VB.2009.00191
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00191
11. November 2010Deutsch13 min
(URT.2010.12766)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00191
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 11.11.2010
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Gestaltungsplan
Genehmigung eines privaten Gestaltungsplans in einem fluglärmbelasteten Gebiet.
Aufgrund eines früheren Entscheids des Verwaltungsgerichts besteht von Amtes wegen Anlass, die vorliegend angefochtene Genehmigung eines privaten Gestaltungsplans in lärmrechtlicher Hinsicht zu überprüfen. Eine solche Überprüfung ist zulässig, auch wenn im bisherigen Verfahren weder die Entscheidinstanzen noch die Parteien lärmrechtliche Argumente vorgebracht hatten (E. 2.3).
Der umstrittene Gestaltungsplan sieht neue Wohnnutzungsmöglichkeiten in einem Gebiet vor, das mit Fluglärm über dem Immissionsgrenzwert belastet ist; angesichts dieser Lärmbelastung müssten Wohnungsbaubewilligungen verweigert werden (E. 3.3). Eine derart unrealistische Planung von Wohnraum in einem übermässig fluglärmbelasteten Gebiet widerspricht wichtigen Zielen und Grundsätzen der Raumplanung, weshalb der Gestaltungsplan nicht hätte genehmigt werden dürfen (E. 3.4).
Die Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens sind der unterliegenden privaten Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist den obsiegenden Beschwerdeführern jedoch nicht zuzusprechen, da die Beschwerdegutheissung einzig dank einer Rechtsanwendung von Amtes wegen erfolgte (E. 4).
Gutheissung.
Stichworte:
BAUBEWILLIGUNG
FLUGLÄRM
IMMISSIONSGRENZWERT
LÄRMBELASTUNG
PRIVATER GESTALTUNGSPLAN
RAUMPLANUNG
SONDERNUTZUNGSPLÄNE
ÜBERMÄSSIGKEIT
VON AMTES WEGEN
WOHNFLÄCHE
Rechtsnormen:
§ 85 PBG
§ 86 PBG
Art. 22 USG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2009.00191
Entscheid
der 3. Kammer
vom 11. November 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach
Tomschin, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär Kaspar Plüss.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Gemeinderat Kloten,
vertreten durch RA D,
2. Versicherungsgesellschaft
E, vertreten durch RA F,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Gestaltungsplan,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Versicherungsgesellschaft E erstellte für die Grundstücke
Kat.-Nrn. 01, 02 und 03 am 18. Dezember 2007 den privaten
Gestaltungsplan Höchhuus/Gerbegasse. Der Gebietsperimeter liegt zwischen der
Dorfstrasse, der Gerbe- und der Kalchengasse sowie nördlich der beiden
Grundstücke Kat.-Nrn. 04 und 05. Der Gemeinderat Kloten (Parlament)
stimmte diesem Gestaltungsplan mit Beschluss vom 8. April 2008 zu.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Beschluss erhoben A und B als Miteigentümer des
Grundstücks Kat.-Nr. 06 Rekurs mit folgenden Anträgen:
1.
Der
Grenzabstand des Gebäudes G zum südlich angrenzenden Grundstück Kat.-Nr. 06
sei um 5,00 m auf 12,70 m zu vergrössern.
2.
Das Gebäude
auf Baufeld G sei um ein Vollgeschoss zu reduzieren.
3.
Das
zulässige Ausnützungsmass sei dementsprechend zu reduzieren.
4.
Die auf
einer Länge von 16 m um 2,50 m in den Grenzabstand hineinragenden Balkone seien
beim Gebäude G auf einen Drittel der Fassadenlänge von 24 m, also auf 8 m, und
in der Tiefe auf 2 m zu reduzieren (Art. 4 Abs. 1 GPV).
5.
Die Ein-/Ausfahrt Kalchengasse sei zu streichen (Art. 7 Abs. 1
GPV).
Die Baurekurskommission IV vereinigte den Rekurs mit einem
anderen gegen den gleichen Gestaltungsplan gerichteten Rekurs und wies beide
Rechtmittel am 5. März 2009 ab. Die Kosten über insgesamt Fr. 6'852.-
auferlegte sie zu je einem Viertel A und B, welche sie zudem zu einer
Umtriebsentschädigung von Fr. 1'500.- an die Versicherungsgesellschaft E
verpflichtete.
III.
Gegen den Rekursentscheid erhoben A und B am 9. April
2009.
Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der angefochtene
Entscheid sei aufzuheben, und es sei der private Gestaltungsplan im Sinn der
Rekursanträge abzuändern, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Beschwerdegegnerschaft.
Die Baudirektion genehmigte den Gestaltungsplan am 13. April
2010.
Die Baurekurskommission beantragte am 3. Mai 2010 ohne weitere
Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Versicherungsgesellschaft E
beantwortete die Beschwerde am 17. Mai 2010, der Gemeinderat Kloten am 28. Mai
2010.
Beide beantragten, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Beschwerdeführer. Mit Eingabe vom 17. Juni 2010 äusserten sich A und B zu den
Beschwerdeantworten und verwiesen dabei auf den Entscheid des Regierungsrats
vom 27. Januar 2010, worin dieser die im Rahmen der BZO-Revision
festgesetzte Zentrumszone Z4 an der Kalchengasse (Zonenplanänderung Nr. 7,
welche auch den gesamten Bereich des Gestaltungsplanperimeters einschliesst)
aus Gründen der Fluglärmbelastung nicht genehmigt habe. Sie ersuchten darum,
das Verfahren so lange zu sistieren, bis über die BZO-Revision definitiv
entschieden sei, und hernach einen zweiten Schriftenwechsel durchzuführen. Der
Gemeinderat Kloten beantragte am 25. Juni 2010, das Sistierungsgesuch sei
abzuweisen.
Mit Entscheid vom 8. Juli 2010 überprüfte das
Verwaltungsgericht die vom Gemeinderat Kloten am 2. Oktober 2007 revidierte
Bau- und Zonenordnung inklusive Parkplatzreglement im Rahmen von vier
Beschwerdeverfahren, worunter eines ebenfalls von A und B veranlasst worden
war. Das Gericht hob unter anderem die Zonenplanänderung Nr. 7 in Bestätigung
des Rekursentscheids vom 13. November 2008 und des Nichtgenehmigungsentscheids
vom 27. Januar 2010 auf. Als Folge davon hiess es auch die von A und B erhobene
Beschwerde mit Bezug auf die infolge der Zonenplanänderung Nr. 7 neu
geltenden Grenzabstände gut. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts blieb unangefochten.
Der Abteilungspräsident setzte den Verfahrensbeteiligten
mit Verfügung vom 27. Juli 2010 verschiedene Fristen zur Stellungnahme.
Unter anderem wurden die Parteien sowie die Baudirektion auch dazu eingeladen,
sich zum Genehmigungsentscheid des Regierungsrats vom 27. Januar 2010
sowie zum Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 8. Juli 2010, insbesondere
zur Auswirkung dieses Entscheids auf das vorliegende Verfahren, zu äussern. Die
Baudirektion verzichtete am 30. August 2010 auf eine Stellungnahme. A und B
äusserten sich am 20. September 2010. Unter dem gleichen Datum äusserten
sich auch die mit neuem Namen auftretende E AG sowie der Gemeinderat Kloten.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG,
Fassung vom 22. März 2010) ist das Verwaltungsgericht zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Nachdem das Verwaltungsgericht inzwischen über die
Revision der Bau- und Zonenordnung rechtskräftig entschieden hat, erweist sich
das Sistierungsgesuch der Beschwerdeführer als gegenstandslos.
2.
2.1
Die Legitimation der Beschwerdeführer zur Anfechtung des Gestaltungsplans
Höchhuus/Gerbegasse ist angesichts der unmittelbaren Nachbarschaft des
Grundstücks der Beschwerdeführer (Kat.-Nr. 06) und mit Blick auf die
vorgebrachten Beanstandungen wie die übermässige Ausnützung, zu geringe
Abstände und mangelhafte Gestaltung gestützt auf § 338a Abs. 1 des Planungs-
und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) ohne Weiteres gegeben. Die
Rechtsmittellegitimation wurde von der Baurekurskommission im angefochtenen
Entscheid denn auch zutreffend bejaht.
2.2
Das Planungs- und Baugesetz vom 7. September 1975 (PBG) unterscheidet
zwischen öffentlichen Gestaltungsplänen, welche von den Gemeinden bei einem
wesentlichen öffentlichen Interesse festgesetzt werden dürfen (§ 84 Abs. 1
PBG), und privaten Gestaltungsplänen, welche von den Grundeigentümern aufgestellt
werden und der Zustimmung des für den Erlass der Bau- und Zonenordnung zuständigen
Organs bedürfen (§ 85 Abs. 1 und § 86 PBG).
Die Beschwerdeführer beanstandeten im Rekursverfahren
verschiedene Mängel und verlangten in diesem Sinne mehrere Änderungen des
privaten Gestaltungsplans. Die private Beschwerdegegnerin stellte die
Zulässigkeit von Änderungsanträgen bei einem privaten Gestaltungsplan infrage
und forderte die Baurekurskommission auf zu prüfen, ob auf den Rekurs mangels
eines Hauptantrags auf Aufhebung des Zustimmungsbeschlusses überhaupt
einzutreten sei. Die Baurekurskommission erachtete die Änderungsanträge unter
Hinweis auf einen Entscheid des Verwaltungsgerichts (VGr, 4. Oktober 2007,
VB.2007.00300, www.vgrzh.ch) als zulässig. Sie wies aber darauf hin, dass eine
Anpassung nicht automatisch erfolge, sondern das Einverständnis des privaten
Gestaltungsplanträgers erfordere. Im Folgenden überprüfte die
Baurekurskommission die Einwände der Beschwerdeführer betreffend Verdichtung
(E. 8), Erschliessung (E. 9.2), Grenzabstände (E. 10), Gebäudevorsprünge (E.
11) und Ästhetik (E. 12) materiell und erachtete alle als unbegründet.
Mit diesem Vorgehen ging die Baurekurskommission
zutreffend davon aus, dass die Beschwerdeführer in erster Linie die Aufhebung des
Zustimmungsbeschlusses beantragten und mit ihren Änderungsanträgen lediglich
diejenigen Änderungen vorschlugen, wofür ihres Erachtens die Zustimmung
zulässig gewesen wäre.
2.3
Anfechtungsobjekt des Rekursverfahrens und damit auch der den
Streitgegenstand bestimmende Ausgangspunkt des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens ist demnach in erster Linie der Zustimmungsbeschluss des
Gemeinderats; nur in zweiter Linie sind es die einzelnen Anpassungsanträge. Die
Frage, ob die nach § 86 PBG notwendige Zustimmung zu Recht erteilt und der
Rekurs dagegen zu Recht abgewiesen wurde oder nicht, ist eine Rechtsfrage,
welche das Verwaltungsgericht mit voller Rechtskontrolle überprüft. Dabei kann
das Verwaltungsgericht den angefochtenen Beschluss auch auf Rechtsmängel hin
überprüfen, die von den Parteien nicht gerügt wurden, auch wenn es aufgrund des
Rügeprinzips dazu nicht verpflichtet ist (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 50 N. 4).
Das Verwaltungsgericht hat als Folge seines das gleiche
Gebiet betreffenden Entscheids vom 8. Juli 2010 Anlass, den angefochtenen
Zustimmungsbeschluss in lärmrechtlicher Hinsicht zu überprüfen, zumal die im
Rekursverfahren beanstandete übermässige Ausnützung auch einen gewissen Bezug
zum Lärmschutzrecht hat. Diese Themenerweiterung hat entgegen der Auffassung
der privaten Beschwerdegegnerin keinen Einfluss auf die Frage der
Rechtsmittellegitimation. Müsste der Zustimmungsbeschluss aus Gründen des Lärmschutzrechts
aufgehoben werden, so würde dieses Ergebnis die Beschwerdeführer von denjenigen
Beeinträchtigungen, aus denen sie ihre Rechtsmittellegitimation ableiten, entlasten.
Sie haben daher ein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung.
3.
3.1
Die mit dem Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 8. Juli 2010
überprüfte Zonenplanänderung Nr. 7 enthielt die Umzonung von der Kernzone
K2 zur viergeschossigen Zentrumszone Z4 mit einer Ausnützung von 110 % und
umfasste in ihrem nördlichen Teil den Perimeter des vorliegend strittigen
Gestaltungsplans. Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass die Fluglärmbelastung
in mehreren von den Zonenplanänderungen erfassten Gebieten, darunter auch die
Zonenplanänderung Nr. 7, aufgrund der Belastungskurven gemäss dem
vorläufigen Betriebsreglement des Flughafens (vBR) und gemessen an den Planungs-
und den Immissionsgrenzwerten der Empfindlichkeitsstufen II und III zu hoch sei
(E. 7.3). Da die BZO mit all ihren Aufzonungen von Wohn- und Mischzonen auch
die Möglichkeit neuer Wohnnutzungen eröffne, müssten auch überall die
Immissionsgrenzwerte der ersten Nachtstunde eingehalten werden. Die Aufzonungen
in Gebieten mit Überschreitung der Immissionsgrenzwerte würden daher in
Anwendung von Art. 22 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den
Umweltschutz (USG) keine realistischen Bauchancen eröffnen und damit den
Grundsätzen und Zielen des Raumplanungsgesetzes widersprechen (E. 7.4.1 bis
7.4
). Die Zulässigkeit von Aufzonungen in Gebieten mit Überschreitung der
Planungswerte hänge zudem von den bestehenden Erschliessungsverhältnissen ab,
welche weiter abgeklärt werden müssten (E. 7.4.4).
3.2
Der Gestaltungsplanperimeter weist nach den massgebenden
Fluglärmbelastungskurven eine Tagesbelastung von ca. 59,5 bis 60,5 dB(A) auf,
was unterhalb des Immissionsgrenzwerts der ES III von 65 dB(A) liegt. In der
ersten Nachtstunde hingegen ist das Gebiet einem Fluglärm von ca. 58 bis 61
dB(A) ausgesetzt, was klar über dem massgebenden Immissionsgrenzwert der
Empfindlichkeitsstufe III von 55 dB(A) liegt. Auch das von der
Beschwerdegegnerin 2 beauftragte Lärmgutachten geht von einer Fluglärmbelastung
von 61 dB(A) sowohl am Tag wie in der ersten Nachtstunde aus.
3.3
Der Gestaltungsplan Höchhuus/Gerbegasse ermöglicht die Erstellung von max.
6'870 m2 anrechenbarer Geschossfläche (Art. 4 GPV) in acht
Baufeldern (Art. 3 GPV). Für die Wohnnutzung dürfen maximal 4'420 m2
anrechenbare Geschossfläche erstellt werden, wovon 40 % altersgerecht sein
müssen (Art. 5 GPV). Die damit ermöglichte Ausnützung liegt ausgehend von
Grundstücksflächen von insgesamt 4'113 m2 (Kat.-Nr. 01: 759 m2,
Kat.-Nrn. 02: 2'486 m2 und Kat.-Nr. 03: 868 m2)
bei 167 %. Nach den Vorschriften der derzeit geltenden Kernzone K2 hätte sich
auf den drei betroffenen Grundstücken eine Ausnützung von 78 %, 40 % und 41 %
realisieren lassen.
Mit diesen Vorgaben eröffnet der Gestaltungsplan die
Möglichkeit neuer Wohnnutzungen in einem Gebiet, welches bereits über dem
Immissionsgrenzwert mit Fluglärm belastet ist. Da die Baubewilligung für den
entsprechenden Wohnungsbau gestützt auf Art. 22 Abs. 1 USG verweigert
werden müsste bzw. bestenfalls in einem sehr eingeschränkten Umfang als Ausnahme
gestützt auf Art. 22 Abs. 2 erteilt werden könnte, widerspricht die
mit dem Gestaltungsplan vorgenommene Aufzonung den Grundsätzen und Zielen des
Raumplanungsgesetzes.
3.4
Was die private Beschwerdegegnerin dagegen vorbringt, ist nicht schlüssig.
Zu Unrecht ist sie der Auffassung, durch eine weitgehende Reduktion der
Wohnfläche in der Zone Z4 liesse sich die Erhöhung der Wohnfläche im Gestaltungsplanperimeter
kompensieren. Jede einzelne Baubewilligung im lärmbelasteten Gebiet hat sich an
Art. 22 USG zu messen, dies unabhängig davon, ob an anderer lärmbelasteter
Stelle eine Reduktion lärmempfindlicher Nutzungen erfolgt. Im Übrigen ist nicht
ersichtlich und wird von der Beschwerdegegnerin 2 auch nicht belegt, wo in
der bestehenden Z4 tatsächlich eine Reduktion der Wohnfläche vollzogen sein
soll.
Soweit die Beschwerdegegnerin 2 meint, dem Lärmschutzrecht
könne mit einer Auflage im Baubewilligungsverfahren Nachachtung verschafft
werden, ist ihr ebenfalls nicht zu folgen. Vorab geht sie zu Unrecht davon aus,
das Lärmschutzrecht stünde nur der Realisierung derjenigen Wohnfläche entgegen,
welche der Gestaltungsplan zusätzlich gegenüber der bisherigen K2-Zone zulasse,
d.h. rund 800 m2. Das trifft
nicht zu. Art. 22 USG gilt grundsätzlich für jedes neue Gebäude mit
lärmempfindlichen Räumen. Vorliegend gestattet der Gestaltungsplan den Neubau
von max. 6'870 m2
anrechenbarer Geschossfläche, wovon maximal 4'420 m2 für die Wohnnutzung. Demnach könnte Art. 22 USG dem gesamten
Wohnungsbau entgegengehalten werden. Sowohl ein Rahmennutzungsplan als auch ein
Sondernutzungsplan wie der Gestaltungsplan müssen mit ihren Bau- und Nutzungsvorschriften
ein einigermassen realistisches Bild davon vermitteln, welche Bauchancen im
entsprechenden Gebiet bestehen. Wenn ein Gestaltungsplan wie hier in übermässig
fluglärmbelastetem Gebiet neue Wohnflächen zulässt, so steht dem zwar eine
Bauverweigerung wegen Verletzung von Art. 22 USG theoretisch nicht
entgegen; jedoch widerspricht eine derart unrealistische Planung offensichtlich
den wichtigen Zielen und Grundsätzen der Raumplanung.
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, ohne dass die
weiteren Einwände der Beschwerdeführer gegen den Gestaltungsplan geprüft werden
müssten.
4.
4.1
Aufgrund der Beschwerdegutheissung sind die Kosten- und
Entschädigungsfolgen des Rekursentscheids zu korrigieren. Der den
Beschwerdeführern auferlegte Anteil an den Kosten des Rekursverfahrens ist der
Beschwerdegegnerin 2 aufzuerlegen. Die den Beschwerdeführern auferlegte
Verpflichtung, der Beschwerdegegnerin 2 eine (anteilmässige) Parteientschädigung
zu bezahlen, ist aufzuheben. Eine Parteientschädigung für das Rekursverfahren
ist den Beschwerdeführern jedoch nicht zuzusprechen, da der Rekurs nicht
aufgrund der von ihnen beanstandeten Punkte, sondern aus umweltrechtlichen
Gründen hätte aufgehoben werden müssen.
4.2
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind entsprechend der Beschwerdegutheissung
der Beschwerdegegnerin 2 aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist den Beschwerdeführern auch
für das Beschwerdeverfahren nicht zuzusprechen, da die Beschwerdegutheissung
einzig dank einer Rechtsanwendung von Amtes wegen erfolgt.
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Demgemäss werden der Beschluss des Gemeinderats
Kloten vom 8. April 2008 und Disp.-Ziff. II des Rekursentscheids der
Baurekurskommission IV des Kantons Zürich vom 5. März 2009, soweit er sich
auf den Rekurs der Beschwerdeführer bezieht, aufgehoben.
2.
Der
den Beschwerdeführern 1 und 2 gemäss Disp.-Ziff. III des Rekursentscheids
auferlegte Anteil an den Kosten des Rekursverfahrens von je ¼ (total ½) wird
der Beschwerdegegnerin 2 auferlegt.
3.
Die
den Beschwerdeführern 1 und 2 gemäss Disp.-Ziff. IV des Rekursentscheids auferlegte
Verpflichtung, der Beschwerdegegnerin 2 eine (anteilmässige) Parteientschädigung
von je Fr. 750.- (total Fr. 1'500.-) zu bezahlen, wird aufgehoben.
4.
Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellungskosten,
Fr. 5'150.-- Total der Kosten.
5.
Die Kosten für
das Beschwerdeverfahren werden der Beschwerdegegnerin 2 auferlegt.
6.
Es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
7.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8.
Mitteilung
an…