VB.2009.00169
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00169
8. April 2009Deutsch5 min
(URT.2009.11331)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00169
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 08.04.2009
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 06.05.2009 formell erledigt.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Ausschaffungshaft
Haftgrund: Nichteintretensentscheid des Bundesamtes für Migration und Untertauchensgefahr.
Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, entscheidet das Gericht auf dem Zirkulationsweg und mit summarischer Begründung. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (E. 1).
Das Bundesamt für Migration ist auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 32 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 32 Abs. 3 AsylG nicht eingetreten, womit er den Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 AuG erfüllt. Ausserdem besteht bei ihm auch Untertauchensgefahr im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG (E. 2.1).
Der Einwand, bei einer Rückkehr in sein Heimatland werde er verfolgt werden, bildet nicht Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens; die Frage wurde im Asylverfahren rechtskräftig beurteilt und kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr überprüft werden (E. 2.2.).
Abweisung.
Stichworte:
AUSSCHAFFUNGSHAFT
NICHTEINTRETENSENTSCHEID
OFFENSICHTLICH UNBEGRÜNDET
UNTERTAUCHENSGEFAHR
ZIRKULATIONSENTSCHEID
ZWANGSMASSNAHMEN AUG
Rechtsnormen:
Art. 76 Abs. I lit. b Ziff. 2 AuG
Art. 76 Abs. I lit. b Ziff. 3 AuG
§ 38 Abs. I VRG
§ 56 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2009.00169
Zirkulationsentscheid
der 1. Kammer
vom 8. April 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Ersatzrichterin
Irene Egloff Martin, Gerichtssekretärin
Tanja Pekeljevic.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons
Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Ausschaffungshaft,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A, Staatsangehöriger von B, reiste am 25. August 2006
illegal in die Schweiz ein und stellte am 30. August 2006 ein Asylgesuch. Auf
dieses Gesuch trat das Bundesamt für Migration am 3. Oktober 2007 nicht ein und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, unter Aufforderung zur
unverzüglichen Ausreise. Eine dagegen eingereichte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht
am 22. Oktober 2007 ab. Der daraufhin ergangenen Aufforderung, die
Schweiz bis zum 21. November 2007 zu verlassen, leistete A keine Folge.
Am 4. Februar 2009 wurde A in Kemptthal verhaftet. Die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Migrationsamt, ordnete am 5. Februar
2009 die Ausschaffungshaft gegen A an. Das Bezirksgericht Zürich, Haftrichter,
bestätigte mit Verfügung vom 6. Februar 2009 die Ausschaffungshaft bis zum 4.
Mai 2009.
Mit Schreiben vom 11. März 2009 reichte A ein
Haftentlassungsgesuch ein, welches das Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, mit
Verfügung vom 13. März 2009 abwies.
Erwägungen
II.
Gegen diese Verfügung erhob A am 30. März 2009
(eingegangen am 3. April 2009) Beschwerde beim Verwaltungsgericht und
beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei aus der Haft
zu entlassen.
Mit Präsidialverfügung vom 3. April 2009 wurde vom Eingang
der Beschwerde Vormerk genommen und die Akten wurden beigezogen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet
erweist, entscheidet das Gericht gemäss § 38 Abs. 1 VRG auf dem Zirkulationsweg
und mit summarischer Begründung. Aus dem nämlichen Grund ist gestützt auf § 56
Abs. 2 VRG auf einen Schriftenwechsel verzichtet worden.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer ist im Asylverfahren rechtskräftig weggewiesen worden. Das Bundesamt
für Migration ist auf sein Asylgesuch nicht eingetreten, da er den Behörden
ohne entschuldbare Gründe nicht innerhalb von 48 Stunden Reise- oder
Identitätspapiere abgegeben hat (Art. 32 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art.
32.
Abs. 3 AsylG). Er erfüllt damit den Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 2 AuG (vgl. hierzu BGE 130 II 377 E. 3). Der
Beschwerdeführer hat wiederholt erklärt, auf keinen Fall bereit zu sein, in
seine Heimat zurückzukehren. Am 21. Februar 2009 hat er eine freiwillige
Rückführung verweigert. Damit besteht bei ihm auch Untertauchensgefahr im Sinne
der Rechtsprechung zu Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG. Es
liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die Behörden nicht mit dem
nötigen Nachdruck um seine Ausschaffung bemühen oder diese zurzeit nicht
absehbar erscheine. Die angefochtene Ausschaffungshaft ist deshalb rechtmässig.
2.2
Soweit der
Beschwerdeführer geltend macht, die Schweiz bei einer Haftentlassung freiwillig
verlassen zu wollen, ist nicht ersichtlich, wie er dies ohne gültige
Reisepapiere legal tun könnte. Der Beschwerdeführer verfügt nur über einen
Laissez-Passer, der ihm erlaubt, in seinen Heimatstaat zurückzureisen (BGE 133
II 97 E. 4.2.2). Der Einwand, bei einer Rückkehr in sein Heimatland werde er
verfolgt werden, bildet nicht Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens; die Frage
wurde im Asylverfahren rechtskräftig beurteilt und kann im vorliegenden
Beschwerdeverfahren nicht mehr überprüft werden (BGE 128 II 193
E. 2.2.). Schliesslich sind keinerlei objektive Anhaltspunkte für die vom
Beschwerdeführer geltend gemachte Voreingenommenheit der Vorinstanz
ersichtlich. Für alles Weitere wird auf die zutreffenden Ausführungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70
VRG).
3.
Demnach hat der Beschwerdeführer die Kosten des
Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 70 VRG). Da sich die Gerichtsgebühr aufgrund der Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers und des absehbaren Wegweisungsvollzugs als offensichtlich
uneinbringlich erweisen würde, ist sie auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung
an…