VB.2009.00137
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00137
8. April 2009Deutsch9 min
(URT.2009.11334)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00137
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 08.04.2009
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Legitimation zur Verbandsbeschwerde im Sinne von Art. 12 NHG.
Die Liste im Anhang der Verordnung des Bundesrats über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen ist abschliessend. Auf Beschwerden von dort nicht verzeichneten Organisationen ist ohne Weiteres nicht einzutreten. Eine akzessorische Überprüfung des Verzeichnisses ist erst möglich, wenn der Bundesrat über ein allfälliges Gesuch der Beschwerdeführerin über die Aufnahme in das Verzeichnis entschieden hat, ansonsten dem Entscheid des Bundesrats vorgegriffen würde (E.2.2.1).
Im Übrigen erstreckt sich die Rechtsmittelbefugnis gemäss Art. 12 Abs. 2 NHG nur auf solche Rügen, die im Interesse des Natur- und Heimatschutzes liegen und nicht auf irgendwelche anderen öffentlichen Interessen. Die von der Beschwerdeführerin verfochtenen energetischen Verbesserungen des Bauvorhabens gehören nicht zu den durch das Natur- und Heimatschutzgesetz geschützten Interessen (E. 2.4).
Abweisung.
Stichworte:
AKZESSORISCHE PRÜFUNG
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
BESCHWERDEBEFUGNIS
LEGITIMATION
NATUR- UND HEIMATSCHUTZ
VERBANDSBESCHWERDE
VERBANDSBESCHWERDERECHT
Rechtsnormen:
Art. 12 NHG
§ 338a Abs. II PBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2009.00137
Entscheid
der 1. Kammer
vom 8. April 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Ersatzrichterin
Irene Egloff Martin, Gerichtssekretär
Martin Knüsel.
In Sachen
Schweizer Arbeitsgemeinschaft
"Solar Agentur Schweiz",
Sonneggstrasse 29, Postfach 2272, 8033 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Bundesamt für Bauten und
Logistik,
Holzikofenweg 36, 3003 Bern,
vertreten durch Dr.iur. Peter Wipfli, Rechtsanwalt,
Uraniastrasse 24, 8001 Zürich,
2. Bausektion der Stadt
Zürich,
Amtshaus IV, 8021 Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 3. Juni 2008 erteilte die Bausektion der Stadt
Zürich dem Bundesamt für Bauten und Logistik die baurechtliche Bewilligung für
einen Erweiterungsbau und die Sanierung des Kunstgewerbeflügels des
Schweizerischen Landesmuseums an der Museumstrasse 2 und 6.
Erwägungen
II.
Auf den hiergegen von der Schweizer Arbeitsgemeinschaft
"Solar Agentur Schweiz" (im Folgenden SAS) am 8. Juli 2008 erhobenen
Rekurs trat die Baurekurskommission I am 6. Februar 2009 mangels Legitimation
der Rekurrentin nicht ein.
III.
Mit Beschwerde vom 13. März 2009 beantragte die SAS
dem Verwaltungsgericht im Wesentlichen Aufhebung des Rekursentscheids unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
zu materieller Beurteilung, eventuell materielle Beurteilung durch das Verwaltungsgericht.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Da sich die Beschwerde als
offensichtlich unbegründet erweist, ist darüber gemäss § 56 Abs. 2
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ohne Schriftenwechsel
und gemäss § 38 Abs. 1 VRG auf dem Zirkulationsweg und mit
summarischer Begründung zu entscheiden.
2.
Die Beschwerdeführerin stützt ihre Legitimation auf Art. 12
des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
sowie auf § 338a des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975
(PBG).
2.1
Die
Vorinstanz hat dazu erwogen, aus den Statuten der Beschwerdeführerin gehe hervor,
dass diese Ziele des Natur- und Heimatschutzes nur beiläufig verfolge; in der
Hauptsache widme sie sich der Förderung der Sonnenenergie, weshalb sie nicht zu
den gemäss § 12 NHG beschwerdeberechtigten Verbänden zähle. Zudem verfolge
sie mit ihrem Rekurs auch keine Interessen des Natur- und Heimatschutzes,
sondern es gehe ihr ausschliesslich um einen sparsamen und rationellen Energieverbrauch
und um eine Verringerung der Umweltbelastung. Auch die Beschwerdebefugnis nach
kantonalem Recht sei nicht gegeben.
Die Beschwerdeführerin hält dieser Auffassung im
Wesentlichen entgegen, nach ihren Statuten setze sie sich unter anderem für die
optimale landschafts- und ortsbildschutzgerechte Integration von Solar- und
Energieanlagen ein sowie für die längerfristige Erhaltung des heimatlichen
Landschafts- und Ortsbildes, der geschichtlichen Stätten, der Natur- und
Kulturdenkmäler des Landes, für erhaltenswerte charakteristische Bauten,
Siedlungen einschliesslich deren Umgebung, insbesondere durch rationelle und
emissionsarme Energienutzung, erneuerbare Energien und vorbildliche Integration
von Solar- und Energieanlagen. Sie setze sich damit entgegen der Auffassung der
Vorinstanz nicht für jede Art der Sonnenenergienutzung ein, sondern nur für
eine solche, die mit der Erhaltung des Land- und Ortschaftsbildes sowie von
Natur- und Baudenkmälern verträglich sei. Der Einsatz der Solarenergie diene
nicht nur der Energieproduktion, sondern indirekt auch dem Natur- und Heimatschutz,
indem Landschaft und Umwelt beeinträchtigende Energiegewinnungsanlagen sowie
die Entstehung von auch für Baudenkmäler schädlichen Luftschadstoffen vermieden
würden. Der Beschwerdeführer sei insofern mit dem Verein A zu vergleichen, der
sich neben der Förderung des Bergsports auch für die Entwicklung und Erhaltung
der Bergwelt einsetze und dessen Beschwerdebefugnis in Angelegenheiten des
Natur- und Heimatschutzes seit langem anerkannt werde.
2.2
Am 20. Dezember
2006.
ist das Verbandsbeschwerderecht revidiert und damit neben Art. 55 des
Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) auch Art. 12 NHG neu
gefasst worden. Gemäss Absatz 2 der seit 1. Juli 2007 in Kraft stehenden
neuen Fassung steht das Beschwerderecht den Organisationen nur für Rügen in Rechtsbereichen
zu, die seit mindestens 10 Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks
bilden. In der Folge ist auch die sich auf Art. 55 Abs. 3 USG bzw. Art. 12
Abs. 3 NHG stützende Verordnung (des Bundesrats) über die Bezeichnung der
im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes
beschwerdeberechtigten Organisationen (VBO) vom 27. Juni 1990 revidiert
worden.
2.2.1
Doktrin und Rechtsprechung zu den ursprünglichen Fassungen von Art. 55
Abs. 3 USG und Art. 12 Abs. 3 NHG sowie der bundesrätlichen
Verordnung sind davon ausgegangen, die Bezeichnung der beschwerdeberechtigten
Organisationen durch den Bundesrat habe nicht konstitutive, sondern lediglich
deklaratorische Bedeutung (BGE 112 Ib 543 E. 1.b S. 548 =
Pra 77/1988 Nr. 53 S. 213; Peter M. Keller, Kommentar NHG,
Zürich 1997, Art. 12 Rz. 13). Indessen hat das Bundesgericht in neueren
Entscheiden die Liste im Anhang der Verordnung als abschliessend bezeichnet und
ist auf Beschwerden von dort nicht verzeichneten Organisationen ohne Weiteres
nicht eingetreten (BGr, 6. November 2008,1C_474/2008; 6. Januar
2009,1C_490/2008, www.bger.ch). Diese strengere Praxis steht im Einklang mit
der durch die Revision von Art. 55 USG und Art. 12 NHG angestrebten
Einschränkung der Verbandsbeschwerde. Insbesondere auch im Hinblick auf die mit
der Revision der Verordnung erhöhten Anforderungen bezüglich Kontrolle,
Aufnahme in die Liste und Berichterstattung (vgl. Art. 2–4 VBO) sind keine
Gründe ersichtlich, die Liste der beschwerdeberechtigten Organisationen als
nicht abschliessend zu betrachten und ihr bloss deklaratorische Bedeutung
beizumessen. Eine akzessorische Überprüfung des Verzeichnisses dürfte sodann
erst in Betracht fallen, wenn der Bundesrat über ein allfälliges Gesuch der
Beschwerdeführerin über die Aufnahme in das Verzeichnis entschieden hat,
ansonsten dem Entscheid des Bundesrats vorgegriffen würde.
2.2.2
Die Beschwerdeführerin ist nicht im Verzeichnis gemäss Anhang VBO
aufgeführt. Sie vermag auch nicht darzulegen, dass sie fälschlicherweise nicht
ins Verzeichnis aufgenommen wurde, und insbesondere vermögen die von ihr
eingereichten Unterlagen nicht zu belegen, dass sie die Voraussetzung von Art. 12
Abs. 2 NHG erfüllt, dass Anliegen des Natur- und Heimatschutzes seit
mindestens 10 Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden. Die
Legitimation nach Art. 12 NHG ist deshalb schon aus diesem Grund zu
verneinen.
2.3
Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung soll die Beschwerdelegitimation nach Art. 12
NHG grundsätzlich nur solchen gesamtschweizerischen Vereinigungen zukommen, die
sich hauptsächlich dem Natur- und Heimatschutz oder verwandten, rein ideellen
Zwecken widmen; das Bundesgericht hat deshalb in BGE 98 Ib 120 die
Beschwerdelegitimation gesamtschweizerischer Sportvereinigungen verneint,
welche den Natur- und Heimatschutz im Rahmen ihrer sportlichen Ziele pflegen,
und sie in BGE 119 Ib 305 auch dem Verein gegen Tierfabriken abgesprochen. Im
zweiten Fall hat es unter Hinweis auf einen früheren Entscheid insbesondere
erwogen (E. 2c), die in den Statuten des Vereins erwähnte Freihaltung der
Landwirtschaftszonen von Tierfabriken und die Förderung naturnaher Produkte
dienten dem Tierschutz; dass der Schutz der Tier- und Pflanzenwelt zum Natur-
und Heimatschutz gehöre, mache die Ziele des Vereins nicht zu verwandten
ideellen Zielen im Sinn von Art. 12 NHG. Wenn dieser eine Verbesserung der
Nutztierhaltung anstrebe, so verfolge er Ziele des Tierschutzes und nicht den
Arten- und Biotopschutz im Sinne des Natur- und Heimatschutzgesetzes. Auch im
Entscheid 1P.801/2006 vom 15. Oktober 2007 (www.bger.ch) hat das
Bundesgericht festgehalten, dass die Legitimation nach Art. 12 NHG voraussetze,
dass sich ein Verband hauptsächlich dem Natur- und Heimatschutz widme, und die
bloss gelegentliche und beiläufige Wahrnehmung solcher Interessen nicht ausreiche.
Wie sich aus den in Art. 2 der Statuten aufgeführten
Zielsetzungen der Beschwerdeführerin ergibt, bezweckt sie in erster Linie die
Förderung einer nachhaltigen Energienutzung insbesondere durch Nutzung der
Sonnenenergie. Unter anderem sollen Rahmenbedingungen zur Entwicklung von
Technologien für eine optimale landschafts- und ortsbildschutzgerechte Integration
von Solar- und Energieanlagen geschaffen werden (lit. e) und will sie sich
einsetzen für die längerfristige Erhaltung des heimatlichen Landschafts- und
Ortsbildes, der geschichtlichen Stätten, der Natur- und Kulturdenkmäler des
Landes sowie für erhaltenswerte charakteristische Bauten, Siedlungen
einschliesslich deren Umgebung, insbesondere durch rationelle und emissionsarme
Energienutzung, erneuerbare Energien und vorbildliche Integration von Solar-
und Energieanlagen (lit. f). Damit dürfte, wie die Vorinstanz erwogen hat,
die Wahrnehmung von Natur- und Heimatschutzinteressen nicht zu den von der
Beschwerdeführerin hauptsächlich verfolgten Interessen gehören. Die Frage kann
indessen offen bleiben, nachdem ihre Rechtsmittelbefugnis schon aus anderen Gründen
zu verneinen ist und überdies einem allfälligen Entscheid des Bundesrats über
ein Gesuch der Beschwerdeführerin zur Aufnahme in das Verzeichnis gemäss Anhang
VBO nicht vorzugreifen ist.
2.4
Auf die
Beschwerde wäre schliesslich auch dann nicht einzutreten, wenn die Beschwerdeführerin
zu den nach Art. 12 NHG beschwerdebefugten Verbänden gehören würde. Die
Rechtsmittelbefugnis nach Art. 12 NHG erstreckt sich, wie dies nun in
Absatz 2 der Bestimmung ausdrücklich festgehalten ist, nur auf solche Rügen,
die im Interesse des Natur- und Heimatschutzes liegen, und nicht auf
irgendwelche anderen öffentlichen Interessen (BGE 112 Ib 543 E. 1b, 109 Ib
341; vgl. RB 1990 Nr. 12 mit weiteren Hinweisen; Keller, Art. 12 Rz.
19). Die von der Beschwerdeführerin verfochtenen energetischen Verbesserungen
des Bauvorhabens gehören nicht zu den durch das Natur- und Heimatschutzgesetz
geschützten Interessen.
3.
Aus den in E. 2.4
genannten Gründen ist der Beschwerdeführerin auch die Legitimation nach § 338a
Abs. 2 PBG abzusprechen. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, die
angefochtene Bewilligung verstosse gegen Bestimmungen des im 3. Titel des
Planungs- und Baugesetzes geregelten kantonalrechtlichen Natur- und
Heimatschutzes.
4.
Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich
unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG). Eine
Parteientschädigung steht der unterliegenden Beschwerdeführerin gemäss § 17
Abs. 2 VRG nicht zu.
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'090.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung
an…