Lexipedia

Entscheid

VB.2009.00178

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00178

2. Juni 2009Deutsch15 min

(URT.2009.11456)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A bezog seit August 2002 wirtschaftliche Hilfe. Die Sozialbehörde

D beschloss am 23. September 2008 die Einstellung der Hilfe auf Ende

September 2008. Zur Begründung wurde angeführt, A verfüge gemäss einem

Bankkontoauszug per 20. August 2008 über einen Betrag von

Fr. 15'675.84. Die Sozialhilfe sei daher solange einzustellen, bis die eigenen

Mittel bis auf den Vermögensfreibetrag von Fr. 4'000.- aufgebracht seien.

Daran vermöge der Umstand, dass es sich bei diesen Mitteln um Ersparnisse aus

der bezogenen Sozialhilfe handle, nichts zu ändern.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs, womit A die Weitergewährung

wirtschaftlicher Hilfe im bisherigen Umfang beantragte, wies der Bezirksrat E

am 9. Februar 2009 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 2. April 2009 an das

Verwaltungsgericht erneuerte A ihren Rekursantrag. Der Bezirksrat beantragte

ohne weitere Bemerkungen Abweisung der Beschwerde. Den nämlichen Antrag stellte

die Sozialbehörde D; sie wies darauf hin, dass das Vermögen der

Beschwerdeführerin sich in der Zwischenzeit auf Fr. 4'000.- reduziert

habe, weshalb sie im Januar 2009 ergänzend und ab Februar 2009 wieder vollumfänglich

mit Sozialhilfe unterstützt worden sei.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

1.2

Da der

Streitwert vorliegend unter Fr. 20'000.- liegt, ist der Einzelrichter zum

Entscheid berufen (§ 38 Abs. 2 VRG).

2.

Wer für seinen

Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht

hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat

Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni

1981, SHG). Zu den eigenen Mitteln gehören alle Einkünfte und das Vermögen der

hilfesuchenden Person (§ 16 Abs. 2 lit. a der

Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober 1981, SHV). Von der Verwendung des

Vermögens kann abgesehen werden, soweit dadurch für die hilfesuchende Person

und ihre Angehörigen eine Härte entstünde (§ 16 Abs. 3 SHV). Die

wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben

den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse

angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Sie bemisst sich nach

den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien

in der Fassung vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07 und 12/08),

wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben (§ 17 Abs. 1

SHV).

Die SKOS-Richtlinien sehen

diesbezüglich Folgendes vor: Bei der Bemessung der finanziellen Leistungen der

Sozialhilfe wird grundsätzlich das ganze verfügbare Einkommen – unter Gewährung

eines Freibetrags auf dem Erwerbseinkommen – einbezogen (Kap. E.1). Sodann

setzt die Gewährung materieller Sozialhilfe voraus, dass das – kurzfristig

realisierbare – Vermögen verwertet wird. Die Sozialhilfeorgane können

allerdings von einer Verwertung des Vermögens absehen, wenn dadurch für die

Hilfeempfangenden ungebührliche Härten entstünden, die Verwertung

unwirtschaftlich wäre oder die Veräusserung von Wertgegenständen aus anderen

Gründen unzumutbar ist. Zur Stärkung der Eigenverantwortung und Förderung des

Selbsthilfewillens wird zu Beginn der Unterstützung, oder wenn eine laufende

Unterstützung abgelöst werden kann, der gesuchstellenden bzw. unterstützten

Person ein Vermögensfreibetrag zugestanden, wobei für Einzelpersonen ein

Freibetrag von Fr. 4'000.- empfohlen wird (Kap. E.2.1).

Nach dem in § 2

Abs. 2 SHG festgelegten Subsidiaritätsprinzip ist die Sozialhilfe

subsidiär gegenüber allen Möglichkeiten der Selbsthilfe, gegenüber

Leistungsverpflichtungen Dritter sowie auch gegenüber freiwilligen Leistungen

Dritter, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden (SKOS-Richtlinien,

Kap. A.4; vgl. auch Sozialhilfe-Behördenhandbuch, hrsg. von der Abteilung

Öffentliche Sozialhilfe des Kantonalen Sozialamtes Zürich, Ziff. 2.1.3/S.

21).

3.

Anlass für die (vorläufige) Einstellung der Sozialhilfe

per Ende September 2008 war der Umstand, dass die Beschwerdeführerin gemäss

Auszug aus ihrem Sparkonto bei der Bank C per 20. August 2008 über ein

Guthaben von Fr. 15'675.84 verfügte. Laut übereinstimmender Darstellung

der Parteien handelt es sich dabei um Ersparnisse, welche die

Beschwerdeführerin aus den bezogenen Sozialhilfeleistungen äufnete. Nach ihrer

Darstellung war ihr dies dank einer äusserst bescheidenen Lebensführung,

namentlich bei der Verpflegung und Kleidung, sowie unter Verzicht auf Ferien

und Ausflüge möglich.

Nach Auffassung der Vorinstanzen besteht kein Grund,

dieses Sparguthaben bei der Berechnung des sozialhilferechtlichen Bedarfs im

Hinblick darauf von der Anrechnung als Vermögen auszunehmen, dass es die

Beschwerdeführerin dank einer bescheidenen Lebensführung aus

Sozialhilfeleistungen äufnen konnte. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin

damit nicht einmal die ihr im Rahmen des sozialen Existenzminimums

zugesprochenen Mittel ausgeschöpft habe, rechtfertige keine Sonderbehandlung.

Aufgrund der massgebenden Gesetzesbestimmungen und SKOS-Richtlinien komme es

nicht auf die Herkunft der Ersparnisse an. Würde die bescheidene Lebenshaltung

der Beschwerdeführerin auf diese Weise (durch Nichtberücksichtigung der

genannten Ersparnisse bei der Ermittlung des sozialhilferechtlichen Bedarfs)

berücksichtigt, so würde sie damit gegenüber Personen privilegiert, die dank

einer besonders bescheidenen Lebensführung Vermögen aus ihrem (geringen)

Erwerbseinkommen bildeten, das alsdann bei der Ermittlung des

sozialhilferechtlichen Bedarfs angerechnet werde.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die

Betrachtungsweise der Vorinstanzen sei unvereinbar mit dem Grundsatz, dass es

dem Sozialhilfeempfänger frei stehe, wofür er die ihm (zur Deckung des sogenannten

Grundbedarfs) ausgerichteten Mittel verwende. Zudem werde verkannt, dass für

grössere Ausgaben und Anschaffungen wie etwa für Ferien oder Möbel zunächst die

dafür erforderlichen Mittel angespart werden müssten. In diesem Sinn sei es

willkürlich, einen an einem bestimmen Stichtag vorhandenen, aber aus bezogener

Sozialhilfe angesparten Betrag als anrechenbares Vermögen zu behandeln.

Schliesslich werde mit der Betrachtungsweise der Vorinstanzen die

Beschwerdeführerin gegenüber jenen Sozialhilfeempfängern benachteiligt, die

weniger sparsam mit den bezogenen Leistungen umgingen.

4.

Zur Zielsetzung und zum Konzept

der Sozialhilfe gehört neben der Existenzsicherung bedürftiger Personen auch,

dass Letztere in ihrer wirtschaftlichen und persönlichen Selbständigkeit

gefördert und zu diesem Zweck ihre soziale und berufliche Integration

gewährleistet wird (SKOS-Richtlinien, Kap. A.1). Das ermöglicht es, Empfänger

von der Sozialhilfe abzulösen, wenn sie wieder ein eigenes Erwerbseinkommen im

Umfang des sozialen Existenzminimums erzielen. Die Ablösung von der Sozialhilfe

erfolgt aber auch, wenn der Empfänger aus anderen Gründen durch Zufluss

von Mitteln in finanziell günstige Verhältnisse gelangt. Dabei kann sich neben

der Einstellung der Hilfe allenfalls auch die Frage der Rückerstattung bereits

bezogener Sozialhilfe stellen, wobei gemäss § 27 Abs. 1 lit. b

SHG diesbezüglich differenziert wird, ob die wirtschaftliche Besserstellung auf

eigene Arbeitsleistungen oder auf andere Gründe zurückzuführen ist; im

letzteren Fall besteht eine Verpflichtung zur Rückerstattung, im ersteren Fall

hat die Behörde über eine Rückerstattung nach Billigkeit zu befinden. Nicht auf

eigene Erwerbstätigkeit zurückzuführende Mittelzuflüsse ermöglichen eine

Ablösung von der Sozialhilfe allerdings häufig nur vorübergehend (bis das zugeflossene

Vermögen aufgebraucht ist).

Im vorliegenden Fall stellt

sich die Frage, ob die Sozialhilfe wegen neuen Vermögens der Empfängerin

(vorübergehend) einzustellen sei, aufgrund besonderer Umstände. Es dürfte eher

selten vorkommen, dass erspartes Vermögen ausschliesslich aus bezogenen

Sozialhilfeleistungen geäufnet wird, ohne dass der Empfänger noch über andere

Einkünfte verfügt hat, ist doch die Sozialhilfe – auch wenn sie nicht nur das

absolute, sondern das so genannte soziale Existenzminimum deckt – darauf ausgerichtet,

dem Empfänger nur eine äusserst bescheidene Lebensführung zu ermöglichen. Es

ist nämlich nicht einfach, den Lebensunterhalt aus Sozialhilfe bestreiten zu

müssen. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die hier zu entscheidende

Frage sich dann nicht stellen würde, wenn die Beschwerdeführerin – was auf den

ersten Blick nicht auszuschliessen ist – während der Dauer des Sozialhilfebezugs

noch über andere Mittel verfügt hätte, die – selbst wenn es sich dabei um freiwillige

Zuwendungen Dritter gehandelt hätte (vgl. E. 2) – bei der Bemessung der

Sozialhilfe zu berücksichtigen gewesen wären. Die sich aus solchen anderen

Umständen ergebende Rechtsfolge würde allerdings nicht in der (vorübergehenden)

Einstellung der Hilfe, sondern darin bestehen, dass die bereits geleistete

Hilfe gestützt auf § 26 oder § 27 SHG zurückzufordern wäre. Indessen

liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin vor der

per 1. September 2008 erfolgten Einstellung nebst der bezogenen

Sozialhilfe über andere Einkünfte verfügte. Es besteht daher kein Anlass, den

Sachverhalt in Zweifel zu ziehen, von dem alle Verfahrensbeteiligten und

Vorinstanzen ausgehen. Danach ist das Guthaben von Fr. 15'675.-, über

welches die Beschwerdeführerin im August 2008 verfügte und welches sie in der

Zwischenzeit aufgebraucht hat, auf Ersparnisse aus den bezogenen

Sozialhilfeleistungen und damit angesichts fehlender weiterer Einkommensquellen

auch auf eine aussergewöhnlich bescheidene Lebenshaltung zurückzuführen. Somit

ist wie erwähnt über einen Fall zu entscheiden, der durch besondere Umstände

gekennzeichnet ist. Die Entscheidung lässt sich nicht unmittelbar aus den

massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen (vorab § 14 und § 15 Abs. 1

SHG) ableiten, sondern muss anhand allgemeiner Prinzipien des Sozialhilferechts

gefunden werden. Aus dem in den SKOS-Richtlinien empfohlenen

Vermögensfreibetrag von Fr. 4'000.- ergibt sich nicht zwingend, dass unter

den vorliegenden Umständen die Sozialhilfe einzustellen sei, bis die

Beschwerdeführerin das vorhandene Vermögen von Fr. 15'675.- bis auf diesen

Freibetrag aufgebraucht hätte bzw. in der Zwischenzeit tatsächlich hat. Daran

ändert auch nichts, dass laut § 17 Abs. 1 Satz 2 SHV die

Sozialhilfe grundsätzlich nach diesen Richtlinien bemessen wird, bleiben doch

gemäss § 17 Abs. 1 Satz 3 SHV "begründete Abweichungen im

Einzelfall" vorbehalten.

5.

Der Bezirksrat und die Beschwerdegegnerin berufen sich

sinngemäss auf das Subsidiaritätsprinzip, indem sie geltend machen, auf die

Herkunft des im August 2008 vorhandenen Vermögens komme es bei der Ermittlung

des sozialhilferechtlichen Bedarfs bzw. bei der Frage, ob in jenem Zeitpunkt

ein solcher Bedarf noch ausgewiesen gewesen sei, nicht an. Aufgrund der Subsidiarität

der Sozialhilfe (vgl. § 2 Abs. 2 SHG) gehen andere Einkommensquellen

der Sozialhilfe vor, sodass sich der Sozialhilfeempfänger Einkünfte und

Zuwendungen aus solchen anderen Quellen anrechnen lassen muss. Nicht aus diesem

Prinzip ableiten lässt sich hingegen, dass sich der Sozialhilfeempfänger aus

Sozialhilfeleistungen angespartes Vermögen anrechnen lassen muss.

Bezirksrat und Beschwerdeführerin berufen sich sodann zur

Begründung ihres je gegenteiligen Standpunktes auf das Gebot rechtsgleicher

Behandlung. Das in Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 (BV) gewährleistete Rechtsgleichheitsgebot besagt, dass die

massgebenden Normen von den Behörden in allen Fällen in gleicher Weise

anzuwenden sind. Dem Rechtsgleichheitsgebot kommt vor allem Bedeutung bei der

Anwendung von Normen zu, die, wie hier, unbestimmte Begriffe verwenden oder

Ermessen einräumen; bei derart offenen Normen vermag die Bindung der Behörden

an die Rechtssätze eine rechtsgleiche Rechtsanwendung nicht schon im selben

Masse vorweg zu gewährleisten (Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller,

Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. A., Zürich etc. 2008 Rz. 765; Ulrich

Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich

etc. 2006). Der Bezirksrat vergleicht die Situation der Beschwerdeführerin mit

jener einer Person, die eigenes Einkommen, allerdings in einem unter dem

sozialen Existenzminimum liegenden Umfang, erzielt und dank sparsamer

Lebensführung keine Sozialhilfe beansprucht. Dieser Vergleich ist jedoch im

vorliegenden Zusammenhang nicht schlüssig. Der betreffenden Person stünde

nämlich im Umfang des durch eigenes Einkommen nicht gedeckten sozialen

Existenzminimums ein Anspruch auf Sozialhilfe zu, auf den er freiwillig

verzichtet. Demgegenüber geht es im vorliegenden Fall darum, ob die

Beschwerdeführerin Anspruch auf Fortsetzung der Sozialhilfe habe; auf diesen

von ihr behaupteten Anspruch verzichtet sie nicht, sondern will ihn, nachdem

die Beschwerdegegnerin die Hilfe eingestellt hat, auf dem Rechtsmittelweg

durchsetzen.

Die Beschwerdeführerin anderseits macht geltend, mit der

Einstellung der Sozialhilfe werde sie rechtsungleich gegenüber jenen

Sozialhilfeempfängern behandelt, die weniger sparsam mit den bezogenen

Leistungen umgingen. Dieser Einwand überzeugt, wenn dabei die Besonderheiten

der Bemessung der Sozialhilfe berücksichtigt werden: Diese wird nämlich, soweit

es nicht um die Deckung der Wohn- und Gesundheitskosten sowie um die Gewährung

(speziellen Umständen Rechnung tragenden) situationsbedingter Leistungen geht, in

pauschalierter Form, als Pauschale für den so genannten Grundbedarf,

ausgerichtet (SKOS-Richtlinien, Kap. A. 6). Der Grundbedarf umfasst zahlreiche

Positionen, nämlich all jene Ausgaben, die ihrer Art nach bei der Bestreitung

des Lebensbedarfs regelmässig anfallen. Die Höhe des Grundbedarfs sowie die

Zusammensetzung der Ausgabenpositionen, die als darin enthalten gelten,

entsprechen dem Konsumverhalten des untersten Einkommensdezils, das heisst der

einkommensschwächsten zehn Prozent der Schweizer Haushaltungen

(SKOS-Richtlinien, Kap. B.2). Diese Pauschalierung bedeutet zum einen, dass es

dem Empfänger überlassen bleibt, wie er die erhaltene Pauschale für die

einzelnen als inbegriffen geltenden Positionen verwendet. Die daraus folgende Dispositionsfreiheit

bedeutet aber auch, dass es dem Hilfeempfänger frei stehen muss, durch Verzicht

auf laufenden Konsum einen grösseren Betrag anzusparen, um damit auf mittlere

oder längere Sicht besondere Ausgaben zu tätigen.

Dagegen lässt sich nicht einwenden, dass damit möglicherweise

Ausgaben für Bedürfnisse getätigt werden, die nicht durch den Grundbedarf

abgedeckt werden. Zu berücksichtigen ist, dass Sozialhilfeempfänger für

besondere Bedürfnisse allenfalls sogenannte situationsbedingte Leistungen, etwa

für Urlaub und Erholung, beanspruchen können, deren Ausrichtung allerdings im

Ermessen der Sozialbehörde steht (SKOS-Richtlinien, Kap. C.1). Sollte die

Beschwerdeführerin in nächster Zeit solche situationsbedingte Leistungen

geltend machen, stünde es der Beschwerdegegnerin frei, deren Angemessenheit im

Hinblick darauf zu überprüfen, dass der Beschwerdeführerin per August 2008 ein

Vermögen von rund Fr. 15'000.- zur Verfügung stand, das sie für solche

Zwecke hätte einsetzen können. Hingegen ist es mit der pauschalierten Form des

Grundbedarfs und der hieraus folgenden Dispositionsfreiheit des

Sozialhilfeempfängers – sowie mittelbar mit dem Gebot rechtsgleicher Behandlung

aller den Grundbedarf beziehenden Sozialhilfeempfänger – nicht vereinbar, wenn

die Sozialhilfe an die Beschwerdeführerin im Hinblick auf deren per August 2008

angesparte Guthaben eingestellt wird, wie dies hier die Beschwerdegegnerin mit

Beschluss vom 23. September 2008 angeordnet hat. In diesem Sinn kann das

angesparte Guthaben, wie die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend macht,

durchaus als eine Art "Rücklage" aus dem geleisteten Grundbedarf

betrachtet werden, die nicht als anrechenbares Vermögen zu behandeln ist. Daran

vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die mit dem Vorhandensein dieses

"Vermögens" begründete Einstellung der Hilfe nicht auf einen

beliebigen Zeitpunkt hin erfolgt ist (was angesichts der zeitlich fliessenden

Abgrenzung zwischen Konsumieren und Sparen geradezu willkürlich wäre), sondern

anlässlich der jährlich vorzunehmenden Überprüfung (vgl. § 33 SHV)

angeordnet wurde.

6.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Einstellung der

Sozialhilfe per 30. September 2008 nicht mit §§ 14 und 15 Abs. 1

SHG vereinbar ist, weshalb die Entscheide der Vorinstanzen aufzuheben sind. Die

Beschwerdegegnerin ist einzuladen, der Beschwerdeführerin die Sozialhilfe auch

für die (noch) streitbetroffene Zeit vom 1. November 2008 bis

31.

Januar 2009 vollumfänglich, das heisst ohne Berücksichtigung des per

20.

August 2008 vorhandenen Guthabens, auszurichten.

Hat die Beschwerdegegnerin

während der Dauer des Rechtsmittelverfahrens die aufschiebende Wirkung von

Rekurs und Beschwerde gemäss §§ 25 Abs. 1 und 55 Abs. 1 VRG

beachtet, bedeutet dies, dass die Beschwerdeführerin den entsprechenden Betrag

nicht zurückerstatten muss. Sollte die Beschwerdegegnerin aber entgegen den

genannten Bestimmungen die Sozialhilfe bereits eingestellt haben, hätte sie der

Beschwerdeführerin den entsprechenden Betrag nachzuzahlen.

7.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der

Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG). Diese ist zudem zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für

das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt

Fr. 1'500.- zu zahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses der

Beschwerdegegnerin vom 23. September 2008 sowie der Rekursentscheid des

Bezirksrats E vom 9. Februar 2009 werden aufgehoben.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 860.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin binnen dreissig

Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids für das Rekurs- und das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- zu

zahlen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai

6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an…