VB.2009.00157
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00157
8. Juli 2009Deutsch13 min
(URT.2009.11539)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00157
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 08.07.2009
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 11.11.2010 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Abgaberecht ohne Steuern
Betreff:
Wasseranschlussgebühren
Gebäudegeschossfläche als zulässiges Kriterium zur Bemessung von Wasseranschlussgebühren.
Das Wasserreglement der Gemeinde Adliswil sieht vor, bei der Berechnung der Wasseranschlussgebühr von neu erstellten und umgebauten Gebäuden auf die Geschossfläche abzustellen und eine (degressiv abgestufte) Reduktion vorzunehmen, wenn der Bau bzw. die letzte Renovation des Gebäudes weniger als 50 Jahre zurückliegt. Dieses Tarifsystem erweist sich als sachgerecht. Die darauf beruhende Bemessung der Wasseranschlussgebühr für die sanierten Liegenschaften der Beschwerdeführerin verstösst weder gegen die Rechtsgleichheit (E. 3.2) noch gegen das Äquivalenzprinzip (E. 3.3) noch gegen das Kostendeckungsprinzip (E. 3.4).
Nichteintreten auf Anträge betreffend Aufhebung des kommunalen Kostenreglements (E. 4.1) und betreffend Änderung der Kostenverteilung im Einspracheverfahren (E. 4.2).
Abweisung der Beschwerde (E. 5).
Stichworte:
ÄQUIVALENZPRINZIP
DEGRESSIV
GEBÜHREN
GESCHOSSFLÄCHE
KOSTENDECKUNGSPRINZIP
RECHTSGLEICHHEIT
RENOVATION
WASSERANSCHLUSSGEBÜHR
Rechtsnormen:
§ 29 WasserwirtschaftsG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2009.00157
Entscheid
der 3. Kammer
vom 8. Juli 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach
Tomschin, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär Kaspar Plüss.
In Sachen
Genossenschaft A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Adliswil,
vertreten durch den Stadtrat,
dieser vertreten durch RA C,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Wasseranschlussgebühren,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit vier Verfügungen vom 8. Januar 2008 legten die
Technischen Betriebe der Stadt Adliswil die Wasseranschlussgebühren für die
Sanierung mehrerer Liegenschaften der Genossenschaft A fest. Dabei erhoben sie
für die Liegenschaft D-Strasse 01 Fr. 11'323.20, für die Liegenschaft D-Strasse
02 Fr. 22'701.10, für die Liegenschaften D-Strasse 03–04, 05–06 und 07–08
Fr. 47’347.05 und für die Liegenschaften E-Strasse 09, 10 und 11 sowie F-Strasse
12 Fr. 71'886.90, jeweils zuzüglich MwSt.
Eine hiergegen erhobene Einsprache der Genossenschaft
A wies der Stadtrat Adliswil am 2. September 2008 ab und auferlegte die
Einsprachekosten der Genossenschaft A.
Erwägungen
II.
Hiergegen gelangte die Genossenschaft A mit
Rekurs an den Bezirksrat Horgen und beantragte, der Einspracheentscheid sowie
die Verfügungen der Technischen Betriebe Adliswil, mit welchen
Wassereinkaufsgebühren im Gesamtbetrag von Fr. 156'936.20 (inkl. MwSt.)
erhoben worden seien, seien aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Rekursgegnerin. Der Bezirksrat wies das Rechtsmittel am 20. Februar
2009.
ab. Die Verfahrenskosten wurden der Rekurrentin auferlegt. Eine
Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen.
III.
Gegen diesen Rekursentscheid gelangte die Genossenschaft A
am 26. März 2009 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte,
Rekurs- und Einspracheentscheid sowie die Gebührenverfügungen seien aufzuheben,
eventuell sei das Reglement über die Wasserversorgung vom 5. Juli 1989
aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Beschwerdegegnerin. Die Stadt Adliswil beantragte mit ihrer Beschwerdeantwort
vom 3. Juni 2009, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten
sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.
Der Bezirksrat Horgen verzichtete unter Hinweis auf die Begründung im
angefochtenen Entscheid auf eine Vernehmlassung.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.
Ausgehend von den angefochtenen Verfügungen, deren
Rechnungsbeträge teilweise leicht abweichen von den im Einspracheentscheid
aufgeführten, beträgt der Streitwert inklusive MwSt. Fr. 156'936.20,
weshalb die Sache in die Zuständigkeit der Kammer fällt (§ 38 Abs. 1
und 2 VRG).
2.
2.1
Das vom Gemeinderat Adliswil am 5. Juli 1989 erlassene Reglement über
die Wasserversorgung sieht zur Finanzierung der Wasserversorgung die Erhebung
von Einkaufs- und Benützungsgebühren vor. Nach Art. 47 Wasserreglement
wird die Einkaufsgebühr als eine verbrauchsunabhängige Gebühr zur Deckung der
Investitionskosten der Wasserversorgung erhoben. Bei Neu- und Umbauten ist für
den Einkauf in die Wasserversorgung eine einmalige Gebühr zu entrichten (Art. 48
Abs. 1 Wasserreglement), wobei sämtliche Gebäude, unabhängig davon, ob sie
an die Wasserversorgung angeschlossen sind oder nicht, einkaufspflichtig sind (Art. 48
Abs. 2 Wasserreglement). Die Einkaufsgebühr berechnet sich gemäss Art. 49
Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a Wasserreglement bei
Wohnbauten (inkl. Büros, Hotels, Restaurants, Läden etc.) nach der anrechenbaren
Geschossfläche mit einem Ansatz von Fr. 4.91/m2 auf dem
Basiswert der Gebäudeversicherungsanstalt Zürich von 1939, unter Aufwertung
nach dem jeweiligen Indexstand (Art. 49 Abs. 3 Wasserreglement).
Liegt die Erstellung des Gebäudes oder der letzte gebührenpflichtige Umbau 50
oder mehr Jahre zurück, so ist die volle Einkaufsgebühr zu entrichten (Art. 50
Abs. 1 Wasserreglement), bei kürzerer Dauer wird die volle Einkaufgebühr
um 2 % pro Differenzjahr reduziert (Art. 50 Abs. 1 Wasserreglement).
Massgebender Zeitpunkt der Berechnung ist die Baugesuchseingabe (Art. 51
Wasserreglement). In speziellen Fällen entscheidet die Bewilligungsinstanz nach
pflichtgemässem Ermessen über die Höhe der Einkaufsgebühr (Art. 52
Wasserreglement).
3.
3.1
Die Beschwerdeführerin anerkennt zu Recht, dass die ihr auferlegten
Wasseranschlussgebühren eine gültige Rechtsgrundlage im kommunalen
Wasserreglement haben und reglementskonform berechnet wurden, dies sowohl
bezogen auf den gebührenpflichtigen Sachverhalt des Umbaus als auch bezüglich
der Geschossflächen, der indexierten Ansätze und der jeweiligen
Reduktionsmasse. Sie macht hingegen geltend, die Gebührenbemessung nach der
Geschossfläche sei aussergewöhnlich und führe im Vergleich zu den
Gebührenmodellen anderer Gemeinden zu unhaltbaren Beträgen. Bei einer blossen
Sanierung der Gebäudehülle ohne Erweiterung der Geschossfläche und ohne Erhöhung
der beanspruchten Leistungen der Wasserversorgung, wie dies vorliegend der Fall
sei, sei eine Anknüpfung an die volle Geschossfläche willkürlich und verletze
das Äquivalenzprinzip.
3.2
Das kantonale Recht schreibt den Gemeinden nicht vor,
nach welchen Kriterien sie die Kosten für den Bau und die Benützung der
öffentlichen Wasserversorgungsanlagen auf die angeschlossenen Grundstücke
umzulegen haben. Es stellt ihnen auch frei, diese über Erschliessungsbeiträge,
Anschluss- und Benützungsgebühren oder anstelle von Erschliessungsbeiträgen
auch nur über Anschluss- und Benützungsgebühren oder über Benützungsgebühren
allein zu erheben (vgl. § 27 Abs. 5 und § 29 Wasserwirtschaftsgesetz,
LS 724.11). Bei Anschlussgebühren bildet der Gebäudeversicherungswert zwar
häufig massgebenden Anknüpfungspunkt für die Bemessung, jedoch kommen durchaus
auch andere Kriterien in Betracht wie etwa die Wasserzählergrösse, die
Wohnungszahl, die Grösse des umbauten Raumes oder die Einwohnergleichwerte
(vgl. Adrian Hungerbühler, Grundsätze des Kausalabgabenrechts,
ZBl 104/2003, S. 505 ff., 523 f. mit Hinweisen; vgl. auch Peter Karlen, Die Erhebung von Abwasserabgaben aus rechtlicher Sicht,
in: URP 1999 S. 557 ff.). Nach dem strittigen Wasserreglement
findet der Einkauf in die Wasserversorgungsanlagen der Beschwerdegegnerin nicht
bereits bei Anschluss des Grundstücks, sondern erst bei dessen Überbauung
statt. Folgerichtig wird für die Bemessung der Wasseranschlussgebühren auch an
ein bauliches Mass angeknüpft. Die anrechenbare Geschossfläche bildet gerade
bei Wohnbauten durchaus einen zwar pauschalen, aber einigermassen
aussagekräftigen Massstab für die Intensität der potenziellen Beanspruchung der
Wasserversorgungsanlagen und damit für den aus dem Wasseranschluss erwachsenden
Vorteil. Das Bemessungskriterium erscheint zumindest ebenso geeignet wie
dasjenige des Gebäudeversicherungswertes, auf welchen nach gefestigter Praxis
ebenfalls abgestellt werden darf (BGE 125 I 1 E. 2b/bb; VGr, 11. April
2002, VB.2002.00014, E. 4d, www.vgrzh.ch, auszugsweise in RB 2002
Nr. 38 = BEZ 2002 N. 24) und den die Beschwerdeführerin bevorzugen
würde.
Für die erstmalige Erhebung der Anschlussgebühr kommt es
bei diesem Ansatz demnach weder auf die Baukosten noch auf die Grösse oder
Anzahl der Wasserbezugsstellen an. Ebenso wenig kann es bei einem
gebührenpflichtigen Umbau auf solche Umstände ankommen. Wenn die
Beschwerdeführerin bei dem gegebenen Tarifsystem eine Grösse wie die
beanspruchten Leistungen der Wasserversorgung mit berücksichtigt haben möchte,
so ist dies daher systemwidrig. Soweit sich die Beschwerdeführerin
grundsätzlich daran stört, dass ein Umbau ohne Flächenerweiterung überhaupt
eine neuerliche Wasseranschlussgebühr auslösen kann, ist ihre Kritik
unbegründet. Die Gebührenansätze der Beschwerdegegnerin orientieren sich am
notwendigen Investitionsbedarf für jeweils 50 Jahre. Dementsprechend erfolgt
ein Einkauf der anrechenbaren Geschossfläche grundsätzlich auch nur für diese
Zeit. Bei gebührenpflichtigen Umbauten vor diesem Zeithorizont wird diesem
Umstand durch eine degressive Gebührenreduktion Rechnung getragen. Ab dem
Umbauzeitpunkt gilt die gebührenverpflichtete Fläche wiederum für die nächsten
50.
Jahre als eingekauft. Dieses System ist in sich schlüssig und sachgerecht,
denn ohne eine Gebührenpflicht auf Umbauten würden über 50-jährige Wohnbauten
gänzlich ohne Gegenleistung vom Wasseranschluss profitieren können. Die
Renovation ermöglicht aber den Weiterbestand einer zum Wohnen geeigneten Baute
und damit die weitere Inanspruchnahme der Wasserversorgung für die nächsten 50
Jahre. Die Beschwerdeführerin verkennt dieses Tarifsystem offensichtlich bei
ihren Berechnungen eines fiktiven Beispiels, wo sie das Reduktionsmass jeweils
entgegen Art. 50 Wasserreglement vom Zeitpunkt der Erstellung an anstatt
vom Zeitpunkt des letzten gebührenpflichtigen Umbaus an berechnet.
Auch kann das Verwaltungsgericht im Umstand, dass die
Anschlussgebühr erst bei einem eigentlichen Umbau und nicht etwa bereits bei
blossen Unterhaltsarbeiten erhoben wird, keine rechtsungleiche Behandlung
erkennen. Dass die Beschwerdegegnerin für den Gebührenbezug zwischen
gebührenpflichtigen Umbauten und nicht gebührenpflichtigen Reparaturen
unterscheidet, ist angebracht und führt gesamthaft selbst dann, wenn die
Einkaufsgebühr praktisch nur bei baubewilligungspflichtigen Umbauten erhoben
wird, zu keiner systematischen Bevorzugung einzelner Grundeigentümer. Durch den
anvisierten Zeitraum von 50 Jahren werden auch mit grosser Wahrscheinlichkeit
praktisch alle Wohnflächen in die Finanzierung mit einbezogen. Wenn eine
Wohnbaute vorerst nur bewilligungslos saniert wird, so führt dies letztlich nur
zu einem Aufschub des Neueinkaufs, indem ein solcher voraussichtlich einfach
bei einem späteren gebührenpflichtigen Umbau, dann aber mit einer entsprechend
geringeren Gebührenreduktion erfolgt. Dass Wohnhäuser über mehr als 50 Jahre
hinweg überhaupt nicht umgebaut werden müssen, erscheint demgegenüber als eher
unwahrscheinlich.
3.3
Das Äquivalenzprinzip verlangt in Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes
und des Willkürverbots insbesondere, dass eine Gebühr nicht in einem
offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung
steht und sich in vernünftigen Grenzen bewegt
(BGE 132 II 371 E. 2.1 mit Hinweisen; Ulrich Häfelin/Georg
Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich 2006, Rz. 2641 ff.;
Hungerbühler, S. 522 ff.). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Ein
aktueller Ansatz von Fr. 44.20 pro m2 anrechenbarer
Geschossfläche entspricht einer Gebühr von rund Fr. 4'500.- für eine
mittelgrosse Wohnung und steht in einem vernünftigen Verhältnis zu deren
Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung für 50 Jahre. Die
Beschwerdeführerin vermag nicht darzutun, weshalb der Gebührenansatz für ihre
Wohnungen als solcher oder aufgrund besonderer Umstände für sie nicht adäquat
sein sollte. Gerade Genossenschaftswohnungen, welche dank einschränkender
Belegungsvorschriften regelmässig relativ dicht bewohnt werden, profitieren im
Vergleich mit weniger intensiv bewohnten Wohnflächen in besonderem Mass von
einem Wasseranschluss. Zu Recht beansprucht die Beschwerdeführerin daher auch
nicht die Ausnahmeregelung gemäss Art. 52 Wasserreglement.
Die von der Beschwerdeführerin angeführten Vergleiche mit
den Gebührensystemen anderer Gemeinden sind grundsätzlich nicht geeignet, eine
Verletzung des Äquivalenzprinzips oder die Untauglichkeit des Wasserreglements
zu belegen. Da die Gemeinden relativ frei sind zu bestimmen, mittels welcher
Abgaben sie die Bau- und Betriebskosten ihrer Wasserversorgung decken, kann ein
interkommunaler Abgabenvergleich höchstens gesamthaft für alle den
Wasseranschluss und -bezug betreffenden Abgaben eines bestimmten Grundstücks
über einen bestimmten Investitions- und Betriebszeitraum hinweg erfolgen. Demgegenüber
vergleicht die Beschwerdeführerin jedoch nur die Anschlussgebühr als eine von
drei möglichen Abgabearten, und dies aus Anlass eines einzelnen
Umbauereignisses. Eine nähere Auseinandersetzung mit ihren Berechnungen
erübrigt sich daher.
3.4
Nach dem Kostendeckungsprinzip sollen die Gesamteingänge den Gesamtaufwand
für den betreffenden Verwaltungszweig nicht oder nur geringfügig überschreiten,
was eine gewisse Schematisierung oder Pauschalisierung der Abgabe allerdings nicht
ausschliesst (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 2637; Hungerbühler,
S. 520 ff.).
Im Einspracheentscheid hat die Beschwerdegegnerin zutreffend
ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe keine Verletzung des
Kostendeckungsprinzips geltend gemacht. Daraufhin thematisierte die
Beschwerdeführerin das Kostendeckungsprinzip jedenfalls dem Begriff nach im
Rekursverfahren, dies aber nur im Zusammenhang mit ihrer Kritik an der
Unterscheidung zwischen gebührenpflichtigen Umbauten und blossen Reparaturen.
Diesen Einwand hat der Bezirksrat zu Recht verworfen (vgl. vorgehende E. 3.2).
Die Beschwerdeführerin erneuert ihre diesbezügliche Kritik auch im
Beschwerdeverfahren, nunmehr jedoch mit dem zusätzlichen Vorwurf, der
Bezirksrat habe nicht begründet, wie hoch die Kosten seien, welche mit den Abgaben
gedeckt werden müssten, und es hätte an der Beschwerdegegnerin gelegen, ihren
Gesamtaufwand im Zusammenhang mit der Wasserversorgung zu belegen. Der
prozessual grundsätzlich zulässige neue Einwand ist in der Sache unbegründet.
Der Bezirksrat hatte aufgrund der Rekursbegründung keinen Anlass, den
Kostenaufwand und Gebührenertrag für die Wasserversorgung zu überprüfen; ebenso
wenig hatte die Beschwerdegegnerin Grund, diese Zahlen im Einzelnen zu
präsentieren.
Ob die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren erstmals
geltend machen wollte, die Beschwerdegegnerin generiere tatsächlich über einen
massgebenden Zeitraum hinweg wesentlich mehr Einnahmen aus den Abgaben der
Wasserversorgung, als sie dafür aufwende, ist unklar. Für eine derartige
Annahme fehlen aber auch jegliche Anhaltspunkte. Dem unsubstanziierten Vorwurf,
der zudem teilweise mit einer unzutreffenden Anwendung von Art. 50
Wasserreglement einhergeht, ist daher nicht weiter nachzugehen.
4.
4.1
Mit ihrem Eventualantrag verlangt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des
Wasserreglements. Damit geht sie in unzulässiger Weise über den
Streitgegenstand des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens hinaus. Die im
Beschwerdeverfahren vorzunehmende akzessorische Normenkontrolle könnte zudem
ohnehin nicht zur Aufhebung des Wasserreglements, sondern höchstens zu dessen
Nichtanwendung im Einzelfall führen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 50
N. 129). Insoweit ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten.
4.2
Die Beschwerdeführerin beklagt schliesslich, dass ihr die Kosten des
Einspracheverfahrens angelastet worden seien, dies auch, wenn sie in der Sache
unterliegen sollte. Dies kann sinngemäss als ein im Hauptantrag auf Aufhebung
des Einspracheentscheids enthaltener Eventualantrag verstanden werden.
Im Rekursentscheid schützte der Bezirksrat den gesamten
Einspracheentscheid ohne spezielle Überprüfung der Kostenauflage, welche neben
einer Schreibgebühr von Fr. 120.- auch den Rechnungsbetrag des Rechtsberaters
über Fr. 1'863.90 umfasste. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Die
Beschwerdeführerin hatte im Rekursverfahren zwar die Aufhebung des gesamten
Einspracheentscheids, dies versehen mit der Standardformel „unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Rekursgegnerin“, verlangt. Die Kosten des
Einspracheverfahrens thematisierte sie dabei aber nur ganz am Rande, indem sie
vorbrachte, der Stadtrat habe, statt eine tragbare Lösung zu suchen, von seinem
Rechtsbeistand einen umfangreich begründeten Entscheid erstellen lassen, dessen
nicht unerhebliche Kosten ihr auch noch aufgebürdet worden seien. Dies sei eine
jedenfalls im Einspracheverfahren eher unübliche Vorgehensweise. Wenn der
Bezirksrat diese Ausführungen nicht als eine vom Prozessausgang unabhängige
Beanstandung der Kostenauflage verstand, so kann ihm dies nicht vorgeworfen
werden. Es hätte an der rechtskundig vertretenen Beschwerdeführerin gelegen zu
begründen, weshalb die Kostenauflage ihrer Meinung nach nicht nur unüblich war,
sondern einen Verfahrensmangel darstellte und daher trotz einer allfälligen
Rekursabweisung hätte geändert werden müssen.
Fehlte es demnach bereits im Rekursverfahren an einer
genügenden, vom Hauptantrag unabhängigen Rüge betreffend die Einsprachekosten, so
kann eine solche Beanstandung auch nicht erstmals zum Gegenstand des
Beschwerdeverfahrens erhoben werden. Insoweit ist auf diesen Eventualantrag
ebenfalls nicht einzutreten.
5.
Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Kosten
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 in Verbindung mit § 70
VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr damit von vornherein nicht zu (§ 17
Abs. 2 VRG). Aber auch die Beschwerdegegnerin kann keine Parteientschädigung
für sich beanspruchen, da die Beschwerdebeantwortung für sie nicht mit einem
ausserordentlichen, über den im Einspracheverfahren bereits abgegoltenen
Aufwand verbunden war (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG; vgl.
Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 7'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 7'060.-- Total der Kosten.
3.
Die Kosten
werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es werden
keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82
ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an…