Lexipedia

Entscheid

VB.2009.00147

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00147

26. August 2009Deutsch16 min

(URT.2009.11646)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 5. August 2008 erteilte der

Abteilungsvorsteher Bau der Stadt Uster A unter Auflagen die nachträgliche

baurechtliche Bewilligung für die eigenmächtig geänderte Umgebungsgestaltung

auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der E-Strasse 02 in F.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs hiess die

Baurekurskommission III des Kantons Zürich am 11. Februar 2009 gut und hob

die Verfügung des Abteilungsvorstehers Bau der Stadt Uster vom 5. August

2008.

auf, soweit sie die entlang der Grundstückgrenze zum Grundstück Kat.-Nr. 03

verlaufende Bruchsteinmauer betrifft. Sie wies die Sache zur weiteren

Behandlung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück.

III.

Mit Beschwerde vom 23. März 2009 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, den Entscheid der Baurekurskommission III

aufzuheben und die Baubewilligung des Abteilungsvorstehers Bau der Stadt Uster

vom 5. August 2008 zu bestätigten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Gegenpartei. In formeller Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin

die Durchführung eines Augenscheins.

Die Vorinstanz schloss am 15. April 2009 auf

Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdegegner beantragte am 24. April

2009.

die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie

die Durchführung eines Augenscheins. Der Abteilungsvorsteher Bau der Stadt

Uster schloss am 27. April 2009 auf vollumfängliche Gutheissung der Beschwerde.

Auf Begehren der Parteien wurde am 20. Mai 2009

Replik und am 3. Juli 2009 Duplik erstattet. Am 10. August 2009 wurde

der Schriftenwechsel mit Einreichung der Triplik abgeschlossen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung

der Beschwerde gegen einen Entscheid der Baurekurskommission III zuständig. Die

Beschwerdeführerin ist als im Rekursverfahren unterliegende

Verfügungsadressatin zur Beschwerdeerhebung gestützt auf § 338a PBG ohne

Weiteres befugt. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Da der

massgebliche Sachverhalt, soweit prozessrelevant, aus den Akten hinreichend

hervorgeht, erübrigt sich der von den Parteien beantragte Augenschein

(RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32, mit Hinweisen).

2.

2.1

Das

Baugrundstück befindet sich gemäss Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Uster vom

1.

April 1999 (BZO) in der Landhauszone L2/30-II. Im Südwesten grenzt es

an die E-Strasse und im Übrigen an ebenfalls überbaute Grundstücke. Das

Grundstück des Beschwerdegegners grenzt im Südosten unmittelbar an das

Baugrundstück an.

Anlässlich der Baukontrolle wurde festgestellt, dass die

Beschwerdeführerin die Umgebung des neu erstellten Einfamilienhauses abweichend

von den ursprünglich bewilligten Plänen gestaltet hat. Entlang der

Grundstücksgrenzen Kat.-Nrn. 04 und 05 wurde anstatt der bewilligten Böschung

eine Bruchsteinmauer erstellt und im Bereich des Grenzverlaufs zum beschwerdegegnerischen

Grundstück (Kat.-Nr. 03) wurde die Bruchsteinmauer gegenüber den bewilligten

Plänen erhöht. Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, sie habe die

Abweichungen gegenüber den erstbewilligten Plänen nicht beauftragt. Vielmehr

sei der Gartenbauunternehmer während einer Auslandabwesenheit der Beschwerdeführerin

von den ursprünglichen Plänen abgewichen.

2.2

Der

Bauvorstand der Stadt Uster erteilte die nachträgliche baurechtliche

Bewilligung für die Erhöhung der Buchsteinmauer entlang der Grundstücksgrenze

zur beschwerdegegnerischen Liegenschaft unter der Auflage, dass diese begrünt

werde. Der Entscheid wurde damit begründet, dass sowohl die erhöhte

Bruchsteinmauer wie auch die darauf angepflanzte Thujahecke die Anforderungen

an die Höhen gemäss Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch vom 2. April

1911.

(EG ZGB) einhielten. In gestalterischer Hinsicht würde sich die

Bruchsteinmauer jedoch nur dann befriedigend in die Umgebung einordnen, wenn

sie wenigsten begrünt würde.

In der Rekursvernehmlassung vom 13. November 2008

hielt der Bauvorstand an seiner Einordnungsbegründung fest und verwies noch

einmal auf die Einhaltung der zivilrechtlichen Bestimmung von § 178 EG ZGB,

weshalb der Beschwerdegegner als unmittelbar angrenzender Nachbar durch die

Bruchsteinmauer nicht in rechtlich relevanter Weise in seiner Wohn- und

Lebensqualität übermässig beeinträchtigt sein könne.

2.3

Mit dem

angefochtenen Entscheid der Baurekurskommission III wurde die vom Bauvorstand

der Stadt Uster erteilte nachträgliche baurechtliche Bewilligung für die

Erhöhung der Bruchsteinmauer entlang der Grundstücksgrenze zur beschwerdegegnerischen

Liegenschaft aufgehoben.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe

eine eigene ästhetische Würdigung vorgenommen, wozu sie gemäss ständiger Praxis

nicht berechtigt gewesen sei. Der Entscheid des Abteilungsvorstehers Bau der

Stadt Uster beruhe auf sachlichen Gründen. Die unter Auflagen erteilte

Bewilligung sei weder offensichtlich unhaltbar noch qualifiziert falsch und

damit für die Vorinstanz verbindlich. Die Gestaltung und Absicherung des

Grenzbereichs zum Grundstück des Beschwerdegegners mit einer Blocksteinmauer

sei nicht etwa deshalb nötig geworden, weil das Terrain auf dem Grundstück der

Beschwerdeführerin beim Bau des Hauses im fraglichen Bereich zwecks Gewinnung

einer ebenen Gartenfläche massiv aufgeschüttet worden sei. Aus dem bewilligten

Bauplan "Nord-Fassade" vom 20. April 2008 ergebe sich deutlich,

dass das Terrain bereits vorher im Anschluss an die E-Strasse eine eigentliche

Mulde bildete, während es rückwärtig, im Bereich des Hauses, um rund 2 m

anstieg und dort nahezu die heutige Höhe erreichte. Diese Terrainverhältnisse

seien beim Bau des Hauses nur unwesentlich verändert worden. Die Hangsicherung

sei vielmehr deshalb notwendig geworden, weil das Terrain auf dem angrenzenden

Grundstück des Beschwerdegegners bei der seinerzeitigen Erstellung des Hauses erheblich

abgetragen worden sei und der Garten heute rund 2 m tiefer liege als der Garten

auf dem Baugrundstück. Wenn der Beschwerdegegner heute beklage, dass durch die

Mauer ein Gefühl der Einschachtelung entstehe, sei dies somit primär auf den

markanten Niveauunterschied zum Grundstück der Beschwerdeführerin

zurückzuführen. Dieses Gefühl werde durch die geringe Tiefe des Gartens noch

verstärkt. Diese Umstände seien jedoch vorgegeben und würden von der

Beschwerdeführerin nicht negativ beeinflusst. Jede andere Hangsicherung hätte

beim Beschwerdegegner zwangsläufig das gleiche Unbehagen hervorgerufen. Diesem

zentralen Aspekt habe die Vorinstanz in ihrem Entscheid mit keinem Wort

Rechnung getragen.

3.

3.1

Nach § 238 Abs. 1 des Planungs- und

Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) sind Bauten, Anlagen und Umschwung

für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen

Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine

befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien

und Farben. Gemäss Abs. 2 der Bestimmung ist auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes

besondere Rücksicht zu nehmen, was nach der Rechtsprechung eine gute Einordnung

erfordert.

3.2

Die Beurteilung, ob mit einem Bauvorhaben

eine befriedigende bzw. gute Gesamtwirkung erreicht wird, hat nicht nach

subjektivem Empfinden, sondern nach objektiven Massstäben und mit

nachvollziehbarer Begründung zu erfolgen (VGr, 18. Juni

1997, BEZ 1997 Nr. 23 E. 4b/aa; BGr, 28. Oktober 2002,

1P.280/2002, E. 3.5.2, www.bger.ch).

Dabei ist eine umfassende Würdigung aller massgebenden Gesichtspunkte

vorzunehmen (VGr, 17. Februar 2000, BEZ 2000 Nr. 17 E. 5

und 6b; Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht,

Bd. I, 3. A., Zürich 1999, Rz. 654).

Der

Gemeinde steht bei der Anwendung des kantonalrechtlichen unbestimmten Gesetzesbegriffs

"befriedigende Gesamtwirkung" ein besonderer bzw. qualifizierter

Beurteilungsspielraum zu (RB 1979 Nr. 10; BGr, 28. Oktober 2002,

1P.280/2002, E. 3.4, www.bger.ch), was auch mit relativ erheblicher

Entscheidungsfreiheit umschrieben wird (RB 1981 Nr. 20; Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20 N. 19).

3.3

Anders als das Verwaltungsgericht ist die

Baurekurskommission zwar gemäss § 20 Abs. 1 VRG grundsätzlich zur Ermessenskontrolle

befugt, weshalb sie neben der Rechtmässigkeit auch die Zweckmässigkeit eines

kommunalen Entscheids überprüfen kann. Soweit es jedoch um die Überprüfung

eines kommunalen Einordnungsentscheids geht, darf die Rechtsmittelinstanz nicht

ihre eigene Beurteilung an die Stelle derjenigen der örtlichen Baubehörde

setzen, wenn der Entscheid auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden

Sachumstände beruht. Diese Zurückhaltung hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid

richtig umschrieben (vgl. Rekursentscheid, E. 4.1). Sie darf nur dann

einschreiten, wenn die ästhetische Würdigung der kommunalen Behörde sachlich

nicht mehr vertretbar ist (vgl. BGr, 21. Juni 2005, ZBl 107/2006,

S. 430, E. 3.2, mit Bemerkungen; RB 1981 Nr. 20, 1986

Nr. 116; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19). Auf ihren

Beurteilungsspielraum kann sich die kommunale Baubehörde jedoch nur berufen,

wenn sie spätestens in der Rekursantwort die geforderte nachvollziehbare

Begründung für ihren Entscheid vorbringt (RB 1991 Nr. 2).

Das neben der Überprüfung des

Sachverhalts (§ 51 VRG) auf Rechtskontrolle beschränkte Verwaltungsgericht kann

gemäss § 50 Abs. 2 lit. c VRG nur bei Ermessensmissbrauch und

-überschreitung einschreiten. Als Ermessenüberschreitung gilt auch eine

Ermessensunterschreitung, welche vorliegt, wenn die Rekursinstanz ihre

Überprüfungsweise unzulässigerweise beschränkt.

4.

4.1

Die

Baubewilligung enthält abgesehen von der Auflage, dass die Bruchsteinmauer zu

begrünen sei, keine Erwägungen zur Frage der befriedigenden Einordnung im Sinne

von § 238 Abs. 1 PBG. In der Rekursvernehmlassung vom 13. November

2008.

hält der Bauvorstand im Wesentlichen an seiner Begründung fest und

verweist auf die Einhaltung der zivilrechtlichen Bestimmung von § 178 EG ZGB.

4.2

Trotz

ihrer zurückhaltenden Überprüfungsbefugnis kam die Vorinstanz zum Schluss, die

Auffassung der kommunalen Baubehörde, das Bauvorhaben ordne sich nicht befriedigend

ein, sei nicht vertretbar. Dabei zog sie in Erwägung, der Bauvorstand verkenne,

dass eine Stützmauer zwar die zivilrechtlichen Höhenbegrenzungen einhalten,

sich aber dennoch nicht genügend in die Umgebung einordnen könne. Das geplante

Bauvorhaben trete insbesondere vom rekurrentischen Grundstück aus gesehen

äusserst massiv und dominant in Erscheinung und stehe in keinem Verhältnis zu

den Liegenschaften und den relativ schmalen Gärten der Nachbarn, insbesondere

zum Garten des Rekurrenten. Die abgestufte, bis zu 1.9 m hohe und aus bis zu

fünf Granitblocklagen bestehende Bruchsteinmauer, die zusammen mit einer

oberhalb der Mauer gepflanzten bis zu 1 m hohen Hecke und dem aus einem kleinen

Wiesenbord bestehenden Mauersockel auf einer Länge von ca. 18 m – d.h.

praktisch entlang der gesamten gemeinsamen Grenze – in einer Höhe von über 3 m

in Erscheinung trete, sei auch mit Begrünung eine völlig überdimensioniert und

sehr kompakt wirkende Anlage. Der entlang der rekurrentischen Grundstücksgrenze

verlaufenden Mauer fehle gerade wegen der Höhe und Massivität aber auch wegen

der Stellung zu den Nachbarliegenschaften jeglicher Bezug zur unmittelbaren

Umgebung, wodurch sie unmotiviert und fremdkörperhaft erscheine. Auch wenn das

Quartier eine heterogene Bebauung aufweise und sich teilweise gegen die Strasse

gerichtete Stützmauern fänden, so sei eine derart überdimensionierte, gegen

Nachbargrundstücke gerichtete Grenzbaute völlig umgebungsfremd und deplatziert.

Die Mauer scheine ohne Sorgfalt und ohne Rücksicht auf die Nachbarn erstellt

worden zu sein. Die auflageweise verfügte Begrünung würde das Gesamtbild nur

unwesentlich auflockern. An der Stellung, der Dominanz und der Massivität der

Mauer würde sich nichts ändern. Von einer befriedigenden Gesamtwirkung könne in

keiner Weise gesprochen werden, womit die Vorinstanz das ihr zustehende

Ermessen nicht mehr vertretbar gehandhabt habe.

4.3

Wie sich

aus dem Rekursentscheid ergibt, hat die Vorinstanz die bereits erstellte

Bruchsteinmauer sowie deren bauliche Umgebung u.a. gestützt auf einen

Augenschein eingehend gewürdigt. Insbesondere zog sie dabei in Erwägung, dass

diese völlig überdimensioniert wirke und wegen ihrer Höhe und Massivität

jeglichen Bezug zur unmittelbaren Umgebung fehle. Auch die

Baubewilligungsbehörde war sich der Einordnungsproblematik der nachträglich

erhöhten Bruchsteinmauer offenbar bewusst, weshalb sie in der Baubewilligung

anordnete, diese mit Pflanzen zu begrünen. Sie hielt sogar ausdrücklich fest,

dass die ausgeführte Bruchsteinmauer aufgrund ihrer Höhe und Gestaltung die

gesetzliche Vorgabe einer befriedigenden Gesamtwirkung nur dann zu erfüllen

vermöge, wenn die Mauer wenigstens begrünt würde. Daraus ergibt sich, dass sich

die Bruchsteinmauer auch nach der Auffassung des Bauvorstands der Stadt Uster

aufgrund ihrer Höhe und Gestaltung ohne diese Auflage nicht befriedigend in die

Umgebung einordnet. Zu prüfen ist somit, ob die nebenbestimmungsweise

angeordnete Begrünung eine taugliche Massnahme darstellt, um den

Einordnungsmangel zu beseitigen.

Die Vorinstanz hat diesbezüglich erwogen, die auflageweise

verfügte Begrünung würde das Gesamtbild nur unwesentlich auflockern; an der

Stellung, der Dominanz und der Massivität der Mauer würde sich nichts ändern.

Dem ist ohne Weiteres zuzustimmen. Der Einordnungsmangel liegt primär in der

Höhe und Massivität der Bruchsteinmauer. Durch eine Bepflanzung würde diese

nicht kleiner oder weniger dominant in Bezug zur unmittelbaren Umgebung

wahrgenommen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass eine Begrünung noch

zusätzlich Raum und Licht beanspruchen würde, was die Situation im Hinblick auf

die kleinen, beengten Verhältnisse im Garten des Beschwerdegegners nicht zu

verbessern vermöchte. Die Begrünungsauflage erweist sich somit nicht als

taugliches Mittel, die Anforderungen an eine befriedigende Gesamtwirkung trotz

des festgestellten Einordnungsmangels einhalten zu können.

4.4

Entscheidendes

Kriterium zur Prüfung der Einordnungsfrage ist vielmehr die Proportionalität

der Mauer zur unmittelbaren Umgebung. Diesbezüglich ist mit der Vorinstanz

festzuhalten, dass aus der Einhaltung der zivilrechtlichen Höhenbegrenzungen,

nicht zwingend auf eine befriedigende Einordnung in die Umgebung geschlossen

werden kann. Die unmittelbare Umgebung besteht vorliegend aus dem schmalen,

kleinräumigen Garten und dem in nur ca. fünf Metern Entfernung zur Bruchsteinmauer

liegenden Wohnzimmer des Beschwerdegegners. Die Ausführungen des

Beschwerdegegners, wonach sich von seinem Wohnzimmer aus gesehen durch die Höhe

der Mauer, deren Wirkung durch die oberhalb der Mauer gepflanzten Thujabäume

noch verstärkt werde, der Eindruck eines Untergeschosses ergebe, sind aufgrund

der bei den Akten liegenden Fotoaufnahmen ohne Weiteres nachvollziehbar.

Im Vergleich zu den ursprünglich bewilligten zwei

Steinschichten mit einer 45°-Böschung im oberen Bereich bewirkt die Erhöhung der

Steinmauer um zwei bis drei Schichten aufgrund des damit einhergehenden

Wegfalls der Böschung die vom Beschwerdegegner umschriebene Einschachtelung.

Wenn die Vorinstanz unter diesen Umständen zum Schluss kommt, eine derart

überdimensionierte, gegen Nachbargrundstücke gerichtete Grenzbaute sei völlig

umgebungsfremd und deplatziert, weshalb die Baubewilligungsbehörde ihr zustehendes

Ermessen nicht mehr vertretbar gehandhabt habe, erweist sich diese Würdigung

ohne Weiteres als nachvollziehbar und nicht rechtsverletzend.

4.5

An dieser

Einschätzung vermag auch der von der Beschwerdeführerin erhobene Einwand, das

Gefühl der Einschachtelung sei primär auf den vorbestehenden markanten Niveauunterschied

zum Grundstück der Beschwerdeführerin zurückzuführen und sei somit vorgegeben

gewesen, nichts zu ändern.

Wie sich aus dem mit der Duplik ins Recht gereichten Bauplan

vom 14. Juli 1994 der Südfassade der beschwerdegegnerischen Liegenschaft

sowie den bei den Akten liegenden Fotoaufnahmen ergibt, war das vorbestehende

gewachsene Terrain im Vergleich zur heutigen Situation wesentlich tiefer. Zwar

bestand schon damals ein Niveauunterschied zum beschwerdeführerischen

Grundstück. Von einer mit der jetzigen Situation vergleichbaren Einschachtelung

durch die vorbestehende natürliche Böschung kann jedoch nicht gesprochen

werden.

Vielmehr wurde der Niveauunterschied durch die auf dem

beschwerdeführerischen Grundstück vorgenommenen Aufschüttungen wesentlich

verstärkt. Die nachträgliche, eigenmächtige Erhöhung der Steinmauer führte aufgrund

des dadurch bedingten Wegfalls der in den erstbewilligten Plänen vorgesehenen

45°-Böschung zusätzlich zu einer erheblichen Verschlechterung der Geländemodulation

der beschwerdegegnerischen Liegenschaft. Damit wurde das noch vertretbare Mass

endgültig überschritten, weshalb sich die Bruchsteinmauer nicht genügend

einzuordnen vermag.

4.6

Soweit die

Beschwerdeführerin geltend macht, es bedürfe ganz ausserordentlicher

Verhältnisse, damit die Mauer bzw. deren nachträgliche Erhöhung allein aus

Einordnungsgründen verweigert werden könne, ist festzuhalten, dass sich die von

ihr zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts (RB 1990 Nr. 78 und

BEZ 2000 Nr. 51) auf das Gebäudevolumen bezieht. Dieses ist hier nicht im

Streit.

Vielmehr ist die Einordnungsvorschrift von § 238 PBG direkt

anwendbar und bietet eine hinreichende gesetzliche Grundlage, um die Errichtung

von Bauten und Anlagen wegen ihrer unbefriedigenden Gesamtwirkung abzulehnen,

auch wenn das Bauvorhaben sonst den baupolizeilichen Vorschriften zu genügen

vermöchte (RB 1979 Nr. 93).

4.7

Schliesslich

wendet die Beschwerdeführerin ein, es habe in der Umgebung bereits entsprechende

Steinmauern. Die Steinmauer gemäss act. 5/5, auf welche sich die Beschwerdeführerin

bezieht, lässt sich jedoch nicht mit der vorliegend streitigen Mauer vergleichen.

Einerseits erscheinen die Umgebungsverhältnisse bei der Vergleichsmauer als

weniger kleinräumig. Andererseits besteht diese nicht aus massiven Bruchsteinen

und ist in zwei kleinere Stützmauern unterteilt. Diese werden mittig durch eine

Böschung aufgelockert. Die obere Stützmauer findet ihren Abschluss ebenfalls in

einer Böschung. Der Niveauunterschied zum Nachbargrundstück wird somit

stufenweise mittels zweier Böschungen überwunden, was die Vergleichsmauer

wesentlich von der strittigen Bruchsteinmauer unterscheidet und sie weniger

dominant in Erscheinung treten lässt.

5.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht

annehmen durfte, die Baubewilligungsbehörde habe das ihr zustehende Ermessen

nicht mehr vertretbar gehandhabt.

Die Frage der Verhältnismässigkeit der Wiederherstellung

des rechtmässigen Zustands ist erstinstanzlich von der Baubewilligungsbehörde

zu beurteilen, weshalb die Sache an diese zur weiteren Behandlung im Sinne von

§ 341 PBG zurückzuweisen ist.

6.

Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist

abzuweisen. Mehrere am Verfahren Beteiligte tragen die Kosten in der Regel

entsprechend ihrem Unterliegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Der als

Mitbeteiligter ins Verfahren einbezogene Abteilungsvorsteher Bau der Stadt

Uster hat in seiner "Mitbeantwortung der Beschwerde" vom 27. April

2009.

die vollumfängliche Gutheissung der Beschwerde beantragt, weshalb er

ebenfalls als unterliegend gilt und kostenpflichtig wird. Ausgangsgemäss sind

die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin und dem Mitbeteiligten je hälftig

und unter solidarischer Haftung aufzuerlegen. Überdies sind sie für das

Beschwerdeverfahren je hälftig zu einer Parteientschädigung von insgesamt

Fr. 1'500.- an den Beschwerdegegner zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. a

VRG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

Die

Sache wird zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen an den Abteilungsvorsteher

Bau der Stadt Uster zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 270.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'270.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden je hälftig und unter solidarischer Haftung der Beschwerdeführerin

und dem Mitbeteiligten auferlegt.

4.

Die Beschwerdeführerin

und der Mitbeteiligte werden je hälftig zu einer Parteientschädigung von

insgesamt Fr. 1'500.- an den Beschwerdegegner verpflichtet, zahlbar innert

30.

Tagen nach Rechtskraft des Entscheids.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung

an…