VB.2009.00136
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00136
3. Juni 2009Deutsch15 min
(URT.2009.11460)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00136
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 03.06.2009
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Neubau von Einfamilienhaus mit Garage, Aussenschwimmbecken und Gerätehaus. Baubewilligung mittels Nebenbestimmung aufgrund vom Regelmass stark abweichender Terrain-Abgrabungen unzulässig.
Die Abgrabungen an der Südostecke des Bauprojekts betragen 2,84 m (Büro) bzw. 1,91 m (Liftzugang). Damit überschreiten sie das gemäss BZO zulässige Mass von 1,5 m stark und können nicht "ohne besondere Schwierigkeiten" im Sinn von § 321 Abs. 1 PBG behoben werden. Augrund der unkorrekten Pläne ist unklar, wie die unzulässigen Abgrabungen korrigiert werden könnten, zumal der Liftzugang nicht von der Einhaltung der Abgrabungsvorschriften befreit ist (E. 3.2.2).
Gutheissung.
Stichworte:
ABGRABUNG
FREILEGUNG
LIFT
NEBENBESTIMMUNG
REGELMASS
TERRAINVERÄNDERUNG
TÜRBREITE
UNTERGEORDNETE ÄNDERUNG/ABWEICHUNG
UNTERGESCHOSS
WEITERE BAUVORSCHRIFTEN (NUTZUNGSDICHTE, ABSTÄNDE ETC.)
ZUGANG
ZUGANGSTÜRE
Rechtsnormen:
Art. 8 Ziff. 3 BZO Dürnten
§ 321 PBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2009.00136
Entscheid
der 1. Kammer
vom 3. Juni 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Voristz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtssekretär
Stephan Hördegen.
In Sachen
Gemeinde Dürnten,
vertreten durch Baukommission der Gemeinde Dürnten,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 18. Dezember 2007 verweigerte die
Baukommission Dürnten B und A die baurechtliche Bewilligung für den Neubau
eines Einfamilienhauses mit Garage, Aussenschwimmbecken und Gerätehaus auf dem
Grundstück Kat.-Nr. 01 an der D-Strasse 02 in Dürnten. Die Bauherrschaft
reichte hierauf ein revidiertes Baugesuch ein, für welches die Baukommission
Dürnten mit Beschluss vom 1. Juli 2008 die baurechtliche Bewilligung
ebenfalls verweigerte.
Erwägungen
II.
Gegen beide Bauverweigerungen erhoben B und A Rekurs an
die Baurekurskommission III (Rekursverfahren R3.2008.00007 und R3.2008.00136)
und beantragten die Aufhebung der Bauverweigerung und Erteilung der nachgesuchten
Baubewilligung. In der Folge schrieb die Rekurskommission III den Rekurs gegen
die erste Bauverweigerung vom 18. Dezember 2007 (Rekursverfahren
R3.2008.00007) infolge Projektänderung und Verzicht auf die Realisierung des ursprünglichen
Bauvorhabens als gegenstandslos geworden ab.
Mit Rekursentscheid vom 11. Februar 2009 hiess die
Baurekurskommission III den Rekurs im Verfahren R3.2008.136 teilweise gut, hob
den Beschluss der Baukommission Dürnten vom 1. Juli 2008 auf und lud die
Vorinstanz ein, die nachgesuchte Baubewilligung unter den erforderlichen
Nebenbestimmungen zu erteilen (Dispositiv-Ziffer I). Die Rekurskosten auferlegte
die Rekurskommission zu 1/4 der Bauherrschaft und zu 3/4
der Baukommission Dürnten (Dispositiv-Ziffer II) und verpflichtete Letztere zu
einer Umtriebsentschädigung an die Rekurrierenden (Dispositiv-Ziffer III).
III.
Mit Beschwerde vom 13. März 2009 beantragte die
Gemeinde Dürnten dem Verwaltungsgericht, den Entscheid der Baurekurskommission
III vom 11. Februar 2009 im Hauptstandpunkt aufzuheben und den Beschluss
seiner Baukommission vom 1. Juli 2008 zu bestätigen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen auch für das Rekursverfahren.
Die Baurekurskommission III und die Beschwerdegegnerschaft
beantragten Abweisung der Beschwerde; Letztere verlangte zudem die Zusprechung
einer Parteientschädigung.
Die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften
werden, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen wiedergegeben.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Gemäss § 70
in Verbindung mit § 21 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) ist eine Gemeinde zur Wahrung der von ihr vertretenen
schutzwürdigen Interessen zur Beschwerde berechtigt. Diese für das Verwaltungsverfahren
allgemein geltende Bestimmung betreffend die Rechtsmittelbefugnis der Gemeinden
ist auch auf dem Gebiet des Raumplanungs- und Baurechts anwendbar (RB 1998
Nr. 12). Die Beschwerdeberechtigung liegt nach der Praxis dann vor, wenn
sich die Gemeinde für die Durchsetzung und richtige Anwendung ihres kommunalen
Rechts wehrt oder wenn sie einen Eingriff in ihre qualifizierte Entscheidungs-
oder Ermessensfreiheit geltend macht (VGr, 24. September 1985,
BEZ 1985 Nr. 44 = ZBl 87/1986, S. 40; VGr, 6. Oktober
1995, VB.95.00093; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21
N. 62; vgl. auch Martin Bertschi, Die Beschwerdebefugnis der Gemeinde im
Zürcher Verwaltungsprozess, in: Peter Breitschmied et al. [Hrsg.], Grundfragen
der juristischen Person, Bern 2007, S. 16 ff.).
Im Weiteren wird die
Beschwerdelegitimation der Gemeinde bejaht, wenn sie wie eine Privatperson
(z.B. als Bauherrin) betroffen ist, zur Abwehr von Eingriffen in ihr Finanz-
oder Verwaltungsvermögen, wenn Interessen oder Aufgaben betroffen sind, die sie
wahrnehmen bzw. erfüllen muss, wenn sich die angefochtene Anordnung auf einen
grossen Teil der Einwohnerschaft auswirkt oder wenn sich die Gemeinde gegen ihr
auferlegte finanzielle Verpflichtungen wehrt (RB 2004 Nr. 6).
1.2
Die
Gemeinde Dürnten hat in ihrer Bauverweigerung vom 1. Juli 2008 die Punkte,
welche zur Abweisung des Baugesuchs führten und bei einer Projektüberarbeitung
zu beachten wären, detailliert aufgelistet. Gemäss ihren Ausführungen in der
Beschwerdeschrift vom 13. März 2009 verstösst das Bauprojekt in
wesentlichen Punkten gegen die Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Dürnten. Die
Gemeinde wehrt sich damit für die richtige Anwendung ihres kommunalen Rechts
und ist zur Beschwerde legitimiert.
2.
2.1
Die Beschwerdeführerin macht vorab geltend, das
geplante Einfamilienhaus trete viergeschossig in Erscheinung und verstosse
gegen Ziffer 8.3 der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Dürnten vom 2. September
1994.
(mit seitherigen Änderungen; BZO), wonach das Freilegen von
Untergeschossen nur bis 1,5 m unterhalb des gewachsenen Terrains zulässig sei.
In der hier massgebenden Wohnzone W 1.5 dürften Abgrabungen zudem nur soweit
erfolgen, als dadurch die maximal zulässige Gebäudehöhe von 6,5 m sichtbar werde.
Die sichtbare Gebäudehöhe unterscheide sich von der üblichen Gebäudehöhe gemäss
§ 280 PBG dadurch, dass sie nicht vom gewachsenen, sondern vom gestalteten
Terrain aus gemessen werde. Das Bauvorhaben überschreite diese "sichtbare
Gebäudehöhe". Es genüge daher nicht, wie die Vorinstanz verlange, dass die
Baubewilligung mit Nebenbestimmungen zu ergänzen sei, welche sicherstellten,
dass die Terrainabgrabungen das Mass von 1,5 m nicht überschreiten und
mehr als die Hälfte des Gebäudeumfangs betragen. Es müssten vielmehr
überarbeitete Pläne mit eingetragenem Terrain und Höhenkoten eingereicht
werden; nur anhand der überarbeiteten Pläne könne die Einhaltung der zulässigen
Gebäude- und Firsthöhe neu überprüft werden.
2.2
Die Baurekurskommission III hat zur Frage der
zulässigen Gebäudehöhe und Abgrabungen in ihrem Rekursentscheid festgehalten
(E. 8.1 f.), die geplanten Abgrabungen an der Nordfassade und insbesondere an
der Ost- und Südfassade würden teilweise mehr als 1,5 m betragen. So sei
beabsichtigt, auf der Ostseite, wo ein Haus- und ein Kellerzugang geplant seien,
die ganze Fassade auf einer Länge von rund 16 m um mehr als das Regelmass von
1,5 m abzugraben. Durchgehend höhere Abgrabungen seien sodann auf der Südostseite
im Bereich des geplanten Büros mit Garten- und Kellerausgang vorgesehen. Zwar
seien Haus- und Kellerzugänge sowie Gartenausgänge ausdrücklich von der maximal
zulässigen Abgrabungshöhe befreit, doch sei es nicht angängig, die ganze
südliche Fensterfront im Untergeschoss als Gartenausgang und die gesamte
Ostfassade als Haus- und/oder Kellerzugang zu qualifizieren. Daran ändere der
geplante Lift nichts, zumal nach der Bau- und Zonenordnung Zugänge zu
Fahrstühlen bzw. Liftzugängen zu Garagen nicht von der Einhaltung der
Abgrabungsvorschriften befreit seien. Um Missbräuchen vorzubeugen, sei eine Abgrabung
über das zulässige Regelmass hinaus bei Haus- und Kellerzugängen sowie bei
Gartenausgängen auf die übliche Türbreite zu beschränken. Dies sei vorliegend
umso mehr angezeigt, als die Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Dürnten keine
Vorschriften über die zulässige Geschosszahl – sondern lediglich eine
Baumassenziffer – enthalte und den Vorschriften über die Freilegung von
Untergeschossen deshalb in erheblichem Mass eine ausnützungsbeschränkende
Wirkung zukomme. Zufolge des Fassadenplans würden sich sodann die gesamten
Abgrabungen auf deutlich mehr als die Hälfte des Gebäudeumfangs belaufen.
Vorliegend bedinge die Behebung des Mangels, wonach die geplanten Abgrabungen
gegen die kommunalen Vorschriften über die Freilegung von Untergeschossen verstiessen,
keine wesentliche Projektänderung. Obwohl die notwendige Überarbeitung des
Bauvorhabens namentlich beim geplanten Büro eine merkliche Verkleinerung der
Fensterflächen zur Folge haben dürfte, werde dies den Bauplänen zufolge nicht
zu ungenügenden Belichtungsverhältnissen in den projektierten Räumen führen. Im
Übrigen stünde selbst eine solche der Anordnung einer Nebenbestimmung entgegen.
Die Vorinstanz werde deshalb die Baubewilligung mit Nebenbestimmungen zu
ergänzen haben, welche sicherstellen, dass die Terrainabgrabungen um das
Wohngebäude einerseits das Mass von 1,5 m nur bei Hauszugängen im Umfang einer
Türbreite überschreite und anderseits nicht mehr als die Hälfte des
Gebäudeumfangs betrage.
Auch die
Beschwerdegegnerschaft stellt sich in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. April
2009.
auf den Standpunkt, die Bauherrschaft anerkenne, dass sich die Abgrabungen
über das zulässige Regelmass hinaus bei Haus- und Kellerzugängen sowie bei
Gartenausgängen auf die übliche Türbreite zu beschränken hätten. Die Behebung
dieses Mangels erfordere jedoch keine wesentliche Projektänderung, ungeachtet
dessen, dass beim Büro eine merkliche Verkleinerung der Fensterflächen
resultiere.
3.
3.1
Die Vorinstanz hat in ihrem Rekursentscheid (E. 8) die
vorliegenden anwendbaren Bestimmungen des kantonalen Planungs- und Baugesetzes
sowie der BZO zur Freilegung von Untergeschossen sowie die Rechtsprechung
hierzu korrekt wiedergegeben. Es kann daher vorab auf diese Ausführungen
verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 70
VRG).
Gemäss Ziff. 8.3 BZO dürfen Untergeschosse nur bis
1,5 m unterhalb des gewachsenen Terrains freigelegt werden (Abs. 1
Satz 1). Derartige Abgrabungen dürfen höchstens die Hälfte des
Gebäudeumfangs betreffen (Abs. 1 Satz 2) und in der hier massgebenden
Wohnzone W/1.5 höchstens soweit erfolgen, als dadurch die maximal zulässige
Gebäudehöhe von 6,5 m sichtbar wird (Abs. 2). Von diesen Beschränkungen
ausgenommen sind Haus- und Kellerzugänge, Gartenausgänge sowie Ein- und
Ausfahrten zu Einzel-, Doppel- und Sammelgaragen (Abs. 3). Die geplanten
Abgrabungen, soweit sie das Regelmass von 1,5 m übersteigen, wurden von der
Baubewilligungsbehörde in den Fassadenplan eingetragen. Entsprechend diesem
Fassadenplan hat die Vorinstanz zutreffend und unwidersprochen festgehalten,
dass die Bauherrschaft beabsichtige, auf der Ostseite des Wohnhauses, wo ein
Haus- und ein Kellerzugang geplant seien, die ganze Fassade auf einer Länge von
rund 16 m um mehr als 1,5 m abzugraben. Durchgehend höhere Abgrabungen seien sodann
im Südosten im Bereich des geplanten Büros mit Gartenausgang – sowie des
erwähnten Kellerzugangs – vorgesehen. Diese Feststellungen sind unbestritten.
Streitig ist allein, ob zur Behebung dieser Mängel des Bauprojekts entsprechend
§ 321 PBG die Anordnung von Nebenbestimmungen genügt.
3.2
Gemäss § 320 PBG ist die Baubewilligung zu
erteilen, wenn das Bauvorhaben den einschlägigen baupolizeilichen Vorschriften
entspricht. Können inhaltliche oder formale Mängel eines Bauprojekts ohne
besondere Schwierigkeiten behoben werden, wird die Bewilligung dennoch erteilt
und mit den Nebenbestimmungen verbunden, die zur Schaffung oder Erhaltung des
rechtmässigen Zustands erforderlich sind (§ 321 Abs. 1 PBG). Dieses
Vorgehen kommt indessen nur in Frage, wenn die Mängel des Bauvorhabens
untergeordneter Natur sind; führen diese zu einer wesentlichen Projektänderung,
können sie nicht mittels einer Nebenbestimmung behoben werden (RB 1983
Nr. 112 = BEZ 1984 Nr. 5; Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren,
Zürich 1991, S. 241 f.; Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs-
und Baurecht, 4. A., Zürich 2006, S. 21–15
f.).
3.2.1
Nach den Erwägungen der Rekurskommission (E. 8.3) hat
die Beschwerdeführerin die Baubewilligung mit Nebenbestimmungen zu ergänzen,
welche sicherstellen, dass die Terrainabgrabungen um das Wohngebäude einerseits
das Mass von 1,5 m nur bei den Hauszugängen im Umfang einer Türbreite
überschreiten und anderseits insgesamt nicht mehr als die Hälfte des
Gebäudeumfangs betragen. Vorab ist der Beschwerdeführerin dahingehend beizupflichten,
dass Terrainabgrabungen beim streitigen Bauprojekt nach Ziff. 8.3 Abs. 2
BZO hier in der Wohnzone W/1.5 nur soweit erfolgen dürfen, als dadurch die
maximal zulässige Gebäudehöhe von 6,5 m sichtbar wird. Insofern sind die
erwähnten Ausführungen der Rekurskommission unvollständig. Die "sichtbare"
Gebäudehöhe von 6,5 m wird jedoch beim streitigen Bauprojekt eingehalten,
sofern die Abgrabungen auf das zulässige Regelmass von 1,5 m reduziert würden.
Die Beschwerdeführerin behauptet zwar eine Verletzung der sichtbaren Gebäudehöhe,
doch geht sie offensichtlich von einem zu weiten Begriff der Gebäudehöhe aus.
Diese wird gemäss § 280 Abs. 1 PBG von der jeweiligen Schnittlinie
zwischen Fassade und Dachfläche auf den darunter liegenden Boden gemessen. Bei
Steildächern – wie hier – bildet der obere Gebäudehöhenmesspunkt die
Schnittlinie zwischen traufseitiger Fassade und Dachfläche (VGr, 21. Mai
2003, VB.2003.00005, E. 2a, www.vgrzh.ch; vgl. Skizzen zu §§ 278 ff.
und § 281 Abs. 1 PBG im Anhang zur Allgemeinen Bauverordnung vom 22. Juni
1977). Demgegenüber setzt die Messweise der Beschwerdeführerin nicht nur
trauf-, sondern auch giebelseitig an. Wenn die Rekurskommission (nur)
festhielt, die anzuordnenden Nebenbestimmungen hätten sicherzustellen, dass die
Terrainabgrabungen das Regelmass von 1,5 m nur bei Hauszugängen im Umfang einer
Türbreite überschreiten und nicht mehr als die Hälfte des Gebäudeumfangs
betragen, in diesem Zusammenhang aber nicht zudem auf die sichtbare Gebäudehöhe
von 6,5 m hinwies, ist dies nicht zu beanstanden.
3.2.2
Das geplante Wohnhaus umfasst vier Geschosse:
Untergeschoss, Erdgeschoss, Obergeschoss und Dachgeschoss. Im Untergeschoss
sind neben Keller und Waschküche ein Büro und ein Hobbyraum vorgesehen, welche
Räume gemäss Grundrissplan befenstert sind. Die Erschliessung des
Untergeschosses erfolgt über einen Lift von der Garage ins Untergeschoss mit
anschliessendem Zugang, der vor dem Büro vorbei zu einer auf der Ostseite
angeordneten Haustüre führt. Die grössten, das Regelmass von 1,5 m überschreitenden
Abgrabungen sind in diesem Bereich, d.h. südlich des Büros geplant. Bei der Südostecke
des Bauobjektes liegt das gewachsene Terrain auf der Kote 657.85 und der Liftzugang
ins Untergeschoss auf 655.01. Die Abgrabung beträgt dort mithin 2.84 m, d.h.
die ganze Höhe des Untergeschosses. Beim Liftausgang selber beträgt die
Abgrabung noch 1.91 m, also 41 cm über dem zulässigen Mass von 1,5 m.
Wie die unzulässigen
Abgrabungen in diesem Bereich korrigiert werden können, ist unklar. Die
Vorinstanz führt korrekt aus, dass der Liftzugang nicht von der Einhaltung der
Abgrabungsvorschriften befreit ist. Wird das Abgrabungsmass von höchstens 1,5 m
unterhalb des gewachsenen Terrains eingehalten und damit das Niveau des
erwähnten, entlang der Südfassade verlaufenden Zugangs angehoben, so ist der
Zugang zum Lift nicht mehr möglich und erscheint auch der Türausgang auf der
Oststeite des Untergeschosses als kaum gewährleistet. Das Problem wird dadurch
verschärft, dass die in den Bauplänen eingezeichneten Höhenangaben zeichnerisch
nicht übereinstimmen und somit als nicht korrekt bezeichnet werden müssen.
Neben den im Fassadenplan gelb markierten Höhenangaben trifft dies
beispielsweise auch auf die Höhe des südlich vorgelagerten Sitzplatzes, im
Umgebungsplan mit einer Höhe von 655.41, im (Ost-)Fassadenplan hingegen mit
einer Höhe von 656.41 angegeben, zu. Eine Beurteilung des Terrainverlaufs und
ein Entscheid, ob die Terrainabgrabungen den Vorschriften der Bauordnung
entsprechen, ist aber schlechterdings nicht möglich, wenn die zeichnerischen
Plandarstellungen mit den Höhenangaben nicht übereinstimmen.
Auf der Ostseite des
Bauprojekts müsste die entlang jener Fassade verlaufende Treppenanlage
durchwegs erhöht werden. Auch auf dieser Seite ist nicht klar, wie der Mangel
der unzulässigen Abgrabungen behoben werden kann, ohne dass der Zugang zum
Untergeschoss beeinträchtigt bzw. ganz unterbrochen wird. Unklar, insbesondere
mangels eines entsprechenden Planschnitts, sind auch die Auswirkungen auf die
Befensterung des Hobbyraums im Untergeschoss, im Grundrissplan Untergeschoss
eingetragen, aus der Ansicht der Ostfassade jedoch nicht ersichtlich. Sollte
dort ein Lichtschacht geplant sein, was aus den Plänen nicht erkennbar ist, so
ist dessen Zulässigkeit zweifelhaft. Denn die Bauordnung der Gemeinde Dürnten
kennt keine Vorschriften über die zulässigen Geschosszahlen, sondern
(lediglich) Bestimmungen über die zulässige Baumasse. Die Vorschrift von Ziffer
8.3
Abs. 2 BZO über die bei Freilegung von Untergeschossen in der Zone
W/1.5 – also in der Zone mit der geringsten zulässigen Ausnützung (Baumasse),
welche die maximal zulässige "sichtbare" Geschosshöhe auf 6,5 m
beschränkt – hat offensichtlich eine ausnützungsregulierende Funktion. Es ist
daher fraglich, ob nicht auch Lichtschächte, welche die Nutzbarkeit von
Untergeschossen zu Wohn-, Schlaf- oder Arbeitszwecken erst ermöglichen, als
Freilegung von Untergeschossen gelten und damit durch Ziff. 8.3 Abs. 2
BZO eingeschränkt werden. Diese Frage kann hier jedoch offen bleiben.
3.2.3
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die im
Baugesuch vorgesehenen Abgrabungen auf der Süd- und Ostseite des Bauobjekts das
gemäss Ziff. 8.3 BZO zulässige Mass stark überschreiten und dieser Mangel
im vorliegenden Fall nicht "ohne besondere Schwierigkeiten" im Sinn
von Art. 321 Abs. 1 PBG behoben werden kann. Eine Korrektur erscheint
nicht untergeordneter Natur, sondern bedarf einer gründlichen Überarbeitung des
Projekts und insbesondere korrekter Pläne. Der Baukommission Dürnten kann auf
jeden Fall keine Rechtsverletzung vorgeworfen werden, wenn sie unter diesen
Umständen die Baubewilligung verweigerte. Zu Unrecht hat die Vorinstanz die
Bauverweigerung aufgehoben und die Baukommission Dürnten eingeladen, die
Baubewilligung unter Nebenbestimmungen zu erteilen. Die Beschwerde ist
gutzuheissen.
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens erübrigt es sich, auf die übrigen von der Beschwerdeführerin geltend
gemachten Verstösse gegen bau- und planungsrechtliche Vorschriften,
insbesondere gegen die Einordnungsvorschrift von § 238 PBG sowie die Überstellung
der Baulinie durch die Unterniveaugarage und den Swimming-Pool einzugehen.
4.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens der
Beschwerdegegnerschaft aufzuerlegen. Dieser steht zudem gemäss § 17 Abs. 2
VRG von vornherein keine Parteientschädigung zu. Eine solche ist indessen auch
der Beschwerdeführerin nicht zuzusprechen. Das
Gemeinwesen besitzt in der Regel keinen Anspruch auf Parteientschädigung; die
Erhebung und Beantwortung von Rechtsmitteln gehört zu dessen angestammten
amtlichen Aufgaben (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19). Vorliegend sind
keine Gründe gegeben, von diesem Grundsatz abzuweichen.
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid der Rekurskommission III vom 11. Februar
2009.
wird aufgehoben und der Beschluss der Baukommission Dürnten vom 1. Juli
2008.
wiederhergestellt.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten und die Kosten des Rekursverfahrens in der Höhe von Fr. 4'420.-werden
der Beschwerdegegnerschaft je zur Hälfte auferlegt unter solidarischer Haftung
für die ganzen Kosten.
4.
Es werden keine
Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an…