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Entscheid

VB.2009.00196

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00196

19. August 2009Deutsch19 min

(URT.2009.11620)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, ein 1980 geborener ausländischer Staatsangehöriger,

wohnt seit November 1996 in X. Er bezieht eine Invalidenrente sowie seit

Januar 2008, per Verfügung vom 5. Juni 2008, auch Ergänzungsleistungen.

Nachdem er im Frühjahr 2005 eine Landsfrau geheiratet hatte, kam

am 24. Mai 2006 sein Sohn B zur Welt.

Mit Beschluss vom 28. Mai 2008 lehnte der

Gemeinderat X ein Gesuch von A und seinem Sohn um Einbürgerung mit der

Begründung ab, A sei arbeitsunfähig und bei einer Invalidenrente sei die

Fähigkeit zur wirtschaftlichen Erhaltung gemäss § 5 der (kantonalen)

Bürgerrechtsverordnung vom 25. Oktober 1978 (BüV, LS 141.11) nicht gegeben.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierten A und sein Sohn an den Bezirksrat Q.

Dieser wies den Rekurs mit Beschluss vom 10. März 2009 ab

III.

Gegen diesen Beschluss liessen A und sein Sohn am 14. April

2009.

Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und beantragen, der Beschluss

des Bezirksrats Q sei aufzuheben und ihnen das Gemeindebürgerrecht von X zu

erteilen, unter Entschädigungsfolge. Zudem verlangten A und B die

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Der Bezirksrat Q verwies in seiner Vernehmlassung auf die

Begründung des angefochtenen Beschlusses und verzichtete im Übrigen auf

Vernehmlassung. Die Gemeindeverwaltung X beantragte für den Gemeinderat in der

Beschwerdeantwort die Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

§ 43 Abs. 1 lit. l des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

liess die Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen Anordnungen im Bereich des

Bürgerrechtserwerbs nur insofern zu, als ein Anspruch auf Einbürgerung bestand.

Wie das Verwaltungsgericht kürzlich ausgeführt hat, ist es nach dem

Inkraftreten der eidgenössischen Rechtsweggarantie gemäss Art. 86 Abs. 2

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) am 1.

Januar 2009 sowie gemäss Art. 50 des Bürgerrechtsgesetzes

vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0) nunmehr auch für Beschwerden

gegen Anordnungen im Bereich des Bürgerrechtserwerbs zuständig, wenn kein

Anspruch auf Einbürgerung besteht (vgl. VGr, 27. Mai 2009, VB.2009.00077,

E. 1, www.vgrzh.ch).

Unabhängig von der Frage, ob die Beschwerdeführer über

einen Anspruch auf Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht verfügen, ist somit – da

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind – auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

Zur Einbürgerung nicht in der Schweiz geborener Ausländer

eines Alters unter 16 oder über 25 Jahren sind die Gemeinden nach § 22

Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GemeindeG,

LS 131.1) berechtigt, aber nicht verpflichtet. Der Umstand, dass kein

Anspruch kantonalen Rechts auf kommunale Einbürgerung besteht, führt zwar

entsprechend zu Ermessen, bedeutet aber nicht etwa, die Gemeinden könnten

willkürlich oder grundrechtswidrig Einbürgerungen vornehmen oder ablehnen. Das

Einbürgerungsverfahren ist kein Vorgang in einem rechtsfreien Raum. Da die

Gemeinde beim Einbürgerungsentscheid kein politisches Recht ausübt, sondern

Verwaltungsfunktion wahrnimmt, handelt es sich materiell um einen Akt der

Rechtsanwendung (BGE 129 I 232 E. 3.3; BGr, 9. Juli 2003,1P.228/2002,

E. 3.4.2, www.bger.ch). Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist gemäss Art. 35

Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101)

an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung

beizutragen (BGE 129 I 232 E. 3.4.2), weshalb die

zuständige Behörde, auch wenn kein Anspruch auf Einbürgerung besteht, weder

willkürlich noch diskriminierend entscheiden darf (vgl. Bernhard Waldmann, Das

Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2 BV als besonderer Gleichheitssatz,

Bern 2003, S. 603).

3.

3.1

Gemäss Art. 8 Abs. 2 BV darf niemand diskriminiert werden,

namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters,

der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen,

weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen,

geistigen oder psychischen Behinderung. Eine Diskriminierung im Sinn von Art. 8

Abs. 2 BV liegt dann vor, wenn eine Person rechtsungleich behandelt wird

allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten traditionell

unterprivilegierten bzw. gefährdeten gesellschaftlichen Gruppe, welche

historisch und in der gegenwärtigen sozialen Wirklichkeit tendenziell

ausgegrenzt oder als minderwertig behandelt wurde. Die Diskriminierung

stellt eine qualifizierte Art der Ungleichbehandlung von Personen in vergleichbaren

Situationen dar, indem sie eine Benachteiligung eines Menschen bewirkt, die als

Herabwürdigung oder Ausgrenzung einzustufen ist, weil sie an ein

Unterscheidungsmerkmal anknüpft, das einen wesentlichen und nicht oder nur

schwer aufgebbaren Bestandteil der Identität der betreffenden Person ausmacht

(BGE 129 I 232 E. 3.4.1 mit Hinweisen; BGr, 16. Dezember

2008,1D_19/2007, E. 4.1, www.bger.ch).

Der Tatbestand der Diskriminierung kann auch indirekt oder

mittelbar erfüllt werden, etwa wenn ein Rechtsakt nicht der Form nach, sondern

aufgrund der Auswirkungen für eine bestimmte geschützte Personengruppe eine

qualifiziert rechtsungleiche Schlechterstellung zur Folge haben kann.

Gleichermassen wird eine solche mittelbare bzw. indirekte Diskriminierung

angenommen, wenn eine Norm neutrale Differenzierungen aufweist und besonders

geschützte Personengruppen in spezifischer Weise rechtsungleich trifft oder

aber, wenn mangels erforderlicher Differenzierung eine des Schutzes bedürftige

Gruppe besonders benachteiligt wird, ohne dass dies sachlich begründet wäre

(BGE 129 I 217 E. 2.1 mit Hinweisen; BGr, 16. Dezember

2008,1D_19/2007, E. 4.1, www.bger.ch).

Das Diskriminierungsverbot des schweizerischen

Verfassungsrechts macht die Anknüpfung an ein verpöntes Merkmal – wie Herkunft,

Rasse, Geschlecht, Sprache und weitere in Art. 8 Abs. 2 BV (in nicht abschliessender

Weise) aufgezählte Kriterien – jedoch nicht absolut unzulässig. Vielmehr

begründet dieser Umstand zunächst den blossen Verdacht einer unzulässigen

Differenzierung, der nur durch eine genügende Rechtfertigung umgestossen werden

kann. Das Diskriminierungsverbot hat also rechtlich die Bedeutung, dass ungleiche

Behandlungen einer besonders qualifizierten Begründungspflicht unterstehen (BGE 129

I 232 E. 3.4.1, 129 I 217 E. 2.1, je mit Hinweisen; BGr, 16. Dezember

2008,1D_19/2007 E. 4.1, www.bger.ch).

3.2

Das vom Beschwerdegegner geltend gemachte Erfordernis der wirtschaftlichen

Selbsterhaltungsfähigkeit wirkt sich auf alle sozialhilfeabhängigen Personen

als Hindernis einer Einbürgerung aus und gilt gleichermassen für Schweizer wie

für Ausländer. Personen mit einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung

stellen eine spezifische, von Art. 8 Abs. 2 BV speziell genannte

Gruppe dar. Durch das Kriterium der mangelnden wirtschaftlichen Selbständigkeit

werden Personen, die in ihren körperlichen, geistigen oder psychischen

Fähigkeiten auf Dauer beeinträchtigt sind und für welche die Beeinträchtigung

je nach ihrer Form schwerwiegende Auswirkungen auf elementare Aspekte der

Lebensführung hat, wegen eines nicht selbstverschuldeten und nicht aufgebbaren

Merkmals in spezifischer Art betroffen und gegenüber "gesunden"

Bewerbern in besonderer Weise benachteiligt und rechtsungleich behandelt. Sie

mögen nicht in der Lage sein, aus eigenen Stücken eine wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit

zu erlangen. Es wird ihnen dauernd und eben nicht nur vorübergehend verunmöglicht,

sich überhaupt einbürgern zu lassen (BGr, 16. Dezember 2008,1D_19/2007,

E. 6.1, www.bger.ch; VGr, 4. Februar 2009, VB.2009.00014, E. 3.4,

www.vgrzh.ch).

3.3

Der Beschwerdegegner macht geltend, er vertrete

die Ansicht, dass die Behinderung des Beschwerdeführers 1 nur im

Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit auftauche und verweist auf Schulberichte.

Dies erscheint – auch gemessen an den Abklärungen im Rahmen des

Verwaltungsverfahrens, welches zur Klärung der Berechtigung auf eine

Invalidenrente erfolgt – jedoch deutlich als zu wenig substantiiert, zumal auch

der Beschwerdegegner selbst eine (wenn auch geringe) Behinderung zugesteht und

ausführlichst etwa die Unselbständigkeit – mithin ein Indiz für eine

Behinderung – des Beschwerdeführers 1 beschreibt.

3.4

Insoweit liegt die Konstellation einer (indirekten) Diskriminierung vor,

die einer qualifizierten Rechtfertigung bedarf, um vor Art. 8 Abs. 2

BV bestehen zu können.

4.

4.1

Unter dem Gesichtswinkel des Diskriminierungsverbots ist zu prüfen, ob sich

die beanstandete Massnahme gesamthaft als verhältnismässig erweist, im

Einzelnen, ob sie ein gewichtiges und legitimes öffentliches Interesse verfolgt

sowie als geeignet und als erforderlich betrachtet werden kann (BGr, 16. Dezember

2008,1D_19/2007, E. 6.1, www.bger.ch).

4.2

In seinem Beschluss hat der Beschwerdegegner die Nichteinbürgerung einzig

mit seinem finanziellen Interesse begründet. § 5 BüV wie auch § 21 Abs. 1

GemeindeG dienen dem legitimen Zweck, die Ausgaben der öffentlichen Hand tief

halten zu können. Der Beschwerdegegner hat ein legitimes Interesse an einem

gesunden Finanzhaushalt (BGr, 16. Dezember 2008,1D_19/2007, E. 6.3,

www.bger.ch). Die Nichteinbürgerung erscheint vor diesem Hintergrund als

erforderliches und geeignetes Mittel, soweit durch die Einbürgerung der

öffentlichen Hand Kosten entstehen.

4.3

Ob die Nichteinbürgerung zumutbar erscheint, ergibt sich aus einer

Interessenabwägung, in deren Rahmen die dargestellten öffentlichen Interessen

des Beschwerdegegners an der Vermeidung einer finanziellen Belastung den

Interessen des Beschwerdeführers 1 gegenüberzustellen sind, wobei den

öffentlichen Interessen erhöhtes Gewicht zur Rechtfertigung der nachteiligen

Behandlung des Beschwerdeführers 1 zukommen muss.

Für den Beschwerdeführer 1 ist die Frage der Einbürgerung

von grosser Bedeutung. Er hat an der Erlangung des Bürgerrechts im Kanton

Zürich, wo er den grössten Teil seines Lebens verbracht hat, ein gewichtiges,

insbesondere ideelles Interesse. Das Bürgerrecht spielt im Leben einer

Person eine zentrale Rolle. Es ist prägend für die Identität und das Selbstverständnis

jedes Einzelnen (vgl. Tobias Jaag, Aktuelle Entwicklungen im Einbürgerungsrecht,

ZBl 106/2005, S. 113 ff., 114). Obwohl der

Beschwerdeführer 1 über eine Niederlassungsbewilligung verfügt, ist auch

sein rechtliches Interesse an der durch die Einbürgerung erfolgenden Sicherung

seines Status in der Schweiz zu bejahen (BGr, 16. Dezember 2008,1D_19/2007,

E. 6.3, www.bger.ch). Der Beschwerdegegner macht zwar geltend, der

vorliegende Sachverhalt unterscheide sich von jenem des bundesgerichtlichen

Urteils vom 16. Dezember 2008 insofern, als der

Beschwerdeführer 1 über eine Niederlassungsbewilligung verfüge und nicht

bloss den Status der vorläufigen Aufnahme geniesse. Was er daraus jedoch

ableiten möchte, bleibt fraglich, nachdem in beiden Fällen – auch im

Sachverhalt des bundesgerichtlichen Urteils trotz bloss vorläufiger Aufnahme –

von einem dauerhaften Status ausgegangen wurde. Wie in jenem Fall müsste im

Übrigen auch vorliegend sowieso früher oder später die Wohnsitzgemeinde

gegebenenfalls die Fürsorge übernehmen, was die finanzielle Mehrbelastung des

Beschwerdegegners relativiert (BGr, 16. Dezember 2008,1D_19/2007,

E. 6.3, www.bger.ch).

4.4

Das finanzielle Interesse des Beschwerdegegners erscheint umso fragwürdiger,

als der Beschwerdeführer 1 inzwischen geltend macht, Lebenskosten und

Unterhaltsverpflichtungen vollumfänglich anhand der Invalidenrenten und der

Ergänzungsleistungen bestreiten zu können.

4.4.1

Im Zeitpunkt des Beschlusses vom 28. Mai

2008.

betreffend die Nichteinbürgerung war die Verfügung vom 5. Juni 2008,

rückwirkend auf den 1. Januar 2008, bezüglich der Gewährung von

Zusatzleistungen noch nicht ergangen. Der Beschwerdegegner konnte zum damaligen

Zeitpunkt noch rechtens davon ausgehen, dass er im Umfang der

Fürsorgeleistungen in seinen finanziellen Interessen berührt sein

könnte. Auch wenn der Sachverhalt nach § 7 Abs. 1 VRG von Amtes

wegen abzuklären ist, hätte den Beschwerdeführer 1 diesbezüglich eine

Mitwirkungspflicht nach § 7 Abs. 2 lit. a VRG getroffen.

Grundsätzlich ist für die Beurteilung durch das

Verwaltungsgericht diejenige Sachlage massgebend, die zur Zeit des Erlasses des

erstinstanzlichen Beschlusses bestand (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2.

A., Zürich 1999, § 52 N. 16). Das Verwaltungsgericht lehnt es

deshalb im Allgemeinen ab, während des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens neu

eingetretene Tatsachen zu berücksichtigen. Letzteres muss jedoch in gewissen

Fällen zulässig sein, insbesondere aus wichtigen prozessökonomischen Gründen,

wenn der Streitgegenstand nicht verändert wird und keine neuen Ermessensfragen

aufgeworfen werden (RB 1982 Nr. 40; Kölz/Bosshart/Röhl, § 52

N. 17). Vorliegend ist somit die seither eingetretene Entwicklung zu berücksichtigen,

weil diese weder den Streitgegenstand verändert noch neue Ermessensfragen

aufwirft.

4.4.2

Bei der Frage

nach der wirtschaftlichen Erhaltungsfähigkeit verfügen die Verwaltungsbehörden

über einen gewissen Ermessens- bzw. Beurteilungsspielraum, wo das Gericht

gemäss § 50 Abs. 3 VRG nicht einschreiten darf (VGr, 11. Juli

2007, VB.2007.00145, E. 3.2 mit Hinweisen, www.vgrzh.ch). Das

Verwaltungsgericht überprüft den Beschluss auch hinsichtlich dieser Frage somit

nur auf Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch sowie -über-

und -unterschreitung. Die Ermessenskontrolle ist gemäss § 50 Abs. 2

lit. c VRG e contrario ausgeschlossen.

4.4.3

In § 5 BüV werden bestimmte wirtschaftliche

Verhältnisse als Erfordernis der Einbürgerung gemäss § 21 Abs. 1 GemeindeG

umschrieben: Die Fähigkeit zur wirtschaftlichen Selbsterhaltung gilt als

gegeben, wenn die Lebenskosten und Unterhaltsverpflichtungen des Bewerbers

voraussichtlich in angemessenem Umfang durch Einkommen, Vermögen und Rechtsansprüche

gegen Dritte gedeckt sind. Zu den Ansprüchen gegenüber Dritten gehören

insbesondere Forderungen gegenüber privaten und öffentlichen Versicherungs- und

Vorsorgeeinrichtungen, also insbesondere Forderungen aus den Sozialversicherungen

wie Unfall- und Krankenversicherung, Alters- und Hinterbliebenenversicherung

sowie Invalidenversicherung und Arbeitslosenversicherung (VGr, 11. Juli 2007,

VB.2007.00113, E. 2.2, www.vgrzh.ch). Zu berücksichtigen sind auch intakte

soziale Netze, die selbst ungeachtet familienrechtlicher Unterstützungspflichten

auch in finanzieller Hinsicht tragen werden (vgl. Handbuch Einbürgerungen,

herausgegeben vom Amt für Gemeinden und berufliche Vorsorge des Kantons Zürich,

Zürich 2002, Kap. 3.3). Als anrechenbare Einkünfte grundsätzlich nicht

mit einzubeziehen sind dagegen Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe oder Fürsorge

(VGr, 29. April 2009, VB.2009.00111, E. 2.1.1 – 4. Februar 2009,

VB.2009.00014, E. 2.3.2 – 28. Juni 2006, VB.2006.00158, E. 3.1 –

11.

Januar 2006, VB.2005.00360, E. 4.2 – 15. Dezember 2004,

VB.2003.00450, E. 6.2 – 11. April 2001, VB.2001.00003, E. 2b

[alles unter www.vgrzh.ch, im letzten Fall bestätigt durch BGr, 27. August

2001,1P.340/2001, E. 3b/dd, www.bger.ch]).

Der Beschwerdeführer 1 verfügt vorliegend über einen

Anspruch auf Invalidenrenten sowie Zusatzleistungen im gemeinsamen Umfang von

jährlich über Fr. 51'000.-, was den vom Beschwerdegegner errechneten Bedarf von

Fr. 50'000.- übertrifft. Bei diesen Leistungen handelt es sich um Ansprüche

gegenüber Dritten, ohne dass überhaupt soziale Netze berücksichtigt worden

wären. Das kantonalrechtliche Kriterium der wirtschaftlichen

Selbsterhaltungsfähigkeit wurde vorliegend offensichtlich durch den

Beschwerdeführer 1 erfüllt. Entsprechend kann der Beschwerdegegner die Nichteinbürgerung

nicht damit begründen und es ist nicht davon auszugehen, dass er überhaupt in

seinem finanziellen Interesse berührt ist.

4.5

Der Beschwerdeführer 1 vermag vorliegend – wie der Beschwerdegegner

betont – keinen Anspruch kantonalen Rechts auf Einbürgerung geltend zu machen.

Entsprechend steht dem Beschwerdegegner zwar Ermessen zu. Jedoch folgt daraus

nicht, dass hierdurch sein privates Interesse an der Einbürgerung verringert

würde, zumal der Beschwerdegegner in seinem Beschluss die Nichteinbürgerung

gestützt auf kantonales Recht, nämlich anhand § 5 BüV, begründete. Nachdem

keine Anhaltspunkte für eine etwaige Übernahme des Kriteriums der

wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit durch den Beschwerdegegner in Form

eines kommunalen Rechtssatzes oder einer kommunalrechtlichen Praxis ersichtlich

sind, das kantonalrechtliche Kriterium der wirtschaftlichen

Selbsterhaltungsfähigkeit jedoch abschliessend geregelt wurde, besteht –

wenngleich Ermessen (vgl. vorn 4.4.2; VGr, 11. Juli 2007, VB.2007.00145, E. 3.2, www.vgrzh.ch) – diesbezüglich keine Gemeindeautonomie (vgl. VGr, 11. Juli 2007, VB.2007.00145, E. 2.2, und 28. Dezember 2005, VB.2005.323,

E. 4.4, beides unter www.vgrzh.ch). Der Umstand, dass kein Anspruch auf

Einbürgerung besteht, führt somit in keiner Weise dazu, dass das Interesse des

Beschwerdeführers 1 geringer einzuschätzen wäre.

4.6

In seiner Beschwerdeantwort führt der Beschwerdegegner unter anderem an,

der Beschwerdeführer 1 sei nicht hinreichend integriert und erscheine

unselbständig. Hierin sind neue tatsächliche Behauptungen und darauf gestützte,

neue zusätzliche rechtliche Gründe für die Nichterteilung des kommunalen

Bürgerrechts zu sehen. Soweit das Verwaltungsgericht wie hier als erste

gerichtliche Instanz waltet, ist dagegen nichts einzuwenden

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 11).

Der Begriff der Integration fasst die Bedingungen nach

lit. a und b von Art. 14 BüG bzw. § 21 Abs. 2 BüV zusammen

(Handbuch Einbürgerungen, Kap. 3.2.1) und stellt damit einen

Teiltatbestand der allgemeinen Eignung dar. Letztere ist zwar bei der

Verleihung des kommunalen Bürgerrechts im Anspruchsfall nicht zu prüfen, weil

dem § 21 GemeindeG entgegensteht (VGr, 15. Dezember 2004,

VB.2003.00450, E. 5.1, und 11. Januar 2006, VB.2005.00360, E. 3,

beides unter www.vgrzh.ch; BGr, 16. Dezember 2008,1D_19/2007,

E. 3, www.bger.ch). Vorliegend besteht ein Anspruch nach § 21

GemeindeG jedoch nicht. Es ist somit zulässig, dass Gemeinden in solchen Fällen

die Eignung des Bewerbers im Sinn von § 21 Abs. 2 BüV überprüfen.

Eine solche Überprüfung darf nicht diskriminierend

erfolgen. Dies ist jedoch vorliegend insofern der Fall, als der Beschwerdegegner

dem Beschwerdeführer 1 trotz seiner Behinderung – deren Bestreitung durch

den Beschwerdegegner zu wenig substantiiert erfolgte (vgl. vorn 3.3) – zum Vorwurf macht, er sei seit vielen Jahren nicht einmal bereit, eine einfache Handlangertätigkeit auszuüben bzw. zu arbeiten, fühle sich nicht verantwortlich, für die Kosten seiner Familie selbst aufzukommen, und

lebe seit Jahren ausschliesslich auf Kosten des Staats. Die behaupteten

Tatsachen erscheinen als durch die Behinderung bedingt und die Anknüpfung

hieran als gleichfalls diskriminierend. Das Vorbringen schliesslich, der

Beschwerdeführer 1 verfüge über "nur" genügende Schweizerdeutschkenntnisse

wie auch staatsbürgerliche Kenntnisse, steht der Annahme der Eingliederung

ebenso wenig entgegen wie die bloss aus den wie erläutert diskriminierenden

Ausführungen abgeleitete Behauptung, der Beschwerdeführer 1 sei noch lange

nicht mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen

vertraut.

4.7

Aus dem Dargelegten folgt gesamthaft, dass die Nichterteilung des

Bürgerrechts an den Beschwerdeführer 1 jedenfalls mit der Begründung im

beschwerdegegnerischen Beschluss vom 28. Mai 2008 das Diskriminierungsverbot

nach Art. 8 Abs. 2 BV verletzt. In teilweiser Gutheissung der

Beschwerde sind deshalb dieser Beschluss wie auch der vor­instanzliche

aufzuheben. Es bleibt indes die Einbürgerungsvoraussetzung der Eignung vertieft

und diskriminierungsfrei zu klären. Insofern für den zu treffenden Neuentscheid

Ermessen auszuüben und zudem bezüglich der Frage der Eignung die kommunale

Praxis zu beachten ist, erscheint eine direkte Rückweisung an den

Beschwerdegegner als angebracht (Kölz/Bosshart/Röhl, § 64 N. 5 f.). Der

Beschwerdegegner wird eingeladen, über die Einbürgerungsgesuche der

Beschwerdeführer 1 und 2 in diesem Sinn erneut zu befinden.

5.

Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, ist auf entsprechendes

Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen (§ 16

Abs. 1 VRG). Sie haben überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren

selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Im vorliegenden Fall sind

die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines

Beistands erfüllt, kann doch beim feststehenden Verfahrensausgang nicht gesagt

werden, die Beschwerde sei aussichtslos gewesen. Im Übrigen kann aufgrund der

angeführten Nachweise bezüglich Einkommen und Vermögen von der Mittellosigkeit

des Beschwerdeführers 1 ausgegangen werden wie auch aufgrund der

Komplexität der Fragestellung davon, dass er auf einen rechtskundigen Vertreter

angewiesen war.

Die Praxis geht bei Rückweisungen regelmässig von einem je

hälftigen Obsiegen und Unterliegen der Parteien aus (vgl. etwa VGr, 1. April

2009, PB.2008.00050, E. 7, www.vgrzh.ch). Angesichts des bisherigen, im

Wesentlichen diskriminatorischen Vorgehens des Beschwerdegegners rechtfertigt

es sich hingegen, diesem die Kosten des vor­instanzlichen und des verwaltungsgerichtlichen

Verfahrens aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG;

Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 20 ff.). Dieser ist zudem zu

verpflichten, eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17

Abs. 2 VRG).

Das Gesuch der Beschwerdeführer um Gewährung von

Kostenfreiheit erweist sich damit als gegenstandslos. Was die Entschädigung an

den als unentgeltlichen Rechtsbeistand einzusetzenden Rechtsvertreter angeht,

ist diese aufgrund von dessen Honorarnote festzulegen und ist die vom

Beschwerdegegner zu bezahlende Parteientschädigung daran anzurechnen.

6.

Nach der Regelung in (Art. 117 in Verbindung mit) Art. 90

ff. BGG sind letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide als Vor- oder

– eher – Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren

(Felix Uhlmann, Basler Kommentar, 2008, Art. 90 BGG N. 9 Abs. 2;

Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Bern

2007, Art. 90 N. 9, Art. 93 N. 2; Frage offen gelassen in

BGE 134 II 137 E. 1.3.3). Sie sind daher vor Bundesgericht nur direkt

anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können

(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid

herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein

weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss

beschliesst die Kammer:

1.

Das

Gesuch um Gewährung von Kostenfreiheit wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Den

Beschwerdeführern wird für das Verfahren vor Verwaltungsgericht in der Person

ihres derzeitigen Vertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

Dieser wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht binnen einer nicht erstreckbaren

Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Beschlusses eine detaillierte

Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen,

ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde;

und entscheidet:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Beschluss des Gemeinderats X vom

28.

Mai 2008 und der Beschluss des Bezirksrats Q vom 10. März 2009

werden aufgehoben. Die Sache wird im Sinn der

Erwägungen zu neuem Entscheid an den Beschwerdegegner zurückgewiesen.

2.

Die Rekurskosten von Fr. 527.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Vertreter der Beschwerdeführer für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen. Dieser

Betrag wird auf die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands angerechnet.

6.

Gegen

diesen Entscheid kann im Sinn der Erwägungen subsidiäre Verfassungsbeschwerde

nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung an …