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Entscheid

VB.2009.00191

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00191

11. November 2010Deutsch13 min

(URT.2010.12766)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Versicherungsgesellschaft E erstellte für die Grundstücke

Kat.-Nrn. 01, 02 und 03 am 18. Dezember 2007 den privaten

Gestaltungsplan Höchhuus/Gerbegasse. Der Gebietsperimeter liegt zwischen der

Dorfstrasse, der Gerbe- und der Kalchengasse sowie nördlich der beiden

Grundstücke Kat.-Nrn. 04 und 05. Der Gemeinderat Kloten (Parlament)

stimmte diesem Gestaltungsplan mit Beschluss vom 8. April 2008 zu.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Beschluss erhoben A und B als Miteigentümer des

Grundstücks Kat.-Nr. 06 Rekurs mit folgenden Anträgen:

1.

Der

Grenzabstand des Gebäudes G zum südlich angrenzenden Grund­s­tück Kat.-Nr. 06

sei um 5,00 m auf 12,70 m zu vergrössern.

2.

Das Gebäude

auf Baufeld G sei um ein Vollgeschoss zu reduzieren.

3.

Das

zulässige Ausnützungsmass sei dementsprechend zu reduzieren.

4.

Die auf

einer Länge von 16 m um 2,50 m in den Grenzabstand hineinragenden Balkone seien

beim Gebäude G auf einen Drittel der Fassadenlänge von 24 m, also auf 8 m, und

in der Tiefe auf 2 m zu reduzieren (Art. 4 Abs. 1 GPV).

5.

Die Ein-/Ausfahrt Kalchengasse sei zu streichen (Art. 7 Abs. 1

GPV).

Die Baurekurskommission IV vereinigte den Rekurs mit einem

anderen gegen den gleichen Gestaltungsplan gerichteten Rekurs und wies beide

Rechtmittel am 5. März 2009 ab. Die Kosten über insgesamt Fr. 6'852.-

auferlegte sie zu je einem Viertel A und B, welche sie zudem zu einer

Umtriebsentschädigung von Fr. 1'500.- an die Versicherungsgesellschaft E

verpflichtete.

III.

Gegen den Rekursentscheid erhoben A und B am 9. April

2009.

Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der angefochtene

Entscheid sei aufzuheben, und es sei der private Gestaltungsplan im Sinn der

Rekursanträge abzuändern, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Beschwerdegegnerschaft.

Die Baudirektion genehmigte den Gestaltungsplan am 13. April

2010.

Die Baurekurskommission beantragte am 3. Mai 2010 ohne weitere

Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Versicherungsgesellschaft E

beantwortete die Beschwerde am 17. Mai 2010, der Gemeinderat Kloten am 28. Mai

2010.

Beide beantragten, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf

einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Beschwerdeführer. Mit Eingabe vom 17. Juni 2010 äusserten sich A und B zu den

Beschwerdeantworten und verwiesen dabei auf den Entscheid des Regierungsrats

vom 27. Januar 2010, worin dieser die im Rahmen der BZO-Revision

festgesetzte Zentrumszone Z4 an der Kalchengasse (Zonenplanänderung Nr. 7,

welche auch den gesamten Bereich des Gestaltungsplanperimeters einschliesst)

aus Gründen der Fluglärmbelastung nicht genehmigt habe. Sie ersuchten darum,

das Verfahren so lange zu sistieren, bis über die BZO-Revision definitiv

entschieden sei, und hernach einen zweiten Schriftenwechsel durchzuführen. Der

Gemeinderat Kloten beantragte am 25. Juni 2010, das Sistierungsgesuch sei

abzuweisen.

Mit Entscheid vom 8. Juli 2010 überprüfte das

Verwaltungsgericht die vom Gemeinderat Kloten am 2. Oktober 2007 revidierte

Bau- und Zonenordnung inklusive Parkplatzreglement im Rahmen von vier

Beschwerdeverfahren, worunter eines ebenfalls von A und B veranlasst worden

war. Das Gericht hob unter anderem die Zonenplanänderung Nr. 7 in Bestätigung

des Rekursentscheids vom 13. November 2008 und des Nichtgenehmigungsentscheids

vom 27. Januar 2010 auf. Als Folge davon hiess es auch die von A und B erhobene

Beschwerde mit Bezug auf die infolge der Zonenplanänderung Nr. 7 neu

geltenden Grenzabstände gut. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts blieb unangefochten.

Der Abteilungspräsident setzte den Verfahrensbeteiligten

mit Verfügung vom 27. Juli 2010 verschiedene Fristen zur Stellungnahme.

Unter anderem wurden die Parteien sowie die Baudirektion auch dazu eingeladen,

sich zum Genehmigungsentscheid des Regierungsrats vom 27. Januar 2010

sowie zum Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 8. Juli 2010, insbesondere

zur Auswirkung dieses Entscheids auf das vorliegende Verfahren, zu äussern. Die

Baudirektion verzichtete am 30. August 2010 auf eine Stellungnahme. A und B

äusserten sich am 20. September 2010. Unter dem gleichen Datum äusserten

sich auch die mit neuem Namen auftretende E AG sowie der Gemeinderat Kloten.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG,

Fassung vom 22. März 2010) ist das Verwaltungsgericht zur Behandlung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Nachdem das Verwaltungsgericht inzwischen über die

Revision der Bau- und Zonenordnung rechtskräftig entschieden hat, erweist sich

das Sistierungsgesuch der Beschwerdeführer als gegenstandslos.

2.

2.1

Die Legitimation der Beschwerdeführer zur Anfechtung des Gestaltungsplans

Höchhuus/Gerbegasse ist angesichts der unmittelbaren Nachbarschaft des

Grundstücks der Beschwerdeführer (Kat.-Nr. 06) und mit Blick auf die

vorgebrachten Beanstandungen wie die übermässige Ausnützung, zu geringe

Abstände und mangelhafte Gestaltung gestützt auf § 338a Abs. 1 des Planungs-

und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) ohne Weiteres gegeben. Die

Rechtsmittellegitimation wurde von der Baurekurskommission im angefochtenen

Entscheid denn auch zutreffend bejaht.

2.2

Das Planungs- und Baugesetz vom 7. September 1975 (PBG) unterscheidet

zwischen öffentlichen Gestaltungsplänen, welche von den Gemeinden bei einem

wesentlichen öffentlichen Interesse festgesetzt werden dürfen (§ 84 Abs. 1

PBG), und privaten Gestaltungsplänen, welche von den Grundeigentümern aufgestellt

werden und der Zustimmung des für den Erlass der Bau- und Zonenordnung zuständigen

Organs bedürfen (§ 85 Abs. 1 und § 86 PBG).

Die Beschwerdeführer beanstandeten im Rekursverfahren

verschiedene Mängel und verlangten in diesem Sinne mehrere Änderungen des

privaten Gestaltungsplans. Die private Beschwerdegegnerin stellte die

Zulässigkeit von Änderungsanträgen bei einem privaten Gestaltungsplan infrage

und forderte die Baurekurskommission auf zu prüfen, ob auf den Rekurs mangels

eines Hauptantrags auf Aufhebung des Zustimmungsbeschlusses überhaupt

einzutreten sei. Die Baurekurskommission erachtete die Änderungsanträge unter

Hinweis auf einen Entscheid des Verwaltungsgerichts (VGr, 4. Oktober 2007,

VB.2007.00300, www.vgrzh.ch) als zulässig. Sie wies aber darauf hin, dass eine

Anpassung nicht automatisch erfolge, sondern das Einverständnis des privaten

Gestaltungsplanträgers erfordere. Im Folgenden überprüfte die

Baurekurskommission die Einwände der Beschwerdeführer betreffend Verdichtung

(E. 8), Erschliessung (E. 9.2), Grenzabstände (E. 10), Gebäudevorsprünge (E.

11) und Ästhetik (E. 12) materiell und erachtete alle als unbegründet.

Mit diesem Vorgehen ging die Baurekurskommission

zutreffend davon aus, dass die Beschwerdeführer in erster Linie die Aufhebung des

Zustimmungsbeschlusses beantragten und mit ihren Änderungsanträgen lediglich

diejenigen Änderungen vorschlugen, wofür ihres Erachtens die Zustimmung

zulässig gewesen wäre.

2.3

Anfechtungsobjekt des Rekursverfahrens und damit auch der den

Streitgegenstand bestimmende Ausgangspunkt des vorliegenden

Beschwerdeverfahrens ist demnach in erster Linie der Zustimmungsbeschluss des

Gemeinderats; nur in zweiter Linie sind es die einzelnen Anpassungsanträge. Die

Frage, ob die nach § 86 PBG notwendige Zustimmung zu Recht erteilt und der

Rekurs dagegen zu Recht abgewiesen wurde oder nicht, ist eine Rechtsfrage,

welche das Verwaltungsgericht mit voller Rechtskontrolle überprüft. Dabei kann

das Verwaltungsgericht den angefochtenen Beschluss auch auf Rechtsmängel hin

überprüfen, die von den Parteien nicht gerügt wurden, auch wenn es aufgrund des

Rügeprinzips dazu nicht verpflichtet ist (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 50 N. 4).

Das Verwaltungsgericht hat als Folge seines das gleiche

Gebiet betreffenden Entscheids vom 8. Juli 2010 Anlass, den angefochtenen

Zustimmungsbeschluss in lärmrechtlicher Hinsicht zu überprüfen, zumal die im

Rekursverfahren beanstandete übermässige Ausnützung auch einen gewissen Bezug

zum Lärmschutzrecht hat. Diese Themenerweiterung hat entgegen der Auffassung

der privaten Beschwerdegegnerin keinen Einfluss auf die Frage der

Rechtsmittellegitimation. Müsste der Zustimmungsbeschluss aus Gründen des Lärmschutzrechts

aufgehoben werden, so würde dieses Ergebnis die Beschwerdeführer von denjenigen

Beeinträchtigungen, aus denen sie ihre Rechtsmittellegitimation ableiten, entlasten.

Sie haben daher ein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung.

3.

3.1

Die mit dem Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 8. Juli 2010

überprüfte Zonenplanänderung Nr. 7 enthielt die Umzonung von der Kernzone

K2 zur viergeschossigen Zentrumszone Z4 mit einer Ausnützung von 110 % und

umfasste in ihrem nördlichen Teil den Perimeter des vorliegend strittigen

Gestaltungsplans. Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass die Fluglärmbelastung

in mehreren von den Zonenplanänderungen erfassten Gebieten, darunter auch die

Zonenplanänderung Nr. 7, aufgrund der Belastungskurven gemäss dem

vorläufigen Betriebsreglement des Flughafens (vBR) und gemessen an den Planungs-

und den Immissionsgrenzwerten der Empfindlichkeitsstufen II und III zu hoch sei

(E. 7.3). Da die BZO mit all ihren Aufzonungen von Wohn- und Mischzonen auch

die Möglichkeit neuer Wohnnutzungen eröffne, müssten auch überall die

Immissionsgrenzwerte der ersten Nachtstunde eingehalten werden. Die Aufzonungen

in Gebieten mit Überschreitung der Immissionsgrenzwerte würden daher in

Anwendung von Art. 22 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den

Umweltschutz (USG) keine realistischen Bauchancen eröffnen und damit den

Grundsätzen und Zielen des Raumplanungsgesetzes widersprechen (E. 7.4.1 bis

7.4

). Die Zulässigkeit von Aufzonungen in Gebieten mit Überschreitung der

Planungswerte hänge zudem von den bestehenden Erschliessungsverhältnissen ab,

welche weiter abgeklärt werden müssten (E. 7.4.4).

3.2

Der Gestaltungsplanperimeter weist nach den massgebenden

Fluglärmbelastungskurven eine Tagesbelastung von ca. 59,5 bis 60,5 dB(A) auf,

was unterhalb des Immissionsgrenzwerts der ES III von 65 dB(A) liegt. In der

ersten Nachtstunde hingegen ist das Gebiet einem Fluglärm von ca. 58 bis 61

dB(A) ausgesetzt, was klar über dem massgebenden Immissionsgrenzwert der

Empfindlichkeitsstufe III von 55 dB(A) liegt. Auch das von der

Beschwerdegegnerin 2 beauftragte Lärmgutachten geht von einer Fluglärmbelastung

von 61 dB(A) sowohl am Tag wie in der ersten Nachtstunde aus.

3.3

Der Gestaltungsplan Höchhuus/Gerbegasse ermöglicht die Erstellung von max.

6'870 m2 anrechenbarer Geschossfläche (Art. 4 GPV) in acht

Baufeldern (Art. 3 GPV). Für die Wohnnutzung dürfen maximal 4'420 m2

anrechenbare Geschossfläche erstellt werden, wovon 40 % altersgerecht sein

müssen (Art. 5 GPV). Die damit ermöglichte Ausnützung liegt ausgehend von

Grundstücksflächen von insgesamt 4'113 m2 (Kat.-Nr. 01: 759 m2,

Kat.-Nrn. 02: 2'486 m2 und Kat.-Nr. 03: 868 m2)

bei 167 %. Nach den Vorschriften der derzeit geltenden Kernzone K2 hätte sich

auf den drei betroffenen Grundstücken eine Ausnützung von 78 %, 40 % und 41 %

realisieren lassen.

Mit diesen Vorgaben eröffnet der Gestaltungsplan die

Möglichkeit neuer Wohnnutzungen in einem Gebiet, welches bereits über dem

Immissionsgrenzwert mit Fluglärm belastet ist. Da die Baubewilligung für den

entsprechenden Wohnungsbau gestützt auf Art. 22 Abs. 1 USG verweigert

werden müsste bzw. bestenfalls in einem sehr eingeschränkten Umfang als Ausnahme

gestützt auf Art. 22 Abs. 2 erteilt werden könnte, widerspricht die

mit dem Gestaltungsplan vorgenommene Aufzonung den Grundsätzen und Zielen des

Raumplanungsgesetzes.

3.4

Was die private Beschwerdegegnerin dagegen vorbringt, ist nicht schlüssig.

Zu Unrecht ist sie der Auffassung, durch eine weitgehende Reduktion der

Wohnfläche in der Zone Z4 liesse sich die Erhöhung der Wohnfläche im Gestaltungsplanperimeter

kompensieren. Jede einzelne Baubewilligung im lärmbelasteten Gebiet hat sich an

Art. 22 USG zu messen, dies unabhängig davon, ob an anderer lärmbelasteter

Stelle eine Reduktion lärmempfindlicher Nutzungen erfolgt. Im Übrigen ist nicht

ersichtlich und wird von der Beschwerdegegnerin 2 auch nicht belegt, wo in

der bestehenden Z4 tatsächlich eine Reduktion der Wohnfläche vollzogen sein

soll.

Soweit die Beschwerdegegnerin 2 meint, dem Lärmschutzrecht

könne mit einer Auflage im Baubewilligungsverfahren Nachachtung verschafft

werden, ist ihr ebenfalls nicht zu folgen. Vorab geht sie zu Unrecht davon aus,

das Lärmschutzrecht stünde nur der Realisierung derjenigen Wohnfläche entgegen,

welche der Gestaltungsplan zusätzlich gegenüber der bisherigen K2-Zone zulasse,

d.h. rund 800 m2. Das trifft

nicht zu. Art. 22 USG gilt grundsätzlich für jedes neue Gebäude mit

lärmempfindlichen Räumen. Vorliegend gestattet der Gestaltungsplan den Neubau

von max. 6'870 m2

anrechenbarer Geschossfläche, wovon maximal 4'420 m2 für die Wohnnutzung. Demnach könnte Art. 22 USG dem gesamten

Wohnungsbau entgegengehalten werden. Sowohl ein Rahmennutzungsplan als auch ein

Sondernutzungsplan wie der Gestaltungsplan müssen mit ihren Bau- und Nutzungsvorschriften

ein einigermassen realistisches Bild davon vermitteln, welche Bauchancen im

entsprechenden Gebiet bestehen. Wenn ein Gestaltungsplan wie hier in übermässig

fluglärmbelastetem Gebiet neue Wohnflächen zulässt, so steht dem zwar eine

Bauverweigerung wegen Verletzung von Art. 22 USG theoretisch nicht

entgegen; jedoch widerspricht eine derart unrealistische Planung offensichtlich

den wichtigen Zielen und Grundsätzen der Raumplanung.

Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, ohne dass die

weiteren Einwände der Beschwerdeführer gegen den Gestaltungsplan geprüft werden

müssten.

4.

4.1

Aufgrund der Beschwerdegutheissung sind die Kosten- und

Entschädigungsfolgen des Rekursentscheids zu korrigieren. Der den

Beschwerdeführern auferlegte Anteil an den Kosten des Rekursverfahrens ist der

Beschwerdegegnerin 2 aufzuerlegen. Die den Beschwerdeführern auferlegte

Verpflichtung, der Beschwerdegegnerin 2 eine (anteilmässige) Parteientschädigung

zu bezahlen, ist aufzuheben. Eine Parteientschädigung für das Rekursverfahren

ist den Beschwerdeführern jedoch nicht zuzusprechen, da der Rekurs nicht

aufgrund der von ihnen beanstandeten Punkte, sondern aus umweltrechtlichen

Gründen hätte aufgehoben werden müssen.

4.2

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind entsprechend der Beschwerdegutheissung

der Beschwerdegegnerin 2 aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist den Beschwerdeführern auch

für das Beschwerdeverfahren nicht zuzusprechen, da die Beschwerdegutheissung

einzig dank einer Rechtsanwendung von Amtes wegen erfolgt.

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Demgemäss werden der Beschluss des Gemeinderats

Kloten vom 8. April 2008 und Disp.-Ziff. II des Rekursentscheids der

Baurekurskommission IV des Kantons Zürich vom 5. März 2009, soweit er sich

auf den Rekurs der Beschwerdeführer bezieht, aufgehoben.

2.

Der

den Beschwerdeführern 1 und 2 gemäss Disp.-Ziff. III des Rekursentscheids

auferlegte Anteil an den Kosten des Rekursverfahrens von je ¼ (total ½) wird

der Beschwerdegegnerin 2 auferlegt.

3.

Die

den Beschwerdeführern 1 und 2 gemäss Disp.-Ziff. IV des Rekursentscheids auferlegte

Verpflichtung, der Beschwerdegegnerin 2 eine (anteilmässige) Parteientschädigung

von je Fr. 750.- (total Fr. 1'500.-) zu bezahlen, wird aufgehoben.

4.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 150.-- Zustellungskosten,

Fr. 5'150.-- Total der Kosten.

5.

Die Kosten für

das Beschwerdeverfahren werden der Beschwerdegegnerin 2 auferlegt.

6.

Es wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

7.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

8.

Mitteilung

an…