VB.2009.00132
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00132
17. September 2009Deutsch16 min
(URT.2009.11708)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00132
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 17.09.2009
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 10.08.2010 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Festsetzung Strassenprojekt
Festsetzung eines Strassenprojekts durch den Regierungsrat
Verzicht auf die Durchführung eines Augenscheins (E. 2.1). Ein Begehren um öffentliche Verhandlung muss vorbehaltlos gestellt werden (E. 2.2). Da der Beschwerdeführer eine öffentliche (Schluss-)Verhandlung nur in Zusammenhang mit dem beantragten Augenschein verlangte und damit von der Durchführung eines Augenscheins abhängig machte, kann nicht von einer vorbehaltlos beantragten öffentlichen Schussverhandlung ausgegangen werden (E. 2.3). Der Beschwerdeführer hatte in der Vergangenheit die Gelegenheit, sich zu den polizeilichen Geschwindigkeitsmessungen zu äussern, weshalb sich die Einholung einer weiteren Stellungnahme verbietet (E. 2.4).
Im Rahmen der ihm obliegenden Rechtskontrolle bei planungsrechtlichen Entscheiden beschränkt sich das Verwaltungsgericht auf die Untersuchung, ob das mit dem angefochtenen Beschluss festgesetzte Projekt formelle oder materielle Planungsgrundsätze verletzt (E. 3.2).
Dem Anliegen des Beschwerdeführers, das Strassenprojekt nach seiner Ideenskizze zu gestalten, wurde weitgehend entsprochen (E. 4.3). Für die Verkehrssicherheit erweisen sich - neben den geplanten - keine weiteren baulichen Massnahmen als erforderlich: Eine an die Mittelinsel anschliessende ausgeprägte Linkskurve zum Dorfeingang würde kaum der Geschwindigkeitsreduktion dienen (E. 4.3.1) und mit der Vorverlegung der Mittelinsel würde die gewünschte Geschwindigkeitsdrosselung bis zum Dorfeingang wieder verpuffen (E. 4.3.2). Die vorgesehenen Massnahmen und die örtlichen Begebenheiten sprechen gegen eine erhöhte Lärmbelastung auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers (E. 4.3.3 und 4.3.4).
Ablehnung einer Parteientschädigung für den Beschwerdegegner (E. 5).
Abweisung der Beschwerde.
Stichworte:
AUGENSCHEIN
ÖFFENTLICHE VERHANDLUNG
PARTEIENTSCHÄDIGUNG
PUBLIKUMSÖFFENTLICHKEIT
STRASSE
STRASSENPROJEKT
Rechtsnormen:
Art. 6 Abs. I EMRK
§ 5 Abs. I StrassG
§ 14 StrassG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2009.00132
Entscheid
der 3. Kammer
vom 17. September 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichterin
Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretärin
Anja Tschirky.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Festsetzung Strassenprojekt,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Die
C-Strasse 03 führt von D (Gemeindegebiet E) nach F. Sie weist eine Breite von
zwischen 5.2 und 6 m auf, was das Kreuzen von Last- und Personenwagen
erschwert. Ausserdem verfügen Fussgänger und Radfahrer über keinen Bewegungsspielraum.
Der Fahrbahnbelag weist starke Risse, Belagsausbrüche und Ermüdungserscheinungen
auf. Die Einfahrt in den Weiler D (von F her) führt über ein abfallendes, gerades
Strassenstück der C-Strasse und veranlasst nicht zur Reduktion der
Geschwindigkeit bei der Dorfeinfahrt. Kurz vor der Einfahrt nach D münden von
Norden her die G-Strasse und etwa 110 m danach von Süden her die H-Strasse
in die C-Strasse ein.
B. Mit
Beschluss vom 11. Juli 2007 stimmte der Gemeinderat E dem Projekt Verbreiterung
und Instandsetzung der Fahrbahn „C-Strasse“ mit Eingangstor zu. Im Wesentlichen
umfasst dieses Projekt die folgenden Massnahmen: die Verbreiterung der Fahrbahn
auf 6 m im Abschnitt D bis F; die Instandsetzung des bestehenden
Fahrbahnoberbaus einschliesslich der Entwässerung im selben Abschnitt; den
Einbau einer 4 m breiten Mittelinsel auf der C-Strasse im Eingangsbereich
zum Weiler D zur Geschwindigkeitsreduktion einfahrender Fahrzeuge; und
schliesslich das Erstellen eines 2 m breiten Gehwegs zwischen dem
Ortsausgang D und der G-Strasse als sichere Fussgängerverbindung ins Erholungsgebiet
I.
C. A ist
Eigentümer der unüberbauten Parzelle Kat.-Nr. 01, welche entlang der
C-Strasse an die Einmündung der G-Strasse anschliesst, und der benachbarten,
mit einem Haus überbauten Parzelle Kat.-Nr. 02 an der C-Strasse, nahe der
gegenüberliegenden Einmündung der H-Strasse am Dorfeingang von D. Gegen das ab
24. August 2007 publizierte Bauprojekt erhob er am 21. September 2007
Einsprache bei der Gemeinde E und verlangte den Verzicht auf den Ausbau der
J-Strasse 03, eventualiter den Verzicht auf das Eingangstor D (Mittelinsel).
Anfang August 2008 präsentierte er in Form von "Ideenskizzen" eigene
Vorschläge zur Gestaltung der Dorfeinfahrt; eine daraus stammende Variante mit
beidseitiger Fahrbahnverschwenkung wurde ins Projekt übernommen, wenn auch
nicht genau entsprechend seinem Vorschlag. Mit Beschluss vom 4. Februar
2009 setzte der Regierungsrat das Projekt für die Verbreiterung und
Instandsetzung der C-Strasse in der Gemeinde E sowie das Eingangstor und den
Gehweg im Eingangsbereich D gemäss den bei den Akten liegenden Plänen fest.
Weiter wies er die Einsprache von A bezüglich des Strassenausbaus ab und
schrieb sie im Übrigen (bezüglich des Eingangstors) als erledigt ab.
Erwägungen
II.
Dagegen liess A am 16. März 2009 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und beantragen, der angefochtene Festsetzungsbeschluss
vom 4. Februar 2009 sei zur Anpassung des Projekts im Sinne seiner
Ideenskizze 3.1 an den Regierungsrat zurückzuweisen, eventualiter sei das
Projekt im Sinne der Ideenskizze 3.1 anzupassen. Weiter sei ein Augenschein
durchzuführen. In der Beschwerdeantwort vom 14. April 2009 verlangte die
kantonale Baudirektion im Namen des Regierungsrats, die Beschwerde sei abzuweisen,
soweit darauf einzutreten sei. Zudem verlangte sie den Entzug der
aufschiebenden Wirkung für den angefochtenen Beschluss, soweit der Ausgang des
Beschwerdeverfahrens durch die Bauausführung nicht beeinflusst werde, wogegen
sich wiederum A wehrte. Das Verwaltungsgericht entzog mit Präsidialverfügung
vom 25. Mai 2009 der Beschwerde von A teilweise die aufschiebende Wirkung.
Sie blieb indessen auf dem Abschnitt ab Projektbeginn in D (Profil 1) bis
zur Einmündung der G-Strasse in die C-Strasse (ca. Profil 9) erhalten.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Beim streitbetroffenen Strassenstück handelt es sich um eine
Staatsstrasse im Sinne von § 5 Abs. 1 des Gesetzes über den Bau und
den Unterhalt der öffentlichen Strassen vom 27. September 1981
(Strassengesetz). Deren Projektierung fällt nach § 12 Strassengesetz in
die Zuständigkeit der Baudirektion; die Festsetzung obliegt nach § 15
Abs. 1 Satz 1 Strassengesetz grundsätzlich dem Regierungsrat. Mit der
Einsprache können kraft § 17 Abs. 2 Satz 1 Strassengesetz alle
Mängel des Projekts geltend gemacht werden; dasselbe gilt für den Weiterzug mit
Beschwerde an das Verwaltungsgericht (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 19 N. 125 ff.). Das Verwaltungsgericht ist zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerde aus dem Gebiet des kantonalen Strassenrechts
nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG)
demnach zuständig.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer verlangt die Durchführung eines Augenscheins, damit sich das
Gericht ein Bild von der konkreten Situation vor Ort machen könne. Der Augenschein
ist die Besichtigung einer Streitsache an Ort und Stelle durch die entscheidende
Behörde, in der Regel in Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten. Der Entscheid
darüber, ob ein Augenschein angeordnet wird, steht im pflichtgemässen Ermessen
der anordnenden Behörde. Eine dahingehende Pflicht besteht nur, wenn die
tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise überhaupt nicht abgeklärt werden
können (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 41 f.). Der Beschwerdeführer wehrt
sich im Beschwerdeverfahren nicht mehr gegen den Ausbau der C-Strasse. Sein
Augenmerk gilt dagegen der Verkehrssicherheit, insbesondere der Gestaltung des
Eingangstors nach D. Der bei den Vorakten liegende technische Bericht vom
1.
Dezember 2008 enthält eine ausführliche und kommentierte Fotodokumentation
der bestehenden Verhältnisse am Eingang zum Weiler D. Diese ergeben sich weiter
aus den bei den Akten liegenden Plänen und nicht zuletzt aus den
"Ideenskizzen", die der Beschwerdeführer ausfertigen liess. Damit
ergibt sich ein klares Bild von den infrage stehenden Verhältnissen, weshalb es
sich erübrigt, einen Augenschein vorzunehmen.
2.2
Für
zivilrechtliche Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) sieht der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
in nunmehr ständiger Rechtsprechung im Recht auf eine öffentliche Verhandlung
ein antragsbedürftiges Recht in all jenen Verfahren vor, in denen die
Anberaumung der Verhandlung vom nationalen Gesetz nicht zwingend angeordnet,
sondern gegebenenfalls in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, wie das etwa
nach § 59 Abs. 1 VRG der Fall ist (dazu Christoph Grabenwarter,
Europäische Menschenrechtskonvention, 3. A., München 2008, § 24 N. 90
S. 354 f.; Kölz/Bosshart/Röhl, § 59 N. 3). Die vorliegende
Streitsache, in welcher der Beschwerdeführer als Anstösser und als Abtreter von
Land betroffen ist, ist eine zivilrechtliche Angelegenheit nach Art. 6
Abs. 1 EMRK. Der Beschwerdeführer verlangt in seinen Anträgen keine
Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung. Er weist lediglich darauf
hin, dass mit der Vornahme eines Augenscheins "auch die nach Art. 6
Ziff. 1 EMRK verlangte öffentliche Verhandlung durchgeführt" werden
könne. Ob darin ein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen
Schlussverhandlung auch im Falle, dass kein Augenschein vorgenommen werde,
gesehen werden muss, ist allerdings fraglich. Denn ersucht eine Prozesspartei
um Durchführung eines Augenscheins, ist hieraus nicht ohne Weiteres auf ein
Begehren um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zu schliessen. Ob ein
Augenschein durchzuführen sei, ist vielmehr eine nach innerstaatlichem
Verfahrensrecht zu beurteilende beweisrechtliche Frage, während es sich bei der
in Art. 6 Abs. 1 EMRK vorgesehenen öffentlichen Verhandlung um eine
nach Konventionsrecht zu beurteilende Verfahrensgarantie handelt. Das Begehren
um eine öffentliche Verhandlung muss daher vorbehaltlos gestellt werden
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 59 N. 8).
2.3
Der
Augenschein als ein Beweismittel dient dazu, den Sachverhalt abzuklären, nicht
aber dazu, in einer zivilrechtlichen Angelegenheit nach Art. 6 Abs. 1
EMRK die Publikumsöffentlichkeit zu gewährleisten, was nur im Rahmen einer
mündlichen öffentlichen Schlussverhandlung möglich wäre. Eine solche könnte
sich zwar an einen Augenschein anschliessen. Dies würde jedoch bedingen, dass
ein Augenschein nur in Anwesenheit der Parteien stattfinden dürfte, die daran
allenfalls anschliessende Schlussverhandlung hingegen der Teilnahme einer
breiteren Öffentlichkeit offenstehen müsste, was sich schon aus praktischen
Gründen kaum bewerkstelligen und die Frage aufkommen liesse, ob die Öffentlichkeit
des Verfahrens tatsächlich gewährleistet wäre. Da der anwaltlich vertretene
Beschwerdeführer eine öffentliche (Schluss-)Verhandlung nur in Zusammenhang mit
dem beantragten Augenschein verlangte und damit von der Durchführung eines
Augenscheins abhängig machte, kann jedoch nicht von einer vorbehaltlos
beantragten öffentlichen Schlussverhandlung ausgegangen werden.
2.4
Der
Beschwerdeführer bestreitet, dass keine zusätzlichen – neben den vorgesehenen –
Massnahmen an der Einfahrt in den Weiler D notwendig seien. Sollte der
Beschwerdegegner ferner daran festhalten, dass die Mehrheit der Verkehrsteilnehmer
die signalisierte Geschwindigkeit in D einhalte, müsste ihm die Gelegenheit
gegeben werden, sich dazu zu äussern. Die Kantonspolizei Zürich führte vom 7.
bis 9. Oktober 2008 eine Geschwindigkeitskontrolle in D auf Höhe der
C-Strasse 20 durch und stellte fest, dass 85 % der gemessenen Fahrzeuge
die signalisierte Geschwindigkeit von 50 km/h einhielten. Ihr Bericht
liegt den Akten des Einspracheverfahrens bei und war dem Beschwerdeführer somit
längst zugänglich. Dem Beschwerdeführer wurde sodann die Beschwerdeantwort zugestellt,
worin ausdrücklich auf die Messungen der Polizei verwiesen wurde, ohne dass er
darauf reagiert hätte. Unter diesen Umständen verbietet sich die Einholung
einer weiteren Stellungnahme.
3.
3.1
Kraft
§ 14 Strassengesetz sind die Strassen entsprechend ihrer Bedeutung und
Zweckbestimmung nach den jeweiligen Erkenntnissen der Bau- und Verkehrstechnik,
mit bestmöglicher Einordnung in die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie
unter Beachtung der Sicherheit, des Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit und
mit sparsamer Landbeanspruchung zu projektieren. Ausserdem sind die Bedürfnisse
des öffentlichen Verkehrs, der Fussgänger, der Radfahrer sowie der Behinderten
und Gebrechlichen angemessen zu berücksichtigen. Laut § 50 Abs. 1 VRG
kann mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht jede Rechtsverletzung geltend
gemacht werden. Als solche gelten nach Abs. 2 dieser Bestimmung
insbesondere: die unrichtige Anwendung und die Nichtanwendung eines im Gesetz
ausgesprochenen oder sich daraus ergebenden Rechtssatzes (lit. a); die
unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache (lit. b);
Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung (lit. c) sowie die
Verletzung einer wesentlichen Form- oder Verfahrensvorschrift (lit. d).
Die Rüge der Unangemessenheit ist gemäss § 50 Abs. 3 VRG nur
zulässig, soweit das übergeordnete Recht sie vorsieht.
3.2
Bei
planungsrechtlichen Entscheiden, zu denen auch das vorliegend umstrittene Strassenprojekt
zählt, müssen zahlreiche, oft widerstreitende Interessen gegeneinander abgewogen
werden. Im Rahmen der ihm obliegenden Rechtskontrolle hat das Verwaltungsgericht
nicht als "Oberplanungsbehörde" zu prüfen, welche der von den
Parteien verfochtenen Planungsvarianten den Vorzug verdient; vielmehr beschränkt
sich seine Aufgabe auf die Untersuchung, ob das mit dem angefochtenen Beschluss
festgesetzte Projekt formelle oder materielle Planungsgrundsätze verletze. Hat
die fachkundig beratene Behörde in Kenntnis der entscheidungswesentlichen
Sachumstände eine als vertretbar erscheinende Lösung getroffen, so hat das Verwaltungsgericht
ihren Beurteilungsspielraum zu respektieren (BGE 129 II 331 E. 3.2,
RB 1981 Nr. 29; vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 83; Heinz
Aemisegger/Stephan Haag in: Kommentar RPG, 1999, Art. 33 Rz. 56).
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, seine Idee einer beidseitigen
Fahrbahnverschwenkung sei zwar übernommen worden. Doch liege das so angepasste
Eingangstor ins Dorf viel zu nahe an seinem Wohnhaus. Fahrzeugführer würden
damit die Geschwindigkeit ihres Fahrzeugs vor dem Hindernis (Mittelinsel) zwar
reduzieren, unmittelbar danach aber wieder beschleunigen. Deshalb sollten
solche baulichen Massnahmen deutlich vor und nicht direkt am Dorfeingang
realisiert werden. Die beidseitige Fahrbahnverschwenkung müsste mehr
dorfauswärts verlegt werden. Zudem dürfe die C-Strasse nach der beidseitigen
Fahrbahnverschwenkung nicht mehr gerade weitergeführt werden, sondern es sei
dorfeinwärts eine weitere Kurve zu realisieren. Insgesamt sei die Projektanpassung
in einer Weise vorgenommen worden, welche die konkreten Umstände, die Verkehrssicherheit
und die Immissionsverhinderung zu wenig berücksichtige.
Demgegenüber lässt der Beschwerdegegner ausführen, die
projektierte Eingangspforte vor D sei im Wesentlichen das Ergebnis der mit dem
Beschwerdeführer und seinen Beratern geführten Verhandlungen. Zwar entspreche
die Eingangspforte nicht genau seinem Vorschlag, doch sei die Mittelinsel mit
einer Breite von 4 m übernommen worden. Andere Massnahmen des
Beschwerdeführers lägen jedoch teilweise ausserhalb des Projektperimeters oder
erwiesen sich als unzweckmässig.
4.2
Der
Beschwerdeführer wehrt sich nicht mehr gegen den Ausbau der C-Strasse. Er ist
aber der Meinung, dass die Einfahrt in den Weiler D (von F her) nach seiner
Ideenskizze 3.1 vom 7. August 2008 zu gestalten sei. Danach müsste die Mittelinsel
um etwa 2 m verlängert und um zusätzliche ca. 8 m Richtung F
verschoben werden. Die C-Strasse würde etwa auf Höhe seines Hauses mit einer
ausgeprägteren Linkskurve (Richtung Einfahrt D) versehen werden, was seiner
Meinung nach erst die Verlangsamung des Verkehrs gewährleisten könnte.
Demgegenüber sieht das Projekt vor, dass etwa 10 m vor der ca. 26 m
langen Mittelinsel in Richtung D bereits Tempo 50 signalisiert wird. Die
Mittelinsel befindet sich in einem Abstand von etwa 20 m zur Liegenschaft
des Beschwerdeführers (Ende der Mittelinsel bis zur nächstgelegenen Hausecke
auf Kat.-Nr. 02). Aufgrund der beidseitigen Auskragung der C-Strasse
parallel zur bauchigen Mittelinsel ("gegenseitige Fahrspurverschwenkungen")
kann die C-Strasse im Anschluss an die Mittelinsel mit einer leichten
Linkskurve weitergeführt werden und verläuft nach der Liegenschaft des
Beschwerdeführers ziemlich gerade ins Dorf.
4.3
Vorab ist
darauf hinzuweisen, dass dem Anliegen des Beschwerdeführers doch weitgehend
entsprochen wurde, auch wenn die Gestaltung der Einfahrt Richtung D nicht exakt
seinem Vorschlag entspricht.
4.3.1
Zu Recht liess der Beschwerdegegner in der Beschwerdeantwort vom
14.
April 2009 ausführen, dass eine an die Mittelinsel anschliessende
ausgeprägte Linkskurve zum Dorfeingang D nach den Vorstellungen des
Beschwerdeführers kaum der Geschwindigkeitsdrosselung dienen würde, da die
C-Strasse in diesem Bereich dann aus Sicherheitsgründen um 1.3 m
verbreitert werden müsste. Ebenso vermochte er die übrigen Vorbringen des
Beschwerdeführers mit zutreffender Begründung zurückzuweisen, worauf vorerst verwiesen
werden kann.
4.3.2
Der Beschwerdeführer ist allerdings der Meinung, das angepasste Eingangstor
liege viel zu nahe seiner Liegenschaft und müsse deutlich vor den Dorfeingang
verschoben werden (vorn E. 4.1). Demgegenüber hält der Beschwerdegegner dafür,
dass mit der Vorverlegung der Mittelinsel die erwartete
Geschwindigkeitsdrosselung bis zum Dorfeingang wieder verpuffen würde.
Letzterem ist beizustimmen. Wie dargetan, wird neu die Geschwindigkeit Richtung
D etwa 35 m vor Dorfeingang auf 50 km/h beschränkt. Die anschliessende
Mittelinsel mit der Fahrspurverschwenkung zwingt die Verkehrsteilnehmer zusätzlich
dazu, die Geschwindigkeit entsprechend zu reduzieren. Angesichts des weiteren
Strassenverlaufs mit einer leichten Linkskurve bis nach der Liegenschaft des
Beschwerdeführers, nämlich bis zur Einmündung der H- in die C-Strasse kurz nach
der Einfahrt in D, welche den Verkehrsteilnehmern ohnehin ein vorsichtiges
Verhalten aufgibt, sowie der von der Polizei vorgenommenen Messungen in der
Dorfmitte (vorn E. 2.5) ist nicht damit zu rechnen, dass nach Umfahrung
der Mittelinsel die Geschwindigkeit der Verkehrsteilnehmer bei der Einfahrt
nach D wieder erhöht würde. Dasselbe ergibt sich aus dem Bericht der kantonalen
Baudirektion vom 29. November 2007. Weitere bauliche Massnahmen erweisen
sich daher nicht als erforderlich.
4.3.3
Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Einfahrt nach D
auf erhöhte Lärmimmissionen hinweist, sprechen nicht nur die Massnahmen rund um
das Eingangstor nach D, die der Geschwindigkeitsreduktion dienen, gegen eine
erhöhte Lärmbelastung. Zu bedenken ist weiter, dass die C-Strasse durch einen
neu angelegten, 2 m breiten Gehsteig von der Liegenschaft des
Beschwerdeführers getrennt wird, sodass sich gegenüber der bisherigen Situation
ein grösserer Abstand zur Strasse ergibt. Zudem ging die Fachstelle Lärmschutz
im Bericht vom 29. November 2007 davon aus, dass mit dem Projekt keine wesentliche
Veränderung der Lärmsituation für die angrenzenden Liegenschaften entstehe und
die Immissionsgrenzwerte an den massgebenden Empfangspunkten entlang der ganzen
Strecke eingehalten würden. Dem vermag der Beschwerdeführer nichts
Substanzielles entgegenzuhalten.
4.3.4
Soweit der Beschwerdeführer erhöhte Immissionen durch von D ausfahrende
Verkehrsteilnehmer befürchtet, trifft es nicht zu, dass die C-Strasse Richtung
F ungeachtet der Fahrbahnverschwenkung zum Beschleunigen einladen würde. Denn
kurz nach der Mittelinsel mündet die G-Strasse in die C-Strasse ein. Einem
ungehemmten Drang zur Beschleunigung stünde die hier zu wahrende fahrerische
Vorsicht entgegen (dazu Art. 32 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes
vom 19. Dezember 1958). Massvolles Beschleunigen liesse sich sodann erst
nach der Mittelinsel und der Einmündung G-Strasse, etwa ab 40 m Distanz
zur Liegenschaft des Beschwerdeführers, bewerkstelligen, aufgrund des kurvigen
Verlaufs der C-Strasse wäre dies jedoch nicht anhaltend. Erhöhte Immissionen
auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers sind daher nicht zu erwarten;
Konkretes dazu vermag er jedenfalls nicht darzutun.
4.4
Unter
diesen Umständen ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen. Es besteht auch
kein Anlass, das Projekt im Sinne des Eventualantrags den Vorstellungen des
Beschwerdeführers anzupassen. Die vorgesehenen Massnahmen erscheinen den
konkreten Verhältnissen durchaus angepasst, verletzen weder formelle noch
materielle Planungsgrundsätze und genügen insbesondere den Anforderungen an die
Verkehrssicherheit, aber auch an den sparsamen Umgang mit Land. Entsprechend
ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Eine Entschädigung ist nicht geschuldet (§ 17
Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat eine Parteientschädigung verlangt
und wurde von der Baudirektion im vorliegenden Verfahren vertreten. Die
Bearbeitung und Beantwortung von Rechtsmitteln darf ebenso zu deren
angestammten amtlichen Aufgaben gezählt werden wie die Durchsetzung eigener
Strassenprojekte, was eine Parteientschädigung zu ihren Gunsten zwar nicht von
vornherein ausschliesst, jedoch nur dann als gerechtfertigt erscheinen lässt,
wenn die Erhebung oder Beantwortung des Rechtsmittels mit einem ausserordentlichen
Aufwand verbunden war (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19 mit Hinweisen).
Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt.
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'640.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an…