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Entscheid

VB.2009.00154

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00154

24. April 2009Deutsch18 min

(URT.2009.11673)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A,

Staatsangehöriger von C, geboren 1976, kam am 6. September 2000 als

Asylbewerber in die Schweiz. Er wurde mit Entscheid des Bundesamts für

Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration [BFM]) am 16. Januar 2001 als

Flüchtling im Sinn von Art. 3 Abs. 1 und 2 des Asylgesetzes vom

26. Juni 1998 (AsylG) anerkannt und erhielt Asyl. Nachdem er am

9. März 2002 in Zürich die aus C stammende Schweizer Bürgerin D, geboren

1980, geheiratet hatte, zog er im Frühjahr 2002 vom Kanton E nach Zürich, dem

Wohnort seiner Ehefrau. Das Migrationsamt erteilte ihm am 19. September

2002 eine Aufenthaltsbewilligung mit dem Zweck "Wohnsitz im Rahmen der

Flüchtlingshilfe".

A wurde am 8. August 2002 zum ersten und am

19. März 2003 ein zweites Mal verhaftet und in der Folge vom Geschworenengericht

des Kantons Zürich am 12. November 2004 der versuchten vorsätzlichen

Tötung und des Raufhandels sowie der mehrfachen groben Verletzung von

Verkehrsregeln schuldig gesprochen und mit siebeneinhalb Jahren Zuchthaus

bestraft. Zusätzlich ordnete das Gericht eine bedingte Landesverweisung für die

Dauer von zehn Jahren unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren an. Wegen

psychischer Defizite (herabgesetzte Kontroll- und Steuerungsfähigkeit) musste

der Verurteilte sich während des Strafvollzugs einer ambulanten Massnahme

unterziehen. Das Urteil trat mit der Ausfällung in Rechtskraft.

Am 6. November 2006 wurde die kinderlos gebliebene

Ehe von A und D vom Bezirksgericht Zürich geschieden.

B. Mit

rechtskräftigem Entscheid vom 16. Februar 2007 widerrief das BFM das A

gewährte Asyl, ohne jedoch seinen Flüchtlingsstatus abzuerkennen. Die

Asylunwürdigkeit erblickte das Bundesamt in den als besonders verwerflich zu

bewertenden Straftaten.

C. A,

welcher seit 19. März 2003 ununterbrochen inhaftiert war, wurde aufgrund

eines Entscheids des Verwaltungsgerichts (Einzelrichter) vom 15. Oktober

2008 vorzeitig entlassen. Im Hinblick darauf verfügte das Migrationsamt der

Sicherheitsdirektion am 4. November 2008, dass die bis 29. Mai 2003

gültig gewesene Aufenthaltsbewilligung von A nach seiner Entlassung aus dem

Strafvollzug nicht verlängert werde. Das Migrationsamt erwog, dass das

sicherheitspolitisch begründete öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung

der Aufenthaltsbewilligung das private Interesse von A überwiege.

Erwägungen

II.

Am 14. November 2008 erhob A gegen diese Anordnung

Rekurs beim Regierungsrat. Gestützt darauf ordnete das Migrationsamt am

20.

November 2008 im Anschluss an die Entlassung aus dem Strafvollzug die

Ausschaffungshaft an. Auch dagegen ergriff der Betroffene Beschwerde, welche

vom Verwaltungsgericht abgewiesen wurde; letztmals mit Entscheid vom

1.

Juli 2009 (VB.2009.00310), welcher in der Folge vom Bundesgericht geschützt

wurde (BGr, Urteil vom 5. August 2009,2C_455/2009, www.bger.ch).

Am 11. Februar 2009 wies der Regierungsrat den Rekurs

von A ab und befand, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und

die Wegweisung aus der Schweiz recht- und verhältnismässig seien.

III.

Mit Eingaben des Rechtsvertreters vom 26. März 2009

und – nach Gewährung einer Nachfrist zur Ergänzung – vom 2. Juni 2009

beantragte A dem Verwaltungsgericht, die Sicherheitsdirektion sei anzuweisen,

beim BFM seine vorläufige Aufnahme zu beantragen; eventuell sei die

Beschwerdegegnerin anzuweisen, lediglich die Ausweisung aus dem Gebiet des

Kantons Zürich anzuordnen. Zudem beantragte er eine Parteientschädigung sowie

die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Einsetzung seines

Vertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand.

Die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung beantragte der

Beschwerdeführer nicht.

Am 3. April 2009 verzichtete die Staatskanzlei namens

des Regierungsrats auf Stellungnahme. In der Vernehmlassung zur

Beschwerdeergänzung bekräftigte die Staatskanzlei am 15. Juni 2009, nach

wie vor an der Abweisung der Beschwerde festzuhalten. Selbst wenn der Vollzug

der Wegweisung sich als unzulässig erweise, sei die Rechtsfolge nicht die vorläufige

Aufnahme, wie dies der Beschwerdeführer beantrage, sondern müsste ihm die

fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Falls das

Verwaltungsgericht den Bericht des BFM vom 14. November 2007, welcher die

Grundlage des Entscheids des Regierungsrats bildete, als überholt oder zu wenig

ausführlich betrachte, so müsste das Gericht beim BFM einen ergänzenden Bericht

verlangen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Es darf über die

gestellten Rechtsbegehren nicht hinausgehen und die angefochtene Anordnung

nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers abändern (§ 63 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959; sog. Dispositionsmaxime bzw. Verbot der reformatio in

peius). Der Beschwerdeführer hat ausdrücklich den Antrag gestellt, es sei die

beschwerdebeklagte Sicherheitsdirektion zu verpflichten, beim Bundesamt für

Migration seine vorläufige Aufnahme zu beantragen. Einen Antrag auf Erteilung

der Aufenthaltsbewilligung stellte der Beschwerdeführer bewusst nicht, was auch

aus der Begründung hervorgeht. So führte er aus, dass er "die

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht in Frage stellt", ja

dass "die Wegweisung Voraussetzung für die vorläufige Aufnahme" sei

(Beschwerdeschrift vom 26. März 2009, Ziff. B 1; Beschwerdeergänzung

vom 2. Juni 2009, Ziff. 3 b).

1.2

Gemäss der

am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen und von den Kantonen seit

1.

Januar 2009 zu gewährleistenden Rechtsweggarantie (Art. 29a der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]; Art. 130 Abs. 3 des

Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht) hat jede Person

bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche

Behörde, welche die Streitigkeit unter rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten

umfassend überprüfen kann. Da der Regierungsrat als verwaltungsinterne

Rechtsmittelinstanz die Anforderungen an eine richterliche Behörde im Sinn von

Art. 29a BV nicht erfüllt, hat das Verwaltungsgericht ungeachtet des

Bestehens eines Rechtsanspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung oder

Niederlassungsbewilligung auf die Beschwerde einzutreten (VGr, 12. März

2009, VB.2009.00067, E. 2.1, www.vgrzh.ch).

1.3

1.3.1

Zwar verlangt der Beschwerdeführer ausdrücklich nicht die Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung, indessen beantragt er nicht ausschliesslich die

vorläufige Aufnahme (beziehungsweise die Antragstellung dazu) aus asylrechtlichen

Gründen – was zur Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts führen würde –,

sondern umfasst sein Antrag auch die vorläufige Aufnahme aus

"menschenrechtlichen Gründen", namentlich gestützt auf Art. 83

Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom

16.

Dezember 2005 (AUG), Art. 3 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK), Art. 10 Ziff. 1 UNO-Pakt I

und Art. 3 Ziff. 1 der Folterschutzkonvention.

1.3.2

Da es sich bei der beantragten vorläufigen Aufnahme um eine Rechtsfolge bei

Hindernissen im Wegweisungsvollzug handelt (zur Begriffsklärung vgl. Marc Spescha/Hanspeter

Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli (Hrsg.), Migrationsrecht, Zürich 2008,

Vorbemerkung zu Art. 83–88 N. 1), stellt sich die Frage, ob die

kantonalen Behörden und ihre Rechtsmittelinstanzen, d.h. auch das

Verwaltungsgericht, zur Beurteilung dieser Frage zuständig sind oder ob die

Beurteilung der Wegweisungsvollzugshindernisse nicht ausschliesslich den

eidgenössischen Instanzen (BFM bzw. Bundesverwaltungsgericht) obliegt.

1.3.3

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist in der Regel über die

ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Frage, ob

deren Vollzug asyl- bzw. flüchtlingsrechtliche Gründe entgegenstehen, in einer

einzigen, mit dem BFM koordiniert zu erlassenden Verfügung zu entscheiden und

haben die kantonalen Behörden die Frage, ob die mit dem Verlust des

ausländerrechtlichen Anwesenheitsrechts verbundene Wegweisung vermutlich auch

wird vollzogen werden können, regelmässig in ihre umfassende Interessenabwägung

miteinzubeziehen. Hierfür können sie beim BFM eine Stellungnahme zu allfälligen

Vollzugshindernissen bzw. zum geplanten weiteren asyl- bzw. flüchtlingsrechtlichen

Vorgehen einholen (Art. 43 Abs. 2 der Asylverordnung vom

11.

August 1999; BGr, Urteil vom 8. Mai 2006,2A.51/2006,

E. 2.3; BGr, Urteil vom 25. August 2005,2A.313/2005, E. 3.3.3;

www.bger.ch).

Auch aus der Tatsache, dass das Fremdenpolizeirecht

(Art. 83 Abs. 6 AuG) die Antragstellung an das BFM, es sei eine

vorläufige Aufnahme vorzunehmen, den Kantonen zuweist ("Die vorläufige

Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden"), ergibt sich eine

kantonale Beurteilungspflicht im Rahmen des Ermessens, an welcher der Umstand

nichts ändert, dass letztlich die Behörden des Bundes über die vorläufige Aufnahme

zu befinden haben – in einem eigenen Verfahren unter Einbezug der betroffenen

ausländischen Person (vgl. Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Art. 83 N. 5).

Nach dem Gesagten ist das Verwaltungsgericht im

vorliegenden Fall zuständig. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind

erfüllt. Auf die Beschwerde ist demzufolge

einzutreten.

2.

2.1

Der

Regierungsrat stellte einleitend fest, dass der Beschwerdeführer keinen Aufenthaltsanspruch

aufgrund der Ehe oder des Schutzes des Familienlebens geltend machen kann, weil

seine Ehe mit einer Schweizerin geschieden wurde. Das Asyl sei ihm vom BFM

rechtskräftig widerrufen worden. Der (verbliebene) Flüchtlingsstatus begründe

bei rechtskräftig festgestellter Asylunwürdigkeit keinen Anspruch auf

Anwesenheit (Art. 53 AsylG). Im Rahmen des freien Ermessens stehe das

grobe Verschulden, ausgedrückt durch die Freiheitsstrafe von siebeneinhalb

Jahren Zuchthaus, einer Bewilligung im Weg. Allerdings habe der

Beschwerdeführer keine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung beantragt,

sodass sich diese Überprüfung erübrige.

Endlich prüfte der Regierungsrat, ob der Vollzug der

Wegweisung aus der Schweiz unzulässig oder unzumutbar sei. Er stellt die

massgebende Rechtslage zutreffend dar, wenn er ausführt, dass eine Rückschiebung

konventionswidrig ist, wenn der betroffenen Person im Ausland Folter oder

unmenschliche Behandlung drohen; dies selbst dann, wenn die ausländische Person

die Sicherheit der Schweiz gefährdet oder als gemeingefährlich eingestuft

werden muss.

Die Gefahr, dass der Beschwerdeführer der Folter oder

unmenschlichen Behandlung ausgesetzt würde, verneinte der Regierungsrat unter

Verweis auf die entsprechenden Ausführungen des Migrationsamts und eines

Amtsberichts des BFM vom 14. November 2007. Auf der anderen Seite bejahte

er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit der Schweiz. Der Tötungsversuch

des Beschwerdeführers weise auf eine "sehr bedenkliche physische

Gewaltreaktion" hin. Sie beweise eine Hemmungslosigkeit, gegenüber anderen

Menschen eine Schusswaffe einzusetzen. Im Übrigen sei seine Persönlichkeit von

impulshaftem Verhalten – unter anderem gegenüber Aufsehern sowie in den

Therapiestunden – gekennzeichnet. In einem jüngeren Bericht habe der

psychologisch-psychiatrische Dienst der Justizdirektion vermehrt

"narzisstische und dissoziale Reaktionsweisen" festgestellt, ergänzt

durch eine "zumindest partielle Identifizierung mit delinquenter

Kultur". Er verfüge in der Schweiz – wohl aufgrund des langjährigen

Strafvollzugs – über wenig sozialen Empfangsraum, was seine Gefährlichkeit

erhöhe. Damit hat nach der Ansicht des Regierungsrats das Migrationsamt

rechtmässig entschieden und war der Rekurs abzuweisen.

2.2

Der Beschwerdeführer liess durch seinen

Rechtsvertreter mit Nachdruck bestreiten, dass eine Rückkehr nach C ohne tief

greifende Konsequenzen für Leib und Leben sei. Weder der Regierungsrat, das

Migrationsamt noch das BFM hätten eine Güterabwägung, welche das

Non-refoulement-Gebot berücksichtige, vorgenommen. Der Bericht des BFM vom

14.

November 2007 äussere sich nicht zur persönlichen Verfolgungssituation

des (kurdischen) Beschwerdeführers. Der Umstand, dass er von der Polizei

(damals) nicht gesucht worden sei, keinem Passverbot unterstanden habe und von

einem Staatssicherheitsgericht am 29. Januar 2008 vom Verdacht der

Unterstützung von staatsfeindlichen Organisationen freigesprochen worden sei,

bedeute nicht, dass er heute nicht an Leib und Leben gefährdet wäre. Die Lage

in C seit der Anerkennung seiner Verfolgung anlässlich der Erteilung des Asyls

im Jahr 2001 habe sich nicht grundlegend gebessert; im Gegenteil. Zwischen 1996

und 2008 seien prozentual mehr Asylgesuche aus C gutgeheissen worden. Das Bundesverwaltungsgericht

habe in einem Urteil vom 11. Februar 2008 festgehalten, dass zwar

Rechtsreformen in C (unter dem Druck der EU) erfolgt seien, indessen deren

Auswirkung auf die Praxis der Behörden keinesfalls feststehe. Folter sei

weiterhin "so verbreitet, dass von einer eigentlichen behördlichen Praxis

gesprochen werden" müsse, dies vor allem ausserhalb von Polizeiposten,

abseits der Öffentlichkeit und der Behörden. Die Menschenrechtsorganisationen

von Csprächen nach wie vor von systematischer Anwendung der Folter. Das

EU-Parlament habe C unbefriedigende Fortschritte bei der Umsetzung der Reformen

angelastet; der Reformprozess sei allgemein in jüngster Zeit verlangsamt worden

bzw. es seien sogar Rückschritte zu verzeichnen. Trotz des erwähnten

Freispruchs durch ein Staatssicherheitsgericht sei der Beschwerdeführer nach

wie vor als staatsfeindlicher Aktivist, zumindest aber als unbequeme Person

fichiert. Dass dieser Eintrag gelöscht bzw. die Fiche vernichtet sei, stehe

keinesfalls fest. Das Bundesverwaltungsgericht habe in anderen Urteilen

festgehalten, dass selbst bei einer nachgewiesenen Löschung des Datenblatts die

Gefahr von Verfolgung und Folter nicht beseitigt sei. Anlässlich des Asylverfahrens

im Jahr 2000 habe man dem Beschwerdeführer zugestanden, dass er sehr viele

Beweisdokumente für die behauptete Verfolgung vorgelegt habe. Der Amtsbericht

des BFM, auf welchem die Anordnung des Amts und der Rekursentscheid des Regierungsrats

letztlich abstützen, sei nicht nur mit Bezug auf die konkrete

Verfolgungssituation des Beschwerdeführers zu wenig konkret, sondern er sei

auch nicht aktuell. Das BFM dürfte heute nicht mehr zum gleichen Resultat

gelangen wie seinerzeit. Das Non-refoulement-Gebot verbiete es, allein auf

diesen Bericht abzustellen. Vielmehr verlange es eine selbständige Prüfung, ob

aufgrund der aktuellen Lage im heutigen Zeitpunkt dem Wegweisungsvollzug

völkerrechtliche Hindernisse entgegenstehen.

Was die Gefahr für die Sicherheit in der Schweiz angeht,

ist nach den Ausführungen des Beschwerdeführers aufgrund der gesamten Umstände

bei der Begehung der Verbrechen und den Erwägungen des Einzelrichters am

Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit der vorzeitigen Entlassung – wo eine

Rückfallgefahr als unwahrscheinlich bezeichnet worden war – keine konkrete

Gefahr anzunehmen.

2.3

In der Vernehmlassung der Staatskanzlei vom

15.

Juni 2009 zur Ergänzung der Beschwerdeschrift lässt diese durchblicken,

dass ein ergänzender und aktueller Bericht des BFM allenfalls Klärung zur

Verfolgungs- und Gefährdungslage des Beschwerdeführers in C bringen könnte.

3.

3.1

Der vom

Verwaltungsgericht zu klärende Streitpunkt betrifft nicht die Frage, ob der

Aufenthalt des Beschwerdeführers unter irgendeinem Titel bewilligt oder

abgelehnt werden müsse, und ebenso wenig, ob aufgrund der fehlenden

Aufenthaltsberechtigung eine fremdenpolizeiliche Wegweisung zu erfolgen habe –

beides bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Vielmehr beantragt er, es sei

festzustellen, dass dem Vollzug der Wegweisung ein Hindernis entgegenstehe,

welches dazu führen müsse, dass die kantonalen Fremdenpolizeibehörden seine

vorläufige Aufnahme befürworteten und – aus Gründen der föderalistischen

Kompetenzregelung – diesen Antrag dem zuständigen BFM zu unterbreiten hätten.

Das eingangs erwähnte Rügeprinzip schliesst es aus, dass

das Gericht von Amtes wegen prüft, ob entgegen den Anträgen des

Beschwerdeführers diesem eine Aufenthaltsbewilligung zustehe.

3.2

Das

Verhältnis von Widerruf des Asyls, Zulässigkeit der Wegweisung, fremdenpolizeilichem

Aufenthalt und der Abgrenzung von eidgenössischen und kantonalen Kompetenzen

ist Gegenstand von BGE 135 II 110. Laut diesem Urteil kommt dem

Verwaltungsgericht (bzw. den kantonalen Behörden und ihren

Rechtsmittelinstanzen) die Entscheidbefugnis in der Vollstreckungsfrage zu. Das

fragliche Bundesgerichtsurteil muss dahingehend verstanden werden, dass

Vollzugshindernisse sowohl "menschenrechtlicher" bzw. völkerrechtlicher

Art (z.B. Art. 3 EMRK) wie auch solche aus dem (Landes- oder Völkerrecht

des) Asylrecht (z.B. Grundsatz des non-refoulement; Verbot der Folter etc.) vom

Verwaltungsgericht zu berücksichtigen sind, wenn, wie vorliegend, die betroffene

Person über den Flüchtlingsstatus verfügt. Das Bundesgericht schlägt eine

grösstmögliche Koordination nicht nur zwischen materiellen (Aus- oder

Wegweisungs-)Entscheiden und der Vollstreckung, sondern auch eine Absprache

zwischen kantonalen und Bundesbehörden vor. Zur Prüfung der völker- und

flüchtlingsrechtlichen Lage steht das BFM auf Anfrage der Kantone diesen

beratend mit Auslandinformationen zur Verfügung. Die eingeholten Informationen

gehen an die Kantone, welche gestützt darauf ein Urteil mit Bezug auf Vollstreckungsmassnahmen

zu fällen haben. Empfehlen die Kantone eine vorläufige Massnahme, haben sie

dies dem Bundesamt zu beantragen, welches in der Folge ein kontradiktorisches

Verfahren unter Einbezug der betroffenen ausländischen Person durchführt. Gegen

den Entscheid sind die bundesrechtlichen Rechtsmittel – jedenfalls die

Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht – möglich. Ob die ausländische

Person eine vorläufige Aufnahme direkt und ohne die kantonale Behörde beim

Bundesamt beantragen kann, scheint zumindest nicht ausgeschlossen (Spescha/Thür/Zünd/Bolzli,

Art. 83 N. 4–9).

3.3

Das

Bundesgericht hat eingestanden, dass "nicht zum Vornherein klar ist,

welcher Beurteilungsraum den kantonalen Ausländerbehörden im Rahmen der

Aufenthaltsregelung oder eines Wegweisungsvollzugs eines anerkannten

Flüchtlings verbleibt" (BGE 135 II 110 E. 3.1).

Ebenso scheint nach der Meinung des Bundesgerichts die

Trennung in einen kantonalen Ausweisungs- und einen separaten kantonalen

Vollzugsentscheid wenn auch nicht als erstrebenswert, so doch nicht als

unzulässig. Zusammengefasst scheint das genaue Vollstreckungsverfahren bei

einem anerkannten Flüchtling nicht restlos geklärt, namentlich was seine

spezifischen Rechte aus dem Asylrecht angeht, wenn vorgängig oder gleichzeitig

eine fremdenpolizeiliche Massnahme der Kantone ansteht.

3.4

Nachdem

streitig ist, ob ein Wegweisungshindernis besteht und der Beschwerdeführer

sowohl allgemeine völkerrechtliche wie auch spezifisch asylrechtliche

Hindernisse anführt, und nachdem unstreitig ist, dass die behauptete Gefahr der

Folter und anderer Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung

oder Bestrafung vorrangig zu beachten bzw. zu vermeiden ist, ist vorab diese

Frage zu entscheiden.

3.5

Der

Regierungsrat hat zu den Vorbringen des Beschwerdeführers zur Foltergefahr in C

nicht Stellung genommen, sondern sich auf die früheren Erwägungen des Migrationsamts

berufen, welche ihrerseits wesentlich auf dem Bericht des BFM aus dem Jahr 2007

abstellten. Aufgrund der Beschwerdeergänzung hat, wie erwähnt, die

Staatskanzlei durchblicken lassen, dass sie einer Einholung eines ergänzenden

Berichts zur konkreten Foltersituation mit Bezug auf den Beschwerdeführer nicht

opponieren würde.

Unbesehen der künftigen Aufgabenverteilung zwischen

kantonalen und Behörden des Bundes bei ausländischen Personen, die sowohl dem

Fremdenpolizei- wie auch dem Asylrecht unterstehen, dürfte feststehen, dass die

Beschaffung von Lageberichten aus dem Ausland nicht von den Kantonen zu

bewältigen ist. Dass kleinere Kantone mit solchen Abklärungen erst recht

überfordert wären, sei nur beiläufig erwähnt. Das Verwaltungsgericht kann sich

aufgrund der vorliegenden Unterlagen kein abschliessendes Bild über die Gefährdung

des Beschwerdeführers in C machen, zumal Indizien vorliegen, dass sich die

Entwicklung in jüngerer Zeit nicht nur verbessert hat.

Das Gericht betrachtet es deshalb als angezeigt, die Sache

an den Regierungsrat zur Einholung eines ergänzenden Berichts beim BFM und zum

Neuentscheid zurückzuweisen.

3.6

Mit der

Rückweisung des Geschäfts an den Regierungsrat erübrigt sich der Eventualantrag

des Beschwerdeführers, wonach lediglich die Wegweisung aus dem Kantonsgebiet zu

verfügen sei. Auf die Zulässigkeit dieses Begehrens angesichts der aktuellen

Rechtslage – z.B. Art. 66 Abs. 1 AuG – muss nicht eingegangen werden.

4.

4.1

Mit diesem

Verfahrensausgang obsiegt der Beschwerdeführer teilweise. Unter dem Vorbehalt

der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind die Gerichtskosten den

Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und steht dem Beschwerdeführer keine

Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG;

§ 17 Abs. 2 VRG).

4.2

Weil der

Beschwerdeführer offensichtlich mittellos ist, das Begehren nicht offensichtlich

aussichtslos war und die anfallenden Rechtsfragen den Beizug eines

Rechtsvertreters erforderlich machten, ist das Gesuch um Erlass der

Verfahrenskosten und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das

Beschwerdeverfahren zu bewilligen (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.

Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche

Prozessführung bewilligt.

2.

Dem

Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand bestellt. Dieser wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht

binnen einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Beschlusses

eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen

einzureichen, andernfalls die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde

(§ 13 Abs. 2 der Gebührenverordnung vom 26. Juni 1997);

und entscheidet:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung

und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an den Regierungsrat zurückgewiesen.

2.

Über

die Rekurskosten hat der Regierungsrat im Neuentscheid zu befinden.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4.

Die

Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, für den Beschwerdeführer

angesichts der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die

Gerichtskasse genommen.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von

der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung

an…