VB.2009.00159
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00159
20. August 2009Deutsch14 min
(URT.2009.11616)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00159
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 20.08.2009
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz
Gewaltschutzmassnahmen: Gegenstandslosigkeit / Kosten- und Entschädigungsfolgen / Unentgeltliche Rechtspflege
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung eines 14-tägigen Betret- und Kontaktverbots, das die Polizei ihm gegenüber angeordnet hatte, ist gegenstandslos geworden, weil die verfügten Massnahmen inzwischen nicht mehr in Kraft sind (E. 1.2).
Die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung ist nicht zu beanstanden; sie entspricht dem Ergebnis des haftrichterlichen Entscheids, das prima facie haltbar erscheint (E. 2 und 3).
Ebensowenig ist die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zu beanstanden: Der Haftrichter ging zu Recht und mit rechtsgenüglicher Begründung davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht mittellos ist (E. 4).
Abweisung der Beschwerde, soweit das Verfahren nicht infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist (E. 5).
Stichworte:
GEGENSTANDSLOSIGKEIT
GEWALTSCHUTZ
GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN
KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN
MITTELLOSIGKEIT
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
SUMMARISCHE PRÜFUNG
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
Rechtsnormen:
Art. 2 Abs. I GSG
Art. 3 Abs. I GSG
Art. 12 Abs. I GSG
Art. 12 Abs. II GSG
§ 16 Abs. I VRG
§ 16 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2009.00159
Entscheid
der 3. Kammer
vom 20. August 2009
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär Kaspar Plüss.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Stadtpolizei
Winterthur,
2. C, vertreten durch RA
D,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend
Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A und C sind seit elf Jahren verheiratet.
Aus der Ehe gingen zwei Töchter hervor, die heute 5 bzw. 10 Jahre alt sind. Im
Januar 2009 reichte die Ehefrau beim Bezirksgericht Winterthur ein Gesuch um
gerichtliche Trennung der Ehe ein. Nachdem der Ehemann von der
Eheschutzrichterin eine Vorladung zur Hauptverhandlung betreffend
Eheschutzmassnahmen erhalten hatte, begann er gemäss der Darstellung der Ehefrau,
ihr gegenüber Drohungen auszusprechen. Am 13. März 2009 ordnete die
Stadtpolizei Winterthur deshalb gestützt auf das Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni
2006 (GSG) Massnahmen an. Sie verfügte gegenüber dem Ehemann für die Dauer von
14 Tagen (bis am 27. März 2009) die Wegweisung aus der gemeinsamen
Wohnung, ein Betretverbot in der Umgebung des Wohnorts und am Arbeitsort der
Ehefrau sowie ein Kontaktverbot mit der Ehefrau und den beiden Töchtern.
Am 16. März 2009 stellte die Ehefrau
beim Haftrichter des Bezirksgerichts Winterthur ein Gesuch um 3-monatige
Verlängerung der von der Polizei verfügten Gewaltschutzmassnahmen; ausserdem
beantragte sie die unentgeltliche Prozessführung. Der Ehemann ersuchte den
Haftrichter am 18. März 2009 um gerichtliche Beurteilung und um sofortige
Aufhebung der angeordneten Massnahmen. Ferner beantragte er die Auferlegung der
Verfahrenskosten auf die Staatskasse, die Zusprechung einer vollen
Parteientschädigung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsvertretung.
Erwägungen
II.
Nach Anhörung beider Eheleute wies der
Haftrichter mit Verfügung vom 20. März 2009 sämtliche Begehren in der
Sache ab. Er bestätigte die Rechtmässigkeit der von der Polizei für die Dauer
von 2 Wochen angeordneten Gewaltschutzmassnahmen, verweigerte jedoch deren
Verlängerung um drei Monate. Den Antrag der Ehefrau auf unentgeltliche Rechtspflege
hiess der Haftrichter gut, während er das Gesuch des Ehemannes um
unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung abwies.
Die Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 400.- auferlegte er den Eheleuten
je zur Hälfte; die Prozessentschädigungen wurden wettgeschlagen.
III.
Am 27. März 2009 erhob der Ehemann beim
Verwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des Haftrichters vom 23. März
2009.
Er beantragte die Aufhebung der bis am 27. März 2009 geltenden
Gewaltschutzmassnahmen, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
die Bestellung seiner Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin für
das vorinstanzliche und für das verwaltungsgerichtliche Verfahren sowie die
Zusprechung einer vollen Parteientschädigung für das haftrichterliche
Verfahren, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Ehefrau.
Die Stadtpolizei Winterthur
(Beschwerdegegnerin 1) verzichtete am 20. April 2009 auf eine
Vernehmlassung. Die Ehefrau (Beschwerdegegnerin 2) beantragte in ihrer Beschwerdeantwort
vom 15. Mai 2009 die Abweisung der Beschwerde sowie die Auferlegung der
Verfahrenskosten an den Beschwerdeführer. Ferner reichte sie Kopien von
Dokumenten ein, aus denen hervorgeht, dass die Stadtpolizei Winterthur am 8. April
2009.
aufgrund einer erneuten Streiteskalation zwischen den Eheleuten gegenüber
dem Beschwerdeführer abermals ein 2-wöchiges Betret-, Rayon- und Kontaktverbot
anordnete, das der Haftrichter des Bezirks Winterthur am 15. April 2009
bis am 23. Juli 2009 verlängerte.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Gemäss § 1
der Verordnung vom 3. Dezember 2008 zum Gewaltschutzgesetz ist das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen haftrichterliche Entscheide,
die in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes ergangen sind, zuständig. Auf die
Beschwerde ist demnach grundsätzlich einzutreten.
1.2
Als
gegenstandslos geworden abschreiben lässt sich ein Beschwerdeverfahren dann,
wenn nachträglich entweder die streitbetroffene Verfügung durch Wiedererwägung,
Widerruf etc. oder aber das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden
Partei weggefallen ist (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 63
N. 3). Weil die im vorliegenden Fall von der Polizei angeordneten Gewaltschutzmassnahmen
nur bis am 27. März 2009 (bzw. bis zum Tag der Beschwerdeeinreichung) in
Kraft waren, ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der Massnahmen
gegenstandslos geworden. Der Beschwerdeführer macht an sich zwar zu Recht
geltend, dass er in Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfragen des
vorinstanzlichen Entscheids nach wie vor beschwert sei; in diesem Zusammenhang
wird die Frage der Rechtmässigkeit der polizeilich angeordneten Massnahmen denn
auch summarisch zu prüfen sein (vgl. unten, E. 2). Dies ändert jedoch
nichts daran, dass die am 13. März 2009 angeordneten
Gewaltschutzmassnahmen seit dem 28. März 2009 nicht mehr in Kraft sind und
deshalb auch nicht mehr aufgehoben werden können. Demnach ist das
Beschwerdeverfahren in Bezug auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung
der angeordneten Gewaltschutzmassnahmen infolge Gegenstandslosigkeit
abzuschreiben.
1.3
Streitig
sind in diesem Zusammenhang somit einzig die Kosten- und Entschädigungsfolgen
sowie die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege im haftrichterlichen und im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren. Die Nebenfolgenregelung des vorinstanzlichen Entscheids wird bei
Gegenstandslosigkeit vor Verwaltungsgericht nach Ermessen und im Sinne der
Billigkeit überprüft (VGr, 18. März 2008, VB.2007.00373, E. 2.2,
www.vgrzh.ch). Neu festzusetzen sind die Nebenfolgen nur dann, wenn sich ihre
Regelung ohne Weiteres als unzutreffend herausstellt (vgl. VGr, 20. Oktober
2005, VB.2005.00204, E. 2, www.vgrzh.ch). Dabei fordert die Prozessökonomie
grundsätzlich, auf die eingehende Behandlung hypothetisch gewordener Fragen zu
verzichten (RB 2006 Nr. 15 E. 3.1). Wenn die Vorinstanz Kosten und
Parteientschädigungen nach dem Unterliegerprinzip verteilt hat (§ 13 Abs. 2
Satz 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]),
so ist ihre Regelung der Nebenfolgen dann fehlerhaft, wenn der betreffende
Entscheid im Ergebnis nicht haltbar ist (RB 2006 Nr. 15 E. 3.2).
Entsprechend nimmt das Verwaltungsgericht in solchen Fällen, wenn ein materieller
Entscheid angefochten worden ist, eine summarische Prüfung des angefochtenen Entscheids
in der Hauptsache vor (RB 2003 Nr. 4; VGr, 5. März 2002,
VB.2001.00369, E. 2c/bb).
2.
Im Folgenden ist demnach summarisch zu prüfen, ob sich der
Schluss des Haftrichters, die für den Zeitraum vom 13. bis 27. März 2009
von der Polizei angeordneten Gewaltschutzmassnahmen seien nicht zu beanstanden,
im Ergebnis als haltbar erweist.
2.1
Die
Anordnung von Gewaltschutzmassnahmen rechtfertigt sich dann, wenn ein Fall von
häuslicher Gewalt vorliegt (§ 3 Abs. 1 GSG). Häusliche Gewalt liegt
vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären
oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder
psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird: a) durch Ausübung oder
Androhung von Gewalt oder b) durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder
Nachstellen (§ 2 Abs. 1 GSG).
2.2
Die
Beschwerdegegnerin 2 hatte im Rahmen der polizeilichen und der
haftrichterlichen Befragung angegeben, der Beschwerdeführer sei von der
Einleitung des Eheschutzverfahrens überrascht worden und habe daraufhin
versucht, die Beschwerdegegnerin 2 zum Überdenken der Ehesituation zu
veranlassen. Der Beschwerdeführer habe ihr gesagt, dass sie sich nicht von ihm
trennen dürfe; ansonsten müsse sie nach Serbien ausreisen und könne nicht so
weiterleben. Er würde sie verfolgen. Es sei schade, dass die Kinder ohne Eltern
aufwachsen würden. Aufgrund dieser Aussagen habe sie Angst bekommen, zumal der
Ehemann vor einigen Jahren bereits einmal ausgerastet sei.
2.3
Der
Haftrichter erwog in Erwägung 4 der angefochtenen Verfügung vom 23. März
2009, einstweilen sei auf die (vom Beschwerdeführer bestrittenen) Aussagen der
Beschwerdegegnerin 2 abzustellen, die zumindest nicht von vornherein als unglaubhaft
einzustufen seien. Demnach sei die Polizei zu Recht davon ausgegangen, dass der
Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin 2 Äusserungen getätigt habe,
die als häusliche Gewalt im Sinne von § 2 GSG einzustufen seien. Da bei
den Streitereien der Eheleute beide Kinder anwesend gewesen seien und gemäss
Angaben der Beschwerdegegnerin 2 darunter gelitten hätten, erweise sich deren
Einbezug in die Schutzmassnahmen als gerechtfertigt.
2.4
Im Rahmen
der vorzunehmenden summarischen Entscheidprüfung ist nicht zu beanstanden, dass
der Haftrichter aufgrund der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 auf das Vorliegen
einer häuslichen Gewaltsituation schloss, die für den Zeitraum von 14 Tagen die
Anordnung von Schutzmassnahmen erforderlich machte. Dieser Schluss rechtfertigt
sich umso mehr, als die Streitigkeiten des Ehepaars kurz nach Ablauf der
angeordneten Massnahmen anscheinend erneut eskalierten und am 8. April 2009
eine abermalige Anordnung von Gewaltschutzmassnahmen erforderlich machten. Die
am 15. April 2009 erfolgte 3-monatige Verlängerung der polizeilich
verfügten Massnahmen durch den Haftrichter wurde vom Beschwerdeführer nicht
angefochten. Unter diesen Umständen erscheint es jedenfalls prima facie
haltbar, dass der Haftrichter am 23. März 2009 den Antrag des Beschwerdeführers
betreffend Aufhebung der polizeilich angeordneten Gewaltschutzmassnahmen abwies
und damit deren Fortgeltung bis am 27. März 2009 bestätigte.
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde
auch insoweit als unbegründet, als sich der Beschwerdeführer gegen die
vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung wehrt: Der Haftrichter ging
zu Recht vom hälftigen Unterliegen beider Eheleute aus, da er einerseits den
Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der Gewaltschutzmassnahmen – mit
haltbarer Begründung (E. 2.4) – abwies und andererseits die von der Beschwerdegegnerin
2.
begehrte 3-monatige Verlängerung der Massnahmen verweigerte. Gestützt auf § 12
Abs. 1 GSG durfte der Haftrichter dem Beschwerdeführer die Hälfte der
Verfahrenskosten auferlegen, ihn aufgrund von § 12 Abs. 2 GSG zur
Zahlung einer Parteientschädigung verpflichten und diese mit der Entschädigung
der ebenfalls hälftig unterliegenden Beschwerdeführerin 2 wettschlagen.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist dabei nicht von Bedeutung, dass er
sich – im Gegensatz zur Beschwerdegegnerin 2 – im vorinstanzlichen Verfahren
durch eine Anwältin vertreten liess. Vielmehr ist massgebend, dass beide
Parteien zu gleichen Teilen unterlegen sind und dass aufgrund der Identität der
Streitsache nicht von einem wesentlich unterschiedlichen Kostenaufwand für die
Prozessführung auszugehen ist.
4.
Der Beschwerdeführer
beantragt sowohl für das haftrichterliche als auch für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Bestellung
einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin.
4.1
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen
Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen,
auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen. Sie
haben überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren
selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
4.2
Sowohl der Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung als auch jener
auf unentgeltlichen Rechtsbeistand setzen unter anderem die Mittellosigkeit des
Gesuchstellenden voraus (vgl. § 16 Abs. 1 und 2 VRG; Art. 29 Abs. 3
BV; BGE 131 I 350 E. 3.1; Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 39). Im
Folgenden ist deshalb vorab zu klären, ob der Beschwerdeführer als mittellos
anzusehen ist. Wird diese Frage verneint, so erübrigen sich Ausführungen zu den
übrigen Anspruchsvoraussetzungen.
4.3
Mittellos
im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Verfahrenskosten
lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung
des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (BGE 124 I 1 E. 2a).
Die Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten Verhältnisse, namentlich der
Einkommenssituation, der Vermögensverhältnisse und allenfalls der
Kreditwürdigkeit zu beurteilen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 26).
4.4
Im vorinstanzlichen Verfahren hatte der Beschwerdeführer seine
Mittellosigkeit damit begründet, dass er über keine nennenswerten
Vermögenswerte verfüge und Schulden aus einem Darlehensvertrag habe. Sein
monatliches Nettoeinkommen betrage Fr. 5'070.-. Davon abzuziehen seien der
Grundbetrag (Fr. 1'100.-), der Mietzins für eine angemessene Wohnung (Fr.
1'650.-), Kosten für PTT (Fr. 138.-), Mobiliar-/Haftpflichtversicherung (Fr. 45.-),
Krankenkasse (geschätzt Fr. 250.-), Mehrauslagen auswärtiger Verpflegung
(Fr. 315.-), Auto (Fr. 500.-), Abzahlungsraten für berufsbedingt
notwendiges Auto (Fr. 382.-) und Steuern (ca. Fr. 400.-). Somit
verblieben noch rund Fr. 540.- über dem Existenzminimum. Im Beschwerdeverfahren
bringt der Beschwerdeführer vor, momentan müsse er zusätzlich für
Wohnungskosten (Fr. 250.-), Kinderzuschläge (Fr. 600.-) und die
Krankenkassenprämien der Kinder aufkommen, sodass sich insgesamt ein Defizit
ergebe. Aus einer Bestätigung des Arbeitgebers gehe hervor, dass der
Beschwerdeführer beruflich auf ein Auto angewiesen sei. Ergänzend könne er
inzwischen auch noch den Stand seines Privatkontos bei der Migrosbank (Fr.
51.
-) und die Krankenkassenprämie (Fr. 221.70) belegen. Auf dem CS-Konto
des Beschwerdeführers befänden sich Fr. 301.08. Weitere Unterlagen seien
für den Beschwerdeführer bis heute unzugänglich, weil er die eheliche Wohnung
nicht betreten dürfe.
4.5
Der Haftrichter hielt in der angefochtenen Verfügung vom 23. März
2009.
fest, der Beschwerdeführer sei nicht mittellos. Zum gleichen Schluss
gelangte der Haftrichter im Rahmen der Verfügung vom 15. April 2009.
Anlässlich der Befragung habe der Beschwerdeführer ausgeführt, er verfüge über
ein Einkommen von netto Fr. 5'000.- und bezahle eine Miete von Fr. 1'650.-.
Ferner habe er ein Vermögen von rund Fr. 100'000.-, das aber in Serbien
investiert sei. Daneben sei er im Umfang von etwa Fr. 90'000.- verschuldet.
Auf Nachfrage des Haftrichters hin konnte der Beschwerdeführer die
Schuldbeträge nicht genau benennen. Die Bankguthaben in der Schweiz konnte der
Beschwerdeführer ebenfalls nicht genau beziffern; er sei aber von mehreren
Tausend Franken ausgegangen.
4.6
Angesichts der vorgebrachten Argumente und Belege ging der Haftrichter
zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht mittellos im Sinne von § 16
VRG ist. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer über ein monatliches
Einkommen von Fr. 5'063.25 verfügt und die Wohnungsmiete von Fr. 1'650.-
bezahlt. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer jedoch weder seine behaupteten
Schulden noch seine laufenden monatlichen Ausgaben mit Belegen spezifiziert.
Dabei wäre es ihm möglich und zumutbar gewesen, entsprechende Nachweise trotz
Betretverbot der ehelichen Wohnung zu beschaffen. Bezeichnenderweise reichte
der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht auch nach Aufhebung des
Betretverbots (d.h. nach dem 27. März 2009) keine entsprechenden Belege
ein. Aus der haftrichterlichen Verfügung vom 15. April 2009 ergibt sich
sodann, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ersten haftrichterlichen
Verfahrens nicht sämtliche Vermögenswerte angegeben hatte: Während er im ersten
Verfahren noch bestritten hatte, Vermögenswerte zu besitzen, räumte er im
Rahmen des zweiten Verfahrens den Besitz von Vermögenswerten in der Höhe von
rund Fr. 100'000.- ein. Weiter gab der Beschwerdeführer im Rahmen der
haftrichterlichen Befragung vom 15. April 2009 zu, auf Bankkonten mehrere
Tausend Franken zu besitzen, nachdem er im Rahmen des ersten Verfahrens – wie
auch vor Verwaltungsgericht – bloss Kontobelege über wenige Hundert Franken
eingereicht hatte. Angesichts dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, dass
der Haftrichter von der fehlenden Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ausging
und dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und um Bestellung einer
unentgeltlichen Rechtsvertreterin nicht stattgab. Eine Prüfung der weiteren in § 16
VRG genannten Voraussetzungen und der in diesem Zusammenhang vorgebrachten
Argumente des Beschwerdeführers erübrigt sich somit.
4.7
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat der Haftrichter die
Ablehnung der Gesuche betreffend unentgeltliche Rechtspflege in
rechtsgenüglicher Weise begründet, indem er in diesem Zusammenhang auf die
Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Befragung sowie auf den
vom Beschwerdeführer eingereichten Lohnausweis verwies.
4.8
Aufgrund der fehlenden Mittellosigkeit des Beschwerdeführers sind
dessen Anträge auf unentgeltliche Prozessführung und auf Bestellung einer unentgeltlichen
Rechtsvertreterin auch im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens
abzuweisen.
5.
Zusammenfassend erweisen sich die Einwände des
Beschwerdeführers als unbegründet, und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit
das Verfahren nicht infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Von einer Parteientschädigung an den unterliegenden Beschwerdeführer ist
abzusehen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss beschliesst die Kammer:
Die Gesuche des
Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung
werden abgewiesen;
und entscheidet:
1.
Das
Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben, soweit der
Beschwerdeführer die Aufhebung der am 13. März 2009 angeordneten Gewaltschutzmassnahmen
beantragt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'090.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82
ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an…