VB.2009.00163
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00163
5. August 2009Deutsch18 min
(URT.2009.11598)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00163
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 05.08.2009
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Bauverweigerung für Mobilfunkantennen-Anlage in der Nähe eines Denkmalschutzobjekts: Einordnung, Interessenabwägung.
Die Verweigerungsbegründung der kommunalen Baubehörde, wonach jemand, der eine Mobilfunkantenne neben eine feingliedrige neoklassizistische Villa mit Seegarten, die von weiteren Schutzobjekten umgeben sei, stellen wolle, einen gewissen Respektsabstand wahren müsse, stellt eine nachvollziehbare ästhetische Würdigung dar. Die Einschätzung der Baubehörde, dass dieser Respektsabstand bei einer Distanz zwischen dem Standortgebäude und der Villa von rund 30 m unterschritten werde, erweist sich unter Berücksichtigung der Tatsache, dass auch der dazwischen liegende Baumbestand der Gartenanlage zum Schutzobjekt gehört, nicht als rechtsverletzend (E. 5.4).
Die Verweigerung der streitigen Bewilligung hat nicht zwingend zur Folge, dass auf die UMTS-Versorgung eines wichtigen Gebiets gänzlich verzichtet werden müsste. Das Fernmeldegesetz ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen die Mitbenützung des Sendestandorts eines anderen Anbieters. Zudem besteht die Möglichkeit, ein Funkloch, welches inmitten von Schutzobjekten liegt, mittels Mikroantennen zu schliessen (E. 6.2).
Abweisung.
Stichworte:
AUGENSCHEIN
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
BEURTEILUNGSSPIELRAUM
EINORDNUNG
ERMESSENSSPIELRAUM
INTERESSENABWÄGUNG
MIKROANTENNE
MOBILFUNK
MOBILFUNKANLAGE
MOBILFUNKANTENNE
RESPEKTSABSTAND
SCHUTZOBJEKT
Rechtsnormen:
Art. 36 Abs. III FMG
§ 238 Abs. II PBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2009.00163
Entscheid
der 1. Kammer
vom 5. August 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Robert Wolf, Gerichtssekretär
Martin Knüsel.
In Sachen
A AG,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Baubehörde Zollikon,
2. Baudirektion Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend
Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 27. August 2007 verweigerte die
Baubehörde Zollikon der A AG die Erstellung einer Mobilfunk-Basisstation auf
dem Gebäude C-Strasse 01 (Grundstück Kat.-Nr. 02) in Zollikon. Zuvor hatte die
Baudirektion des Kantons Zürich mit Verfügung vom 16. August 2007 die Bewilligung
für die im Bereich eines überkommunalen Denkmalschutzobjekts geplante
Kommunikationsanlage verweigert. Die Entscheide wurden koordiniert eröffnet.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs hiess die
Baurekurskommission II am 24. Februar 2009 insoweit gut, als sie die
Verfügung der Baudirektion aufhob; bezüglich des Bauverweigerungsbeschlusses
der Baubehörde Zollikon wies sie ihn hingegen ab.
III.
Mit Beschwerde vom 27. März 2009 liess die A AG dem
Verwaltungsgericht beantragen, den Rekursentscheid aufzuheben und die
Beschwerdegegnerin anzuweisen, die geplante Mobilfunkantennenanlage zu
bewilligen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei.
Eventuell sei die Vorinstanz anzuweisen, in der Sache nach Durchführung eines Augenscheins
einen neuen Entscheid zu fällen.
Die Vorinstanz schloss am 4. Mai 2009 auf Abweisung
der Beschwerde. Die Baubehörde Zollikon beantragte am 30. Mai 2009
Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die
Baudirektion des Kantons Zürich verzichtete am 2. Juni 2009 auf eine
Beschwerdeantwort.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der Beschwerde gegen einen Entscheid
der Baurekurskommission II zuständig. Die Beschwerdeführerin ist zur Anfechtung
des Rekursentscheids, mit welchem die Bauverweigerung für die von ihr
projektierte Antenne bestätigt wurde, gemäss § 338a des Planungs- und
Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) befugt. Auf die frist- und
formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
2.
Vorab rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz hätte
den von ihr beantragten Augenschein durchführen müssen. Die sich in den Akten
findenden Fotodokumentationen zeigten die bauliche Umgebung nur unvollständig
und einseitig. So fehle insbesondere eine Darstellung der sich jenseits der
S-Bahngleise befindlichen Bauten, welche vom Schutzobjekt C-Strasse 03
ebenfalls sichtbar seien. Damit habe die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das
rechtliche Gehör verweigert.
2.1
Der
verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29
Abs. 2 BV räumt den Verfahrensbeteiligten das Recht ein, Beweismassnahmen
zu beantragen, und verpflichtet die Behörden, rechtzeitig und formgerecht
angebotene Beweismittel zu behaupteten rechtserheblichen Tatsachen auch
abzunehmen. Auf ein beantragtes Beweismittel kann nur dann verzichtet werden,
wenn es eine nicht erhebliche Tatsache betrifft oder offensichtlich untauglich
ist, wenn die Behörden den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde oder nach den
Akten hinreichend würdigen oder wenn sie in vorweggenommener Beweiswürdigung
annehmen können, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht
geändert würde (BGr, 5. April 2002,1P.736/2001, E. 4.1, www.bger.ch;
BGE 124 I 208 E. 4a S. 211 und 124 I 241 E. 2 S. 242, mit
Hinweisen).
2.2
Wird ein
Augenschein beantragt, steht der Entscheid, ob ein solcher angeordnet werden
soll, im pflichtgemässen Ermessen der mit der Sache befassten Behörde. Eine
dahingehende Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf
andere Weise nicht ermittelt werden können. Die Durchführung eines Augenscheins
ist somit nur geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und
anzunehmen ist, die Parteien vermöchten durch ihre Darlegungen auf dem Lokal
Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits
beizutragen (RB 1995 Nr. 12, E. 1 mit weiteren Hinweisen).
2.3
Die
lokalen Begebenheiten sind aus den eingereichten Baugesuchs- und Verfahrensakten
– insbesondere aus den Fotodokumentationen – genügend ersichtlich. Zudem sind
zahlreiche Informationen, wie etwa das Verzeichnis des Bundesamts für
Kommunikation (BAKOM) über die Standorte der Mobilfunk-Basisstationen, über das
Internet allgemein zugänglich.
Was den von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwand
betrifft, es fehle insbesondere eine Darstellung der sich jenseits der
S-Bahngleise befindlichen Bauten, welche vom Schutzobjekt C-Strasse 03
ebenfalls sichtbar seien, ist festzuhalten, dass § 238 Abs. 2 PBG
nicht primär die Bewohner von Schutzobjekten, sondern das Schutzobjekt selbst
schützt. Zu prüfen ist, ob die geplante Antennenanlage die sich in der
Nachbarschaft befindlichen Schutzobjekte beeinträchtigt. Die sich jenseits der
S-Bahngleise befindliche Bausituation ist zur Beurteilung dieser Frage nicht
ausschlaggebend. Art und Standort der Schutzobjekte sind aus den bei den Akten
liegenden Fotodokumentationen genügend ersichtlich. Da der massgebliche
Sachverhalt somit hinreichend aus den Akten hervorgeht, lassen sich die Fragen,
welche die vorliegende Angelegenheit aufwirft, ohne den beantragten Augenschein
beantworten. Deshalb durfte die Vorinstanz wie auch das Verwaltungsgericht auf
dessen Durchführung verzichten.
3.
Die Beschwerdeführerin plant die Erstellung einer UMTS-Basisstation
auf dem Dach des Geschäftshauses C-Strasse 01 ungefähr 6 m von der östlichen
Fassadenfront entfernt. Sie besteht im Wesentlichen aus zwei Antennen des Typs
Kathrein 742215, welche Masse von je 1,31 m x 0,16 m x 0,07 m und eine
Maximalleistung von insgesamt 3560 WERP
aufweisen. Sie sollen zuoberst an einem 7,5 m hohen Stahlmast, der das
Attika-/Technikgeschoss des Standortgebäudes um 4,8 m überragt, montiert
werden. Auf dem Mast ist zusätzlich ein 1 m hoher Blitzableiter
vorgesehen. Auf der Masthöhe von 5 m soll eine Richtfunk-Rundantenne mit einem
Durchmesser von 0,75 m angebracht werden. Das Baugrundstück befindet sich in
der Wohn- und Gewerbezone WG 2.90.
4.
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, der
Mobilfunkantennenstandort ordne sich entgegen der Auffassung der Vorinstanz
gesetzeskonform ein. Die geplante Anlage sei von den meisten Punkten der
benachbarten Villa E aus gar nicht oder nur beschränkt sichtbar. Am besten
werde man die Anlage von einem seitlichen Balkon im ersten Stock der Villa aus
erkennen. Selbst von dort sei jedoch aufgrund der Höhe des Standortgebäudes und
der Tatsache, dass die Mobilfunkantennenanlage etwa im Zentrum des Flachdachs
positioniert werden soll, nicht die ganze Mobilfunkantennenanlage sichtbar, sondern
nur ein beschränkter Teil davon. Die Sicht werde zudem von der sich zwischen
der Villa E und dem Standortgebäude befindenden hohen Vegetation mit zum Teil
hohen Bäumen verdeckt. Es könne nicht die Meinung von § 238 Abs. 2
PBG sein, dass die Sicht auf einen Teil einer Mobilfunkantennenanlage von einem
seitlichen Balkon im ersten Stock eines Gebäudes, der zudem grösstenteils von
hohen Bäumen abgedeckt sei, ausreiche, um eine Verletzung der genannten
Bestimmung zu bejahen. Ansonsten wäre wohl aufgrund der Dichte der
Schutzobjekte in der Schweiz praktisch jede Mobilfunkantenne unzulässig, weil
sie von irgendeinem Winkel eines Schutzobjekts aus sichtbar wäre.
5.
Gemäss § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und
Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und
landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu
gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird; diese
Anforderung gilt auch für Materialien und Farben. Nach § 238 Abs. 2
PBG ist auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes besondere Rücksicht zu
nehmen.
5.1
Der Beurteilung, ob ein Bauvorhaben die Gestaltungsanforderungen erfüllt,
ist eine objektive Betrachtungsweise zugrunde zu legen (VGr, 18. Juni
1997, BEZ 1997 Nr. 23 E. 4b/aa; BGr, 28. Oktober 2002,1P.280/2002,
E. 3.5.2, www.bger.ch). Dabei ist eine umfassende Würdigung aller
massgebenden Gesichtspunkte vorzunehmen (VGr, 17. Februar 2000,
BEZ 2000 Nr. 17 E. 5 und 6b; Walter Haller/Peter Karlen,
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Bd. I, 3. A., Zürich 1999,
Rz. 654).
5.2
Der Gemeinde steht bei der Anwendung des kantonalrechtlichen unbestimmten
Gesetzesbegriffs "befriedigende Gesamtwirkung" ein besonderer bzw.
qualifizierter Beurteilungsspielraum zu (RB 1979 Nr. 10; BGr,
28.
Oktober 2002,1P.280/2002, E. 3.4, www.bger.ch), was auch mit
einer relativ erheblichen Entscheidungsfreiheit umschrieben wird (RB 1981
Nr. 20; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20 N. 19).
Gemäss § 20 Abs. 1 VRG ist die
Baurekurskommission grundsätzlich zur Ermessenskontrolle befugt, weshalb sie
neben der Rechtmässigkeit auch die Zweckmässigkeit eines kommunalen Entscheids
überprüfen kann. Soweit es jedoch um die Überprüfung eines kommunalen Einordnungsentscheids
geht, darf die Rechtsmittelinstanz wegen des qualifizierten Ermessensspielraums
der Gemeinde ihre eigene Ermessensausübung nicht an die Stelle derjenigen der
örtlichen Baubehörde setzen, wenn deren Entscheid auf einer vertretbaren Würdigung
der massgebenden Sachumstände beruht. Sie darf nur dann einschreiten, wenn die
ästhetische Würdigung der kommunalen Behörde sachlich nicht mehr vertretbar ist
(vgl. BGr, 21. Juni 2005, ZBl 107/2006, S. 430, E. 3.2, mit
Bemerkungen von Arnold Marti; RB 1981 Nr. 20, 1986 Nr. 116;
Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19). Die kommunale Behörde kann sich
allerdings nur dann auf ihren geschützten Beurteilungsspielraum berufen, wenn
sie spätestens in der Rekursvernehmlassung die geforderte nachvollziehbare
Begründung vorbringt (RB 1991 Nr. 2; VGr, 1. November 2006,
VB.2006.0026, E. 3.1, www.vgrzh.ch).
Dem Verwaltungsgericht kommt im Gegensatz zu den
Vorinstanzen nur Rechtskontrolle zu (§ 50 Abs. 1 VRG). Es überprüft
deshalb lediglich, ob eine Rekursinstanz die ästhetische Würdigung durch die
kommunale Baubehörde zu Recht für vertretbar halten durfte. Dagegen ist es
nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, eine eigene umfassende Beurteilung der
Gestaltung und der Einordnung des Bauvorhabens vorzunehmen; damit würde es
seine eigene Kognition überschreiten (BGr, 21. Juni 2005,1P.678/2004,
E. 4, ZBl 107/2006, S. 434 ff.).
5.3
Vorliegend
hat die Baubehörde Zollikon erwogen, das Seeufer und dessen Bebauung zwischen
den Liegenschaften C-Strasse 04 und C-Strasse 05 bilde ein einheitliches und
intaktes Landschaftselement und sei für das Erscheinungsbild von Zollikon
wichtig und typisch. Es sei geprägt von Villen, Gärten, alten Abschlussmauern
gegen die Strasse und den See. Das Seeufer zwischen den erwähnten
Liegenschaften sei besonders wertvoll, weil es sich um den einzigen
Uferabschnitt in Zollikon handle, der garten- resp. parkähnlich gestaltet sei.
Das übrige Ufer sei wesentlich geprägt von der C-Strasse. Zudem sei dieser Abschnitt
des Ufers aufgrund der Topografie von Zürich aus besonders gut sichtbar und
somit ein exponiertes Landschaftselement. Beim unbebauten Teil des Seeufers
zwischen den Liegenschaften C-Strasse 04 und C-Strasse 05 handle es sich nach
Auffassung des Gemeinderats um ein schützenswertes Landschaftselement. Die
charakteristischen Elemente der Gärten in der Freihaltezone am Seeufer seien
deshalb mit Schutzverfügungen geschützt.
Weiter komme die Bedeutung des Seeufers samt seiner
Bebauung im Schutzinventar der kommunalen Schutzobjekte zum Ausdruck. Die
seeseits der C-Strasse gelegenen Villen C-Strasse 06 und C-Strasse 07 seien im
Inventar der kommunalen Schutzobjekte aufgeführt. Die Villa C-Strasse 08 sei
ebenfalls im Inventar aufgeführt. Bei allen drei Bauten werde auch der
Baumbestand als schutzwürdig bezeichnet. Zu berücksichtigen sei sodann der
Seegarten zum Haus C-Strasse 03, der bauhistorisch zum Schutzobjekt gehöre;
dieses Ensemble würde durch die Antennenanlage besonders tangiert. Die geplante
Mobilfunk-Basisstation störe diesen Abschnitt des bebauten Ufers und seine Schutzobjekte
erheblich. Insbesondere stelle sie ein verunstaltendes Element für das
benachbarte Schutzobjekt C-Strasse 03 dar.
In ihrer Rekursvernehmlassung vom 16. Dezember 2007
führte die Beschwerdegegnerin 1 ergänzend aus, wolle ein Gesuchsteller
eine Mobilfunkantenne unmittelbar neben eine feingliedrige neoklassizistische
Villa mit Seegarten stellen, die von weiteren Schutzobjekten umgeben sei, könne
nicht davon gesprochen werden, dass er auf das Schutzobjekt und dessen Umgebung
besondere Rücksicht nehme. Vielmehr sei ein gewisser Respektsabstand zu wahren.
Die Vorinstanz bestätigte in ihren Erwägungen im
Wesentlichen die Feststellungen der Baubehörde.
5.4
Das Verwaltungsgericht hat nach dem Gesagten nur zu prüfen, ob die
Vorinstanz die ästhetische Würdigung der kommunalen Baubehörde zu Recht für
vertretbar halten durfte.
Das Baugrundstück Kat.-Nr. 02 liegt zwischen der C-Strasse
und der SBB-Bahnlinie Zürich-Rapperswil. Das Standortgebäude C-Strasse 01 ist
rund 15 m hoch. Es handelt sich um ein neueres, vergleichsweise grosskubiges
Geschäftshaus mit einer modernen, akzentuierten Architektur. Die Antenne mit
einer Masthöhe von 7,5 m (ohne Blitzableiter von 1 m Länge) überragt das
Attika-/Technikgeschoss des Standortgebäudes um 4,8 m. Für sich erfüllt das
Standortgebäude auch nach Erstellung der Anlage die Anforderungen an eine
hinreichende Einordnung.
Problematisch erweist sich hingegen die Einordnung im
Zusammenhang mit den umliegenden Bauten, insbesondere bezüglich der unmittelbar
neben dem Standortgebäude situierten Villa E, einem Denkmalschutzobjekt von
regionaler Bedeutung. Die Distanz zwischen dem Antennenstandort und der Villa
beträgt lediglich rund 30 m. Zwar trifft zu, dass dazwischen Bäume stehen, die
die Sicht von der Villa auf die Antenne zum Teil verdecken. Hierauf kommt es
jedoch nicht an. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass § 238 Abs. 2
PBG nicht bezweckt, dass neue Bauten und Bauteile von einem inventarisierten
Objekt aus nicht wahrgenommen werden dürften. Vielmehr geht es darum, dass die
Wahrnehmung der Inventarobjekte von Drittstandorten aus betrachtet durch neu zu
erstellende Bauten nicht in übermässiger Weise beeinträchtigt werden dürfen.
Die Verweigerungsbegründung der kommunalen Baubehörde, wonach jemand, der eine
Mobilfunkantenne neben eine feingliedrige neoklassizistische Villa mit
Seegarten, die von weiteren Schutzobjekten umgeben sei, stellen wolle, einen
gewissen Respektsabstand wahren müsse, stellt daher eine durchaus
nachvollziehbare ästhetische Würdigung dar, welche nach der oben ausgeführten
Rechtsprechung vor den Rechtsmittelbehörden standhält. Die Einschätzung der
Baubehörde, dass dieser Respektsabstand bei einer Distanz zwischen dem
Standortgebäude und der Villa E von rund 30 m unterschritten werde,
erweist sich unter Berücksichtigung der Tatsache, dass auch der dazwischen
liegende Baumbestand der Gartenanlage zum Schutzobjekt gehört, nicht als
rechtsverletzend. Die übermässige Beeinträchtigung des Schutzobjekts durch die
geplante Mobilfunkanlage geht im Übrigen auch aus der von der
Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren eingereichten Fotomontage gemäss
act. 6 hervor. Aus dieser wird einerseits die problematische Nähe zum
Schutzobjekt deutlich. Andererseits zeigt sie, dass die geplante
Mobilfunkantenne die bereits gegenüber dem Standortgebäude niedrigere Villa E
deutlich überragt. Die zurückversetzte Lage vermag an der sich daraus
ergebenden dominanten Wirkung nichts zu ändern, weshalb sich die ästhetische
Würdigung der kommunalen Baubehörde, wonach die geplante Anlage ein verunstaltendes
Element für das benachbarte Schutzobjekt darstelle, auch unter diesem Aspekt
als vertretbar erweist.
Die Argumentation der Beschwerdeführerin, dass die
Umgebung vom Standort der Fotomontage gemäss act. 6 aus gesehen durch die
S-Bahnlinie mit ihren zahlreichen Masten und Leitungen bereits erheblich
vorbelastet sei, vermag eine weitere optische Belastung des Schutzobjekts
gerade nicht zu rechtfertigen, zumal bei der Standortwahl von Mobilfunkantennen
im Gegensatz zu den Fahrleitungen der S-Bahn, die standortgebunden sind, durchaus
ein gewisser Spielraum besteht (vgl. dazu nachfolgend E. 6.2).
5.5
Der
Einwand der Beschwerdeführerin, die gleiche Baubewilligungsbehörde habe in
einem Abstand von weniger als 100 Metern eine ca. 20 Meter hohe und viel
prominenter in Erscheinung tretende Mobilfunkantennenanlage der Swisscom bewilligt,
steht der vorliegend zu beurteilenden Bauverweigerung nicht entgegen. Wie
bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, befindet sich die
freistehende Basisstation der Swisscom in der Nähe des Bahntrassees zwischen
den Liegenschaften C-Strasse 09 und 10. Sie ist rund 100 m von der Villa E
entfernt und wird zudem durch das grosskubige Standortgebäude visuell
abgeschirmt, weshalb sie die Wahrnehmung des Schutzobjekts von Drittstandpunkten
im Gegensatz zur strittigen Anlage nicht zu beeinträchtigen vermag. Somit liegt
entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin kein identischer bzw.
vergleichbarer Sachverhalt vor, weshalb die Bewilligungsverweigerung auch nicht
gegen das Rechtsgleichheitsgebot verstösst.
Da sich die beantragte Mobilfunkantenne bereits gegenüber
der Villa E nicht rechtsgenügend im Sinne von § 238 Abs. 2 PBG
einordnet, kann offen bleiben, ob die weiteren sich in der Nähe befindlichen
kommunal inventarisierten Gebäude durch das strittige Bauvorhaben ebenfalls
tangiert werden.
6.
Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, die auf
der Informationsfreiheit und Wirtschaftsfreiheit beruhenden Interessen der
Beschwerdeführerin und ihrer Kunden an der Bereitstellung einer ausreichenden
und qualitativ hochstehenden Mobilfunkversorgung in Zollikon und entlang der
S-Bahnlinie Zürich-Rapperswil seien den Interessen der Gemeinde Zollikon an
einer optimalen baulichen Gestaltung ihrer Bauzonen gegenüberzustellen und
gegeneinander abzuwägen. Die inventarisierten Schutzobjekte seien durch das vorliegende
Bauvorhaben nur in einem geringen Mass betroffen, während die Beschwerdeführerin
durch die vorliegende Bauverweigerung und der damit zusammenhängenden Nichtabdeckung
eines grossen Gebiets der S-Bahnstrecke Zürich-Rapperswil und der Gemeinde
Zollikon mit UMTS-Dienstleistungen sehr stark eingeschränkt werde. Die
Einordnungsvorschrift dürfe nicht dazu missbraucht werden, die Realisierung von
Bestimmungen des Fernmelderechts zu verunmöglichen oder stark zu erschweren.
6.1
Die
Vorinstanz hat hierzu erwogen, die Mobilfunkkonzessionen verlangten bei den
UMTS-Netzen lediglich einen Abdeckungsgrad von 50 % der Bevölkerung. Dieser Abdeckungsgrad
beziehe sich jedoch nicht anteilsmässig auf einzelne Gebiete oder Gemeinden, sondern
sei im Rahmen einer grossflächigen Betrachtungsweise von Relevanz. Gemäss ihrer
Webseite könne die Sunrise in Zollikon sowohl im Freien als auch inhouse flächendeckend
ihre UMTS-Dienste anbieten. Auch wenn damit die UMTS-Versorgung kapazitätsmässig
noch nicht dem beabsichtigten Standard von Sunrise entsprechen sollte, werde
damit die konzessionsgemäss gesamtschweizerisch vorgeschriebene Abdeckung von
50.
% in keiner Weise in Frage gestellt.
Hiergegen wendet die Beschwerdeführerin ein, die
Argumentation der Vorinstanz werde der Dynamik eines wachsenden Netzes mit
Generationenwechsel von GSM zu UMTS in keiner Weise gerecht. Die Frage, ob die
Beschwerdeführerin ihre Konzessionspflichten auch ohne den Bau der vorliegenden
Anlage erfüllen könne, sei für sich allein betrachtet für die Interessenabwägung
nicht entscheidend. Ebenso wenig spiele es eine Rolle, ob die Schweiz zu 20
oder 50 Prozent mit Mobilfunkdiensten der neuen Generation erschlossen sei.
Entscheidend sei vielmehr, ob ein derart starkes Interesse am Schutz der
inventarisierten Schutzobjekte bestehe, welches den Aufbau eines
flächendeckenden UMTS-Mobilfunknetzes entgegengehalten werden könne, was zu
verneinen sei.
6.2
Zwischen
den öffentlichen Interessen an einer guten Gestaltung der Bauten und den
entgegenstehenden Interessen von Betreiberin und Benützern des Mobilfunknetzes
ist eine Abwägung vorzunehmen. Dabei muss, was hier nicht in Frage steht, die
Grundversorgung mit Post- und Fernmeldediensten gewährleistet bleiben und darf
die Anwendung des kantonalen Baurechts nicht dazu führen, dass die durch die
Erteilung der Mobilfunkkonzession an die Beschwerdeführerin angestrebte weitgehende
Abdeckung der Bevölkerungszentren mit Mobilfunkdiensten vereitelt wird (vgl.
VGr, 15. Juni 2005, VB.2005.00094, www.vgrzh.ch [Leitsatz
in RB 2005 Nr. 64]).
Vorliegend ist unbestritten, dass die Gemeinde Zollikon
grundsätzlich mit Mobilfunk erschlossen ist. Gleichzeitig ist auch das
öffentliche Interesse an der Schonung von Schutzobjekten gestützt auf
§§ 203 ff. PBG sowie Art. 3 des Natur- und Heimatschutzgesetzes vom
1.
Juli 1966 (NHG) ausgewiesen. Soweit die Beschwerdeführerin einwendet,
das Interesse am Aufbau eines flächendeckenden UMTS-Mobilfunknetzes überwiege
das Interesse am Schutz der inventarisierten Schutzobjekte, ist festzuhalten,
dass sie nicht darlegt, dass keine anderen Lösungen für die Versorgung des
fraglichen Gebiets mit UMTS-Diensten in Frage kämen.
Gerade das Beispiel der bewilligten Antenne der Swisscom
zeigt, dass es einerseits in der Umgebung Standorte gibt, bei welchen die
Einordnungsvorschriften einer Bewilligung nicht entgegenstehen, und
andererseits, dass der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die kommunale Behörde
würde aus grundsätzlichen Überlegungen keine Mobilfunkantennen in diesem Gebiet
bewilligen und die Einordnungsvorschriften nur vorschieben, nicht zutrifft. Im
Weiteren ermöglicht Art. 36 Abs. 3 des Fernmeldegesetzes vom
30.
April 1997 (FMG) unter bestimmten Voraussetzungen die Mitbenützung des
Sendestandorts eines anderen Anbieters. Zudem besteht die Möglichkeit, ein
Funkloch, welches inmitten von Schutzobjekten liegt, mittels Mikroantennen zu
schliessen. Hierbei handelt es sich mittlerweile um eine gängige Art, auch in
empfindlichen Gebieten die Versorgung mit Mobilfunkdiensten sicherzustellen.
Zwar ist diese Variante mit höheren Kosten verbunden, doch spricht dies
angesichts des öffentlichen Interesses an der Schonung von Schutzobjekten noch
nicht für die Unverhältnismässigkeit der Verweigerung einer gewöhnlichen Mobilfunkantenne.
Die Beschwerdeführerin hat damit keineswegs dargetan, dass
die Verweigerung der streitigen Bewilligung zwingend zur Folge hat, dass auf
die UMTS-Versorgung eines wichtigen Gebiets gänzlich verzichtet werden müsste.
Daher erweisen sich die Erwägungen der Vorinstanz zur Interessenabwägung nicht
als rechtsverletzend und ist die Bewilligungsverweigerung auch unter diesem
Blickwinkel nicht zu beanstanden.
7.
Damit ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
(§ 70 in Verbindung mit 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Da die
Beantwortung von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört
und das vorliegende Beschwerdeverfahren zu keinem relevanten Zusatzaufwand
geführt hat, wird der Baubehörde Zollikon keine Parteientschädigung
zugesprochen (vgl. Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 17 N. 19 f.).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'090.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung
wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82
ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung
an…