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Entscheid

VB.2009.00199

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00199

28. Oktober 2010Deutsch19 min

(URT.2010.12721)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Grosse Gemeinderat der Stadt Winterthur

beschloss am 27. Oktober 2008 die Neufestsetzung und Revision von Baulinien

an der C- und D-Strasse. Die amtliche Publikation dieses Beschlusses erfolgte

am 7. November 2008. Ausserdem wurde der Beschluss den betroffenen

Grundeigentümerinnen und -eigentümern persönlich eröffnet, darunter auch A und E,

wohnhaft an der D-Strasse 01 (Kat.-Nr. 02). Im Bereich deren Liegenschaft wurde

die bisherige Baulinie leicht Richtung Strasse verschoben, sodass der Baulinienabstand

neu 18 m beträgt. Die neue Baulinie schneidet das Grundstück damit noch in

einer Distanz zur Strasse von rund 8 m.

Erwägungen

II.

A rekurrierte gegen den Beschluss am 8. Dezember

2008.

an die Baurekurskommission IV des Kantons Zürich. Er verlangte eine

Rückweisung der Sache an die Vorinstanzen mit dem Auftrag, die

Verkehrsbaulinien an der D-Strasse auf einen Abstand von 14 bis max. 15,5 m zu

redimensionieren. Die Baurekurskommission wies den Rekurs am 5. März 2009

ab.

III.

Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 14. April

2009.

an das Verwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen

Entscheide; die Sache sei an die Baurekurskommission zurückzuweisen und diese

anzuweisen, den Abstand zwischen den Baulinien auf 15 bis max. 16,5 m festzulegen.

Zudem verlangte er eine angemessene Parteientschädigung.

Mit Verfügung vom 16. März 2009 lud der

Abteilungspräsident die Baudirektion ein, bezüglich der streitbetroffenen

Revision der Verkehrsbaulinien den Genehmigungsentscheid zu treffen bzw. beim

Regierungsrat einzuholen und diesen dem Verwaltungsgericht zuzustellen. Der

Genehmigungsentscheid erging mit Verfügung der Volkswirtschaftsdirektion vom 23. April

2010.

Die Baurekurskommission beantragte am 20. Mai 2010

die Abweisung der Beschwerde. Die Stadt Winterthur schloss mit Eingabe vom 2. Juni

2010.

auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zu diesen

beiden Stellungnahmen äusserte sich der Beschwerdeführer in zwei Eingaben vom

25.

Juni 2010.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, vgl. ferner Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz, 2. A.,

Zürich 1999, § 41 N. 13 f., § 19 N. 92 ff.).

1.2

Der

Beschwerdeführer ist als Eigentümer eines mit den Baulinien belasteten Grundstücks

zur Beschwerde legitimiert (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1

VRG). Dies gilt unabhängig von der Tatsache, dass auf dem fraglichen Grundstück

schon zuvor Baulinien rechtskräftig festgesetzt worden waren, deren Verlauf für

den Beschwerdeführer ungünstiger war als die vorliegend streitige Fassung (BGr,

10.

Juni 2008,1C_50/2008 E. 1, www.bger.ch). Es ist daher zulässig,

die Korrektur des Baulinienverlaufs anzufechten und geltend zu machen, aufgrund

der heutigen Verhältnisse hätten die Baulinien auf dem infrage stehenden

Grundstück noch weitergehend verschoben werden müssen, weil die damit

verbundene Nutzungsbeschränkung nicht mehr durch ein überwiegendes öffentliches

Interesse gerechtfertigt sei.

1.3

Da auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Der gemäss § 109 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September

1975.

(PBG) erforderliche kantonale Genehmigungsentscheid erging mit Verfügung

der Volkswirtschaftsdirektion vom 6. März 2009. Damit liegt eine

rechtsgültige kantonale Genehmigung vor (vgl. VGr, 4. November 2009,

VB.2008.00392, E. 2, www.vgrzh.ch).

3.

Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung eines

Augenscheins.

3.1

Ein

Augenschein dient der Feststellung des für die Entscheidung wesentlichen Sachverhalts

und erübrigt sich dann, wenn dieser aus den Akten hinreichend ersichtlich ist

(RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32; Kölz/Bosshart/Röhl, § 7

N. 45).

3.2

Zur

Begründung seines Begehrens macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, ein Augenschein

sei zur korrekten Interpretation der Beilagen unumgänglich. Es ist indessen

nicht ersichtlich, inwiefern der Sachverhalt im Bereich der fraglichen Baulinie

unklar oder umstritten sein sollte. Die erforderlichen Pläne sind vorhanden;

zudem hat der Beschwerdeführer zur Veranschaulichung eine hilfreiche Fotoserie

eingereicht.

3.3

Ein

Augenschein würde nach Ansicht des Beschwerdeführers sodann aufzeigen, dass ein

Ausbau der D-Strasse Stützmauern und Zugänge mit hohen Erstellungskosten

erforderlich machen würde. Dass ein Ausbau der D-Strasse seitliche Abschlussbauten

notwendig machen würde, ist unbestritten und offensichtlich. Es besteht deshalb

kein Anlass für einen Augenschein; dies um so mehr, als nur mit einer geringen

Strassenverbreiterung zu rechnen ist (vgl. unten E. 6.2).

Dem Begehren um Durchführung eines Augenscheins ist demnach

nicht stattzugeben.

4.

Nach Meinung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz sein

rechtliches Gehör verletzt.

4.1

Zum einen

führt er aus, die Baurekurskommission habe den Rekursentscheid gefasst, ohne

ihm Gelegenheit zu geben, sich zur Vernehmlassung der Stadt Winterthur zu

äussern.

4.1.1

Gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

(BV) hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen

Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert

angemessener Frist. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29

Abs. 2 BV). Zu diesem Anspruch gehört auch ein Replikrecht. In sämtlichen

gerichtlichen Verfahren muss jede dem Gericht eingereichte Stellungnahme den

Beteiligten zur Kenntnis gebracht und diesen wiederum Gelegenheit zur

Stellungnahme gegeben werden (BGE 133 I 100 E. 4.6).

4.1.2

Die Vorinstanz scheint dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin

vom 9. Januar 2009 nicht zugestellt zu haben. Sie hat nach Eingang der

Stellungnahme offenbar nur darauf hingewiesen, dass die Sachverhaltsermittlung

abgeschlossen sei. Damit wurde der Anspruch des Beschwerdeführers auf

rechtliches Gehör verletzt.

4.1.3

Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur; die Verletzung des

Gehörsanspruchs führt daher grundsätzlich unabhängig von den Erfolgsaussichten

des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung

(Giovanni Biaggini, Kommentar Bundesverfassung, Zürich 2007, Art. 29

N. 17 ff.). Gemäss der Rechtsprechung kann eine nicht besonders

schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt

gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer

Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage

frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung ist selbst bei einer

schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und

soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen

Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an

einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE

133.

I 201 E. 2.2). Für den Entscheid über Rückweisung oder Heilung im Einzelfall

ist die konkrete Interessenlage zu berücksichtigen (vgl. RB 1995 Nr. 23).

4.1.4

Angesichts seiner Anträge vor Verwaltungsgericht geht der Beschwerdeführer

offenbar davon aus, dass die geltend gemachte Gehörsverletzung nicht durch eine

Rückweisung an die Baurekurskommission zu korrigieren sei. Er verlangt vielmehr

eine materielle Entscheidung der Streitsache durch das Verwaltungsgericht: Die

angefochtenen Beschlüsse seien aufzuheben und die Vorinstanzen sollen angewiesen

werden, die Verkehrsbaulinie auf 15 bis max. 16 m festzulegen (Ziff. 2 des

Rechtsbegehrens). Da bei einer blossen Aufhebung der Baulinienfestsetzung

weiterhin die ursprüngliche, für den Beschwerdeführer noch ungünstigere

Baulinie in Kraft bleibt, liegt es auf der Hand, dass er kein Interesse an

einer weiteren Verzögerung des Verfahrens hat.

Von einer Rückweisung der

Streitsache an die Vorinstanz ist demnach abzusehen. Demzufolge ist das

Verwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausnahmsweise auch zur

Beurteilung von Ermessensfragen ermächtigt (vgl. VGr, 4. Juni 2009,

VB.2008.00540, E. 2.2, www.vgrzh.ch); dabei ist die Kognition – mit Bezug

auf die Überprüfung der erstinstanzlichen Anordnung – immerhin in gleicher

Weise beschränkt wie diejenige der Baurekurskommission als Rekursbehörde (dazu

unten E. 5).

4.2

Der Beschwerdeführer

macht weiter geltend, die Vorinstanz habe sich mit seiner Argumentation im

Rekursverfahren nicht genügend auseinandergesetzt.

4.2.1

Art. 29 Abs. 2 BV vermittelt den Parteien den Anspruch auf

Prüfung der Anträge und Stellungnahmen durch die urteilenden Behörden sowie auf

einen begründeten Entscheid (vgl. auch Art. 18 Abs. 2 der Verfassung

des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005; § 10 Abs. 1, 28 Abs. 1

VRG; Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht,

7.

A., Zürich etc. 2008, N. 835 ff.; Kölz/Bosshart/Röhl, § 8

N. 17, § 10 N. 37, § 28 N. 4). Art. 29 Abs. 2

BV verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen des Betroffenen

tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung

berücksichtigt, was aber nicht bedeutet, dass sie sich ausdrücklich mit jeder

tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen

muss (BGE 126 I 97 E. 2b).

4.2.2

Der angefochtene Entscheid hat die wesentlichen Punkte aufgegriffen und

einen ausreichend begründeten Entscheid getroffen. Wie unten aufzuzeigen ist,

erweist sich die gewählte Baulinienfestsetzung als rechtmässig – und zwar,

obwohl die Baulinienführung bei den verschiedenen von der Beschwerdegegnerin genannten

Strassen nicht in allen Details die gleiche ist wie bei der hier infrage

stehenden Baulinienfestsetzung an der D-Strasse; demzufolge besteht keine

Notwendigkeit, sich mit den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers

näher auseinanderzusetzen.

In materieller Hinsicht ergibt

sich aus den Erwägungen im vorliegenden Entscheid ferner auch, dass es eine

Hanglage erlaubt, die Strassenbaulinien – anstatt symmetrisch – massvoll

hangaufwärts verschoben festzulegen; es bedurfte auch diesbezüglich keiner detaillierteren

Auseinandersetzung mit den Argumenten des Beschwerdeführers.

4.2.3

Eine diesbezügliche Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit nicht

festzustellen. Es ist davon auszugehen, dass die Vorbringen des

Beschwerdeführers von der Rekursbehörde beachtet worden sind, auch wenn nicht sämtliche

im Entscheid angesprochen worden sind.

5.

Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die Baurekurskommission

habe die ihr zustehende Kognition nicht wahrgenommen.

Nach ständiger Rechtsprechung haben Rechtsmittelinstanzen in

planerischen Fragen, bei welchen den Gemeindebehörden ein erhebliches

prospektiv-technisches Ermessen eingeräumt werden muss, Zurückhaltung zu üben.

Sie setzen in solchen Fällen ihr Ermessen nicht an die Stelle desjenigen der

Planungsbehörde, und sie sollen nicht eine vertretbare Lösung durch eine andere

bloss gleichermassen vertretbare ersetzen (VGr, 20. September 2006,

VB.2006.00059, E. 4.2, mit Hinweisen, www.vgrzh.ch). Das Planungsermessen

der Gemeinde ist durch die kantonalen Gerichte zu respektieren (BGr, 31. Oktober

2002,1A.170/2002, E. 4 Abs. 1, www.bger.ch). Im Gegensatz zum Verwaltungsgericht

können aber die Rekursbehörden auch die Ermessens­ausübung durch die unteren

Instanzen in vollem Umfang überprüfen (§ 20 Abs. 1 VRG); dies gilt

auch für die Baurekurskommissionen, jedoch mit den durch die Gemeindeautonomie

bedingten Einschränkungen. Kommunale Nutzungspläne überprüfen die Bau­rekurskommissionen

auch auf Zweckmässigkeit und Angemessenheit. Trotz dieser grundsätzlich

umfassenden Kognition haben sich Rekursbehörden Zurückhaltung aufzuerlegen. Sie

dürfen dann korrigierend eingreifen, wenn sich die kommunale Lösung aufgrund

überkommunaler Interessen als unzweckmässig erweist oder wenn sie wegleitenden

Grund­sätzen und Zielen der Raumplanung widerspricht. Im Übrigen heben sie die

kommunale Planfest­legung nur dann auf, wenn deren Unzweckmässigkeit oder die

Unangemessenheit offensichtlich ist (Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 17

und 20 mit Hinweisen; VGr, 15. April 2010, VB.2009.00521, E. 2.4,

www.vgrzh.ch).

Die von der Baurekurskommission vorgenommene Prüfung

bewegt sich im Rahmen dieser Vorgaben. Es ist insofern keine Rechtsverletzung

ersichtlich.

6.

6.1

Verkehrsbaulinien

im Sinn von § 96 Abs. 2 lit. a PBG dienen der Sicherung bestehender

und geplanter Strassen, Wege, Plätze und Eisenbahnen, gegebenenfalls samt

begleitenden Vorgärten, Lärmschutzanlagen, Grünzügen und Fahrzeugabstellplätzen.

Baulinien bewirken laut § 99 Abs. 1 PBG ein grundsätzliches Verbot

von Bauten und Anlagen, die dem Zweck der Baulinien widersprechen. Als

eigentumsbeschränkende Massnahmen sind Baulinien nur zulässig und mit Art. 36

BV vereinbar, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen und im

öffentlichen Interesse liegen, das im konkreten Fall die entgegenstehen­den

privaten Belange der betroffenen Grundeigentümer überwiegt; mithin müssen sich

Baulinien auch als verhält­nismässig erweisen.

Wie sich aus der dargelegten gesetzlichen Regelung ergibt,

sind Strassenbaulinien vorab mit Blick auf die Bedürfnisse beim voraussichtlichen

Endausbau der betreffenden Anlage festzusetzen (vgl. ferner ausdrücklich § 98

PBG). Zudem können sie aber auch zur Freihaltung von Vorgärten dienen und damit

namentlich Licht und wohnhygienische Verhältnisse sichern (Peter Hänni, Planungs-,

Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 5. A., Bern 2008, S. 240). In

diesem Sinn halten die Baulinien nicht nur die bestehenden und geplanten

Verkehrswege selbst, sondern auch die begleitenden Vorgärten frei.

6.2

Die Stadt

Winterthur macht zunächst geltend, dass der Baulinienabstand von 18 m dazu

diene, bei Bedarf einen massvollen Ausbau der Strasse mit einem

Fussgängerschutz zu erstellen.

6.2.1

Bereits im Schreiben an den Beschwerdeführer vom 8. Februar 2008 hat

die Stadt Winterthur darauf hingewiesen, für Strassen in Wohnquartieren müssten

je nach Situation eine Strasse von 4,5–6,0 m Fahrbahn und eventuell 2 m

Trottoir Platz haben. Zudem verwies sie auf den erforderlichen Abstand zwischen

Strasse und Gebäude von 6,0 m.

6.2.2

Die D-Strasse ist im Bereich der Liegenschaft des Beschwerdeführers

insgesamt rund 5 m breit. An andern Stellen ist sie teilweise etwas breiter.

Für Fussgänger besteht ein leicht abgetrennter, aber gegenüber dem

Strassenniveau kaum erhöhter Abschnitt. Zudem verläuft auf der Strasse gemäss

dem kommunalen Richtplan eine Radroute. Bei diesen engen und sicherheitstechnisch

nicht befriedigenden Verhältnissen erscheint eine – geringfügige – Verbreiterung

der Strasse durchaus als wünschbar. Wenn auch kein dahingehendes

Ausführungsprojekt vorliegt, erscheint die Aussage der Stadt, es gehe bei der

Baulinienfestsetzung u.a. um einen massvollen Ausbau der Strasse mit einem

Fussgängerschutz, als plausibel. Die Berücksichtigung einer künftigen

geringfügigen Verbreiterung der Strasse lässt sich mit § 98 PBG

vereinbaren. Gegenüber der heutigen Strassenbreite von ca. 5,0 bis 5,5 m

erscheint es unter Berücksichtigung einer verbesserten Fussgängerzone gerechtfertigt,

einen voraussichtlichen Endausbau der Strasse mit einer Breite von ca. 6 m anzunehmen.

6.3

Die

Beschwerdegegnerin macht sodann geltend, Land für die begleitenden Vorgärten

sichern zu wollen.

6.3.1

Wie bereits die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, sollen Baulinien

unter anderem dafür sorgen, dass entlang der Strassen Grünstreifen erhalten

bleiben. Es kann auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden.

Vorgärten sollen in der Regel eine Tiefe von fünf bis

sechs Metern aufweisen (VGr, 19. März 2008, VB.2007.00370, E. 4.2,

www.vgrzh.ch; vgl. ferner Robert Flach, Baulinien im schweizerischen Recht,

Winterthur 1979, Bd. I, S. 455 f.). Durch das öffentliche Interesse

grundsätzlich ausgewiesen sind somit in der Regel beidseitige Vorgartentiefen

von bis zu 6 m.

6.3.2

Berücksichtigt die strittige Baulinienfestsetzung demnach zu Recht eine

geringe Verbreiterung der Strasse um 0,5 bis 1 m auf insgesamt 6 m und zudem je

6.

m Vorgartentiefe, so erweist sich ein gewählter Baulinienabstand von 18 m als

grundsätzlich gerechtfertigt. Daran ändert nichts, dass es in Winterthur auch

Strassen gibt, bei welchen die Baulinien – wie der Beschwerdeführer geltend

macht – einen geringeren Abstand aufweisen.

7.

7.1

Aus dem

Gebot der Rechtsgleichheit ergibt sich, dass bei der Festsetzung von Baulinien

grundsätzlich beide Strassenseiten gleichmässig zu belasten sind. Von diesem

Grundsatz kann allerdings abgewichen werden, wenn dies aus technischen oder

schwerwiegenden finanziellen Gründen unumgänglich erscheint, wenn durch die

gleichmässige Verlegung die einen Anstösser bedeutend härter getroffen werden

oder wenn eine Interessenabwägung zwischen den betroffenen und den gegenüberliegenden

Anstössern oder öffentliche Interessen dies rechtfertigen (VGr, 15. April

2010, VB.2009.00521, E. 2.3; 20. September 2006, VB.2006.00059,

E. 4.3; 15. September 2005, VB.2005.00029, E. 3.2, je unter

www.vgrzh.ch; Flach, S. 508 f. und 519).

7.2

Die neu

festgelegten Baulinien schneiden das Grundstück des Beschwerdeführers im Umfang

von rund 8 m und das gegenüberliegende Grundstück im Umfang von lediglich rund

5.

m. Mit anderen Worten: Im hier interessierenden Strassenabschnitt ist der

Baulinienbereich um 1,5 m hangaufwärts verschoben.

Wie der Beschwerdeführer zu

Recht ausführt, genügt die Absicht, die Baulinien zu vereinheitlichen, nicht,

um hier unter asymmetrischer Baulinienführung 8 m tief in sein Grundstück einzugreifen.

Es bedarf dazu überzeugender Gründe. Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen,

sprechen vorliegend in der Tat gewichtige Gründe gegen eine symmetrische

Verlegung der Baulinien.

7.3

Zunächst

ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Stadt Winterthur die Festlegung der

Baulinie im Abstand von 8 m zu Unrecht mit allfälligen Werkleitungsbauten begründet.

Zutreffend führt der Beschwerdeführer dazu aus, dass hierfür eine Tiefe von 6 m

genügen würde.

7.4

Relevant

ist hingegen, dass die Gebäude gegenüber dem Grundstück des Beschwerdeführers

einen Strassenabstand von lediglich rund 5 m aufweisen. Eine Neufestsetzung von

Baulinien durch bestehende Gebäude ist wenn möglich zu vermeiden (vgl. dazu

etwa Flach, S. 485 ff.).

7.5

7.5.1

Hinzu kommt Folgendes: Die Beschwerdegegnerin verweist zur Begründung der

Linienführung auf die topografischen Verhältnisse. Bei Hanglagen werde der

Baulinienabstand bei sich hangaufwärts befindenden Grundstücken grösser bemessen,

damit aus städtebaulichen Überlegungen die Gebäude einen grösseren Abstand zur

Strasse einhalten müssen und dadurch nicht zu hoch und prägend in Erscheinung

treten würden. Der so entstehende Freiraum für Gärten sei an Hanglagen

besonders erwünscht.

7.5.2

Dieses Argument ist nachvollziehbar: Bei gleicher Geschossfläche liegen die

talseitig von einer Strasse erstellten Gebäude naturgemäss tiefer als die

bergseitigen Gebäude. Bei symmetrischer Festlegung der Baulinien bedeuten die

bergseitig bis an die Baulinien erstellten Gebäude deshalb eine grössere

Beeinträchtigung des Lichteinfalls als die talseitig mit dem selben Abstand zur

Strasse liegenden Gebäude. Eine angemessene Verschiebung des Baulinienbereichs

hangaufwärts mildert eine solche in Wohnquartieren städtebaulich nicht erwünschte

Platzierung hochragender Gebäude im Strassenbereich. An Hanglagen muss die

leicht asymmetrische Baulinienfestsetzung deshalb grundsätzlich zulässig sein

(vgl. auch Flach, S. 461). Die Stadt Winterthur hat im Übrigen glaubhaft

dargelegt, dass "exzentrische Baulinien", also eine asymmetrische

Festlegung der Baulinien, auch an anderen städtischen Hanglagen bestehen. Der Beschwerdeführer

stellt die Asymmetrie an den genannten Strassen mit seinen diesbezüglichen

Vorbringen nur in einem Punkt in Abrede. Die ungleichmässige Festsetzung von Baulinien

an Hanglagen bestätigt zudem die Plansituation beim F-Weg, welcher sich weiter

oben parallel zur D-Strasse befindet: Die Baulinien schneiden die oberhalb des

Weges liegenden Grundstücke ebenfalls deutlich stärker an als die talwärts

gelegenen.

Sodann fällt ins Gewicht, dass gerade das Gelände östlich

der D-Strasse besonders stark ansteigt, wie der Beschwerdeführer selber

ausführt. Bei der gegebenen ausgeprägten Hanglage des Grundstücks des Beschwerdeführers

liegt die Verschiebung der Baulinie um 1,5 m und damit eine Vorgartentiefe von

7,5 m anstatt der üblichen Maximalbreite von 6 m grundsätzlich im

schützenswerten öffentlichen Interesse. Unter Berücksichtigung einer

bergseitigen Strassenverbreiterung um 0,5 m entspricht die angefochtene Baulinienführung

mit einem Strassenabstand von ca. 8 m einem ausgewiesenen Bedürfnis.

7.5.3

Vor diesem Hintergrund nützen dem Beschwerdeführer die verschiedenen

Hinweise auf weniger breite Vorgartenstreifen an anderen Strassen Winterthurs

nicht massgeblich. Entscheidend für die grundsätzliche Zulässigkeit, die

östlichen Vorgärten am fraglichen Teilstück der D-Strasse auf eine Tiefe von

mehr als 6 m zu schützen, ist vielmehr die hier anzutreffende Topographie.

8.

Zu prüfen bleibt somit unter dem Aspekt der

Verhältnismässigkeit, ob das Interesse des Beschwerdeführers, über sein Grundstück

bis zu 6 m zur Strasse zu verfügen, das öffentliche Interesse, die Strasse in

der Breite von 18 m zu sichern und damit auf die Tiefe von ca. 8 m ins Eigentum

des Beschwerdeführers einzugreifen, aufzuwiegen vermag.

8.1

Der Beschwerdeführer

macht insbesondere geltend, dass ein in die Länge gezogenes Haus an der Nordgrenze

optimal für die Besonnung von Haus und Garten wäre. Dabei wird allerdings

übergangen, dass das Gelände gegen Westen abfällt, dass also Gartenraum mit

Aussicht vorab gegen Westen anstatt gegen Süden, in welche Richtung das Gelände

ebenfalls ansteigt, attraktiv ist. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass die

Baulinienfestsetzung auf dem Grundstück des Beschwerdeführers die Möglichkeiten

im Fall einer Neubauplanung stark tangieren würde. Bezüglich der vom Beschwerdeführer

erwähnten Neubaugaragen bzw. Garagenzufahrten ist zu erwähnen, dass

Untertagarbeiten den Bestand des Vorgartens nicht beeinträchtigen würden. Es

ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer hiefür auch im Baulinienbereich

eine weitreichende Bewilligung mit allfälliger Rückbauverpflichtung erhalten

würde; die Gefahr, dass ein Rückbau aktuell würde, erscheint vorliegend als minimal.

Verhindert die Baulinie hier somit bloss eine optimale Nutzung, nicht aber eine

zweckmässige Bebauung des Grundstücks, so kann das Interesse des Beschwerdeführers

an einer Festlegung der Baulinie auf eine Tiefe von weniger als 8 m nicht als

gross gewertet werden.

Im Übrigen richten sich die Ausführungen des

Beschwerdeführers zur Bebaubarkeit seines Grundstücks im Wesentlichen wiederum

gegen die asymmetrische Baulinienfestsetzung an Hanglagen; es ist eingehend

dargelegt worden, dass ein solches mit Mass gewähltes Vorgehen grundsätzlich

zulässig ist.

8.2

Wenn auch

das öffentliche Interesse an einer Festlegung der Baulinie auf eine Tiefe von

rund 8 m ebenfalls nicht als gross bezeichnet werden kann, so wird es durch das

relativ geringe Interesse des Beschwerdeführers an einer weitergehenden

Bebauung seines Grundstücks dennoch nicht aufgewogen. Das

Verhältnismässigkeitsprinzip ist demzufolge gewahrt. Nicht ersichtlich ist im

Übrigen, dass den Vorinstanzen – wie der Beschwerdeführer geltend macht – eine

Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben vorzuwerfen wäre.

9.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die

Baulinienfestsetzung noch innerhalb des planerischen Ermessens der Gemeinde

bewegt. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin erweist sich damit als rechtmässig

und ebenso der angefochtene Entscheid der Baurekurskommission, welcher die

strittige Anordnung geschützt hat. Bei diesem Ergebnis ist die Beschwerde

abzuweisen.

10.

Die Kosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 1

VRG). Die Zusprechung einer Parteientschädigung an den unterliegenden

Beschwerdeführer fällt ausser Betracht (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lau­sanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung

an…