Lexipedia

Entscheid

VB.2009.00175

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00175

30. April 2009Deutsch17 min

(URT.2009.11368)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Eheleute B und A sowie ihr 7-jähriger Sohn D lebten

bis vor kurzem zusammen in einer Wohnung in Zürich. Im März 2009 kam es zwischen

den Eheleuten zum Streit, weil die Ehefrau einen 13-jährigen Neffen ihres

Ehemannes verdächtigte, im Sommer 2008 sexuelle Handlungen mit D vorgenommen zu

haben. Nach einer Konflikteskalation am 15. März 2009 zog die Ehefrau zusammen

mit dem Sohn aus dem ehelichen Haushalt aus und erhob Strafanzeige gegen den

Neffen ihres Ehemannes. Am 20. März 2009 erliess die Stadtpolizei Zürich

gegen den Ehemann ein 14-tägiges Rayonverbot für die Gebiete rund um das

Schulhaus des Sohnes sowie im Umkreis des Arbeitsortes der Ehefrau; ferner wurde

dem Ehemann ein vollständiges Kontaktverbot gegenüber der Ehefrau und dem Sohn

auferlegt.

Erwägungen

II.

A ersuchte am 24. März 2009 um gerichtliche

Beurteilung der polizeilich verfügten Massnahmen. B beantragte am 27. März

2009.

die Verlängerung des Rayon- und Kontaktverbotes um drei Monate. Nach

Anhörung beider Eheleute am 30. März 2009 verlängerte der Haftrichter die

angeordneten Schutzmassnahmen bis zum 30. April 2009.

III.

Am 2. April 2009 erhob A beim Verwaltungsgericht Beschwerde

gegen die Verfügung des Haftrichters vom 30. März 2009. Er beantragte die

sofortige Aufhebung des Kontaktverbotes zu seinem Sohn. Eventualiter sei die

Obhut über den Sohn auf ihn zu übertragen, bis sich die eheliche Situation

stabilisiere.

Am 3. April 2009 verfügte der Eheschutzrichter im

Sinne von einstweiligen superprovisorischen Massnahmen die sofortige Aufhebung

des gemeinsamen Haushaltes der Eheleute, die Bewilligung des Getrenntlebens

sowie die Übertragung der Obhut über den gemeinsamen Sohn an die Ehefrau. Dem

Ehemann wurde ferner die Herausgabe sämtlicher Pässe des Sohnes befohlen, und

es wurde ihm verboten, zusammen mit dem Sohn die Schweiz zu verlassen.

Die Stadtpolizei Zürich (Beschwerdegegnerin 1) liess sich

zur Beschwerde vom 2. April 2009 nicht vernehmen. B (Beschwerdegegnerin 2)

beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. April 2009 die Abweisung der

Beschwerde ihres Ehemannes sowie die Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und die Ernennung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin (unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers).

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Gemäss

§ 1 der Verordnung zum Gewaltschutzgesetz vom 3. Dezember 2008 ist

das Verwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen haftrichterliche

Entscheide, die in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes ergangen sind, zuständig.

Auf die Beschwerde ist demnach grundsätzlich einzutreten.

1.2

Der

Streitgegenstand ist einzugrenzen auf das vom Haftrichter angeordnete

Kontaktverbot zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn. Nicht Prozessthema

sind dagegen die übrigen Gewaltschutzmassnahmen, gegen die sich der Beschwerdeführer

nicht wehrt.

1.3

Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung können Gewaltschutzmassnahmen und

eheschutzrechtliche Anordnungen parallel angeordnet werden; Letztere gehen

allerdings vor und können im gewaltschutzrechtlichen Verfahren nicht in Frage

gestellt oder abgeändert werden (BGr, 27. Mai 2008,1C_142/2008,

E. 2). Auf das Eventualbegehren des Beschwerdeführers betreffend

Übertragung der Obhut ist deshalb nicht einzutreten. Der Entscheid über die

Obhutszuteilung ist Sache des Eheschutzrichters (vgl. Art. 315a des

Zivilgesetzbuches [ZGB]). Im vorliegenden Fall hat der Eheschutzrichter die

Obhut vorläufig an die Beschwerdegegnerin 2 übertragen. Über die definitive

Obhutszuteilung wird der Eheschutzrichter im Rahmen eines anfechtbaren Urteils

zu entscheiden haben.

2.

Massnahmen,

die sich auf das Zürcher Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG)

abstützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und

zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140

E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden

oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer

körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet

wird: a) durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder b) durch mehrmaliges Belästigen,

Auflauern oder Nachstellen (§ 2 Abs. 1 GSG). Liegt ein Fall von

häuslicher Gewalt vor, stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet

umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an

(§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann a) die gefährdende Person aus der

Wohnung oder dem Haus weisen, b) ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete,

eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und c) ihr verbieten, mit den gefährdeten

und diesen nahe stehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen

(§ 3 Abs. 2 GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung

an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die

gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen

(§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um

Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Das

Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung

glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten

Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6

Abs. 3 GSG). Die Schutzmassnahmen fallen dahin, wenn entsprechende

zivilrechtliche Massnahmen rechtskräftig angeordnet und vollzogen sind

(§ 7 Abs. 1 Satz 1 GSG).

3.

3.1

Der

Haftrichter begründete die einmonatige Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen

in der Verfügung vom 30. März 2009 damit, dass ein Fortbestand der

Gefährdungssituation glaubhaft gemacht worden sei. Nachdem die Beschwerdegegnerin

2.

Strafanzeige gegen den Neffen des Beschwerdeführers erhoben habe, sei die

familiäre Situation eskaliert. Der Beschwerdeführer befinde sich in einer

spannungsgeladenen Situation. Da der Sohn erst 7 Jahre alt sei, könne der

Kontakt zu ihm faktisch nur über die Beschwerdegegnerin 2 realisiert werden, zu

der aber ein Kontaktverbot bestehe; deshalb müsse das Kontaktverbot auf den

Sohn ausgedehnt werden. Was die von der Beschwerdegegnerin 2 behauptete

Entführungsgefahr betreffe, seien allerdings keine konkreten Anhaltspunkte

ersichtlich; die Beschwerdegegnerin 2 berufe sich diesbezüglich auf wenig

konkrete Ereignisse aus dem Jahr 2002. Der aus E stammende, eingebürgerte

Beschwerdeführer lebe schon lange in der Schweiz, spreche gut deutsch und

beziehe hier eine IV-Rente. Auf der anderen Seite müsse allerdings auch

beachtet werden, dass kleine Kinder im Einflussbereich ihrer Mutter stünden und

deren Ängste und Verzweiflungen unreflektiert übernähmen. Wenn die

Beschwerdegegnerin 2 um die Entführung ihres Kindes fürchte, würden diese

Ängste auf das Kind übertragen und hätten einen Vertrauensverlust zur Folge.

Soweit die Beschwerdegegnerin 2 geltend mache, der Beschwerdeführer habe sie

geschlagen, geboxt, getreten und ihr an den Haaren gerissen, sei zu

berücksichtigen, dass die behaupteten körperlichen Gewalttätigkeiten des

Beschwerdeführers vor längerer Zeit – im August 2008 – stattgefunden hätten, so

dass nicht von einer unmittelbar bevorstehenden Gewalteskalation ausgegangen

werden könne. Von erheblicher Bedeutung sei hingegen die vor der Polizei

getätigte und vor dem Haftrichter wiederholte Aussage des Beschwerdeführers, er

würde im Fall eines sexuellen Missbrauchs seines Sohnes Selbstjustiz üben. Eine

solche Äusserung lasse die von der Beschwerdegegnerin 2 behauptete

Gewaltanwendung tatsächlich ernsthaft befürchten, auch wenn sich die Drohung

nicht gegen die Beschwerdegegnerin 2 oder den gemeinsamen Sohn richte. Für die

Schutzbedürftigkeit spreche ferner die situativ akute Überforderung des

Beschwerdeführers. Demnach erscheine eine Verlängerung der Schutzmassnahmen bis

Ende April 2009 als angemessen, um die zugespitzte Situation zu beruhigen bzw.

eine Deeskalation herbeizuführen.

3.2

Der

Beschwerdeführer macht im Rahmen seiner Beschwerde vom 2. April 2009

geltend, der Entscheid des Haftrichters beruhe auf unwahren Behauptungen der

Beschwerdegegnerin 2. Bereits der Umstand, dass der Haftrichter die Schutzmassnahmen

bloss um einen Monat – und nicht wie beantragt um drei Monate – verlängert

habe, indiziere, dass der Wahrheitsgehalt der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2

nicht besonders hoch sei. Der Beschwerdeführer könne den grundlosen Kontaktabbruch

zu seinem Sohn nicht akzeptieren. Er habe zum Sohn, den er stets umfangreich

und intensiv betreut habe, eine deutlich nähere Beziehung als die

Beschwerdegegnerin 2. Ferner verfüge er als IV-Rentner – im Gegensatz zur

erwerbstätigen Beschwerdegegnerin 2 – über genügend zeitliche Kapazitäten für

die Betreuung des Sohnes. Was den Vorwurf der Äusserung betreffend Selbstjustiz

angehe, bestreite er die getätigte Aussage zwar nicht; das bedeute aber nicht,

dass er tatsächlich Selbstjustiz ausüben wolle bzw. dass er effektiv

dahingehende Aktionen geplant habe.

3.3

Der

Eheschutzrichter verfügte am 3. April 2009 unter anderem die einstweilige

Obhuts­übertragung auf die Beschwerdegegnerin 2 und befahl dem Beschwerdeführer,

sämtliche Reisepässe des Sohnes an die Beschwerdegegnerin 2 auszuhändigen. Zur

Begründung führte er an, die Beschwerdegegnerin 2 habe einstweilen glaubhaft

dargetan, dass zu befürchten sei, dass der Beschwerdeführer den gemeinsamen

Sohn nach E entführen könnte. Gleichzeitig sei allerdings auch zu bedenken,

dass der Beschwerdeführer laut Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 ein sehr

liebevoller Vater sei, der zu seinem Sohn eine enge Beziehung pflege und einen

beachtlichen Betreuungsbeitrag leiste. Es erschiene deshalb unverhältnismässig,

dem Beklagten bis zur noch festzusetzenden Eheschutzverhandlung jeglichen Kontakt

zu seinem Sohn zu verbieten. Auch aus Gründen des Kindeswohls solle dem Sohn

die Möglichkeit eingeräumt werden, seinen Vater regelmässig zu sehen. Dieser gewohnte

und wichtige Kontakt müsse gerade angesichts der momentan instabilen familiären

Verhältnisse nach Möglichkeit aufrechterhalten werden. Die Parteien seien

deshalb gehalten, dem Gericht eine Vertrauensperson aus ihrem gemeinsamen Umfeld

zu bezeichnen, die bei einem begleiteten Besuchsrecht zwischen Vater und Sohn

anwesend sein und dadurch Gewähr für eine geordnete Rückkehr des Sohnes zur

Mutter bieten könne. Angesichts des bis zum 30. April 2009 geltenden

Kontakt- und Rayonverbots habe sich der Beschwerdeführer baldmöglichst mit der

Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin 2 in Verbindung zu setzen, um einen

beidseitig akzeptierten Vorschlag zu den Modalitäten des Besuchsrechts auszuarbeiten.

3.4

Am

7.

April 2009 gab der Beschwerdeführer im Rahmen eines Telefongesprächs

mit der im Eheschutzverfahren zuständigen juristischen Sekretärin folgende

Stellungnahme ab: Er verfüge nicht über den gültigen Schweizer Reisepass seines

Sohnes; der Pass befinde sich nach wie vor bei der Beschwerdegegnerin 2. Der

Beschwerdeführer sei bereit, seinen eigenen Pass abzugeben, um zu belegen, dass

er mit seinem Sohn nicht ins Ausland reisen wolle. Als Vertrauensperson für das

begleitete Besuchsrecht schlage er einen beiden Eheleuten bekannten Übersetzer

und Kulturvermittler vor, der gemäss Anfrage für ein begleitetes Besuchsrecht

jeweils am Nachmittag zur Verfügung stehe.

Mit Schreiben vom

8.

April 2009 entgegnete die Beschwerdegegnerin 2 gegenüber dem Eheschutzrichter,

der gültige Schweizer Reisepass des Sohnes befinde sich weiterhin im Besitz des

Beschwerdeführers, so dass von einer anhaltenden Entführungsgefahr auszugehen

sei.

3.5

Im Rahmen

der Beschwerdeantwort vom 14. April 2009 machte die Beschwerdegegnerin 2

geltend, das angeordnete Kontaktverbot zwischen dem Beschwerdeführer und dem

Sohn sei verhältnismässig. Der Beschwerdeführer verfolge seine Interessen

notfalls skrupellos, und er habe bereits mehrmals gegen das vom Haftrichter

angeordnete Kontaktverbot verstossen. Zwischen dem Beschwerdeführer und der

Beschwerdegegnerin 2 bestehe ein (unangefochtenes) Kontaktverbot; dieses Verbot

würde gezwungenermassen verletzt, wenn man dem Beschwerdeführer ein

Kontaktrecht zu seinem 7-jährigen Sohn zugestehen würde. Aufgrund der weiterhin

bestehenden Entführungsgefahr kämen unbegleitete Besuchskontakte mit dem Beschwerdeführer

nicht in Betracht.

4.

Gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die Auferlegung eines vollständigen

Kontaktverbotes zwischen einem Elternteil und dem minderjährigen Kind einen

schweren staatlichen Eingriff in das gemäss Art. 14 der Bundesverfassung

der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) geschützte

Recht auf Familienleben dar (BGr, 19. Oktober 2007,1C_219/2007,

E. 2.3, www.bger.ch). Eine solche Beschränkung ist nur zulässig, wenn sie

auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse

steht und verhältnismässig ist (Art. 36 BV). Im Fall einer Anordnung von

Gewaltschutzmassnahmen ist ohne Weiteres von einer ausreichenden gesetzlichen

Grundlage und einem öffentlichen Interesse auszugehen (BGr, 19. Oktober

2007,1C_219/2007, E. 2.4, www.bger.ch). Was die Voraussetzung der

Verhältnismässigkeit betrifft, ist gemäss Bundesgericht Folgendes zu beachten:

Ein dreimonatiges gänzliches Kontaktverbot steht – abgesehen von konkreten

Gefährdungshinweisen – nicht im Interesse des Kindes an der Aufrechterhaltung

seiner Beziehung zum Elternteil, mit dem es nicht zusammenlebt. Die Anordnung

eines solchen Verbotes kommt nur in Frage, wenn den drohenden Gefahren nicht

mittels milderer Massnahmen begegnet werden kann (BGr, 19. Oktober 2007,

1C_219/2007, E. 2.5, www.bger.ch).

5.

Im

vorliegenden Fall ist zu beurteilen, ob der Haftrichter zu Recht von einer

Gefährdungssituation ausging, die eine einmonatige Verlängerung des Kontaktverbots

zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn rechtfertigte.

5.1

Die

involvierten Parteien und Instanzen beurteilten die konkrete Gefährdungslage

unterschiedlich. So bejahte etwa der Eheschutzrichter – der Beschwerdegegnerin

2.

folgend – eine Entführungsgefahr (E. 3.1), während der Haftrichter eine

solche Gefahr – dem Beschwerdeführer folgend – verneinte (E. 3.3). Die jüngst

erklärte Bereitschaft des Beschwerdeführers, seinen eigenen Reisepass bei den

Behörden zu hinterlegen (vgl. E. 3.4), scheint die Einschätzung des

Haftrichters zu bestärken; eine abschliessende Beurteilung der

Entführungsgefahr ist aber aufgrund der vorliegenden Akten nicht möglich.

Unklarheiten bestehen ferner bei der Einschätzung des Gewaltpotenzials, mit dem

die Aufhebung des Kontaktverbotes allenfalls verbunden gewesen wäre. Der

Haftrichter ging vor dem Hintergrund der vergangenen Ereignisse zwar davon aus,

dass keine unmittelbaren Gewalteskalationen bevorstehen; gleichzeitig

befürchtete er aber aufgrund der Aussage des Beschwerdeführers, im Fall eines

sexuellen Missbrauchs seines Sohnes Selbstjustiz zu üben, dennoch eine mögliche

Gewaltanwendung. Ob aus der Äusserung des Beschwerdeführers betreffend

Selbstjustiz effektiv auf eine Gefährdung im Sinne des Gewaltschutzgesetzes geschlossen

werden durfte, erscheint zweifelhaft: Der Haftrichter räumte selber ein, dass

sich die Drohung des Beschwerdeführers nicht gegen die Beschwerdegegnerin 2 und

den gemeinsamen Sohn richte. Das Gewaltschutzgesetz bezweckt aber nicht die

generelle Verhinderung gefährdender Handlungen, sondern nur den Schutz und die

Sicherheit jener Personen, die durch häusliche Gewalt betroffen sind (vgl.

§ 1 GSG). Unterschiedlich wurden schliesslich auch die Interessen des

involvierten Kindes beurteilt: Der Eheschutzrichter scheint zum Wohl des Sohnes

auf eine rasche Wiederherstellung des Kontaktes mit dem Beschwerdeführer zu

drängen; der Haftrichter gibt hingegen zu bedenken, dass der Sohn zur Zeit im

Einflussbereich der Beschwerdegegnerin 2 stehe und dass von einem

Vertrauensverlust des Sohnes zum Beschwerdeführer auszugehen sei. Zu erinnern

ist in diesem Zusammenhang an die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach ein

gewichtiges Interesse des Kindes an der Aufrechterhaltung seiner Beziehung zu

beiden Elternteilen besteht (vgl. E. 4).

5.2

Die

Anordnung der Verlängerung von Gewaltschutzmassnahmen setzt gemäss § 10

Abs. 1 Satz 1 GSG die blosse Glaubhaftmachung des

Fortbestandes einer Gefährdung voraus. Im vorliegenden Fall ist nicht zu

beanstanden, dass der Haftrichter am 30. März 2009 von einer glaubhaft

gemachten Gefährdung ausging: Aufgrund der vorgefallenen Ereignisse und der für

alle Beteiligten anhaltend belastenden Situation durfte der Haftrichter

annehmen, dass mit einer Konflikteskalation zu rechnen gewesen wäre, wenn er

das Kontaktverbot zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn nicht

verlängert hätte. Ein Kontaktrecht hätte damals nur über (unerlaubte) Kontakte

zwischen dem Beschwerdeführer und der obhutsberechtigten Beschwerdegegnerin 2

umgesetzt werden können und wäre unter den gegebenen Umständen mit einem erheblichen

Konfliktpotenzial verbunden gewesen. Allenfalls denkbar wäre ein Kontaktrecht

zwar unter Einbezug einer vermittelnden Vertrauensperson gewesen, die Gewähr

für ein geordnetes Besuchsrecht hätte bieten können. Doch zum Zeitpunkt des

Entscheides des Haftrichters waren die erforderlichen Abklärungen zur

Bestimmung einer Vertrauensperson und zur Regelung der Besuchsmodalitäten noch

nicht abgeschlossen. Solche Abklärungen, die inzwischen vom Eheschutzrichter in

die Wege geleitet wurden, sind erfahrungsgemäss mit einem gewissen Zeitaufwand

verbunden. Demnach ging der Haftrichter am 30. März 2009 zu Recht davon

aus, dass gefährdende Handlungen im Sinne des Gewaltschutzgesetzes glaubhaft

gemacht worden waren, die die Verlängerung des strittigen Kontaktverbotes

rechtfertigten.

5.3

Das

Kontaktverbot zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn erscheint aufgrund

seiner relativ kurzen Dauer (30. März bis 30. April 2009) als verhältnismässig.

Die Anordnung eines einmonatigen Kontaktverbotes stellte am 30. März 2009

eine geeignete, erforderliche und zumutbare Massnahme dar, um die momentane

Konfliktsituation zu entschärfen, potenzielle Gefährdungen abzuwenden und eine

längerfristig gangbare Lösung in die Wege zu leiten. Somit ist nicht zu beanstanden,

dass der Haftrichter zur Entspannung der häuslichen Konfliktsituation im Sinne

einer kurzfristigen Massnahme ein Kontaktverbot anordnete.

Anzumerken ist, dass

sich ein vollständiges Kontaktverbot vor dem Hintergrund der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. 4) nur während jener kurzen Zeit

rechtfertigt, die erforderlich ist, um die Modalitäten für ein geordnetes und

der konkreten Konfliktsituation angemessenes Kontaktrecht zu regeln. Im

vorliegenden Fall erscheint eine baldige Beendigung des Kontaktverbotes umso

dringlicher, als dieses den Beschwerdeführer hart trifft, da er als nicht

erwerbstätige Person mit seinem Sohn regelmässig viel Zeit verbracht und

offenbar eine wichtige Betreuungsfunktion ausgeübt hat. Hinzu kommt, dass sich

der Beschwerdeführer in Bezug auf Lösungsvorschläge kooperativ gezeigt hat,

indem er innert Kürze eine Vertrauensperson für ein begleitetes Besuchsrecht

vorgeschlagen hat und sich zur Hinterlegung des eigenen Reisepasses bereit

erklärte, um seine fehlende Entführungsabsicht zu belegen.

5.4

Zusammenfassend

ergibt sich, dass das vom Haftrichter angeordnete einmonatige Kontaktverbot

nicht zu beanstanden ist.

6.

Die Beschwerde

ist somit abzuweisen. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin 2 um unentgeltliche

Prozessführung erweist sich demnach als gegenstandslos. Die Gerichtskosten

wären nach § 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG dem unterliegenden

Beschwerdeführer aufzuerlegen, sind aber aufgrund der konkreten Umstände auf

die Gerichtskasse zu nehmen. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdegegnerin 2

die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren ist (vgl. E. 7), kann

davon abgesehen werden, den Beschwerdeführer zur Zahlung einer

Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2 VRG zu verpflichten.

7.

Zu prüfen bleibt das Gesuch der Beschwerdegegnerin 2 um Bestellung einer

unentgeltlichen Rechtsvertreterin. Gemäss § 16 Abs. 2 VRG ist

Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offensichtlich aussichtslos erscheint, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu

bestellen, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst genügend

zu wahren. Aufgrund der Akten ist mit dem Haftrichter davon auszugehen, dass

die Beschwerdegegnerin 2 nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um einen

Prozess zu führen. Ausserdem war ihr Antrag auf Abweisung der Beschwerde

keineswegs aussichtslos. Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass sich die

Beschwerdegegnerin aus nachvollziehbaren Gründen an einen geheimen

Aufenthaltsort begeben hat, um eine befürchtete Kontaktaufnahme des

Beschwerdeführers zu verhindern; sie war demnach dazu gezwungen, sich im

Verfahren vertreten zu lassen. Aufgrund dieser besonderen Umstände ist nicht zu

beanstanden, wenn sich die rechtsunkundige Beschwerdegegnerin 2 anwaltlich vertreten

liess. Das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin in der

Person von Rechtsanwältin C ist somit gutzuheissen.

Demgemäss beschliesst die Kammer

1.

Das Gesuch

der Beschwerdegegnerin 2 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung

wird gutgeheissen. Der Beschwerdegegnerin 2 wird in der Person von

Rechtsanwältin C eine unent­geltliche Rechtsvertreterin bestellt.

2.

Rechtsanwältin

C wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht binnen einer nicht erstreckbaren

Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieser Verfügung eine detaillierte

Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen,

ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 13

Abs. 2 GebV VGr).

und entscheidet:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 1090.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Eine Parteientschädigung

wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne ,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an…