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Entscheid

VB.2009.00152

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00152

5. Februar 2010Deutsch22 min

(URT.2010.12079)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Gemeindeingenieur und Kanalisationskontrolleur der Gemeinde

Schönenberg erteilten der A AG am 25. August 2003 die Kanalisationsbewilligung

im Hinblick auf eine geplante Überbauung auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01. Die

Bewilligung sah unter anderem die Verlegung einer kommunalen Abwasserleitung

vor, welche das Grundstück diagonal durchquerte und aufgrund ihrer damaligen

Lage direkt unter die projektierten Gebäude zu liegen gekommen wäre. Am 9. September

2003 erteilte der Gemeinderat Schönenberg der A AG sodann die Baubewilligung

für die Erstellung von 2 Doppeleinfamilienhäusern und 3 Einfamilienhäusern auf

dem fraglichen Grundstück im Gebiet D. Mit Beschluss vom 21. Oktober 2003

stimmte der Gemeinderat der Verlegung der öffentlichen Abwasserleitung

entsprechend dem am 25. August 2003 bewilligten Werkleitungsplan zu,

bewilligte für diese einen Pauschalkredit von Fr. 80'000.- und hielt fest,

dass die Verlegung durch die Bauherrschaft vorgenommen werde.

Nach der Fertigstellung der verlegten Abwasserleitung

zeigte sich, dass diese in ihrem unteren Bereich zu Rückstaus führte. Nachdem

in Gesprächen keine Einigung über die Behebung der Mängel und die Tragung der

Kosten erzielt werden konnte, setzte der Gemeinderat der A AG mit Beschluss vom

19. August 2008 eine Frist von 30 Tagen an, um der Gemeinde ein

Sanierungsprojekt mit den notwendigen Planunterlagen und Berechnungen

einzureichen. Für die Fertigstellung der Sanierung setzte er eine weitere Frist

von drei Monaten ab Rechtskraft der zu erteilenden Bewilligung. Weiter

bestimmte der Beschluss, der Gemeinderat sei nach Ablauf der Frist von 30 Tagen

berechtigt, einen beschränkten Wettbewerb durchzuführen, auf Kosten der

Bauherrschaft ein Sanierungsprojekt ausarbeiten zu lassen und die Arbeiten an

einen Dritten zur Ausführung zu vergeben.

Erwägungen

II.

Gegen den Gemeinderatsbeschluss vom 19. August 2008

erhob die A AG Rekurs an den Bezirksrat Horgen. Dieser wies das Rechtsmittel

mit Beschluss vom 20. Februar 2009 ab.

III.

Am 23. März 2009 erhob die A AG beim

Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksrats und beantragte,

dieser sei aufzuheben und das Verfahren an die Baurekurskommission II des

Kantons Zürich zu überweisen; eventuell seien der Beschluss des Bezirksrats und

der Beschluss des Gemeinderats vom 19. August 2008 aufzuheben, unter

"ausgangsgemässen" Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die Gemeinde beantragte am 28. Mai 2009 die Abweisung

der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Beschwerdeführerin. Der Bezirksrat verzichtete am 30. März 2009 auf eine

Vernehmlassung.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Die Beschwerdeführerin

macht geltend, der Bezirksrat sei zum Entscheid über den Rekurs nicht zuständig

gewesen. Die Streitsache betreffe den Bereich des öffentlichen Baurechts, in

welchem die Baurekurskommissionen als erste Rechtsmittelinstanzen über

kommunale Bewilligungen entschieden.

Der angefochtene Beschluss

des Gemeinderats befasst sich mit der Verlegung bzw. Sanierung einer kommunalen

Sammelleitung der Abwasserentsorgung. Die Erstellung öffentlicher Kanalisationsleitungen

wie auch der Anschluss der Gebäude an diese richten sich nach dem Gewässerschutzrecht

des Bundes und der Ausführungsgesetzgebung des Kantons und der Gemeinden (vgl.

die zutreffende Übersicht im Entscheid der Vorinstanz, E. 3.3). Das

öffentliche Baurecht des Kantons nimmt auf die Kanalisation nur insoweit Bezug,

als die einwandfreie Behandlung des Abwassers zur erforderlichen Erschliessung

und damit zu den Voraussetzungen einer Baubewilligung gehört (§ 236 Abs. 1

des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]). Im Übrigen

regelt das Planungs- und Baugesetz die Erstellung der Kanalisation nicht, und

die Beurteilung von Streitigkeiten in diesem Bereich obliegt daher

grundsätzlich nicht den Baurekurskommissionen

(vgl. VGr, 23. Dezember 2004, VB.2004.00343, E. 2; 20. Juni

2002, VB.2002.00076, E. II und 2a, beide unter www.vgrzh.ch). Etwas anderes

gilt nur dann, wenn zwischen abwasser- und baurechtlichen Fragen ein derart

enger Zusammenhang besteht, dass sie nicht getrennt und unabhängig voneinander

angewendet werden dürfen (Art. 25a des Bundesgesetzes vom 22. Juni

1979.

über die Raumplanung [RPG]); in einem solchen Fall kann eine gesamthafte

Beurteilung durch die Baurekurskommissionen

erforderlich sein (vgl. VGr, 29. Januar 1999, VB.1998.00340, E. 6; 26. November

1997, VB.1997.00129, E. 8c/cc [beide nicht publiziert]).

Vorliegend ist die

ausreichende Erschliessung der inzwischen erstellten Gebäude und deren

Anschluss an die kommunale Sammelleitung nicht strittig. Zu beurteilen sind

lediglich Fragen im Zusammenhang mit der Verlegung und Sanierung der kommunalen

Leitung. Ein Bedarf an Koordination mit dem baurechtlichen Entscheid bestand

nicht. Der Bezirksrat war daher ohne Weiteres zur Behandlung des Rekurses

kompetent.

2.

Strittig ist in erster Linie, ob die Beschwerdeführerin aufgrund

der Kanalisationsbewilligung und der weiteren behördlichen Auflagen

verpflichtet ist, auch den Leitungsabschnitt zu erneuern, welcher ausserhalb des

Baugrundstücks zum Hauptsammelkanal in der E-Strasse führt.

2.1

Mit der

Kanalisationsbewilligung vom 25. August 2003 wurde im Hinblick auf das

Bauvorhaben der Beschwerdeführerin ein von ihr eingereichter Kanalisationsplan

genehmigt. Der Plan legt fest, dass die bestehende Mischwasserleitung SBR02 im

Abschnitt, welcher das Baugrundstück durchquert (mit Ausnahme der letzten ca. 3

Meter vor dem Verlassen des Grundstücks) abgebrochen und mit einer andern

Linienführung neu erstellt wird. Die Kanalisationsbewilligung bestimmte dazu:

"Die Verlegung der bestehenden öffentlichen Mischwasserkanalisation SBR 03

hat koordiniert mit dem ... Ingenieurbüro H AG ... zu erfolgen" (Ziff. 135

der Bewilligung).

Gemäss der am 9. September 2003 durch den Gemeinderat

erteilten Baubewilligung für das Projekt der Beschwerdeführerin bildet die

Kanalisationsbewilligung "einen integrierenden Bestandteil dieser

Bewilligung" (Dispositiv Ziff. 2).

Das Ingenieurbüro H AG nannte in einem Schreiben an die

Gemeindeverwaltung vom 16. September 2003, welches in Kopie an die

Beschwerdeführerin ging, die technischen Rahmenbedingungen für die Verlegung

der Mischwasserkanalisation. Gemäss diesen Vorgaben musste die Leitung bis zum

Hauptsammelkanal in der E-Strasse (KS 04) ersetzt werden, also einschliesslich

des Abschnitts, welcher ausserhalb des Baugrundstücks liegt.

Mit Beschluss vom 21. Oktober 2003 stimmte der

Gemeinderat der Verlegung der öffentlichen Abwasserleitung entsprechend dem mit

der Kanalisationsbewilligung genehmigten Werkleitungsplan zu (Ziff. 1),

bewilligte für die Verlegung einen "Pauschalkredit von 80'000 Franken

zulasten der Investitionsrechnung 2003" (Ziff. 2) und hielt fest,

dass "die Ausführung der Verlegung ... im Zusammenhang mit der Erschliessung

der Überbauung D" durch die Beschwerdeführerin erfolge (Ziff. 3). Der

Beschluss stützte sich auf eine Kostenzusammenstellung der Beschwerdeführerin

vom 10. Oktober 2003, die mit Gesamtkosten von Fr. 116'249.35

rechnete.

Am 28. Oktober 2003 richtete der Gemeinderat an die

Beschwerdeführerin ein Schreiben mit dem Betreff "Zusammenarbeit;

Auftragserteilung", in welchem er bestätigte: "Die Gemeinde leistet

an die Kosten für die Verlegung der Abwasserleitung gemäss dem bewilligten

Werkleitungsplan vom 25. August 2003 einen Anteil von 80'000 Franken."

Sodann hielt er Einzelheiten zum Vorgehen und zur Kostentragung bei der Verlegung

der Leitung fest und wies erneut darauf hin, dass "die Ausführung der

Abwasserleitung ... in Absprache mit dem Ingenieurbüro H AG" zu erfolgen

habe. Die Beschwerdeführerin wurde gebeten, durch Unterzeichnung des Doppels

"ihr Einverständnis zur vorgesehenen Aufteilung der Erschliessungskosten

zu bestätigen". Diese erklärte sich mit ihrer Unterschrift vom 31. Oktober

2003.

"mit den Bedingungen und dem Vorgehen einverstanden".

3.

Die Beschwerdegegnerin begründet ihren Standpunkt, dass

die Beschwerdeführerin zur Erneuerung auch jenes Leitungsabschnitts

verpflichtet sei, welcher ausserhalb des Baugrundstücks zum Hauptsammelkanal in

der E-Strasse führt, in erster Linie mit dem Hinweis auf die

Kanalisationsbewilligung und die mit dieser zusammenhängenden behördlichen

Auflagen. In diesem Zusammenhang ist vorweg zu prüfen, auf welchen Rechtsgrundlagen

und in wessen Interesse die Verlegung der Abwasserleitung erfolgte.

3.1

Gemäss dem

Schreiben des Ingenieurbüros H AG vom 16. September 2003 musste der

Mischwasserkanal im Gebiet D aus abwassertechnischen Gründen ersetzt werden,

insbesondere weil die Änderung des Zonenplans hier zu einer Mehrbelastung der

Kanalisation geführt hatte. Die Verlegung der Leitung war zudem, wie der

Gemeinderat in seinem Beschluss vom 21. Oktober 2003 festhielt, auch

notwendig, weil sie in ihrer alten Lage direkt unter die neuen Wohnhäuser zu

liegen gekommen wäre. Dies zu vermeiden, lag im Interesse beider Seiten:

Einerseits besteht ein öffentliches Interesse daran, dass Sammelleitungen nicht

überbaut werden, damit sie notfalls ohne Schwierigkeiten zugänglich sind (BGE

104.

Ib 199 E. 3b); anderseits musste der Bauherrschaft daran gelegen sein,

bei der Überbauung nicht durch bestehende Leitungen eingeschränkt zu werden.

Auch soweit die Verlegung im Interesse der

Beschwerdeführerin lag, war sie nicht von vornherein auf deren Kosten vorzunehmen.

Gemäss Art. 693 des Zivilgesetzbuches (ZGB) kann der mit einem

Durchleitungsrecht belastete Grundeigentümer bei einer Änderung der Verhältnisse

eine seinen Interessen entsprechende Verlegung der Leitung verlangen (Abs. 1).

Dabei hat in der Regel nicht er, sondern der Berechtigte die Kosten zu tragen (Abs. 2);

diese Bestimmung soll die Begründung von Durchleitungsrechten erleichtern,

indem der Belastete einer Dienstbarkeit eher zustimmt, wenn nicht er, sondern

der Berechtigte die Kosten einer späteren Verlegung zu tragen hat (BGE 97 II

371.

E. 5 ff.). Die Vorschrift gelangt unabhängig davon zur Anwendung, ob

das Durchleitungsrecht vertraglich oder auf dem Weg der Enteignung zustande

gekommen ist (worüber vorliegend nichts bekannt ist), sofern nicht auch der

Verlegungsanspruch enteignet oder vertraglich ausgeschlossen wurde (BGE 104 Ib

199; 97 II 371 E. 5; BVGr, 11. Dezember 2007, A-4676/2007, E. 4

ff., www.bvger.ch). Nur wo besondere Umstände es rechtfertigen, kann nach Art. 693

Abs. 3 ZGB ein angemessener Teil der Kosten dem Belasteten auferlegt

werden (vgl. zum Ganzen Heinz Rey, Basler Kommentar, 3. A., 2007, Art. 693

ZGB N. 3 und 7 ff.).

3.2

Das

Erfordernis einer Kanalisationsbewilligung dient dazu sicherzustellen, dass die

Abwasserentsorgung eines Bauvorhabens den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Mit

der Genehmigung der entsprechenden Werkpläne wird insbesondere der Anschluss

der Bauten an das öffentliche Kanalisationsnetz geregelt. Die Vorinstanz hat

die entsprechenden Grundlagen im Gewässerschutzrecht des Bundes sowie der

Ausführungsgesetzgebung des Kantons und der Gemeinde zutreffend dargestellt (Entscheid

der Vorinstanz, E. 3.3). Für den baurechtlichen Entscheid ist die

Kanalisationsbewilligung insoweit von Bedeutung, als die einwandfreie

Behandlung des Abwassers Teil der Erschliessung des Bauprojekts ist (§ 236

Abs. 1 PBG).

Demgegenüber gehört das Erstellen oder Verlegen einer

kommunalen Sammelleitung grundsätzlich nicht zum Inhalt der auf ein Bauprojekt

bezogenen Kanalisationsbewilligung. Zwar kann eine Kanalisationsbewilligung mit

geeigneten Auflagen und Bedingungen versehen werden, wo diese erforderlich

sind, um eine einwandfreie Entsorgung des Abwassers zu gewährleisten. Solche

Nebenbestimmungen sind jedoch – ebenso wie bei der Erteilung einer

Baubewilligung – nur zulässig, wenn sie sich auf eine gesetzliche Grundlage

stützen, einem öffentlichen In­teresse entsprechen, in einem hinreichenden

Sachzusammenhang zum anordnenden Ent­scheid stehen und überdies

verhältnismässig sind (VGr, 22. November 1996, VB.1996.00096, E. 4a;

30.

Oktober 1996, VB.1996.00126, E. 1a [beide nicht publiziert]; RB 1993

Nr. 47; 1982 Nr. 155; vgl. Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren,

Zürich 1991, N. 458 ff., 467 f.). Das Erfordernis einer gesetzlichen

Grund­la­ge bedeutet dabei, dass nicht nur der Hauptinhalt der Bewilligung,

sondern auch die allfällig mit ihr verbundenen akzessorischen Verpflichtungen

auf einem Rechtssatz beruhen müssen. Der gebotene Sachzusam­men­hang liegt vor,

wenn eine Nebenbestimmung sachgerecht und sachbezogen ist. Und der Grundsatz

der Verhältnismässigkeit verlangt, dass Neben­be­stimmungen nur dann angeordnet

werden, wenn sie tatsächlich nötig und für den Bauherrn überdies zumutbar sind

(vgl. zum Ganzen VGr, 22. November 1996, VB.1996.00096, E. 4a, mit

Hinweisen [nicht publiziert]). Schliesslich muss die anordnende Behörde zur

Regelung des betreffenden Bereichs zuständig sein (VGr, 30. Oktober 1996,

VB.1996.00126, E. 1a [nicht publiziert]).

Vorliegend war die Verlegung der Sammelleitung auf dem

Gebiet des Baugrundstücks zweifellos erforderlich, damit sie nicht unter die

neuen Wohnhäuser zu liegen kam. Insoweit war ein entsprechender Vorbehalt in

der Kanalisationsbewilligung sachgerecht, zumal sich ohne die Verlegung auch

die Hausanschlüsse nicht in der projektierten Weise hätten realisieren lassen.

Dagegen gehörten die Erteilung eines Auftrags für das Verlegen der kommunalen

Leitung und die Verteilung der dabei anfallenden Kosten nicht zum notwendigen

Gegenstand einer Kanalisationsbewilligung.

Eine solche Regelung konnte allerdings durchaus im

Interesse beider Seiten liegen. Die Kostentragung ist im Gesetz, wie gezeigt,

nicht abschliessend geordnet, und der Bauherr besass allenfalls auch ein

Interesse an einem frühzeitigen Baubeginn, ohne die Beschlussfassung über den

Bau der Sammelleitung mit öffentlichen Mitteln abzuwarten. Es stellt sich damit

die Frage, wieweit Nebenbestimmungen, die den genannten Anforderungen nicht

entsprechen, dennoch in eine Bewilligung aufgenommen werden können, wenn der

Betroffene ihnen zustimmt, und wieweit diese Anordnungen rechtswirksam werden,

nachdem die Bewilligung unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Die Frage

braucht vorliegend nicht abschliessend geklärt zu werden; es genügt hier die

Feststellung, dass derartige zusätzliche Verpflichtungen jedenfalls deutlich

aus der Nebenbestimmung hervorgehen müssen.

3.3

Die

Beschwerdegegnerin will aus der Kanalisationsbewilligung vom 25. August

2003.

ableiten, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet sei, auch den

Leitungsabschnitt zu erneuern, welcher ausserhalb des Baugrundstücks zum

Hauptsammelkanal in der E-Strasse führt. Sie und ihre Ingenieure weisen darauf

hin, dass in Ziff. 135 der Kanalisationsbewilligung von der

"Verlegung der bestehenden öffentlichen Mischwasserkanalisation SBR 03"

die Rede sei, worunter nach ihrer Meinung die ganze Leitung SBR 03 mit

Einschluss des zum Hauptsammelkanal in der E-Strasse führenden Abschnitts zu

verstehen sei. Dieser Auffassung folgte auch die Vorinstanz (Entscheid der

Vorinstanz, S. 7).

Aus der besagten Formulierung lässt sich eine solche

Bedeutung jedoch nicht erkennen. Eine "Verlegung" der Leitung war

ausserhalb des Baugrundstücks nicht geplant, und nach dem Gesagten musste auch

nicht damit gerechnet werden, dass die für ein bestimmtes Bauvorhaben erteilte

Kanalisationsbewilligung Bestimmungen enthielt, die über das Baugrundstück

hinaus wirken. Aus der Auflage Ziff. 135, welche nach ihrem Wortlaut nur

die Koordination mit dem Ingenieurbüro H AG regelt, lässt sich nicht einmal

klar ersehen, dass die Verlegung der Mischwasserkanalisation Sache der Bauherrschaft

war. Dies könnte allenfalls daraus geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin

den mit der Kanalisationsbewilligung genehmigten Werkleitungsplan vorgelegt

hatte, doch ist dies keineswegs zwingend. Ebenso wenig kann aus der Tatsache,

dass der Werkleitungsplan auch den Leitungsabschnitt ausserhalb des

Baugrundstücks darstellt, geschlossen werden, die Beschwerdeführerin sei mit

der Genehmigung des Plans zur Erstellung dieses Leitungsabschnitts verpflichtet

worden. Der Plan sieht ausserhalb des Baugrundstücks keine baulichen Änderungen

vor, und die Leitung wird dort nicht anders dargestellt als z.B. der Hauptsammelkanal

in der E-Strasse, welcher unbestrittenermassen nicht Gegen­stand der

Bewilligung ist.

Nichts Weitergehendes lässt sich aus der Baubewilligung

vom 9. September 2003 ableiten. Dass diese die Kanalisationsbewilligung

zum integrierenden Bestandteil erklärt, ändert nichts an deren rechtlicher

Tragweite und ist überdies insoweit unzutreffend, als die Kanalisationsbewilligung

ein separater Entscheid ist, der auf anderer Rechtsgrundlage getroffen wird

(vorn, E. 1).

Sodann will die Beschwerdegegnerin eine Verpflichtung der

Beschwerdeführerin daraus ableiten, dass dieser mit Schreiben des

Ingenieurbüros H AG vom 16. September 2003 mitgeteilt worden sei, der

Sammelkanal müsse auf die ganze Länge von ca. 110 m bis zum KS 04 (Kontrollschacht

bei der Einleitung des Quartier-Sammelkanals in den Hauptsammelkanal der E-Strasse)

ersetzt werden. Sie geht dabei offenbar davon aus, dass das Ingenieurbüro

aufgrund der in Ziff. 135 der Kanalisationsbewilligung vorgesehenen

Koordination berechtigt gewesen sei, der Beschwerdeführerin entsprechende

Weisungen zu erteilen. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Die Weisungsbefugnis

des Ingenieurbüros konnte sich allenfalls auf Details der Ausführung beziehen;

neue, nicht in der Kanalisationsbewilligung enthaltene Verpflichtungen –

insbesondere zum Bau weiterer Anlageteile – konnte es der Beschwerdeführerin

nicht auferlegen. Eine derartige Delegation von Entscheidungsbefugnissen ist

aus der Kanalisationsbewilligung nicht ersichtlich und wäre auch nicht zulässig.

Aus dem Beschluss des Gemeinderats vom 21. Oktober

2003, mit welchem dieser der Verlegung der Abwasserleitung zustimmte und dafür

einen Kredit von Fr. 80'000.- bewilligte, lässt sich eine erweiterte

Baupflicht der Beschwerdeführerin ebenso wenig ableiten. Der Beschluss enthält

keinerlei dahin gehende Anordnung. Er stützt sich im Übrigen auf eine Kostenschätzung

der Beschwerdeführerin, in welcher diese mit der Verlegung von rund 100 m

Kanalisationsrohr gerechnet hatte, was in etwa dem auf dem Baugrundstück gelegenen

Abschnitt entsprach.

Was schliesslich das von der Beschwerdeführerin

gegengezeichnete Schreiben des Gemeinderats vom 28. Oktober 2003 betrifft,

so legt dieses zwar die von der Gemeinde zu erbringenden Leistungen näher fest,

enthält aber keine Aussagen zum ausserhalb des Baugrundstücks liegenden

Leitungsabschnitt. Im Übrigen kann dieses Schreiben nicht als behördliche Anordnung

verstanden werden, sondern entspricht vielmehr einer vertraglichen Regelung.

4.

4.1

In der Beschwerdeantwort

an das Verwaltungsgericht beruft sich die Gemeinde auf eine alternative

Rechtsgrundlage, die zunächst keine Verpflichtung der Beschwerdeführerin zum

Leitungsbau ausserhalb des Baugrundstücks voraussetzt. Nach ihrer Darstellung

wird die Überlastung im unteren Teil der Kanalisation dadurch verursacht, dass

die neu erstellte Leitung auf dem Baugrundstück durchgehend mit einem

Durchmesser von 500 mm, nicht wie im bewilligten Werkleitungsplan vorgesehen

mit einem solchen von 450 mm, ausgeführt worden sei. Dies führe zu

Rückstaus im untersten Abschnitt, in welchem die Leitung nur 450 mm stark sei.

Mit dem angefochtenen Beschluss des Gemeinderats werde die Beschwerdeführerin

denn auch nicht verpflichtet, den Leitungsabschnitt ausserhalb des

Baugrundstücks zu sanieren; dies sei nur eine von mehreren möglichen Optionen,

die ihr offenstünden, um den Mangel zu beheben.

Sinngemäss wird damit

geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin in erster Linie verpflichtet sei,

die von ihr verlegte Leitung innerhalb des Baugrundstücks auf einen Durchmesser

von 450 mm zu reduzieren; als für sie günstigere Lösung werde ihr jedoch gestattet,

statt dessen den untersten Abschnitt, der grösstenteils ausserhalb des

Baugrundstücks liegt, mit einem grösseren Querschnitt von 600 mm zu versehen.

4.2

Dieser

Standpunkt findet jedoch in den Akten keine Grundlage. Die Darstellung der

Gemeinde, wonach die Beschwerdeführerin mit der Verlegung einer 500 statt 450 mm

starken Leitung ihre Verpflichtungen aus der Kanalisationsbewilligung verletzt

und damit die aufgetretenen Probleme verursacht habe, wird in der Beschwerdeantwort

zum ersten Mal vorgebracht und nicht näher substanziiert. Mit den eingereichten

Unterlagen lässt sie sich nicht belegen.

Der von der Beschwerdeführerin eingereichte Kanalisationsplan,

welcher mit der Kanalisationsbewilligung vom 25. August 2003 genehmigt

wurde, sah zwar für die zu verlegende Mischwasserleitung einen Durchmesser von

450.

mm entsprechend jenem der alten Leitung vor. Das Ingenieurbüro H AG, mit

welchem die Beschwerdeführerin den Leitungsbau gemäss Ziff. 135 der

Kanalisationsbewilligung zu koordinieren hatte, verlangte jedoch bereits in

seinem Schreiben vom 16. September 2003, das an die Gemeindeverwaltung und

in Kopie an die Beschwerdeführerin ging und auf welches sich die

Beschwerdegegnerin in anderem Zusammenhang wiederholt beruft, für die gesamte

Leitung auf dem Gebiet des Baugrundstücks einen Durchmesser von 500 mm.

Dementsprechend lagen auch der Kostenzusammenstellung der Beschwerdeführerin

zuhanden des Gemeinderats vom 10. Oktober 2003 Rohre von 500 mm zugrunde.

Nachdem die Arbeiten abgeschlossen waren und die

Rückstauprobleme zutage traten, wurde der Beschwerdeführerin zwar wiederholt

vorgeworfen, die Vorgaben des von der Beschwerdegegnerin beauftragten

Ingenieurbüros H AG – insbesondere auch das Schreiben vom 16. September 2003

– missachtet und damit zu den Problemen beigetragen zu haben. Dass die neu

verlegte Leitung einen zu grossen Durchmesser aufweise, wurde dabei aber nie

geltend gemacht.

4.3

Was sodann

die im angefochtenen Beschluss des Gemeinderats und in der Beschwerdeantwort

erwähnten Optionen anbelangt, welche der Beschwerdeführerin bei der Sanierung

der Kanalisation offen stünden, so kommen diese nach den Unterlagen der

Fachleute kaum in Betracht. In einem Bericht des Ingenieurbüros H AG vom 13. November

2006.

wurde zwar als mögliche Sanierungsvariante noch das Ersetzen des gesamten

neuen Kanalisationsstranges genannt. In der späteren Stellungnahme desselben

Ingenieurbüros vom 5. Februar 2007 wurde dann jedoch festgehalten, der

obere Abschnitt der verlegten Leitung auf einer Strecke von ca. 85 m (KS 05–KS 06)

sei in Ordnung und entspreche den künftigen Ansprüchen des GEP. Nur der unterste

Abschnitt (KS 06–KS 07) sowie die Verbindung zum Hauptsammelkanal (KS 07–KS 04)

seien zu ersetzen, und zwar durch eine Leitung von 600 mm. An einer

Sitzung von Vertretern der Gemeinde, der Ingenieurbüros und der

Beschwerdeführerin vom 6. September 2007 wurden die verlangten Massnahmen

noch weiter reduziert, indem festgestellt wurde, dass der unterste Abschnitt

auf dem Baugrundstück (KS 06–KS 07) zwar Überlastungen aufweise, aber

trotzdem genügen sollte und mit Vorbehalt belassen werden könne. Hingegen sei

die Verbindung zum Hauptsammelkanal (KS 07–KS 04) möglichst rasch zu ersetzen.

4.4

Dass

Mängel der neuen, von der Beschwerdeführerin erstellten Leitung als massgebliche

Ursache der Rückstauprobleme zu betrachten seien, geht aus den genannten Unterlagen

somit nicht hervor.

Unbestritten bleibt, dass die Beschwerdeführerin beim Verlegen

der Leitung die in der Kanalisationsbewilligung (Ziff. 135) verlangte

Koordination mit dem Ingenieurbüro H AG hat vermissen lassen. Die Missachtung

dieser Koordination kann als Grundlage für eine Sanierungspflicht der

Beschwerdeführerin indessen nur insoweit herangezogen werden, als die beanstandeten

Mängel sich bei rechtzeitiger Absprache hätten vermeiden lassen. Des Weiteren

kann die Beschwerdeführerin allenfalls für zusätzlichen Aufwand bei den nachträglichen

Untersuchungen verantwortlich gemacht werden. Weitere, über die Kanalisationsbewilligung

hinausgehende Verpflichtungen – insbesondere zum Bau weiterer Anlageteile –

können ihr jedoch nicht als "Strafe" für die mangelhafte Kooperation

auferlegt werden.

5.

Der Gemeinderat regelte die Rechtsverhältnisse mit der

Beschwerdeführerin bezüglich der Verlegung der Kanalisationsleitung in erster

Linie durch hoheitliche Anordnungen. Im Schreiben vom 28. Oktober 2003,

von der Beschwerdeführerin gegengezeichnet am 31. Oktober 2003, wurden

jedoch Einzelheiten zum Vorgehen und zur Kostentragung in der Form einer Vereinbarung

festgehalten; im Verfahren vor der Vorinstanz sah die Gemeinde in diesem

Vorgang die Erteilung eines Auftrags. Denkbar ist überdies, dass seitens der

Beteiligten bereits die Kostenzusammenstellung der Beschwerdeführerin vom 10. Oktober

2003.

und der Beschluss des Gemeinderats betreffend Übernahme eines Kostenanteils

vom 21. Oktober 2003 als rechtsgeschäftliche Erklärungen im Hinblick auf

die Übertragung des Leitungsbaus an die Beschwerdeführerin verstanden wurden.

Schliesslich fällt die von der Beschwerdeführerin erwähnte Möglichkeit in Betracht,

die Verlegung der bestehenden Leitung und die Kostentragung nach Art. 693

ZGB zu beurteilen.

Soweit die Rechtsverhältnisse der Parteien auf einem Vertrag

beruhen oder sich aus der privatrechtlichen Bestimmung von Art. 693 ZGB

ergeben, war der Gemeinderat nicht befugt, mittels Verfügung darüber zu

entscheiden. Derartige Ansprüche konnten daher nicht Gegenstand des

angefochtenen Beschlusses vom 19. August 2008 sein. Auch das Verwaltungsgericht

hat diese Fragen im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilen. Will die Gemeinde

ihre Ansprüche auf einen Werkvertrag gemäss Obligationenrecht oder auf die sachenrechtliche

Vorschrift von Art. 693 ZGB stützen, sind die Zivilgerichte zur Beurteilung

zuständig. Stützt sie sich auf eine Vereinbarung öffentlich-rechtlicher Natur,

was aufgrund der genannten Dokumente als nahe liegender erscheint, sind daraus

abgeleitete Ansprüche im Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht geltend zu

machen (§ 82 lit. k des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

Anzumerken ist freilich, dass die im Beschwerdeverfahren

eingereichten Unterlagen aufgrund einer vorläufigen Prüfung kaum Anhaltspunkte

dafür bieten, dass die Beschwerdeführerin sich zum Bau eines Leitungsabschnitts

ausserhalb des Baugrundstücks verpflichtet hätte. Aus dem Bericht des

Ingenieurbüros H AG zuhanden des Bezirksrats vom 17. Januar 2009 geht zwar

hervor, dass Herr G anlässlich einer Begehung vom 15. September 2003 mit

dem Vertreter der Beschwerdeführerin über die Verlegung der Kanalisation

"bis Hauptsammelkanal" gesprochen habe. Dass über diesen Punkt eine

Einigung erzielt worden sei, wird jedoch nicht gesagt und ist aufgrund der in

der Folge abgegebenen Erklärungen auch nicht anzunehmen.

6.

6.1

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerdeführerin somit nicht zum Bau bzw. zur Sanierung des

Leitungsabschnitts verpflichtet, welcher ausserhalb des Baugrundstücks zum

Hauptsammelkanal in der E-Strasse führt. Jedenfalls kann sie nicht durch

hoheitliche Anordnung des Gemeinderats zu einer solchen Leistung verpflichtet

werden; ob sie allenfalls eine vertragliche Verpflichtung diesen Inhalts

Dispositiv

eingegangen ist, wird hier nicht entschieden.

Damit fehlt dem

angefochtenen Beschluss des Gemeinderats die Rechtsgrundlage. Mit dem Beschluss

wird die Beschwerdeführerin zwar nicht unmittelbar zur Verbesserung des

untersten Leitungsabschnitts bzw. zum Einreichen eines Sanierungsprojekts für

diesen Abschnitt verpflichtet; der Gemeinderat will ihr die geeignete Lösung

für das Problem der Rückstaus freistellen. Aus seinen Ausführungen geht

jedoch deutlich hervor, dass er zur Behebung des Mangels eine Erneuerung des

untersten Leitungsabschnitts für notwendig erachtet. Wie bereits gezeigt, stellt

eine Korrektur der gesamten von der Beschwerdeführerin

verlegten Leitung keine geeignete Option dar (vorn, E. 4.3).

6.2 Das

Lösungskonzept des Ingenieurbüros H AG vom 5. Februar 2007 hatte noch vorgesehen,

dass der unterste Leitungsabschnitt auf dem Baugrundstück (KS 06–KS 07)

ebenfalls zu erneuern sei. Die Beschwerdeführerin erklärte sich dazu bereit,

wenigstens für die Sanierung des Teilabschnitts KS 06–KS 08. Gemäss

Aktennotiz der Besprechung vom 6. September 2007 kann allerdings auch auf

diese Massnahme einstweilen verzichtet werden.

Wie es sich damit verhält, braucht hier nicht weiter

geklärt zu werden. Von der Beschwerdeführerin wird mit dem angefochtenen

Beschluss des Gemeinderats nicht die Erstellung dieses beschränkten

Leitungsabschnitts verlangt (die für sich allein wohl ohnehin keine Lösung

brächte), sondern ein Sanierungsprojekt, welches die Rückstau-Problematik insgesamt

behebt. Ein solches Projekt erfordert eine Gesamtbetrachtung und lässt sich

nicht auf den untersten Abschnitt im Baugrundstück begrenzen. Die Anordnung des

Gemeinderats, wonach die Beschwerdeführerin innert Frist ein Sanierungsprojekt

im Sinn seiner Erwägungen einzureichen habe, ist daher gesamthaft aufzuheben.

Damit entfällt auch die Grundlage für die weiteren Bestimmungen des angefochtenen

Beschlusses betreffend Fertigstellung der Sanierung und Ersatzvornahme. Die

Beschwerde ist demnach vollumfänglich gutzuheissen.

7.

Bei diesem Ausgang wird die Beschwerdegegnerin für das

Rekurs- und Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 in

Verbindung mit § 70 VRG). Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht hat sie

der Beschwerdeführerin überdies eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten

(§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Bezirksrats Horgen vom 20. Februar

2009 und der Beschluss des Gemeinderats Schönenberg vom 19. August 2008

werden aufgehoben.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 6'060.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten und die Verfahrenskosten der Vorinstanz werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt.

4. Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung

von Fr. 2'000.-- zu entrichten, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft

des vorliegenden Entscheids.

5. Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung

an…