VB.2009.00199
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00199
28. Oktober 2010Deutsch19 min
(URT.2010.12721)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00199
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 28.10.2010
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 23.03.2011 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Verkehrsbaulinien
Strassenbaulinien
Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert, obwohl auf seinem Grundstück zuvor für ihn ungünstigere Baulinien als die vorliegend strittigen galten (E. 1.2).
Abweisung des Begehrens um Durchführung eines Augenscheins (E. 3).
Die Vorinstanz verletzte das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, indem sie ihm die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin nicht zustellte (E. 4.1.2). Heilung der Gehörsverletzung, da der Beschwerdeführer keine Rückweisung beantragte und ihm diese nicht dienen würde. Daher ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung von Ermessensfragen ermächtigt (E. 4.1.4). Die Vorinstanz griff die wesentlichen Argumente des Beschwerdeführers auf und begründete den Entscheid genügend. Diesbezüglich wurde das rechtliche Gehör nicht verletzt (E. 4.2).
Die von der Baurekurskommission vorgenommene Prüfung bewegt sich im Rahmen der von Gesetzes wegen grundsätzlich umfassenden Kognition und der in der Praxis geübten Zurückhaltung der Rekursbehörden bei der Prüfung kommunaler Planung (E. 5).
Rechtsgrundlagen zum Zweck der Strassenbaulinien (E. 6.1). Die Berücksichtigung einer künftigen Verbreiterung der Strasse sowie die Sicherung eines Vorgartenstreifens und damit der gewählte Baulinienabstand erscheinen rechtmässig (E. 6.2.2, 6.3.2).
Rechtsgrundlagen zur gleichmässigen Belastung beider Strassenseiten durch die Strassenbaulinien (E. 7.1). Die Verschiebung der Baulinien hangaufwärts ist nicht zu beanstanden (E. 7.2-7.5).
Das öffentliche Interesse überwiegt das Interesse des Beschwerdeführers an einer weitergehenden Bebauung seines Grundstücks (E. 8).
Abweisung der Beschwerde
Stichworte:
BAULINIENREVISION
BEGRÜNDUNGSANFORDERUNG
ERMESSENSÜBERPRÜFUNG
HEILUNG
INTERESSENABWÄGUNG
KOGNITION
LEGITIMATION
RECHTLICHES GEHÖR
REPLIKRECHT
ÜBRIGES PLANUNGS- UND BAURECHT
VERKEHRSBAULINIEN
Rechtsnormen:
Art. 29 BV
Art. 36 BV
§ 96 Abs. II lit. a PBG
§ 98 PBG
§ 10 Abs. I VRG
§ 21 VRG
§ 49 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2009.00199
Entscheid
der 3. Kammer
vom 28. Oktober 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichterin
Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär
Andreas Conne.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinderat der Stadt Winterthur, vertreten durch RA B,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Verkehrsbaulinien,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Grosse Gemeinderat der Stadt Winterthur
beschloss am 27. Oktober 2008 die Neufestsetzung und Revision von Baulinien
an der C- und D-Strasse. Die amtliche Publikation dieses Beschlusses erfolgte
am 7. November 2008. Ausserdem wurde der Beschluss den betroffenen
Grundeigentümerinnen und -eigentümern persönlich eröffnet, darunter auch A und E,
wohnhaft an der D-Strasse 01 (Kat.-Nr. 02). Im Bereich deren Liegenschaft wurde
die bisherige Baulinie leicht Richtung Strasse verschoben, sodass der Baulinienabstand
neu 18 m beträgt. Die neue Baulinie schneidet das Grundstück damit noch in
einer Distanz zur Strasse von rund 8 m.
Erwägungen
II.
A rekurrierte gegen den Beschluss am 8. Dezember
2008.
an die Baurekurskommission IV des Kantons Zürich. Er verlangte eine
Rückweisung der Sache an die Vorinstanzen mit dem Auftrag, die
Verkehrsbaulinien an der D-Strasse auf einen Abstand von 14 bis max. 15,5 m zu
redimensionieren. Die Baurekurskommission wies den Rekurs am 5. März 2009
ab.
III.
Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 14. April
2009.
an das Verwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen
Entscheide; die Sache sei an die Baurekurskommission zurückzuweisen und diese
anzuweisen, den Abstand zwischen den Baulinien auf 15 bis max. 16,5 m festzulegen.
Zudem verlangte er eine angemessene Parteientschädigung.
Mit Verfügung vom 16. März 2009 lud der
Abteilungspräsident die Baudirektion ein, bezüglich der streitbetroffenen
Revision der Verkehrsbaulinien den Genehmigungsentscheid zu treffen bzw. beim
Regierungsrat einzuholen und diesen dem Verwaltungsgericht zuzustellen. Der
Genehmigungsentscheid erging mit Verfügung der Volkswirtschaftsdirektion vom 23. April
2010.
Die Baurekurskommission beantragte am 20. Mai 2010
die Abweisung der Beschwerde. Die Stadt Winterthur schloss mit Eingabe vom 2. Juni
2010.
auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zu diesen
beiden Stellungnahmen äusserte sich der Beschwerdeführer in zwei Eingaben vom
25.
Juni 2010.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, vgl. ferner Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz, 2. A.,
Zürich 1999, § 41 N. 13 f., § 19 N. 92 ff.).
1.2
Der
Beschwerdeführer ist als Eigentümer eines mit den Baulinien belasteten Grundstücks
zur Beschwerde legitimiert (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1
VRG). Dies gilt unabhängig von der Tatsache, dass auf dem fraglichen Grundstück
schon zuvor Baulinien rechtskräftig festgesetzt worden waren, deren Verlauf für
den Beschwerdeführer ungünstiger war als die vorliegend streitige Fassung (BGr,
10.
Juni 2008,1C_50/2008 E. 1, www.bger.ch). Es ist daher zulässig,
die Korrektur des Baulinienverlaufs anzufechten und geltend zu machen, aufgrund
der heutigen Verhältnisse hätten die Baulinien auf dem infrage stehenden
Grundstück noch weitergehend verschoben werden müssen, weil die damit
verbundene Nutzungsbeschränkung nicht mehr durch ein überwiegendes öffentliches
Interesse gerechtfertigt sei.
1.3
Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Der gemäss § 109 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975.
(PBG) erforderliche kantonale Genehmigungsentscheid erging mit Verfügung
der Volkswirtschaftsdirektion vom 6. März 2009. Damit liegt eine
rechtsgültige kantonale Genehmigung vor (vgl. VGr, 4. November 2009,
VB.2008.00392, E. 2, www.vgrzh.ch).
3.
Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung eines
Augenscheins.
3.1
Ein
Augenschein dient der Feststellung des für die Entscheidung wesentlichen Sachverhalts
und erübrigt sich dann, wenn dieser aus den Akten hinreichend ersichtlich ist
(RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32; Kölz/Bosshart/Röhl, § 7
N. 45).
3.2
Zur
Begründung seines Begehrens macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, ein Augenschein
sei zur korrekten Interpretation der Beilagen unumgänglich. Es ist indessen
nicht ersichtlich, inwiefern der Sachverhalt im Bereich der fraglichen Baulinie
unklar oder umstritten sein sollte. Die erforderlichen Pläne sind vorhanden;
zudem hat der Beschwerdeführer zur Veranschaulichung eine hilfreiche Fotoserie
eingereicht.
3.3
Ein
Augenschein würde nach Ansicht des Beschwerdeführers sodann aufzeigen, dass ein
Ausbau der D-Strasse Stützmauern und Zugänge mit hohen Erstellungskosten
erforderlich machen würde. Dass ein Ausbau der D-Strasse seitliche Abschlussbauten
notwendig machen würde, ist unbestritten und offensichtlich. Es besteht deshalb
kein Anlass für einen Augenschein; dies um so mehr, als nur mit einer geringen
Strassenverbreiterung zu rechnen ist (vgl. unten E. 6.2).
Dem Begehren um Durchführung eines Augenscheins ist demnach
nicht stattzugeben.
4.
Nach Meinung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz sein
rechtliches Gehör verletzt.
4.1
Zum einen
führt er aus, die Baurekurskommission habe den Rekursentscheid gefasst, ohne
ihm Gelegenheit zu geben, sich zur Vernehmlassung der Stadt Winterthur zu
äussern.
4.1.1
Gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
(BV) hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen
Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert
angemessener Frist. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 BV). Zu diesem Anspruch gehört auch ein Replikrecht. In sämtlichen
gerichtlichen Verfahren muss jede dem Gericht eingereichte Stellungnahme den
Beteiligten zur Kenntnis gebracht und diesen wiederum Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben werden (BGE 133 I 100 E. 4.6).
4.1.2
Die Vorinstanz scheint dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin
vom 9. Januar 2009 nicht zugestellt zu haben. Sie hat nach Eingang der
Stellungnahme offenbar nur darauf hingewiesen, dass die Sachverhaltsermittlung
abgeschlossen sei. Damit wurde der Anspruch des Beschwerdeführers auf
rechtliches Gehör verletzt.
4.1.3
Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur; die Verletzung des
Gehörsanspruchs führt daher grundsätzlich unabhängig von den Erfolgsaussichten
des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung
(Giovanni Biaggini, Kommentar Bundesverfassung, Zürich 2007, Art. 29
N. 17 ff.). Gemäss der Rechtsprechung kann eine nicht besonders
schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt
gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer
Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage
frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung ist selbst bei einer
schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und
soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen
Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an
einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE
133.
I 201 E. 2.2). Für den Entscheid über Rückweisung oder Heilung im Einzelfall
ist die konkrete Interessenlage zu berücksichtigen (vgl. RB 1995 Nr. 23).
4.1.4
Angesichts seiner Anträge vor Verwaltungsgericht geht der Beschwerdeführer
offenbar davon aus, dass die geltend gemachte Gehörsverletzung nicht durch eine
Rückweisung an die Baurekurskommission zu korrigieren sei. Er verlangt vielmehr
eine materielle Entscheidung der Streitsache durch das Verwaltungsgericht: Die
angefochtenen Beschlüsse seien aufzuheben und die Vorinstanzen sollen angewiesen
werden, die Verkehrsbaulinie auf 15 bis max. 16 m festzulegen (Ziff. 2 des
Rechtsbegehrens). Da bei einer blossen Aufhebung der Baulinienfestsetzung
weiterhin die ursprüngliche, für den Beschwerdeführer noch ungünstigere
Baulinie in Kraft bleibt, liegt es auf der Hand, dass er kein Interesse an
einer weiteren Verzögerung des Verfahrens hat.
Von einer Rückweisung der
Streitsache an die Vorinstanz ist demnach abzusehen. Demzufolge ist das
Verwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausnahmsweise auch zur
Beurteilung von Ermessensfragen ermächtigt (vgl. VGr, 4. Juni 2009,
VB.2008.00540, E. 2.2, www.vgrzh.ch); dabei ist die Kognition – mit Bezug
auf die Überprüfung der erstinstanzlichen Anordnung – immerhin in gleicher
Weise beschränkt wie diejenige der Baurekurskommission als Rekursbehörde (dazu
unten E. 5).
4.2
Der Beschwerdeführer
macht weiter geltend, die Vorinstanz habe sich mit seiner Argumentation im
Rekursverfahren nicht genügend auseinandergesetzt.
4.2.1
Art. 29 Abs. 2 BV vermittelt den Parteien den Anspruch auf
Prüfung der Anträge und Stellungnahmen durch die urteilenden Behörden sowie auf
einen begründeten Entscheid (vgl. auch Art. 18 Abs. 2 der Verfassung
des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005; § 10 Abs. 1, 28 Abs. 1
VRG; Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht,
7.
A., Zürich etc. 2008, N. 835 ff.; Kölz/Bosshart/Röhl, § 8
N. 17, § 10 N. 37, § 28 N. 4). Art. 29 Abs. 2
BV verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen des Betroffenen
tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung
berücksichtigt, was aber nicht bedeutet, dass sie sich ausdrücklich mit jeder
tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen
muss (BGE 126 I 97 E. 2b).
4.2.2
Der angefochtene Entscheid hat die wesentlichen Punkte aufgegriffen und
einen ausreichend begründeten Entscheid getroffen. Wie unten aufzuzeigen ist,
erweist sich die gewählte Baulinienfestsetzung als rechtmässig – und zwar,
obwohl die Baulinienführung bei den verschiedenen von der Beschwerdegegnerin genannten
Strassen nicht in allen Details die gleiche ist wie bei der hier infrage
stehenden Baulinienfestsetzung an der D-Strasse; demzufolge besteht keine
Notwendigkeit, sich mit den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers
näher auseinanderzusetzen.
In materieller Hinsicht ergibt
sich aus den Erwägungen im vorliegenden Entscheid ferner auch, dass es eine
Hanglage erlaubt, die Strassenbaulinien – anstatt symmetrisch – massvoll
hangaufwärts verschoben festzulegen; es bedurfte auch diesbezüglich keiner detaillierteren
Auseinandersetzung mit den Argumenten des Beschwerdeführers.
4.2.3
Eine diesbezügliche Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit nicht
festzustellen. Es ist davon auszugehen, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers von der Rekursbehörde beachtet worden sind, auch wenn nicht sämtliche
im Entscheid angesprochen worden sind.
5.
Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die Baurekurskommission
habe die ihr zustehende Kognition nicht wahrgenommen.
Nach ständiger Rechtsprechung haben Rechtsmittelinstanzen in
planerischen Fragen, bei welchen den Gemeindebehörden ein erhebliches
prospektiv-technisches Ermessen eingeräumt werden muss, Zurückhaltung zu üben.
Sie setzen in solchen Fällen ihr Ermessen nicht an die Stelle desjenigen der
Planungsbehörde, und sie sollen nicht eine vertretbare Lösung durch eine andere
bloss gleichermassen vertretbare ersetzen (VGr, 20. September 2006,
VB.2006.00059, E. 4.2, mit Hinweisen, www.vgrzh.ch). Das Planungsermessen
der Gemeinde ist durch die kantonalen Gerichte zu respektieren (BGr, 31. Oktober
2002,1A.170/2002, E. 4 Abs. 1, www.bger.ch). Im Gegensatz zum Verwaltungsgericht
können aber die Rekursbehörden auch die Ermessensausübung durch die unteren
Instanzen in vollem Umfang überprüfen (§ 20 Abs. 1 VRG); dies gilt
auch für die Baurekurskommissionen, jedoch mit den durch die Gemeindeautonomie
bedingten Einschränkungen. Kommunale Nutzungspläne überprüfen die Baurekurskommissionen
auch auf Zweckmässigkeit und Angemessenheit. Trotz dieser grundsätzlich
umfassenden Kognition haben sich Rekursbehörden Zurückhaltung aufzuerlegen. Sie
dürfen dann korrigierend eingreifen, wenn sich die kommunale Lösung aufgrund
überkommunaler Interessen als unzweckmässig erweist oder wenn sie wegleitenden
Grundsätzen und Zielen der Raumplanung widerspricht. Im Übrigen heben sie die
kommunale Planfestlegung nur dann auf, wenn deren Unzweckmässigkeit oder die
Unangemessenheit offensichtlich ist (Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 17
und 20 mit Hinweisen; VGr, 15. April 2010, VB.2009.00521, E. 2.4,
www.vgrzh.ch).
Die von der Baurekurskommission vorgenommene Prüfung
bewegt sich im Rahmen dieser Vorgaben. Es ist insofern keine Rechtsverletzung
ersichtlich.
6.
6.1
Verkehrsbaulinien
im Sinn von § 96 Abs. 2 lit. a PBG dienen der Sicherung bestehender
und geplanter Strassen, Wege, Plätze und Eisenbahnen, gegebenenfalls samt
begleitenden Vorgärten, Lärmschutzanlagen, Grünzügen und Fahrzeugabstellplätzen.
Baulinien bewirken laut § 99 Abs. 1 PBG ein grundsätzliches Verbot
von Bauten und Anlagen, die dem Zweck der Baulinien widersprechen. Als
eigentumsbeschränkende Massnahmen sind Baulinien nur zulässig und mit Art. 36
BV vereinbar, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen und im
öffentlichen Interesse liegen, das im konkreten Fall die entgegenstehenden
privaten Belange der betroffenen Grundeigentümer überwiegt; mithin müssen sich
Baulinien auch als verhältnismässig erweisen.
Wie sich aus der dargelegten gesetzlichen Regelung ergibt,
sind Strassenbaulinien vorab mit Blick auf die Bedürfnisse beim voraussichtlichen
Endausbau der betreffenden Anlage festzusetzen (vgl. ferner ausdrücklich § 98
PBG). Zudem können sie aber auch zur Freihaltung von Vorgärten dienen und damit
namentlich Licht und wohnhygienische Verhältnisse sichern (Peter Hänni, Planungs-,
Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 5. A., Bern 2008, S. 240). In
diesem Sinn halten die Baulinien nicht nur die bestehenden und geplanten
Verkehrswege selbst, sondern auch die begleitenden Vorgärten frei.
6.2
Die Stadt
Winterthur macht zunächst geltend, dass der Baulinienabstand von 18 m dazu
diene, bei Bedarf einen massvollen Ausbau der Strasse mit einem
Fussgängerschutz zu erstellen.
6.2.1
Bereits im Schreiben an den Beschwerdeführer vom 8. Februar 2008 hat
die Stadt Winterthur darauf hingewiesen, für Strassen in Wohnquartieren müssten
je nach Situation eine Strasse von 4,5–6,0 m Fahrbahn und eventuell 2 m
Trottoir Platz haben. Zudem verwies sie auf den erforderlichen Abstand zwischen
Strasse und Gebäude von 6,0 m.
6.2.2
Die D-Strasse ist im Bereich der Liegenschaft des Beschwerdeführers
insgesamt rund 5 m breit. An andern Stellen ist sie teilweise etwas breiter.
Für Fussgänger besteht ein leicht abgetrennter, aber gegenüber dem
Strassenniveau kaum erhöhter Abschnitt. Zudem verläuft auf der Strasse gemäss
dem kommunalen Richtplan eine Radroute. Bei diesen engen und sicherheitstechnisch
nicht befriedigenden Verhältnissen erscheint eine – geringfügige – Verbreiterung
der Strasse durchaus als wünschbar. Wenn auch kein dahingehendes
Ausführungsprojekt vorliegt, erscheint die Aussage der Stadt, es gehe bei der
Baulinienfestsetzung u.a. um einen massvollen Ausbau der Strasse mit einem
Fussgängerschutz, als plausibel. Die Berücksichtigung einer künftigen
geringfügigen Verbreiterung der Strasse lässt sich mit § 98 PBG
vereinbaren. Gegenüber der heutigen Strassenbreite von ca. 5,0 bis 5,5 m
erscheint es unter Berücksichtigung einer verbesserten Fussgängerzone gerechtfertigt,
einen voraussichtlichen Endausbau der Strasse mit einer Breite von ca. 6 m anzunehmen.
6.3
Die
Beschwerdegegnerin macht sodann geltend, Land für die begleitenden Vorgärten
sichern zu wollen.
6.3.1
Wie bereits die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, sollen Baulinien
unter anderem dafür sorgen, dass entlang der Strassen Grünstreifen erhalten
bleiben. Es kann auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden.
Vorgärten sollen in der Regel eine Tiefe von fünf bis
sechs Metern aufweisen (VGr, 19. März 2008, VB.2007.00370, E. 4.2,
www.vgrzh.ch; vgl. ferner Robert Flach, Baulinien im schweizerischen Recht,
Winterthur 1979, Bd. I, S. 455 f.). Durch das öffentliche Interesse
grundsätzlich ausgewiesen sind somit in der Regel beidseitige Vorgartentiefen
von bis zu 6 m.
6.3.2
Berücksichtigt die strittige Baulinienfestsetzung demnach zu Recht eine
geringe Verbreiterung der Strasse um 0,5 bis 1 m auf insgesamt 6 m und zudem je
6.
m Vorgartentiefe, so erweist sich ein gewählter Baulinienabstand von 18 m als
grundsätzlich gerechtfertigt. Daran ändert nichts, dass es in Winterthur auch
Strassen gibt, bei welchen die Baulinien – wie der Beschwerdeführer geltend
macht – einen geringeren Abstand aufweisen.
7.
7.1
Aus dem
Gebot der Rechtsgleichheit ergibt sich, dass bei der Festsetzung von Baulinien
grundsätzlich beide Strassenseiten gleichmässig zu belasten sind. Von diesem
Grundsatz kann allerdings abgewichen werden, wenn dies aus technischen oder
schwerwiegenden finanziellen Gründen unumgänglich erscheint, wenn durch die
gleichmässige Verlegung die einen Anstösser bedeutend härter getroffen werden
oder wenn eine Interessenabwägung zwischen den betroffenen und den gegenüberliegenden
Anstössern oder öffentliche Interessen dies rechtfertigen (VGr, 15. April
2010, VB.2009.00521, E. 2.3; 20. September 2006, VB.2006.00059,
E. 4.3; 15. September 2005, VB.2005.00029, E. 3.2, je unter
www.vgrzh.ch; Flach, S. 508 f. und 519).
7.2
Die neu
festgelegten Baulinien schneiden das Grundstück des Beschwerdeführers im Umfang
von rund 8 m und das gegenüberliegende Grundstück im Umfang von lediglich rund
5.
m. Mit anderen Worten: Im hier interessierenden Strassenabschnitt ist der
Baulinienbereich um 1,5 m hangaufwärts verschoben.
Wie der Beschwerdeführer zu
Recht ausführt, genügt die Absicht, die Baulinien zu vereinheitlichen, nicht,
um hier unter asymmetrischer Baulinienführung 8 m tief in sein Grundstück einzugreifen.
Es bedarf dazu überzeugender Gründe. Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen,
sprechen vorliegend in der Tat gewichtige Gründe gegen eine symmetrische
Verlegung der Baulinien.
7.3
Zunächst
ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Stadt Winterthur die Festlegung der
Baulinie im Abstand von 8 m zu Unrecht mit allfälligen Werkleitungsbauten begründet.
Zutreffend führt der Beschwerdeführer dazu aus, dass hierfür eine Tiefe von 6 m
genügen würde.
7.4
Relevant
ist hingegen, dass die Gebäude gegenüber dem Grundstück des Beschwerdeführers
einen Strassenabstand von lediglich rund 5 m aufweisen. Eine Neufestsetzung von
Baulinien durch bestehende Gebäude ist wenn möglich zu vermeiden (vgl. dazu
etwa Flach, S. 485 ff.).
7.5
7.5.1
Hinzu kommt Folgendes: Die Beschwerdegegnerin verweist zur Begründung der
Linienführung auf die topografischen Verhältnisse. Bei Hanglagen werde der
Baulinienabstand bei sich hangaufwärts befindenden Grundstücken grösser bemessen,
damit aus städtebaulichen Überlegungen die Gebäude einen grösseren Abstand zur
Strasse einhalten müssen und dadurch nicht zu hoch und prägend in Erscheinung
treten würden. Der so entstehende Freiraum für Gärten sei an Hanglagen
besonders erwünscht.
7.5.2
Dieses Argument ist nachvollziehbar: Bei gleicher Geschossfläche liegen die
talseitig von einer Strasse erstellten Gebäude naturgemäss tiefer als die
bergseitigen Gebäude. Bei symmetrischer Festlegung der Baulinien bedeuten die
bergseitig bis an die Baulinien erstellten Gebäude deshalb eine grössere
Beeinträchtigung des Lichteinfalls als die talseitig mit dem selben Abstand zur
Strasse liegenden Gebäude. Eine angemessene Verschiebung des Baulinienbereichs
hangaufwärts mildert eine solche in Wohnquartieren städtebaulich nicht erwünschte
Platzierung hochragender Gebäude im Strassenbereich. An Hanglagen muss die
leicht asymmetrische Baulinienfestsetzung deshalb grundsätzlich zulässig sein
(vgl. auch Flach, S. 461). Die Stadt Winterthur hat im Übrigen glaubhaft
dargelegt, dass "exzentrische Baulinien", also eine asymmetrische
Festlegung der Baulinien, auch an anderen städtischen Hanglagen bestehen. Der Beschwerdeführer
stellt die Asymmetrie an den genannten Strassen mit seinen diesbezüglichen
Vorbringen nur in einem Punkt in Abrede. Die ungleichmässige Festsetzung von Baulinien
an Hanglagen bestätigt zudem die Plansituation beim F-Weg, welcher sich weiter
oben parallel zur D-Strasse befindet: Die Baulinien schneiden die oberhalb des
Weges liegenden Grundstücke ebenfalls deutlich stärker an als die talwärts
gelegenen.
Sodann fällt ins Gewicht, dass gerade das Gelände östlich
der D-Strasse besonders stark ansteigt, wie der Beschwerdeführer selber
ausführt. Bei der gegebenen ausgeprägten Hanglage des Grundstücks des Beschwerdeführers
liegt die Verschiebung der Baulinie um 1,5 m und damit eine Vorgartentiefe von
7,5 m anstatt der üblichen Maximalbreite von 6 m grundsätzlich im
schützenswerten öffentlichen Interesse. Unter Berücksichtigung einer
bergseitigen Strassenverbreiterung um 0,5 m entspricht die angefochtene Baulinienführung
mit einem Strassenabstand von ca. 8 m einem ausgewiesenen Bedürfnis.
7.5.3
Vor diesem Hintergrund nützen dem Beschwerdeführer die verschiedenen
Hinweise auf weniger breite Vorgartenstreifen an anderen Strassen Winterthurs
nicht massgeblich. Entscheidend für die grundsätzliche Zulässigkeit, die
östlichen Vorgärten am fraglichen Teilstück der D-Strasse auf eine Tiefe von
mehr als 6 m zu schützen, ist vielmehr die hier anzutreffende Topographie.
8.
Zu prüfen bleibt somit unter dem Aspekt der
Verhältnismässigkeit, ob das Interesse des Beschwerdeführers, über sein Grundstück
bis zu 6 m zur Strasse zu verfügen, das öffentliche Interesse, die Strasse in
der Breite von 18 m zu sichern und damit auf die Tiefe von ca. 8 m ins Eigentum
des Beschwerdeführers einzugreifen, aufzuwiegen vermag.
8.1
Der Beschwerdeführer
macht insbesondere geltend, dass ein in die Länge gezogenes Haus an der Nordgrenze
optimal für die Besonnung von Haus und Garten wäre. Dabei wird allerdings
übergangen, dass das Gelände gegen Westen abfällt, dass also Gartenraum mit
Aussicht vorab gegen Westen anstatt gegen Süden, in welche Richtung das Gelände
ebenfalls ansteigt, attraktiv ist. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass die
Baulinienfestsetzung auf dem Grundstück des Beschwerdeführers die Möglichkeiten
im Fall einer Neubauplanung stark tangieren würde. Bezüglich der vom Beschwerdeführer
erwähnten Neubaugaragen bzw. Garagenzufahrten ist zu erwähnen, dass
Untertagarbeiten den Bestand des Vorgartens nicht beeinträchtigen würden. Es
ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer hiefür auch im Baulinienbereich
eine weitreichende Bewilligung mit allfälliger Rückbauverpflichtung erhalten
würde; die Gefahr, dass ein Rückbau aktuell würde, erscheint vorliegend als minimal.
Verhindert die Baulinie hier somit bloss eine optimale Nutzung, nicht aber eine
zweckmässige Bebauung des Grundstücks, so kann das Interesse des Beschwerdeführers
an einer Festlegung der Baulinie auf eine Tiefe von weniger als 8 m nicht als
gross gewertet werden.
Im Übrigen richten sich die Ausführungen des
Beschwerdeführers zur Bebaubarkeit seines Grundstücks im Wesentlichen wiederum
gegen die asymmetrische Baulinienfestsetzung an Hanglagen; es ist eingehend
dargelegt worden, dass ein solches mit Mass gewähltes Vorgehen grundsätzlich
zulässig ist.
8.2
Wenn auch
das öffentliche Interesse an einer Festlegung der Baulinie auf eine Tiefe von
rund 8 m ebenfalls nicht als gross bezeichnet werden kann, so wird es durch das
relativ geringe Interesse des Beschwerdeführers an einer weitergehenden
Bebauung seines Grundstücks dennoch nicht aufgewogen. Das
Verhältnismässigkeitsprinzip ist demzufolge gewahrt. Nicht ersichtlich ist im
Übrigen, dass den Vorinstanzen – wie der Beschwerdeführer geltend macht – eine
Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben vorzuwerfen wäre.
9.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die
Baulinienfestsetzung noch innerhalb des planerischen Ermessens der Gemeinde
bewegt. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin erweist sich damit als rechtmässig
und ebenso der angefochtene Entscheid der Baurekurskommission, welcher die
strittige Anordnung geschützt hat. Bei diesem Ergebnis ist die Beschwerde
abzuweisen.
10.
Die Kosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 1
VRG). Die Zusprechung einer Parteientschädigung an den unterliegenden
Beschwerdeführer fällt ausser Betracht (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung
an…