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Entscheid

VB.2009.00168

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00168

18. November 2009Deutsch28 min

(URT.2009.11896)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A bestand die mündliche Anwaltsprüfung am 24. Februar

2009 zum zweiten Mal nicht. Die Anwaltsprüfungskommission beschloss

gleichentags, ihr das Fähigkeitszeugnis für den Rechtsanwaltsberuf nicht zu

erteilen. Der Beschluss wurde A am 2. März 2009 schriftlich zugestellt.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Beschluss erhob A am 31. März 2009

Beschwerde vor Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge:

"1. Es

sei die Wiederholungsprüfung der Beschwerdeführerin vom 24. Februar 2009

als genügend abzunehmen und ihr das Fähigkeitszeugnis für den Rechtsanwaltsberuf

zu erteilen.

2.

Eventualiter

sei die Wiederholungsprüfung in den Fächern Staats- und Verwaltungsrecht,

Obligationenrecht, Zivilprozessrecht und Schuldbetreibungs- und Konkursrecht im

Beisein eines unabhängigen Beisitzers und Protokollführers alleine anzuordnen;

alles unter Kosten und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

Die Anwaltsprüfungskommission beantragte in ihrer

Beschwerdeantwort vom 6./8. Juni 2009, die Beschwerde abzuweisen, soweit

darauf eingetreten werden könne.

A replizierte am 20. Juni 2009 unaufgefordert und

änderte ihre Anträge wie folgt ab:

"1. Es

sei die Verwaltungskommission des Obergerichts anzuweisen, die Wiederholungsprüfung

der Beschwerdeführerin vom 24. Februar 2009 als genügend abzunehmen und

ihr das Fähigkeitszeugnis für den Rechtsanwaltsberuf zu erteilen;

2.

Eventualiter

sei der OR-Teil der Wiederholungsprüfung vom 24. Februar 2009 im Beisein

eines unabhängigen Beisitzers und/oder Protokollführers als Einzelprüfung

anzuordnen;

3.

Subeventualiter

sei die Wiederholungsprüfung in den Fächern Staats- und Verwaltungsrecht,

Obligationenrecht, Zivilprozessrecht und Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

als Einzelprüfung und in Anwesenheit eines unabhängigen Beisitzers und/oder

Protokollführers anzuordnen.

Alles unter Kosten und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

Die Anwaltsprüfungskommission duplizierte daraufhin am

15.

/16. Juli 2009 unaufgefordert.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Gemäss § 41

Abs. 2 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG, LS 175.2) ist gegen Anordnungen der Beschwerdegegnerin die

Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig (vgl. auch §§ 2 ff., 38 und

43.

lit. a des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 [AnwG, LS 215.1];

VGr, 2. August 2007, VB.2007.00060, E. 1.1, www.vgrzh.ch, mit

Hinweis). Für deren Behandlung ist die Kammer zuständig (§ 38 Abs. 1

und 2 VRG).

1.2

Zur

Beschwerde legitimiert ist, wer durch eine angefochtene Anordnung berührt ist

und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 70

in Verbindung mit § 21 lit. a VRG). Diese Voraussetzung ist bei der

Beschwerdeführerin erfüllt, auch wenn ihr gemäss Dispositiv-Ziffer 2 des

angefochtenen Entscheids die Möglichkeit offensteht, die Prüfung nach einer

Frist von zwei Jahren zu wiederholen (vgl. dazu VGr, 2. August 2007,

VB.2007.00060, E. 1.3, www.vgrzh.ch).

1.3

Gemäss § 54 VRG muss die Beschwerdeschrift

einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Durch den Antrag wird der

Streitgegenstand vor Verwaltungsgericht bestimmt; nach Ablauf der

Beschwerdefrist kann der Antrag nur noch bezüglich Nebenpunkten ergänzt oder erweitert

werden (RB 1963 Nr. 26, 1965 Nr. 27). Die Beschränkung eines ursprünglich gestellten

Antrags auf ein Minus (Teilrückzug) ist dagegen jederzeit zulässig (vgl. Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 54 N. 5; VGr, 27. April

2005, VB.2004.00240, E. 1.2, www.vgrzh.ch).

Mit ihren Anträgen in der Beschwerdeschrift vom 31. März

2009.

hat die Beschwerdeführerin verlangt, es sei ihr die Prüfung vom 24. Februar

2009.

als genügend abzunehmen und das Fähigkeitszeugnis für den

Rechtsanwaltsberuf zu erteilen, eventualiter sei eine Wiederholungsprüfung in

den Fächern Staats- und Verwaltungsrecht, Obligationenrecht, Zivilprozessrecht

und Schuldbetreibungs- und Konkursrecht im Beisein eines unabhängigen Beisitzers

und Protokollführers alleine anzuordnen. In der am 20. Juni 2009 eingereichten

Replik hingegen beantragt sie, zur Abnahme der Prüfung und Erteilung des

Fähigkeitszeugnisses sei die Verwaltungskommission des Obergerichts

entsprechend anzuweisen; den zuvor eventualiter gestellten Antrag stellt sie

neu subeventualiter, wohingegen neu eventualiter bloss der Teil

Obligationenrecht der Wiederholungsprüfung im Beisein eines unabhängigen

Beisitzers und Protokollführers alleine anzuordnen sei.

Die innerhalb der Beschwerdefrist gestellten Anträge

werden durch die Replik inhaltlich nicht erweitert. Der neue Antrag, dass nicht

das Verwaltungsgericht, sondern die Verwaltungskommission des Obergerichts das

Fähigkeitszeugnis erteilen soll, stellt bloss die Änderung eines Nebenpunkts,

jedoch keine Erweiterung oder Ergänzung dar. Auch bezüglich der Eventualanträge

erfolgen keine Erweiterungen. Somit ist – nachdem auch die weiteren

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind – auf die Anträge gemäss der Replik

einzutreten.

2.

2.1

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts bestimmt sich nach Massgabe der §§ 50

und 51 VRG. Grundsätzlich können nur Rechtsverletzungen sowie eine unrichtige

oder un­genügende Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden. Damit ist insbesondere

die Rüge der Unangemessenheit – von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen –

aus­geschlossen (vgl. § 50 Abs. 3 VRG).

2.2

Gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. b des

Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen

und Anwälte (BGFA, SR 935.61) ist ein bestandenes Examen über die theoretischen

und praktischen juristischen Kenntnisse eine der Voraussetzungen für die

Erteilung des Anwaltspatents. Im Übrigen können die Kantone im Rahmen des

Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte die

Anforderungen für den Erwerb des Anwaltspatents festlegen (Art. 3 Abs. 1

BGFA). Entsprechend bestimmt § 2 AnwG, dass Bewerbern, welche die

Anwaltsprüfung bestanden haben, das Anwaltspatent erteilt wird. Ob die Prüfung

bestanden ist, beurteilt nach § 4 AnwG die durch das Obergericht für eine

Amtsdauer von sechs Jahren gewählte Beschwerdegegnerin. Der Entscheid, ob ein

Bewerber entsprechend § 10 Abs. 2 der Verordnung des Obergerichts

über die Fähigkeitsprüfung für den Anwaltsberuf vom 21. Juni 2006

(AnwaltsprüfV, LS 215.11) bzw. Art. 7. Abs. 2 lit. b BGFA

die zur Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt,

erfolgt gemäss § 3 Abs. 4 AnwaltsprüfV mittels Abstimmung.

Die Erteilung des Anwaltspatents

entspricht der Erteilung einer Polizeierlaubnis (BGr, 29. Januar 2004,

2A.110/2003, E. 3, www.bger.ch; vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix

Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc. 2006, Rz. 2531;

Tomas Poledna, Anwaltsmonopol und Zulassung zum Anwaltsberuf – Streiflichter in

vier Thesen, in: Schweizerisches Anwaltsrecht, Festschrift Schweizerischer

Anwaltsverband 1998, Bern 1998, S. 89 ff.). Für die Polizeierlaubnis ist

es charakteristisch, dass die darum ersuchende Person einen Rechtsanspruch auf

Erteilung besitzt, wenn sie die gesetzlich festgelegten Voraussetzungen

erfüllt. Somit liegt die Entscheidung darüber, ob die Erlaubnis erteilt wird,

in der Regel nicht im Ermessen der Bewilligungsbehörde (vgl. Häfelin/Mül­ler/Uhlmann,

Rz. 2534). Entsprechend gewähren auch § 2 AnwG sowie Art. 7 Abs. 2

lit. b BGFA einen Rechtsanspruch auf Erteilen des Anwaltspatents, sofern

(unter anderem) die Prüfung bestanden wurde bzw. die Bewerberin die zur

Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.

2.3

Letztere Voraussetzung wurde durch den

Gesetzgeber allerdings nicht näher konkretisiert. Es fehlen genaue Angaben, ab

welchem Kenntnisstand es möglich sein soll, den Anwaltsberuf auszuüben. Diese

Offenheit bezweckt, der Behörde einen gewissen Handlungsspielraum zu gewähren,

einerseits weil Sachverhaltsmomente zu beachten sind, welche der Gesetzgeber

nicht überblicken kann, andererseits aber auch, weil die spezialisierte Behörde

Gegebenheiten zu berücksichtigen hat, bezüglich welcher sie sich aufgrund ihrer

weiten Vergleichsbasis und ihres grösseren Gesamtüberblicks genauer auskennt

als die Gerichte, welchen ja nur einzelne Fälle zum Entscheid vorgelegt

werden (vgl. BGE 119 Ib 33 E. 3a). Es entspricht gerade der

Hauptaufgabe der Beschwerdegegnerin, zu unterscheiden, bei welchen Bewerbern

die erforderlichen Kenntnisse vorhanden sind und bei welchen nicht.

Entsprechend hat sich das Gericht bei der Würdigung der tatsächlichen

Verhältnisse und des Entscheids der Beschwerdegegnerin Zurückhaltung

aufzuerlegen. Demnach kann und muss auch das Verwaltungsgericht – unabhängig

von der allgemeinen Kognitionsbeschränkung – in Prüfungssachen darauf

verzichten, sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Prüfungsbehörde zu

setzen. Zudem entspricht es der allgemeinen schweizerischen Praxis, dass die

Rechts­mittelinstanzen bei der materiellen Beurteilung von Examen ihre Kognition

analog der bundesgerichtlichen Praxis beschränken (BGr, 2. August 2007,

2P.44/2007, E. 2.2, www.bger.ch). Das Bundesgericht übt Zurückhaltung

nicht nur gegenüber der Notengebung, sondern bei der gesamten materiellen

Beurteilung des Examens, also auch gegenüber allfälliger Kritik an der

Aufgabenstellung oder dem Vergleich mit der materiellen Bewertung der

Leistungen anderer Kandidaten. Frei prüft das Bundesgericht hingegen Rügen,

welche eigentliche Verfahrensmängel betreffen (BGr, 19. Oktober 2004,

2P.137/2004, E. 2, www.bger.ch, mit Hinweisen). Das Verwaltungsgericht hat

somit erst einzuschreiten, wenn die Bewertung nicht nachvollziehbar ist,

offensichtliche Mängel aufweist, auf sachfremden Kriterien beruht (vgl. VGr,

19.

März 2008, VB.2007.00510, E. 2.1, www.vgrzh.ch; BGr, 3. November

2003,2P.252/2003, E. 5.4, und 3. Juli 2006,2P.93/2006, E. 2.1,

beides unter www.bger.ch; BGE 131 I 467 E. 3.1, 121 I 225

E. 4b; Martin Aubert, Bildungsrechtliche Leistungsbeurteilungen im

Verwaltungsprozess, Bern etc. 1997, S. 114 ff.) oder Verfahrensmängel

vorliegen. Auf Verfahrensfragen beziehen sich in diesem Zusammenhang alle

Einwendungen, welche den äusseren Ablauf des Examens oder der Bewertung

betreffen (BGE 106 Ia 1 E. 3c). In solchen Fällen hat das Verwaltungsgericht

uneingeschränkte Prüfungsbefugnis und muss diese auch ausschöpfen (VGr, 31. Mai

2006, VB.2006.00030, E. 2.3, www.vgrzh.ch, mit Hinweisen; BGr, 2. August

2007,2P.44/2007, E. 2.1 am Ende, www.bger.ch).

3.

Soweit die Beschwerdeführerin mit der Replik neue

Behauptungen und Einwendungen vorbringen lässt, die in ihrer Beschwerdeschrift

nicht enthalten waren, ist vorab generell festzuhalten, dass solche

grundsätzlich innerhalb der Beschwerdefrist eingereicht werden müssen. Wenn

jedoch mit der Beschwerdeantwort wesentliche neue Gesichtspunkte vorgebracht werden,

insbesondere wenn die massgebliche Begründung des angefochtenen Entscheids wie

vorliegend erst in der Vernehmlassung dargelegt wird, darf die Begründung der

Beschwerde mit der Replik so weit ergänzt werden, als die Beschwerdeantwort

dazu Anlass gibt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 54 N. 8).

4.

4.1

Die

Beschwerdeführerin rügt, Zweierprüfungen, wie sie § 13 Abs. 1

AnwaltsprüfV vorsehe, verletzten das Verfassungsprinzip der Verhältnismässigkeit.

Durch Einzelprüfungen könnten die Leistungen besser beurteilt werden, es käme

nicht zu Verwechslungen und die Kandidaten müssten nicht falsche Antworten der

Mitkandidaten wieder geradebiegen. Zweierprüfungen seien in der durch die

Beschwerdegegnerin vollzogenen Form allgemein kein gerechtes Verfahren, weil

der jeweils Erstbefragte sich im Vorteil befinde und der Zweite bloss

beschränkt noch Neues vorbringen könne. Ungleichbehandlungen seien die

zwingende Folge. Zudem seien Verwechslungen und damit Fehlbewertungen nicht

ausgeschlossen. In Anbetracht der Bedeutung mündlicher Anwaltsprüfungen könne

eine solche Verfälschung jedoch nicht an der Tagesordnung seien. Soweit die

Beschwerdegegnerin ausführt, die Zweierprüfungen seien aufgrund der hohen Zahl

der Anmeldungen notwendig, hält die Beschwerdeführerin fest, es könne nicht

sein, wegen der hohen Arbeitslast die Kandidaten nicht mehr seriös zu prüfen.

Vielmehr müsste solchenfalls das Prüfsystem geändert oder die Anzahl der

Mitglieder der Beschwerdegegnerin erhöht werden.

Die Fähigkeitsprüfungen für den Anwaltsberuf dienen der

Sicherung der Funktionstüchtigkeit und Qualität der Rechtspflege (vgl. Kaspar

Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, Grundlagen und Kernbereich, Zürich

2009, S. 28; BGE 105 Ia 67 E. 5a) und dem Schutz des

rechtsuchenden Publikums als öffentlichen Interessen (BGE 113 Ia 286

E. 4a; BGr, 18. August 2004,2P.46/2004, E. 2, und 9. Januar

2003,2P.224/2002, E. 2.5, beides unter www.bger.ch). Zweier- wie auch

Einzelprüfungen erscheinen indessen als Eingriffe gleicher Intensität wie auch

Tauglichkeit, um das Vorliegen der für die Ausübung des Anwaltsberufs

notwendigen Fachkenntnisse zu überprüfen und dadurch die Funktionstüchtigkeit

und Qualität der Rechtspflege zu sichern. Auch wenn der seitens der

Beschwerdegegnerin genannte Kandidatendruck als Grund für die Zweierprüfungen

nicht einleuchtet, da es ohne grossen Mehraufwand und ohne Sprengung des

bisherigen Zeitrahmens möglich wäre, statt beide Kandidaten miteinander zu

prüfen und abwechselnd zu befragen, sie nacheinander einzeln (mit je gleich

langer Sprechzeit wie bei einer Zweierprüfung) zu prüfen, stellt es eine Frage

der blossen Angemessenheit dar, ob Zweier- oder Einzelprüfungen anzuordnen

sind. Die Angemessenheit kann nach § 50 Abs. 3 VRG durch das Verwaltungsgericht

jedoch nicht überprüft werden. Insbesondere erscheint die Anordnung der

Zweierprüfung nicht als willkürlich.

4.2

Soweit die

Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei nach erfolgter Mitteilung ihres

Wunschs, welcher vorgemerkt worden sei, sowie anhand des Einladungsplans davon ausgegangen,

allein geprüft zu werden, kann sie in diesem Vertrauen nicht geschützt werden. Weder

aus der Vormerkung des Wunschs noch aus dem Einladungsplan ergibt sich klar

genug, sie würde allein geprüft (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. A., Bern 2009, § 22 N. 15 ff.).

5.

Die Beschwerdeführerin rügt sodann Verfahrensfehler,

welche ihre mündlichen Wiederholungsprüfungen insgesamt beschlagen.

5.1

Die

Beschwerdeführerin bemängelt einerseits, der Schwierigkeitsgrad ihrer Anwaltsprüfung

habe im oberen Grenzbereich gelegen oder dieser sei sogar überschritten worden.

Daraus, dass gleich beide Kandidatinnen durchgefallen seien, jedoch jährlich im

Schnitt bloss fünf Kandidaten zum zweiten Mal die Prüfung nicht bestünden,

schliesst sie, die Fragen seien zu schwierig, undeutlich oder missverständlich

gewesen. Die Beschwerdegegnerin habe diesbezüglich ihr Ermessen überschritten.

Eine jede Anwaltsprüfung hat zum Gegenstand, ob die

Kandidaten über die für die Anwaltstätigkeit notwendigen theoretischen und

praktischen Kenntnisse verfügen. Bezüglich des Schwierigkeitsgrads bestehen

aber keine Richtwerte. Sind die gestellten Fragen materiell schwieriger, so hat

der Prüfer dies entsprechend zu berücksichtigen, zumal ja nicht nur Wissen

abgefragt wird, sondern auch die praktische Herangehensweise geprüft wird. Unzulässig

wäre, wenn der Prüfer den Schwierigkeitsgrad in der Bewertung nicht berücksichtigt

oder wenn die Fragen einen derartigen Schwierigkeitsgrad aufwiesen, dass sie

sachfremd erschienen und anhand der Antworten hierauf gar nicht überprüft

werden könnte, ob die für die Anwaltstätigkeit notwendigen theoretischen und

praktischen Kenntnisse vorhanden sind; allerdings scheinen solche, da es im

Rahmen der Anwaltsprüfung nicht nur um Wissensfragen, sondern gerade auch um

die Prüfung der Herangehensweise geht, nur schwer denkbar. Zu berücksichtigen

ist zudem, dass bezüglich der Schwierigkeit von Prüfungsfragen kein objektiver

Massstab existiert und sogar die gleiche Aufgabe von verschiedenen Kandidaten

je nach persönlicher Vertrautheit mit dem geprüften Teilgebiet als

unterschiedlich schwierig empfunden werden kann (BGr, 3. Juli 2003,

2P.55/2003, E. 4.2.3, www.bger.ch).

Dasselbe muss auch für Ungleichbehandlungen bezüglich des

Schwierigkeitsgrads im Rahmen einer einzelnen mündlichen Zweierprüfung gelten,

wie sie die Beschwerdeführerin schildert. Wenn Fragen nicht gleichgewichtig

zugeteilt werden, liegt hierin noch kein Verfahrensfehler, sofern auf diesen

Umstand im Rahmen der Bewertung Rücksicht genommen wird.

5.2

Die

Beschwerdeführerin macht sodann geltend, schon anlässlich der ersten mündlichen

Prüfungen habe ein Examinator eine generelle Missgunst ihr gegenüber gehegt; er

habe gesagt: "Wir haben uns ihren Lebenslauf genau angesehen und sie

sollten sich darauf einstellen, zukünftig ohne Anwaltspatent auszukommen".

Offenbar habe er dies sodann im Kandidatendossier so vermerkt; über das

Kandidatendossier hätten die Experten der zweiten Prüfung erfahren, ihr sei die

Prüfung nicht als genügend abzunehmen, worin eine unzulässige Beeinflussung

liege.

Dass unter den vom Obergericht gewählten Mitgliedern der Beschwerdegegnerin

derartige Abhängigkeitsverhältnisse bestünden, dass solche Anweisungen

Befolgung fänden, substantiiert die Beschwerdeführerin nicht hinreichend (vgl.

im Übrigen BGr, 7. Februar 2002,2P.223/2001, E. 3c, www.bger.ch).

Die Beschwerdegegnerin hat zudem überzeugend dargelegt, dass in den

Kandidatendossiers keine Anweisungen der genannten Art festgehalten würden,

sondern bloss, inwiefern im Rahmen der bestandenen Teilprüfungen noch Kompensationsmasse

bestehe. Vor diesem Hintergrund muss somit nicht darüber befunden werden, ob

die vorgeworfene Aussage sich tatsächlich ereignete, was die Beschwerdegegnerin

abstreitet, da sie nicht kausal sein konnte für den Entscheid in der zweiten Prüfung.

Ebenfalls würde eine solche Aussage im Übrigen keinen Ausstandsgrund darstellen

(vgl. auch BGr, 29. Juli 2003,2P.19/2003. E. 4.2, www.bger.ch).

5.3

Erst in

der Replik beantragt die Beschwerdeführerin, die Notizen der Mitglieder der Beschwerdegegnerin

als Beweismittel beizuziehen; sie rügt, es sei ihr diesbezüglich keine

Akteneinsicht gewährt worden.

Gemäss einem Entscheid des Bundesgerichts vom 21. Dezember

1987.

besteht bezüglich rein interner, entscheidvorbereitender Papiere kein

Einsichtsrecht. Ein Akteneinsichtsrecht besteht dann, wenn es sich um ein

beweiserhebliches Dokument und nicht bloss um ein verwaltungsinternes Papier

handelt. Letzteres liegt im Fall mangelnder organisatorischer Verselbständigung

der entscheidenden und der das Dokument erstellenden Behörden vor. Entsprechend

stellen die Notizen der Mitglieder der Beschwerdegegnerin kein Beweismittel

dar, weshalb auch kein Einsichtsrecht besteht (BGE 113 Ia 286 E. 2d).

Auch gemäss weiteren Urteilen des Bundesgerichts unterliegen solche freiwillig

erstellte Aufzeichnungen einzelner Experten nicht dem Akteneinsichtsrecht (BGr,

7.

Februar 2002,2P.223/2001, E. 3b, und 13. August 2004,

2P.23/2004, E. 2.4, beides unter www.bger.ch; ferner Kölz/Bosshart/Röhl, § 8

N. 67); ihnen geht der Beweischarakter ab (BGr, 13. August 2004,

2P.23/2004, E. 2.4, www.bger.ch; ferner Michele Albertini, Der verfassungsmässige

Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates,

Bern 2000, S. 229). Jedoch können nachträgliche Stellungnahmen von mitwirkenden

Experten etwa auf Beschwerde hin als Beweismittel angerufen oder verwendet

werden (BGr, 7. Februar 2002,2P.223/2001, E. 3b, www.bger.ch).

5.4

Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend,

die Beschwerdegegnerin verletze elementare Verfahrensvorschriften insofern, als

sie ihren Entscheid nicht schriftlich begründet habe. Dadurch werde die

zielgerichtete Anfechtung verunmöglicht. Entscheide müssten unaufgefordert

(schriftlich) begründet werden. Zudem sei es nicht möglich gewesen, die

Begründung zu verlangen und dann noch fristgerecht die Beschwerde an das

Verwaltungsgericht zu verfassen.

Aus dem durch Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten

Anspruch auf rechtliches Gehör folgt insbesondere die Pflicht der Behörde,

ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst werden, dass der

Betroffene erkennen kann, warum die Behörde in einem bestimmten Sinn

entschieden hat, so dass er den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten

kann (BGE 129 I 232 E. 3.2). Bei Prüfungsentscheiden kommt die

Behörde dieser Verpflichtung nach, wenn sie dem Betroffenen – allenfalls auch

nur mündlich – kurz darlegt, welche Lösungen bzw. Problemanalysen von ihm

erwartet wurden und inwiefern seine Antworten den Anforderungen nicht zu

genügen vermochten (BGr, 12. Juli 2001,2P.81/2001, E. 3b/bb,

www.bger.ch, mit Hinweis). Bei negativen Prüfungsentscheiden besteht auf Gesuch

hin ein Anspruch auf eine summarische, schriftliche Begründung, welche

spätestens in einem Rechtsmittelverfahren über den Prüfungsentscheid nachzuliefern

ist (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 42); letzterenfalls muss jedoch

der Betroffene Gelegenheit erhalten, in einem zweiten Schriftenwechsel dazu

Stellung zu nehmen (BGr, 13. August 2004,2P.23/2004, E. 2.2,

www.bger.ch, mit Hinweisen).

Die Beschwerdegegnerin hat ihren Entscheid vorliegend

genügend begründet. Den Ausführungen in der Beschwerdeantwort lässt sich

entnehmen, weshalb die Leistung der Kandidatin als ungenügend qualifiziert

wurde. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Möglichkeit, eine

schriftliche Begründung zu verlangen, sei aus der Antwort eines Mitglieds der Beschwerdegegnerin

nicht deutlich geworden, als sie dieses gefragt habe, was sie machen könne,

kann sie sich erneut nicht auf Vertrauensschutz berufen, da die Auskunft

hierfür zu wenig eindeutig erscheint und es vorliegend nicht um ohne Nachteil nicht

wieder rückgängig zu machende Dispositionen geht, welche die Beschwerdeführerin

aufgrund der Auskunft vorgenommen hätte (vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, § 22

N. 15 ff.).

5.5

Die Beschwerdeführerin bemängelt schliesslich,

es sei kein offizielles Protokoll erstellt worden. Auf die Befragung von Mitkandidatinnen

könne man hingegen wohl verzichten (vgl. auch BGr, 13. August 2004,

2P.23/2004, E. 3.3, www.bger.ch). Zudem seien die Aussagen der Mitglieder

der Beschwerdegegnerin aufgrund interner Abhängigkeiten untereinander

abgestimmt. Es bestünden somit keinerlei Beweise für den Ablauf der mündlichen

Prüfung, was als willkürlich und intransparent erscheine, da somit

Prüfungsentscheide der Beschwerdegegnerin weder nachvollzogen noch kontrolliert

werden könnten. Entsprechend könne die Beschwerdeführerin etwa behauptete

Verwechslungen nicht wirklich beweisen, sondern müsse sich auf ein Gedächtnisprotokoll

abstützen. Eine angemessene Verteidigung werde verunmöglicht. Das Fehlen des

Protokolls verstosse im Ergebnis gegen Art. 29 BV. Zudem werde etwa im

Kanton Bern ein Protokoll geführt und in anderen Kantonen seien die Prüfungen

öffentlich.

Das Bundesgericht hat sich mit der Frage der Protokollpflicht

bei Anwaltsprüfungen schon öfters auseinandergesetzt. Im erwähnten Urteil vom

16.

Dezember 1988 verneinte es die Notwendigkeit einer förmlichen

Protokollierung, weil die Anwesenheit von fünf Examinatoren eine erhebliche

Objektivierung der Bewertung erlaube. Weil die Beschwerdegegnerin weniger das

reine Wissen prüfe als vielmehr praxisbezogen in einem Prüfungsgespräch mit den

Kandidaten Lösungen zu juristischen Problemen zu erarbeiten suche, erscheine

fraglich, inwiefern unter diesem Gesichtspunkt zusätzlich auch eine

Protokollierung von Fragen und Antworten dienlich wäre. Protokolle könnten

nicht viel dazu beitragen, dass der Examinator seinen Entscheid so objektiv wie

möglich fälle, wenn bei der Bewertung das Gewicht auf die Fähigkeit zu

logischem juristischem Denken gelegt werde (BGr, 16. Dezember 1988, ZBl

90/1989, S. 314). Auch in einem Urteil vom 7. Februar 2002 hat das

Bundesgericht es abgelehnt, aus Art. 29 BV eine Protokollpflicht

abzuleiten. Dadurch, dass neben dem Examinator noch drei oder vier weitere

anwesende Experten über die Bewertung mitentschieden hätten, sei eine

Objektivierung des Ergebnisses der mündlichen Prüfung gewährleistet (BGr, 7. Februar

2002,2P.223/2001, E. 3b, www.bger.ch). Ausserdem entschied das

Bundesgericht in einem weiteren Urteil vom 18. August 2004 bezüglich

Protokollpflichten im Rahmen einer mündlichen Lizentiatsprüfung, dass die

Anwesenheit eines fachlich qualifizierten Beisitzers Gewähr für eine

Objektivierung der Bewertung biete und verfassungsrechtlich keine Verpflichtung

zur schriftlichen Aufzeichnung von mündlichen Prüfungen bestehe (BGr, 18. August

2004,2P.23/2004, E. 2.4, www.bger.ch; vgl. Aubert, S. 143).

Wie dargelegt war die Beschwerdegegnerin vorliegend auch ohne

offizielles Protokoll in der Lage, der formellen Begründungspflicht im Rahmen

der Beschwerdeantwort zu genügen (vgl. erneut auch BGr, 16. Dezember 1988,

ZBl 90/1989, S. 314). Zudem wurde die Beschwerdeführerin in

Viererbesetzung geprüft, wobei im Fall von Stimmengleichheit das günstigere

Ergebnis gegolten hätte. In diesem Sinn kann keine allgemeine Protokollpflicht

bestehen, zumal die Beschwerdeführerin selbst festhält, dass die Verwechslungen

auch Notizen – und damit ebenso ein Protokoll – beschlagen könnten.

6.

6.1

Die

Beschwerdeführerin rügt die Bewertung und Verfahrensfehler mehrerer einzelner

Prüfungsteile der mündlichen Wiederholungsprüfung. Nachdem der

Beschwerdeführerin trotz der bereits in der Beschwerdeschrift geäusserten

Vermutung erst anhand der Beschwerdeantwort deutlich wurde, bloss die

Teilprüfung Obligationenrecht nicht bestanden zu haben, änderte sie ihre

Anträge entsprechend ab (vorn 1.3). In der Folge führt sie in ihrer Replik aus, die Teilprüfung Obligationenrecht bestanden zu haben und im Staats- und Verwaltungsrecht mindestens gut abgeschnitten zu haben, weshalb ausreichend Kompensationsmasse

vorhanden sei. Bezüglich der anderen Prüfungsteile der mündlichen Wiederholungsprüfung

wie auch bezüglich der ersten mündlichen Prüfung erfolgen in der Beschwerde und

in der Replik zwar umfangreiche Erläuterungen; jedoch wird die erste mündliche

Prüfung nicht angefochten. Bezüglich der Teile Zivilprozessrecht sowie Schuldbetreibungs-

und Konkursrecht der mündlichen Wiederholungsprüfung macht die Beschwerdeführerin

nicht geltend, sie seien im Ergebnis falsch bewertet worden oder es hätten sich

Verfahrensfehler so auf die Bewertung ausgewirkt, dass diese zu tief erfolgt

sei. Entsprechend kann sich das Verwaltungsgericht mit der Überprüfung der

Teile Staats- und Verwaltungsrecht sowie Obligationenrecht begnügen.

6.2

Bezüglich

der Teilprüfung Obligationenrecht (OR) führt die Beschwerdeführerin an, sie sei

bei jedem richtigen Stichwort unterbrochen worden, die Fragen seien nicht gleichgewichtig

zugeteilt und die Antworten falsch zugerechnet worden. Dies sind Verfahrensfehler,

welche sich im Übrigen auch auf die Bewertung auswirken können. In anderer Hinsicht

rügt sie die Bewertung in ihrer Beschwerde noch nicht. Erst in ihrer Replik bezieht

sie sich zulässigerweise auf die in der Beschwerdeantwort erstmals vorgelegte Begründung

der Beschwerdegegnerin. Letztere führt als Gründe für das Nichtbestehen der Beschwerdeführerin

an, diese habe keine in Betracht fallende Schutznorm nennen können und nicht

auf Art. 41 Abs. 2 OR, Art. 2 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) oder

die Vertrauenshaftung verwiesen. Statt auszuführen, worin vorliegend der

Schaden liege, habe sie bloss die allgemeine Schadensdefinition geliefert. Eine

Schadensdiskussion habe nicht geführt werden und ebenso wenig hätten entsprechend

zur Kausalität Ausführungen erfolgen können. Die Unterschiede von Konto- und

Depotbeziehung, Anlageberatung und Vermögensverwaltungsvertrag mit den jeweils

unterschiedlichen Haftungsvoraussetzungen habe sie nicht nennen können. Auf

Letzteren sei zwar fälschlicherweise eingegangen worden, da es gemäss

Sachverhalt um einen Rat gegangen sei, allerdings sei dies durch die Mitkandidatin

erfolgt. Völlig am Thema vorbei sei die sodann folgende Erörterung bezüglich mittelbaren

und unmittelbaren Schadens gewesen. Sachbezogene Antworten bezüglich der

Unterschiede zwischen vertraglicher und ausservertraglicher Haftung hätten

gefehlt, ebenso sei die Verjährung nicht erwähnt worden. Der nicht

einforderbare Reflexschaden sei nicht erkannt worden. Erst nach Hinweis auf

eine mögliche Sorgfaltspflichtverletzung sei die Beschwerdeführerin auf die

Verantwortlichkeitsklage zu sprechen gekommen. Überraschend sei schliesslich

die Folgerung gewesen, es liege kein Schaden, sondern ein blosser Buchverlust

vor, da die Aktien wieder steigen könnten. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin

sei in der Folge einhellig gewesen. Gemäss einem der Prüfer habe die Leistung

zum Schlechtesten gezählt, was er in seiner vierjährigen Erfahrung bei der

Beschwerdegegnerin gehört habe.

Die Beschwerdeführerin führt demgegenüber in ihrer Replik

aus, die Frage bezüglich der Schutznormverletzung sei gerade nicht an sie,

sondern an ihre Mitkandidatin gegangen, ebenfalls die auf Art. 41 Abs. 2

OR und Art. 2 ZGB abzielenden Fragen. Hierzu habe sie sich gar nicht

äussern können. Der Examinator habe sogar ihre richtigen Antworten der

Mitkandidatin zugeordnet. Aufgrund der Verwechslung sei ihr vorgeworfen worden,

sie habe die Verträge nicht beschreiben und auseinander halten können. Weiter

habe gerade nicht die Mitkandidatin, sondern sie selbst den Vermögensverwaltungsauftrag

erwähnt; offenbar habe der Prüfer sie verwechselt. Bezüglich des Schadens sei

sie ausdrücklich nach der Schadensdefinition gefragt worden und habe diese auch

korrekt gegeben, woraufhin sie unterbrochen worden sei, so dass sie gar nicht

habe ausführen können, worin der Schaden im gegebenen Fall liege. Diesbezüglich

habe sie auf die allgemeine Marktentwicklung verweisen wollen. Zudem habe sie

die genannten Vertragstypen aufgezählt, weil aufgrund der Fragestellung die

Beziehung zwischen Geschädigtem und Tippgeber nicht klar gewesen sei. Den

unmittelbaren und mittelbaren Schaden habe sie erwähnt, um zu sehen, ob der

Prüfer hierauf hinauswolle, den Buchverlust deshalb, um auf die

Schadensthematik zurückkommen zu können. Sie sei jedoch auch hier unterbrochen

worden. Ausserdem sei der Fall der mündlichen Teilprüfung Obligationenrecht

jenem der bestandenen schriftlichen Prüfung ähnlich gewesen. Die zeitliche

Aufteilung zwischen den Kandidaten sei im Übrigen ungerecht gewesen und ihr sei

viel weniger Sprechzeit eingeräumt worden. Während die Beschwerdegegnerin ausführt,

gerade im Obligationenrecht seien Vertiefungen erwünscht gewesen, die Anstösse

hätten aber von den Kandidatinnen kommen müssen, behauptet die

Beschwerdeführerin, wichtige Themen hätten wegen des falschen Einstiegs der

Mitkandidatin nicht angesprochen werden können; zudem sei sie zu oft

unterbrochen worden und habe ihrer Argumentation deshalb keine Struktur

verleihen können.

Soweit die Beschwerdeführerin geltend machen will, ihr

würden mangelnde Ausführungen vorgeworfen, obwohl die diesbezüglichen Fragen

einzig an die Mitkandidatin gegangen seien, geht es um Verfahrensfehler, welche

sich auch auf die Bewertung auswirken können. Dasselbe gilt bezüglich der

vorgeworfenen Falschzurechnungen der Antworten der Kandidatinnen, der

Unterbrechungen durch den Examinator, der zeitlich ungerechten Zuteilung sowie

der falschen Antworten der Mitkandidatin, aufgrund welcher sie keine vertieften

Ausführungen habe machen können. Einzig die Bewertung, nicht aber das Verfahren,

betreffen hingegen die Ausführungen bezüglich jener Antworten, welche gegeben

wurden, um zu sehen, worauf der Prüfer hinauswolle; ebenso tut das die Antwort

auf die Frage nach dem Schaden.

6.3

Bezüglich

der Bewertung schreitet das Verwaltungsgericht erst ein, wenn die Bewertung

nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist oder auf sachfremden

Kriterien beruht (vorn 2.3). Die durch die Beschwerdegegnerin angeführten mangelhaften Antworten begründet die Beschwerdeführerin nachträglich damit, sie habe mit diesen Antworten herausfinden wollen, worauf der Examinator hinauswolle; die

dargelegte Bewertung dieser Antworten erscheint jedoch nicht als nicht

nachvollziehbar, offensichtlich mangelhaft oder sachfremd. Dies gilt auch

bezüglich der Bewertung der gegebenen Schadensdefinition.

6.4

Umfassend

prüft das Verwaltungsgericht hingegen die bezüglich des Verfahrens erhobenen

Rügen.

6.4.1

Die Beschwerdeführerin behauptet zunächst, der Examinator habe sie in der

Teilprüfung Obligationenrecht ständig unterbrochen, weshalb sie ihren

Ausführungen nicht die nötige Struktur habe geben können. Die

Beschwerdegegnerin führt hingegen an, vom Anwalt werde Beweglichkeit erwartet.

Anwaltsprüfungen müssten im Prozedere für Kandidaten nicht hilfreich gestaltet

sein.

Zwar ist der Beschwerdeführerin insofern Recht zu geben,

als Vertiefungen ohne Unterbrechen leichter möglich sind, da auf diese Weise

Begründungsrelationen und -ketten verstärkt und verlängert werden können.

Insbesondere ein unorthodoxes juristisches Denken liesse sich durch den

Prüfenden einzig auf diese Weise sinnvoll begreifen. Jedoch muss dies durch den

Prüfenden nicht berücksichtigt werden, sofern er diese Problematik in der Bewertung,

welche vorliegend nicht sachfremd oder offensichtlich mangelhaft erscheint,

entsprechend beachtet. Einzugreifen hätte das Verwaltungsgericht erst, wenn die

Frageweise eines Prüfers offensichtlich ungeeignet wäre, abzuklären, ob ein

Kandidat die notwendigen Kenntnisse für die Anwaltstätigkeit besitzt.

6.4.2

Die Beschwerdeführerin rügt weiter, sie sei in der Teilprüfung

Obligationenrecht verwechselt und die Antworten seien der Mitkandidatin

zugerechnet worden.

Die Beschwerdegegnerin führt

aus, es sei tatsächlich vorgekommen, dass man die Kandidatinnen mit dem

falschen Namen angesprochen habe; dies seien jedoch Versprecher gewesen.

Insgesamt hätten sich die Namensverwechslungen nicht negativ ausgewirkt. Zudem

seien die Leistungen richtig zugeordnet worden, zumal die Kandidatinnen jeweils

auf denselben Stühlen gesessen hätten. Die Antworten, welche die

Beschwerdegegnerin der Mitkandidatin zurechnet, werden jedoch durch die

Beschwerdeführerin sich selbst zugerechnet.

Die behauptete Verwechslung erscheint indessen nicht

plausibel. Ein solcher Mangel stellt zudem nur dann einen rechtserheblichen

Verfahrensmangel dar, wenn er in kausaler Weise das Prüfungsergebnis

entscheidend beeinflussen konnte oder beeinflusst hat (BGr, 3. Oktober

2000,1P.420/2000, E. 4b, ww.bger.ch). Vorliegend hat auch die

Mitkandidatin der Beschwerdeführerin die Teilprüfung Obligationenrecht nicht

bestanden. Sollten somit die beiden Kandidatinnen durchwegs verwechselt worden

sein, würde dies am Ergebnis nichts ändern. Dass hingegen die schlechten

Ausführungen der Beschwerdeführerin stets ihr und ihre guten Leistungen

durchwegs der Mitkandidatin zugerechnet wurden, erscheint unwahrscheinlich.

6.4.3

Sodann bemängelt die Beschwerdeführerin, in der Teilprüfung

Obligationenrecht sei die zeitliche Aufteilung zwischen den Kandidatinnen

ungerecht gewesen und ihr sei viel weniger Sprechzeit als der Mitkandidatin eingeräumt

worden.

Gemäss der Rechtsprechung

besteht kein Anspruch, im einzelnen Fach vom Experten minutengenau nach den von

der Beschwerdegegnerin angegebenen Richtzeiten geprüft zu werden, zumal

allfällige Zeitüber- oder -unterschreitungen vom Verlauf des gesamten Prüfungsgesprächs

abhängen (BGr, 7. Februar 2002,2P.223/2001, E. 3c, www.bger.ch). Das

Gericht hätte erst einzugreifen, wenn die Sprechzeit derart eingeschränkt

worden wäre, dass eine adäquate Beurteilung der Fähigkeiten der Kandidaten

nicht mehr möglich wäre. Vorliegend wurde der Beschwerdeführerin jedoch

genügend Gelegenheit geboten, sich zu äussern und ihre Fähigkeiten zu

demonstrieren, womit eine genügende Grundlage für die Bewertung bestand.

6.5

Bezüglich

der Teilprüfung Staats- und Verwaltungsrecht betont die Beschwerdeführerin, sie

habe die gestellten Fragen richtig zuordnen und beantworten können. Nachdem ihr

der geprüfte Sachverhalt bekannt gewesen sei und die gemäss Beschwerde

schwächere Mitkandidatin eine genügende Leistung gezeigt habe, müsse ihre

Leistung ebenfalls genügend, wenn nicht sogar gut gewesen sein. Demgegenüber

haben die Kandidatinnen gemäss der Beschwerdeantwort die wesentlichen Probleme

zwar der Spur nach erkannt. Sie seien jedoch in der Begrifflichkeit unsicher

und unpräzis gewesen und hätten entsprechend Unterstützung gebraucht. Nicht

gesehen worden sei von ihnen etwa die Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit der

Schulpflege. Die Kriterien bezüglich Zumutbarkeit des Schulwegs seien nicht

genannt worden. Ausserdem seien die Problematik der Kognition des Verwaltungsgerichts

wie auch des Eventualantrags nur im Grundsatz richtig erkannt worden.

In ihrer Replik geht die Beschwerdeführerin auf diese

erstmalige Begründung durch die Beschwerdegegnerin zulässigerweise ein und

führt an, bezüglich der Kontaktaufnahme mit der Schulpflege sei bloss die

Mitkandidatin gefragt worden. Als Kriterien der Zumutbarkeit habe sie

ausdrücklich Länge, Beschwerlichkeit, Höhendifferenz und Gefährlichkeit des

Schulwegs erwähnt. Die Frage bezüglich des Eventualantrags sei erneut bloss an

die Mitkandidatin gerichtet gewesen. Im Übrigen sei ihre Mitkandidatin mit dem

Namen der Beschwerdeführerin angesprochen worden. Ihre Leistung sei mindestens

gut gewesen. Dies bestreitet die Beschwerdegegnerin. Der Entscheid sei

einstimmig gefällt worden.

Soweit die Beschwerdeführerin geltend machen will, ihr

würden mangelnde Ausführungen vorgeworfen, obwohl die diesbezüglichen Fragen

einzig an die Mitkandidatin gegangen seien, geht es um einen Verfahrensfehler,

welcher die Bewertung beeinflussen kann. Ebenso stellt sie die Bewertung

insofern in Frage, als sie anführt, es treffe nicht zu, dass sie die Kriterien

der Zumutbarkeit nicht genannt habe. Den Vorwurf, die Beschwerdeführerin sei

unpräzis in der Begrifflichkeit gewesen und habe die helfende Unterstützung der

Examinatorin benötigt, bestreitet sie demgegenüber nicht. Allein schon

angesichts dieser eingestandenen Schwächen in der Prüfungsleistung erweist sich

eine Bewertung mit bloss "genügend" anstelle von "gut" von

vornherein als nachvollziehbar, frei von offensichtlichen Mängeln und auf

sachlichen Kriterien beruhend. Selbst wenn der Beschwerdeführerin zugestanden

würde, sie habe die Kontaktaufnahme mit der Schulpflege und auch den Eventualantrag

erwähnt sowie die Kriterien der Zumutbarkeit des Schulweges richtig genannt,

würde sich daran nichts ändern. Die beschwerdegegnerische Sachdarstellung ist

aber auch in diesen Punkten plausibel und wird durch die Ausführungen der Beschwerdeführerin

nicht erschüttert, so dass darauf abgestellt werden kann. Die Bewertung der Teilprüfung

Staats- und Verwaltungsrecht ist somit nicht zu beanstanden.

7.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

8.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der unterliegenden

Beschwerdeführerin aufzuerlegen und es bleibt ihr eine Parteientschädigung

versagt (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG, § 17

Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung an …