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Entscheid

VB.2009.00169

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00169

8. April 2009Deutsch5 min

(URT.2009.11331)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, Staatsangehöriger von B, reiste am 25. August 2006

illegal in die Schweiz ein und stellte am 30. August 2006 ein Asylgesuch. Auf

dieses Gesuch trat das Bundesamt für Migration am 3. Oktober 2007 nicht ein und

ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, unter Aufforderung zur

unverzüglichen Ausreise. Eine dagegen eingereichte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht

am 22. Oktober 2007 ab. Der daraufhin ergangenen Aufforderung, die

Schweiz bis zum 21. November 2007 zu verlassen, leistete A keine Folge.

Am 4. Februar 2009 wurde A in Kemptthal verhaftet. Die

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Migrationsamt, ordnete am 5. Februar

2009 die Ausschaffungshaft gegen A an. Das Bezirksgericht Zürich, Haftrichter,

bestätigte mit Verfügung vom 6. Februar 2009 die Ausschaffungshaft bis zum 4.

Mai 2009.

Mit Schreiben vom 11. März 2009 reichte A ein

Haftentlassungsgesuch ein, welches das Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, mit

Verfügung vom 13. März 2009 abwies.

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung erhob A am 30. März 2009

(eingegangen am 3. April 2009) Beschwerde beim Verwaltungsgericht und

beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei aus der Haft

zu entlassen.

Mit Präsidialverfügung vom 3. April 2009 wurde vom Eingang

der Beschwerde Vormerk genommen und die Akten wurden beigezogen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet

erweist, entscheidet das Gericht gemäss § 38 Abs. 1 VRG auf dem Zirkulationsweg

und mit summarischer Begründung. Aus dem nämlichen Grund ist gestützt auf § 56

Abs. 2 VRG auf einen Schriftenwechsel verzichtet worden.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer ist im Asylverfahren rechtskräftig weggewiesen worden. Das Bundesamt

für Migration ist auf sein Asylgesuch nicht eingetreten, da er den Behörden

ohne entschuldbare Gründe nicht innerhalb von 48 Stunden Reise- oder

Identitätspapiere abgegeben hat (Art. 32 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art.

32.

Abs. 3 AsylG). Er erfüllt damit den Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b

Ziff. 2 AuG (vgl. hierzu BGE 130 II 377 E. 3). Der

Beschwerdeführer hat wiederholt erklärt, auf keinen Fall bereit zu sein, in

seine Heimat zurückzukehren. Am 21. Februar 2009 hat er eine freiwillige

Rückführung verweigert. Damit besteht bei ihm auch Untertauchensgefahr im Sinne

der Rechtsprechung zu Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG. Es

liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die Behörden nicht mit dem

nötigen Nachdruck um seine Ausschaffung bemühen oder diese zurzeit nicht

absehbar erscheine. Die angefochtene Ausschaffungshaft ist deshalb rechtmässig.

2.2

Soweit der

Beschwerdeführer geltend macht, die Schweiz bei einer Haftentlassung freiwillig

verlassen zu wollen, ist nicht ersichtlich, wie er dies ohne gültige

Reisepapiere legal tun könnte. Der Beschwerdeführer verfügt nur über einen

Laissez-Passer, der ihm erlaubt, in seinen Heimatstaat zurückzureisen (BGE 133

II 97 E. 4.2.2). Der Einwand, bei einer Rückkehr in sein Heimatland werde er

verfolgt werden, bildet nicht Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens; die Frage

wurde im Asylverfahren rechtskräftig beurteilt und kann im vorliegenden

Beschwerdeverfahren nicht mehr überprüft werden (BGE 128 II 193

E. 2.2.). Schliesslich sind keinerlei objektive Anhaltspunkte für die vom

Beschwerdeführer geltend gemachte Voreingenommenheit der Vorinstanz

ersichtlich. Für alles Weitere wird auf die zutreffenden Ausführungen in der

angefochtenen Verfügung verwiesen (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70

VRG).

3.

Demnach hat der Beschwerdeführer die Kosten des

Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit

§ 70 VRG). Da sich die Gerichtsgebühr aufgrund der Bedürftigkeit des

Beschwerdeführers und des absehbaren Wegweisungsvollzugs als offensichtlich

uneinbringlich erweisen würde, ist sie auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung

an…