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Entscheid

VB.2009.00137

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00137

8. April 2009Deutsch9 min

(URT.2009.11334)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 3. Juni 2008 erteilte die Bausektion der Stadt

Zürich dem Bundesamt für Bauten und Logistik die baurechtliche Bewilligung für

einen Erweiterungsbau und die Sanierung des Kunstgewerbeflügels des

Schweizerischen Landesmuseums an der Museumstrasse 2 und 6.

Erwägungen

II.

Auf den hiergegen von der Schweizer Arbeitsgemeinschaft

"Solar Agentur Schweiz" (im Folgenden SAS) am 8. Juli 2008 erhobenen

Rekurs trat die Baurekurskommission I am 6. Februar 2009 mangels Legitimation

der Rekurrentin nicht ein.

III.

Mit Beschwerde vom 13. März 2009 beantragte die SAS

dem Verwaltungsgericht im Wesentlichen Aufhebung des Rekursentscheids unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Rückweisung der Sache an die Vorinstanz

zu materieller Beurteilung, eventuell materielle Beurteilung durch das Verwaltungsgericht.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Da sich die Beschwerde als

offensichtlich unbegründet erweist, ist darüber gemäss § 56 Abs. 2

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ohne Schriftenwechsel

und gemäss § 38 Abs. 1 VRG auf dem Zirkulationsweg und mit

summarischer Begründung zu entscheiden.

2.

Die Beschwerdeführerin stützt ihre Legitimation auf Art. 12

des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)

sowie auf § 338a des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975

(PBG).

2.1

Die

Vorinstanz hat dazu erwogen, aus den Statuten der Beschwerdeführerin gehe hervor,

dass diese Ziele des Natur- und Heimatschutzes nur beiläufig verfolge; in der

Hauptsache widme sie sich der Förderung der Sonnenenergie, weshalb sie nicht zu

den gemäss § 12 NHG beschwerdeberechtigten Verbänden zähle. Zudem verfolge

sie mit ihrem Rekurs auch keine Interessen des Natur- und Heimatschutzes,

sondern es gehe ihr ausschliesslich um einen sparsamen und rationellen Energieverbrauch

und um eine Verringerung der Umweltbelastung. Auch die Beschwerdebefugnis nach

kantonalem Recht sei nicht gegeben.

Die Beschwerdeführerin hält dieser Auffassung im

Wesentlichen entgegen, nach ihren Statuten setze sie sich unter anderem für die

optimale landschafts- und ortsbildschutzgerechte Integration von Solar- und

Energieanlagen ein sowie für die längerfristige Erhaltung des heimatlichen

Landschafts- und Ortsbildes, der geschichtlichen Stätten, der Natur- und

Kulturdenkmäler des Landes, für erhaltenswerte charakteristische Bauten,

Siedlungen einschliesslich deren Umgebung, insbesondere durch rationelle und

emissionsarme Energienutzung, erneuerbare Energien und vorbildliche Integration

von Solar- und Energieanlagen. Sie setze sich damit entgegen der Auffassung der

Vorinstanz nicht für jede Art der Sonnenenergienutzung ein, sondern nur für

eine solche, die mit der Erhaltung des Land- und Ortschaftsbildes sowie von

Natur- und Baudenkmälern verträglich sei. Der Einsatz der Solarenergie diene

nicht nur der Energieproduktion, sondern indirekt auch dem Natur- und Heimatschutz,

indem Landschaft und Umwelt beeinträchtigende Energiegewinnungsanlagen sowie

die Entstehung von auch für Baudenkmäler schädlichen Luftschadstoffen vermieden

würden. Der Beschwerdeführer sei insofern mit dem Verein A zu vergleichen, der

sich neben der Förderung des Bergsports auch für die Entwicklung und Erhaltung

der Bergwelt einsetze und dessen Beschwerdebefugnis in Angelegenheiten des

Natur- und Heimatschutzes seit langem anerkannt werde.

2.2

Am 20. Dezember

2006.

ist das Verbandsbeschwerderecht revidiert und damit neben Art. 55 des

Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) auch Art. 12 NHG neu

gefasst worden. Gemäss Absatz 2 der seit 1. Juli 2007 in Kraft stehenden

neuen Fassung steht das Beschwerderecht den Organisationen nur für Rügen in Rechtsbereichen

zu, die seit mindestens 10 Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks

bilden. In der Folge ist auch die sich auf Art. 55 Abs. 3 USG bzw. Art. 12

Abs. 3 NHG stützende Verordnung (des Bundesrats) über die Bezeichnung der

im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes

beschwerdeberechtigten Organisationen (VBO) vom 27. Juni 1990 revidiert

worden.

2.2.1

Doktrin und Rechtsprechung zu den ursprünglichen Fassungen von Art. 55

Abs. 3 USG und Art. 12 Abs. 3 NHG sowie der bundesrätlichen

Verordnung sind davon ausgegangen, die Bezeichnung der beschwerdeberechtigten

Organisationen durch den Bundesrat habe nicht konstitutive, sondern lediglich

deklaratorische Bedeutung (BGE 112 Ib 543 E. 1.b S. 548 =

Pra 77/1988 Nr. 53 S. 213; Peter M. Keller, Kommentar NHG,

Zürich 1997, Art. 12 Rz. 13). Indessen hat das Bundesgericht in neueren

Entscheiden die Liste im Anhang der Verordnung als abschliessend bezeichnet und

ist auf Beschwerden von dort nicht verzeichneten Organisationen ohne Weiteres

nicht eingetreten (BGr, 6. November 2008,1C_474/2008; 6. Januar

2009,1C_490/2008, www.bger.ch). Diese strengere Praxis steht im Einklang mit

der durch die Revision von Art. 55 USG und Art. 12 NHG angestrebten

Einschränkung der Verbandsbeschwerde. Insbesondere auch im Hinblick auf die mit

der Revision der Verordnung erhöhten Anforderungen bezüglich Kontrolle,

Aufnahme in die Liste und Berichterstattung (vgl. Art. 2–4 VBO) sind keine

Gründe ersichtlich, die Liste der beschwerdeberechtigten Organisationen als

nicht abschliessend zu betrachten und ihr bloss deklaratorische Bedeutung

beizumessen. Eine akzessorische Überprüfung des Verzeichnisses dürfte sodann

erst in Betracht fallen, wenn der Bundesrat über ein allfälliges Gesuch der

Beschwerdeführerin über die Aufnahme in das Verzeichnis entschieden hat,

ansonsten dem Entscheid des Bundesrats vorgegriffen würde.

2.2.2

Die Beschwerdeführerin ist nicht im Verzeichnis gemäss Anhang VBO

aufgeführt. Sie vermag auch nicht darzulegen, dass sie fälschlicherweise nicht

ins Verzeichnis aufgenommen wurde, und insbesondere vermögen die von ihr

eingereichten Unterlagen nicht zu belegen, dass sie die Voraussetzung von Art. 12

Abs. 2 NHG erfüllt, dass Anliegen des Natur- und Heimatschutzes seit

mindestens 10 Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden. Die

Legitimation nach Art. 12 NHG ist deshalb schon aus diesem Grund zu

verneinen.

2.3

Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung soll die Beschwerdelegitimation nach Art. 12

NHG grundsätzlich nur solchen gesamtschweizerischen Vereinigungen zukommen, die

sich hauptsächlich dem Natur- und Heimatschutz oder verwandten, rein ideellen

Zwecken widmen; das Bundesgericht hat deshalb in BGE 98 Ib 120 die

Beschwerdelegitimation gesamtschweizerischer Sportvereinigungen verneint,

welche den Natur- und Heimatschutz im Rahmen ihrer sportlichen Ziele pflegen,

und sie in BGE 119 Ib 305 auch dem Verein gegen Tierfabriken abgesprochen. Im

zweiten Fall hat es unter Hinweis auf einen früheren Entscheid insbesondere

erwogen (E. 2c), die in den Statuten des Vereins erwähnte Freihaltung der

Landwirtschaftszonen von Tierfabriken und die Förderung naturnaher Produkte

dienten dem Tierschutz; dass der Schutz der Tier- und Pflanzenwelt zum Natur-

und Heimatschutz gehöre, mache die Ziele des Vereins nicht zu verwandten

ideellen Zielen im Sinn von Art. 12 NHG. Wenn dieser eine Verbesserung der

Nutztierhaltung anstrebe, so verfolge er Ziele des Tierschutzes und nicht den

Arten- und Biotopschutz im Sinne des Natur- und Heimatschutzgesetzes. Auch im

Entscheid 1P.801/2006 vom 15. Oktober 2007 (www.bger.ch) hat das

Bundesgericht festgehalten, dass die Legitimation nach Art. 12 NHG voraussetze,

dass sich ein Verband hauptsächlich dem Natur- und Heimatschutz widme, und die

bloss gelegentliche und beiläufige Wahrnehmung solcher Interessen nicht ausreiche.

Wie sich aus den in Art. 2 der Statuten aufgeführten

Zielsetzungen der Beschwerdeführerin ergibt, bezweckt sie in erster Linie die

Förderung einer nachhaltigen Energienutzung insbesondere durch Nutzung der

Sonnenenergie. Unter anderem sollen Rahmenbedingungen zur Entwicklung von

Technologien für eine optimale landschafts- und ortsbildschutzgerechte Integration

von Solar- und Energieanlagen geschaffen werden (lit. e) und will sie sich

einsetzen für die längerfristige Erhaltung des heimatlichen Landschafts- und

Ortsbildes, der geschichtlichen Stätten, der Natur- und Kulturdenkmäler des

Landes sowie für erhaltenswerte charakteristische Bauten, Siedlungen

einschliesslich deren Umgebung, insbesondere durch rationelle und emissionsarme

Energienutzung, erneuerbare Energien und vorbildliche Integration von Solar-

und Energieanlagen (lit. f). Damit dürfte, wie die Vorinstanz erwogen hat,

die Wahrnehmung von Natur- und Heimatschutzinteressen nicht zu den von der

Beschwerdeführerin hauptsächlich verfolgten Interessen gehören. Die Frage kann

indessen offen bleiben, nachdem ihre Rechtsmittelbefugnis schon aus anderen Gründen

zu verneinen ist und überdies einem allfälligen Entscheid des Bundesrats über

ein Gesuch der Beschwerdeführerin zur Aufnahme in das Verzeichnis gemäss Anhang

VBO nicht vorzugreifen ist.

2.4

Auf die

Beschwerde wäre schliesslich auch dann nicht einzutreten, wenn die Beschwerdeführerin

zu den nach Art. 12 NHG beschwerdebefugten Verbänden gehören würde. Die

Rechtsmittelbefugnis nach Art. 12 NHG erstreckt sich, wie dies nun in

Absatz 2 der Bestimmung ausdrücklich festgehalten ist, nur auf solche Rügen,

die im Interesse des Natur- und Heimatschutzes liegen, und nicht auf

irgendwelche anderen öffentlichen Interessen (BGE 112 Ib 543 E. 1b, 109 Ib

341; vgl. RB 1990 Nr. 12 mit weiteren Hinweisen; Keller, Art. 12 Rz.

19). Die von der Beschwerdeführerin verfochtenen energetischen Verbesserungen

des Bauvorhabens gehören nicht zu den durch das Natur- und Heimatschutzgesetz

geschützten Interessen.

3.

Aus den in E. 2.4

genannten Gründen ist der Beschwerdeführerin auch die Legitimation nach § 338a

Abs. 2 PBG abzusprechen. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, die

angefochtene Bewilligung verstosse gegen Bestimmungen des im 3. Titel des

Planungs- und Baugesetzes geregelten kantonalrechtlichen Natur- und

Heimatschutzes.

4.

Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich

unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG). Eine

Parteientschädigung steht der unterliegenden Beschwerdeführerin gemäss § 17

Abs. 2 VRG nicht zu.

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'090.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung

an…