Lexipedia

Entscheid

VB.2009.00167

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00167

8. Juli 2009Deutsch21 min

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Die am

1971 geborene A, Staatsangehörige von E, ist die Mutter der 1993 geborenen Zwillingstöchter

B und C. Zusammen mit dem damaligen Ehemann und Vater der Kinder, dem Landsmann

F, war die Familie am 25. Februar 1995 als Asylsuchende in die Schweiz

eingereist. Nach der rechtskräftigen Ablehnung des Asylgesuchs liessen sich die

Eltern scheiden und heirateten beide einen Partner mit schweizerischer Staatsangehörigkeit.

So erhielt A die Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich zum Verbleib beim

Ehemann und die Töchter ihrerseits zum Verbleib bei der Mutter, welcher nach

der Scheidung die elterliche Sorge übertragen worden war.

[…]

B. Am 13. Juni

2005 verweigerte das Migrationsamt A und den Töchtern die Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung und verfügte ihre Wegweisung aus dem Kanton Zürich. Der

Regierungsrat wies am 23. August 2006 einen gegen diese Anordnung

gerichteten Rekurs ab; das Verwaltungsgericht bestätigte am 24. Januar

2007 im Beschwerdeverfahren den Rekursentscheid. Im Anschluss verfügte das

Bundesamt für Migration am 24. Mai 2007 die Ausdehnung der kantonalen Wegweisung

auf das Gebiet der ganzen Schweiz. Eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen

diese Ausdehnung wies das Bundesverwaltungsgericht am 16. Juli 2007 ab.

Die Ehe mit dem Schweizer Bürger G wurde am

6. August 2007 vom Bezirksgericht Zürich geschieden.

C. Am 15. Juni

2007 ersuchte A in ihrem und dem Namen ihrer Kinder das Migrationsamt um

Bewilligung des Aufenthalts im Kanton Zürich im Rahmen einer Härtefallbewilligung.

Das Gesuch wurde am 25. Juli 2007 vom Migrationsamt und am 7. Mai

2008 auf Rekurs hin vom Regierungsrat abgewiesen. Die Ausreisefrist wurde neu

auf 31. August 2008 angesetzt.

D. Am 24. Juli

2008 liess A beim Migrationsamt das Gesuch stellen, es sei ihr und den Töchtern

im Rahmen einer Wiedererwägung der Aufenthalt zu bewilligen; allenfalls sei

gestützt auf den in der Zwischenzeit in Kraft getretenen Art. 83 Abs. 6

des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über Ausländerinnen und Ausländer

(AuG) beim Bundesamt für Migration die vorläufige Aufnahme zu beantragen.

Während der Verfahrensdauer sei die angesetzte Ausreisefrist zu sistieren.

E. Am 18. November

2008 wies das Migrationsamt diese Gesuche ab und setzte den Gesuchstellerinnen

eine neue Ausreisefrist bis zum 15. Februar 2009. Zudem entzog es einem

allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung über den Ausreisetermin hinaus.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 17. Dezember 2008 liess A Rekurs beim

Regierungsrat einreichen mit den Anträgen, die Verfügung des Migrationsamts sei

aufzuheben und ihnen der Aufenthalt zu bewilligen oder eventuell das kantonale

Migrationsamt anzuweisen, beim Bundesamt für Migration die vorläufige Aufnahme

zu beantragen. Als vorsorgliche Massnahme sei den Rekurrentinnen während der Dauer

des Rekursverfahrens der Aufenthalt im Kanton Zürich zu gestatten.

Der Regierungsrat wies den Rekurs am 25. Februar 2009

ab.

III.

Mit Eingabe vom 31. März 2009 gelangte A innert Frist

in ihrem und im Namen ihrer Töchter mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht,

welchem sie durch ihren Rechtsvertreter die Anträge stellte, die

Sicherheitsdirektion sei anzuweisen, das Gesuch um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung gutzuheissen "und dem Bundesamt für Migration zur Zustimmung

zu unterbreiten", eventuell sei die Sache an den Regierungsrat zur Neubeurteilung

zurückzuweisen; sodann sei ihnen für die Dauer des Beschwerdeverfahrens der

provisorische Aufenthalt im Kanton Zürich zu bewilligen; endlich sei die

beschwerdebeklagte Sicherheitsdirektion zu verpflichten, für das Beschwerde-

und Rekursverfahren je eine angemessene Entschädigung zu bezahlen und es seien

dieser die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Während sich die Sicherheitsdirektion nicht vernehmen

liess, stellte die Staatskanzlei namens des Regierungsrats dem Verwaltungsgericht

am 24. April 2009 den Antrag, die Beschwerde abzuweisen.

Mit Verfügung des Abteilungspräsidenten vom 2. April

2009.

wurden alle Vollziehungsvorkehrungen für die Dauer des Beschwerdeverfahrens

untersagt.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Die

Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist nach § 43 Abs. 1 lit. h

und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)

auf dem Gebiet der Fremdenpolizei nur zulässig, soweit die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offensteht. Bei

Entscheiden über Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen wird daher

vorausgesetzt, dass der oder die ausländische Staatsangehörige einen bundes-

oder völkerrechtlichen Anspruch auf deren Erteilung hat (Art. 83 lit. c

Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG] aus

Umkehrschluss; BGE 128 II 145 E. 1.1.1). Diese Einschränkung gilt indes

nicht mehr, sobald ein angefochtener Entscheid aus dem laufenden Jahr stammt,

weil am 1. Januar 2009 die Frist für die Anpassung des kantonalen Rechts

an die Vorgaben von Art. 29a der Bundesverfassung vom 18. April 1999

(BV) (Rechtsweggarantie) sowie des Bundesgerichtsgesetzes

(Vorinstanzenregelung) abgelaufen ist (Art. 130 Abs. 3 BGG). Da der

angefochtene Entscheid des Regierungsrats am 25. Februar 2009 ergangen

ist, hat das Verwaltungsgericht somit auch ohne Übergangsregelung des

kantonalen Rechts ungeachtet des Bestehens eines Rechtsanspruchs auf die

Beschwerde einzutreten (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG sowie Beschluss des

Regierungsrats des Kantons Zürich vom 9. Dezember 2008, RRB 1947/2008). Ob

ein Rechtsanspruch besteht, ist damit nicht Eintretensfrage, sondern Gegenstand

der materiellen Erwägungen.

1.2

Das Gesuch

um Wiedererwägung der früheren Anordnung, welche mit dem Urteil des

Verwaltungsgerichts vom 24. Januar 2007 rechtskräftig geworden war,

stellten die Beschwerdeführerinnen am 24. Juli 2008. Damit hat die

materielle Beurteilung nach dem am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen

Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer zu erfolgen (Art. 126 Abs. 1

AuG). Den Beschwerdeführerinnen war diese neue Rechtsgrundlage bekannt,

begründen sie doch das Wiedererwägungsgesuch teilweise damit.

2.

2.1

Gegenstand

des vorliegenden Verfahrens bildet nicht (mehr) die in Rechtskraft getretene Verweigerung

der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen als solche, sondern der Entscheid

des Regierungsrats, der den Rekurs der Beschwerdeführerinnen gegen die vom Migrationsamt

verfügte Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs abwies, und somit die Frage, ob diese

auf Dauer angelegten Verfügungen an veränderte Verhältnisse anzupassen sind.

Der Regierungsrat hat die

Voraussetzungen für eine Anpassung zutreffend genannt (E. 2a), nämlich, dass

sich seit dem früheren Entscheid die massgebenden Umstände wesentlich verändert

haben müssen. Wesentlich sind nachträglich eingetretene Tatsachen dann, wenn im

Licht der veränderten tatbeständlichen Grundlagen die rechtliche Würdigung

anders ausfallen könnte als im früheren Entscheid (vgl. Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19–28

N. 24). Der oder die Gesuchstellende hat gegenüber der Behörde darzutun,

dass sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich wesentlich verändert hat. Es

besteht nicht bereits ein Anspruch auf eine materielle Neubeurteilung, wenn ein

Wiedererwägungsgrund nur behauptet wird; es ist vielmehr glaubhaft und mit

geeigneten Beweismitteln darzulegen, welche tatsächlichen Verhältnisse sich

seit dem ersten Entscheid wesentlich verändert haben oder dass das objektive

Recht inzwischen revidiert worden ist. Sind diese Voraussetzungen nicht

gegeben, kann die Behörde – angesichts der Rechtskraft der bisherigen Regelung

– eine materielle Überprüfung ablehnen. Die Regeln über die Wiedererwägung bzw.

Anpassung dürfen nicht dazu dienen, rechtskräftige Verwaltungsentscheide immer

wieder in Frage zu stellen (BGE 120 Ib 42 E. 2b).

2.2

[…]

2.3

[…]

3.

3.1

Das

Verwaltungsgericht überprüft letztinstanzliche Anordnungen von Verwaltungsbehörden

– hier des Regierungsrats – auf ihre Rechtmässigkeit, d.h. ob die in Frage kommenden

Rechtssätze richtig angewendet, ob Tatsachen rechtlich richtig beurteilt sowie

ob die wesentlichen Form- und Verfahrensvorschriften eingehalten wurden. Steht

der anordnenden Behörde ein Ermessensspielraum zu, kann das Gericht nur bei

Ermessensmissbrauch oder -überschreitung eingreifen (§ 41 und 50 Abs. 1

VRG).

3.2

3.2.1

Die

Rügen der Beschwerdeführerinnen betreffen nach deren eigener Darstellung in

erster Linie den Ermessensbereich der Verwaltungsbehörden, namentlich was die

Vorschriften über die Härtefallbewilligung angeht (Art 30 Abs. 1 lit. b

AuG).

3.2.2

Soweit

die Beschwerdeführerinnen fordern, dass aufgrund des auf den 1. Januar

2008.

in Kraft getretenen Gesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer auch in

einem Verfahren betreffend die Anpassung eines früheren Entscheids an veränderte

Verhältnisse die Überprüfung sich nicht nur auf die wesentliche Veränderung

massgeblicher Tatsachen beschränken soll, sondern eine Überprüfung des gesamten

Sachverhalts von Anbeginn an zu erfolgen habe, kann dieser Rechtsauffassung

nicht gefolgt werden. Das Gesetz selbst legt seinen Anwendungszeitpunkt und -umfang

fest. So kann aus Art. 126 Abs. 1 AuG, wonach auf Gesuche, die vor

dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, das alte Recht

anwendbar bleiben muss, keinesfalls der Schluss gezogen werden, dass frühere Anordnungen

hinterfragt und neu beurteilt werden dürfen. Eine derartige Rückwirkung würde

sämtliche Regeln der Rechtskraft ausser Kraft setzen.

3.2.3

Dass im

Rahmen einer Anpassung nur die wesentlichen Veränderungen von massgeblichen

Tatsachen zu beachten seien, entspricht der Rechtsauffassung der herrschenden

und anerkannten Lehre über die Wiedererwägung und Anpassung von dauerhaften

Anordnungen von Verwaltungsbehörden. Auf die zutreffenden Ausführungen des

Regierungsrats in diesem Zusammenhang und die von ihm zitierte Literatur kann

das Verwaltungsgericht verweisen (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70

VRG).

3.2.4

Die im Wesentlichen

übereinstimmende Feststellung der Vorinstanzen – des Migrationsamts und des

Regierungsrats –, dass das AuG gegenüber dem früheren Recht inhaltlich keine

grundsätzlich verschiedene Regelung der Härtefälle kenne, ist nicht zu beanstanden.

Auch die Beschwerdeführerinnen sind nicht in der Lage, die behaupteten Unterschiede

einzeln und konkret zu nennen. Der alleinige Umstand, dass der Härtefall nun

auf Gesetzes- und nicht wie früher auf Verordnungsstufe geregelt ist, sagt über

den Inhalt nichts aus.

3.2.5

Zutreffend

sind sodann die Feststellungen des Regierungsrats, dass wesentliche Veränderungen

von Tatsachen, die dem Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 24. Januar

2007.

zugrunde lagen, soweit diese für die Beurteilung als Härtefall eine Rolle

spielen, nicht ersichtlich sind. […]. Immer ist zu betonen, dass der alleinige

Zeitablauf eine Folge der Prozessaktivität der Beschwerdeführerinnen ist und

voraussehbare Entwicklungen aufgrund des Zeitlaufs, die allgemein üblich und zu

erwarten sind, nicht als wesentliche Veränderung massgeblicher Tatsachen

angerufen werden können. Gewöhnliche Entwicklungen in der Zukunft sind ein

Bestandteil einer auf Dauer angelegten Anordnung einer Behörde. Dies trifft

sowohl auf die behauptete gewachsene Entfremdung von der heimatlichen Umgebung als

auch auf die behauptete vertiefte Integration mit der schweizerischen Umgebung –

mit oder ohne die "mediale Aufruhr" in den vergangenen Wochen und Monaten

– zu. […].

3.2.6

Nach dem

Gesagten ist die Schlussfolgerung des Regierungsrats, dass die Voraussetzungen

für einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall mangels neuer, wesentlicher

Tatsachen weiterhin nicht erfüllt seien, nicht zu beanstanden. Auch ist zutreffend

und wird nicht in Abrede gestellt, dass sich eine vorläufige Aufnahme, die in

Situationen wie Krieg, Notlagen, Bürgerkrieg, Katastrophen, allgemeiner Gewalt

oder medizinischer Notlage zur Anwendung gelangt, nicht aufdrängt, weil die

Beschwerdeführerinnen in ihrer Heimat zwar mit Erschwernissen, nicht aber mit

derartigen lebensbedrohenden Problemen konfrontiert wären.

3.3

Im Urteil

des Verwaltungsgerichts vom 14. Januar 2007 spielten die Persönlichkeiten

von B und C nur eine untergeordnete Rolle. Die Zwillingstöchter, die im

Zeitpunkt des damals zu beurteilenden Rekursentscheids des Regierungsrats im

13.

Altersjahr standen, wurden als anpassungsfähig bezeichnet und ihr

Schicksal als Kinder demjenigen der Mutter untergeordnet. Als das

Verwaltungsgericht anfangs 2007 die Beschwerde abwies, wies es zwar auf eine

gewisse Härte für die Zwillingstöchter hin, rechtfertigte dies jedoch mit der

Erwartung, dass eine Anpassung an eine neue Umgebung im damaligen Alter noch

möglich sei. Dass weitere rund zweieinhalb Jahre verstreichen würden, ohne dass

die Töchter Gelegenheit hätten, sich in die heimatliche Umgebung anzupassen,

entsprach nicht der Erwartung des Verwaltungsgerichts.

Inzwischen hat mit dem Inkrafttreten des AuG auf den 1. Januar

2008.

die in Fachkreisen und einer grösseren Öffentlichkeit gewachsene

Überzeugung im Gesetz Eingang gefunden, wonach ein Nachzug von Jugendlichen ab

einem gewissen Alter nicht nur die Integration im Gastland praktisch

verunmögliche, sondern auch mit einem Scheitern der Ausbildung, Berufstätigkeit

und letztlich der wirtschaftlichen Selbständigkeit und möglicher gesellschaftlicher

Randständigkeit verbunden sein kann (vgl. z.B. Botschaft zum AuG, BBl 2002 3792

f. sowie unten E. 3.4.2). In diesem Sinn wurde die Möglichkeit, Kinder

über zwölf Jahre nachzuziehen, beschränkt, indem die Nachzugsfrist im Regelfall

auf zwölf Monate festgesetzt wurde (Art. 47 Abs. 1 AuG). Zwar waren B

und C im Zeitpunkt des früheren Urteils des Verwaltungsgerichts 13½-jährig und

hätte es nahegelegen, die Wegweisung in eine mehrheitlich fremde Umgebung –

hier in umgekehrter Richtung von der Schweiz nach E – aufgrund der jüngeren

Erkenntnisse kritischer zu beleuchten. Indessen ändert dies nichts daran, dass gerade

im derzeitigen Alter der Zwillingstöchter nach weiteren zweieinhalb prägenden

Jahren der Adoleszenz und nach in der Zwischenzeit abgeschlossener

Grundschulausbildung sowie dem Erreichen der Schwelle zur Berufs- oder höheren

Schulausbildung gegenüber dem früheren Entscheid ein wesentlicher Entwicklungs-

und Integrationsschritt hinzugekommen ist.

Eine gesamthafte Betrachtung der genannten Umstände ergibt

im vorliegenden Fall eine gegenüber dem letzten Verfahren wesentlich veränderte

Ausgangslage für die Beurteilung eines Anwesenheitsanspruchs. Im Rahmen der Neubeurteilung

im Sinn einer Anpassung ist insbesondere den – bislang wenig berücksichtigten –

Persönlichkeiten der Töchter infolge ihrer Entwicklung während des langwierigen

Verfahrens nunmehr selbständig, d.h. losgelöst von der Mutter, Rechnung zu

tragen.

3.4

Während im

Gesetzesrecht kein Rechtsanspruch für die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerinnen

ersichtlich ist, sind auch im Rahmen des Anpassungsgesuchs die Rechtsansprüche

aus Völkerrecht und Verfassungsrecht zu prüfen.

3.4.1

Art. 8

Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV garantieren den Schutz des

Familien- und Privatlebens. Auf den Schutz des Familienlebens kann sich nur

berufen, wer eine familiäre Beziehung zu in der Schweiz lebenden nahen

Verwandten mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht hat, sofern diese Beziehung

tatsächlich gelebt wird und intakt ist. Familiäre Beziehungen, die gemäss Art. 8

EMRK einen Anspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung verschaffen

können, sind vor allem solche zwischen den Ehegatten sowie jene zwischen den

Eltern und ihren minderjährigen oder sonst wie von ihnen abhängigen Kindern

(BGE 122 II 385 E. 1c; BGE 120 Ib 257 E. 1). Von einem

gefestigten Anwesenheitsrecht kann bei Inhabern einer

Jahresaufenthaltsbewilligung ausgegangen werden, wenn diese über einen Anspruch

auf Erteilung und Verlängerung ihrer eigenen Aufenthaltsbewilligung und in

diesem Sinn über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen (BGE 126 II

377.

E. 2b, mit Hinweisen). An dieser Rechtsprechung hat das Bundesgericht

wiederholt und trotz Kritik in der Lehre (vgl. Martin Bertschi/Thomas Gächter,

Der Anwesenheitsanspruch aufgrund der Garantie des Privat- und Familienlebens

in: ZBl 104/2003 S. 225 ff., 228 f.) ausdrücklich festgehalten (BGE 130 II

281.

E. 3.1).

Eine (selbständige) Auffangfunktion gegenüber diesem

engeren Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens kann nach Art. 8

Abs. 1 EMRK dem Recht auf Achtung des Privatlebens zukommen, wenn

intensive Beziehungen zum Gaststaat vorliegen. Nach der Rechtsprechung bedarf

es hierfür indessen besonders intensiver, über eine normale Integration

hinausgehender privater Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur

bzw. entsprechender vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw.

ausserhäuslichen Bereich (BGE 130 II 281 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Die

üblichen privaten Beziehungen vermögen keinen Rechtsanspruch zu begründen (BGE

126.

II 377 E. 2c/aa mit Hinweisen; BGE 130 II 281 E. 3.2.1).

3.4.2

Zum

Vornherein kann im Fall einer Wegweisung aller Beschwerdeführerinnen eine

Verletzung der Garantie des Familienlebens gemäss den hier deckungsgleichen Art. 8

Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV ausgeschlossen werden, weil dadurch

die bisherige Familiengemeinschaft nicht gefährdet würde.

Zum Schutz des Privatlebens

gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV angesichts

einer drohenden Wegweisung hatte das Verwaltungsgericht im Entscheid vom 24. Januar

2007.

ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin 1 (Mutter) diesen Anspruch nicht

geltend machen könne. Sie habe zwar (damals) insgesamt elf Jahre in der Schweiz

gelebt, davon allerdings sechs Jahre als Asylbewerberin, die nach der Praxis

nicht massgeblich für die Verankerung in der Schweiz zählten. Damit sei durch

eine Wegweisung kein unverzichtbarer Teil des Privatlebens betroffen. Dasselbe gelte

auch für die Zwillingstöchter, "obwohl mit einer gewissen Härte verbunden".

Diese seien "praktisch ausschliesslich in der Schweiz aufgewachsen und der

Wegzug in ihre Heimat kommt einem in eine neue und teilweise fremde Umgebung

gleich. Anderseits sind die 1993 geborenen Töchter noch im obligatorischen

Schulalter und damit anpassungsfähig". Das Gericht befand, dass die (in

jenem Verfahren allein als Partei auftretende) Beschwerdeführerin es durch ihr

Verhalten selbst zu verantworten habe, dass "der Ausgang dieses Verfahrens

für die Kinder ohne deren Verschulden mit einer gewissen Härte verbunden"

sei.

Der Regierungsrat hat jene

Erwägungen für das vorliegende Verfahren übernommen.

3.4.3

Die

Rechtsprechung der Europäischen Kommission und des Gerichtshofs für Menschenrechte

(EGMR) widmete sich unter dem Titel der Garantie des Privat- und Familienlebens

in den letzten Jahren vermehrt jungen Ausländern der zweiten oder dritten Generation,

welche im Gastland geboren oder aber als Kleinkinder dorthin gezogen und da

ihre Jugendjahre verbracht haben.

Während Kindern in einem

anpassungsfähigen Alter zugemutet wird, ihren Eltern ins Ausland zu folgen,

haben die Justizbehörden der EMRK seit geraumer Zeit festgehalten, dass einem

Kind, welches in der Gesellschaft des Gaststaats integriert ist, seit mehreren

Jahren dort die Schule besucht, selbst wenn es nicht die Sprache des Gastlandes

spricht, nicht in jedem Fall zugemutet werden könne, dem ausgewiesenen

Elternteil zu folgen; die Familientrennung würde sich in diesem Fall als

EMRK-widrig erweisen (vgl. die Entscheide bei Mark E. Villiger, Handbuch

der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 2. A., Zürich 1999, Rz. 581).

Ein besonderer, stärkerer Schutz aus Art. 8 EMRK, der auch dann gilt, wenn

Straftaten begangen wurden, ergibt sich für Ausländer der zweiten Generation;

ihnen gleichzuhalten sind Personen, die seit frühester Kindheit im Gastland

leben. Sie geniessen selbst dann einen stärkeren Schutz, wenn sie keine Familie

im Aufenthaltsstaat haben. In der Abwägung berücksichtigt der Gerichtshof neben

den allgemeinen Kriterien die besonderen Bindungen, welche die betreffende

Person mit dem Aufenthaltsstaat eingegangen ist, in dem sie ihre Erziehung

erhalten, den Grossteil ihrer sozialen Kontakte geknüpft und folglich ihre

eigene Identität entwickelt hat. Demgemäss erachtet es der EGMR neben der Intensität

der Bindung und dem Alter der Person für massgeblich, welche Sprache sie

spricht und ob es Verwandte oder andere soziale Beziehungen im Herkunftsland

bzw. umgekehrt familiäre Bindungen oder Verwandte im Aufenthaltsstaat gibt.

Darin kommt zum Ausdruck, dass die Integrationschancen im Herkunftsland unter

Berücksichtigung der Integrationschancen im Aufenthaltsstaat bewertet und einander

gegenübergestellt werden (vgl. Christoph Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention,

3.

A., Wien 2007, § 22 Rz. 44; Jochen A. Frowein/Wolfgang Peukert,

EMRK-Kommentar, 2. A., Kehl/Strassburg/Arlington 1996, Art. 8 Rz. 24

f.).

3.4.4

Die

Besonderheit des vorliegenden Falls liegt darin, dass nicht der Widerruf oder

die Nichtverlängerung einer bestehenden Aufenthalts- oder

Niederlassungsbewilligung zu beurteilen ist, sondern der Anspruch auf Erteilung

einer solchen Bewilligung.

Die vom Bundesgericht geforderte Voraussetzung des

gefestigten Aufenthaltsrechts von Familienangehörigen oder nahen Verwandten,

welche den Nachzug wünschen, ist zum Vornherein nicht erfüllt. Die

Beschwerdeführerin 1 war anfänglich aufgrund des Asylverfahrens, nachher

aufgrund der Ehe mit einem Schweizer und in jüngerer Zeit aufgrund des Wegweisungsstopps

während (zahlreichen und zeitaufwändigen) Rechtsverfahren zum Verbleib in der

Schweiz berechtigt. Als Folge hiervon waren die Zwillingstöchter ihrerseits berechtigt,

bei der Mutter als Inhaberin der elterlichen Sorge zu verbleiben. Die Beschwerdeführerinnen

halten sich zum jetzigen Zeitpunkt mehr als acht Jahre (von der Heirat der

Mutter im Juni 2001 an gerechnet) bzw. unter Berücksichtigung der Jahre des

Asylverfahrens mehr als 14 Jahre in der Schweiz auf. Die Gewichtung der Aufenthaltsdauer

darf nicht einfach linear erfolgen, sondern hat der Intensität und der Prägung

des Aufenthalts Rechnung zu tragen. In dieser Hinsicht ist bei den Töchtern zu

berücksichtigen, dass sie als eineinhalbjährige Kleinkinder in die Schweiz

kamen und hier aufwuchsen, als wären sie hier geboren. Auch wenn im Interesse

der Medien und einer gewissen Öffentlichkeit angesichts ihrer drohenden

Wegweisung keine integrationsfördernde Wirkung erblickt werden kann, wie in der

Beschwerde geltend gemacht wird, sondern das öffentliche Interesse wohl wegen

der bereits bestehenden Verwurzelung der Familie geweckt wurde, liegen bei den

beiden Töchtern ohne Zweifel derart intensive, über eine normale Integration

hinausgehende Beziehungen zur Schweiz vor, dass sich aus dem Recht auf Achtung

des Privatlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK ein Anwesenheitsrecht in

der Schweiz ergibt (vgl. oben E. 3.4.1 und 3.4.3). Ein solcher Grad von

Integration dürfte dem Gesetzgeber bei der Fassung von Art. 4 AuG als

Leitbild vorgeschwebt haben. B und C haben ihre gesamte Schulausbildung im

Kanton Zürich absolviert, sprechen die hiesige Sprache und Mundart und sind

kulturell und sozial integriert. Ob und in welchem Ausmass die Sprache E,

Kultur und Bekanntschaften weiter gepflegt werden, wirkt sich nicht negativ auf

diese Integration im Gastland aus. Im Gegenteil schmälert die Unkenntnis der

Sprache E ihre Integrationschancen im Heimatland (vgl. E. 3.4.3). Mit der Vollendung

ihres 16. Altersjahrs ist nicht nur ein Teil ihrer eigenen Persönlichkeit

als Jugendliche ausgebildet, sondern stellen die Umgebung und die Gewohnheiten

ihres bisherigen Lebensabschnitts und damit der Aufenthalt in der Schweiz einen

Teil ihres Privatlebens und ihrer Persönlichkeit dar. Eine Wegweisung würde einen

Eingriff in dieses geschützte Rechtsgut darstellen. Ein öffentliches Interesse

im Sinn von Art. 8 Abs. 2 EMRK, welches diesen Eingriff – und eine angesichts

des kritischen Alters der Töchter derart schwerwiegende Beeinträchtigung der

persönlichen Entwicklung – rechtfertigen würde, ist nicht erkennbar. Selbst

wenn die Eltern wegen rechtswidrigen Vorgehens bei der Heirat oder querulatorischer

Ergreifung von Rechtsmitteln ein Vorwurf träfe, kann dieser nicht für die

beiden Töchter gelten.

3.5

Zusammenfassend

kann festgehalten werden, dass die infolge der veränderten Ausgangslage zu

berücksichtigende Entwicklung der Persönlichkeiten der beiden Töchter zur

Schlussfolgerung führt, dass die angeordnete fremdenpolizeiliche Massnahme einen

Eingriff in deren Privatleben darstellt. Da dieser Eingriff nicht durch

öffentliche Interessen gerechtfertigt ist, liegt eine Verletzung von Art. 8

Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV vor. Damit ist die Massnahme

konventions- und verfassungswidrig und muss aufgehoben werden.

4.

Die Beschwerdeführerin 1

ist für den wirtschaftlichen Unterhalt und die Erziehung ihrer noch

minderjährigen Töchter verantwortlich und damit gestützt auf Art. 8 Abs. 1

EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV zur Wahrung der Garantie des

Familienlebens im Sinn eines (umgekehrten) Familiennachzugs zum Aufenthalt mit

diesem Zweck berechtigt. Es ist Sache der Bewilligungsbehörde, die

Rechtsgrundlage und allenfalls zeitliche Begrenzung für diesen zweckbedingten

Aufenthalt zu bezeichnen.

Ob ihr ein selbständiger

Aufenthaltsanspruch gestützt auf die Garantie des Privatlebens zukommt, muss

allenfalls erst bei vollendetem Aufenthaltszweck entschieden werden. Dann erst

sind auch allfällige entgegenstehende öffentliche Interessen in die Abwägung

einzubeziehen.

Der Antrag der Beschwerde

lautete auf Erteilung einer Härtefallbewilligung und das Unterbreiten eines

entsprechenden Antrags an die zuständige Bundesbehörde. Mit dem heutigen

Ergebnis ist dem Antrag sinngemäss entsprochen worden, was zur Gutheissung der

Beschwerde führt.

5.

5.1

Mit dem

vorliegenden Entscheid und mit der erfolgten Anordnung, dass bis zum Entscheid

über das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen alle Vollzugsvorkehrungen

ausgesetzt werden mussten, ist das Begehren der Beschwerdeführerinnen um Erlass

einer vorsorglichen Massnahme gegenstandslos geworden.

5.2

Dem

Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden

Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und ist diese zu verpflichten, die Beschwerdeführerinnen

für ihre Aufwendungen im Rekurs- und Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen

(§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG; § 17 Abs. 2

VRG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des Regierungsrats […] wird aufgehoben.

Die Beschwerdegegnerin wird eingeladen, den Beschwerdeführerinnen die

Aufenthaltsbewilligung im Sinn der Erwägungen zu erteilen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin 1 für das Beschwerde-

und Rekursvefahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an…

[Aus

Gründen des Persönlichkeitsschutzes werden nicht alle Erwägungen publiziert.]