VB.2009.00178
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00178
2. Juni 2009Deutsch15 min
(URT.2009.11456)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00178
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 02.06.2009
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilfe: Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe, da die Beschwerdeführerin aus den ihr ausgerichteten Sozialhilfeleistungen einen Betrag von gut Fr. 15'000.- angespart hat.
Rechtsgrundlagen bezüglich der Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe und Subsidiaritätsprinzip im Sozialhilferecht (E. 2).
Der vorliegende Fall ist durch besondere Umstände gekennzeichnet. Die Entscheidung, ob die wirtschaftliche Hilfe eingestellt werden darf, wenn ein über dem Vermögensfreibetrag liegendes Vermögen aus der wirtschaftlichen Hilfe angespart wird, lässt sich nicht unmittelbar aus den gesetzlichen Bestimmungen ableiten, sondern muss anhand allgemeiner Prinzipien des Sozialhilferechts gefunden werden (E. 3).
Aus dem im Sozialhilferecht geltenden Subsidiaritätsprinzip lässt sich nicht ableiten, dass sich der Sozialhilfeempfänger aus Sozialhilfeleistungen angespartes Vermögen anrechnen lassen muss. Die Sozialhilfe wird, soweit es nicht um die Deckung der Wohn- und Gesundheitskosten sowie um Gewährung situationsbedingter Leistungen geht, in pauschalierter Form als so genannter Grundbedarf ausgerichtet. Es bleibt dem Empfänger überlassen, wie er die erhaltene Pauschale für die einzelnen als inbegriffen geltenden Positionen verwendet. Die daraus folgende Dispositionsfreiheit bedeutet, dass es dem Hilfeempfänger frei stehen muss, durch Verzicht auf laufenden Konsum einen grösseren Betrag anzusparen, um damit auf mittlere oder längere Sicht besondere Ausgaben zu tätigen. Sollte die Beschwerdeführerin in nächster Zeit aber situationsbedingte Leistungen geltend machen, stünde es der Beschwerdegegnerin frei, deren Angemessenheit im Hinblick darauf zu prüfen, dass der Beschwerdeführerin per August 2008 ein Vermögen von rund Fr. 15'000.- zur Verfügung stand, das sie für solche Zwecke hätte einsetzen können (E. 5).
Die angefochtene Einstellung der Sozialhilfe ist nicht mit §§ 14 und 15 Abs. 1 SHG vereinbar (E. 6).
Gutheissung der Beschwerde.
Stichworte:
EINSTELLUNG
GRUNDBEDARF
GRUNDPRINZIP
RECHTSGLEICHHEIT
SOZIALHILFE
SOZIALHILFERECHT
SUBSIDIARITÄTSPRINZIP
VERMÖGEN
VERMÖGENSFREIBETRAG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
Art. 8 Abs. I BV
§ 2 Abs. II SHG
§ 15 Abs. I SHG
§ 16 Abs. II lit. a SHG
§ 16 Abs. II lit. a SHV
§ 16 Abs. III SHV
§ 17 Abs. I SHV
§ 25 Abs. I VRG
§ 55 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2009.00178
Entscheid
des Einzelrichters
vom 2. Juni 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart, Gerichtssekretär Markus
Heer.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde D,
vertreten durch die
Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A bezog seit August 2002 wirtschaftliche Hilfe. Die Sozialbehörde
D beschloss am 23. September 2008 die Einstellung der Hilfe auf Ende
September 2008. Zur Begründung wurde angeführt, A verfüge gemäss einem
Bankkontoauszug per 20. August 2008 über einen Betrag von
Fr. 15'675.84. Die Sozialhilfe sei daher solange einzustellen, bis die eigenen
Mittel bis auf den Vermögensfreibetrag von Fr. 4'000.- aufgebracht seien.
Daran vermöge der Umstand, dass es sich bei diesen Mitteln um Ersparnisse aus
der bezogenen Sozialhilfe handle, nichts zu ändern.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs, womit A die Weitergewährung
wirtschaftlicher Hilfe im bisherigen Umfang beantragte, wies der Bezirksrat E
am 9. Februar 2009 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 2. April 2009 an das
Verwaltungsgericht erneuerte A ihren Rekursantrag. Der Bezirksrat beantragte
ohne weitere Bemerkungen Abweisung der Beschwerde. Den nämlichen Antrag stellte
die Sozialbehörde D; sie wies darauf hin, dass das Vermögen der
Beschwerdeführerin sich in der Zwischenzeit auf Fr. 4'000.- reduziert
habe, weshalb sie im Januar 2009 ergänzend und ab Februar 2009 wieder vollumfänglich
mit Sozialhilfe unterstützt worden sei.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
1.2
Da der
Streitwert vorliegend unter Fr. 20'000.- liegt, ist der Einzelrichter zum
Entscheid berufen (§ 38 Abs. 2 VRG).
2.
Wer für seinen
Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht
hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat
Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni
1981, SHG). Zu den eigenen Mitteln gehören alle Einkünfte und das Vermögen der
hilfesuchenden Person (§ 16 Abs. 2 lit. a der
Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober 1981, SHV). Von der Verwendung des
Vermögens kann abgesehen werden, soweit dadurch für die hilfesuchende Person
und ihre Angehörigen eine Härte entstünde (§ 16 Abs. 3 SHV). Die
wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben
den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse
angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Sie bemisst sich nach
den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien
in der Fassung vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07 und 12/08),
wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben (§ 17 Abs. 1
SHV).
Die SKOS-Richtlinien sehen
diesbezüglich Folgendes vor: Bei der Bemessung der finanziellen Leistungen der
Sozialhilfe wird grundsätzlich das ganze verfügbare Einkommen – unter Gewährung
eines Freibetrags auf dem Erwerbseinkommen – einbezogen (Kap. E.1). Sodann
setzt die Gewährung materieller Sozialhilfe voraus, dass das – kurzfristig
realisierbare – Vermögen verwertet wird. Die Sozialhilfeorgane können
allerdings von einer Verwertung des Vermögens absehen, wenn dadurch für die
Hilfeempfangenden ungebührliche Härten entstünden, die Verwertung
unwirtschaftlich wäre oder die Veräusserung von Wertgegenständen aus anderen
Gründen unzumutbar ist. Zur Stärkung der Eigenverantwortung und Förderung des
Selbsthilfewillens wird zu Beginn der Unterstützung, oder wenn eine laufende
Unterstützung abgelöst werden kann, der gesuchstellenden bzw. unterstützten
Person ein Vermögensfreibetrag zugestanden, wobei für Einzelpersonen ein
Freibetrag von Fr. 4'000.- empfohlen wird (Kap. E.2.1).
Nach dem in § 2
Abs. 2 SHG festgelegten Subsidiaritätsprinzip ist die Sozialhilfe
subsidiär gegenüber allen Möglichkeiten der Selbsthilfe, gegenüber
Leistungsverpflichtungen Dritter sowie auch gegenüber freiwilligen Leistungen
Dritter, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden (SKOS-Richtlinien,
Kap. A.4; vgl. auch Sozialhilfe-Behördenhandbuch, hrsg. von der Abteilung
Öffentliche Sozialhilfe des Kantonalen Sozialamtes Zürich, Ziff. 2.1.3/S.
21).
3.
Anlass für die (vorläufige) Einstellung der Sozialhilfe
per Ende September 2008 war der Umstand, dass die Beschwerdeführerin gemäss
Auszug aus ihrem Sparkonto bei der Bank C per 20. August 2008 über ein
Guthaben von Fr. 15'675.84 verfügte. Laut übereinstimmender Darstellung
der Parteien handelt es sich dabei um Ersparnisse, welche die
Beschwerdeführerin aus den bezogenen Sozialhilfeleistungen äufnete. Nach ihrer
Darstellung war ihr dies dank einer äusserst bescheidenen Lebensführung,
namentlich bei der Verpflegung und Kleidung, sowie unter Verzicht auf Ferien
und Ausflüge möglich.
Nach Auffassung der Vorinstanzen besteht kein Grund,
dieses Sparguthaben bei der Berechnung des sozialhilferechtlichen Bedarfs im
Hinblick darauf von der Anrechnung als Vermögen auszunehmen, dass es die
Beschwerdeführerin dank einer bescheidenen Lebensführung aus
Sozialhilfeleistungen äufnen konnte. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin
damit nicht einmal die ihr im Rahmen des sozialen Existenzminimums
zugesprochenen Mittel ausgeschöpft habe, rechtfertige keine Sonderbehandlung.
Aufgrund der massgebenden Gesetzesbestimmungen und SKOS-Richtlinien komme es
nicht auf die Herkunft der Ersparnisse an. Würde die bescheidene Lebenshaltung
der Beschwerdeführerin auf diese Weise (durch Nichtberücksichtigung der
genannten Ersparnisse bei der Ermittlung des sozialhilferechtlichen Bedarfs)
berücksichtigt, so würde sie damit gegenüber Personen privilegiert, die dank
einer besonders bescheidenen Lebensführung Vermögen aus ihrem (geringen)
Erwerbseinkommen bildeten, das alsdann bei der Ermittlung des
sozialhilferechtlichen Bedarfs angerechnet werde.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die
Betrachtungsweise der Vorinstanzen sei unvereinbar mit dem Grundsatz, dass es
dem Sozialhilfeempfänger frei stehe, wofür er die ihm (zur Deckung des sogenannten
Grundbedarfs) ausgerichteten Mittel verwende. Zudem werde verkannt, dass für
grössere Ausgaben und Anschaffungen wie etwa für Ferien oder Möbel zunächst die
dafür erforderlichen Mittel angespart werden müssten. In diesem Sinn sei es
willkürlich, einen an einem bestimmen Stichtag vorhandenen, aber aus bezogener
Sozialhilfe angesparten Betrag als anrechenbares Vermögen zu behandeln.
Schliesslich werde mit der Betrachtungsweise der Vorinstanzen die
Beschwerdeführerin gegenüber jenen Sozialhilfeempfängern benachteiligt, die
weniger sparsam mit den bezogenen Leistungen umgingen.
4.
Zur Zielsetzung und zum Konzept
der Sozialhilfe gehört neben der Existenzsicherung bedürftiger Personen auch,
dass Letztere in ihrer wirtschaftlichen und persönlichen Selbständigkeit
gefördert und zu diesem Zweck ihre soziale und berufliche Integration
gewährleistet wird (SKOS-Richtlinien, Kap. A.1). Das ermöglicht es, Empfänger
von der Sozialhilfe abzulösen, wenn sie wieder ein eigenes Erwerbseinkommen im
Umfang des sozialen Existenzminimums erzielen. Die Ablösung von der Sozialhilfe
erfolgt aber auch, wenn der Empfänger aus anderen Gründen durch Zufluss
von Mitteln in finanziell günstige Verhältnisse gelangt. Dabei kann sich neben
der Einstellung der Hilfe allenfalls auch die Frage der Rückerstattung bereits
bezogener Sozialhilfe stellen, wobei gemäss § 27 Abs. 1 lit. b
SHG diesbezüglich differenziert wird, ob die wirtschaftliche Besserstellung auf
eigene Arbeitsleistungen oder auf andere Gründe zurückzuführen ist; im
letzteren Fall besteht eine Verpflichtung zur Rückerstattung, im ersteren Fall
hat die Behörde über eine Rückerstattung nach Billigkeit zu befinden. Nicht auf
eigene Erwerbstätigkeit zurückzuführende Mittelzuflüsse ermöglichen eine
Ablösung von der Sozialhilfe allerdings häufig nur vorübergehend (bis das zugeflossene
Vermögen aufgebraucht ist).
Im vorliegenden Fall stellt
sich die Frage, ob die Sozialhilfe wegen neuen Vermögens der Empfängerin
(vorübergehend) einzustellen sei, aufgrund besonderer Umstände. Es dürfte eher
selten vorkommen, dass erspartes Vermögen ausschliesslich aus bezogenen
Sozialhilfeleistungen geäufnet wird, ohne dass der Empfänger noch über andere
Einkünfte verfügt hat, ist doch die Sozialhilfe – auch wenn sie nicht nur das
absolute, sondern das so genannte soziale Existenzminimum deckt – darauf ausgerichtet,
dem Empfänger nur eine äusserst bescheidene Lebensführung zu ermöglichen. Es
ist nämlich nicht einfach, den Lebensunterhalt aus Sozialhilfe bestreiten zu
müssen. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die hier zu entscheidende
Frage sich dann nicht stellen würde, wenn die Beschwerdeführerin – was auf den
ersten Blick nicht auszuschliessen ist – während der Dauer des Sozialhilfebezugs
noch über andere Mittel verfügt hätte, die – selbst wenn es sich dabei um freiwillige
Zuwendungen Dritter gehandelt hätte (vgl. E. 2) – bei der Bemessung der
Sozialhilfe zu berücksichtigen gewesen wären. Die sich aus solchen anderen
Umständen ergebende Rechtsfolge würde allerdings nicht in der (vorübergehenden)
Einstellung der Hilfe, sondern darin bestehen, dass die bereits geleistete
Hilfe gestützt auf § 26 oder § 27 SHG zurückzufordern wäre. Indessen
liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin vor der
per 1. September 2008 erfolgten Einstellung nebst der bezogenen
Sozialhilfe über andere Einkünfte verfügte. Es besteht daher kein Anlass, den
Sachverhalt in Zweifel zu ziehen, von dem alle Verfahrensbeteiligten und
Vorinstanzen ausgehen. Danach ist das Guthaben von Fr. 15'675.-, über
welches die Beschwerdeführerin im August 2008 verfügte und welches sie in der
Zwischenzeit aufgebraucht hat, auf Ersparnisse aus den bezogenen
Sozialhilfeleistungen und damit angesichts fehlender weiterer Einkommensquellen
auch auf eine aussergewöhnlich bescheidene Lebenshaltung zurückzuführen. Somit
ist wie erwähnt über einen Fall zu entscheiden, der durch besondere Umstände
gekennzeichnet ist. Die Entscheidung lässt sich nicht unmittelbar aus den
massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen (vorab § 14 und § 15 Abs. 1
SHG) ableiten, sondern muss anhand allgemeiner Prinzipien des Sozialhilferechts
gefunden werden. Aus dem in den SKOS-Richtlinien empfohlenen
Vermögensfreibetrag von Fr. 4'000.- ergibt sich nicht zwingend, dass unter
den vorliegenden Umständen die Sozialhilfe einzustellen sei, bis die
Beschwerdeführerin das vorhandene Vermögen von Fr. 15'675.- bis auf diesen
Freibetrag aufgebraucht hätte bzw. in der Zwischenzeit tatsächlich hat. Daran
ändert auch nichts, dass laut § 17 Abs. 1 Satz 2 SHV die
Sozialhilfe grundsätzlich nach diesen Richtlinien bemessen wird, bleiben doch
gemäss § 17 Abs. 1 Satz 3 SHV "begründete Abweichungen im
Einzelfall" vorbehalten.
5.
Der Bezirksrat und die Beschwerdegegnerin berufen sich
sinngemäss auf das Subsidiaritätsprinzip, indem sie geltend machen, auf die
Herkunft des im August 2008 vorhandenen Vermögens komme es bei der Ermittlung
des sozialhilferechtlichen Bedarfs bzw. bei der Frage, ob in jenem Zeitpunkt
ein solcher Bedarf noch ausgewiesen gewesen sei, nicht an. Aufgrund der Subsidiarität
der Sozialhilfe (vgl. § 2 Abs. 2 SHG) gehen andere Einkommensquellen
der Sozialhilfe vor, sodass sich der Sozialhilfeempfänger Einkünfte und
Zuwendungen aus solchen anderen Quellen anrechnen lassen muss. Nicht aus diesem
Prinzip ableiten lässt sich hingegen, dass sich der Sozialhilfeempfänger aus
Sozialhilfeleistungen angespartes Vermögen anrechnen lassen muss.
Bezirksrat und Beschwerdeführerin berufen sich sodann zur
Begründung ihres je gegenteiligen Standpunktes auf das Gebot rechtsgleicher
Behandlung. Das in Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 (BV) gewährleistete Rechtsgleichheitsgebot besagt, dass die
massgebenden Normen von den Behörden in allen Fällen in gleicher Weise
anzuwenden sind. Dem Rechtsgleichheitsgebot kommt vor allem Bedeutung bei der
Anwendung von Normen zu, die, wie hier, unbestimmte Begriffe verwenden oder
Ermessen einräumen; bei derart offenen Normen vermag die Bindung der Behörden
an die Rechtssätze eine rechtsgleiche Rechtsanwendung nicht schon im selben
Masse vorweg zu gewährleisten (Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller,
Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. A., Zürich etc. 2008 Rz. 765; Ulrich
Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich
etc. 2006). Der Bezirksrat vergleicht die Situation der Beschwerdeführerin mit
jener einer Person, die eigenes Einkommen, allerdings in einem unter dem
sozialen Existenzminimum liegenden Umfang, erzielt und dank sparsamer
Lebensführung keine Sozialhilfe beansprucht. Dieser Vergleich ist jedoch im
vorliegenden Zusammenhang nicht schlüssig. Der betreffenden Person stünde
nämlich im Umfang des durch eigenes Einkommen nicht gedeckten sozialen
Existenzminimums ein Anspruch auf Sozialhilfe zu, auf den er freiwillig
verzichtet. Demgegenüber geht es im vorliegenden Fall darum, ob die
Beschwerdeführerin Anspruch auf Fortsetzung der Sozialhilfe habe; auf diesen
von ihr behaupteten Anspruch verzichtet sie nicht, sondern will ihn, nachdem
die Beschwerdegegnerin die Hilfe eingestellt hat, auf dem Rechtsmittelweg
durchsetzen.
Die Beschwerdeführerin anderseits macht geltend, mit der
Einstellung der Sozialhilfe werde sie rechtsungleich gegenüber jenen
Sozialhilfeempfängern behandelt, die weniger sparsam mit den bezogenen
Leistungen umgingen. Dieser Einwand überzeugt, wenn dabei die Besonderheiten
der Bemessung der Sozialhilfe berücksichtigt werden: Diese wird nämlich, soweit
es nicht um die Deckung der Wohn- und Gesundheitskosten sowie um die Gewährung
(speziellen Umständen Rechnung tragenden) situationsbedingter Leistungen geht, in
pauschalierter Form, als Pauschale für den so genannten Grundbedarf,
ausgerichtet (SKOS-Richtlinien, Kap. A. 6). Der Grundbedarf umfasst zahlreiche
Positionen, nämlich all jene Ausgaben, die ihrer Art nach bei der Bestreitung
des Lebensbedarfs regelmässig anfallen. Die Höhe des Grundbedarfs sowie die
Zusammensetzung der Ausgabenpositionen, die als darin enthalten gelten,
entsprechen dem Konsumverhalten des untersten Einkommensdezils, das heisst der
einkommensschwächsten zehn Prozent der Schweizer Haushaltungen
(SKOS-Richtlinien, Kap. B.2). Diese Pauschalierung bedeutet zum einen, dass es
dem Empfänger überlassen bleibt, wie er die erhaltene Pauschale für die
einzelnen als inbegriffen geltenden Positionen verwendet. Die daraus folgende Dispositionsfreiheit
bedeutet aber auch, dass es dem Hilfeempfänger frei stehen muss, durch Verzicht
auf laufenden Konsum einen grösseren Betrag anzusparen, um damit auf mittlere
oder längere Sicht besondere Ausgaben zu tätigen.
Dagegen lässt sich nicht einwenden, dass damit möglicherweise
Ausgaben für Bedürfnisse getätigt werden, die nicht durch den Grundbedarf
abgedeckt werden. Zu berücksichtigen ist, dass Sozialhilfeempfänger für
besondere Bedürfnisse allenfalls sogenannte situationsbedingte Leistungen, etwa
für Urlaub und Erholung, beanspruchen können, deren Ausrichtung allerdings im
Ermessen der Sozialbehörde steht (SKOS-Richtlinien, Kap. C.1). Sollte die
Beschwerdeführerin in nächster Zeit solche situationsbedingte Leistungen
geltend machen, stünde es der Beschwerdegegnerin frei, deren Angemessenheit im
Hinblick darauf zu überprüfen, dass der Beschwerdeführerin per August 2008 ein
Vermögen von rund Fr. 15'000.- zur Verfügung stand, das sie für solche
Zwecke hätte einsetzen können. Hingegen ist es mit der pauschalierten Form des
Grundbedarfs und der hieraus folgenden Dispositionsfreiheit des
Sozialhilfeempfängers – sowie mittelbar mit dem Gebot rechtsgleicher Behandlung
aller den Grundbedarf beziehenden Sozialhilfeempfänger – nicht vereinbar, wenn
die Sozialhilfe an die Beschwerdeführerin im Hinblick auf deren per August 2008
angesparte Guthaben eingestellt wird, wie dies hier die Beschwerdegegnerin mit
Beschluss vom 23. September 2008 angeordnet hat. In diesem Sinn kann das
angesparte Guthaben, wie die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend macht,
durchaus als eine Art "Rücklage" aus dem geleisteten Grundbedarf
betrachtet werden, die nicht als anrechenbares Vermögen zu behandeln ist. Daran
vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die mit dem Vorhandensein dieses
"Vermögens" begründete Einstellung der Hilfe nicht auf einen
beliebigen Zeitpunkt hin erfolgt ist (was angesichts der zeitlich fliessenden
Abgrenzung zwischen Konsumieren und Sparen geradezu willkürlich wäre), sondern
anlässlich der jährlich vorzunehmenden Überprüfung (vgl. § 33 SHV)
angeordnet wurde.
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Einstellung der
Sozialhilfe per 30. September 2008 nicht mit §§ 14 und 15 Abs. 1
SHG vereinbar ist, weshalb die Entscheide der Vorinstanzen aufzuheben sind. Die
Beschwerdegegnerin ist einzuladen, der Beschwerdeführerin die Sozialhilfe auch
für die (noch) streitbetroffene Zeit vom 1. November 2008 bis
31.
Januar 2009 vollumfänglich, das heisst ohne Berücksichtigung des per
20.
August 2008 vorhandenen Guthabens, auszurichten.
Hat die Beschwerdegegnerin
während der Dauer des Rechtsmittelverfahrens die aufschiebende Wirkung von
Rekurs und Beschwerde gemäss §§ 25 Abs. 1 und 55 Abs. 1 VRG
beachtet, bedeutet dies, dass die Beschwerdeführerin den entsprechenden Betrag
nicht zurückerstatten muss. Sollte die Beschwerdegegnerin aber entgegen den
genannten Bestimmungen die Sozialhilfe bereits eingestellt haben, hätte sie der
Beschwerdeführerin den entsprechenden Betrag nachzuzahlen.
7.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Diese ist zudem zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für
das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1'500.- zu zahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses der
Beschwerdegegnerin vom 23. September 2008 sowie der Rekursentscheid des
Bezirksrats E vom 9. Februar 2009 werden aufgehoben.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 860.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin binnen dreissig
Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids für das Rekurs- und das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- zu
zahlen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai
6, 6004 Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an…