VB.2009.00170
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00170
30. April 2009Deutsch17 min
(URT.2009.11370)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00170
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 30.04.2009
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Verbundfahrplan
Verbundfahrplan: Streichung des Frühkurses 6 ("Gipfelischiff").
Rechtsgrundlagen zur Rechtsweggarantie (E. 1.3.1). Entscheiden über die Ausgestaltung des Verbundangebots gemäss § 29 lit. b PVG kommt keine Verfügungsqualität zu. Es ist zweifelhaft, ob hier eine Rechtsstreitigkeit im Sinn der Rechtsweggarantie vorliegt. Dies kann jedoch offen gelassen werden (E. 1.3.2). Die Festlegung des Verbundangebots erfolgt unter Berücksichtigung und Abwägung sämtlicher Interessen der Beteiligten. Es kann nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts sein, durch isolierte Entscheidungen in ein Fahrplansystem einzugreifen, welches primär auf politischen Entscheidungen beruht. Solche Entscheidungen hätten weit reichende Auswirkungen auf das übrige Verbundangebot. Bei Entscheiden des Verkehrsrats über das Verkehrsangebot handelt es sich somit um solche mit überwiegend politischem Charakter, weshalb der Ausschluss der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde nach Art. 86 Abs. 3 BGG in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. m zulässig bleibt (E. 1.3.3). Der Anwendungsbereich von § 5 VO BGG in Verbindung mit § 43 Abs. 2 VRG beschränkt sich auf jene Ausnahmetatbestände in § 43 Abs. 1 VRG, bei denen entsprechende Verfügungen sich ganz oder teilweise auf Bundesrecht stützen können. Dies trifft mit Bezug auf den hier in Frage stehenden Ausnahmetatbestand von § 43 Abs. 1 lit. m VRG nicht zu, kann doch dieser von vornherein nur Verfügungen betreffen, die sich ausschliesslich auf kantonales Recht stützen (E. 1.3.4). Gemeinwesen können sich nicht auf Art. 6 Abs. 1 EMRK berufen. Darüber hinaus liegt der vorliegende Sachverhalt nicht im Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 1 EMRK. Demnach kommt § 43 Abs. 2 VRG auch nicht in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 EMRK zum Tragen (E. 1.4).
Nichteintreten auf die Beschwerde.
Stichworte:
AUSSCHLUSSGRUND
FAHRPLANÄNDERUNG
GIPFELISCHIFF
KANTONALES RECHT
RECHTSWEGGARANTIE
VERBUNDANGEBOT
VERKEHR (INKL. STRASSENRECHT, WANDERWEGE)
VERKEHRSRAT
VERKEHRSVERBUND
ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS
Rechtsnormen:
Art. 82 lit. a BGG
Art. 86 Abs. II BGG
Art. 86 Abs. III BGG
Art. 130 Abs. III BGG
Art. 29a BV
Art. 6 Abs. I EMRK
§ 29 lit. a PVG
§ 43 Abs. I lit. m VRG
§ 43 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2009.00170
Beschluss
der 3. Kammer
vom 30. April 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär Markus Heer.
In Sachen
1. Gemeinde Erlenbach,
2. Gemeinde Küsnacht,
3. Gemeinde Thalwil,
alle vertreten durch RA
A,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Zürcher Verkehrsverbund (ZVV), Verkehrsrat,
Hofwiesenstrasse 370, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Verbundfahrplan,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Verkehrsrat
stimmte am 8. Juli 2008 den gegenüber dem Verbundfahrplan 2008 des Zürcher
Verkehrsverbundes (ZVV) vorgenommenen Angebotsänderungen für die Fahrplanperiode
2009–2010, darunter der Streichung des Frühkurses 6 ("Gipfelischiff")
der Zürichsee Schifffahrtsgesellschaf (ZSG) aus dem Fahrplan, zu. Einem
allfälligen Rekurs dagegen wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
Erwägungen
II.
Dagegen erhoben
die Gemeinden Erlenbach, Küsnacht und Thalwil Rekurs an den Regierungsrat. Sie
beantragten, dass der Beschluss des Verkehrsrats insoweit aufzuheben sei, als
mit dem Verbundfahrplan 2009–2010 der Frühkurs 6 der ZSG abgeschafft und die
Kurse 55 und 56 ("kleine Abendrundfahrt") beibehalten würden.
Eventualiter seien sowohl der Frühkurs 6 als auch die Kurse 55 und 56
beizubehalten. Die aufschiebende Wirkung des Rekursentscheids sei im Umfang des
Haupt- bzw. Eventualbegehrens wiederherzustellen. Der Regierungsrat wies den
Rekurs am 25. Februar 2009 ab. In der Rechtsmittelbelehrung wurde die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht angegeben.
III.
Dagegen erhoben die Gemeinden Erlenbach,
Küsnacht und Thalwil am 30. März 2009 Beschwerde ans Verwaltungsgericht.
Sie beantragten, dass der Rekursentscheid des Regierungsrats aufzuheben sei.
Der Beschluss des Verkehrsrats sei soweit aufzuheben, als mit dem
Verbundfahrplan 2009–2010 der Frühkurs 6 der ZSG abgeschafft und die Kurse 55
und 56 beibehalten würden. Eventualiter sei der Beschluss des Verkehrsrats
insoweit aufzuheben, als mit dem Verbundfahrplan 2009–2010 der Frühkurs 6 der
ZSG abgeschafft werde. Subeventualiter sei die Sache an den Regierungsrat bzw. an
den Verkehrsrat zum Neuentscheid zurückzuweisen. Im Rahmen von vorsorglichen
Massnahmen habe der Vorsitzende des Verwaltungsgerichts den Regierungsrat bzw.
den Beschwerdegegner für die Dauer des Beschwerdeverfahrens anzuweisen, den
Frühkurs 6 der ZSG unverzüglich wieder aufzunehmen und wie bis anhin im
Sommerhalbjahr als Verbundangebot zu betreiben; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.
Gleichzeitig mit der Beschwerde ans
Verwaltungsgericht erhoben die Beschwerdeführerinnen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Das Bundesgericht
sistierte am 7. April 2009 das Verfahren bis zum Vorliegen eines Entscheids
des Verwaltungsgerichts.
Der Regierungsrat beantragte am 8. April
2009, dass auf die Beschwerde und das Begehren um vorsorgliche Massnahmen nicht
einzutreten sei. Der Beschwerdegegner beantragte am 16. April 2009, dass
auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Eventualiter sei der Antrag der
Beschwerdeführerinnen auf Erlass vorsorglicher Massnahmen abzuweisen; alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerinnen.
Die Beschwerdeführerinnen reichten am 28. April
2009.
eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Die Beschwerdeführerinnen gehen davon aus, dass das
Verwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist.
Vorab berufen sie sich wie schon im Rekursverfahren auf Art. 6 Abs. 1
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), was für sich alleine
betrachtet bereits die Beschwerdemöglichkeit an das Verwaltungsgericht öffnen
würde. Unabhängig davon sei der Rekursentscheid trotz des Ausschlussgrundes von
§ 43 Abs. 1 lit. m des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) beim Zürcher Verwaltungsgericht anfechtbar, weil letztinstanzlich
die Beschwerde an das Bundesgericht gegeben sei (§ 43 Abs. 2 VRG in
Verbindung mit § 5 der Verordnung über die Anpassung des kantonalen Rechts
an das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 29. November 2006 [VO BGG;
OS 61, 480]). Nachdem der Kanton Zürich die notwendigen Ausführungsbestimmungen
zur Rechtsweggarantie innert der durch Art. 130 Abs. 3 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) vorgesehenen Frist nicht
erlassen habe, sei Art. 86 Abs. 3 BGG unmittelbar anwendbar. Entgegen
der vom Regierungsrat erlassenen – für das Verwaltungsgericht jedoch nicht
bindenden – Weisung vom 9. Dezember 2008 zur Verwirklichung der
Rechtsweggarantie im Verwaltungsverfahren handle es sich beim angefochtenen
Entscheid nicht um einen solchen mit vorwiegend politischem Charakter. Für
einen Entscheid durch ein Gericht würden nämlich rechtliche Kontrollmassstäbe
bestehen. Damit sei kein Anwendungsfall von Art. 86 Abs. 3 BGG
gegeben, weshalb den Beschwerdeführerinnen die Beschwerde ans Verwaltungsgericht
offen stehe. Im Übrigen habe die Rechtsprechung Gemeinwesen schon zugestanden,
die Umwandlung von bedienten in unbediente Bahnstationen anzufechten. Da der
vorliegende Sachverhalt damit vergleichbar sei, müsse auf die Beschwerde
eingetreten werden.
1.2
Der Beschwerdegegner und der Regierungsrat führen aus, dass das
Verbundangebot aufgrund einer Gesamtbeurteilung der unterschiedlichen und
teilweise gegenläufigen Interessen der einzelnen Gemeinden, regionalen
Verkehrsbetriebe und Verkehrsunternehmen sowie zahlreicher weiterer
Einflussfaktoren festgelegt werde. Eine gerichtliche Überprüfung von einzelnen
Angeboten könnte das sorgfältig austarierte Gesamtsystem aus den Fugen heben.
Bei der streitbetroffenen Fahrplanänderung handle es sich demnach um einen
Entscheid mit überwiegend politischem Charakter. Damit halte der Ausschluss der
Beschwerde ans Verwaltungsgericht gemäss § 43 Abs. 1 lit. m VRG
den Anforderungen der Rechtsweggarantie stand. Hinzu komme, dass sich die
Beschwerdeführerinnen gar nicht auf die Rechtsweggarantie von Art. 29a der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) berufen könnten.
Bei der Festlegung des Verbundangebots handle es sich nämlich um einen Beschluss,
dem kein Entscheidcharakter im Sinn von Art. 82 lit. a BGG zukomme,
während die Rechtsweggarantie nur auf Streitigkeiten anwendbar sei, die im
Zusammenhang mit einer individuellen Rechtsbeziehung stehen würden. Im Übrigen
könnten sich die Beschwerdeführerinnen nur dann auf die Rechtsweggarantie
berufen, wenn sie durch den angefochtenen Rekursentscheid gleich oder ähnlich
wie Private betroffen wären, was vorliegend aber nicht erkennbar sei.
1.3
1.3.1
Die Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV
gewährt jeder Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch
eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die
richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen. Die Rechtsweggarantie
sichert weder ein konkretes Rechtsmittel zu noch garantiert sie einen
bestimmten Instanzenzug. Auch verschafft sie keinen Zugang zum Bundesgericht.
Dieser wird vielmehr im Bundesgerichtsgesetz geregelt. Die Kantone werden durch
Art. 86 Abs. 2 BGG dazu verpflichtet, obere Gerichte als unmittelbare
Vorinstanzen des Bundesgerichts einzusetzen. Für Entscheide mit vorwiegend
politischem Charakter können sie gemäss Art. 86 Abs. 3 BGG eine andere
Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen. Nachdem der
Kanton Zürich innert der durch Art. 130 Abs. 3 BGG gewährten
Übergangsfrist die notwendigen Ausführungsbestimmungen nicht erlassen hat, sind
Art. 86 Abs. 2 und 3 unmittelbar anzuwenden.
1.3.2
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen
ist es höchst zweifelhaft, ob der vorliegende Sachverhalt überhaupt von der
Rechtsweggarantie erfasst ist. Aus der Ausgestaltung der
Rechtsweggarantie als Grundrecht und dem Begriff "Rechtsstreitigkeit"
geht nämlich hervor, dass nach Art. 29a BV nicht jede Streitigkeit den Weg
zum Richter öffnet. Es muss sich vielmehr um Streitigkeiten über Rechte und
Pflichten von natürlichen und juristischen Personen handeln (Esther Tophinke,
Bedeutung der Rechtsweggarantie für die Anpassung der Kantonalen Gesetzgebung,
ZBl 107/2006, S. 88 ff., 92). Entscheiden über die Ausgestaltung des
Verbundangebots gemäss § 29 lit. b des Gesetzes über den öffentlichen
Personenverkehr (PVG, LS 740.1) kommt keine Verfügungsqualität zu (vgl.
VGr, 17. Dezember 2008, VB.2007.00398, E. 1.2.2, www.vgrzh.ch), da
sie nicht Rechte und Pflichten zum Inhalt haben. Dies gilt selbstverständlich
auch für den vorliegenden Beschluss des Verkehrsrats, mit welchem der Frühkurs
6.
der ZSG gestrichen wurde. Damit wurde lediglich über die Ausgestaltung des
Fahrplans beschlossen, ohne dass dadurch den Beschwerdeführerinnen Pflichten
auferlegt worden wären. Dass den Gemeinden gegen den Entscheid des
Verkehrsrats überhaupt ein Rechtsmittel offen steht, ergibt sich denn auch
nicht aus dem Verwaltungsrechtspflegegesetz, sondern aus der spezialgesetzlichen
Norm von § 29 PVG, welche den Rekurs an den Regierungsrat vorsieht. Ob
hier eine Rechtsstreitigkeit im Sinn der Rechtsweggarantie vorliegt, muss
jedoch nicht abschliessend beurteilt werden. Selbst wenn davon ausgegangen
wird, können die Beschwerdeführerinnen, wie sich aus den folgenden Erwägungen
ergibt, hieraus nichts zu ihren Gunsten ableiten.
1.3.3
Gemäss § 43 Abs. 1 lit. m VRG sind
Anordnungen des Verkehrsrats über die Ausgestaltung der Grundversorgung und die
Festlegung des übrigen Verkehrsangebots, zu welch Letzteren der angefochtene
Entscheid unbestritten gehört, nicht mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht
anfechtbar. Strittig ist vorliegend in erster Linie, ob der Ausschluss der
verwaltungsgerichtlichen Beschwerde unter dem Gesichtspunkt von Art. 86 Abs. 2
in Verbindung mit Art. 130 Abs. 3 BGG noch Bestand haben kann.
Entscheidend ist dabei, ob es sich bei der Streichung des Frühkurses 6 der ZSG
bzw. bei der Festlegung der übrigen Verkehrsangebote durch den Verkehrsrat um
einen Entscheid mit vorwiegend politischem Charakter handelt. Sollte dies
zutreffen, wäre es dem Kanton Zürich gemäss Art. 86 Abs. 3 BGG nicht
verwehrt, auch nach Ablauf der Übergangsfrist von Art. 130 Abs. 3 BGG
die Streitsache kantonal letztinstanzlich weiterhin durch den Regierungsrat
behandeln zu lassen.
Beim Begriff der "Entscheide mit
überwiegend politischem Charakter" handelt es sich um einen unbestimmten
Gesetzesbegriff. Dieser umfasst Ausnahmefälle, die aufgrund spezifischer Gründe
nicht zwingend einer richterlichen Überprüfung unterliegen. Solche Gründe
liegen etwa in der mangelnden Justiziabilität oder in der speziellen
Ausgestaltung der demokratischen Mitwirkungsrechte in einem Kanton und den damit
verbundenen Argumenten der Gewaltentrennung, wie dies beispielsweise bei
referendumsfähigen Beschlüssen des Parlaments der Fall ist (Esther Tophinke in:
Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2008, Art. 86 N. 19).
Wie der Regierungsrat in seiner Weisung vom
9.
Dezember 2008 zur Verwirklichung der Rechtsweggarantie im Verwaltungsverfahren
zu Recht ausführt (vgl. ABl 2008, 2382 ff., Kap. B 2 lit. m), sieht das
Verfahren zur Festlegung des Verbundangebotes (sog. Fahrplanverfahren)
zahlreiche Anhörungs- und Mitwirkungsmöglichkeiten der Gemeinden, der regionalen
Planungsverbände und der Transportunternehmungen vor (vgl. §§ 11 ff. der
Fahrplanverordnung vom 15. Oktober 1997, LS 740.35). Die Festlegung
des Verbundangebotes erfolgt unter der Berücksichtigung und Abwägung sämtlicher
Interessen der Beteiligten. Würde nun das Verwaltungsgericht einem einzelnen
Wunsch einer Gemeinde zum Durchbruch verhelfen, könnte dies Auswirkungen auf
das weitere Verbundangebot haben, sodass davon auch weitere Gemeinden des
betreffenden regionalen Planungsverbandes, allenfalls gar alle Gemeinden des
Kantons, vom Entscheid betroffen wären. Wie der Beschwerdegegner zu Recht
geltend macht, kann es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts sein, durch
isolierte Entscheidungen in ein Fahrplansystem einzugreifen, welches primär auf
politischen Interessenabwägungen, die grösstenteils rechtlichen Kriterien nicht
zugänglich sind, beruht. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen, welche
in der vorliegenden Streitigkeit eine Parallele zu Streitigkeiten über die
Frage, ob eine bediente Bahnstation in eine unbediente umgewandelt werden dürfe,
sehen, unterscheiden sich die beiden Sachverhalte in den hier interessierenden
Punkten massgeblich. Der Entscheid, ob eine Bahnstation bedient sein muss oder
nicht, kann singulär getroffen werden, ohne dass dies Auswirkungen für nicht
beteiligte Gemeinwesen hätte. Hingegen würden Entscheide über
Fahrplanänderungen nach dem Dargelegten weitreichende Auswirkungen auf das
übrige Verbundangebot haben, sodass sie eben nicht isoliert getroffen werden
können.
Zusammenfassend ergibt sich, dass es sich
bei Entscheiden des Verkehrsrats über die Ausgestaltung der Grundversorgung und
des übrigen Verkehrsangebots um solche mit einem überwiegend politischen
Charakter handelt.
Somit bleibt der Ausschluss der
verwaltungsgerichtlichen Beschwerde nach § 43 Abs. 1 lit. m
weiterhin zulässig. Insoweit erweist sich die Weisung des Regierungsrats vom 9. Dezember
2008.
zur Verwirklichung der Rechtsweggarantie im Verwaltungsverfahren als
richtig, weshalb die Beschwerdeführerinnen daraus, dass die Weisung für das
Verwaltungsgericht nicht verbindlich ist, nichts zu ihren Gunsten ableiten
können.
Im
Übrigen sieht auch der Antrag des Regierungsrats an den Kantonsrat vom 29. April
2009.
zur Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts an das übergeordnete
Recht weiterhin der Ausschluss der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde gegen
Rekursentscheide des Regierungsrats über Beschlüsse des Verkehrsrats über die
Ausgestaltung der Grundversorgung und die Festlegung der übrigen Verkehrsangebote
vor (neu: § 44 Abs. 1 lit. e VRG).
1.3.4
Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, dass der
streitbetroffene Beschluss gemäss § 43 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 5
VO BGG trotz des Ausschlussgrundes von § 43 Abs. 1 lit. m VRG
der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unterliege.
§ 43
Abs. 2 VRG sieht vor, dass bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes gemäss § 43
Abs. 1 VRG die Beschwerde ans Verwaltungsgericht dennoch zulässig ist,
soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht offen steht. Damit
beschränkt sich die Tragweite von § 43 Abs. 2 VRG als eine sogenannte
Gegenausnahme zu den Ausnahmen in Abs 1 – soweit es nicht um die Anwendung von Art. 6
Abs. 1 EMRK geht – von vornherein auf Entscheide, die in Anwendung von
Bundesrecht ergangen sind (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 43
N. 49). § 5 VO BGG dient dabei – wie schon dessen Randtitel zeigt –
nicht der Erweiterung des Instanzenzugs, sondern passt lediglich den Wortlaut
von § 43 Abs. 2 VRG an, weil mit Inkrafttreten des neuen
Bundesgerichtsgesetzes die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
unter anderem anstelle der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht
getreten ist bzw. die im Gesetzestext genannte Verwaltungsgerichtsbeschwerde
nicht mehr existiert. Der Anwendungsbereich von § 5 VO BGG in Verbindung
mit § 43 Abs. 2 VRG bezieht sich demnach nur auf jene Ausnahmetatbestände
in § 43 Abs. 1 VRG, bei denen entsprechende Verfügungen sich ganz
oder teilweise auf Bundesrecht stützen können. Das trifft mit Bezug auf den
hier in Frage stehenden Ausnahmetatbestand von § 43 Abs. 1 lit. m
VRG nicht zu, kann doch dieser von vornherein nur Verfügungen betreffen, die
sich ausschliesslich auf kantonales Recht stützen. Insofern können die
Beschwerdeführerinnen auch nichts aus dem von ihnen angerufenen
Bundesgerichtsentscheid (BGE 135 I 6) ableiten. Diesem Entscheid lag nämlich
die Frage zugrunde, ob das Verwaltungsgericht auf Beschwerden gegen Anordnungen
betreffend den strafrechtlichen Massnahmenvollzug einzutreten hat. Solche
Anordnungen stützten sich schon vor Inkrafttreten des revidierten
Strafgesetzbuches in vielen Fällen auf Bundesrecht, weshalb sie gestützt auf § 43
Abs. 1 lit. g in Verbindung mit Abs. 2 VRG an das
Verwaltungsgericht weiterziehbar waren (Kölz/Bosshart/Röhl, § 43 N. 23
ff.). Seit dem Inkrafttreten des revidierten Strafgesetzbuches am 1. Januar
2007.
trifft dies noch in vermehrtem Umfang zu. Wenn das Bundesgericht in BGE
135.
I 6 die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Behandlung von
Strafvollzugsstreitigkeiten (Ausschlusstatbestand von § 43 Abs. 1 lit. g
VRG) bejaht hat, lässt sich daraus nicht ableiten, dass das Verwaltungsgericht auch
Beschwerden betreffend Verkehrsangebotsstreitigkeiten (Ausschlussgrund von § 43
Abs. 1 lit. m VRG) zu behandeln habe. Hier können sich denn auch bezüglich
der Anwendung von Bundesrecht keine Abgrenzungsprobleme ergeben, wie sie das
Bundesgericht in BGE 135 I 6 S.13 erwähnt hat.
Im Übrigen wollte der
Regierungsrat mit § 5 VO BGG die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts
offensichtlich nicht in dem Sinn erweitern, dass es auch für die Beurteilung
von Entscheiden mit überwiegend politischem Charakter zuständig wäre. Dies
ergibt sich einerseits daraus, dass diesbezüglich gar kein Anpassungsbedarf
bestand, da Art. 86 Abs. 3 BGG den Kantonen offen lässt, bei
derartigen Entscheiden nichtrichterliche Behörden als Vorinstanz des
Bundesgerichts einzusetzen. Andererseits sieht auch das revidierte Verwaltungsrechtspflegegesetz
den Ausschluss der Beschwerde ans Verwaltungsgericht vor, soweit es um
Beschlüsse des Verkehrsrats über die Ausgestaltung der Grundversorgung und die
Festlegung der übrigen Verkehrsangebote geht (vgl. E. 1.3.3). Würde man hingegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen folgen,
wäre die Beschwerde ans Verwaltungsgericht seit dem 1. Januar 2007
(Inkrafttreten der VO BGG) zulässig. Die Beschwerdemöglichkeit würde jedoch mit
Inkrafttreten des revidierten Verwaltungsgerichtsgesetzes (voraussichtlich am 1. Januar
2010) wieder wegfallen. Die Gewährung einer derart zeitlich beschränkten
Beschwerdemöglichkeit kann offensichtlich nicht im Sinn der genannten Verordnung sein.
Schliesslich
bleibt auch ungewiss, ob sich das Bundesgericht überhaupt zur Behandlung einer
Beschwerde in der vorliegenden Sache als zuständig erachten würde (vgl. dazu
E. 1.3.2), was aber unstreitig Voraussetzung für die Anwendung von § 43
Abs. 2 VRG ist.
1.4
Die Beschwerdeführerinnen bringen weiter vor, dass
das Verwaltungsgericht gemäss § 43 Abs. 2 VRG ohnehin auf die
Beschwerde eintreten müsse, da sie sich im vorinstanzlichen Rekursverfahren
unter anderem auf Art. 6 Abs. 1 EMRK berufen hätten. Es trifft zwar
zu, dass gemäss § 43 Abs. 2 VRG die Beschwerde an das
Verwaltungsgericht ungeachtet eines Ausschlussgrundes von § 43 Abs. 1
VRG offen steht, soweit es sich um Angelegenheiten gemäss Art. 6 Abs. 1
EMRK handelt. Indes berufen sich die Beschwerdeführerinnen zu Unrecht auf die
genannte Konventionsbestimmung. Sie übersehen zunächst, dass Gemeinwesen aus Art. 6
Abs. 1 EMRK keine Rechte ableiten können, da sie von dessen persönlichem
Geltungsbereich gar nicht erfasst sind (Jochen Abr. Frowein/Wolfgang Peukert, Europäische
Menschenrechtskonvention, 2. A., Kehl etc. 1996, Art. 6 N. 4).
Darüber hinaus geht es vorliegend offensichtlich weder um eine strafrechtliche
Anklage noch um zivilrechtliche Ansprüche im Sinn von Art. 6 Abs. 1
EMRK. Letztere liegen entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen nicht
schon allein deshalb vor, weil die bisherigen Verhandlungen finanzielle
Aufwendungen mit sich brachten oder weil angeblich konkrete verbindliche
Zusicherungen für den Weiterbestand des Frühkurses 6 gemacht wurden.
1.5
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerde nicht zuständig ist. Demgemäss ist auf
die Beschwerde nicht einzutreten. Damit hat das Verwaltungsgericht auch nicht
über das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen zu entscheiden.
2.
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss den
Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2
VRG). Eine solche ist aber auch dem obsiegenden Beschwerdegegner nicht
zuzusprechen. Zu seinem Aufgabenbereich, welchen er als unselbständige
öffentlich-rechtliche Anstalt wahrzunehmen hat, gehört unter anderem die
Beantwortung von Rechtsmitteln, was eine Parteientschädigung zwar nicht von
vornherein ausschliesst, jedoch nur dann als gerechtfertigt erscheinen lässt,
wenn die Beschwerdeantwort mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden war
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19). Diese Voraussetzung ist vorliegend
nicht erfüllt, zumal sich der Beschwerdegegner nur zur Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts und zu den anbegehrten vorsorglichen Massnahmen äussern
musste.
3.
Die Beschwerdeführerinnen haben gleichzeitig
mit der Beschwerde ans Verwaltungsgericht beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben. Ob ihnen gegen den vorliegenden
Entscheid zusätzlich eine Beschwerdemöglichkeit ans Bundesgericht offen steht,
bleibt ihrer Beurteilung überlassen.
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführerinnen zu je einem Drittel auferlegt,
unter solidarischer Haftung einer jeden für den Gesamtbetrag.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Mitteilung an…