VB.2009.00148
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00148
20. Mai 2009Deutsch10 min
(URT.2009.11426)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00148
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 20.05.2009
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Anwaltsrecht
Betreff:
Verletzung von Berufsregeln
Anwaltsrecht: Zuständigkeit der Aufsichtskommission zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens bzw. Anordnung einer Disziplinarmassnahme gegen eine Person, die nicht mehr im Anwaltsregister eingetragen ist.
Kantonale und eidgenössische Rechtsgrundlagen bezüglich der Berufsregeln und der Aufsichtskompetenz der Aufsichtskommission (E. 3).
Die Auffassung der Aufsichtskommission, wonach Disziplinarmassnahmen im Sinn von Art. 17 BGFA auch angeordnet werden können, wenn eine Person nicht mehr im Anwaltsregister verzeichnet ist, vermag nicht zu überzeugen. Der Gesetzgeber war sich der Problematik, dass ein Anwalt durch Löschung seines Registereintrags einer Disziplinarmassnahme entgehen kann, durchaus bewusst. Er nahm dies jedoch in Kauf. Es besteht vorliegend auch kein Bedürfnis für die Anordnung eines befristeten Berufausübungsverbots. Aufgrund des Strafurteils bleibt es dem Beschwerdeführer nämlich verwehrt, sich in absehbarer Zeit erneut im Register eintragen zu lassen. Im Übrigen ist ihm auch kein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorzuwerfen (E. 4.2).
Gutheissung der Beschwerde.
Stichworte:
ANWALTS- UND NOTARIATSRECHT
ANWALTSREGISTER
AUFSICHTSBEFUGNIS
AUFSICHTSKOMMISSION
BERUFSAUSÜBUNGSVERBOT
DISZIPLINARMASSNAHME
LÖSCHUNG
ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT
VERUNTREUUNG
ZUSTÄNDIGKEIT
Rechtsnormen:
§ 13 AnwG
§ 21 Abs. I AnwG
Art. 12 lit. a BGFA
Art. 12 lit. h BGFA
Art. 14 BGFA
Art. 17 Abs. I lit. d BGFA
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2009.00148
Entscheid
der 3. Kammer
vom 20. Mai 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Markus Heer.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Aufsichtskommission über die
Anwältinnen und Anwälte, im Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Verletzung von Berufsregeln,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A war in Zürich als Rechtsanwalt tätig und bis am
7. Dezember 2005 im kantonalen Anwaltsregister eingetragen. Am
24. Mai 2007 erkannte ihn das Bezirksgericht Zürich der Veruntreuung im
Sinne von Art. 138 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (in der bis
31. Dezember 2006 geltenden Fassung, aStGB), der mehrfachen Veruntreuung
im Sinn von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB sowie der mehrfachen
Übertretung von Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes vom
3. Oktober 1951 (BetmG) für schuldig. Er wurde mit einer Freiheitsstrafe
von 18 Monaten bestraft, deren Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf zwei
Jahre festgesetzt wurde. Nachdem A die gegen das Urteil erhobene Berufung zurückgezogen
hatte, erwuchs es in Rechtskraft. Das Urteil wurde der Aufsichtskommission über
die Anwälte und Anwältinnen (hernach: Aufsichtskommission) mitgeteilt.
II.
Die Aufsichtskommission eröffnete aufgrund des
Strafurteils am 3. Juli 2008 gegen A ein Disziplinarverfahren wegen Verletzung
von Berufsregeln im Sinn von Art. 12 lit. a und h des Bundesgesetzes
vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte
(BGFA). Mit Beschluss vom 5. Februar 2009 erkannte die Aufsichtskommission
A der mehrfachen Verletzung von Art. 12 lit. a und h BGFA für
schuldig und auferlegte ihm ein Berufsausübungsverbot für die Dauer von zwei
Jahren.
III.
Dagegen erhob A am 22. März 2009 Beschwerde ans
Verwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung des Beschlusses der
Aufsichtskommission.
Die Aufsichtskommission beantragte am 31. März 2009
Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer zieht in
Erwägungen
1.
Gemäss § 41 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist das
Verwaltungsgericht zur Behandlung von Beschwerden gegen Anordnungen der Aufsichtskommission
über die Anwältinnen und Anwälte zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer macht geltend, dass er seit dem 8. Dezember 2005 nicht
mehr im Anwaltsregister des Kantons Zürich eingetragen sei und den Beruf als
Rechtsanwalt nicht mehr ausübe. Im Zeitpunkt der strafbaren Handlungen sei er
zwar noch im Register eingetragen gewesen, seit seiner Löschung aus dem
Anwaltsregister und der Aufgabe des Anwaltsberufes unterstehe er aber nicht
mehr der Aufsicht der Beschwerdegegnerin. Dadurch, dass sich die
Beschwerdegegnerin für zuständig erklärt habe, habe sie das Legalitätsprinzip
verletzt. Im Übrigen sei er aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Bezirksgerichts
mit einem befristeten Berufsausübungsverbot von mindestens zwei Jahren belegt
worden. Durch den Beschluss der Beschwerdegegnerin sei ihm ein
Berufsausübungsverbot von weiteren zwei Jahren auferlegt worden. Faktisch daure
demnach das Berufsausübungsverbot mehr als zwei Jahre, was aber Art. 17
Abs. 1 lit. d BGFA widerspreche, gemäss welchem ein
Berufsausübungsverbot für längstens zwei Jahre ausgesprochen werden könne.
2.2
Die
Beschwerdegegnerin führt aus, dass für die Bejahung ihrer Zuständigkeit entscheidend
sei, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt, in welchem sich der
massgebliche Sachverhalt zugetragen habe, im kantonalen Anwaltsregister eingetragen
gewesen sei. Es könne nicht der Sinn von Art. 17 BGFA sein, dass sich
jemand einer drohenden Sanktion mit einer Löschung des Eintrags im Register
entziehen könne. Hinsichtlich der Sanktion hätte auch ein dauerndes
Berufsausübungsverbot gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. e BGFA in
Betracht gezogen werden können. Weshalb der Beschwerdeführer der Ansicht sei,
er sei bereits mit Strafurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 24. Mai 2007
mit einem zweijährigen Berufsausübungsverbot belegt worden, sei unerfindlich.
3.
Gemäss Art. 12 BGFA gelten für Anwältinnen und
Anwälte verschiedene Berufsregeln, darunter die sorgfältige und gewissenhafte
Ausübung des Berufes (lit. a) und die Pflicht, ihnen anvertraute Vermögenswerte
getrennt von ihrem eigenen Vermögen aufzubewahren (lit. h). Die Anwälte
unterstehen dabei gemäss Art. 14 BGFA der Aufsicht einer durch den Kanton
bezeichneten Behörde, wenn sie Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten. Im Kanton
Zürich beaufsichtigt die Aufsichtskommission die Anwältinnen und Anwälte und
zwar unabhängig davon, ob sie forensisch oder nur beratend tätig sind
(§ 13 und § 21 Abs. 1 des Anwaltsgesetzes vom 17. November
2003, AnwG). Ihr obliegt auch die Durchführung von Disziplinarverfahren
(§ 21 Abs. lit. c). Ergibt sich, dass eine Anwältin oder ein
Anwalt gegen das BGFA verstossen hat, kann die Aufsichtsbehörde eine
Disziplinarmassnahme gemäss Art. 17 Abs. 1 BGFA anordnen. In Betracht
kommen dabei eine Verwarnung (lit. a), ein Verweis (lit. b), eine
Busse bis Fr. 20'000.- (lit. c), ein befristetes Berufsausübungsverbot
(lit. d) und schliesslich ein dauerndes Berufsausübungsverbot
(lit. e).
4.
4.1
Die
Beschwerdegegnerin auferlegte dem Beschwerdeführer ein befristetes Berufsausübungsverbot
für die Dauer von zwei Jahren, weil er in den Jahren 2004 und 2005 in anwaltlicher
Funktion insgesamt gut Fr. 500'000.- veruntreut hatte. Nicht von Bedeutung
für die Disziplinarmassnahme waren hingegen die Veruntreuung des privat
geleasten Porsches sowie die Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz, da
diesbezüglich jeglicher Bezug zur beruflichen Tätigkeit fehlte. Unbestritten
ist, dass sich der massgebliche Sachverhalt zu einem Zeitpunkt ereignet hat,
indem der Beschwerdeführer im Anwaltsregister eingetragen war, erfolgte doch
dessen Löschung aus dem Register erst am 8. Dezember 2005. Das Disziplinarverfahren
gegen den Beschwerdeführer wurde hingegen erst am 3. Juli 2008, also gut
zweieinhalbe Jahre nach der Löschung des Registereintrags, eröffnet.
4.2
Strittig ist
vorliegend in erster Linie, ob die Beschwerdegegnerin als Aufsichtsbehörde über
die Rechtsanwälte eine Disziplinarmassnahme gegen den Beschwerdeführer anordnen
durfte, obwohl dieser zum Zeitpunkt der Einleitung des Disziplinarverfahrens
bzw. der Anordnung der Disziplinarmassnahme nicht mehr im kantonalen
Anwaltsregister verzeichnet war.
Gemäss der Botschaft zum BGFA (hernach: Botschaft; BBl
1999.
VII 6013 ff.) kann ein eine Disziplinarmassnahme nur angeordnet werden,
wenn der Anwalt im kantonalen Register eingetragen und folglich der
Aufsichtsbehörde unterstellt ist. Droht dem Anwalt ein Disziplinarverfahren,
kann er die Streichung im Register verlangen, um der disziplinarischen Verfolgung
zu entgehen (Botschaft, S. 6061). Die Beschwerdegegnerin vertritt hingegen
die Auffassung, dass es gerade auch im Hinblick auf eine allfällige weitere
Berufstätigkeit nicht der Sinn von Art. 17 BGFA sein könne, dass sich
jemand einer drohenden Sanktion mit der Löschung des Eintrags im Register
entziehen könne. Dabei verweist sie auf den Kommentar zum Anwaltsgesetz (Tomas
Poledna, in: Walter Fellmann/Gaudenz G. Zindel [Hrsg.], Kommentar zum
Anwaltsgesetz, Zürich etc. 2005, Art. 17 N. 6), gemäss welchem es für
die Anordnung einer Disziplinarmassnahme nicht erforderlich sei, dass die betroffene
Person im Zeitpunkt der Disziplinierung noch dem BGFA unterstehe, die Aufsichtsbehörde
jedoch stets unter dem Blickwinkel des Verhältnismässigkeitsprinzips zu
entscheiden habe, ob die Massnahme geeignet und erforderlich sei, um die mit
der Disziplinaraufsicht verbundenen Ziele zu erreichen.
Die Auffassung der Beschwerdegegnerin vermag in
verschiedener Hinsicht nicht zu überzeugen. Zunächst findet sie keine Stütze im
Gesetz. Gemäss Art. 14 BGFA unterstehen die Anwältinnen und Anwälte der
kantonalen Aufsichtsbehörde, wenn sie Parteien in deren Gebiet vor Gerichten
vertreten. Gemäss kantonalem Recht (§ 13 und § 21 Abs. 1 AnwG)
beaufsichtigt die Aufsichtskommission Personen, die im Kanton den Anwaltsberuf
ausüben. Nach dem Wortlaut der beiden Gesetze ergibt sich somit, dass die
Aufsichtskompetenz der Behörde nicht mehr besteht, nachdem eine Person sich aus
dem Anwaltsregister löschen liess bzw. die Berufstätigkeit als Anwalt
aufgegeben hat. Damit bleibt es der Aufsichtskommission nach den Gesetzestexten
verwehrt, gegen solche Personen eine Disziplinarmassnahme anzuordnen. Gegen die
daraus folgende Konsequenz, dass eine fehlbare Person mit der Streichung des
Registereintrags einer allfälligen Disziplinarmassnahme entgehen kann, richteten
sich im Vernehmlassungsverfahren zum BGFA die Regierung des Kantons Bern und
das Kantonsgericht Obwalden. Sie äusserten den Vorschlag, dass die Streichung
im Register nach Eröffnung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen Erledigung
ausgeschlossen sein soll (vgl. Auswertung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens
zum BGFA, S. 33 f., www.ejpd.admin.ch/etc/medialib/data/staat_buerger/gesetzgebung/anwaltsgesetz_2002.Par.0027.File.tmp/vn1-erg-d.pdf).
Dieser Vorschlag fand jedoch offensichtlich keinen Eingang in den Gesetzestext.
Daraus ergibt sich, dass sich der Gesetzgeber der Problematik zwar bewusst war,
es aber offenbar in Kauf nahm, dass sich ein Anwalt durch Streichung aus dem
Register einer Disziplinarmassnahme entziehen kann. Dies ist insofern unbedenklich,
als dass Disziplinarmassnahmen primär zukunftsgerichtet sind und bezwecken, künftiges
Wohlverhalten des betreffenden Anwalts und den Schutz des Publikums zu sichern.
Sie dienen hingegen nicht dazu, begangenes Unrecht zu sanktionieren (zur Rechtsnatur
von Disziplinarmassnahmen bzw. deren Abgrenzung zu strafrechtlichen Sanktionen
vgl. RB 1992 Nr. 11).
Darüber hinaus besteht gerade hinsichtlich der künftigen
Berufstätigkeit des Beschwerdeführers kein Bedürfnis für die Anordnung eines
Berufsausübungsverbots. Ein solches entfaltet von vornherein nur Wirkung im
Rahmen des (kantonal geregelten) Anwaltsmonopols. Die übrigen Tätigkeiten
bleiben dem Beschwerdeführer hingegen weiterhin erlaubt, so könnte er beispielsweise
Rechtsberatungen vornehmen (Botschaft, S. 6060). Damit er künftig wieder
im Bereich des Anwaltsmonopols tätig sein könnte, bedürfte er eines (erneuten)
Registereintrags. Ein solcher ist jedoch nur möglich, wenn die Voraussetzungen
von Art. 8 BGFA erfüllt sind. Dabei sieht Art. 8 Abs. 1 lit. b
BGFA vor, dass keine strafrechtliche Verurteilung vorliegen darf wegen
Handlungen, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sind, es sei denn,
diese Verurteilung erscheine nicht mehr im Strafregisterauszug für
Privatpersonen. Damit ist es dem Beschwerdeführer aufgrund des Strafurteils des
Bezirksgerichts Zürich ohnehin verwehrt, sich in absehbarer Zeit erneut im
Register eintragen zu lassen. Dem Berufsausübungsverbot, welches sich wie
dargelegt lediglich auf den Tätigkeitsbereich bezieht, für den ein
Registereintrag erforderlich ist, kommt folglich keine weitergehende Bedeutung
zu.
Schliesslich ist dem Beschwerdeführer auch nicht ein
rechtsmissbräuchliches Verhalten vorzuwerfen. Mit der Streichung aus dem
Register tat er in erster Linie kund, dass er (zumindest im Rahmen des
Anwaltsmonopols) nicht mehr als Anwalt tätig ist. Die Löschung hatte zwar auch
zur Folge, dass gegen ihn keine Disziplinarmassnahme mehr angeordnet werden
könnte. Er bezweckte aber nicht, sich in rechtsmissbräuchlicher Weise lediglich
temporär aus dem Register löschen zu lassen, um einer Disziplinarmassnahme mit
dem Ziel zu entgehen, sich danach gleich wieder eintragen zu lassen. Ein
solches Vorgehen bliebe ihm nämlich nach dem Dargelegten von vornherein
verwehrt.
4.3
Zusammenfassend
ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer kein
Berufsausübungsverbot anordnen durfte. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
Der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 5. Februar 2009 ist demgemäss aufzuheben.
5.
Die Gerichtskoten sind ausgangsgemäss der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Der Beschwerdeführer hat keine Parteientschädigung verlangt;
eine solche wäre ihm mangels besonderen Aufwands auch nicht zuzusprechen (§ 17
Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom
5.
Februar 2009 wird aufgehoben.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung
an…