VB.2009.00165
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00165
10. Juni 2009Deutsch14 min
(URT.2009.11479)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00165
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 10.06.2009
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 13.07.2009 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Stimmrechtsbeschwerde
Stimmrechtsbeschwerde
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für Beschwerden gegen Anordnungen auf dem Gebiet von Wahlen und Abstimmungen (E. 1.1). Ob für die Stimmrechtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht ebenfalls (wie für den Stimmrechtsrekurs an den Bezirksrat) die fünftägige Frist gemäss § 150 Abs. 1 GPR gilt, kann offen bleiben, da die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel innert fünf Tagen erhoben hat (E. 1.2). Legitimation (E. 1.3). Die Vorinstanz hätte jedenfalls deshalb auf den Rekurs der Beschwerdeführerin eintreten müssen, weil der Gemeindepräsident die Stimmberechtigten in der Gemeindeversammlung über deren sofortige Rügepflicht bezüglich der Verletzung politischer Rechte falsch informiert hat: An der Gemeindeversammlung sofort vorzubringen sind nicht nur Einwände gegen die Art der Versammlungsführung oder wegen Verletzung formaler Voraussetzungen, sondern sämtliche - materiellen und formellen - Rügen betreffend die Verletzung der politischen Rechte. Diese Falschinformation darf der Beschwerdeführerin nicht zum Nachteil gereichen (E. 2.1.3 f.). Auf eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz kann indessen verzichtet werden: Aus verfahrensökonomischen Gründen und weil es sich bei der Frage, ob das Recht der Stimmberechtigten auf freie und unverfälschte Willenskundgabe verletzt ist, um eine Rechtsfrage handelt, ist ein reformatorischer Entscheid des Verwaltungsgerichts jedenfalls statthaft (E. 2.3). Es liegt keine Irreführung der Stimmberechtigten durch falsche bzw. unvollständige behördliche Information vor; die Wahl- und Abstimmungsfreiheit der Beschwerdeführerin ist nicht verletzt (E. 3.3). Kostenlosigkeit des Stimmrechtsmittels auch vor Verwaltungsgericht (E. 4.1).
Abweisung.
Stichworte:
BESCHWERDEFRIST
EINTRETENSVORAUSSETZUNGEN
GEMEINDEGESETZ
GEMEINDEVERSAMMLUNG
IRREFÜHRUNG DER STIMMBERECHTIGTEN
KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN
LEGITIMATION
POLITISCHE RECHTE
PROZESSÖKONOMIE
RECHTSFRAGE
REFORMATORISCHER ENTSCHEID
RÜGE
RÜGEPFLICHT
STIMMRECHTSBESCHWERDE
STIMMRECHTSREKURS
WAHL- UND ABSTIMMUNGSFREIHEIT
Rechtsnormen:
§ 151 Abs. 1 GemeindeG
§ 151a Abs. 1 GemeindeG
§ 151a Abs. 2 GemeindeG
Art. 6 GPR
Art. 147 Abs. 1 GPR
Art. 147 Abs. 2 GPR
Art. 148 lit. a GPR
Art. 150 Abs. 1 GPR
Art. 152 Abs. 1 GPR
Art. 152 Abs. 2 GPR
§ 43 Abs. 1 lit. a VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2009.00165
Entscheid
der 4. Kammer
vom 10. Juni 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter
Peter Sprenger, Gerichtssekretärin
Eliane Schlatter.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinderat X,
Beschwerdegegner,
betreffend Stimmrechtsbeschwerde,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
An einer Gemeindeversammlung in X wurde unter anderem
beschlossen, einen Kredit für die Durchführung eines Projektwettbewerbs und die
Ausarbeitung eines entsprechenden Gestaltungsplans für die Realisierung einer
gemeinnützigen Wohnüberbauung auf Gemeindegrundstücken zu bewilligen.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Beschluss der Gemeindeversammlung gelangten A
und B mit Stimmrechtsrekurs an den Bezirksrat Z und beantragten die Aufhebung
des Beschlusses wegen Irreführung der Stimmberechtigten. Mit Beschluss vom 19. März
2009.
trat der Bezirksrat Z auf den Stimmrechtsrekurs nicht ein mit der
Begründung, der beanstandete Mangel hätte bereits in der Gemeindeversammlung
gerügt werden müssen; dieser Rügepflicht seien die Rekurrenten jedoch nicht
nachgekommen, weshalb sie ihr Recht zur Erhebung eines Stimmrechtsrekurses
verwirkt hätten. Soweit sich das Rechtsmittel auf die Fehlerhaftigkeit bzw.
Unvollständigkeit der Abstimmungsweisung bezog, erachtete der Bezirksrat die
Rechtsmittelfrist als verpasst, weil Fehler bzw. Falschaussagen in der
Abstimmungsweisung innerhalb von fünf Tagen nach deren Erhalt zu rügen seien.
III.
Gegen den bezirksrätlichen Entscheid erhob A am 28. März
2009.
Beschwerde an das Verwaltungsgericht.
Mit Eingabe vom 3. April 2009 verwies der Bezirksrat
auf die Begründung seines Entscheids und verzichtete im Übrigen auf
Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 20. April 2009 beantragte der
Gemeinderat X, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu
Lasten von A abzuweisen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Gemäss § 43
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG, LS 175.2) war die Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen
Anordnungen auf dem Gebiet von Wahlen und Abstimmungen unzulässig. Mit
Inkrafttreten der Rechtsweggarantie per 1. Januar 2009 ist das
Verwaltungsgericht kantonal zweit- und letztinstanzlich nunmehr auch für
Beschwerden gegen Anordnungen auf dem Gebiet von Wahlen und Abstimmungen zuständig
(vgl. Art. 86 Abs. 2 f. und Art. 88 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 130 Abs. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005.
(BGG, SR 173.110); BGr, 12. März 2009,1C_467/2008, E. 1.3 mit
Hinweisen, www.bger.ch; zum Ganzen auch VGr, 30. April 2009,
VB.2009.00055, E. 1.2 Abs. 2 f., www.vgrzh.ch).
1.2
Der
Bezirksrat hat in seiner Rechtsmittelbelehrung zunächst die Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und eine Frist von 30 Tagen angegeben. In einem Schreiben
vom 25. März 2009 hat er den Rekurrierenden allerdings mitgeteilt, dass in
Stimmrechtsangelegenheiten für den gesamten Instanzenzug – mithin auch für die
Beschwerde an das Verwaltungsgericht – die fünftägige Frist gemäss § 150 Abs. 1
des Gesetzes über die politischen Rechte vom 1. September 2003 [GPR,
LS 161]) gelte (so vorgesehen in § 70 in Verbindung mit § 22 Abs. 1
Satz 2 des Entwurfs zur Revision des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
[verabschiedet durch den Regierungsrat am 29. April 2009]). Wie es sich
damit verhält, kann vorliegend offen bleiben (vgl. auch VGr, 30. April
2009, VB.2009.00055, E. 1.2 Abs. 4, www.vgrzh.ch), weil die
Beschwerdeführerin den angefochtenen Entscheid am 24. März 2009 erhalten
und ihre Beschwerde am 28. März 2009 und damit jedenfalls rechtzeitig eingereicht
hat.
1.3
Zur
Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch eine Anordnung
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung
hat (§ 70 in Verbindung mit § 21 lit. a VRG). Die Legitimation
zum Stimmrechtsrekurs geht hingegen weiter. Sie kommt unter anderem sämtlichen
Stimmberechtigten des betreffenden Wahl- oder Abstimmungskreises zu, ohne dass
diese – wie von § 21 lit. a VRG gefordert – ein schutzwürdiges
Interesse am Ausgang des Verfahrens geltend machen müssten (vgl. § 148 lit. a
GPR und § 151 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926
[GemeindeG, LS 131.1]). Dass das Verwaltungsgericht neu als letzte kantonale
Instanz über Beschwerden in Stimmrechtssachen und gegen kommunale Erlasse
entscheidet, darf nicht zu einer Einschränkung der Rechtsmittellegitimation in
dem Sinn führen, dass die von § 21 lit. a VRG geforderten
Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Vielmehr muss die Rechtsmittellegitimation
auch im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sämtlichen Stimmberechtigten
– und damit auch der Beschwerdeführerin – zukommen (vgl. für die Beschwerde an
das Verwaltungsgericht in Stimmrechtssachen § 70 in Verbindung mit § 21
Abs. 2 lit. a des Entwurfs zur Revision des Verwaltungsrechtspflegegesetzes;
VGr, 30. April 2009, VB.2009.00055, E. 1.4., www.vgrzh.ch).
1.4
Nach dem
Gesagten ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Vorliegend
ist zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf den Rekurs der Beschwerdeführerin
eingetreten ist:
2.1.1
Mit Stimmrechtsrekurs kann die Verletzung der politischen Rechte oder von
Vorschriften über ihre Ausübung gerügt werden (§ 151a Abs. 1
GemeindeG, § 147 Abs. 1 GPR). Die politischen Rechte sind in § 2
ff. GPR definiert. Sie gewährleisten unter anderem die freie Willensbildung und
die unverfälschte Stimmabgabe (Art. 34 Abs. 2 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 [SR 101], § 6 GPR). Daraus folgt der Anspruch,
dass kein Wahl- oder Abstimmungsresultat anerkannt wird, das nicht den freien
Willen der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt.
Jeder Stimmberechtigte soll seinen Entscheid gestützt auf einen möglichst
freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen und entsprechend mit
seiner Stimme zum Ausdruck bringen können (BGE 121 I 138 E. 3, 119 Ia 271 E. 3a).
Anfechtbar sind alle Handlungen und Unterlassungen staatlicher – auch
kommunaler – Organe (§ 147 Abs. 2 GPR). Zur Erhebung eines Stimmrechtsrekurses
sind grundsätzlich alle Stimmberechtigten des betreffenden Wahl- oder Abstimmungskreises
legitimiert (§ 148 lit. a GPR).
2.1.2
Wird beanstandet, im Rahmen einer Gemeindeversammlung oder der Versammlung
eines Grossen Gemeinderates seien Vorschriften über die politischen Rechte oder
ihre Ausübung verletzt worden, so kann eine Person, die an der Versammlung
teilgenommen hat, Stimmrechtsrekurs nur dann erheben, wenn sie die Verletzung
schon in der Versammlung gerügt hat (§ 151a Abs. 2 GemeindeG). Diese
Rügepflicht umfasst nicht nur Verfahrensfehler bei der Geschäftsbehandlung,
sondern betrifft die Verletzung aller politischen Rechte wie beispielsweise
auch den Vorwurf einer Verletzung der Wahl- und Abstimmungsfreiheit (vgl. § 6
GPR) etwa durch irreführende oder falsche Informationen seitens der Behörden
(vgl. Vittorio Jenni, Rechtsschutz, Tagungsunterlagen zum Gemeindeforum 2004,
Die politischen Rechte – neue gesetzliche Vorgaben, S. 3, unter www.gaz.zh.ch/ internet/ji/gz/de/Gemeindeamt/gdeforum/forum04.html;
vgl. ferner Antrag und Weisung des Regierungsrats vom 28. August 2002 zum
Gesetz über die politischen Rechte, ABl 2002, 1507 ff., 1634). Diese sofortige
Rügepflicht dient zum einen der Verfahrensökonomie: Wenn immer möglich, soll
ein Fehler in der gleichen Versammlung behoben werden, zum Beispiel durch
Wiederholung einer fehlerhaften oder Nachholen einer unterlassenen Abstimmung.
Zum anderen kommt darin der Grundsatz von Treu und Glauben zum Ausdruck: Ein
Fehler soll nicht unwidersprochen hingenommen werden, um ihn danach als
Anfechtungsgrund gegen einen Beschluss zu benützen (vgl. Hans Rudolf Thalmann,
Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil 2000, [a]§ 151
N. 4.2.1.1 und N. 5.4; Antrag und Weisung des Regierungsrats vom 28. August
2002.
zum Gesetz über die politischen Rechte, ABl 2002, 1507 ff., 1649).
2.1.3
Für das Einhalten der Rügepflicht wird jedoch nicht verlangt, dass die
Beanstandungen in der Gemeindeversammlung bereits detailliert begründet werden.
Ebenso wenig ist es erforderlich, in der Versammlung bereits ein Rechtsmittel
anzukündigen. Indessen ist der beanstandete Fehler zu bezeichnen und nach
Möglichkeit sind Verbesserungsmöglichkeiten aufzuzeigen, um damit die
gesetzliche Vermutung zu zerstören, dass die Stimmberechtigten einen Fehler als
belanglos betrachten. Eine rechtliche Begründung wird dagegen nicht verlangt (vgl.
zum Ganzen Thalmann, [a]§ 151 N. 4.2.1.2). Vorliegend kann die Frage offen
bleiben, ob ein Fehler von einem beliebigen Versammlungsteilnehmer gerügt werden
kann oder ob der spätere Rekurrent bzw. Beschwerdeführer die entsprechenden
Rügen selber erheben muss, um sein Rekurs- bzw. Beschwerderecht nicht zu verwirken.
Das Rechtsmittel des Beschwerdeführers hätte von der Vorinstanz jedenfalls aus
einem anderen Grund an die Hand genommen werden müssen:
2.1.4
Entscheidend ist vorliegend, dass der Gemeindepräsident die Stimmberechtigten
an der Versammlung darüber informiert hat, dass Einwände gegen die Art der
Versammlungsführung oder wegen Verletzung formaler Voraussetzungen nur Beschwerdegründe
für einen Stimmrechtsrekurs bilden könnten, wenn sie an der Versammlung selbst
gerügt worden seien. Dieser Hinweis des Gemeindepräsidenten ist insofern
unrichtig, als er die sofortige Rügepflicht auf formelle Mängel beschränkt. Wie
erwähnt (vorne 2.1.2), sind gemäss § 151a GemeindeG sämtliche –
formellen und materiellen – Verletzungen der politischen Rechte sofort zu
rügen. Dass der Gemeindepräsident die Versammlungsteilnehmer insofern falsch
bzw. unvollständig informiert hat, darf der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht
zum Nachteil gereichen, zumal sie die Unrichtigkeit dieser Information nicht
ohne Weiteres erkennen konnte.
2.2
Ob die
Vorinstanz auf den Stimmrechtsrekurs zu Recht nicht eintrat, soweit er Beanstandungen
gegen die Abstimmungsweisung enthielt, kann vorliegend offen bleiben. Vor
Verwaltungsgericht bringt die Beschwerdeführerin nämlich vor, sie persönlich
habe nie Einwände gegen die Art der Weisung gehabt. Daraus lässt sich
jedenfalls schliessen, die Beschwerdeführerin wolle nicht (mehr) rügen, die
Abstimmungsweisung habe fehlerhafte bzw. unvollständige Informationen
enthalten, die zur Irreführung der Stimmberechtigten geführt hätten.
2.3
Nach dem
Gesagten hätte die Vorinstanz mithin auf den Rekurs der Beschwerdeführerin
eintreten müssen, soweit er Rügen betreffend Irreführung der Stimmberechtigten
an der Gemeindeversammlung enthielt. Grundsätzlich wäre die Angelegenheit daher
zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Darauf kann
vorliegend indessen aus verfahrensökonomischen Gründen verzichtet werden
(Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 64 N. 2), denn
Stimmrechtsangelegenheiten sind in der Regel beförderlich zu behandeln.
Überdies handelt es sich bei der vorliegenden Frage, ob die politischen Rechte
der Stimmberechtigten – insbesondere ihr Recht auf freie und unverfälschte
Willenskundgabe – verletzt wurden, um eine Rechts- und nicht um eine
Ermessensfrage. Vor diesem Hintergrund ist es jedenfalls statthaft, dass das
Verwaltungsgericht einen reformatorischen Entscheid fällt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 64
N. 5).
3.
3.1
In der
Sache wirft die Beschwerdeführerin dem Gemeinderat vor, die Stimmberechtigten
bewusst falsch über die Überbaubarkeit des Grundstücks informiert und damit in
die Irre geführt zu haben. Unerwähnt sei insbesondere geblieben, dass auf dem
Grundstück eine grosse Überschwemmungsgefahr bestehe, was dazu führe, dass das
Bauvorhaben auf diesem Grundstück mit enormen Baukosten in Bezug auf die
Eindämmung der Überschwemmungsgefahr verbunden sei. Aufgrund dieser hohen
Kosten sei ein genossenschaftlicher Wohnungsbau gar nicht möglich. Jedenfalls
seien die in der Versammlung veranschlagten Mietzinskosten in Anbetracht der
Überschwemmungsgefahr und der Kosten zu deren Eindämmung zu gering. Die
Beschwerdeführerin vertritt überdies die Ansicht, der Gemeinderat hätte ein
umfassendes und seriöses hydrologisches Gutachten einholen und den Stimmbürgern
vorlegen müssen.
3.2
Der
Beschwerdegegner dagegen vertritt die Meinung, er habe deshalb nicht erwähnen
müssen, dass auf dem zu überbauenden Gebiet eine grosse Überschwemmungsgefahr bestehe,
weil das nicht zutreffe. Auch das von der Gemeinde und der von ihr ausgewählten
Baugenossenschaft im Vorfeld der Gemeindeversammlung in Auftrag gegebene Gutachten
lasse nicht den Schluss zu, es liege eine Überschwemmungsgefahr vor, die eine
Überbauung verunmöglichen würde. Was die Angabe der anvisierten Mietzinse für
die zu erstellenden Genossenschaftswohnungen anbelange, tue die
Beschwerdeführerin überdies nicht dar, inwiefern diese Zielvorgabe nicht
erreicht werden könne. Ausserdem sei es an der Gemeindeversammlung nicht um die
Finanzierung der Überbauung gegangen, sondern lediglich um die
Kreditbewilligung für die Durchführung des Projektwettbewerbs. Die Finanzierung
übernehme die Baugenossenschaft H, welche auch das Wettbewerbsprogramm erstellt
habe. Dieses enthalte die Parameter, welche der Mietzinsberechnung zugrunde
lägen. Gestützt darauf hätten die Wettbewerbsteilnehmer mit einer nachvollziehbaren
Kostenrechnung den geforderten Wirtschaftlichkeitsnachweis zu erbringen, so
dass die anvisierten Mietzinse erreicht werden könnten.
3.3
Diesen
Vorbringen des Beschwerdegegners ist im Wesentlichen beizupflichten: Dass die
Wasserverhältnisse auf dem zu überbauenden Grundstück besonders sind, ergibt
sich einerseits aus dem erwähnten Gutachten, welches auch an der Gemeindeversammlung
zur Sprache kam, und anderseits aus dem Wettbewerbsprogramm, welches den
Stimmberechtigten im Vorfeld der Gemeindeversammlung zur Einsicht offen gestanden
hat. Daraus lässt sich jedoch – wie der Beschwerdegegner zu Recht einwendet –
nicht entnehmen, dass das Grundstück nicht überbaut werden kann. Erforderlich
sind vielmehr besondere (Wasser-)Schutzmassnahmen, was sich aus dem erwähnten
Gutachten klar ergibt und vom Beschwerdegegner auch anerkannt wird. Warum nun
diese besonderen Massnahmen zwangsläufig dazu führen müssten, dass die
anvisierten Mietzinse nicht realisierbar sind, vermag die Beschwerdeführerin
nicht substantiiert darzutun; ebenso wenig ergeben sich Hinweise darauf aus den
Akten. Vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, der Beschwerdegegner
habe die Stimmberechtigten mit falschen bzw. unvollständigen Informationen in
die Irre geführt. Indem er die prinzipielle Überbaubarkeit des Grundstücks hat
abklären lassen und sich insbesondere vergewissert hat, dass die
Wasserverhältnisse auf dem Grundstück das geplante Projekt nicht generell
verunmöglichen, ist er seiner Sorgfaltspflicht in ausreichendem Masse
nachgekommen. Gestützt auf die getroffenen Abklärungen durfte er demnach in
guten Treuen davon ausgehen, das fragliche Grundstück sei ohne übermässigen
Aufwand überbaubar. Von ihm bereits vor dem Beschluss über die Durchführung des
Projektwettbewerbs weitergehende und alle Eventualitäten berücksichtigende
detaillierte geo- bzw. hydrologische Abklärungen des Baugrundes zu verlangen,
wäre weder sinnvoll noch verhältnismässig. Demnach liegt vorliegend keine
Irreführung der Stimmberechtigten durch falsche oder unvollständige behördliche
Informationen vor. Damit ist die Wahl- und Abstimmungsfreiheit der Beschwerdeführerin
nicht verletzt und ihre Beschwerde im Ergebnis abzuweisen.
4.
4.1
Gemäss § 152
Abs. 1 GPR werden im Verfahren des Stimmrechtsrekurses keine Kosten
erhoben. Ausgenommen sind rechtsmissbräuchliche Rekurse. Es stellt sich die
Frage, ob diese Regelung – obwohl sie derzeit noch keine gesetzliche Grundlage
im Verwaltungsrechtspflegegesetz findet (vgl. § 65a Abs. 1 in
Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG gemäss Entwurf zur Revision des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes) – für das verwaltungsgerichtliche Verfahren
dennoch gelte. Diese Frage ist zu bejahen: Bislang galt die Kostenlosigkeit
auch für das Stimmrechtsrekursverfahren vor dem Regierungsrat. Da nunmehr in
Stimmrechtssachen die Beschwerde an das Verwaltungsgericht an die Stelle des
Rekurses an den Regierungsrat tritt (vgl. zum Grundsatz des zweistufigen
Instanzenzugs Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 88; ferner VGr, 30. April
2009, VB.2009.00055, E. 1.2 Abs. 3, www.vgrzh.ch), sind auch im
Verfahren vor Verwaltungsgericht – trotz (noch) fehlender gesetzlicher
Grundlage im Verwaltungsrechtspflegegesetz und mithin direkt gestützt auf § 152
Abs. 1 GPR – keine Kosten zu erheben, sofern das Rechtsmittel – wie hier –
nicht rechtsmissbräuchlich erhoben wurde.
4.2
Gemäss § 152
Abs. 2 GPR richten sich die Entschädigungsfolgen nach den Vorschriften des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes. Der obsiegende Beschwerdegegner beantragt die
Zusprechung einer Parteientschädigung. Eine solche ist ihm indessen nicht
zuzusprechen: Die Beantwortung von Rechtsmitteln gehört mit zu seinem
angestammten Aufgabenbereich, was eine Parteientschädigung zu seinen Gunsten
zwar nicht von vornherein ausschliesst, jedoch nur dann als gerechtfertigt
erscheinen lässt, wenn die Beschwerdeantwort mit einem ausserordentlichen
Aufwand verbunden war (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19, mit
Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …