VB.2009.00162
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00162
16. Dezember 2009Deutsch9 min
(URT.2009.11995)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00162
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 16.12.2009
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Neubau eines Mehrfamilienhauses: Planungsrechtliche Baureife; blosse Projektänderung oder neues Baugesuch?
Das Verwaltungsgericht hat bereits in seinem rechtskräftigen Entscheid zur ersten Baubewilligung festgehalten, dass die mangelhafte Erschliessung insgesamt nicht ohne besondere Schwierigkeiten korrigiert werden kann und hat die Erteilung der Baubewilligung mit Nebenbestimmungen abgelehnt. Indem die Beschwerdeführein vorbringt, das neue Baugesuch sei dennoch (materiell) als reine Projektänderung zu behandeln und für die Frage der negativen Präjudizierung sei trotz der rechtskräftigen Aufhebung auf den Zeitpunkt der ersten Baubewilligung abzustellen, verlangt sie ein Zurückkommen auf diesen Entscheid. Es sind jedoch keine Gründe für eine Revision des rechtskräftigen Entscheids ersichtlich (E. 2.1).
Abweisung.
Stichworte:
INTERTEMPORALES RECHT
PLANUNGSRECHTLICHE BAUREIFE
PLANUNGSSICHERUNG/PLANUNGSRECHTLICHE BAUREIFE
PROJEKTÄNDERUNG
Rechtsnormen:
§ 234 PBG
§ 321 PBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2009.00162
Entscheid
der 1. Kammer
vom 16. Dezember 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtssekretärin
Tanja Kamber.
In Sachen
A, vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. C,
2.1 D,
2.2 E,
3.1 F,
3.2 G,
4.1 H,
4.2 I,
alle vertreten durch RA J,
Beschwerdegegnerschaft,
und
Gemeinderat Hinwil,
Mitbeteiligter,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 21. Mai 2008 erteilte der Gemeinderat Hinwil A die
Baubewilligung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Unterniveaugarage
auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01, K-Strasse 02, in Hinwil.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Beschluss erhoben C, L und M, D und E, N und O,
F und G, H und I, P und Q sowie R und S Rekurs an die
Baurekurskommission III. Mit Entscheid vom 25. Februar 2009 trat
diese auf den Rekurs der Rekurrierenden L und M, N und O, P und Q sowie R und S
nicht ein, hiess den Rekurs der übrigen Rekurrierenden gut und hob den
Beschluss des Gemeinderates Hinwil vom 21. Mai 2008 auf.
III.
Dagegen erhob A mit Eingabe vom 30. März 2009 Beschwerde
beim Verwaltungsgericht und beantragte, der angefochtene Entscheid sei unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben.
Die Vorinstanz schloss am 29. April 2009 ohne weitere
Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerschaft beantragte
am 2. Juni 2009 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Der Mitbeteiligte liess sich nicht vernehmen.
Auf Gesuch der Beschwerdeführerin führte das
Verwaltungsgericht einen zweiten Schriftenwechsel durch, welcher mit der Duplik
vom 31. August 2009 seinen Abschluss fand und in welchem die Parteien an ihren
Standpunkten festhielten.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Die Vorinstanz ist auf den Rekurs der Rekurrierenden L und
M, N und O, P und Q sowie R und S nicht eingetreten. Nachdem diese den
Nichteintretensentscheid nicht angefochten haben, scheiden sie aus dem
Beschwerdeverfahren aus; das Rubrum ist entsprechend zu ändern.
2.
2.1
Der
Gemeinderat Hinwil hatte der Beschwerdeführerin bereits am 1. November 2006
eine Baubewilligung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit sechs
Wohneinheiten und einer über die K-Strasse zu erschliessenden Unterniveaugarage
auf dem der Zone WG/2.6 zugeschiedenen Grundstück Kat.-Nr. 01 erteilt. Einen
dagegen von Nachbarn eingereichten Rekurs hiess die Vorinstanz mit Entscheid
vom 15. August 2007 gut und hob die Baubewilligung zufolge ungenügender Erschliessung
(mangelnde Breite der K-Strasse) auf. Zur Frage der planungsrechtlichen
Baureife im Sinne von § 234 des Planungs- und
Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) kam die Vorinstanz zum Schluss,
Auslöser der erst nach Erteilung der Baubewilligung eingereichten Initiative,
welche die Abzonung des Gebiets K in eine Wohnzone W/1.8, eventualiter die
Festsetzung einer Quartiererhaltungszone zum Gegenstand hatte, sei offenkundig
einzig das streitige Projekt gewesen, weshalb diese Einrede unbehelflich sei.
Die gegen den Rekursentscheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht
mit Entscheid vom 9. April 2008 ab (VB.2007.00393). Es hielt fest, die
Vorinstanz sei zu Recht von einer ungenügenden Erschliessung des Bauvorhabens
ausgegangen. Da die mangelhafte Erschliessung nicht ohne besondere
Schwierigkeiten behoben werden könne, komme eine Erteilung der Baubewilligung
unter Nebenbestimmungen nicht in Betracht. Die Frage der planungsrechtlichen
Baureife liess das Verwaltungsgericht in seinem Entscheid vom 9. April 2008
offen. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft.
2.2
Das mit
Beschluss vom 21. Mai 2008 bewilligte Vorhaben sieht wiederum den Neubau eines
Flachdachbaukörpers mit Attikageschoss vor. Allerdings wurde die Zufahrt von
der K-Strasse an die T-Strasse verlegt.
Die Vorinstanz erwog, beim streitigen Bauvorhaben könne es
sich unbestrittenermassen nicht um ein Änderungsbegehren zu einem bereits
bewilligten Projekt handeln. Die Umgestaltung des Bauvorhabens betreffe im
Wesentlichen zwar nur die Verlegung der Zufahrt von der K- an die T-Strasse.
Die Modifikation der Erschliessung werde jedoch als grundlegende Umformung
eines Bauprojekts verstanden, die eine umfassende Neubeurteilung des
Bauvorhabens erfordere. Der Standpunkt der Bauherrschaft, es handle sich von
der Sache her um eine reine Projektänderung und nicht um ein neues Projekt,
lasse sich deshalb nicht halten. Gestützt darauf kam die Vorinstanz zum
Schluss, die Baubehörde hätte im Zeitpunkt ihres Entscheids den Stand der
Zonenplanrevision beachten und das Bauvorhaben wegen seiner negativen
Präjudizierung verweigern müssen, weshalb die angefochtene Baubewilligung
aufzuheben sei.
2.3
Die
Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, beim heute streitigen Bauvorhaben
könne es sich unbestrittenermassen nicht um ein Änderungsbegehren zu einem
bereits bewilligten Projekt handeln. In materieller Hinsicht liege jedoch kein
neues Baugesuch, sondern eine Projektänderung vor. Das Baugrundstück werde
schon heute über die T-Strasse erschlossen, weshalb nicht von einer
grundlegenden Änderung der Erschliessung gesprochen werden könne. Die
unzureichende Erschliessung habe durch relativ geringfügige Projektänderungen
ohne besondere Schwierigkeiten in Sinne von § 321 PBG behoben werden können.
Wäre die erste Baubewilligung nicht wegen der Erschliessungsproblematik
aufgehoben worden, hätte das revidierte Projekt ohne weiteres als
Projektänderung behandelt werden können und auch müssen. Ausserdem gebiete auch
der Grundsatz von Treu und Glauben, nicht von einem neuen Projekt auszugehen.
Dem ersten Baugesuch seien mehrere Vorgespräche mit den Baubehörden
vorangegangen, in denen das Projekt auf Wunsch der Baubehörde geändert worden
sei. Die Beschwerdeführerin habe deswegen darauf vertrauen dürfen, ein gutes
Projekt ohne Gesetzesübertretungen eingereicht zu haben. Entgegen der
vorinstanzlichen Auffassung sei deshalb für die Frage der negativen
Präjudizierung die erste Baueingabe vom 6. September 2006 massgebend.
3.
3.1
Die von
der Beschwerdeführerin vertretene Auffassung, wonach formell zwar ein neues
Baugesuch vorliege, materiell jedoch von einer blossen Projektänderung
auszugehen sei, ist nicht haltbar. Die Frage, ob eine Baubewilligung wegen
inhaltlicher oder formaler Mängel aufgehoben werden muss und zur Realisierung
des Vorhabens ein neues Baugesuch einzureichen ist oder ob sie dennoch erteilt
und mit Nebenbestimmungen verbunden werden kann, die zur Schaffung oder
Erhaltung des rechtmässigen Zustands erforderlich sind (§ 321 PBG),
beurteilt sich danach, ob (materiell) eine wesentliche Projektänderung vorliegt,
d.h., ob die Mängel des Bauvorhabens nicht bloss untergeordneter Natur sind
(VGr, 21. November 2007, VB.2007.00180, E. 3.1 mit weiteren Hinweisen, www.vgrzh.ch).
Das Verwaltungsgericht hat bereits in seinem Entscheid zur
ersten Baubewilligung festgehalten, dass die mangelhafte Erschliessung
insgesamt nicht ohne besondere Schwierigkeiten korrigiert werden kann. Die
Erteilung der Baubewilligung mit Nebenbestimmungen wurde abgelehnt und der
Entscheid der Vorinstanz, mit welchem die Baubewilligung aufgehoben wurde,
bestätigt (VGr, 9. April 2008, VB.2007.00393, E. 7, www.vgrzh.ch). Detailliert
geprüft hat das Verwaltungsgericht den damaligen Eventualantrag der Beschwerdeführerin,
der eine Beibehaltung der Erschliessung über die K-Strasse vorsah. Bereits im
damaligen Verfahren reichte die Beschwerdeführerin zudem einen Grundrissplan
mit einer Erschliessungsvariante über die T-Strasse ein (VGr, 9. April 2008,
VB.2007.00393, E. 6.2.1, www.vgrzh.ch). Dieser Entscheid des Verwaltungsgerichts
blieb unangefochten und ist damit formell und materiell rechtskräftig. Er ist
für die Parteien des damaligen Verfahrens – zu denen die Beschwerdeführerin und
der Gemeinderat gehören – grundsätzlich bindend (VGr, 19. Dezember 2007,
VB.2007.00414, E. 1.1 mit weiteren Hinweisen, www.vgrzh.ch). Indem die
Beschwerdeführerin vorbringt, das neue Baugesuch sei dennoch (materiell) als
reine Projektänderung zu behandeln und für die Frage der negativen
Präjudizierung sei trotz der rechtskräftigen Aufhebung auf den Zeitpunkt der
ersten Baubewilligung abzustellen, verlangt sie ein Zurückkommen auf den
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 9. April 2008. Es sind jedoch keine
Gründe ersichtlich, die eine Revision dieses Entscheids rechtfertigen würden
(vgl. § 86a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]).
3.2
Im Übrigen
kann festgehalten werden, dass die Mängel des ersten Bauvorhabens entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführerin nicht von untergeordneter Natur waren. Die
Verlegung der Zufahrt und die dadurch bedingten Anpassungen des Gebäudes haben
zu einer wesentlichen Projektänderung geführt.
3.3
Auch unter
dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes ist keine andere Beurteilung geboten.
Die vorläufige materiellrechtliche Würdigung der Baubehörde im Rahmen der Vorprüfung
gemäss § 313 Abs. 1 PBG ermöglicht es dem Gesuchsteller, die Bedenken der
Baubehörde durch eine Projektänderung auszuräumen. Sie besitzt rein
informativen Charakter und ist keineswegs geeignet, beim Adressaten schutzwürdiges
Vertrauen zu begründen, das sich die Behörde bei der späteren Prüfung
entgegenhalten lassen müsste (Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren,
Zürich 1991, Rz. 274). Vorliegend betraf sie auch nur das erste Baugesuch
und zog die spätere Änderung des Zonenplans nicht in Betracht.
3.4
Insgesamt
ergibt sich somit, dass die Vorinstanz für die Beurteilung der planungsrechtlichen
Baureife gemäss § 234 PBG zu Recht auf den Zeitpunkt der Einreichung des zweiten
Baugesuchs abgestellt hat. Ist demnach keine intertemporale Anwendung von § 234
PBG zu prüfen, erübrigt sich die von der Beschwerdeführerin verlangte
Interessenabwägung. Damit ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass dem
Bauvorhaben die beantragte Zonenplanänderung im Wege steht; auf die überzeugenden
Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid (E. 6.3), die von der
Beschwerdeführerin nicht bestritten werden, kann verwiesen werden (§ 28
Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG).
4.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind
die Gerichtskosten je zur Hälfte der Beschwerdeführerin und dem Mitbeteiligten
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdeführerin ist überdies zu einer
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.- an die private
Beschwerdegegnerschaft zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 210.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'210.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden je zur Hälfte der Beschwerdeführerin und dem Mitbeteiligten
auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführerin wird zu einer Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1'000.- an die private Beschwerdegegnerschaft verpflichtet, zahlbar
innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Entscheids.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an…