Lexipedia

Entscheid

VB.2009.00142

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00142

26. August 2009Deutsch11 min

(URT.2009.11651)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 14. Dezember 2004 erteilte die

Baudirektion des Kantons Zürich (Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft

[AWEL]) A eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung im Zusammenhang mit dem Bau

von drei Mehrfamilienhäusern auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 (Disp.-Ziff. I)

und setzte die dafür zu entrichtenden Gebühren fest (Disp.-Ziff. II).

Zudem wurde A verpflichtet, die heutige, durch die bestehenden Sickerleitungen

auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 02 und 03 an der C-Strasse in Oberweningen

bewirkte permanente Begrenzung des Grundwasserspiegels umgehend zu beheben und

bis spätestens 28. Februar 2005 dem AWEL im Sinne der Erwägungen ein

Sanierungskonzept zur Genehmigung einzureichen; weitere Massnahmen wie z.B.

eine Sanierungsanordnung wurden vorbehalten (Disp.-Ziff. III).

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung erhob A am 3. März 2005 Rekurs

bei der Baurekurskommission IV und beantragte die Aufhebung von Disp.-Ziff. III

der angefochtenen Verfügung. Mit Verfügung vom 11. März 2005 nahm die

Baurekurskommission I vom Rekurseingang Vormerk und führte das

Vernehmlassungsverfahren durch. Am 10. Juni 2005 trat sie auf den Rekurs

mangels Zuständigkeit nicht ein und überwies ihn an den Regierungsrat zur weiteren

Behandlung. Dieser wies den Rekurs mit Entscheid vom 11. Februar 2009 ab,

soweit er nicht gegenstandslos wurde.

III.

Dagegen erhob A am 19. März 2009 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte zur Hauptsache und sinngemäss die Aufhebung

des angefochtenen Entscheids und der Verfügung der Baudirektion vom 14. Dezember

2004, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Baudirektion.

Die Baudirektion am 15. April 2009 und der

Regierungsrat am 16. April 2009 schlossen auf Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Der Beschwerdeführer

erstellte auf dem zwischen der SBB-Linie und der C-Strasse gelegenen Areal D

(Kat.-Nrn. 01, 02 und 03) eine Überbauung mit insgesamt neun Mehrfamilienhäusern

und Unterflursammelgaragen. Die Überbauung wurde in drei Etappen realisiert.

Alle drei Baugrundstücke liegen gemäss der geltenden Gewässerschutzkarte im Gewässerschutzbereich

Au.

Streitig ist vorliegend die

Anordnung der Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 14. Dezember 2004,

in welcher der Beschwerdeführer zur Behebung der durch die bestehende

Sickerleitung auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 02 und 03 (1. und 2. Bauetappe) bewirkten

permanenten Begrenzung des Grundwasserspiegels verpflichtet wurde.

2.

2.1

Gemäss Art. 43 Abs. 4 des

Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 (GSchG) dürfen Speichervolumen

und Durchfluss nutzbarer Grundwasservorkommen durch Einbauten nicht wesentlich

und dauernd verringert werden (vgl. auch § 71 des Wasserwirtschaftsgesetzes

vom 2. Juni 1991).

In der angefochtenen Verfügung vom 14. Dezember 2004

ist die Baudirektion gestützt auf die Grundwasserkarte 1:25'000 des Kantons

Zürich aus dem Jahr 1993, Blatt Bülach, von einem mittleren Grundwasserspiegel

bei Kote 456,8 m ü. M. und einem höchsten Grundwasserspiegel auf Kote

459,1 m ü. M. ausgegangen. Beim Bau der 1. und 2. Etappe der Arealüberbauung

wurde eine Sickerleitung auf den Koten ca. 457,95 m ü. M.

bis 457,28 m ü. M. verlegt. Das abdrainierte Wasser wird in die E

abgeleitet. Die Baudirektion kam zum Schluss, die Sickerleitung bewirke eine

permanente Begrenzung des Grundwasserspiegels und mindere das Speichervolumen

und den Durchfluss des Grundwasserleiters. Sie verpflichtete den

Beschwerdeführer, die durch die bestehende Sickerleitung bewirkte permanente

Begrenzung des Grundwasserspiegels umgehend zu beheben und ein Sanierungskonzept

zur Genehmigung einzureichen.

2.2

Der

Beschwerdeführer stellt infrage, ob die beanstandete Sickerleitung überhaupt zu

einer dauernden Grundwasserbegrenzung führt. Zur Begründung bringt er vor, die

von den Vorinstanzen herangezogene Grundwasserkarte aus dem Jahr 1993 beruhe

auf veralteten Daten und sei nicht mehr aktuell. Demgegenüber seien die in seinem

Auftrag in den Jahren 2000 und 2001 durch die F AG durchgeführten

Wasserstandsmessungen aktuell und aussagekräftig. Indem die Vorinstanzen sich

geweigert hätten, die sich aus diesen Messungen ergebenden, wesentlich tieferen

Hochwasserstände zu berücksichtigen, hätten sie den Sachverhalt ungenügend

abgeklärt. Befinde sich nämlich der Hochwasserspiegel effektiv 1,2 m bis

1,4 m unter dem sich aus der Grundwasserkarte ergebenen Hochwasserspiegel,

liege die erstellte Sickerleitung über und nicht unter dem Hochwasserspiegel

und sei demnach das Grundwasser von vornherein nicht betroffen.

2.3

Wie die

Beschwerdegegnerin überzeugend ausführt, erfolgen die Grundwasserspiegelmessungen,

die Grundlage für die Grundwasserkarte bilden, bei vier nahe gelegenen

Grundwasserfassungen in der Regel einmal wöchentlich vor Betriebsbeginn,

ausserhalb des Pumpbetriebs. Aufgrund beachtlicher Grundwasserentnahmen für die

öffentliche Wasserversorgung und nur einmal wöchentlich erfolgenden

Spiegelmessungen werden die höchsten natürlichen Grundwasserspiegellagen

meistens nicht erfasst, womit diese leicht über den tatsächlich gemessenen

Koten liegen und nicht exakt ermittelt werden können. Der Zweck der Grundwasserkarte

besteht nun darin, einen einheitlichen Beurteilungsmassstab abzugeben (vgl.

auch VGr, 29. Juni 2007, VB.2006.00354/355, E. 7.2.1.3,

www.vgrzh.ch). Es ist deshalb nicht sachgerecht, wenn auf die vom Beschwerdeführer

eingereichten Messdaten abgestellt wird. Auch diese Wasserspiegelmessungen

vermögen den höchsten natürlichen Grundwasserspiegel nicht zu ermitteln, zumal

nicht klar ist, ob sie während des Pumpbetriebs erfolgten, als der

Grundwasserspiegel durch Entnahmen für die öffentliche Wasserversorgung

erheblich gesenkt war. Schliesslich sei erwähnt, dass die aktuelle, gedruckte

und auf dem Internet publizierte Grundwasserkarte mit Bearbeitungsstand 2008 im

Vergleich mit der Grundwasserkarte mit Bearbeitungsstand 1993 in Bezug auf den

Hochwasserspiegel im Bereich Oberweningen keine wesentlichen Abweichungen

zeigt. Insgesamt ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die

Messdaten des Beschwerdeführers nicht zum Anlass für umfangreiche Untersuchungen

zum höchsten natürlichen Grundwasserspiegel genommen hat, sondern auf die

Grundwasserkarte aus dem Jahr 1993 abstellte. Dass in diesem Fall eine dauernde

Grundwasserabsenkung durch die beanstandete Sickerleitung besteht, wird vom

Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten.

3.

Der Beschwerdeführer macht geltend, die beanstandete

Sickerleitung entspreche der von der Gemeinde Oberweningen erteilten

Abwasserbewilligung vom 28. Januar 2003 für die zweite Bauetappe und dem

mit dieser Bewilligung genehmigten Kanalisationsplan. Die angefochtene Anordnung

der Beschwerdegegnerin stelle daher keine Wiederherstellung des rechtmässigen

Zustands dar, sondern unterliege den strengeren Voraussetzungen der Rücknahme

einer rechtskräftigen Verfügung.

3.1

In der

Abwasserbewilligung des Gemeinderats Oberweningen vom 22. Januar 2002 für

die erste Etappe wurde festgehalten, dass eine temporäre oder permanente

Absenkung des Grundwasserspiegels einer separaten Bewilligung der Baudirektion

des Kantons Zürich bedarf. Der Beschwerdeführer wurde verpflichtet, der

Gemeinde über das vorgesehene Sickerleitungskonzept einen Schnittplan mit

Darstellung der Grundwasserspiegellagen zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen,

wobei eine allfällige Prüfung durch die kantonale Fachstelle ausdrücklich

vorbehalten wurde (Disp.-Ziff. III./1.2.4 und 1.2.6). Am 14. Mai

2002.

stellte der Gemeinderat mit Nachtrag Nr. 1 zur Abwasserbewilligung

fest, dass die in der Abwasserbewilligung verlangten Detailpläne zur

Beurteilung der Beeinflussung des Grundwasserspiegels weder der Gemeinde noch

der kantonalen Fachstelle eingereicht wurden. Die Baudirektion habe

festgestellt, dass auf dem Baugrundstück unbewilligte Grundwasserabsenkungen

erfolgten. Da keine wasserrechtliche Bewilligung vorliege, dürfe die Baugrube

nicht erweitert oder gar eingedeckt werden. Die Bauherrschaft wurde aufgefordert,

die nötigen Unterlagen einzureichen. Mit Verfügung vom 22. Mai 2002 bewilligte

die Baudirektion dem Beschwerdeführer, den Grundwasserspiegel während der Dauer

der Bauarbeiten unter die Baugrubensohle abzusenken (Disp.-Ziff. I/b).

Unter den massgebenden Nebenbestimmungen verwies sie auf die Bedingungen für

Grundwasserabsenkungen vom April 1999 und hielt ausdrücklich fest, die

Verlegung von Sickerleitungen und die Verwendung von Sickerbeton unterhalb des

Hochwasserspiegels sei nicht zulässig (Disp.-Ziff. I/1 und 3). In der Abwasserbewilligung

vom 28. Januar 2003 für die zweite Bauetappe verfügte der Gemeinderat

Oberweningen, auf Sickerleitungen auf dem Niveau der Baugrubensohle sei zu

verzichten. Bezüglich der temporären Absenkung des Grundwasserspiegels verwies

er auf die separate Bewilligung der Baudirektion vom 18. November 2002

(Disp.-Ziff. V/1.2.4). Diese bewilligte dem Beschwerdeführer, den

Grundwasserspiegel während der Dauer der Bauarbeiten unter die Baugrubensohle abzusenken,

und sie bezeichnete die Bedingungen für Grundwasserabsenkungen vom April 1999

als massgebende Nebenbestimmungen. Die Bedingungen für Grundwasserabsenkungen

vom April 1999 wurden dem Beschwerdeführer jeweils zusammen mit der Verfügung

der Baudirektion zugestellt. Gemäss deren Ziff. 3 ist die

Grundwasserentnahme zur Absenkung des Wasserspiegels auf das Notwendigste zu

beschränken. Nach Abschluss der Bauarbeiten darf der Grundwasserspiegel nicht

dauernd abgesenkt werden, und allfällige Sickerleitungen sind über dem höchsten

Grundwasserspiegel zu verlegen.

3.2

Der

Gemeinderat hat in der zweiten Abwasserbewilligung vom 28. Januar 2003 ausdrücklich

darauf hingewiesen, dass bezüglich der temporären Absenkung des Grundwasserspiegels

die separate Bewilligung der Baudirektion zu beachten ist. In dieser bzw. in

den dazugehörigen Bedingungen für Grundwasserabsenkungen vom April 1999 war unmissverständlich

festgehalten, dass der Grundwasserspiegel nicht dauernd abgesenkt werden darf

und allfällige Sickerleitungen über dem höchsten Grundwasserspiegel zu verlegen

sind. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers lässt sich auch aus den

dazugehörigen Plänen nichts anderes ableiten. Dass die Sickerleitungen nicht

bloss während der Bauarbeiten für Grundwasserabsenkungen dienen sollen, sondern

darüber hinaus eine permanente Grundwasserbegrenzung vorgesehen sei, lässt sich

auch den Plänen nicht entnehmen. Im Übrigen wäre der Gemeinderat zur Erteilung

einer entsprechenden Bewilligung auch nicht zuständig. Die angefochtene

Verfügung der Baudirektion stellt damit entgegen den Ausführungen des

Beschwerdeführers sehr wohl eine Anordnung zur Wiederherstellung des

rechtmässigen Zustands dar.

4.

Schliesslich wendet der Beschwerdeführer ein, die

angefochtene Anordnung der Baudirektion sei unverhältnismässig.

4.1

Die

Baudirektion hat den Beschwerdeführer dazu verpflichtet, die durch die bestehenden

Sickerleitungen bewirkte permanente Begrenzung des Grundwasserspiegels umgehend

zu beheben und dem Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) bis

spätestens 28. Februar 2005 im Sinne der Erwägungen ein Sanierungskonzept

einzureichen. In den Erwägungen führte die Baudirektion aus, dies könne z.B.

durch den Einbau eines hochliegenden Überlaufes (sog. "Schwanenhals")

auf Kote min. 459,3 m ü. M. bei den Einläufen in den Kontrollschacht

vor der Unterquerung des SBB-Gleises erfolgen.

Damit hat die Beschwerdegegnerin – wie bereits von der

Vorinstanz festgehalten – noch nicht über die allenfalls zu ergreifenden

Sanierungsmassnahmen entschieden. Sie hat lediglich ein Beispiel für eine

mögliche Massnahme angeführt, im Übrigen jedoch den Beschwerdeführer zur

Einreichung eines Sanierungskonzepts verpflichtet. Unter "Massgebende

Nebenbestimmungen" hat die Beschwerdegegnerin weitere Massnahmen wie z.B.

eine Sanierungsanordnung ausdrücklich vorbehalten.

4.2

Dieses

Vorgehen wird durch die für den Umweltschutz verallgemeinerungsfähige Vorschrift

von Art. 16 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG)

geschützt. Gemäss dessen Abs. 1 müssen Anlagen, welche den Vorschriften

des Umweltschutzgesetzes oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze

nicht genügen, saniert werden. In Art. 16 Abs. 3 USG ist vorgesehen,

dass die Behörde vom Inhaber der betroffenen Anlage Sanierungsvorschläge

einholt, bevor sie erhebliche Sanierungsmassnahmen anordnet (vgl. auch

BGr, 9. April 2009,1C_43/2007, E. 4, www.bger.ch, auch zum

Folgenden). Die Kosten für die Erarbeitung eines Sanierungskonzepts hat der

Beschwerdeführer zu tragen (Verursacherprinzip; Art. 2 USG, Art. 3a und

54.

GSchG).

Die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Einreichung

eines Sanierungskonzepts ist somit rechtmässig. Erst nachdem das Konzept

vorliegt, wird die Beschwerdegegnerin in einer anfechtbaren Verfügung prüfen,

ob die konkret zu ergreifenden Sanierungsmassnahmen verhältnismässig sind.

5.

Insgesamt ist nicht zu beanstanden, dass die

Beschwerdegegnerin eine dauernde Begrenzung des Grundwasserspiegels angenommen

und den Beschwerdeführer zur Einreichung eines Sanierungskonzepts verpflichtet

hat. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. Bei diesem Ausgang des

Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (§ 13 Abs. 2

Satz 1 in Verbindung mit § 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2

VRG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es werden

keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an…