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Entscheid

VB.2009.00183

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00183

25. Juni 2009Deutsch12 min

(URT.2009.11504)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Aufgrund der erwarteten

Siedlungsentwicklung strebt Stadtbus Winterthur eine bessere Erschliessung des

Quartiers Dättnau mit der Buslinie 5 an. Am 7. Mai 2007 legte der Grosse

Gemeinderat der Stadt Winterthur den Verlauf der geplanten Busroute im

kommunalen Richtplan fest. Um die Busdurchfahrt zwischen der C-Strasse und dem

Kehrplatz der D-Strasse zu ermöglichen, war vorgesehen, einen bisher

3 Meter breiten Verbindungsweg auf einer Länge von 50 Metern auf 4.5 Meter

zu verbreitern. Die Stadtbehörden nahmen Gespräche mit den

Grundstückeigentümern auf, um den erforderlichen Landstreifen freihändig zu

erwerben. Nachdem die Verkaufsverhandlungen gescheitert waren, wurde ein Strassenbauprojekt

festgesetzt und während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Mit Beschluss vom 9.

Juli 2008 stimmte der Stadtrat Winterthur dem Strassenbauprojekt zu und wies

sieben dagegen gerichtete Einsprachen – unter anderem jene von A, einem Miteigentümer

des mit mehreren Liegenschaften überbauten Grundstücks Kat.-Nr. 01 (C-Strasse

02–03) – ab.

Erwägungen

II.

Am 22. August 2008 erhob A gegen den Stadtratsbeschluss

vom 9. Juli 2008 Rekurs, den der Bezirksrat Winterthur nach Durchführung eines

Augenscheins am 27. Februar 2009 abwies.

III.

Am 6. April 2009 erhob A beim

Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Bezirksratsbeschluss vom 27. Februar

2009.

Er beantragte die Aufhebung des bezirksrätlichen Beschlusses sowie die

Ausrichtung einer Entschädigung für den durch das Strassenprojekt verursachten

Verlust eines Parkplatzes und für die lärmbedingte Wertverminderung des Grundstücks,

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.

Mit Vernehmlassungseingabe vom 14. April

2009.

beantragte der Bezirksrat Winterthur die Abweisung der Beschwerde. Der

Stadtrat Winterthur beantragte im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2009

ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) in

Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. d VRG und § 17 Abs. 4 des Strassengesetzes vom

27.

September 1981 (StrassG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 43 N. 12 f.).

1.2

Nicht

einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer die Ausrichtung

von Entschädigungszahlungen für den Parkplatzverlust sowie für

lärmbedingte Wertverminderungen beantragt. Solche Begehren müssen im

Rahmen eines enteignungsrechtlichen Schätzungsverfahrens geltend gemacht werden

(vgl. § 21 StrassG; Beschluss des Stadtrats Winterthur vom 9. Juli 2008).

Anzumerken ist, dass im vorliegenden Strassenbauprojekt Enteignungskosten in

der Höhe von Fr. 60'000.- vorgesehen sind.

2.

2.1

§ 14

StrassG umschreibt Grundsätze der Strassenprojektierung. Danach sind die Strassen

nach den jeweiligen Erkenntnissen der Bau- und Verkehrstechnik, mit

bestmöglicher Einordnung in die Umgebung sowie unter Beachtung der Sicherheit,

des Umweltschutzes und der Wirtschaftlichkeit sowie mit sparsamer

Landbeanspruchung zu projektieren. Die Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs,

der Fussgänger, der Radfahrer sowie der Behinderten und Gebrechlichen sind

angemessen zu berücksichtigen. Die in § 14 StrassG verankerten

Projektierungsgrundsätze stehen in einem Spannungsverhältnis zueinander. Die

aufgeführten Kriterien der Ästhetik, der Verkehrssicherheit, des

Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit und der sparsamen Landbeanspruchung

verpflichten die Planer zu einer Optimierung des Vorhabens nach diesen

Leitlinien und die Fest­setzungs- sowie die Genehmigungsbehörde zu einer

umfassenden Interessenabwägung. Es entspricht dem Wesen

eines Optimierungsprozesses, dass bei der jeweiligen Planung einzelne

Grundsätze stärker und andere in geringerem Mass berücksichtigt werden (VGr,

18.

Dezember 2003, VB.2003.00220, E. 4b/dd, www.vgrzh.ch).

2.2

Während

der Bezirksrat im Rekursverfahren aufgrund von § 20 Abs. 1 VRG mit freier

Kognition geurteilt hat, ist das Verwaltungsgericht nach § 50 Abs. 1 VRG auf

die Prüfung von Rechtsverletzungen beschränkt. Als Rechtsverletzung gelten nach

Abs. 2 dieser Bestimmung insbesondere: die unrichtige Anwendung und die

Nichtanwendung eines im Gesetz ausgesprochenen oder sich daraus ergebenden

Rechtssatzes (lit. a); die unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache

(lit. b); Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung (lit. c); die

Verletzung einer wesentlichen Form- oder Verfahrensvorschrift (lit. d).

Die Rüge der Unangemessenheit ist gemäss § 50 Abs. 3 VRG nur zulässig, soweit

das übergeordnete Recht sie vorsieht. Bei planungsrechtlichen Entscheiden, zu

denen auch die Festsetzung eines Strassenprojekts zählt, müssen zahlreiche, oft

widerstreitende Interessen gegeneinander abgewogen werden. Im Rahmen der ihm

obliegenden Rechtskontrolle beschränkt sich die Aufgabe des Verwaltungsgerichts

auf die Untersuchung, ob das mit dem angefochtenen Beschluss festgesetzte

Projekt formelle oder materielle Planungsgrundsätze verletze. Hat die

fachkundig beratene Behörde in Kenntnis der entscheidungswesentlichen

Sachumstände eine vertretbar erscheinende Lösung getroffen, so hat das

Verwaltungsgericht ihren Beurteilungsspielraum zu respektieren (VGr, 30. April

2009, VB.2008.00378, E. 3.2, www.vgrzh.ch; vgl. BGE 129 II 331 E. 3.2;

Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 83).

3.

Die Vorinstanz begründete den angefochtenen Beschluss damit, das

öffentliche Interesse an der projektierten Busverbindung im Quartier Dättnau

sei ausgewiesen. Die Verbreiterung der Strasse auf 4.5 Meter sei für die

Busdurchfahrt nötig. Das Projekt entspreche den gesetzlichen Anforderungen und

den Interessen des öffentlichen Verkehrs. Entlang der D-Strasse bestünden

Baulinien, die der Sicherung bestehender und geplanter Anlagen dienten. Im

Rahmen der 1989 erteilten Bewilligung zur Erstellung der Gebäude C-Strasse

02–03 sei deshalb verlangt worden, vor Baubeginn eine entsprechende öffentlichrechtliche

Eigentumsbeschränkung anzumerken. Demnach sei der jeweilige Eigentümer des

betreffenden Grundstücks dazu verpflichtet, die bewilligten sieben

Abstellplätze im Baulinienbereich der C-Strasse bzw. des Zufahrtsweges Kat.-Nr.

04.

bei einem allfälligen Strassenausbau, oder wenn andere öffentliche

Interessen dies erforderten, ohne Entschädigung zu beseitigen bzw. den

veränderten Verhältnissen anzupassen. Die Eigentümer des Grundstücks an der C-Strasse

02–03 hätten somit bereits beim Bau bzw. Kauf der Gebäude damit rechnen müssen,

dass zu einem späteren Zeitpunkt ein Ausbau des Verbindungsweges zwischen der

D-Strasse und der C-Strasse erfolgen könnte. Der vor der Garage der Liegenschaft

des Beschwerdeführers liegende Parkplatz sei nie öffentlichrechtlich bewilligt

worden.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer macht geltend, die im Projekt vorgesehene Buslinienführung sei

nicht die einzig mögliche Variante; eine gute Alternative wäre etwa die

Linienführung von der E-Strasse über die F- und zur D-Strasse. Der

Beschwerdegegner wendet ein, dass der Wahl der Linienführung ein stadtinterner

Entscheidungsprozess vorausgegangen sei, in dessen Rahmen die jeweiligen Vor-

und Nachteile gegeneinander abgewogen worden seien.

Unbestritten ist, dass die Erschliessung des Quartiers

Dättnau einem gewichtigen öffentlichen Interesse entspricht, dass die Behörden

diverse Projektvarianten geprüft haben, dass die vom Stadtrat gewählte Variante

dem Eintrag des von der Winterthurer Legislative am 7. Mai 2007 festgelegten

kommunalen Verkehrsrichtplans entspricht und dass das geplante Projekt

vollumfänglich im Baulinienbereich liegt. Der Beschwerdeführer bestreitet

ferner nicht, dass der Anschluss des ausgebauten Weges gegen Westen auf den

Strassenverlauf im Bereich des Wendehammers der D-Strasse abgestimmt ist.

Angesichts dieser Umstände ist der Bezirksrat zu Recht davon ausgegangen, dass

die Behörden die Anliegen aller Beteiligten in rechtsgenüglicher Weise einbezogen

haben und sich bei der Gewichtung der divergierenden Interessen an den ihnen

zustehenden Beurteilungsspielraum hielten. Im Rahmen der auf Rechtskontrolle

beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 2.2) ist der Schluss der

Behörden nicht zu beanstanden, das vorliegende Projekt sei sinnvoll und werde

den gegebenen Verhältnissen am besten gerecht.

4.2

Der

Beschwerdeführer macht weiter geltend, es sei unzulässig, im Fall einer Strassenverbreiterung

nur auf einer statt auf beiden Strassenseiten Landabtretungen anzuordnen. Allerdings

ist keine rechtliche Bestimmung ersichtlich, die einer einseitigen

Landabtretung entgegensteht. Das Gesetz schreibt lediglich vor, die Strassen

seien mit sparsamer Landbeanspruchung zu projektieren (§ 14 StrassG). Die

geplante Projektvariante, die von einer einseitigen Landabtretung ausgeht, wird

den vorliegend gegebenen Verhältnissen wie gesagt am besten gerecht (E. 4.1).

Inwiefern die fehlende Landabtretung auf der gegenüberliegenden Strassenseite

eine Rechtsverletzung im Sinne von § 50 Abs. 2 VRG bewirken sollte, ist nicht

ersichtlich.

4.3

Sodann

macht der Beschwerdeführer geltend, aufgrund des geplanten Projekts könnten die

Platzverhältnisse bei seiner Garagenausfahrt sehr eng werden; bereits heute sei

es schwierig, das Auto nach dem Passieren einer Säule so abzudrehen, dass keine

anderen Fahrzeuge beschädigt würden (vgl. Fotos gemäss Beschwerdebeilage 6).

Der Beschwerdegegner führt in diesem Zusammenhang aus, für die Geometrie der

Abstellplätze sei die Norm der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachmänner

(VSS) 640 291a einschlägig. Im vorliegenden Fall werde diese Norm in Bezug auf

die Breite der Fahrgasse – auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer

erwähnten Säule – eingehalten.

Die VSS-Normen konkretisieren die Projektierungsgrundsätze

gemäss § 14 StrassG (vgl. VGr, 28. Februar 2008, VB.2007.00409, www.vgrzh.ch)

und müssen im Regelfall beachtet werden (vgl. § 360 Abs. 3 des Planungs-

und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]; Christoph Fritzsche/Peter Bösch,

Zürcher Planungs- und Baurecht, 4. A., Zürich 2006, S. 1–5). Der

Beschwerdeführer behauptet nicht, die VSS-Normen seien im vorliegenden Fall

nicht eingehalten worden, und bringt auch keine Gründe vor, die ein Abweichen

von diesen Normen rechtfertigen könnten. Es sind denn auch keine Anhaltspunkte

dafür ersichtlich, dass das vorliegende Projekt in Bezug auf die

Parkplatzgeometrie gegen formelle oder materielle Planungsgrundsätze verstösst.

Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich somit als unbegründet.

4.4

Der

Beschwerdeführer macht ferner geltend, es sei unzulässig, den vor seiner Garage

gelegenen Parkplatz (entschädigungslos) aufzuheben, da dieser Parkplatz im

Grundbuch eingetragen sei und sich ausserhalb der Baulinien befinde (vgl. Beschwerdebeilagen 2

und 5). Im Rahmen des vorinstanzlichen Augenscheins hatte der

Beschwerdeführer zwar eingeräumt, dass der fragliche Parkplatz von der Stadt

nie öffentlichrechtlich bewilligt worden war. Er machte damals jedoch geltend,

der Verkäufer des Hauses habe ihm die Parkplätze privatrechtlich zugesichert.

Der Beschwerdegegner wendet ein, für das vorliegende Verfahren sei ohne Belang,

dass der Hausverkäufer dem Beschwerdeführer einen nicht bewilligten

Abstellplatz verkauft habe; es handle sich hierbei um ein rein zivilrechtliches

Problem.

Aus dem 1992 abgeschlossenen Hauskaufvertrag ergibt sich,

dass dem Beschwerdeführer eine im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeit

eingeräumt worden war, die ihm ein ausschliessliches Benützungsrecht am

ausserhalb der Baulinien liegenden Parkplatz vor seiner Garage zusicherte. Im

Rahmen der 1989 erteilten Baubewilligung war der betreffende Parkplatz allerdings

nicht bewilligt worden; eine Bewilligung wurde damals lediglich für sieben

innerhalb der Baulinien liegende Parkplätze erteilt. Der vorliegend umstrittene

Parkplatz war zwar auf dem Plan des Untergeschosses vom 23. Januar 1989 gestrichelt

eingetragen, doch die Parteien sind sich darin einig, dass der Parkplatz nicht

Gegenstand der 1989 erteilten Baubewilligung war und auch später nie öffentlichrechtlich

bewilligt wurde. Die Behörden und die Vorinstanz gingen zu Recht davon aus,

dass die kaufvertragliche Zusicherung des Parkplatzbenützungsrechts nichts

daran ändert, dass keine öffentlichrechtliche Bewilligung des betreffenden

Parkplatzes vorliegt. Da der Parkplatz nie bewilligt wurde, kann entgegen der

Ansicht des Beschwerdeführers nicht gesagt werden, das vorliegende

Strassenprojekt führe zur „Aufhebung“ des umstrittenen Parkplatzes. Demnach ist

der Einbezug der unbewilligt zu Parkzwecken benutzten Fläche in das Strassenprojekt

nicht zu beanstanden.

4.5

Der

Beschwerdeführer bemängelt alsdann, das Strassenprojekt würde zu einem Parkplatzmangel

führen, da vor den Garagen der Liegenschaft künftig keine Parkierflächen mehr

vorhanden wären. Auch diese Rüge erweist sich als unbegründet: Zum einen hält

die 1989 erteilte Baubewilligung ausdrücklich fest, dass die sieben bewilligten

Parkplätze bei einem allfälligen Strassenausbau auf erstes Verlangen des

Bauausschusses der Stadt Winterthur zu beseitigen bzw. anzupassen seien. Zum

anderen war der Parkplatz, der vor der Garage des Beschwerdeführers lag, wie

gesagt nie bewilligt worden (vgl. E. 4.4). Unter diesen Umständen musste der

Beschwerdeführer damit rechnen, dass die Zahl der Parkplätze in der Umgebung

der Liegenschaft im Fall eines Strassenausbaus reduziert werden würde.

Anzumerken ist, dass die Stadt Winterthur drei der sieben Parkplätze, die 1989

bewilligt worden waren und nun aufgehoben werden müssen, auf Kosten des

Projekts an einem anderen Standort durch neue Parkplätze ersetzen wird.

4.6

Soweit der

Beschwerdeführer geltend macht, es sei unklar, wohin im Winter der Schnee

geräumt werde und ob dafür auch die Parkplätze in Anspruch genommen würden, ist

auf die Ausführungen des Beschwerdegegners zu verweisen: Es darf davon ausgegangen

werden, dass auf dem 4.5 Meter breiten Weg genügend Platz zum Lagern von Schnee

vorhanden ist. Vorliegend besteht kein Anlass, an dieser auf Meinungen von

Fachpersonen gestützten Beurteilung zu zweifeln.

4.7

Schliesslich

bringt der Beschwerdeführer vor, der Betriebsleiter von Stadtbus Winterthur

habe am 8. Juli 2007 behauptet, die Verbindung am nördlichen Fussweg (F-Strasse

/ C-Strasse) sei durch Baulinien gesichert, obwohl der Grosse Gemeinderat die

betreffenden Baulinien 1999 zu Ungunsten des südlichen Fusswegs verschoben

habe. Inwiefern aus der behaupteten fehlerhaften Aussage des Betriebsleiters

auf die Rechtswidrigkeit des vorliegenden Strassenprojektes geschlossen werden

sollte, ist nicht ersichtlich.

5.

Zusammenfassend erweisen sich die Einwendungen des

Beschwerdeführers als unbegründet. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine

Parteientschädigung steht ihm als unterliegende Partei gemäss § 17 Abs. 2 VRG

von vornherein nicht zu. Dem obsiegenden Beschwerdegegner ist für das

vorliegende Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihm

aus dem Beschwerdeverfahren kein übermässiger Aufwand erwachsen ist.

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten

werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an…