreisefrist bis am 24. April 2003 aus der Schweiz weg.

B. Am 11. April

2003 heiratete A die 1962 geborene Schweizerin E, worauf ihm am 1. April

2004 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt wurde.

Am 13. April 2005 wurde die Ehe A-E gerichtlich getrennt. Mit Urteil des

Bezirkgerichts Zürich vom 23. November 2007 wurde A wegen einfacher

Körperverletzung und versuchter Nötigung zu einer bedingt ausgesprochenen

Geldstrafe von 240 Tagessätzen verurteilt.

C. Am 4. Februar

2008 lehnte das Migrationsamt das am 13. April 2005 gestellte Gesuch von A

um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihm Frist zur Ausreise

aus dem Kanton Zürich bis am 30. April 2008 an. Es erwog im Wesentlichen,

die eheliche Gemeinschaft sei bereits im Oktober 2004 aufgegeben worden. Die

Angaben, wonach nach wie vor eheliche Beziehungen bestünden, seien nicht glaubhaft.

Weder sei die von der Ehefrau im November 2006 in Aussicht gestellte

Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft erfolgt noch sei eine Wiederannäherung

der Eheleute ersichtlich. Die Berufung auf die nur noch formell bestehende Ehe

sei rechtsmissbräuchlich und begründe keinen Anspruch auf die Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung. Auch im Rahmen des freien Ermessens sei A der weitere

Aufenthalt nicht zu gewähren, da die eheliche Gemeinschaft nur kurz gedauert

habe und ihm eine Rückkehr nach D ohne Weiteres zuzumuten sei. Ferner sei er

nicht massgeblich integriert und habe Fürsorgegelder bezogen.

Erwägungen

II.

Den gegen diese Verfügung gerichteten Rekurs des Beschwerdeführers

wies der Regierungsrat am 4. Februar 2009 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 16. März 2009 liess A dem

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragen, es sei seine Aufenthaltsbewilligung

zu verlängern. Ausserdem verlangte er die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Während sich die Sicherheitsdirektion nicht vernehmen

liess, schloss die Staatskanzlei namens des Regierungsrats auf Abweisung der

Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Gemäss der am 1. Januar

2007.

in Kraft getretenen und von den Kantonen ab 1. Januar 2009 zu

gewährleistenden Rechtsweggarantie (Art. 29a der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

[BV]; Art. 130 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005

über das Bundesgericht) hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf

Beurteilung durch eine richterliche Behörde, welche die Streitigkeit unter

rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten umfassend überprüfen kann. Da der

Regierungsrat als verwaltungsinterne Rechtsmittelinstanz die Anforderungen an

eine richterliche Behörde im Sinn von Art. 29a BV nicht erfüllt, tritt

das Verwaltungsgericht ungeachtet des Bestehens eines Rechtsanspruchs auf

Erteilung einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung auf die Beschwerde

ein (VGr, 12. März 2009, VB.2009.00067, E. 2.1, www.vgrzh.ch).

2.

2.1

Laut Art. 7

Abs. 1 Satz 1 des vorliegend noch anwendbaren Bundesgesetzes vom 26. März

1931.

über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) (vgl. VGr, 7. Januar

2008, VB.2007.00556. E. 2) hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer

Bürgers einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung. Darüber hinaus verleiht ihm Art. 7 Abs. 1

Satz 2 einen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung,

sofern er sich während fünf Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der

Schweiz aufgehalten hat. Liegen die Voraussetzungen für eine Niederlassungsbewilligung

vor, was als Rechtsfrage von Amtes wegen zu prüfen ist, so darf ihm die Aufenthaltsbewilligung,

die ein weniger gefestigtes Anwesenheitsrecht gewährt, erst recht nicht

verweigert werden (vgl. BGr, 26. Oktober 2005,2A.547/2005, E. 1.2,

www.bger.ch)

2.2

Eine

Ausnahme von dem in Art. 7 Abs. 1 ANAG festgelegten Anspruch auf

Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung statuiert Art. 7 Abs. 2

ANAG. Dieser Bestimmung zufolge wird dem ausländischen Ehegatten eines

Schweizer Bürgers kein Anwesenheitsrecht zugestanden, wenn die Ehe eingegangen

worden ist, um fremdenpolizeiliche Vorschriften zu umgehen. Zwar erfasst diese Bestimmung

in erster Linie die sogenannte Scheinehe. Doch fallen auch weitere Fälle darunter,

bei denen sich die Berufung auf die Ehe, selbst wenn diese nicht bloss zum

Schein eingegangen worden ist, als rechtsmissbräuchlich erweist (BGE 130 II 133

E. 4.2).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt Rechtsmissbrauch

allgemein dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von

Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will. Im

Zusammenhang mit Art. 7 ANAG ist Rechtsmissbrauch anzunehmen, wenn sich

der ausländische Staatsangehörige im ausländerrechtlichen Verfahren auf eine

Ehe beruft, die nur noch formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw.

Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft besteht, mit dem alleinigen Ziel,

ihm eine Anwesenheitsberechtigung zu ermöglichen. Rechtsmissbrauch darf allerdings

nicht leichthin angenommen werden, namentlich nicht schon deshalb, weil die

Ehegatten nicht mehr zusammenleben oder ein Eheschutz- oder Scheidungsverfahren

eingeleitet worden ist (BGE 131 II 265 E. 4.2). Der Gesetzgeber

hat bewusst darauf verzichtet, die Erteilung der Aufenthalts- oder

Niederlassungsbewilligung vom ehelichen Zusammenleben ab­hängig zu machen, weil

die ausländischen Staatsangehörigen nicht von der Willkür ihrer schweizerischen

Ehegatten abhängen sollen (BGE 128 II 145 E. 2.2; BGr, 31. August 2006,

2A.245/2006, E. 2.2, www.bger.ch).

Die Tatsache, dass eine Ehe nur noch formell und ohne

Aussicht auf Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft besteht, entzieht sich

in der Regel einem direkten Beweis und kann daher bloss durch Indizien erstellt

werden. Feststellungen über das Bestehen solcher Indizien können sowohl äussere

Gegebenheiten als auch innere Vorgänge, insbesondere den Willen der Ehegatten, betreffen.

Erforderlich sind konkrete Hinweise darauf, dass die Führung einer

Lebensgemeinschaft nicht mehr beabsichtigt oder nicht mehr ernsthaft zu

erwarten ist (BGE 128 II 145 E. 2.2; BGr, 7. Oktober 2004,

2A.567/2004, E. 2.1, www.bger.ch). Dies ist etwa dann der Fall, wenn im

massgebenden Zeitpunkt zwischen den Eheleuten keinerlei Gemeinschaft mehr

besteht, Hoffnungen auf eine solche realistischerweise nicht mehr gehegt werden

können und der ausländische Ehegatte sich zudem über diesen Umstand im Klaren

ist. Dessen Ehewille allein ist insofern nicht ausschlaggebend (vgl.

BGE 128 II 145 E. 3.4; BGE 127 II 49 E. 5d; BGr, 20. September

2006,2P.223/2006, E. 2.2.1, www.bger.ch).

Bei der Würdigung der

Indizien ist zu berücksichtigen, dass sie gesamthaft zu beurteilen sind. Eine

Vielzahl einzelner Umstände, die für sich allein den Bestand einer echten Ehe

nicht infrage zu stellen vermöchten, kann in ihrer Summe den Schluss auf eine

nur noch formell bestehende Ehe rechtfertigen.

3.

3.1

Da der Beschwerdeführer

mehr als fünf Jahre mit einer Schweizerin verheiratet ist und sich seit dem 1. April

2004.

ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufgehalten hat, sind die

zeitlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung

grundsätzlich erfüllt.

3.2

Der

Beschwerdeführer anerkennt in seiner Beschwerdeschrift, dass die Eheleute seit

dem 1. Dezember 2004 nicht mehr zusammenleben und dass ihre Ehe im Februar

2005.

gerichtlich getrennt wurde. Er macht jedoch geltend, dass dies für die

Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens nicht genüge. Von einem solchen

könne nur gesprochen werden, wenn eine ausländische Person sich einzig wegen

einer Aufenthaltsbewilligung auf die Ehe mit einer Schweizerin berufen würde,

ohne eine Beziehung zu ihr zu unterhalten. Tatsächlich treffe er seine Ehefrau

aber sechs bis sieben Mal pro Monat und telefoniere täglich mit ihr. Das

Getrenntleben sei nach wie vor vorübergehender Natur. Die Wiederaufnahme der

ehelichen Gemeinschaft sei bisher ausschliesslich an der Suche nach einer

geeigneten Wohnung gescheitert. Diese Wohnungssuche werde insbesondere durch

die finanziellen Schwierigkeiten der Eheleute und aufgrund der früheren

Betreibungen des Beschwerdeführers erschwert. Weiter weist der Beschwerdeführer

darauf hin, dass bisher kein Scheidungsbegehren anhängig gemacht worden sei. Er

halte weiterhin an seiner Ehe fest. Jedenfalls habe es für ihn nicht erkennbar

sein müssen, dass keine Aussicht auf ein weiteres eheliches Zusammenleben bestehe.

Mit Schreiben vom 25. Oktober

2006.

sowie vom 3. März 2008 – beide Briefe tragen nebst der Unterschrift

des Beschwerdeführers auch diejenige seiner Ehefrau – beteuerte der Beschwerdeführer

gegenüber dem Migrationsamt, die Eheleute würden nach einer gemeinsamen Wohnung

suchen und eine gute Beziehung pflegen. Im zweiten dieser Schreiben teilte er

zudem mit, eine neue Arbeitsstelle gefunden zu haben, weshalb seine finanzielle

Situation sich bald verbessern werde. Mit Eingabe vom 16. März 2009

erklärte sodann E, die Eheleute stünden in regelmässigem Kontakt, obschon sie

seit Dezember 2004 getrennt lebten. Die bisher besichtigten und erhältlichen

Wohnungen seien unangemessen gewesen, doch würden die Eheleute die eheliche

Gemeinschaft wieder aufnehmen, sobald sie eine gemeinsame Wohnung gefunden

hätten.

3.3

Die

Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen das Gericht nicht zu überzeugen.

Beide Ehegatten haben nach ihrem Auszug aus der ehelichen Wohnung bereits

mindestens zwei neue Wohnungen – jeweils allein – bezogen. Wie die Vorinstanz

darüber hinaus zu Recht festgehalten hat, liegt der Mietzins für eine

Zweizimmerwohnung, in welcher die Gatten gemeinsam wohnen könnten,

durchschnittlich weit unter dem Mietzins für zwei Einzimmerwohnungen.

Namentlich hätte sich mit der Summe der von den Gatten nach eigenen Angaben im

Herbst 2005 bezahlten Mietzinsen in der Höhe von Fr. 1'790.– auch unter

Berücksichtigung des angespannten Wohnungsmarkts problemlos eine Zweizimmerwohnung

mieten lassen. Aus diesen Gründen erhellt, dass sich die mehrfach angekündigte,

indes bis heute ausgebliebene Wiederaufnahme der ehelichen Wohngemeinschaft

nicht einzig auf die angespannte finanzielle Lage der Gatten und auf allfällige

Betreibungen gegen den Beschwerdeführer zurückführen lässt.

Selbst wenn die

Ehegatten tatsächlich noch regelmässigen Kontakt pflegen sollten, kann nach inzwischen

über viereinhalbjährigem Getrenntleben nicht mehr mit einer Wiederaufnahme der

ehelichen Gemeinschaft gerechnet werden. Vielmehr lassen die Umstände darauf

schliessen, dass die Ehe mit Auszug des Beschwerdeführers aus der ehelichen Wohnung

am 1. Dezember 2004 endgültig aufgegeben und anschliessend auch nicht

wieder aufgenommen worden ist. Dieser Schluss wird auch durch die in sich

stimmige und glaubhafte Aussage anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom

6.

September 2005 bestärkt: Nachdem sie dem Beschwerdeführer gedroht habe,

sich von ihm scheiden zu lassen, wenn er sich weiterhin vor ihr verstecken

würde, habe dieser zu weinen begonnen und ihr gesagt, dass er nicht in seine

Heimat zurückkehren wolle. Nach diesem Gespräch sei er sehr nett gewesen und

habe begonnen, sich regelmässig bei ihr zu melden. Sie habe jedoch allmählich

den Eindruck gewonnen, dass er sie nur wegen der Aufenthaltsbewilligung geheiratet

habe. Vor diesem Hintergrund muss ihr Schreiben vom 16. März 2009 als

reine Gefälligkeitshandlung gewürdigt werden, weshalb sie unberücksichtigt

bleibt. Nicht zuletzt aufgrund dieser Aussage vermöchte eine Anhörung von E das

Gericht nicht von seiner geschilderten Überzeugung abzubringen, weshalb davon

abgesehen werden kann.

Aus den dargelegten

Gründen erweist sich die Berufung des Beschwerdeführers auf seine nur noch

formell bestehende Ehe als rechtsmissbräuchlich, weshalb ihm gestützt auf Art. 7

ANAG weder eine Aufenthalts- noch eine Niederlassungsbewilligung zusteht.

4.

4.1

Nachdem

feststeht, dass die Ehe A-E nicht mehr intakt ist, kann der Beschwerdeführer

auch keinen Anwesenheitsanspruch gestützt auf Art. 8 Abs. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und – den diesbezüglich nicht weitergehenden

Art. 13 Abs. 1 BV geltend machen. Ebenso wenig gewährt ihm die

Garantie des Privatlebens einen entsprechenden Anspruch, weil keine besonders

intensiven, über eine normale Integration hinausgehenden privaten Bindungen gesellschaftlicher

oder beruflicher Natur bzw. entsprechend vertiefte soziale Beziehungen zum

ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich ersichtlich sind. Allein die

Tatsache, dass der Beschwerdeführer in ungekündigter Stellung beschäftigt ist,

reicht hierzu jedenfalls nicht aus.

4.2

Im

Weiteren bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Regierungsrat in seinem

nachvollziehbar begründeten Beschluss sein Ermessen im Sinn von Art. 4

ANAG in rechtsverletzender Weise angewendet hat. Hierzu kann auf die zutreffenden

Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 28 in Verbindung mit § 70 VRG).

Nach alldem ist die

Beschwerde abzuweisen.

5.

Bei diesem Verfahrensausgang

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzu-erlegen (§ 13 Abs. 2

Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG) und steht ihm keine

Partei-entschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total

der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an…