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Entscheid

VB.2009.00159

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00159

20. August 2009Deutsch14 min

(URT.2009.11616)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A und C sind seit elf Jahren verheiratet.

Aus der Ehe gingen zwei Töchter hervor, die heute 5 bzw. 10 Jahre alt sind. Im

Januar 2009 reichte die Ehefrau beim Bezirksgericht Winterthur ein Gesuch um

gerichtliche Trennung der Ehe ein. Nachdem der Ehemann von der

Eheschutzrichterin eine Vorladung zur Hauptverhandlung betreffend

Eheschutzmassnahmen erhalten hatte, begann er gemäss der Darstellung der Ehefrau,

ihr gegenüber Drohungen auszusprechen. Am 13. März 2009 ordnete die

Stadtpolizei Winterthur deshalb gestützt auf das Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni

2006 (GSG) Massnahmen an. Sie verfügte gegenüber dem Ehemann für die Dauer von

14 Tagen (bis am 27. März 2009) die Wegweisung aus der gemeinsamen

Wohnung, ein Betretverbot in der Umgebung des Wohnorts und am Arbeitsort der

Ehefrau sowie ein Kontaktverbot mit der Ehefrau und den beiden Töchtern.

Am 16. März 2009 stellte die Ehefrau

beim Haftrichter des Bezirksgerichts Winterthur ein Gesuch um 3-monatige

Verlängerung der von der Polizei verfügten Gewaltschutz­massnahmen; ausserdem

beantragte sie die unentgeltliche Prozessführung. Der Ehemann ersuchte den

Haftrichter am 18. März 2009 um gerichtliche Beurteilung und um sofortige

Aufhebung der angeordneten Massnahmen. Ferner beantragte er die Auferlegung der

Verfahrenskosten auf die Staatskasse, die Zusprechung einer vollen

Parteientschädigung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

Rechtsvertretung.

Erwägungen

II.

Nach Anhörung beider Eheleute wies der

Haftrichter mit Verfügung vom 20. März 2009 sämtliche Begehren in der

Sache ab. Er bestätigte die Rechtmässigkeit der von der Polizei für die Dauer

von 2 Wochen angeordneten Gewaltschutzmassnahmen, verweigerte jedoch deren

Verlängerung um drei Monate. Den Antrag der Ehefrau auf unentgeltliche Rechtspflege

hiess der Haftrichter gut, während er das Gesuch des Ehemannes um

unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung abwies.

Die Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 400.- auferlegte er den Eheleuten

je zur Hälfte; die Prozessentschädigungen wurden wettgeschlagen.

III.

Am 27. März 2009 erhob der Ehemann beim

Verwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des Haftrichters vom 23. März

2009.

Er beantragte die Aufhebung der bis am 27. März 2009 geltenden

Gewaltschutzmassnahmen, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

die Bestellung seiner Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin für

das vor­instanzliche und für das verwaltungsgerichtliche Verfahren sowie die

Zusprechung einer vollen Parteientschädigung für das haftrichterliche

Verfahren, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Ehefrau.

Die Stadtpolizei Winterthur

(Beschwerdegegnerin 1) verzichtete am 20. April 2009 auf eine

Vernehmlassung. Die Ehefrau (Beschwerdegegnerin 2) beantragte in ihrer Beschwerdeantwort

vom 15. Mai 2009 die Abweisung der Beschwerde sowie die Auferlegung der

Verfahrenskosten an den Beschwerdeführer. Ferner reichte sie Kopien von

Dokumenten ein, aus denen hervorgeht, dass die Stadtpolizei Winterthur am 8. April

2009.

aufgrund einer erneuten Streiteskalation zwischen den Eheleuten gegenüber

dem Beschwerdeführer abermals ein 2-wöchiges Betret-, Rayon- und Kontaktverbot

anordnete, das der Haftrichter des Bezirks Winterthur am 15. April 2009

bis am 23. Juli 2009 verlängerte.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Gemäss § 1

der Verordnung vom 3. Dezember 2008 zum Gewaltschutzgesetz ist das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen haftrichterliche Entscheide,

die in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes ergangen sind, zuständig. Auf die

Beschwerde ist demnach grundsätzlich einzutreten.

1.2

Als

gegenstandslos geworden abschreiben lässt sich ein Beschwerdeverfahren dann,

wenn nachträglich entweder die streitbetroffene Verfügung durch Wiedererwägung,

Widerruf etc. oder aber das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden

Partei weg­gefallen ist (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 63

N. 3). Weil die im vorliegenden Fall von der Polizei angeordneten Gewaltschutzmassnahmen

nur bis am 27. März 2009 (bzw. bis zum Tag der Beschwerdeeinreichung) in

Kraft waren, ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der Massnahmen

gegenstandslos geworden. Der Beschwerdeführer macht an sich zwar zu Recht

geltend, dass er in Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfragen des

vorinstanzlichen Entscheids nach wie vor beschwert sei; in diesem Zusammenhang

wird die Frage der Rechtmässigkeit der polizeilich angeordneten Massnahmen denn

auch summarisch zu prüfen sein (vgl. unten, E. 2). Dies ändert jedoch

nichts daran, dass die am 13. März 2009 angeordneten

Gewaltschutzmassnahmen seit dem 28. März 2009 nicht mehr in Kraft sind und

deshalb auch nicht mehr aufgehoben werden können. Demnach ist das

Beschwerdeverfahren in Bezug auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung

der angeordneten Gewaltschutzmassnahmen infolge Gegenstandslosigkeit

abzuschreiben.

1.3

Streitig

sind in diesem Zusammenhang somit einzig die Kosten- und Entschädigungsfolgen

sowie die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege im haftrichterlichen und im verwaltungsgerichtlichen

Verfahren. Die Nebenfolgenregelung des vorinstanzlichen Entscheids wird bei

Gegenstandslosigkeit vor Verwaltungsgericht nach Ermessen und im Sinne der

Billigkeit überprüft (VGr, 18. März 2008, VB.2007.00373, E. 2.2,

www.vgrzh.ch). Neu festzusetzen sind die Nebenfolgen nur dann, wenn sich ihre

Regelung ohne Weiteres als unzutreffend herausstellt (vgl. VGr, 20. Oktober

2005, VB.2005.00204, E. 2, www.vgrzh.ch). Dabei fordert die Prozessökonomie

grundsätzlich, auf die eingehende Behandlung hypothetisch gewordener Fragen zu

verzichten (RB 2006 Nr. 15 E. 3.1). Wenn die Vorinstanz Kosten und

Parteientschädigungen nach dem Unterliegerprinzip verteilt hat (§ 13 Abs. 2

Satz 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]),

so ist ihre Regelung der Nebenfolgen dann fehlerhaft, wenn der betreffende

Entscheid im Ergebnis nicht haltbar ist (RB 2006 Nr. 15 E. 3.2).

Entsprechend nimmt das Verwaltungsgericht in solchen Fällen, wenn ein materieller

Entscheid angefochten worden ist, eine summarische Prüfung des angefochtenen Entscheids

in der Hauptsache vor (RB 2003 Nr. 4; VGr, 5. März 2002,

VB.2001.00369, E. 2c/bb).

2.

Im Folgenden ist demnach summarisch zu prüfen, ob sich der

Schluss des Haftrichters, die für den Zeitraum vom 13. bis 27. März 2009

von der Polizei angeordneten Gewaltschutzmassnahmen seien nicht zu beanstanden,

im Ergebnis als haltbar erweist.

2.1

Die

Anordnung von Gewaltschutzmassnahmen rechtfertigt sich dann, wenn ein Fall von

häuslicher Gewalt vorliegt (§ 3 Abs. 1 GSG). Häusliche Gewalt liegt

vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären

oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder

psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird: a) durch Ausübung oder

Androhung von Gewalt oder b) durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder

Nachstellen (§ 2 Abs. 1 GSG).

2.2

Die

Beschwerdegegnerin 2 hatte im Rahmen der polizeilichen und der

haftrichterlichen Befragung angegeben, der Beschwerdeführer sei von der

Einleitung des Eheschutzverfahrens überrascht worden und habe daraufhin

versucht, die Beschwerdegegnerin 2 zum Überdenken der Ehesituation zu

veranlassen. Der Beschwerdeführer habe ihr gesagt, dass sie sich nicht von ihm

trennen dürfe; ansonsten müsse sie nach Serbien ausreisen und könne nicht so

weiterleben. Er würde sie verfolgen. Es sei schade, dass die Kinder ohne Eltern

aufwachsen würden. Aufgrund dieser Aussagen habe sie Angst bekommen, zumal der

Ehemann vor einigen Jahren bereits einmal ausgerastet sei.

2.3

Der

Haftrichter erwog in Erwägung 4 der angefochtenen Verfügung vom 23. März

2009, einstweilen sei auf die (vom Beschwerdeführer bestrittenen) Aussagen der

Beschwerdegegnerin 2 abzustellen, die zumindest nicht von vornherein als unglaubhaft

einzustufen seien. Demnach sei die Polizei zu Recht davon ausgegangen, dass der

Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin 2 Äusserungen getätigt habe,

die als häusliche Gewalt im Sinne von § 2 GSG einzustufen seien. Da bei

den Streitereien der Eheleute beide Kinder anwesend gewesen seien und gemäss

Angaben der Beschwerdegegnerin 2 darunter gelitten hätten, erweise sich deren

Einbezug in die Schutzmassnahmen als gerechtfertigt.

2.4

Im Rahmen

der vorzunehmenden summarischen Entscheidprüfung ist nicht zu beanstanden, dass

der Haftrichter aufgrund der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 auf das Vorliegen

einer häuslichen Gewaltsituation schloss, die für den Zeitraum von 14 Tagen die

Anordnung von Schutzmassnahmen erforderlich machte. Dieser Schluss rechtfertigt

sich umso mehr, als die Streitigkeiten des Ehepaars kurz nach Ablauf der

angeordneten Massnahmen anscheinend erneut eskalierten und am 8. April 2009

eine abermalige Anordnung von Gewaltschutzmassnahmen erforderlich machten. Die

am 15. April 2009 erfolgte 3-monatige Verlängerung der polizeilich

verfügten Massnahmen durch den Haftrichter wurde vom Beschwerdeführer nicht

angefochten. Unter diesen Umständen erscheint es jedenfalls prima facie

haltbar, dass der Haftrichter am 23. März 2009 den Antrag des Beschwerdeführers

betreffend Aufhebung der polizeilich angeordneten Gewaltschutzmassnahmen abwies

und damit deren Fortgeltung bis am 27. März 2009 bestätigte.

3.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde

auch insoweit als unbegründet, als sich der Beschwerdeführer gegen die

vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung wehrt: Der Haftrichter ging

zu Recht vom hälftigen Unterliegen beider Eheleute aus, da er einerseits den

Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der Gewaltschutzmassnahmen – mit

haltbarer Begründung (E. 2.4) – abwies und andererseits die von der Beschwerdegegnerin

2.

begehrte 3-monatige Verlängerung der Massnahmen verweigerte. Gestützt auf § 12

Abs. 1 GSG durfte der Haftrichter dem Beschwerdeführer die Hälfte der

Verfahrenskosten auferlegen, ihn aufgrund von § 12 Abs. 2 GSG zur

Zahlung einer Parteientschädigung verpflichten und diese mit der Entschädigung

der ebenfalls hälftig unterliegenden Beschwerdeführerin 2 wettschlagen.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist dabei nicht von Bedeutung, dass er

sich – im Gegensatz zur Beschwerdegegnerin 2 – im vorinstanzlichen Verfahren

durch eine Anwältin vertreten liess. Vielmehr ist massgebend, dass beide

Parteien zu gleichen Teilen unterlegen sind und dass aufgrund der Identität der

Streitsache nicht von einem wesentlich unterschiedlichen Kostenaufwand für die

Prozessführung auszugehen ist.

4.

Der Beschwerdeführer

beantragt sowohl für das haftrichterliche als auch für das verwaltungsgerichtliche

Verfahren die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Bestellung

einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin.

4.1

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen

Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen,

auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen. Sie

haben überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren

selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

4.2

Sowohl der Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung als auch jener

auf unentgeltlichen Rechtsbeistand setzen unter anderem die Mittellosigkeit des

Gesuchstellenden voraus (vgl. § 16 Abs. 1 und 2 VRG; Art. 29 Abs. 3

BV; BGE 131 I 350 E. 3.1; Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 39). Im

Folgenden ist deshalb vorab zu klären, ob der Beschwerdeführer als mittellos

anzusehen ist. Wird diese Frage verneint, so erübrigen sich Ausführungen zu den

übrigen Anspruchsvoraussetzungen.

4.3

Mittellos

im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Verfahrenskosten

lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung

des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (BGE 124 I 1 E. 2a).

Die Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten Verhältnisse, namentlich der

Einkommenssituation, der Vermögensverhältnisse und allenfalls der

Kreditwürdigkeit zu beurteilen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 26).

4.4

Im vorinstanzlichen Verfahren hatte der Beschwerdeführer seine

Mittellosigkeit damit begründet, dass er über keine nennenswerten

Vermögenswerte verfüge und Schulden aus einem Darlehensvertrag habe. Sein

monatliches Nettoeinkommen betrage Fr. 5'070.-. Davon abzuziehen seien der

Grundbetrag (Fr. 1'100.-), der Mietzins für eine angemessene Wohnung (Fr.

1'650.-), Kosten für PTT (Fr. 138.-), Mobiliar-/Haftpflichtversicherung (Fr. 45.-),

Krankenkasse (geschätzt Fr. 250.-), Mehrauslagen auswärtiger Verpflegung

(Fr. 315.-), Auto (Fr. 500.-), Abzahlungsraten für berufsbedingt

notwendiges Auto (Fr. 382.-) und Steuern (ca. Fr. 400.-). Somit

verblieben noch rund Fr. 540.- über dem Exi­stenz­minimum. Im Beschwerdeverfahren

bringt der Beschwerdeführer vor, momentan müsse er zusätzlich für

Wohnungskosten (Fr. 250.-), Kinderzuschläge (Fr. 600.-) und die

Krankenkassenprämien der Kinder aufkommen, sodass sich insgesamt ein Defizit

ergebe. Aus einer Bestätigung des Arbeitgebers gehe hervor, dass der

Beschwerdeführer beruflich auf ein Auto angewiesen sei. Ergänzend könne er

inzwischen auch noch den Stand seines Privatkontos bei der Migrosbank (Fr.

51.

-) und die Krankenkassenprämie (Fr. 221.70) belegen. Auf dem CS-Konto

des Beschwerdeführers befänden sich Fr. 301.08. Weitere Unterlagen seien

für den Beschwerdeführer bis heute unzugänglich, weil er die eheliche Wohnung

nicht betreten dürfe.

4.5

Der Haftrichter hielt in der angefochtenen Verfügung vom 23. März

2009.

fest, der Beschwerdeführer sei nicht mittellos. Zum gleichen Schluss

gelangte der Haftrichter im Rahmen der Verfügung vom 15. April 2009.

Anlässlich der Befragung habe der Beschwerdeführer ausgeführt, er verfüge über

ein Einkommen von netto Fr. 5'000.- und bezahle eine Miete von Fr. 1'650.-.

Ferner habe er ein Vermögen von rund Fr. 100'000.-, das aber in Serbien

investiert sei. Daneben sei er im Umfang von etwa Fr. 90'000.- verschuldet.

Auf Nachfrage des Haftrichters hin konnte der Beschwerdeführer die

Schuldbeträge nicht genau benennen. Die Bankguthaben in der Schweiz konnte der

Beschwerdeführer ebenfalls nicht genau beziffern; er sei aber von mehreren

Tausend Franken ausgegangen.

4.6

Angesichts der vorgebrachten Argumente und Belege ging der Haftrichter

zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht mittellos im Sinne von § 16

VRG ist. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer über ein monatliches

Einkommen von Fr. 5'063.25 verfügt und die Wohnungsmiete von Fr. 1'650.-

bezahlt. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer jedoch weder seine behaupteten

Schulden noch seine laufenden monatlichen Ausgaben mit Belegen spezifiziert.

Dabei wäre es ihm möglich und zumutbar gewesen, entsprechende Nachweise trotz

Betretverbot der ehelichen Wohnung zu beschaffen. Bezeichnenderweise reichte

der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht auch nach Aufhebung des

Betretverbots (d.h. nach dem 27. März 2009) keine entsprechenden Belege

ein. Aus der haftrichterlichen Verfügung vom 15. April 2009 ergibt sich

sodann, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ersten haftrichterlichen

Verfahrens nicht sämtliche Vermögenswerte angegeben hatte: Während er im ersten

Verfahren noch bestritten hatte, Vermögenswerte zu besitzen, räumte er im

Rahmen des zweiten Verfahrens den Besitz von Vermögenswerten in der Höhe von

rund Fr. 100'000.- ein. Weiter gab der Beschwerdeführer im Rahmen der

haftrichterlichen Befragung vom 15. April 2009 zu, auf Bankkonten mehrere

Tausend Franken zu besitzen, nachdem er im Rahmen des ersten Verfahrens – wie

auch vor Verwaltungsgericht – bloss Kontobelege über wenige Hundert Franken

eingereicht hatte. Angesichts dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, dass

der Haftrichter von der fehlenden Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ausging

und dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und um Bestellung einer

unentgeltlichen Rechtsvertreterin nicht stattgab. Eine Prüfung der weiteren in § 16

VRG genannten Voraussetzungen und der in diesem Zusammenhang vorgebrachten

Argumente des Beschwerdeführers erübrigt sich somit.

4.7

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat der Haftrichter die

Ablehnung der Gesuche betreffend unentgeltliche Rechtspflege in

rechtsgenüglicher Weise begründet, indem er in diesem Zusammenhang auf die

Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Befragung sowie auf den

vom Beschwerdeführer eingereichten Lohnausweis verwies.

4.8

Aufgrund der fehlenden Mittellosigkeit des Beschwerdeführers sind

dessen Anträge auf unentgeltliche Prozessführung und auf Bestellung einer unentgeltlichen

Rechtsvertreterin auch im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens

abzuweisen.

5.

Zusammenfassend erweisen sich die Einwände des

Beschwerdeführers als unbegründet, und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit

das Verfahren nicht infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Von einer Parteientschädigung an den unterliegenden Beschwerdeführer ist

abzusehen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

Die Gesuche des

Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung

werden abgewiesen;

und entscheidet:

1.

Das

Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben, soweit der

Beschwerdeführer die Aufhebung der am 13. März 2009 angeordneten Gewaltschutzmassnahmen

beantragt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'090.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an…