VB.2009.00205
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00205
27. Mai 2009Deutsch13 min
(URT.2009.11448)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00205
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 27.05.2009
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Ablehnung Einbürgerung
Pflicht zur Begründung der Beschwerde
[Die Gemeinde legte gegen einen Rückweisungsentscheid des Bezirksrats "vorsorglichen Rekurs" beim Verwaltunsgericht ein.]
Die Beschwerdegegnerin als nicht in der Schweiz geborene und weit über 25-jährige Ausländerin ermangelt eines Einbürgerungsanspruchs, und insofern war früher weder die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben noch geht es um eine Angelegenheit nach Art. 6 Abs. 1 EMRK. Art. 83 lit. b BGG lässt die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nicht zu gegen Entscheide über die ordentliche Einbürgerung wie hier, sondern lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (E. 2.1). Art. 50 BüG verlangt bei ablehnenden Entscheiden über die ordentliche Einbürgerung als letzte kantonale Instanz eine Gerichtsbehörde. Der angefochtene Beschluss aus dem laufenden Jahr unterliegt dem Weiterzug ans Verwaltungsgericht (E. 2.2). Beschwerdelegitimation der Gemeinde (E. 3). Die durch Präsident und Schreiber der beschwerdeführerischen Vorsteherschaft unterzeichnete Beschwerde ist nur ein Auszug aus dem Protokoll dieser Vorsteherschaft. Von einer Mitwirkung der Rechnungsprüfungskommission hierbei geht keine Rede. Auf das Rechtsmittel ist schon deswegen nicht einzutreten (E. 5). Vorliegend fehlt es an jeglicher Begründung der Beschwerde. Sich durch bewussten Verzicht auf Begründung eine Erstreckung der Beschwerdefrist zu verschaffen, geht nicht an. Es hat kein Anlass bestanden, zur Verbesserung der Beschwerde Frist anzusetzen (E. 6).
Nichteintreten.
Stichworte:
BEGRÜNDUNG
BESCHWERDEFRIST
EINBÜRGERUNG
NACHFRIST
NICHTEINTRETEN
ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT
ZUSTÄNDIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 50 BÜG
§ 155 GemeindeG
§ 54 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2009.00205
Beschluss
der 4. Kammer
vom 27. Mai 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter
Rudolf Bodmer, Gerichtssekretärin
Sandra Wintsch.
In Sachen
Gemeinde X,
vertreten durch den
Gemeinderat X,
Beschwerdeführerin,
gegen
A,
vertreten durch Rechtsanwalt B,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Ablehnung
Einbürgerung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Gemeindeversammlung X
vom 10. Dezember 2007 wies das Einbürgerungsgesuch der Ausländerin A ab,
welche 1969 in ihrer Heimat zur Welt gekommen war.
Erwägungen
II.
A liess unter dem 9. Januar
2008.
Gemeindebeschwerde erheben sowie anbegehren, in Aufhebung des Entscheids
vom 10. Dezember 2007 sei ihr das kommunale Bürgerrecht zu erteilen,
eventualiter die Sache an die Gemeinde X zurückzuweisen; mit Beschluss vom 10. März
2009.
– der Gemeinde am 12. gleichen Monats ausgehändigt – hiess der Bezirksrat Z
den Eventualantrag gut und nannte als Rechtsmittel die innert 30 Tagen ab
Zustellung schriftlich beim Verwaltungsgericht einzureichende Beschwerde,
welche einen Antrag und dessen Begründung enthalten müsse.
III.
Hiergegen legte für die
Gemeinde X dessen Gemeinderat unter dem 6. und mit Versand vom
(Gründonnerstag,) 9. April 2009 "vorsorglichen Rekurs ein", der
beim Verwaltungsgericht am (Osterdienstag,) 14. nämlichen Monats eintraf, und
fügte im Wesentlichen nur an: "Da die Akten einer noch genaueren Prüfung
unterzogen werden, ist es uns erst in einem späteren Zeitpunkt möglich, die
Rekursschrift mit den entsprechenden Begründungen nachzuliefern. Für die
Eingangsbestätigung und Ihr Verständnis danken wir Ihnen im Voraus
bestens". Noch vor Mittag jenes 14. April 2009 rief der
verwaltungsgerichtliche Abteilungsvorsitzende den Gemeinderatsschreiber an und
teilte ihm mit, das Rechtsmittel müsse innerhalb der nicht erstreckbaren
Beschwerdefrist insbesondere auch begründet werden, was mit Postaufgabe bis
Mitternacht zu erfolgen habe. Etwas Derartiges ist weder damals noch später
geschehen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das vorliegende Rechtsmittel – es kann sich nach den §§ 41 ff.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
nicht um einen Rekurs, sondern bloss um eine Beschwerde drehen – besitzt keinen
Streitwert und beschlägt auch nicht ein gerichtsintern die einzelrichterliche
Zuständigkeit begründendes Sondergebiet im Sinn des § 38 Abs. 2 VRG.
Deshalb ist es kraft Abs. 1 dieser Vorschrift in Dreierbesetzung zu erledigen.
Das darf hier gemäss § 56 Abs. 2 f. VRG ohne irgendwelche
Weiterungen geschehen.
2.
Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit als solches
nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG von Amtes wegen.
Dabei kommt es auf das geltende Recht in jenem Zeitpunkt an, wo eine
Rechtsvorkehr hängig wird (RB 2004 Nr. 8).
2.1
§ 43 Abs. 1
lit. l VRG verbietet die Beschwerde gegen Anordnungen über die Einbürgerung,
sofern es an einem Anspruch auf diese gebricht. Als Gegenausnahme gestattet Abs. 2
der nämlichen Norm die Beschwerde, wenn die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an
das Bundesgericht offensteht oder es sich um eine Angelegenheit gemäss Art. 6
Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)
handelt.
Die Beschwerdegegnerin als nicht in der Schweiz geborene und
weit über 25-jährige Ausländerin ermangelt eines Einbürgerungsanspruchs nach § 21
Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 und 1 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni
1926.
(GemeindeG, LS 131.1), wie schon die Vorinstanz richtig gesagt hat.
Und insofern war weder die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben noch geht es
um eine Angelegenheit nach Art. 6 Abs. 1 EMRK (Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 43 N. 4, 44 f. und 52; RB 2003
Nr. 19, E. 2a Abs. 1).
Nun hat Art. 131 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) auf Anfang 2007 das Bundesrechtspflegegesetz
aufgehoben (AS 2006, 1205 ff., 1243). Das neue Gesetz kennt die
altrechtliche Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht mehr. Laut § 5 der
ebenfalls auf 1. Januar 2007 in Kraft gesetzten regierungsrätlichen Verordnung
über die Anpassung des kantonalen Rechts an das Bundesgesetz über das
Bundesgericht vom 29. November 2006 (OS 61, 480 f.) – BGE 135 I
6.
hält diese Bestimmung anders als das Verwaltungsgericht für (von Beginn weg)
anwendbar (siehe zusammenfassend VGr, 2. Februar 2009, VB.2009.00007, E. 2.1 ff.,
www.vgrzh.ch) – ist unter Verwaltungsgerichtsbeschwerde in § 43 Abs. 2
VRG die ordentliche Beschwerde an das Bundesgericht, wohl im Sinn der Art. 72–89
BGG (vgl. ABl 2006, 1676 ff., 1680 und 1685), zu verstehen. Art. 83
lit. b BGG lässt indes die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
nicht zu gegen Entscheide über die ordentliche Einbürgerung wie hier, sondern
lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG.
2.2
Selbst
dann muss als Vorinstanz des Bundesgerichts nach Art. 114 in Verbindung
mit Art. 86 Abs. 2 BGG unter Vorbehalt einer hier nicht spielenden
Ausnahme innerkantonal ein oberes Gericht wirken. Das gilt aufgrund der
Übergangsbestimmung des Art. 130 Abs. 3 BGG erst zwei Jahre nach
Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes, also ab 1. Januar 2009; denn
insofern mangelt es im Kanton Zürich bislang an einer Rechtsgrundlage für eine
(verwaltungs)gerichtliche Zuständigkeit (vgl. zum Ganzen VGr, 12. März
2009, VB.2009.00067, E. 2.1.1 Abs. 3, und 29. April 2009,
VB.2009.00111, E. 1.1 Abs. 1, beides mit Hinweis[en] sowie unter
www.vgrzh.ch).
Allerdings erlaubt Art. 114 in Verbindung mit Art. 86
Abs. 3 BGG den Kantonen, für Entscheide mit vorwiegend politischem
Charakter anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare
Vorinstanz des Bundesgerichts einzusetzen. Der Frage, ob einem Einbürgerungsentscheid
vorwiegend politischer Charakter eigne (vgl. Hansjörg Seiler in, Hansjörg Seiler/Nicolas
von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, Art. 86
N. 22; Esther Tophinke, Basler Kommentar, 2008, Art. 86 BGG N. 23; lit. B.2k
und lit. C sowie Dispositiv-Ziff. I im Beschluss Nr. 1947 des Regierungsrats
des Kantons Zürich vom 9. Dezember 2008 [www.rrb.zh.ch]; VGr,
VB.2009.00111, E. 1.1 Abs. 2, www.vgrzh.ch), hat aber die am 1. Januar
2009.
in Kraft getretene Fassung des Art. 50 des Bürgerrechtsgesetzes vom
29.
September 1952 (BüG, SR 141.0; AS 2008, 5911 f.) ein
Ende bereitet. Diese Vorschrift verlangt nämlich bei ablehnenden Entscheiden
über die ordentliche Einbürgerung als letzte kantonale Instanz eine
Gerichtsbehörde. In der anstehenden Revision des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes soll denn auch die Ausnahmebestimmung des § 43
Abs. 1 lit. l VRG ersatzlos wegfallen.
Der angefochtene Beschluss stammt aus dem laufenden Jahr. Er
unterliegt daher dem Weiterzug an das Verwaltungsgericht (vgl. § 19c Abs. 2
VRG; zur analogen Situation im Ausländerrecht VGr, 12. März 2009,
VB.2009.00067, E. 2.1.2 Abs. 3, und 29. April 2009,
VB.2009.00111, E. 1.1 Abs. 1, beides mit Hinweis sowie unter
www.vgrzh.ch).
3.
Gemäss längst etablierter Praxis der Kammer ist eine Gemeinde
bei Streitigkeiten über die Aufnahme in ihr Bürgerrecht nach § 70 in
Verbindung mit § 21 lit. b VRG zur Beschwerdeerhebung legitimiert
(VGr, 24. Oktober 2007, VB.2006.00459, E. 1.2 mit Hinweisen, und 4. Februar
2009, VB.2009.00014, E. 1, beides unter www.vgrzh.ch). Das ergibt sich
inzwischen auch aus Art. 51 BüG in Verbindung mit Art. 117 und 111 Abs. 1
BGG.
4.
Der angefochtene Beschluss ist ein Rückweisungsentscheid. Ein
solcher lässt sich nicht vorbehaltlos an das Verwaltungsgericht weiterziehen
(vgl. RB 2002 Nr. 20, 2005 Nr. 82; VGr, 18. März 2009,
VB.2008.00506, E. 3.1, und 8. April 2009, VB.2009.00028, E. 1 Abs. 2,
beides mit Hinweisen sowie unter www.vgrzh.ch). Wie es hier um diese Eintretensbedingung
steht, darf jedoch offen bleiben, da die Beschwerde – wie sogleich zu zeigen –
aus wenigstens einem anderen Grund nicht an die Hand genommen werden kann.
5.
Ist wie hier ein Beschluss der Gemeinde oder des Grossen
Gemeinderats im Rechtsmittelverfahren aufgehoben oder geändert worden,
entscheidet nach § 155 Abs. 1 GemeindeG folgendes Organ darüber, ob
die Gemeinde ihrerseits zum Weiterzug schreiten soll: in Gemeinden mit Grossem
Gemeinderat derselbe (lit. a), in Gemeinden ohne solchen die Gemeindevorsteherschaft
in gemeinsamer Sitzung mit der Rechnungsprüfungskommission (lit. b Satz 1); der
Beschluss des Grossen Gemeinderats lässt sich nachbringen, wenn die
Gemeindevorsteherschaft das Rechtsmittel bereits ergriffen hat (§ 155 Abs. 2
GemeindeG). Letzteres gilt freilich nicht für Gemeinden wie die
Beschwerdeführerin ohne Grossen Gemeinderat; der gemeinsame Beschluss von
Gemeindevorsteherschaft und Rechnungsprüfungskommission ist innerhalb der
Rechtsmittelfrist zu fassen (VGr, 7. Dezember 2006, VB.2006.00461,
www.vgrzh.ch).
Die 30-tägige Frist für die
verwaltungsgerichtliche Beschwerde endete vorliegend, wie der
Abteilungsvorsitzende dem Gemeinderatsschreiber der Beschwerdeführerin richtig
mitgeteilt hat, am Dienstag nach Ostern, dem 14. April 2009, also dem
Tag, wo das Rechtsmittel hier einging (§§ 53 und 70 in Verbindung mit § 11
VRG; vgl. vorn II und III).
Die durch Präsident und Schreiber der beschwerdeführerischen
Vorsteherschaft unterzeichnete Beschwerde ist jedoch nur ein Auszug aus dem
Protokoll dieser Vorsteherschaft vom 6. April 2009. Von einer Mitwirkung
der Rechnungsprüfungskommission hierbei geht keine Rede. Auf
das Rechtsmittel ist schon deswegen nicht einzutreten.
6.
6.1
Gemäss § 54 Satz 1 VRG braucht die Beschwerdeschrift im Sinn
eines Gültigkeits- und deshalb Eintretenserfordernisses einen Antrag und dessen
Begründung (Kölz/Bosshart/ Röhl, § 54 N. 1). Vorliegend fehlt es
jedenfalls an jeglicher Begründung. Zwar bedarf es keiner detaillierten
Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen und genügt eine summarische
Motivierung; von Letzterem lässt sich jedoch nicht absehen (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 54 N. 6). Denn das Beschwerdeverfahren dient nicht dazu, den angefochtenen
Entscheid von Amts wegen zu überprüfen, ohne dass das Gericht wenigstens in
Umrissen erkennen könnte, warum die beschwerdeführende Partei mit diesem
Entscheid (den seinerseits ja die Vorinstanz hat begründen müssen; vgl. § 28 Abs. 1 VRG) nicht einverstanden sei.
Fehlt eine Begründung, gilt es gestützt auf § 56 Abs. 1
VRG in der Regel, vorerst eine Nachfrist zum Einreichen einer verbesserten
Beschwerdeschrift anzusetzen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 54 N. 6). Diese
Bestimmung soll aber nur überspitzten Formalismus verhindern, weshalb sie nicht
immer zur Anwendung gelangt; so lässt sich rechtskundigen oder rechtskundig
vertretenen Parteien keine Gelegenheit zur Verbesserung einräumen
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 23 N. 27, § 56 N. 8, je mit Zitaten). Auch
sonst ist dann von einer Nachfristansetzung abzusehen, wenn es einer Partei
nach Treu und Glauben zumutbar gewesen wäre, entsprechend der klaren
Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid eine Beschwerde mit zumindest
summarischer Begründung zu erstatten (BGr, 3. Mai 1996, ZBl 98/1997,
S. 307). Das trifft selbst dort zu, wo die auf das Erfordernis einer
Beschwerdebegründung hinweisende Rechtsmittelbelehrung – wie hier – nicht noch
zusätzlich darauf aufmerksam macht, dass auf eine diesbezüglich mangelhafte
Beschwerde nicht eingetreten werde (unveröffentlichte Erwägung des in RB 1999
Nr. 11 abgedruckten Entscheids).
Sich durch bewussten Verzicht auf Begründung eine Erstreckung
der Beschwerdefrist zu verschaffen, geht nicht an, und zwar auch dann nicht,
wenn sich kein Vorwurf des Rechtsmissbrauchs erheben lässt (RB 1987
Nr. 36, 1991 Nr. 28; Kölz/Bosshart/Röhl, § 56 N. 8).
Unmöglich kann es "dem Sinn des Gesetzes entsprechen, die fristgerechte Anmeldung
der Beschwerde allgemein als genügend zu erachten […]. Von einem zürcherischen
Gemeinderat oder einer Gemeinderatskanzlei muss vorausgesetzt werden, dass eine
gesetzmässige, vollständige und klare Rechtsmittelbelehrung, wie […] hier […],
verstanden wird. Es hat daher kein Anlass bestanden, zur Verbesserung der
Beschwerde Frist anzusetzen" (RB 1980 Nr. 21).
6.2
In solchem
Licht ist die vorliegende Beschwerde mangels Begründung ungültig und hat ein
Anlass gefehlt, eine Verbesserungsfrist anzusetzen.
Der angefochtene Beschluss wies auf das
Begründungserfordernis hin, und die vom Gemeinderat vertretene Beschwerdeführerin
kannte es durchaus; die Postaufgabe des Rechtsmittels am vorletzten Werktag der
für dasselbe laufenden Frist kam einem – denn auch fast schon ausdrücklichen –
Gesuch um Erstreckung einer gesetzlichen Frist gleich (vgl. oben II und III; § 53
VRG). Die Bedingungen hierfür, nämlich Tod oder Handlungsunfähigkeit der fristbetroffenen
Person (§ 70 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1 VRG), erfüllte
die Beschwerdeführerin offenkundig nicht. Diese hätte fast 34 Tage zur Verfügung
und also genügend Zeit gehabt, eine Rechtsmittelbegründung zu erarbeiten. Zudem
hat der Abteilungsvorsitzende sie einen halben Tag vor Fristende umsonst
darauf aufmerksam gemacht, dass bis dann eine Begründung erfolgen müsse (siehe
vorn III).
Unter den genannten Umständen bzw. wegen grober
Nachlässigkeit kommt ebenso wenig eine Fristwiederherstellung gestützt auf § 70
in Verbindung mit § 12 Abs. 2 VRG in Frage (vgl. RB 1999
Nr. 11 E. 2). Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin auch kein
dahingehendes Gesuch gestellt.
7.
Mithin ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
8.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG;
Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 15).
9.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden
Beschlusses-Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Rückweisungsentscheide werden grundsätzlich als
Zwischenentscheide qualifiziert, welche sich nur unter den Voraussetzungen des Art. 117
in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 BGG weiterziehen lassen (BGE 134 II
137.
E. 1.3.2, 133 V 477 E. 4.2). Sie sind nur direkt anfechtbar, wenn
sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder
wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und
damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Hingegen liegt ein Endentscheid vor,
wenn der unteren Instanz kein Beurteilungsspielraum mehr verbleibt (BGE 134 II
124.
E. 1.3; Frage offen gelassen in BGE 134 II 137
E. 1.3.3).
Der vorliegende letztinstanzliche kantonale
Nichteintretensbeschluss betrifft einen Rückweisungsentscheid. Seine Anfechtbarkeit
richtet sich nach den im vorigen Absatz vorgestellten Kriterien (vgl. BGr, 30. Oktober
2008,9C_740/2008, E. 1, www.bger.ch).
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1.
Auf
die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Im
Sinn der Erwägungen kann gegen diesen Beschluss subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung
einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
5.
Mitteilung an …