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Entscheid

VB.2009.00170

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00170

30. April 2009Deutsch17 min

(URT.2009.11370)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Verkehrsrat

stimmte am 8. Juli 2008 den gegenüber dem Verbundfahrplan 2008 des Zürcher

Verkehrsverbundes (ZVV) vorgenommenen Angebotsänderungen für die Fahrplanperiode

2009–2010, darunter der Streichung des Frühkurses 6 ("Gipfelischiff")

der Zürichsee Schifffahrtsgesellschaf (ZSG) aus dem Fahrplan, zu. Einem

allfälligen Rekurs dagegen wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

Erwägungen

II.

Dagegen erhoben

die Gemeinden Erlenbach, Küsnacht und Thalwil Rekurs an den Regierungsrat. Sie

beantragten, dass der Beschluss des Verkehrsrats insoweit aufzuheben sei, als

mit dem Verbundfahrplan 2009–2010 der Frühkurs 6 der ZSG abgeschafft und die

Kurse 55 und 56 ("kleine Abendrundfahrt") beibehalten würden.

Eventualiter seien sowohl der Frühkurs 6 als auch die Kurse 55 und 56

beizubehalten. Die aufschiebende Wirkung des Rekursentscheids sei im Umfang des

Haupt- bzw. Eventualbegehrens wiederherzustellen. Der Regierungsrat wies den

Rekurs am 25. Februar 2009 ab. In der Rechtsmittelbelehrung wurde die

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht angegeben.

III.

Dagegen erhoben die Gemeinden Erlenbach,

Küsnacht und Thalwil am 30. März 2009 Beschwerde ans Verwaltungsgericht.

Sie beantragten, dass der Rekursentscheid des Regierungsrats aufzuheben sei.

Der Beschluss des Verkehrsrats sei soweit aufzuheben, als mit dem

Verbundfahrplan 2009–2010 der Frühkurs 6 der ZSG abgeschafft und die Kurse 55

und 56 beibehalten würden. Eventualiter sei der Beschluss des Verkehrsrats

insoweit aufzuheben, als mit dem Verbundfahrplan 2009–2010 der Frühkurs 6 der

ZSG abgeschafft werde. Subeventualiter sei die Sache an den Regierungsrat bzw. an

den Verkehrsrat zum Neuentscheid zurückzuweisen. Im Rahmen von vorsorglichen

Massnahmen habe der Vorsitzende des Verwaltungsgerichts den Regierungsrat bzw.

den Beschwerdegegner für die Dauer des Beschwerdeverfahrens anzuweisen, den

Frühkurs 6 der ZSG unverzüglich wieder aufzunehmen und wie bis anhin im

Sommerhalbjahr als Verbundangebot zu betreiben; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.

Gleichzeitig mit der Beschwerde ans

Verwaltungsgericht erhoben die Beschwerdeführerinnen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Das Bundesgericht

sistierte am 7. April 2009 das Verfahren bis zum Vorliegen eines Entscheids

des Verwaltungsgerichts.

Der Regierungsrat beantragte am 8. April

2009, dass auf die Beschwerde und das Begehren um vorsorgliche Massnahmen nicht

einzutreten sei. Der Beschwerdegegner beantragte am 16. April 2009, dass

auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Eventualiter sei der Antrag der

Beschwerdeführerinnen auf Erlass vorsorglicher Massnahmen abzuweisen; alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerinnen.

Die Beschwerdeführerinnen reichten am 28. April

2009.

eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Die Beschwerdeführerinnen gehen davon aus, dass das

Verwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist.

Vorab berufen sie sich wie schon im Rekursverfahren auf Art. 6 Abs. 1

der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), was für sich alleine

betrachtet bereits die Beschwerdemöglichkeit an das Verwaltungsgericht öffnen

würde. Unabhängig davon sei der Rekursentscheid trotz des Ausschlussgrundes von

§ 43 Abs. 1 lit. m des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) beim Zürcher Verwaltungsgericht anfechtbar, weil letztinstanzlich

die Beschwerde an das Bundesgericht gegeben sei (§ 43 Abs. 2 VRG in

Verbindung mit § 5 der Verordnung über die Anpassung des kantonalen Rechts

an das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 29. November 2006 [VO BGG;

OS 61, 480]). Nachdem der Kanton Zürich die notwendigen Ausführungsbestimmungen

zur Rechtsweggarantie innert der durch Art. 130 Abs. 3 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) vorgesehenen Frist nicht

erlassen habe, sei Art. 86 Abs. 3 BGG unmittelbar anwendbar. Entgegen

der vom Regierungsrat erlassenen – für das Verwaltungsgericht jedoch nicht

bindenden – Weisung vom 9. Dezember 2008 zur Verwirklichung der

Rechtsweggarantie im Verwaltungsverfahren handle es sich beim angefochtenen

Entscheid nicht um einen solchen mit vorwiegend politischem Charakter. Für

einen Entscheid durch ein Gericht würden nämlich rechtliche Kontrollmassstäbe

bestehen. Damit sei kein Anwendungsfall von Art. 86 Abs. 3 BGG

gegeben, weshalb den Beschwerdeführerinnen die Beschwerde ans Verwaltungsgericht

offen stehe. Im Übrigen habe die Rechtsprechung Gemeinwesen schon zugestanden,

die Umwandlung von bedienten in unbediente Bahnstationen anzufechten. Da der

vorliegende Sachverhalt damit vergleichbar sei, müsse auf die Beschwerde

eingetreten werden.

1.2

Der Beschwerdegegner und der Regierungsrat führen aus, dass das

Verbundangebot aufgrund einer Gesamtbeurteilung der unterschiedlichen und

teilweise gegenläufigen Interessen der einzelnen Gemeinden, regionalen

Verkehrsbetriebe und Verkehrsunternehmen sowie zahlreicher weiterer

Einflussfaktoren festgelegt werde. Eine gerichtliche Überprüfung von einzelnen

Angeboten könnte das sorgfältig austarierte Gesamtsystem aus den Fugen heben.

Bei der streitbetroffenen Fahrplanänderung handle es sich demnach um einen

Entscheid mit überwiegend politischem Charakter. Damit halte der Ausschluss der

Beschwerde ans Verwaltungsgericht gemäss § 43 Abs. 1 lit. m VRG

den Anforderungen der Rechtsweggarantie stand. Hinzu komme, dass sich die

Beschwerdeführerinnen gar nicht auf die Rechtsweggarantie von Art. 29a der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) berufen könnten.

Bei der Festlegung des Verbundangebots handle es sich nämlich um einen Beschluss,

dem kein Entscheidcharakter im Sinn von Art. 82 lit. a BGG zukomme,

während die Rechtsweggarantie nur auf Streitigkeiten anwendbar sei, die im

Zusammenhang mit einer individuellen Rechtsbeziehung stehen würden. Im Übrigen

könnten sich die Beschwerdeführerinnen nur dann auf die Rechtsweggarantie

berufen, wenn sie durch den angefochtenen Rekursentscheid gleich oder ähnlich

wie Private betroffen wären, was vorliegend aber nicht erkennbar sei.

1.3

1.3.1

Die Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV

gewährt jeder Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch

eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die

richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen. Die Rechtsweggarantie

sichert weder ein konkretes Rechtsmittel zu noch garantiert sie einen

bestimmten Instanzenzug. Auch verschafft sie keinen Zugang zum Bundesgericht.

Dieser wird vielmehr im Bundesgerichtsgesetz geregelt. Die Kantone werden durch

Art. 86 Abs. 2 BGG dazu verpflichtet, obere Gerichte als unmittelbare

Vorinstanzen des Bundesgerichts einzusetzen. Für Entscheide mit vorwiegend

politischem Charakter können sie gemäss Art. 86 Abs. 3 BGG eine andere

Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen. Nachdem der

Kanton Zürich innert der durch Art. 130 Abs. 3 BGG gewährten

Übergangsfrist die notwendigen Ausführungsbestimmungen nicht erlassen hat, sind

Art. 86 Abs. 2 und 3 unmittelbar anzuwenden.

1.3.2

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen

ist es höchst zweifelhaft, ob der vorliegende Sachverhalt überhaupt von der

Rechtsweggarantie erfasst ist. Aus der Ausgestaltung der

Rechtsweggarantie als Grundrecht und dem Begriff "Rechtsstreitigkeit"

geht nämlich hervor, dass nach Art. 29a BV nicht jede Streitigkeit den Weg

zum Richter öffnet. Es muss sich vielmehr um Streitigkeiten über Rechte und

Pflichten von natürlichen und juristischen Personen handeln (Esther Tophinke,

Bedeutung der Rechtsweggarantie für die Anpassung der Kantonalen Gesetzgebung,

ZBl 107/2006, S. 88 ff., 92). Entscheiden über die Ausgestaltung des

Verbundangebots gemäss § 29 lit. b des Gesetzes über den öffentlichen

Personenverkehr (PVG, LS 740.1) kommt keine Verfügungsqualität zu (vgl.

VGr, 17. Dezember 2008, VB.2007.00398, E. 1.2.2, www.vgrzh.ch), da

sie nicht Rechte und Pflichten zum Inhalt haben. Dies gilt selbstverständlich

auch für den vorliegenden Beschluss des Verkehrsrats, mit welchem der Frühkurs

6.

der ZSG gestrichen wurde. Damit wurde lediglich über die Ausgestaltung des

Fahrplans beschlossen, ohne dass dadurch den Beschwerdeführerinnen Pflichten

auferlegt worden wären. Dass den Gemeinden gegen den Entscheid des

Verkehrsrats überhaupt ein Rechtsmittel offen steht, ergibt sich denn auch

nicht aus dem Verwaltungsrechtspflegegesetz, sondern aus der spezialgesetzlichen

Norm von § 29 PVG, welche den Rekurs an den Regierungsrat vorsieht. Ob

hier eine Rechtsstreitigkeit im Sinn der Rechtsweggarantie vorliegt, muss

jedoch nicht abschliessend beurteilt werden. Selbst wenn davon ausgegangen

wird, können die Beschwerdeführerinnen, wie sich aus den folgenden Erwägungen

ergibt, hieraus nichts zu ihren Gunsten ableiten.

1.3.3

Gemäss § 43 Abs. 1 lit. m VRG sind

Anordnungen des Verkehrsrats über die Ausgestaltung der Grundversorgung und die

Festlegung des übrigen Verkehrsangebots, zu welch Letzteren der angefochtene

Entscheid unbestritten gehört, nicht mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht

anfechtbar. Strittig ist vorliegend in erster Linie, ob der Ausschluss der

verwaltungsgerichtlichen Beschwerde unter dem Gesichtspunkt von Art. 86 Abs. 2

in Verbindung mit Art. 130 Abs. 3 BGG noch Bestand haben kann.

Entscheidend ist dabei, ob es sich bei der Streichung des Frühkurses 6 der ZSG

bzw. bei der Festlegung der übrigen Verkehrsangebote durch den Verkehrsrat um

einen Entscheid mit vorwiegend politischem Charakter handelt. Sollte dies

zutreffen, wäre es dem Kanton Zürich gemäss Art. 86 Abs. 3 BGG nicht

verwehrt, auch nach Ablauf der Übergangsfrist von Art. 130 Abs. 3 BGG

die Streitsache kantonal letztinstanzlich weiterhin durch den Regierungsrat

behandeln zu lassen.

Beim Begriff der "Entscheide mit

überwiegend politischem Charakter" handelt es sich um einen unbestimmten

Gesetzesbegriff. Dieser umfasst Ausnahmefälle, die aufgrund spezifischer Gründe

nicht zwingend einer richterlichen Überprüfung unterliegen. Solche Gründe

liegen etwa in der mangelnden Justiziabilität oder in der speziellen

Ausgestaltung der demokratischen Mitwirkungsrechte in einem Kanton und den damit

verbundenen Argumenten der Gewaltentrennung, wie dies beispielsweise bei

referendumsfähigen Beschlüssen des Parlaments der Fall ist (Esther Tophinke in:

Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2008, Art. 86 N. 19).

Wie der Regierungsrat in seiner Weisung vom

9.

Dezember 2008 zur Verwirklichung der Rechtsweggarantie im Verwaltungsverfahren

zu Recht ausführt (vgl. ABl 2008, 2382 ff., Kap. B 2 lit. m), sieht das

Verfahren zur Festlegung des Verbundangebotes (sog. Fahrplanverfahren)

zahlreiche Anhörungs- und Mitwirkungsmöglichkeiten der Gemeinden, der regionalen

Planungsverbände und der Transportunternehmungen vor (vgl. §§ 11 ff. der

Fahrplanverordnung vom 15. Oktober 1997, LS 740.35). Die Festlegung

des Verbundangebotes erfolgt unter der Berücksichtigung und Abwägung sämtlicher

Interessen der Beteiligten. Würde nun das Verwaltungsgericht einem einzelnen

Wunsch einer Gemeinde zum Durchbruch verhelfen, könnte dies Auswirkungen auf

das weitere Verbundangebot haben, sodass davon auch weitere Gemeinden des

betreffenden regionalen Planungsverbandes, allenfalls gar alle Gemeinden des

Kantons, vom Entscheid betroffen wären. Wie der Beschwerdegegner zu Recht

geltend macht, kann es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts sein, durch

isolierte Entscheidungen in ein Fahrplansystem einzugreifen, welches primär auf

politischen Interessenabwägungen, die grösstenteils rechtlichen Kriterien nicht

zugänglich sind, beruht. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen, welche

in der vorliegenden Streitigkeit eine Parallele zu Streitigkeiten über die

Frage, ob eine bediente Bahnstation in eine unbediente umgewandelt werden dürfe,

sehen, unterscheiden sich die beiden Sachverhalte in den hier interessierenden

Punkten massgeblich. Der Entscheid, ob eine Bahnstation bedient sein muss oder

nicht, kann singulär getroffen werden, ohne dass dies Auswirkungen für nicht

beteiligte Gemeinwesen hätte. Hingegen würden Entscheide über

Fahrplanänderungen nach dem Dargelegten weitreichende Auswirkungen auf das

übrige Verbundangebot haben, sodass sie eben nicht isoliert getroffen werden

können.

Zusammenfassend ergibt sich, dass es sich

bei Entscheiden des Verkehrsrats über die Ausgestaltung der Grundversorgung und

des übrigen Verkehrsangebots um solche mit einem überwiegend politischen

Charakter handelt.

Somit bleibt der Ausschluss der

verwaltungsgerichtlichen Beschwerde nach § 43 Abs. 1 lit. m

weiterhin zulässig. Insoweit erweist sich die Weisung des Regierungsrats vom 9. Dezember

2008.

zur Verwirklichung der Rechtsweggarantie im Verwaltungsverfahren als

richtig, weshalb die Beschwerdeführerinnen daraus, dass die Weisung für das

Verwaltungsgericht nicht verbindlich ist, nichts zu ihren Gunsten ableiten

können.

Im

Übrigen sieht auch der Antrag des Regierungsrats an den Kantonsrat vom 29. April

2009.

zur Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts an das übergeordnete

Recht weiterhin der Ausschluss der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde gegen

Rekursentscheide des Regierungsrats über Beschlüsse des Verkehrsrats über die

Ausgestaltung der Grundversorgung und die Festlegung der übrigen Verkehrsangebote

vor (neu: § 44 Abs. 1 lit. e VRG).

1.3.4

Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, dass der

streitbetroffene Beschluss gemäss § 43 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 5

VO BGG trotz des Ausschlussgrundes von § 43 Abs. 1 lit. m VRG

der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unterliege.

§ 43

Abs. 2 VRG sieht vor, dass bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes gemäss § 43

Abs. 1 VRG die Beschwerde ans Verwaltungsgericht dennoch zulässig ist,

soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht offen steht. Damit

beschränkt sich die Tragweite von § 43 Abs. 2 VRG als eine sogenannte

Gegenausnahme zu den Ausnahmen in Abs 1 – soweit es nicht um die Anwendung von Art. 6

Abs. 1 EMRK geht – von vornherein auf Entscheide, die in Anwendung von

Bundesrecht ergangen sind (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 43

N. 49). § 5 VO BGG dient dabei – wie schon dessen Randtitel zeigt –

nicht der Erweiterung des Instanzenzugs, sondern passt lediglich den Wortlaut

von § 43 Abs. 2 VRG an, weil mit Inkrafttreten des neuen

Bundesgerichtsgesetzes die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

unter anderem anstelle der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht

getreten ist bzw. die im Gesetzestext genannte Verwaltungsgerichtsbeschwerde

nicht mehr existiert. Der Anwendungsbereich von § 5 VO BGG in Verbindung

mit § 43 Abs. 2 VRG bezieht sich demnach nur auf jene Ausnahmetatbestände

in § 43 Abs. 1 VRG, bei denen entsprechende Verfügungen sich ganz

oder teilweise auf Bundesrecht stützen können. Das trifft mit Bezug auf den

hier in Frage stehenden Ausnahmetatbestand von § 43 Abs. 1 lit. m

VRG nicht zu, kann doch dieser von vornherein nur Verfügungen betreffen, die

sich ausschliesslich auf kantonales Recht stützen. Insofern können die

Beschwerdeführerinnen auch nichts aus dem von ihnen angerufenen

Bundesgerichtsentscheid (BGE 135 I 6) ableiten. Diesem Entscheid lag nämlich

die Frage zugrunde, ob das Verwaltungsgericht auf Beschwerden gegen Anordnungen

betreffend den strafrechtlichen Massnahmenvollzug einzutreten hat. Solche

Anordnungen stützten sich schon vor Inkrafttreten des revidierten

Strafgesetzbuches in vielen Fällen auf Bundesrecht, weshalb sie gestützt auf § 43

Abs. 1 lit. g in Verbindung mit Abs. 2 VRG an das

Verwaltungsgericht weiterziehbar waren (Kölz/Bosshart/Röhl, § 43 N. 23

ff.). Seit dem Inkrafttreten des revidierten Strafgesetzbuches am 1. Januar

2007.

trifft dies noch in vermehrtem Umfang zu. Wenn das Bundesgericht in BGE

135.

I 6 die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Behandlung von

Strafvollzugsstreitigkeiten (Ausschlusstatbestand von § 43 Abs. 1 lit. g

VRG) bejaht hat, lässt sich daraus nicht ableiten, dass das Verwaltungsgericht auch

Beschwerden betreffend Verkehrsangebotsstreitigkeiten (Ausschlussgrund von § 43

Abs. 1 lit. m VRG) zu behandeln habe. Hier können sich denn auch bezüglich

der Anwendung von Bundesrecht keine Abgrenzungsprobleme ergeben, wie sie das

Bundesgericht in BGE 135 I 6 S.13 erwähnt hat.

Im Übrigen wollte der

Regierungsrat mit § 5 VO BGG die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts

offensichtlich nicht in dem Sinn erweitern, dass es auch für die Beurteilung

von Entscheiden mit überwiegend politischem Charakter zuständig wäre. Dies

ergibt sich einerseits daraus, dass diesbezüglich gar kein Anpassungsbedarf

bestand, da Art. 86 Abs. 3 BGG den Kantonen offen lässt, bei

derartigen Entscheiden nichtrichterliche Behörden als Vorinstanz des

Bundesgerichts einzusetzen. Andererseits sieht auch das revidierte Verwaltungsrechtspflegegesetz

den Ausschluss der Beschwerde ans Verwaltungsgericht vor, soweit es um

Beschlüsse des Verkehrsrats über die Ausgestaltung der Grundversorgung und die

Festlegung der übrigen Verkehrsangebote geht (vgl. E. 1.3.3). Würde man hingegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen folgen,

wäre die Beschwerde ans Verwaltungsgericht seit dem 1. Januar 2007

(Inkrafttreten der VO BGG) zulässig. Die Beschwerdemöglichkeit würde jedoch mit

Inkrafttreten des revidierten Verwaltungsgerichtsgesetzes (voraussichtlich am 1. Januar

2010) wieder wegfallen. Die Gewährung einer derart zeitlich beschränkten

Beschwerdemöglichkeit kann offensichtlich nicht im Sinn der genannten Verordnung sein.

Schliesslich

bleibt auch ungewiss, ob sich das Bundesgericht überhaupt zur Behandlung einer

Beschwerde in der vorliegenden Sache als zuständig erachten würde (vgl. dazu

E. 1.3.2), was aber unstreitig Voraussetzung für die Anwendung von § 43

Abs. 2 VRG ist.

1.4

Die Beschwerdeführerinnen bringen weiter vor, dass

das Verwaltungsgericht gemäss § 43 Abs. 2 VRG ohnehin auf die

Beschwerde eintreten müsse, da sie sich im vorinstanzlichen Rekursverfahren

unter anderem auf Art. 6 Abs. 1 EMRK berufen hätten. Es trifft zwar

zu, dass gemäss § 43 Abs. 2 VRG die Beschwerde an das

Verwaltungsgericht ungeachtet eines Ausschlussgrundes von § 43 Abs. 1

VRG offen steht, soweit es sich um Angelegenheiten gemäss Art. 6 Abs. 1

EMRK handelt. Indes berufen sich die Beschwerdeführerinnen zu Unrecht auf die

genannte Konventionsbestimmung. Sie übersehen zunächst, dass Gemeinwesen aus Art. 6

Abs. 1 EMRK keine Rechte ableiten können, da sie von dessen persönlichem

Geltungsbereich gar nicht erfasst sind (Jochen Abr. Frowein/Wolfgang Peukert, Europäische

Menschenrechtskonvention, 2. A., Kehl etc. 1996, Art. 6 N. 4).

Darüber hinaus geht es vorliegend offensichtlich weder um eine strafrechtliche

Anklage noch um zivilrechtliche Ansprüche im Sinn von Art. 6 Abs. 1

EMRK. Letztere liegen entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen nicht

schon allein deshalb vor, weil die bisherigen Verhandlungen finanzielle

Aufwendungen mit sich brachten oder weil angeblich konkrete verbindliche

Zusicherungen für den Weiterbestand des Frühkurses 6 gemacht wurden.

1.5

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht zur

Behandlung der vorliegenden Beschwerde nicht zuständig ist. Demgemäss ist auf

die Beschwerde nicht einzutreten. Damit hat das Verwaltungsgericht auch nicht

über das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen zu entscheiden.

2.

Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss den

Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2

VRG). Eine solche ist aber auch dem obsiegenden Beschwerdegegner nicht

zuzusprechen. Zu seinem Aufgabenbereich, welchen er als unselbständige

öffentlich-rechtliche Anstalt wahrzunehmen hat, gehört unter anderem die

Beantwortung von Rechtsmitteln, was eine Parteientschädigung zwar nicht von

vornherein ausschliesst, jedoch nur dann als gerechtfertigt erscheinen lässt,

wenn die Beschwerdeantwort mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden war

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19). Diese Voraussetzung ist vorliegend

nicht erfüllt, zumal sich der Beschwerdegegner nur zur Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts und zu den anbegehrten vorsorglichen Massnahmen äussern

musste.

3.

Die Beschwerdeführerinnen haben gleichzeitig

mit der Beschwerde ans Verwaltungsgericht beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben. Ob ihnen gegen den vorliegenden

Entscheid zusätzlich eine Beschwerdemöglichkeit ans Bundesgericht offen steht,

bleibt ihrer Beurteilung überlassen.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführerinnen zu je einem Drittel auferlegt,

unter solidarischer Haftung einer jeden für den Gesamtbetrag.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Mitteilung an…