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Entscheid

VB.2009.00188

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00188

7. April 2010Deutsch17 min

(URT.2010.12234)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die

Vorinstanz hat die angefochtene Baubewilligung für den geplanten Anbau mit der

Begründung aufgehoben, die dort vorgesehene Anlieferung für das geplante

Verkaufsgeschäft sei nicht verkehrssicher. Gemäss den im Anhang zur Verkehrssicherheitsverordnung

vom 15. Juni 1983 (VerkehrssicherheitsV) aufgestellten technischen

Mindestanforderungen dürfe die Ein- und Ausfahrt nur vorwärts erfolgen; zudem

seien laut § 5 der Verordnung Ausfahrten im Bereich von Haltestellen der

öffentlichen Verkehrsmittel "in der Regel" nicht zulässig. Zwar lasse

§ 6 Abs. 2 VerkehrssicherheitsV Abweichungen von diesen technischen

Anorderungen zu, könne auch nach § 360 Abs. 3 des Planungs- und

Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) von Richtlinien und Normalien aus

wichtigen Gründen abgewichen werden und stehe der örtlichen Baubehörde insoweit

ein von der Rekurskommission zu beachtender Beurteilungs- und

Ermessensspielraum offen. Das gewählte Anlieferungskonzept, welches vorsehe,

dass der Sattelzug von der E-Strasse her rückwärts in das Anlieferungsgebäude

einfahre und dabei das Trottoir sowie den Haltestellenbereich von zwei

Buslinien überquere, stelle indessen ein zu hohes Sicherheitsrisiko dar, da die

Aufmerksamkeit des Chauffeurs übermässig beansprucht werde und sich die

Gefahrensituation auch nicht durch den verlangten Beizug einer Hilfsperson

ausreichend entschärfen lasse. Sodann müsse die Anlieferung auch nicht zwingend

von der E-Strasse her, sondern könne wie bisher von der F-Strasse her erfolgen.

Die Beurteilung der Verkehrssicherheit durch die Baubehörde sei deshalb nicht

mehr vertretbar.

Die Beschwerdeführerin

bestreitet die von der Vorinstanz angenommene Behinderung und Gefährdung

anderer Verkehrsteilnehmer. Durch die Auflage, dass die Anlieferung vor 06.00

Uhr erfolgen, eine Hilfsperson beigezogen und das Tor ferngesteuert öffenbar

sein müsse, werde die Sicherheit gewährleistet. Weitere Auflagen seien

vorbehalten worden, und die Beschwerdeführerin sei bereit, beispielsweise mit

dem Anbringen von Rückfahrkameras an den Sattelschleppern noch bestehenden

Bedenken Rechnung zu tragen. Andernorts, wie beispielsweise am G-Platz, werde

eine ähnlich konzipierte Anlieferung seit Jahren problemlos betrieben. Die

bestehende Anlieferung an der F-Strasse stelle keine taugliche Alternative dar.

Die Beschwerdegegner machen

geltend, die Einhaltung der Auflagen dürfte kaum durchsetzbar sein und auch mit

nachträglichen Verschärfungen lasse sich keine grundlegende Verbesserung

erzielen. Die Bewilligung für die Anlieferung könnte höchstens im Sinne einer

Ausnahme erteilt werden, doch seien Ausnahmegründe angesichts der bestehenden

guten Versorgung des Quartiers mit Artikeln des täglichen Bedarfs nicht

gegeben. Angesichts der Lage der Verteilzentralen der Bauherrschaft werde der

Lastenzug, um wie geplant rückwärts einfahren zu können, irgendwo wenden

müssen. Mit einer Länge von 13 m habe dieser in der Anlieferung gar nicht

Platz, sondern das Zugfahrzeug werde während des An- oder Absattelns des

Aufliegers eine Weile das Trottoir verstellen. Eine Überprüfung der

Schleppkurve ergebe zudem, dass beim Ein- und Ausfahren auch die Gegenfahrbahn

beansprucht werde, und es sei infrage zu stellen, ob alle anliefernden

Fahrzeuge mit Türöffnungssendern ausgerüstet seien. Erfahrungsgemäss dürften

die Chauffeure nicht in jedem Fall in der Lage sein, das angesichts der engen

Verhältnisse schwierige Rückfahrmanöver in einem Zug zu bewältigen, sodass

mehrfach angesetzt werden müsse, was zu zusätzlichen Immissionen und

Behinderungen führe. Die Anlieferung an der F-Strasse könne mit kleineren

Fahrzeugen problemlos bedient werden, wie der Betrieb der bisherigen

Ladengeschäfte gezeigt habe; die dortigen Anwohner müssten aufgrund der Bestandesgarantie

die mit der Anlieferung verbundenen Immissionen hinnehmen.

1.2 § 236

Abs. 1 PBG verlangt unter dem Titel "Erschliessung", dass ein

Grundstück für die darauf vorgesehenen Bauten und Anlagen genügend zugänglich

sein muss. Hinreichende Zugänglichkeit bedingt in tatsächlicher Hinsicht eine

der Art, Lage und Zweckbestimmung der Bauten und Anlagen entsprechende Zufahrt

für Fahrzeuge der öffentlichen Dienste und der Benützer (§ 237 Abs. 1

PBG). Zufahrten sollen für jedermann verkehrssicher sein.

Gemäss § 240 Abs. 1 PBG dürfen durch Bauten,

Anlagen, Bepflanzungen und sonstige Grundstücknutzungen weder der Verkehr

behindert oder gefährdet noch der Bestand und die Sicherheit des Strassenköpers

beeinträchtigt werden. Laut § 3 VerkehrssicherheitsV beurteilt sich die Zulässigkeit

der Auswirkungen von Grundstücknutzungen auf den Verkehr und den Strassenkörper

unter folgenden Gesichtspunkten:

a) Verkehrsbedeutung

der Strasse sowie deren Ausbaugrad und -ge-schwindigkeit unter Berücksichtigung

verkehrspolizeilicher Signalisationsvorschriften;

b) örtliche

Verhältnisse, wie bestehende Überbauung, Zonenordnung, Topografie und Bewaldung

des angrenzenden Landes;

c)

Strassenverlauf und -verzweigungen.

Ausfahrten sind gemäss § 5 Abs. 1

VerkehrssicherheitsV im Bereich von Strassenverzweigungen und von Haltestellen

des öffentlichen Verkehrs in der Regel nicht zulässig. Von dieser in der

Marginalie ausdrücklich als "Grundsatz" gekennzeichneten Bestimmung

können unter Beachtung der in § 3 VerkehrssicherheitsV aufgeführten

Gesichtspunkte Erleichterungen gewährt werden.

Von den technischen Anforderungen, wie sie im Anhang zur

Verordnung geregelt sind, kann gemäss § 6 Abs. 2 VerkehrssicherheitsV

abgewichen werden, unter anderem wenn Gründe des Natur- und Heimatschutzes oder

andere öffentliche Interessen überwiegen (lit. c).

Bei der Zulassung von Abweichungen vom Grundsatz gemäss

§ 5 Abs. 1 VerkehrssicherheitsV oder der Gewährung von Erleichterungen

im Sinn von § 6 Abs. 2 VerkehrssicherheitsV steht den örtlichen

Behörden, die mit den örtlichen Verhältnissen in besonderer Weise vertraut

sind, ein von den Rekursinstanzen zu beachtender Beurteilungs- und Ermessensspielraum

zu (vgl. VGr, 18. August 2004, BEZ 2004 Nr. 64; RB 1986

Nr. 13). Diese prüfen lediglich, ob die Gemeindebehörde den ihr

eingeräumten Spielraum nicht überschritten hat, das heisst im vorliegenden

Zusammenhang insbesondere, ob die bewilligte Zufahrt noch mit vertretbaren

Gründen als verkehrssicher gewürdigt werden kann und ob die notwendigen

Vorkehrungen getroffen wurden, um den im konkreten Fall bestehenden

Gefährdungen Rechnung zu tragen. Das Verwaltungsgericht hat aufgrund seiner gemäss

§ 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)

beschränkten Kognition neben der richtigen Feststellung des massgeblichen

Sachverhalts die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Rechtsfrage zu prüfen,

ob die Rekursinstanz zulässigerweise in diesen Beurteilungsspielraum der

örtlichen Baubehörde eingegriffen hat.

1.3 An der Ausstattung

der Siedlungen mit genügend erreichbaren öffentlichen und privaten Diensten für

die Versorgung besteht ein öffentliches Interesse (vgl. § 18 Abs. 2

lit. f PBG). Daran vermag der Umstand, dass es in der näheren Umgebung des

geplanten Standorts weitere ähnliche Verkaufsgeschäfte hat, nichts zu ändern;

im Raum I-Platz mit seiner guten Anbindung an den öffentlichen Verkehr erhält

der Stadtteil H ein neues Zentrum, wozu auch eine dichte Ausstattung mit Läden

gehört (vgl. act. 8/15). Aus wirtschaftlichen Gründen muss die Zulieferung

heute durch grosse Lastfahrzeuge erfolgen und würden deshalb in vielen

gewachsenen Quartieren neue Ladengeschäfte praktisch verunmöglicht, wenn ausnahmslos

auf der Durchsetzung der auf den Regelfall zugeschnittenen technischen Anforderungen

und Normen beharrt würde. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass aus Gründen

des Lärmschutzes der Warenumschlag möglichst im Gebäudeinnern erfolgen soll,

was die Anlieferungsmöglichkeiten zusätzlich einschränkt.

Unter diesen Umständen kommt ein Abweichen von der Regel in

Betracht, wonach Zufahrten nicht im Bereich von Haltestellen öffentlicher

Verkehrsmittel liegen sollen, und liegen auch hinreichende öffentliche

Interessen vor, um Erleichterungen gegenüber den technischen Anforderungen des

Anhangs der VerkehrssicherheitsV grundsätzlich zu rechtfertigen.

1.4 Allerdings

dürfen solche Abweichungen und Erleichterungen nur dann und insoweit gestattet

werden, als die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird und höchstens

geringfügige Verkehrsbehinderungen zu befürchten sind, was nötigenfalls durch

den Regelverstoss kompensierende Auflagen auszugleichen ist.

Wie der Delegationsaugenschein des Verwaltungsgerichts beim

Verkaufsgeschäft der Bauherrschaft am G-Platz gezeigt hat, beansprucht das

rückwärts Einparken des Sattelzugs in die Anlieferung nur wenige Minuten und

führt in der Zeit vor 06.00 Uhr wegen des geringen Verkehrsaufkommens

weder zu Behinderungen noch zur Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer. Daran

würde sich auch dann nichts ändern, wenn das Fahrmanöver gelegentlich nicht in

einem Zug gelingen sollte.

Angesichts der weitgehend vergleichbaren Verhältnisse bei der

geplanten Verkaufsstelle an der E-Strasse erscheint deshalb die Würdigung der

örtlichen Baubehörde grundsätzlich vertretbar, dass auch hier die

Verkehrssicherheit gewährleistet bleibt und der Verkehrsfluss höchstens

geringfügig beeinträchtigt wird. Zwar fällt hier erschwerend in Betracht, dass

die Ausfahrt im Bereich einer von zwei Buslinien bedienten Haltestelle liegt.

Mit den Auflagen, dass die Anlieferungen mit Sattelzug ausschliesslich morgens

vor 06.00 Uhr und sämtliche Rückfahrmanöver unter Einbezug einer

Hilfsperson zu erfolgen haben, werden die Nachteile, die sich aus der Zufahrt

im Haltestellenbereich und dem Rückfahrmanöver ergeben, weitgehend kompensiert.

Allerdings hat der Augenschein auch gezeigt, dass sich die ständige Anwesenheit

und insbesondere Aufmerksamkeit einer Hilfsperson nicht hinreichend

kontrollieren und lückenlos durchsetzen lässt; den damit verbundenen Risiken

ist insbesondere im Bereich einer Haltestelle durch zusätzliche Massnahmen zu

begegnen, weshalb beim Sattelauflieger das Anbringen einer Rückfahrkamera

anzuordnen ist. Da das Einparkmanöver nur wenige Minuten beansprucht, wird sich

eine allfällige Beeinträchtigung der beiden Buslinien, die erst ab 05.29 Uhr

und bis 06.00 Uhr nur je drei Mal verkehren, in engen Grenzen halten.

Zudem soll gemäss dem Amtsbericht des Tiefbauamts vom 17. Februar 2010 die

Haltestelle im Rahmen der Realisierung des für die Sanierung der E-Brücke

ausgearbeiteten Strassenprojekts auf die E-Brücke verlegt werden, was die

Nachteile der projektierten Zufahrt zusätzlich vermindern würde. Im Rahmen

einer Prognose, wie sie die Einschätzung der Verkehrssicherheit erfordert, darf

diese Entwicklung berücksichtigt werden, auch wenn das Projekt noch nicht

rechtskräftig festgesetzt ist und Verzögerungen gegenüber dem geplanten

Verlegungstermin im Oktober 2011 nicht auszuschliessen sind. Zutreffend ist der

Einwand der Beschwerdegegnerschaft, dass im Lauf des Nachmittags, wenn der

Auflieger wieder abgeholt wird, mit erheblich dichterem Fahrzeug- und

Fussgängerverkehr zu rechnen ist; indessen ist, wie der Augenschein gezeigt

hat, das Rückfahrmanöver ohne Auflieger wesentlich unproblematischer, insbesondere

auch bezüglich der Sichtverhältnisse.

Nicht zu folgen ist sodann dem Argument der Vorinstanz und

der Beschwerdegegnerschaft, dass die Anlieferung weiterhin von der F-Strasse

her erfolgen könnte. Abgesehen davon, dass dort nur mit kleineren Lastfahrzeugen

zugefahren werden kann, was zusätzliche Fahrten zur Folge hätte, ist dort eine

Einhausung der Anlieferung nicht möglich, sodass der erfahrungsgemäss mit

erheblichen Immissionen verbundene Ablad im Freien erfolgen müsste. Dies

widerspricht dem Vorsorgegrundsatz von Art. 11 Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes

vom 7. Oktober 1983 (USG).

Ebenfalls unzutreffend ist der Einwand der

Beschwerdegegnerschaft, der Sattelzug mit einer Länge von 13 m werde

während des An- oder Absattelns das Trottoir beanspruchen. Sie übersieht, dass

die Liegenschaft über einen 4 m tiefen Vorplatz verfügt. Von der Rampe bis zum

Trottoir stehen somit auf privatem Grund rund 15 m zur Verfügung, sodass

der öffentliche Grund beim Ab- oder Anhängen des Aufliegers nicht beansprucht

wird. Sodann hat der Augenschein gezeigt, dass beim Rückwärtsstossen das

Zugfahrzeug die Gegenfahrbahn höchstens geringfügig und jedenfalls nur ganz

kurzfristig beanspruchen wird. Da an der E-Strasse leicht schräg eingefahren

werden kann, sind die Verhältnisse insofern günstiger als am G-Platz. Es

besteht auch kein Anlass, daran zu zweifeln, dass die anliefernden Fahrzeuge

wie gefordert mit einer Fernsteuerung für die Türöffnung ausgerüstet sind.

Schliesslich ist der Anfahrtsweg der Fahrzeuge für die Sicherheit der Anlieferung

unwesentlich, solange sie, wie dies das Konzept vorsieht, zur Anlieferung die E-Strasse

in Richtung J-Strasse befahren.

1.5 Insgesamt

beruht damit die Bewilligung der Ausfahrt auf einer vertretbaren Würdigung der

örtlichen Verhältnisse und hat die Rekurskommission zu Unrecht in den

Beurteilungsspielraum der örtlichen Baubehörde eingegriffen.

Erwägungen

2.

Die Beschwerdegegner haben bereits im Rekursverfahren geltend

gemacht, die geplante Anlieferung verstosse gegen Art. 3 lit. c der

Lärmschutzverordnung der Stadt Zürich vom 2. Juni 1971, wonach zwischen

19.00

und 07.00 Uhr sämtliche Arbeiten, die Lärm verursachen, untersagt

sind.

2.1

Die

Kantone – und im Rahmen der kantonalen Kompetenzordnung die Gemeinden – sind

grundsätzlich befugt, Ausführungsrecht zum USG zu erlassen (Art. 65 USG),

insbesondere auch Vorschriften über die vorsorgliche Emissionsbegrenzung bei

lärmigen Anlagen nach Art. 11 Abs. 2 und Art. 12 USG. Überdies

können die Kantone auch selbständiges kantonales Lärmschutzrecht schaffen; da

das USG nur die Lärmverursachung durch Anlagen im Sinn von Art. 7

Abs. 7 USG regelt, verbleibt der Erlass von Normen, die sich nicht an den

Inhaber einer Anlage richten, sondern individuelles Verhalten betreffen, in der

Rechtsetzungskompetenz der Kantone bzw. Gemeinden (vgl. zum Ganzen: Robert Wolf,

in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Zürich 2000, Art. 25

N. 13, 22–24). Die Lärmschutzvorschriften der kommunalen Polizeiverordnungen

gehören in der Regel zur zweiten Kategorie und werden zumeist nicht nach den

Grundsätzen von Art. 65 Abs. 1 USG erlassen.

2.2

Ob die von

der Beschwerdegegnerschaft angerufene kommunale Bestimmung zur zweiten

Kategorie gehört oder sie sich auch auf ortsfeste Anlagen bezieht, ist nach

ihrem Wortlaut nicht eindeutig, kann aber offenbleiben. Im Zusammenhang mit

ortsfesten Anlagen stellt sie als Betriebsvorschrift eine vorsorgliche

Emissionsbegrenzung dar (Wolf, Art. 25 N. 23). Wenn die massgebenden

Planungswerte eingehalten sind, gelten solche zusätzlichen Massnahmen zur

Emissionsbegrenzung in der Regel nur dann als wirtschaftlich tragbar im Sinn

von Art. 11 Abs. 2 USG bzw. Art. 7 Abs. 1 lit. a der

Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV), wenn sich mit relativ

geringem Aufwand eine wesentliche zusätzliche Reduktion der Emissionen erreichen

lässt (BGE 124 II 517 E. 5a; VGr, 14. Dezember 2000,

VB.1999.00393, E. 8b; Alain Griffel, Die Grundprinzipien des

schweizerischen Umweltrechts, Zürich 2001, S. 90; Wolf, Art. 25

N. 14).

Das Baugrundstück ist wie dasjenige der

Beschwerdegegnerschaft der Empfindlichkeitsstufe III zugewiesen mit einem

Planungswert für Industrie- und Gewerbelärm von 60 dB(A) am Tag und 50 dB(A)

in der Nacht. Aufgrund der Berechnungsweise des Beurteilungspegels gemäss

Anhang 6 Ziff. 31 LSV, nach welcher der Lärm der abendlichen Betriebsstunden

auf die gesamte 12-stündige Nachtperiode umgerechnet wird, kann eine

Überschreitung des Planungswertes für die Nacht infolge des Motorengeräusches

während der nur wenige Minuten dauernden frühmorgendlichen Anlieferung

ausgeschlossen werden. Unter diesen Umständen wäre ein Verbot der Anlieferung

offenkundig unverhältnismässig, während einer späteren Anlieferung die infolge

des dichteren Verkehrs dann stärker ins Gewicht fallende Beeinträchtigung der

Verkehrssicherheit und des Verkehrsflusses im Wege steht.

Was die Abladearbeiten betrifft, so wird im angefochtenen Beschluss

festgehalten, dass diese bei geschlossenem Tor erfolgen müssen. Nicht

ausdrücklich erwähnt werden die zum Nachbargrundstück hin gerichteten Fenster

auf der Westseite der Anlieferung. Im Sinn einer vorsorglichen

Emissionsbegrenzung sind diese bis mindestens um 07.00 Uhr geschlossen zu

halten; insofern ist die Baubewilligung zu ergänzen.

3.

Laut § 266 PBG müssen Vorplätze von Garagen ohne

Rücksicht auf die Verkehrsbaulinien so lang sein wie der grösste Einstellplatz,

mindestens aber 5,5 m.

Beim streitbetroffenen Bauvorhaben handelt es sich um eine

aus Gründen des Lärmschutzes eingehauste Warenanlieferung, sodass fraglich ist,

ob die Bestimmung von § 266 PBG hier überhaupt eingreift. Jedenfalls aber

liegen insoweit besondere Verhältnisse vor und kann gestützt auf § 220

Abs. 1 PBG eine Ausnahmebewilligung erteilt werden. Wenn die Vorinstanz

nach ihrer neueren Praxis auch bei automatischen Toren einen Vorplatz verlangt,

so ist das im Regelfall gerechtfertigt, wo bei Versagen der Automatik nicht,

wie das hier vorgeschrieben wurde, mit der Anwesenheit einer Hilfsperson

gerechnet werden kann.

4.

Damit ist die Beschwerde teilweise

gutzuheissen. Demgemäss ist der Rekursentscheid aufzuheben und ist die

Baubewilligung mit folgenden ergänzenden Nebenbestimmungen wiederherzustellen:

1.

Die

Anlieferung ab der E-Strasse darf nur mit Fahrzeugen erfolgen, die über eine

Rückfahrkamera verfügen.

2.

Während

des Warenumschlags sind die Fenster auf der Westseite der Anlieferung bis

mindestens 07.00 Uhr geschlossen zu halten.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des

Beschwerdeverfahrens zu je 1/6 der Beschwerdeführerin und der Mitbeteiligten

sowie zu je 1/3 der Beschwerdegegnerschaft 1 und 2 aufzuerlegen (§ 13

Abs. 2 Satz 1 VRG). Parteientschädigungen sind bei diesem Ausgang

nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen. Demgemäss wird der Rekursentscheid aufgehoben und wird die

Baubewilligung mit folgenden ergänzenden Nebenbestimmungen wiederhergestellt:

1.

Die

Anlieferung ab der E-Strasse darf nur mit Fahrzeugen erfolgen, die über eine

Rückfahrkamera verfügen.

2.

Während

des Warenumschlags sind die Fenster auf der Westseite der Anlieferung bis

mindestens 07.00 Uhr geschlossen zu halten.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 360.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'360.-- Total der Kosten.

3.

Die

Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens werden zu je 1/6 der Beschwerdeführerin

und der Mitbeteiligten sowie zu je 1/3 der Beschwerdegegnerschaft 1 und 2

auferlegt.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an…