VB.2009.00183
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00183
25. Juni 2009Deutsch12 min
(URT.2009.11504)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00183
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 25.06.2009
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 31.08.2009 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Festsetzung Strassenprojekt
Zulässigkeit einer geplanten Strassenverbreiterung
Das vorliegend umstrittene Strassenprojekt sieht vor, die Strasse vor dem Grundstück des Beschwerdeführers zu verbreitern, um die Durchfahrt von Linienbussen zu ermöglichen und dadurch das betreffende Quartier besser zu erschliessen.
Nichteintreten auf Entschädigungsbegehren (E. 1.2).
Grundsätze der Strassenprojektierung gemäss § 14 StrassG (E. 2.1). Beschränkte Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 2.2).
Die vorliegend gewählte Projektvariante wird den gegebenen Verhältnissen am besten gerecht. Sie entspricht dem Verkehrsrichtplan und dient der Umsetzung im öffentlichen Interesse liegender Ziele (E. 4.1). Rechtmässigkeit der Landabtretung auf nur einer Strassenseite (E. 4.2). Die vorgesehene Parkplatzgeometrie widerspricht weder formellen noch materiellen Planungsgrundsätzen (E. 4.3). Zulässiger Projekteinbezug einer behördlich nicht bewilligten Parkierfläche vor der Garage des Beschwerdeführers (E. 4.4). Die geplante Reduktion der Parpklatzzahl ist nicht zu beanstanden (E. 4.5). Die projektierte Strassenbreite lässt keine Schneeräumungsprobleme erwarten (E. 4.6).
Abweisung der Beschwerde (E. 5).
Stichworte:
BAULINIE
ENTSCHÄDIGUNG
INTERESSENABWÄGUNG
LANDABTRETUNG
PARKPLATZ
PLANUNGSGRUNDSATZ
STRASSENPROJEKT
VERKEHR (INKL. STRASSENRECHT, WANDERWEGE)
VSS-NORMEN
Rechtsnormen:
§ 360 Abs. III PBG
§ 14 StrassG
§ 50 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2009.00183
Entscheid
der 3. Kammer
vom 25. Juni 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Kaspar Plüss.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadtrat Winterthur,
vertreten durch RA
B,
Beschwerdegegner,
betreffend
Festsetzung Strassenprojekt,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Aufgrund der erwarteten
Siedlungsentwicklung strebt Stadtbus Winterthur eine bessere Erschliessung des
Quartiers Dättnau mit der Buslinie 5 an. Am 7. Mai 2007 legte der Grosse
Gemeinderat der Stadt Winterthur den Verlauf der geplanten Busroute im
kommunalen Richtplan fest. Um die Busdurchfahrt zwischen der C-Strasse und dem
Kehrplatz der D-Strasse zu ermöglichen, war vorgesehen, einen bisher
3 Meter breiten Verbindungsweg auf einer Länge von 50 Metern auf 4.5 Meter
zu verbreitern. Die Stadtbehörden nahmen Gespräche mit den
Grundstückeigentümern auf, um den erforderlichen Landstreifen freihändig zu
erwerben. Nachdem die Verkaufsverhandlungen gescheitert waren, wurde ein Strassenbauprojekt
festgesetzt und während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Mit Beschluss vom 9.
Juli 2008 stimmte der Stadtrat Winterthur dem Strassenbauprojekt zu und wies
sieben dagegen gerichtete Einsprachen – unter anderem jene von A, einem Miteigentümer
des mit mehreren Liegenschaften überbauten Grundstücks Kat.-Nr. 01 (C-Strasse
02–03) – ab.
Erwägungen
II.
Am 22. August 2008 erhob A gegen den Stadtratsbeschluss
vom 9. Juli 2008 Rekurs, den der Bezirksrat Winterthur nach Durchführung eines
Augenscheins am 27. Februar 2009 abwies.
III.
Am 6. April 2009 erhob A beim
Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Bezirksratsbeschluss vom 27. Februar
2009.
Er beantragte die Aufhebung des bezirksrätlichen Beschlusses sowie die
Ausrichtung einer Entschädigung für den durch das Strassenprojekt verursachten
Verlust eines Parkplatzes und für die lärmbedingte Wertverminderung des Grundstücks,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.
Mit Vernehmlassungseingabe vom 14. April
2009.
beantragte der Bezirksrat Winterthur die Abweisung der Beschwerde. Der
Stadtrat Winterthur beantragte im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2009
ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) in
Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. d VRG und § 17 Abs. 4 des Strassengesetzes vom
27.
September 1981 (StrassG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 43 N. 12 f.).
1.2
Nicht
einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer die Ausrichtung
von Entschädigungszahlungen für den Parkplatzverlust sowie für
lärmbedingte Wertverminderungen beantragt. Solche Begehren müssen im
Rahmen eines enteignungsrechtlichen Schätzungsverfahrens geltend gemacht werden
(vgl. § 21 StrassG; Beschluss des Stadtrats Winterthur vom 9. Juli 2008).
Anzumerken ist, dass im vorliegenden Strassenbauprojekt Enteignungskosten in
der Höhe von Fr. 60'000.- vorgesehen sind.
2.
2.1
§ 14
StrassG umschreibt Grundsätze der Strassenprojektierung. Danach sind die Strassen
nach den jeweiligen Erkenntnissen der Bau- und Verkehrstechnik, mit
bestmöglicher Einordnung in die Umgebung sowie unter Beachtung der Sicherheit,
des Umweltschutzes und der Wirtschaftlichkeit sowie mit sparsamer
Landbeanspruchung zu projektieren. Die Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs,
der Fussgänger, der Radfahrer sowie der Behinderten und Gebrechlichen sind
angemessen zu berücksichtigen. Die in § 14 StrassG verankerten
Projektierungsgrundsätze stehen in einem Spannungsverhältnis zueinander. Die
aufgeführten Kriterien der Ästhetik, der Verkehrssicherheit, des
Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit und der sparsamen Landbeanspruchung
verpflichten die Planer zu einer Optimierung des Vorhabens nach diesen
Leitlinien und die Festsetzungs- sowie die Genehmigungsbehörde zu einer
umfassenden Interessenabwägung. Es entspricht dem Wesen
eines Optimierungsprozesses, dass bei der jeweiligen Planung einzelne
Grundsätze stärker und andere in geringerem Mass berücksichtigt werden (VGr,
18.
Dezember 2003, VB.2003.00220, E. 4b/dd, www.vgrzh.ch).
2.2
Während
der Bezirksrat im Rekursverfahren aufgrund von § 20 Abs. 1 VRG mit freier
Kognition geurteilt hat, ist das Verwaltungsgericht nach § 50 Abs. 1 VRG auf
die Prüfung von Rechtsverletzungen beschränkt. Als Rechtsverletzung gelten nach
Abs. 2 dieser Bestimmung insbesondere: die unrichtige Anwendung und die
Nichtanwendung eines im Gesetz ausgesprochenen oder sich daraus ergebenden
Rechtssatzes (lit. a); die unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache
(lit. b); Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung (lit. c); die
Verletzung einer wesentlichen Form- oder Verfahrensvorschrift (lit. d).
Die Rüge der Unangemessenheit ist gemäss § 50 Abs. 3 VRG nur zulässig, soweit
das übergeordnete Recht sie vorsieht. Bei planungsrechtlichen Entscheiden, zu
denen auch die Festsetzung eines Strassenprojekts zählt, müssen zahlreiche, oft
widerstreitende Interessen gegeneinander abgewogen werden. Im Rahmen der ihm
obliegenden Rechtskontrolle beschränkt sich die Aufgabe des Verwaltungsgerichts
auf die Untersuchung, ob das mit dem angefochtenen Beschluss festgesetzte
Projekt formelle oder materielle Planungsgrundsätze verletze. Hat die
fachkundig beratene Behörde in Kenntnis der entscheidungswesentlichen
Sachumstände eine vertretbar erscheinende Lösung getroffen, so hat das
Verwaltungsgericht ihren Beurteilungsspielraum zu respektieren (VGr, 30. April
2009, VB.2008.00378, E. 3.2, www.vgrzh.ch; vgl. BGE 129 II 331 E. 3.2;
Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 83).
3.
Die Vorinstanz begründete den angefochtenen Beschluss damit, das
öffentliche Interesse an der projektierten Busverbindung im Quartier Dättnau
sei ausgewiesen. Die Verbreiterung der Strasse auf 4.5 Meter sei für die
Busdurchfahrt nötig. Das Projekt entspreche den gesetzlichen Anforderungen und
den Interessen des öffentlichen Verkehrs. Entlang der D-Strasse bestünden
Baulinien, die der Sicherung bestehender und geplanter Anlagen dienten. Im
Rahmen der 1989 erteilten Bewilligung zur Erstellung der Gebäude C-Strasse
02–03 sei deshalb verlangt worden, vor Baubeginn eine entsprechende öffentlichrechtliche
Eigentumsbeschränkung anzumerken. Demnach sei der jeweilige Eigentümer des
betreffenden Grundstücks dazu verpflichtet, die bewilligten sieben
Abstellplätze im Baulinienbereich der C-Strasse bzw. des Zufahrtsweges Kat.-Nr.
04.
bei einem allfälligen Strassenausbau, oder wenn andere öffentliche
Interessen dies erforderten, ohne Entschädigung zu beseitigen bzw. den
veränderten Verhältnissen anzupassen. Die Eigentümer des Grundstücks an der C-Strasse
02–03 hätten somit bereits beim Bau bzw. Kauf der Gebäude damit rechnen müssen,
dass zu einem späteren Zeitpunkt ein Ausbau des Verbindungsweges zwischen der
D-Strasse und der C-Strasse erfolgen könnte. Der vor der Garage der Liegenschaft
des Beschwerdeführers liegende Parkplatz sei nie öffentlichrechtlich bewilligt
worden.
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer macht geltend, die im Projekt vorgesehene Buslinienführung sei
nicht die einzig mögliche Variante; eine gute Alternative wäre etwa die
Linienführung von der E-Strasse über die F- und zur D-Strasse. Der
Beschwerdegegner wendet ein, dass der Wahl der Linienführung ein stadtinterner
Entscheidungsprozess vorausgegangen sei, in dessen Rahmen die jeweiligen Vor-
und Nachteile gegeneinander abgewogen worden seien.
Unbestritten ist, dass die Erschliessung des Quartiers
Dättnau einem gewichtigen öffentlichen Interesse entspricht, dass die Behörden
diverse Projektvarianten geprüft haben, dass die vom Stadtrat gewählte Variante
dem Eintrag des von der Winterthurer Legislative am 7. Mai 2007 festgelegten
kommunalen Verkehrsrichtplans entspricht und dass das geplante Projekt
vollumfänglich im Baulinienbereich liegt. Der Beschwerdeführer bestreitet
ferner nicht, dass der Anschluss des ausgebauten Weges gegen Westen auf den
Strassenverlauf im Bereich des Wendehammers der D-Strasse abgestimmt ist.
Angesichts dieser Umstände ist der Bezirksrat zu Recht davon ausgegangen, dass
die Behörden die Anliegen aller Beteiligten in rechtsgenüglicher Weise einbezogen
haben und sich bei der Gewichtung der divergierenden Interessen an den ihnen
zustehenden Beurteilungsspielraum hielten. Im Rahmen der auf Rechtskontrolle
beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 2.2) ist der Schluss der
Behörden nicht zu beanstanden, das vorliegende Projekt sei sinnvoll und werde
den gegebenen Verhältnissen am besten gerecht.
4.2
Der
Beschwerdeführer macht weiter geltend, es sei unzulässig, im Fall einer Strassenverbreiterung
nur auf einer statt auf beiden Strassenseiten Landabtretungen anzuordnen. Allerdings
ist keine rechtliche Bestimmung ersichtlich, die einer einseitigen
Landabtretung entgegensteht. Das Gesetz schreibt lediglich vor, die Strassen
seien mit sparsamer Landbeanspruchung zu projektieren (§ 14 StrassG). Die
geplante Projektvariante, die von einer einseitigen Landabtretung ausgeht, wird
den vorliegend gegebenen Verhältnissen wie gesagt am besten gerecht (E. 4.1).
Inwiefern die fehlende Landabtretung auf der gegenüberliegenden Strassenseite
eine Rechtsverletzung im Sinne von § 50 Abs. 2 VRG bewirken sollte, ist nicht
ersichtlich.
4.3
Sodann
macht der Beschwerdeführer geltend, aufgrund des geplanten Projekts könnten die
Platzverhältnisse bei seiner Garagenausfahrt sehr eng werden; bereits heute sei
es schwierig, das Auto nach dem Passieren einer Säule so abzudrehen, dass keine
anderen Fahrzeuge beschädigt würden (vgl. Fotos gemäss Beschwerdebeilage 6).
Der Beschwerdegegner führt in diesem Zusammenhang aus, für die Geometrie der
Abstellplätze sei die Norm der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachmänner
(VSS) 640 291a einschlägig. Im vorliegenden Fall werde diese Norm in Bezug auf
die Breite der Fahrgasse – auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer
erwähnten Säule – eingehalten.
Die VSS-Normen konkretisieren die Projektierungsgrundsätze
gemäss § 14 StrassG (vgl. VGr, 28. Februar 2008, VB.2007.00409, www.vgrzh.ch)
und müssen im Regelfall beachtet werden (vgl. § 360 Abs. 3 des Planungs-
und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]; Christoph Fritzsche/Peter Bösch,
Zürcher Planungs- und Baurecht, 4. A., Zürich 2006, S. 1–5). Der
Beschwerdeführer behauptet nicht, die VSS-Normen seien im vorliegenden Fall
nicht eingehalten worden, und bringt auch keine Gründe vor, die ein Abweichen
von diesen Normen rechtfertigen könnten. Es sind denn auch keine Anhaltspunkte
dafür ersichtlich, dass das vorliegende Projekt in Bezug auf die
Parkplatzgeometrie gegen formelle oder materielle Planungsgrundsätze verstösst.
Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich somit als unbegründet.
4.4
Der
Beschwerdeführer macht ferner geltend, es sei unzulässig, den vor seiner Garage
gelegenen Parkplatz (entschädigungslos) aufzuheben, da dieser Parkplatz im
Grundbuch eingetragen sei und sich ausserhalb der Baulinien befinde (vgl. Beschwerdebeilagen 2
und 5). Im Rahmen des vorinstanzlichen Augenscheins hatte der
Beschwerdeführer zwar eingeräumt, dass der fragliche Parkplatz von der Stadt
nie öffentlichrechtlich bewilligt worden war. Er machte damals jedoch geltend,
der Verkäufer des Hauses habe ihm die Parkplätze privatrechtlich zugesichert.
Der Beschwerdegegner wendet ein, für das vorliegende Verfahren sei ohne Belang,
dass der Hausverkäufer dem Beschwerdeführer einen nicht bewilligten
Abstellplatz verkauft habe; es handle sich hierbei um ein rein zivilrechtliches
Problem.
Aus dem 1992 abgeschlossenen Hauskaufvertrag ergibt sich,
dass dem Beschwerdeführer eine im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeit
eingeräumt worden war, die ihm ein ausschliessliches Benützungsrecht am
ausserhalb der Baulinien liegenden Parkplatz vor seiner Garage zusicherte. Im
Rahmen der 1989 erteilten Baubewilligung war der betreffende Parkplatz allerdings
nicht bewilligt worden; eine Bewilligung wurde damals lediglich für sieben
innerhalb der Baulinien liegende Parkplätze erteilt. Der vorliegend umstrittene
Parkplatz war zwar auf dem Plan des Untergeschosses vom 23. Januar 1989 gestrichelt
eingetragen, doch die Parteien sind sich darin einig, dass der Parkplatz nicht
Gegenstand der 1989 erteilten Baubewilligung war und auch später nie öffentlichrechtlich
bewilligt wurde. Die Behörden und die Vorinstanz gingen zu Recht davon aus,
dass die kaufvertragliche Zusicherung des Parkplatzbenützungsrechts nichts
daran ändert, dass keine öffentlichrechtliche Bewilligung des betreffenden
Parkplatzes vorliegt. Da der Parkplatz nie bewilligt wurde, kann entgegen der
Ansicht des Beschwerdeführers nicht gesagt werden, das vorliegende
Strassenprojekt führe zur „Aufhebung“ des umstrittenen Parkplatzes. Demnach ist
der Einbezug der unbewilligt zu Parkzwecken benutzten Fläche in das Strassenprojekt
nicht zu beanstanden.
4.5
Der
Beschwerdeführer bemängelt alsdann, das Strassenprojekt würde zu einem Parkplatzmangel
führen, da vor den Garagen der Liegenschaft künftig keine Parkierflächen mehr
vorhanden wären. Auch diese Rüge erweist sich als unbegründet: Zum einen hält
die 1989 erteilte Baubewilligung ausdrücklich fest, dass die sieben bewilligten
Parkplätze bei einem allfälligen Strassenausbau auf erstes Verlangen des
Bauausschusses der Stadt Winterthur zu beseitigen bzw. anzupassen seien. Zum
anderen war der Parkplatz, der vor der Garage des Beschwerdeführers lag, wie
gesagt nie bewilligt worden (vgl. E. 4.4). Unter diesen Umständen musste der
Beschwerdeführer damit rechnen, dass die Zahl der Parkplätze in der Umgebung
der Liegenschaft im Fall eines Strassenausbaus reduziert werden würde.
Anzumerken ist, dass die Stadt Winterthur drei der sieben Parkplätze, die 1989
bewilligt worden waren und nun aufgehoben werden müssen, auf Kosten des
Projekts an einem anderen Standort durch neue Parkplätze ersetzen wird.
4.6
Soweit der
Beschwerdeführer geltend macht, es sei unklar, wohin im Winter der Schnee
geräumt werde und ob dafür auch die Parkplätze in Anspruch genommen würden, ist
auf die Ausführungen des Beschwerdegegners zu verweisen: Es darf davon ausgegangen
werden, dass auf dem 4.5 Meter breiten Weg genügend Platz zum Lagern von Schnee
vorhanden ist. Vorliegend besteht kein Anlass, an dieser auf Meinungen von
Fachpersonen gestützten Beurteilung zu zweifeln.
4.7
Schliesslich
bringt der Beschwerdeführer vor, der Betriebsleiter von Stadtbus Winterthur
habe am 8. Juli 2007 behauptet, die Verbindung am nördlichen Fussweg (F-Strasse
/ C-Strasse) sei durch Baulinien gesichert, obwohl der Grosse Gemeinderat die
betreffenden Baulinien 1999 zu Ungunsten des südlichen Fusswegs verschoben
habe. Inwiefern aus der behaupteten fehlerhaften Aussage des Betriebsleiters
auf die Rechtswidrigkeit des vorliegenden Strassenprojektes geschlossen werden
sollte, ist nicht ersichtlich.
5.
Zusammenfassend erweisen sich die Einwendungen des
Beschwerdeführers als unbegründet. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine
Parteientschädigung steht ihm als unterliegende Partei gemäss § 17 Abs. 2 VRG
von vornherein nicht zu. Dem obsiegenden Beschwerdegegner ist für das
vorliegende Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihm
aus dem Beschwerdeverfahren kein übermässiger Aufwand erwachsen ist.
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten
werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an…