VB.2009.00192
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00192
3. Juni 2009Deutsch14 min
(URT.2009.11461)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00192
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 03.06.2009
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilfe: Aufsichtsrechtliche Aufhebung von Verfügungen, mit welchen Elternbeiträge festgesetzt wurden.
Mit der aufsichtsrechtlichen Aufhebung der Verfügungen hat der Bezirksrat eine neue Anordnung getroffen, welche Verfügungscharakter aufweist und daher der Beschwerde ans Verwaltungsgericht unterliegt (E. 1.2).
Steht ein unmündiges Kind unter der elterlichen Sorge nur eines Elternteils, wird es nach § 37 Abs. 1 SHG am Wohnsitz des sorgeberechtigten Elternteils unterstützt (E. 4.1). Massgebend für den Übergang der elterlichen Sorge - und damit der Unterstützungszuständigkeit - war das Vorliegen der rechtskräftigen Abänderung des Scheidungsurteils. Damit war die Beschwerdeführerin zum Erlass der Verfügung vom 10. Juli 2008 örtlich zuständig; aufgrund des engen Bezugs zur genannten Verfügung bestand die örtliche Zuständigkeit auch beim Erlass der Verfügungen vom 18. September 2008 (E. 4.2).
Bei Elternbeiträgen handelt es sich um zivilrechtliche Forderungen, die auf dem Zivilweg einzuklagen sind. Die Verfügungen der Beschwerdeführerin, mit welchen die Beiträge hoheitlich festgesetzt wurden, erweisen sich demnach als mangelhaft. Da der Mangel schwer wiegt, war deren aufsichtsrechtliche Aufhebung durch den Bezirksrat rechtmässig (E. 5.2). Er war dazu als Aufsichtsbehörde auch zuständig (E. 5.3).
Auch wenn gemäss § 10 GebührenO die Amtstätigkeit in Angelegenheiten der öffentlichen Sozialhilfe in der Regel kostenlos ist, ist es nicht rechtsverletzend, wenn der Bezirksrat der Beschwerdeführerin aufgrund der schweren Mängel der angefochtenen Verfügungen die Rekurskosten auferlegt hat (E. 6).
Abweisung der Beschwerde.
Stichworte:
AUFHEBUNG
AUFSICHTSBEFUGNIS
AUFSICHTSBEHÖRDE
ELTERLICHE SORGE
ELTERNBEITRAG
KOSTENGUTSPRACHE
MANGEL
RECHTSKRAFT
REKURSKOSTEN
SCHEIDUNG
SOZIALHILFE
SOZIALHILFERECHTLICHER WOHNSITZ
UNTERHALTSBEITRÄGE
UNTERSTÜTZUNGSWOHNSITZ
VERFAHRENSKOSTEN
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
ZIVILRECHTLICH
ZUSTÄNDIGKEIT
Rechtsnormen:
§ 141 GemeindeG
§ 8 SHG
§ 32 SHG
§ 37 Abs. I SHG
§ 371 Abs. I SHG
Art. 279 ZGB
Art. 289 Abs. II ZGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2009.00192
Entscheid
des Einzelrichters
vom 3. Juni 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart, Gerichtssekretär Markus
Heer.
In Sachen
Gemeinde A,
vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdeführerin,
gegen
B,
Beschwerdegegner,
betreffend
Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
C, geboren 1992, trat am 17. Juni 2008 in die Klinik
für Suchtmedizin in D (hernach: Klinik D) zu einer Cannabis-Entzugsbehandlung
ein. Die Kosten für den dreiwöchigen Aufenthalt wurden durch die Krankenkasse
übernommen. In der Folge stellte B, der Vater von C, am 24. Juni 2008 bei
der Sozialbehörde A ein Gesuch um Kostengutsprache für einen 40-tägigen
Aufenthalt seines Sohnes in der Klinik D ab 8. Juli 2008. Die Sozialbehörde
gewährte am 10. Juli 2008 die anbegehrte Kostengutsprache im Betrag von
Fr. 330.- pro Tag bzw. Fr. 13'200.- für den gesamten Aufenthalt. B
wurde verpflichtet, vorläufig 10 % der Aufenthaltskosten zu übernehmen. E, die
Mutter von C, wurde verpflichtet, vorläufig 5 % der Kosten zu übernehmen.
Die Klinik D teilte der Sozialbehörde am 29. Juli
2009 mit, dass C am 25. Juli 2008 aus der Klinik ausgetreten sei. Die Aufenthaltskosten
beliefen sich auf Fr. 3'630.-. Die Sozialbehörde beschloss in der Folge am
18. September 2008 (Beschluss Nr. 178), dass B verpflichtet werde, 10
% des Rechnungsbetrags (= Fr. 363.-) zu übernehmen
(Disp.-Ziff. 1). Ausserdem werde er verpflichtet, zwölf Raten à
Fr. 120.- für die Klinikkosten seines Sohnes zu übernehmen
(Disp.-Ziff. 2). Gleichentags beschloss sie, dass E Fr. 181.- zu übernehmen
habe (Beschluss Nr. 179).
Sowohl die Verfügung vom 10. Juli 2008 als auch
diejenigen vom 18. September 2008 erwuchsen in Rechtskraft.
Am 23. Oktober 2008 widerrief die Sozialbehörde
Disp.-Ziff. 2 ihrer Verfügung Nr. 178 vom 18. September 2008 und
verpflichtete B neu, Fr. 3'086.- (= Rechnungsbetrag von Fr. 3'630.-
abzüglich bereits geleisteter Elternbeiträge von 15 % bzw. Fr. 544.-) zu
übernehmen, wobei der Betrag in zwölf Raten zu überweisen sei.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob B am 31. Oktober 2008 Rekurs an den
Bezirksrat F. Er beantragte, dass die Verfügung der Sozialbehörde vom
23.
Oktober 2008 aufzuheben sei. Der Bezirksrat hiess den Rekurs am
10.
März 2009 gut und hob die Verfügung vom 23. Oktober 2008 auf
(Disp.-Ziff. I). Gleichzeitig hob er die Verfügungen vom 10. Juli
2008.
und 18. September 2008 betreffend die Elternbeiträge im Zusammenhang mit
dem Klinikaufenthalt von C aufsichtsrechtlich auf (Disp.-Ziff. II). Die
Sozialbehörde wurde angewiesen, E über die aufsichtsrechtliche Aufhebung der
Verfügungen zu orientieren und ihr bereits bezahlte Elternbeiträge
zurückzuerstatten (Disp.-Ziff. III). Die Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 575.- wurden der Sozialbehörde auferlegt (Disp.-Ziff. IV)
III.
Dagegen erhob die Sozialbehörde A am 8. April 2009
Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Sie beantragt, dass Disp.-Ziff. II und
III des Rekursentscheids aufzuheben und die bereits in Rechtskraft erwachsenen
Beschlüsse vom 10. Juli 2008 und 18. September 2008 bezüglich der
Elternbeiträge von 5 und 10 % zu bestätigen seien. Die Kosten des Rekursverfahrens
seien entweder aufzuheben oder beiden Parteien aufzuerlegen.
Der Bezirksrat F beantragte am 22. April 2009
Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdegegner erklärte sich am 5. Mai
2009.
mit der Aufhebung der Disp.-Ziff. II und III des Rekursentscheids
einverstanden. Kosten des Rekursverfahrens seien ihm nicht aufzuerlegen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1
Streitgegenstand
des vorliegenden Verfahrens bildet die aufsichtsrechtliche Aufhebung der
Verfügungen der Beschwerdeführerin vom 10. Juli 2008 und
18.
September 2008 durch den Bezirksrat sowie die Kostenauflage im
vorinstanzlichen Verfahren. Nicht strittig ist hingegen die in Gutheissung des
Rekurses erfolgte Aufhebung der Verfügung vom 23. Oktober 2008.
1.2
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde, welche eine
sozialhilferechtliche Streitigkeit betrifft, nach § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich zuständig. Dass der Bezirksrat
F die Verfügungen der Beschwerdeführerin vom 10. Juli 2008 und
18.
September 2008 nicht als Rekursbehörde nach §§ 19 ff. VRG,
sondern gestützt auf § 8 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981
(SHG) und §§ 141 ff. des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926
(GemeindeG) als Aufsichtsinstanz aufgehoben hat, schliesst die sachliche
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht aus. Mit der aufsichtsrechtlich
vorgenommenen Aufhebung der Verfügungen hat er nämlich eine neue Anordnung
getroffen, welche Verfügungscharakter aufweist und daher – anders als die Ablehnung
einer aufsichtsrechtlichen Massnahme – der Beschwerde unterliegt (Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 44; § 41
N. 17).
1.3
Da der
Streitwert im vorliegenden Verfahren unter Fr. 20'000.- liegt, ist der Einzelrichter
zum Entscheid berufen (§ 38 Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Der
Bezirksrat führte in seinem Rekursentscheid aus, dass C seit Februar 2008 unter
der elterlichen Sorge des Beschwerdegegners stehe und seit März 2007 bei diesem
in G lebe. Deshalb habe sich der zuständige Unterstützungswohnsitz in der
Gemeinde G befunden. Für die Beurteilung und Entscheidfällung in der
vorliegenden Sache sei die Beschwerdeführerin deshalb nicht zuständig gewesen.
Im Übrigen sei zu beachten, dass Unterhaltsbeiträge der Eltern nicht mit
Beschluss der Sozialhilfebehörde eingefordert werden könnten. Ein solcher
Anspruch könne nur auf zivilrechtlichem Weg mit einer entsprechenden Klage beim
zuständigen Bezirksgericht geltend gemacht werden. Die Beschwerdeführerin habe
durch ihr Vorgehen das Rechtsmittelverfahren stark beeinflusst. In der Sache
selbst unterliege sie. Unter diesen Umständen sei ein kostenloses Verfahren
nicht gerechtfertigt, weshalb ihr die Kosten des Rekursverfahrens aufzuerlegen
seien.
2.2
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, dass das Bezirksgericht F das Urteil über die
Abänderung des Scheidungsurteils, mit welchem die elterliche Sorge dem
Beschwerdegegner zugesprochen worden sei, erst am 18. Juli 2008 verschickt
habe. C sei erst nach offizieller Gerichtsmitteilung per 8. September 2008
von der Gemeinde A abgemeldet worden. Somit sei zum Zeitpunkt der subsidiären
Kostengutsprache die Beschwerdeführerin zuständig gewesen. Es stimme, dass
Elternbeiträge, falls keine Vereinbarung mit den Eltern zustande gekommen sei,
auf dem Weg der zivilrechtlichen Klage geltend gemacht werden müssten. Dass der
Beschwerdegegner im Rekursverfahren beantragt habe, die Verfügung vom
23.
Oktober 2008 aufzuheben und diejenige vom 18. September 2008 (Nr.
178) zu bestätigen, zeige jedoch, dass er mit einer Teilzahlung der Klinikosten
einverstanden gewesen sei. Wenn sie aber einen Verfahrensfehler gemacht habe,
indem sie die Elternbeiträge mittels Beschluss festgesetzt habe, sei der
Bezirksrat die falsche Einspracheinstanz. Er hätte den Fall zur Neubeurteilung
mit Hinweis auf den zivilrechtlichen Weg an sie zurückweisen müssen. Er sei
nicht befugt, darüber zu entscheiden, ob die bereits geleisteten Elternbeiträge
durch sie zurückzuerstatten seien. Da er zum Entscheid nicht zuständig gewesen
sei, habe er ihr die Verfahrenskosten nicht auferlegen dürfen.
2.3
Der
Beschwerdegegner erklärt sich – ohne einen eigenen Antrag zu stellen – damit
einverstanden, dass die Verfügungen der Beschwerdeführerin vom 10. Juli
2008.
und 18. September 2008 zu bestätigen seien. Es sei ihm von der
Gemeinde G bestätigt worden, dass er seinen Sohn erst nach Vorliegen eines
Gerichtsurteils über die Neuzuteilung des elterlichen Sorgerechts in A ab- und
in G anmelden könne. Da er im Rekursverfahren obsiegt habe, dürften ihm die
Kosten dieses Verfahrens nicht auferlegt werden.
3.
Gemäss § 8 SHG und §§ 141 ff. GemeindeG ist der
Bezirksrat in Angelegenheiten der Sozialhilfe Aufsichtsbehörde. Als solche
kommt ihm im Gegensatz zum Rekursverfahren nach §§ 19 ff. VRG lediglich
eine eingeschränkte Kognition zu. Für ein aufsichtsrechtliches Eingreifen
genügt eine einfache Rechtsverletzung nicht, vielmehr sind die Voraussetzungen
dazu erst gegeben, wenn klares Recht oder wesentliche öffentliche Interessen
missachtet worden sind und einer aufsichtsrechtlichen Anordnung nicht
inzwischen entstandene, schützenswerte Rechtspositionen entgegenstehen.
Rechtskräftige Verfügungen und Entscheide darf die Aufsichtsbehörde zudem nur
dann aufheben, wenn die Voraussetzungen für den Widerruf einer behördlichen
Verfügung vorliegen. Sind die Voraussetzungen für ein aufsichtsrechtliches
Eingreifen gegeben, so ist die Entscheidungsbefugnis der Behörde nicht
beschränkt (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 39 f.).
4.
4.1
Gemäss
§ 32 SHG obliegt die Pflicht zur Leistung persönlicher und
wirtschaftlicher Hilfe der Wohngemeinde des Hilfesuchenden. Das unmündige Kind
teilt nach § 37 Abs. 1 SHG unabhängig von seinem Aufenthaltsort den
Wohnsitz der Eltern oder jenes Elternteils, unter dessen elterlichen Sorge es
steht. Wenn die Eltern keinen gemeinsamen zivilrechtlichen Wohnsitz haben,
teilt es gemäss § 37 Abs. 2 SHG den Wohnsitz jenes Elternteils, bei
dem es wohnt. § 37 Abs. 2 SHG kommt dabei nur zum Tragen, wenn beide
Elternteile über die elterliche Sorge verfügen (Sozialhilfe-Behördenhandbuch,
hrsg. von der Abteilung Öffentliche Sozialhilfe des Kantonalen Sozialamtes
Zürich, Ziff. 2.6/§§ 36–38 SHG/S. 1, Fassung vom April 2007). Steht
ein unmündiges Kind unter der elterlichen Sorge nur eines Elternteils, gilt die
Regelung von § 37 Abs. 1 SHG, wonach es für die Wohnsitzbestimmung
des Kindes einzig auf den Wohnsitz des Inhabers der elterlichen Sorge ankommt.
4.2
Der Sohn
des Beschwerdegegners lebt seit März 2007 bei diesem in G. Aufgrund des
Scheidungsurteils stand er zunächst unter der elterlichen Sorge seiner Mutter.
Im Urteil vom Einzelrichter des Bezirks F vom 11. Februar 2008 betreffend
Abänderung des Scheidungsurteils wurde er unter die elterliche Sorge des
Beschwerdegegners gestellt. Das Urteil erwuchs am 2. September 2008 in
Rechtskraft.
Die Auffassung des Bezirksrats, dass C seit Februar 2008
unter der elterlichen Sorge seines Vaters stehe, ist nicht zutreffend.
Massgebend für den Übergang der elterlichen Sorge von der Mutter zum Vater ist
das Vorliegen des rechtskräftigen Urteils. Damit stand C erst ab dem
11.
September 2008 unter der elterlichen Sorge des Vaters. Zum Zeitpunkt
der aufsichtsrechtlich aufgehobenen Verfügung vom 10. Juli 2008 stand er
hingegen unter der elterlichen Sorge seiner Mutter, welche ihren Wohnsitz in A
hat. Die Beschwerdeführerin war demnach gemäss § 37 Abs. 1 SHG zum
Erlass dieser Verfügung örtlich zuständig. Da die Verfügungen vom
18.
September 2008 einen engen Bezug zu derjenigen vom 10. Juli 2008
aufweisen, indem sie diese aufgrund des nunmehr festgestellten Rechnungsbetrags
präzisieren, war die Beschwerdeführerin auch hinsichtlich des Erlasses der
Verfügungen vom 18. September 2008 örtlich zuständig.
Damit ergibt sich, dass aufgrund der örtlichen
Zuständigkeit der Beschwerdeführerin kein aufsichtsrechtliches Einschreiten des
Bezirksrats geboten war.
5.
5.1
Gemäss
Art. 279 des Zivilgesetzbuches (ZGB) kann das Kind gegen den Vater oder
die Mutter oder gegen beide klagen auf Leistung des Unterhalts für die Zukunft
und für ein Jahr vor Klageerhebung. Kommt das Gemeinwesen für den Unterhalt
auf, so geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über
(Art. 289 Abs. 2 ZGB). Unterhaltsbeiträge können dabei nicht mit
Beschluss der Fürsorgebehörde eingefordert werden. Im Streitfall hat das
unterstützungspflichtige oder kostentragende Gemeinwesen eine Zivilklage zu
erheben (Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Fassung vom
Dezember 2004, Kap. F.3.3, SKOS-Richtlinien).
5.2
Die
Beschwerdeführerin verfügte am 10. Juli 2008, dass der Beschwerdegegner
vorläufig 10 % und die Mutter von C vorläufig 5 % der Klinikkosten zu
übernehmen haben. In der Verfügung Nr. 178 vom 18. September 2008 setzte
sie den vom Beschwerdegegner zu übernehmenden Betrag auf Fr. 363.- sowie
zwölf Raten à Fr. 120.- und in der gleichentags ergangenen Verfügung Nr.
179.
den von E zu tragenden Betrag auf Fr. 181.- fest.
Wie dargelegt wurde (E. 5.1), handelt es sich bei
Elternbeiträgen um zivilrechtliche Forderungen, die auf dem Zivilweg einzuklagen
sind. Die Verfügungen der Beschwerdeführerin, mit welchen die Elternbeiträge
hoheitlich festgesetzt wurden, erweisen sich demnach als mangelhaft. Der Mangel
wiegt dabei so schwer, dass die Verfügungen allenfalls gar als nichtig zu
betrachten wären (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc. 2006, Rz. 956, 961; Kölz/Bosshart/Röhl,
Vorbem. zu §§ 86a–86d N. 3). Ob die Verfügungen nichtig sind, kann
vorliegend aber offen gelassen werden; jedenfalls erweist sich deren
aufsichtsrechtliche Aufhebung als rechtmässig.
5.3
Soweit die
Beschwerdeführerin beanstandet, dass der Bezirksrat die "falsche Einspracheinstanz"
sei, wenn Elternbeiträge auf dem Weg des Zivilprozesses geltend gemacht werden
müssten, verkennt sie, dass sie sich mittels der Verfügungen eines
öffentlich-rechtlichen Instruments bediente. Als Aufsichtsbehörde gemäss
§ 8 SHG und §§ 141 ff. GemeindeG oblag es dem Bezirksrat, die
Verfügungen, welche klares Recht verletzen, aufzuheben.
5.4
Dass der
Beschwerdegegner sich damit einverstanden erklärt hat, die Verfügungen vom
10.
Juli 2008 und 18. September 2008 wieder in Kraft zu setzen,
ändert nichts daran, dass privatrechtliche Forderungen nicht durch
öffentlich-rechtliches Handeln festgesetzt werden können. Da er offenkundig
bereit ist, die ihm in den erwähnten Verfügungen auferlegten Beiträge zu
zahlen, wird er sich einer Vereinbarung mit der Beschwerdeführerin nicht verschliessen.
5.5
Soweit der
Beschwerdegegner bemängelt, dass in Disp.-Ziff. III des Rekursentscheids
die Beschwerdeführerin angewiesen wird, nur der Mutter von C die bereits
bezahlten Elternbeiträge zurückzuerstatten, ist er darauf hinzuweisen, dass
dies im Zusammenhang mit E. 3.5 des Entscheids zu lesen ist. Der Bezirksrat
wollte offensichtlich sicherstellen, dass die im Rekursverfahren nicht
beteiligte E vom Rekursentscheid Kenntnis erhält und so die bereits bezahlten
Beiträge zurückerhält. Dies war bezüglich des Beschwerdegegners nicht nötig.
Als Verfahrensbeteiligter wurde ihm der Rekursentscheid zugestellt, weshalb es
für ihn aufgrund der Aufhebung der Verfügungen klar war, dass er einen Anspruch
auf Rückerstattung der bereits geleisteten Beiträge hätte, sofern er nicht –
wie aufgrund seiner Rechtsschriften zu erwarten ist (vgl. E. 5.4) – mit der
Beschwerdeführerin eine Vereinbarung bezüglich der Übernahme von
Elternbeiträgen schliesst.
6.
Die Beschwerdeführerin bemängelt schliesslich, dass der
Bezirksrat ihr die Kosten des Rekursverfahrens auferlegt hat.
Gemäss § 10 der Gebührenordnung für die
Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 werden für die Amtstätigkeit in Angelegenheiten
der öffentlichen Sozialhilfe in der Regel keine Gebühren verrechnet. Wie der
Bezirksrat richtig ausgeführt hat, bezweckt diese Bestimmung in erster Linie,
dass der mittellose Hilfesuchende ohne Kostenrisiko ein Rechtsmittel ergreifen
kann. Die Bestimmung schliesst eine Kostenauflage im Rekursverfahren jedoch nur
in der Regel aus. Eine Ausnahme von der Kostenlosigkeit des Rekursverfahrens
ist etwa bei mutwilliger Prozessführung zu machen (VGr, 14. Juli 1999,
VB.99.00152, E. 3). Zum Verfahren vor dem Bezirksrat kam es aufgrund der
mangelhaften Verfügung vom 23. Oktober 2008. Auch die Verfügungen, welche
in jenem Verfahren aufsichtsrechtlich aufgehoben wurden, wiesen schwere Mängel
an der Grenze zu Nichtigkeitsgründen auf. Unter diesen Umständen erscheint die
Kostenauflage an die Beschwerdeführerin als rechtmässig, wenn auch als eher
streng.
7.
Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. Die
Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 660.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai
6, 6004 Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung
an…