VB.2009.00147
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00147
26. August 2009Deutsch16 min
(URT.2009.11646)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00147
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 26.08.2009
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Nachträgliche Baubewilligung für die Erhöhung einer Bruchsteinmauer: Einordnung.
Der Einordnungsmangel liegt primär in der Höhe und Massivität der Bruchsteinmauer. Durch die auflageweise angeordnete Bepflanzung würde diese nicht kleiner oder weniger dominant in Bezug zur kleinräumigen unmittelbaren Umgebung wahrgenommen. Die Begrünungsauflage erweist sich somit nicht als taugliches Mittel die Anforderungen an eine befriedigende Gesamtwirkung einhalten zu können (E. 4.3).
Die Einordnungsvorschrift von § 238 PBG ist direkt anwendbar und bietet eine hinreichende gesetzliche Grundlage, um die Errichtung von Bauten und Anlagen wegen ihrer unbefriedigenden Gesamtwirkung abzulehnen, auch wenn das Bauvorhaben sonst den baupolizeilichen Vorschriften zu genügen vermöchte (E. 4.6).
Abweisung.
Stichworte:
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
BEGRÜNUNGSAUFLAGE
BEURTEILUNGSSPIELRAUM
BRUCHSTEINMAUER
EINORDNUNG
ERMESSENSSPIELRAUM
Rechtsnormen:
§ 178 EG ZGB
§ 238 Abs. I PBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2009.00147
Entscheid
der 1. Kammer
vom 26. August 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtssekretär
Martin Knüsel.
In Sachen
A, vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
C, vertreten durch RA D,
Beschwerdegegner,
und
Abteilungsvorsteher Bau der Stadt
Uster,
Mitbeteiligter,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 5. August 2008 erteilte der
Abteilungsvorsteher Bau der Stadt Uster A unter Auflagen die nachträgliche
baurechtliche Bewilligung für die eigenmächtig geänderte Umgebungsgestaltung
auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der E-Strasse 02 in F.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs hiess die
Baurekurskommission III des Kantons Zürich am 11. Februar 2009 gut und hob
die Verfügung des Abteilungsvorstehers Bau der Stadt Uster vom 5. August
2008.
auf, soweit sie die entlang der Grundstückgrenze zum Grundstück Kat.-Nr. 03
verlaufende Bruchsteinmauer betrifft. Sie wies die Sache zur weiteren
Behandlung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück.
III.
Mit Beschwerde vom 23. März 2009 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, den Entscheid der Baurekurskommission III
aufzuheben und die Baubewilligung des Abteilungsvorstehers Bau der Stadt Uster
vom 5. August 2008 zu bestätigten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Gegenpartei. In formeller Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin
die Durchführung eines Augenscheins.
Die Vorinstanz schloss am 15. April 2009 auf
Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdegegner beantragte am 24. April
2009.
die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie
die Durchführung eines Augenscheins. Der Abteilungsvorsteher Bau der Stadt
Uster schloss am 27. April 2009 auf vollumfängliche Gutheissung der Beschwerde.
Auf Begehren der Parteien wurde am 20. Mai 2009
Replik und am 3. Juli 2009 Duplik erstattet. Am 10. August 2009 wurde
der Schriftenwechsel mit Einreichung der Triplik abgeschlossen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung
der Beschwerde gegen einen Entscheid der Baurekurskommission III zuständig. Die
Beschwerdeführerin ist als im Rekursverfahren unterliegende
Verfügungsadressatin zur Beschwerdeerhebung gestützt auf § 338a PBG ohne
Weiteres befugt. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Da der
massgebliche Sachverhalt, soweit prozessrelevant, aus den Akten hinreichend
hervorgeht, erübrigt sich der von den Parteien beantragte Augenschein
(RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32, mit Hinweisen).
2.
2.1
Das
Baugrundstück befindet sich gemäss Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Uster vom
1.
April 1999 (BZO) in der Landhauszone L2/30-II. Im Südwesten grenzt es
an die E-Strasse und im Übrigen an ebenfalls überbaute Grundstücke. Das
Grundstück des Beschwerdegegners grenzt im Südosten unmittelbar an das
Baugrundstück an.
Anlässlich der Baukontrolle wurde festgestellt, dass die
Beschwerdeführerin die Umgebung des neu erstellten Einfamilienhauses abweichend
von den ursprünglich bewilligten Plänen gestaltet hat. Entlang der
Grundstücksgrenzen Kat.-Nrn. 04 und 05 wurde anstatt der bewilligten Böschung
eine Bruchsteinmauer erstellt und im Bereich des Grenzverlaufs zum beschwerdegegnerischen
Grundstück (Kat.-Nr. 03) wurde die Bruchsteinmauer gegenüber den bewilligten
Plänen erhöht. Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, sie habe die
Abweichungen gegenüber den erstbewilligten Plänen nicht beauftragt. Vielmehr
sei der Gartenbauunternehmer während einer Auslandabwesenheit der Beschwerdeführerin
von den ursprünglichen Plänen abgewichen.
2.2
Der
Bauvorstand der Stadt Uster erteilte die nachträgliche baurechtliche
Bewilligung für die Erhöhung der Buchsteinmauer entlang der Grundstücksgrenze
zur beschwerdegegnerischen Liegenschaft unter der Auflage, dass diese begrünt
werde. Der Entscheid wurde damit begründet, dass sowohl die erhöhte
Bruchsteinmauer wie auch die darauf angepflanzte Thujahecke die Anforderungen
an die Höhen gemäss Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch vom 2. April
1911.
(EG ZGB) einhielten. In gestalterischer Hinsicht würde sich die
Bruchsteinmauer jedoch nur dann befriedigend in die Umgebung einordnen, wenn
sie wenigsten begrünt würde.
In der Rekursvernehmlassung vom 13. November 2008
hielt der Bauvorstand an seiner Einordnungsbegründung fest und verwies noch
einmal auf die Einhaltung der zivilrechtlichen Bestimmung von § 178 EG ZGB,
weshalb der Beschwerdegegner als unmittelbar angrenzender Nachbar durch die
Bruchsteinmauer nicht in rechtlich relevanter Weise in seiner Wohn- und
Lebensqualität übermässig beeinträchtigt sein könne.
2.3
Mit dem
angefochtenen Entscheid der Baurekurskommission III wurde die vom Bauvorstand
der Stadt Uster erteilte nachträgliche baurechtliche Bewilligung für die
Erhöhung der Bruchsteinmauer entlang der Grundstücksgrenze zur beschwerdegegnerischen
Liegenschaft aufgehoben.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe
eine eigene ästhetische Würdigung vorgenommen, wozu sie gemäss ständiger Praxis
nicht berechtigt gewesen sei. Der Entscheid des Abteilungsvorstehers Bau der
Stadt Uster beruhe auf sachlichen Gründen. Die unter Auflagen erteilte
Bewilligung sei weder offensichtlich unhaltbar noch qualifiziert falsch und
damit für die Vorinstanz verbindlich. Die Gestaltung und Absicherung des
Grenzbereichs zum Grundstück des Beschwerdegegners mit einer Blocksteinmauer
sei nicht etwa deshalb nötig geworden, weil das Terrain auf dem Grundstück der
Beschwerdeführerin beim Bau des Hauses im fraglichen Bereich zwecks Gewinnung
einer ebenen Gartenfläche massiv aufgeschüttet worden sei. Aus dem bewilligten
Bauplan "Nord-Fassade" vom 20. April 2008 ergebe sich deutlich,
dass das Terrain bereits vorher im Anschluss an die E-Strasse eine eigentliche
Mulde bildete, während es rückwärtig, im Bereich des Hauses, um rund 2 m
anstieg und dort nahezu die heutige Höhe erreichte. Diese Terrainverhältnisse
seien beim Bau des Hauses nur unwesentlich verändert worden. Die Hangsicherung
sei vielmehr deshalb notwendig geworden, weil das Terrain auf dem angrenzenden
Grundstück des Beschwerdegegners bei der seinerzeitigen Erstellung des Hauses erheblich
abgetragen worden sei und der Garten heute rund 2 m tiefer liege als der Garten
auf dem Baugrundstück. Wenn der Beschwerdegegner heute beklage, dass durch die
Mauer ein Gefühl der Einschachtelung entstehe, sei dies somit primär auf den
markanten Niveauunterschied zum Grundstück der Beschwerdeführerin
zurückzuführen. Dieses Gefühl werde durch die geringe Tiefe des Gartens noch
verstärkt. Diese Umstände seien jedoch vorgegeben und würden von der
Beschwerdeführerin nicht negativ beeinflusst. Jede andere Hangsicherung hätte
beim Beschwerdegegner zwangsläufig das gleiche Unbehagen hervorgerufen. Diesem
zentralen Aspekt habe die Vorinstanz in ihrem Entscheid mit keinem Wort
Rechnung getragen.
3.
3.1
Nach § 238 Abs. 1 des Planungs- und
Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) sind Bauten, Anlagen und Umschwung
für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen
Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine
befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien
und Farben. Gemäss Abs. 2 der Bestimmung ist auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes
besondere Rücksicht zu nehmen, was nach der Rechtsprechung eine gute Einordnung
erfordert.
3.2
Die Beurteilung, ob mit einem Bauvorhaben
eine befriedigende bzw. gute Gesamtwirkung erreicht wird, hat nicht nach
subjektivem Empfinden, sondern nach objektiven Massstäben und mit
nachvollziehbarer Begründung zu erfolgen (VGr, 18. Juni
1997, BEZ 1997 Nr. 23 E. 4b/aa; BGr, 28. Oktober 2002,
1P.280/2002, E. 3.5.2, www.bger.ch).
Dabei ist eine umfassende Würdigung aller massgebenden Gesichtspunkte
vorzunehmen (VGr, 17. Februar 2000, BEZ 2000 Nr. 17 E. 5
und 6b; Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht,
Bd. I, 3. A., Zürich 1999, Rz. 654).
Der
Gemeinde steht bei der Anwendung des kantonalrechtlichen unbestimmten Gesetzesbegriffs
"befriedigende Gesamtwirkung" ein besonderer bzw. qualifizierter
Beurteilungsspielraum zu (RB 1979 Nr. 10; BGr, 28. Oktober 2002,
1P.280/2002, E. 3.4, www.bger.ch), was auch mit relativ erheblicher
Entscheidungsfreiheit umschrieben wird (RB 1981 Nr. 20; Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20 N. 19).
3.3
Anders als das Verwaltungsgericht ist die
Baurekurskommission zwar gemäss § 20 Abs. 1 VRG grundsätzlich zur Ermessenskontrolle
befugt, weshalb sie neben der Rechtmässigkeit auch die Zweckmässigkeit eines
kommunalen Entscheids überprüfen kann. Soweit es jedoch um die Überprüfung
eines kommunalen Einordnungsentscheids geht, darf die Rechtsmittelinstanz nicht
ihre eigene Beurteilung an die Stelle derjenigen der örtlichen Baubehörde
setzen, wenn der Entscheid auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden
Sachumstände beruht. Diese Zurückhaltung hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid
richtig umschrieben (vgl. Rekursentscheid, E. 4.1). Sie darf nur dann
einschreiten, wenn die ästhetische Würdigung der kommunalen Behörde sachlich
nicht mehr vertretbar ist (vgl. BGr, 21. Juni 2005, ZBl 107/2006,
S. 430, E. 3.2, mit Bemerkungen; RB 1981 Nr. 20, 1986
Nr. 116; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19). Auf ihren
Beurteilungsspielraum kann sich die kommunale Baubehörde jedoch nur berufen,
wenn sie spätestens in der Rekursantwort die geforderte nachvollziehbare
Begründung für ihren Entscheid vorbringt (RB 1991 Nr. 2).
Das neben der Überprüfung des
Sachverhalts (§ 51 VRG) auf Rechtskontrolle beschränkte Verwaltungsgericht kann
gemäss § 50 Abs. 2 lit. c VRG nur bei Ermessensmissbrauch und
-überschreitung einschreiten. Als Ermessenüberschreitung gilt auch eine
Ermessensunterschreitung, welche vorliegt, wenn die Rekursinstanz ihre
Überprüfungsweise unzulässigerweise beschränkt.
4.
4.1
Die
Baubewilligung enthält abgesehen von der Auflage, dass die Bruchsteinmauer zu
begrünen sei, keine Erwägungen zur Frage der befriedigenden Einordnung im Sinne
von § 238 Abs. 1 PBG. In der Rekursvernehmlassung vom 13. November
2008.
hält der Bauvorstand im Wesentlichen an seiner Begründung fest und
verweist auf die Einhaltung der zivilrechtlichen Bestimmung von § 178 EG ZGB.
4.2
Trotz
ihrer zurückhaltenden Überprüfungsbefugnis kam die Vorinstanz zum Schluss, die
Auffassung der kommunalen Baubehörde, das Bauvorhaben ordne sich nicht befriedigend
ein, sei nicht vertretbar. Dabei zog sie in Erwägung, der Bauvorstand verkenne,
dass eine Stützmauer zwar die zivilrechtlichen Höhenbegrenzungen einhalten,
sich aber dennoch nicht genügend in die Umgebung einordnen könne. Das geplante
Bauvorhaben trete insbesondere vom rekurrentischen Grundstück aus gesehen
äusserst massiv und dominant in Erscheinung und stehe in keinem Verhältnis zu
den Liegenschaften und den relativ schmalen Gärten der Nachbarn, insbesondere
zum Garten des Rekurrenten. Die abgestufte, bis zu 1.9 m hohe und aus bis zu
fünf Granitblocklagen bestehende Bruchsteinmauer, die zusammen mit einer
oberhalb der Mauer gepflanzten bis zu 1 m hohen Hecke und dem aus einem kleinen
Wiesenbord bestehenden Mauersockel auf einer Länge von ca. 18 m – d.h.
praktisch entlang der gesamten gemeinsamen Grenze – in einer Höhe von über 3 m
in Erscheinung trete, sei auch mit Begrünung eine völlig überdimensioniert und
sehr kompakt wirkende Anlage. Der entlang der rekurrentischen Grundstücksgrenze
verlaufenden Mauer fehle gerade wegen der Höhe und Massivität aber auch wegen
der Stellung zu den Nachbarliegenschaften jeglicher Bezug zur unmittelbaren
Umgebung, wodurch sie unmotiviert und fremdkörperhaft erscheine. Auch wenn das
Quartier eine heterogene Bebauung aufweise und sich teilweise gegen die Strasse
gerichtete Stützmauern fänden, so sei eine derart überdimensionierte, gegen
Nachbargrundstücke gerichtete Grenzbaute völlig umgebungsfremd und deplatziert.
Die Mauer scheine ohne Sorgfalt und ohne Rücksicht auf die Nachbarn erstellt
worden zu sein. Die auflageweise verfügte Begrünung würde das Gesamtbild nur
unwesentlich auflockern. An der Stellung, der Dominanz und der Massivität der
Mauer würde sich nichts ändern. Von einer befriedigenden Gesamtwirkung könne in
keiner Weise gesprochen werden, womit die Vorinstanz das ihr zustehende
Ermessen nicht mehr vertretbar gehandhabt habe.
4.3
Wie sich
aus dem Rekursentscheid ergibt, hat die Vorinstanz die bereits erstellte
Bruchsteinmauer sowie deren bauliche Umgebung u.a. gestützt auf einen
Augenschein eingehend gewürdigt. Insbesondere zog sie dabei in Erwägung, dass
diese völlig überdimensioniert wirke und wegen ihrer Höhe und Massivität
jeglichen Bezug zur unmittelbaren Umgebung fehle. Auch die
Baubewilligungsbehörde war sich der Einordnungsproblematik der nachträglich
erhöhten Bruchsteinmauer offenbar bewusst, weshalb sie in der Baubewilligung
anordnete, diese mit Pflanzen zu begrünen. Sie hielt sogar ausdrücklich fest,
dass die ausgeführte Bruchsteinmauer aufgrund ihrer Höhe und Gestaltung die
gesetzliche Vorgabe einer befriedigenden Gesamtwirkung nur dann zu erfüllen
vermöge, wenn die Mauer wenigstens begrünt würde. Daraus ergibt sich, dass sich
die Bruchsteinmauer auch nach der Auffassung des Bauvorstands der Stadt Uster
aufgrund ihrer Höhe und Gestaltung ohne diese Auflage nicht befriedigend in die
Umgebung einordnet. Zu prüfen ist somit, ob die nebenbestimmungsweise
angeordnete Begrünung eine taugliche Massnahme darstellt, um den
Einordnungsmangel zu beseitigen.
Die Vorinstanz hat diesbezüglich erwogen, die auflageweise
verfügte Begrünung würde das Gesamtbild nur unwesentlich auflockern; an der
Stellung, der Dominanz und der Massivität der Mauer würde sich nichts ändern.
Dem ist ohne Weiteres zuzustimmen. Der Einordnungsmangel liegt primär in der
Höhe und Massivität der Bruchsteinmauer. Durch eine Bepflanzung würde diese
nicht kleiner oder weniger dominant in Bezug zur unmittelbaren Umgebung
wahrgenommen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass eine Begrünung noch
zusätzlich Raum und Licht beanspruchen würde, was die Situation im Hinblick auf
die kleinen, beengten Verhältnisse im Garten des Beschwerdegegners nicht zu
verbessern vermöchte. Die Begrünungsauflage erweist sich somit nicht als
taugliches Mittel, die Anforderungen an eine befriedigende Gesamtwirkung trotz
des festgestellten Einordnungsmangels einhalten zu können.
4.4
Entscheidendes
Kriterium zur Prüfung der Einordnungsfrage ist vielmehr die Proportionalität
der Mauer zur unmittelbaren Umgebung. Diesbezüglich ist mit der Vorinstanz
festzuhalten, dass aus der Einhaltung der zivilrechtlichen Höhenbegrenzungen,
nicht zwingend auf eine befriedigende Einordnung in die Umgebung geschlossen
werden kann. Die unmittelbare Umgebung besteht vorliegend aus dem schmalen,
kleinräumigen Garten und dem in nur ca. fünf Metern Entfernung zur Bruchsteinmauer
liegenden Wohnzimmer des Beschwerdegegners. Die Ausführungen des
Beschwerdegegners, wonach sich von seinem Wohnzimmer aus gesehen durch die Höhe
der Mauer, deren Wirkung durch die oberhalb der Mauer gepflanzten Thujabäume
noch verstärkt werde, der Eindruck eines Untergeschosses ergebe, sind aufgrund
der bei den Akten liegenden Fotoaufnahmen ohne Weiteres nachvollziehbar.
Im Vergleich zu den ursprünglich bewilligten zwei
Steinschichten mit einer 45°-Böschung im oberen Bereich bewirkt die Erhöhung der
Steinmauer um zwei bis drei Schichten aufgrund des damit einhergehenden
Wegfalls der Böschung die vom Beschwerdegegner umschriebene Einschachtelung.
Wenn die Vorinstanz unter diesen Umständen zum Schluss kommt, eine derart
überdimensionierte, gegen Nachbargrundstücke gerichtete Grenzbaute sei völlig
umgebungsfremd und deplatziert, weshalb die Baubewilligungsbehörde ihr zustehendes
Ermessen nicht mehr vertretbar gehandhabt habe, erweist sich diese Würdigung
ohne Weiteres als nachvollziehbar und nicht rechtsverletzend.
4.5
An dieser
Einschätzung vermag auch der von der Beschwerdeführerin erhobene Einwand, das
Gefühl der Einschachtelung sei primär auf den vorbestehenden markanten Niveauunterschied
zum Grundstück der Beschwerdeführerin zurückzuführen und sei somit vorgegeben
gewesen, nichts zu ändern.
Wie sich aus dem mit der Duplik ins Recht gereichten Bauplan
vom 14. Juli 1994 der Südfassade der beschwerdegegnerischen Liegenschaft
sowie den bei den Akten liegenden Fotoaufnahmen ergibt, war das vorbestehende
gewachsene Terrain im Vergleich zur heutigen Situation wesentlich tiefer. Zwar
bestand schon damals ein Niveauunterschied zum beschwerdeführerischen
Grundstück. Von einer mit der jetzigen Situation vergleichbaren Einschachtelung
durch die vorbestehende natürliche Böschung kann jedoch nicht gesprochen
werden.
Vielmehr wurde der Niveauunterschied durch die auf dem
beschwerdeführerischen Grundstück vorgenommenen Aufschüttungen wesentlich
verstärkt. Die nachträgliche, eigenmächtige Erhöhung der Steinmauer führte aufgrund
des dadurch bedingten Wegfalls der in den erstbewilligten Plänen vorgesehenen
45°-Böschung zusätzlich zu einer erheblichen Verschlechterung der Geländemodulation
der beschwerdegegnerischen Liegenschaft. Damit wurde das noch vertretbare Mass
endgültig überschritten, weshalb sich die Bruchsteinmauer nicht genügend
einzuordnen vermag.
4.6
Soweit die
Beschwerdeführerin geltend macht, es bedürfe ganz ausserordentlicher
Verhältnisse, damit die Mauer bzw. deren nachträgliche Erhöhung allein aus
Einordnungsgründen verweigert werden könne, ist festzuhalten, dass sich die von
ihr zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts (RB 1990 Nr. 78 und
BEZ 2000 Nr. 51) auf das Gebäudevolumen bezieht. Dieses ist hier nicht im
Streit.
Vielmehr ist die Einordnungsvorschrift von § 238 PBG direkt
anwendbar und bietet eine hinreichende gesetzliche Grundlage, um die Errichtung
von Bauten und Anlagen wegen ihrer unbefriedigenden Gesamtwirkung abzulehnen,
auch wenn das Bauvorhaben sonst den baupolizeilichen Vorschriften zu genügen
vermöchte (RB 1979 Nr. 93).
4.7
Schliesslich
wendet die Beschwerdeführerin ein, es habe in der Umgebung bereits entsprechende
Steinmauern. Die Steinmauer gemäss act. 5/5, auf welche sich die Beschwerdeführerin
bezieht, lässt sich jedoch nicht mit der vorliegend streitigen Mauer vergleichen.
Einerseits erscheinen die Umgebungsverhältnisse bei der Vergleichsmauer als
weniger kleinräumig. Andererseits besteht diese nicht aus massiven Bruchsteinen
und ist in zwei kleinere Stützmauern unterteilt. Diese werden mittig durch eine
Böschung aufgelockert. Die obere Stützmauer findet ihren Abschluss ebenfalls in
einer Böschung. Der Niveauunterschied zum Nachbargrundstück wird somit
stufenweise mittels zweier Böschungen überwunden, was die Vergleichsmauer
wesentlich von der strittigen Bruchsteinmauer unterscheidet und sie weniger
dominant in Erscheinung treten lässt.
5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht
annehmen durfte, die Baubewilligungsbehörde habe das ihr zustehende Ermessen
nicht mehr vertretbar gehandhabt.
Die Frage der Verhältnismässigkeit der Wiederherstellung
des rechtmässigen Zustands ist erstinstanzlich von der Baubewilligungsbehörde
zu beurteilen, weshalb die Sache an diese zur weiteren Behandlung im Sinne von
§ 341 PBG zurückzuweisen ist.
6.
Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist
abzuweisen. Mehrere am Verfahren Beteiligte tragen die Kosten in der Regel
entsprechend ihrem Unterliegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Der als
Mitbeteiligter ins Verfahren einbezogene Abteilungsvorsteher Bau der Stadt
Uster hat in seiner "Mitbeantwortung der Beschwerde" vom 27. April
2009.
die vollumfängliche Gutheissung der Beschwerde beantragt, weshalb er
ebenfalls als unterliegend gilt und kostenpflichtig wird. Ausgangsgemäss sind
die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin und dem Mitbeteiligten je hälftig
und unter solidarischer Haftung aufzuerlegen. Überdies sind sie für das
Beschwerdeverfahren je hälftig zu einer Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1'500.- an den Beschwerdegegner zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. a
VRG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
Die
Sache wird zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen an den Abteilungsvorsteher
Bau der Stadt Uster zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 270.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'270.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden je hälftig und unter solidarischer Haftung der Beschwerdeführerin
und dem Mitbeteiligten auferlegt.
4.
Die Beschwerdeführerin
und der Mitbeteiligte werden je hälftig zu einer Parteientschädigung von
insgesamt Fr. 1'500.- an den Beschwerdegegner verpflichtet, zahlbar innert
30.
Tagen nach Rechtskraft des Entscheids.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung
an…