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Entscheid

VB.2009.00192

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00192

3. Juni 2009Deutsch14 min

(URT.2009.11461)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

C, geboren 1992, trat am 17. Juni 2008 in die Klinik

für Suchtmedizin in D (hernach: Klinik D) zu einer Cannabis-Entzugsbehandlung

ein. Die Kosten für den dreiwöchigen Aufenthalt wurden durch die Krankenkasse

übernommen. In der Folge stellte B, der Vater von C, am 24. Juni 2008 bei

der Sozialbehörde A ein Gesuch um Kostengutsprache für einen 40-tägigen

Aufenthalt seines Sohnes in der Klinik D ab 8. Juli 2008. Die Sozialbehörde

gewährte am 10. Juli 2008 die anbegehrte Kostengutsprache im Betrag von

Fr. 330.- pro Tag bzw. Fr. 13'200.- für den gesamten Aufenthalt. B

wurde verpflichtet, vorläufig 10 % der Aufenthaltskosten zu übernehmen. E, die

Mutter von C, wurde verpflichtet, vorläufig 5 % der Kosten zu übernehmen.

Die Klinik D teilte der Sozialbehörde am 29. Juli

2009 mit, dass C am 25. Juli 2008 aus der Klinik ausgetreten sei. Die Aufenthaltskosten

beliefen sich auf Fr. 3'630.-. Die Sozialbehörde beschloss in der Folge am

18. September 2008 (Beschluss Nr. 178), dass B verpflichtet werde, 10

% des Rechnungsbetrags (= Fr. 363.-) zu übernehmen

(Disp.-Ziff. 1). Ausserdem werde er verpflichtet, zwölf Raten à

Fr. 120.- für die Klinikkosten seines Sohnes zu übernehmen

(Disp.-Ziff. 2). Gleichentags beschloss sie, dass E Fr. 181.- zu übernehmen

habe (Beschluss Nr. 179).

Sowohl die Verfügung vom 10. Juli 2008 als auch

diejenigen vom 18. September 2008 erwuchsen in Rechtskraft.

Am 23. Oktober 2008 widerrief die Sozialbehörde

Disp.-Ziff. 2 ihrer Verfügung Nr. 178 vom 18. September 2008 und

verpflichtete B neu, Fr. 3'086.- (= Rechnungsbetrag von Fr. 3'630.-

abzüglich bereits geleisteter Elternbeiträge von 15 % bzw. Fr. 544.-) zu

übernehmen, wobei der Betrag in zwölf Raten zu überweisen sei.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob B am 31. Oktober 2008 Rekurs an den

Bezirksrat F. Er beantragte, dass die Verfügung der Sozialbehörde vom

23.

Oktober 2008 aufzuheben sei. Der Bezirksrat hiess den Rekurs am

10.

März 2009 gut und hob die Verfügung vom 23. Oktober 2008 auf

(Disp.-Ziff. I). Gleichzeitig hob er die Verfügungen vom 10. Juli

2008.

und 18. September 2008 betreffend die Elternbeiträge im Zusammenhang mit

dem Klinikaufenthalt von C aufsichtsrechtlich auf (Disp.-Ziff. II). Die

Sozialbehörde wurde angewiesen, E über die aufsichtsrechtliche Aufhebung der

Verfügungen zu orientieren und ihr bereits bezahlte Elternbeiträge

zurückzuerstatten (Disp.-Ziff. III). Die Verfahrenskosten in der Höhe von

Fr. 575.- wurden der Sozialbehörde auferlegt (Disp.-Ziff. IV)

III.

Dagegen erhob die Sozialbehörde A am 8. April 2009

Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Sie beantragt, dass Disp.-Ziff. II und

III des Rekursentscheids aufzuheben und die bereits in Rechtskraft erwachsenen

Beschlüsse vom 10. Juli 2008 und 18. September 2008 bezüglich der

Elternbeiträge von 5 und 10 % zu bestätigen seien. Die Kosten des Rekursverfahrens

seien entweder aufzuheben oder beiden Parteien aufzuerlegen.

Der Bezirksrat F beantragte am 22. April 2009

Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdegegner erklärte sich am 5. Mai

2009.

mit der Aufhebung der Disp.-Ziff. II und III des Rekursentscheids

einverstanden. Kosten des Rekursverfahrens seien ihm nicht aufzuerlegen.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1

Streitgegenstand

des vorliegenden Verfahrens bildet die aufsichtsrechtliche Aufhebung der

Verfügungen der Beschwerdeführerin vom 10. Juli 2008 und

18.

September 2008 durch den Bezirksrat sowie die Kostenauflage im

vorinstanzlichen Verfahren. Nicht strittig ist hingegen die in Gutheissung des

Rekurses erfolgte Aufhebung der Verfügung vom 23. Oktober 2008.

1.2

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde, welche eine

sozialhilferechtliche Streitigkeit betrifft, nach § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich zuständig. Dass der Bezirksrat

F die Verfügungen der Beschwerdeführerin vom 10. Juli 2008 und

18.

September 2008 nicht als Rekursbehörde nach §§ 19 ff. VRG,

sondern gestützt auf § 8 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981

(SHG) und §§ 141 ff. des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926

(GemeindeG) als Aufsichtsinstanz aufgehoben hat, schliesst die sachliche

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht aus. Mit der aufsichtsrechtlich

vorgenommenen Aufhebung der Verfügungen hat er nämlich eine neue Anordnung

getroffen, welche Verfügungscharakter aufweist und daher – anders als die Ablehnung

einer aufsichtsrechtlichen Massnahme – der Beschwerde unterliegt (Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 44; § 41

N. 17).

1.3

Da der

Streitwert im vorliegenden Verfahren unter Fr. 20'000.- liegt, ist der Einzelrichter

zum Entscheid berufen (§ 38 Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Der

Bezirksrat führte in seinem Rekursentscheid aus, dass C seit Februar 2008 unter

der elterlichen Sorge des Beschwerdegegners stehe und seit März 2007 bei diesem

in G lebe. Deshalb habe sich der zuständige Unterstützungswohnsitz in der

Gemeinde G befunden. Für die Beurteilung und Entscheidfällung in der

vorliegenden Sache sei die Beschwerdeführerin deshalb nicht zuständig gewesen.

Im Übrigen sei zu beachten, dass Unterhaltsbeiträge der Eltern nicht mit

Beschluss der Sozialhilfebehörde eingefordert werden könnten. Ein solcher

Anspruch könne nur auf zivilrechtlichem Weg mit einer entsprechenden Klage beim

zuständigen Bezirksgericht geltend gemacht werden. Die Beschwerdeführerin habe

durch ihr Vorgehen das Rechtsmittelverfahren stark beeinflusst. In der Sache

selbst unterliege sie. Unter diesen Umständen sei ein kostenloses Verfahren

nicht gerechtfertigt, weshalb ihr die Kosten des Rekursverfahrens aufzuerlegen

seien.

2.2

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, dass das Bezirksgericht F das Urteil über die

Abänderung des Scheidungsurteils, mit welchem die elterliche Sorge dem

Beschwerdegegner zugesprochen worden sei, erst am 18. Juli 2008 verschickt

habe. C sei erst nach offizieller Gerichtsmitteilung per 8. September 2008

von der Gemeinde A abgemeldet worden. Somit sei zum Zeitpunkt der subsidiären

Kostengutsprache die Beschwerdeführerin zuständig gewesen. Es stimme, dass

Elternbeiträge, falls keine Vereinbarung mit den Eltern zustande gekommen sei,

auf dem Weg der zivilrechtlichen Klage geltend gemacht werden müssten. Dass der

Beschwerdegegner im Rekursverfahren beantragt habe, die Verfügung vom

23.

Oktober 2008 aufzuheben und diejenige vom 18. September 2008 (Nr.

178) zu bestätigen, zeige jedoch, dass er mit einer Teilzahlung der Klinikosten

einverstanden gewesen sei. Wenn sie aber einen Verfahrensfehler gemacht habe,

indem sie die Elternbeiträge mittels Beschluss festgesetzt habe, sei der

Bezirksrat die falsche Einspracheinstanz. Er hätte den Fall zur Neubeurteilung

mit Hinweis auf den zivilrechtlichen Weg an sie zurückweisen müssen. Er sei

nicht befugt, darüber zu entscheiden, ob die bereits geleisteten Elternbeiträge

durch sie zurückzuerstatten seien. Da er zum Entscheid nicht zuständig gewesen

sei, habe er ihr die Verfahrenskosten nicht auferlegen dürfen.

2.3

Der

Beschwerdegegner erklärt sich – ohne einen eigenen Antrag zu stellen – damit

einverstanden, dass die Verfügungen der Beschwerdeführerin vom 10. Juli

2008.

und 18. September 2008 zu bestätigen seien. Es sei ihm von der

Gemeinde G bestätigt worden, dass er seinen Sohn erst nach Vorliegen eines

Gerichtsurteils über die Neuzuteilung des elterlichen Sorgerechts in A ab- und

in G anmelden könne. Da er im Rekursverfahren obsiegt habe, dürften ihm die

Kosten dieses Verfahrens nicht auferlegt werden.

3.

Gemäss § 8 SHG und §§ 141 ff. GemeindeG ist der

Bezirksrat in Angelegenheiten der Sozialhilfe Aufsichtsbehörde. Als solche

kommt ihm im Gegensatz zum Rekursverfahren nach §§ 19 ff. VRG lediglich

eine eingeschränkte Kognition zu. Für ein aufsichtsrechtliches Eingreifen

genügt eine einfache Rechtsverletzung nicht, vielmehr sind die Voraussetzungen

dazu erst gegeben, wenn klares Recht oder wesentliche öffentliche Interessen

missachtet worden sind und einer aufsichtsrechtlichen Anordnung nicht

inzwischen entstandene, schützenswerte Rechtspositionen entgegenstehen.

Rechtskräftige Verfügungen und Entscheide darf die Aufsichtsbehörde zudem nur

dann aufheben, wenn die Voraussetzungen für den Widerruf einer behördlichen

Verfügung vorliegen. Sind die Voraussetzungen für ein aufsichtsrechtliches

Eingreifen gegeben, so ist die Entscheidungsbefugnis der Behörde nicht

beschränkt (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 39 f.).

4.

4.1

Gemäss

§ 32 SHG obliegt die Pflicht zur Leistung persönlicher und

wirtschaftlicher Hilfe der Wohngemeinde des Hilfesuchenden. Das unmündige Kind

teilt nach § 37 Abs. 1 SHG unabhängig von seinem Aufenthaltsort den

Wohnsitz der Eltern oder jenes Elternteils, unter dessen elterlichen Sorge es

steht. Wenn die Eltern keinen gemeinsamen zivilrechtlichen Wohnsitz haben,

teilt es gemäss § 37 Abs. 2 SHG den Wohnsitz jenes Elternteils, bei

dem es wohnt. § 37 Abs. 2 SHG kommt dabei nur zum Tragen, wenn beide

Elternteile über die elterliche Sorge verfügen (Sozialhilfe-Behördenhandbuch,

hrsg. von der Abteilung Öffentliche Sozialhilfe des Kantonalen Sozialamtes

Zürich, Ziff. 2.6/§§ 36–38 SHG/S. 1, Fassung vom April 2007). Steht

ein unmündiges Kind unter der elterlichen Sorge nur eines Elternteils, gilt die

Regelung von § 37 Abs. 1 SHG, wonach es für die Wohnsitzbestimmung

des Kindes einzig auf den Wohnsitz des Inhabers der elterlichen Sorge ankommt.

4.2

Der Sohn

des Beschwerdegegners lebt seit März 2007 bei diesem in G. Aufgrund des

Scheidungsurteils stand er zunächst unter der elterlichen Sorge seiner Mutter.

Im Urteil vom Einzelrichter des Bezirks F vom 11. Februar 2008 betreffend

Abänderung des Scheidungsurteils wurde er unter die elterliche Sorge des

Beschwerdegegners gestellt. Das Urteil erwuchs am 2. September 2008 in

Rechtskraft.

Die Auffassung des Bezirksrats, dass C seit Februar 2008

unter der elterlichen Sorge seines Vaters stehe, ist nicht zutreffend.

Massgebend für den Übergang der elterlichen Sorge von der Mutter zum Vater ist

das Vorliegen des rechtskräftigen Urteils. Damit stand C erst ab dem

11.

September 2008 unter der elterlichen Sorge des Vaters. Zum Zeitpunkt

der aufsichtsrechtlich aufgehobenen Verfügung vom 10. Juli 2008 stand er

hingegen unter der elterlichen Sorge seiner Mutter, welche ihren Wohnsitz in A

hat. Die Beschwerdeführerin war demnach gemäss § 37 Abs. 1 SHG zum

Erlass dieser Verfügung örtlich zuständig. Da die Verfügungen vom

18.

September 2008 einen engen Bezug zu derjenigen vom 10. Juli 2008

aufweisen, indem sie diese aufgrund des nunmehr festgestellten Rechnungsbetrags

präzisieren, war die Beschwerdeführerin auch hinsichtlich des Erlasses der

Verfügungen vom 18. September 2008 örtlich zuständig.

Damit ergibt sich, dass aufgrund der örtlichen

Zuständigkeit der Beschwerdeführerin kein aufsichtsrechtliches Einschreiten des

Bezirksrats geboten war.

5.

5.1

Gemäss

Art. 279 des Zivilgesetzbuches (ZGB) kann das Kind gegen den Vater oder

die Mutter oder gegen beide klagen auf Leistung des Unterhalts für die Zukunft

und für ein Jahr vor Klageerhebung. Kommt das Gemeinwesen für den Unterhalt

auf, so geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über

(Art. 289 Abs. 2 ZGB). Unterhaltsbeiträge können dabei nicht mit

Beschluss der Fürsorgebehörde eingefordert werden. Im Streitfall hat das

unterstützungspflichtige oder kostentragende Gemeinwesen eine Zivilklage zu

erheben (Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Fassung vom

Dezember 2004, Kap. F.3.3, SKOS-Richtlinien).

5.2

Die

Beschwerdeführerin verfügte am 10. Juli 2008, dass der Beschwerdegegner

vorläufig 10 % und die Mutter von C vorläufig 5 % der Klinikkosten zu

übernehmen haben. In der Verfügung Nr. 178 vom 18. September 2008 setzte

sie den vom Beschwerdegegner zu übernehmenden Betrag auf Fr. 363.- sowie

zwölf Raten à Fr. 120.- und in der gleichentags ergangenen Verfügung Nr.

179.

den von E zu tragenden Betrag auf Fr. 181.- fest.

Wie dargelegt wurde (E. 5.1), handelt es sich bei

Elternbeiträgen um zivilrechtliche Forderungen, die auf dem Zivilweg einzuklagen

sind. Die Verfügungen der Beschwerdeführerin, mit welchen die Elternbeiträge

hoheitlich festgesetzt wurden, erweisen sich demnach als mangelhaft. Der Mangel

wiegt dabei so schwer, dass die Verfügungen allenfalls gar als nichtig zu

betrachten wären (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc. 2006, Rz. 956, 961; Kölz/Bosshart/Röhl,

Vorbem. zu §§ 86a–86d N. 3). Ob die Verfügungen nichtig sind, kann

vorliegend aber offen gelassen werden; jedenfalls erweist sich deren

aufsichtsrechtliche Aufhebung als rechtmässig.

5.3

Soweit die

Beschwerdeführerin beanstandet, dass der Bezirksrat die "falsche Einspracheinstanz"

sei, wenn Elternbeiträge auf dem Weg des Zivilprozesses geltend gemacht werden

müssten, verkennt sie, dass sie sich mittels der Verfügungen eines

öffentlich-rechtlichen Instruments bediente. Als Aufsichtsbehörde gemäss

§ 8 SHG und §§ 141 ff. GemeindeG oblag es dem Bezirksrat, die

Verfügungen, welche klares Recht verletzen, aufzuheben.

5.4

Dass der

Beschwerdegegner sich damit einverstanden erklärt hat, die Verfügungen vom

10.

Juli 2008 und 18. September 2008 wieder in Kraft zu setzen,

ändert nichts daran, dass privatrechtliche Forderungen nicht durch

öffentlich-rechtliches Handeln festgesetzt werden können. Da er offenkundig

bereit ist, die ihm in den erwähnten Verfügungen auferlegten Beiträge zu

zahlen, wird er sich einer Vereinbarung mit der Beschwerdeführerin nicht verschliessen.

5.5

Soweit der

Beschwerdegegner bemängelt, dass in Disp.-Ziff. III des Rekursentscheids

die Beschwerdeführerin angewiesen wird, nur der Mutter von C die bereits

bezahlten Elternbeiträge zurückzuerstatten, ist er darauf hinzuweisen, dass

dies im Zusammenhang mit E. 3.5 des Entscheids zu lesen ist. Der Bezirksrat

wollte offensichtlich sicherstellen, dass die im Rekursverfahren nicht

beteiligte E vom Rekursentscheid Kenntnis erhält und so die bereits bezahlten

Beiträge zurückerhält. Dies war bezüglich des Beschwerdegegners nicht nötig.

Als Verfahrensbeteiligter wurde ihm der Rekursentscheid zugestellt, weshalb es

für ihn aufgrund der Aufhebung der Verfügungen klar war, dass er einen Anspruch

auf Rückerstattung der bereits geleisteten Beiträge hätte, sofern er nicht –

wie aufgrund seiner Rechtsschriften zu erwarten ist (vgl. E. 5.4) – mit der

Beschwerdeführerin eine Vereinbarung bezüglich der Übernahme von

Elternbeiträgen schliesst.

6.

Die Beschwerdeführerin bemängelt schliesslich, dass der

Bezirksrat ihr die Kosten des Rekursverfahrens auferlegt hat.

Gemäss § 10 der Gebührenordnung für die

Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 werden für die Amtstätigkeit in Angelegenheiten

der öffentlichen Sozialhilfe in der Regel keine Gebühren verrechnet. Wie der

Bezirksrat richtig ausgeführt hat, bezweckt diese Bestimmung in erster Linie,

dass der mittellose Hilfesuchende ohne Kostenrisiko ein Rechtsmittel ergreifen

kann. Die Bestimmung schliesst eine Kostenauflage im Rekursverfahren jedoch nur

in der Regel aus. Eine Ausnahme von der Kostenlosigkeit des Rekursverfahrens

ist etwa bei mutwilliger Prozessführung zu machen (VGr, 14. Juli 1999,

VB.99.00152, E. 3). Zum Verfahren vor dem Bezirksrat kam es aufgrund der

mangelhaften Verfügung vom 23. Oktober 2008. Auch die Verfügungen, welche

in jenem Verfahren aufsichtsrechtlich aufgehoben wurden, wiesen schwere Mängel

an der Grenze zu Nichtigkeitsgründen auf. Unter diesen Umständen erscheint die

Kostenauflage an die Beschwerdeführerin als rechtmässig, wenn auch als eher

streng.

7.

Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. Die

Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin

aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 660.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai

6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung

an…