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Entscheid

VB.2009.00132

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00132

17. September 2009Deutsch16 min

(URT.2009.11708)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Die

C-Strasse 03 führt von D (Gemeindegebiet E) nach F. Sie weist eine Breite von

zwischen 5.2 und 6 m auf, was das Kreuzen von Last- und Personenwagen

erschwert. Ausserdem verfügen Fussgänger und Radfahrer über keinen Bewegungsspielraum.

Der Fahrbahnbelag weist starke Risse, Belagsausbrüche und Ermüdungserscheinungen

auf. Die Einfahrt in den Weiler D (von F her) führt über ein abfallendes, gerades

Strassenstück der C-Strasse und veranlasst nicht zur Reduktion der

Geschwindigkeit bei der Dorfeinfahrt. Kurz vor der Einfahrt nach D münden von

Norden her die G-Strasse und etwa 110 m danach von Süden her die H-Strasse

in die C-Strasse ein.

B. Mit

Beschluss vom 11. Juli 2007 stimmte der Gemeinderat E dem Projekt Verbreiterung

und Instandsetzung der Fahrbahn „C-Strasse“ mit Eingangstor zu. Im Wesentlichen

umfasst dieses Projekt die folgenden Massnahmen: die Verbreiterung der Fahrbahn

auf 6 m im Abschnitt D bis F; die Instandsetzung des bestehenden

Fahrbahnoberbaus einschliesslich der Entwässerung im selben Abschnitt; den

Einbau einer 4 m breiten Mittelinsel auf der C-Strasse im Eingangsbereich

zum Weiler D zur Geschwindigkeitsreduktion einfahrender Fahrzeuge; und

schliesslich das Erstellen eines 2 m breiten Gehwegs zwischen dem

Ortsausgang D und der G-Strasse als sichere Fussgängerverbindung ins Erholungsgebiet

I.

C. A ist

Eigentümer der unüberbauten Parzelle Kat.-Nr. 01, welche entlang der

C-Strasse an die Einmündung der G-Strasse anschliesst, und der benachbarten,

mit einem Haus überbauten Parzelle Kat.-Nr. 02 an der C-Strasse, nahe der

gegenüberliegenden Einmündung der H-Strasse am Dorfeingang von D. Gegen das ab

24. August 2007 publizierte Bauprojekt erhob er am 21. September 2007

Einsprache bei der Gemeinde E und verlangte den Verzicht auf den Ausbau der

J-Strasse 03, eventualiter den Verzicht auf das Eingangstor D (Mittelinsel).

Anfang August 2008 präsentierte er in Form von "Ideenskizzen" eigene

Vorschläge zur Gestaltung der Dorfeinfahrt; eine daraus stammende Variante mit

beidseitiger Fahrbahnverschwenkung wurde ins Projekt übernommen, wenn auch

nicht genau entsprechend seinem Vorschlag. Mit Beschluss vom 4. Februar

2009 setzte der Regierungsrat das Projekt für die Verbreiterung und

Instandsetzung der C-Strasse in der Gemeinde E sowie das Eingangstor und den

Gehweg im Eingangsbereich D gemäss den bei den Akten liegenden Plänen fest.

Weiter wies er die Einsprache von A bezüglich des Strassenausbaus ab und

schrieb sie im Übrigen (bezüglich des Eingangstors) als erledigt ab.

Erwägungen

II.

Dagegen liess A am 16. März 2009 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben und beantragen, der angefochtene Festsetzungsbeschluss

vom 4. Februar 2009 sei zur Anpassung des Projekts im Sinne seiner

Ideenskizze 3.1 an den Regierungsrat zurückzuweisen, eventualiter sei das

Projekt im Sinne der Ideenskizze 3.1 anzupassen. Weiter sei ein Augenschein

durchzuführen. In der Beschwerdeantwort vom 14. April 2009 verlangte die

kantonale Baudirektion im Namen des Regierungsrats, die Beschwerde sei abzuweisen,

soweit darauf einzutreten sei. Zudem verlangte sie den Entzug der

aufschiebenden Wirkung für den angefochtenen Beschluss, soweit der Ausgang des

Beschwerdeverfahrens durch die Bauausführung nicht beeinflusst werde, wogegen

sich wiederum A wehrte. Das Verwaltungsgericht entzog mit Präsidialverfügung

vom 25. Mai 2009 der Beschwerde von A teilweise die aufschiebende Wirkung.

Sie blieb indessen auf dem Abschnitt ab Projektbeginn in D (Profil 1) bis

zur Einmündung der G-Strasse in die C-Strasse (ca. Profil 9) erhalten.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Beim streitbetroffenen Strassenstück handelt es sich um eine

Staatsstrasse im Sinne von § 5 Abs. 1 des Gesetzes über den Bau und

den Unterhalt der öffentlichen Strassen vom 27. September 1981

(Strassengesetz). Deren Projektierung fällt nach § 12 Strassengesetz in

die Zuständigkeit der Baudirektion; die Festsetzung obliegt nach § 15

Abs. 1 Satz 1 Strassengesetz grundsätzlich dem Regierungsrat. Mit der

Einsprache können kraft § 17 Abs. 2 Satz 1 Strassengesetz alle

Mängel des Projekts geltend gemacht werden; dasselbe gilt für den Weiterzug mit

Beschwerde an das Verwaltungsgericht (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 19 N. 125 ff.). Das Verwaltungsgericht ist zur

Behandlung der vorliegenden Beschwerde aus dem Gebiet des kantonalen Strassenrechts

nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG)

demnach zuständig.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer verlangt die Durchführung eines Augenscheins, damit sich das

Gericht ein Bild von der konkreten Situation vor Ort machen könne. Der Augenschein

ist die Besichtigung einer Streitsache an Ort und Stelle durch die entscheidende

Behörde, in der Regel in Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten. Der Entscheid

darüber, ob ein Augenschein angeordnet wird, steht im pflichtgemässen Ermessen

der anordnenden Behörde. Eine dahingehende Pflicht besteht nur, wenn die

tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise überhaupt nicht abgeklärt werden

können (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 41 f.). Der Beschwerdeführer wehrt

sich im Beschwerdeverfahren nicht mehr gegen den Ausbau der C-Strasse. Sein

Augenmerk gilt dagegen der Verkehrssicherheit, insbesondere der Gestaltung des

Eingangstors nach D. Der bei den Vorakten liegende technische Bericht vom

1.

Dezember 2008 enthält eine ausführliche und kommentierte Fotodokumentation

der bestehenden Verhältnisse am Eingang zum Weiler D. Diese ergeben sich weiter

aus den bei den Akten liegenden Plänen und nicht zuletzt aus den

"Ideenskizzen", die der Beschwerdeführer ausfertigen liess. Damit

ergibt sich ein klares Bild von den infrage stehenden Verhältnissen, weshalb es

sich erübrigt, einen Augenschein vorzunehmen.

2.2

Für

zivilrechtliche Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) sieht der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte

in nunmehr ständiger Rechtsprechung im Recht auf eine öffentliche Verhandlung

ein antragsbedürftiges Recht in all jenen Verfahren vor, in denen die

Anberaumung der Verhandlung vom nationalen Gesetz nicht zwingend angeordnet,

sondern gegebenenfalls in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, wie das etwa

nach § 59 Abs. 1 VRG der Fall ist (dazu Christoph Grabenwarter,

Europäische Menschenrechtskonvention, 3. A., München 2008, § 24 N. 90

S. 354 f.; Kölz/Bosshart/Röhl, § 59 N. 3). Die vorliegende

Streitsache, in welcher der Beschwerdeführer als Anstösser und als Abtreter von

Land betroffen ist, ist eine zivilrechtliche Angelegenheit nach Art. 6

Abs. 1 EMRK. Der Beschwerdeführer verlangt in seinen Anträgen keine

Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung. Er weist lediglich darauf

hin, dass mit der Vornahme eines Augenscheins "auch die nach Art. 6

Ziff. 1 EMRK verlangte öffentliche Verhandlung durchgeführt" werden

könne. Ob darin ein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen

Schlussverhandlung auch im Falle, dass kein Augenschein vorgenommen werde,

gesehen werden muss, ist allerdings fraglich. Denn ersucht eine Prozesspartei

um Durchführung eines Augenscheins, ist hieraus nicht ohne Weiteres auf ein

Begehren um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zu schliessen. Ob ein

Augenschein durchzuführen sei, ist vielmehr eine nach innerstaatlichem

Verfahrensrecht zu beurteilende beweisrechtliche Frage, während es sich bei der

in Art. 6 Abs. 1 EMRK vorgesehenen öffentlichen Verhandlung um eine

nach Konventionsrecht zu beurteilende Verfahrensgarantie handelt. Das Begehren

um eine öffentliche Verhandlung muss daher vorbehaltlos gestellt werden

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 59 N. 8).

2.3

Der

Augenschein als ein Beweismittel dient dazu, den Sachverhalt abzuklären, nicht

aber dazu, in einer zivilrechtlichen Angelegenheit nach Art. 6 Abs. 1

EMRK die Publikumsöffentlichkeit zu gewährleisten, was nur im Rahmen einer

mündlichen öffentlichen Schlussverhandlung möglich wäre. Eine solche könnte

sich zwar an einen Augenschein anschliessen. Dies würde jedoch bedingen, dass

ein Augenschein nur in Anwesenheit der Parteien stattfinden dürfte, die daran

allenfalls anschliessende Schlussverhandlung hingegen der Teilnahme einer

breiteren Öffentlichkeit offenstehen müsste, was sich schon aus praktischen

Gründen kaum bewerkstelligen und die Frage aufkommen liesse, ob die Öffentlichkeit

des Verfahrens tatsächlich gewährleistet wäre. Da der anwaltlich vertretene

Beschwerdeführer eine öffentliche (Schluss-)Verhandlung nur in Zusammenhang mit

dem beantragten Augenschein verlangte und damit von der Durchführung eines

Augenscheins abhängig machte, kann jedoch nicht von einer vorbehaltlos

beantragten öffentlichen Schlussverhandlung ausgegangen werden.

2.4

Der

Beschwerdeführer bestreitet, dass keine zusätzlichen – neben den vorgesehenen –

Massnahmen an der Einfahrt in den Weiler D notwendig seien. Sollte der

Beschwerdegegner ferner daran festhalten, dass die Mehrheit der Verkehrsteilnehmer

die signalisierte Geschwindigkeit in D einhalte, müsste ihm die Gelegenheit

gegeben werden, sich dazu zu äussern. Die Kantonspolizei Zürich führte vom 7.

bis 9. Oktober 2008 eine Geschwindigkeitskontrolle in D auf Höhe der

C-Strasse 20 durch und stellte fest, dass 85 % der gemessenen Fahrzeuge

die signalisierte Geschwindigkeit von 50 km/h einhielten. Ihr Bericht

liegt den Akten des Einspracheverfahrens bei und war dem Beschwerdeführer somit

längst zugänglich. Dem Beschwerdeführer wurde sodann die Beschwerdeantwort zugestellt,

worin ausdrücklich auf die Messungen der Polizei verwiesen wurde, ohne dass er

darauf reagiert hätte. Unter diesen Umständen verbietet sich die Einholung

einer weiteren Stellungnahme.

3.

3.1

Kraft

§ 14 Strassengesetz sind die Strassen entsprechend ihrer Bedeutung und

Zweckbestimmung nach den jeweiligen Erkenntnissen der Bau- und Verkehrstechnik,

mit bestmöglicher Einordnung in die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie

unter Beachtung der Sicherheit, des Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit und

mit sparsamer Landbeanspruchung zu projektieren. Ausserdem sind die Bedürfnisse

des öffentlichen Verkehrs, der Fussgänger, der Radfahrer sowie der Behinderten

und Gebrechlichen angemessen zu berücksichtigen. Laut § 50 Abs. 1 VRG

kann mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht jede Rechtsverletzung geltend

gemacht werden. Als solche gelten nach Abs. 2 dieser Bestimmung

insbesondere: die unrichtige Anwendung und die Nichtanwendung eines im Gesetz

ausgesprochenen oder sich daraus ergebenden Rechtssatzes (lit. a); die

unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache (lit. b);

Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung (lit. c) sowie die

Verletzung einer wesentlichen Form- oder Verfahrensvorschrift (lit. d).

Die Rüge der Unangemessenheit ist gemäss § 50 Abs. 3 VRG nur

zulässig, soweit das übergeordnete Recht sie vorsieht.

3.2

Bei

planungsrechtlichen Entscheiden, zu denen auch das vorliegend umstrittene Strassenprojekt

zählt, müssen zahlreiche, oft widerstreitende Interessen gegeneinander abgewogen

werden. Im Rahmen der ihm obliegenden Rechtskontrolle hat das Verwaltungsgericht

nicht als "Oberplanungsbehörde" zu prüfen, welche der von den

Parteien verfochtenen Planungsvarianten den Vorzug verdient; vielmehr beschränkt

sich seine Aufgabe auf die Untersuchung, ob das mit dem angefochtenen Beschluss

festgesetzte Projekt formelle oder materielle Planungsgrundsätze verletze. Hat

die fachkundig beratene Behörde in Kenntnis der entscheidungswesentlichen

Sachumstände eine als vertretbar erscheinende Lösung getroffen, so hat das Verwaltungsgericht

ihren Beurteilungsspielraum zu respektieren (BGE 129 II 331 E. 3.2,

RB 1981 Nr. 29; vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 83; Heinz

Aemisegger/Stephan Haag in: Kommentar RPG, 1999, Art. 33 Rz. 56).

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, seine Idee einer beidseitigen

Fahrbahnverschwenkung sei zwar übernommen worden. Doch liege das so angepasste

Eingangstor ins Dorf viel zu nahe an seinem Wohnhaus. Fahrzeugführer würden

damit die Geschwindigkeit ihres Fahrzeugs vor dem Hindernis (Mittelinsel) zwar

reduzieren, unmittelbar danach aber wieder beschleunigen. Deshalb sollten

solche baulichen Massnahmen deutlich vor und nicht direkt am Dorfeingang

realisiert werden. Die beidseitige Fahrbahnverschwenkung müsste mehr

dorfauswärts verlegt werden. Zudem dürfe die C-Strasse nach der beidseitigen

Fahrbahnverschwenkung nicht mehr gerade weitergeführt werden, sondern es sei

dorfeinwärts eine weitere Kurve zu realisieren. Insgesamt sei die Projektanpassung

in einer Weise vorgenommen worden, welche die konkreten Umstände, die Verkehrssicherheit

und die Immissionsverhinderung zu wenig berücksichtige.

Demgegenüber lässt der Beschwerdegegner ausführen, die

projektierte Eingangspforte vor D sei im Wesentlichen das Ergebnis der mit dem

Beschwerdeführer und seinen Beratern geführten Verhandlungen. Zwar entspreche

die Eingangspforte nicht genau seinem Vorschlag, doch sei die Mittelinsel mit

einer Breite von 4 m übernommen worden. Andere Massnahmen des

Beschwerdeführers lägen jedoch teilweise ausserhalb des Projektperimeters oder

erwiesen sich als unzweckmässig.

4.2

Der

Beschwerdeführer wehrt sich nicht mehr gegen den Ausbau der C-Strasse. Er ist

aber der Meinung, dass die Einfahrt in den Weiler D (von F her) nach seiner

Ideenskizze 3.1 vom 7. August 2008 zu gestalten sei. Danach müsste die Mittelinsel

um etwa 2 m verlängert und um zusätzliche ca. 8 m Richtung F

verschoben werden. Die C-Strasse würde etwa auf Höhe seines Hauses mit einer

ausgeprägteren Linkskurve (Richtung Einfahrt D) versehen werden, was seiner

Meinung nach erst die Verlangsamung des Verkehrs gewährleisten könnte.

Demgegenüber sieht das Projekt vor, dass etwa 10 m vor der ca. 26 m

langen Mittelinsel in Richtung D bereits Tempo 50 signalisiert wird. Die

Mittelinsel befindet sich in einem Abstand von etwa 20 m zur Liegenschaft

des Beschwerdeführers (Ende der Mittelinsel bis zur nächstgelegenen Hausecke

auf Kat.-Nr. 02). Aufgrund der beidseitigen Auskragung der C-Strasse

parallel zur bauchigen Mittelinsel ("gegenseitige Fahrspurverschwenkungen")

kann die C-Strasse im Anschluss an die Mittelinsel mit einer leichten

Linkskurve weitergeführt werden und verläuft nach der Liegenschaft des

Beschwerdeführers ziemlich gerade ins Dorf.

4.3

Vorab ist

darauf hinzuweisen, dass dem Anliegen des Beschwerdeführers doch weitgehend

entsprochen wurde, auch wenn die Gestaltung der Einfahrt Richtung D nicht exakt

seinem Vorschlag entspricht.

4.3.1

Zu Recht liess der Beschwerdegegner in der Beschwerdeantwort vom

14.

April 2009 ausführen, dass eine an die Mittelinsel anschliessende

ausgeprägte Linkskurve zum Dorfeingang D nach den Vorstellungen des

Beschwerdeführers kaum der Geschwindigkeitsdrosselung dienen würde, da die

C-Strasse in diesem Bereich dann aus Sicherheitsgründen um 1.3 m

verbreitert werden müsste. Ebenso vermochte er die übrigen Vorbringen des

Beschwerdeführers mit zutreffender Begründung zurückzuweisen, worauf vorerst verwiesen

werden kann.

4.3.2

Der Beschwerdeführer ist allerdings der Meinung, das angepasste Eingangstor

liege viel zu nahe seiner Liegenschaft und müsse deutlich vor den Dorfeingang

verschoben werden (vorn E. 4.1). Demgegenüber hält der Beschwerdegegner dafür,

dass mit der Vorverlegung der Mittelinsel die erwartete

Geschwindigkeitsdrosselung bis zum Dorfeingang wieder verpuffen würde.

Letzterem ist beizustimmen. Wie dargetan, wird neu die Geschwindigkeit Richtung

D etwa 35 m vor Dorfeingang auf 50 km/h beschränkt. Die anschliessende

Mittelinsel mit der Fahrspurverschwenkung zwingt die Verkehrsteilnehmer zusätzlich

dazu, die Geschwindigkeit entsprechend zu reduzieren. Angesichts des weiteren

Strassenverlaufs mit einer leichten Linkskurve bis nach der Liegenschaft des

Beschwerdeführers, nämlich bis zur Einmündung der H- in die C-Strasse kurz nach

der Einfahrt in D, welche den Verkehrsteilnehmern ohnehin ein vorsichtiges

Verhalten aufgibt, sowie der von der Polizei vorgenommenen Messungen in der

Dorfmitte (vorn E. 2.5) ist nicht damit zu rechnen, dass nach Umfahrung

der Mittelinsel die Geschwindigkeit der Verkehrsteilnehmer bei der Einfahrt

nach D wieder erhöht würde. Dasselbe ergibt sich aus dem Bericht der kantonalen

Baudirektion vom 29. November 2007. Weitere bauliche Massnahmen erweisen

sich daher nicht als erforderlich.

4.3.3

Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Einfahrt nach D

auf erhöhte Lärmimmissionen hinweist, sprechen nicht nur die Massnahmen rund um

das Eingangstor nach D, die der Geschwindigkeitsreduktion dienen, gegen eine

erhöhte Lärmbelastung. Zu bedenken ist weiter, dass die C-Strasse durch einen

neu angelegten, 2 m breiten Gehsteig von der Liegenschaft des

Beschwerdeführers getrennt wird, sodass sich gegenüber der bisherigen Situation

ein grösserer Abstand zur Strasse ergibt. Zudem ging die Fachstelle Lärmschutz

im Bericht vom 29. November 2007 davon aus, dass mit dem Projekt keine wesentliche

Veränderung der Lärmsituation für die angrenzenden Liegenschaften entstehe und

die Immissionsgrenzwerte an den massgebenden Empfangspunkten entlang der ganzen

Strecke eingehalten würden. Dem vermag der Beschwerdeführer nichts

Substanzielles entgegenzuhalten.

4.3.4

Soweit der Beschwerdeführer erhöhte Immissionen durch von D ausfahrende

Verkehrsteilnehmer befürchtet, trifft es nicht zu, dass die C-Strasse Richtung

F ungeachtet der Fahrbahnverschwenkung zum Beschleunigen einladen würde. Denn

kurz nach der Mittelinsel mündet die G-Strasse in die C-Strasse ein. Einem

ungehemmten Drang zur Beschleunigung stünde die hier zu wahrende fahrerische

Vorsicht entgegen (dazu Art. 32 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes

vom 19. Dezember 1958). Massvolles Beschleunigen liesse sich sodann erst

nach der Mittelinsel und der Einmündung G-Strasse, etwa ab 40 m Distanz

zur Liegenschaft des Beschwerdeführers, bewerkstelligen, aufgrund des kurvigen

Verlaufs der C-Strasse wäre dies jedoch nicht anhaltend. Erhöhte Immissionen

auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers sind daher nicht zu erwarten;

Konkretes dazu vermag er jedenfalls nicht darzutun.

4.4

Unter

diesen Umständen ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen. Es besteht auch

kein Anlass, das Projekt im Sinne des Eventualantrags den Vorstellungen des

Beschwerdeführers anzupassen. Die vorgesehenen Massnahmen erscheinen den

konkreten Verhältnissen durchaus angepasst, verletzen weder formelle noch

materielle Planungsgrundsätze und genügen insbesondere den Anforderungen an die

Verkehrssicherheit, aber auch an den sparsamen Umgang mit Land. Entsprechend

ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG). Eine Entschädigung ist nicht geschuldet (§ 17

Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat eine Parteientschädigung verlangt

und wurde von der Baudirektion im vorliegenden Verfahren vertreten. Die

Bearbeitung und Beantwortung von Rechtsmitteln darf ebenso zu deren

angestammten amtlichen Aufgaben gezählt werden wie die Durchsetzung eigener

Strassenprojekte, was eine Parteientschädigung zu ihren Gunsten zwar nicht von

vornherein ausschliesst, jedoch nur dann als gerechtfertigt erscheinen lässt,

wenn die Erhebung oder Beantwortung des Rechtsmittels mit einem ausserordentlichen

Aufwand verbunden war (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19 mit Hinweisen).

Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt.

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'640.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an…