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Entscheid

VB.2009.00211

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00211

16. September 2009Deutsch24 min

(URT.2009.11690)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Opferberatungsstelle für gewaltbetroffene Jungen und

Männer wurde per 1. Januar 1996 als Opferberatungsstelle im Sinn des

Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten

(Opferhilfegesetz, OHG, SR 312.5) anerkannt. Die Anerkennung wurde letztmals bis

zum 31. Dezember 2009 verlängert. Mit Beschluss vom 11. März 2009

entschied der Regierungsrat, die Anerkennung der Beratungsstelle nicht weiter

zu verlängern.

Erwägungen

II.

Hiergegen liess der Verein Zürcher Sozialprojekte am 16. April

2009.

Beschwerde ans Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zulasten des Regierungsrats sowie Aufhebung des

Beschlusses vom 11. März 2009 sei der Regierungsrat anzuweisen, dem Verein

(recte: seiner Opferberatungsstelle für gewaltbetroffene Jungen und Männer) die

Anerkennung für weitere zwei Jahre zu erteilen. Eventualiter verlangte der

Verein die Rückweisung der Sache an den Regierungsrat zur neuen Entscheidung. Sodann

stellte der Verein den Verfahrensantrag, der Beschwerdegegner sei zur Edition seiner

"[b]etriebswirtschaftlichen Kennzahlen (Personal-/Betriebs­aufwand pro 100

Stellenprozente und Eigenleistungen)" zu verpflichten. Der Verein führte

schliesslich aus, dass er "hiermit um Verlängerung der Anerkennung" ersuche

und er "das ausgebaute Gesuch mit den relevanten Akten und Unterlagen zur

Beurteilung der Anerkennungsvoraussetzungen" nachreiche, sofern das

Verwaltungsgericht diese Voraussetzungen selbst überprüfe.

Der Staat Zürich, vertreten durch den Regierungsrat

(dieser wiederum vertreten durch die Direktion der Justiz und des Innern

[Justizdirektion]), schloss mit Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2009 auf

Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist nach den §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zur

Behandlung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Nach Art. 9 Abs. 1 OHG sorgen die Kantone dafür, dass fachlich

selbständige öffentliche oder private Beratungsstellen zur Verfügung stehen

(Satz 1). Dabei haben die Kantone den besonderen Bedürfnissen verschiedener

Opferkategorien Rechnung zu tragen (Satz 2). Ob die Kantone dies durch die

Schaffung entsprechender Einrichtungen wie etwa spezialisierter Zentren,

Frauenhäuser oder spezialisierter Beratungsstellen für Opfer von Menschen­handel,

oder aber mittels Einrichtung gemeinsamer Institutionen, Ausbildung des nötigen

Personals oder Vermittlung der erforderlichen Hilfe bewerkstelligen, ist ihnen

nach der Botschaft zum Opferhilfegesetz freigestellt. Die Botschaft

berücksichtigt dabei ausdrücklich, dass bestimmte Kategorien von Opfern besondere

Bedürfnisse haben, die spezialisierte Einrichtungen erfordern (BBl 2005, 7165

ff., 7208 f.).

2.2

2.2.1

Gemäss § 1 Abs. 1 des

Einführungsgesetzes zum Opferhilfegesetz vom 25. Juni 1995 (EG OHG, LS

341) können private Organisationen als Beratungsstellen im Sinn des Opferhilfegesetzes

anerkannt werden. Die Anerkennung hat zur Folge, dass der Staat jeweils nach

Genehmigung der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichts der Beratungsstelle angemessene

Kostenanteile an die zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäss Opferhilfegesetz

erforderlichen Aufwendungen leistet (§ 3 Abs. 1 EG OG).

Nach dem Wortlaut von § 2 EG OHG "anerkennt"

der Regierungsrat Beratungsstellen privater Organisationen, "wenn sie

dafür Gewähr bieten, dass ihre Tätigkeit den Anforderungen des

Opferhilfegesetzes genügt und sie einem Bedürfnis entsprechen". Die

Kantonale Opferhilfeverordnung vom 22. Mai 1996 (KOHV, LS 341.1) regelt

unter dem Abschnitt "Die Anerkennung von Beratungsstellen" (§§ 3–7)

Einzelheiten der Anerkennung: Danach ist das Gesuch um Anerkennung schriftlich

bei der Justizdirektion einzureichen (§ 5 Abs. 1 KOHV). Nach § 3

KOHV mit der Marginalie "Voraussetzungen" stellt die Justizdirektion

Antrag auf Anerkennung von Beratungsstellen, sofern sie

" a. einem Bedürfnis entsprechen;

b. auf Grund

ihrer Organisation, ihrer Öffnungszeiten und ihrer geografischen Lage Gewähr

bieten, dass die Opfer rasch und einfach geeignete Hilfe erhalten;

c. über eine

angemessene Zahl von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit fachlicher

Ausbildung im sozialen oder therapeutischen Bereich oder mit mehrjähriger

gleichwertiger Berufserfahrung verfügen;

d. durch eine

regelmässige Supervision die sachgerechte Beratung sicherstellen;

e. Beziehungen

zu weiteren Fachpersonen beider Geschlechter aufweisen, um den Opfern geeignete

Hilfe zu vermitteln" (Abs. 1).

Die Anerkennung kann mit Auflagen oder Bedingungen

verbunden werden (§ 3 Abs. 2 KOHV). Sie ist gemäss § 4 KOHV auf

längstens vier Jahre zu befristen (Abs. 1) und kann jeweils um vier Jahre

verlängert werden (Abs. 2).

2.2.2

Die Anerkennung wird entzogen, wenn die

dafür nötigen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (§ 4 Abs. 2 EG

OHG). Nach der entsprechenden Verordnungsregelung kann die Anerkennung

widerrufen werden, wenn entweder die Voraussetzungen im Sinn von § 3 KOHV

nicht mehr gegeben sind und der Mangel nicht innert angemessener Frist

beseitigt wird oder wenn schwere Pflichtverletzungen durch die Beratungsstelle

(namentlich die Verwendung der Kostenanteile für betriebsfremde Zwecke oder die

Gefährdung der Interessen des Staates oder der Opfer) vorliegen (§ 7

KOHV).

2.2.3

Das Hilfsangebot der Beratungsstellen

kann nach § 8 Abs. 2 KOHV auf bestimmte Opfergruppen wie Kinder, Jugendliche,

Sexual- oder Strassenverkehrsopfer beschränkt werden, soweit dies in den

Statuten oder im Reglement vorgesehen ist.

3.

3.1

Unter Verweisung auf die zutreffenden Ausführungen des Regierungsrats ist

vorab festzuhalten, dass – wie der Beschwerdeführer selbst konzediert – kein

Anspruch auf Anerkennung als Opferberatungsstelle besteht (§ 70 in Verbindung

mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Dies gilt trotz des Wortlautes von § 2

EG OHG. Insbesondere aus der als "Kann-Vorschrift" ausgestalteten

Bestimmung von § 4 Abs. 2 KOHV (vgl. vorn 2.2.1) ergibt sich,

dass ebenso kein Anspruch auf Verlängerung der Anerkennung besteht. Letzteres

anerkennt auch der Beschwerdeführer, indem er von einem Ermessensspielraum bei

der Verlängerung der Anerkennung spricht. Ein Anspruch auf Verlängerung der Anerkennung

besteht selbst dann nicht, wenn das Vorliegen einzelner Voraussetzungen der Anerkennung

im Sinn von § 3 Abs. 1 KOHV nicht nach freiem Ermessen zu beurteilen

wäre (wieweit dies der Fall ist, kann hier offen gelassen werden; vgl. hinten 6.2).

Der Regierungsrat ist trotz des fehlenden

Verlängerungsanspruchs bei seinem Entscheid nicht frei, sondern hat sein

Ermessen pflichtgemäss auszuüben. Insbesondere ist er an das Verbot des Ermessensmissbrauchs

und der Ermessensüber- bzw. -unterschreitung gebunden. Ferner hat er sich an

den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien,

namentlich dem Rechtsgleichheitsgebot, dem Gebot von Treu und Glauben und dem

Verhältnismässigkeitsprinzip zu orientieren (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 50 N. 74, 80; vgl. ferner Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix

Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc. 2006, Rz. 441).

3.2

Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach §§ 50 f. VRG.

Dementsprechend ist der vorinstanzliche Entscheid nur auf Rechtsverletzungen

(einschliesslich Ermessensmissbrauchs und Ermessensüber- bzw. -unterschreitung)

sowie unrichtige oder ungenügende Feststellung des entscheidungswesentlichen

Sachverhalts, mangels Ausnahme im Sinn von § 50 Abs. 3 VRG nicht

hingegen auf Angemessenheit hin zu überprüfen.

4.

4.1

Der Regierungsrat legte seinem Entscheid die Feststellung zugrunde, dass

der Beratungsstelle des Beschwerdeführers die für ein fachlich qualifiziertes

sowie effizientes Angebot erforderliche kritische Betriebsgrösse fehle, weil

sie – ebenso wie diejenige für Verkehrsopfer – anders als die übrigen Beratungsstellen

mit weniger als 400 Stellenprozenten nicht einer grösseren Institution

angegliedert sei. Aufgrund der Erfahrungen der letzten Jahre bei Finanzierung

und Beaufsichtigung der Opferberatungsstellen sei davon auszugehen, dass

diejenige für gewaltbetroffene Jungen und Männer längerfristig Schwierigkeiten

haben werde, ihre Kosten über die Leistungsabgeltung zu decken. Die mit der Umstellung

von der Betriebs- zur Leistungsfinanzierung einhergehenden Vorgaben zur Struktur-

und Prozessqualität, welche ein professionelles Beratungsangebot sicherstellen

sollten, würden bei kleinen Betrieben einen unverhältnismässigen Aufwand

bedingen. Zudem sei es bei Kleinstbetrieben schwierig, die notwendige

Weiterentwicklung zu gewährleisten, ohne die Kontinuität in der täglichen

Arbeit zu gefährden. Bei der sehr kleinen Beratungsstelle des Beschwerdeführers

sowie jener für Verkehrsopfer seien schliesslich die Transaktionskosten (Kosten

für die Beaufsichtigung und Finanzierung der Beratungsstelle durch den Kanton)

unverhältnismässig hoch. Das Beratungsangebot könne durch die Integration

dieser beiden Beratungsstellen in die allgemeine Opferberatungsstelle optimiert

werden, was auch Synergien schaffe. Die allgemeine Opferberatungsstelle erfülle

bereits heute alle Vorgaben zur Struktur- und Prozessqualität; sie verfüge auch

über das zur Beratung von männlichen Opfern unabdingbare fachliche Know-how.

Nach Auffassung des

Regierungsrats kommt hinzu, dass die allgemeine Opferberatungsstelle bereits

seit Langem männliche Opfer von Gewaltdelikten berate und die Zahl der jährlich

von dieser Stelle beratenen männlichen Opfer diejenige der auf Männerberatung

spezialisierten Stelle übersteige. Bei den Fällen, bei welchen es um männliche

Opfer häuslicher Gewalt gehe und eine Schutzmassnahme gestützt auf das kantonale

Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG, LS 351) angeordnet worden

sei, sei die allgemeine Opferberatungsstelle bereits heute allein zuständig.

Gerade in diesem Bereich sei wegen der gebotenen eigentlichen

Krisenintervention eine bestimmte Mindestgrösse der Beratungsstelle zwingend.

4.2

Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, der angefochtene

Beschluss verletze die Begründungspflicht, indem inhaltliche, auf die konkreten

Gegebenheiten der Opferberatungsstelle des Beschwerdeführers zugeschnittene Ausführungen

fehlten und insbesondere nicht dargelegt worden sei, was als die vom

Regierungsrat angenommene "kritische Betriebsgrösse" gelte. Weil für

die Nichtverlängerung einer Anerkennung im Unterschied zur erstmaligen Anerkennung

besondere Gründe vorliegen müssten, könnten die darin angestellten rein

finanziellen Überlegungen nicht genügen. Der Regierungsrat habe die Anerkennung

zu Unrecht aus allgemein gehaltenen, rein betriebswirtschaftlichen Überlegungen

nicht verlängert, weil die Beratungsstelle des Beschwerdeführers insbesondere

im Jahr 2008 kostengünstiger als die allgemeine Opferberatungsstelle gearbeitet

habe und der Personalaufwand pro 100 Stellenprozent unter dem Mittelwert

sämtlicher Beratungsstellen liege. Mit Blick auf das überdurchschnittlich gut

qualifizierte, sich in Aus- und Weiterbildung engagierende Team seiner

Beratungsstelle sowie deren guten Vernetzung und Erreichbarkeit könne nicht

davon ausgegangen werden, dass fachliche und qualitative Aspekte der Beratungstätigkeit

durch die betriebliche Grösse der Stelle beeinträchtigt würden.

Der Beschwerdeführer

bestreitet sodann, dass die Integration des Angebots seiner Stelle in die

allgemeine Opferberatungsstelle zu einer Optimierung des Beratungsangebots

führe. Mit dem Verschwinden seiner Beratungsstelle würde der Kanton Zürich – im

Widerspruch zu Art. 9 OHG, wonach den besonderen Bedürfnissen

verschiedener Opferkategorien Rechnung zu tragen sei – über kein

spezialisiertes Angebot für gewaltbetroffene Jungen und Männer mehr verfügen.

Dies gelte umso mehr, als der Beschwerdegegner selbst einräume, dass die

allgemeine Opferberatungsstelle dafür zunächst aufgestockt und neu ausgerichtet

werden müsse. Im Übrigen habe die allgemeine Opferberatungsstelle, die nicht in

der Lage sein werde, männliche Opfer genügend direkt anzusprechen, im Rahmen

von Fusionsgesprächen mit dem Beschwerdeführer im Juni 2008 erklärt, kein

Interesse daran zu haben, unter strukturellen Anpassungen einen Fachbereich

Männer einzurichten. Da der jährliche Kostenanteil des Kantons für die

Beratungsstelle des Beschwerdeführers rund Fr. 260'000.- betrage, führe

die Nichtverlängerung der Anerkennung zu einer unmassgeblichen

Kosteneinsparung, so dass diese Massnahme unverhältnismässig sei.

5.

Der Beschwerdeführer beanstandet eine Verletzung der

Begründungspflicht durch den Regierungsrat. Der in Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerte Grundsatz

des rechtlichen Gehörs umfasst unter anderem den Anspruch auf eine angemessene

Begründung einer Anordnung (vgl. auch § 10 Abs. 2 VRG). Allerdings

beinhaltet dies keinen Anspruch auf einen sachlich richtigen Entscheid (Michele

Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im

Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 405). Die Vorbringen

der Beschwerde zur angeblichen Verletzung der Begründungspflicht gehen deshalb

ins Leere. Denn im Wesentlichen wird einzig gerügt, die Begründung des

angefochtenen Beschlusses sei allgemein gehalten und entbehre einer Bestimmung

der vom Regierungsrat angenommenen kritischen Betriebsgrösse.

6.

6.1

Der Regierungsrat hat die Verweigerung der Anerkennungsverlängerung – wie erwähnt –

damit begründet, dass die Opferberatungsstelle für gewaltbetroffene Jungen und

Männer die erforderliche kritische Betriebsgrösse nicht erreiche. Dabei nahm er

nicht ausdrücklich auf das in § 3 Abs. 1 lit. c KOHV genannte

Erfordernis einer angemessenen Zahl von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit

den dort festgehaltenen Qualifikationen Bezug, obschon dies aufgrund des

Hinweises auf die tiefe Zahl von Stellenprozenten bei der betroffenen

Beratungsstelle nahe gelegen hätte. Der angefochtene Beschluss lässt ferner

trotz der Berufung auf die problematische Betriebsgrösse offen, ob diese

Beratungsstelle im Sinn von § 3 Abs. 1 lit. b KOHV aufgrund

ihrer Organisation Gewähr für eine rasche, einfache und geeignete Hilfe für die

Opfer bietet.

6.2

Ob die Voraussetzungen der Anerkennung von § 3 Abs. 1 lit. b

und c KOHV vorliegend erfüllt sind, braucht hier nicht geprüft zu werden. Auch

ist für den Ausgang des Verfahrens unerheblich, ob den Verwaltungsbehörden bei

der Prüfung dieser Voraussetzungen ein Ermessensspielraum zusteht. Wie im

Folgenden gezeigt wird, wäre der Entscheid des Regierungsrats nämlich auch dann

zu schützen, wenn zugunsten des Beschwerdeführers angenommen würde, dass

sämtliche Anerkennungsvoraussetzungen von § 3 Abs. 1 KOHV erfüllt

sind und der Regierungsrat vor diesem Hintergrund einen Ermessensentscheid zu

fällen hatte.

7.

7.1

Das Verfahren betreffend Verlängerung der Anerkennung als Beratungsstelle

im Sinn des Opferhilfegesetzes ist grundsätzlich analog § 5 Abs. 1 KOHV

(vgl. dazu vorn 2.2.1) auf Gesuch der betroffenen privaten Organisation

einzuleiten. Folglich trifft die private Organisation nach § 7 Abs. 2

lit. a VRG eine Mitwirkungspflicht. Der Untersuchungsgrundsatz (§ 7 Abs. 1

VRG) greift wegen dieser Mitwirkungspflicht nur soweit, als keine besonderen

Umstände sowie Anhaltspunkte in den Akten es den Verwaltungsbehörden nahe

legen, den vorgelegten Sachverhalt näher zu erforschen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7

N. 62, auch zum Folgenden). Der beteiligte Private ist gehalten, dem

äusseren Anschein oder der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechende

Verhältnisse zu benennen und dafür allenfalls Beweis zu beschaffen. Davon ist

auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren auszugehen, bei welchem die

Untersuchungsmaxime (§ 60 Satz 1 VRG) noch stärker als im verwaltungsinternen

Verfahren relativiert ist (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 11).

Die aufgezeigte Verteilung der Beweisführungslast gilt auch

im hier anstehenden Fall. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass dem

Beschluss des Regierungsrats nach Angaben des Beschwerdeführers kein formeller

Antrag auf Verlängerung der Anerkennung vorangegangen ist.

7.2

7.2.1

Mit dem Regierungsrat ist davon

auszugehen, dass der Aufwand einer Beratungsstelle bei verhältnismässig hohen

Overheadkosten längerfristig nicht mehr durch die Leistungsabgeltung gedeckt

werden kann:

Ab 1. Januar 2006 erfolgte

ein Systemwechsel von der defizit- zur leistungsorientierten Finanzierung (vgl.

auch ABl 2007, 2374 f.). Zwar sehen §§ 11–15 KOHV eine Betriebsfinanzierung

vor; mit § 10a KOHV wurde die für die Festsetzung der Höhe der Kostenanteile

zuständige kantonale Opferhilfestelle aber dazu ermächtigt, abweichend von

diesen Vorschriften für die Vertragsdauer 2006 und 2007 (vgl. OS 60, 511)

sowie für die Beitragsjahre 2008 und 2009 (vgl. OS 62, 600) pauschalierte,

leistungsbezogene Kostenanteile auszurichten (vgl. zur Zuständigkeit der

kantonalen Opferhilfestelle § 10 KOHV). Wird entsprechend § 10a KOHV

von der Betriebs- zur Leistungsfinanzierung übergegangen, wie dies auch in der

Dokumentation über das neue Finanzierungsmodell für die

Opferhilfe-Beratungsstellen (NFO) der kantonalen Opferhilfestelle vom 7. Dezember

2005.

beschrieben ist, ist der effektive Personal- und Sachaufwand bei der

Festsetzung des Staatsbeitrages nicht mehr massgebend. Dem Umstand, dass

einzelne Beratungsstellen verhältnismässig hohe Overheadkosten aufweisen, kann

deshalb bei der Leistungsfinanzierung nicht Rechnung getragen werden. Die

Finanzierung von Beratungsstellen mit verhältnismässig hohen Overheadkosten

durch einen leistungsbezogenen Staatsbeitrag ist deshalb längerfristig gefährdet.

Dem Umstand, dass § 10a KOHV für die hier

interessierenden Beitragsjahre ab 2010 keine Grundlage für eine Leistungsfinanzierung

bildet, kommt kein entscheidendes Gewicht zu. Eine Rückkehr zur

Betriebsfinanzierung ab 2010 hätte nur zur Folge, dass die im Vergleich zu

anderen Beratungsstellen höheren Overheadkosten einzelner Beratungsstellen

allenfalls als Aufwand vom Staat zu tragen wären. Letzteres würde sich

jedenfalls nicht zugunsten des Beschwerdeführers auswirken.

7.2.2

Nicht ernstlich in Abrede gestellt werden

kann, dass die Opferberatungsstelle für gewaltbetroffene Jungen und Männer

zusammen mit der Beratungsstelle für Verkehrsopfer im Vergleich zu den übrigen

im Kanton Zürich als Opferberatungsstellen im Sinn des Opferhilfegesetzes

anerkannten privaten Institutionen sehr klein ist: Dies ergibt sich insbesondere

aus dem bei den Akten liegenden Protokoll eines Workshops der kantonalen Opferhilfestelle

vom 10. Januar 2008. Nach unbestrittener Darstellung des Beschwerdeführers

besteht die Beratungsstelle für gewaltbetroffene Jungen und Männer aus drei

Fachpersonen mit insgesamt 200 Stellenprozenten sowie einem Sekretariat mit

50–80 Stellenprozenten.

Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass die

Overheadkosten im Verhältnis zum Gesamtaufwand eines Betriebes grösser sind, je

kleiner der Betrieb ist. Der vom Beschwerdegegner angenommene Zusammenhang

zwischen der Grösse der hier betroffenen Beratungsstelle und der Höhe der

Overheadkosten ist deshalb an sich nachzuvollziehen. Allerdings konzediert der

Beschwerdegegner selbst, dass die Beratungsstelle des Beschwerdeführers nach

der letzten Auswertung im Vergleich zu den Betriebskosten anderer

Beratungsstellen keine überdurchschnittlichen Kosten aufwies. Zudem zeigen die

Erfolgsrechnungen der allgemeinen Opferberatungsstelle und der Opferberatungsstelle

für gewaltbetroffene Jungen und Männer des Jahres 2008, dass der gesamte

Betriebsaufwand bei letzterer Einrichtung im Verhältnis zur Anzahl

Stellenprozente der Berater deutlich, nämlich etwa 30 Prozent geringer war

(Betriebsaufwand von Fr. 706'305.- bei 330 [bzw. – unter Berücksichtigung

einer eineinhalbmonatigen Vakanz einer 70%-Stelle – 321,25] Stellenprozenten

bei der allgemeinen Opferberatungsstelle; Betriebsaufwand von Fr. 305'222.25)

bei 200 Stellenprozenten bei der Beratungsstelle für gewaltbetroffene Jungen

und Männer).

Wies die Beratungsstelle des Beschwerdeführers im Jahr

2008.

keine überdurchschnittlichen Betriebskosten auf, konnte sich der

Beschwerdegegner nicht mit Recht auf die allgemeine Lebenserfahrung berufen,

wonach die Höhe der Overheadkosten in einem reziproken Verhältnis zur

Betriebsgrösse steht und kleine Betriebe wenig bis gar keinen Spielraum zur

Senkung des Gesamtaufwandes haben. Soweit es der Beschwerdegegner als unmassgeblich

erachtet, ob die aktuellen Betriebskosten des Beschwerdeführers den durchschnittlichen

Betriebskosten der anderen Stellen entsprechen oder nicht, kann ihm nicht

gefolgt werden. Die nicht über dem Durchschnitt liegenden Kosten der Beratungsstelle

des Beschwerdeführers im Jahr 2008 lassen die vom Beschwerdegegner vorgenommene

Prognose hinsichtlich der Entwicklung der Overheadkosten als nicht gerechtfertigt

erscheinen, zumal aus den Akten nicht hervorgeht, dass der Gesamtaufwand im

Verhältnis zur Betriebsgrösse bei der Beratungsstelle des Beschwerdeführers in

den Vorjahren höher als bei der allgemeinen Opferberatungsstelle war. Keine Rolle

spielt dabei, ob der Beschwerdeführer den Aufwand im Jahr 2008 mit besonderen

Anstrengungen (etwa der Beschäftigung kaufmännischer Mitarbeitenden aus

Integrationsprogrammen) aufgrund einer entsprechenden Aufforderung der Aufsichtsbehörde

gesenkt hat. Wegen der nicht über dem Durchschnitt liegenden Kosten der

Beratungsstelle des Beschwerdeführers im Jahr 2008 hätte der Beschwerdegegner

näher abklären müssen, ob und inwieweit durch die Nichtverlängerung der

streitigen Anerkennung bei den Overheadkosten sowie den Kosten der Erbringung

der Beratungsleistungen für gewaltbetroffene männliche Opfer (ohne

Transaktionskosten) Einsparungen zu erwarten sind.

Der

angefochtene Beschluss leidet somit insoweit an einem Mangel, als darin die

Nichtverlängerung der Anerkennung mit den angeblich hohen Overheadkosten und

der damit gefährdeten Finanzierung der Beratungsstelle des Beschwerdeführers

begründet wird.

8.

8.1

Die

Kostenentwicklung einer Opferberatungsstelle erscheint grundsätzlich als ein

massgebliches Kriterium für einen Ermessensentscheid, wie er bei Vorliegen der

Voraussetzungen von § 3 Abs. 1 KOHV zu fällen ist (vgl. vorn 6.2). Diesbezüglich

hat der Beschwerdegegner – wie ausgeführt – eine Prognose vorgenommen, die mit

Blick auf die nicht überdurchschnittlichen Betriebskosten der Beratungsstelle

für gewaltbetroffene Jungen und Männer im Jahr 2008 und in Ermangelung ausreichender

Vergleichszahlen für die Overheadkosten der Beratungsstellen in den Vorjahren

unhaltbar ist. Allein aufgrund der verfügbaren Zahlen können die möglichen

Einsparungen von Overheadkosten bzw. von Kosten für die Erbringung der Beratungsleistungen

(ohne Transaktionskosten) jedenfalls nicht zulasten des Beschwerdeführers

prognostiziert werden.

8.2

Da es sich

bei der Prognose, wie sich die Kosten der Beratungsstelle des Beschwerdeführers

entwickeln werden, um eine besondere Methode der Sachverhaltsermittlung handelt

(vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 51 N. 7 mit Hinweisen), beruht der

angefochtene Beschluss nach dem Gesagten sowohl auf einer unrichtigen wie auch

unvollständigen Sachverhaltsfeststellung.

Vorliegend kann der angefochtene Beschluss jedoch auch dann

geschützt werden, wenn zugunsten des Beschwerdeführers angenommen wird, dass

die Kosten seiner Beratungsstelle ab Ende 2009 in gleicher Höhe anfallen wie im

Jahr 2008. Denn der Regierungsrat hat, wie im Folgenden gezeigt wird, die

übrigen Entscheidparameter richtig festgestellt und es ist bei einem

Ermessensentscheid die streitige Anerkennung selbst dann nicht zu verlängern,

wenn die Kosten der Opferberatungsstelle für gewaltbetroffene Jungen und Männer

unverändert blieben. Die fehlerhafte Kostenprognose ist deshalb nicht

rechtserheblich.

9.

9.1

Der

Regierungsrat ist im angefochtenen Beschluss zu Recht davon ausgegangen, dass

für eine Nichtverlängerung der Anerkennung keine besonderen Gründe gegeben sein

müssten. Der dem Regierungsrat zustehende Ermessensspielraum ist beim Entscheid

über die Verlängerung der Anerkennung nicht anders als beim Entscheid

betreffend die erstmalige Anerkennung. Über die von Gesetzes wegen beschränkte

Gültigkeitsdauer der Anerkennung hinaus kann nämlich – unter Vorbehalt hier

nicht gegebener besonderer Umstände – weder die erstmalige Anerkennung noch

deren Verlängerung eine Vertrauensgrundlage im Sinn von Art. 9 BV

begründen.

Zutreffend hat der Beschwerdegegner auch angenommen, dass

die kritische Betriebsgrösse, deren Unterschreiten eine Nichtverlängerung der

Anerkennung zur Folge hat, nach pflichtgemässem Ermessen zu bestimmen ist.

Entgegen der Beschwerde braucht diese kritische Betriebsgrösse nicht abstrakt

definiert zu werden.

9.2

Die

Annahme des Beschwerdegegners, dass die Transaktionskosten bei Unterschreiten

einer bestimmten kritischen Betriebsgrösse unverhältnismässig hoch sind,

erscheint als zutreffend: Es ist offenkundig, dass die Kosten für

Beaufsichtigung und Finanzierung durch den Kanton bezogen auf das Gesamtvolumen

der angebotenen Beratungsleistungen umso höher sind, je kleiner die

Beratungsstelle ist (dies gilt jedenfalls, soweit die Beratungsstelle nicht

einer grösseren Institution angeschlossen ist, so dass zum Beispiel – anders

als bei Teil einer grösseren Organisation bildenden Beratungsstellen gemäss NFO

– nicht weitgehend auf betriebswirtschaftliche Vorgaben und eine entsprechende

Aufsicht verzichtet werden kann). Zwar bestreitet der Beschwerdeführer, dass

bei den Transaktionskosten durch die Integration seines Beratungsangebots in

die allgemeine Opferberatungsstelle ein massgebliches Einsparungspotential

besteht. Er legte jedoch trotz der ihm obliegenden Beweisführungslast (vgl.

vorn 7.1) nicht dar, inwiefern der vom Beschwerdegegner plausibel gemachte,

verhältnismässig hohe Controllingaufwand bei kleineren Beratungsstellen im

Vergleich zu demjenigen bei grösseren Beratungsstellen wesentlich tiefer ausfallen

sollte.

9.3

Die

allgemeine Lebenserfahrung streitet sodann für den von der Vorinstanz angenommenen,

gegen den Beschwerdeführer sprechenden Zusammenhang zwischen betrieblicher

Grösse und qualitativen sowie fachlichen Aspekten der Beratungstätigkeit. Es

kann deshalb auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen

werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Die

Beschwerde bringt diesbezüglich im Wesentlichen einzig vor, ein solcher

Zusammenhang würde bei vielen Hausarztpraxen, Psychotherapeutinnen und

-therapeuten sowie Anwaltskanzleien bedeuten, dass sie den qualitativen und

fachlichen Aspekten ihrer Tätigkeit von vornherein nicht gewachsen wären. Dies

ändert aber nichts am Zusammenhang zwischen Betriebsgrösse und qualitativen

sowie fachlichen Aspekten der Beratungstätigkeit. Denn auch für die erwähnten

Tätigkeiten gilt unter anderem, dass bei wenigen Mitarbeitenden die

Möglichkeiten begrenzt sind, einen allfälligen Know-how-Verlust wegen

krankheitsbedingten Ausfalls eines Mitarbeiters aufzufangen. Der

Beschwerdeführer hätte diesbezüglich zumindest darlegen müssen, dass seine

kleine Beratungsstelle qualitativ und fachlich mindestens ebenso gute Leistungen

für gewaltbetroffene Jungen und Männer wie die grössere, allgemeine Opferberatungsstelle

erbringen kann. Letzteres ist ihm trotz der Ausführungen der Beschwerde zur

Qualität und Fachlichkeit seiner Beratungsstelle nicht gelungen. Selbst wenn

die Beratungsstelle des Beschwerdeführers derzeit täglich durchgehend geöffnet

sein sollte, hat der Regierungsrat in vertretbarer Weise angenommen, dass die

Erreichbarkeit längerfristig eher durch die allgemeine Opferberatungsstelle gewährleistet

werden kann.

Die Nichtverlängerung der streitigen Anerkennung führt

entgegen der Beschwerde nicht zu einer "Abschaffung eines zielgruppenspezifisch

ausgerichteten Beratungsangebotes für männliche Opfer von

Gewaltstraftaten": Im angefochtenen Beschluss wurde ausgeführt, dass das

von der allgemeinen Opferberatungsstelle bereitzustellende Beratungsangebot für

männliche Opfer inskünftig ein zielgruppenspezifisches, eigenständiges und nach

aussen erkennbares Profil aufweisen müsse. Deshalb kann einer vorgängigen, dazu

im Widerspruch stehenden Absichtserklärung der allgemeinen Opferberatungsstelle

kein Gewicht zukommen.

9.4

Selbst

wenn die allgemeine Opferberatungsstelle derzeit noch nicht über das erforderliche

spezialisierte Beratungsangebot für gewaltbetroffene Jungen und Männer verfügt,

wird das erforderliche fachliche Know-how bereits vorhanden sein oder zumindest

bis zur Aufnahme der bisher von der Beratungsstelle des Beschwerdeführers

geleisteten Beratungstätigkeit beschafft werden können. Hinsichtlich der zu

erwartenden fachlichen wie qualitativen Optimierung des Beratungsangebots durch

die vom Regierungsrat geplante Umstrukturierung und Konzentration bei der

allgemeinen Opferberatungsstelle kann auf die entsprechenden, zutreffenden

Ausführungen im angefochtenen Beschluss verwiesen werden (§ 70 in Verbindung

mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Dies gilt umso mehr, als die allgemeine

Beratungsstelle im Jahr 2008 unter anderem mit 73 Verfügungen aufgrund des

Gewaltschutzgesetzes mit männlichen gefährdeten Personen befasst war. Der

Beschwerdeführer hat im Übrigen nicht substantiiert, dass die allgemeine

Opferberatungsstelle unter Berücksichtigung der vom Beschwerdegegner gemachten

Vorgaben für die Ausgestaltung des Angebots für männliche Opfer solche Personen

nicht hinreichend direkt ansprechen könnte.

Es erscheint nach dem Gesagten als ausgeschlossen, dass

allein durch die Nichtverlängerung der beantragten Anerkennung Art. 9 Abs. 1

Satz 2 OHG verletzt wird.

10.

Wäre unter der Annahme, dass die Kosten der

Opferberatungsstelle für gewaltbetroffene Jungen und Männer unverändert

bleiben, gestützt auf die soeben erwähnten, zutreffenden

Sachverhaltsfeststellungen des Regierungsrats (hiervor 9.2–4) ein neuer

Ermessensentscheid zu fällen (vgl. zur Kompetenz des Gerichts zur Entscheidung

von Ermessensfragen Kölz/Bosshart/Röhl, § 64 N. 5), würde er im Ergebnis

nicht anders ausfallen als der angefochtene Beschluss: Denn bei einer

Ermessensausübung innerhalb des gesetzlichen Spielraums und einer (den vorn 3.1

Abs. 2 genannten Anforderungen genügenden) Interessenabwägung müssen

vorliegend im Interesse der Opfer die qualitativen und fachlichen Aspekte der

Beratungstätigkeit stärker gewichtet werden als mögliche Kosteneinsparungen

durch die beantragte Verlängerung der Anerkennung. Insbesondere lässt sich die

weitgehende Überschneidung der Angebote der allgemeinen Opferberatungsstelle

und derjenigen für gewaltbetroffene Jungen und Männer aus qualitativer und

fachlicher Sicht auf Dauer nicht rechtfertigen. Letzteres gilt jedenfalls,

soweit – wie hier – nicht ersichtlich ist, inwiefern eine separate

Beratungsstelle ein für die anvisierten männlichen Opfer niederschwelligeres

Angebot als die allgemeine Opferberatungsstelle bereitstellen kann.

11.

Sollte der Beschwerdeführer mit den Ausführungen in der

Beschwerdebegründung sinngemäss ein neues Gesuch um Verlängerung der

Anerkennung stellen, wäre das Verwaltungsgericht zu dessen Beurteilung

funktionell unzuständig (vgl. § 5 Abs. 1 KOHV, der auf Gesuche um

Verlängerung der Anerkennung analog anwendbar ist, sowie vorn 2.2.1 Abs. 2).

Eine Weiterleitung nach § 5 Abs. 2 VRG an die zuständige Behörde

erübrigt sich aber, da die Überweisungspflicht nur greift, wenn die Einreichung

des Gesuchs bei der unzuständigen Behörde auf einem Irrtum des Gesuchstellers

beruht (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 5 N. 34). Letzteres ist vorliegend

nicht der Fall.

12.

Nach dem Gesagten ist die Anerkennung der

Opferberatungsstelle für gewaltbetroffene Jungen und Männer als Beratungsstelle

im Sinn des Opferhilfegesetzes nicht zu verlängern. Anlass, die Sache

entsprechend dem Eventualantrag zu neuer Entscheidung an den Beschwerdegegner

zurückzuweisen oder dem Verfahrensantrag auf Edition der betriebswirtschaftlichen

Kennzahlen des Beschwerdegegners stattzugeben, besteht nicht, zumal der Sachverhalt

genügend festgestellt worden ist (vgl. § 64 Abs. 1 VRG und vorn

7.

f.).

Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

13.

13.1

Ausgangsgemäss sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen und kann

ihm keine Parteientschädigung zugesprochen werden (§ 70 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG; vgl.

Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 15).

13.2

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu

erläutern:

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

ist nach Art. 83 lit. k des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

(BGG, SR 173.110) ausgeschlossen gegen Entscheide betreffend Subventionen,

auf die kein Anspruch besteht (zum Geltungsbereich dieser Bestimmung vgl.

Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2008, Art. 83 BGG N. 199 ff.).

Ob Entscheide betreffend die Anerkennung privater Organisationen als (kostenanteilsberechtigte)

Opferberatungsstellen gemäss § 1 Abs. 1 und § 2 EG OHG als solche

im Sinn von Art. 83 lit. k BGG zu betrachten sind, hat das

Bundesgericht bislang nicht entschieden. Gegebenenfalls wäre die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig und stattdessen auf die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG) zu verweisen.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Im

Sinn der Erwägungen lässt sich gegen diesen Entscheid Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG bzw. subsidiäre

Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erheben. Die Beschwerden sind

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen, und zwar in der gleichen Rechtsschrift, wenn von

beiden Rechtsmitteln Gebrauch gemacht wird.

6.

Mitteilung an die Parteien.