VB.2009.00188
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00188
7. April 2010Deutsch17 min
(URT.2010.12234)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00188
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 07.04.2010
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Anbau für Anlieferung und Warenumschlag bei einem Verkaufsgeschäft. Verkehrssicherheit. Lärm.
Unter den vorliegenden Umständen kommt ein Abweichen von der Regel in Betracht, wonach Zufahrten nicht im Bereich von Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel liegen sollen, und liegen auch hinreichende öffentliche Interessen vor, um Erleichterungen gegenüber den technischen Anforderungen des Anhangs der Verkehrssicherheitsverordnung grundsätzlich zu rechtfertigen (E. 1.3).
Eine Überschreitung des Planungswertes für die Nacht infolge des Motorengeräusches während der nur wenige Minuten dauernden frühmorgendlichen Anlieferung kann vorliegend aufgrund der Berechnungsweise gemäss Anhang 6 Ziff. 31 LSV ausgeschlossen werden (E. 2.2).
Teilweise Gutheissung.
Stichworte:
ANLIEFERUNG
AUSFAHRT
ERSCHLIESSUNG (ANFORDERUNGEN, DURCHFÜHRUNG, FINANZIERUNG)
HALTESTELLE
LÄRM
LÄRMSCHUTZ
LÄRMSCHUTZMASSNAHME
NEBENBESTIMMUNG
ÖRTLICHE VERHÄLTNISSE
VERKEHRSSICHERHEIT
VORSORGLICHE BEGRENZUNG
WARENANLIEFERUNG
ZUFAHRT
Rechtsnormen:
Art. 7 Abs. I lit. a LSV
§ 220 Abs. I PBG
§ 236 Abs. I PBG
§ 240 Abs. I PBG
§ 266 PBG
Art. 11 Abs. II USG
§ 50 VRG
Art. 3 VSV
Art. 5 VSV
Art. 6 Abs. II VSV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2009.00188
Entscheid
der 1. Kammer
vom 7. April 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtssekretärin
Corina Schuppli.
In Sachen
Genossenschaft A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. C,
2. D,
Beschwerdegegnerschaft,
und
Bausektion der Stadt Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend
Baubewilligung,
hat sich ergeben:
I.
Am 16. Juli 2008 erteilte die Bausektion der Stadt
Zürich der Genossenschaft A die baurechtliche Bewilligung für diverse Um- und
Anbauten an den Liegenschaften E-Strasse 01 und F-Strasse 02. In den
beiden schon bisher auch Verkaufszwecken dienenden Gebäuden soll ein
Verkaufsgeschäft eingerichtet werden. An der West- und Nordseite der Liegenschaft
E-Strasse 01 ist ein für Anlieferung und Warenumschlag vorgesehener Anbau
geplant. Die Anlieferung soll einmal täglich durch einen aus Zugmaschine und
Sattelauflieger bestehenden Lastzug erfolgen, der rückwärts in diese Anbaute
einfahren wird. Das Zugfahrzeug soll dort den Auflieger absatteln, der zum
Entladen und zum Beladen mit Retouren im Anbau verbleiben und erst im Lauf des
Nachmittags von der Zugmaschine wieder abgeholt werden soll. Die Bausektion
bewilligte dieses Anlieferungskonzept unter Nebenbestimmungen. So haben die
Anlieferungen mit dem Sattelzug ausschliesslich morgens vor 06.00 Uhr zu
erfolgen und sind sämtliche Rückwärts-Einfahrmanöver mit Lastwagen nur unter
Beizug einer Hilfsperson zulässig; für den Fall der Behinderung des öffentlichen
Verkehrs und/oder des Fussgängerverkehrs werden weitere Massnahmen vorbehalten.
Sodann hat die Zufahrt zur Anlieferung mindestens eine Breite von 4,30 m
aufzuweisen und ist das Tor der Anlieferung mit einer Fernsteuerung zu
versehen. Der Güterumschlag muss auf dem Bauareal durchgeführt werden, und das
Abholen der Auflieger hat mit leeren Zugfahrzeugen zu erfolgen; insbesondere
dürfen mit dem Aufliegerwagen keine Umstellmanöver ausgeführt werden. Die
Einwirkungen auf die Umgebung sind möglichst gering zu halten und die
Lärmemissionen so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich
und wirtschaftlich tragbar ist; insbesondere ist das äussere Tor der Anlieferung
geschlossen zu halten, während der Aufliegerwagen in der Anlieferung steht.
II.
Den von C und D gegen diese Bewilligung erhobenen Rekurs
hiess die Baurekurskommission I am 20. März 2009 gut und hob den angefochtenen
Beschluss insoweit auf, als damit die Baubewilligung für den der Anlieferung
dienenden Teil der Anbaute an das Gebäude E-Strasse 01 erteilt worden war.
III.
Mit Beschwerde vom 9. April 2009 liess die Genossenschaft
A dem Verwaltungsgericht beantragen, den Rekursentscheid unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
aufzuheben und die Baubewilligung wiederherzustellen; es sei überdies ein Augenschein
durchzuführen.
Die Rekurskommission beantragte am 27. April 2009
Abweisung der Beschwerde. Den nämlichen Antrag stellten am 16. bzw. 18. Mai
2009 C und D, die überdies eine Parteientschädigung beantragten. Die Bausektion
schloss am 18. Mai 2009 auf Gutheissung der Beschwerde.
Mit als "Noveneingabe" bezeichneter Replik vom
10. Juni 2009 und Dupliken vom 1. bzw. 15. Juli 2009 hielten die
Parteien
an ihren Anträgen fest.
Am 14. Januar 2010, zwischen 05.30 und
06.50 Uhr, wurde zunächst bei der A-Filiale am G-Platz und darauf beim Baugrundstück
einen Referentenaugenschein mit anschliessender Schlussverhandlung
durchgeführt.
Mit Verfügung vom 15. Januar 2010 wurde
vom Tiefbauamt der Stadt Zürich ein Amtsbericht darüber eingeholt, ab welchem
Zeitpunkt die Bushaltestelle "Bahnhof H" definitiv vom derzeitigen Standort
auf der Höhe E-Strasse 01 auf die E-Brücke verlegt werden soll.
Nach Eingang des Amtsberichts vom 17. Februar 2010
erhielten die Parteien mit Verfügung vom 23. Februar 2010 Gelegenheit zur
Stellungnahme.
Sachverhalt
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die
Vorinstanz hat die angefochtene Baubewilligung für den geplanten Anbau mit der
Begründung aufgehoben, die dort vorgesehene Anlieferung für das geplante
Verkaufsgeschäft sei nicht verkehrssicher. Gemäss den im Anhang zur Verkehrssicherheitsverordnung
vom 15. Juni 1983 (VerkehrssicherheitsV) aufgestellten technischen
Mindestanforderungen dürfe die Ein- und Ausfahrt nur vorwärts erfolgen; zudem
seien laut § 5 der Verordnung Ausfahrten im Bereich von Haltestellen der
öffentlichen Verkehrsmittel "in der Regel" nicht zulässig. Zwar lasse
§ 6 Abs. 2 VerkehrssicherheitsV Abweichungen von diesen technischen
Anorderungen zu, könne auch nach § 360 Abs. 3 des Planungs- und
Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) von Richtlinien und Normalien aus
wichtigen Gründen abgewichen werden und stehe der örtlichen Baubehörde insoweit
ein von der Rekurskommission zu beachtender Beurteilungs- und
Ermessensspielraum offen. Das gewählte Anlieferungskonzept, welches vorsehe,
dass der Sattelzug von der E-Strasse her rückwärts in das Anlieferungsgebäude
einfahre und dabei das Trottoir sowie den Haltestellenbereich von zwei
Buslinien überquere, stelle indessen ein zu hohes Sicherheitsrisiko dar, da die
Aufmerksamkeit des Chauffeurs übermässig beansprucht werde und sich die
Gefahrensituation auch nicht durch den verlangten Beizug einer Hilfsperson
ausreichend entschärfen lasse. Sodann müsse die Anlieferung auch nicht zwingend
von der E-Strasse her, sondern könne wie bisher von der F-Strasse her erfolgen.
Die Beurteilung der Verkehrssicherheit durch die Baubehörde sei deshalb nicht
mehr vertretbar.
Die Beschwerdeführerin
bestreitet die von der Vorinstanz angenommene Behinderung und Gefährdung
anderer Verkehrsteilnehmer. Durch die Auflage, dass die Anlieferung vor 06.00
Uhr erfolgen, eine Hilfsperson beigezogen und das Tor ferngesteuert öffenbar
sein müsse, werde die Sicherheit gewährleistet. Weitere Auflagen seien
vorbehalten worden, und die Beschwerdeführerin sei bereit, beispielsweise mit
dem Anbringen von Rückfahrkameras an den Sattelschleppern noch bestehenden
Bedenken Rechnung zu tragen. Andernorts, wie beispielsweise am G-Platz, werde
eine ähnlich konzipierte Anlieferung seit Jahren problemlos betrieben. Die
bestehende Anlieferung an der F-Strasse stelle keine taugliche Alternative dar.
Die Beschwerdegegner machen
geltend, die Einhaltung der Auflagen dürfte kaum durchsetzbar sein und auch mit
nachträglichen Verschärfungen lasse sich keine grundlegende Verbesserung
erzielen. Die Bewilligung für die Anlieferung könnte höchstens im Sinne einer
Ausnahme erteilt werden, doch seien Ausnahmegründe angesichts der bestehenden
guten Versorgung des Quartiers mit Artikeln des täglichen Bedarfs nicht
gegeben. Angesichts der Lage der Verteilzentralen der Bauherrschaft werde der
Lastenzug, um wie geplant rückwärts einfahren zu können, irgendwo wenden
müssen. Mit einer Länge von 13 m habe dieser in der Anlieferung gar nicht
Platz, sondern das Zugfahrzeug werde während des An- oder Absattelns des
Aufliegers eine Weile das Trottoir verstellen. Eine Überprüfung der
Schleppkurve ergebe zudem, dass beim Ein- und Ausfahren auch die Gegenfahrbahn
beansprucht werde, und es sei infrage zu stellen, ob alle anliefernden
Fahrzeuge mit Türöffnungssendern ausgerüstet seien. Erfahrungsgemäss dürften
die Chauffeure nicht in jedem Fall in der Lage sein, das angesichts der engen
Verhältnisse schwierige Rückfahrmanöver in einem Zug zu bewältigen, sodass
mehrfach angesetzt werden müsse, was zu zusätzlichen Immissionen und
Behinderungen führe. Die Anlieferung an der F-Strasse könne mit kleineren
Fahrzeugen problemlos bedient werden, wie der Betrieb der bisherigen
Ladengeschäfte gezeigt habe; die dortigen Anwohner müssten aufgrund der Bestandesgarantie
die mit der Anlieferung verbundenen Immissionen hinnehmen.
1.2 § 236
Abs. 1 PBG verlangt unter dem Titel "Erschliessung", dass ein
Grundstück für die darauf vorgesehenen Bauten und Anlagen genügend zugänglich
sein muss. Hinreichende Zugänglichkeit bedingt in tatsächlicher Hinsicht eine
der Art, Lage und Zweckbestimmung der Bauten und Anlagen entsprechende Zufahrt
für Fahrzeuge der öffentlichen Dienste und der Benützer (§ 237 Abs. 1
PBG). Zufahrten sollen für jedermann verkehrssicher sein.
Gemäss § 240 Abs. 1 PBG dürfen durch Bauten,
Anlagen, Bepflanzungen und sonstige Grundstücknutzungen weder der Verkehr
behindert oder gefährdet noch der Bestand und die Sicherheit des Strassenköpers
beeinträchtigt werden. Laut § 3 VerkehrssicherheitsV beurteilt sich die Zulässigkeit
der Auswirkungen von Grundstücknutzungen auf den Verkehr und den Strassenkörper
unter folgenden Gesichtspunkten:
a) Verkehrsbedeutung
der Strasse sowie deren Ausbaugrad und -ge-schwindigkeit unter Berücksichtigung
verkehrspolizeilicher Signalisationsvorschriften;
b) örtliche
Verhältnisse, wie bestehende Überbauung, Zonenordnung, Topografie und Bewaldung
des angrenzenden Landes;
c)
Strassenverlauf und -verzweigungen.
Ausfahrten sind gemäss § 5 Abs. 1
VerkehrssicherheitsV im Bereich von Strassenverzweigungen und von Haltestellen
des öffentlichen Verkehrs in der Regel nicht zulässig. Von dieser in der
Marginalie ausdrücklich als "Grundsatz" gekennzeichneten Bestimmung
können unter Beachtung der in § 3 VerkehrssicherheitsV aufgeführten
Gesichtspunkte Erleichterungen gewährt werden.
Von den technischen Anforderungen, wie sie im Anhang zur
Verordnung geregelt sind, kann gemäss § 6 Abs. 2 VerkehrssicherheitsV
abgewichen werden, unter anderem wenn Gründe des Natur- und Heimatschutzes oder
andere öffentliche Interessen überwiegen (lit. c).
Bei der Zulassung von Abweichungen vom Grundsatz gemäss
§ 5 Abs. 1 VerkehrssicherheitsV oder der Gewährung von Erleichterungen
im Sinn von § 6 Abs. 2 VerkehrssicherheitsV steht den örtlichen
Behörden, die mit den örtlichen Verhältnissen in besonderer Weise vertraut
sind, ein von den Rekursinstanzen zu beachtender Beurteilungs- und Ermessensspielraum
zu (vgl. VGr, 18. August 2004, BEZ 2004 Nr. 64; RB 1986
Nr. 13). Diese prüfen lediglich, ob die Gemeindebehörde den ihr
eingeräumten Spielraum nicht überschritten hat, das heisst im vorliegenden
Zusammenhang insbesondere, ob die bewilligte Zufahrt noch mit vertretbaren
Gründen als verkehrssicher gewürdigt werden kann und ob die notwendigen
Vorkehrungen getroffen wurden, um den im konkreten Fall bestehenden
Gefährdungen Rechnung zu tragen. Das Verwaltungsgericht hat aufgrund seiner gemäss
§ 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)
beschränkten Kognition neben der richtigen Feststellung des massgeblichen
Sachverhalts die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Rechtsfrage zu prüfen,
ob die Rekursinstanz zulässigerweise in diesen Beurteilungsspielraum der
örtlichen Baubehörde eingegriffen hat.
1.3 An der Ausstattung
der Siedlungen mit genügend erreichbaren öffentlichen und privaten Diensten für
die Versorgung besteht ein öffentliches Interesse (vgl. § 18 Abs. 2
lit. f PBG). Daran vermag der Umstand, dass es in der näheren Umgebung des
geplanten Standorts weitere ähnliche Verkaufsgeschäfte hat, nichts zu ändern;
im Raum I-Platz mit seiner guten Anbindung an den öffentlichen Verkehr erhält
der Stadtteil H ein neues Zentrum, wozu auch eine dichte Ausstattung mit Läden
gehört (vgl. act. 8/15). Aus wirtschaftlichen Gründen muss die Zulieferung
heute durch grosse Lastfahrzeuge erfolgen und würden deshalb in vielen
gewachsenen Quartieren neue Ladengeschäfte praktisch verunmöglicht, wenn ausnahmslos
auf der Durchsetzung der auf den Regelfall zugeschnittenen technischen Anforderungen
und Normen beharrt würde. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass aus Gründen
des Lärmschutzes der Warenumschlag möglichst im Gebäudeinnern erfolgen soll,
was die Anlieferungsmöglichkeiten zusätzlich einschränkt.
Unter diesen Umständen kommt ein Abweichen von der Regel in
Betracht, wonach Zufahrten nicht im Bereich von Haltestellen öffentlicher
Verkehrsmittel liegen sollen, und liegen auch hinreichende öffentliche
Interessen vor, um Erleichterungen gegenüber den technischen Anforderungen des
Anhangs der VerkehrssicherheitsV grundsätzlich zu rechtfertigen.
1.4 Allerdings
dürfen solche Abweichungen und Erleichterungen nur dann und insoweit gestattet
werden, als die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird und höchstens
geringfügige Verkehrsbehinderungen zu befürchten sind, was nötigenfalls durch
den Regelverstoss kompensierende Auflagen auszugleichen ist.
Wie der Delegationsaugenschein des Verwaltungsgerichts beim
Verkaufsgeschäft der Bauherrschaft am G-Platz gezeigt hat, beansprucht das
rückwärts Einparken des Sattelzugs in die Anlieferung nur wenige Minuten und
führt in der Zeit vor 06.00 Uhr wegen des geringen Verkehrsaufkommens
weder zu Behinderungen noch zur Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer. Daran
würde sich auch dann nichts ändern, wenn das Fahrmanöver gelegentlich nicht in
einem Zug gelingen sollte.
Angesichts der weitgehend vergleichbaren Verhältnisse bei der
geplanten Verkaufsstelle an der E-Strasse erscheint deshalb die Würdigung der
örtlichen Baubehörde grundsätzlich vertretbar, dass auch hier die
Verkehrssicherheit gewährleistet bleibt und der Verkehrsfluss höchstens
geringfügig beeinträchtigt wird. Zwar fällt hier erschwerend in Betracht, dass
die Ausfahrt im Bereich einer von zwei Buslinien bedienten Haltestelle liegt.
Mit den Auflagen, dass die Anlieferungen mit Sattelzug ausschliesslich morgens
vor 06.00 Uhr und sämtliche Rückfahrmanöver unter Einbezug einer
Hilfsperson zu erfolgen haben, werden die Nachteile, die sich aus der Zufahrt
im Haltestellenbereich und dem Rückfahrmanöver ergeben, weitgehend kompensiert.
Allerdings hat der Augenschein auch gezeigt, dass sich die ständige Anwesenheit
und insbesondere Aufmerksamkeit einer Hilfsperson nicht hinreichend
kontrollieren und lückenlos durchsetzen lässt; den damit verbundenen Risiken
ist insbesondere im Bereich einer Haltestelle durch zusätzliche Massnahmen zu
begegnen, weshalb beim Sattelauflieger das Anbringen einer Rückfahrkamera
anzuordnen ist. Da das Einparkmanöver nur wenige Minuten beansprucht, wird sich
eine allfällige Beeinträchtigung der beiden Buslinien, die erst ab 05.29 Uhr
und bis 06.00 Uhr nur je drei Mal verkehren, in engen Grenzen halten.
Zudem soll gemäss dem Amtsbericht des Tiefbauamts vom 17. Februar 2010 die
Haltestelle im Rahmen der Realisierung des für die Sanierung der E-Brücke
ausgearbeiteten Strassenprojekts auf die E-Brücke verlegt werden, was die
Nachteile der projektierten Zufahrt zusätzlich vermindern würde. Im Rahmen
einer Prognose, wie sie die Einschätzung der Verkehrssicherheit erfordert, darf
diese Entwicklung berücksichtigt werden, auch wenn das Projekt noch nicht
rechtskräftig festgesetzt ist und Verzögerungen gegenüber dem geplanten
Verlegungstermin im Oktober 2011 nicht auszuschliessen sind. Zutreffend ist der
Einwand der Beschwerdegegnerschaft, dass im Lauf des Nachmittags, wenn der
Auflieger wieder abgeholt wird, mit erheblich dichterem Fahrzeug- und
Fussgängerverkehr zu rechnen ist; indessen ist, wie der Augenschein gezeigt
hat, das Rückfahrmanöver ohne Auflieger wesentlich unproblematischer, insbesondere
auch bezüglich der Sichtverhältnisse.
Nicht zu folgen ist sodann dem Argument der Vorinstanz und
der Beschwerdegegnerschaft, dass die Anlieferung weiterhin von der F-Strasse
her erfolgen könnte. Abgesehen davon, dass dort nur mit kleineren Lastfahrzeugen
zugefahren werden kann, was zusätzliche Fahrten zur Folge hätte, ist dort eine
Einhausung der Anlieferung nicht möglich, sodass der erfahrungsgemäss mit
erheblichen Immissionen verbundene Ablad im Freien erfolgen müsste. Dies
widerspricht dem Vorsorgegrundsatz von Art. 11 Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes
vom 7. Oktober 1983 (USG).
Ebenfalls unzutreffend ist der Einwand der
Beschwerdegegnerschaft, der Sattelzug mit einer Länge von 13 m werde
während des An- oder Absattelns das Trottoir beanspruchen. Sie übersieht, dass
die Liegenschaft über einen 4 m tiefen Vorplatz verfügt. Von der Rampe bis zum
Trottoir stehen somit auf privatem Grund rund 15 m zur Verfügung, sodass
der öffentliche Grund beim Ab- oder Anhängen des Aufliegers nicht beansprucht
wird. Sodann hat der Augenschein gezeigt, dass beim Rückwärtsstossen das
Zugfahrzeug die Gegenfahrbahn höchstens geringfügig und jedenfalls nur ganz
kurzfristig beanspruchen wird. Da an der E-Strasse leicht schräg eingefahren
werden kann, sind die Verhältnisse insofern günstiger als am G-Platz. Es
besteht auch kein Anlass, daran zu zweifeln, dass die anliefernden Fahrzeuge
wie gefordert mit einer Fernsteuerung für die Türöffnung ausgerüstet sind.
Schliesslich ist der Anfahrtsweg der Fahrzeuge für die Sicherheit der Anlieferung
unwesentlich, solange sie, wie dies das Konzept vorsieht, zur Anlieferung die E-Strasse
in Richtung J-Strasse befahren.
1.5 Insgesamt
beruht damit die Bewilligung der Ausfahrt auf einer vertretbaren Würdigung der
örtlichen Verhältnisse und hat die Rekurskommission zu Unrecht in den
Beurteilungsspielraum der örtlichen Baubehörde eingegriffen.
Erwägungen
2.
Die Beschwerdegegner haben bereits im Rekursverfahren geltend
gemacht, die geplante Anlieferung verstosse gegen Art. 3 lit. c der
Lärmschutzverordnung der Stadt Zürich vom 2. Juni 1971, wonach zwischen
19.00
und 07.00 Uhr sämtliche Arbeiten, die Lärm verursachen, untersagt
sind.
2.1
Die
Kantone – und im Rahmen der kantonalen Kompetenzordnung die Gemeinden – sind
grundsätzlich befugt, Ausführungsrecht zum USG zu erlassen (Art. 65 USG),
insbesondere auch Vorschriften über die vorsorgliche Emissionsbegrenzung bei
lärmigen Anlagen nach Art. 11 Abs. 2 und Art. 12 USG. Überdies
können die Kantone auch selbständiges kantonales Lärmschutzrecht schaffen; da
das USG nur die Lärmverursachung durch Anlagen im Sinn von Art. 7
Abs. 7 USG regelt, verbleibt der Erlass von Normen, die sich nicht an den
Inhaber einer Anlage richten, sondern individuelles Verhalten betreffen, in der
Rechtsetzungskompetenz der Kantone bzw. Gemeinden (vgl. zum Ganzen: Robert Wolf,
in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Zürich 2000, Art. 25
N. 13, 22–24). Die Lärmschutzvorschriften der kommunalen Polizeiverordnungen
gehören in der Regel zur zweiten Kategorie und werden zumeist nicht nach den
Grundsätzen von Art. 65 Abs. 1 USG erlassen.
2.2
Ob die von
der Beschwerdegegnerschaft angerufene kommunale Bestimmung zur zweiten
Kategorie gehört oder sie sich auch auf ortsfeste Anlagen bezieht, ist nach
ihrem Wortlaut nicht eindeutig, kann aber offenbleiben. Im Zusammenhang mit
ortsfesten Anlagen stellt sie als Betriebsvorschrift eine vorsorgliche
Emissionsbegrenzung dar (Wolf, Art. 25 N. 23). Wenn die massgebenden
Planungswerte eingehalten sind, gelten solche zusätzlichen Massnahmen zur
Emissionsbegrenzung in der Regel nur dann als wirtschaftlich tragbar im Sinn
von Art. 11 Abs. 2 USG bzw. Art. 7 Abs. 1 lit. a der
Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV), wenn sich mit relativ
geringem Aufwand eine wesentliche zusätzliche Reduktion der Emissionen erreichen
lässt (BGE 124 II 517 E. 5a; VGr, 14. Dezember 2000,
VB.1999.00393, E. 8b; Alain Griffel, Die Grundprinzipien des
schweizerischen Umweltrechts, Zürich 2001, S. 90; Wolf, Art. 25
N. 14).
Das Baugrundstück ist wie dasjenige der
Beschwerdegegnerschaft der Empfindlichkeitsstufe III zugewiesen mit einem
Planungswert für Industrie- und Gewerbelärm von 60 dB(A) am Tag und 50 dB(A)
in der Nacht. Aufgrund der Berechnungsweise des Beurteilungspegels gemäss
Anhang 6 Ziff. 31 LSV, nach welcher der Lärm der abendlichen Betriebsstunden
auf die gesamte 12-stündige Nachtperiode umgerechnet wird, kann eine
Überschreitung des Planungswertes für die Nacht infolge des Motorengeräusches
während der nur wenige Minuten dauernden frühmorgendlichen Anlieferung
ausgeschlossen werden. Unter diesen Umständen wäre ein Verbot der Anlieferung
offenkundig unverhältnismässig, während einer späteren Anlieferung die infolge
des dichteren Verkehrs dann stärker ins Gewicht fallende Beeinträchtigung der
Verkehrssicherheit und des Verkehrsflusses im Wege steht.
Was die Abladearbeiten betrifft, so wird im angefochtenen Beschluss
festgehalten, dass diese bei geschlossenem Tor erfolgen müssen. Nicht
ausdrücklich erwähnt werden die zum Nachbargrundstück hin gerichteten Fenster
auf der Westseite der Anlieferung. Im Sinn einer vorsorglichen
Emissionsbegrenzung sind diese bis mindestens um 07.00 Uhr geschlossen zu
halten; insofern ist die Baubewilligung zu ergänzen.
3.
Laut § 266 PBG müssen Vorplätze von Garagen ohne
Rücksicht auf die Verkehrsbaulinien so lang sein wie der grösste Einstellplatz,
mindestens aber 5,5 m.
Beim streitbetroffenen Bauvorhaben handelt es sich um eine
aus Gründen des Lärmschutzes eingehauste Warenanlieferung, sodass fraglich ist,
ob die Bestimmung von § 266 PBG hier überhaupt eingreift. Jedenfalls aber
liegen insoweit besondere Verhältnisse vor und kann gestützt auf § 220
Abs. 1 PBG eine Ausnahmebewilligung erteilt werden. Wenn die Vorinstanz
nach ihrer neueren Praxis auch bei automatischen Toren einen Vorplatz verlangt,
so ist das im Regelfall gerechtfertigt, wo bei Versagen der Automatik nicht,
wie das hier vorgeschrieben wurde, mit der Anwesenheit einer Hilfsperson
gerechnet werden kann.
4.
Damit ist die Beschwerde teilweise
gutzuheissen. Demgemäss ist der Rekursentscheid aufzuheben und ist die
Baubewilligung mit folgenden ergänzenden Nebenbestimmungen wiederherzustellen:
1.
Die
Anlieferung ab der E-Strasse darf nur mit Fahrzeugen erfolgen, die über eine
Rückfahrkamera verfügen.
2.
Während
des Warenumschlags sind die Fenster auf der Westseite der Anlieferung bis
mindestens 07.00 Uhr geschlossen zu halten.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des
Beschwerdeverfahrens zu je 1/6 der Beschwerdeführerin und der Mitbeteiligten
sowie zu je 1/3 der Beschwerdegegnerschaft 1 und 2 aufzuerlegen (§ 13
Abs. 2 Satz 1 VRG). Parteientschädigungen sind bei diesem Ausgang
nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen. Demgemäss wird der Rekursentscheid aufgehoben und wird die
Baubewilligung mit folgenden ergänzenden Nebenbestimmungen wiederhergestellt:
1.
Die
Anlieferung ab der E-Strasse darf nur mit Fahrzeugen erfolgen, die über eine
Rückfahrkamera verfügen.
2.
Während
des Warenumschlags sind die Fenster auf der Westseite der Anlieferung bis
mindestens 07.00 Uhr geschlossen zu halten.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 360.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'360.-- Total der Kosten.
3.
Die
Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens werden zu je 1/6 der Beschwerdeführerin
und der Mitbeteiligten sowie zu je 1/3 der Beschwerdegegnerschaft 1 und 2
auferlegt.
4.
Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an…