VB.2009.00154
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00154
24. April 2009Deutsch18 min
(URT.2009.11673)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00154
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 24.04.2009
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Aufenthaltsbewilligung/Wegweisungsvollstreckung
Wegweisung eines Flüchtlings, dem das Asyl entzogen wurde
Der Beschwerdeführer wurde in der Schweiz als Flüchtling anerkannt. Ihm wurde Asyl erteilt. Später heiratete er eine Schweizer Bürgerin und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Weil er schwere Verbrechen verübt hatte, wurde ihm das Asyl und die Aufenthaltsbewilligung entzogen. Vor Verwaltungsgericht verlangte er, die Sicherheitsdirektion sei anzuweisen, beim BFM seine vorläufige Aufnahme zu beantragen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts haben die kantonalen Behörden die Frage, ob die Wegweisung vermutlich wird vollzogen werden können in ihre Interessenabwägung einzubeziehen. Das Verwaltungsgericht ist daher für die Behandlung der Beschwerde zuständig (E. 1.3). Im vorliegenden Fall liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Wegweisung des (kurdischen) Beschwerdeführers in die Türkei sich als unmöglich, unzulässig oder unzumutbar erweisen könnte (E. 2.2). Der Regierungsrat hat zu den Vorbringen des Beschwerdeführers zur Foltergefahr in der Türkei nicht Stellung genommen, sondern sich auf die früheren Erwägungen des Migrationsamts, welche ihrerseits wesentlich auf einem Bericht des BFM aus dem Jahr 2007 beruhten, abgestellt. Das Verwaltungsgericht kann sich aufgrund der vorliegenden Unterlagen kein abschliessendes Bild über die Gefährdung des Beschwerdeführers in der Türkei machen. Die Sache ist deshalb an den Regierungsrat zurückzuweisen zur Einholung eines ergänzenden Berichts beim BFM und zum Neuentscheid (E. 3.5.). Gewährung UP/URB (E. 4). Rückweisung.
Stichworte:
ASYL
AUFENTHALT
BESCHWERDEERGÄNZUNG
BFM
ERGÄNZENDER BERICHT
FLÜCHTLING
FOLTER
INTERESSENABWÄGUNG
LAGEBERICHT
LANDESVERWEISUNG
NACHFRIST
NICHTVERLÄNGERUNG
RECHTSWEGGARANTIE
RÜCKWEISUNG
SCHWEIZER EHEFRAU
TÜRKEI
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
VERBRECHEN
VOLLZUG DER WEGWEISUNG
VORLÄUFIGE AUFNAHME
WEGWEISUNG
WEGWEISUNGSVOLLZUG
WIDERRUF
ZULÄSSIGKEIT
ZUMUTBARKEIT
ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS
Rechtsnormen:
Art. 3 Abs. I AsylG
Art. 3 Abs. II AsylG
Art. 53 AsylG
Art. 66 Abs. I AuG
Art. 83 Abs. III AuG
Art. 83 Abs. VI AuG
Art. 130 Abs. III BGG
Art. 29a BV
Art. 3 EMRK
§ 13 Abs. II GebV VGr
Art. 10 Ziff. I UNO-Pakt I
§ 13 Abs. II VRG
§ 16 Abs. I VRG
§ 16 Abs. II VRG
§ 17 Abs. II VRG
§ 36 Abs. II VRG
§ 70 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2009.00154
Entscheid
der 2. Kammer
vom 9. September
2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichter
Peter Sträuli, Gerichtssekretärin
Eliane Fischer.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons
Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung/Wegweisungsvollstreckung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
Staatsangehöriger von C, geboren 1976, kam am 6. September 2000 als
Asylbewerber in die Schweiz. Er wurde mit Entscheid des Bundesamts für
Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration [BFM]) am 16. Januar 2001 als
Flüchtling im Sinn von Art. 3 Abs. 1 und 2 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG) anerkannt und erhielt Asyl. Nachdem er am
9. März 2002 in Zürich die aus C stammende Schweizer Bürgerin D, geboren
1980, geheiratet hatte, zog er im Frühjahr 2002 vom Kanton E nach Zürich, dem
Wohnort seiner Ehefrau. Das Migrationsamt erteilte ihm am 19. September
2002 eine Aufenthaltsbewilligung mit dem Zweck "Wohnsitz im Rahmen der
Flüchtlingshilfe".
A wurde am 8. August 2002 zum ersten und am
19. März 2003 ein zweites Mal verhaftet und in der Folge vom Geschworenengericht
des Kantons Zürich am 12. November 2004 der versuchten vorsätzlichen
Tötung und des Raufhandels sowie der mehrfachen groben Verletzung von
Verkehrsregeln schuldig gesprochen und mit siebeneinhalb Jahren Zuchthaus
bestraft. Zusätzlich ordnete das Gericht eine bedingte Landesverweisung für die
Dauer von zehn Jahren unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren an. Wegen
psychischer Defizite (herabgesetzte Kontroll- und Steuerungsfähigkeit) musste
der Verurteilte sich während des Strafvollzugs einer ambulanten Massnahme
unterziehen. Das Urteil trat mit der Ausfällung in Rechtskraft.
Am 6. November 2006 wurde die kinderlos gebliebene
Ehe von A und D vom Bezirksgericht Zürich geschieden.
B. Mit
rechtskräftigem Entscheid vom 16. Februar 2007 widerrief das BFM das A
gewährte Asyl, ohne jedoch seinen Flüchtlingsstatus abzuerkennen. Die
Asylunwürdigkeit erblickte das Bundesamt in den als besonders verwerflich zu
bewertenden Straftaten.
C. A,
welcher seit 19. März 2003 ununterbrochen inhaftiert war, wurde aufgrund
eines Entscheids des Verwaltungsgerichts (Einzelrichter) vom 15. Oktober
2008 vorzeitig entlassen. Im Hinblick darauf verfügte das Migrationsamt der
Sicherheitsdirektion am 4. November 2008, dass die bis 29. Mai 2003
gültig gewesene Aufenthaltsbewilligung von A nach seiner Entlassung aus dem
Strafvollzug nicht verlängert werde. Das Migrationsamt erwog, dass das
sicherheitspolitisch begründete öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung das private Interesse von A überwiege.
Erwägungen
II.
Am 14. November 2008 erhob A gegen diese Anordnung
Rekurs beim Regierungsrat. Gestützt darauf ordnete das Migrationsamt am
20.
November 2008 im Anschluss an die Entlassung aus dem Strafvollzug die
Ausschaffungshaft an. Auch dagegen ergriff der Betroffene Beschwerde, welche
vom Verwaltungsgericht abgewiesen wurde; letztmals mit Entscheid vom
1.
Juli 2009 (VB.2009.00310), welcher in der Folge vom Bundesgericht geschützt
wurde (BGr, Urteil vom 5. August 2009,2C_455/2009, www.bger.ch).
Am 11. Februar 2009 wies der Regierungsrat den Rekurs
von A ab und befand, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und
die Wegweisung aus der Schweiz recht- und verhältnismässig seien.
III.
Mit Eingaben des Rechtsvertreters vom 26. März 2009
und – nach Gewährung einer Nachfrist zur Ergänzung – vom 2. Juni 2009
beantragte A dem Verwaltungsgericht, die Sicherheitsdirektion sei anzuweisen,
beim BFM seine vorläufige Aufnahme zu beantragen; eventuell sei die
Beschwerdegegnerin anzuweisen, lediglich die Ausweisung aus dem Gebiet des
Kantons Zürich anzuordnen. Zudem beantragte er eine Parteientschädigung sowie
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Einsetzung seines
Vertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung beantragte der
Beschwerdeführer nicht.
Am 3. April 2009 verzichtete die Staatskanzlei namens
des Regierungsrats auf Stellungnahme. In der Vernehmlassung zur
Beschwerdeergänzung bekräftigte die Staatskanzlei am 15. Juni 2009, nach
wie vor an der Abweisung der Beschwerde festzuhalten. Selbst wenn der Vollzug
der Wegweisung sich als unzulässig erweise, sei die Rechtsfolge nicht die vorläufige
Aufnahme, wie dies der Beschwerdeführer beantrage, sondern müsste ihm die
fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Falls das
Verwaltungsgericht den Bericht des BFM vom 14. November 2007, welcher die
Grundlage des Entscheids des Regierungsrats bildete, als überholt oder zu wenig
ausführlich betrachte, so müsste das Gericht beim BFM einen ergänzenden Bericht
verlangen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Es darf über die
gestellten Rechtsbegehren nicht hinausgehen und die angefochtene Anordnung
nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers abändern (§ 63 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959; sog. Dispositionsmaxime bzw. Verbot der reformatio in
peius). Der Beschwerdeführer hat ausdrücklich den Antrag gestellt, es sei die
beschwerdebeklagte Sicherheitsdirektion zu verpflichten, beim Bundesamt für
Migration seine vorläufige Aufnahme zu beantragen. Einen Antrag auf Erteilung
der Aufenthaltsbewilligung stellte der Beschwerdeführer bewusst nicht, was auch
aus der Begründung hervorgeht. So führte er aus, dass er "die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht in Frage stellt", ja
dass "die Wegweisung Voraussetzung für die vorläufige Aufnahme" sei
(Beschwerdeschrift vom 26. März 2009, Ziff. B 1; Beschwerdeergänzung
vom 2. Juni 2009, Ziff. 3 b).
1.2
Gemäss der
am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen und von den Kantonen seit
1.
Januar 2009 zu gewährleistenden Rechtsweggarantie (Art. 29a der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]; Art. 130 Abs. 3 des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht) hat jede Person
bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche
Behörde, welche die Streitigkeit unter rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten
umfassend überprüfen kann. Da der Regierungsrat als verwaltungsinterne
Rechtsmittelinstanz die Anforderungen an eine richterliche Behörde im Sinn von
Art. 29a BV nicht erfüllt, hat das Verwaltungsgericht ungeachtet des
Bestehens eines Rechtsanspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung oder
Niederlassungsbewilligung auf die Beschwerde einzutreten (VGr, 12. März
2009, VB.2009.00067, E. 2.1, www.vgrzh.ch).
1.3
1.3.1
Zwar verlangt der Beschwerdeführer ausdrücklich nicht die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, indessen beantragt er nicht ausschliesslich die
vorläufige Aufnahme (beziehungsweise die Antragstellung dazu) aus asylrechtlichen
Gründen – was zur Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts führen würde –,
sondern umfasst sein Antrag auch die vorläufige Aufnahme aus
"menschenrechtlichen Gründen", namentlich gestützt auf Art. 83
Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom
16.
Dezember 2005 (AUG), Art. 3 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK), Art. 10 Ziff. 1 UNO-Pakt I
und Art. 3 Ziff. 1 der Folterschutzkonvention.
1.3.2
Da es sich bei der beantragten vorläufigen Aufnahme um eine Rechtsfolge bei
Hindernissen im Wegweisungsvollzug handelt (zur Begriffsklärung vgl. Marc Spescha/Hanspeter
Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli (Hrsg.), Migrationsrecht, Zürich 2008,
Vorbemerkung zu Art. 83–88 N. 1), stellt sich die Frage, ob die
kantonalen Behörden und ihre Rechtsmittelinstanzen, d.h. auch das
Verwaltungsgericht, zur Beurteilung dieser Frage zuständig sind oder ob die
Beurteilung der Wegweisungsvollzugshindernisse nicht ausschliesslich den
eidgenössischen Instanzen (BFM bzw. Bundesverwaltungsgericht) obliegt.
1.3.3
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist in der Regel über die
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Frage, ob
deren Vollzug asyl- bzw. flüchtlingsrechtliche Gründe entgegenstehen, in einer
einzigen, mit dem BFM koordiniert zu erlassenden Verfügung zu entscheiden und
haben die kantonalen Behörden die Frage, ob die mit dem Verlust des
ausländerrechtlichen Anwesenheitsrechts verbundene Wegweisung vermutlich auch
wird vollzogen werden können, regelmässig in ihre umfassende Interessenabwägung
miteinzubeziehen. Hierfür können sie beim BFM eine Stellungnahme zu allfälligen
Vollzugshindernissen bzw. zum geplanten weiteren asyl- bzw. flüchtlingsrechtlichen
Vorgehen einholen (Art. 43 Abs. 2 der Asylverordnung vom
11.
August 1999; BGr, Urteil vom 8. Mai 2006,2A.51/2006,
E. 2.3; BGr, Urteil vom 25. August 2005,2A.313/2005, E. 3.3.3;
www.bger.ch).
Auch aus der Tatsache, dass das Fremdenpolizeirecht
(Art. 83 Abs. 6 AuG) die Antragstellung an das BFM, es sei eine
vorläufige Aufnahme vorzunehmen, den Kantonen zuweist ("Die vorläufige
Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden"), ergibt sich eine
kantonale Beurteilungspflicht im Rahmen des Ermessens, an welcher der Umstand
nichts ändert, dass letztlich die Behörden des Bundes über die vorläufige Aufnahme
zu befinden haben – in einem eigenen Verfahren unter Einbezug der betroffenen
ausländischen Person (vgl. Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Art. 83 N. 5).
Nach dem Gesagten ist das Verwaltungsgericht im
vorliegenden Fall zuständig. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind
erfüllt. Auf die Beschwerde ist demzufolge
einzutreten.
2.
2.1
Der
Regierungsrat stellte einleitend fest, dass der Beschwerdeführer keinen Aufenthaltsanspruch
aufgrund der Ehe oder des Schutzes des Familienlebens geltend machen kann, weil
seine Ehe mit einer Schweizerin geschieden wurde. Das Asyl sei ihm vom BFM
rechtskräftig widerrufen worden. Der (verbliebene) Flüchtlingsstatus begründe
bei rechtskräftig festgestellter Asylunwürdigkeit keinen Anspruch auf
Anwesenheit (Art. 53 AsylG). Im Rahmen des freien Ermessens stehe das
grobe Verschulden, ausgedrückt durch die Freiheitsstrafe von siebeneinhalb
Jahren Zuchthaus, einer Bewilligung im Weg. Allerdings habe der
Beschwerdeführer keine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung beantragt,
sodass sich diese Überprüfung erübrige.
Endlich prüfte der Regierungsrat, ob der Vollzug der
Wegweisung aus der Schweiz unzulässig oder unzumutbar sei. Er stellt die
massgebende Rechtslage zutreffend dar, wenn er ausführt, dass eine Rückschiebung
konventionswidrig ist, wenn der betroffenen Person im Ausland Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen; dies selbst dann, wenn die ausländische Person
die Sicherheit der Schweiz gefährdet oder als gemeingefährlich eingestuft
werden muss.
Die Gefahr, dass der Beschwerdeführer der Folter oder
unmenschlichen Behandlung ausgesetzt würde, verneinte der Regierungsrat unter
Verweis auf die entsprechenden Ausführungen des Migrationsamts und eines
Amtsberichts des BFM vom 14. November 2007. Auf der anderen Seite bejahte
er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit der Schweiz. Der Tötungsversuch
des Beschwerdeführers weise auf eine "sehr bedenkliche physische
Gewaltreaktion" hin. Sie beweise eine Hemmungslosigkeit, gegenüber anderen
Menschen eine Schusswaffe einzusetzen. Im Übrigen sei seine Persönlichkeit von
impulshaftem Verhalten – unter anderem gegenüber Aufsehern sowie in den
Therapiestunden – gekennzeichnet. In einem jüngeren Bericht habe der
psychologisch-psychiatrische Dienst der Justizdirektion vermehrt
"narzisstische und dissoziale Reaktionsweisen" festgestellt, ergänzt
durch eine "zumindest partielle Identifizierung mit delinquenter
Kultur". Er verfüge in der Schweiz – wohl aufgrund des langjährigen
Strafvollzugs – über wenig sozialen Empfangsraum, was seine Gefährlichkeit
erhöhe. Damit hat nach der Ansicht des Regierungsrats das Migrationsamt
rechtmässig entschieden und war der Rekurs abzuweisen.
2.2
Der Beschwerdeführer liess durch seinen
Rechtsvertreter mit Nachdruck bestreiten, dass eine Rückkehr nach C ohne tief
greifende Konsequenzen für Leib und Leben sei. Weder der Regierungsrat, das
Migrationsamt noch das BFM hätten eine Güterabwägung, welche das
Non-refoulement-Gebot berücksichtige, vorgenommen. Der Bericht des BFM vom
14.
November 2007 äussere sich nicht zur persönlichen Verfolgungssituation
des (kurdischen) Beschwerdeführers. Der Umstand, dass er von der Polizei
(damals) nicht gesucht worden sei, keinem Passverbot unterstanden habe und von
einem Staatssicherheitsgericht am 29. Januar 2008 vom Verdacht der
Unterstützung von staatsfeindlichen Organisationen freigesprochen worden sei,
bedeute nicht, dass er heute nicht an Leib und Leben gefährdet wäre. Die Lage
in C seit der Anerkennung seiner Verfolgung anlässlich der Erteilung des Asyls
im Jahr 2001 habe sich nicht grundlegend gebessert; im Gegenteil. Zwischen 1996
und 2008 seien prozentual mehr Asylgesuche aus C gutgeheissen worden. Das Bundesverwaltungsgericht
habe in einem Urteil vom 11. Februar 2008 festgehalten, dass zwar
Rechtsreformen in C (unter dem Druck der EU) erfolgt seien, indessen deren
Auswirkung auf die Praxis der Behörden keinesfalls feststehe. Folter sei
weiterhin "so verbreitet, dass von einer eigentlichen behördlichen Praxis
gesprochen werden" müsse, dies vor allem ausserhalb von Polizeiposten,
abseits der Öffentlichkeit und der Behörden. Die Menschenrechtsorganisationen
von Csprächen nach wie vor von systematischer Anwendung der Folter. Das
EU-Parlament habe C unbefriedigende Fortschritte bei der Umsetzung der Reformen
angelastet; der Reformprozess sei allgemein in jüngster Zeit verlangsamt worden
bzw. es seien sogar Rückschritte zu verzeichnen. Trotz des erwähnten
Freispruchs durch ein Staatssicherheitsgericht sei der Beschwerdeführer nach
wie vor als staatsfeindlicher Aktivist, zumindest aber als unbequeme Person
fichiert. Dass dieser Eintrag gelöscht bzw. die Fiche vernichtet sei, stehe
keinesfalls fest. Das Bundesverwaltungsgericht habe in anderen Urteilen
festgehalten, dass selbst bei einer nachgewiesenen Löschung des Datenblatts die
Gefahr von Verfolgung und Folter nicht beseitigt sei. Anlässlich des Asylverfahrens
im Jahr 2000 habe man dem Beschwerdeführer zugestanden, dass er sehr viele
Beweisdokumente für die behauptete Verfolgung vorgelegt habe. Der Amtsbericht
des BFM, auf welchem die Anordnung des Amts und der Rekursentscheid des Regierungsrats
letztlich abstützen, sei nicht nur mit Bezug auf die konkrete
Verfolgungssituation des Beschwerdeführers zu wenig konkret, sondern er sei
auch nicht aktuell. Das BFM dürfte heute nicht mehr zum gleichen Resultat
gelangen wie seinerzeit. Das Non-refoulement-Gebot verbiete es, allein auf
diesen Bericht abzustellen. Vielmehr verlange es eine selbständige Prüfung, ob
aufgrund der aktuellen Lage im heutigen Zeitpunkt dem Wegweisungsvollzug
völkerrechtliche Hindernisse entgegenstehen.
Was die Gefahr für die Sicherheit in der Schweiz angeht,
ist nach den Ausführungen des Beschwerdeführers aufgrund der gesamten Umstände
bei der Begehung der Verbrechen und den Erwägungen des Einzelrichters am
Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit der vorzeitigen Entlassung – wo eine
Rückfallgefahr als unwahrscheinlich bezeichnet worden war – keine konkrete
Gefahr anzunehmen.
2.3
In der Vernehmlassung der Staatskanzlei vom
15.
Juni 2009 zur Ergänzung der Beschwerdeschrift lässt diese durchblicken,
dass ein ergänzender und aktueller Bericht des BFM allenfalls Klärung zur
Verfolgungs- und Gefährdungslage des Beschwerdeführers in C bringen könnte.
3.
3.1
Der vom
Verwaltungsgericht zu klärende Streitpunkt betrifft nicht die Frage, ob der
Aufenthalt des Beschwerdeführers unter irgendeinem Titel bewilligt oder
abgelehnt werden müsse, und ebenso wenig, ob aufgrund der fehlenden
Aufenthaltsberechtigung eine fremdenpolizeiliche Wegweisung zu erfolgen habe –
beides bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Vielmehr beantragt er, es sei
festzustellen, dass dem Vollzug der Wegweisung ein Hindernis entgegenstehe,
welches dazu führen müsse, dass die kantonalen Fremdenpolizeibehörden seine
vorläufige Aufnahme befürworteten und – aus Gründen der föderalistischen
Kompetenzregelung – diesen Antrag dem zuständigen BFM zu unterbreiten hätten.
Das eingangs erwähnte Rügeprinzip schliesst es aus, dass
das Gericht von Amtes wegen prüft, ob entgegen den Anträgen des
Beschwerdeführers diesem eine Aufenthaltsbewilligung zustehe.
3.2
Das
Verhältnis von Widerruf des Asyls, Zulässigkeit der Wegweisung, fremdenpolizeilichem
Aufenthalt und der Abgrenzung von eidgenössischen und kantonalen Kompetenzen
ist Gegenstand von BGE 135 II 110. Laut diesem Urteil kommt dem
Verwaltungsgericht (bzw. den kantonalen Behörden und ihren
Rechtsmittelinstanzen) die Entscheidbefugnis in der Vollstreckungsfrage zu. Das
fragliche Bundesgerichtsurteil muss dahingehend verstanden werden, dass
Vollzugshindernisse sowohl "menschenrechtlicher" bzw. völkerrechtlicher
Art (z.B. Art. 3 EMRK) wie auch solche aus dem (Landes- oder Völkerrecht
des) Asylrecht (z.B. Grundsatz des non-refoulement; Verbot der Folter etc.) vom
Verwaltungsgericht zu berücksichtigen sind, wenn, wie vorliegend, die betroffene
Person über den Flüchtlingsstatus verfügt. Das Bundesgericht schlägt eine
grösstmögliche Koordination nicht nur zwischen materiellen (Aus- oder
Wegweisungs-)Entscheiden und der Vollstreckung, sondern auch eine Absprache
zwischen kantonalen und Bundesbehörden vor. Zur Prüfung der völker- und
flüchtlingsrechtlichen Lage steht das BFM auf Anfrage der Kantone diesen
beratend mit Auslandinformationen zur Verfügung. Die eingeholten Informationen
gehen an die Kantone, welche gestützt darauf ein Urteil mit Bezug auf Vollstreckungsmassnahmen
zu fällen haben. Empfehlen die Kantone eine vorläufige Massnahme, haben sie
dies dem Bundesamt zu beantragen, welches in der Folge ein kontradiktorisches
Verfahren unter Einbezug der betroffenen ausländischen Person durchführt. Gegen
den Entscheid sind die bundesrechtlichen Rechtsmittel – jedenfalls die
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht – möglich. Ob die ausländische
Person eine vorläufige Aufnahme direkt und ohne die kantonale Behörde beim
Bundesamt beantragen kann, scheint zumindest nicht ausgeschlossen (Spescha/Thür/Zünd/Bolzli,
Art. 83 N. 4–9).
3.3
Das
Bundesgericht hat eingestanden, dass "nicht zum Vornherein klar ist,
welcher Beurteilungsraum den kantonalen Ausländerbehörden im Rahmen der
Aufenthaltsregelung oder eines Wegweisungsvollzugs eines anerkannten
Flüchtlings verbleibt" (BGE 135 II 110 E. 3.1).
Ebenso scheint nach der Meinung des Bundesgerichts die
Trennung in einen kantonalen Ausweisungs- und einen separaten kantonalen
Vollzugsentscheid wenn auch nicht als erstrebenswert, so doch nicht als
unzulässig. Zusammengefasst scheint das genaue Vollstreckungsverfahren bei
einem anerkannten Flüchtling nicht restlos geklärt, namentlich was seine
spezifischen Rechte aus dem Asylrecht angeht, wenn vorgängig oder gleichzeitig
eine fremdenpolizeiliche Massnahme der Kantone ansteht.
3.4
Nachdem
streitig ist, ob ein Wegweisungshindernis besteht und der Beschwerdeführer
sowohl allgemeine völkerrechtliche wie auch spezifisch asylrechtliche
Hindernisse anführt, und nachdem unstreitig ist, dass die behauptete Gefahr der
Folter und anderer Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung
oder Bestrafung vorrangig zu beachten bzw. zu vermeiden ist, ist vorab diese
Frage zu entscheiden.
3.5
Der
Regierungsrat hat zu den Vorbringen des Beschwerdeführers zur Foltergefahr in C
nicht Stellung genommen, sondern sich auf die früheren Erwägungen des Migrationsamts
berufen, welche ihrerseits wesentlich auf dem Bericht des BFM aus dem Jahr 2007
abstellten. Aufgrund der Beschwerdeergänzung hat, wie erwähnt, die
Staatskanzlei durchblicken lassen, dass sie einer Einholung eines ergänzenden
Berichts zur konkreten Foltersituation mit Bezug auf den Beschwerdeführer nicht
opponieren würde.
Unbesehen der künftigen Aufgabenverteilung zwischen
kantonalen und Behörden des Bundes bei ausländischen Personen, die sowohl dem
Fremdenpolizei- wie auch dem Asylrecht unterstehen, dürfte feststehen, dass die
Beschaffung von Lageberichten aus dem Ausland nicht von den Kantonen zu
bewältigen ist. Dass kleinere Kantone mit solchen Abklärungen erst recht
überfordert wären, sei nur beiläufig erwähnt. Das Verwaltungsgericht kann sich
aufgrund der vorliegenden Unterlagen kein abschliessendes Bild über die Gefährdung
des Beschwerdeführers in C machen, zumal Indizien vorliegen, dass sich die
Entwicklung in jüngerer Zeit nicht nur verbessert hat.
Das Gericht betrachtet es deshalb als angezeigt, die Sache
an den Regierungsrat zur Einholung eines ergänzenden Berichts beim BFM und zum
Neuentscheid zurückzuweisen.
3.6
Mit der
Rückweisung des Geschäfts an den Regierungsrat erübrigt sich der Eventualantrag
des Beschwerdeführers, wonach lediglich die Wegweisung aus dem Kantonsgebiet zu
verfügen sei. Auf die Zulässigkeit dieses Begehrens angesichts der aktuellen
Rechtslage – z.B. Art. 66 Abs. 1 AuG – muss nicht eingegangen werden.
4.
4.1
Mit diesem
Verfahrensausgang obsiegt der Beschwerdeführer teilweise. Unter dem Vorbehalt
der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind die Gerichtskosten den
Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und steht dem Beschwerdeführer keine
Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG;
§ 17 Abs. 2 VRG).
4.2
Weil der
Beschwerdeführer offensichtlich mittellos ist, das Begehren nicht offensichtlich
aussichtslos war und die anfallenden Rechtsfragen den Beizug eines
Rechtsvertreters erforderlich machten, ist das Gesuch um Erlass der
Verfahrenskosten und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das
Beschwerdeverfahren zu bewilligen (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG).
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche
Prozessführung bewilligt.
2.
Dem
Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand bestellt. Dieser wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht
binnen einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Beschlusses
eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen
einzureichen, andernfalls die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde
(§ 13 Abs. 2 der Gebührenverordnung vom 26. Juni 1997);
und entscheidet:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung
und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an den Regierungsrat zurückgewiesen.
2.
Über
die Rekurskosten hat der Regierungsrat im Neuentscheid zu befinden.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4.
Die
Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, für den Beschwerdeführer
angesichts der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die
Gerichtskasse genommen.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von
der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung
an…