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Entscheid

VB.2009.00163

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00163

5. August 2009Deutsch18 min

(URT.2009.11598)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 27. August 2007 verweigerte die

Baubehörde Zollikon der A AG die Erstellung einer Mobilfunk-Basisstation auf

dem Gebäude C-Strasse 01 (Grundstück Kat.-Nr. 02) in Zollikon. Zuvor hatte die

Baudirektion des Kantons Zürich mit Verfügung vom 16. August 2007 die Bewilligung

für die im Bereich eines überkommunalen Denkmalschutzobjekts geplante

Kommunikationsanlage verweigert. Die Entscheide wurden koordiniert eröffnet.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs hiess die

Baurekurskommission II am 24. Februar 2009 insoweit gut, als sie die

Verfügung der Baudirektion aufhob; bezüglich des Bauverweigerungsbeschlusses

der Baubehörde Zollikon wies sie ihn hingegen ab.

III.

Mit Beschwerde vom 27. März 2009 liess die A AG dem

Verwaltungsgericht beantragen, den Rekursentscheid aufzuheben und die

Beschwerdegegnerin anzuweisen, die geplante Mobilfunkantennenanlage zu

bewilligen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei.

Eventuell sei die Vorinstanz anzuweisen, in der Sache nach Durchführung eines Augenscheins

einen neuen Entscheid zu fällen.

Die Vorinstanz schloss am 4. Mai 2009 auf Abweisung

der Beschwerde. Die Baubehörde Zollikon beantragte am 30. Mai 2009

Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die

Baudirektion des Kantons Zürich verzichtete am 2. Juni 2009 auf eine

Beschwerdeantwort.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der Beschwerde gegen einen Entscheid

der Baurekurskommission II zuständig. Die Beschwerdeführerin ist zur Anfechtung

des Rekursentscheids, mit welchem die Bauverweigerung für die von ihr

projektierte Antenne bestätigt wurde, gemäss § 338a des Planungs- und

Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) befugt. Auf die frist- und

formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

2.

Vorab rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz hätte

den von ihr beantragten Augenschein durchführen müssen. Die sich in den Akten

findenden Fotodokumentationen zeigten die bauliche Umgebung nur unvollständig

und einseitig. So fehle insbesondere eine Darstellung der sich jenseits der

S-Bahngleise befindlichen Bauten, welche vom Schutzobjekt C-Strasse 03

ebenfalls sichtbar seien. Damit habe die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das

rechtliche Gehör verweigert.

2.1

Der

verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29

Abs. 2 BV räumt den Verfahrensbeteiligten das Recht ein, Beweismassnahmen

zu beantragen, und verpflichtet die Behörden, rechtzeitig und formgerecht

angebotene Beweismittel zu behaupteten rechtserheblichen Tatsachen auch

abzunehmen. Auf ein beantragtes Beweismittel kann nur dann verzichtet werden,

wenn es eine nicht erhebliche Tatsache betrifft oder offensichtlich untauglich

ist, wenn die Behörden den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde oder nach den

Akten hinreichend würdigen oder wenn sie in vorweggenommener Beweiswürdigung

annehmen können, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht

geändert würde (BGr, 5. April 2002,1P.736/2001, E. 4.1, www.bger.ch;

BGE 124 I 208 E. 4a S. 211 und 124 I 241 E. 2 S. 242, mit

Hinweisen).

2.2

Wird ein

Augenschein beantragt, steht der Entscheid, ob ein solcher angeordnet werden

soll, im pflichtgemässen Ermessen der mit der Sache befassten Behörde. Eine

dahingehende Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf

andere Weise nicht ermittelt werden können. Die Durchführung eines Augenscheins

ist somit nur geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und

anzunehmen ist, die Parteien vermöchten durch ihre Darlegungen auf dem Lokal

Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits

beizutragen (RB 1995 Nr. 12, E. 1 mit weiteren Hinweisen).

2.3

Die

lokalen Begebenheiten sind aus den eingereichten Baugesuchs- und Verfahrensakten

– insbesondere aus den Fotodokumentationen – genügend ersichtlich. Zudem sind

zahlreiche Informationen, wie etwa das Verzeichnis des Bundesamts für

Kommunikation (BAKOM) über die Standorte der Mobilfunk-Basisstationen, über das

Internet allgemein zugänglich.

Was den von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwand

betrifft, es fehle insbesondere eine Darstellung der sich jenseits der

S-Bahngleise befindlichen Bauten, welche vom Schutzobjekt C-Strasse 03

ebenfalls sichtbar seien, ist festzuhalten, dass § 238 Abs. 2 PBG

nicht primär die Bewohner von Schutzobjekten, sondern das Schutzobjekt selbst

schützt. Zu prüfen ist, ob die geplante Antennenanlage die sich in der

Nachbarschaft befindlichen Schutzobjekte beeinträchtigt. Die sich jenseits der

S-Bahngleise befindliche Bausituation ist zur Beurteilung dieser Frage nicht

ausschlaggebend. Art und Standort der Schutzobjekte sind aus den bei den Akten

liegenden Fotodokumentationen genügend ersichtlich. Da der massgebliche

Sachverhalt somit hinreichend aus den Akten hervorgeht, lassen sich die Fragen,

welche die vorliegende Angelegenheit aufwirft, ohne den beantragten Augenschein

beantworten. Deshalb durfte die Vorinstanz wie auch das Verwaltungsgericht auf

dessen Durchführung verzichten.

3.

Die Beschwerdeführerin plant die Erstellung einer UMTS-Basisstation

auf dem Dach des Geschäftshauses C-Strasse 01 ungefähr 6 m von der östlichen

Fassadenfront entfernt. Sie besteht im Wesentlichen aus zwei Antennen des Typs

Kathrein 742215, welche Masse von je 1,31 m x 0,16 m x 0,07 m und eine

Maximalleistung von insgesamt 3560 WERP

aufweisen. Sie sollen zuoberst an einem 7,5 m hohen Stahlmast, der das

Attika-/Technikgeschoss des Standortgebäudes um 4,8 m überragt, montiert

werden. Auf dem Mast ist zusätzlich ein 1 m hoher Blitzableiter

vorgesehen. Auf der Masthöhe von 5 m soll eine Richtfunk-Rundantenne mit einem

Durchmesser von 0,75 m angebracht werden. Das Baugrundstück befindet sich in

der Wohn- und Gewerbezone WG 2.90.

4.

Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, der

Mobilfunkantennenstandort ordne sich entgegen der Auffassung der Vorinstanz

gesetzeskonform ein. Die geplante Anlage sei von den meisten Punkten der

benachbarten Villa E aus gar nicht oder nur beschränkt sichtbar. Am besten

werde man die Anlage von einem seitlichen Balkon im ersten Stock der Villa aus

erkennen. Selbst von dort sei jedoch aufgrund der Höhe des Standortgebäudes und

der Tatsache, dass die Mobilfunkantennenanlage etwa im Zentrum des Flachdachs

positioniert werden soll, nicht die ganze Mobilfunkantennenanlage sichtbar, sondern

nur ein beschränkter Teil davon. Die Sicht werde zudem von der sich zwischen

der Villa E und dem Standortgebäude befindenden hohen Vegetation mit zum Teil

hohen Bäumen verdeckt. Es könne nicht die Meinung von § 238 Abs. 2

PBG sein, dass die Sicht auf einen Teil einer Mobilfunkantennenanlage von einem

seitlichen Balkon im ersten Stock eines Gebäudes, der zudem grösstenteils von

hohen Bäumen abgedeckt sei, ausreiche, um eine Verletzung der genannten

Bestimmung zu bejahen. Ansonsten wäre wohl aufgrund der Dichte der

Schutzobjekte in der Schweiz praktisch jede Mobilfunkantenne unzulässig, weil

sie von irgendeinem Winkel eines Schutzobjekts aus sichtbar wäre.

5.

Gemäss § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und

Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und

landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu

gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird; diese

Anforderung gilt auch für Materialien und Farben. Nach § 238 Abs. 2

PBG ist auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes besondere Rücksicht zu

nehmen.

5.1

Der Beurteilung, ob ein Bauvorhaben die Gestaltungsanforderungen erfüllt,

ist eine objektive Betrachtungsweise zugrunde zu legen (VGr, 18. Juni

1997, BEZ 1997 Nr. 23 E. 4b/aa; BGr, 28. Oktober 2002,1P.280/2002,

E. 3.5.2, www.bger.ch). Dabei ist eine umfassende Würdigung aller

massgebenden Gesichtspunkte vorzunehmen (VGr, 17. Februar 2000,

BEZ 2000 Nr. 17 E. 5 und 6b; Walter Haller/Peter Karlen,

Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Bd. I, 3. A., Zürich 1999,

Rz. 654).

5.2

Der Gemeinde steht bei der Anwendung des kantonalrechtlichen unbestimmten

Gesetzesbegriffs "befriedigende Gesamtwirkung" ein besonderer bzw.

qualifizierter Beurteilungsspielraum zu (RB 1979 Nr. 10; BGr,

28.

Oktober 2002,1P.280/2002, E. 3.4, www.bger.ch), was auch mit

einer relativ erheblichen Entscheidungsfreiheit umschrieben wird (RB 1981

Nr. 20; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20 N. 19).

Gemäss § 20 Abs. 1 VRG ist die

Baurekurskommission grundsätzlich zur Ermessenskontrolle befugt, weshalb sie

neben der Rechtmässigkeit auch die Zweckmässigkeit eines kommunalen Entscheids

überprüfen kann. Soweit es jedoch um die Überprüfung eines kommunalen Einordnungsentscheids

geht, darf die Rechtsmittelinstanz wegen des qualifizierten Ermessensspielraums

der Gemeinde ihre eigene Ermessensausübung nicht an die Stelle derjenigen der

örtlichen Baubehörde setzen, wenn deren Entscheid auf einer vertretbaren Würdigung

der massgebenden Sachumstände beruht. Sie darf nur dann einschreiten, wenn die

ästhetische Würdigung der kommunalen Behörde sachlich nicht mehr vertretbar ist

(vgl. BGr, 21. Juni 2005, ZBl 107/2006, S. 430, E. 3.2, mit

Bemerkungen von Arnold Marti; RB 1981 Nr. 20, 1986 Nr. 116;

Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19). Die kommunale Behörde kann sich

allerdings nur dann auf ihren geschützten Beurteilungsspielraum berufen, wenn

sie spätestens in der Rekursvernehmlassung die geforderte nachvollziehbare

Begründung vorbringt (RB 1991 Nr. 2; VGr, 1. November 2006,

VB.2006.0026, E. 3.1, www.vgrzh.ch).

Dem Verwaltungsgericht kommt im Gegensatz zu den

Vorinstanzen nur Rechtskontrolle zu (§ 50 Abs. 1 VRG). Es überprüft

deshalb lediglich, ob eine Rekursinstanz die ästhetische Würdigung durch die

kommunale Baubehörde zu Recht für vertretbar halten durfte. Dagegen ist es

nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, eine eigene umfassende Beurteilung der

Gestaltung und der Einordnung des Bauvorhabens vorzunehmen; damit würde es

seine eigene Kognition überschreiten (BGr, 21. Juni 2005,1P.678/2004,

E. 4, ZBl 107/2006, S. 434 ff.).

5.3

Vorliegend

hat die Baubehörde Zollikon erwogen, das Seeufer und dessen Bebauung zwischen

den Liegenschaften C-Strasse 04 und C-Strasse 05 bilde ein einheitliches und

intaktes Landschaftselement und sei für das Erscheinungsbild von Zollikon

wichtig und typisch. Es sei geprägt von Villen, Gärten, alten Abschlussmauern

gegen die Strasse und den See. Das Seeufer zwischen den erwähnten

Liegenschaften sei besonders wertvoll, weil es sich um den einzigen

Uferabschnitt in Zollikon handle, der garten- resp. parkähnlich gestaltet sei.

Das übrige Ufer sei wesentlich geprägt von der C-Strasse. Zudem sei dieser Abschnitt

des Ufers aufgrund der Topografie von Zürich aus besonders gut sichtbar und

somit ein exponiertes Landschaftselement. Beim unbebauten Teil des Seeufers

zwischen den Liegenschaften C-Strasse 04 und C-Strasse 05 handle es sich nach

Auffassung des Gemeinderats um ein schützenswertes Landschaftselement. Die

charakteristischen Elemente der Gärten in der Freihaltezone am Seeufer seien

deshalb mit Schutzverfügungen geschützt.

Weiter komme die Bedeutung des Seeufers samt seiner

Bebauung im Schutzinventar der kommunalen Schutzobjekte zum Ausdruck. Die

seeseits der C-Strasse gelegenen Villen C-Strasse 06 und C-Strasse 07 seien im

Inventar der kommunalen Schutzobjekte aufgeführt. Die Villa C-Strasse 08 sei

ebenfalls im Inventar aufgeführt. Bei allen drei Bauten werde auch der

Baumbestand als schutzwürdig bezeichnet. Zu berücksichtigen sei sodann der

Seegarten zum Haus C-Strasse 03, der bauhistorisch zum Schutzobjekt gehöre;

dieses Ensemble würde durch die Antennenanlage besonders tangiert. Die geplante

Mobilfunk-Basisstation störe diesen Abschnitt des bebauten Ufers und seine Schutzobjekte

erheblich. Insbesondere stelle sie ein verunstaltendes Element für das

benachbarte Schutzobjekt C-Strasse 03 dar.

In ihrer Rekursvernehmlassung vom 16. Dezember 2007

führte die Beschwerdegegnerin 1 ergänzend aus, wolle ein Gesuchsteller

eine Mobilfunkantenne unmittelbar neben eine feingliedrige neoklassizistische

Villa mit Seegarten stellen, die von weiteren Schutzobjekten umgeben sei, könne

nicht davon gesprochen werden, dass er auf das Schutzobjekt und dessen Umgebung

besondere Rücksicht nehme. Vielmehr sei ein gewisser Respektsabstand zu wahren.

Die Vorinstanz bestätigte in ihren Erwägungen im

Wesentlichen die Feststellungen der Baubehörde.

5.4

Das Verwaltungsgericht hat nach dem Gesagten nur zu prüfen, ob die

Vorinstanz die ästhetische Würdigung der kommunalen Baubehörde zu Recht für

vertretbar halten durfte.

Das Baugrundstück Kat.-Nr. 02 liegt zwischen der C-Strasse

und der SBB-Bahnlinie Zürich-Rapperswil. Das Standortgebäude C-Strasse 01 ist

rund 15 m hoch. Es handelt sich um ein neueres, vergleichsweise grosskubiges

Geschäftshaus mit einer modernen, akzentuierten Architektur. Die Antenne mit

einer Masthöhe von 7,5 m (ohne Blitzableiter von 1 m Länge) überragt das

Attika-/Technikgeschoss des Standortgebäudes um 4,8 m. Für sich erfüllt das

Standortgebäude auch nach Erstellung der Anlage die Anforderungen an eine

hinreichende Einordnung.

Problematisch erweist sich hingegen die Einordnung im

Zusammenhang mit den umliegenden Bauten, insbesondere bezüglich der unmittelbar

neben dem Standortgebäude situierten Villa E, einem Denkmalschutzobjekt von

regionaler Bedeutung. Die Distanz zwischen dem Antennenstandort und der Villa

beträgt lediglich rund 30 m. Zwar trifft zu, dass dazwischen Bäume stehen, die

die Sicht von der Villa auf die Antenne zum Teil verdecken. Hierauf kommt es

jedoch nicht an. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass § 238 Abs. 2

PBG nicht bezweckt, dass neue Bauten und Bauteile von einem inventarisierten

Objekt aus nicht wahrgenommen werden dürften. Vielmehr geht es darum, dass die

Wahrnehmung der Inventarobjekte von Drittstandorten aus betrachtet durch neu zu

erstellende Bauten nicht in übermässiger Weise beeinträchtigt werden dürfen.

Die Verweigerungsbegründung der kommunalen Baubehörde, wonach jemand, der eine

Mobilfunkantenne neben eine feingliedrige neoklassizistische Villa mit

Seegarten, die von weiteren Schutzobjekten umgeben sei, stellen wolle, einen

gewissen Respektsabstand wahren müsse, stellt daher eine durchaus

nachvollziehbare ästhetische Würdigung dar, welche nach der oben ausgeführten

Rechtsprechung vor den Rechtsmittelbehörden standhält. Die Einschätzung der

Baubehörde, dass dieser Respektsabstand bei einer Distanz zwischen dem

Standortgebäude und der Villa E von rund 30 m unterschritten werde,

erweist sich unter Berücksichtigung der Tatsache, dass auch der dazwischen

liegende Baumbestand der Gartenanlage zum Schutzobjekt gehört, nicht als

rechtsverletzend. Die übermässige Beeinträchtigung des Schutzobjekts durch die

geplante Mobilfunkanlage geht im Übrigen auch aus der von der

Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren eingereichten Fotomontage gemäss

act. 6 hervor. Aus dieser wird einerseits die problematische Nähe zum

Schutzobjekt deutlich. Andererseits zeigt sie, dass die geplante

Mobilfunkantenne die bereits gegenüber dem Standortgebäude niedrigere Villa E

deutlich überragt. Die zurückversetzte Lage vermag an der sich daraus

ergebenden dominanten Wirkung nichts zu ändern, weshalb sich die ästhetische

Würdigung der kommunalen Baubehörde, wonach die geplante Anlage ein verunstaltendes

Element für das benachbarte Schutzobjekt darstelle, auch unter diesem Aspekt

als vertretbar erweist.

Die Argumentation der Beschwerdeführerin, dass die

Umgebung vom Standort der Fotomontage gemäss act. 6 aus gesehen durch die

S-Bahnlinie mit ihren zahlreichen Masten und Leitungen bereits erheblich

vorbelastet sei, vermag eine weitere optische Belastung des Schutzobjekts

gerade nicht zu rechtfertigen, zumal bei der Standortwahl von Mobilfunkantennen

im Gegensatz zu den Fahrleitungen der S-Bahn, die standortgebunden sind, durchaus

ein gewisser Spielraum besteht (vgl. dazu nachfolgend E. 6.2).

5.5

Der

Einwand der Beschwerdeführerin, die gleiche Baubewilligungsbehörde habe in

einem Abstand von weniger als 100 Metern eine ca. 20 Meter hohe und viel

prominenter in Erscheinung tretende Mobilfunkantennenanlage der Swisscom bewilligt,

steht der vorliegend zu beurteilenden Bauverweigerung nicht entgegen. Wie

bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, befindet sich die

freistehende Basisstation der Swisscom in der Nähe des Bahntrassees zwischen

den Liegenschaften C-Strasse 09 und 10. Sie ist rund 100 m von der Villa E

entfernt und wird zudem durch das grosskubige Standortgebäude visuell

abgeschirmt, weshalb sie die Wahrnehmung des Schutzobjekts von Drittstandpunkten

im Gegensatz zur strittigen Anlage nicht zu beeinträchtigen vermag. Somit liegt

entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin kein identischer bzw.

vergleichbarer Sachverhalt vor, weshalb die Bewilligungsverweigerung auch nicht

gegen das Rechtsgleichheitsgebot verstösst.

Da sich die beantragte Mobilfunkantenne bereits gegenüber

der Villa E nicht rechtsgenügend im Sinne von § 238 Abs. 2 PBG

einordnet, kann offen bleiben, ob die weiteren sich in der Nähe befindlichen

kommunal inventarisierten Gebäude durch das strittige Bauvorhaben ebenfalls

tangiert werden.

6.

Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, die auf

der Informationsfreiheit und Wirtschaftsfreiheit beruhenden Interessen der

Beschwerdeführerin und ihrer Kunden an der Bereitstellung einer ausreichenden

und qualitativ hochstehenden Mobilfunkversorgung in Zollikon und entlang der

S-Bahnlinie Zürich-Rapperswil seien den Interessen der Gemeinde Zollikon an

einer optimalen baulichen Gestaltung ihrer Bauzonen gegenüberzustellen und

gegeneinander abzuwägen. Die inventarisierten Schutzobjekte seien durch das vorliegende

Bauvorhaben nur in einem geringen Mass betroffen, während die Beschwerdeführerin

durch die vorliegende Bauverweigerung und der damit zusammenhängenden Nichtabdeckung

eines grossen Gebiets der S-Bahnstrecke Zürich-Rapperswil und der Gemeinde

Zollikon mit UMTS-Dienstleistungen sehr stark eingeschränkt werde. Die

Einordnungsvorschrift dürfe nicht dazu missbraucht werden, die Realisierung von

Bestimmungen des Fernmelderechts zu verunmöglichen oder stark zu erschweren.

6.1

Die

Vorinstanz hat hierzu erwogen, die Mobilfunkkonzessionen verlangten bei den

UMTS-Netzen lediglich einen Abdeckungsgrad von 50 % der Bevölkerung. Dieser Abdeckungsgrad

beziehe sich jedoch nicht anteilsmässig auf einzelne Gebiete oder Gemeinden, sondern

sei im Rahmen einer grossflächigen Betrachtungsweise von Relevanz. Gemäss ihrer

Webseite könne die Sunrise in Zollikon sowohl im Freien als auch inhouse flächendeckend

ihre UMTS-Dienste anbieten. Auch wenn damit die UMTS-Versorgung kapazitätsmässig

noch nicht dem beabsichtigten Standard von Sunrise entsprechen sollte, werde

damit die konzessionsgemäss gesamtschweizerisch vorgeschriebene Abdeckung von

50.

% in keiner Weise in Frage gestellt.

Hiergegen wendet die Beschwerdeführerin ein, die

Argumentation der Vorinstanz werde der Dynamik eines wachsenden Netzes mit

Generationenwechsel von GSM zu UMTS in keiner Weise gerecht. Die Frage, ob die

Beschwerdeführerin ihre Konzessionspflichten auch ohne den Bau der vorliegenden

Anlage erfüllen könne, sei für sich allein betrachtet für die Interessenabwägung

nicht entscheidend. Ebenso wenig spiele es eine Rolle, ob die Schweiz zu 20

oder 50 Prozent mit Mobilfunkdiensten der neuen Generation erschlossen sei.

Entscheidend sei vielmehr, ob ein derart starkes Interesse am Schutz der

inventarisierten Schutzobjekte bestehe, welches den Aufbau eines

flächendeckenden UMTS-Mobilfunknetzes entgegengehalten werden könne, was zu

verneinen sei.

6.2

Zwischen

den öffentlichen Interessen an einer guten Gestaltung der Bauten und den

entgegenstehenden Interessen von Betreiberin und Benützern des Mobilfunknetzes

ist eine Abwägung vorzunehmen. Dabei muss, was hier nicht in Frage steht, die

Grundversorgung mit Post- und Fernmeldediensten gewährleistet bleiben und darf

die Anwendung des kantonalen Baurechts nicht dazu führen, dass die durch die

Erteilung der Mobilfunkkonzession an die Beschwerdeführerin angestrebte weitgehende

Abdeckung der Bevölkerungszentren mit Mobilfunkdiensten vereitelt wird (vgl.

VGr, 15. Juni 2005, VB.2005.00094, www.vgrzh.ch [Leitsatz

in RB 2005 Nr. 64]).

Vorliegend ist unbestritten, dass die Gemeinde Zollikon

grundsätzlich mit Mobilfunk erschlossen ist. Gleichzeitig ist auch das

öffentliche Interesse an der Schonung von Schutzobjekten gestützt auf

§§ 203 ff. PBG sowie Art. 3 des Natur- und Heimatschutzgesetzes vom

1.

Juli 1966 (NHG) ausgewiesen. Soweit die Beschwerdeführerin einwendet,

das Interesse am Aufbau eines flächendeckenden UMTS-Mobilfunknetzes überwiege

das Interesse am Schutz der inventarisierten Schutzobjekte, ist festzuhalten,

dass sie nicht darlegt, dass keine anderen Lösungen für die Versorgung des

fraglichen Gebiets mit UMTS-Diensten in Frage kämen.

Gerade das Beispiel der bewilligten Antenne der Swisscom

zeigt, dass es einerseits in der Umgebung Standorte gibt, bei welchen die

Einordnungsvorschriften einer Bewilligung nicht entgegenstehen, und

andererseits, dass der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die kommunale Behörde

würde aus grundsätzlichen Überlegungen keine Mobilfunkantennen in diesem Gebiet

bewilligen und die Einordnungsvorschriften nur vorschieben, nicht zutrifft. Im

Weiteren ermöglicht Art. 36 Abs. 3 des Fernmeldegesetzes vom

30.

April 1997 (FMG) unter bestimmten Voraussetzungen die Mitbenützung des

Sendestandorts eines anderen Anbieters. Zudem besteht die Möglichkeit, ein

Funkloch, welches inmitten von Schutzobjekten liegt, mittels Mikroantennen zu

schliessen. Hierbei handelt es sich mittlerweile um eine gängige Art, auch in

empfindlichen Gebieten die Versorgung mit Mobilfunkdiensten sicherzustellen.

Zwar ist diese Variante mit höheren Kosten verbunden, doch spricht dies

angesichts des öffentlichen Interesses an der Schonung von Schutzobjekten noch

nicht für die Unverhältnismässigkeit der Verweigerung einer gewöhnlichen Mobilfunkantenne.

Die Beschwerdeführerin hat damit keineswegs dargetan, dass

die Verweigerung der streitigen Bewilligung zwingend zur Folge hat, dass auf

die UMTS-Versorgung eines wichtigen Gebiets gänzlich verzichtet werden müsste.

Daher erweisen sich die Erwägungen der Vorinstanz zur Interessenabwägung nicht

als rechtsverletzend und ist die Bewilligungsverweigerung auch unter diesem

Blickwinkel nicht zu beanstanden.

7.

Damit ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen

(§ 70 in Verbindung mit 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Da die

Beantwortung von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört

und das vorliegende Beschwerdeverfahren zu keinem relevanten Zusatzaufwand

geführt hat, wird der Baubehörde Zollikon keine Parteientschädigung

zugesprochen (vgl. Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 17 N. 19 f.).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'090.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung

wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82

ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung

an…