VB.2009.00175
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00175
30. April 2009Deutsch17 min
(URT.2009.11368)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00175
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 30.04.2009
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz
Nach Eskalation eines Streites zwischen zwei Ehepartnern zogen die Ehefrau und der 7-jährige gemeinsame Sohn aus dem ehelichen Haushalt aus und begaben sich an einen geheim gehaltenen Aufenthaltsort. Gestützt auf das Gewaltschutzgesetz verfügte die Polizei ein zweiwöchiges Kontakt- und Rayonverbot über den Ehemann. Auf Gesuch der Ehefrau hin verlängerte der Haftrichter die angeordneten Schutzmassnahmen um einen Monat. Vor dem Verwaltungsgericht macht der Ehemann geltend, das einmonatige vollständige Verbot des Kontaktes zu seinem 7-jährigen Sohn sei unverhältnismässig.
Auf ein Eventualbegehren betreffend Obhutsübertragung tritt das Verwaltungsgericht nicht ein, da eheschutzrechtliche Anordnungen im gewaltschutzrechtlichen Verfahren nicht in Frage gestellt oder abgeändert werden können (E. 1.3).
Bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Kontaktverboten (E. 4).
Im vorliegenden Fall schätzten der Eheschutzrichter und der Haftrichter die konkrete Gefährdungslage unterschiedlich ein (E. 5.1). Zum Zeitpunkt, als der Haftrichter die umstrittene Verlängerung des Kontaktverbotes verfügte, erschien der Fortbestand einer Gefahrensituation glaubhaft: Damals war noch keine Vertrauensperson bestimmt worden, die Gewähr für einen eskalationsfreien Ablauf von Kontakten im Rahmen eines geordneten Besuchsrechts hätte bieten können (E. 5.2). Aufgrund der relativ kurzen Dauer des Kontaktverbots - 1 Monat - erweist sich die angeordnete Gewaltschutzmassnahme als verhältnismässig, wobei anzumerken ist, dass eine baldige Beendigung des Kontaktverbotes als dringlich erscheint (E. 5.3).
Abweisung der Beschwerde (E. 6). Gutheissung des Gesuchs der Ehefrau um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin (E. 7).
Stichworte:
BESUCHSRECHT
EHESCHUTZ
ENTFÜHRUNGSGEFAHR
FAMILIENLEBEN
GEFÄHRDUNG
GEWALTPOTENZIAL
GEWALTSCHUTZGESETZ
GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN
GLAUBHAFTMACHUNG
HÄUSLICHE GEWALT
KINDESWOHL
KONFLIKTENTSCHÄRFUNG
KONTAKTVERBOT
OBHUT
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
SCHUTZMASSNAHME
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 14 BV
Art. 36 BV
Art. 1 GSG
Art. 3 Abs. II lit. c GSG
Art. 6 Abs. I GSG
Art. 10 Abs. I GSG
Art. 1 GSG
§ 16 Abs. II VRG
Art. 315a ZGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2009.00175
Entscheid
der 3. Kammer
vom 30. April 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Kaspar Plüss.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Stadtpolizei Zürich, Rechtsdienst,
2. B, vertreten durch RA C,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend
Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Eheleute B und A sowie ihr 7-jähriger Sohn D lebten
bis vor kurzem zusammen in einer Wohnung in Zürich. Im März 2009 kam es zwischen
den Eheleuten zum Streit, weil die Ehefrau einen 13-jährigen Neffen ihres
Ehemannes verdächtigte, im Sommer 2008 sexuelle Handlungen mit D vorgenommen zu
haben. Nach einer Konflikteskalation am 15. März 2009 zog die Ehefrau zusammen
mit dem Sohn aus dem ehelichen Haushalt aus und erhob Strafanzeige gegen den
Neffen ihres Ehemannes. Am 20. März 2009 erliess die Stadtpolizei Zürich
gegen den Ehemann ein 14-tägiges Rayonverbot für die Gebiete rund um das
Schulhaus des Sohnes sowie im Umkreis des Arbeitsortes der Ehefrau; ferner wurde
dem Ehemann ein vollständiges Kontaktverbot gegenüber der Ehefrau und dem Sohn
auferlegt.
Erwägungen
II.
A ersuchte am 24. März 2009 um gerichtliche
Beurteilung der polizeilich verfügten Massnahmen. B beantragte am 27. März
2009.
die Verlängerung des Rayon- und Kontaktverbotes um drei Monate. Nach
Anhörung beider Eheleute am 30. März 2009 verlängerte der Haftrichter die
angeordneten Schutzmassnahmen bis zum 30. April 2009.
III.
Am 2. April 2009 erhob A beim Verwaltungsgericht Beschwerde
gegen die Verfügung des Haftrichters vom 30. März 2009. Er beantragte die
sofortige Aufhebung des Kontaktverbotes zu seinem Sohn. Eventualiter sei die
Obhut über den Sohn auf ihn zu übertragen, bis sich die eheliche Situation
stabilisiere.
Am 3. April 2009 verfügte der Eheschutzrichter im
Sinne von einstweiligen superprovisorischen Massnahmen die sofortige Aufhebung
des gemeinsamen Haushaltes der Eheleute, die Bewilligung des Getrenntlebens
sowie die Übertragung der Obhut über den gemeinsamen Sohn an die Ehefrau. Dem
Ehemann wurde ferner die Herausgabe sämtlicher Pässe des Sohnes befohlen, und
es wurde ihm verboten, zusammen mit dem Sohn die Schweiz zu verlassen.
Die Stadtpolizei Zürich (Beschwerdegegnerin 1) liess sich
zur Beschwerde vom 2. April 2009 nicht vernehmen. B (Beschwerdegegnerin 2)
beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. April 2009 die Abweisung der
Beschwerde ihres Ehemannes sowie die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und die Ernennung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin (unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers).
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Gemäss
§ 1 der Verordnung zum Gewaltschutzgesetz vom 3. Dezember 2008 ist
das Verwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen haftrichterliche
Entscheide, die in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes ergangen sind, zuständig.
Auf die Beschwerde ist demnach grundsätzlich einzutreten.
1.2
Der
Streitgegenstand ist einzugrenzen auf das vom Haftrichter angeordnete
Kontaktverbot zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn. Nicht Prozessthema
sind dagegen die übrigen Gewaltschutzmassnahmen, gegen die sich der Beschwerdeführer
nicht wehrt.
1.3
Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung können Gewaltschutzmassnahmen und
eheschutzrechtliche Anordnungen parallel angeordnet werden; Letztere gehen
allerdings vor und können im gewaltschutzrechtlichen Verfahren nicht in Frage
gestellt oder abgeändert werden (BGr, 27. Mai 2008,1C_142/2008,
E. 2). Auf das Eventualbegehren des Beschwerdeführers betreffend
Übertragung der Obhut ist deshalb nicht einzutreten. Der Entscheid über die
Obhutszuteilung ist Sache des Eheschutzrichters (vgl. Art. 315a des
Zivilgesetzbuches [ZGB]). Im vorliegenden Fall hat der Eheschutzrichter die
Obhut vorläufig an die Beschwerdegegnerin 2 übertragen. Über die definitive
Obhutszuteilung wird der Eheschutzrichter im Rahmen eines anfechtbaren Urteils
zu entscheiden haben.
2.
Massnahmen,
die sich auf das Zürcher Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG)
abstützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und
zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140
E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden
oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer
körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet
wird: a) durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder b) durch mehrmaliges Belästigen,
Auflauern oder Nachstellen (§ 2 Abs. 1 GSG). Liegt ein Fall von
häuslicher Gewalt vor, stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet
umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an
(§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann a) die gefährdende Person aus der
Wohnung oder dem Haus weisen, b) ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete,
eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und c) ihr verbieten, mit den gefährdeten
und diesen nahe stehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen
(§ 3 Abs. 2 GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung
an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die
gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen
(§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um
Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Das
Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung
glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten
Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6
Abs. 3 GSG). Die Schutzmassnahmen fallen dahin, wenn entsprechende
zivilrechtliche Massnahmen rechtskräftig angeordnet und vollzogen sind
(§ 7 Abs. 1 Satz 1 GSG).
3.
3.1
Der
Haftrichter begründete die einmonatige Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen
in der Verfügung vom 30. März 2009 damit, dass ein Fortbestand der
Gefährdungssituation glaubhaft gemacht worden sei. Nachdem die Beschwerdegegnerin
2.
Strafanzeige gegen den Neffen des Beschwerdeführers erhoben habe, sei die
familiäre Situation eskaliert. Der Beschwerdeführer befinde sich in einer
spannungsgeladenen Situation. Da der Sohn erst 7 Jahre alt sei, könne der
Kontakt zu ihm faktisch nur über die Beschwerdegegnerin 2 realisiert werden, zu
der aber ein Kontaktverbot bestehe; deshalb müsse das Kontaktverbot auf den
Sohn ausgedehnt werden. Was die von der Beschwerdegegnerin 2 behauptete
Entführungsgefahr betreffe, seien allerdings keine konkreten Anhaltspunkte
ersichtlich; die Beschwerdegegnerin 2 berufe sich diesbezüglich auf wenig
konkrete Ereignisse aus dem Jahr 2002. Der aus E stammende, eingebürgerte
Beschwerdeführer lebe schon lange in der Schweiz, spreche gut deutsch und
beziehe hier eine IV-Rente. Auf der anderen Seite müsse allerdings auch
beachtet werden, dass kleine Kinder im Einflussbereich ihrer Mutter stünden und
deren Ängste und Verzweiflungen unreflektiert übernähmen. Wenn die
Beschwerdegegnerin 2 um die Entführung ihres Kindes fürchte, würden diese
Ängste auf das Kind übertragen und hätten einen Vertrauensverlust zur Folge.
Soweit die Beschwerdegegnerin 2 geltend mache, der Beschwerdeführer habe sie
geschlagen, geboxt, getreten und ihr an den Haaren gerissen, sei zu
berücksichtigen, dass die behaupteten körperlichen Gewalttätigkeiten des
Beschwerdeführers vor längerer Zeit – im August 2008 – stattgefunden hätten, so
dass nicht von einer unmittelbar bevorstehenden Gewalteskalation ausgegangen
werden könne. Von erheblicher Bedeutung sei hingegen die vor der Polizei
getätigte und vor dem Haftrichter wiederholte Aussage des Beschwerdeführers, er
würde im Fall eines sexuellen Missbrauchs seines Sohnes Selbstjustiz üben. Eine
solche Äusserung lasse die von der Beschwerdegegnerin 2 behauptete
Gewaltanwendung tatsächlich ernsthaft befürchten, auch wenn sich die Drohung
nicht gegen die Beschwerdegegnerin 2 oder den gemeinsamen Sohn richte. Für die
Schutzbedürftigkeit spreche ferner die situativ akute Überforderung des
Beschwerdeführers. Demnach erscheine eine Verlängerung der Schutzmassnahmen bis
Ende April 2009 als angemessen, um die zugespitzte Situation zu beruhigen bzw.
eine Deeskalation herbeizuführen.
3.2
Der
Beschwerdeführer macht im Rahmen seiner Beschwerde vom 2. April 2009
geltend, der Entscheid des Haftrichters beruhe auf unwahren Behauptungen der
Beschwerdegegnerin 2. Bereits der Umstand, dass der Haftrichter die Schutzmassnahmen
bloss um einen Monat – und nicht wie beantragt um drei Monate – verlängert
habe, indiziere, dass der Wahrheitsgehalt der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2
nicht besonders hoch sei. Der Beschwerdeführer könne den grundlosen Kontaktabbruch
zu seinem Sohn nicht akzeptieren. Er habe zum Sohn, den er stets umfangreich
und intensiv betreut habe, eine deutlich nähere Beziehung als die
Beschwerdegegnerin 2. Ferner verfüge er als IV-Rentner – im Gegensatz zur
erwerbstätigen Beschwerdegegnerin 2 – über genügend zeitliche Kapazitäten für
die Betreuung des Sohnes. Was den Vorwurf der Äusserung betreffend Selbstjustiz
angehe, bestreite er die getätigte Aussage zwar nicht; das bedeute aber nicht,
dass er tatsächlich Selbstjustiz ausüben wolle bzw. dass er effektiv
dahingehende Aktionen geplant habe.
3.3
Der
Eheschutzrichter verfügte am 3. April 2009 unter anderem die einstweilige
Obhutsübertragung auf die Beschwerdegegnerin 2 und befahl dem Beschwerdeführer,
sämtliche Reisepässe des Sohnes an die Beschwerdegegnerin 2 auszuhändigen. Zur
Begründung führte er an, die Beschwerdegegnerin 2 habe einstweilen glaubhaft
dargetan, dass zu befürchten sei, dass der Beschwerdeführer den gemeinsamen
Sohn nach E entführen könnte. Gleichzeitig sei allerdings auch zu bedenken,
dass der Beschwerdeführer laut Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 ein sehr
liebevoller Vater sei, der zu seinem Sohn eine enge Beziehung pflege und einen
beachtlichen Betreuungsbeitrag leiste. Es erschiene deshalb unverhältnismässig,
dem Beklagten bis zur noch festzusetzenden Eheschutzverhandlung jeglichen Kontakt
zu seinem Sohn zu verbieten. Auch aus Gründen des Kindeswohls solle dem Sohn
die Möglichkeit eingeräumt werden, seinen Vater regelmässig zu sehen. Dieser gewohnte
und wichtige Kontakt müsse gerade angesichts der momentan instabilen familiären
Verhältnisse nach Möglichkeit aufrechterhalten werden. Die Parteien seien
deshalb gehalten, dem Gericht eine Vertrauensperson aus ihrem gemeinsamen Umfeld
zu bezeichnen, die bei einem begleiteten Besuchsrecht zwischen Vater und Sohn
anwesend sein und dadurch Gewähr für eine geordnete Rückkehr des Sohnes zur
Mutter bieten könne. Angesichts des bis zum 30. April 2009 geltenden
Kontakt- und Rayonverbots habe sich der Beschwerdeführer baldmöglichst mit der
Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin 2 in Verbindung zu setzen, um einen
beidseitig akzeptierten Vorschlag zu den Modalitäten des Besuchsrechts auszuarbeiten.
3.4
Am
7.
April 2009 gab der Beschwerdeführer im Rahmen eines Telefongesprächs
mit der im Eheschutzverfahren zuständigen juristischen Sekretärin folgende
Stellungnahme ab: Er verfüge nicht über den gültigen Schweizer Reisepass seines
Sohnes; der Pass befinde sich nach wie vor bei der Beschwerdegegnerin 2. Der
Beschwerdeführer sei bereit, seinen eigenen Pass abzugeben, um zu belegen, dass
er mit seinem Sohn nicht ins Ausland reisen wolle. Als Vertrauensperson für das
begleitete Besuchsrecht schlage er einen beiden Eheleuten bekannten Übersetzer
und Kulturvermittler vor, der gemäss Anfrage für ein begleitetes Besuchsrecht
jeweils am Nachmittag zur Verfügung stehe.
Mit Schreiben vom
8.
April 2009 entgegnete die Beschwerdegegnerin 2 gegenüber dem Eheschutzrichter,
der gültige Schweizer Reisepass des Sohnes befinde sich weiterhin im Besitz des
Beschwerdeführers, so dass von einer anhaltenden Entführungsgefahr auszugehen
sei.
3.5
Im Rahmen
der Beschwerdeantwort vom 14. April 2009 machte die Beschwerdegegnerin 2
geltend, das angeordnete Kontaktverbot zwischen dem Beschwerdeführer und dem
Sohn sei verhältnismässig. Der Beschwerdeführer verfolge seine Interessen
notfalls skrupellos, und er habe bereits mehrmals gegen das vom Haftrichter
angeordnete Kontaktverbot verstossen. Zwischen dem Beschwerdeführer und der
Beschwerdegegnerin 2 bestehe ein (unangefochtenes) Kontaktverbot; dieses Verbot
würde gezwungenermassen verletzt, wenn man dem Beschwerdeführer ein
Kontaktrecht zu seinem 7-jährigen Sohn zugestehen würde. Aufgrund der weiterhin
bestehenden Entführungsgefahr kämen unbegleitete Besuchskontakte mit dem Beschwerdeführer
nicht in Betracht.
4.
Gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die Auferlegung eines vollständigen
Kontaktverbotes zwischen einem Elternteil und dem minderjährigen Kind einen
schweren staatlichen Eingriff in das gemäss Art. 14 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) geschützte
Recht auf Familienleben dar (BGr, 19. Oktober 2007,1C_219/2007,
E. 2.3, www.bger.ch). Eine solche Beschränkung ist nur zulässig, wenn sie
auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse
steht und verhältnismässig ist (Art. 36 BV). Im Fall einer Anordnung von
Gewaltschutzmassnahmen ist ohne Weiteres von einer ausreichenden gesetzlichen
Grundlage und einem öffentlichen Interesse auszugehen (BGr, 19. Oktober
2007,1C_219/2007, E. 2.4, www.bger.ch). Was die Voraussetzung der
Verhältnismässigkeit betrifft, ist gemäss Bundesgericht Folgendes zu beachten:
Ein dreimonatiges gänzliches Kontaktverbot steht – abgesehen von konkreten
Gefährdungshinweisen – nicht im Interesse des Kindes an der Aufrechterhaltung
seiner Beziehung zum Elternteil, mit dem es nicht zusammenlebt. Die Anordnung
eines solchen Verbotes kommt nur in Frage, wenn den drohenden Gefahren nicht
mittels milderer Massnahmen begegnet werden kann (BGr, 19. Oktober 2007,
1C_219/2007, E. 2.5, www.bger.ch).
5.
Im
vorliegenden Fall ist zu beurteilen, ob der Haftrichter zu Recht von einer
Gefährdungssituation ausging, die eine einmonatige Verlängerung des Kontaktverbots
zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn rechtfertigte.
5.1
Die
involvierten Parteien und Instanzen beurteilten die konkrete Gefährdungslage
unterschiedlich. So bejahte etwa der Eheschutzrichter – der Beschwerdegegnerin
2.
folgend – eine Entführungsgefahr (E. 3.1), während der Haftrichter eine
solche Gefahr – dem Beschwerdeführer folgend – verneinte (E. 3.3). Die jüngst
erklärte Bereitschaft des Beschwerdeführers, seinen eigenen Reisepass bei den
Behörden zu hinterlegen (vgl. E. 3.4), scheint die Einschätzung des
Haftrichters zu bestärken; eine abschliessende Beurteilung der
Entführungsgefahr ist aber aufgrund der vorliegenden Akten nicht möglich.
Unklarheiten bestehen ferner bei der Einschätzung des Gewaltpotenzials, mit dem
die Aufhebung des Kontaktverbotes allenfalls verbunden gewesen wäre. Der
Haftrichter ging vor dem Hintergrund der vergangenen Ereignisse zwar davon aus,
dass keine unmittelbaren Gewalteskalationen bevorstehen; gleichzeitig
befürchtete er aber aufgrund der Aussage des Beschwerdeführers, im Fall eines
sexuellen Missbrauchs seines Sohnes Selbstjustiz zu üben, dennoch eine mögliche
Gewaltanwendung. Ob aus der Äusserung des Beschwerdeführers betreffend
Selbstjustiz effektiv auf eine Gefährdung im Sinne des Gewaltschutzgesetzes geschlossen
werden durfte, erscheint zweifelhaft: Der Haftrichter räumte selber ein, dass
sich die Drohung des Beschwerdeführers nicht gegen die Beschwerdegegnerin 2 und
den gemeinsamen Sohn richte. Das Gewaltschutzgesetz bezweckt aber nicht die
generelle Verhinderung gefährdender Handlungen, sondern nur den Schutz und die
Sicherheit jener Personen, die durch häusliche Gewalt betroffen sind (vgl.
§ 1 GSG). Unterschiedlich wurden schliesslich auch die Interessen des
involvierten Kindes beurteilt: Der Eheschutzrichter scheint zum Wohl des Sohnes
auf eine rasche Wiederherstellung des Kontaktes mit dem Beschwerdeführer zu
drängen; der Haftrichter gibt hingegen zu bedenken, dass der Sohn zur Zeit im
Einflussbereich der Beschwerdegegnerin 2 stehe und dass von einem
Vertrauensverlust des Sohnes zum Beschwerdeführer auszugehen sei. Zu erinnern
ist in diesem Zusammenhang an die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach ein
gewichtiges Interesse des Kindes an der Aufrechterhaltung seiner Beziehung zu
beiden Elternteilen besteht (vgl. E. 4).
5.2
Die
Anordnung der Verlängerung von Gewaltschutzmassnahmen setzt gemäss § 10
Abs. 1 Satz 1 GSG die blosse Glaubhaftmachung des
Fortbestandes einer Gefährdung voraus. Im vorliegenden Fall ist nicht zu
beanstanden, dass der Haftrichter am 30. März 2009 von einer glaubhaft
gemachten Gefährdung ausging: Aufgrund der vorgefallenen Ereignisse und der für
alle Beteiligten anhaltend belastenden Situation durfte der Haftrichter
annehmen, dass mit einer Konflikteskalation zu rechnen gewesen wäre, wenn er
das Kontaktverbot zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn nicht
verlängert hätte. Ein Kontaktrecht hätte damals nur über (unerlaubte) Kontakte
zwischen dem Beschwerdeführer und der obhutsberechtigten Beschwerdegegnerin 2
umgesetzt werden können und wäre unter den gegebenen Umständen mit einem erheblichen
Konfliktpotenzial verbunden gewesen. Allenfalls denkbar wäre ein Kontaktrecht
zwar unter Einbezug einer vermittelnden Vertrauensperson gewesen, die Gewähr
für ein geordnetes Besuchsrecht hätte bieten können. Doch zum Zeitpunkt des
Entscheides des Haftrichters waren die erforderlichen Abklärungen zur
Bestimmung einer Vertrauensperson und zur Regelung der Besuchsmodalitäten noch
nicht abgeschlossen. Solche Abklärungen, die inzwischen vom Eheschutzrichter in
die Wege geleitet wurden, sind erfahrungsgemäss mit einem gewissen Zeitaufwand
verbunden. Demnach ging der Haftrichter am 30. März 2009 zu Recht davon
aus, dass gefährdende Handlungen im Sinne des Gewaltschutzgesetzes glaubhaft
gemacht worden waren, die die Verlängerung des strittigen Kontaktverbotes
rechtfertigten.
5.3
Das
Kontaktverbot zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn erscheint aufgrund
seiner relativ kurzen Dauer (30. März bis 30. April 2009) als verhältnismässig.
Die Anordnung eines einmonatigen Kontaktverbotes stellte am 30. März 2009
eine geeignete, erforderliche und zumutbare Massnahme dar, um die momentane
Konfliktsituation zu entschärfen, potenzielle Gefährdungen abzuwenden und eine
längerfristig gangbare Lösung in die Wege zu leiten. Somit ist nicht zu beanstanden,
dass der Haftrichter zur Entspannung der häuslichen Konfliktsituation im Sinne
einer kurzfristigen Massnahme ein Kontaktverbot anordnete.
Anzumerken ist, dass
sich ein vollständiges Kontaktverbot vor dem Hintergrund der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. 4) nur während jener kurzen Zeit
rechtfertigt, die erforderlich ist, um die Modalitäten für ein geordnetes und
der konkreten Konfliktsituation angemessenes Kontaktrecht zu regeln. Im
vorliegenden Fall erscheint eine baldige Beendigung des Kontaktverbotes umso
dringlicher, als dieses den Beschwerdeführer hart trifft, da er als nicht
erwerbstätige Person mit seinem Sohn regelmässig viel Zeit verbracht und
offenbar eine wichtige Betreuungsfunktion ausgeübt hat. Hinzu kommt, dass sich
der Beschwerdeführer in Bezug auf Lösungsvorschläge kooperativ gezeigt hat,
indem er innert Kürze eine Vertrauensperson für ein begleitetes Besuchsrecht
vorgeschlagen hat und sich zur Hinterlegung des eigenen Reisepasses bereit
erklärte, um seine fehlende Entführungsabsicht zu belegen.
5.4
Zusammenfassend
ergibt sich, dass das vom Haftrichter angeordnete einmonatige Kontaktverbot
nicht zu beanstanden ist.
6.
Die Beschwerde
ist somit abzuweisen. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin 2 um unentgeltliche
Prozessführung erweist sich demnach als gegenstandslos. Die Gerichtskosten
wären nach § 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen, sind aber aufgrund der konkreten Umstände auf
die Gerichtskasse zu nehmen. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdegegnerin 2
die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren ist (vgl. E. 7), kann
davon abgesehen werden, den Beschwerdeführer zur Zahlung einer
Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2 VRG zu verpflichten.
7.
Zu prüfen bleibt das Gesuch der Beschwerdegegnerin 2 um Bestellung einer
unentgeltlichen Rechtsvertreterin. Gemäss § 16 Abs. 2 VRG ist
Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheint, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu
bestellen, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst genügend
zu wahren. Aufgrund der Akten ist mit dem Haftrichter davon auszugehen, dass
die Beschwerdegegnerin 2 nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um einen
Prozess zu führen. Ausserdem war ihr Antrag auf Abweisung der Beschwerde
keineswegs aussichtslos. Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass sich die
Beschwerdegegnerin aus nachvollziehbaren Gründen an einen geheimen
Aufenthaltsort begeben hat, um eine befürchtete Kontaktaufnahme des
Beschwerdeführers zu verhindern; sie war demnach dazu gezwungen, sich im
Verfahren vertreten zu lassen. Aufgrund dieser besonderen Umstände ist nicht zu
beanstanden, wenn sich die rechtsunkundige Beschwerdegegnerin 2 anwaltlich vertreten
liess. Das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin in der
Person von Rechtsanwältin C ist somit gutzuheissen.
Demgemäss beschliesst die Kammer
1.
Das Gesuch
der Beschwerdegegnerin 2 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
wird gutgeheissen. Der Beschwerdegegnerin 2 wird in der Person von
Rechtsanwältin C eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt.
2.
Rechtsanwältin
C wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht binnen einer nicht erstreckbaren
Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieser Verfügung eine detaillierte
Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen,
ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 13
Abs. 2 GebV VGr).
und entscheidet:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 1090.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Eine Parteientschädigung
wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82
ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne ,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an…