VB.2009.00168
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00168
18. November 2009Deutsch28 min
(URT.2009.11896)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00168
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 18.11.2009
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 25.02.2011 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Erteilung des Fähigkeitszeugnisses für den Rechtsanwaltsberuf
Nichtbestehen der mündlichen Anwaltsprüfung
Zuständigkeit (E. 1.1). Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert, auch wenn sie in zwei Jahren die Prüfung wiederholen könnte (E. 1.2). Die Beschränkung der ursprünglich gestellten Anträge im Rahmen der Replik ist zulässig (E. 1.3). Auf die Erteilung des Anwaltspatents besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Rechtsanspruch (E. 2.2). Das Verwaltungsgericht hat sich Zurückhaltung zu auferlegen und nur zu überprüfen, ob die Bewertung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist, auf sachfremden Kriterien beruht oder ob Verfahrensmängel vorliegen (E. 2.3). Die Beschwerdebegründung darf mit der Replik so weit ergänzt werden, als die Beschwerdeantwort dazu Anlass gibt (E. 3). Ob Einzel- oder Zweierprüfungen anzuordnen sind, ist eine blosse Frage der Angemessenheit und durch das Verwaltungsgericht nicht zu überprüfen (E. 4). Ein hoher Schwierigkeitsgrad oder eine unterschiedliche Schwierigkeit der den Kandidaten zugeteilten Fragen lässt sich im Rahmen der Bewertung berücksichtigen und stellt keinen Verfahrensfehler dar (E. 5.1). Ein Einsichtsrecht bezüglich der freiwillig erstellten internen Notizen von Examinatoren und Beisitzern besteht nicht (E. 5.3). Mit der Beschwerdeantwort ist der Begründungspflicht Genüge getan worden (E. 5.4). Eine Protokollpflicht der Beschwerdegegnerin besteht nicht (E. 5.5). Die Bewertung bezüglich der Teilprüfung Obligationenrecht erscheint nicht als sachfremd (E. 6.3). Unterbrechungen durch den Examinatoren sind zulässig, sofern seine Frageweise nicht ungeeignet zur Überprüfung der notwendigen Fachkenntnisse ist (E. 6.4.1). Verwechslungen, soweit solche überhaupt erfolgten, ändern im vorliegenden Fall nichts am Ergebnis (E. 6.4.2). Die Zuteilung von Sprechzeit muss nicht gleichmässig erfolgen; es muss jedoch genug Sprechzeit eingeräumt werden, damit die Fähigkeiten der Kandidaten adäquat beurteilt werden können (E. 6.4.3). Die Bewertung der Teilprüfung Verwaltungsrecht erweist sich nicht als nicht nachvollziehbar (E. 6.5). Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 8).
Abweisung der Beschwerde
Stichworte:
ANWALTSPRÜFUNG
ANWALTSPRÜFUNGSKOMMISSION
PRÜFUNGSBEWERTUNG
PRÜFUNGSPROTOKOLL
Rechtsnormen:
§ 2 AnwG
§ 13 Abs. I AnwPrüfV
Art. 7 Abs. II lit. b BGFA
Art. 29 Abs. II BV
§ 54 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2009.00168
Entscheid
der 4. Kammer
vom 18. November 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter
Peter Sprenger, Gerichtssekretär
Philip Conradin.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Anwaltsprüfungskommission
des Obergerichts des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Erteilung
des Fähigkeitszeugnisses für den Rechtsanwaltsberuf,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A bestand die mündliche Anwaltsprüfung am 24. Februar
2009 zum zweiten Mal nicht. Die Anwaltsprüfungskommission beschloss
gleichentags, ihr das Fähigkeitszeugnis für den Rechtsanwaltsberuf nicht zu
erteilen. Der Beschluss wurde A am 2. März 2009 schriftlich zugestellt.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Beschluss erhob A am 31. März 2009
Beschwerde vor Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge:
"1. Es
sei die Wiederholungsprüfung der Beschwerdeführerin vom 24. Februar 2009
als genügend abzunehmen und ihr das Fähigkeitszeugnis für den Rechtsanwaltsberuf
zu erteilen.
2.
Eventualiter
sei die Wiederholungsprüfung in den Fächern Staats- und Verwaltungsrecht,
Obligationenrecht, Zivilprozessrecht und Schuldbetreibungs- und Konkursrecht im
Beisein eines unabhängigen Beisitzers und Protokollführers alleine anzuordnen;
alles unter Kosten und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Die Anwaltsprüfungskommission beantragte in ihrer
Beschwerdeantwort vom 6./8. Juni 2009, die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf eingetreten werden könne.
A replizierte am 20. Juni 2009 unaufgefordert und
änderte ihre Anträge wie folgt ab:
"1. Es
sei die Verwaltungskommission des Obergerichts anzuweisen, die Wiederholungsprüfung
der Beschwerdeführerin vom 24. Februar 2009 als genügend abzunehmen und
ihr das Fähigkeitszeugnis für den Rechtsanwaltsberuf zu erteilen;
2.
Eventualiter
sei der OR-Teil der Wiederholungsprüfung vom 24. Februar 2009 im Beisein
eines unabhängigen Beisitzers und/oder Protokollführers als Einzelprüfung
anzuordnen;
3.
Subeventualiter
sei die Wiederholungsprüfung in den Fächern Staats- und Verwaltungsrecht,
Obligationenrecht, Zivilprozessrecht und Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
als Einzelprüfung und in Anwesenheit eines unabhängigen Beisitzers und/oder
Protokollführers anzuordnen.
Alles unter Kosten und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Die Anwaltsprüfungskommission duplizierte daraufhin am
15.
/16. Juli 2009 unaufgefordert.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Gemäss § 41
Abs. 2 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG, LS 175.2) ist gegen Anordnungen der Beschwerdegegnerin die
Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig (vgl. auch §§ 2 ff., 38 und
43.
lit. a des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 [AnwG, LS 215.1];
VGr, 2. August 2007, VB.2007.00060, E. 1.1, www.vgrzh.ch, mit
Hinweis). Für deren Behandlung ist die Kammer zuständig (§ 38 Abs. 1
und 2 VRG).
1.2
Zur
Beschwerde legitimiert ist, wer durch eine angefochtene Anordnung berührt ist
und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 70
in Verbindung mit § 21 lit. a VRG). Diese Voraussetzung ist bei der
Beschwerdeführerin erfüllt, auch wenn ihr gemäss Dispositiv-Ziffer 2 des
angefochtenen Entscheids die Möglichkeit offensteht, die Prüfung nach einer
Frist von zwei Jahren zu wiederholen (vgl. dazu VGr, 2. August 2007,
VB.2007.00060, E. 1.3, www.vgrzh.ch).
1.3
Gemäss § 54 VRG muss die Beschwerdeschrift
einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Durch den Antrag wird der
Streitgegenstand vor Verwaltungsgericht bestimmt; nach Ablauf der
Beschwerdefrist kann der Antrag nur noch bezüglich Nebenpunkten ergänzt oder erweitert
werden (RB 1963 Nr. 26, 1965 Nr. 27). Die Beschränkung eines ursprünglich gestellten
Antrags auf ein Minus (Teilrückzug) ist dagegen jederzeit zulässig (vgl. Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 54 N. 5; VGr, 27. April
2005, VB.2004.00240, E. 1.2, www.vgrzh.ch).
Mit ihren Anträgen in der Beschwerdeschrift vom 31. März
2009.
hat die Beschwerdeführerin verlangt, es sei ihr die Prüfung vom 24. Februar
2009.
als genügend abzunehmen und das Fähigkeitszeugnis für den
Rechtsanwaltsberuf zu erteilen, eventualiter sei eine Wiederholungsprüfung in
den Fächern Staats- und Verwaltungsrecht, Obligationenrecht, Zivilprozessrecht
und Schuldbetreibungs- und Konkursrecht im Beisein eines unabhängigen Beisitzers
und Protokollführers alleine anzuordnen. In der am 20. Juni 2009 eingereichten
Replik hingegen beantragt sie, zur Abnahme der Prüfung und Erteilung des
Fähigkeitszeugnisses sei die Verwaltungskommission des Obergerichts
entsprechend anzuweisen; den zuvor eventualiter gestellten Antrag stellt sie
neu subeventualiter, wohingegen neu eventualiter bloss der Teil
Obligationenrecht der Wiederholungsprüfung im Beisein eines unabhängigen
Beisitzers und Protokollführers alleine anzuordnen sei.
Die innerhalb der Beschwerdefrist gestellten Anträge
werden durch die Replik inhaltlich nicht erweitert. Der neue Antrag, dass nicht
das Verwaltungsgericht, sondern die Verwaltungskommission des Obergerichts das
Fähigkeitszeugnis erteilen soll, stellt bloss die Änderung eines Nebenpunkts,
jedoch keine Erweiterung oder Ergänzung dar. Auch bezüglich der Eventualanträge
erfolgen keine Erweiterungen. Somit ist – nachdem auch die weiteren
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind – auf die Anträge gemäss der Replik
einzutreten.
2.
2.1
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts bestimmt sich nach Massgabe der §§ 50
und 51 VRG. Grundsätzlich können nur Rechtsverletzungen sowie eine unrichtige
oder ungenügende Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden. Damit ist insbesondere
die Rüge der Unangemessenheit – von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen –
ausgeschlossen (vgl. § 50 Abs. 3 VRG).
2.2
Gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. b des
Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen
und Anwälte (BGFA, SR 935.61) ist ein bestandenes Examen über die theoretischen
und praktischen juristischen Kenntnisse eine der Voraussetzungen für die
Erteilung des Anwaltspatents. Im Übrigen können die Kantone im Rahmen des
Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte die
Anforderungen für den Erwerb des Anwaltspatents festlegen (Art. 3 Abs. 1
BGFA). Entsprechend bestimmt § 2 AnwG, dass Bewerbern, welche die
Anwaltsprüfung bestanden haben, das Anwaltspatent erteilt wird. Ob die Prüfung
bestanden ist, beurteilt nach § 4 AnwG die durch das Obergericht für eine
Amtsdauer von sechs Jahren gewählte Beschwerdegegnerin. Der Entscheid, ob ein
Bewerber entsprechend § 10 Abs. 2 der Verordnung des Obergerichts
über die Fähigkeitsprüfung für den Anwaltsberuf vom 21. Juni 2006
(AnwaltsprüfV, LS 215.11) bzw. Art. 7. Abs. 2 lit. b BGFA
die zur Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt,
erfolgt gemäss § 3 Abs. 4 AnwaltsprüfV mittels Abstimmung.
Die Erteilung des Anwaltspatents
entspricht der Erteilung einer Polizeierlaubnis (BGr, 29. Januar 2004,
2A.110/2003, E. 3, www.bger.ch; vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix
Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc. 2006, Rz. 2531;
Tomas Poledna, Anwaltsmonopol und Zulassung zum Anwaltsberuf – Streiflichter in
vier Thesen, in: Schweizerisches Anwaltsrecht, Festschrift Schweizerischer
Anwaltsverband 1998, Bern 1998, S. 89 ff.). Für die Polizeierlaubnis ist
es charakteristisch, dass die darum ersuchende Person einen Rechtsanspruch auf
Erteilung besitzt, wenn sie die gesetzlich festgelegten Voraussetzungen
erfüllt. Somit liegt die Entscheidung darüber, ob die Erlaubnis erteilt wird,
in der Regel nicht im Ermessen der Bewilligungsbehörde (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann,
Rz. 2534). Entsprechend gewähren auch § 2 AnwG sowie Art. 7 Abs. 2
lit. b BGFA einen Rechtsanspruch auf Erteilen des Anwaltspatents, sofern
(unter anderem) die Prüfung bestanden wurde bzw. die Bewerberin die zur
Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.
2.3
Letztere Voraussetzung wurde durch den
Gesetzgeber allerdings nicht näher konkretisiert. Es fehlen genaue Angaben, ab
welchem Kenntnisstand es möglich sein soll, den Anwaltsberuf auszuüben. Diese
Offenheit bezweckt, der Behörde einen gewissen Handlungsspielraum zu gewähren,
einerseits weil Sachverhaltsmomente zu beachten sind, welche der Gesetzgeber
nicht überblicken kann, andererseits aber auch, weil die spezialisierte Behörde
Gegebenheiten zu berücksichtigen hat, bezüglich welcher sie sich aufgrund ihrer
weiten Vergleichsbasis und ihres grösseren Gesamtüberblicks genauer auskennt
als die Gerichte, welchen ja nur einzelne Fälle zum Entscheid vorgelegt
werden (vgl. BGE 119 Ib 33 E. 3a). Es entspricht gerade der
Hauptaufgabe der Beschwerdegegnerin, zu unterscheiden, bei welchen Bewerbern
die erforderlichen Kenntnisse vorhanden sind und bei welchen nicht.
Entsprechend hat sich das Gericht bei der Würdigung der tatsächlichen
Verhältnisse und des Entscheids der Beschwerdegegnerin Zurückhaltung
aufzuerlegen. Demnach kann und muss auch das Verwaltungsgericht – unabhängig
von der allgemeinen Kognitionsbeschränkung – in Prüfungssachen darauf
verzichten, sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Prüfungsbehörde zu
setzen. Zudem entspricht es der allgemeinen schweizerischen Praxis, dass die
Rechtsmittelinstanzen bei der materiellen Beurteilung von Examen ihre Kognition
analog der bundesgerichtlichen Praxis beschränken (BGr, 2. August 2007,
2P.44/2007, E. 2.2, www.bger.ch). Das Bundesgericht übt Zurückhaltung
nicht nur gegenüber der Notengebung, sondern bei der gesamten materiellen
Beurteilung des Examens, also auch gegenüber allfälliger Kritik an der
Aufgabenstellung oder dem Vergleich mit der materiellen Bewertung der
Leistungen anderer Kandidaten. Frei prüft das Bundesgericht hingegen Rügen,
welche eigentliche Verfahrensmängel betreffen (BGr, 19. Oktober 2004,
2P.137/2004, E. 2, www.bger.ch, mit Hinweisen). Das Verwaltungsgericht hat
somit erst einzuschreiten, wenn die Bewertung nicht nachvollziehbar ist,
offensichtliche Mängel aufweist, auf sachfremden Kriterien beruht (vgl. VGr,
19.
März 2008, VB.2007.00510, E. 2.1, www.vgrzh.ch; BGr, 3. November
2003,2P.252/2003, E. 5.4, und 3. Juli 2006,2P.93/2006, E. 2.1,
beides unter www.bger.ch; BGE 131 I 467 E. 3.1, 121 I 225
E. 4b; Martin Aubert, Bildungsrechtliche Leistungsbeurteilungen im
Verwaltungsprozess, Bern etc. 1997, S. 114 ff.) oder Verfahrensmängel
vorliegen. Auf Verfahrensfragen beziehen sich in diesem Zusammenhang alle
Einwendungen, welche den äusseren Ablauf des Examens oder der Bewertung
betreffen (BGE 106 Ia 1 E. 3c). In solchen Fällen hat das Verwaltungsgericht
uneingeschränkte Prüfungsbefugnis und muss diese auch ausschöpfen (VGr, 31. Mai
2006, VB.2006.00030, E. 2.3, www.vgrzh.ch, mit Hinweisen; BGr, 2. August
2007,2P.44/2007, E. 2.1 am Ende, www.bger.ch).
3.
Soweit die Beschwerdeführerin mit der Replik neue
Behauptungen und Einwendungen vorbringen lässt, die in ihrer Beschwerdeschrift
nicht enthalten waren, ist vorab generell festzuhalten, dass solche
grundsätzlich innerhalb der Beschwerdefrist eingereicht werden müssen. Wenn
jedoch mit der Beschwerdeantwort wesentliche neue Gesichtspunkte vorgebracht werden,
insbesondere wenn die massgebliche Begründung des angefochtenen Entscheids wie
vorliegend erst in der Vernehmlassung dargelegt wird, darf die Begründung der
Beschwerde mit der Replik so weit ergänzt werden, als die Beschwerdeantwort
dazu Anlass gibt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 54 N. 8).
4.
4.1
Die
Beschwerdeführerin rügt, Zweierprüfungen, wie sie § 13 Abs. 1
AnwaltsprüfV vorsehe, verletzten das Verfassungsprinzip der Verhältnismässigkeit.
Durch Einzelprüfungen könnten die Leistungen besser beurteilt werden, es käme
nicht zu Verwechslungen und die Kandidaten müssten nicht falsche Antworten der
Mitkandidaten wieder geradebiegen. Zweierprüfungen seien in der durch die
Beschwerdegegnerin vollzogenen Form allgemein kein gerechtes Verfahren, weil
der jeweils Erstbefragte sich im Vorteil befinde und der Zweite bloss
beschränkt noch Neues vorbringen könne. Ungleichbehandlungen seien die
zwingende Folge. Zudem seien Verwechslungen und damit Fehlbewertungen nicht
ausgeschlossen. In Anbetracht der Bedeutung mündlicher Anwaltsprüfungen könne
eine solche Verfälschung jedoch nicht an der Tagesordnung seien. Soweit die
Beschwerdegegnerin ausführt, die Zweierprüfungen seien aufgrund der hohen Zahl
der Anmeldungen notwendig, hält die Beschwerdeführerin fest, es könne nicht
sein, wegen der hohen Arbeitslast die Kandidaten nicht mehr seriös zu prüfen.
Vielmehr müsste solchenfalls das Prüfsystem geändert oder die Anzahl der
Mitglieder der Beschwerdegegnerin erhöht werden.
Die Fähigkeitsprüfungen für den Anwaltsberuf dienen der
Sicherung der Funktionstüchtigkeit und Qualität der Rechtspflege (vgl. Kaspar
Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, Grundlagen und Kernbereich, Zürich
2009, S. 28; BGE 105 Ia 67 E. 5a) und dem Schutz des
rechtsuchenden Publikums als öffentlichen Interessen (BGE 113 Ia 286
E. 4a; BGr, 18. August 2004,2P.46/2004, E. 2, und 9. Januar
2003,2P.224/2002, E. 2.5, beides unter www.bger.ch). Zweier- wie auch
Einzelprüfungen erscheinen indessen als Eingriffe gleicher Intensität wie auch
Tauglichkeit, um das Vorliegen der für die Ausübung des Anwaltsberufs
notwendigen Fachkenntnisse zu überprüfen und dadurch die Funktionstüchtigkeit
und Qualität der Rechtspflege zu sichern. Auch wenn der seitens der
Beschwerdegegnerin genannte Kandidatendruck als Grund für die Zweierprüfungen
nicht einleuchtet, da es ohne grossen Mehraufwand und ohne Sprengung des
bisherigen Zeitrahmens möglich wäre, statt beide Kandidaten miteinander zu
prüfen und abwechselnd zu befragen, sie nacheinander einzeln (mit je gleich
langer Sprechzeit wie bei einer Zweierprüfung) zu prüfen, stellt es eine Frage
der blossen Angemessenheit dar, ob Zweier- oder Einzelprüfungen anzuordnen
sind. Die Angemessenheit kann nach § 50 Abs. 3 VRG durch das Verwaltungsgericht
jedoch nicht überprüft werden. Insbesondere erscheint die Anordnung der
Zweierprüfung nicht als willkürlich.
4.2
Soweit die
Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei nach erfolgter Mitteilung ihres
Wunschs, welcher vorgemerkt worden sei, sowie anhand des Einladungsplans davon ausgegangen,
allein geprüft zu werden, kann sie in diesem Vertrauen nicht geschützt werden. Weder
aus der Vormerkung des Wunschs noch aus dem Einladungsplan ergibt sich klar
genug, sie würde allein geprüft (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. A., Bern 2009, § 22 N. 15 ff.).
5.
Die Beschwerdeführerin rügt sodann Verfahrensfehler,
welche ihre mündlichen Wiederholungsprüfungen insgesamt beschlagen.
5.1
Die
Beschwerdeführerin bemängelt einerseits, der Schwierigkeitsgrad ihrer Anwaltsprüfung
habe im oberen Grenzbereich gelegen oder dieser sei sogar überschritten worden.
Daraus, dass gleich beide Kandidatinnen durchgefallen seien, jedoch jährlich im
Schnitt bloss fünf Kandidaten zum zweiten Mal die Prüfung nicht bestünden,
schliesst sie, die Fragen seien zu schwierig, undeutlich oder missverständlich
gewesen. Die Beschwerdegegnerin habe diesbezüglich ihr Ermessen überschritten.
Eine jede Anwaltsprüfung hat zum Gegenstand, ob die
Kandidaten über die für die Anwaltstätigkeit notwendigen theoretischen und
praktischen Kenntnisse verfügen. Bezüglich des Schwierigkeitsgrads bestehen
aber keine Richtwerte. Sind die gestellten Fragen materiell schwieriger, so hat
der Prüfer dies entsprechend zu berücksichtigen, zumal ja nicht nur Wissen
abgefragt wird, sondern auch die praktische Herangehensweise geprüft wird. Unzulässig
wäre, wenn der Prüfer den Schwierigkeitsgrad in der Bewertung nicht berücksichtigt
oder wenn die Fragen einen derartigen Schwierigkeitsgrad aufwiesen, dass sie
sachfremd erschienen und anhand der Antworten hierauf gar nicht überprüft
werden könnte, ob die für die Anwaltstätigkeit notwendigen theoretischen und
praktischen Kenntnisse vorhanden sind; allerdings scheinen solche, da es im
Rahmen der Anwaltsprüfung nicht nur um Wissensfragen, sondern gerade auch um
die Prüfung der Herangehensweise geht, nur schwer denkbar. Zu berücksichtigen
ist zudem, dass bezüglich der Schwierigkeit von Prüfungsfragen kein objektiver
Massstab existiert und sogar die gleiche Aufgabe von verschiedenen Kandidaten
je nach persönlicher Vertrautheit mit dem geprüften Teilgebiet als
unterschiedlich schwierig empfunden werden kann (BGr, 3. Juli 2003,
2P.55/2003, E. 4.2.3, www.bger.ch).
Dasselbe muss auch für Ungleichbehandlungen bezüglich des
Schwierigkeitsgrads im Rahmen einer einzelnen mündlichen Zweierprüfung gelten,
wie sie die Beschwerdeführerin schildert. Wenn Fragen nicht gleichgewichtig
zugeteilt werden, liegt hierin noch kein Verfahrensfehler, sofern auf diesen
Umstand im Rahmen der Bewertung Rücksicht genommen wird.
5.2
Die
Beschwerdeführerin macht sodann geltend, schon anlässlich der ersten mündlichen
Prüfungen habe ein Examinator eine generelle Missgunst ihr gegenüber gehegt; er
habe gesagt: "Wir haben uns ihren Lebenslauf genau angesehen und sie
sollten sich darauf einstellen, zukünftig ohne Anwaltspatent auszukommen".
Offenbar habe er dies sodann im Kandidatendossier so vermerkt; über das
Kandidatendossier hätten die Experten der zweiten Prüfung erfahren, ihr sei die
Prüfung nicht als genügend abzunehmen, worin eine unzulässige Beeinflussung
liege.
Dass unter den vom Obergericht gewählten Mitgliedern der Beschwerdegegnerin
derartige Abhängigkeitsverhältnisse bestünden, dass solche Anweisungen
Befolgung fänden, substantiiert die Beschwerdeführerin nicht hinreichend (vgl.
im Übrigen BGr, 7. Februar 2002,2P.223/2001, E. 3c, www.bger.ch).
Die Beschwerdegegnerin hat zudem überzeugend dargelegt, dass in den
Kandidatendossiers keine Anweisungen der genannten Art festgehalten würden,
sondern bloss, inwiefern im Rahmen der bestandenen Teilprüfungen noch Kompensationsmasse
bestehe. Vor diesem Hintergrund muss somit nicht darüber befunden werden, ob
die vorgeworfene Aussage sich tatsächlich ereignete, was die Beschwerdegegnerin
abstreitet, da sie nicht kausal sein konnte für den Entscheid in der zweiten Prüfung.
Ebenfalls würde eine solche Aussage im Übrigen keinen Ausstandsgrund darstellen
(vgl. auch BGr, 29. Juli 2003,2P.19/2003. E. 4.2, www.bger.ch).
5.3
Erst in
der Replik beantragt die Beschwerdeführerin, die Notizen der Mitglieder der Beschwerdegegnerin
als Beweismittel beizuziehen; sie rügt, es sei ihr diesbezüglich keine
Akteneinsicht gewährt worden.
Gemäss einem Entscheid des Bundesgerichts vom 21. Dezember
1987.
besteht bezüglich rein interner, entscheidvorbereitender Papiere kein
Einsichtsrecht. Ein Akteneinsichtsrecht besteht dann, wenn es sich um ein
beweiserhebliches Dokument und nicht bloss um ein verwaltungsinternes Papier
handelt. Letzteres liegt im Fall mangelnder organisatorischer Verselbständigung
der entscheidenden und der das Dokument erstellenden Behörden vor. Entsprechend
stellen die Notizen der Mitglieder der Beschwerdegegnerin kein Beweismittel
dar, weshalb auch kein Einsichtsrecht besteht (BGE 113 Ia 286 E. 2d).
Auch gemäss weiteren Urteilen des Bundesgerichts unterliegen solche freiwillig
erstellte Aufzeichnungen einzelner Experten nicht dem Akteneinsichtsrecht (BGr,
7.
Februar 2002,2P.223/2001, E. 3b, und 13. August 2004,
2P.23/2004, E. 2.4, beides unter www.bger.ch; ferner Kölz/Bosshart/Röhl, § 8
N. 67); ihnen geht der Beweischarakter ab (BGr, 13. August 2004,
2P.23/2004, E. 2.4, www.bger.ch; ferner Michele Albertini, Der verfassungsmässige
Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates,
Bern 2000, S. 229). Jedoch können nachträgliche Stellungnahmen von mitwirkenden
Experten etwa auf Beschwerde hin als Beweismittel angerufen oder verwendet
werden (BGr, 7. Februar 2002,2P.223/2001, E. 3b, www.bger.ch).
5.4
Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend,
die Beschwerdegegnerin verletze elementare Verfahrensvorschriften insofern, als
sie ihren Entscheid nicht schriftlich begründet habe. Dadurch werde die
zielgerichtete Anfechtung verunmöglicht. Entscheide müssten unaufgefordert
(schriftlich) begründet werden. Zudem sei es nicht möglich gewesen, die
Begründung zu verlangen und dann noch fristgerecht die Beschwerde an das
Verwaltungsgericht zu verfassen.
Aus dem durch Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten
Anspruch auf rechtliches Gehör folgt insbesondere die Pflicht der Behörde,
ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst werden, dass der
Betroffene erkennen kann, warum die Behörde in einem bestimmten Sinn
entschieden hat, so dass er den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten
kann (BGE 129 I 232 E. 3.2). Bei Prüfungsentscheiden kommt die
Behörde dieser Verpflichtung nach, wenn sie dem Betroffenen – allenfalls auch
nur mündlich – kurz darlegt, welche Lösungen bzw. Problemanalysen von ihm
erwartet wurden und inwiefern seine Antworten den Anforderungen nicht zu
genügen vermochten (BGr, 12. Juli 2001,2P.81/2001, E. 3b/bb,
www.bger.ch, mit Hinweis). Bei negativen Prüfungsentscheiden besteht auf Gesuch
hin ein Anspruch auf eine summarische, schriftliche Begründung, welche
spätestens in einem Rechtsmittelverfahren über den Prüfungsentscheid nachzuliefern
ist (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 42); letzterenfalls muss jedoch
der Betroffene Gelegenheit erhalten, in einem zweiten Schriftenwechsel dazu
Stellung zu nehmen (BGr, 13. August 2004,2P.23/2004, E. 2.2,
www.bger.ch, mit Hinweisen).
Die Beschwerdegegnerin hat ihren Entscheid vorliegend
genügend begründet. Den Ausführungen in der Beschwerdeantwort lässt sich
entnehmen, weshalb die Leistung der Kandidatin als ungenügend qualifiziert
wurde. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Möglichkeit, eine
schriftliche Begründung zu verlangen, sei aus der Antwort eines Mitglieds der Beschwerdegegnerin
nicht deutlich geworden, als sie dieses gefragt habe, was sie machen könne,
kann sie sich erneut nicht auf Vertrauensschutz berufen, da die Auskunft
hierfür zu wenig eindeutig erscheint und es vorliegend nicht um ohne Nachteil nicht
wieder rückgängig zu machende Dispositionen geht, welche die Beschwerdeführerin
aufgrund der Auskunft vorgenommen hätte (vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, § 22
N. 15 ff.).
5.5
Die Beschwerdeführerin bemängelt schliesslich,
es sei kein offizielles Protokoll erstellt worden. Auf die Befragung von Mitkandidatinnen
könne man hingegen wohl verzichten (vgl. auch BGr, 13. August 2004,
2P.23/2004, E. 3.3, www.bger.ch). Zudem seien die Aussagen der Mitglieder
der Beschwerdegegnerin aufgrund interner Abhängigkeiten untereinander
abgestimmt. Es bestünden somit keinerlei Beweise für den Ablauf der mündlichen
Prüfung, was als willkürlich und intransparent erscheine, da somit
Prüfungsentscheide der Beschwerdegegnerin weder nachvollzogen noch kontrolliert
werden könnten. Entsprechend könne die Beschwerdeführerin etwa behauptete
Verwechslungen nicht wirklich beweisen, sondern müsse sich auf ein Gedächtnisprotokoll
abstützen. Eine angemessene Verteidigung werde verunmöglicht. Das Fehlen des
Protokolls verstosse im Ergebnis gegen Art. 29 BV. Zudem werde etwa im
Kanton Bern ein Protokoll geführt und in anderen Kantonen seien die Prüfungen
öffentlich.
Das Bundesgericht hat sich mit der Frage der Protokollpflicht
bei Anwaltsprüfungen schon öfters auseinandergesetzt. Im erwähnten Urteil vom
16.
Dezember 1988 verneinte es die Notwendigkeit einer förmlichen
Protokollierung, weil die Anwesenheit von fünf Examinatoren eine erhebliche
Objektivierung der Bewertung erlaube. Weil die Beschwerdegegnerin weniger das
reine Wissen prüfe als vielmehr praxisbezogen in einem Prüfungsgespräch mit den
Kandidaten Lösungen zu juristischen Problemen zu erarbeiten suche, erscheine
fraglich, inwiefern unter diesem Gesichtspunkt zusätzlich auch eine
Protokollierung von Fragen und Antworten dienlich wäre. Protokolle könnten
nicht viel dazu beitragen, dass der Examinator seinen Entscheid so objektiv wie
möglich fälle, wenn bei der Bewertung das Gewicht auf die Fähigkeit zu
logischem juristischem Denken gelegt werde (BGr, 16. Dezember 1988, ZBl
90/1989, S. 314). Auch in einem Urteil vom 7. Februar 2002 hat das
Bundesgericht es abgelehnt, aus Art. 29 BV eine Protokollpflicht
abzuleiten. Dadurch, dass neben dem Examinator noch drei oder vier weitere
anwesende Experten über die Bewertung mitentschieden hätten, sei eine
Objektivierung des Ergebnisses der mündlichen Prüfung gewährleistet (BGr, 7. Februar
2002,2P.223/2001, E. 3b, www.bger.ch). Ausserdem entschied das
Bundesgericht in einem weiteren Urteil vom 18. August 2004 bezüglich
Protokollpflichten im Rahmen einer mündlichen Lizentiatsprüfung, dass die
Anwesenheit eines fachlich qualifizierten Beisitzers Gewähr für eine
Objektivierung der Bewertung biete und verfassungsrechtlich keine Verpflichtung
zur schriftlichen Aufzeichnung von mündlichen Prüfungen bestehe (BGr, 18. August
2004,2P.23/2004, E. 2.4, www.bger.ch; vgl. Aubert, S. 143).
Wie dargelegt war die Beschwerdegegnerin vorliegend auch ohne
offizielles Protokoll in der Lage, der formellen Begründungspflicht im Rahmen
der Beschwerdeantwort zu genügen (vgl. erneut auch BGr, 16. Dezember 1988,
ZBl 90/1989, S. 314). Zudem wurde die Beschwerdeführerin in
Viererbesetzung geprüft, wobei im Fall von Stimmengleichheit das günstigere
Ergebnis gegolten hätte. In diesem Sinn kann keine allgemeine Protokollpflicht
bestehen, zumal die Beschwerdeführerin selbst festhält, dass die Verwechslungen
auch Notizen – und damit ebenso ein Protokoll – beschlagen könnten.
6.
6.1
Die
Beschwerdeführerin rügt die Bewertung und Verfahrensfehler mehrerer einzelner
Prüfungsteile der mündlichen Wiederholungsprüfung. Nachdem der
Beschwerdeführerin trotz der bereits in der Beschwerdeschrift geäusserten
Vermutung erst anhand der Beschwerdeantwort deutlich wurde, bloss die
Teilprüfung Obligationenrecht nicht bestanden zu haben, änderte sie ihre
Anträge entsprechend ab (vorn 1.3). In der Folge führt sie in ihrer Replik aus, die Teilprüfung Obligationenrecht bestanden zu haben und im Staats- und Verwaltungsrecht mindestens gut abgeschnitten zu haben, weshalb ausreichend Kompensationsmasse
vorhanden sei. Bezüglich der anderen Prüfungsteile der mündlichen Wiederholungsprüfung
wie auch bezüglich der ersten mündlichen Prüfung erfolgen in der Beschwerde und
in der Replik zwar umfangreiche Erläuterungen; jedoch wird die erste mündliche
Prüfung nicht angefochten. Bezüglich der Teile Zivilprozessrecht sowie Schuldbetreibungs-
und Konkursrecht der mündlichen Wiederholungsprüfung macht die Beschwerdeführerin
nicht geltend, sie seien im Ergebnis falsch bewertet worden oder es hätten sich
Verfahrensfehler so auf die Bewertung ausgewirkt, dass diese zu tief erfolgt
sei. Entsprechend kann sich das Verwaltungsgericht mit der Überprüfung der
Teile Staats- und Verwaltungsrecht sowie Obligationenrecht begnügen.
6.2
Bezüglich
der Teilprüfung Obligationenrecht (OR) führt die Beschwerdeführerin an, sie sei
bei jedem richtigen Stichwort unterbrochen worden, die Fragen seien nicht gleichgewichtig
zugeteilt und die Antworten falsch zugerechnet worden. Dies sind Verfahrensfehler,
welche sich im Übrigen auch auf die Bewertung auswirken können. In anderer Hinsicht
rügt sie die Bewertung in ihrer Beschwerde noch nicht. Erst in ihrer Replik bezieht
sie sich zulässigerweise auf die in der Beschwerdeantwort erstmals vorgelegte Begründung
der Beschwerdegegnerin. Letztere führt als Gründe für das Nichtbestehen der Beschwerdeführerin
an, diese habe keine in Betracht fallende Schutznorm nennen können und nicht
auf Art. 41 Abs. 2 OR, Art. 2 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) oder
die Vertrauenshaftung verwiesen. Statt auszuführen, worin vorliegend der
Schaden liege, habe sie bloss die allgemeine Schadensdefinition geliefert. Eine
Schadensdiskussion habe nicht geführt werden und ebenso wenig hätten entsprechend
zur Kausalität Ausführungen erfolgen können. Die Unterschiede von Konto- und
Depotbeziehung, Anlageberatung und Vermögensverwaltungsvertrag mit den jeweils
unterschiedlichen Haftungsvoraussetzungen habe sie nicht nennen können. Auf
Letzteren sei zwar fälschlicherweise eingegangen worden, da es gemäss
Sachverhalt um einen Rat gegangen sei, allerdings sei dies durch die Mitkandidatin
erfolgt. Völlig am Thema vorbei sei die sodann folgende Erörterung bezüglich mittelbaren
und unmittelbaren Schadens gewesen. Sachbezogene Antworten bezüglich der
Unterschiede zwischen vertraglicher und ausservertraglicher Haftung hätten
gefehlt, ebenso sei die Verjährung nicht erwähnt worden. Der nicht
einforderbare Reflexschaden sei nicht erkannt worden. Erst nach Hinweis auf
eine mögliche Sorgfaltspflichtverletzung sei die Beschwerdeführerin auf die
Verantwortlichkeitsklage zu sprechen gekommen. Überraschend sei schliesslich
die Folgerung gewesen, es liege kein Schaden, sondern ein blosser Buchverlust
vor, da die Aktien wieder steigen könnten. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin
sei in der Folge einhellig gewesen. Gemäss einem der Prüfer habe die Leistung
zum Schlechtesten gezählt, was er in seiner vierjährigen Erfahrung bei der
Beschwerdegegnerin gehört habe.
Die Beschwerdeführerin führt demgegenüber in ihrer Replik
aus, die Frage bezüglich der Schutznormverletzung sei gerade nicht an sie,
sondern an ihre Mitkandidatin gegangen, ebenfalls die auf Art. 41 Abs. 2
OR und Art. 2 ZGB abzielenden Fragen. Hierzu habe sie sich gar nicht
äussern können. Der Examinator habe sogar ihre richtigen Antworten der
Mitkandidatin zugeordnet. Aufgrund der Verwechslung sei ihr vorgeworfen worden,
sie habe die Verträge nicht beschreiben und auseinander halten können. Weiter
habe gerade nicht die Mitkandidatin, sondern sie selbst den Vermögensverwaltungsauftrag
erwähnt; offenbar habe der Prüfer sie verwechselt. Bezüglich des Schadens sei
sie ausdrücklich nach der Schadensdefinition gefragt worden und habe diese auch
korrekt gegeben, woraufhin sie unterbrochen worden sei, so dass sie gar nicht
habe ausführen können, worin der Schaden im gegebenen Fall liege. Diesbezüglich
habe sie auf die allgemeine Marktentwicklung verweisen wollen. Zudem habe sie
die genannten Vertragstypen aufgezählt, weil aufgrund der Fragestellung die
Beziehung zwischen Geschädigtem und Tippgeber nicht klar gewesen sei. Den
unmittelbaren und mittelbaren Schaden habe sie erwähnt, um zu sehen, ob der
Prüfer hierauf hinauswolle, den Buchverlust deshalb, um auf die
Schadensthematik zurückkommen zu können. Sie sei jedoch auch hier unterbrochen
worden. Ausserdem sei der Fall der mündlichen Teilprüfung Obligationenrecht
jenem der bestandenen schriftlichen Prüfung ähnlich gewesen. Die zeitliche
Aufteilung zwischen den Kandidaten sei im Übrigen ungerecht gewesen und ihr sei
viel weniger Sprechzeit eingeräumt worden. Während die Beschwerdegegnerin ausführt,
gerade im Obligationenrecht seien Vertiefungen erwünscht gewesen, die Anstösse
hätten aber von den Kandidatinnen kommen müssen, behauptet die
Beschwerdeführerin, wichtige Themen hätten wegen des falschen Einstiegs der
Mitkandidatin nicht angesprochen werden können; zudem sei sie zu oft
unterbrochen worden und habe ihrer Argumentation deshalb keine Struktur
verleihen können.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend machen will, ihr
würden mangelnde Ausführungen vorgeworfen, obwohl die diesbezüglichen Fragen
einzig an die Mitkandidatin gegangen seien, geht es um Verfahrensfehler, welche
sich auch auf die Bewertung auswirken können. Dasselbe gilt bezüglich der
vorgeworfenen Falschzurechnungen der Antworten der Kandidatinnen, der
Unterbrechungen durch den Examinator, der zeitlich ungerechten Zuteilung sowie
der falschen Antworten der Mitkandidatin, aufgrund welcher sie keine vertieften
Ausführungen habe machen können. Einzig die Bewertung, nicht aber das Verfahren,
betreffen hingegen die Ausführungen bezüglich jener Antworten, welche gegeben
wurden, um zu sehen, worauf der Prüfer hinauswolle; ebenso tut das die Antwort
auf die Frage nach dem Schaden.
6.3
Bezüglich
der Bewertung schreitet das Verwaltungsgericht erst ein, wenn die Bewertung
nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist oder auf sachfremden
Kriterien beruht (vorn 2.3). Die durch die Beschwerdegegnerin angeführten mangelhaften Antworten begründet die Beschwerdeführerin nachträglich damit, sie habe mit diesen Antworten herausfinden wollen, worauf der Examinator hinauswolle; die
dargelegte Bewertung dieser Antworten erscheint jedoch nicht als nicht
nachvollziehbar, offensichtlich mangelhaft oder sachfremd. Dies gilt auch
bezüglich der Bewertung der gegebenen Schadensdefinition.
6.4
Umfassend
prüft das Verwaltungsgericht hingegen die bezüglich des Verfahrens erhobenen
Rügen.
6.4.1
Die Beschwerdeführerin behauptet zunächst, der Examinator habe sie in der
Teilprüfung Obligationenrecht ständig unterbrochen, weshalb sie ihren
Ausführungen nicht die nötige Struktur habe geben können. Die
Beschwerdegegnerin führt hingegen an, vom Anwalt werde Beweglichkeit erwartet.
Anwaltsprüfungen müssten im Prozedere für Kandidaten nicht hilfreich gestaltet
sein.
Zwar ist der Beschwerdeführerin insofern Recht zu geben,
als Vertiefungen ohne Unterbrechen leichter möglich sind, da auf diese Weise
Begründungsrelationen und -ketten verstärkt und verlängert werden können.
Insbesondere ein unorthodoxes juristisches Denken liesse sich durch den
Prüfenden einzig auf diese Weise sinnvoll begreifen. Jedoch muss dies durch den
Prüfenden nicht berücksichtigt werden, sofern er diese Problematik in der Bewertung,
welche vorliegend nicht sachfremd oder offensichtlich mangelhaft erscheint,
entsprechend beachtet. Einzugreifen hätte das Verwaltungsgericht erst, wenn die
Frageweise eines Prüfers offensichtlich ungeeignet wäre, abzuklären, ob ein
Kandidat die notwendigen Kenntnisse für die Anwaltstätigkeit besitzt.
6.4.2
Die Beschwerdeführerin rügt weiter, sie sei in der Teilprüfung
Obligationenrecht verwechselt und die Antworten seien der Mitkandidatin
zugerechnet worden.
Die Beschwerdegegnerin führt
aus, es sei tatsächlich vorgekommen, dass man die Kandidatinnen mit dem
falschen Namen angesprochen habe; dies seien jedoch Versprecher gewesen.
Insgesamt hätten sich die Namensverwechslungen nicht negativ ausgewirkt. Zudem
seien die Leistungen richtig zugeordnet worden, zumal die Kandidatinnen jeweils
auf denselben Stühlen gesessen hätten. Die Antworten, welche die
Beschwerdegegnerin der Mitkandidatin zurechnet, werden jedoch durch die
Beschwerdeführerin sich selbst zugerechnet.
Die behauptete Verwechslung erscheint indessen nicht
plausibel. Ein solcher Mangel stellt zudem nur dann einen rechtserheblichen
Verfahrensmangel dar, wenn er in kausaler Weise das Prüfungsergebnis
entscheidend beeinflussen konnte oder beeinflusst hat (BGr, 3. Oktober
2000,1P.420/2000, E. 4b, ww.bger.ch). Vorliegend hat auch die
Mitkandidatin der Beschwerdeführerin die Teilprüfung Obligationenrecht nicht
bestanden. Sollten somit die beiden Kandidatinnen durchwegs verwechselt worden
sein, würde dies am Ergebnis nichts ändern. Dass hingegen die schlechten
Ausführungen der Beschwerdeführerin stets ihr und ihre guten Leistungen
durchwegs der Mitkandidatin zugerechnet wurden, erscheint unwahrscheinlich.
6.4.3
Sodann bemängelt die Beschwerdeführerin, in der Teilprüfung
Obligationenrecht sei die zeitliche Aufteilung zwischen den Kandidatinnen
ungerecht gewesen und ihr sei viel weniger Sprechzeit als der Mitkandidatin eingeräumt
worden.
Gemäss der Rechtsprechung
besteht kein Anspruch, im einzelnen Fach vom Experten minutengenau nach den von
der Beschwerdegegnerin angegebenen Richtzeiten geprüft zu werden, zumal
allfällige Zeitüber- oder -unterschreitungen vom Verlauf des gesamten Prüfungsgesprächs
abhängen (BGr, 7. Februar 2002,2P.223/2001, E. 3c, www.bger.ch). Das
Gericht hätte erst einzugreifen, wenn die Sprechzeit derart eingeschränkt
worden wäre, dass eine adäquate Beurteilung der Fähigkeiten der Kandidaten
nicht mehr möglich wäre. Vorliegend wurde der Beschwerdeführerin jedoch
genügend Gelegenheit geboten, sich zu äussern und ihre Fähigkeiten zu
demonstrieren, womit eine genügende Grundlage für die Bewertung bestand.
6.5
Bezüglich
der Teilprüfung Staats- und Verwaltungsrecht betont die Beschwerdeführerin, sie
habe die gestellten Fragen richtig zuordnen und beantworten können. Nachdem ihr
der geprüfte Sachverhalt bekannt gewesen sei und die gemäss Beschwerde
schwächere Mitkandidatin eine genügende Leistung gezeigt habe, müsse ihre
Leistung ebenfalls genügend, wenn nicht sogar gut gewesen sein. Demgegenüber
haben die Kandidatinnen gemäss der Beschwerdeantwort die wesentlichen Probleme
zwar der Spur nach erkannt. Sie seien jedoch in der Begrifflichkeit unsicher
und unpräzis gewesen und hätten entsprechend Unterstützung gebraucht. Nicht
gesehen worden sei von ihnen etwa die Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit der
Schulpflege. Die Kriterien bezüglich Zumutbarkeit des Schulwegs seien nicht
genannt worden. Ausserdem seien die Problematik der Kognition des Verwaltungsgerichts
wie auch des Eventualantrags nur im Grundsatz richtig erkannt worden.
In ihrer Replik geht die Beschwerdeführerin auf diese
erstmalige Begründung durch die Beschwerdegegnerin zulässigerweise ein und
führt an, bezüglich der Kontaktaufnahme mit der Schulpflege sei bloss die
Mitkandidatin gefragt worden. Als Kriterien der Zumutbarkeit habe sie
ausdrücklich Länge, Beschwerlichkeit, Höhendifferenz und Gefährlichkeit des
Schulwegs erwähnt. Die Frage bezüglich des Eventualantrags sei erneut bloss an
die Mitkandidatin gerichtet gewesen. Im Übrigen sei ihre Mitkandidatin mit dem
Namen der Beschwerdeführerin angesprochen worden. Ihre Leistung sei mindestens
gut gewesen. Dies bestreitet die Beschwerdegegnerin. Der Entscheid sei
einstimmig gefällt worden.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend machen will, ihr
würden mangelnde Ausführungen vorgeworfen, obwohl die diesbezüglichen Fragen
einzig an die Mitkandidatin gegangen seien, geht es um einen Verfahrensfehler,
welcher die Bewertung beeinflussen kann. Ebenso stellt sie die Bewertung
insofern in Frage, als sie anführt, es treffe nicht zu, dass sie die Kriterien
der Zumutbarkeit nicht genannt habe. Den Vorwurf, die Beschwerdeführerin sei
unpräzis in der Begrifflichkeit gewesen und habe die helfende Unterstützung der
Examinatorin benötigt, bestreitet sie demgegenüber nicht. Allein schon
angesichts dieser eingestandenen Schwächen in der Prüfungsleistung erweist sich
eine Bewertung mit bloss "genügend" anstelle von "gut" von
vornherein als nachvollziehbar, frei von offensichtlichen Mängeln und auf
sachlichen Kriterien beruhend. Selbst wenn der Beschwerdeführerin zugestanden
würde, sie habe die Kontaktaufnahme mit der Schulpflege und auch den Eventualantrag
erwähnt sowie die Kriterien der Zumutbarkeit des Schulweges richtig genannt,
würde sich daran nichts ändern. Die beschwerdegegnerische Sachdarstellung ist
aber auch in diesen Punkten plausibel und wird durch die Ausführungen der Beschwerdeführerin
nicht erschüttert, so dass darauf abgestellt werden kann. Die Bewertung der Teilprüfung
Staats- und Verwaltungsrecht ist somit nicht zu beanstanden.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
8.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der unterliegenden
Beschwerdeführerin aufzuerlegen und es bleibt ihr eine Parteientschädigung
versagt (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG, § 17
Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung an …