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Entscheid

VB.2009.00173

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00173

4. Juni 2009Deutsch11 min

(URT.2009.11472)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A und B

betreiben eine Pferdehaltung im Weiler G in D. Auf dem dazu gehörigen, in der

Landwirtschaftszone liegenden Grundstück Kat.-Nr. 01 befindet sich ein

Reitplatz und eine Mistplatzanlage, welche 2004 saniert und um einen unterirdischen

Kunststoff-Fäkalientank mit Verbindungsleitung zur bestehenden Mistgrube

ergänzt worden ist. In einer mit den Nachbarn E und F getroffenen Vereinbarung vom

6. Oktober 2004 hatten sich A und B verpflichtet, den Miststock alle eineinhalb

bis zwei Monate leeren zu lassen.

B. Gestützt

auf diese Vereinbarung verpflichtete der Hochbauvorstand von D A und B am 20. August

2007, den Miststock auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 im Weiler G bis zum 15. Mai

2008 vollständig zu entleeren und die Ausführung dem Bausekretariat zu melden

(Disp.-Ziff. 1). Jede Entleerung des Miststockes sei bis auf Weiteres dem

Bausekretariat zu melden (Disp.-Ziff. 2). Für die Nichtbeachtung dieser

Verfügung wurden Sanktionen im Rahmen von Art. 292 StGB angedroht (Disp.-Ziff. 3).

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung wandten sich A und B mit Rekurs an

die Baurekurskommission und beantragten, es sei die Nichtigkeit der Verfügung

festzustellen, eventuell sei sie aufzuheben. Die Baurekurskommission II bezog E

und F als Mitbeteiligte ins Verfahren mit ein. Nach einer vorübergehenden

Sistierung des Verfahrens und Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels

wies die Baurekurskommission den Rekurs am 24. Februar 2009 ab. Die Kosten

wurden A und B auferlegt; eine Umtriebsentschädigung wurde nicht zugesprochen.

III.

Gegen diesen Rekursentscheid erhoben A und B am 30. März

2009.

Beschwerde und beantragten, der Entscheid sowie die angefochtene Verfügung

seien aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Beschwerdegegner für das Beschwerde- und für das vorinstanzliche Verfahren. Die

Baurekurskommission beantragte am 21. April 2009 ohne weitere Bemerkungen

die Abweisung der Beschwerde. Die Mitbeteiligten E und F verzichteten mit

Eingabe vom 27. April 2009 auf eine Beschwerdeantwort. Das Bausekretariat D

liess sich am 5. Mai 2009 zur Beschwerde vernehmen und beantragte deren Abweisung

unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführenden.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Gemäss § 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) sind

öffentlichrechtliche Angelegenheiten von den Verwaltungsbehörden und vom

Verwaltungsgericht zu entscheiden, privatrechtliche Ansprüche hingegen sind vor

den Zivilgerichten geltend zu machen.

Sowohl der Bauvorstand von D als auch die

Baurekurskommission erachteten die Streitsache als öffentlichrechtliche Angelegenheit

und trafen gestützt darauf ihre materiellen Anordnungen. Das Verwaltungsgericht

ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19b Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) vorerst unabhängig davon, ob es die Sache als

öffentlichrechtliche oder privatrechtliche Angelegenheit erachtet, insoweit

zuständig, als es die von den Vorinstanzen bejahte Zuständigkeitsfrage zu

überprüfen hat.

1.2

Beschwerdegegner

ist im vorliegenden Verfahren der Bauvorstand (und nicht etwa das

Hochbausekretariat) der Gemeinde D; das Rubrum ist entsprechend anzupassen.

2.

Die Baurekurskommission erwog im angefochtenen Entscheid,

die zwischen den Beschwerdeführenden und den Mitbeteiligten getroffene

Vereinbarung diene ungeachtet ihrer privatrechtlichen Form einer

öffentlichrechtlichen Angelegenheit, nämlich dem Schutz der Nachbarn vor

Geruchsimmissionen und damit dem Umweltschutz. Sie sei als Zusatz zum Baugesuch

eingegeben worden und habe auch ohne zusätzliche Erwähnung in den Erwägungen

oder im Dispositiv eine verbindliche Grundlage der Baubewilligung dargestellt.

Dem halten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen

entgegen, öffentlichrechtliche Bauvorschriften könnten nicht nach Belieben

mittels privatrechtlicher Vereinbarungen verschärft werden. Aus

lufthygienischer Sicht habe es sich bei der Miststocksanierung um einen

Bagatellfall gehandelt, der keinen Raum für die öffentlichrechtliche

Statuierung bestimmter Leerungsmodalitäten gelassen hätte. Solche starren und

unabhängig von der Witterung bzw. Jahreszeit und dem Füllstand geltenden

Modalitäten wären auch unverhältnismässig. Die privatrechtliche Vereinbarung

sei erst nach dem Bewilligungsentscheid der Baukommission getroffen worden und

habe daher auch keinen Niederschlag in dieser Bewilligung gefunden.

3.

3.1

Nach den

Akten hatten sich die Mitbeteiligten bereits Anfang 2003 schriftlich bei der

Gemeindeverwaltung über störende Geruchsemissionen vom Miststock der

Beschwerdeführenden beklagt. Daraufhin fand am 22. April 2003 eine

Besprechung zwischen den Beschwerdeführenden, den Mitbeteiligten, dem

Umweltvorstand der Gemeinde und zwei Vertretern des Amtes für Abfall, Wasser,

Energie und Luft (AWEL) statt. Bei diesem Anlass wurde erwogen, mittels Deckel

das Ablaufen von Miststockflüssigkeit in die Drainage-Leitung zu verhindern,

ev. den Miststock zu verlegen und mit einer Mulde zu ergänzen. Nachdem die

Beschwerdeführer den Deckel eingebaut, jedoch das Ablaufrohr des Mitstockes

direkt in die Weide umgeleitet hatten, beklagten sich die Mitbeteiligten am 8. Mai

2004.

erneut über Geruchsemissionen. An einem Augenschein der Beteiligten vom 5. August

2004.

wurde vereinbart, dass die Beschwerdeführenden bis spätestens Ende

September 2004 ein Projekt für den Einbau eines Mistwassertanks, die Sanierung

der Mistanlage sowie die geplanten Belagsarbeiten ausarbeiten und dem

Bausekretariat einreichen würden. Dieses werde das Projekt umgehend mit den

Mitbeteiligten und dem Vertreter des AWEL besprechen. Sollten keine Anpassungen

an den Planunterlagen nötig sein, so werde das Baugesuch ausgeschrieben und

umgehend weiterbearbeitet. Sollten Anpassungen gefordert werden, würden die

involvierten Parteien noch einmal zusammensitzen und eine definitive Lösung

ausarbeiten. Im Einzelnen wurde aufgeführt, welche Unterlagen das einzureichende

Bauprojekt zu enthalten hätten (act. 7/9.13).

Die Baukommission D bewilligte das Bauvorhaben „Sanierung

Mistgrube mit unterirdischem Tank“ am 22. September 2004, stellte den

Baubescheid jedoch erst am 10. Dezember 2004 zusammen mit der

raumplanungsrechtlichen Ausnahmebewilligung der Baudirektion vom 24. November

2004.

und der gewässerschutzrechtlichen Bewilligung des AWEL vom 23. November

2004.

zu.

3.2

Aufgrund

dieser Umstände ist fraglich, ob sich aus dem offiziellen Datum der

Baubewilligung allein tatsächlich ableiten lässt, dass die Vereinbarung mit den

Mitbeteiligten vom 6. Oktober 2004 keinen Einfluss auf den Ausgang des

Bewilligungsverfahrens haben konnte, wie dies die Beschwerdeführenden annehmen.

Immerhin nimmt die Baubewilligung auf diverse Vorgänge Bezug, welche sich erst

nach dem offiziellen Beschlussdatum ereigneten, insbesondere auf das förmliche

Baugesuch, die Publikation und Zustellbegehren von Nachbarn, verschiedene Pläne

und schliesslich auf die hier streitbetroffene Vereinbarung. Demnach haben

offenbar im Zeitpunkt des Beschlusses der Baukommission nicht einmal alle nach § 310

PBG erforderlichen Unterlagen, welche auch gemäss der Besprechung vom 5. August

2004.

für eine Beurteilung notwendig waren, vorgelegen. Dementsprechend wurde

das Verfahren auch erst nach dem Beschlussdatum formell durchgeführt. Es ist

daher anzunehmen, dass die Baukommission jedenfalls noch bis zur Zustellung

ihres Entscheides hätte auf ihre vorläufige erste Beurteilung zurückkommen

können und dies je nach den Umständen auch getan hätte. Wie es sich damit genau

verhält, kann jedoch offen bleiben. Mit den erteilten Bewilligungen wurde

nämlich in einer für alle Beteiligten verbindlichen Weise festgestellt, dass der

Mistplatzsanierung aus öffentlichrechtlicher Sicht keine Hindernisse

entgegenstanden. Vorschriften über regelmässige Tankleerungen wurden dabei

nicht statuiert. Auch wenn die Vereinbarung vom 6. Oktober 2004 in der

Baubewilligung erwähnt wurde, haben die darin eingegangenen Verpflichtungen der

Beschwerdeführenden weder durch einen verbindlichen Verweis auf diese

Vereinbarung noch durch eine direkte Übernahme der Verpflichtung als

Betriebsvorschrift Eingang in die Baubewilligung gefunden.

Entgegen den Erwägungen im Rekursentscheid lässt sich aus

dem Umstand, dass die private Vereinbarung grundsätzlich dem Immissionsschutz

dient und Teil der Baugesuchsunterlagen bildete, deren öffentlichrechtliche

Verbindlichkeit nicht ableiten. Nicht jede dem Umweltschutz dienende

Vereinbarung ist öffentlichen Rechts; ebenso wenig ist jedes mit dem Baugesuch

eingereichte Aktenstück als integrierter Bestandteil der nachfolgenden

Baubewilligung zu qualifizieren. Soweit sich die Baurekurskommission zur

Untermauerung ihrer Auffassung auf die Lehre zum Näherbaurecht beruft (vgl.

Maja Schüpbach Schmid, Das Näherbaurecht in der zürcherischen baurechtlichen

Praxis, 2001, S. 43 f.), ist dies nicht durchschlagend. Gemäss § 218 Abs. 2

PBG sind die Bauvorschriften dieses Gesetzes einer für die Baubehörden

verbindlichen privatrechtlichen Regelung nur dort zugänglich, wo dies

ausdrücklich vorgesehen ist, was auf das Näherbaurecht gemäss § 270 Abs. 3

PBG zutrifft, nicht jedoch auf hier allenfalls massgebende umweltrechtliche

Betriebsvorschriften.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die

privatrechtliche Vereinbarung, selbst wenn sie zum Bestandteil der Baubewilligung

erhoben worden wäre, aus öffentlichrechtlicher Sicht keineswegs auf beliebig

lange Zeit und unabhängig von der Entwicklung massgeblicher Umstände gegen den

ursprünglichen Bauherrn durchgesetzt werden könnte. Wäre sie, wie dies die

Baurekurskommission hier annahm, als Bestandteil des Baugesuchs zu verstehen

gewesen, hätte sie damit den Gegenstand der erteilten Baubewilligung begrenzt.

Die derart gewonnene öffentlichrechtliche Verbindlichkeit wäre jedoch insofern

beschränkt, als es der Bauherrschaft jederzeit offensteht, um Bewilligung einer

Projektänderung unter Weglassen der getroffenen Vereinbarung zu ersuchen. Bei

eigenmächtiger Missachtung der Vereinbarung, wie sie vorliegend erfolgt ist,

wäre die Baubehörde angehalten, vorab im nachträglichen

Baubewilligungsverfahren materiell zu prüfen, ob infolge Wegfalls der Vereinbarung

öffentlichrechtliche Auflagen in die Baubewilligung aufgenommen werden dürfen

bzw. müssen. Aber selbst wenn die private Vereinbarung zum integrierten

Bestandteil behördlicher Betriebsvorschriften erhoben worden wäre, könnte die

Bauherrschaft das Recht für sich beanspruchen, eine nachträgliche Anpassung dieser

Dauerverfügung infolge veränderter Umstände zu verlangen (vgl. Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 86a – 86d, N. 13 und 14).

3.3

Demgemäss

ergibt sich, dass die vorliegende Streitigkeit, die allein die Einhaltung der

privatrechtlichen Vereinbarung vom 6. Oktober 2004 betrifft, keine

öffentlichrechtliche Angelegenheit ist und demnach nicht in die Zuständigkeit

der Verwaltungsbehörden fällt. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Damit ist

allerdings nicht ausgeschlossen, dass die Baubehörde von Amtes wegen oder

veranlasst durch Immissionsklagen Dritter prüft, ob sich aus dem aktuellen

Betrieb der Mistplatzanlage Immissionen ergeben, welche nachträgliche Emissionsbegrenzungen

mittels spezifischer Betriebsvorschriften rechtfertigen.

4.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die

Kosten den unterliegenden Mitbeteiligten und dem Beschwerdegegner je zur Hälfte

aufzuerlegen (§ 13 in Verbindung mit § 70 VRG). Die Kostenpflicht der

Mitbeteiligten ist eine Folge davon, dass sie im Rekursverfahren mit ihren

Anträgen zu Unrecht durchgedrungen sind, und gilt unabhängig davon, dass sie im

Beschwerdeverfahren keinen Antrag mehr gestellt haben (RB 1997 Nr. 6 = BEZ

1997.

Nr. 16). Ausgangsgemäss steht den Beschwerdeführenden ferner eine

Parteientschädigung zulasten der Mitbeteiligten zu (§ 17 Abs. 2 und 3

VRG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 20. April

2007.

sowie der Rekursentscheid der Baurekurskommission II des Kantons Zürich

vom 24. Februar 2009 werden aufgehoben.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'090.-- Total der Kosten.

3.

Die Kosten

des Rekursverfahrens von Fr. 2’525.- und die Gerichtskosten werden zu je ¼

den Mitbeteiligten (je unter solidarischer Haftung für die hälftigen Kosten)

sowie zur Hälfte dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Die

Mitbeteiligten werden solidarisch verpflichtet, die Beschwerdeführenden für das

Rekurs- und das Beschwerdeverfahren mit insgesamt Fr. 2'500.- zu

entschädigen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheides.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an…