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Entscheid

VB.2009.00162

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00162

16. Dezember 2009Deutsch9 min

(URT.2009.11995)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 21. Mai 2008 erteilte der Gemeinderat Hinwil A die

Baubewilligung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Unterniveaugarage

auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01, K-Strasse 02, in Hinwil.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Beschluss erhoben C, L und M, D und E, N und O,

F und G, H und I, P und Q sowie R und S Rekurs an die

Baurekurskommission III. Mit Entscheid vom 25. Februar 2009 trat

diese auf den Rekurs der Rekurrierenden L und M, N und O, P und Q sowie R und S

nicht ein, hiess den Rekurs der übrigen Rekurrierenden gut und hob den

Beschluss des Gemeinderates Hinwil vom 21. Mai 2008 auf.

III.

Dagegen erhob A mit Eingabe vom 30. März 2009 Beschwerde

beim Verwaltungsgericht und beantragte, der angefochtene Entscheid sei unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben.

Die Vorinstanz schloss am 29. April 2009 ohne weitere

Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerschaft beantragte

am 2. Juni 2009 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Der Mitbeteiligte liess sich nicht vernehmen.

Auf Gesuch der Beschwerdeführerin führte das

Verwaltungsgericht einen zweiten Schriftenwechsel durch, welcher mit der Duplik

vom 31. August 2009 seinen Abschluss fand und in welchem die Parteien an ihren

Standpunkten festhielten.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Die Vorinstanz ist auf den Rekurs der Rekurrierenden L und

M, N und O, P und Q sowie R und S nicht eingetreten. Nachdem diese den

Nichteintretensentscheid nicht angefochten haben, scheiden sie aus dem

Beschwerdeverfahren aus; das Rubrum ist entsprechend zu ändern.

2.

2.1

Der

Gemeinderat Hinwil hatte der Beschwerdeführerin bereits am 1. November 2006

eine Baubewilligung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit sechs

Wohneinheiten und einer über die K-Strasse zu erschliessenden Unterniveaugarage

auf dem der Zone WG/2.6 zugeschiedenen Grundstück Kat.-Nr. 01 erteilt. Einen

dagegen von Nachbarn eingereichten Rekurs hiess die Vorinstanz mit Entscheid

vom 15. August 2007 gut und hob die Baubewilligung zufolge ungenügender Erschliessung

(mangelnde Breite der K-Strasse) auf. Zur Frage der planungsrechtlichen

Baureife im Sinne von § 234 des Planungs- und

Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) kam die Vorinstanz zum Schluss,

Auslöser der erst nach Erteilung der Baubewilligung eingereichten Initiative,

welche die Abzonung des Gebiets K in eine Wohnzone W/1.8, eventualiter die

Festsetzung einer Quartiererhaltungszone zum Gegenstand hatte, sei offenkundig

einzig das streitige Projekt gewesen, weshalb diese Einrede unbehelflich sei.

Die gegen den Rekursentscheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht

mit Entscheid vom 9. April 2008 ab (VB.2007.00393). Es hielt fest, die

Vorinstanz sei zu Recht von einer ungenügenden Erschliessung des Bauvorhabens

ausgegangen. Da die mangelhafte Erschliessung nicht ohne besondere

Schwierigkeiten behoben werden könne, komme eine Erteilung der Baubewilligung

unter Nebenbestimmungen nicht in Betracht. Die Frage der planungsrechtlichen

Baureife liess das Verwaltungsgericht in seinem Entscheid vom 9. April 2008

offen. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft.

2.2

Das mit

Beschluss vom 21. Mai 2008 bewilligte Vorhaben sieht wiederum den Neubau eines

Flachdachbaukörpers mit Attikageschoss vor. Allerdings wurde die Zufahrt von

der K-Strasse an die T-Strasse verlegt.

Die Vorinstanz erwog, beim streitigen Bauvorhaben könne es

sich unbestrittenermassen nicht um ein Änderungsbegehren zu einem bereits

bewilligten Projekt handeln. Die Umgestaltung des Bauvorhabens betreffe im

Wesentlichen zwar nur die Verlegung der Zufahrt von der K- an die T-Strasse.

Die Modifikation der Erschliessung werde jedoch als grundlegende Umformung

eines Bauprojekts verstanden, die eine umfassende Neubeurteilung des

Bauvorhabens erfordere. Der Standpunkt der Bauherrschaft, es handle sich von

der Sache her um eine reine Projektänderung und nicht um ein neues Projekt,

lasse sich deshalb nicht halten. Gestützt darauf kam die Vorinstanz zum

Schluss, die Baubehörde hätte im Zeitpunkt ihres Entscheids den Stand der

Zonenplanrevision beachten und das Bauvorhaben wegen seiner negativen

Präjudizierung verweigern müssen, weshalb die angefochtene Baubewilligung

aufzuheben sei.

2.3

Die

Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, beim heute streitigen Bauvorhaben

könne es sich unbestrittenermassen nicht um ein Änderungsbegehren zu einem

bereits bewilligten Projekt handeln. In materieller Hinsicht liege jedoch kein

neues Baugesuch, sondern eine Projektänderung vor. Das Baugrundstück werde

schon heute über die T-Strasse erschlossen, weshalb nicht von einer

grundlegenden Änderung der Erschliessung gesprochen werden könne. Die

unzureichende Erschliessung habe durch relativ geringfügige Projektänderungen

ohne besondere Schwierigkeiten in Sinne von § 321 PBG behoben werden können.

Wäre die erste Baubewilligung nicht wegen der Erschliessungsproblematik

aufgehoben worden, hätte das revidierte Projekt ohne weiteres als

Projektänderung behandelt werden können und auch müssen. Ausserdem gebiete auch

der Grundsatz von Treu und Glauben, nicht von einem neuen Projekt auszugehen.

Dem ersten Baugesuch seien mehrere Vorgespräche mit den Baubehörden

vorangegangen, in denen das Projekt auf Wunsch der Baubehörde geändert worden

sei. Die Beschwerdeführerin habe deswegen darauf vertrauen dürfen, ein gutes

Projekt ohne Gesetzesübertretungen eingereicht zu haben. Entgegen der

vorinstanzlichen Auffassung sei deshalb für die Frage der negativen

Präjudizierung die erste Baueingabe vom 6. September 2006 massgebend.

3.

3.1

Die von

der Beschwerdeführerin vertretene Auffassung, wonach formell zwar ein neues

Baugesuch vorliege, materiell jedoch von einer blossen Projektänderung

auszugehen sei, ist nicht haltbar. Die Frage, ob eine Baubewilligung wegen

inhaltlicher oder formaler Mängel aufgehoben werden muss und zur Realisierung

des Vorhabens ein neues Baugesuch einzureichen ist oder ob sie dennoch erteilt

und mit Nebenbestimmungen verbunden werden kann, die zur Schaffung oder

Erhaltung des rechtmässigen Zustands erforderlich sind (§ 321 PBG),

beurteilt sich danach, ob (materiell) eine wesentliche Projektänderung vorliegt,

d.h., ob die Mängel des Bauvorhabens nicht bloss untergeordneter Natur sind

(VGr, 21. November 2007, VB.2007.00180, E. 3.1 mit weiteren Hinweisen, www.vgrzh.ch).

Das Verwaltungsgericht hat bereits in seinem Entscheid zur

ersten Baubewilligung festgehalten, dass die mangelhafte Erschliessung

insgesamt nicht ohne besondere Schwierigkeiten korrigiert werden kann. Die

Erteilung der Baubewilligung mit Nebenbestimmungen wurde abgelehnt und der

Entscheid der Vorinstanz, mit welchem die Baubewilligung aufgehoben wurde,

bestätigt (VGr, 9. April 2008, VB.2007.00393, E. 7, www.vgrzh.ch). Detailliert

geprüft hat das Verwaltungsgericht den damaligen Eventualantrag der Beschwerdeführerin,

der eine Beibehaltung der Erschliessung über die K-Strasse vorsah. Bereits im

damaligen Verfahren reichte die Beschwerdeführerin zudem einen Grundrissplan

mit einer Erschliessungsvariante über die T-Strasse ein (VGr, 9. April 2008,

VB.2007.00393, E. 6.2.1, www.vgrzh.ch). Dieser Entscheid des Verwaltungsgerichts

blieb unangefochten und ist damit formell und materiell rechtskräftig. Er ist

für die Parteien des damaligen Verfahrens – zu denen die Beschwerdeführerin und

der Gemeinderat gehören – grundsätzlich bindend (VGr, 19. Dezember 2007,

VB.2007.00414, E. 1.1 mit weiteren Hinweisen, www.vgrzh.ch). Indem die

Beschwerdeführerin vorbringt, das neue Baugesuch sei dennoch (materiell) als

reine Projektänderung zu behandeln und für die Frage der negativen

Präjudizierung sei trotz der rechtskräftigen Aufhebung auf den Zeitpunkt der

ersten Baubewilligung abzustellen, verlangt sie ein Zurückkommen auf den

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 9. April 2008. Es sind jedoch keine

Gründe ersichtlich, die eine Revision dieses Entscheids rechtfertigen würden

(vgl. § 86a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]).

3.2

Im Übrigen

kann festgehalten werden, dass die Mängel des ersten Bauvorhabens entgegen der

Auffassung der Beschwerdeführerin nicht von untergeordneter Natur waren. Die

Verlegung der Zufahrt und die dadurch bedingten Anpassungen des Gebäudes haben

zu einer wesentlichen Projektänderung geführt.

3.3

Auch unter

dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes ist keine andere Beurteilung geboten.

Die vorläufige materiellrechtliche Würdigung der Baubehörde im Rahmen der Vorprüfung

gemäss § 313 Abs. 1 PBG ermöglicht es dem Gesuchsteller, die Bedenken der

Baubehörde durch eine Projektänderung auszuräumen. Sie besitzt rein

informativen Charakter und ist keineswegs geeignet, beim Adressaten schutzwürdiges

Vertrauen zu begründen, das sich die Behörde bei der späteren Prüfung

entgegenhalten lassen müsste (Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren,

Zürich 1991, Rz. 274). Vorliegend betraf sie auch nur das erste Baugesuch

und zog die spätere Änderung des Zonenplans nicht in Betracht.

3.4

Insgesamt

ergibt sich somit, dass die Vorinstanz für die Beurteilung der planungsrechtlichen

Baureife gemäss § 234 PBG zu Recht auf den Zeitpunkt der Einreichung des zweiten

Baugesuchs abgestellt hat. Ist demnach keine intertemporale Anwendung von § 234

PBG zu prüfen, erübrigt sich die von der Beschwerdeführerin verlangte

Interessenabwägung. Damit ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass dem

Bauvorhaben die beantragte Zonenplanänderung im Wege steht; auf die überzeugenden

Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid (E. 6.3), die von der

Beschwerdeführerin nicht bestritten werden, kann verwiesen werden (§ 28

Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG).

4.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind

die Gerichtskosten je zur Hälfte der Beschwerdeführerin und dem Mitbeteiligten

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdeführerin ist überdies zu einer

Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.- an die private

Beschwerdegegnerschaft zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 210.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'210.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden je zur Hälfte der Beschwerdeführerin und dem Mitbeteiligten

auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird zu einer Parteientschädigung von insgesamt

Fr. 1'000.- an die private Beschwerdegegnerschaft verpflichtet, zahlbar

innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Entscheids.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an…