VB.2009.00152
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00152
5. Februar 2010Deutsch22 min
(URT.2010.12079)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00152
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 05.02.2010
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Gewässerschutz
Sanierung einer Abwasserleitung wegen Rückstau-Problemen: Rechtsgrundlage für Sanierungspflicht.
Vorliegend ist in erster Linie strittig, ob die Beschwerdeführerin aufgrund der Kanalisationsbewilligung und der weiteren behördlichen Auflagen verpflichtet ist, auch den Leitungsabschnitt zu erneuern, welcher ausserhalb des Baugrundstücks zum Hauptsammelkanal führt (E. 2).
Das Erfordernis einer Kanalisationsbewilligung dient dazu, sicherzustellen, dass die Abwasserentsorgung eines Bauvorhabens den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Mit der Genehmigung der entsprechenden Werkpläne wird insbesondere der Anschluss der Bauten an das öffentliche Kanalisationsnetz geregelt. Demgegenüber gehört das Erstellen oder Verlegen einer kommunalen Sammelleitung grundsätzlich nicht zum Inhalt der auf ein Bauprojekt bezogenen Kanalisationsbewilligung. Die Frage, wieweit eine Nebenbestimmung, die nicht zum notwendigen Gegenstand einer Kanalisationsbewilligung gehört, dennoch in eine Bewilligung aufgenommen werden kann, wenn der Betroffene ihr zustimmt, und wieweit diese Anordnung rechtswirksam wird, nachdem die Bewilligung rechtskräftig geworden ist, braucht nicht abschliessend geklärt zu werden; jedenfalls müssen derartige zusätzliche Verpflichtungen deutlich aus der Nebenbestimmung hervorgehen (E. 3.2).
Gutheissung.
Stichworte:
ABWASSERLEITUNG
GEWÄSSERSCHUTZ
KANALISATION
NEBENBESTIMMUNG
RECHTSGRUNDLAGEN
SANIERUNG
VERTRAG
VERTRAG, ÖFFENTLICH-RECHTLICHER
ZUSTÄNDIGKEIT
Rechtsnormen:
§ 236 PBG
§ 236 Abs. I PBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2009.00152
Entscheid
der 1. Kammer
vom 5. Februar 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Ersatzrichter
Bruno Fässler, Gerichtssekretärin
Tanja Kamber.
In Sachen
A AG, vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Politische Gemeinde Schönenberg, vertreten durch RA C,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Gewässerschutz,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Gemeindeingenieur und Kanalisationskontrolleur der Gemeinde
Schönenberg erteilten der A AG am 25. August 2003 die Kanalisationsbewilligung
im Hinblick auf eine geplante Überbauung auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01. Die
Bewilligung sah unter anderem die Verlegung einer kommunalen Abwasserleitung
vor, welche das Grundstück diagonal durchquerte und aufgrund ihrer damaligen
Lage direkt unter die projektierten Gebäude zu liegen gekommen wäre. Am 9. September
2003 erteilte der Gemeinderat Schönenberg der A AG sodann die Baubewilligung
für die Erstellung von 2 Doppeleinfamilienhäusern und 3 Einfamilienhäusern auf
dem fraglichen Grundstück im Gebiet D. Mit Beschluss vom 21. Oktober 2003
stimmte der Gemeinderat der Verlegung der öffentlichen Abwasserleitung
entsprechend dem am 25. August 2003 bewilligten Werkleitungsplan zu,
bewilligte für diese einen Pauschalkredit von Fr. 80'000.- und hielt fest,
dass die Verlegung durch die Bauherrschaft vorgenommen werde.
Nach der Fertigstellung der verlegten Abwasserleitung
zeigte sich, dass diese in ihrem unteren Bereich zu Rückstaus führte. Nachdem
in Gesprächen keine Einigung über die Behebung der Mängel und die Tragung der
Kosten erzielt werden konnte, setzte der Gemeinderat der A AG mit Beschluss vom
19. August 2008 eine Frist von 30 Tagen an, um der Gemeinde ein
Sanierungsprojekt mit den notwendigen Planunterlagen und Berechnungen
einzureichen. Für die Fertigstellung der Sanierung setzte er eine weitere Frist
von drei Monaten ab Rechtskraft der zu erteilenden Bewilligung. Weiter
bestimmte der Beschluss, der Gemeinderat sei nach Ablauf der Frist von 30 Tagen
berechtigt, einen beschränkten Wettbewerb durchzuführen, auf Kosten der
Bauherrschaft ein Sanierungsprojekt ausarbeiten zu lassen und die Arbeiten an
einen Dritten zur Ausführung zu vergeben.
Erwägungen
II.
Gegen den Gemeinderatsbeschluss vom 19. August 2008
erhob die A AG Rekurs an den Bezirksrat Horgen. Dieser wies das Rechtsmittel
mit Beschluss vom 20. Februar 2009 ab.
III.
Am 23. März 2009 erhob die A AG beim
Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksrats und beantragte,
dieser sei aufzuheben und das Verfahren an die Baurekurskommission II des
Kantons Zürich zu überweisen; eventuell seien der Beschluss des Bezirksrats und
der Beschluss des Gemeinderats vom 19. August 2008 aufzuheben, unter
"ausgangsgemässen" Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Die Gemeinde beantragte am 28. Mai 2009 die Abweisung
der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Beschwerdeführerin. Der Bezirksrat verzichtete am 30. März 2009 auf eine
Vernehmlassung.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerdeführerin
macht geltend, der Bezirksrat sei zum Entscheid über den Rekurs nicht zuständig
gewesen. Die Streitsache betreffe den Bereich des öffentlichen Baurechts, in
welchem die Baurekurskommissionen als erste Rechtsmittelinstanzen über
kommunale Bewilligungen entschieden.
Der angefochtene Beschluss
des Gemeinderats befasst sich mit der Verlegung bzw. Sanierung einer kommunalen
Sammelleitung der Abwasserentsorgung. Die Erstellung öffentlicher Kanalisationsleitungen
wie auch der Anschluss der Gebäude an diese richten sich nach dem Gewässerschutzrecht
des Bundes und der Ausführungsgesetzgebung des Kantons und der Gemeinden (vgl.
die zutreffende Übersicht im Entscheid der Vorinstanz, E. 3.3). Das
öffentliche Baurecht des Kantons nimmt auf die Kanalisation nur insoweit Bezug,
als die einwandfreie Behandlung des Abwassers zur erforderlichen Erschliessung
und damit zu den Voraussetzungen einer Baubewilligung gehört (§ 236 Abs. 1
des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]). Im Übrigen
regelt das Planungs- und Baugesetz die Erstellung der Kanalisation nicht, und
die Beurteilung von Streitigkeiten in diesem Bereich obliegt daher
grundsätzlich nicht den Baurekurskommissionen
(vgl. VGr, 23. Dezember 2004, VB.2004.00343, E. 2; 20. Juni
2002, VB.2002.00076, E. II und 2a, beide unter www.vgrzh.ch). Etwas anderes
gilt nur dann, wenn zwischen abwasser- und baurechtlichen Fragen ein derart
enger Zusammenhang besteht, dass sie nicht getrennt und unabhängig voneinander
angewendet werden dürfen (Art. 25a des Bundesgesetzes vom 22. Juni
1979.
über die Raumplanung [RPG]); in einem solchen Fall kann eine gesamthafte
Beurteilung durch die Baurekurskommissionen
erforderlich sein (vgl. VGr, 29. Januar 1999, VB.1998.00340, E. 6; 26. November
1997, VB.1997.00129, E. 8c/cc [beide nicht publiziert]).
Vorliegend ist die
ausreichende Erschliessung der inzwischen erstellten Gebäude und deren
Anschluss an die kommunale Sammelleitung nicht strittig. Zu beurteilen sind
lediglich Fragen im Zusammenhang mit der Verlegung und Sanierung der kommunalen
Leitung. Ein Bedarf an Koordination mit dem baurechtlichen Entscheid bestand
nicht. Der Bezirksrat war daher ohne Weiteres zur Behandlung des Rekurses
kompetent.
2.
Strittig ist in erster Linie, ob die Beschwerdeführerin aufgrund
der Kanalisationsbewilligung und der weiteren behördlichen Auflagen
verpflichtet ist, auch den Leitungsabschnitt zu erneuern, welcher ausserhalb des
Baugrundstücks zum Hauptsammelkanal in der E-Strasse führt.
2.1
Mit der
Kanalisationsbewilligung vom 25. August 2003 wurde im Hinblick auf das
Bauvorhaben der Beschwerdeführerin ein von ihr eingereichter Kanalisationsplan
genehmigt. Der Plan legt fest, dass die bestehende Mischwasserleitung SBR02 im
Abschnitt, welcher das Baugrundstück durchquert (mit Ausnahme der letzten ca. 3
Meter vor dem Verlassen des Grundstücks) abgebrochen und mit einer andern
Linienführung neu erstellt wird. Die Kanalisationsbewilligung bestimmte dazu:
"Die Verlegung der bestehenden öffentlichen Mischwasserkanalisation SBR 03
hat koordiniert mit dem ... Ingenieurbüro H AG ... zu erfolgen" (Ziff. 135
der Bewilligung).
Gemäss der am 9. September 2003 durch den Gemeinderat
erteilten Baubewilligung für das Projekt der Beschwerdeführerin bildet die
Kanalisationsbewilligung "einen integrierenden Bestandteil dieser
Bewilligung" (Dispositiv Ziff. 2).
Das Ingenieurbüro H AG nannte in einem Schreiben an die
Gemeindeverwaltung vom 16. September 2003, welches in Kopie an die
Beschwerdeführerin ging, die technischen Rahmenbedingungen für die Verlegung
der Mischwasserkanalisation. Gemäss diesen Vorgaben musste die Leitung bis zum
Hauptsammelkanal in der E-Strasse (KS 04) ersetzt werden, also einschliesslich
des Abschnitts, welcher ausserhalb des Baugrundstücks liegt.
Mit Beschluss vom 21. Oktober 2003 stimmte der
Gemeinderat der Verlegung der öffentlichen Abwasserleitung entsprechend dem mit
der Kanalisationsbewilligung genehmigten Werkleitungsplan zu (Ziff. 1),
bewilligte für die Verlegung einen "Pauschalkredit von 80'000 Franken
zulasten der Investitionsrechnung 2003" (Ziff. 2) und hielt fest,
dass "die Ausführung der Verlegung ... im Zusammenhang mit der Erschliessung
der Überbauung D" durch die Beschwerdeführerin erfolge (Ziff. 3). Der
Beschluss stützte sich auf eine Kostenzusammenstellung der Beschwerdeführerin
vom 10. Oktober 2003, die mit Gesamtkosten von Fr. 116'249.35
rechnete.
Am 28. Oktober 2003 richtete der Gemeinderat an die
Beschwerdeführerin ein Schreiben mit dem Betreff "Zusammenarbeit;
Auftragserteilung", in welchem er bestätigte: "Die Gemeinde leistet
an die Kosten für die Verlegung der Abwasserleitung gemäss dem bewilligten
Werkleitungsplan vom 25. August 2003 einen Anteil von 80'000 Franken."
Sodann hielt er Einzelheiten zum Vorgehen und zur Kostentragung bei der Verlegung
der Leitung fest und wies erneut darauf hin, dass "die Ausführung der
Abwasserleitung ... in Absprache mit dem Ingenieurbüro H AG" zu erfolgen
habe. Die Beschwerdeführerin wurde gebeten, durch Unterzeichnung des Doppels
"ihr Einverständnis zur vorgesehenen Aufteilung der Erschliessungskosten
zu bestätigen". Diese erklärte sich mit ihrer Unterschrift vom 31. Oktober
2003.
"mit den Bedingungen und dem Vorgehen einverstanden".
3.
Die Beschwerdegegnerin begründet ihren Standpunkt, dass
die Beschwerdeführerin zur Erneuerung auch jenes Leitungsabschnitts
verpflichtet sei, welcher ausserhalb des Baugrundstücks zum Hauptsammelkanal in
der E-Strasse führt, in erster Linie mit dem Hinweis auf die
Kanalisationsbewilligung und die mit dieser zusammenhängenden behördlichen
Auflagen. In diesem Zusammenhang ist vorweg zu prüfen, auf welchen Rechtsgrundlagen
und in wessen Interesse die Verlegung der Abwasserleitung erfolgte.
3.1
Gemäss dem
Schreiben des Ingenieurbüros H AG vom 16. September 2003 musste der
Mischwasserkanal im Gebiet D aus abwassertechnischen Gründen ersetzt werden,
insbesondere weil die Änderung des Zonenplans hier zu einer Mehrbelastung der
Kanalisation geführt hatte. Die Verlegung der Leitung war zudem, wie der
Gemeinderat in seinem Beschluss vom 21. Oktober 2003 festhielt, auch
notwendig, weil sie in ihrer alten Lage direkt unter die neuen Wohnhäuser zu
liegen gekommen wäre. Dies zu vermeiden, lag im Interesse beider Seiten:
Einerseits besteht ein öffentliches Interesse daran, dass Sammelleitungen nicht
überbaut werden, damit sie notfalls ohne Schwierigkeiten zugänglich sind (BGE
104.
Ib 199 E. 3b); anderseits musste der Bauherrschaft daran gelegen sein,
bei der Überbauung nicht durch bestehende Leitungen eingeschränkt zu werden.
Auch soweit die Verlegung im Interesse der
Beschwerdeführerin lag, war sie nicht von vornherein auf deren Kosten vorzunehmen.
Gemäss Art. 693 des Zivilgesetzbuches (ZGB) kann der mit einem
Durchleitungsrecht belastete Grundeigentümer bei einer Änderung der Verhältnisse
eine seinen Interessen entsprechende Verlegung der Leitung verlangen (Abs. 1).
Dabei hat in der Regel nicht er, sondern der Berechtigte die Kosten zu tragen (Abs. 2);
diese Bestimmung soll die Begründung von Durchleitungsrechten erleichtern,
indem der Belastete einer Dienstbarkeit eher zustimmt, wenn nicht er, sondern
der Berechtigte die Kosten einer späteren Verlegung zu tragen hat (BGE 97 II
371.
E. 5 ff.). Die Vorschrift gelangt unabhängig davon zur Anwendung, ob
das Durchleitungsrecht vertraglich oder auf dem Weg der Enteignung zustande
gekommen ist (worüber vorliegend nichts bekannt ist), sofern nicht auch der
Verlegungsanspruch enteignet oder vertraglich ausgeschlossen wurde (BGE 104 Ib
199; 97 II 371 E. 5; BVGr, 11. Dezember 2007, A-4676/2007, E. 4
ff., www.bvger.ch). Nur wo besondere Umstände es rechtfertigen, kann nach Art. 693
Abs. 3 ZGB ein angemessener Teil der Kosten dem Belasteten auferlegt
werden (vgl. zum Ganzen Heinz Rey, Basler Kommentar, 3. A., 2007, Art. 693
ZGB N. 3 und 7 ff.).
3.2
Das
Erfordernis einer Kanalisationsbewilligung dient dazu sicherzustellen, dass die
Abwasserentsorgung eines Bauvorhabens den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Mit
der Genehmigung der entsprechenden Werkpläne wird insbesondere der Anschluss
der Bauten an das öffentliche Kanalisationsnetz geregelt. Die Vorinstanz hat
die entsprechenden Grundlagen im Gewässerschutzrecht des Bundes sowie der
Ausführungsgesetzgebung des Kantons und der Gemeinde zutreffend dargestellt (Entscheid
der Vorinstanz, E. 3.3). Für den baurechtlichen Entscheid ist die
Kanalisationsbewilligung insoweit von Bedeutung, als die einwandfreie
Behandlung des Abwassers Teil der Erschliessung des Bauprojekts ist (§ 236
Abs. 1 PBG).
Demgegenüber gehört das Erstellen oder Verlegen einer
kommunalen Sammelleitung grundsätzlich nicht zum Inhalt der auf ein Bauprojekt
bezogenen Kanalisationsbewilligung. Zwar kann eine Kanalisationsbewilligung mit
geeigneten Auflagen und Bedingungen versehen werden, wo diese erforderlich
sind, um eine einwandfreie Entsorgung des Abwassers zu gewährleisten. Solche
Nebenbestimmungen sind jedoch – ebenso wie bei der Erteilung einer
Baubewilligung – nur zulässig, wenn sie sich auf eine gesetzliche Grundlage
stützen, einem öffentlichen Interesse entsprechen, in einem hinreichenden
Sachzusammenhang zum anordnenden Entscheid stehen und überdies
verhältnismässig sind (VGr, 22. November 1996, VB.1996.00096, E. 4a;
30.
Oktober 1996, VB.1996.00126, E. 1a [beide nicht publiziert]; RB 1993
Nr. 47; 1982 Nr. 155; vgl. Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren,
Zürich 1991, N. 458 ff., 467 f.). Das Erfordernis einer gesetzlichen
Grundlage bedeutet dabei, dass nicht nur der Hauptinhalt der Bewilligung,
sondern auch die allfällig mit ihr verbundenen akzessorischen Verpflichtungen
auf einem Rechtssatz beruhen müssen. Der gebotene Sachzusammenhang liegt vor,
wenn eine Nebenbestimmung sachgerecht und sachbezogen ist. Und der Grundsatz
der Verhältnismässigkeit verlangt, dass Nebenbestimmungen nur dann angeordnet
werden, wenn sie tatsächlich nötig und für den Bauherrn überdies zumutbar sind
(vgl. zum Ganzen VGr, 22. November 1996, VB.1996.00096, E. 4a, mit
Hinweisen [nicht publiziert]). Schliesslich muss die anordnende Behörde zur
Regelung des betreffenden Bereichs zuständig sein (VGr, 30. Oktober 1996,
VB.1996.00126, E. 1a [nicht publiziert]).
Vorliegend war die Verlegung der Sammelleitung auf dem
Gebiet des Baugrundstücks zweifellos erforderlich, damit sie nicht unter die
neuen Wohnhäuser zu liegen kam. Insoweit war ein entsprechender Vorbehalt in
der Kanalisationsbewilligung sachgerecht, zumal sich ohne die Verlegung auch
die Hausanschlüsse nicht in der projektierten Weise hätten realisieren lassen.
Dagegen gehörten die Erteilung eines Auftrags für das Verlegen der kommunalen
Leitung und die Verteilung der dabei anfallenden Kosten nicht zum notwendigen
Gegenstand einer Kanalisationsbewilligung.
Eine solche Regelung konnte allerdings durchaus im
Interesse beider Seiten liegen. Die Kostentragung ist im Gesetz, wie gezeigt,
nicht abschliessend geordnet, und der Bauherr besass allenfalls auch ein
Interesse an einem frühzeitigen Baubeginn, ohne die Beschlussfassung über den
Bau der Sammelleitung mit öffentlichen Mitteln abzuwarten. Es stellt sich damit
die Frage, wieweit Nebenbestimmungen, die den genannten Anforderungen nicht
entsprechen, dennoch in eine Bewilligung aufgenommen werden können, wenn der
Betroffene ihnen zustimmt, und wieweit diese Anordnungen rechtswirksam werden,
nachdem die Bewilligung unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Die Frage
braucht vorliegend nicht abschliessend geklärt zu werden; es genügt hier die
Feststellung, dass derartige zusätzliche Verpflichtungen jedenfalls deutlich
aus der Nebenbestimmung hervorgehen müssen.
3.3
Die
Beschwerdegegnerin will aus der Kanalisationsbewilligung vom 25. August
2003.
ableiten, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet sei, auch den
Leitungsabschnitt zu erneuern, welcher ausserhalb des Baugrundstücks zum
Hauptsammelkanal in der E-Strasse führt. Sie und ihre Ingenieure weisen darauf
hin, dass in Ziff. 135 der Kanalisationsbewilligung von der
"Verlegung der bestehenden öffentlichen Mischwasserkanalisation SBR 03"
die Rede sei, worunter nach ihrer Meinung die ganze Leitung SBR 03 mit
Einschluss des zum Hauptsammelkanal in der E-Strasse führenden Abschnitts zu
verstehen sei. Dieser Auffassung folgte auch die Vorinstanz (Entscheid der
Vorinstanz, S. 7).
Aus der besagten Formulierung lässt sich eine solche
Bedeutung jedoch nicht erkennen. Eine "Verlegung" der Leitung war
ausserhalb des Baugrundstücks nicht geplant, und nach dem Gesagten musste auch
nicht damit gerechnet werden, dass die für ein bestimmtes Bauvorhaben erteilte
Kanalisationsbewilligung Bestimmungen enthielt, die über das Baugrundstück
hinaus wirken. Aus der Auflage Ziff. 135, welche nach ihrem Wortlaut nur
die Koordination mit dem Ingenieurbüro H AG regelt, lässt sich nicht einmal
klar ersehen, dass die Verlegung der Mischwasserkanalisation Sache der Bauherrschaft
war. Dies könnte allenfalls daraus geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin
den mit der Kanalisationsbewilligung genehmigten Werkleitungsplan vorgelegt
hatte, doch ist dies keineswegs zwingend. Ebenso wenig kann aus der Tatsache,
dass der Werkleitungsplan auch den Leitungsabschnitt ausserhalb des
Baugrundstücks darstellt, geschlossen werden, die Beschwerdeführerin sei mit
der Genehmigung des Plans zur Erstellung dieses Leitungsabschnitts verpflichtet
worden. Der Plan sieht ausserhalb des Baugrundstücks keine baulichen Änderungen
vor, und die Leitung wird dort nicht anders dargestellt als z.B. der Hauptsammelkanal
in der E-Strasse, welcher unbestrittenermassen nicht Gegenstand der
Bewilligung ist.
Nichts Weitergehendes lässt sich aus der Baubewilligung
vom 9. September 2003 ableiten. Dass diese die Kanalisationsbewilligung
zum integrierenden Bestandteil erklärt, ändert nichts an deren rechtlicher
Tragweite und ist überdies insoweit unzutreffend, als die Kanalisationsbewilligung
ein separater Entscheid ist, der auf anderer Rechtsgrundlage getroffen wird
(vorn, E. 1).
Sodann will die Beschwerdegegnerin eine Verpflichtung der
Beschwerdeführerin daraus ableiten, dass dieser mit Schreiben des
Ingenieurbüros H AG vom 16. September 2003 mitgeteilt worden sei, der
Sammelkanal müsse auf die ganze Länge von ca. 110 m bis zum KS 04 (Kontrollschacht
bei der Einleitung des Quartier-Sammelkanals in den Hauptsammelkanal der E-Strasse)
ersetzt werden. Sie geht dabei offenbar davon aus, dass das Ingenieurbüro
aufgrund der in Ziff. 135 der Kanalisationsbewilligung vorgesehenen
Koordination berechtigt gewesen sei, der Beschwerdeführerin entsprechende
Weisungen zu erteilen. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Die Weisungsbefugnis
des Ingenieurbüros konnte sich allenfalls auf Details der Ausführung beziehen;
neue, nicht in der Kanalisationsbewilligung enthaltene Verpflichtungen –
insbesondere zum Bau weiterer Anlageteile – konnte es der Beschwerdeführerin
nicht auferlegen. Eine derartige Delegation von Entscheidungsbefugnissen ist
aus der Kanalisationsbewilligung nicht ersichtlich und wäre auch nicht zulässig.
Aus dem Beschluss des Gemeinderats vom 21. Oktober
2003, mit welchem dieser der Verlegung der Abwasserleitung zustimmte und dafür
einen Kredit von Fr. 80'000.- bewilligte, lässt sich eine erweiterte
Baupflicht der Beschwerdeführerin ebenso wenig ableiten. Der Beschluss enthält
keinerlei dahin gehende Anordnung. Er stützt sich im Übrigen auf eine Kostenschätzung
der Beschwerdeführerin, in welcher diese mit der Verlegung von rund 100 m
Kanalisationsrohr gerechnet hatte, was in etwa dem auf dem Baugrundstück gelegenen
Abschnitt entsprach.
Was schliesslich das von der Beschwerdeführerin
gegengezeichnete Schreiben des Gemeinderats vom 28. Oktober 2003 betrifft,
so legt dieses zwar die von der Gemeinde zu erbringenden Leistungen näher fest,
enthält aber keine Aussagen zum ausserhalb des Baugrundstücks liegenden
Leitungsabschnitt. Im Übrigen kann dieses Schreiben nicht als behördliche Anordnung
verstanden werden, sondern entspricht vielmehr einer vertraglichen Regelung.
4.
4.1
In der Beschwerdeantwort
an das Verwaltungsgericht beruft sich die Gemeinde auf eine alternative
Rechtsgrundlage, die zunächst keine Verpflichtung der Beschwerdeführerin zum
Leitungsbau ausserhalb des Baugrundstücks voraussetzt. Nach ihrer Darstellung
wird die Überlastung im unteren Teil der Kanalisation dadurch verursacht, dass
die neu erstellte Leitung auf dem Baugrundstück durchgehend mit einem
Durchmesser von 500 mm, nicht wie im bewilligten Werkleitungsplan vorgesehen
mit einem solchen von 450 mm, ausgeführt worden sei. Dies führe zu
Rückstaus im untersten Abschnitt, in welchem die Leitung nur 450 mm stark sei.
Mit dem angefochtenen Beschluss des Gemeinderats werde die Beschwerdeführerin
denn auch nicht verpflichtet, den Leitungsabschnitt ausserhalb des
Baugrundstücks zu sanieren; dies sei nur eine von mehreren möglichen Optionen,
die ihr offenstünden, um den Mangel zu beheben.
Sinngemäss wird damit
geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin in erster Linie verpflichtet sei,
die von ihr verlegte Leitung innerhalb des Baugrundstücks auf einen Durchmesser
von 450 mm zu reduzieren; als für sie günstigere Lösung werde ihr jedoch gestattet,
statt dessen den untersten Abschnitt, der grösstenteils ausserhalb des
Baugrundstücks liegt, mit einem grösseren Querschnitt von 600 mm zu versehen.
4.2
Dieser
Standpunkt findet jedoch in den Akten keine Grundlage. Die Darstellung der
Gemeinde, wonach die Beschwerdeführerin mit der Verlegung einer 500 statt 450 mm
starken Leitung ihre Verpflichtungen aus der Kanalisationsbewilligung verletzt
und damit die aufgetretenen Probleme verursacht habe, wird in der Beschwerdeantwort
zum ersten Mal vorgebracht und nicht näher substanziiert. Mit den eingereichten
Unterlagen lässt sie sich nicht belegen.
Der von der Beschwerdeführerin eingereichte Kanalisationsplan,
welcher mit der Kanalisationsbewilligung vom 25. August 2003 genehmigt
wurde, sah zwar für die zu verlegende Mischwasserleitung einen Durchmesser von
450.
mm entsprechend jenem der alten Leitung vor. Das Ingenieurbüro H AG, mit
welchem die Beschwerdeführerin den Leitungsbau gemäss Ziff. 135 der
Kanalisationsbewilligung zu koordinieren hatte, verlangte jedoch bereits in
seinem Schreiben vom 16. September 2003, das an die Gemeindeverwaltung und
in Kopie an die Beschwerdeführerin ging und auf welches sich die
Beschwerdegegnerin in anderem Zusammenhang wiederholt beruft, für die gesamte
Leitung auf dem Gebiet des Baugrundstücks einen Durchmesser von 500 mm.
Dementsprechend lagen auch der Kostenzusammenstellung der Beschwerdeführerin
zuhanden des Gemeinderats vom 10. Oktober 2003 Rohre von 500 mm zugrunde.
Nachdem die Arbeiten abgeschlossen waren und die
Rückstauprobleme zutage traten, wurde der Beschwerdeführerin zwar wiederholt
vorgeworfen, die Vorgaben des von der Beschwerdegegnerin beauftragten
Ingenieurbüros H AG – insbesondere auch das Schreiben vom 16. September 2003
– missachtet und damit zu den Problemen beigetragen zu haben. Dass die neu
verlegte Leitung einen zu grossen Durchmesser aufweise, wurde dabei aber nie
geltend gemacht.
4.3
Was sodann
die im angefochtenen Beschluss des Gemeinderats und in der Beschwerdeantwort
erwähnten Optionen anbelangt, welche der Beschwerdeführerin bei der Sanierung
der Kanalisation offen stünden, so kommen diese nach den Unterlagen der
Fachleute kaum in Betracht. In einem Bericht des Ingenieurbüros H AG vom 13. November
2006.
wurde zwar als mögliche Sanierungsvariante noch das Ersetzen des gesamten
neuen Kanalisationsstranges genannt. In der späteren Stellungnahme desselben
Ingenieurbüros vom 5. Februar 2007 wurde dann jedoch festgehalten, der
obere Abschnitt der verlegten Leitung auf einer Strecke von ca. 85 m (KS 05–KS 06)
sei in Ordnung und entspreche den künftigen Ansprüchen des GEP. Nur der unterste
Abschnitt (KS 06–KS 07) sowie die Verbindung zum Hauptsammelkanal (KS 07–KS 04)
seien zu ersetzen, und zwar durch eine Leitung von 600 mm. An einer
Sitzung von Vertretern der Gemeinde, der Ingenieurbüros und der
Beschwerdeführerin vom 6. September 2007 wurden die verlangten Massnahmen
noch weiter reduziert, indem festgestellt wurde, dass der unterste Abschnitt
auf dem Baugrundstück (KS 06–KS 07) zwar Überlastungen aufweise, aber
trotzdem genügen sollte und mit Vorbehalt belassen werden könne. Hingegen sei
die Verbindung zum Hauptsammelkanal (KS 07–KS 04) möglichst rasch zu ersetzen.
4.4
Dass
Mängel der neuen, von der Beschwerdeführerin erstellten Leitung als massgebliche
Ursache der Rückstauprobleme zu betrachten seien, geht aus den genannten Unterlagen
somit nicht hervor.
Unbestritten bleibt, dass die Beschwerdeführerin beim Verlegen
der Leitung die in der Kanalisationsbewilligung (Ziff. 135) verlangte
Koordination mit dem Ingenieurbüro H AG hat vermissen lassen. Die Missachtung
dieser Koordination kann als Grundlage für eine Sanierungspflicht der
Beschwerdeführerin indessen nur insoweit herangezogen werden, als die beanstandeten
Mängel sich bei rechtzeitiger Absprache hätten vermeiden lassen. Des Weiteren
kann die Beschwerdeführerin allenfalls für zusätzlichen Aufwand bei den nachträglichen
Untersuchungen verantwortlich gemacht werden. Weitere, über die Kanalisationsbewilligung
hinausgehende Verpflichtungen – insbesondere zum Bau weiterer Anlageteile –
können ihr jedoch nicht als "Strafe" für die mangelhafte Kooperation
auferlegt werden.
5.
Der Gemeinderat regelte die Rechtsverhältnisse mit der
Beschwerdeführerin bezüglich der Verlegung der Kanalisationsleitung in erster
Linie durch hoheitliche Anordnungen. Im Schreiben vom 28. Oktober 2003,
von der Beschwerdeführerin gegengezeichnet am 31. Oktober 2003, wurden
jedoch Einzelheiten zum Vorgehen und zur Kostentragung in der Form einer Vereinbarung
festgehalten; im Verfahren vor der Vorinstanz sah die Gemeinde in diesem
Vorgang die Erteilung eines Auftrags. Denkbar ist überdies, dass seitens der
Beteiligten bereits die Kostenzusammenstellung der Beschwerdeführerin vom 10. Oktober
2003.
und der Beschluss des Gemeinderats betreffend Übernahme eines Kostenanteils
vom 21. Oktober 2003 als rechtsgeschäftliche Erklärungen im Hinblick auf
die Übertragung des Leitungsbaus an die Beschwerdeführerin verstanden wurden.
Schliesslich fällt die von der Beschwerdeführerin erwähnte Möglichkeit in Betracht,
die Verlegung der bestehenden Leitung und die Kostentragung nach Art. 693
ZGB zu beurteilen.
Soweit die Rechtsverhältnisse der Parteien auf einem Vertrag
beruhen oder sich aus der privatrechtlichen Bestimmung von Art. 693 ZGB
ergeben, war der Gemeinderat nicht befugt, mittels Verfügung darüber zu
entscheiden. Derartige Ansprüche konnten daher nicht Gegenstand des
angefochtenen Beschlusses vom 19. August 2008 sein. Auch das Verwaltungsgericht
hat diese Fragen im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilen. Will die Gemeinde
ihre Ansprüche auf einen Werkvertrag gemäss Obligationenrecht oder auf die sachenrechtliche
Vorschrift von Art. 693 ZGB stützen, sind die Zivilgerichte zur Beurteilung
zuständig. Stützt sie sich auf eine Vereinbarung öffentlich-rechtlicher Natur,
was aufgrund der genannten Dokumente als nahe liegender erscheint, sind daraus
abgeleitete Ansprüche im Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht geltend zu
machen (§ 82 lit. k des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
Anzumerken ist freilich, dass die im Beschwerdeverfahren
eingereichten Unterlagen aufgrund einer vorläufigen Prüfung kaum Anhaltspunkte
dafür bieten, dass die Beschwerdeführerin sich zum Bau eines Leitungsabschnitts
ausserhalb des Baugrundstücks verpflichtet hätte. Aus dem Bericht des
Ingenieurbüros H AG zuhanden des Bezirksrats vom 17. Januar 2009 geht zwar
hervor, dass Herr G anlässlich einer Begehung vom 15. September 2003 mit
dem Vertreter der Beschwerdeführerin über die Verlegung der Kanalisation
"bis Hauptsammelkanal" gesprochen habe. Dass über diesen Punkt eine
Einigung erzielt worden sei, wird jedoch nicht gesagt und ist aufgrund der in
der Folge abgegebenen Erklärungen auch nicht anzunehmen.
6.
6.1
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerdeführerin somit nicht zum Bau bzw. zur Sanierung des
Leitungsabschnitts verpflichtet, welcher ausserhalb des Baugrundstücks zum
Hauptsammelkanal in der E-Strasse führt. Jedenfalls kann sie nicht durch
hoheitliche Anordnung des Gemeinderats zu einer solchen Leistung verpflichtet
werden; ob sie allenfalls eine vertragliche Verpflichtung diesen Inhalts
Dispositiv
eingegangen ist, wird hier nicht entschieden.
Damit fehlt dem
angefochtenen Beschluss des Gemeinderats die Rechtsgrundlage. Mit dem Beschluss
wird die Beschwerdeführerin zwar nicht unmittelbar zur Verbesserung des
untersten Leitungsabschnitts bzw. zum Einreichen eines Sanierungsprojekts für
diesen Abschnitt verpflichtet; der Gemeinderat will ihr die geeignete Lösung
für das Problem der Rückstaus freistellen. Aus seinen Ausführungen geht
jedoch deutlich hervor, dass er zur Behebung des Mangels eine Erneuerung des
untersten Leitungsabschnitts für notwendig erachtet. Wie bereits gezeigt, stellt
eine Korrektur der gesamten von der Beschwerdeführerin
verlegten Leitung keine geeignete Option dar (vorn, E. 4.3).
6.2 Das
Lösungskonzept des Ingenieurbüros H AG vom 5. Februar 2007 hatte noch vorgesehen,
dass der unterste Leitungsabschnitt auf dem Baugrundstück (KS 06–KS 07)
ebenfalls zu erneuern sei. Die Beschwerdeführerin erklärte sich dazu bereit,
wenigstens für die Sanierung des Teilabschnitts KS 06–KS 08. Gemäss
Aktennotiz der Besprechung vom 6. September 2007 kann allerdings auch auf
diese Massnahme einstweilen verzichtet werden.
Wie es sich damit verhält, braucht hier nicht weiter
geklärt zu werden. Von der Beschwerdeführerin wird mit dem angefochtenen
Beschluss des Gemeinderats nicht die Erstellung dieses beschränkten
Leitungsabschnitts verlangt (die für sich allein wohl ohnehin keine Lösung
brächte), sondern ein Sanierungsprojekt, welches die Rückstau-Problematik insgesamt
behebt. Ein solches Projekt erfordert eine Gesamtbetrachtung und lässt sich
nicht auf den untersten Abschnitt im Baugrundstück begrenzen. Die Anordnung des
Gemeinderats, wonach die Beschwerdeführerin innert Frist ein Sanierungsprojekt
im Sinn seiner Erwägungen einzureichen habe, ist daher gesamthaft aufzuheben.
Damit entfällt auch die Grundlage für die weiteren Bestimmungen des angefochtenen
Beschlusses betreffend Fertigstellung der Sanierung und Ersatzvornahme. Die
Beschwerde ist demnach vollumfänglich gutzuheissen.
7.
Bei diesem Ausgang wird die Beschwerdegegnerin für das
Rekurs- und Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 in
Verbindung mit § 70 VRG). Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht hat sie
der Beschwerdeführerin überdies eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten
(§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Bezirksrats Horgen vom 20. Februar
2009 und der Beschluss des Gemeinderats Schönenberg vom 19. August 2008
werden aufgehoben.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 6'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten und die Verfahrenskosten der Vorinstanz werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt.
4. Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung
von Fr. 2'000.-- zu entrichten, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft
des vorliegenden Entscheids.
5. Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung
an…