VB.2009.00173
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00173
4. Juni 2009Deutsch11 min
(URT.2009.11472)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00173
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 04.06.2009
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Anordnung einer Miststockentleerung
Unzuständigkeit der verfügenden Behörde.
Die Beschwerdeführenden verpflichteten sich im Rahmen einer privatrechtlichen Vereinbarung gegenüber ihren Nachbarn, einen (mit behördlicher Bewilligung errichteten) Miststocktank alle eineinhalb bis zwei Monate zu entleeren. Gestützt auf diese Vereinbarung verfügte die kommunale Baubehörde die vollständige Entleerung des Miststockes innert einer bestimmten Frist sowie eine Meldepflicht in Bezug auf jede künftige Entleerung.
Die vorliegende Streitigkeit betrifft die Einhaltung einer privatrechtlichen Vereinbarung. Sie ist keine öffentlichrechtliche Angelegenheit und fällt demnach nicht in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden (E. 3.3). Die öffentlichrechtliche Verbindlichkeit der privatrechtlichen Vereinbarung lässt sich auch nicht aus dem Umstand ableiten, dass die Vereinbarung dem Immissionsschutz dient und Teil der Baugesuchsunterlagen bildete (E. 3.2). Gutheissung der Beschwerde.
Die Nachbarn haben als unterliegende (mitbeteiligte) Partei die Hälfte der Prozesskosten zu tragen, da sie im Rekursverfahren mit ihren Anträgen zu Unrecht durchgedrungen sind (E. 4).
Stichworte:
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
EMISSIONSBEGRENZUNG
GERUCHSIMMISSION
KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN
MISTSTOCK
MITBETEILIGTE PARTEI
ÖFFENTLICHRECHTLICHE ANGELEGENHEIT
PRIVATRECHTLICHE VEREINBARUNG
RUBRUM
SANIERUNG
UNTERLIEGENDE PARTEI
VERBINDLICHKEIT
ZUSTÄNDIGKEITSFEHLER
Rechtsnormen:
§ 218 Abs. II PBG
§ 310 PBG
Art. 11 USG
§ 1 VRG
§ 17 Abs. II VRG
§ 17 Abs. III VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2009.00173
Entscheid
der 3. Kammer
vom 4. Juni 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach
Tomschin, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär Kaspar Plüss.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Bauvorstand der Gemeinde D,
Beschwerdegegner,
und
1. E,
2. F,
Mitbeteiligte,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A und B
betreiben eine Pferdehaltung im Weiler G in D. Auf dem dazu gehörigen, in der
Landwirtschaftszone liegenden Grundstück Kat.-Nr. 01 befindet sich ein
Reitplatz und eine Mistplatzanlage, welche 2004 saniert und um einen unterirdischen
Kunststoff-Fäkalientank mit Verbindungsleitung zur bestehenden Mistgrube
ergänzt worden ist. In einer mit den Nachbarn E und F getroffenen Vereinbarung vom
6. Oktober 2004 hatten sich A und B verpflichtet, den Miststock alle eineinhalb
bis zwei Monate leeren zu lassen.
B. Gestützt
auf diese Vereinbarung verpflichtete der Hochbauvorstand von D A und B am 20. August
2007, den Miststock auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 im Weiler G bis zum 15. Mai
2008 vollständig zu entleeren und die Ausführung dem Bausekretariat zu melden
(Disp.-Ziff. 1). Jede Entleerung des Miststockes sei bis auf Weiteres dem
Bausekretariat zu melden (Disp.-Ziff. 2). Für die Nichtbeachtung dieser
Verfügung wurden Sanktionen im Rahmen von Art. 292 StGB angedroht (Disp.-Ziff. 3).
Erwägungen
II.
Gegen diese Verfügung wandten sich A und B mit Rekurs an
die Baurekurskommission und beantragten, es sei die Nichtigkeit der Verfügung
festzustellen, eventuell sei sie aufzuheben. Die Baurekurskommission II bezog E
und F als Mitbeteiligte ins Verfahren mit ein. Nach einer vorübergehenden
Sistierung des Verfahrens und Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels
wies die Baurekurskommission den Rekurs am 24. Februar 2009 ab. Die Kosten
wurden A und B auferlegt; eine Umtriebsentschädigung wurde nicht zugesprochen.
III.
Gegen diesen Rekursentscheid erhoben A und B am 30. März
2009.
Beschwerde und beantragten, der Entscheid sowie die angefochtene Verfügung
seien aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Beschwerdegegner für das Beschwerde- und für das vorinstanzliche Verfahren. Die
Baurekurskommission beantragte am 21. April 2009 ohne weitere Bemerkungen
die Abweisung der Beschwerde. Die Mitbeteiligten E und F verzichteten mit
Eingabe vom 27. April 2009 auf eine Beschwerdeantwort. Das Bausekretariat D
liess sich am 5. Mai 2009 zur Beschwerde vernehmen und beantragte deren Abweisung
unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführenden.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Gemäss § 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) sind
öffentlichrechtliche Angelegenheiten von den Verwaltungsbehörden und vom
Verwaltungsgericht zu entscheiden, privatrechtliche Ansprüche hingegen sind vor
den Zivilgerichten geltend zu machen.
Sowohl der Bauvorstand von D als auch die
Baurekurskommission erachteten die Streitsache als öffentlichrechtliche Angelegenheit
und trafen gestützt darauf ihre materiellen Anordnungen. Das Verwaltungsgericht
ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19b Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) vorerst unabhängig davon, ob es die Sache als
öffentlichrechtliche oder privatrechtliche Angelegenheit erachtet, insoweit
zuständig, als es die von den Vorinstanzen bejahte Zuständigkeitsfrage zu
überprüfen hat.
1.2
Beschwerdegegner
ist im vorliegenden Verfahren der Bauvorstand (und nicht etwa das
Hochbausekretariat) der Gemeinde D; das Rubrum ist entsprechend anzupassen.
2.
Die Baurekurskommission erwog im angefochtenen Entscheid,
die zwischen den Beschwerdeführenden und den Mitbeteiligten getroffene
Vereinbarung diene ungeachtet ihrer privatrechtlichen Form einer
öffentlichrechtlichen Angelegenheit, nämlich dem Schutz der Nachbarn vor
Geruchsimmissionen und damit dem Umweltschutz. Sie sei als Zusatz zum Baugesuch
eingegeben worden und habe auch ohne zusätzliche Erwähnung in den Erwägungen
oder im Dispositiv eine verbindliche Grundlage der Baubewilligung dargestellt.
Dem halten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen
entgegen, öffentlichrechtliche Bauvorschriften könnten nicht nach Belieben
mittels privatrechtlicher Vereinbarungen verschärft werden. Aus
lufthygienischer Sicht habe es sich bei der Miststocksanierung um einen
Bagatellfall gehandelt, der keinen Raum für die öffentlichrechtliche
Statuierung bestimmter Leerungsmodalitäten gelassen hätte. Solche starren und
unabhängig von der Witterung bzw. Jahreszeit und dem Füllstand geltenden
Modalitäten wären auch unverhältnismässig. Die privatrechtliche Vereinbarung
sei erst nach dem Bewilligungsentscheid der Baukommission getroffen worden und
habe daher auch keinen Niederschlag in dieser Bewilligung gefunden.
3.
3.1
Nach den
Akten hatten sich die Mitbeteiligten bereits Anfang 2003 schriftlich bei der
Gemeindeverwaltung über störende Geruchsemissionen vom Miststock der
Beschwerdeführenden beklagt. Daraufhin fand am 22. April 2003 eine
Besprechung zwischen den Beschwerdeführenden, den Mitbeteiligten, dem
Umweltvorstand der Gemeinde und zwei Vertretern des Amtes für Abfall, Wasser,
Energie und Luft (AWEL) statt. Bei diesem Anlass wurde erwogen, mittels Deckel
das Ablaufen von Miststockflüssigkeit in die Drainage-Leitung zu verhindern,
ev. den Miststock zu verlegen und mit einer Mulde zu ergänzen. Nachdem die
Beschwerdeführer den Deckel eingebaut, jedoch das Ablaufrohr des Mitstockes
direkt in die Weide umgeleitet hatten, beklagten sich die Mitbeteiligten am 8. Mai
2004.
erneut über Geruchsemissionen. An einem Augenschein der Beteiligten vom 5. August
2004.
wurde vereinbart, dass die Beschwerdeführenden bis spätestens Ende
September 2004 ein Projekt für den Einbau eines Mistwassertanks, die Sanierung
der Mistanlage sowie die geplanten Belagsarbeiten ausarbeiten und dem
Bausekretariat einreichen würden. Dieses werde das Projekt umgehend mit den
Mitbeteiligten und dem Vertreter des AWEL besprechen. Sollten keine Anpassungen
an den Planunterlagen nötig sein, so werde das Baugesuch ausgeschrieben und
umgehend weiterbearbeitet. Sollten Anpassungen gefordert werden, würden die
involvierten Parteien noch einmal zusammensitzen und eine definitive Lösung
ausarbeiten. Im Einzelnen wurde aufgeführt, welche Unterlagen das einzureichende
Bauprojekt zu enthalten hätten (act. 7/9.13).
Die Baukommission D bewilligte das Bauvorhaben „Sanierung
Mistgrube mit unterirdischem Tank“ am 22. September 2004, stellte den
Baubescheid jedoch erst am 10. Dezember 2004 zusammen mit der
raumplanungsrechtlichen Ausnahmebewilligung der Baudirektion vom 24. November
2004.
und der gewässerschutzrechtlichen Bewilligung des AWEL vom 23. November
2004.
zu.
3.2
Aufgrund
dieser Umstände ist fraglich, ob sich aus dem offiziellen Datum der
Baubewilligung allein tatsächlich ableiten lässt, dass die Vereinbarung mit den
Mitbeteiligten vom 6. Oktober 2004 keinen Einfluss auf den Ausgang des
Bewilligungsverfahrens haben konnte, wie dies die Beschwerdeführenden annehmen.
Immerhin nimmt die Baubewilligung auf diverse Vorgänge Bezug, welche sich erst
nach dem offiziellen Beschlussdatum ereigneten, insbesondere auf das förmliche
Baugesuch, die Publikation und Zustellbegehren von Nachbarn, verschiedene Pläne
und schliesslich auf die hier streitbetroffene Vereinbarung. Demnach haben
offenbar im Zeitpunkt des Beschlusses der Baukommission nicht einmal alle nach § 310
PBG erforderlichen Unterlagen, welche auch gemäss der Besprechung vom 5. August
2004.
für eine Beurteilung notwendig waren, vorgelegen. Dementsprechend wurde
das Verfahren auch erst nach dem Beschlussdatum formell durchgeführt. Es ist
daher anzunehmen, dass die Baukommission jedenfalls noch bis zur Zustellung
ihres Entscheides hätte auf ihre vorläufige erste Beurteilung zurückkommen
können und dies je nach den Umständen auch getan hätte. Wie es sich damit genau
verhält, kann jedoch offen bleiben. Mit den erteilten Bewilligungen wurde
nämlich in einer für alle Beteiligten verbindlichen Weise festgestellt, dass der
Mistplatzsanierung aus öffentlichrechtlicher Sicht keine Hindernisse
entgegenstanden. Vorschriften über regelmässige Tankleerungen wurden dabei
nicht statuiert. Auch wenn die Vereinbarung vom 6. Oktober 2004 in der
Baubewilligung erwähnt wurde, haben die darin eingegangenen Verpflichtungen der
Beschwerdeführenden weder durch einen verbindlichen Verweis auf diese
Vereinbarung noch durch eine direkte Übernahme der Verpflichtung als
Betriebsvorschrift Eingang in die Baubewilligung gefunden.
Entgegen den Erwägungen im Rekursentscheid lässt sich aus
dem Umstand, dass die private Vereinbarung grundsätzlich dem Immissionsschutz
dient und Teil der Baugesuchsunterlagen bildete, deren öffentlichrechtliche
Verbindlichkeit nicht ableiten. Nicht jede dem Umweltschutz dienende
Vereinbarung ist öffentlichen Rechts; ebenso wenig ist jedes mit dem Baugesuch
eingereichte Aktenstück als integrierter Bestandteil der nachfolgenden
Baubewilligung zu qualifizieren. Soweit sich die Baurekurskommission zur
Untermauerung ihrer Auffassung auf die Lehre zum Näherbaurecht beruft (vgl.
Maja Schüpbach Schmid, Das Näherbaurecht in der zürcherischen baurechtlichen
Praxis, 2001, S. 43 f.), ist dies nicht durchschlagend. Gemäss § 218 Abs. 2
PBG sind die Bauvorschriften dieses Gesetzes einer für die Baubehörden
verbindlichen privatrechtlichen Regelung nur dort zugänglich, wo dies
ausdrücklich vorgesehen ist, was auf das Näherbaurecht gemäss § 270 Abs. 3
PBG zutrifft, nicht jedoch auf hier allenfalls massgebende umweltrechtliche
Betriebsvorschriften.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die
privatrechtliche Vereinbarung, selbst wenn sie zum Bestandteil der Baubewilligung
erhoben worden wäre, aus öffentlichrechtlicher Sicht keineswegs auf beliebig
lange Zeit und unabhängig von der Entwicklung massgeblicher Umstände gegen den
ursprünglichen Bauherrn durchgesetzt werden könnte. Wäre sie, wie dies die
Baurekurskommission hier annahm, als Bestandteil des Baugesuchs zu verstehen
gewesen, hätte sie damit den Gegenstand der erteilten Baubewilligung begrenzt.
Die derart gewonnene öffentlichrechtliche Verbindlichkeit wäre jedoch insofern
beschränkt, als es der Bauherrschaft jederzeit offensteht, um Bewilligung einer
Projektänderung unter Weglassen der getroffenen Vereinbarung zu ersuchen. Bei
eigenmächtiger Missachtung der Vereinbarung, wie sie vorliegend erfolgt ist,
wäre die Baubehörde angehalten, vorab im nachträglichen
Baubewilligungsverfahren materiell zu prüfen, ob infolge Wegfalls der Vereinbarung
öffentlichrechtliche Auflagen in die Baubewilligung aufgenommen werden dürfen
bzw. müssen. Aber selbst wenn die private Vereinbarung zum integrierten
Bestandteil behördlicher Betriebsvorschriften erhoben worden wäre, könnte die
Bauherrschaft das Recht für sich beanspruchen, eine nachträgliche Anpassung dieser
Dauerverfügung infolge veränderter Umstände zu verlangen (vgl. Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 86a – 86d, N. 13 und 14).
3.3
Demgemäss
ergibt sich, dass die vorliegende Streitigkeit, die allein die Einhaltung der
privatrechtlichen Vereinbarung vom 6. Oktober 2004 betrifft, keine
öffentlichrechtliche Angelegenheit ist und demnach nicht in die Zuständigkeit
der Verwaltungsbehörden fällt. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Damit ist
allerdings nicht ausgeschlossen, dass die Baubehörde von Amtes wegen oder
veranlasst durch Immissionsklagen Dritter prüft, ob sich aus dem aktuellen
Betrieb der Mistplatzanlage Immissionen ergeben, welche nachträgliche Emissionsbegrenzungen
mittels spezifischer Betriebsvorschriften rechtfertigen.
4.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die
Kosten den unterliegenden Mitbeteiligten und dem Beschwerdegegner je zur Hälfte
aufzuerlegen (§ 13 in Verbindung mit § 70 VRG). Die Kostenpflicht der
Mitbeteiligten ist eine Folge davon, dass sie im Rekursverfahren mit ihren
Anträgen zu Unrecht durchgedrungen sind, und gilt unabhängig davon, dass sie im
Beschwerdeverfahren keinen Antrag mehr gestellt haben (RB 1997 Nr. 6 = BEZ
1997.
Nr. 16). Ausgangsgemäss steht den Beschwerdeführenden ferner eine
Parteientschädigung zulasten der Mitbeteiligten zu (§ 17 Abs. 2 und 3
VRG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 20. April
2007.
sowie der Rekursentscheid der Baurekurskommission II des Kantons Zürich
vom 24. Februar 2009 werden aufgehoben.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'090.-- Total der Kosten.
3.
Die Kosten
des Rekursverfahrens von Fr. 2’525.- und die Gerichtskosten werden zu je ¼
den Mitbeteiligten (je unter solidarischer Haftung für die hälftigen Kosten)
sowie zur Hälfte dem Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Die
Mitbeteiligten werden solidarisch verpflichtet, die Beschwerdeführenden für das
Rekurs- und das Beschwerdeverfahren mit insgesamt Fr. 2'500.- zu
entschädigen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheides.
5.
Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82
ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an…