VB.2009.00142
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00142
26. August 2009Deutsch11 min
(URT.2009.11651)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00142
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 26.08.2009
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 06.05.2010 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Gewässerschutz
Sanierung einer Sickerrohrleitung wegen dauernder Begrenzung des Grundwasserspiegels: Grundwasserkarte, Wiederherstellung.
Die höchsten natürlichen Grundwasserspiegellagen können aufgrund beachtlicher Grundwasserentnahmen für die öffentliche Wasserversorgung mit Messungen nicht exakt ermittelt werden. Der Zweck der Grundwasserkarte besteht darin, einen einheitlichen Beurteilungsmassstab abzugeben. Es ist deshalb nicht sachgerecht, wenn auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Messdaten abgestellt wird (E. 2.3).
Der Beschwerdeführer wurde im Baubewilligungsverfahren unmissverständlich darauf aufmerksam gemacht, dass der Grundwasserspiegel nicht dauernd abgesenkt werden darf und allfällige Sickerleitungen über dem höchsten Grundwasserspiegel zu verlegen sind. Die angefochtene Verfügung der Baudirektion, mit welcher er zur Einreichung eines Sanierungskonzepts verpflichtet wurde, stellt daher eine Anordnung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands dar (E. 3.2).
Abweisung.
Stichworte:
GEWÄSSERSCHUTZ
GRUNDWASSER
GRUNDWASSERKARTE
GRUNDWASSERSCHUTZ
SANIERUNG
WIEDERHERSTELLUNG
Rechtsnormen:
Art. 43 Abs. IV GSchG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2009.00142
Entscheid
der 1. Kammer
vom 26. August 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Robert Wolf, Gerichtssekretärin
Tanja Kamber.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Baudirektion Kanton Zürich,
vertreten durch AWEL Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Gewässerschutz,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 14. Dezember 2004 erteilte die
Baudirektion des Kantons Zürich (Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft
[AWEL]) A eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung im Zusammenhang mit dem Bau
von drei Mehrfamilienhäusern auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 (Disp.-Ziff. I)
und setzte die dafür zu entrichtenden Gebühren fest (Disp.-Ziff. II).
Zudem wurde A verpflichtet, die heutige, durch die bestehenden Sickerleitungen
auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 02 und 03 an der C-Strasse in Oberweningen
bewirkte permanente Begrenzung des Grundwasserspiegels umgehend zu beheben und
bis spätestens 28. Februar 2005 dem AWEL im Sinne der Erwägungen ein
Sanierungskonzept zur Genehmigung einzureichen; weitere Massnahmen wie z.B.
eine Sanierungsanordnung wurden vorbehalten (Disp.-Ziff. III).
Erwägungen
II.
Gegen diese Verfügung erhob A am 3. März 2005 Rekurs
bei der Baurekurskommission IV und beantragte die Aufhebung von Disp.-Ziff. III
der angefochtenen Verfügung. Mit Verfügung vom 11. März 2005 nahm die
Baurekurskommission I vom Rekurseingang Vormerk und führte das
Vernehmlassungsverfahren durch. Am 10. Juni 2005 trat sie auf den Rekurs
mangels Zuständigkeit nicht ein und überwies ihn an den Regierungsrat zur weiteren
Behandlung. Dieser wies den Rekurs mit Entscheid vom 11. Februar 2009 ab,
soweit er nicht gegenstandslos wurde.
III.
Dagegen erhob A am 19. März 2009 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte zur Hauptsache und sinngemäss die Aufhebung
des angefochtenen Entscheids und der Verfügung der Baudirektion vom 14. Dezember
2004, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Baudirektion.
Die Baudirektion am 15. April 2009 und der
Regierungsrat am 16. April 2009 schlossen auf Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer
erstellte auf dem zwischen der SBB-Linie und der C-Strasse gelegenen Areal D
(Kat.-Nrn. 01, 02 und 03) eine Überbauung mit insgesamt neun Mehrfamilienhäusern
und Unterflursammelgaragen. Die Überbauung wurde in drei Etappen realisiert.
Alle drei Baugrundstücke liegen gemäss der geltenden Gewässerschutzkarte im Gewässerschutzbereich
Au.
Streitig ist vorliegend die
Anordnung der Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 14. Dezember 2004,
in welcher der Beschwerdeführer zur Behebung der durch die bestehende
Sickerleitung auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 02 und 03 (1. und 2. Bauetappe) bewirkten
permanenten Begrenzung des Grundwasserspiegels verpflichtet wurde.
2.
2.1
Gemäss Art. 43 Abs. 4 des
Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 (GSchG) dürfen Speichervolumen
und Durchfluss nutzbarer Grundwasservorkommen durch Einbauten nicht wesentlich
und dauernd verringert werden (vgl. auch § 71 des Wasserwirtschaftsgesetzes
vom 2. Juni 1991).
In der angefochtenen Verfügung vom 14. Dezember 2004
ist die Baudirektion gestützt auf die Grundwasserkarte 1:25'000 des Kantons
Zürich aus dem Jahr 1993, Blatt Bülach, von einem mittleren Grundwasserspiegel
bei Kote 456,8 m ü. M. und einem höchsten Grundwasserspiegel auf Kote
459,1 m ü. M. ausgegangen. Beim Bau der 1. und 2. Etappe der Arealüberbauung
wurde eine Sickerleitung auf den Koten ca. 457,95 m ü. M.
bis 457,28 m ü. M. verlegt. Das abdrainierte Wasser wird in die E
abgeleitet. Die Baudirektion kam zum Schluss, die Sickerleitung bewirke eine
permanente Begrenzung des Grundwasserspiegels und mindere das Speichervolumen
und den Durchfluss des Grundwasserleiters. Sie verpflichtete den
Beschwerdeführer, die durch die bestehende Sickerleitung bewirkte permanente
Begrenzung des Grundwasserspiegels umgehend zu beheben und ein Sanierungskonzept
zur Genehmigung einzureichen.
2.2
Der
Beschwerdeführer stellt infrage, ob die beanstandete Sickerleitung überhaupt zu
einer dauernden Grundwasserbegrenzung führt. Zur Begründung bringt er vor, die
von den Vorinstanzen herangezogene Grundwasserkarte aus dem Jahr 1993 beruhe
auf veralteten Daten und sei nicht mehr aktuell. Demgegenüber seien die in seinem
Auftrag in den Jahren 2000 und 2001 durch die F AG durchgeführten
Wasserstandsmessungen aktuell und aussagekräftig. Indem die Vorinstanzen sich
geweigert hätten, die sich aus diesen Messungen ergebenden, wesentlich tieferen
Hochwasserstände zu berücksichtigen, hätten sie den Sachverhalt ungenügend
abgeklärt. Befinde sich nämlich der Hochwasserspiegel effektiv 1,2 m bis
1,4 m unter dem sich aus der Grundwasserkarte ergebenen Hochwasserspiegel,
liege die erstellte Sickerleitung über und nicht unter dem Hochwasserspiegel
und sei demnach das Grundwasser von vornherein nicht betroffen.
2.3
Wie die
Beschwerdegegnerin überzeugend ausführt, erfolgen die Grundwasserspiegelmessungen,
die Grundlage für die Grundwasserkarte bilden, bei vier nahe gelegenen
Grundwasserfassungen in der Regel einmal wöchentlich vor Betriebsbeginn,
ausserhalb des Pumpbetriebs. Aufgrund beachtlicher Grundwasserentnahmen für die
öffentliche Wasserversorgung und nur einmal wöchentlich erfolgenden
Spiegelmessungen werden die höchsten natürlichen Grundwasserspiegellagen
meistens nicht erfasst, womit diese leicht über den tatsächlich gemessenen
Koten liegen und nicht exakt ermittelt werden können. Der Zweck der Grundwasserkarte
besteht nun darin, einen einheitlichen Beurteilungsmassstab abzugeben (vgl.
auch VGr, 29. Juni 2007, VB.2006.00354/355, E. 7.2.1.3,
www.vgrzh.ch). Es ist deshalb nicht sachgerecht, wenn auf die vom Beschwerdeführer
eingereichten Messdaten abgestellt wird. Auch diese Wasserspiegelmessungen
vermögen den höchsten natürlichen Grundwasserspiegel nicht zu ermitteln, zumal
nicht klar ist, ob sie während des Pumpbetriebs erfolgten, als der
Grundwasserspiegel durch Entnahmen für die öffentliche Wasserversorgung
erheblich gesenkt war. Schliesslich sei erwähnt, dass die aktuelle, gedruckte
und auf dem Internet publizierte Grundwasserkarte mit Bearbeitungsstand 2008 im
Vergleich mit der Grundwasserkarte mit Bearbeitungsstand 1993 in Bezug auf den
Hochwasserspiegel im Bereich Oberweningen keine wesentlichen Abweichungen
zeigt. Insgesamt ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die
Messdaten des Beschwerdeführers nicht zum Anlass für umfangreiche Untersuchungen
zum höchsten natürlichen Grundwasserspiegel genommen hat, sondern auf die
Grundwasserkarte aus dem Jahr 1993 abstellte. Dass in diesem Fall eine dauernde
Grundwasserabsenkung durch die beanstandete Sickerleitung besteht, wird vom
Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten.
3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die beanstandete
Sickerleitung entspreche der von der Gemeinde Oberweningen erteilten
Abwasserbewilligung vom 28. Januar 2003 für die zweite Bauetappe und dem
mit dieser Bewilligung genehmigten Kanalisationsplan. Die angefochtene Anordnung
der Beschwerdegegnerin stelle daher keine Wiederherstellung des rechtmässigen
Zustands dar, sondern unterliege den strengeren Voraussetzungen der Rücknahme
einer rechtskräftigen Verfügung.
3.1
In der
Abwasserbewilligung des Gemeinderats Oberweningen vom 22. Januar 2002 für
die erste Etappe wurde festgehalten, dass eine temporäre oder permanente
Absenkung des Grundwasserspiegels einer separaten Bewilligung der Baudirektion
des Kantons Zürich bedarf. Der Beschwerdeführer wurde verpflichtet, der
Gemeinde über das vorgesehene Sickerleitungskonzept einen Schnittplan mit
Darstellung der Grundwasserspiegellagen zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen,
wobei eine allfällige Prüfung durch die kantonale Fachstelle ausdrücklich
vorbehalten wurde (Disp.-Ziff. III./1.2.4 und 1.2.6). Am 14. Mai
2002.
stellte der Gemeinderat mit Nachtrag Nr. 1 zur Abwasserbewilligung
fest, dass die in der Abwasserbewilligung verlangten Detailpläne zur
Beurteilung der Beeinflussung des Grundwasserspiegels weder der Gemeinde noch
der kantonalen Fachstelle eingereicht wurden. Die Baudirektion habe
festgestellt, dass auf dem Baugrundstück unbewilligte Grundwasserabsenkungen
erfolgten. Da keine wasserrechtliche Bewilligung vorliege, dürfe die Baugrube
nicht erweitert oder gar eingedeckt werden. Die Bauherrschaft wurde aufgefordert,
die nötigen Unterlagen einzureichen. Mit Verfügung vom 22. Mai 2002 bewilligte
die Baudirektion dem Beschwerdeführer, den Grundwasserspiegel während der Dauer
der Bauarbeiten unter die Baugrubensohle abzusenken (Disp.-Ziff. I/b).
Unter den massgebenden Nebenbestimmungen verwies sie auf die Bedingungen für
Grundwasserabsenkungen vom April 1999 und hielt ausdrücklich fest, die
Verlegung von Sickerleitungen und die Verwendung von Sickerbeton unterhalb des
Hochwasserspiegels sei nicht zulässig (Disp.-Ziff. I/1 und 3). In der Abwasserbewilligung
vom 28. Januar 2003 für die zweite Bauetappe verfügte der Gemeinderat
Oberweningen, auf Sickerleitungen auf dem Niveau der Baugrubensohle sei zu
verzichten. Bezüglich der temporären Absenkung des Grundwasserspiegels verwies
er auf die separate Bewilligung der Baudirektion vom 18. November 2002
(Disp.-Ziff. V/1.2.4). Diese bewilligte dem Beschwerdeführer, den
Grundwasserspiegel während der Dauer der Bauarbeiten unter die Baugrubensohle abzusenken,
und sie bezeichnete die Bedingungen für Grundwasserabsenkungen vom April 1999
als massgebende Nebenbestimmungen. Die Bedingungen für Grundwasserabsenkungen
vom April 1999 wurden dem Beschwerdeführer jeweils zusammen mit der Verfügung
der Baudirektion zugestellt. Gemäss deren Ziff. 3 ist die
Grundwasserentnahme zur Absenkung des Wasserspiegels auf das Notwendigste zu
beschränken. Nach Abschluss der Bauarbeiten darf der Grundwasserspiegel nicht
dauernd abgesenkt werden, und allfällige Sickerleitungen sind über dem höchsten
Grundwasserspiegel zu verlegen.
3.2
Der
Gemeinderat hat in der zweiten Abwasserbewilligung vom 28. Januar 2003 ausdrücklich
darauf hingewiesen, dass bezüglich der temporären Absenkung des Grundwasserspiegels
die separate Bewilligung der Baudirektion zu beachten ist. In dieser bzw. in
den dazugehörigen Bedingungen für Grundwasserabsenkungen vom April 1999 war unmissverständlich
festgehalten, dass der Grundwasserspiegel nicht dauernd abgesenkt werden darf
und allfällige Sickerleitungen über dem höchsten Grundwasserspiegel zu verlegen
sind. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers lässt sich auch aus den
dazugehörigen Plänen nichts anderes ableiten. Dass die Sickerleitungen nicht
bloss während der Bauarbeiten für Grundwasserabsenkungen dienen sollen, sondern
darüber hinaus eine permanente Grundwasserbegrenzung vorgesehen sei, lässt sich
auch den Plänen nicht entnehmen. Im Übrigen wäre der Gemeinderat zur Erteilung
einer entsprechenden Bewilligung auch nicht zuständig. Die angefochtene
Verfügung der Baudirektion stellt damit entgegen den Ausführungen des
Beschwerdeführers sehr wohl eine Anordnung zur Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustands dar.
4.
Schliesslich wendet der Beschwerdeführer ein, die
angefochtene Anordnung der Baudirektion sei unverhältnismässig.
4.1
Die
Baudirektion hat den Beschwerdeführer dazu verpflichtet, die durch die bestehenden
Sickerleitungen bewirkte permanente Begrenzung des Grundwasserspiegels umgehend
zu beheben und dem Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) bis
spätestens 28. Februar 2005 im Sinne der Erwägungen ein Sanierungskonzept
einzureichen. In den Erwägungen führte die Baudirektion aus, dies könne z.B.
durch den Einbau eines hochliegenden Überlaufes (sog. "Schwanenhals")
auf Kote min. 459,3 m ü. M. bei den Einläufen in den Kontrollschacht
vor der Unterquerung des SBB-Gleises erfolgen.
Damit hat die Beschwerdegegnerin – wie bereits von der
Vorinstanz festgehalten – noch nicht über die allenfalls zu ergreifenden
Sanierungsmassnahmen entschieden. Sie hat lediglich ein Beispiel für eine
mögliche Massnahme angeführt, im Übrigen jedoch den Beschwerdeführer zur
Einreichung eines Sanierungskonzepts verpflichtet. Unter "Massgebende
Nebenbestimmungen" hat die Beschwerdegegnerin weitere Massnahmen wie z.B.
eine Sanierungsanordnung ausdrücklich vorbehalten.
4.2
Dieses
Vorgehen wird durch die für den Umweltschutz verallgemeinerungsfähige Vorschrift
von Art. 16 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG)
geschützt. Gemäss dessen Abs. 1 müssen Anlagen, welche den Vorschriften
des Umweltschutzgesetzes oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze
nicht genügen, saniert werden. In Art. 16 Abs. 3 USG ist vorgesehen,
dass die Behörde vom Inhaber der betroffenen Anlage Sanierungsvorschläge
einholt, bevor sie erhebliche Sanierungsmassnahmen anordnet (vgl. auch
BGr, 9. April 2009,1C_43/2007, E. 4, www.bger.ch, auch zum
Folgenden). Die Kosten für die Erarbeitung eines Sanierungskonzepts hat der
Beschwerdeführer zu tragen (Verursacherprinzip; Art. 2 USG, Art. 3a und
54.
GSchG).
Die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Einreichung
eines Sanierungskonzepts ist somit rechtmässig. Erst nachdem das Konzept
vorliegt, wird die Beschwerdegegnerin in einer anfechtbaren Verfügung prüfen,
ob die konkret zu ergreifenden Sanierungsmassnahmen verhältnismässig sind.
5.
Insgesamt ist nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin eine dauernde Begrenzung des Grundwasserspiegels angenommen
und den Beschwerdeführer zur Einreichung eines Sanierungskonzepts verpflichtet
hat. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (§ 13 Abs. 2
Satz 1 in Verbindung mit § 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2
VRG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es werden
keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an…